Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Martin MORITZ und Dr. Matthias W. NEUBAUER als Beisitzer über die Beschwerden von
1. XXXX
2. XXXX
3. XXXX
4. XXXX, vertreten durch XXXX
5. XXXX
BF3 bis BF5 vertreten durch RA Dr.in Gerit Katrin Jantschgi
6. XXXX
7. XXXX, vertreten durch XXXX
gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10.07.2023, Zl. AUWR-2020-731675/168-Si, mit dem der XXXX, vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben „Erweiterung Kiesabbau Stadl-Paura UVP II“ erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt
A) I.Aufgrund der Beschwerden werden die Auflagen 7.2., 7.10. und 8.1. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert
7.2.Es ist eine ökologische Bauaufsicht einzurichten. Die ökologische Bauaufsicht hat die projektkonforme Umsetzung der Rekultivierungs- und Begleitmaßnahmen innerhalb des Abbaugebietes „Erweiterung Kiesabbau Stadl-Paura UVP II“ zu überwachen und fachlich zu begleiten. Die Bauaufsicht hat alle zwei Jahre ab Abbaubeginn einen Bericht in digitaler Form samt Fotodokumentation über den Fortschritt der Rekultivierungs- und Begleitmaßnahmen zu verfassen und der zuständigen Behörde zu übermitteln.
7.10.Es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten. Ihre Aufgaben sind
Umsetzung des Vorhabens entsprechend den Auflagen
Neophytenmanagement, wobei auch Robinie und Schmetterlingsflieder zu erfassen und zu beseitigen sind.
Die ökologische Baubegleitung ist für die Festlegung der Waldbewirtschaftung mitverantwortlich, sodass auch der bestehende Wald innerhalb des Abbaugebietes UVP II einer naturnahen Waldbewirtschaftung unterzogen wird (gilt bis zum Zeitpunkt der Fällung wegen Abbaus).
Zum Schutz der im betroffenen Areal vorkommenden Amphibien und Reptilien sind entsprechende Schutz- und Leiteinrichtungen herzustellen und zu warten. Diese Schutz- und Leiteinrichtungen sind jedes Jahr rechtzeitig vor Laichwanderung auf ihre volle Funktionalität zu überprüfen. Die ökologische Baubegleitung hat der Behörde jährlich eine Dokumentation der Funktionsfähigkeit bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Herstellung derselben zu übermitteln.
Die ökologische Bauaufsicht hat das Vorkommen des Gelbringfalters zu dokumentieren und über das Wohlergehen dieser Art in ihren Berichten an die Behörde zu berichten. Im Falle einer ungünstigen Entwicklung ist die Behörde zu informieren. Die ökologische Baubegleitung hat die von der Behörde in Absprache mit dem Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz aufgetragenen Verbesserungsmaßnahmen umzusetzen.
8.1.Der Behörde ist in zweijährlichen Abständen durch die ökologische Bauaufsicht über den Erfolg des CEF-Konzepts für den Gelbringfalter zu berichten. Mit dem Abschluss des Teilabschnitts 1 inkl. UVP I ist der Nachweis zu erbringen, dass die für den Gelbringfalter potentiellen Habitatflächen im Ausmaß von 49,5 ha ihre volle Wirkung entfaltet haben. Die Behörde ist über den Erfolg mittels Bericht darüber zu informieren. Erst nach Vorliegen des Berichts, welcher den Erfolg über die Wirksamkeit des CEF-Konzepts nachweist, darf mit dem Teilabschnitt 2 begonnen werden.
Der Nachweis über die volle Wirkung der Habitatflächen im Ausmaß von 49,5 ha wird durch die folgenden Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, erbracht
1.Der Gesamtbestand an Individuen des Gelbringfalters nördlich der L 1315 beträgt (bei Anwendung derselben Erhebungsmethodik wie im CEF-Konzept) mindestens 119 Individuen.
2.Die Anzahl der Fundortgruppen ist (bei Anwendung derselben Erhebungsmethodik wie im CEF-Konzept) größer als 59.
3.Die Anzahl der Individuen des Gelbringfalters in den potentiellen Habitatflächen im Ausmaß von 49,5 ha ist größer als 66.
4.Mindestens eine Fundortgruppe und insgesamt mindestens 5 Individuen des Gelbringfalters müssen in Rekultivierungsflächen nachgewiesen werden, in denen auf abgebauten Flächen der Wald neu begründet wurde.
Mit dem Abschluss des Teilabschnitts 2 ist der Nachweis zu erbringen, dass die für den Gelbringfalter geschaffenen Habitatflächen ihre volle Wirkung entfaltet haben. Die Behörde ist über den Erfolg mittels Bericht darüber zu informieren. Erst nach Vorliegen des Berichts, welcher den Erfolg über die Wirksamkeit des CEF-Konzepts nachweist, darf mit dem Teilabschnitt 3 begonnen werden. Der Nachweis über die volle Wirkung der Habitatflächen wird durch die folgenden Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, erbracht
Der Gesamtbestand an Individuen des Gelbringfalters nördlich der L 1315 beträgt (bei Anwendung derselben Erhebungsmethodik wie im CEF-Konzept) mindestens 119 Individuen.
Die Anzahl der Fundortgruppen ist (bei Anwendung derselben Erhebungsmethodik wie im CEF-Konzept) größer als 59.
Mindestens 30 Individuen des Gelbringfalters werden in Rekultivierungsflächen nachgewiesen, in denen auf abgebauten Flächen der Wald neu begründet wurde.
Nach Ende des Teilabschnitts 3 wird zur Überwachung der nachhaltigen Sicherung des Gelbringfalters die ökologische Bauaufsicht für weitere 30 Jahre weiter aufrechterhalten, die der Behörde in 5jährigen Abständen über die Wirksamkeit der waldökologischen Maßnahmen gemäß Auflage 7.4 in artenschutzbezogener Hinsicht zu berichten hat.
II.Ansonsten werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.