Logo Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht

Neue Veröffentlichungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

400 Einträge · Letztes Datenupdate: 01.05.2026 14:55:10

Bundesverwaltungsgericht: W271 2266683-1  vom 29.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und Mag. Florian KLICKA und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der KommAustria vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) I) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die Spruchpunkte 1.a.b., 1.a.c. und 1.e.b. werden ersatzlos behoben.

II) Spruchpunkt 1.d. lautet (nunmehr) wie folgt

„I.d. am XXXX „Apropos Regierung, da frage ich mich schon seit Monaten immer wieder, wieso die türkis-grüne Bundesregierung Ihre Entscheidungen, Lockdowns und andere einschneidende Maßnahmen und die massivste Einschränkung der Grundrechte seit dem zweiten Weltkrieg, allen Ernstes auf Basis der Vorhersagen und Mutmaßungen von ein paar Simulationsforschern trifft, deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben. … Da frag‘ ich mich ernsthaft, wie kann es sein, dass die Weltgesundheitsorganisation WHO noch im Juni dieses Jahres eine offizielle Empfehlung gegen die allgemeine Impfung von Kindern zwischen fünf und elf Jahren gibt, und knapp fünf Monate später ignorieren die Pharmavasallen von der EMA abwärts diese Empfehlung und wollen jetzt auch massenhaft Kleinkindern mangelhaft erprobte, genveränderte Substanz injizieren.“

III) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

audiovisueller Mediendienst Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung Informationsfreiheit Informationsinteresse Informationsweitergabe informativer Charakter Kassation Meinungsäußerung Meinungsfreiheit Meinungsvielfalt mündliche Verhandlung Objektivität Objektivitätsgebot politischer Charakter Satire Spruchpunktbehebung Teilstattgebung
AMD-G §2 Z16 AMD-G §2 Z17 AMD-G §2 Z20 AMD-G §2 Z3 AMD-G §2 Z30 AMD-G §41 AMD-G §41 Abs1 AMD-G §41 Abs2 AMD-G §41 Abs3 AMD-G §62 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art10 KOG §36 StGG Art17a VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W240 2312710-1  vom 22.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt die Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.03.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/0843/2024, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX und 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.01.2025

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W610 2319033-1  vom 21.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von 1.) XXXX, geboren am XXXX, 2.) mj. XXXX, geboren am XXXX, 3.) mj. XXXX, geboren am XXXX, und 4.) mj. XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Syrien und vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.03.2025, Zl.: Damaskus-OB/KONS/ XXXX, den Beschluss

A)Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W232 2315753-1  vom 20.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.05.2025, Zl. 2025-0.360.651, aufgrund des Vorlageantrags von 1) XXXX geb. XXXX, 2) XXXX geb. XXXX, 3) XXXX geb. XXXX, 4) XXXX geb. XXXX, 5) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 31.01.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/O494/2O24, zu Recht

A) I. Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennungsverfahren Anhängigkeit Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel Entscheidungsfrist unbekannter Aufenthalt Unzuständigkeit Verfahrensdauer
AsylG 2005 §35 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §14
Bundesverwaltungsgericht: W275 2339106-1  vom 20.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2026, Zahl XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung staatliche Verfolgung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W612 2232178-2  vom 19.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Äthiopien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2025, Zl. 1241392802/231694269, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Folgeantrag Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W135 2329213-1  vom 17.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX, geboren am XXXX, gegen

1.den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.09.2025, und

2.gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.09.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

zu Recht erkannt

A) 1.Der Beschwerde gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 01.09.2025 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Grad der Behinderung beträgt 80 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.

Der Behindertenpass ist befristet bis 30.11.2026 auszustellen.

2.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.09.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass wird stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass liegen vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §40 BBG §41 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W135 2337332-1  vom 17.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.01.2026, betreffend Einstellung des mit Antrag vom 05.08.2025 eingeleiteten Verfahrens auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen

A) Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung
AVG §13 Abs3 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W185 2299495-1  vom 17.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, 2) mj. XXXX, geb. XXXX, 3) mj. XXXX, geb. XXXX und 4) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA Somalia, sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 04.01.2024, GZ: ET-ADD-OB-SP01/000220-223/2022, zu Recht

A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragszeitpunkt Einreisetitel Interessenabwägung minderjähriger Antragsteller Privat- und Familienleben Prognoseentscheidung Voraussetzungen wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §35 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W229 2341230-1  vom 17.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX, VSNR XXXX, gegen Spruchpunkt B) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II vom 01.04.2026, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Kontrollmeldetermin Notstandshilfe öffentliche Interessen
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: W600 2330163-1  vom 17.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch das österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus, vom 10.04.2025, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitel gemäß § 35 AsylG, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W604 2316170-1  vom 17.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 07.07.2025, GZ. XXXX, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragstellung Behindertenpass Frist Gesundheitszustand Glaubhaftmachung offenkundige Änderung Sachverständigengutachten Verschlechterung Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §41 Abs2 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W200 2333859-1  vom 16.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 07.11.2025, Zl. 87729243900084, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung
BBG §40 BBG §41 BBG §45 BBG §46 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W208 2328515-1  vom 16.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des BezInsp XXXX, vertreten durch DAX WUTZLHOFER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH, 7000 EISENSTADT, Rusterstraße 75/3.OG, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.10.2025, GZ 2025-0.775.008 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat

„BezInsp XXXX ist schuldig, er hat als Abteilungskommandant, indem er am 19.11.2024 um kurz nach 10:21 Uhr im Haftraum 30 der Justizanstalt XXXX, die Insassen XXXX und XXXX – nach einer Meinungsverschiedenheit über den Besitz einer Tabakdose, obwohl diese weder gegenseitig noch gegenüber Dritten aggressiv oder handgreiflich waren – an der Bekleidung im Brustbereich gepackt und so weggestoßen, dass der Insasse XXXX mit seiner rechten Körperseite gegen ein links an der Wand angebrachtes Waschbecken stieß, und sich danach gebrüstet, in dem er Inspln XXXX – die den Vorgang von der Tür des Haftraumes aus beobachtet hatte – gefragt, ob sie geschockt sei, da er ‚beide gleichzeitig zerrissen‘ habe; damit hat er vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und 2 BDG 1979 iVm §§ 22 und 104 StVG verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen gem § 91 Abs 1 BDG 1979 begangen.

Über ihn wird gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- (fünftausend) verhängt.

Gemäß § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 30 Monatsraten bewilligt.

Er hat gemäß § 117 Abs 2 BDG dem Bund einen Beitrag zu den Verfahrenskosten iHv € 500,-- zu leisten.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Erschwerungsgrund Geldstrafe Generalprävention Gewalttätigkeit Justizwachebeamter körperliche Übergriffe Milderungsgründe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung Spezialprävention Strafbemessung vorsätzliche Begehung
BDG 1979 §117 Abs2 BDG 1979 §43 BDG 1979 §43 Abs1 BDG 1979 §43 Abs2 BDG 1979 §91 Abs1 BDG 1979 §92 Abs1 Z3 BDG 1979 §93 BDG 1979 §95 B-VG Art133 Abs4 StGB §32 StGB §33 StGB §34 StVG §104 StVG §22 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W232 2326315-1  vom 16.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.04.2025, GZ Damaskus-OB/KONS/1213/2024, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Behebung der Entscheidung Einreisetitel Familienleben Verfahrenseinstellung Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W250 2319848-1  vom 16.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die gemeinsame Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX, und 2. mj XXXX, geb. XXXX, beide StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.03.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/0963/2024, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Behebung der Entscheidung Einreisetitel Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W250 2321324-1  vom 16.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die gemeinsame Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, alle StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 30.04.2025, GZ: XXXX, beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W255 2336521-1  vom 16.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Dr. Helene KLAAR Dr. Norbert MARSCHALL Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.09.2025, VN: XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025, GZ: WF 2025-0566-9-037176, betreffend die Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung wegen der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des § 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Beschluss

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur GZ: W228 2335262-1 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anhängiges Verwaltungsverfahren Arbeitslosengeld Aussetzung Familienhospizkarenz Vorfrage Widerruf
AlVG §32 AVG §38 AVRAG §14b B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: W600 2325954-1  vom 16.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Caritas Flüchtlingshilfe, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus, vom 07.04.2025, Zahl: XXXX betreffend die Abweisung des Antrags auf Einreisetitel gemäß § 35 AsylG, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W600 2328442-1  vom 16.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde von 1. XXXX, geboren am XXXX und 2. mj. XXXX, geboren am XXXX, beide Staatsangehörigkeit: Syrien, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX, beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus, vom 24.03.2025, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung von Anträgen auf Einreisetitel gemäß § 35 AsylG, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W609 2324170-1  vom 16.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch seinen Richter Mag. Kuleff über die gemeinsame Beschwerde von 1) XXXX, 2) XXXX, 3) XXXX, alle StA. Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 12.06.2025, IST/0309/2024, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Revisionen sind zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W200 2320339-1  vom 14.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 23.05.2025, Zl. 26148064000016, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert

XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung ab 12.03.2025 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W208 2333853-2  vom 14.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

schriftliche ausfertigung des am25.03.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses!

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2026 durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, über die Beschwerde von RevInsp XXXX, vertreten von Rechtsanwälte GesbR DIVITSCHEK – SIEDER – SAUER – PETER gegen den

I. Bescheid über die vorläufige Suspendierung der Generaldirektion für den Strafvollzug im Bundesministerium für Justiz vom 23.12.2025, GZ 2025-1.028.512, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 112 Abs 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und die vorläufige Suspendierung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

und II. Bescheid über die Suspendierung der Bundesdisziplinarbehörde vom 02.02.2026, GZ 2025-1.067.703, Senat 33, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm iVm § 112 Abs 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und die Suspendierung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

achtungsvoller Umgang Alkoholisierung Ansehen des Amtes Belästigung Beleidigung Dienstpflichtverletzung Dienstwaffe Disziplinarverfahren Drohungen Justizwachebeamter öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis schriftliche Ausfertigung sexuelle Belästigung Verdacht Verdachtslage vorläufige Suspendierung wesentliche Interessen des Dienstes
BDG 1979 §112 Abs1 Z3 BDG 1979 §43 Abs1 BDG 1979 §43 Abs2 BDG 1979 §43a BDG 1979 §44 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W232 2331325-1  vom 14.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.11.2025, Zl. 2025-0.769.277, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Entscheidungsfrist Feststellungsantrag Prognose Wahrscheinlichkeit Zurückweisung
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §36a B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W258 2271977-1  vom 14.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Julia WEISS und Margareta MAYER-HAINZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 12, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX, GZ XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2026, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat

„Die Datenschutzbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidabänderung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geheimhaltung Impferinnerungsschreiben Mitwirkungspflicht Pandemie personenbezogene Daten Vorlagepflicht
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 DSG §24 DSG §24 Abs5 DSGVO Art77
Bundesverwaltungsgericht: W262 2340855-1  vom 14.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.02.2026, GZ XXXX, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 11.02.2026, VN XXXX ausgeschlossen wurde zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen
AlVG §10 AlVG §38 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: W281 2332179-1  vom 14.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 12.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Familienbeihilfe Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen ORF-Beitrag Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung Zurückweisungstatbestand
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W610 2318461-1  vom 14.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von 1.) XXXX, geboren am XXXX, 2.) mj. XXXX, geboren am XXXX, 3.) mj. XXXX, geboren am XXXX, und 4.) mj. XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Syrien und vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 03.03.2025, Zl.: IST/ XXXX, den Beschluss

A)Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul zurückverwiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W610 2316106-1  vom 13.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX, geboren am XXXX, 2.) mj. XXXX, geboren am XXXX, 3.) mj. XXXX, geboren am XXXX, 4.) mj. XXXX, geboren am XXXX, 5.) mj. XXXX, geboren am XXXX, 6.) mj. XXXX, geboren am XXXX, 7.) mj. XXXX, geboren am XXXX, und 8.) mj. XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Syrien und vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 07.05.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/ XXXX, zu Recht

A)Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 07.05.2025, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX, geboren am XXXX, 2.) mj. XXXX, geboren am XXXX, 3.) mj. XXXX, geboren am XXXX, 4.) mj. XXXX, geboren am XXXX, 5.) mj. XXXX, geboren am XXXX, 6.) mj. XXXX, geboren am XXXX, 7.) mj. XXXX, geboren am XXXX, und 8.) mj. XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Syrien und vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 30.01.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/ XXXX, den Beschluss

A)Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel Entscheidungsfrist Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Unzuständigkeit Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §14 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W154 2329284-1  vom 10.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kracher über die Beschwerde von 1) XXXX, geboren am XXXX, 2) mj. XXXX, geboren am XXXX, 3) mj. XXXX, geboren am XXXX, und 4) mj. XXXX, geboren am XXXX, alle StA. Syrien, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 10.04.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/0359/2024

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Vertretungsbehörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W217 2328775-1  vom 10.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Verein ChronischKrank, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 10.09.2025, OB: XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des in der Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung befristet bis 30.04.2028 vor.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W600 2329388-1  vom 10.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde von 1. XXXX, geboren am XXXX, 2. mj. XXXX, geboren am XXXX, 3. mj. XXXX, geboren am XXXX, und 4. mj. XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer:innen gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus, vom 10.04.2025, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung von Anträgen auf Einreisetitel gemäß § 35 AsylG, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W611 2324324-1  vom 10.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Julia RESCH nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 04.08.2025, Zahl: XXXX, aufgrund des Vorlageantrages vom 06.08.2025 von 1. XXXX, geboren am XXXX, 2. mj. XXXX, geboren am XXXX, und 3. mj. XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, betreffend die Abweisung von Anträgen auf Einreisetitel gemäß § 35 AsylG, den Beschluss

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung
AsylG 2005 §35 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W144 2320067-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die gemeinsame Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, und 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA von Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 03.03.2025, Zl. XXXX, beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W162 2325791-1  vom 03.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 23.10.2025, OB: XXXX, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen

A) Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung
AVG §13 Abs3 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W246 2293869-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 16.04.2024, Zl. 2024-0.189.656, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags zu Recht

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufforderung zum Dienstantritt Befolgung einer Weisung Bescheidbehebung Bezugsentfall Dienstfähigkeit Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis rechtliches Interesse Sache des Verfahrens Zurückweisung
BDG 1979 §44 BDG 1979 §51 B-VG Art133 Abs4 GehG §12c GehG §12c Abs1 Z2
Bundesverwaltungsgericht: W128 2334261-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundeskartellanwaltes, Schmerlingplatz 11 Postfach 26, 1011 Wien, vom 29.12.2025, Zl. NKA 76/25-12 zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lauten hat

,,Der Antrag auf Zugang zu Informationen im begehrten Ausmaß wird gemäß § 16 IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, idgF, iVm. § 39 Abs. 2 KartG, BGBl. I Nr. 61/2005, idgF, zurückgewiesen.”

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aktenbestandteile Akteneinsicht besondere Informationszugangsregelung Bundeskartellanwalt Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationszugang - Verweigerung kartellrechtswidriges Verhalten Revision zulässig Subsidiarität Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 B-VG Art22a Abs2 IFG §1 IFG §11 IFG §16 IFG §2 Abs1 IFG §7 IFG §8 Abs1 KartG 2005 §37 KartG 2005 §39 Abs2 KartG 2005 §40 KartG 2005 §75
Bundesverwaltungsgericht: W137 2309185-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Ursula ILLIBAUER und MMag. Jakob KALINA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Eversheds Sutherland RAe GmbH, gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 30.01.2025, GZ. D550.726, 2025-0.053.700, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis zu lauten hat wie folgt

Die beschuldigte juristische Person mit Sitz in XXXX, hat als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen

I. Die XXXX (im Folgenden „Beschuldigte“) hat an ihrem Standort „ XXXX “ in XXXX (im Folgenden „Tatort“), unrechtmäßig personenbezogene Daten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Lieferanten (in der Folge „Betroffene“) verarbeitet, indem sie am Tatort eine Videoüberwachungsanlage, bestehend aus mindestens 29 Kameras, dauerhaft betrieben hat, wobei die Aufnahmebereiche der inkriminierten Kamera 10 („Küche-Keller“) und Kamera 23 („Küche-1“) in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch jedenfalls vom 11.03.2019 bis zumindest 14.12.2022 (in der Folge „Tatzeitraum I“) entgegen dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO Bereiche innerhalb des Standortes erfassten, die zur Zweckerreichung nicht erforderlich waren. Die durch die genannten Kameras, welche Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens sind, erfolgte Verarbeitung der personenbezogenen (Bild-)Daten war daher nicht dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt. Die Verarbeitung im Tatzeitraum erfolgte im Ergebnis ohne einer einschlägigen Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

II. Darüber hinaus hat die Beschuldigte in ihrer Rolle als Verantwortliche im Zusammenhang mit der Verarbeitung durch die gesamte Videoüberwachungsanlage (bestehend aus 29Kameras) am oben angegebenen Tatort jedenfalls vom 11.03.2019 bis 19.10.2022 (im Folgenden „Tatzeitraum II“) gegen ihre Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO verstoßen, indem sie vor Betreten des Gastraums bzw. Aufnahmebereichs keine ausreichende Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage oder eine sonstige Informationserteilung gegenüber den Kunden bzw. Kundinnen (im Folgenden „Betroffene“) vornahm. Dadurch wurden die Betroffenen bei Erhebung ihrer personenbezogenen Daten im Aufnahmebereich der Anlage nicht über die Verarbeitung im Sinne der Art. 12 und 13 DSGVO informiert.

III. Gemäß Art 83 Abs. 3 und Abs. 5 lit. a DSGVO wird über die Beschuldigte eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,- verhängt.

IV. Ferner sind gemäß § 64 VStG € 1.000,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu erstatten, womit der zu zahlende Gesamtbetrag € 11.000,- beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

berechtigtes Interesse Bildverarbeitung Datenminimierung Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Erforderlichkeit Geldstrafe Herabsetzung Informationspflicht juristische Person Kennzeichnungspflicht Kostenbeitrag personenbezogene Daten Strafbemessung Straferkenntnis Verfolgungsverjährung Verschulden Verwaltungsstrafverfahren Videoaufnahme Videoüberwachung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 DSG §24 Abs1 DSG §24 Abs5 DSGVO Art12 DSGVO Art13 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art83 Abs1 DSGVO Art83 Abs2 DSGVO Art83 Abs3 DSGVO Art83 Abs5 lita VStG §10 VStG §19 VStG §31 VStG §5 VStG §64 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G309 2313051-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen, über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, 1) gegen den Behindertenpass (Bescheid) des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten vom 09.04.2025, OB: XXXX und 2) gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten vom 08.04.2025, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde gegen den festgestellten Grad der Behinderung im Behindertenpass (Bescheid) vom 09.04.2025 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.04.2025 wird als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §40 BBG §41 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G309 2326295-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 26.08.2025, OB: XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, beschlossen

A)Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung
BBG §42 BBG §45 BBG §46 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W227 2335356-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und die Richter DDr. Markus GERHOLD und Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats vom 17. November 2025, Zl 2025-0.804.647/UPTS/IFG, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist zulässig.

Akteneinsicht besondere Informationszugangsregelung Informationsbegehren Informationsfreiheit public watchdog Revision zulässig Revisionsschrift Subsidiarität Umdeutung Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat
AVG §17 B-VG Art133 Abs4 B-VG Art22a Abs2 IFG §1 IFG §11 IFG §16 IFG §2 Abs1 IFG §3 IFG §6 Abs1 Z5 litb PartG §11 Abs8
Bundesverwaltungsgericht: W296 2339421-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres gegen den Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX, Zl XXXX, mitbeteiligte Partei: Disziplinarbeschuldigter XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 123 Abs. 1 iVm 91 BDG 1979 stattgegeben und das Disziplinarverfahren gegen XXXX (auch) wegen jenes Verhaltens, welches in Spruchpunkt II. Z 1 lit. b des angefochtenen Bescheides beschrieben ist, eingeleitet, weswegen dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eine neue Ziffer angefügt wird und diese lautet

„5. gegenüber XXXX Anfang September XXXX nach dessen Frage betreffend die Funktionsweise des Gruppenverschlusses in der Waffenwerkstätte, mit einem Gefühlsausbruch oder cholerischen Anfall reagiert und XXXX als „Trottel“ oder „Idiot“ beschimpft habe,“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

achtungsvoller Umgang Äußerungen Beschimpfung Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt - Stattgebung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Exekutivdienst öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sexismus sexuelle Belästigung Verdacht Verdachtslage
BDG 1979 §118 BDG 1979 §123 Abs1 BDG 1979 §123 Abs2 BDG 1979 §43 BDG 1979 §43a BDG 1979 §91 BDG 1979 §94 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W259 2313486-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX, vom XXXX .04.2025, Zl. XXXX, betreffend Weisungen und Feststellungsanträge zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ärztliche Untersuchung Befolgung einer Weisung Dienstpflicht Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis rechtliches Interesse Weisung
BDG 1979 §44 BDG 1979 §52 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W128 2324636-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX vom 16.09.2025, Pers2-K-3581, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auftrag an die belangte Behörde Bescheidbehebung besondere Informationszugangsregelung Datenübermittlung Dienstbeurteilung ersatzlose Behebung Gerichtspraxis Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationszugang - Verweigerung Personalakt Rechtspraktikant Schriftlichkeit Verfahrensfortsetzung Verfahrensgegenstand Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 B-VG Art22a Abs2 IFG §16 RPG §8 Abs2 RStDG §12 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W256 2256190-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, (mitbeteiligte Partei: XXXX ) gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11. Mai 2022, GZ: D124.5584, 2022-0.343.643, wegen Verletzung der Informationspflicht nach Art 14 DSGVO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruch wie folgt zu lauten hat

„Die Datenschutzbeschwerde wird gemäß § 24 Abs 4 DSG zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidabänderung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Ersatzentscheidung Frist Fristablauf Informationspflicht nachträgliche Beseitigung Rechtsanschauung des VwGH Verspätung Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 DSG §24 Abs4 DSGVO Art12 DSGVO Art14
Bundesverwaltungsgericht: W129 2335781-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 19.12.2025, Zl. 589059701, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Diplomstudium Masterstudium Studienabschluss Studienbeihilfe Voraussetzungen Vorstudium
B-VG Art133 Abs4 StudFG §1 Abs1 StudFG §1 Abs4 StudFG §13 Abs1 StudFG §15 Abs2 StudFG §15 Abs3 StudFG §2 Z1 StudFG §3 Abs1 Z1 StudFG §6 Z2
Bundesverwaltungsgericht: W217 2332866-1  vom 20.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 18.12.2025, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W261 2339302-1  vom 20.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch ÖZIV-Burgenland, Verband für Menschen mit Behinderung, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 27.02.2026, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, zurückverwiesen

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Behindertenpass Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W261 2339399-1  vom 20.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 23.02.2026, betreffend die amtswegige Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab 31.05.2025 mit 50 von Hundert (v.H.), beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neufestsetzung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W261 2339556-1  vom 20.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.02.2026, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Behindertenpass Einziehung Grad der Behinderung Neufestsetzung Rechtsanschauung des VwGH Rechtswidrigkeit
BBG §40 BBG §41 BBG §43 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W261 2339830-1  vom 20.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Verein Chronisch Krank, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.02.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W162 2324828-1  vom 14.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom 24.10.2025, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W162 2334207-1  vom 14.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 21.01.2026, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W200 2326665-1  vom 14.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert Arthofer als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (SMS) vom 11.11.2025, Zl. 63535660000035, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W133 2329211-1  vom 13.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 10.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W200 2329771-1  vom 13.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 07.11.2025, Zl. 72407983300011, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 23.07.2025 wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W217 2337449-1  vom 10.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 10.02.2026, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W261 2300791-2  vom 10.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 01.08.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W133 2331998-1  vom 09.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 25.11.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 25.11.2025 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W223 2306301-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER und der fachkundige Laienrichter Franz GROSCHAN, als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W150 2340113-1  vom 06.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, alias XXXX, geb. am XXXX 1994, StA. ALGERIEN vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung
BFA-VG §22a Abs1 Z3 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs1 FPG §76 Abs2 Z2 FPG §76 Abs3 Z1 FPG §76 Abs3 Z3 FPG §76 Abs3 Z9 FPG §76 Abs6 VwG-AufwErsV §1 Z3 VwG-AufwErsV §1 Z4 VwG-AufwErsV §1 Z5 VwGVG §35 VwGVG §35 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W200 2333541-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Schriftliche Ausfertigung des am 16.03.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SCHERZ über die Beschwerde von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) mj. XXXX, geb. XXXX, 3) XXXX, geb. XXXX, 4) XXXX, geb. XXXX, 5) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. SYRIEN sowie alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-O-Ast Linz) vom 13.11.2025, 1) Zl. XXXX, 2) Zl. XXXX, 3) Zl. XXXX, 4) Zl. XXXX, 5) Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2026, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz Minderjährigkeit schriftliche Ausfertigung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsehe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W224 2292094-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3) XXXX, geb. XXXX, 4) XXXX, geb. XXXX, und 5) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 03.04.2024, Zahlen: 1) 1362015010-231416757, 2) 1362009307-231416269, 3) 1362009002-231416234, 4) 1362007803-231416072, 5) 1361990706-231414355, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2026 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährigkeit soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung westliche Orientierung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W299 2309976-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth NEUHOLD über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX, XXXX Uhr bis XXXX, XXXX Uhr zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX, XXXX Uhr bis XXXX, XXXX Uhr für rechtswidrig erklärt.

II.Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 30 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltstitel Ausreisewilligkeit freiwillige Ausreise Haftentlassung illegale Beschäftigung Kooperation Kostenersatz Meldeadresse Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs1 Z3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W611 2329601-2  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Volksrepublik China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2026, Zahl: XXXX, betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 24. XXXX, 10:30 Uhr, zu Recht

A) I.Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II.Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV.Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand häusliche Gewalt Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Strafverfahren Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 VwG-AufwErsV §1 Z3 VwG-AufwErsV §1 Z4 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W112 2320933-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA AFGHANISTAN, vertreten durch XXXX, gegen die Festnahme am 26.08.2025 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 26.08.2025 zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG stattgegeben. Gleichzeitig wird die Festnahme am 26.08.2025, 12:34 Uhr, und die Anhaltung im Stande der Festnahme bis 26.08.2025, 15:30 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 787,6 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Anhaltung Asylantragstellung Dublin III-VO Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Rechtswidrigkeit Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung
BFA-VG §22a Abs1 Z1 BFA-VG §34 Abs3 Z3 BFA-VG §40 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W112 2320933-2  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA AFGHANISTAN, vertreten durch XXXX, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 26.08.2025 bis 27.08.2025 zu Recht

A) I.Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III.Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Haftentlassung Kostenersatz Mandatsbescheid Rechtskraft Schubhaft Schubhaftbeschwerde
BFA-VG §22a Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §35 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W150 2288839-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX 1995, alias XXXX, geboren am XXXX 1992, Staatsangehörigkeit REPUBLIK INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2024, Zl. XXXX, sowie der Anhaltung in Schubhaft zwischen 10.03.2024 und 21.03.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 10.03.2024 bis zum 21.03.2024 rechtmäßig war.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Heimreisezertifikat Identität Kostenersatz Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Zustellung
BFA-VG §22a Abs1 Z3 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 FPG §76 Abs3 Z1 FPG §76 Abs3 Z3 FPG §76 Abs3 Z9 VwG-AufwErsV §1 Z3 VwG-AufwErsV §1 Z4 VwG-AufwErsV §1 Z5 VwGVG §35 VwGVG §35 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W150 2337188-2  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch Herrn RA Dr. Gregor Klammer, 1160 Wien, gegen die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft seit dem 10.03.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Ehe Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 VwGVG §35 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W185 2308301-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

1.Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3) mj. XXXX, geb. XXXX und 4) mj. XXXX, geb. XXXX, sämtliche StA Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter XXXX, sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch Tralalobe, Verein zur Förderung und Hilfe von Bedürftigen, p. A. Lerchenfelder Gürtel 48/14, 1080 Wien

A) Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß § 33 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3) mj. XXXX, geb. XXXX, 4) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindsmutter XXXX, sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch Tralalobe, Verein zur Förderung und Hilfe von Bedürftigen, p. A. Lerchenfelder Gürtel 48/14, 1080 Wien gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2024, Zahlen 1) 1402931904/241055816, 2) 1396718808/240833853, 3) 1396709907/240833365, 4) 1396709700/240833357, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide vom 25.09.2024 werden als verspätet zurückgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fristversäumung Hinterlegung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verschulden Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §33 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W227 2338153-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin XXXX, Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin XXXX und dem am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführer XXXX, gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 28. Jänner 2026, Zl. Präs/3a-104-2/358-2025, und vom 29. Jänner 2026, Zl. Präs/3a-104-2/357-2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

allgemeine Schulpflicht ausländische Schule entschiedene Sache Identität der Sache res iudicata Sache des Verfahrens Schulbesuch Untersagung Zurückweisung
AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4 SchPflG 1985 §1 Abs1 SchPflG 1985 §13 SchPflG 1985 §2 Abs1 SchPflG 1985 §3 SchPflG 1985 §5 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W269 2301739-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Tobias SCHMID, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 11.09.2024, Zl. OB: 810-832364-007, betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 14.12.2022 gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalzusammenhang Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit
B-VG Art133 Abs4 Impfschadengesetz §1b Impfschadengesetz §3
Bundesverwaltungsgericht: W600 2339770-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zahl XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2026, 17:15 Uhr, zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen.

II.Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG iVm. § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung ausländische Verurteilung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung
BFA-VG §22a Abs1 Z3 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z1 VwG-AufwErsV §1 Z3 VwG-AufwErsV §1 Z4 VwGVG §35 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs3 VwGVG §35 Abs4 Z3
Bundesverwaltungsgericht: W129 2293917-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3) XXXX, geb. XXXX, sowie 4) XXXX, geb. XXXX, 3) und 4) gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 2), alle StA. Syrien, alle vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024, 1) Zl. XXXX, 2) Zl. XXXX, 3) Zl. XXXX sowie 4) Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W265 2294628-2  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX alias XXXX alias XXXX (BF1), geb. am XXXX, XXXX alias XXXX alias XXXX (BF2), geb. am XXXX, mj. XXXX (BF3), geb. am XXXX, mj. XXXX (BF4), geb. am XXXX, mj. XXXX (BF5), geb. am XXXX, mj. XXXX (BF6), geb. am XXXX, und mj. XXXX (BF7), geb. am XXXX, alle StA. Syrien und Türkei, die mj. BF3-BF7 gesetzlich vertreten durch BF1, alle bevollmächtigt vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, jeweils vom 11.04.2025, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5), Zl. XXXX (BF6), Zl. XXXX (BF7), nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 13.11.2024, 12.12.2025 und 18.12.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

amtswegige Wiederaufnahme Asylverfahren Doppelstaatsbürger Drohungen Erschleichen Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Irreführung Kausalzusammenhang Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Staatsangehörigkeit unrichtige Angaben Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AVG §69 Abs1 Z1 AVG §69 Abs3 AVG §69 Abs4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W605 2279394-1  vom 29.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia Ludwig über die Beschwerden 1. XXXX, geb. XXXX 2000, und 2. XXXX, geb. XXXX 2009, beide Staatsangehörigkeit: Syrien, die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom XXXX 2023, Zl. XXXX und 2. vom XXXX 2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G309 2313916-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom 08.05.2025, OB: XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ liegen nicht vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W112 2237240-3  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Schriftliche Ausfertigung des am 22.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA SOMALIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Mandatsbescheid vom 03.12.2025 und die Anhaltung in Schubhaft seit 03.12.2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) I.Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II.Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV.Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 VwGVG §35 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W233 2267944-2  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2023, Zl. 1294654508 – 231475192, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2026 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremdenpass Mitwirkungspflicht Reisedokument Versagung Fremdenpass Voraussetzungen Zumutbarkeit
B-VG Art133 Abs4 FPG §88 Abs2a
Bundesverwaltungsgericht: W284 2276756-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, staatenlos, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2023, Zl. 1340557905-230146336, 2. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2023, Zl. 1340557306-230146247, 3. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gesetzlich vertreten durch 1., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2023, Zl. 1340508007-230145143, und 4. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX und 1., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2024, Zl. 1380093308-232581446, allesamt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.01.2026 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Ersatzentscheidung Familienverfahren geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährigkeit soziale Gruppe staatenlos unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W117 2338236-2  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 17.03.2026 im Rahmen des zu IFA/Verfahrenszahl: 1091974901/260196955 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführten Verfahrens, beschlossen und zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 17.03.2026 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

II. Der Beschwerde für den Anhaltezeitraum in Schubhaft von 18.03.2026 bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt am 26.03.2026 wird gemäß § 80 Abs. 1 FPG stattgegeben und die Anhaltung für diesen Zeitraum für rechtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

IV. Die Anträge der Parteien auf Erstattung der Kosten werden gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision entschiedene Sache Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz Rechtswidrigkeit res iudicata Rückkehrentscheidung Schubhaft Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4 FPG §80 Abs1 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W112 2329758-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Schriftliche Ausfertigung des am 19.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. TUNESIEN, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2025, GZ XXXX, und die Anhaltung in Schubhaft seit 10.12.2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2025 zu Recht erkannt

A) I.Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen.

II.Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV.Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Altersfeststellung Außerlandesbringung Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Strafanzeige Überstellung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 Dublin III-VO Art28 FPG §76 Abs2 Z3 VwGVG §35 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W217 2332271-1  vom 03.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag. Dr. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 01.12.2025, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W217 2336411-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 05.01.2026, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beschlossen

A) Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W166 2317927-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.07.2025, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W200 2323795-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 22.10.2025, Zl. 17149156600038, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W200 2320853-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 18.08.2025, Zl. 96336748000045, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von Hundert (100) von Hundert (vH) vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W200 2323183-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 13.06.2025, OB: 87411374800042, betreffend die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W217 2329628-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 21.10.2025, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des in der Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I404 2339757-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Andrea AGER und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER über die Beschwerde der XXXX, geb. 26.11.1970, gegen den Bescheid des AMS Imst vom 10.03.2026, Zl. 2026-0566-7-001295|AMS||ALV|||1, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung
AlVG §10 AlVG §25 AlVG §38 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W198 2339580-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen Spruchpunkt B.) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 09.02.2026, VSNR: XXXX, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache gemäß § 49 AlVG ergangenen Bescheid, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen
AlVG §25 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: W218 2312532-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch KOBV - Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.03.2025, betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, OB: XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W218 2331065-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.11.2025, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W604 2315070-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 16.04.2025, GZ. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W228 2334019-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf KLOPSCH sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR: XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 13.11.2025, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W121 2314495-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Beatrix BINDER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für XXXX Tage ab XXXX gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W229 2314447-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Beatrix BINDER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 26.03.2025, VSNR: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2025, Zl. XXXX, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W229 2331182-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 22.09.2025, VSNR: XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2025, Zl. XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W248 2337689-1  vom 24.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die gemeinsame Beschwerde der XXXX, des XXXX, des XXXX, und der XXXX, alle vertreten durch Heger & Partner Rechtsanwälte, Eßlinggasse 17/9, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom XXXX, XXXX, betreffend die Feststellung nach § 3 Abs. 7 des UVP-G 2000, dass für das Vorhaben XXXX der XXXX, vertreten durch die Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragsänderung Artenschutz Dauer Erkundungsbeweis Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Flächenverbrauch gesundheitliche Beeinträchtigung Gewerbepark Gutachten Immissionen Industriepark Kumulierung Lärmbelastung mündliche Verhandlung Nachbarrechte Pflegeheim Sachverhaltsfeststellungen Sachverständigengutachten Schwellenwert Übergangsbestimmungen Umweltauswirkung Umweltschutz Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht vulnerable Personengruppe
B-VG Art133 Abs4 UVP-G 2000 Anh1 Z18 UVP-G 2000 Anh1 Z21 UVP-G 2000 §1 Abs1 UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1 UVP-G 2000 §19 Abs7 UVP-G 2000 §2 Abs2 UVP-G 2000 §3 Abs1 UVP-G 2000 §3 Abs2 UVP-G 2000 §3 Abs7 UVP-G 2000 §3 Abs8 UVP-G 2000 §3a Abs6 UVP-G 2000 §39 UVP-G 2000 §40 Abs1 UVP-G 2000 §46 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W208 2332218-1  vom 17.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Lukas XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 15.12.2025, XXXX, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 31 HGG Wohnkostenbeihilfe iHv monatlich € 689,48 zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Auslegung eigene Wohnung Kostentragung Mietvertrag Mitbewohner ordentlicher Zivildienst Rechtsgrundlage Revision zulässig Wohnkostenbeihilfe Zuweisungsbescheid
B-VG Art133 Abs4 HGG 2001 §31 MRG §15
Bundesverwaltungsgericht: W122 2291940-2  vom 15.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof HERZOG in 9560 Feldkirchen, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 14.08.2024, Zl. XXXX, betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) 1.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides wird gemäß § 169f GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 10.828,3334 Tage beträgt.

2.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Nachzahlungsanspruch Nachzahlungsantrag öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Teilstattgebung Unionsrecht Vergleichsstichtag Verjährung Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung Vortätigkeit
B-VG Art133 Abs4 GehG §12 GehG §169c GehG §169f GehG §169g VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W213 2330567-1  vom 14.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Direktion 1 - Einsatz Personalabteilung vom 10.12.2025, GZ. P763875/674-PersAbt/2025 (1), betreffend Feststellung in Bezug auf Entbindung von der Amtsverschwiegenheit (§ 46 BDG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Amtsverschwiegenheit - Entbindung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis subsidiärer Rechtsbehelf Voraussetzungen
BDG 1979 §46 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W108 2332465-1  vom 10.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 10.12.2025, Zl. P1691184/6-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2025 (1), betreffend eine wehrrechtliche Angelegenheit zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Befreiungsantrag Berufstätigkeit besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen existenzbedrohende Notlage familiäre Interessen Grundwehrdienst Harmonisierungspflicht Präsenzdienst Wehrpflicht wirtschaftliche Interessen
B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2 WG 2001 §10 Abs1 WG 2001 §11 Abs1 WG 2001 §19 Abs1 WG 2001 §20 WG 2001 §26 WG 2001 §26 Abs1 Z2
Bundesverwaltungsgericht: W108 2334966-1  vom 10.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 18.11.2025, Zl. 542080/16/ZD/1125, betreffend eine Angelegenheit nach dem Zivildienstgesetz zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufschubantrag Ausbildung außerordentliche Härte Auslandssemester Bachelorstudium bedeutender Nachteil Harmonisierungspflicht ordentlicher Zivildienst Studium Tauglichkeit Unterbrechung Zivildienstpflicht
B-VG Art133 Abs4 UG §67 VwGVG §28 Abs2 ZDG §14 ZDG §14 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W257 2244546-1  vom 10.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Hochwimmer/Horcicka/Rother Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Neutorstraße 21, gegen den Bescheid des Kommando Streitkräfte (nunmehr Direktion 1 – Einsatz) im Bundesministerium für Landesverteidigung vom 28.04.2021, Zl. XXXX, betreffend Feststellungen besoldungsrechtlicher Ansprüche, zu Recht

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Berechnung Dienstverhinderung Ersatzentscheidung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Gehaltskürzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis rechtliches Interesse Wiedereingliederungsteilzeit
BDG 1979 §50f B-VG Art133 Abs4 GehG §13c GehG §13c Abs2a
Bundesverwaltungsgericht: W200 2327306-1  vom 09.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, gegen die Höhe des Grades der Behinderung im vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) am 11.11.2025, ausgestellten Behindertenpass, Zl. 17760149600012, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W213 2242925-2  vom 09.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/DG, gegen den letzten Satz des Spruches des Bescheides der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16.07.2024, GZ. PAD/24/00992693/054/AA, betreffend Besoldungsdienstalter (§ 169f GehG), zu Recht erkannt

A) In Erledigung der Beschwerde wird der letzte Satz des Spruches des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Bindung mit §§ 13b Abs. 2 und 169f Abs. 6a GehG dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat wie folgt

„Etwaige daraus resultierende Nachzahlungen sind bis zum 01.07.2006 nicht verjährt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Bescheidabänderung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Ersatzentscheidung Nachzahlungsanspruch öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Verjährung Verjährungsfrist
B-VG Art133 Abs4 GehG §13b GehG §169f Abs1 GehG §169f Abs6 GehG §169f Abs6a GehG §169f Abs6b VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W255 2339623-1  vom 09.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Hubert PELIKAN und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.03.2026, VN: XXXX betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 18.02.2026 bis 25.02.2026 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Kontrollmeldetermin Notstandshilfe Säumnis
AlVG §38 AlVG §49 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W256 2336011-1  vom 09.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Säumnisbeschwerde von XXXX wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend eine Datenschutzbeschwerde vom 4. Oktober 2024, den Beschluss gefasst

A) 1. Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anbringen Beweislast Datenschutzbeschwerde Einlangen Kostenersatz - Antrag Säumnis Säumnisbeschwerde unzulässiger Antrag Unzulässigkeit der Beschwerde Voraussetzungen Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §8
Bundesverwaltungsgericht: W128 2330690-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen das Hausverbot der Universität Innsbruck vom 01.10.2026, Zl. 270870/25, den Beschluss

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anfechtungsgegenstand Bescheidqualität Hausverbot Nichtbescheid Privatwirtschaftsverwaltung Universität Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 UG §22 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W203 2339509-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 19.02.2026, Zl. XXXX in einer Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationspflicht Informationszugang - Verweigerung Voraussetzungen Vorhandensein der Information
B-VG Art133 Abs4 B-VG Art22a Abs2 IFG §11 IFG §2 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W218 2329099-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.11.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W218 2331710-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.12.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W218 2333316-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W218 2336161-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.01.2026, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W198 2313879-1  vom 07.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Georg-Friedrich STREIT, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 18.12.2024, VSNR: XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.03.2026, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Rückforderungsbetrag € 906,18 beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld Einkommenssteuerbescheid Geringfügigkeitsgrenze Rückforderung selbstständig Erwerbstätiger Widerruf
AlVG §24 Abs2 AlVG §25 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W203 2337325-1  vom 07.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 10.12.2025, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu Recht

A) In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auftrag an die belangte Behörde Bescheidbehebung Informationsbegehren Informationsfreiheit Verfahrensfortsetzung Verfahrensgegenstand Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 B-VG Art22a Abs2 IFG §11 IFG §2 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W162 2324687-1  vom 03.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den am 10.09.2025 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, ausgestellten Behindertenpass, betreffend den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W162 2324835-1  vom 03.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 22.09.2025, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W162 2309762-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Martin KAMMER und Mag. Christina PALKOVICH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.10.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2025, GZ: XXXX, betreffend Widerruf im Zeitraum von 01.02.2024 bis 25.02.2024 und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 559,56 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Dienstverhältnis Geringfügigkeitsgrenze Mehrdienstleistung Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung Widerruf
AlVG §24 Abs2 AlVG §25 Abs1 AlVG §38 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W162 2310561-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Martin KAMMER und Mag. Christina PALKOVICH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, VSNR XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.02.2025, betreffend Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 1.407,42, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Ersatzzustellung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung rechtswirksame Zustellung Rückzahlung
AlVG §10 AlVG §25 AlVG §38 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W162 2334212-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 28.11.2025, OB: XXXX, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung
BBG §40 BBG §41 BBG §45 BBG §46 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W166 2332694-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX vertreten durch den Verein Chronischkrank, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.09.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W218 2278617-2  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.08.2024, XXXX betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben.

Die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist vorzunehmen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2308456-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER, Rechtsanwalt in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel vom 20.11.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.03.2026 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Notstandshilfe Vereitelung zumutbare Beschäftigung Zuweisung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W156 2319320-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde des 1. XXXX und des 2. XXXX, beide vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 29.04.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2025, GZ. ABB-Nr. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Sprachkenntnisse
AuslBG §12b B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W257 2313927-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der von XXXX, vertreten durch AUER BODINGBAUER LEITNER STÖGLEHNER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, vom XXXX 2025, Zl. XXXX, betreffend Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Besetzung der Funktion einer/eines „hauptamtlichen Lehrenden mit Mentorenfunktion PGA“ beim BZS XXXX, E2a/7, gemäß § 18a und Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 18.02.2026 und 16.03.2026, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsplatzbeschreibung Auswahlentscheidung beruflicher Aufstieg Besetzungsverfahren Bundes-Gleichbehandlungskommission Diskriminierungsverbot Ersatzanspruch geschlechtsspezifische Diskriminierung Gleichbehandlung Gutachten Kenntnisse und Fertigkeiten öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis persönliche und fachliche Eignung Voraussetzungen
B-GlBG §13 B-GlBG §13 Abs1 Z5 B-GlBG §13a B-GlBG §18a B-GlBG §19b B-GlBG §4 Z5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W274 2332813-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Rechtsanwalt, XXXX, vertreten durch XXXX, Adresse wie oben, gegen den Bescheid des Finanzamts Österreichs, Bahnhofplatz 7, 4020 Linz, vom 05.12.2025, GZ 2025-0.840.921, betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß § 7 IFG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Arbeitsaufwand Heimfallsverfahren Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationszugang - Verweigerung Nachlassvermögen Revision zulässig unverhältnismäßiger Aufwand Verlassenschaft Voraussetzungen Vorhandensein der Information
B-VG Art133 Abs4 B-VG Art22a Abs2 IFG §2 Abs1 IFG §6 IFG §7 IFG §9 Abs2 IFG §9 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W293 2329297-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 02.10.2025, Zl. XXXX, betreffend Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung) gemäß § 13e GehG zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Austritt Bemessungsgrundlage Berechnung Erholungsurlaub - Nichtverbrauch öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Urlaubsersatzleistung
BDG 1979 §65 Abs1 BDG 1979 §66 B-VG Art133 Abs4 GehG §13e MSchG §15f
Bundesverwaltungsgericht: W129 2333776-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX XXXX, gegen den Bescheid des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien vom 02.10.2025, Zl. 15/253287, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2026, Zl. SR 19/2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

allgemeine Universitätsreife Auflage ausländisches Reifezeugnis Bachelorstudium Ergänzungsprüfung Studienzulassung - Antrag Universität Untrennbarkeit der Spruchpunkte Vorstudium wesentliche Unterschiede Zulassungsverfahren Zulassungsvoraussetzung
B-VG Art133 Abs4 UG §51 Abs1 UG §51 Abs2 Z16 UG §56 Abs1 UG §6 Abs1 Z13 UG §60 Abs1 UG §63 Abs1 Z1 UG §64 UG §70 Abs1 UG §71b
Bundesverwaltungsgericht: W133 2328960-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 10.11.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W164 2298366-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Reinhold WIPFEL (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 07.05.2024, Zl. VSNR. XXXX, XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2024, GZ: WF 2024-0566-9-019446, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen und nicht öffentlicher Beratungen vom 18.11.2025 und 25.03.2026 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsausspruch besteht.“ zu entfallen hat

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten Wiedereingliederungsmaßnahme zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W228 2331134-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf KLOPSCH sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 02.10.2025, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W226 2289323-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 1318901903-222486594, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.02.2026 zu Recht

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

individuelle Verhältnisse Krieg Menschenrechtsverletzungen politischer Charakter Schutzunfähigkeit Schutzunwilligkeit Spruchpunktbehebung Voraussetzungen
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W299 2312657-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth NEUHOLD über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX und 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, beide StA. Iran, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2025, zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX wird gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W162 2318976-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter sowie die fachkundigen Laienrichter Martin KAMMER und Mag. Christina PALKOVICH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX VSNR XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.03.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2025, GZ: XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 56 Bezugstage ab dem 19.02.2025, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2025 dahingehend abgeändert, dass Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG für den Zeitraum von 02.04.2025 bis 15.04.2025 (2 Wochen) erteilt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsaufnahme Bewerbung Kausalität Nachsichterteilung Notstandshilfe Sperrfrist Teilstattgebung Vereitelung Verhalten Zeitraumbezogenheit zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W162 2319914-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Martin KAMMER und Mag. Christina PALKOVICH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.07.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2025, GZ XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 02.06.2025 gemäß § 10 AlVG beschlossen

A)Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG und §§ 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fristversäumung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung
AlVG §10 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W235 2316087-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.05.2025, GZ: ÖB Damaskus-2025-0.365.588, aufgrund des Vorlageantrags von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. mj. XXXX, geb. XXXX, 3. mj. XXXX, geb. XXXX, 4. mj. XXXX, geb. XXXX, 5. mj. XXXX, geb. XXXX und 6. mj. XXXX, geb. XXXX, 2., 3., 4., 5 und 6. gesetzlich vertreten durch: XXXX, alle: StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 07.02.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/1234/2024, beschlossen

A) I.Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2025, GZ: ÖB Damaskus-2025-0.365.588, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.

II.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel Ermittlungspflicht ersatzlose Behebung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Unzuständigkeit Verfahrensdauer Verspätung Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §14 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W251 2227057-2  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) I. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.

II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. wird abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt III. folgendermaßen zu lauten hat

„Der Beschwerdeführer hat gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.11.2022 verloren.“

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Asylausschlussgrund Aufenthaltsrecht Auslandsaufenthalt besonders schweres Verbrechen Gemeingefährlichkeit Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Körperverletzung mangelnde Asylrelevanz Nötigung private Verfolgung Raub Religion schwere Straftat Sexualdelikt soziale Gruppe staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Taliban Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung unterstellte politische Gesinnung Untersuchungshaft Verhältnismäßigkeit Verlusttatbestände Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs3 Z2 AsylG 2005 §6 Abs1 Z4 AsylG 2005 §8 Abs3a AsylG 2005 §9 Abs2 AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2 FPG §52 Abs9 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W610 2324452-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2025, Zahl: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 57 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Außerlandesbringung medizinische Versorgung Mitgliedstaat Rechtsanschauung des VfGH Rückkehrsituation Unterkunft Versorgungslage Zulassungsverfahren Zuständigkeit
AsylG 2005 §4a AsylG 2005 §57 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: G312 2308911-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias MAIERHOFER und Mag. Brigitte MAROLD als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2025 und 04.03.2026 zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W175 2312371-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2025, Zl. 1419779210/241853415, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung rechtmäßig medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 BFA-VG §21 Abs5 Satz1 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W200 2321231-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV) gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 18.09.2025, Zl. 27681903000055, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I425 2336296-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Dr.in Elisabeth RIEDER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom 26.01.2026, OB: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W169 2321464-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2025, Zl. 13746105047-232218848, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

IV. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt Menschenrechtsverletzungen politischer Charakter Spruchpunktbehebung subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Voraussetzungen Wegfall der Gründe wirtschaftliche Situation
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W268 2237835-3  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2026, Zl. 1268022309-260337834, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, beschlossen

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag glaubhafter Kern non-refoulement Prüfung
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §22 Abs10 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W280 2335403-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX 2001, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Aufenthaltsdauer Heimreise Herkunftsstaat Interessenabwägung non refoulement öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Staatsangehörigkeit Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §7 Abs1 Z2 AsylG 2005 §7 Abs4 AsylG 2005 §8 Abs1 Z2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z3 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I404 2328848-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie Andrea AGER und Franz OPBACHER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.10.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2026 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Freiwilligkeit Kündigung Sperrfrist vorzeitige Beendigung
AlVG §11 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W185 2338525-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2026, Zl. 1460661700-260078995, zu Recht

A)Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und gemäß § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W240 2339498-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2026, Zl. 1462226001/260150769, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W189 2318509-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2025, Zl. 1371634306-231992515, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2026 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W279 2255806-1  vom 22.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter KOREN als Vorsitzender sowie Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der politischen Partei XXXX, vertreten durch die Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH in 1080 Wien, gegen die Spruchpunkte I.2., I.3., I.5. und I.7. des Bescheides des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates vom 28.04.2022 XXXX, betreffend die nach dem Parteiengesetz 2012 verhängten Geldbußen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheids wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Bescheids wird abgewiesen.

III. In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Spruchpunkt I.5. aufgehoben.

IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.7. wird teilweise Folge gegeben und insbesondere die Höhe der verhängten Geldbuße herabgesetzt, sodass dieser Spruchpunkt in abgeänderter Form nunmehr wie folgt lautet

„7. Die politische Partei XXXX ist gemäß § 10 Abs. 7 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl I Nr. 56/2012 idF BGBl I Nr. 55/2019, verpflichtet, wegen Annahme einer gemäß § 6 Abs. 6 Z 3 PartG unzulässigen Spende im Zusammenhang mit der Pacht von Seeufergrundstücken am XXXX (Vgl. Punkt 10 der Mitteilung des Rechnungshofes) eine Geldbuße in Höhe von

EUR XXXX

zu entrichten.

ersatzlose Teilbehebung Geldbuße Grundstück Herabsetzung Kassation Körperschaft öffentlichen Rechts mündliche Verhandlung Pacht Parteien-Transparenz-Senat Parteispende politische Partei Rechenschaftsbericht Rechnungshofkontrolle Sachleistung Sachverständigengutachten Spendenannahmeverbot Spruchpunkt - Abänderung Spruchpunktbehebung Teilstattgebung Transparenz Unzulässigkeit Verein
B-VG Art133 Abs4 PartG §1 Abs2 PartG §10 Abs1 PartG §10 Abs2 PartG §10 Abs6 PartG §10 Abs7 PartG §11 Abs1 PartG §11 Abs8 PartG §12 PartG §12 Abs1 PartG §2 Z1 PartG §2 Z3 PartG §2 Z5 PartG §5 Abs1 PartG §5 Abs7 PartG §6 Abs1 PartG §6 Abs4 PartG §6 Abs6 Z3 PartG §6 Abs7 PartG §6 Abs8 PartG §6 Abs9 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W101 2324044-1  vom 15.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17.10.2025, Zl. D246.248/2025-0.836.416, betreffend eine Verletzung im Recht auf Löschung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Löschungsbegehren personenbezogene Daten Schengener Informationssystem
B-VG Art133 Abs4 DSG §24 Abs1 DSG §24 Abs5 DSGVO Art17 Abs1 DSGVO Art17 Abs3 litb DSGVO Art4 DSGVO Art6 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 lite DSGVO Art6 Abs3 DSGVO Art9 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art10 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art11 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art12 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art14 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art19 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art3 Abs1 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art4 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art6 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art8 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art9 Abs2 VO (EU) 2018/1861 SIS Grenzkontrollen VO Art39 VO (EU) 2018/1861 SIS Grenzkontrollen VO Art53 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W609 2321314-1  vom 14.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch seinen Richter Mag. Kuleff über die gemeinsame Beschwerde von 1) XXXX alle StA. Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 30.04.2025, IST/1565/2023, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W609 2322415-1  vom 14.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch seinen Richter Mag. Kuleff über die gemeinsame Beschwerde von 1) XXXX, alle StA. Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 28.05.2025, IST/0210/2024, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W609 2322514-1  vom 14.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch seinen Richter Mag. Kuleff über die gemeinsame Beschwerde von 1 XXXX alle StA. Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 16.05.2025, IST/0821/2024, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W286 2161846-2  vom 13.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag.a Hela AYNI-RAHMANZAI, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2025 zu Recht

A) I. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV.Die Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung besondere Umstände Depression Einzelfallentscheidung individuelle Verhältnisse psychische Erkrankung Rückkehrsituation soziales Netzwerk subsidiärer Schutz Suizidgefahr Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung Versorgungslage
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W203 2329873-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführer) als Erziehungsberechtigter der mj. XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch die RIHS Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 24.09.2025, Zl. 9132.203/0081-Präs3b2/2025

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

elektronische Zustelladresse elektronische Zustellung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung Zustellung
B-VG Art133 Abs4 SchPflG 1985 §13 VwGVG §7 Abs4 ZustG §28 ZustG §28b ZustG §35
Bundesverwaltungsgericht: W108 2338829-1  vom 14.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 13.02.2026, Zl. P2043837/2-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2026 (2), betreffend eine wehrrechtliche Angelegenheit zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Befreiungsantrag entschiedene Sache Grundwehrdienst Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Präsenzdienst Sache des Verfahrens Wehrpflicht wirtschaftliche Interessen Zurückweisung
AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2 WG 2001 §11 Abs1 WG 2001 §19 Abs1 WG 2001 §20 WG 2001 §26 WG 2001 §26 Abs1 Z2
Bundesverwaltungsgericht: W296 2340724-1  vom 14.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX, Zl XXXX, zu Recht

A) Der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom XXXX, Zl XXXX, wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 4 Abs. 2 4. Satz SDG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidbehebung Eintragungsantrag Eintragungsvoraussetzungen ersatzlose Behebung Sachverständigenliste Stellungnahme Zertifizierungskommission zwingende gesetzliche Vorschriften
B-VG Art133 Abs4 SDG §2 SDG §2 Abs2 Z1 litb SDG §4 SDG §4 Abs2 VwGVG §28 Abs2 Z1
Bundesverwaltungsgericht: W296 2340464-1  vom 13.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch WALLNER JORTHAN Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX, Zl XXXX, wegen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 13 ZDG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN darüber hinaus über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch WALLNER JORTHAN Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX, Zl XXXX, wegen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes folgenden

BESCHLUSS

A) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 2a Abs. 4 ZDG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsvertrag aufschiebende Wirkung Befreiungsantrag familiäre Situation Harmonisierungspflicht ordentlicher Zivildienst Tauglichkeit Voraussetzungen wirtschaftliche Gründe wirtschaftliche Interessen Zivildienstpflicht Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 WG 2001 §17 WG 2001 §18 WG 2001 §9 ZDG §1 ZDG §13 ZDG §2a Abs4 ZDG §22 ZDG §7 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W116 2340684-1  vom 10.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.02.2026, Zl. 526915/32/ZD/0226, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2026, Zl. 526915/34/ZD/0326, aufgrund des Vorlageantrags vom 30.03.2026, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 8 ZDG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ordentlicher Zivildienst Rechtmäßigkeit Zuweisungsbescheid
B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2 ZDG §7 Abs1 ZDG §8
Bundesverwaltungsgericht: W170 2335660-1  vom 09.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Buchberger Rechtsanwalt KG, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 08.01.2026, Gz. 585217/1/ZD/26, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß §§ 1 Abs. 3 und 4, 5 Abs. 4 ZDG, 17 VwGVG die Zivildienstpflicht des XXXX festgestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

amtswegige Aufhebung Einberufungsbefehl Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht
B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs2 ZDG §1 Abs1 ZDG §1 Abs2 ZDG §1 Abs3 ZDG §1 Abs4 ZDG §5 Abs4 ZDG §5a ZDG §6 Abs6
Bundesverwaltungsgericht: W147 2303718-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, staatenlos, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Oktober 2024, Zl. 1321685402/240389821, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 3a ivM § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Z 1Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylausschlussgrund aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsrecht besonders schweres Verbrechen EuGH Gemeingefährlichkeit non-refoulement Prüfung Rechtsanschauung des VwGH Schlepperei Sicherheitslage staatenlos Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht unzulässige Abschiebung Verlusttatbestände Versorgungslage Zukunftsprognose
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1 AsylG 2005 §3 Abs3 Z2 AsylG 2005 §6 Abs1 Z4 AsylG 2005 §8 Abs3a AsylG 2005 §9 Abs2 AsylG 2005 §9 Abs2 Z3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W165 2311951-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Caritas Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2025, Zl. 1371570601/250067961, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschluss

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2025, Zl. 1371570601/250067961, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, über die Beschwerde vom 25.03.2025 gegen die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2025 beschlossen

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennungsverfahren Anfechtungsgegenstand Asylaberkennung Bescheidqualität Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel Familienzusammenführung Frist Fristenlauf Mitteilung Nichtbescheid Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH Rechtsmittelfrist Tauglichkeit unzulässiger Antrag Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensanordnung Voraussetzungen Vorlageantrag Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2 AsylG 2005 §7 Abs2a B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §33 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W192 2191998-2  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2025, Zl. 1097938009/250532715, zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Apostasie Auslandsaufenthalt Diskriminierung Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz Minderheitenzugehörigkeit politische Veränderung private Verfolgung Religion staatliche Verfolgung Taliban Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W256 2324910-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22. September 2025 (Datum Amtssignatur), GZ.: D246.339 (2025-0.684.222), wegen Verletzung im Recht auf Löschung nach Art 17 DSGVO beschlossen

A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 DSGVO Art17 VwGVG §17 VwGVG §9 Abs1 Z3
Bundesverwaltungsgericht: W124 2308594-1  vom 07.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W169 2314023-1  vom 07.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SOMALIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2025, Zl. 1380669109-240420940, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2026 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W222 2317462-1  vom 07.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2026 zu Recht

A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W255 2327376-1  vom 07.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2025, Zl. 1412234710/241451592, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2026, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Gefahr Asylantragstellung Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit illegale Ausreise individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Militärdienst Miliz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Versorgungslage Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W605 2279628-1  vom 07.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia Ludwig über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX .1982, StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz politische Veränderung private Streitigkeiten private Verfolgung soziale Gruppe staatliche Schutzfähigkeit staatliche Schutzwilligkeit staatliche Verfolgung staatlicher Schutz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W247 2236825-3  vom 03.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 und Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Duldung Heimreisezertifikat Identitätsfeststellung Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument Untertauchen Verfahrensentziehung Voraussetzungen
B-VG Art133 Abs4 FPG §46a Abs1 Z3 FPG §46a Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W275 2339670-1  vom 03.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2026, Zahl XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung ex lege - Wirkung faktischer Abschiebeschutz Folgeantrag Voraussetzungen
AsylG 2005 §12a Abs3 AsylG 2005 §12a Abs4 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W123 2317640-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zl. 1312545005/221973071, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Verbesserung Versorgungslage
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W226 1413639-5  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2026, Zahl: 360237503-230953576 zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Ermittlungspflicht Ermittlungsverfahren Folgeantrag geänderte Verhältnisse geändertes Beschwerdebild glaubhafter Kern Identität der Sache Kassation Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata wesentliche Änderung Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W226 2286667-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Osai AMIRI, MSc, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2023, Zl. 1105077503-231533966, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.02.2026 zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus individuelle Verhältnisse Integration mangelnde Asylrelevanz non refoulement Pandemie Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §54 AsylG 2005 §55 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W299 2308603-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth NEUHOLD über die Beschwerde von XXXX XXXX, StA. Iran, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Apostasie asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung gesamtes Staatsgebiet Konversion Krieg Nachfluchtgründe Religion staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs2 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W299 2324629-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth NEUHOLD über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Georg Klammer, 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6-8, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Apostasie asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung gesamtes Staatsgebiet Konversion Krieg Nachfluchtgründe Religion staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs2 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W605 2299503-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia Ludwig über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX 1996, StA.: SYRIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Auslandsaufenthalt Glaubhaftmachung illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz politische Veränderung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W609 2315111-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Asyl in Not in 1100 Wien, Sibeliusstraße 5/1/R01, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2025, 1366381500/250230790, zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird als unbegründet abgewiesen.

II.Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennungsverfahren antragsbedürftiger Verwaltungsakt Antragslegimitation Asylaberkennung Behebung der Entscheidung Einstellungsantrag ersatzlose Teilbehebung Familienzusammenführung Feststellungsantrag Flüchtlingseigenschaft Mitteilung Rechtsanschauung des VwGH Rechtsanspruch Rechtswidrigkeit unzulässiger Antrag unzuständige Behörde Verfahrenseinstellung Zurückweisung
AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §7 Abs1 Z2 AsylG 2005 §7 Abs2a B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W609 2315112-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Asyl in Not in 1100 Wien, Sibeliusstraße 5/1/R01, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2025, 1288157502/250008302, zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird als unbegründet abgewiesen.

II.Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennungsverfahren antragsbedürftiger Verwaltungsakt Antragslegimitation Asylaberkennung Behebung der Entscheidung Einstellungsantrag ersatzlose Teilbehebung Familienzusammenführung Feststellungsantrag Flüchtlingseigenschaft Mitteilung Rechtsanschauung des VwGH Rechtsanspruch Rechtswidrigkeit unzulässiger Antrag unzuständige Behörde Verfahrenseinstellung Zurückweisung
AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §7 Abs1 Z2 AsylG 2005 §7 Abs2a B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W609 2322155-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Asyl in Not in 1100 Wien, Sibeliusstraße 5/1/R01, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2025, 1415938003/241620254, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Familienangehöriger Familienverfahren Glaubhaftmachung mangelnde Asylrelevanz Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §34 Abs1 Z1 AsylG 2005 §34 Abs2 Z3 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2
Bundesverwaltungsgericht: G316 2323208-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2025, Zl XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W126 2305590-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2024, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Verbesserung Versorgungslage
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W196 2219026-3  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, St.A. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2026, Zl. 1014697810-250762265 zu Recht erkannt

A) 1) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG behoben.

2) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird stattgegeben und die Spruchpunkte behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Behebung der Entscheidung entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Ermittlungspflicht Ermittlungsverfahren Folgeantrag geänderte Verhältnisse geändertes Beschwerdebild glaubhafter Kern Identität der Sache Kassation Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata strafrechtliche Verurteilung wesentliche Änderung Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W275 2302846-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geboren am XXXX, 2. XXXX, geboren am XXXX, 3. XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom 23.10.2024, Zahl XXXX, 2. vom 23.10.2024, Zahl XXXX, sowie 3. vom 18.11.2025, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G307 2252916-2  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden der 1. XXXX, geboren am XXXX, 2. des mj. XXXX, geboren am XXXX, sowie 3. der mj. XXXX, geboren am XXXX, alle StA. Serbien, die mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023, Zahlen XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2026, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W124 2323427-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Verbesserung Versorgungslage
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W126 2317370-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2025 Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Verbesserung Versorgungslage
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G304 2320300-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.

Der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W221 2288145-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2026 zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung Bewerbung Glaubhaftmachung individuelle Verfolgungsgefahr individuelle Verhältnisse Intensität mangelnde Asylrelevanz Polizei Religion Rückkehrsituation staatliche Verfolgung subjektive Furcht subsidiärer Schutz Taliban Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W196 2008345-3  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Verbesserung Versorgungslage
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W612 2274949-2  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2026, Zl. 1338119704/251624516, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung entschiedene Sache Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Folgeantrag glaubhafter Kern Homosexualität Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung private Verfolgung Rückkehrentscheidung behoben sexuelle Orientierung soziale Gruppe staatliche Verfolgung Zurückverweisung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §21 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a
Bundesverwaltungsgericht: G305 2335159-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 XXXX, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach einer am 17.03.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W169 2315554-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, und 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2025, Zlen. 1.) 1336138809-223821707 und 2.) 1336138308-223821669, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Verbesserung Versorgungslage
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W123 2313233-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2025, Zl. 1422958904/250056315, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W235 2316820-1  vom 13.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. mj. XXXX, geb. XXXX, 3. mj. XXXX, geb. XXXX, 4. mj. XXXX, geb. XXXX und 5. mj. XXXX, geb. XXXX, 2., 3., 4. und 5. gesetzlich vertreten durch: XXXX, alle: StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.03.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/0105/2024, beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W220 2195452-2  vom 09.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte in 6460 Imst, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2025, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2026, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Auslandsreise Behebung der Entscheidung Ehe Konversion Lebensmittelpunkt private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH Religion staatliche Verfolgung Unterschutzstellung wesentliche Sachverhaltsänderung
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2 AsylG 2005 §7 Abs4 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W250 2287024-1  vom 09.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2026, zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz politische Veränderung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G304 2340403-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 05.03.2026, Zl. XXXX, betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

II. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis
BFA-VG §18 Abs1 Z2 BFA-VG §18 Abs1 Z4 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W142 2290050-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Eritrea, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, Zl. 1311768202/221908571, nach Durchführung einer Verhandlung am 25.03.2026 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung persönlicher Eindruck Wehrdienst wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W154 2325262-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kracher über die Beschwerde von 1) XXXX, geboren am XXXX, 2) mj. XXXX, geboren am XXXX, 3) mj. XXXX, geboren am XXXX, und 4) mj. XXXX, geboren am XXXX, alle StA. Syrien, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 24.03.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/0010/2024

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Vertretungsbehörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W192 2180125-4  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Karl Ruso über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2026, Zl. 1093916907/241004073, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Aufenthaltsdauer Einreiseverbot Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Identität der Sache Interessenabwägung Kindeswohl Lebensgemeinschaft Lebensunterhalt non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse politische Veränderung Privat- und Familienleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache Raub Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbesserung wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs1a
Bundesverwaltungsgericht: W244 2321123-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubhaftmachung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität mangelnde Asylrelevanz Miliz Neuansiedlung politische Veränderung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung subsidiärer Schutz unterstellte politische Gesinnung Versorgungslage Zumutbarkeit
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2
Bundesverwaltungsgericht: W256 2319323-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Juli 2025, Zl. 1329937506-223327702, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Rechtsanschauung des VfGH Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung Versorgungslage Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W600 2321285-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde von 1. XXXX, geboren am XXXX und 2. mj. XXXX geboren am XXXX, beide Staatsangehörigkeit: Syrien, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul, vom 30.04.2025, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung von Anträgen auf Einreisetitel gemäß § 35 AsylG, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht familiäre Situation individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft Verfahrensdauer
AsylG 2005 §35 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W222 2311137-1  vom 07.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. SOMALIA, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Verfolgung Schutzunfähigkeit Schutzunwilligkeit wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W236 2305023-1  vom 07.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Sobieskigasse 28-30, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2024, Zl. 1367848203/231757627, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2026 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Rechtsanschauung des VfGH Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban Verbesserung Versorgungslage westliche Orientierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W610 2321010-1  vom 03.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025, Zahl: XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Fristablauf Rechtswidrigkeit Überstellungsfrist Voraussetzungen Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 FPG §61 Abs1 Z2 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W123 2312073-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

(bitte bei allen Eingaben anführen)

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2025, Zl. 1387024705/240352251, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behandlungsmöglichkeiten gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit Homosexualität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderheitenzugehörigkeit Misshandlung non refoulement öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sexuelle Orientierung Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W146 2314703-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX alias Ilias XXXX alias XXXX geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2025, Zl. 297481000/232120171, zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VII. wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, §§ 9, 18 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.

III.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt IX. zu lauten hat: Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.11.2023 verloren."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schlepperei Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung strafrechtliche Verurteilung Verbesserung Versorgungslage
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W153 2188417-4  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2026, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis
AsylG 2005 §3 Abs1 BFA-VG §18 Abs1 Z2 BFA-VG §18 Abs1 Z4 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W226 2298852-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.01.2026 zu Recht

A) l. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.

IV. Die übrigen Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandsaufenthalt befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr individuelle Verhältnisse Intensität mangelnde Asylrelevanz Militärperson politische Veränderung private Verfolgung Religion Rückkehrsituation Soldat soziale Gruppe staatliche Verfolgung subsidiärer Schutz Taliban Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W231 2300841-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St.Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandsaufenthalt befristete Aufenthaltsberechtigung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz politische Veränderung private Verfolgung Rückkehrsituation staatliche Verfolgung subsidiärer Schutz Taliban Verfolgungsgefahr Versorgungslage westliche Orientierung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W239 2332716-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX und 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 25.07.2025, Zl. XXXX

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft DNA-Daten Einreisetitel Einstellung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W251 2310850-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Apostasie Auslandsaufenthalt gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban unterstellte politische Gesinnung Verbesserung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §11 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W299 2309939-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth NEUHOLD über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Apostasie asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung gesamtes Staatsgebiet Konversion Krieg Nachfluchtgründe Religion staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs2 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G305 2278091-5  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Albanien, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen

A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 FPG §70
Bundesverwaltungsgericht: W616 2293337-2  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid vom 02.03.2026, Zahl XXXX, zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.

III. Die Spruchpunkte III bis VI. des Bescheides werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Behebung der Entscheidung entschiedene Sache EuGH Folgeantrag glaubhafter Kern Glaubwürdigkeit Identität der Sache Krieg meritorische Entscheidung non-refoulement Prüfung Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Unionsrecht wesentliche Sachverhaltsänderung Zulassungsverfahren
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 Abs1a VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W142 2288245-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024, Zl. 1312585610/232143074, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG iVm. 68 AVG, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Rückkehrentscheidung wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 AVG §68 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W182 2311967-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Jemen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2025, Zl. 1359651100/231295631, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz Miliz unterstellte politische Gesinnung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W192 2286539-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Karl RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zl. 1339370103/230046919, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandsaufenthalt gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz politische Veränderung private Streitigkeiten private Verfolgung Religion soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W231 2316760-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Apostasie Auslandsaufenthalt Berufstätigkeit Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban unterstellte politische Gesinnung Verbesserung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W236 2306032-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2024, Zl. 1373374206/232139905, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2026 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Polizist private Verfolgung Privatleben Rechtsanschauung des VfGH Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban Verbesserung Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W192 2297395-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Karl RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2024, Zahl 1294861405/220284332 zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz politische Veränderung private Verfolgung Religion soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W192 2313418-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2025, Zl. 1382315307/240083706, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Apostasie Auslandsaufenthalt Diskriminierung Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität mangelnde Asylrelevanz Minderheitenzugehörigkeit politische Veränderung private Verfolgung Religion staatliche Verfolgung Taliban Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W142 2337523-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2026, Zl. 1458105702/251628082, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W231 2309294-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Apostasie Auslandsaufenthalt Berufstätigkeit Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban unterstellte politische Gesinnung Verbesserung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W278 2289209-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2026 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berufstätigkeit Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Rechtsanschauung des VfGH Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban Verbesserung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 Abs1 FPG §50 FPG §52 Abs2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W616 2313566-2  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid vom 26.02.2026, Zahl XXXX, zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.

III. Die Spruchpunkte III bis VI. des Bescheides werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Behebung der Entscheidung entschiedene Sache EuGH Folgeantrag Identität der Sache Krieg meritorische Entscheidung non-refoulement Prüfung Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Unionsrecht wesentliche Sachverhaltsänderung Zulassungsverfahren
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 Abs1a VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G306 2338319-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2026, Zahl XXXX, zu Recht erkannt

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Interessenabwägung Kassation mangelnde Beschwer öffentliche Interessen Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W286 2288820-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Verbesserung Versorgungslage
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W122 2291732-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Mag. Elisabeth GÖßLER und Mag. Lukas MIMLER Rechtsanwälte GesbR, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt der Österreichischen Postbus AG den Beschluss

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragstellung Bescheiderlassung Reisegebühren Säumnis Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §73 Abs1 B-VG Art130 Abs1 Z3 B-VG Art133 Abs4 RGV §36 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §8 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W168 2318581-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, staatenlos, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geb. XXXX, wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Entscheidungspflicht EuGH politische Veränderung Rechtsanschauung des VfGH Registrierung Rückkehrsituation Säumnisbeschwerde Sicherheitslage staatenlos UNRWA Unterschutzstellung Verletzung der Entscheidungspflicht Versorgungslage wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art130 Abs1 Z3 B-VG Art133 Abs4 Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art12 Abs1 lita Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W255 2314964-1  vom 09.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Arbeitsmarktservice XXXX den Beschluss

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde Maßnahmenbeschwerde Notstandshilfe Zurückweisung
AlVG §1 B-VG Art130 Abs1 Z2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W164 2304630-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Reinhold WIPFEL (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 26.07.2024, Zl. XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2024, Zl. WF 2024-0566-3-012889, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 12.07.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer nicht öffentlichen Beratung vom 25.03.2026, zu Recht erkannt

A) Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgehoben

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitswilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Vereitelung zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W141 2330676-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, BSc, geboren am XXXX, VN XXXX, bevollmächtigt vertreten durch die Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel vom 20.08.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.03.2026 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2025 bestätigt.

I.Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG wird der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 14.03.2025 bis 20.07.2025 und von 28.07.2025 bis 31.07.2025 widerrufen.

II.Der Beschwerdeführer wird gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des in der Zeit von 14.03.2025 bis 10.07.2025 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 8.247,89 verpflichtet. Eine Rückforderung des in den Zeiträumen 11.07.2025 bis 20.07.2025 und 28.07.2025 bis 31.07.2025 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 970,34 erfolgt nicht.

III.Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 8.247,89 ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung auf das Konto des Arbeitsmarktservice Wien unter IBAN XXXX und BIC XXXX einzuzahlen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld Dienstverhältnis geringfügige Beschäftigung Meldepflicht Rückforderung Vollversicherung Widerruf
AlVG §24 Abs2 AlVG §25 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2333135-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Favoritenstraße vom 01.10.2025 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.03.2026 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 19.08.2025 verloren. Nachsicht wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Arzt Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2334247-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße vom 27.10.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.03.2026 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anforderungsprofil Arbeitswilligkeit Berufserfahrung fachliche Eignung Kenntnisse und Fertigkeiten mündliche Verhandlung Notstandshilfe persönlicher Eindruck Qualifikation Zuweisung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2335275-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert Arthofer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.01.2026, OB: XXXX, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennungstatbestand Alterspension Anspruchsvoraussetzungen begünstigter Behinderter Grad der Behinderung
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2324985-1  vom 07.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Mag. Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 13.10.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2026 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2318013-1  vom 07.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des Ing. XXXX, MSc, geboren am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel vom 19.05.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 28.04.2025 verloren. Nachsicht wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W604 2319116-1  vom 03.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 25.07.2025, GZ. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W136 2248846-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 24.09.2021, XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Suspendierung und Widerruf der Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben. Die Behörde hat dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufhebungsantrag Berufsausübung Bescheidbehebung Ersatzentscheidung geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Insolvenzverfahren Rechtsanschauung des VwGH Sanierungsplan Steuerberater Suspendierung Voraussetzungen Widerruf Wirtschaftstreuhänder
B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2 WTBG 2017 §10 Abs1 Z2
Bundesverwaltungsgericht: G304 2318720-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom 21.07.2025, OB: XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 21.07.2025 wird behoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass ab 01.05.2025 befristet bis 31.12.2028 vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Befristung Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W166 2335276-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.05.2025, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung
BEinstG §14 BEinstG §19 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4 ZustG §26
Bundesverwaltungsgericht: W166 2337846-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.02.2026, beschlossen

A)Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung
AVG §13 Abs3 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W176 2334050-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

M NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Mag. HALWAX und Mag. KNOLL, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.01.2026, Zl. D246.281, 2026-0.042.703, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (Mitbeteiligte Partei: Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Löschungsbegehren personenbezogene Daten Schengener Informationssystem
B-VG Art133 Abs4 DSGVO Art17 Abs1 DSGVO Art17 Abs3 litb DSGVO Art6 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 lite DSGVO Art6 Abs3 DSGVO Art9 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art14 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art19 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art3 Abs1 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art4 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art9 Abs2 VO (EU) 2018/1861 SIS Grenzkontrollen VO Art39 VO (EU) 2018/1861 SIS Grenzkontrollen VO Art53 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G304 2315074-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 26.03.2025, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 20 (zwanzig) von Hundert beträgt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G304 2315571-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzer, über den Vorlageantrag der XXXX, geb. XXXX, vom 02.07.2025 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2025 hinsichtlich der Beschwerde vom 09.06.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom 02.05.2025, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird stattgegeben und der Grad der Behinderung mit 70 (siebzig) v.H.(von Hundert) seit Antragstellung am 27.02.2025 neu festgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G309 2310640-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 24.03.2025, OB: XXXX, zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Der Grad der Behinderung beträgt ab Antragstellung (12.12.2024) 70 (siebzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen befristet bis zum 31.08.2030 vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Befristung Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G309 2315463-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 11.06.2025, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Der Grad der Behinderung beträgt ab Antragstellung (22.01.2025) 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert).

III. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines mit 31.12.2028 befristeten Behindertenpasses liegen vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Befristung Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G304 2306227-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vom 16.01.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom 06.12.2024, OB: XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W144 2339085-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die gemeinsame Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, und 4.) XXXX, geb. XXXX, alle staatenlos, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 27.10.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation keine Anhängigkeit mangelnde Sachverhaltsfeststellung Revision zulässig Verfahrenseinstellung
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W144 2319817-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die gemeinsame Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX, 7.) XXXX, geb. XXXX, und 8.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. von Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 04.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W610 2317278-1  vom 09.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von 1.) XXXX, geboren am XXXX, 2.) mj. XXXX, geboren am XXXX, 3.) mj. XXXX, geboren am XXXX, und 4.) mj. XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Syrien und vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 10.03.2025, Zl. Ankara-OB/KONS/ XXXX, den Beschluss

A)Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Ankara zurückverwiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation keine Anhängigkeit mangelnde Sachverhaltsfeststellung Revision zulässig Verfahrenseinstellung
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W293 2266216-2  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alfred HÜTTENEDER, Hauptstraße 41, 5600 St. Johann im Pongau, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bildungsdirektion für XXXX betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I. Gemäß § 169f Abs. 5 GehG wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 23.06.2010, dem Tag der Antragseinbringung, das Gehalt der Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 18, Dienstalterszulage (seit 01.07.2008) gemäß § 56 GehG, gebührte.

II. Der Anspruch auf etwaige Nachzahlung von Bezügen ist nach § 169f Abs. 6b GehG ab dem 01.07.2006 nicht verjährt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Nachzahlungsanspruch Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsbeamter Säumnisbeschwerde Unionsrecht Vergleichsstichtag Verjährung Verletzung der Entscheidungspflicht Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag
B-VG Art133 Abs4 GehG §113 Abs5 GehG §12 GehG §169f GehG §169f Abs5 GehG §169f Abs6b GehG §169g GehG §56 VwGVG §16 VwGVG §8 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W240 2314820-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja Feichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX und 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 24.02.2025, Zl. IST/0804/2023, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W605 2326832-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Barbara FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian SCHULTES, LL.M. als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.10.2025, XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX ) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Löschungsbegehren personenbezogene Daten Schengener Informationssystem
B-VG Art133 Abs4 DSG §24 Abs1 DSGVO Art17 Abs1 DSGVO Art17 Abs3 litb DSGVO Art6 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 lite DSGVO Art6 Abs3 DSGVO Art9 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art14 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art19 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art3 Abs1 VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art9 Abs2 VO (EU) 2018/1861 SIS Grenzkontrollen VO Art39 VO (EU) 2018/1861 SIS Grenzkontrollen VO Art53 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W610 2305240-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch Mag.a Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2026 zu Recht

A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Demonstration gesamtes Staatsgebiet Krieg politische Aktivität politische Gesinnung private Verfolgung religiöse Gründe Schutzunwilligkeit des Staates staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28
Bundesverwaltungsgericht: G311 2339164-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK reale Gefahr
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G316 2312090-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Venezuela, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2025 1.) Zl. XXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W251 2291767-1  vom 10.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Apostasie Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Aktivität politische Gesinnung politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban unterstellte politische Gesinnung Verbesserung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §11 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W232 2315330-1  vom 09.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX geb. XXXX geb. XXXX und XXXX geb. XXXX alle StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.02.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/2826/2023, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W232 2317695-1  vom 09.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX alle StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 25.02.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/2953/2023, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W222 2304070-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 03.06.2025, 26.11.2025 und 12.02.2026 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 03.06.2025, 26.11.2025 und 12.02.2026 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung non refoulement öffentliche Interessen persönlicher Eindruck politische Partei Privat- und Familienleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Zwangsehe
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W246 2297465-1  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

W246 2297465-1/ XXXX E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.07.2024, Zl. PAD/21/02276618/008/AA, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

besondere Hilfeleistung Dienstunfall Fremdeinwirkung Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsbeamter Verdienstentgang Voraussetzungen Vorschuss
B-VG Art133 Abs4 GehG §175 Abs115 Z5 GehG §23a GehG §23b
Bundesverwaltungsgericht: W232 2316063-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, beide StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.02.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/2800/2023, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W169 2315137-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Zl. 1419225310-241822949, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung staatliche Verfolgung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W203 2336205-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 13.01.2026, GZ.: I-31006/4372-2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat

„Der Antrag des XXXX vom 15.12.2025 auf Information gemäß §§ 17 und 19 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) bezüglich seiner Tochter XXXX durch die Volksschule XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

allgemeine Schulpflicht Informationsrecht Obsorge Schule unzulässiger Antrag Vertretungsbefugnis Zurückweisung
ABGB §138 ABGB §158 ABGB §179 ABGB §180 B-VG Art133 Abs4 SchUG §17 SchUG §19 SchUG §60 SchUG §67
Bundesverwaltungsgericht: W227 2293371-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 29. Februar 2024, Zl. 265597/24, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Antragstellung Bachelorstudium ECTS-Anrechnungspunkte Ersatz Masterstudium Studienvertreter Voraussetzungen
B-VG Art133 Abs4 HSG 2014 §31 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W240 2313941-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja Feichter über die Beschwerde von XXXX, beide StA. Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 19.02.2025, Zl. KONS/0999/2023, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W246 2292413-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Cathrina RIEDER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.04.2024, Zl. PAD/24/419165/001/AA, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG zu Recht

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert

„Dem Antragsteller gebührt aufgrund seines am 20.06.2023 erlittenen Dienstunfalls gemäß § 23a iVm § 23b Abs. 1 Z 3 lit. a), Abs. 2 und Abs. 2a GehG ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld iHv EUR 1.000,-- und für Verdienstentgang iHv EUR 328,32 (insgesamt: EUR 1.328,32).“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidabänderung besondere Hilfeleistung Dienstunfall Exekutivdienst Fremdeinwirkung Körperverletzung Krankenstand Minderung der Erwerbsfähigkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schmerzengeld Teilstattgebung Verdienstentgang Vorschuss Zinsen Zurechnungsunfähigkeit
B-VG Art133 Abs4 GehG §175 Abs115 Z5 GehG §23a GehG §23b
Bundesverwaltungsgericht: W136 2319991-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Militärkommandos XXXX vom 01.08.2025, Zl. P1709586/5-MilkdoT/Kdo/ErgAbt/2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Befreiungsantrag besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen Grundwehrdienst Harmonisierungspflicht landwirtschaftliche Tätigkeit landwirtschaftlicher Betrieb Präsenzdienst Tauglichkeit Voraussetzungen Wehrpflicht wirtschaftliche Interessen
B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2 WG 2001 §26 Abs1 Z2
Bundesverwaltungsgericht: W175 2291505-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.03.2024, GZ: Damaskus-OB/KONS/0308/2023, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Caritas Vorarlberg - Flüchtlingshilfe, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 09.01.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Angehörigeneigenschaft begründete Zweifel Ehe Einreisetitel Familienleben Glaubhaftmachung Gültigkeit Nachweismangel
AsylG 2005 §35 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2336806-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin NEUWIRTH und Dr. Alexander NEURAUTER, Petersplatz 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.01.2026, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat

"In der Zivilrechtssache des Landesgerichts Innsbruck, XXXX, werden die Gebühren der Zeugin XXXX, XXXX, XXXX, für die angefallenen Gebühren der kurzfristig abberaumten Streitverhandlung vom 12.12.2025 gemäß den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 wie folgt bestimmt

1. Reisekosten (§§ 6 bis 12 GebAG 1975)

Anreise/Beginn: 11.12.2025, 07:52 Uhr – Rückreise/Ende: 13.12.2025, 17:15 Uhr

mit FlugzeugEUR 685,82

Auslagen für unvermeidliche Nächtigung 2 x Übernachtung gemäß Beleg EUR 213,33

Summe:EUR 899,15

Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundete Summe (§ 20 Abs 3 GebAG 1975)EUR 899,20"

Der Mehrbetrag in der Höhe von EUR 343,10 ist der Zeugin von der belangten Behörde kostenfrei nachzuzahlen.

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird angewiesen, aus dem Amtsverlag den Betrag von EUR 343,10 (in Worten Euro dreihundertdreiundvierzig und zehn Cent) auf das Konto der Rechtsvertretung der Zeugin, nämlich der Neuwirth Neurauter GesbR - Rechtsanwälte Dr. Martin NEUWIRTH und Dr. Alexander NEURAUTER, IBAN: XXXX, BIC: XXXX, zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidabänderung Flugkostenersatz Gebührenbestimmung - Gericht Reisekosten Voraussetzungen Zeugengebühr
B-VG Art133 Abs4 GebAG §10 GebAG §20 Abs3 GebAG §6 Abs1 GebAG §7
Bundesverwaltungsgericht: W136 2320458-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, vom 18.08.2025, GZ: 2025-0.093.252, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, nach mündlicher Verhandlung zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insoweit abgeändert, als gemäß § 92 Abs. Z 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 3850,- verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Äußerungen Bescheidabänderung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Exekutivdienst Geldstrafe Herabsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis provisorisches Dienstverhältnis Rassismus Sexismus sexuelle Belästigung Strafbemessung Teilstattgebung ungebührliches Verhalten
BDG 1979 §43 BDG 1979 §43a BDG 1979 §92 Abs1 Z3 BDG 1979 §93 B-GlBG §8 B-GlBG §9 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W116 2338658-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.01.2026, Zl. 536128/18/ZD/0126, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 8 ZDG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gesundheitliche Beeinträchtigung ordentlicher Zivildienst Rechtmäßigkeit Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht Zuweisungsbescheid
B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2 ZDG §7 Abs1 ZDG §8
Bundesverwaltungsgericht: W235 2314889-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.02.2025, Zl. Islamabad-OB/KONS/0102/2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Angehörigeneigenschaft begründete Zweifel Ehe Einreisetitel Familienleben Glaubhaftmachung Gültigkeit Nachweismangel
AsylG 2005 §35 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2307568-1  vom 07.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Bsc,geboren am XXXX, VN XXXX, bevollmächtigt vertreten durch Mag. Christian KIES, Rechtsanwalt in 2370 Scheibbs, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Melk vom 02.07.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.03.2026 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2025 wird gemäß § § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG aufgehoben und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2024 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Beschwerdevorentscheidung Bildungskarenz Erkennbarkeit Nachweismangel Rückforderung unrichtige Angaben Verschweigung wesentlicher Umstände verspätete Entscheidung Weiterbildungsgeld Weiterbildungsmaßnahme Widerruf
AlVG §24 Abs2 AlVG §25 Abs1 AlVG §26 Abs7 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W136 2323380-3  vom 03.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 11.09.2025, Zl. PlatEl/AW/14-2025, wegen Anrechnung absolvierter Ausbildungszeiten zu Recht

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anrechnung Arzt Ärztekammer Ärztekammerpräsident Ausbildungszeit Bescheidbehebung unzuständige Behörde Unzuständigkeit
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6 ÄrzteG 1998 §125 ÄrzteG 1998 §14 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W150 2320061-1  vom 02.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde der Staatsangehörigen der Arabischen Republik Syrien (1.) Frau XXXX, geboren am XXXX . XXXX .1992, (2.) dem mj. XXXX, geboren am XXXX . XXXX .2014, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, (3.) der mj. XXXX, geboren am XXXX . XXXX .2013, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, (4.) der mj. XXXX, geboren am XXXX . XXXX .2019 vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, und (5.) dem mj. XXXX, geboren am XXXX . XXXX .2020, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.03.2025, Zahl XXXX

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W200 2338848-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landestelle NÖ vom 08.01.2026, Zl. 42978111800058, zu Recht erkannt

A) Der Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Einziehung Grad der Behinderung Neufestsetzung Rechtsanschauung des VwGH Rechtsgrundlage Rechtswidrigkeit
BBG §40 BBG §41 BBG §43 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W293 2230617-2  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch LE law Rechtsanwälte, Hauptplatz 12, 8700 Leoben, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion XXXX betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I. Gemäß § 169f Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit 31 Jahren, 8 Monaten und 0 Tagen festgesetzt.

II. Der Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen ist nach § 169f Abs. 6b GehG ab dem 01.07.2006 nicht verjährt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Nachzahlungsanspruch Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Säumnisbeschwerde Unionsrecht Vergleichsstichtag Verjährung Verletzung der Entscheidungspflicht Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag
B-VG Art133 Abs4 GehG §113 Abs5 GehG §12 GehG §169f GehG §169f Abs3 GehG §169f Abs6b GehG §169g VwGVG §16 VwGVG §8 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W293 2237225-3  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion XXXX betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I.Gemäß § 169f Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9.550,8334 Tagen festgesetzt.

II.Der Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen ist nach § 169f Abs. 6b GehG ab dem 01.06.2009 nicht verjährt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Nachzahlungsanspruch Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Säumnisbeschwerde Unionsrecht Vergleichsstichtag Verjährung Verletzung der Entscheidungspflicht Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag
B-VG Art133 Abs4 GehG §113 Abs5 GehG §12 GehG §169f GehG §169f Abs3 GehG §169f Abs6b GehG §169g VwGVG §16 VwGVG §8 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W296 2334277-2  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom XXXX, Zl XXXX, zu Recht

A) Der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom XXXX, Zl XXXX, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ärztekammer Ärztekammerpräsident Ärzteliste Bescheidbehebung ersatzlose Behebung unzuständige Behörde Unzuständigkeit
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6 ÄrzteG 1998 §125 ÄrzteG 1998 §125 Abs4 ÄrzteG 1998 §27 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W240 2313807-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja Feichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX und 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 07.02.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/0095/2024

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W108 2330886-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.11.2025, Zl. Jv 52197-33a/25 Ziv 465774/20-Y, wegen Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

besondere Härte Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Nachlass von Gerichtsgebühren Nachlassantrag Vermögensverhältnisse Voraussetzungen wirtschaftliche Situation
B-VG Art133 Abs4 GEG §9 Abs2 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G305 2326330-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX .2025, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde der XXXX, vertreten durch die CHOC, AXMANN & NIESNER RECHTSANWALTSPARTNERSCHAFT, Kalchberggasse 10/1, 8010 Graz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2026 zu Recht

A) In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom XXXX .2025 aufgehoben und festgestellt, dass XXXX, VSNR: XXXX, der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG nicht unterliegt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Arzt Geschäftsführer Gesellschaft GmbH kein Dienstverhältnis Pflichtversicherung Stimmrecht wahrer wirtschaftlicher Gehalt Weisungsfreiheit Zustimmungsrecht
AlVG §1 ASVG §4 Abs1 Z1 ASVG §4 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W240 2339780-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2026, zu den Zahlen 1.) Zl. 1461952800/260158557, 2.) Zl. 1461953100/260158590, 3.) Zl. 1461953307/260158603, 4.) Zl. 1461953906/260158611, und 5.) Zl. 1461954402/260158620

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung
AsylG 2005 §4a BFA-VG §17 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W296 2332299-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die EISENBERGER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom XXXX, zu Recht

A) Der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom XXXX, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ärztekammer Ärztekammerpräsident Ärzteliste Bescheidbehebung ersatzlose Behebung unzuständige Behörde Unzuständigkeit
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6 ÄrzteG 1998 §125 ÄrzteG 1998 §125 Abs4 ÄrzteG 1998 §27 ÄrzteG 1998 §29 ÄrzteG 1998 §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W257 2287037-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANLTER, MBA, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Andreas SCHÖPPL, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid der Direktion 1 – Einsatz im Bundesministerium für Landesverteidigung vom 31.01.2024, Zl. P736591/139-PersAbt/2020, betreffend Besoldungsdienstalter gemäß § 169f Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht

A) In Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß § 169f GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 7.179,8334 Tage beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anrechnung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergleichsstichtag Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag
B-VG Art133 Abs4 GehG §113 Abs5 GehG §12 GehG §169c GehG §169f GehG §169g VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W605 2297537-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Barbara FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian SCHULTES, LL.M. über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.06.2024, Zl. D124. XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bewerbung Datenminimierung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Geheimhaltung Internet personenbezogene Daten Verantwortlicher Veröffentlichung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 DSG §24 DSG §27 DSGVO Art4 DSGVO Art5 DSGVO Art6 DSGVO Art6 Abs1 litf
Bundesverwaltungsgericht: W141 2316609-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Gmünd vom 11.06.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.03.2026 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 16.05.2025 verloren. Nachsicht wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L503 2314315-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2025, zu Recht erkannt

A.)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W141 2336003-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wiener Neustadt vom 09.12.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2026, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 19.11.2025 verloren. Nachsicht wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W229 2316465-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Peter STATTMANN über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, Wienerstraße 7, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.04.2025, VSNR: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Arbeitszeit Bewerbung Entgelt Kausalität Notstandshilfe sexuelle Belästigung Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L503 2309835-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchteil A) des Bescheides des AMS Gmunden vom 14.01.2025 zur Versicherungsnummer XXXX, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2025, GZ: XXXX, und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2026, zu Recht erkannt

A.)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kontrollmeldetermin Notstandshilfe Säumnis Zustellung durch Hinterlegung
AlVG §38 AlVG §49 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L503 2311936-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Ried vom 26.03.2025 zur Versicherungsnummer XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2025, zu Recht erkannt

A.)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung gesundheitliche Eignung Kausalität Kenntnisse und Fertigkeiten Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L503 2325731-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 30.09.2025 zur Versicherungsnummer XXXX, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2025, GZ: XXXX, zu Recht erkannt

A.)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Sperrfrist Vereitelung Verhalten Wiedereinstellungszusage zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L503 2326236-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Vöcklabruck vom 20.10.2025 zur Versicherungsnummer XXXX, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2025, GZ: XXXX, zu Recht erkannt

A.)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

elektronische Zustellung Kontrollmeldetermin Notstandshilfe rechtswirksame Zustellung Säumnis
AlVG §38 AlVG §49 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L503 2328000-2  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Bischofshofen vom 16.09.2025 zur Versicherungsnummer XXXX, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025, GZ: XXXX, zu Recht erkannt

A.)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

gesundheitliche Eignung Gutachten Kontrollmeldetermin Notstandshilfe Säumnis
AlVG §38 AlVG §49 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W162 2313347-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Ing. Hermann ESCHBACHER und Mag. Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, VSNR XXXX, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, betreffend Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 24.02.2025 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsunwilligkeit Arbeitsweg Einstellung Kinderbetreuung Notstandshilfe Vereitelung zumutbare Beschäftigung
AlVG §24 Abs1 AlVG §33 AlVG §38 AlVG §7 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W263 2330127-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter HEINDL als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.12.2025, VN: XXXX, betreffend die Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistungen in Höhe von € 1.694,70 (Spruchpunkt A) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Beschwerdevorentscheidung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung rechtswirksame Zustellung Rückforderung
AlVG §10 AlVG §25 AlVG §38 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2337534-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Korneuburg vom 15.10.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2026, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2026 wird gemäß § § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) aufgehoben und der Beschwerde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG teilweise stattgegeben.

Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 01.10.2025 verloren. Nachsicht wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung Bewerbung Fristablauf Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Teilstattgebung Unzuständigkeit Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2338563-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße vom 16.01.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2026, betreffend Rückforderung von € 2.368,24 wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung
AlVG §10 AlVG §25 AlVG §38 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W278 2292618-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2026, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität mangelnde Asylrelevanz private Verfolgung Religion soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W288 2296328-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Baden als zuständiger Kinder- und Jugendhilfeträger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W185 2339905-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2026, Zl 1460630802/260077263

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung
AsylG 2005 §4a BFA-VG §17 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W187 2336467-2  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Mag. Susanne WIXFORTH als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Winfried PÖCHERSTORFER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. AAAA, und 2. BBBB, vertreten durch die Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung in dem Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“ der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien, vom 20. Februar 2026 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2026 zu Recht erkannt

A) Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der Bietergemeinschaf bestehend aus 1. AAAA und 2. BBBB, das Bundesverwaltungsgericht möge „die Ausscheidensentscheidung vom 10.02.2026 für nichtig erklären“, ab.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Angebot ausschreibungswidrig Auslegung der Ausschreibung Ausscheiden eines Angebotes Ausscheidensentscheidung Ausscheidensgrund Berechnung bestandfeste Ausschreibung Bietergemeinschaft Dienstleistungsauftrag Leistungsinhalt mündliche Verhandlung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nichtigerklärung öffentlicher Auftraggeber Preisnachlass Preisvergleich Schätzung des Auftragswertes Verbesserung der Wettbewerbsstellung Vergabeverfahren Vergleichbarkeit der Angebote vertiefte Angebotsprüfung
BVergG 2018 §12 Abs1 BVergG 2018 §134 BVergG 2018 §135 BVergG 2018 §141 Abs1 Z7 BVergG 2018 §2 Z15 BVergG 2018 §2 Z5 BVergG 2018 §20 Abs1 BVergG 2018 §327 BVergG 2018 §328 Abs1 BVergG 2018 §333 BVergG 2018 §334 Abs2 BVergG 2018 §342 Abs1 BVergG 2018 §4 Abs1 Z2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W187 2336467-3  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. XXXX und 2. XXXX vertreten durch die Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, betreffend das Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“, der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien, vom 20. Februar 2026 beschlossen

A) Das Bundesverwaltungsgericht weist die Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. XXXX und 2. XXXX, das Bundesverwaltungsgericht möge „der Antragsgegnerin den Ersatz der Pauschalgebühren für den Antrag auf Nichtigerklärung zu Handen der Antragstellervertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen“ und „der Antragsgegnerin den Ersatz der Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Handen der Antragstellervertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen“ gemäß § 341 Abs 1 und 2 BVergG 2018 ab.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bietergemeinschaft Dienstleistungsauftrag einstweilige Verfügung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Vergabeverfahren
BVergG 2018 §327 BVergG 2018 §328 Abs1 BVergG 2018 §333 BVergG 2018 §340 BVergG 2018 §341 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W231 2288199-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024, Zl. 1331437500/223435297, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban Verbesserung Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W233 2203788-2  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger des Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2025, Zl. 1092991101/232285324, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2026 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Demonstration EuGH exilpolitische Aktivität gesamtes Staatsgebiet Nachfluchtgründe staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs2 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W233 2292850-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2024, Zl. 1355902409/231106197 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2026 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W236 2306313-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2024, Zl. 1325930507/222997904, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandsaufenthalt Diskriminierung Glaubhaftmachung Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität mangelnde Asylrelevanz Minderheitenzugehörigkeit politische Veränderung private Verfolgung Religion staatliche Verfolgung Taliban Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W133 2335884-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 11.12.2025, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung
BBG §40 BBG §41 BBG §45 BBG §46 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W189 2336579-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2026, Zl. 1458101006-251627442, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W193 2303533-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

W193 2303533-1/ XXXX

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX 1999, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2026 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W215 2286333-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zahl 1327044306/223089160, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W263 2331909-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter HEINDL als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.09.2025, VN XXXX, aufgrund des Vorlageantrages nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Notstandshilfe Vereitelung zumutbare Beschäftigung Zuweisung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W280 2309130-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX .1997, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2026 zu Recht

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W615 2315844-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, und 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Iran, 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch 2.), alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2025, zu den Zahlen 1). XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX und 4.) XXXX nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 11.03.2026 und 12.03.2026 zu Recht

A) I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie mj. XXXX, geb. XXXX, und mj. XXXX, geb. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, mj. XXXX, geb. XXXX, und mj. XXXX, geb. XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28
Bundesverwaltungsgericht: W122 2288467-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zl. XXXX, wegen Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Desertion Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W128 2293902-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024, Zl. 1330587405/223367313, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Christentum Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise Konversion mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W215 2287306-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zahl 1339145404/230024478, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Desertion Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W233 2333120-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, staatenlos, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. KOCHER, in 8010 Graz, als Abwesenheitskurator, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2025, Zl. 1267318907 - 240867839, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Asylaberkennung Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltstitel Ausreise Lebensmittelpunkt staatenlos Wegfall der Gründe
AsylG 2005 §7 Abs1 Z3 AsylG 2005 §7 Abs4 AsylG 2005 §8 Abs1 Z2 AsylG 2005 §9 Abs1 Z2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W247 2325323-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2026, zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und die Spruchpunkte II. bis VI. behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Behebung der Entscheidung entschiedene Sache Folgeantrag gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitszustand glaubhafter Kern Identität der Sache meritorische Entscheidung non-refoulement Prüfung Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation wesentliche Sachverhaltsänderung Zulassungsverfahren
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W260 2297872-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, VSNR. XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich RSB West, 3100 ST. PÖLTEN, wiederum vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt in 1060 WIEN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice GMÜND vom 29.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2024, GZ 2024-0566-3-010310, betreffend Widerruf der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 24.08.2023 bis 31.03.2024 gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 12.615,54 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bildungskarenz Erkennbarkeit Meldepflicht Nachweismangel Rückforderung Verschweigung wesentlicher Umstände Weiterbildungsgeld Weiterbildungsmaßnahme Widerruf
AlVG §24 Abs2 AlVG §25 Abs1 AlVG §26 Abs7 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W260 2302512-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, VSNR. XXXX, vertreten durch Mag. Thomas PREISINGER, Rechtsanwalt in 1070 WIEN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice WAIDHOFEN AN DER YBBS vom 08.08.2024, betreffend Widerruf der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 02.03.2024 bis 30.06.2024 gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 5.770,48 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bildungskarenz Erkennbarkeit Meldepflicht Nachweismangel Rückforderung Verschweigung wesentlicher Umstände Weiterbildungsgeld Weiterbildungsmaßnahme Widerruf
AlVG §24 Abs2 AlVG §25 Abs1 AlVG §26 Abs7 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W260 2337899-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG im Bescheid des AMS Wien Währinger Gürtel vom 23.02.2026, VN 2966 170576, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Kontrollmeldetermin Notstandshilfe öffentliche Interessen Teilerkenntnis
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: W280 2333068-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX 1948, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W162 2311679-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Martin KAMMER und Mag. Christina PALKOVICH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, VSNR XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.12.2024, betreffend Feststellung, das Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz von 01.03.2024 bis 30.06.2024 sowie von 04.10.2024 bis 31.12.2024 gebührt, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragsprinzip Frist Geltendmachung verspäteter Antrag Weiterbildungsgeld
AlVG §17 AlVG §26 AlVG §44 AlVG §46 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W187 2338822-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der XXXX vertreten durch die Pflaum Wiener Rindler Opetnik Rechtsanwälte, Nibelungengasse 1, 1010 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „Ausschreibung eines Bauauftrages für die thermische Sanierung beim WIFI Campus C (Gewerk: vorgehängte Fassade inkl. PV-Anlage)“, der Auftraggeberin WKT Immobilien GmbH & Co KG, Wilhelm-Greil-Straße 7, 6020 Innsbruck, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, vom 16. März 2026

A) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Antrag der XXXX, „das Bundesverwaltungsgericht möge durch einstweilige Verfügung folgende vorläufige Maßnahmen anordnen: Dem Auftraggeber WKT Immobilien GmbH & Co KG wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit in der Hauptsache untersagt, das Vergabeverfahren "Ausschreibung eines Bauauftrages für die thermische Sanierung beim WIFI Campus C (Gewerk: vorgehängte Fassade inkl. PV Anlage)" fortzusetzen, insbesondere den Zuschlag im Vergabeverfahren zu erteilen und den Vertrag abzuschließen oder weitere Festlegungen zu treffen.“, gemäß §§ 350 Abs 1, 351 Abs 1, 3 und 4 BVergG 2018 statt.

Das Bundesverwaltungsgericht untersagt der Auftraggeberin WKT Immobilien GmbH & Co KG für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren „Ausschreibung eines Bauauftrages für die thermische Sanierung beim WIFI Campus C (Gewerk: vorgehängte Fassade inkl. PV-Anlage)“, den Zuschlag zu erteilen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bauauftrag Dauer der Maßnahme einstweilige Verfügung Entscheidungsfrist Interessenabwägung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren öffentliche Interessen Provisorialverfahren Schaden Untersagung der Zuschlagserteilung Vergabeverfahren Zuschlagsverbot für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens
BVergG 2018 §12 Abs1 Z4 BVergG 2018 §2 Z15 BVergG 2018 §2 Z5 BVergG 2018 §327 BVergG 2018 §328 Abs1 BVergG 2018 §334 Abs2 BVergG 2018 §342 Abs1 BVergG 2018 §350 Abs1 BVergG 2018 §350 Abs2 BVergG 2018 §351 Abs1 BVergG 2018 §351 Abs3 BVergG 2018 §351 Abs4 BVergG 2018 §352 BVergG 2018 §4 Abs1 Z2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W118 2286197-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W121 2265320-2  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Desertion Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W127 2271248-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2023, Zl. 1290270708/211826225, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W154 2322780-4  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt, gegen die Verwehrung der Inanspruchnahme bzw. des Empfanges des Besuchs des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers in den Räumlichkeiten des Polizeianhaltezentrums am 16.12.2025, zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen die (behauptete) Verwehrung der Inanspruchnahme bzw. des Empfanges des Besuchs des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers in den Räumlichkeiten des Polizeianhaltezentrums am 16.12.2025 wird abgewiesen.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebungsnähe Anhaltung Befehls- und Zwangsgewalt Beratungsrecht Kostentragung Maßnahmenbeschwerde Rechtsbeistand Rechtsvertreter Verweigerung des Besuchrechts Verweigerung des Rechtsbeistandes Vollmacht
AnhO §21 Abs3 AnhO §21 Abs3 Z1 AVG §10 Abs1 BFA-VG §7 Abs1 Z3 B-VG Art133 Abs4 PersFrSchG 1988 Art4 Abs7 VwG-AufwErsV §1 Z3 VwG-AufwErsV §1 Z4 VwGVG §17 VwGVG §35
Bundesverwaltungsgericht: W164 2289694-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 27.02.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2026 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W215 2339653-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2026, Zahl 1464486010/260272112, zu Recht

A) Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Anhängigkeit Asylantragstellung Asylverfahren Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Folgeantrag Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 FPG §53 Abs2 Z7 FPG §55 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W207 2323796-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.10.2025, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W220 2301889-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2026, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. am XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2026, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandsaufenthalt gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärperson politische Veränderung private Verfolgung Risikogruppe Soldat staatliche Verfolgung Taliban Verfolgungsgefahr westliche Orientierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W216 2288177-1  vom 01.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

W216 2288177-1/31

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin MMag. Christina Toth, MSc, Laudongasse 12/2, 1080 Wien und Rechtsanwalt Dr. Roland Gerlach, LL.M., Pfarrhofgasse 16/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, vom XXXX, Zl. XXXX wegen Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragstellung Einflussnahme Kollektivvertrag Kollektivvertragsfähigkeit Wirkungsbereich
ArbVG §4 ArbVG §5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W218 2321718-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.08.2025, betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W236 2171371-2  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2025, Zl. 1094396910/200027602, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2025 zu Recht

A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 stattgegeben und die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

II. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.06.2020 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um weitere zwei Jahre verlängert wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Asylausschlussgrund befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Jugendstraftat Körperverletzung Raub Rückkehrsituation schwere Straftat soziales Netzwerk Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt unzulässige Abschiebung Verlängerung Versorgungslage wesentliche Änderung
AsylG 2005 §8 Abs4 AsylG 2005 §9 Abs1 Z1 AsylG 2005 §9 Abs2 AsylG 2005 §9 Abs2 Z2 AsylG 2005 §9 Abs2 Z3 B-VG Art133 Abs4 FPG §52 Abs9 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W251 2217876-2  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Anton ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 aktuelle Länderfeststellungen Apostasie Aufenthaltsdauer Auslandsaufenthalt befristete Aufenthaltsberechtigung Behandlungsmöglichkeiten gesundheitliche Beeinträchtigung Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Körperverletzung medizinische Versorgung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung unterstellte politische Gesinnung Verbesserung Verfolgungsgefahr Verlängerung Verlängerungsantrag Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Voraussetzungen Wegfall der Gründe westliche Orientierung
AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs4 AsylG 2005 §9 Abs1 Z1 AsylG 2005 §9 Abs4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z4 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W260 2299872-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, VSNR. XXXX, vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt in 1010 WIEN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice MÖDLING vom 27.06.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2024, GZ 2024-0566-3-013509, betreffend Widerruf der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 01.05.2023 bis 05.04.2024 gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 12.989,22 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bildungskarenz Erkennbarkeit Meldepflicht Nachweismangel Rückforderung Weiterbildungsgeld Weiterbildungsmaßnahme Widerruf
AlVG §24 Abs2 AlVG §25 Abs1 AlVG §26 Abs7 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W156 2290663-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX als Masseverwalter, dieser vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX, vom 09.11.2023, Zahl XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2024, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2024, 6.11.2024, 12.11.2024, 20.03.2025 und 07.10.2025 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass die XXXX, als Dienstgeberin im Sinne des §35 Abs. 1 ASVG verpflichtet ist, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für XXXX, SVNR XXXX, für den Zeitraum von 01.7.2016 bis 30.09.2016, für XXXX für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von 01.08.2017 bis 31.12.2017 und von 01.02.2018 bis 30.06.2018. für XXXX für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von August 2017 bis 30.11.2017 und von 01.01.2018 bis 30.06.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.06.2016 bis 30.06.2016, von 01.08.2016 bis 31.12.2016 und von 01.02.2017 bis 28.02.2017, für XXXX für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 31.03.2017, für XXXX für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.12.2017, für XXXX für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 30.06.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.07.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.03.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.03.2018 bis 31.07.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.03.2017 bis 30.06.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 30.06.2018 und für XXXX für den Zeitraum von 01.10.2016 bis 30.11.2016 und von 01.02.2018 bis 31.03.2018, in Höhe von € 55.162,37 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von € 14.962,75, gesamt somit € 70.125,12 an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX binnen 14 Tagen zu entrichten.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragsnachverrechnung Herabsetzung Neuberechnung Pflichtversicherung Teilstattgebung Verzugszinsen
ASVG §410 ASVG §44 ASVG §58 ASVG §59 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W198 2308978-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 27.01.2025, VSNR: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.02.2026, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragsgrundlagen Berechnung Einkommenssteuerbescheid Hinzurechnungsbetrag Pensionsversicherung
B-VG Art133 Abs4 GSVG §2 Abs1 Z1 GSVG §25 GSVG §25a
Bundesverwaltungsgericht: W280 2308444-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX .1997, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Polizist Privatleben Rechtsanschauung des VfGH Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban unterstellte politische Gesinnung Verbesserung westliche Orientierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 Abs1 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W173 2278677-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX, Fachoberinspektorin i.R., geb. am XXXX gegen den Bescheid vom 04.09.2023, XXXX der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, betreffend Pensionsanpassung 2023

A) 2.) zu Recht erkannt: Die Beschwerde vom 18.09.2023 wird abgewiesen.

B) Die Revision zu den Spruchpunkten A) 1.) und A) 2.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

außerordentliche Revision Erhöhung Fortsetzung Gleichheitsgrundsatz Pensionsanpassung Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH verfassungskonforme Interpretation
ASVG §108h ASVG §775 B-VG Art133 Abs4 PG 1965 §41
Bundesverwaltungsgericht: W173 2279072-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX XXXX i.R., geb. am XXXX vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid vom 31.08.2023, XXXX der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, betreffend Pensionsanpassung 2023

A) 2.) zu Recht erkannt: Die Beschwerde vom 26.09.2023 wird abgewiesen.

B) Die Revision zu den Spruchpunkten A) 1.) und A) 2.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

außerordentliche Revision Erhöhung Fortsetzung Gleichheitsgrundsatz Pensionsanpassung Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH verfassungskonforme Interpretation
ASVG §108h ASVG §775 B-VG Art133 Abs4 PG 1965 §41
Bundesverwaltungsgericht: W173 2281333-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX XXXX i.R., geb. am XXXX gegen den Bescheid vom 06.10.2023, XXXX der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, betreffend Pensionsanpassung 2023

A) 2.) zu Recht erkannt: Die Beschwerde vom 18.10.2023 wird abgewiesen.

B) Die Revision zu den Spruchpunkten A) 1.) und A) 2.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

außerordentliche Revision Erhöhung Fortsetzung Gleichheitsgrundsatz Pensionsanpassung Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH verfassungskonforme Interpretation
ASVG §108h ASVG §775 B-VG Art133 Abs4 PG 1965 §41
Bundesverwaltungsgericht: W173 2281340-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX XXXX i.R., geb. am XXXX gegen den Bescheid vom 06.10.2023, XXXX der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, betreffend Pensionsanpassung 2023

A) 2.) zu Recht erkannt: Die Beschwerde vom 25.10.2023 wird abgewiesen.

B) Die Revision zu den Spruchpunkten A) 1.) und A) 2.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

außerordentliche Revision Erhöhung Fortsetzung Gleichheitsgrundsatz Pensionsanpassung Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH verfassungskonforme Interpretation
ASVG §108h ASVG §775 B-VG Art133 Abs4 PG 1965 §41
Bundesverwaltungsgericht: W173 2281346-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX XXXX i.R., geb. am XXXX vertreten durch Mag. Christine ALTERSBERGER, Sekretariat der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid vom 13.10.2023, XXXX der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, betreffend Pensionsanpassung 2023

A) 2.) zu Recht erkannt: Die Beschwerde vom 25.10.2023 wird abgewiesen.

B) Die Revision zu den Spruchpunkten A) 1.) und A) 2.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

außerordentliche Revision Erhöhung Fortsetzung Gleichheitsgrundsatz Pensionsanpassung Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH verfassungskonforme Interpretation
ASVG §108h ASVG §775 B-VG Art133 Abs4 PG 1965 §41
Bundesverwaltungsgericht: W173 2281351-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von XXXX i.R., geb. am XXXX, gegen den Bescheid vom 27.09.2023, PS- XXXX, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, betreffend Erhöhung des Ruhebezugs

A) 2.) zu Recht erkannt: Die Beschwerde vom 15.10.2023 wird abgewiesen.

B) Die Revision zu den Spruchpunkten A) 1.) und A) 2.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

außerordentliche Revision Erhöhung Fortsetzung Gleichheitsgrundsatz Pensionsanpassung Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH verfassungskonforme Interpretation
ASVG §108h ASVG §775 B-VG Art133 Abs4 PG 1965 §41
Bundesverwaltungsgericht: W173 2288200-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von XXXX i.R., geb. am XXXX, vertreten durch Mag. Christine ALTERSBERGER, Sekretariat der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, XXXX, in Verbindung mit dem Bescheid vom 07.11.2023, XXXX, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, betreffend Pensionsanpassung 2023

A) 2.) zu Recht erkannt: Der Vorlageantrag vom 14.02.2024 in Verbindung mit der Beschwerde vom 23.11.2023 wird abgewiesen.

B) Die Revision zu den Spruchpunkten A) 1.) und A) 2.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

außerordentliche Revision Erhöhung Fortsetzung Gleichheitsgrundsatz Pensionsanpassung Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH verfassungskonforme Interpretation
ASVG §108h ASVG §775 B-VG Art133 Abs4 PG 1965 §41
Bundesverwaltungsgericht: W173 2298668-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von XXXX, XXXX i.R., geb. am XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024, PS- XXXX, in Verbindung mit dem Bescheid vom 08.08.2024, PS- XXXX, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, betreffend Erhöhung des Ruhebezugs

A) 2.) zu Recht erkannt: Der Vorlageantrag vom 26.08.2024 in Verbindung mit der Beschwerde vom 10.08.2024 wird abgewiesen.

B) Die Revision zu den Spruchpunkten A) 1.) und A) 2.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

außerordentliche Revision Erhöhung Fortsetzung Gleichheitsgrundsatz Pensionsanpassung Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH verfassungskonforme Interpretation
ASVG §108h ASVG §775 B-VG Art133 Abs4 PG 1965 §41
Bundesverwaltungsgericht: W223 2335306-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2026, Zl. PS- XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Dauer Ruhestand Versorgungsgenuss Zeitpunkt der Eheschließung
B-VG Art133 Abs4 PG 1965 §14
Bundesverwaltungsgericht: W236 2196299-2  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno J. WAGENEDER, Promenade 3, 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2025, Zahl 1098752600/250412260, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anhängiges Verwaltungsverfahren Anhängigkeit Antragszurückziehung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung meritorische Entscheidung Niederlassung Rechtsanschauung des VwGH Zurückweisung
AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §58 Abs9 Z1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W236 2311804-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin XXXX, geb. XXXX, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorferstraße 7-11/15, 1050 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2025, Zahl 1421074806/241920967, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kind Kumulierung Minderjährige private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W133 2325948-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 25.09.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W200 2328197-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 17.07.2025, Zl. 18610495800068, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W226 2300025-2  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2025, Zl. 1327566703-223128009, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.02.2026 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Auslandsaufenthalt gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Rechtsanschauung des VfGH Religion Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban Verbesserung Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W231 2310405-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban unterstellte politische Gesinnung Verbesserung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W229 2307971-1  vom 31.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Philipp KUHLMANN über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch RA Mag. Dr. Rainer W. BÖHM, Lainzer Straße 16/3, 1130 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 05.12.2024, VSNR: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2025, Zl. XXXX, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Notstandshilfe Revision zulässig Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W135 2330575-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.08.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

Der Behindertenpass ist befristet bis 31.10.2027 auszustellen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W135 2334776-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.12.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W135 2338258-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W292 2331934-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Der Revision wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil
IFG §1 IFG §11 VwGG §30 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W602 2305236-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2026, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W602 2306091-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den Verein ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2026 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W124 2306198-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung non refoulement öffentliche Interessen persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W124 2283851-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Angola, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Haftbefehl Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Polizei Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung staatliche Verfolgung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W162 2313262-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Ing. Hermann ESCHBACHER und Mag. Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, VSNR XXXX, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 56 Bezugstage ab dem 21.02.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W162 2313348-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Ing. Hermann ESCHBACHER und Mag. Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, VSNR XXXX, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 42 Bezugstage ab dem 12.02.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W165 2318844-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX und 5.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, die minderjährigen BeschwerdeführerInnen gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.02.2025, Zl.: Damaskus-OB/KONS/3185/2023, beschlossen

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W257 2276103-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von GrInsp XXXX, vertreten durch Mag. Franz SCHARF, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für Burgenland vom 22.05.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 23.08.2024 und 15.10.2024, den Beschluss

A) Der Bescheid vom 22.05.2023 wird ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsplatzbewertung Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Funktionszulage Gegenstandslosigkeit Gutachten öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Verfahrenseinstellung Verwendungszulage Wegfall des Rechtsschutzinteresses
B-VG Art133 Abs4 GehG §74 GehG §75 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W257 2316980-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von AbtInsp XXXX, vertreten durch Mag. Thomas PREISINGER, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der LPD Wien Personalabteilung vom XXXX 2025, Zl. XXXX, den Beschluss

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

besondere Hilfeleistung Dienstunfall Ermittlungspflicht Kassation Krankenstand mangelnde Sachverhaltsfeststellung Minderung der Erwerbsfähigkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sachverständigengutachten Vorschuss Zurechnungsunfähigkeit
B-VG Art133 Abs4 GehG §23a GehG §23b VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W257 2318547-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von BezInsp XXXX, vertreten durch Mag. Klaus HEINTZINGER, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom XXXX 2025, Zl. XXXX, den Beschluss

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

besondere Hilfeleistung Dienstunfall Ermittlungspflicht Kassation Krankenstand mangelnde Sachverhaltsfeststellung Minderung der Erwerbsfähigkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sachverständigengutachten Vorschuss Zurechnungsunfähigkeit
B-VG Art133 Abs4 GehG §23a GehG §23b VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W600 2321384-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. mj. XXXX, geb. XXXX, 3. mj. XXXX, geb. XXXX und 4. mj. XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch XXXX, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 08.04.2025, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung von Anträgen auf Einreisetitel gemäß § 35 AsylG, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §35 AsylG 2005 §7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W122 2290345-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch BERCHTOLD & KOLLERICS Rechtsanwälte in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21.12.2023, Zl. XXXX, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2026 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Bescheidbehebung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung ersatzlose Behebung Gehaltsstufe Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Revision zulässig Überleitung Vergleichsstichtag Vorrückungsstichtag
B-VG Art133 Abs4 GehG §169c GehG §169f GehG §8
Bundesverwaltungsgericht: W123 2310162-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2025, Zl. 1322697201/222752944, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Notlage reale Gefahr subsidiärer Schutz Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit wirtschaftliche Situation
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W123 2317229-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2025, Zl. 1418079610/241762270, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bürgerkrieg gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W604 2316875-1  vom 30.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien,NÖ & BGld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 11.06.2025, GZ. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass er wie folgt zu lauten hat

XXXX, geboren am XXXX, ist dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Wirkung ab 22.01.2025 zugehörig.

Der Grad der Behinderung beträgt fünfzig (50) von Hundert (vH).

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W289 2333761-1  vom 27.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 09.01.2026, GZ: XXXX, betreffend die Abweisung des Ansuchens auf Übernahme der Kosten einer internationalen Krankenversicherung, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Heilfürsorge Kostentragung Krankenversicherung Rechtsgrundlage VerbrechensopferG
B-VG Art133 Abs4 VOG §1 Abs1 VOG §4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2312993-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, bevollmächtigt vertreten durch Mag. Oliver JAPCHEN, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hauffgasse vom 16.10.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.03.2026 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 24.09.2024 verloren. Nachsicht wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung geringfügige Beschäftigung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W229 2318033-1  vom 26.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 12.02.2025, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L503 2329085-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 14.11.2025 zur Versicherungsnummer XXXX, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2025, GZ: XXXX, zu Recht erkannt

A.)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L503 2330891-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 12.11.2025 zur Versicherungsnummer XXXX, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2025, GZ: XXXX, zu Recht erkannt

A.)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W289 2305245-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.11.2023, VN: XXXX, betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 09.11.2023 gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W122 2288344-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. XXXX, wegen Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Asylantragstellung Auslandsaufenthalt Glaubhaftmachung illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz politische Veränderung Religion staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2
Bundesverwaltungsgericht: W601 2267255-2  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zl. XXXX, und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2026 zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX 2026 für rechtswidrig erklärt.

II.Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III.Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft illegale Beschäftigung Kostenersatz Meldeadresse Mittellosigkeit Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wohnsitz
BFA-VG §22a Abs1 Z3 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 VwGVG §35
Bundesverwaltungsgericht: W611 2339494-1  vom 25.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Ghana, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2026, Zahl: XXXX, betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .03.2026, 14:45 Uhr, zu Recht

A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit XXXX .03.2026 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität Kostenersatz Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung Voraussetzungen
BFA-VG §22a Abs1 Z3 BFA-VG §22a Abs3 BuLVwG-EGebV §2 Abs1 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs2 VwGVG §35 Abs4 Z1
Bundesverwaltungsgericht: W129 2293808-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024, Zl. XXXX,nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandsaufenthalt Glaubhaftmachung illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz politische Veränderung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W118 2285439-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubhaftmachung mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Veränderung staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2
Bundesverwaltungsgericht: W118 2285742-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ethnische Zugehörigkeit Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz politische Veränderung staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2
Bundesverwaltungsgericht: W118 2285891-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Blutrache Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz politische Veränderung private Verfolgung soziale Gruppe staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2
Bundesverwaltungsgericht: W118 2286049-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubhaftmachung mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz politische Veränderung staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2
Bundesverwaltungsgericht: W129 2292919-1  vom 24.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubhaftmachung mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz politische Veränderung Rechtsanschauung des VwGH staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4