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Neue Veröffentlichungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

400 Einträge · Letztes Datenupdate: 09.10.2025 21:59:05

Bundesverwaltungsgericht: L512 2301293-1  vom 30.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, 2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon, 3.) XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon, 4.) XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon, 5.) XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, 6.) XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, 3.), 4.), 5.) und 6.), alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, ZI. XXXX, ZI. XXXX, ZI. XXXX, ZI. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L502 2288598-1  vom 29.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, FZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2025 und 10.09.2025 zu Recht

A) I.In Stattgebung der Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I wird XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und XXXX sowie XXXX gemäß § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt XXXX sowie XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

III.Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX sowie XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft staatliche Verfolgung strafrechtliche Verfolgung Strafverfahren unterstellte politische Gesinnung Willkür wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L525 2303007-1  vom 24.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Drohungen gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schulden Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2297853-1  vom 10.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, alle Staatsbürger von Ägypten und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 16.07.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit häusliche Gewalt innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Zwangsehe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I413 2308032-2  vom 10.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX (BF1), des XXXX, geb. XXXX (BF2), des XXXX, geb XXXX (BF3), der XXXX, geb XXXX (BF4), der XXXX, geb XXXX (BF5), der XXXX, geb XXXX (BF6), des XXXX, geb XXXX (BF7), der XXXX, geb XXXX (BF8) und des XXXX, geb XXXX (BF9), alle StA Türkei, die minderjährigen BF4 bis BF9 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, jeweils vom 21.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5), XXXX (BF6), XXXX (BF7), XXXX (BF8) und XXXX (BF9), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Demonstration Diskriminierung Drohungen Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährige non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W101 2278583-1  vom 27.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian SCHULTES als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, gegen den Aussetzungsbescheid der Datenschutzbehörde vom 22.05.2023, GZ. D130.1260, 2023-0.379.448, zu Recht erkannt

A) Aufgrund einer Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde ist der angefochtene Aussetzungsbescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zurückziehung
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 DSG §24 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W108 2315602-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 13.06.2025, Zahl: P1890244/4-HPA/2025, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach mündlicher Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

eigene Wohnung Entgelt Familienangehöriger Mietvertrag ordentlicher Zivildienst Wohnkostenbeihilfe Zuweisungsbescheid
B-VG Art133 Abs4 HGG 2001 §31 VwGVG §28 Abs2 ZDG §33
Bundesverwaltungsgericht: W108 2317333-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 01.08.2025, Zahl: P2035671/4-HPA/2025, betreffend Wohnkostenbeihilfe zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

eigene Wohnung Einberufungsbefehl Entgelt Familienangehöriger Grundwehrdienst Mietvertrag Wohnkostenbeihilfe
B-VG Art133 Abs4 HGG 2001 §31 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W141 2307578-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 09.01.2025, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 Impfschadengesetz (ImpfSchG) in Verbindung mit § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, sowie Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer einmalig pauschalierten Entschädigung gemäß § 2a Abs. 1 ImpfSchG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.06.2025 erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschädigtenrente Dauer Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalzusammenhang Minderung der Erwerbsfähigkeit Pauschalentschädigung Sache des Verfahrens Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit
B-VG Art133 Abs4 HVG §21 Impfschadengesetz §2 Impfschadengesetz §2a
Bundesverwaltungsgericht: W291 2309033-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

im namen der Repbulik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Anna Caroline RIEDLER als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Robert AUER, MBL und den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17.02.2025, Zl. XXXX, wegen Verletzung im Recht auf Widerspruch (Mitbeteiligter: XXXX ) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragstellung Beschwerdegegner Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung personenbezogene Daten Verantwortlicher Wahlwerbung Widerspruch
B-VG Art133 Abs4 DSG §24 Abs1 DSGVO Art21 DSGVO Art77
Bundesverwaltungsgericht: W129 2315512-1  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der mj. XXXX (Erstbeschwerdeführerin), gesetzlich vertreten durch XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) und XXXX (Drittbeschwerdeführer), diese vertreten durch Dr. Peter FRISCH, Rechtsanwalt in 4950 Altheim, Braunauer Straße 22, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 05.06.2025, Zl. Präs/3a-104-3/229-2024, zu Recht

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und XXXX, geb. XXXX, aus medizinischen Gründen vom Schulbesuch im Schuljahr 2025/26 befreit.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

allgemeine Schulpflicht Befreiung Befreiungsantrag Bescheidbehebung Entwicklungsstörung Erkrankung gesundheitliche Gründe Schulbesuch Schule sonderpädagogischer Förderbedarf
B-VG Art133 Abs4 SchPflG 1985 §1 SchPflG 1985 §15 SchPflG 1985 §2 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W277 2305515-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, aufgrund des über die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, Zl. XXXX, erhobenen Vorlageantrags über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylaberkennung Fremdenpass Reisedokument Versagung Fremdenpass Voraussetzungen Zumutbarkeit
B-VG Art133 Abs4 FPG §88
Bundesverwaltungsgericht: W150 2256311-2  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX 1986, StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W), vom 25.06.2025, ZI. XXXX und wegen der Anhaltung in Schubhaft von 25.06.2025 bis 08.07.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2025 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 25.06.2025 bis 08.07.2025 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 30,- Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Begründungsmangel Familienangehöriger Fluchtgefahr gelinderes Mittel Identität Kostenersatz Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen
BFA-VG §22a Abs1 Z3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 VwG-AufwErsV §1 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs2 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W170 2315374-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX wh., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Patrick SILBER, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 26.03.2025, Zl. SchwFe/AF/14-2025, beschlossen

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 4, 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zuständigkeit Zustellung
ÄrzteG 1998 §14 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §31 VwGVG §33 Abs4 VwGVG §7 Abs4 ZustG §17
Bundesverwaltungsgericht: I423 2311139-1  vom 19.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2314050-1  vom 17.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Alexander WIRTH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 11.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2308747-1  vom 16.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 11.02.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2025 und 30.07.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2302215-1  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2025, zu Recht

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Spruchpunkte II. bis einschließlich VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg ethnische Verfolgung ethnische Zugehörigkeit Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative mündliche Verhandlung politische Gesinnung religiöse Gründe staatliche Schutzfähigkeit staatlicher Schutz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §11 AsylG 2005 §2 Abs1 Z15 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs3 Z1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §75 Abs24 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G307 2310399-1  vom 27.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.: Italien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2025, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A)Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Teilstattgebung
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W231 2311549-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Z 2 und Z 3 AsylG wird Ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.“

III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VII. gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylaberkennung Asylausschlussgrund ausländische Verurteilung Ausreise Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung EuGH Frist Gefährdungsprognose Gemeingefährlichkeit non-refoulement Prüfung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Schlepperei schwere Straftat Sicherheitslage Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht unzulässige Abschiebung Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §6 Abs1 Z4 AsylG 2005 §7 Abs1 Z1 AsylG 2005 §7 Abs4 AsylG 2005 §8 Abs3a AsylG 2005 §9 Abs2 AsylG 2005 §9 Abs2 Z2 AsylG 2005 §9 Abs2 Z3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z3 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z5 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W251 2306905-3  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2025, Zl. 1320604007-250695679 zu Recht

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Folgeantrag glaubhafter Kern Identität der Sache Interessenabwägung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privatleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Verbesserung Versorgungslage
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a
Bundesverwaltungsgericht: W608 2189231-2  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Isabella FOUCHS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2024, Zl. 1097218106/240207655, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Gefährdungsprognose Konventionsreisepass Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund Zukunftsprognose
B-VG Art133 Abs4 FPG §92 Abs1 Z3 FPG §94 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W114 2311938-1  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 31.07.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX, beide: XXXX als Miteigentümer der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 298 und 264/1, jeweils KG 12345 Ötz, vom 14.01.2025 gegen den Gerichtsverweisungsbescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 16.12.2024, Geschäftsfallnummer 3020/2023/12, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2025 zu Recht erkannt

A) 1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides folgenden Wortlaut erhält

„Die Miteigentümer der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 298 und 264/1, jeweils KG 12345 Ötz ( XXXX ), werden aufgefordert, binnen sechs Wochen gemeinsam ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Dieser Grenzstreit bezieht sich auf den Grenzverlauf zwischen ihren Grundstücken mit den Grundstücksnummern 298 und 264/1, jeweils KG 12345 Ötz, und dem Grundstück von XXXX, mit der Grundstücksnummer 297/1 KG 12345 Ötz, beginnend bei Grenzpunkt VA1 (Grenzbolzen), geradlinig weiter zu Grenzpunkt VA2 (unbehauener Stein) bis zu Grenzpunkt 1230 (Zaunsäule) gemäß dem angeschlossenen Ausschnitt aus der Grenzverhandlungsskizze vom 25. September 2024.“

2. Den Anträgen von 1. XXXX und 2. XXXX, beide: XXXX, vom 23.07.2025 auf „Aussetzung“ und „Terminverschiebung“ wird nicht stattgegeben.

3. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B) Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.

Aussetzung Gerichtsanhängigkeit Gerichtsverfahren Grenzkataster Grenzverhandlung Grenzverlauf Grenzvermessung Grundsteuerkataster mündliche Verhandlung mündliche Verkündung schriftliche Ausfertigung Umwandlung Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss Vermessung Wahrscheinlichkeit
AVG §38 B-VG Art133 Abs4 VermG §11 VermG §15 VermG §17 Z1 VermG §18 VermG §18a VermG §20 VermG §24 VermG §25 Abs1 VermG §25 Abs2 VermG §25 Abs3 VermG §25 Abs4 VermG §25 Abs5 VermG §25 Abs6 VermG §3 Abs3 VermG §43 Abs6 VermG §52 Z5 VermG §8 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W240 2317897-1  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX StA. Belarus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2025, Zl. 1439634209/250815976, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W243 2275793-2  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. 1314652505-250788812, zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Rückkehrentscheidung unzulässiger Antrag
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 AVG §68 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W248 2306515-1  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX, zu Recht

A) I.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

II.Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III.Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Ersatzentscheidung Fluchtgründe Fristversäumnis durch Behörde Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Säumnisbeschwerde subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verletzung der Entscheidungspflicht wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs4 AVG §73 Abs1 B-VG Art130 Abs1 Z3 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §8
Bundesverwaltungsgericht: W610 2316630-1  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: staatenlos alias ungeklärt, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2025, Zahl: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung Misshandlung Mitgliedstaat Rückkehrsituation staatenlos staatliche Schutzfähigkeit staatliche Schutzwilligkeit staatlicher Schutz Unterkunft Versorgungslage Zulassungsverfahren Zuständigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 §4a AsylG 2005 §57 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W153 2296755-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Demonstration Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Scheinkonversion Sicherheitslage staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W153 2296756-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Iran, gesetzlich vertreten durch XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Apostasie Familienverband Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz Minderjährige non refoulement öffentliches Interesse Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W192 2180125-3  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.03.2025, Zl. 1093916907/241004073, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben entschiedene Sache Mängelheilung Rechtskraft der Entscheidung Rückkehrentscheidung behoben Zuständigkeitsmangel Zustellbevollmächtigter Zustellwirkung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AVG §68 Abs1 BFA-VG §18 Abs1 Z2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs1a VwGVG §28 Abs2 ZustG §5 ZustG §7 Abs1 ZustG §9
Bundesverwaltungsgericht: W242 2237337-2  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Apostasie Aufenthaltsdauer Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Scheinkonversion Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W242 2280649-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Demonstration exilpolitische Aktivität Glaubwürdigkeit illegale Ausreise Interessenabwägung Körperverletzung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz Militärdienst non refoulement öffentliches Interesse Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Scheinkonversion Sicherheitslage staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung unterstellte politische Gesinnung Urkundenfälschung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W242 2299455-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6-8, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2024 und am 05.03.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Apostasie Aufenthaltsdauer Demonstration exilpolitische Aktivität geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Lebensgemeinschaft Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Gesinnung Privat- und Familienleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung westliche Orientierung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W255 2317008-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.05.2025, VN: XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2025, GZ: WF 2025-0566-9-016573, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 15.04.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W133 2315795-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 19.05.2025, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 41 Abs. 2 BBG aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 2 BBG liegen nicht vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Frist Gesundheitszustand Glaubhaftmachung neuerliche Antragstellung offenkundige Änderung
BBG §40 BBG §41 Abs2 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2312965-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Redergasse vom 07.04.2025, betreffend Zurückweisung der Anbringen vom 24.01.2025, vom 27.02.2025, sowie vom 28.02.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung
AlVG §24 AlVG §25 AlVG §38 AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2313611-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz vom 31.10.2024, betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, teilweise stattgegeben.

1)Der Bezug der Notstandshilfe wird für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.08.2024 widerrufen.

2)Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 516,15 verpflichtet.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Geringfügigkeitsgrenze Notstandshilfe Rückforderung Ruhen des Anspruchs Teilstattgebung Urlaubsersatzleistung Widerruf
AlVG §24 Abs2 AlVG §25 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2314894-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

W141 2314894-1-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wiener Neustadt vom 15.05.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2025, beschlossen

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung
AlVG §24 Abs2 AlVG §25 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2316592-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) St. Pölten in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragsprinzip Geltendmachung Notstandshilfe verspäteter Antrag
AlVG §17 AlVG §38 AlVG §44 AlVG §46 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W144 2317774-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX geb., 4. XXXX geb., 5. XXXX geb., 6. XXXX geb., und 7. XXXX geb., alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.08.2025, Zlen. XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.), XXXX (ad 3.), XXXX ad 4.), XXXX (ad 5.), XXXX (ad 6.), XXXX (ad 7.), zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W175 2307580-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 06.10.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. 1327806309/223163122, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) I. Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben.

II. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 06.10.2022 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

IV. Dem Beschwerdeführer wird die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Fluchtgründe Fristversäumnis durch Behörde Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Säumnisbeschwerde subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verletzung der Entscheidungspflicht wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs4 AVG §73 Abs1 B-VG Art130 Abs1 Z3 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §8
Bundesverwaltungsgericht: W192 2309447-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Karl RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024, Zl. 1367229804/231720545, beschlossen

A 1) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Karl RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2025, Zl. 1367229804/231720545, zu Recht erkannt

A 2) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anfechtungsgegenstand Bescheiderlassung Bescheidqualität Fristbeginn Fristenlauf Hinterlegung Nichtbescheid Rechtsanschauung des VwGH Tauglichkeit Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellmangel Zustellung Zustellung durch Hinterlegung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §33 Abs1 ZustG §17 ZustG §23 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W192 2316396-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2025, Zl. 1369392508/231852786, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Auslandsaufenthalt gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Religion Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban Verbesserung Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W216 2294372-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2025 zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W228 2316658-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, SVNr: XXXX beschlossen

A) Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des VwGH mit Zahl Ra Ro 2025/08/0016 über die Revision betreffend die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2025, W228 2313043-1/5E, ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Aussetzung Geringfügigkeitsgrenze Notstandshilfe VwGH
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W239 2276727-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung rechtmäßig medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 BFA-VG §21 Abs5 Satz1 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W239 2311755-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2025, Zl XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung rechtmäßig medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 BFA-VG §21 Abs5 Satz1 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W243 2308102-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025, Zl. 1421809801-241967807, zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Christentum Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung Konversion mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung unzulässiger Antrag
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §13 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W255 2315510-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.04.2025, ABB-Nr. 4530122, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, auf Zulassung als Fachkraft für XXXX gemäß § 12a AuslBG, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte
AuslBG §12a B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W255 2316397-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, LL.M., gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.04.2025, ABB-Nr. 4541232, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2025, ABB-Nr. 4560562, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, auf Zulassung als Fachkraft für XXXX gemäß § 12a AuslBG, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte
AuslBG §12a B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W255 2316398-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, LL.M., gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.04.2025, ABB-Nr. 4541266, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2025, ABB-Nr. 4560592, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, auf Zulassung als Fachkraft für XXXX gemäß § 12a AuslBG, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte
AuslBG §12a B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W255 2316660-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.03.2025, VN: XXXX, betreffend die Einstellung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit ab 01.02.2025 gemäß § 24 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit Einstellung Geringfügigkeitsgrenze Vollversicherung
AlVG §12 AlVG §24 AlVG §7 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W268 2317894-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2025, Zl. 1374981905/250325715, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 AVG §68 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W272 2291097-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX geboren am XXXX, alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2024, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandsaufenthalt Demonstration gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz politische Gesinnung politische Veränderung private Verfolgung staatliche Verfolgung Taliban Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W275 2276963-2  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geboren amXXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in Vera WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2025, Zahl XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 AVG §68 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W278 2295762-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2025, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Auslandsaufenthalt Ausreise Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität mangelnde Asylrelevanz Misshandlung staatliche Verfolgung Taliban unterstellte politische Gesinnung westliche Orientierung
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W192 2167626-2  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Wageneder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024, Zl. 1093011302/224016390, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Apostasie Auslandsaufenthalt gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Religion Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban Verbesserung Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W223 2317660-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen Spruchpunkt B) des Bescheides des AMS Wien Hauffgasse vom 29.07.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Kontrollmeldetermin öffentliche Interessen
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: W231 2311195-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Polizist private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban Verbesserung Versorgungslage westliche Orientierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W235 2308620-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 05.02.2025, Zl. Nairobi-ÖB/KONS/0020/2025, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Kenia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 03.12.2024, Zl. VIS AUTNBO241002603900, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

begründete Zweifel Einreisetitel finanzielle Mittel Nachweismangel Rückkehrabsicht Versagungsgrund Wiederausreise
B-VG Art133 Abs4 Visakodex Art32 Abs1 litb
Bundesverwaltungsgericht: W289 2317596-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.08.2025, XXXX betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache gemäß § 49 AlVG ergangenen Bescheid, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Kontrollmeldetermin öffentliche Interessen unverhältnismäßiger Nachteil
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: I413 2317591-1  vom 25.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Vorarlberg vom 18.07.2025, Zl. XXXX, den Beschluss

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdegründe Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung
ASVG §410 AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I421 2309014-1  vom 25.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch ASYL IN NOT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L502 2301355-1  vom 25.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX und 4.) XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2024, FZ. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(Blut-)Fehde Drohungen Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L512 2319825-1  vom 22.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Drohungen Flughafenverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz non refoulement offensichtlich unbegründete Asylanträge Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §33 Abs1 Z2 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G305 2153276-1  vom 18.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes ABSENGER und Mag. Wolfgang BRUNNER als Beisitzer über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals: XXXX Gebietskrankenkasse) vom XXXX .2017, Zl XXXX Mag.LR, erhobene Beschwerde der Firma XXXX vertreten durch 1.) deren Geschäftsführer, XXXX, 2.) die XXXX, und 3.) die XXXX, zu Recht erkannt

A) In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom XXXX .2016, Zl. XXXX mit der Maßgabe abgeändert, als gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 54 Abs. 1 ASVG idgF. ausgesprochen wird, dass die XXXX, FN XXXX wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen, den Prüfzeitraum vom XXXX bis XXXX betreffend, verpflichtet ist, den durch Nachverrechnung neu ermittelten Betrag in Höhe von nunmehr EUR 17.315,30 zzgl. Zinsen in Höhe von EUR 5.472,18, sohin den Gesamtbetrag in Höhe von EUR 22.787,48, nachzuentrichten.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragsgrundlagen Beitragsnachverrechnung Beitragspflicht Ersatzentscheidung Gewinnausschüttungen Neuberechnung Rechtsanschauung des VwGH Teilstattgebung Unternehmensbeteiligung Verzugszinsen Zeitraumbezogenheit
ASVG §410 ASVG §44 ASVG §49 ASVG §54 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L523 2291498-1  vom 18.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt Graz, rechtlich vertreten durch die Caritas der Diözese XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 26.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2310064-1  vom 10.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 06.03.2025, VSNR/Abt.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 3., Spruchpunkt 4., Spruchpunkt 6. und Spruchpunkt 7. zu lauten hat wie folgt

3. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2024 beträgt in der Krankenversicherung in den Monaten Jänner bis August jeweils EUR 518,44, im September EUR 393,44 und in den Monaten Oktober bis Dezember jeweils EUR 0,00. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2024 beträgt in der Pensionsversicherung in den Monaten Jänner bis Dezember jeweils EUR 518,44.

4. Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage 2025 beträgt in der Krankenversicherung in den Monaten Jänner bis Juni jeweils EUR 0,00, im Monat Juli 2025 EUR 551,10 und ab August jeweils EUR 0,00. Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage 2025 beträgt in der Pensionsversicherung ab Jänner jeweils EUR 551,10.

6. Die endgültigen monatlichen Beiträge 2024 betragen

7. Die vorläufigen monatlichen Beiträge 2025 betragen

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragsgrundlagen Bemessungsgrundlage Berechnung Geschäftsführung Gleichheitsgrundsatz Krankenversicherung Mehrfachversicherung Pensionsversicherung Rechtsanwaltskammer selbstständig Erwerbstätiger
B-VG Art133 Abs4 GSVG §2 Abs1 Z3 GSVG §25 GSVG §26 GSVG §27 GSVG §8
Bundesverwaltungsgericht: L508 2291527-1  vom 05.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L521 2314074-1  vom 04.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 19.09.2024, Zl. 1040456010, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 im Betrag von EUR 183,60 mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2318682-1  vom 03.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 08.11.2024, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich des ORF-Beitrages vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2310870-1  vom 02.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 23.08.2024, Zl. Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich des ORF-Beitrages vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2312611-1  vom 02.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 06.09.2024, Zl. Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich des ORF-Beitrages vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L502 2286853-1  vom 02.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, und dem mj. 3) XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit Türkei, alle vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, FZ. XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schulden Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L508 2299651-1  vom 02.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Angehörigeneigenschaft Diskriminierung Drohungen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Verwandtschaftsverhältnis Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W133 2310634-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Vater XXXX, dieser vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 30.12.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2304593-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Ewald VOGLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch Dr. Raimund DANNER und Dr. Madeleine DANNER, LL.M., Rechtsanwälte in 5020 XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 18.10.2024, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.05.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalzusammenhang Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit
B-VG Art133 Abs4 Impfschadengesetz §1b Impfschadengesetz §3
Bundesverwaltungsgericht: W141 2311935-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Ewald VOGLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX MSc., geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch Dr.techn. Dipl.-Ing. XXXX, BSc., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 10.03.2025, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.07.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalzusammenhang Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit
B-VG Art133 Abs4 Impfschadengesetz §1b Impfschadengesetz §3
Bundesverwaltungsgericht: W141 2315248-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.03.2025, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2316316-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, VN XXXX, den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.04.2025, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2316541-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

W141 2316541-1/ E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.07.2025, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2316697-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.05.2025, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2317715-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.07.2025, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W209 2310057-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 16.12.2024 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 04.12.2024 bis 31.12.2024 nach am 05.06.2025 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Dienstverhältnis Freiwilligkeit Kündigung Notstandshilfe Sperrfrist vorzeitige Entlassung
AlVG §11 AlVG §38 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W217 2317320-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 07.07.2025, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W265 2308562-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 10.01.2025, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ermittlungspflicht Gesundheitsschädigung Impfschaden Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten
B-VG Art133 Abs4 Impfschadengesetz §1b Impfschadengesetz §3 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W216 2310603-1  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 24.01.2025, VSNr. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2025, GZ: XXXX, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten Wiedereingliederungsmaßnahme
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L512 2310471-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I415 2317912-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 29.10.2024, Zl. Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L502 2286725-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX und 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, diese vertreten durch XXXX als gesetzlicher Vertreter, alle Staatsangehörigkeit Türkei und vertreten durch RA XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, FZ. XXXX, XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L502 2286730-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, FZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2025, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen persönliche Gründe Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L502 2287328-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX und 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei und vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2023, FZ. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt V im Bescheid des XXXX wie folgt zu lauten hat

„Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Neuerungsverbot non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W132 2301671-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W265 2311335-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Grassner, Lenz, Thewanger & Partner, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 25.02.2025, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschädigtenrente Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalzusammenhang Minderung der Erwerbsfähigkeit Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit
B-VG Art133 Abs4 HVG §23 Impfschadengesetz §1b Impfschadengesetz §3
Bundesverwaltungsgericht: L502 2174188-3  vom 19.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2025, FZ. XXXX, zu Recht

A) 1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung aufrechtes Einreiseverbot Drohungen Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz non refoulement Parteimitgliedschaft private Verfolgung Schulden Spruchpunktbehebung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L502 2312099-1  vom 19.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2025, FZ. XXXX, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Drohungen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2319513-1  vom 29.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 24.10.2024, den Beschluss

A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

angemessene Frist aufschiebende Wirkung Beschwerdegründe Beschwerdemängel Fernsprechentgeltzuschuss inhaltliche Anforderungen Mängelbehebung Mangelhaftigkeit ORF-Beitrag Rechtzeitigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Zahlungsaufforderung Zurückweisung
AVG §13 Abs3 AVG §18 Abs4 AVG §58 Abs3 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 FeZG §2 FeZG §3 FeZG §4 FeZG §9 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §3 Abs1 RGG §3 Abs5 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 RGG §6 Abs2 VwGVG §13 Abs1 VwGVG §13 Abs2 VwGVG §17 VwGVG §22 Abs3 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs4 Z1 VwGVG §9 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I403 2320271-1  vom 28.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 19.08.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung soziale Gruppe wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L502 2320160-1  vom 26.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2025, FZ. XXXX

A)Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2320084-1  vom 25.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides, mit welchem dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK reale Gefahr Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2313074-1  vom 23.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 25.04.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2025 zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden behoben. Eine Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienleben Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement Resozialisierung Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2313076-1  vom 23.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, geb. XXXX, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 25.04.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2025 den Beschluss

A) Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (I417 2168376-1) über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. XXXX (wiederaufgenommen mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2025, I417 2168376-2/5E) gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anhängiges Verwaltungsverfahren Asylverfahren Aussetzung Familienangehöriger Familienverfahren Vorfrage
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §8 AVG §38 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I416 2308752-1  vom 23.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA. Türkei, BF3-5 gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2025, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I414 2308719-1  vom 17.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX ( XXXX ) vom 03.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L508 2313002-1  vom 16.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2307698-1  vom 12.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), des XXXX, geb. XXXX (BF3), des XXXX, geb. XXXX (BF4) und des XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA Türkei, die minderjährigen BF3 bis BF5 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, jeweils vom 21.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und XXXX (BF5), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Drohungen Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährige non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2318792-1  vom 11.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 28.11.2024, Beitragsnummer Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L511 2291665-1  vom 11.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

L511 2291665–1/15E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol Außenstelle Innsbruck vom 29.03.2024, Zahl: XXXX, nach mündlicher Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I414 2307117-1  vom 10.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle XXXX (SMS) vom 16.01.2025, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I414 2313084-1  vom 10.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom 06.05.2025, OB: XXXX, betreffend die Höhe des Grades der Behinderung, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Grad der Behinderung 60 (sechzig) von Hundert (v.H.) beträgt.

Die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen befristet bis zum 31. Mai 2028 vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Befristung begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2318936-1  vom 05.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, Karawankenplatz 1, 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 03.12.2024, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich des ORF-Beitrages vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L511 2291563-1  vom 05.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

L511 2291563–1/12E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 19.02.2024, Zahl: XXXX, nach mündlicher Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L511 2292021-1  vom 05.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

L511 2292021–1/14E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien Außenstelle Wien vom 15.04.2024, Zahl: XXXX, nach mündlicher Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L502 2307192-1  vom 04.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3) XXXX, geb. XXXX und 4) XXXX, geb. XXXX, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, alle Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2025, FZ. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährige non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L521 2313897-1  vom 04.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 07.10.2024, Zl. 0900422252, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2318647-1  vom 03.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, whft. in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 27.11.2024, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich des ORF-Beitrages vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L511 2291413-1  vom 03.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

L511 2291413–1/9E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 07.02.2024, Zahl: XXXX, nach mündlicher Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Desertion Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L511 2291804-1  vom 03.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

L511 2291804–1/15E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark Außenstelle Graz vom 10.04.2024, Zahl: XXXX, nach mündlicher Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L511 2292046-1  vom 03.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

L511 2292046–1/11E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark Außenstelle Graz vom 12.04.2024, Zahl: XXXX, nach mündlicher Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L511 2245296-2  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

L511 2245296–2/3E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien Außenstelle Wien vom 08.04.2024, Zahl: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat

„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 05.06.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

entschiedene Sache Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt res iudicata Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L511 2254009-2  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien Außenstelle Wien vom 08.04.2024, Zahl: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat

„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 03.05.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

entschiedene Sache Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt res iudicata Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L511 2291385-1  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

L511 2291385–1/15E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Burgenland vom 21.03.2024, Zahl: XXXX, nach mündlicher Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G305 2313490-1  vom 27.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Mag. Michael DIETRICH, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 7, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, vom XXXX .2025, Abt XXXX, mit dem das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage wiederaufgenommen und der Bescheid vom XXXX .2013 hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszulage aufgehoben wurde, nach einer am 25.08.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

amtswegige Wiederaufnahme Ausgleichszulage Meldepflicht Rückforderung Überbezug Wohnrecht
ASVG §298 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L502 2283608-2  vom 27.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alle staatenlos, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2025, FZ. XXXX, beschlossen

A) I. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt non refoulement
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §22 Abs10 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L508 2308649-1  vom 27.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX, diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX, diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geb. XXXX Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX, diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

6) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX, diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

7) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX, diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2318101-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, Karawankenplatz 1, 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 26.11.2024, Zl. Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich des ORF-Beitrages vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L508 2211352-3  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2025, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach § 88 FPG zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremdenpass Reisedokument subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass Voraussetzungen Zumutbarkeit
B-VG Art133 Abs4 FPG §88 Abs2a
Bundesverwaltungsgericht: L518 2314259-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV) für Oberösterreich, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 14.01.2025, Zl. OB: 24497684300040 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1 bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L518 2315634-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 23.05.2025, Zl. OB: 26332550300030 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffenlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L518 2316537-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 09.07.2025, Zl. OB: 89915729900029 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L518 2317319-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 20.06.2025, Zl. OB: 86467428300048 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L518 2317803-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 10.7.2025, Zl. OB: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G305 2306804-2  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Raoul WAGNER, Rechtsanwalt, in 1010 Wien, Rathausstraße 15/4, als Masseverwalter im Konkursverfahren vor dem Handelsgericht Wien zur AZ: XXXX

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fristversäumung unzulässiger Antrag Verspätung Wiederaufnahmeantrag Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung
ASVG §67 Abs10 ASVG §83 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §32 VwGVG §33
Bundesverwaltungsgericht: G308 2312544-1  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: ALBANIEN, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom XXXX 2024, ZI. XXXX

A) I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.II. Der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abgabestelle Anfechtungsgegenstand Bescheiderlassung Bescheidqualität Eventualantrag Fristbeginn Fristenlauf Hinterlegung Nichtbescheid öffentliche Bekanntmachung Rechtsanschauung des VwGH Tauglichkeit Ultima Ratio unzulässiger Antrag Unzulässigkeit der Beschwerde Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellmangel Zustellung Zustellung durch Hinterlegung Zustellwirkung
B-VG Art133 Abs4 FPG §52 Abs2 Z2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §33 Abs1 ZustG §25 ZustG §8 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W150 2308022-1  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX .2001, StA. SERBIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 14.02.2025, Zl. XXXX, und wegen der Anhaltung in Schubhaft von 14.02.2025 bis 25.02.2025, zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2025, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 14.02.2025 bis 25.02.2025 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 30,- Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Ausreisewilligkeit Einreiseverbot Fluchtgefahr illegaler Aufenthalt Kooperation Kostenersatz Meldepflicht Mittellosigkeit Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Untertauchen
BFA-VG §22a Abs1 Z3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 FPG §76 Abs3 Z1 FPG §76 Abs3 Z9 VwG-AufwErsV §1 Z3 VwG-AufwErsV §1 Z4 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: L511 2291861-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

L511 2291861–1/13E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg Außenstelle Salzburg vom 18.03.2024, Zahl: XXXX, nach mündlicher Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W176 2250812-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die ENGELBRECHT Rechtsanwalts GmbH, gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des („Teil“-)Bescheides der Datenschutzbehörde vom 19.10.2021, Zl. D124.2128, 2021-0.339.952 (mitbeteiligte Partei: XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat

„Die Datenschutzbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Auskunftsrecht automatisierte Einzelentscheidung Bescheidabänderung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck personenbezogene Daten Profiling Rechtslage Vollständigkeit Zeitpunkt
B-VG Art133 Abs4 DSG 2000 §26 DSG 2000 §49 DSGVO Art12 DSGVO Art13 DSGVO Art15 DSGVO Art15 Abs1 lita DSGVO Art15 Abs1 lith DSGVO Art22 DSGVO Art4 DSGVO Art5 DSGVO Art6 DSGVO Art99
Bundesverwaltungsgericht: W150 2316913-2  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX .2006, StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Mandatsbescheid der BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 24.07.2025, Zl. XXXX, und wegen der Anhaltung in Schubhaft seit dem 08.08.2025, beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B und C)

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Begehrens, den angefochtenen Bescheid zu beheben, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 17 VwGVG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zum Zeitpunkt der Erlassung des nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 08.08.2025 richtet, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem 09.08.2025 richtet, gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung entschiedene Sache Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz öffentliche Interessen res iudicata Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verfahrenshilfeantrag Verhältnismäßigkeit Zurückweisung
AVG §68 BFA-VG §22a Abs1 Z3 BFA-VG §22a Abs3 BFA-VG §22a Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs1 FPG §76 Abs2 Z2 FPG §76 Abs3 Z1 FPG §76 Abs3 Z3 FPG §76 Abs3 Z9 FPG §76 Abs6 VwG-AufwErsV §1 Z3 VwG-AufwErsV §1 Z4 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs3 VwGVG §8a
Bundesverwaltungsgericht: W609 2310727-6  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff im amtswegig eingeleiteten Verfahren zu 1421138805/241936175 über die weitere Anhaltung in Schubhaft von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, zu Recht

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Heimreisezertifikat Identität illegaler Aufenthalt Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 FPG §77 FPG §80
Bundesverwaltungsgericht: W140 2317636-1  vom 19.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 50,-- Euro wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 FPG §76 Abs3 Z1 FPG §76 Abs3 Z3 FPG §76 Abs3 Z5 VwGVG §35
Bundesverwaltungsgericht: G309 2194454-2  vom 22.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Schriftliche Ausfertigung des am 25.08.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Algerien, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, gegen die am 11.08.2025 um 18:10 Uhr erfolgte Festnahme, sowie gegen den am 11.08.2025, um 21:50 Uhr erlassenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, Zl. XXXX, und gegen die darauf gestützte andauernde Anhaltung in Schubhaft ab 11.08.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2025 zu Recht

A) I.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II.Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdenführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 VwGVG §35
Bundesverwaltungsgericht: G309 2312968-2  vom 19.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit 27.05.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2025 zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit 27.05.2025 wird als unbegründet abgewiesen.

II.Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 VwGVG §35
Bundesverwaltungsgericht: G316 2308324-1  vom 15.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 21.05.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Fernsprechentgeltzuschuss Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 FeZG §2 FeZG §3 FeZG §4 FeZG §9 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I414 2283272-1  vom 15.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom 21.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I415 2290497-1  vom 15.09.2025

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX vom 18.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I404 2302427-1  vom 11.09.2025

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch den Magistrat der Stadt Salzburg Jugendamt, dieser vertreten durch die DIAKONIE - Flüchtlingsdienst gem.GmbH Salzburg, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA RD Salzburg, Außenstelle Salzburg, (BFA-S-ASt Salzburg) vom 06.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Entführung geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I404 2301869-1  vom 09.09.2025

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 12.08.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN und 2. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich Außenstelle Traiskirchen vom 25.09.2024, Zl. XXXX und vom 27.09.2024, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Familienverfahren Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz politische Gesinnung schriftliche Ausfertigung Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G316 2309792-1  vom 04.09.2025

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 12.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G316 2310814-1  vom 04.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 14.06.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Fernsprechentgeltzuschuss Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 FeZG §2 FeZG §3 FeZG §4 FeZG §9 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G316 2311194-1  vom 04.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 04.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G305 2313216-1  vom 03.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA.: Spanien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, über die Erlassung einer Ausweisung nach einer am 06.08.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht

A)In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Wegfall der Gründe
B-VG Art133 Abs4 FPG §66 Abs1 FPG §70 Abs3 NAG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I421 2318521-1  vom 03.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2025, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, den Beschluss

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag geänderte Verhältnisse Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Sachverhalt
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §12a Abs2 Z1 AsylG 2005 §12a Abs2 Z2 AsylG 2005 §12a Abs2 Z3 AsylG 2005 §22 Abs10 AVG §68 Abs1 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G308 2318203-1  vom 02.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX XXXX XXXX geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle XXXX (EASt- XXXX ) vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 VwGVG §35
Bundesverwaltungsgericht: G315 2311439-6  vom 02.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX u .a., geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Algerien alias Libyen u.a., zu BFA-Zahl XXXX zu Recht

A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung
BFA-VG §22a Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §76
Bundesverwaltungsgericht: I415 2255753-2  vom 02.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX (XXXX) vom 04.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Demonstration Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2316766-1  vom 02.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML im Beschwerdeverfahren des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Vetter – Dr. Fritsch in 6890 Lustenau, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 25.10.2024, Beitragsnummer: XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Revision zulässig Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2318100-1  vom 02.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, whft. in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 11.11.2024, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages richtet, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2318234-1  vom 02.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch TODOR-KOSTIC Rechtsanwälte in 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 28.11.2024, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G305 2313094-1  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA: Nordmazedonien, vertreten durch die Dr. Roland GABL RECHTSANWALTS KG in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, betreffend die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen, nach einer am 06.08.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht

A)Der gegen die Spruchpunkte I., II und IV. des Bescheides vom XXXX 2025 gerichtete Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Im Weiteren wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das in Spruchpunkt III. ausgesprochene Einreiseverbot ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Wiederholungsgefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 BFA-VG §18 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G305 2308676-5  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX, geb. XXXX, StA.: Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2025 zu Recht

A)Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung
BFA-VG §22a Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §76
Bundesverwaltungsgericht: G306 2199756-3  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2025, Zahl XXXX, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX, geboren am XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2024, Zahl XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung, wegen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

beschluss!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2024, Zahl XXXX, beschlossen

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt strafgerichtliche Verurteilung Unionsrecht
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I423 2317746-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX, whft. in XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 13.11.2024, GZ: XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L512 2309080-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L518 2314437-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 13.3.2025, Zl. OB: 95453435400024 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §43 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L518 2316171-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 07.07.2025, Zl. OB: 46875410400018 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W250 2317749-1  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht Reisedokument
B-VG Art133 Abs4 FPG §46 Abs2 FPG §46 Abs2b
Bundesverwaltungsgericht: I423 2317981-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch TODOR-KOSTIC Rechtsanwälte in 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 22.11.2024, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L512 2310183-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L512 2311304-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L512 2311574-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L512 2309508-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L512 2310340-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX, Beitragsnummer: XXXX, GZ: XXXX, zu Recht erkannt

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und Abs. 5 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L518 2315256-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 12.3.2025, Zl. OB: 32149226600049 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Bescheiderlassung Minderjährige Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zustellmangel
BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G312 2307263-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2025, zu Recht

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt strafgerichtliche Verurteilung Unionsrecht
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I423 2317844-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch TODOR-KOSTIC Rechtsanwälte in 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 08.11.2024, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages richtet, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G312 2297092-1  vom 19.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1.) DAS XXXX GMBH (im Folgenden: BF1), vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, sowie des 2.) Dr. XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: BF2), vertreten durch Berchtold & Kollerics, Rechtsanwälte in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstellte Steiermark, vom XXXX, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 26.11.2024, zu Recht erkannt

A) I.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. werden als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die im Anhang I. und II. des Bescheides angeführten Personen (darunter auch der BF2) für die im Bescheid angeführten Zeiträume aufgrund ihrer Tätigkeit als Fachärzte für Anästhesiologie für die BF1 der Voll (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.

II.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. werden als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die BF1 verpflichtet ist, die im Prüfbericht vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR XXXX XXXX achzuentrichten.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragsnachverrechnung Dienstverhältnis Dienstvertrag GPLA persönliche Abhängigkeit Pflichtversicherung stille Autorität Versicherungspflicht Vertretung wirtschaftliche Abhängigkeit
AlVG §1 Abs1 lita ASVG §4 Abs1 Z1 ASVG §4 Abs2 ASVG §410 ASVG §44 ASVG §49 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2305447-2  vom 19.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Steiermark, vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

betriebliche Tätigkeit Einkommenssteuerbescheid Einkünfte Gewerbebetrieb Pflichtversicherung Versicherungspflicht
B-VG Art133 Abs4 GSVG §2 Abs1 Z4
Bundesverwaltungsgericht: I411 2294912-1  vom 19.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 28.07.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I411 2294977-1  vom 19.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 30.07.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Altersgrenze Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G312 2312617-1  vom 17.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2025, zu Recht

A) I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegen, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot ausländische Verurteilung Dauer Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Wiederholungsgefahr Zukunftsprognose
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: L502 2283228-1  vom 17.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX und 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei und vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023 und 16.11.2023, Zl. XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L512 2310350-1  vom 16.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL, MAS und den fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Klaus MAYR über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschäftigungsbewilligung Ersatzkraft Regionalbeirat Voraussetzungen
AuslBG §4 AuslBG §4 Abs3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L521 2292206-1  vom 15.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. 1363762405-231512306, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G312 2316695-1  vom 11.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.10.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Antrag der Verfahrenshilfe vom 29.07.2025 des XXXX, geb. XXXX, StA Ungarn, im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, XXXX, beschlossen

A)Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fristablauf ordentliche Revision Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis Verspätung Vorlagefrist Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 FPG §76 VwGVG §8a
Bundesverwaltungsgericht: L503 2314974-1  vom 11.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 22.05.2025 zur Versicherungsnummer XXXX, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2025, GZ: XXXX, zu Recht erkannt

A.)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragstellung Bildungskarenz Frist gesetzliche Grundlage Weiterbildungsgeld Zeitraumbezogenheit Zurückweisung
AlVG §26 AlVG §26a AlVG §80 Abs19 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L503 2304388-2  vom 09.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Oberösterreichischen Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 20.11.2024, Zl. XXXX, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Weitergewährung der Waisenpension ab Vollendung des 18. Lebensjahres, zu Recht erkannt

A.)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragszeitpunkt Erkrankung Erwerbsunfähigkeit Prozesshindernis der entschiedenen Sache Sachverständigengutachten Waisenrente Zurückweisung
ASVG §252 ASVG §260 AVG §68 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G306 2317959-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Italien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht

A)Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragsrecht aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: L518 2314944-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.10.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, beide vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.01.2025, Zlen. OB: 47766317800030 und OB: 77280196800031 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1 bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W262 2317026-2  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.10.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. JERABEK als Einzelrichterin betreffend den Antrag des XXXX, geboren am XXXX, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.04.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2025, GZ XXXX betreffend Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 24.03.2025 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft beschlossen

A)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anwartschaft Arbeitslosengeld Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung Voraussetzungen
AlVG §14 AlVG §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §8a
Bundesverwaltungsgericht: G312 2309249-1  vom 24.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2025 zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit Einstellung Geltendmachung Mitteilung Verlängerung
AlVG §24 AlVG §46 AlVG §7 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G305 2314776-1  vom 23.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, über die Erlassung einer Ausweisung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2025 zu Recht

A)In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Wegfall der Gründe
B-VG Art133 Abs4 FPG §66 Abs1 FPG §70 Abs3 NAG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: L502 2285545-1  vom 19.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch den Verein XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2025, zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III wird als unbegründet abgewiesen.

II. In Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV, V und VI werden diese aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsrecht Demonstration Diskriminierung Drohungen Ehe ersatzlose Teilbehebung Familienangehöriger gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Haftbefehl körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement politische Aktivität politische Gesinnung Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L503 2316469-1  vom 16.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 13.05.2025 zur Versicherungsnummer XXXX, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2025, GZ: XXXX, zu Recht erkannt

A.)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Bewerbung Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L523 2295915-1  vom 16.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs-und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als „BFA“ bezeichnet), vom 20.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2025

A) I. beschlossen

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.

II. zu Recht erkannt

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Wiedereinsetzungsantrag Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §33
Bundesverwaltungsgericht: I425 2317543-1  vom 15.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2025 aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L525 2310914-1  vom 15.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Mag.a Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2025

A1) Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III. des angefochtenen Bescheides infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

und erkennt zu Recht

A2) Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel ersatzlose Teilbehebung Familienangehöriger Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I414 2315160-1  vom 10.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Christian EGGER als vorsitzender Richter, Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als beisitzender Richter und Dr. Ludwig RHOMBERG als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 23.06.2025, OB: XXXX, betreffend die, beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I414 2315161-1  vom 10.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Christian EGGER als Vorsitzender Richter, Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als beisitzender Richter und Dr. Ludwig RHOMBERG als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 23.06.2025, OB: XXXX, beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L521 2291703-1  vom 10.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2024, Zl. 1372804705-232114732, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen Ehe ethnische Zugehörigkeit Glaubwürdigkeit häusliche Gewalt Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2308078-1  vom 09.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, alle StA. Jordanien alias Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024, Zlen. XXXX und XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Blutrache Drohungen falsche Angaben Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Identität Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Neuerungsverbot non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2308080-1  vom 09.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, alle StA. Jordanien alias Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024, Zlen. XXXX und XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Blutrache Drohungen falsche Angaben Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Identität Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Neuerungsverbot non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2307758-1  vom 08.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ausländische Verurteilung freiwillige Ausreise Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung strafrechtliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2318242-1  vom 03.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch die at reutte Steuerberatungs GmbH, Unterdorf 1, 6600 Lechaschau, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), Landesstelle XXXX vom 18.08.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 5 GSVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragsgrundlagen Beitragsschuld Einkommenssteuerbescheid Pflichtversicherung Verzugszinsen wirtschaftliche Situation
B-VG Art133 Abs4 GSVG §35 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G305 2309801-1  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, VSNR: XXXX, und über deren Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX, wird bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G308 2318071-1  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ITALIEN, vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, Innsbruck, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom XXXX .2025, Zl. XXXX, zu Recht

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung Teilerkenntnis
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 FPG §70
Bundesverwaltungsgericht: L518 2207876-1  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch Mag.a Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018, Zl. XXXX, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.07.2025 zu Recht

A) I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Die Spruchpunkte V. und VI. werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung gemeinsamer Haushalt Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sicherer Herkunftsstaat
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 Abs2 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L524 2276417-1  vom 27.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2023, Zl. 1332710301/223548975, betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.06.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Vergewaltigung Zwangsehe
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L512 2196062-5  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragstellung Duldung Heimreisezertifikat Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument
B-VG Art133 Abs4 FPG §46a Abs1 Z3 FPG §46a Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2302380-1  vom 19.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX, vertreten durch die Dr. KOGLER Steuerberatungs KG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom XXXX, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragsgrundlagen Einkommenssteuerbescheid Geschäftsführer Gesellschafter Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger
B-VG Art133 Abs4 GSVG §2 Abs1 Z4 GSVG §25
Bundesverwaltungsgericht: I413 2307996-1  vom 18.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Feldkirch vom 19.12.2024, Zl. XXXX Jv XXXX, XXXX Jv XXXX, XXXX, und gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Feldkirch vom 23.04.2025, XXXX Jv XXXX, XXXX Cg XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheinigungspflicht Beteiligtengebühr Gebührenanspruch Gebührenbestimmungsbescheid Geltendmachung gesetzliche Grundlage mündliche Verhandlung Nächtigungskosten notwendige Kosten Notwendigkeit persönliche Einvernahme Reisedokument Reisekosten Reisekostenersatz Verfahrenshilfe Verfahrensverbindung Vermögensnachteil Verpflegskosten Zeitversäumnis
B-VG Art133 Abs4 GebAG §10 GebAG §14 GebAG §15 GebAG §16 GebAG §17 GebAG §18 GebAG §19 GebAG §3 Abs1 GebAG §6 GebAG §7 GebAG §8 GebAG §9 ZPO §64 Abs1 Z5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2313349-1  vom 18.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Feldkirch vom 19.12.2024, Zl. XXXX Jv XXXX, XXXX Jv XXXX, XXXX, und gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Feldkirch vom 23.04.2025, XXXX Jv XXXX, XXXX Cg XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheinigungspflicht Beteiligtengebühr Gebührenanspruch Gebührenbestimmungsbescheid Geltendmachung gesetzliche Grundlage mündliche Verhandlung Nächtigungskosten notwendige Kosten Notwendigkeit persönliche Einvernahme Reisedokument Reisekosten Reisekostenersatz Verfahrenshilfe Verfahrensverbindung Vermögensnachteil Verpflegskosten Zeitversäumnis
B-VG Art133 Abs4 GebAG §10 GebAG §14 GebAG §15 GebAG §16 GebAG §17 GebAG §18 GebAG §19 GebAG §3 Abs1 GebAG §6 GebAG §7 GebAG §8 GebAG §9 ZPO §64 Abs1 Z5
Bundesverwaltungsgericht: I424 2301864-1  vom 18.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX, StA. SYRIEN, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L517 2315215-1  vom 17.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter am 17.09.2025 über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 03.06.2025, XXXX beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AuslBG §20e Abs1 Z2 B-VG Art133 Abs4 NAG §41a VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L503 2316008-1  vom 16.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 11.06.2025 zur Versicherungsnummer XXXX, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2025, GZ: XXXX, zu Recht erkannt

A.)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G303 2294541-1  vom 12.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Maria Hierzer als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 30.05.2024, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L523 2294953-1  vom 11.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Norbert BERGMÜLLER, Rechtsanwalt in Schladming, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 03.05.2024, Zl. XXXX, betreffend die Rückzahlung der Hälfte der Pauschalgebühren, zu Recht erkannt

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bemessungsgrundlage Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Gerichtsgebühren Pauschalgebühren Rückzahlungsantrag Streitwertänderung unzuständige Behörde Unzuständigkeit Vergleich
B-VG Art133 Abs4 GEG §6 Abs1 GEG §6 Abs2 GEG §6c Abs1 Z1 GEG §6c Abs2 GGG Art1 §14 GGG Art1 §18 Abs2 Z1 RATG §7
Bundesverwaltungsgericht: L523 2300269-1  vom 11.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Mag. Thomas RIEDLER, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 08.08.2024, Zl. XXXX, betreffend Zahlungsauftrag über die im Verfahren XXXX aufgelaufenen Gebühren, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Befreiungsantrag Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Rechtsmittelgebühr Verfahrenshilfe Zeitpunkt
B-VG Art133 Abs4 GEG §6a Abs1 GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §2 Z1 litc GGG Art1 §32 TP2 ZPO §64 Abs1 ZPO §64 Abs2 ZPO §64 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I414 2292323-1  vom 10.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den beisitzenden Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL. M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom 16.04.2024, OB: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ärztliche Untersuchung - Verweigerung Behindertenpass Ladungen Mitwirkungspflicht Neufestsetzung Verfahrenseinstellung
BBG §40 BBG §41 Abs3 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2298659-1  vom 09.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter als Vorsitzenden und den Richter Mag. Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 12.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2025 zu Recht erkannt

A)Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 122 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
BBG §42 BBG §45 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G304 2303655-1  vom 05.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Ulrike HAFNER, Rechtsanwältin in Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 11.10.2024, OB: XXXX, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2025, zu Recht

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ liegen ab Antragstellung vor.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
BBG §42 BBG §45 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G304 2306585-1  vom 05.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid vom 08.07.2024, OB: XXXX, Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten betreffend Abweisung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II. XXXX gehört mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 (fünzig) von hundert seit 01.04.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I421 2316641-1  vom 04.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Dr. Karolina HOLAUS und Florian GUGGENBICHLER als Beisitzer:innen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.05.2025 betreffend den Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG von XXXX, ABB-Nr: XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berufsausbildung Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft
AuslBG §12b B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G303 2291989-1  vom 27.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, jeweils vom 04.04.2024, OB: XXXX und OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt

A)I. Der Beschwerde hinsichtlich der Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Der Grad der Behinderung beträgt 80 (achtzig) von Hundert (v.H.).

III. Der Beschwerde hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.IV. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §40 BBG §41 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G303 2291998-1  vom 27.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, jeweils vom 04.04.2024, OB: XXXX und OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt

A)I. Der Beschwerde hinsichtlich der Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Der Grad der Behinderung beträgt 80 (achtzig) von Hundert (v.H.).

III. Der Beschwerde hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.IV. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §40 BBG §41 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L501 2302112-1  vom 16.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(Blut-)Fehde Blutrache Diskriminierung Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L512 2315110-1  vom 16.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL, MAS und den fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Klaus MAYR über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, ABB-Nr. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der angefochtene Bescheid wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben. B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragszurückziehung ersatzlose Behebung
AuslBG §12b AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L501 2304744-1  vom 10.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Kaltenbrunner, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 25.10.2024, XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass liegen vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Behindertenpass elektronische Zustellung elektronischer Rechtsverkehr öffentliche Verkehrsmittel Revision zulässig Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G304 2309337-1  vom 05.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzer, im Beschwerdeverfahren der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom 06.02.2025, OB: XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 06.02.2025 wird behoben.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen ab Antragstellung (12.11.2024) vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2307162-1  vom 04.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin GORITSCHNIG und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag des DI XXXX, SVNR: XXXX, vom 02.02.2025 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2025, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung Weiterbildungsgeld
AlVG §26 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G306 2317259-1  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX und alias geboren am XXXX und alias, Staatsangehörigkeit: Algerien, zu BFA-Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2025 zu Recht

A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I412 2302625-1  vom 27.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA RD Steiermark Außenstelle Graz (BFA-St-ASt Graz) vom 16.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I417 2239175-4  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch RA MMag. Dr. Stephan VESCO, LL.M., Taubstummengasse 17/4, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsehe Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung aufrechtes Einreiseverbot Ausreiseverpflichtung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §55 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G315 2311439-5  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Algerien alias Libyen, zu BFA-Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2025 zu Recht

A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W262 2301337-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.07.2024, VN XXXX, betreffend Widerruf und Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Weiterbildungsgeldes iHv € 11.430,46, -- für den Zeitraum 28.08.2023 bis 31.05.2024 gemäß §§ 26 Abs. 7 iVm 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung Rückforderung Weiterbildungsgeld Widerruf
AlVG §24 AlVG §25 AlVG §26 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I403 2305836-1  vom 18.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TUNESIEN, vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses- XXXX . Neustadt ( XXXX ) vom 09.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2025, 20.05.2025 und 02.09.2025 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I419 2282586-2  vom 17.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX ( XXXX ), geb. XXXX, StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.09.2024, Zl. XXXX

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 FPG §88 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L518 2274333-2  vom 16.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch den RA Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2025, Zl. XXXX, wegen § 68 Abs AVG, §§ 10 und § 57 AsylG und §§ 46, 52, und 55 FPG, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Ausreiseverpflichtung entschiedene Sache Erkrankung Folgeantrag Gesundheitszustand Identität der Sache Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt medizinische Versorgung öffentliche Interessen Privatleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sache des Verfahrens sicherer Herkunftsstaat Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §57 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a
Bundesverwaltungsgericht: L518 2315514-1  vom 16.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN und SYRIEN, vertreten durch den RA Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.06.2025, Zl. 1043959805-140107255, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

amtswegige Wiederaufnahme Asylverfahren Doppelstaatsbürger Erschleichen falsche Angaben Irreführung Kausalzusammenhang Staatsangehörigkeit Verschweigung wesentlicher Umstände Wiederaufnahme Wiederaufnahmegrund
AsylG 2005 §3 AVG §69 Abs1 Z1 AVG §69 Abs3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I425 2316440-1  vom 15.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (alias XXXX, geb. XXXX, StA. China), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 17.06.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2025 zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §54 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 Abs1 BFA-VG §9 Abs2 BFA-VG §9 Abs3 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L502 2306664-1  vom 15.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, FZ. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

freiwillige Ausreise mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Unzulässigkeit der Beschwerde Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L511 2291756-1  vom 15.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien (MA 11 Kinder und Jugendhilfe), dieser vertreten durch BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 28.02.2024, Zahl: XXXX, nach mündlicher Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährigkeit politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L512 2311588-1  vom 15.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL, MAS und den fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Klaus MAYR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Thailand, XXXX, geb. XXXX, StA. Österreich, beide vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Blum & Mag. Blum gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, ABB-Nr. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AuslBG §12a B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L512 2311589-1  vom 15.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL, MAS und den fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Klaus MAYR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Thailand, XXXX, geb. XXXX, StA. Österreich, beide vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Blum & Mag. Blum gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, ABB-Nr. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AuslBG §12a B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I406 2318159-1  vom 12.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 31.07.2025, ZI: XXXX, beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 FPG §52 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I413 2231488-3  vom 11.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER und den Verein SUARA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 04.06.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2025 zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Flüchtlingseigenschaft Homosexualität Rückkehrentscheidung behoben sexuelle Orientierung soziale Gruppe wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L502 2120764-4  vom 10.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, FZ. XXXX

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I404 2276566-2  vom 09.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 17.10.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2025 zu

Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

entschiedene Sache gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AVG §68 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I421 2316534-1  vom 08.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX und XXXX, vertreten durch Dr. Nikola TRÖTHAN, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 16.06.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einhebungsgebühr Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuchseintragung Pauschalgebühren Selbstberechnung Zahlungspflicht
B-VG Art133 Abs4 GEG §6a GGG Art1 §32 TP9 litb Z1 GGV §10b
Bundesverwaltungsgericht: L531 2264372-1  vom 08.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita Mayrhofer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RAe Mag. Wilfried EMBACHER Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2022, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) A1) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird stattgegeben, der Spruchpunkt behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

A2) Die übrigen Spruchpunkte II – IV werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
BFA-VG §9 Abs2 BFA-VG §9 Abs3 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L502 2294489-1  vom 04.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024, FZ. XXXX, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

freiwillige Ausreise mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Unzulässigkeit der Beschwerde Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L502 2311325-1  vom 04.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2025, FZ. 1333270307-223589235, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

freiwillige Ausreise mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Unzulässigkeit der Beschwerde Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I413 2309405-1  vom 03.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als vorsitzender Richter, Mag. Christian EGGER als beisitzender Richter und Dr.in Heike MORODER aIs fachkundige Laienrichterin, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 27.01.2025 OB: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2025 zu Recht beschlossen

A) Der Beschwerde wird stattgegebenen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass seit 16.09.2024 befristet bis 01.12.2027 vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Befristung Behindertenpass gekürzte Ausfertigung öffentliche Verkehrsmittel Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
BBG §42 BBG §45 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L511 2291453-1  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, vertreten durch die Mutter XXXX, geb. XXXX, diese vertreten durch BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark vom 03.04.2024, Zahl: XXXX, den Beschluss

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid vom 03.04.2024, Zahl: XXXX, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ermittlungspflicht Herkunftsstaat Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Staatsangehörigkeit
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: L518 2173125-13  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

L518 2173125-13/13E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 22.05.2025, Zl.URB-223591, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2025, zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 FPG §76 Abs2 FPG §76 Abs2a FPG §76 Abs3 FPG §76 Abs6 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §35 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: L512 2315055-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Israel, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, den Beschluss

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W132 2266639-2  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W279 2280034-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX .2005, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2023, Zl. XXXX

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W279 2280823-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX 2007, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2023, Zl XXXX

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W279 2281127-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX .2002, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2023, Zl. XXXX

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W279 2281607-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX 1997, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2023, Zl. XXXX

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G312 2307144-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 09.01.2025 des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Mag. Bernhard TELFSER als bevollmächtigter Vertreter, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, vom XXXX, XXXX, beschlossen

A)Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
ASVG §410 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L521 2317634-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 20.08.2024, Zl. 100002549832-3HS, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung vom ORF-Beitrag sowie Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) zu Recht

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G312 2309537-1  vom 10.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Georg KÖNIGSBERGER und Mag. Martina SCHÖNGRUNDNER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Voitsberg des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2025 zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2313913-4  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom XXXX des XXXX, geb. XXXX, Somalia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung vorliegen.

II.Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.Das Begehren, der Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen, wird abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 VwGVG §35
Bundesverwaltungsgericht: G304 2317850-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch AUSTROLAW Rechtsanwälte Dr. SOMMERBAUER und DDr. DOHR in Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen

A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) wird wegen Beschwerdeverzichts als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Beschwerdeverzicht Rechtsmittelverzicht Zurückweisung
BFA-VG §18 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 FPG §70 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W200 2312936-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 31.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt

„Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I414 2294980-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 29.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I422 2216063-3  vom 15.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Libyen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005 stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Duldung faktische Unabschiebbarkeit Heimreisezertifikat Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument
B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §46a FPG §46a Abs1 Z3
Bundesverwaltungsgericht: I423 2308262-1  vom 08.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2308264-1  vom 08.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L521 2292216-1  vom 04.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. 1363762307-231512292, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung freiwillige Ausreise Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I422 2315936-1  vom 03.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L507 2299290-1  vom 03.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Ehe Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L510 2283911-1  vom 02.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berufsausübung Demonstration Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I414 2314069-1  vom 01.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien (BFA-ASt-Wien) vom 02.05.2025, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L507 2289930-1  vom 01.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Verein Zeige, Zentrum für europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienst wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L510 2281700-1  vom 01.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. am XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, Zl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G312 2318226-1  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der ungarischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Mag. Johannes AIGNER, Mag. Julia HUBER RAe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen

A) 1. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragsrecht aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: L503 2307079-1  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, geb. XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2025, zu Recht erkannt

A.)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L503 2307804-1  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2025, zu Recht erkannt

A.)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des bekämpften Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G312 2251478-2  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER RA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen

A) 1. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragsrecht aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs2 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2296883-1  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Sommerbauer und DDr. Dohr LL.M., LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 09.12.2024 sowie am 18.07.2025, zu Recht erkannt

A) I.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, dass dieser wie folgt abgeändert wird

„Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen XXXX ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen.“

IIIm Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot ausländische Verurteilung Dauer deutsche Gerichte Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Organisierte Kriminalität Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Vermögensdelikt
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G312 2318161-1  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde vom 20.08.2025 des serbischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 Abs2 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2166933-3  vom 27.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Ägypten, vertreten durch RA Mag. Martin DOHNAL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2025 zu Recht

A) I.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II.Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids werden gemäß ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §55 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L503 2308060-1  vom 27.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX und 3.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, alle StA. Türkei, alle vertreten durch RA Mag. Dr. Martin Enthofer, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024, 1.) Zl. XXXX, 2.) Zl. XXXX, und 3.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2025, zu Recht erkannt

A.)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Blutrache Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L503 2308061-1  vom 27.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX und 3.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, alle StA. Türkei, alle vertreten durch RA Mag. Dr. Martin Enthofer, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024, 1.) Zl. XXXX, 2.) Zl. XXXX, und 3.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2025, zu Recht erkannt

A.)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Blutrache Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L503 2308063-1  vom 27.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX und 3.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, alle StA. Türkei, alle vertreten durch RA Mag. Dr. Martin Enthofer, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024, 1.) Zl. XXXX, 2.) Zl. XXXX, und 3.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2025, zu Recht erkannt

A.)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Blutrache Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L524 2294083-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, vertreten durch RAe Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024, Zl. 1307677902/221574193, betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen freiwillige Ausreise Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G308 2309527-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom XXXX .2025, Zahl: XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot

1. zu Recht erkannt

1.A.)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

1.B.)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen

2.A.)Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.B.)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig.

Antragsrecht Aufenthaltsverbot ausländische Verurteilung Diebstahl Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit ordentliche Revision Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsbürger unzulässiger Antrag Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G312 2308613-1  vom 19.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch RA Mag. Peter Lieskonig, Kaiser-Franz-Josef-Kai 48, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot ausländische Verurteilung Diebstahl Drogenkonsum Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Kindeswohl Ladendiebstahl Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I423 2304250-1  vom 09.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 06.08.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA DDr. Rainer LUKITS, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 16.05.2025 und 06.08.2025 zu Recht erkannt

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kommt XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.

Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung ausländische Verurteilung ersatzlose Teilbehebung Flüchtlingseigenschaft Haftbefehl Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung Rückkehrentscheidung behoben schriftliche Ausfertigung soziales Netzwerk staatliche Verfolgung strafrechtliche Verfolgung Willkür wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2302478-1  vom 04.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX (BF1), des XXXX, geb. XXXX (BF2) und des XXXX, geb. XXXX (BF3), alle StA Syrien, die minderjährigen BF2 und BF3 vertreten durch die BF1, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, jeweils vom 09.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX (BF1), XXXX (BF2) und XXXX (BF3) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Asylantragstellung Familienverfahren geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Vergewaltigung Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2302479-1  vom 04.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX (BF1), des XXXX, geb. XXXX (BF2) und des XXXX, geb. XXXX (BF3), alle StA Syrien, die minderjährigen BF2 und BF3 vertreten durch die BF1, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, jeweils vom 09.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX (BF1), XXXX (BF2) und XXXX (BF3) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Asylantragstellung Familienverfahren geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Vergewaltigung Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2302480-1  vom 04.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX (BF1), des XXXX, geb. XXXX (BF2) und des XXXX, geb. XXXX (BF3), alle StA Syrien, die minderjährigen BF2 und BF3 vertreten durch die BF1, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, jeweils vom 09.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX (BF1), XXXX (BF2) und XXXX (BF3) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Asylantragstellung Familienverfahren geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Vergewaltigung Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I411 2318605-1  vom 03.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Integration Interessenabwägung Nötigung öffentliche Interessen rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Suchtmitteldelikt Wiederholungsgefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 BFA-VG §18 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I406 2299397-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2024, Zl. XXXX, den Beschluss

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ersatzentscheidung Rechtsanschauung des VwGH Unzuständigkeit BVwG Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 FPG §52 VwGVG §33
Bundesverwaltungsgericht: I414 2302038-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, 2. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, 3. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, 4. XXXX, geb. XXXX, StA: SYRIEN; 5. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (BFA-K) jeweils vom 15.10.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst soziale Gruppe staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I414 2302040-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, 2. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, 3. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, 4. XXXX, geb. XXXX, StA: SYRIEN; 5. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (BFA-K) jeweils vom 15.10.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst soziale Gruppe staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I414 2302041-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, 2. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, 3. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, 4. XXXX, geb. XXXX, StA: SYRIEN; 5. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (BFA-K) jeweils vom 15.10.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst soziale Gruppe staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I414 2302042-1  vom 20.08.2025

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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, 2. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, 3. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, 4. XXXX, geb. XXXX, StA: SYRIEN; 5. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (BFA-K) jeweils vom 15.10.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst soziale Gruppe staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I414 2302043-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, 2. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, 3. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, 4. XXXX, geb. XXXX, StA: SYRIEN; 5. XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (BFA-K) jeweils vom 15.10.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst soziale Gruppe staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G304 2181283-3  vom 05.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2025

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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2025, Zl. XXXX, betreffend §§ 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005), § 18 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und §§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2025, beschlossen

A)Nach Zurückziehung der Beschwerde wird das Verfahren eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Savezni upravni sud je po sudiji Mag. Beatrix LEHNER nakon održane usmene rasprave od

gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 Abs2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G304 2318078-1  vom 01.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht

A) I. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

II. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig

aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis
BFA-VG §18 Abs3 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G303 2294960-1  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 21.05.2024, OB: XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2025, zu Recht erkannt

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 21.05.2024 ersatzlos behoben.

II.Der Grad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G303 2304637-1  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den mit Schreiben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 12.11.2024 ausgestellten Behindertenpass mit Bescheidcharakter OB: XXXX, wegen dem ausgewiesenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2025, zu Recht erkannt

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Behindertenpass mit Bescheidcharakter wie folgt abgeändert

Der Grad der Behinderung beträgt 70 (siebzig) von Hundert (v.H.). Dieser Behinderungsgrad liegt unbefristet vor.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G304 2314084-4  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geb. XXXX, StA.: Tunesien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, zu Zahl XXXX, zu Recht

A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung
BFA-VG §22a Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §76
Bundesverwaltungsgericht: G311 2314143-1  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX

A)Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 FPG §70 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G312 2309787-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte MAROLD und Mag. Gerd BAUMGARTNER als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 10.03.2025 der XXXX, SVNR XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G303 2316326-2  vom 10.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2025, zu Recht erkannt

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G304 2306139-1  vom 05.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzer, im Beschwerdeverfahren der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom 10.01.2025, OB: XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G303 2289359-4  vom 04.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Indien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2025, zu Recht erkannt

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft Voraussetzungen
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L507 2128648-2  vom 04.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Änderung maßgeblicher Umstände freiwillige Ausreise geänderte Verhältnisse Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung Sicherheitslage Unterschutzstellung Versorgungslage Wegfall der Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §9 Abs1 Z1 AsylG 2005 §9 Abs4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z4 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I421 2301344-1  vom 27.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2318240-1  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH, Franz-Josefs-Kai 27/DG/9, 1010 Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 22.10.2024, Zl. Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich des ORF-Beitrages vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2317754-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 14.11.2024, Beitragsnummer: XXXX, GZ: XXXX -3H, zu Recht

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I403 2317866-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Schatzmann Heeb & Partner Rechtsanwälte, Landstraße 33, 9491 Ruggell (FL), gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 30.10.2024, Zl. Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich des ORF-Beitrages vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2318011-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, Karawankenplatz 1, 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 11.11.2024, Zl. Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich des ORF-Beitrages vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I421 2309645-1  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 05.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2025 zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

III.Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz real risk Rückkehrentscheidung behoben subsidiärer Schutz Versorgungslage
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2300925-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch KOCHER & BUCHER RAe OG, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 12.09.2024, Zl. XXXX, den Beschluss

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I424 2301912-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA/belangte Behörde) vom 13.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft Herkunftsort Schutzunfähigkeit des Staates Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2316664-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, den Beschluss

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2317638-1  vom 19.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, den Beschluss

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung
BFA-VG §18 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W603 2285657-1  vom 10.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerin und den Richter Dr. Christopher MERSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch GHENEFF - RAMI – SOMMER - SAUERSCHNIG Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Johannesgasse 18, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX 2023, Zl. XXXX, mitbeteiligte Parteien 1) Österreichischer Rundfunk (ORF), dieser vertreten durch den Generaldirektor, dieser vertreten durch KÖRBER-RISAK Rechtsanwalts GmbH, Operngasse 6/11, 1010 Wien, 2) Generaldirektor des ORF, Mag. Roland WEIßMANN, vertreten durch KÖRBER-RISAK Rechtsanwalts GmbH, sowie 3) Stiftungsrat des ORF, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, dieser vertreten durch Dr. Josef LUSSER, p.A. ORF, Hugo-Portisch-Gasse 1, 1136 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2025 und am 24.03.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausschreibung Ausschreibungs- und Bekanntmachungsverfahren Auswahlentscheidung Auswahlkriterium Auswahlverfahren Bewerbung Eignung Ermessen Ermessensspielraum Ermessensübung fachliche Eignung Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Führungsfunktion Funktionsperiode Medien mündliche Verhandlung öffentliche Bekanntmachung Prüfkriterien Prüfung Qualifikation Vergleich Vorschlagsrecht
B-VG Art133 Abs4 KOG §36 KOG §37 ORF-G §19 ORF-G §20 Abs2 ORF-G §21 Abs1 Z5 ORF-G §23 Abs2 ORF-G §24 Abs1 ORF-G §24 Abs3 ORF-G §25 ORF-G §26 Abs1 Z2 ORF-G §27 Abs1 ORF-G §27 Abs2 ORF-G §30f ORF-G §30g ORF-G §35 Abs1 ORF-G §35 Abs3 ORF-G §36 Abs1 Z1 lita ORF-G §37 Abs1 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L533 2317750-1  vom 09.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2025, Zl. XXXX und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2025 zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

IV. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 FPG §76 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §35
Bundesverwaltungsgericht: I425 2316336-1  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ELFENBEINKÜSTE, vertreten durch den Verein LEGAL FOCUS, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 12.06.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2025 zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattgegeben. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 04.04.2024 wird stattgegeben. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §54 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §58 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I414 2283150-1  vom 27.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten Außenstelle Klagenfurt (BFA-K-ASt Klagenfurt) vom 15.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2309648-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 11.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I415 2316263-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, RD XXXX Außenstelle XXXX ( XXXX ) vom 18.06.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. als unbegründet abgewiesen.

II. In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt IV. ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot aufgehoben Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 BFA-VG §18 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I416 2308196-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden von (BF1) XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, (BF2) XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, (BF3) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI und (BF4) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, BF3 und BF4 gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 20.01.2025, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 07.08.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I416 2308199-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden von (BF1) XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, (BF2) XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, (BF3) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI und (BF4) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, BF3 und BF4 gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 20.01.2025, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 07.08.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I416 2308200-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden von (BF1) XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, (BF2) XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, (BF3) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI und (BF4) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, BF3 und BF4 gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 20.01.2025, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 07.08.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I416 2308202-1  vom 22.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden von (BF1) XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, (BF2) XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, (BF3) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI und (BF4) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, BF3 und BF4 gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 20.01.2025, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 07.08.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I406 2244668-3  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 03.05.2023 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ersatzentscheidung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I425 1428469-5  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GUINEA, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung aufrechtes Einreiseverbot entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I421 2312615-1  vom 19.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD XXXX ( XXXX ) vom 10.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2025, zu Recht

A) 1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

3. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer ersatzlose Teilbehebung Glaubwürdigkeit Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sicherer Herkunftsstaat Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §54 AsylG 2005 §55 Abs1 Z2 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 Abs1 BFA-VG §9 Abs2 BFA-VG §9 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2206582-3  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2025, Zl. XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Sache des Verfahrens Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I417 2217321-4  vom 27.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch RA Mag. Veap ELMAZI, LL.M, Annagasse 3a/29, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. XXXX, den Beschluss

A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufhebungsantrag Einreiseverbot Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall rechtliches Interesse Zeitablauf
AVG §78 B-VG Art133 Abs4 FPG §60 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I422 1300337-4  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Nigeria (alias Sudan), vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Integration Interessenabwägung Mängelheilung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Reisedokument Resozialisierung Rückkehrentscheidung Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 Abs1 AsylG 2005 §58 Abs11 Z2 AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3 AsylG-DV 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs3 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G311 2318074-1  vom 02.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot

A)In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Ermittlungspflicht Gefährdungsprognose Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung strafrechtliche Verurteilung
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 FPG §70 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: L521 2317422-1  vom 02.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2025, Zl. 1057874606-230520777, betreffend Festsetzung von Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz den

BESCHLUSS

gefasst

A) Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 GebAG §53 GebAG §54 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L504 2165642-2  vom 27.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.09.2025

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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2025, Zl. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremdenpass Reisedokument subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass Voraussetzungen Zumutbarkeit
B-VG Art133 Abs4 FPG §88 Abs2a
Bundesverwaltungsgericht: G311 2314363-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.09.2025

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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in WENDLER über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht

A)Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot gekürzte Ausfertigung Herabsetzung
FPG §67 FPG §70 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G312 2211265-3  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.09.2025

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TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung Teilerkenntnis
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L512 2317809-1  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.09.2025

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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard KETTL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 2 FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 2 Jahren herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

amtswegige Wiederaufnahme Asylverfahren Einreiseverbot Erschleichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Glaubwürdigkeit Herabsetzung Integration Interessenabwägung Irreführung Kausalzusammenhang Lebensgefährten mangelnde Asylrelevanz Militärdienst non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Staatsangehörigkeit unrichtige Angaben Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AVG §69 Abs1 Z1 AVG §69 Abs4 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 Z2 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I424 2298566-1  vom 21.08.2025

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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

1. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 1), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

2. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 2), vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

3. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 3), vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

4. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 4), vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

5. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 5), vertreten durch BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I424 2298568-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

1. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 1), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

2. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 2), vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

3. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 3), vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

4. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 4), vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

5. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 5), vertreten durch BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I424 2298570-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

1. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 1), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

2. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 2), vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

3. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 3), vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

4. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 4), vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

5. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 5), vertreten durch BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I424 2298572-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

1. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 1), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

2. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 2), vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

3. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 3), vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

4. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 4), vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

5. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 5), vertreten durch BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I424 2298573-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

1. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 1), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

2. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 2), vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

3. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 3), vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

4. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 4), vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

5. XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI (im Folgenden: BF 5), vertreten durch BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2309027-1  vom 02.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 07.08.2024, Zl. Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich des ORF-Beitrages vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2310406-1  vom 02.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 20.08.2024, Zl. Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich des ORF-Beitrages vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2314646-1  vom 02.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 16.10.2024, Zl. Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich des ORF-Beitrages vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2318158-1  vom 02.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch TODOR-KOSTIC Rechtsanwälte in 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 25.11.2024, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages richtet, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2318177-1  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, Karawankenplatz 1, 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 27.11.2024, Zl. Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich des ORF-Beitrages vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2296186-1  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzender und den Richter Mag. Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 06.06.2024, OB: XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung 70 vH beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I425 2309986-1  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzender und den Richter Mag. Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 17.02.2025, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I425 2314511-1  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzender und den Richter Mag. Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 30.04.2025, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen befristet vor.

III. Die Eintragung des Zusatzvermerkes ist befristet bis 31.03.2028 vorzunehmen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L523 2303251-1  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, vertreten durch Mag.a Dr.in Jasmine SENK, Rechtsanwältin in Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 19.08.2024 bis 29.09.2024, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L533 2303974-1  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024, Zlen: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2303975-1  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024, Zlen: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2303977-1  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024, Zlen: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2303979-1  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024, Zlen: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Diskriminierung Drohungen Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 1411332-4  vom 01.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb. XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zl. XXXX in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W256 2235360-1  vom 01.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Arbeitsmarktservice, vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16. August 2020, GZ: DSB-D213.1020, 2020-0.513.605, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A)Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsmarktservice Aufgabenerfüllung automatisierte Einzelentscheidung Bescheidbehebung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung ersatzlose Behebung EuGH öffentliches Interesse personenbezogene Daten Profiling rechtliche Verpflichtung Rechtsanschauung des VwGH Rechtsgrundlage
AMSG §1 AMSG §25 B-VG Art133 Abs4 DSGVO Art22 DSGVO Art4 Z4 DSGVO Art5 Abs1 lita DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 DSGVO Art9 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L501 2318217-1  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 15.04.2025, XXXX betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L508 2292258-1  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Eva VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I425 2311680-1  vom 25.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzender und den Richter Mag. Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 02.04.2025, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Der Grad der Behinderung beträgt 50 %. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2314200-1  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL über die Beschwerden von XXXX (bP1), geb. XXXX, XXXX (bP2), geb. XXXX, XXXX (bP3), geb. XXXX, XXXX (bP4), geb. XXXX, XXXX (bP5), geb. XXXX, XXXX (bP6), geb. XXXX, XXXX (bP7), geb. XXXX, alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2025 (bP1, bP2 und bP5) sowie vom 30.04.2025 (bP3 und bP4) sowie vom 21.05.2025 (bP6 und bP7), Zlen. XXXX beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Unterschrift Verbesserungsauftrag Verfahrenseinstellung Vertretungsvollmacht Vollmacht
AVG §10 Abs1 AVG §10 Abs2 AVG §13 Abs3 AVG §13 Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §88 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: L504 2314202-1  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL über die Beschwerden von XXXX (bP1), geb. XXXX, XXXX (bP2), geb. XXXX, XXXX (bP3), geb. XXXX, XXXX (bP4), geb. XXXX, XXXX (bP5), geb. XXXX, XXXX (bP6), geb. XXXX, XXXX (bP7), geb. XXXX, alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2025 (bP1, bP2 und bP5) sowie vom 30.04.2025 (bP3 und bP4) sowie vom 21.05.2025 (bP6 und bP7), Zlen. XXXX beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Unterschrift Verbesserungsauftrag Verfahrenseinstellung Vertretungsvollmacht Vollmacht
AVG §10 Abs1 AVG §10 Abs2 AVG §13 Abs3 AVG §13 Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §88 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: L504 2314204-1  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL über die Beschwerden von XXXX (bP1), geb. XXXX, XXXX (bP2), geb. XXXX, XXXX (bP3), geb. XXXX, XXXX (bP4), geb. XXXX, XXXX (bP5), geb. XXXX, XXXX (bP6), geb. XXXX, XXXX (bP7), geb. XXXX, alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2025 (bP1, bP2 und bP5) sowie vom 30.04.2025 (bP3 und bP4) sowie vom 21.05.2025 (bP6 und bP7), Zlen. XXXX beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Unterschrift Verbesserungsauftrag Verfahrenseinstellung Vertretungsvollmacht Vollmacht
AVG §10 Abs1 AVG §10 Abs2 AVG §13 Abs3 AVG §13 Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §88 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: L504 2314206-1  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL über die Beschwerden von XXXX (bP1), geb. XXXX, XXXX (bP2), geb. XXXX, XXXX (bP3), geb. XXXX, XXXX (bP4), geb. XXXX, XXXX (bP5), geb. XXXX, XXXX (bP6), geb. XXXX, XXXX (bP7), geb. XXXX, alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2025 (bP1, bP2 und bP5) sowie vom 30.04.2025 (bP3 und bP4) sowie vom 21.05.2025 (bP6 und bP7), Zlen. XXXX beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Unterschrift Verbesserungsauftrag Verfahrenseinstellung Vertretungsvollmacht Vollmacht
AVG §10 Abs1 AVG §10 Abs2 AVG §13 Abs3 AVG §13 Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §88 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: L504 2314209-1  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL über die Beschwerden von XXXX (bP1), geb. XXXX, XXXX (bP2), geb. XXXX, XXXX (bP3), geb. XXXX, XXXX (bP4), geb. XXXX, XXXX (bP5), geb. XXXX, XXXX (bP6), geb. XXXX, XXXX (bP7), geb. XXXX, alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2025 (bP1, bP2 und bP5) sowie vom 30.04.2025 (bP3 und bP4) sowie vom 21.05.2025 (bP6 und bP7), Zlen. XXXX beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Unterschrift Verbesserungsauftrag Verfahrenseinstellung Vertretungsvollmacht Vollmacht
AVG §10 Abs1 AVG §10 Abs2 AVG §13 Abs3 AVG §13 Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §88 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: L504 2314210-1  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL über die Beschwerden von XXXX (bP1), geb. XXXX, XXXX (bP2), geb. XXXX, XXXX (bP3), geb. XXXX, XXXX (bP4), geb. XXXX, XXXX (bP5), geb. XXXX, XXXX (bP6), geb. XXXX, XXXX (bP7), geb. XXXX, alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2025 (bP1, bP2 und bP5) sowie vom 30.04.2025 (bP3 und bP4) sowie vom 21.05.2025 (bP6 und bP7), Zlen. XXXX beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Unterschrift Verbesserungsauftrag Verfahrenseinstellung Vertretungsvollmacht Vollmacht
AVG §10 Abs1 AVG §10 Abs2 AVG §13 Abs3 AVG §13 Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §88 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: L504 2314212-1  vom 28.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL über die Beschwerden von XXXX (bP1), geb. XXXX, XXXX (bP2), geb. XXXX, XXXX (bP3), geb. XXXX, XXXX (bP4), geb. XXXX, XXXX (bP5), geb. XXXX, XXXX (bP6), geb. XXXX, XXXX (bP7), geb. XXXX, alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2025 (bP1, bP2 und bP5) sowie vom 30.04.2025 (bP3 und bP4) sowie vom 21.05.2025 (bP6 und bP7), Zlen. XXXX beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Unterschrift Verbesserungsauftrag Verfahrenseinstellung Vertretungsvollmacht Vollmacht
AVG §10 Abs1 AVG §10 Abs2 AVG §13 Abs3 AVG §13 Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §88 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: I413 2306673-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender Richter; Mag. Christian EGGER als beisitzender Richter und Dr.in Heike MORODER aIs fachkundige Laienrichterin, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch: Arbeiterkammer Tirol, Maximilianstraße 7, 6020 lnnsbruck, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 12.12.2024 OB: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2025 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass seit 18.07.2024 befristet bis 31.12.2026 vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung öffentliche Verkehrsmittel Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
BBG §42 BBG §45 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L501 2306434-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.09.2024, XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2276147-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L504 2276576-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2023, Zl. XXXX, beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 13 Abs. 7 AVG, §§ 7 Abs. 2, 17 VwGVG, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L533 2311070-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2025, Zl. XXXX und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025 zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

IV. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 FPG §76 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §35
Bundesverwaltungsgericht: G312 2304010-1  vom 19.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.09.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Tochter XXXX, geb. am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2025, zu Recht beschlossen

A)Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung
B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §7 Abs4 ZustG §17
Bundesverwaltungsgericht: I413 2287798-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als vorsitzender Richter, Mag. Christian EGGER als beisitzender Richter und Dr.in Heike MORODER als fachkundige Laienrichterin, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, nicht vertreten, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 20.02.2024, OB: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2025 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung Neufestsetzung
BBG §40 BBG §41 BBG §43 BBG §45 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L533 2300826-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, und 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Türkei, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024, Zlen: XXXX und XXXX, nach mündlicher Verhandlung am 18.06.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2300829-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, und 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Türkei, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024, Zlen: XXXX und XXXX, nach mündlicher Verhandlung am 18.06.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W606 2314800-2  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Susanne WIXFORTH als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als Beisitzer über die gemäß § 342 Abs. 4 BVergG 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Nachprüfungsanträge 1. der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 24.06.2025 sowie 2. der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 08.07.2025 betreffend das Vergabeverfahren „ XXXX “ der Auftraggeberin XXXX, vertreten durch die vergebende Stelle XXXX, beide vertreten durch die XXXX, unionsweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX, Nr. XXXX, bekanntgemacht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2025 zu Recht erkannt [Spruchpunkt A)] bzw. beschlossen [Spruchpunkt B)]

A) I.Dem Antrag der XXXX vom 24.06.2025, die Ausschreibung für nichtig zu erklären, wird stattgegeben.Die Ausschreibung „ XXXX “ der Auftraggeberin XXXX wird gemäß § 347 Abs. 1 BVergG 2018 für nichtig erklärt.

II.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

B) I.Der Antrag der XXXX vom 08.07.2025, die Ausschreibung für nichtig zu erklären, sowie die Eventualanträge vom 08.07.2025, näher bezeichnete Teile dieser Ausschreibung für nichtig zu erklären, werden gemäß § 344 Abs. 2 Z 2 iVm § 343 BVergG 2018 als verspätet zurückgewiesen.

II.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.

Antragsfristen Auslegung der Ausschreibung Auswahlkriterien bestandfeste Ausschreibung Bestimmtheitsgebot Dienstleistungsauftrag Eventualantrag Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung konkrete Darlegung Konkretisierung Leistungsinhalt Mindestanforderung mündliche Verhandlung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nichtigerklärung der Ausschreibung Pauschalgebühren Qualitätssicherung Rechtzeitigkeit Referenzprojekt Revision teilweise zulässig Sachlichkeitsprüfung technische Leistungsfähigkeit Teilnahmeantrag Unterlagen des Vergabeverfahrens Vergabeverfahren Verhandlungsverfahren verspäteter Antrag Verspätung Zurückweisung Zuschlagskriterien
BVergG 2018 §114 BVergG 2018 §2 BVergG 2018 §327 BVergG 2018 §328 Abs1 BVergG 2018 §334 Abs2 BVergG 2018 §340 BVergG 2018 §342 Abs1 BVergG 2018 §343 BVergG 2018 §344 Abs1 BVergG 2018 §344 Abs2 BVergG 2018 §347 Abs1 BVergG 2018 §88 B-VG Art133 Abs4 B-VG Art133 Abs9 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs4 Z1
Bundesverwaltungsgericht: W606 2315619-2  vom 29.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Susanne WIXFORTH als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als Beisitzer über die gemäß § 342 Abs. 4 BVergG 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Nachprüfungsanträge 1. der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 24.06.2025 sowie 2. der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 08.07.2025 betreffend das Vergabeverfahren „ XXXX “ der Auftraggeberin XXXX, vertreten durch die vergebende Stelle XXXX, beide vertreten durch die XXXX, unionsweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX, Nr. XXXX, bekanntgemacht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2025 zu Recht erkannt [Spruchpunkt A)] bzw. beschlossen [Spruchpunkt B)]

A) I.Dem Antrag der XXXX vom 24.06.2025, die Ausschreibung für nichtig zu erklären, wird stattgegeben.Die Ausschreibung „ XXXX “ der Auftraggeberin XXXX wird gemäß § 347 Abs. 1 BVergG 2018 für nichtig erklärt.

II.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

B) I.Der Antrag der XXXX vom 08.07.2025, die Ausschreibung für nichtig zu erklären, sowie die Eventualanträge vom 08.07.2025, näher bezeichnete Teile dieser Ausschreibung für nichtig zu erklären, werden gemäß § 344 Abs. 2 Z 2 iVm § 343 BVergG 2018 als verspätet zurückgewiesen.

II.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.

Antragsfristen Auslegung der Ausschreibung Auswahlkriterien bestandfeste Ausschreibung Bestimmtheitsgebot Dienstleistungsauftrag Eventualantrag Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung konkrete Darlegung Konkretisierung Leistungsinhalt Mindestanforderung mündliche Verhandlung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nichtigerklärung der Ausschreibung Pauschalgebühren Qualitätssicherung Rechtzeitigkeit Referenzprojekt Revision teilweise zulässig Sachlichkeitsprüfung technische Leistungsfähigkeit Teilnahmeantrag Unterlagen des Vergabeverfahrens Vergabeverfahren Verhandlungsverfahren verspäteter Antrag Verspätung Zurückweisung Zuschlagskriterien
BVergG 2018 §114 BVergG 2018 §2 BVergG 2018 §327 BVergG 2018 §328 Abs1 BVergG 2018 §334 Abs2 BVergG 2018 §340 BVergG 2018 §342 Abs1 BVergG 2018 §343 BVergG 2018 §344 Abs1 BVergG 2018 §344 Abs2 BVergG 2018 §347 Abs1 BVergG 2018 §88 B-VG Art133 Abs4 B-VG Art133 Abs9 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs4 Z1
Bundesverwaltungsgericht: L533 2297709-1  vom 26.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2024, Zl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2298480-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX und 3.), XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2024, Zlen: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2298482-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX und 3.), XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2024, Zlen: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2298484-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX und 3.), XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2024, Zlen: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L501 2309307-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX und 2.) XXXX beide Staatsangehörigkeit Türkei, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, sowie die Beschwerden von 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX, und 6.) XXXX, alle Staatsangehörigkeit Türkei, alle gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2025, Zlen. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L501 2309308-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX und 2.) XXXX beide Staatsangehörigkeit Türkei, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, sowie die Beschwerden von 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX, und 6.) XXXX, alle Staatsangehörigkeit Türkei, alle gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2025, Zlen. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L501 2309310-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX und 2.) XXXX beide Staatsangehörigkeit Türkei, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, sowie die Beschwerden von 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX, und 6.) XXXX, alle Staatsangehörigkeit Türkei, alle gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2025, Zlen. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L501 2309311-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX und 2.) XXXX beide Staatsangehörigkeit Türkei, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, sowie die Beschwerden von 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX, und 6.) XXXX, alle Staatsangehörigkeit Türkei, alle gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2025, Zlen. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L501 2309313-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX und 2.) XXXX beide Staatsangehörigkeit Türkei, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, sowie die Beschwerden von 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX, und 6.) XXXX, alle Staatsangehörigkeit Türkei, alle gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2025, Zlen. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L501 2309315-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX und 2.) XXXX beide Staatsangehörigkeit Türkei, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, sowie die Beschwerden von 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX, und 6.) XXXX, alle Staatsangehörigkeit Türkei, alle gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2025, Zlen. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L533 2298053-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2024, Zlen: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen Familienverfahren Glaubwürdigkeit häusliche Gewalt Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2298054-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2024, Zlen: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Diskriminierung Drohungen Familienverfahren Glaubwürdigkeit häusliche Gewalt Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2298055-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2024, Zlen: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Diskriminierung Drohungen Familienverfahren Glaubwürdigkeit häusliche Gewalt Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2298056-1  vom 20.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2024, Zl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L521 2258075-1  vom 21.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.08.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2022, Zl. 1279515903-210829056, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 21.06.2021 in Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Christentum Drohungen Flüchtlingseigenschaft Konversion Miliz religiöse Gründe Verfolgungsgefahr wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4