Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revisionen 1. der Bildungsdirektion für Wien in 1010 Wien, Wipplingerstraße 28, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Februar 2022, VGW-171/092/1614/2022-2, (Ra 2022/12/0061), 2. der Bildungsdirektion für Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Mai 2022, VGW-171/092/6158/2022-2, (Ra 2022/12/0095), 3. der Bildungsdirektion für Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Oktober 2023, VGW-171/092/1614/2022-10, (Ra 2023/12/0170), 4. der Bildungsdirektion für Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Oktober 2023, VGW-171/V/092/4436/2022-24, (Ra 2023/12/0171) und 5. der J H, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Victoria Treber-Müller, Rechtsanwältin an derselben Adresse, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. November 2023, VGW-171/V/092/11128/2022-10, (Ra 2024/12/0011), betreffend Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens (zu Ra 2022/12/0061), Zurückweisung eines Antrags auf Definitivstellung (zu Ra 2022/12/0095), Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (zu Ra 2023/12/0170), Einstellung der Bezüge (zu Ra 2023/12/0171) sowie (zu Ra 2024/12/0011) betreffend Definitivstellung (mitbeteiligte Partei zu Ra 2022/12/0061, Ra 2022/12/0095 und Ra 2023/12/0170 bis 0171: J H in W, vertreten zu Ra 2022/12/0095 von Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5; belangte Behörde zu Ra 2024/12/0011: Bildungsdirektion für Wien)
I.zu Recht erkannt
Das mit der Revision zu Ra 2024/12/0011 angefochtene Erkenntnis vom 10. November 2023, VGW-171/V/092/11128/2022-10, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst
Die Revision zu Ra 2022/12/0061 wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Revisionen zu Ra 2022/12/0095, Ra 2023/12/0170 und Ra 2023/12/0171 werden zurückgewiesen.
Das Land Wien hat der revisionswerbenden Dienstnehmerin Aufwendungen in Höhe von € 2.452,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.