Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der C AG in B (Liechtenstein), vertreten durch Univ. Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28 / 4. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. August 2021, RV/1200044/2019, betreffend Einfuhrumsatzsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt
1. Sind Artikel 345 und 346 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass Goldmünzen, die im jährlich von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis genannt sind, jedenfalls als Münzen gelten, die die in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kriterien erfüllen, sodass sie unter die in Artikel 346 der Richtlinie 2006/112/EG geregelte Steuerbefreiung fallen, und zwar auch dann, wenn diese Goldmünzen die in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kriterien im Zeitpunkt ihrer Einfuhr nicht erfüllt haben?
2. Ist es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, ob diese Goldmünzen die in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kriterien bereits im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Ausgabe nicht erfüllt haben?
3. Ist Artikel 345 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass Goldmünzen bereits dann als im jährlich von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis angeführt gelten, wenn sie einen entsprechenden, im genannten Verzeichnis genannten Nominalwert aufweisen, und zwar auch dann, wenn diese Goldmünzen die in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kriterien bereits im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Ausgabe nicht erfüllt haben?
4. Ist es für die Beantwortung der Frage 3 von Bedeutung, ob diese Goldmünzen die in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kriterien im Zeitpunkt der Veröffentlichung des genannten Verzeichnisses nicht erfüllt haben?
5. Ist Artikel 345 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass Goldmünzen bereits dann als im jährlich von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis angeführt gelten, wenn sie einen entsprechenden, im genannten Verzeichnis genannten Nominalwert aufweisen, und zwar auch dann, wenn sie die in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kriterien erfüllen, aber erst nach Veröffentlichung des Verzeichnisses geprägt (und ausgegeben) werden, und es sich dabei nicht um weitere Emissionen von im Verzeichnis bereits ausdrücklich genannten Goldmünzen handelt?
6. Ist Artikel 344 Abs. 1 Z 2 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass Goldmünzen bereits dann als gesetzliches Zahlungsmittel in ihrem Ursprungsland im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie aufgrund nationaler gesetzlicher Bestimmungen lediglich von den öffentlichen Kassen und von der mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Gesellschaft, die diese Goldmünzen geprägt und ausgegeben hat, zum Nominalwert angenommen werden müssen, nicht jedoch im regulären Zahlungsverkehr von sämtlichen Gläubigern?