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Neue Veröffentlichungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

400 Einträge · Letztes Datenupdate: 01.06.2025 03:18:57

Bundesverwaltungsgericht: L504 2280682-1  vom 20.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – III. wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. – VI. wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L515 2305024-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L515 2305633-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L515 2306450-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2024 Zl. XXXX

und 2.) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2024 Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025

zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L515 2306451-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2024 Zl. XXXX

und 2.) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2024 Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025

zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L515 2303792-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter

A) Der deutschsprachige Teil B des Spruches des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2025, GZ L515 2303792-1/12E (betreffend die Beschwerde des XXXX, am XXXX geb. (alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. am XXXX alias XXXX ) StA der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang AUNER, gegen die Spruchpunkte III, IV und VI des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2024, Zl. XXXX ) hat zu lauten

„Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berichtigung der Entscheidung Revision Versehen
AVG §62 Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: L515 2308471-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.09.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.09.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Parkausweis Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 StVO 1960 §29b
Bundesverwaltungsgericht: L515 2308471-2  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.09.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.09.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Parkausweis Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 StVO 1960 §29b
Bundesverwaltungsgericht: L515 2306975-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.06.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.06.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Parkausweis Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 StVO 1960 §29b
Bundesverwaltungsgericht: L515 2306975-2  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.06.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.06.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Parkausweis Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 StVO 1960 §29b
Bundesverwaltungsgericht: W132 2294808-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W132 2309326-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W250 2307859-3  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX alias XXXX alias XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft zu Recht

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit Verzögerung
BFA-VG §22a Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 FPG §77 FPG §80
Bundesverwaltungsgericht: W216 2311066-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen Spruchpunkt B) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 01.04.2025, VNr: XXXX, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: W604 2291796-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 28.03.2024, GZ. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W198 2300561-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER sowie Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 27.05.2024, VSNR: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AlVG §24 AlVG §25 AlVG §26 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W265 2292676-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Helfried KRIEGEL, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W265 2294665-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2313154-1  vom 23.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ E 4624/2024 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: L501 2307722-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER über die Beschwerde von Frau XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Ried vom 09.12.2024 zu SVNR. XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2025, GZ: LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-000306-RO, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Kontrollmeldetermin Notstandshilfe rechtswirksame Zustellung Säumnis Zustellung durch Hinterlegung
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2232069-3  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch RAe RAST & MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2025 zu Recht

A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser insoweit aufgehoben. In Entsprechung des Antrages vom 25.03.2024 wird das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023 verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG behoben.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot aufgehoben Aufhebungsantrag Familienleben Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Kindeswohl Teilstattgebung Verwaltungsabgabe Wegfall der Gründe wesentliche Änderung Wohlverhalten
AVG §78 B-VG Art133 Abs4 FPG §69 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2303346-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 30.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bewirtschaftung Einheitswert gesetzliche Vermutung landwirtschaftliche Tätigkeit Versicherungsgrenze
BSVG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W246 2246828-2  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2024, Zl. 2024-0.494.481, den Beschluss

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Rechtsfrage Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
B-VG Art133 Abs4 GehG §169f GehG §169g VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W246 2250636-2  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 13.01.2025, Zl. PAS-019779/24-A02, den Beschluss

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Rechtsfrage Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
B-VG Art133 Abs4 GehG §169f GehG §169g VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W246 2305742-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.08.2024, Zl. 00998101/004-LPDO/2024, den Beschluss

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Rechtsfrage Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
B-VG Art133 Abs4 GehG §169f GehG §169g VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W246 2306983-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die DÖRNER & SINGER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Telekom Austria AG vom 28.10.2024, Zl. VrSt308348/2024, den Beschluss

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Rechtsfrage Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
B-VG Art133 Abs4 GehG §169f GehG §169g VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W246 2307205-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 08.10.2024, Zl. 01147292/007-DSE/EKOCobra/2024, den Beschluss

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Rechtsfrage Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
B-VG Art133 Abs4 GehG §169f GehG §169g VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W246 2309424-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.11.2024, Zl. 00001717/003-LPDB/2024, den Beschluss

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Rechtsfrage Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
B-VG Art133 Abs4 GehG §169f GehG §169g VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W156 2304450-1  vom 18.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über den Antrag von XXXX, auf Gewährung der Verfahrenshilfe (hier: Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, Kosten für Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie Reisekosten-Anreise zur mündlichen Verhandlung) im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmünd vom 26.09.2024, ABA-Nr. XXXX, betreffend Ausstellung einer Bestätigung gemäß §3 Abs.8 AuslBG den Beschluss

A) I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 09.10.2024 im Umfang der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer wird gemäß § 8a VwGVG iVm. § 63 und § 64 ZPO stattgegeben und die Verfahrenshilfe im beantragten Ausmaß bewilligt.

II. Das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Dolmetscher Gerichtsgebühren notwendiger Unterhalt Teilstattgebung Verfahrenshilfe
AuslBG §3 Abs8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §8a ZPO §63 ZPO §64
Bundesverwaltungsgericht: W164 2277322-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie WEIGERSTORFER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Peter SCHERZ (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 25.05.2023, Zl. VSNR XXXX, AMS 317-Melk, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2023, Zl. WF 2023-0566-3-008699 betreffend den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 21.04.2023 bis 01.06.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer nicht öffentlichen Beratung vom 08.04.2025 zu Recht erkannt

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld Bemessungsgrundlage Entgelt Teilzeitbeschäftigung Unzumutbarkeit Vereitelung zumutbare Beschäftigung Zuweisung
AlVG §10 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W164 2304088-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie WEIGERSTORFER und den fachkundigen Laienrichter Peter SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 04.11.2024, Zl. XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 23.09.2024 nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 08.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Qualifikation Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2310878-1  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2025, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX, StA Marokko, den Beschluss

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1 AsylG 2005 §12a Abs2 Z2 AsylG 2005 §22 Abs10 AVG §68 Abs1 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W222 2304881-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Mitwirkungspflicht
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W151 2308462-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. XXXX, geb. am XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Leistungssache Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit Unzuständigkeit Zurückweisung
AVG §73 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W227 2304526-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Studiendirektorin der Universität Graz vom 16. August 2024, Zl. 31/7/Be ex 2023/24

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Beschwerdemängel Frist Fristablauf Mängelbehebung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 UG §79 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: W261 2310223-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Peter EIGENTHALER, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.02.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W602 2280201-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Burundi, vertreten durch die Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2023, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2025, zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX, geboren XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi zuerkannt.

III.Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX, geboren XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit Lebensverhältnisse mangelnde Asylrelevanz Notlage politische Gesinnung reale Gefahr Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Situation subsidiärer Schutz Versorgungslage
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 1419516-2  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 20.03.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ) alias XXXX, geb. am XXXX, StA. NIGERIA alias Simbabwe, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 29.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. und VI. wird als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt IV. hat zu lauten: Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt
AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W108 2310410-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX gegen den mündlich verkündeten Bescheid der Stellungskommission Tirol vom 16.01.2025, Zl. 2503 I 4035 V/03/03/01/50, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2025, Zl. P1961763/5-SteKo T/2025, betreffend eine wehrrechtliche Angelegenheit

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung
B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §7 Abs4 WG 2001 §17 WG 2001 §9
Bundesverwaltungsgericht: W122 2255084-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag vom 20.06.2024 des Sachverständigen Dr. XXXX

A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigen XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG antragsgemäß mit

€ 3.806,00 (inkl. USt)

nachträglich bestimmt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger
AVG §53a Abs2 B-VG Art133 Abs4 GebAG §24 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: W223 2298921-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsaufnahme Arbeitslosengeld Geltendmachung Unterbrechung verspätete Meldung
AlVG §17 AlVG §44 AlVG §46 AlVG §50 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W223 2307575-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX gegen Spruchpunkt B des Bescheides des AMS Wien Favoritenstraße vom 23.12.2024, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: W226 1304618-2  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Paya & Paya Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2022, Zahl 751786010-221595301, beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ersatzentscheidung Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 FPG §88 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L533 2296635-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX und 5.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Mischehen Misshandlung non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2296638-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX und 5.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Mischehen Misshandlung non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2296640-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX und 5.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz Mischehen Misshandlung non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2296641-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX und 5.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz Mischehen Misshandlung non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2296643-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX und 5.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Mischehen Misshandlung non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W137 2287169-2  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

A) Der Antrag wird gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund
B-VG Art133 Abs4 DSG §24 VwGVG §32 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W224 2309583-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BEschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 06.02.2025, Zl. 11906575, den Beschluss

A) Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

amtswegige Aufhebung Aussetzung Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses
AVG §38 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W227 2307406-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Studiendirektorin der Universität Graz vom 17. September 2024, Zl. 31/12/Be ex 2023/24

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Beschwerdemängel Frist Fristablauf Mängelbehebung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 UG §79 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: I404 2309955-2  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX, vom 26.11.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A) Die Beschwerde wird in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2025 als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung
AlVG §1 Abs1 lita ASVG §4 Abs1 Z1 ASVG §4 Abs2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W604 2284012-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr.in Elisabeth MAYER-VIDOVIC und den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Kärnten) vom 12.12.2023, GZ. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Impfschadengesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.03.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entschädigungsantrag gekürzte Ausfertigung Impfschaden
Impfschadengesetz §1b Impfschadengesetz §3 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W604 2296180-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch Mag. Minas KARAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 08.07.2024, GZ. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass er wie folgt zu lauten hat

Dem Antrag der XXXX, geboren am XXXX, auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 06.10.2023 wird stattgegeben.

Der Grad der Behinderung beträgt fünfzig (50) von Hundert (vH).

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W166 2299909-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.04.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W169 1419786-3  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2024, Zl. 554852006-222436885, zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fluchtgründe Folgeantrag Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W604 2287973-3  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über den Antrag der XXXX, geboren am XXXX, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 30.01.2024, GZ. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) sowie zur Vertretung bei der Verhandlung

A) Dem Antrag der XXXX, geboren am XXXX, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 08.03.2024 wird gemäß § 8a VwGVG Folge gegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Existenzminimum finanzielle Mittel Unterhaltspflicht Verfahrenshilfeantrag
B-VG Art133 Abs4 VOG §1 VwGVG §8a
Bundesverwaltungsgericht: W123 2310092-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde der XXXX alias XXXX geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch RAe RAST & MUSLIU, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2025, Zl. 1279344610/250190119, zu Recht

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Rechtsanschauung des VwGH Tatsachenwidrigkeit Teilerkenntnis Unzulässigkeit
BFA-VG §18 Abs1 Z5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W133 2308709-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 04.11.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 (vierzig) von Hundert (v.H.) beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W265 2291794-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.03.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W265 2304228-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX geb. XXXX, vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.12.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W263 2289211-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter MAYERHOFER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 12.12.2023, GZ: XXXX, den Beschluss

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
ASVG §67 Abs10 ASVG §83 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I403 2194380-3  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 11.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I413 2312691-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Todor-Kostic, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ E 4624/2024 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: I404 2270832-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

3.) mj. XXXX, geb. 07.12.2022, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX und

4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I404 2270834-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

3.) mj. XXXX, geb. 07.12.2022, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX und

4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I404 2270836-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

3.) mj. XXXX, geb. 07.12.2022, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX und

4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I404 2304862-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

3.) mj. XXXX, geb. 07.12.2022, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX und

4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L530 2261093-2  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2023, Zl. 1289390001-211754313, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 den

BESCHLUSS

gefasst

A) Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I403 2208725-2  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GAMBIA, vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA-O) vom 17.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2025 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2 AsylG 2005 §54 Abs2 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §55 Abs1 Z1 AsylG 2005 §55 Abs2 AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 EMRK Art8 FPG §52 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I421 2307374-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302699-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX

2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, ZI. XXXX

3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302700-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX

2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, ZI. XXXX

3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302701-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX

2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, ZI. XXXX

3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302702-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX

2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, ZI. XXXX

3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I415 2307643-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308770-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308771-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308773-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308774-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308776-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308777-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2310407-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 22.05.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A) I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Gebührenfestsetzung ORF-Beitrag Verfahrenseinstellung Verfahrensfortsetzung Vorschreibung Zurückziehung der Beschwerde
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §3 RGG §4 RGG §6 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2310140-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde der XXXX, des XXXX und der XXXX, allesamt vertreten durch die PODUSCHKA Partner Anwaltsgesellschaft mbH, Museumstraße 17, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 25.02.2025, Zl. XXXX zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Bescheidbehebung Eintragungsgebühr ersatzlose Behebung Gebührenbefreiung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuchseintragung Liegenschaftseigentum Pauschalgebühren Pfandrechtseintragung Revision zulässig Wohnsitz
B-VG Art133 Abs4 GGG Art1 §2 GGG Art1 §25a GGG Art1 §25b GGG Art1 §32 TP9 litb
Bundesverwaltungsgericht: I415 2295159-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX vom 24.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren aufschiebende Wirkung - Entfall gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L530 2194422-2  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, Zl. 1089753506-230729412, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.04.2025 zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und es wird Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat: „Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX, ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“

III. Die Spruchpunkte V.-VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus entschiedene Sache ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teilstattgebung
AsylG 2005 §55 Abs1 AsylG 2005 §57 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 Abs2 BFA-VG §9 Abs3 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2304621-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), StA. Türkei, der XXXX, geb. XXXX (BF2), StA. Türkei und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), StA. Türkei, gesetztlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024 (BF1 und BF2) und vom 30.10.2024 (BF 3), Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2) und Zl. XXXX (BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2304623-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), StA. Türkei, der XXXX, geb. XXXX (BF2), StA. Türkei und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), StA. Türkei, gesetztlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024 (BF1 und BF2) und vom 30.10.2024 (BF 3), Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2) und Zl. XXXX (BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2309451-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), StA. Türkei, der XXXX, geb. XXXX (BF2), StA. Türkei und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), StA. Türkei, gesetztlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024 (BF1 und BF2) und vom 30.10.2024 (BF 3), Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2) und Zl. XXXX (BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2311472-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Marokko (alias Algerien), vertreten durch die „BBU GmbH“, Leopold-Moses-Gasse 4, 4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2303085-1  vom 01.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei und Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308209-1  vom 30.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Türkei (alias Syrien), vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I419 2311328-1  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. TUNESIEN alias Belgien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III, V und VI des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG auf 10 Jahre herabgesetzt wird. In Spruchpunkt VI wird „§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF,“ durch „§ 18 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG“ ersetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Fluchtgefahr Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schlepperei sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Teilstattgebung
AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §18 Abs2 Z3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z5 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302426-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch die Stadt Salzburg, Kinder- und Jugendhilfe, diese im Verfahren vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, z.H. Unabhängige Beratung Salzburg, Lehener Straße 26, 5020 Salzburg, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302492-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von

- XXXX, geb. XXXX

- XXXX, geb. XXXX

- XXXX, geb. XXXX

alle Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX (BFA- XXXX - ASt XXXX ), jeweils vom 27.09.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302494-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von

- XXXX, geb. XXXX

- XXXX, geb. XXXX

- XXXX, geb. XXXX

alle Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX (BFA- XXXX - ASt XXXX ), jeweils vom 27.09.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Familienangehöriger Familienverband Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302496-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von

- XXXX, geb. XXXX

- XXXX, geb. XXXX

- XXXX, geb. XXXX

alle Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX (BFA- XXXX - ASt XXXX ), jeweils vom 27.09.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Familienangehöriger Familienverband Fluchtgründe geschlechtsbezogene Belästigung geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2310847-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Madagaskar, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK freiwillige Ausreise Frist Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs3 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2306158-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des der XXXX, geb. am XXXX, StA. DEUTSCHLAND, gegen die Festnahme am 19.12.2024 um 13:21 Uhr und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis 16:40 Uhr, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Anhaltung aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreiseverpflichtung Befehls- und Zwangsgewalt Festnahme Festnahmeauftrag Ladungsbescheid Maßnahmenbeschwerde Verhältnismäßigkeit Zustellung durch Hinterlegung
BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §22a Abs1 Z1 BFA-VG §22a Abs1 Z2 BFA-VG §22a Abs1a BFA-VG §34 Abs2 BFA-VG §40 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I416 2311253-1  vom 21.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2025, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko

A)Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §12a Abs2 Z1 AsylG 2005 §12a Abs2 Z2 AsylG 2005 §12a Abs2 Z3 AsylG 2005 §22 Abs10 AVG §68 Abs1 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I415 2311247-1  vom 18.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Behinderung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W170 2303370-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter HRUBESCH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.11.2024, Zl. 558890/1/ZD/24, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Einberufungsbefehl Informationspflicht Revision zulässig Ruhen des Anspruchs Wehrpflicht Zeitpunkt Zivildiensterklärung
B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2 WG 2001 §57 ZDG §1 Abs1 ZDG §1 Abs2 ZDG §5a Abs1 Z3
Bundesverwaltungsgericht: W169 2295851-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2024, Zl. 1392674008-240649895, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W600 2310387-2  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Indien, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2025, Zahl XXXX sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 29.03.2025, 15:15 Uhr, zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.03.2025 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft seit 29.03.2025, 15:15 Uhr wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § Art 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Artikel 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Außerlandesbringung Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Überstellung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs1 Z3 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 Dublin III-VO Art28 Abs1 Dublin III-VO Art28 Abs2 FPG §76 Abs2 Z3 VwG-AufwErsV §1 Z3 VwG-AufwErsV §1 Z4 VwG-AufwErsV §1 Z5 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W114 2281476-1  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wels, dieser vertreten durch Caritas Oberösterreich Flüchtlingshilfe, Steingasse 25, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 07.09.2023, Zl. 1317444005/222355228, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 18.01.2024 und am 03.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Ersatzentscheidung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I411 2281625-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2023, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. Der Beschwerdeführerin ist ein Fremdenpass auszustellen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Erfolgsvoraussetzungen Fremdenpass Kassation Mitwirkungspflicht Nachvollziehbarkeit Reisedokument subsidiärer Schutz Unzumutbarkeit Voraussetzungen
AsylG 2005 §8 Abs4 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §88 Abs2a VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I414 2298839-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX vom 17.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I414 2310560-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 14.08.2024, Zl. XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag), zu Recht

A) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Behinderung Bindungswirkung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L507 2285719-2  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann HABERSACK in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündete Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, Zlen. zu 1.) XXXX, zu 2.) XXXX, zu 3.) XXXX, zu 4.) XXXX und zu 5.) XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX, geb. XXXX, 4.) des XXXX, geb. XXXX, und 5.) der XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, alle vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, beschlossen

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt non-refoulement Prüfung Prognose
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §22 Abs10 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L507 2285722-2  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann HABERSACK in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündete Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, Zlen. zu 1.) XXXX, zu 2.) XXXX, zu 3.) XXXX, zu 4.) XXXX und zu 5.) XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX, geb. XXXX, 4.) des XXXX, geb. XXXX, und 5.) der XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, alle vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, beschlossen

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt non-refoulement Prüfung Prognose
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §22 Abs10 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L507 2285724-2  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann HABERSACK in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündete Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, Zlen. zu 1.) XXXX, zu 2.) XXXX, zu 3.) XXXX, zu 4.) XXXX und zu 5.) XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX, geb. XXXX, 4.) des XXXX, geb. XXXX, und 5.) der XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, alle vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, beschlossen

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt non-refoulement Prüfung Prognose
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §22 Abs10 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L507 2285725-2  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann HABERSACK in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündete Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, Zlen. zu 1.) XXXX, zu 2.) XXXX, zu 3.) XXXX, zu 4.) XXXX und zu 5.) XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX, geb. XXXX, 4.) des XXXX, geb. XXXX, und 5.) der XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, alle vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, beschlossen

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt non-refoulement Prüfung Prognose
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §22 Abs10 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L507 2285727-2  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann HABERSACK in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündete Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, Zlen. zu 1.) XXXX, zu 2.) XXXX, zu 3.) XXXX, zu 4.) XXXX und zu 5.) XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX, geb. XXXX, 4.) des XXXX, geb. XXXX, und 5.) der XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, alle vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, beschlossen

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt non-refoulement Prüfung Prognose
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §22 Abs10 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I412 1200724-3  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde sowie den Antrag von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 17.03.2025, Zl. XXXX, beschlossen (I.) bzw. zu Recht erkannt (II.)

A) I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausreiseverpflichtung Befolgung einer Weisung Eingabengebühr Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Festnahmeauftrag Freiwilligkeit Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Ladungsbescheid mangelnde Beschwer Rechtsgrundlage Reisedokument Verfahrenseinstellung Verfahrenshilfeantrag Voraussetzungen Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse
AVG §19 BFA-VG §34 Abs3 Z2 BFA-VG §52 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art6 Abs1 FPG §52 VwGG §33 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §8a Abs1 ZPO §63 Abs1 ZPO §64 Abs1 Z1 lita ZPO §64 Abs1 Z1 litb ZPO §64 Abs1 Z1 litc ZPO §64 Abs1 Z1 litd
Bundesverwaltungsgericht: I424 2300101-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: RA Dr. Manfred SCHIFFNER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L532 2172057-2  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach § 57 AsylG samt Nebenabsprüchen

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anfechtungsgegenstand Bescheid Empfänger fehlende Bescheidgenehmigung Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zustellbevollmächtigter Zustellmangel Zustellung Zustellverfügung
AVG §18 Abs3 AVG §18 Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §52 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 ZustG §9 ZustG §9 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W242 2297421-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX .1954, Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, LL.M., Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2025, zu Recht

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Einweisung Entziehungsbescheid ersatzlose Behebung Erwachsenenvertreter Gefährdungsprognose Konventionsreisepass Reisedokument Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Versagungsgrund
B-VG Art133 Abs4 FPG §92 Abs1 Z3 FPG §93 Abs1 Z1 FPG §94 Abs5 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W251 2307095-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G315 2299953-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, vormals XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2025, zu Recht

A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX, geb. XXXX, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Spruchpunkt III. wird ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Glaubhaftmachung Interessenabwägung Kindeswohl Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderjährige non refoulement öffentliches Interesse Pandemie Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Verfolgungsgefahr Voraussetzungen
AsylG 2005 §55 Abs1 AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G315 2286673-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2024, zu Recht

A) I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird insofern stattgegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen“.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausweisung Durchsetzungsaufschub Haft Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung
B-VG Art133 Abs4 FPG §66 FPG §70 NAG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I424 2206638-2  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: RA Mag.a Doris EINWALLNER, Schönbrunner Straße 26/3, 1050 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA/belangte Behörde) vom 02.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L502 2271000-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2023, FZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2024 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Haftbefehl Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G303 2311591-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, nach Erlassung eine Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2025 und Vorlageantrag vom 18.04.2025, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, der mit Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde, ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G303 2311521-1  vom 30.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 13.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt strafrechtliche Verurteilung Zurückweisung
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: L502 2210667-3  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, FZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2025, zu Recht

A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Die Spruchpunkte II bis V werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Deutschkenntnisse Ehe ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Lebensmittelpunkt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 Abs1 Z1 AsylG 2005 §55 Abs1 Z2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs3 FPG §52 Abs9 FPG §53 FPG §55 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I406 2303291-1  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 29.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I421 2282078-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde der (1) XXXX, und der (2) XXXX, beide vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 30.10.2023, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Feststellungen Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagebegehren Pauschalgebühren Rechtsanschauung des VfGH Streitgegenstand Streitgenossenzuschlag Streitwert Streitwertänderung Unterlassung
B-VG Art133 Abs4 GEG §6a GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §14 GGG Art1 §15 Abs2 GGG Art1 §18 Abs1 GGG Art1 §18 Abs2 Z1 GGG Art1 §19a GGG Art1 §2 Z1 litc GGG Art1 §32 TP2 RATG §7
Bundesverwaltungsgericht: I421 2282078-3  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde der (1) XXXX, und der (2) XXXX, beide vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 30.10.2023, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Feststellungen Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagebegehren Pauschalgebühren Rechtsanschauung des VfGH Streitgegenstand Streitgenossenzuschlag Streitwert Streitwertänderung Unterlassung
B-VG Art133 Abs4 GEG §6a GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §14 GGG Art1 §15 Abs2 GGG Art1 §18 Abs1 GGG Art1 §18 Abs2 Z1 GGG Art1 §19a GGG Art1 §2 Z1 litc GGG Art1 §32 TP3 RATG §7
Bundesverwaltungsgericht: W126 2288804-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W218 2294330-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch ÖZIV Burgenland - Verband für Menschen mit Behinderungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 08.05.2024, betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, beschlossen

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ärztliche Untersuchung - Verweigerung Behindertenpass Ladungen Verfahrenseinstellung Zusatzeintragung
BBG §41 Abs3 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W218 2308860-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.02.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W218 2309000-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.01.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I416 2302694-1  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU-Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I414 2305170-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 19.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheids zu lauten hat

„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W207 2305526-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.11.2024, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W207 2306293-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX BEd, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.12.2024, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W177 2296587-2  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über den Antrag von XXXX vom 17.02.2025 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2024 abgeschlossenen Verfahrens, Zl. W177 2296587-1, den Beschluss

A) Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß § 32 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Akteneinsicht Beweismittel Voraussetzungen Wiederaufnahmeantrag
B-VG Art133 Abs4 Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0 VwGVG §32
Bundesverwaltungsgericht: I403 2192899-4  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Uganda, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Duldung Mitwirkungspflicht Reisedokument Voraussetzungen
AsylG 2005 §57 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2263360-3  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 11.04.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 10.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung mündliche Verkündung real risk reale Gefahr schriftliche Ausfertigung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W213 2305644-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Daniel FRÖHLICH, Sekretär der GÖD, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 19.11.2024, GZ. 2024-0.602.468, betreffend Funktionszulage gemäß § 30 GehG beschlossen

A) Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit der neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsplatzbewertung dienstliche Tätigkeiten Ermittlungspflicht Funktionsgruppe Funktionszulage Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsbeamter Zeitraumbezogenheit
B-VG Art133 Abs4 GehG §30 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W236 2269864-2  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025, Zl. 1323782710/241462527, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.02.2025 wird gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsbelastung Asylverfahren Beschwerdefrist Fahrlässigkeit Fristablauf Fristbeginn Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung Krankenstand minderer Grad eines Versehens Rechtsberatung Rechtskraft der Entscheidung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Vollmacht Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurechenbarkeit
ABGB §1332 AsylG 2005 §3 AVG §71 Abs1 BFA-VG §52 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §33 Abs1 VwGVG §33 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I413 2308940-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und den Richter Dr. Philipp RAFFL sowie die fachkundige Laienrichterin Dr Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 26.02.2025, Zl. XXXX beschlossen

A) Gegen XXXX, geb. XXXX, XXXX, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 34 Abs 2 und Abs 2 AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 500,00 (in Worten Euro fünfhundert) verhängt, weil sich dieser in der Eingabe vom 31.03.2025 mehrfach einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beleidigung Ordnungsstrafe schriftliche Äußerung
AVG §34 Abs2 AVG §34 Abs3 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: I413 2290479-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BFA-S) vom 14.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L502 2306186-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2024, FZ. XXXX, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

freiwillige Ausreise mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Unzulässigkeit der Beschwerde Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I412 2212296-3  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit real risk reale Gefahr subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2290209-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 13.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2302015-2  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 27.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2306639-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2187477-2  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, türkischer Staatsbürger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2025 und am 05.05.2025 zu Recht

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Änderung maßgeblicher Umstände Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung Familienleben geänderte Verhältnisse Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §58 Abs10 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2271947-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die RA Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 31.03.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2307087-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. NIGERIA (alias Simbabwe), vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 20.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot begünstigte Drittstaatsangehörige Durchsetzungsaufschub Ehe Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten Zukunftsprognose
BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §67 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §67 Abs4 FPG §70 Abs3 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I421 2310368-1  vom 30.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2025, Zl. XXXX, beschlossen

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausfertigung fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid schriftliche Ausfertigung Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 AVG §18 Abs4 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302617-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I406 2307861-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, 5. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zlen. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 3 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs3 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I406 2307869-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, 5. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zlen. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 3 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs3 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I406 2307871-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, 5. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zlen. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 3 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs3 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I406 2307873-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, 5. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zlen. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 3 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs3 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I406 2307875-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, 5. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zlen. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 3 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs3 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I417 2287691-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde BFA Regionaldirektion Wien vom 24.01.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 zu Recht erkannt

A) 1. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

2. XXXX wird gemäß § 54, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1 AsylG 2005 §54 Abs2 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §55 Abs1 Z1 AsylG 2005 §55 Abs2 AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 EMRK Art8 FPG §52 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I421 2283285-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch ihren Onkel XXXX, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Ersatzentscheidung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I411 2238430-3  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 14.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.“

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2292638-2  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA TÜRKEI, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 22.04.2025, Zl. XXXX

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1 AsylG 2005 §12a Abs2 Z2 AsylG 2005 §22 Abs10 AVG §68 Abs1 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I413 2292640-2  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Türkei, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 22.04.2025, Zl. XXXX

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1 AsylG 2005 §12a Abs2 Z2 AsylG 2005 §22 Abs10 AVG §68 Abs1 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I415 2294232-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch ZEIGE – Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2311676-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, whft. in XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 27.08.2024, GZ: XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Pension Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I425 2308814-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Ausfertigung des am 09.04.2025 verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch den Verein LegalFocus, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat

„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Berichtigung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L515 2311081-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl vom 27.03.2025, Zl. XXXX

A.)

Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2311511-1  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ XXXX ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: I425 2309555-1  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302224-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsbürgerin der Arabischen Republik Syrien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2025 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

alleinstehende Frau Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative mündliche Verhandlung sexuelle Belästigung soziale Gruppe Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §11 AsylG 2005 §2 Abs1 Z15 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs3 Z1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §75 Abs24 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2301828-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Baden als zuständige Dienststelle des Landes Niederösterreich, Schwartztraße 50, 2500 Baden, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2301908-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA Syrien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 und am 22.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit illegale Ausreise Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302178-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2311450-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX, whft. in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 09.07.2024, GZ: XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Behinderung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I416 2299928-2  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2025, Zl. XXXX

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §13 Abs7 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2311330-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, vertreten durch die Kanzlei Bischof und Lepschi Rechtsanwälte, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren aufschiebende Wirkung mündliche Verhandlung persönliche Einvernahme persönlicher Eindruck Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs1 Z2 BFA-VG §18 Abs1 Z5 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I422 2310832-1  vom 18.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302734-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 01.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I411 2305248-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 24.05.2024, GZ: XXXX, den Beschluss

A) Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache E 4624/2024 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: I415 2293252-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA-RD- XXXX ) vom 16.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Homosexualität Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sexuelle Orientierung sexuelle Selbstbestimmung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I417 2310707-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Diebstahl Einreiseverbot rechtmäßig Ermessen Ermessensausübung Ermessensspielraum Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Urkundenunterdrückung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs1a StGB §127 StGB §229 StGB §241e Abs1 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I406 2310589-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD Steiermark Außenstelle Leoben (BFA-St-ASt Leoben) vom 24.02.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren aufschiebende Wirkung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Teilerkenntnis Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs1 Z4 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I406 2310591-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 10.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Angemessenheit aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten
AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs4 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I406 2310880-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter in dem Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2025, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. MAROKKO, den Beschluss

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1 AsylG 2005 §12a Abs2 Z2 AsylG 2005 §22 Abs10 AVG §68 Abs1 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I425 2205867-2  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2025, Zl. XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat

„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.04.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung Sachverhalt subsidiärer Schutz Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2310687-1  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2025, Zl. XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2310877-1  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Benin, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2025, Zl. XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L515 2310545-1  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2025, Zl. XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrensleitender Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann. LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2025, Zl. XXXX

Das Ermittlungsverfahren wird gem. §§ 17, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.

aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK Gesamtbetrachtung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben reale Gefahr sicherer Herkunftsstaat
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I403 2301868-1  vom 13.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom 28.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I417 2281236-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I419 2310747-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte II, III, IV und V des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anhängiges Verwaltungsverfahren Antragszeitpunkt Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Behebung der Entscheidung Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Kassation Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z5 BFA-VG §18 Abs2 Z3 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2306993-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch den Verein Tralalobe, Verein zur Förderung und Hilfe von Bedürftigen, Lerchenfelder Gürtel 48/14, 1080 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX (BFA- XXXX -ASt XXXX ) vom 23.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit häusliche Gewalt mündliche Verhandlung sexuelle Belästigung sexuelle Selbstbestimmung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht Zwangsehe
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I415 2294424-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §58 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2308834-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anhaltung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Demonstration Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Misshandlung mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G308 2301140-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: KOSOVO, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, Mozartstraße 11 /6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom XXXX 2024, Zahl: XXXX, zu Recht

A)I. Der Beschwerde wird gemäß § 60 Abs. 2 FPG mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:„Ihrem Antrag vom XXXX .2024 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019, ZI. XXXX, gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren, wird gemäß § 60 Abs. 2 FPG, stattgegeben und das Einreiseverbot auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzt.“II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung
AVG §78 B-VG Art133 Abs4 FPG §60 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2310607-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, whft. in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 10.04.2024, GZ: XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I425 2307405-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2310573-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren aufschiebende Wirkung mündliche Verhandlung persönliche Einvernahme persönlicher Eindruck Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W202 2289285-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2024, Zahl 1324826504/222909401, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 zu Recht erkannt

A)Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I404 2305848-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch MMag.a Alexandra JUNKER als vorsitzende Richterin, Franz OPBACHER als fachkundigen Laienrichter und Gerhard BACHMANN als fachkundigen Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des AMS, XXXX vom 09.09.2024 ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04 .2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe
AlVG §10 AlVG §38 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G303 2299116-6  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025, zu Recht erkannt

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G303 2310697-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Ägypten, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2025, zu Recht erkannt

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2304639-1  vom 18.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als vorsitzender Richter sowie dem beisitzenden Richter Mag. Christian EGGER und Dr. Heike MORODER als beisitzende fachkundige Laienrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 06.11.2024, OB: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I424 2302311-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.

B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird Folge gegeben und der Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wird stattgegeben, dieser wird ersatzlos aufgehoben und gleichzeitig gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft festgelegt.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 Z3 FPG §55 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I412 2212296-4  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidbehebung Folgeantrag Mutwillensstrafe Voraussetzungen
AVG §35 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2312097-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mahmut SAHINOL, LL.M., Salesianergasse 3/E1, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2301335-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2304273-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Blutrache Diskriminierung exilpolitische Aktivität Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität politische Gesinnung private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I412 2299547-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX vom 14.08.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(Allein-)Gesellschafter Dienstnehmereigenschaft Einflussnahme kein Dienstverhältnis
AlVG §1 Abs1 lita ASVG §4 Abs1 Z1 ASVG §4 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2241689-2  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 11.04.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. KAMERUN, vertreten durch: RA Mag. Susanne SINGER gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz (BFA-O-ASt-Linz) vom 23.01.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragstellung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sache des Verfahrens schriftliche Ausfertigung Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §58 Abs10 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs3 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I412 1427831-5  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024, Zl. XXXX, den Beschluss

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ermittlungspflicht gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitszustand Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung
AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §58 Abs11 Z2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: I412 2296858-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GAMBIA, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 05.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2309048-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025 zu Recht

A)I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und festgesetzt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 14 Tage ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

III.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wird stattgegeben und dieser behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Einreiseverbot aufgehoben gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Konfessionslosigkeit mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I414 2311581-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das in Spruchpunkt VII. verhängte Einreiseverbot auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidabänderung Einreiseverbot entschiedene Sache Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Identität der Sache Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Vergleichsmaßstab
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §57 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs1a
Bundesverwaltungsgericht: I421 2301552-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I422 2298310-2  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Burgschwaiger über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung entschiedene Sache Folgeantrag glaubhafter Kern Homosexualität Vergleichsbescheid
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I419 2302318-1  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2024, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration exilpolitische Aktivität Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308810-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Algerien und Tunesien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das in Spruchpunkt VIII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren befristet wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Demonstration Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat Sicherheitslage soziale Verhältnisse Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §53 Abs3 Z5 FPG §55 Abs1a
Bundesverwaltungsgericht: I403 2301997-1  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von

-XXXX, geb. XXXX

-XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX

- XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX

alle Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX (BFA- XXXX -ASt XXXX ), jeweils vom 18.06.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

alleinstehende Frau Asylantragstellung Familienverfahren Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährigkeit Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2301998-1  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von

-XXXX, geb. XXXX

-XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX

- XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX

alle Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX (BFA- XXXX -ASt XXXX ), jeweils vom 18.06.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

alleinstehende Frau Asylantragstellung Familienverfahren Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährigkeit Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2301999-1  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von

-XXXX, geb. XXXX

-XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX

- XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX

alle Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX (BFA- XXXX -ASt XXXX ), jeweils vom 18.06.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

alleinstehende Frau Asylantragstellung Familienverfahren Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährigkeit Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I406 2200380-2  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Gambia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung aufrechtes Einreiseverbot entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2291375-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mali, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 27.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Folter gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Misshandlung Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2304663-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, vertreten durch den Verein SUARA, dieser vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §55 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2204811-3  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft Homosexualität soziale Gruppe wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2295617-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Norbert WINKLER, Schmerlingstraße 4, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 31.05.2024, GZ: XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wird wie folgt

„ XXXX, geb. XXXX, XXXX, als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandene Pauschalgebühr gemäß TP 8 GGG in Höhe von Euro 5.150,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von Euro 8,00, sohin gesamt Euro 5.158,00, auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX, XXXX, Zahlungsreferenz: XXXX einzuzahlen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Anrechnung Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Erhöhung Ersatzentscheidung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Inventar Liegenschaftsanteile Nachlassvermögen Pauschalgebühren Rechtsanschauung des VwGH reiner Nachlass Revision zulässig Schenkung Spruchpunkt - Abänderung Verlassenschaft Verlassenschaftsverfahren Zahlungspflicht
B-VG Art133 Abs4 GEG §6a GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §2 Z1 litg GGG Art1 §24 GGG Art1 §32 TP8
Bundesverwaltungsgericht: I416 2309534-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 BFA-VG §18 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W177 2296252-2  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über den Antrag von XXXX vom 17.02.2025 auf Wiederaufnahme des mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2024 geschlossenen Verfahrens, Zl. W177 2296252-1, den Beschluss

A) Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 5 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aktenvermerk Schließen des Verfahrens Unzulässigkeit verfahrensleitender Beschluss Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §32 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L504 2278803-2  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2023, Zl. XXXX, beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Ersatzentscheidung Rechtsanschauung des VwGH
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §52
Bundesverwaltungsgericht: L504 2303947-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch und BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2304417-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L501 2274568-2  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Sache des Verfahrens Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2311756-1  vom 30.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Emre ADAR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausreise Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Rückkehrentscheidung behoben Voraussetzungen Zeitpunkt
AsylG 2005 §10 Abs2 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 Z3 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2306538-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX geb. XXXX (2.) XXXX geb. XXXX (3.) XXXX geb. XXXX (4.) XXXX geb. XXXX (5.) XXXX geb. XXXX alle StA. Türkei, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, Zlen. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Neuerungsverbot non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2306539-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX geb. XXXX (2.) XXXX geb. XXXX (3.) XXXX geb. XXXX (4.) XXXX geb. XXXX (5.) XXXX geb. XXXX alle StA. Türkei, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, Zlen. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Neuerungsverbot non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2306540-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX geb. XXXX (2.) XXXX geb. XXXX (3.) XXXX geb. XXXX (4.) XXXX geb. XXXX (5.) XXXX geb. XXXX alle StA. Türkei, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, Zlen. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Neuerungsverbot non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2306541-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX geb. XXXX (2.) XXXX geb. XXXX (3.) XXXX geb. XXXX (4.) XXXX geb. XXXX (5.) XXXX geb. XXXX alle StA. Türkei, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, Zlen. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Neuerungsverbot non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2306542-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX geb. XXXX (2.) XXXX geb. XXXX (3.) XXXX geb. XXXX (4.) XXXX geb. XXXX (5.) XXXX geb. XXXX alle StA. Türkei, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, Zlen. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Neuerungsverbot non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L532 2298666-1  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, etabliert in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2303124-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 24.03.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2) und der mj. XXXX, geb. XXXX (BF3), gesetzlich vertreten durch BF1 und BF2, alle StA. TÜRKEI, alle rechtlich vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER in 8054 Graz-Seiersberg, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom jeweils 07.10.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2025 zu Recht erkannt

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylausschlussgrund Asylverfahren Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung Ermittlungsverfahren Familienverfahren Gefährdungsprognose Rückkehrentscheidung behoben schriftliche Ausfertigung terroristische Vereinigung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2303126-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 24.03.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2) und der mj. XXXX, geb. XXXX (BF3), gesetzlich vertreten durch BF1 und BF2, alle StA. TÜRKEI, alle rechtlich vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER in 8054 Graz-Seiersberg, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom jeweils 07.10.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2025 zu Recht erkannt

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylausschlussgrund Asylverfahren Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung Ermittlungsverfahren Familienverfahren Gefährdungsprognose Rückkehrentscheidung behoben schriftliche Ausfertigung terroristische Vereinigung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs3 Z2 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §6 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2303128-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 24.03.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2) und der mj. XXXX, geb. XXXX (BF3), gesetzlich vertreten durch BF1 und BF2, alle StA. TÜRKEI, alle rechtlich vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER in 8054 Graz-Seiersberg, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom jeweils 07.10.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2025 zu Recht erkannt

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylausschlussgrund Asylverfahren Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung Ermittlungsverfahren Familienverfahren Gefährdungsprognose Rückkehrentscheidung behoben schriftliche Ausfertigung terroristische Vereinigung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G310 2305557-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der venezolanischen Staatsangehörigen 1.) XXXX, geboren am XXXX, 2.) XXXX, geboren am XXXX, und 3.) minderjährige XXXX, geboren am XXXX, diese gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024, Zahlen zu 1.) XXXX, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G310 2305559-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der venezolanischen Staatsangehörigen 1.) XXXX, geboren am XXXX, 2.) XXXX, geboren am XXXX, und 3.) minderjährige XXXX, geboren am XXXX, diese gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024, Zahlen zu 1.) XXXX, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G310 2305561-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der venezolanischen Staatsangehörigen 1.) XXXX, geboren am XXXX, 2.) XXXX, geboren am XXXX, und 3.) minderjährige XXXX, geboren am XXXX, diese gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024, Zahlen zu 1.) XXXX, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I406 2109678-2  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall begünstigte Drittstaatsangehörige Durchsetzungsaufschub Ehe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben schwerer gewerbsmäßiger Betrug Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung
BFA-VG §18 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I413 2290894-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: SYRIEN, vertreten durch: BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 08.03.2024, Zl. XXXX

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I423 2310682-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L501 2307750-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2024, XXXX den Beschluss

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2287976-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 3.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2287977-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 3.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2287978-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 3.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2287979-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 3.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I417 2275462-1  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

I417 2275462-16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 16.05.2023, Zl. XXXX, beschlossen

A)Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G312 2209604-2  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a
Bundesverwaltungsgericht: G316 2298195-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. 22.12.1993, StA. Peru, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sexuelle Belästigung Sicherheitslage soziale Gruppe soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2310484-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 28.05.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2310038-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ E 4624/2024 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: I413 2310407-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ E 4624/2024 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: I413 2310538-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ E 4624/2024 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302880-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2024, Zl. XXXX

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I413 2311884-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ E 4624/2024 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: L501 2310689-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2025, XXXX beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W211 2272439-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph KUNZ und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Bescheidbehebung Beschwerdegegner Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenzugriff ersatzlose Behebung Geheimhaltung Impferinnerungsschreiben Pandemie personenbezogene Daten Unzumutbarkeit Verantwortlicher
B-VG Art102 Abs1 B-VG Art102 Abs2 B-VG Art103 Abs2 B-VG Art133 Abs4 DSG §1 DSG §24 Abs2 Z2 DSGVO Art4 Z7
Bundesverwaltungsgericht: I413 2311297-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ XXXX ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: L515 2298844-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher RAe OG gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.06.2024, OB: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, und gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.08.2024, OB: XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht

A) 1. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.06.2024, OB: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, gemäß § 28 Abs 1 VwGVG ersatzlos behoben.

2. In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.08.2024, OB: XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, wird der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Einziehung Ermittlungspflicht ersatzlose Behebung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neufestsetzung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §43 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: L515 2298844-2  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher RAe OG gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.06.2024, OB: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, und gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.08.2024, OB: XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht

A) 1. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.06.2024, OB: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, gemäß § 28 Abs 1 VwGVG ersatzlos behoben.

2. In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.08.2024, OB: XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, wird der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Einziehung Ermittlungspflicht ersatzlose Behebung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neufestsetzung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §43 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: L515 2301128-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Georgien gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.09.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass gem. § 52 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung
FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I415 2295497-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten (BFA-K) vom 13.06.2024, Zl. XXXX

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §13 Abs7 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L527 2194924-4  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2025, Zahl XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aktenbestandteile Äußerungen Befangenheit belangte Behörde faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Folgeantrag Organwalter Verfahrensmangel
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §22 Abs10 AVG §7 Abs1 Z3 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I416 2301855-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2024, Zl. XXXX

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde
AsylG 2005 §3 AVG §13 Abs7 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2299551-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden des BF1 XXXX, geb. XXXX, der BF2 XXXX, geb. XXXX und der mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, alle StA TÜRKEI, alle rechtlich vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER in 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX (BF1), XXXX (BF2) XXXX (BF3), nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 11.02.205 und 31.03.2025 zu Recht erkannt

A) Den Beschwerden wird stattgegeben. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kommt XXXX, XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die jeweils weiteren Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung ersatzlose Teilbehebung Familienangehöriger Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I423 2299552-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden des BF1 XXXX, geb. XXXX, der BF2 XXXX, geb. XXXX und der mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, alle StA TÜRKEI, alle rechtlich vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER in 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX (BF1), XXXX (BF2) XXXX (BF3), nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 11.02.205 und 31.03.2025 zu Recht erkannt

A) Den Beschwerden wird stattgegeben. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kommt XXXX, XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die jeweils weiteren Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung ersatzlose Teilbehebung Familienangehöriger Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I423 2299652-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden des BF1 XXXX, geb. XXXX, der BF2 XXXX, geb. XXXX und der mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, alle StA TÜRKEI, alle rechtlich vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER in 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX (BF1), XXXX (BF2) XXXX (BF3), nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 11.02.205 und 31.03.2025 zu Recht erkannt

A) Den Beschwerden wird stattgegeben. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kommt XXXX, XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die jeweils weiteren Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung ersatzlose Teilbehebung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G311 2285501-1  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2285503-1  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2285505-1  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2285506-1  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I415 2310216-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 05.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Studienförderung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 FeZG §2 FeZG §3 FeZG §4 FeZG §9 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I417 2279032-2  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, (BF 1)

2. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 2)

3.des mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 3)

4.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 4)

5.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 5)

6.des mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 6) und

7.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 7)

BF 3 bis 7 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX und alle vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024

Zl. XXXX (BF 1), Zl. XXXX (BF 2), Zl. XXXX (BF 3), Zl. XXXX (BF 4), Zl. XXXX (BF 5), Zl. XXXX (BF 6) und Zl. XXXX (BF 7) zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel politische Veränderung Reisedokument subsidiärer Schutz unterstellte politische Gesinnung Unzumutbarkeit Voraussetzungen Vorlagepflicht Zumutbarkeit
BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §88 Abs2a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I417 2279033-2  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, (BF 1)

2. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 2)

3.des mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 3)

4.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 4)

5.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 5)

6.des mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 6) und

7.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 7)

BF 3 bis 7 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX und alle vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024

Zl. XXXX (BF 1), Zl. XXXX (BF 2), Zl. XXXX (BF 3), Zl. XXXX (BF 4), Zl. XXXX (BF 5), Zl. XXXX (BF 6) und Zl. XXXX (BF 7) zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel politische Veränderung Reisedokument subsidiärer Schutz unterstellte politische Gesinnung Unzumutbarkeit Voraussetzungen Vorlagepflicht Zumutbarkeit
BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §88 Abs2a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I417 2279034-2  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, (BF 1)

2. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 2)

3.des mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 3)

4.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 4)

5.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 5)

6.des mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 6) und

7.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 7)

BF 3 bis 7 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX und alle vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024

Zl. XXXX (BF 1), Zl. XXXX (BF 2), Zl. XXXX (BF 3), Zl. XXXX (BF 4), Zl. XXXX (BF 5), Zl. XXXX (BF 6) und Zl. XXXX (BF 7) zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel politische Veränderung Reisedokument subsidiärer Schutz unterstellte politische Gesinnung Unzumutbarkeit Voraussetzungen Vorlagepflicht Zumutbarkeit
BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §88 Abs2a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I417 2279035-2  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, (BF 1)

2. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 2)

3.des mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 3)

4.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 4)

5.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 5)

6.des mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 6) und

7.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 7)

BF 3 bis 7 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX und alle vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024

Zl. XXXX (BF 1), Zl. XXXX (BF 2), Zl. XXXX (BF 3), Zl. XXXX (BF 4), Zl. XXXX (BF 5), Zl. XXXX (BF 6) und Zl. XXXX (BF 7) zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel politische Veränderung Reisedokument subsidiärer Schutz unterstellte politische Gesinnung Unzumutbarkeit Voraussetzungen Vorlagepflicht Zumutbarkeit
BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §88 Abs2a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I417 2279036-2  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, (BF 1)

2. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 2)

3.des mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 3)

4.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 4)

5.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 5)

6.des mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 6) und

7.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 7)

BF 3 bis 7 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX und alle vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024

Zl. XXXX (BF 1), Zl. XXXX (BF 2), Zl. XXXX (BF 3), Zl. XXXX (BF 4), Zl. XXXX (BF 5), Zl. XXXX (BF 6) und Zl. XXXX (BF 7) zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel politische Veränderung Reisedokument subsidiärer Schutz unterstellte politische Gesinnung Unzumutbarkeit Voraussetzungen Vorlagepflicht Zumutbarkeit
BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §88 Abs2a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I417 2279037-2  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, (BF 1)

2. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 2)

3.des mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 3)

4.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 4)

5.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 5)

6.des mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 6) und

7.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 7)

BF 3 bis 7 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX und alle vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024

Zl. XXXX (BF 1), Zl. XXXX (BF 2), Zl. XXXX (BF 3), Zl. XXXX (BF 4), Zl. XXXX (BF 5), Zl. XXXX (BF 6) und Zl. XXXX (BF 7) zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel politische Veränderung Reisedokument subsidiärer Schutz unterstellte politische Gesinnung Unzumutbarkeit Voraussetzungen Vorlagepflicht Zumutbarkeit
BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §88 Abs2a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I417 2280569-2  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, (BF 1)

2. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 2)

3.des mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 3)

4.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 4)

5.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 5)

6.des mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 6) und

7.der mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, (BF 7)

BF 3 bis 7 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX und alle vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024

Zl. XXXX (BF 1), Zl. XXXX (BF 2), Zl. XXXX (BF 3), Zl. XXXX (BF 4), Zl. XXXX (BF 5), Zl. XXXX (BF 6) und Zl. XXXX (BF 7) zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel politische Veränderung Reisedokument subsidiärer Schutz unterstellte politische Gesinnung Unzumutbarkeit Voraussetzungen Vorlagepflicht Zumutbarkeit
BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §88 Abs2a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L521 2304722-1  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeiten Georgien und Russische Föderation, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2024, Zl. 1335499403-241705276, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Doppelstaatsbürger entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sache des Verfahrens Straffälligkeit Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §57 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a
Bundesverwaltungsgericht: G311 2147638-2  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) der minderjährigen XXXX, geboren XXXX, 3.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am 07.05.2017 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Minderjährigkeit wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2147640-2  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) der minderjährigen XXXX, geboren XXXX, 3.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am 07.05.2017 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Minderjährigkeit wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2147644-2  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) der minderjährigen XXXX, geboren XXXX, 3.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am 07.05.2017 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Minderjährigkeit wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2147648-2  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) der minderjährigen XXXX, geboren XXXX, 3.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am 07.05.2017 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Minderjährigkeit wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2160646-2  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) der minderjährigen XXXX, geboren XXXX, 3.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am 07.05.2017 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Minderjährigkeit wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2299022-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Schriftliche Ausfertigung des am 20.01.2025 verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht

A)Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs (6) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen schriftliche Ausfertigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G316 2304112-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Brasilien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose illegale Prostitution Zukunftsprognose
BFA-VG §18 Abs2 Z1 B-VG Art133 Abs4 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 Z5 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G316 2304113-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Brasilien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A)Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich das verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2 Z 3 FPG stützt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung illegale Prostitution Strafverfügung Zukunftsprognose
BFA-VG §18 Abs2 Z1 B-VG Art133 Abs4 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §53 Abs2 Z3 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G316 2304669-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX und 2) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2024, Zl. 1) XXXX und 2) XXXX, zu Recht

A) I.Den Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I. stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II.Die Spruchpunkte II. bis IV. werden ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreise Behebung der Entscheidung Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Frist Integration Interessenabwägung Kindeswohl Minderjährige Privat- und Familienleben Schulbesuch
AsylG 2005 §55 Abs1 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G316 2304670-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX und 2) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2024, Zl. 1) XXXX und 2) XXXX, zu Recht

A) I.Den Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I. stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II.Die Spruchpunkte II. bis IV. werden ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreise Behebung der Entscheidung Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Frist Integration Interessenabwägung Kindeswohl Minderjährige Privat- und Familienleben Schulbesuch
AsylG 2005 §55 Abs1 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I424 1421887-3  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion XXXX vom 24.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. und VI. wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose negative Zukunftsprognose Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt
B-VG Art133 Abs4 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2280385-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung Minderjährigkeit Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2280387-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung Minderjährigkeit Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2280388-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung Minderjährigkeit Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2280389-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung Minderjährigkeit Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2310542-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Steirische Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Steiermark vom XXXX, XXXX, beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Bundesfinanzgericht Lohnsteuerpflicht Vorfrage
ASVG §410 AVG §38 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: I422 2305892-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die „BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2025 zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. und VII. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Ausreiseverpflichtung begründete Furcht vor Verfolgung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verwaltungsübertretung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I423 2310833-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Einreiseverbot rechtmäßig Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen Verhältnismäßigkeit Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §53 Abs3 Z2 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I411 1438941-6  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV vom 18.11.2024 wird abgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Einreiseverbot Identitätsfeststellung Integration Interessenabwägung Mängelheilung Minderjährigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Reisedokument Voraussetzungen Vorlagepflicht
AsylG 2005 §56 AsylG 2005 §58 Abs11 Z2 AsylG 2005 §60 Abs1 Z1 AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3 AsylG-DV 2005 §4 Abs2 AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G303 2310301-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B)

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G304 2310467-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.03.2025, Zl. XXXX, betreffend Spruchpunkt VI. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis
AsylG 2005 §3 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I424 2302335-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA Türkei (in der Folge: BF) vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A)Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I423 2286719-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2301439-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I421 2303704-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den „Bescheid“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 AVG §18 Abs3 AVG §18 Abs4 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2284345-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 27.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2024 und 31.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Asylantragstellung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2300947-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch RAe Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III wird als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte IV, V und VI des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung aufrechtes Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung kein geänderter Sachverhalt mangelnde Asylrelevanz Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G311 2162503-2  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und Arefa ABASSI gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass Arefa ABASSI damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung soziale Gruppe Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2285195-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung soziale Gruppe Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2293156-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung soziale Gruppe Taliban wohlbegründete Furcht Zwangsehe
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2309439-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Strafverfahren Suchtmitteldelikt
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I413 2300489-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als vorsitzender Richter sowie dem beisitzenden Richter Mag. Christian EGGER und Dr. Heike MORODER als beisitzende fachkundige Laienrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Arbeiterkammer, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 30.08.2024, OB: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Zusatzeintragung
BBG §42 BBG §45 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2301814-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als vorsitzender Richter sowie dem beisitzenden Richter Mag. Christian EGGER und Dr. Heike MORODER als beisitzende fachkundige Laienrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 23.09.2024, OB: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2025 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ein neuer Behindertenpass mit Wirkung seit 11.03.2024 auszustellen ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung
BBG §40 BBG §41 BBG §45 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2303257-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als vorsitzender Richter sowie dem beisitzenden Richter Mag. Christian EGGER und Dr. Heike MORODER als beisitzende fachkundige Laienrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 14.10.2024, OB: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2025 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. seit 25.04.2024 auszustellen ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung
BBG §40 BBG §41 BBG §45 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I403 2310263-1  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch den Verein Legal Focus, Ottakringer Straße 54/4.2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX Außenstelle XXXX (BFA- XXXX -ASt- XXXX ) vom 10.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I425 2263955-2  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea-Bissau, vertreten durch den Verein LegalFocus, Ottakringer Straße 54/4.2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2025, Zl. XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rückkehrentscheidung Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I404 2299056-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GAMBIA, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 07.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I412 2298272-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ELFENBEINKÜSTE, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA-O) vom 31.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2306882-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX (BFA- XXXX -ASt XXXX ) vom 23.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L512 2285282-3  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene Jungwirt über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Stephan VESCO, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht

I. A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides folgendermaßen zu lauten hat

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

und den Beschluss gefasst

II. A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fristversäumung Kenntnis Sorgfaltspflicht unzulässiger Antrag verspäteter Wiedereinsetzungsantrag Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13 Abs1 VwGVG §33 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: L532 2295825-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.03.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Verwandtschaftsverhältnis Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2300506-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen vom 25.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I415 2206996-3  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion XXXX vom 12.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2025 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idgF iVm § 9 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt.

XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
AsylG 2005 §54 AsylG 2005 §55 Abs1 AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 FPG §52 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I423 2311249-1  vom 18.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX, whft. in XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 25.06.2024, GZ: XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L533 2296624-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali Polat, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2024 zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung ausländische Verurteilung ersatzlose Teilbehebung faires Verfahren Flüchtlingseigenschaft Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung Rückkehrentscheidung behoben staatliche Verfolgung strafrechtliche Verfolgung Strafverfahren unterstellte politische Gesinnung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2310831-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Namibia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I404 2296844-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.03.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN, 2. XXXX, geb. XXXX, StA SUDAN, 3. mj. XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN und 4. mj. XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN, alle vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 09.07.2024, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2025, zu Recht

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX und 4. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX und 4. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Minderjährigkeit schriftliche Ausfertigung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I404 2296846-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.03.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN, 2. XXXX, geb. XXXX, StA SUDAN, 3. mj. XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN und 4. mj. XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN, alle vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 09.07.2024, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2025, zu Recht

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX und 4. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX und 4. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Minderjährigkeit schriftliche Ausfertigung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I404 2296848-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.03.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN, 2. XXXX, geb. XXXX, StA SUDAN, 3. mj. XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN und 4. mj. XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN, alle vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 09.07.2024, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2025, zu Recht

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX und 4. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX und 4. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Minderjährigkeit schriftliche Ausfertigung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I404 2296850-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.03.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN, 2. XXXX, geb. XXXX, StA SUDAN, 3. mj. XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN und 4. mj. XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN, alle vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 09.07.2024, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2025, zu Recht

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX und 4. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX und 4. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Minderjährigkeit schriftliche Ausfertigung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L501 2267056-3  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2024, Zl. 1288514300/240095607, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G308 2297560-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas MÜLLER und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom XXXX .2024, Zl. VSNR XXXX, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld Beitragsgrundlagen Bemessungsgrundlage Berechnung
AlVG §14 AlVG §20 AlVG §21 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2306992-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch seine Mutter XXXX, diese vertreten durch den Verein Tralalobe, Verein zur Förderung und Hilfe von Bedürftigen, Lerchenfelder Gürtel 48/14, 1080 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX (BFA- XXXX -ASt XXXX ) vom 23.12.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienangehöriger Flüchtlingseigenschaft wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2248507-2  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko und XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch

BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX jeweils vom 29.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 24.03.2025 zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.

II. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV., V. und VI. werden diese behoben und wird XXXX und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §54 AsylG 2005 §55 Abs2 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2308159-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko und XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch

BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX jeweils vom 29.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 24.03.2025 zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.

II. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV., V. und VI. werden diese behoben und wird XXXX und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §54 AsylG 2005 §55 Abs2 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L512 2306967-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER und Dr.in Silvia WEIGL, MAS über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte
AuslBG §12a B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L512 2308023-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER und Dr.in Silvia WEIGL, MAS über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berufserfahrung Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Voraussetzungen
AuslBG §12b B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L533 2298172-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2024, Zl: XXXX, zu Recht

A) I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gem. § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel ersatzlose Teilbehebung Familienangehöriger Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L533 2303279-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024, Zl: XXXX, zu Recht

A) I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gem. § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel ersatzlose Teilbehebung Familienangehöriger Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L501 2303373-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch Rae Mag. German STORCH und Mag. Rainer STORCH, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Pensionsversicherungsanstalt im Hinblick auf den zum Bescheid der Anstalt vom 03.03.2023 ergangenen Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 04.04.2024 die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides nach § 247 Abs. 2 ASVG betreffend den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 30. September 2022 aufgetragen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitszeit Beschäftigungsausmaß Feststellungsbescheid Feststellungsmangel Sachverhaltsfeststellungen Schwerarbeitszeiten
ASVG §247 ASVG §247a B-VG Art133 Abs4 SchwerarbeitsV §1 SchwerarbeitsV §4
Bundesverwaltungsgericht: L501 2295791-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch Raffaseder Haider RAe OG, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06. Juni 2024, XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Pensionsversicherungsanstalt im Hinblick auf den zum Bescheid der Anstalt vom 07.02.2018 ergangenen Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 02.02.2024 die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides nach § 247 Abs. 2 ASVG im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 28.02.2017 aufgetragen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Feststellungsbescheid Irrtum Prozesshindernis der entschiedenen Sache Schwerarbeitszeiten Zurückweisung
ASVG §247 AVG §68 B-VG Art133 Abs4 SchwerarbeitsV §1 SchwerarbeitsV §4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2183796-7  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard ENGEL in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2025, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, beschlossen

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG idgF, § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt
AsylG 2005 §12a Abs2 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2301126-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.)des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

2.)der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

3.)des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

4.)des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert KITTENBERGER, Opernring 7/18, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2301127-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.)des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

2.)der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

3.)des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

4.)des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert KITTENBERGER, Opernring 7/18, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2301129-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.)des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

2.)der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

3.)des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

4.)des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert KITTENBERGER, Opernring 7/18, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2301131-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.)des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

2.)der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

3.)des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

4.)des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert KITTENBERGER, Opernring 7/18, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I417 2290436-1  vom 13.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 26.11.2024 und 28.01.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I404 2309883-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West, vom 24.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302769-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA Syrien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2025

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2303305-2  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2024, Zl. XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2301214-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch den Verein ZEIGE- Zentrum für europäische Integration und globalem Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L508 2304304-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L501 2306900-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2024, XXXX, beschlossen

A) Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 AVG §18 Abs3 AVG §18 Abs4 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L532 2304769-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L504 2310956-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX auch XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, alle vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2310958-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX auch XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, alle vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2310960-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX auch XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, alle vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2310961-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX auch XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, alle vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L508 2292879-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. XXXX

I.) beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.) zu Recht erkannt

A) 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

begünstigte Drittstaatsangehörige Ehe ersatzlose Teilbehebung Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L512 2300348-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G303 2292755-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert REITER als Beisitzer über die Beschwerde der Mag XXXX, BA, geboren am XXXX, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 10.04.2024, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024 und Vorlageantrag vom 28.05.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2025, zu Recht erkannt

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024 ersatzlos behoben.

II.Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung
BBG §40 BBG §41 BBG §45 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L510 2276829-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2023, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L512 2293858-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene Jungwirt über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, XXXX, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit nachgeborenes Kind non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2296075-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2024, Zl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L518 2310571-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX m XXXX geb., StA. der Republik Armenien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER beschlossen

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben sicherer Herkunftsstaat
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §22 Abs10 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L501 2304849-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L511 2284123-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

L511 2284123–1/3E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Kopp-Wittek Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg vom 13.10.2023, XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX geb XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsort Arbeitszeit Betriebsmittel freier Dienstnehmer Geringfügigkeitsgrenze keine Vertretungsbefugnis Lehrtätigkeit persönliche Abhängigkeit persönliche Arbeitsleistung Pflichtversicherung Teilversicherung Versicherungspflicht Weisungsfreiheit
ASVG §4 Abs4 ASVG §5 Abs1 Z2 ASVG §5 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2302456-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 11.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2025 zu Recht

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg ethnische Verfolgung ethnische Zugehörigkeit Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §11 AsylG 2005 §2 Abs1 Z15 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs3 Z1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §75 Abs24 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2311153-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ XXXX ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: L518 2276038-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2023, Zahl: 1313221404-222034006, beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I413 2310931-1  vom 15.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ XXXX ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: L518 2277114-1  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl: XXXX, beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I413 2258235-3  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GHANA, vertreten durch: Verein SUARA, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 25.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 zu Recht

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX, geb. XXXX, StA. GHANA, gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 54 Abs 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum ausgestellt.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2 AsylG 2005 §54 Abs2 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §55 Abs1 Z1 AsylG 2005 §55 Abs2 AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2310765-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ XXXX ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: L518 2277172-1  vom 11.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl: XXXX, beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I416 2303903-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zl. XXXX

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §13 Abs7 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2241818-2  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2024, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt VI. wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I417 2250259-2  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ) gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten (BFA-K) vom 13.03.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A)Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Fremdenpass Reisedokument Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde
AVG §13 Abs7 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §88 Abs2a VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G309 2303578-3  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2025, zu Recht

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I422 2301980-2  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L525 2260592-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2022, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abstammung Diskriminierung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I421 2304155-1  vom 14.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Plainstraße 23, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2298095-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, alias Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 25.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung falsche Angaben Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Staatsangehörigkeit subsidiärer Schutz Täuschung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G315 2302484-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Italien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Ausreiseverpflichtung EU-Bürger Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I413 2310330-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ E 4624/2024 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: I419 2246342-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Stephan Rainer, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 19.07.2021 betreffend Arbeitslosengeld, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2021, Zl. XXXX, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Anwartschaft Arbeitslosengeld Ausbildung Ausnahmebestimmung Curriculum Doktoratsstudium Ersatzentscheidung Masterstudium Revision zulässig Weiterbildungsgeld
AlVG §12 AlVG §7 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W279 2310481-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter KOREN über den Antrag der XXXX, XXXX, vertreten durch Rihs Rechtsanwalt GmbH, Kramergasse 9/3/13, 1010 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „Messenger Systeme“, BBG-GZ. GZ 3601.05024 der Auftraggeberinnen Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH sowie weitere Auftraggeber gem. Kundenliste, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lasallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, folgenden Beschluss

A) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Angebotsfrist bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag aussetzen, statt.

Der Bundesbeschaffung GmbH wird untersagt, bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahrens die zwischenzeitlich eingelangten Angebote der Bieter zu öffnen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung der Angebotsfrist Bietergleichbehandlung Dauer der Maßnahme effektiver Rechtsschutz einstweilige Verfügung Entscheidungsfrist Interessenabwägung Lieferauftrag Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren öffentliche Interessen Provisorialverfahren Rahmenvereinbarung Schaden Untersagung der Angebotsöffnung Vergabeverfahren wirtschaftliche Interessen
BVergG 2018 §12 Abs1 BVergG 2018 §2 Z15 BVergG 2018 §2 Z5 BVergG 2018 §327 BVergG 2018 §328 Abs1 BVergG 2018 §333 BVergG 2018 §334 Abs2 BVergG 2018 §342 Abs1 BVergG 2018 §350 Abs1 BVergG 2018 §350 Abs2 BVergG 2018 §351 Abs1 BVergG 2018 §351 Abs3 BVergG 2018 §351 Abs4 BVergG 2018 §6 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I413 2306278-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice Tirol, vom 07.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben als der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat

„Die XXXX, XXXX, ist verpflichtet, wegen nicht fristgerechter Erstattung monatlicher Beitragsgrundlagenmeldungen Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 457,5 auf das Bankkonto der Österreichischen Gesundheitskasse bei der XXXX, IBAN: XXXX, BIC XXXX, zu entrichten.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragsgrundlagen Ermessensausübung geringfügiges Verschulden Herabsetzung Meldepflicht Säumniszuschlag Teilstattgebung verspätete Meldung
ASVG §114 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L523 2298443-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluss

A.)

Die Säumnisbeschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Feststellungsantrag Leistungssache Säumnisbeschwerde Schwerarbeitszeiten Unzuständigkeit Versicherungszeiten Zurückweisung
ASVG §414 AVG §73 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §16 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L532 2300825-1  vom 10.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.02.2025 und am 09.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Christentum Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Konversion mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L512 2304995-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER und Dr.in Silvia WEIGL, MAS über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berufsausbildung Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Sprachkenntnisse
AuslBG §12a B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L512 2308702-1  vom 09.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER und Dr.in Silvia WEIGL, MAS über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, Zl. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte
AuslBG §12a B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2310491-1  vom 08.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX, whft. in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 09.08.2024, GZ: XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5