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Neue Veröffentlichungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

400 Einträge · Letztes Datenupdate: 13.12.2024 14:55:40

Bundesverwaltungsgericht: I412 2298777-1  vom 03.12.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. LIBYAN ARAB JAMAHIRIYA, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD Niederösterreich (BFA-N) vom 06.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Miliz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I412 2290284-1  vom 03.12.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. LIBYAN ARAB JAMAHIRIYA, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 23.02.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Drohungen gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Konfessionslosigkeit mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I413 2297835-1  vom 28.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 22.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Freikauf Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W296 2299725-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX alias XXXX, StA. XXXX, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W215 2266642-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2022, Zahl 1289573709/211765994, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W261 2300689-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX auch XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 21.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Clanzugehörigkeit Familienangehöriger geschlechtsspezifische Diskriminierung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W289 2271789-2  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2024, Zl. XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG iVm § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Sache des Verfahrens Zurückweisung
AsylG 2005 §3 Abs1 AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28
Bundesverwaltungsgericht: W262 2288494-2  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und dem fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.03.2024, VN XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 29.01.2024, Nachsicht ab 08.04.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat

Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den – um allfällige in ihm liegende Zeiträume von Krankengeldbezügen verlängerten – Zeitraum von 42 Tagen ab 29.01.2024 verloren, wobei Nachsicht für 8 Tage gewährt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe
AlVG §10 AlVG §38 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W262 2292153-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und dem fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.03.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2024, XXXX betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für 42 Tage ab 27.02.2024, wobei sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängert, die Ausschlussfrist unterbrochen wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht sowie während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) bestehen und Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass ihr Spruch wie folgt zu lauten hat

Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den – um allfällige in ihm liegende Zeiträume von Krankengeldbezügen verlängerten – Zeitraum von 42 Tagen ab 27.02.2024 verloren. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe
AlVG §10 AlVG §38 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W182 2286611-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023, Zl. 1332639707-223547826, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit Flüchtlingseigenschaft Herkunftsort Miliz Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I417 2283700-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den Verein „Flüchtlingsprojekt Ute Bock“, Zohmanngasse 28, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W132 2294361-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2024, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I417 2284110-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W180 2256844-1  vom 23.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2022, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W261 2300572-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.08.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W261 2296370-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 29.02.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert

Mag. XXXX gehört ab 31.08.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz an.

Die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch des Bescheides entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W261 2301802-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 25.09.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W261 2300154-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den KOBV, der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 22.08.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W252 2293760-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W135 2302355-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.07.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen befristet bis zum 30.09.2027 vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Befristung Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W276 2295827-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2295392-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD Salzburg - Außenstelle Salzburg vom 29.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2295236-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten – Außenstelle Klagenfurt vom 23.04.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Freikauf Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W257 2297576-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX 2024, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-596/24 über die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2024, GZ W261 2289490-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren Aussetzung EuGH gekürzte Ausfertigung Vorabentscheidungsverfahren
AsylG 2005 §3 AVG §38 VwGVG §17 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W262 2278130-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichtern Mag. Armin KLAUSER und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric AGSTNER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.06.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2023, GZ XXXX, betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG und Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AlVG §24 AlVG §25 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W121 2269276-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Demonstration Flüchtlingseigenschaft Militärdienst politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2302350-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 07.11.2024, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde zu Spruchpunkt B) wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug öffentliche Interessen
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: W121 2283625-2  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AlVG §26 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W166 2292523-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W218 2295409-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.06.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2294979-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 05.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Freikauf Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W121 2287856-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: WF XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung
AlVG §25 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W247 2285720-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien und vertreten durch XXXX gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I407 2290514-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 12.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 15.10.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L523 2302937-1  vom 03.12.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Teilerkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 21.10.2024, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 und 6 BFA-VG zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK Gesundheitszustand reale Gefahr Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §18 Abs6 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L521 2301522-1  vom 02.12.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg vom 29.08.2024, Zl. XXXX, betreffend Zurückweisung eines Gebührenantrages zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Befundaufnahme Frist Gebührenanspruch Gebührenantrag Geltendmachung Reisegebühren Sachverständigengutachten Verspätung Zurückweisung
ASGG §79 B-VG Art133 Abs4 GebAG §19
Bundesverwaltungsgericht: L501 2295845-1  vom 28.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W117 2278401-1  vom 28.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2023, Zahl:, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2290951-1  vom 28.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BFA-S) vom 29.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W287 2293877-1  vom 28.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz real risk Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G304 2303249-1  vom 28.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2024, Zl. XXXX, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.), zu Recht erkannt

A)Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L529 2273726-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3) XXXX, geb. XXXX, 4) XXXX, geb. XXXX, 5) mj. XXXX, geb. XXXX, 6) mj. XXXX, geb. XXXX, 7) mj. XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit Türkei, 5) - 7) vertreten durch die Eltern und gesetzlichen Vertreter XXXX und XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zlen. zu 1) XXXX, zu 2) XXXX, zu 3) XXXX, zu 4) XXXX, zu 5) XXXX, zu 6) XXXX und zu 7) XXXX, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 07.11.2023, 21.12.2023, 26.07.2024 und am 12.11.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. werden als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen – bis zum Abschluss der Bestrahlung der residuellen Tumorläsionen der Beschwerdeführerin 4), jedenfalls aber bis zum 31.03.2025 – vorübergehend unzulässig sind.

III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Erkrankung Familienverfahren Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderjährigkeit non refoulement politische Partei Privat- und Familienleben private Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig Spruchpunktbehebung Teilstattgebung Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L529 2273722-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3) XXXX, geb. XXXX, 4) XXXX, geb. XXXX, 5) mj. XXXX, geb. XXXX, 6) mj. XXXX, geb. XXXX, 7) mj. XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit Türkei, 5) - 7) vertreten durch die Eltern und gesetzlichen Vertreter XXXX und XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zlen. zu 1) XXXX, zu 2) XXXX, zu 3) XXXX, zu 4) XXXX, zu 5) XXXX, zu 6) XXXX und zu 7) XXXX, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 07.11.2023, 21.12.2023, 26.07.2024 und am 12.11.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. werden als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen – bis zum Abschluss der Bestrahlung der residuellen Tumorläsionen der Beschwerdeführerin 4), jedenfalls aber bis zum 31.03.2025 – vorübergehend unzulässig sind.

III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Erkrankung Familienverfahren Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement politische Partei Privat- und Familienleben private Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig Spruchpunktbehebung Teilstattgebung Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L529 2273724-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3) XXXX, geb. XXXX, 4) XXXX, geb. XXXX, 5) mj. XXXX, geb. XXXX, 6) mj. XXXX, geb. XXXX, 7) mj. XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit Türkei, 5) - 7) vertreten durch die Eltern und gesetzlichen Vertreter XXXX und XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zlen. zu 1) XXXX, zu 2) XXXX, zu 3) XXXX, zu 4) XXXX, zu 5) XXXX, zu 6) XXXX und zu 7) XXXX, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 07.11.2023, 21.12.2023, 26.07.2024 und am 12.11.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. werden als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen – bis zum Abschluss der Bestrahlung der residuellen Tumorläsionen der Beschwerdeführerin 4), jedenfalls aber bis zum 31.03.2025 – vorübergehend unzulässig sind.

III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Erkrankung Familienverfahren Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderjährigkeit non refoulement politische Partei Privat- und Familienleben private Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig Spruchpunktbehebung Teilstattgebung Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L529 2273720-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3) XXXX, geb. XXXX, 4) XXXX, geb. XXXX, 5) mj. XXXX, geb. XXXX, 6) mj. XXXX, geb. XXXX, 7) mj. XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit Türkei, 5) - 7) vertreten durch die Eltern und gesetzlichen Vertreter XXXX und XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zlen. zu 1) XXXX, zu 2) XXXX, zu 3) XXXX, zu 4) XXXX, zu 5) XXXX, zu 6) XXXX und zu 7) XXXX, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 07.11.2023, 21.12.2023, 26.07.2024 und am 12.11.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. werden als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen – bis zum Abschluss der Bestrahlung der residuellen Tumorläsionen der Beschwerdeführerin 4), jedenfalls aber bis zum 31.03.2025 – vorübergehend unzulässig sind.

III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Erkrankung Familienverfahren Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderjährigkeit non refoulement politische Partei Privat- und Familienleben private Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig Spruchpunktbehebung Teilstattgebung Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L529 2273719-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3) XXXX, geb. XXXX, 4) XXXX, geb. XXXX, 5) mj. XXXX, geb. XXXX, 6) mj. XXXX, geb. XXXX, 7) mj. XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit Türkei, 5) - 7) vertreten durch die Eltern und gesetzlichen Vertreter XXXX und XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zlen. zu 1) XXXX, zu 2) XXXX, zu 3) XXXX, zu 4) XXXX, zu 5) XXXX, zu 6) XXXX und zu 7) XXXX, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 07.11.2023, 21.12.2023, 26.07.2024 und am 12.11.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. werden als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen – bis zum Abschluss der Bestrahlung der residuellen Tumorläsionen der Beschwerdeführerin 4), jedenfalls aber bis zum 31.03.2025 – vorübergehend unzulässig sind.

III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Erkrankung Familienverfahren Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement politische Partei Privat- und Familienleben private Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig Spruchpunktbehebung Teilstattgebung Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L529 2273731-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3) XXXX, geb. XXXX, 4) XXXX, geb. XXXX, 5) mj. XXXX, geb. XXXX, 6) mj. XXXX, geb. XXXX, 7) mj. XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit Türkei, 5) - 7) vertreten durch die Eltern und gesetzlichen Vertreter XXXX und XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zlen. zu 1) XXXX, zu 2) XXXX, zu 3) XXXX, zu 4) XXXX, zu 5) XXXX, zu 6) XXXX und zu 7) XXXX, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 07.11.2023, 21.12.2023, 26.07.2024 und am 12.11.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. werden als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen – bis zum Abschluss der Bestrahlung der residuellen Tumorläsionen der Beschwerdeführerin 4), jedenfalls aber bis zum 31.03.2025 – vorübergehend unzulässig sind.

III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Erkrankung Familienverfahren Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement politische Partei Privat- und Familienleben private Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig Spruchpunktbehebung Teilstattgebung Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L529 2273729-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3) XXXX, geb. XXXX, 4) XXXX, geb. XXXX, 5) mj. XXXX, geb. XXXX, 6) mj. XXXX, geb. XXXX, 7) mj. XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit Türkei, 5) - 7) vertreten durch die Eltern und gesetzlichen Vertreter XXXX und XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zlen. zu 1) XXXX, zu 2) XXXX, zu 3) XXXX, zu 4) XXXX, zu 5) XXXX, zu 6) XXXX und zu 7) XXXX, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 07.11.2023, 21.12.2023, 26.07.2024 und am 12.11.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. werden als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen – bis zum Abschluss der Bestrahlung der residuellen Tumorläsionen der Beschwerdeführerin 4), jedenfalls aber bis zum 31.03.2025 – vorübergehend unzulässig sind.

III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Erkrankung Familienverfahren Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement politische Partei Privat- und Familienleben private Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig Spruchpunktbehebung Teilstattgebung Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G305 2297981-2  vom 26.11.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX, geb. XXXX, StA.: China, zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2024, zu Recht

A)Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 FPG §77 FPG §80
Bundesverwaltungsgericht: W268 2298278-1  vom 26.11.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch den Verein SUARA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. 1345272810/230499425, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 18.10.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt Menschenrechtsverletzungen politischer Charakter Spruchpunktbehebung subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Voraussetzungen Wegfall der Gründe wirtschaftliche Situation
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I422 2303042-1  vom 26.11.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch den Verein „Flüchtlingsprojekt Ute Bock“, Zohmanngasse 28, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Drohungen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement offensichtliche Unbegründetheit öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schulden Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §18 Abs1 Z5 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a
Bundesverwaltungsgericht: W236 2299399-1  vom 26.11.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2024, Zl. 1337611404/223952364, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2302467-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. ALGERIEN (alias SYRIEN), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W236 2274459-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2023, Zl. 1302254609-220997789, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abstammung Diskriminierung Doppelstaatsbürger Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienst
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W217 2297994-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.07.2024, OB: XXXX, betreffend die Einstellung des Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W228 2300144-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 02.09.2024, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2024, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld Aufenthaltstitel Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt
AlVG §7 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W239 2302279-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Frist Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung Zulassungsverfahren
AsylG 2005 §5 BFA-VG §21 Abs3 Satz1 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W261 2301664-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.07.2024, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neufestsetzung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W116 2294879-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 06.06.2024, Zl. P1919962/4-HPA/2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG 2001 stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Für die Monate August bis Dezember 2024 steht dem Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe jeweils in Höhe von EUR 474,40/Monat zu.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

eigene Wohnung Entgelt Familienangehöriger Fremdvergleich Hauptwohnsitz Mietvertrag Mindestbemessungsgrundlage Wohnkostenbeihilfe Zivildienst Zuweisungsbescheid
B-VG Art133 Abs4 HGG 2001 §31 HGG 2001 §32 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W132 2296737-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX bevollmächtigt vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W153 2283831-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA.: Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023, 1.) Zl. XXXX, 2.) Zl. XXXX und 3.) Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2024 zu Recht erkannt

A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W261 2300074-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.08.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W116 2254436-2  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

BESCHLUSS

A) Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß § 32 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Bescheinigungspflicht Beweismittel Geltendmachung Massenbeförderungsmittel Reisekosten Verschulden Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund Zeugengebühr
B-VG Art133 Abs4 GebAG §9 VwGVG §32
Bundesverwaltungsgericht: W116 2299457-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von Hptm XXXX, BA MSc, XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 23.08.2024, Zl. P900407/51-HPA/2024 (1), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2024, Zl. P900407/54-HPA/2024 (1), zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG iVm. 25 Abs. 4 Z 2 AZHG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandseinsatz Auslandseinsatzbereitschaft Behebung der Entscheidung Bundesheer Eignung - Auslandseinsatz ersatzlose Behebung vorzeitige Beendigung
AZHG §25 Abs4 Z2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W132 2298838-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ärztliche Untersuchung Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W153 2283819-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA.: Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023, 1.) Zl. XXXX, 2.) Zl. XXXX und 3.) Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2024 zu Recht erkannt

A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W153 2283828-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA.: Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023, 1.) Zl. XXXX, 2.) Zl. XXXX und 3.) Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2024 zu Recht erkannt

A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W602 2281814-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2023, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2024 und am 25.10.2024, zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.

II.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab seiner Haftentlassung beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

freiwillige Ausreise gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Haft Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Militärdienst non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W185 2295476-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX StA. ungeklärt alias staatenlos, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2024, Zl. 1376470903-232404617, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 und 58 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung Behandlungsmöglichkeiten EuGH medizinische Versorgung Mitgliedstaat Rückkehrsituation Unionsrecht Unterkunft Versorgungslage Zulassungsverfahren Zuständigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 §4a AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W240 2294514-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX, alle StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zlen. 1.) 1377200902/232400620, 2.) 1377200608/232400565, 3.) 1377200706/232400573, und 4.) 1387989208/240405371 zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Familienverfahren gesundheitliche Beeinträchtigung individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung vulnerable Personengruppe
AsylG 2005 §5 AsylG 2005 §5 Abs1 BFA-VG §21 Abs3 Satz2 B-VG Art133 Abs4 Dublin III-VO Art18 Abs1 FPG §61 Abs1 Z1 FPG §61 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W240 2294520-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX, alle StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zlen. 1.) 1377200902/232400620, 2.) 1377200608/232400565, 3.) 1377200706/232400573, und 4.) 1387989208/240405371 zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Familienverfahren gesundheitliche Beeinträchtigung individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung vulnerable Personengruppe
AsylG 2005 §5 AsylG 2005 §5 Abs1 BFA-VG §21 Abs3 Satz2 B-VG Art133 Abs4 Dublin III-VO Art18 Abs1 FPG §61 Abs1 Z1 FPG §61 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W250 2253161-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, 4.) mj. XXXX, geb. XXXX und 5.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien und vertreten durch den Verein SUARA, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2022, Zl. 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

XXXX und XXXX, wird gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

alleinstehende Frau Asylgewährung Asylgewährung von Familienangehörigen asylrechtlich relevante Verfolgung Ersatzentscheidung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Verfolgung Herkunftsort Minderjährigkeit Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W239 2302081-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias geb. XXXX alias geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2024, ZI. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W250 2253157-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, 4.) mj. XXXX, geb. XXXX und 5.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien und vertreten durch den Verein SUARA, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2022, Zl. 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

XXXX und XXXX, wird gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

alleinstehende Frau Asylgewährung Asylgewährung von Familienangehörigen asylrechtlich relevante Verfolgung Ersatzentscheidung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Verfolgung Herkunftsort Minderjährigkeit Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W215 2166489-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zahl 1046243310/140211465 und gegen den Bescheid vom 16.08.2018, Zahl 1046243310/140211465, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 13.07.2017 wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.08.2018 wird gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und § 53 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, iVm § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Militärdienst non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W235 2291257-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX . StA. Libyen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, Zl. 1384851005-240226531, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung rechtmäßig medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 BFA-VG §21 Abs5 Satz1 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W240 2294517-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX, alle StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zlen. 1.) 1377200902/232400620, 2.) 1377200608/232400565, 3.) 1377200706/232400573, und 4.) 1387989208/240405371 zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Familienverfahren gesundheitliche Beeinträchtigung individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung vulnerable Personengruppe
AsylG 2005 §5 AsylG 2005 §5 Abs1 BFA-VG §21 Abs3 Satz2 B-VG Art133 Abs4 Dublin III-VO Art18 Abs1 FPG §61 Abs1 Z1 FPG §61 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W247 2300169-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 22.01.2021, beschlossen

A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1 und 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungspflicht Konventionsreisepass Rechtskraft der Entscheidung Reisedokument Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 FPG §94 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §8 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W250 2253158-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, 4.) mj. XXXX, geb. XXXX und 5.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien und vertreten durch den Verein SUARA, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2022, Zl. 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

XXXX und XXXX, wird gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

alleinstehende Frau Asylgewährung Asylgewährung von Familienangehörigen asylrechtlich relevante Verfolgung Ersatzentscheidung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Verfolgung Herkunftsort Minderjährigkeit Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W204 2264708-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des M XXXX A XXXX, geb. XXXX 1996, StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard WYCHERA, LL.M., Schottengasse 3/7/37, 1010 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2022, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Ersatzentscheidung Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W247 2300169-2  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde vom 08.09.2023, zu Recht

A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1, letzter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungspflicht Identitätskarte kein überwiegendes behördliches Verschulden Ladungen Nachfrist Säumnisbeschwerde Untätigkeit Verschulden Verzögerung
B-VG Art130 Abs1 Z3 B-VG Art133 Abs4 FPG §94a VwGVG §8 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W250 2253159-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, 4.) mj. XXXX, geb. XXXX und 5.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien und vertreten durch den Verein SUARA, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2022, Zl. 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

XXXX und XXXX, wird gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

alleinstehende Frau Asylgewährung Asylgewährung von Familienangehörigen asylrechtlich relevante Verfolgung Ersatzentscheidung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Verfolgung Herkunftsort Minderjährigkeit Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W278 2194024-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2021 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W191 2278046-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2023, Zahl 1340356504/230133323, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2023 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ersatzentscheidung Glaubwürdigkeit Homosexualität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben Rechtsanschauung des VwGH Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sexuelle Orientierung soziale Gruppe staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W240 2294522-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX, alle StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zlen. 1.) 1377200902/232400620, 2.) 1377200608/232400565, 3.) 1377200706/232400573, und 4.) 1387989208/240405371 zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Familienverfahren gesundheitliche Beeinträchtigung individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung vulnerable Personengruppe
AsylG 2005 §5 AsylG 2005 §5 Abs1 BFA-VG §21 Abs3 Satz2 B-VG Art133 Abs4 Dublin III-VO Art18 Abs1 FPG §61 Abs1 Z1 FPG §61 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W250 2253162-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, 4.) mj. XXXX, geb. XXXX und 5.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien und vertreten durch den Verein SUARA, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2022, Zl. 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

XXXX und XXXX, wird gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

alleinstehende Frau Asylgewährung Asylgewährung von Familienangehörigen asylrechtlich relevante Verfolgung Ersatzentscheidung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Verfolgung Herkunftsort Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W610 2301461-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2024, Zahl: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W239 2300138-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, und 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024 zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX zu Recht

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W277 2274947-2  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abstammung Diskriminierung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienst
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W299 2281664-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth NEUHOLD als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX 1984, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX 2023 und 3.) XXXX, geb. XXXX 1992, alle StA. Syrien, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2023, 12.10.2023 und 09.10.2023 zu den Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024 zu Recht

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX 2.) mj. XXXX und 3.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX 2.) mj. XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienangehöriger Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Verfolgung Herkunftsort soziale Gruppe Verfolgungsgefahr wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W299 2281413-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth NEUHOLD als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX 1984, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX 2023 und 3.) XXXX, geb. XXXX 1992, alle StA. Syrien, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2023, 12.10.2023 und 09.10.2023 zu den Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024 zu Recht

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX 2.) mj. XXXX und 3.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX 2.) mj. XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienangehöriger Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Verfolgung Herkunftsort Minderjährigkeit soziale Gruppe Verfolgungsgefahr wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W191 2292093-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Züger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024, Zahl 1368545907/231803203, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2024 zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Misshandlung politische Veränderung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Verfolgung subsidiärer Schutz Taliban Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W184 2292564-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2024, Zl. 1341518705/230249640, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährigkeit Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W299 2272582-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth NEUHOLD als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX 1984, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX 2023 und 3.) XXXX, geb. XXXX 1992, alle StA. Syrien, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2023, 12.10.2023 und 09.10.2023 zu den Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024 zu Recht

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX 2.) mj. XXXX und 3.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX 2.) mj. XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienangehöriger Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Verfolgung Herkunftsort soziale Gruppe Verfolgungsgefahr wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W123 2284111-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER LLM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. 66161901/211217989, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 8 Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Teilstattgebung Voraussetzungen Wegfall der Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §7 Abs1 Z2 AsylG 2005 §7 Abs4 AsylG 2005 §8 Abs1 Z2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z3 FPG §52 Abs9 FPG §53 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z5 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W242 2279643-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Familienleben Gewerbsmäßigkeit Interessenabwägung Lebensgemeinschaft Privatleben Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt
AsylG 2005 §55 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W136 2292245-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.04.2024, Zl. 400 Jv 280/21b, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Eintragung Rezertifizierung Sachverständigenliste Sachverständiger Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Verletzung der Entscheidungspflicht
B-VG Art133 Abs4 SDG §11 SDG §4 Abs1 SDG §6 Abs1 SDG §6 Abs2 VwGVG §16 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W144 2288715-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA von Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, XXXX, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, mit der Maßgabe, dass Polen für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig ist, und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W239 2300137-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, und 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024 zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX zu Recht

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W121 2289467-2  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX, GZ: WF XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist verspäteter Vorlageantrag Vorlageantrag Zustellung durch Hinterlegung
AlVG §10 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §15 ZustG §17
Bundesverwaltungsgericht: W236 2299274-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2024, Zl. 1337048706/223905358, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W185 2295780-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Hüseyin KILIC, Meinhardstraße 5/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zl. 771058504-240843581, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W606 2295761-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Freikauf Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L533 2292725-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2024, Zl. XXXX in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W268 2292179-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch den Verein SUARA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. 1352939906/230948742, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 04.10.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abstammung Diskriminierung Doppelstaatsbürger Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienst
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W268 2278247-2  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W137 2281995-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.09.2023, GZ: D130.898, 2023-0.010.812, (Mitbeteiligte Partei: XXXX ) wegen Verletzung im Recht auf Löschung beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkte 1 und 4 des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 DSG §24 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W175 2283610-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. NEUMANN über die Beschwerde des XXXX, Staatsbürgerschaft ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zahl: 1371586808/231987835, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung rechtmäßig medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 BFA-VG §21 Abs5 Satz1 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W240 2302337-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2024, Zl. 1402931305/241056014, beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung
AsylG 2005 §4a BFA-VG §17 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W175 2294293-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von, Staatsangehörigkeit: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2024, 1) 1385863403/240288626, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Frist Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung Zulassungsverfahren
AsylG 2005 §5 BFA-VG §21 Abs3 Satz1 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W280 2300936-1  vom 16.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX .2024, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .09.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. XXXX ist der beantragte Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Zif. 3 FPG zu erteilen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Auslandsreise Ausreise Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass Kindeswohl Lebensalter Minderjährige rechtmäßiger Aufenthalt Rechtsanschauung des VfGH Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen
B-VG Art133 Abs4 FPG §88 Abs1 Z3
Bundesverwaltungsgericht: W220 2281945-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung, dieses vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2023, Zl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2024, zu Recht

A)Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Auslandsaufenthalt Diskriminierung Glaubhaftmachung Gruppenverfolgung mangelnde Asylrelevanz Minderheitenzugehörigkeit politische Veränderung private Verfolgung Religion staatliche Verfolgung subjektive Furcht Taliban Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L501 2292043-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W116 2295487-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES Wien vom 06.05.2024, GZ: P1573322/14-HPA/2024, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 31 HGG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

eigene Wohnung Einberufungsbefehl Entgelt Familienangehöriger Fremdvergleich Grundwehrdienst Mietvertrag Untermiete Vertragsabschluss Wohnkostenbeihilfe
B-VG Art133 Abs4 HGG 2001 §31 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I417 2299539-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung aufrechtes Einreiseverbot entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Sache des Verfahrens sicherer Herkunftsstaat Vergleichsmaßstab Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W235 2292283-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024, Zl. 1119609001-232507700, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Frist Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung Zulassungsverfahren
AsylG 2005 §5 BFA-VG §21 Abs3 Satz1 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: L533 2293263-1  vom 03.12.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2024, Zl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung gesteigertes Vorbringen Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Haftbefehl Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung strafrechtliche Verfolgung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I422 2300027-1  vom 30.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX

3.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

4.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

5.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I422 2300020-1  vom 30.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX

3.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

4.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

5.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I422 2300023-1  vom 30.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX

3.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

4.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

5.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I422 2300017-1  vom 30.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX

3.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

4.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

5.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Diskriminierung Drohungen Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I422 2300014-1  vom 30.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX

3.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

4.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

5.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX

alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I412 2303151-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2024, Zl. XXXX verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Marokko, geb. XXXX beschlossen

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben sicherer Herkunftsstaat
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §22 Abs10 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2292973-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender Richter sowie dem beisitzenden Richter Mag. Christian EGGER und Dr. Heike MORODER als beisitzende fachkundige Laienrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch: RA Dr. Norbert Wolf, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 25.04.2024, OB: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2024 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 5 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Zusatzeintragung
BBG §42 BBG §45 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I403 2297896-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 25.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Interessenabwägung körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben psychische Erkrankung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I417 2303244-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2024, Zl. XXXX, den Beschluss gefasst

A) Der Beschwerde vom 19.11.2024 wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §53 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L501 2293670-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR. XXXX gegen

I. den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 06.05.2024 versandten Behindertenpass, OB XXXX, betreffend den festgestellten Grad der Behinderung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.05.2024, OB XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" beschlossen

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §40 BBG §41 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L501 2293676-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR. XXXX gegen

I. den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 06.05.2024 versandten Behindertenpass, OB XXXX, betreffend den festgestellten Grad der Behinderung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.05.2024, OB XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" beschlossen

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §40 BBG §41 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W132 2299002-3  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

I. BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen

A) Die Beschwerde wird gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über den am 03.11.2024 bzw. am 12.11.2024 eingebrachten Antrag von XXXX, geboren am XXXX, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG beschlossen

A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussichtslosigkeit Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verfahrenshilfe-Nichtgewährung Verspätung Zurückweisung
BBG §40 BBG §41 BBG §45 BBG §46 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §8a
Bundesverwaltungsgericht: W132 2299002-2  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

I. BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen

A) Die Beschwerde wird gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über den am 03.11.2024 bzw. am 12.11.2024 eingebrachten Antrag von XXXX, geboren am XXXX, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG beschlossen

A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussichtslosigkeit Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verfahrenshilfe-Nichtgewährung Verspätung Zurückweisung
BBG §40 BBG §41 BBG §45 BBG §46 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §8a
Bundesverwaltungsgericht: G315 2258365-2  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024, Zahl: XXXX, betreffend ein Aufenthaltsverbot und Nebenabsprachen

A)Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W132 2289857-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Dem Antrag vom 02.08.2023 wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I411 2301950-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2024, Zl. XXXX, den Beschluss

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §7 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I422 2301002-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung exilpolitische Aktivität Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W242 2285363-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2023, Zl. 1328789409/ XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigen zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit Flüchtlingseigenschaft Herkunftsort Miliz Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W129 2289198-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2024, Zl. 1331754704-223466184, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Befreiungsgebühr Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W182 2286563-1  vom 20.11.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zl. 1337000201-223899255, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit Flüchtlingseigenschaft Herkunftsort Miliz Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W242 2287485-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. 1328791309/ XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigen zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit Flüchtlingseigenschaft Herkunftsort Miliz Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G305 2296216-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der ungarischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Ausweisung nach einer am 24.09.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

A)In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Unionsrecht Wegfall der Gründe
B-VG Art133 Abs4 FPG §66 Abs1 FPG §70 Abs3 NAG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W212 2302004-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX und 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2024, Zlen. 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX und 4.) XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung Familienverfahren medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W212 2302003-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX und 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2024, Zlen. 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX und 4.) XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung Familienverfahren medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W223 2299110-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER und den fachkundigen Laienrichter PALL Gerhard, über die Beschwerde von XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.08.2024, Zl. 49908790000020, beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2299349-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremdenpass Nachweismangel Reisedokument subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass Voraussetzungen Vorlagepflicht
B-VG Art133 Abs4 FPG §88 Abs2a
Bundesverwaltungsgericht: W212 2302001-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX und 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2024, Zlen. 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX und 4.) XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung Familienverfahren medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W212 2302006-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX und 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2024, Zlen. 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX und 4.) XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung Familienverfahren medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W127 2270683-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023, Zl. 1318377702/222427326, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Asylverfahren Aussetzung Befreiung Grundwehrdienst Befreiungsgebühr EuGH Freikauf Herkunftsstaat Militärdienst Unionsrecht Verfolgungshandlung Vorabentscheidungsverfahren Wehrdienst
AsylG 2005 §3 AVG §38a B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W114 2282568-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 25.01.2022 von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19104647010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 zu Recht

A) 1. Das beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Geschäftszahl W114 2282568-1 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 25.01.2022 von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19104647010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 wird nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.09.2024 in der Rechtssache C-350/23, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Entscheidung vom 01.06.2023, beim Gerichtshof eingegangen am 07.06.2023, in dem Verfahren „Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria gegen T F“ fortgesetzt.

2. Der Beschwerde vom 25.01.2022 von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19104647010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, dass folgende Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides: „Zusätzlich ist ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet“, ersatzlos behoben wird.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Almmeldung Aussetzung Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Einlangen EuGH Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung gekoppelte Stützung INVEKOS Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Meldepflicht Meldeverstoß Präjudizialität prämienfähiges Rind Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtzeitigkeit Rinderdatenbank Rinderprämie Verfahrensfortsetzung verspätete Meldung Verspätung Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage Weidemeldung
AVG §38 B-VG Art133 Abs4 Direktzahlungs-Verordnung §13 Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1 Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1 MOG 2007 §6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W114 2285028-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 02.02.2023 von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22210331010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht

A) 1. Das beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Geschäftszahl W114 2285028-1 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 02.02.2023 von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22210331010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.09.2024 in der Rechtssache C-350/23, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Entscheidung vom 01.06.2023, beim Gerichtshof eingegangen am 07.06.2023, in dem Verfahren „Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria gegen T F“ fortgesetzt.

2. Der Beschwerde vom 02.02.2023 von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22210331010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, dass folgende Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides: „Zusätzlich ist ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet“, ersatzlos behoben wird.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Almmeldung Aussetzung Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Einlangen EuGH Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung gekoppelte Stützung INVEKOS Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Meldepflicht Meldeverstoß Präjudizialität prämienfähiges Rind Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtzeitigkeit Rinderdatenbank Rinderprämie Verfahrensfortsetzung verspätete Meldung Verspätung Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage Weidemeldung
AVG §38 B-VG Art133 Abs4 Direktzahlungs-Verordnung §13 Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1 Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1 MOG 2007 §6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W127 2280910-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2023, Zl. 1335655301/223800866

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Asylverfahren Aussetzung Befreiung Grundwehrdienst Befreiungsgebühr EuGH Freikauf Herkunftsstaat Militärdienst Unionsrecht Verfolgungshandlung Vorabentscheidungsverfahren Wehrdienst
AsylG 2005 §3 AVG §38a B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W166 2299339-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX vertreten durch den ÖZIV Burgenland – Verband für Menschen mit Behinderungen, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.06.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W218 2295215-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.05.2024, Zl. 92233845800015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W218 2280954-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.09.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ärztliche Untersuchung Ladungen Verfahrenseinstellung
BBG §40 BBG §41 Abs3 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G315 2300327-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zl. XXXX, den Beschluss

A)Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W114 2284993-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 29.01.2023 von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22113433010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht

A) 1. Das beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Geschäftszahl W114 2284993-1 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 29.01.2023 von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22113433010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.09.2024 in der Rechtssache C-350/23, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Entscheidung vom 01.06.2023, beim Gerichtshof eingegangen am 07.06.2023, in dem Verfahren „Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria gegen T F“ fortgesetzt.

2. Der Beschwerde vom 29.01.2023 von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22113433010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, dass folgende Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides: „Zusätzlich ist ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet“ ersatzlos behoben wird.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Almmeldung Aussetzung Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Einlangen EuGH Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung gekoppelte Stützung INVEKOS Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Meldepflicht Meldeverstoß Präjudizialität prämienfähiges Rind Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtzeitigkeit Rinderdatenbank Rinderprämie Verfahrensfortsetzung verspätete Meldung Verspätung Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage Weidemeldung
AVG §38 B-VG Art133 Abs4 Direktzahlungs-Verordnung §13 Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1 Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1 MOG 2007 §6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W127 2268935-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2023, Zl. 1292296507/212033991, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Asylverfahren Aussetzung Befreiung Grundwehrdienst Befreiungsgebühr EuGH Freikauf Herkunftsstaat Militärdienst Unionsrecht Verfolgungshandlung Vorabentscheidungsverfahren Wehrdienst
AsylG 2005 §3 AVG §38a B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W218 2270557-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KRANKL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.01.2023, zu Recht erkannt

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragszurückziehung ersatzlose Behebung
AVG §13 Abs7 BBG §41 BBG §43 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W235 2296444-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.06.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/3090/2023, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 09.04.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/3090/2023, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

begründete Zweifel Beweismittel Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Glaubwürdigkeit Gültigkeit österreichische Botschaft
AsylG 2005 §35 B-VG Art133 Abs4 FPG §11 FPG §11a FPG §26
Bundesverwaltungsgericht: I417 2302384-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2024, Zl. XXXX, den Beschluss gefasst

A) Der Beschwerde vom 06.11.2024 wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W139 2296049-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 13.06.2024, Beitragsnummer XXXX, mit dem der ORF Beitrag für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 festgelegt wurde, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2282038-2  vom 04.12.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §32 Abs1 Z2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2195062-2  vom 02.12.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton KARNER, Steyrergasse 103/2, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe illegaler Aufenthalt öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Urkundenfälschung Vergehen Wiederholungsgefahr
AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 Z3 FPG §55 Abs4 StGB §223 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2294771-1  vom 29.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander Bertignol als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-O-ASt Linz) vom 16.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2301003-1  vom 29.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2024 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2303405-1  vom 29.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G304 2277163-2  vom 28.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch: Rechtsanwaltsgemeinschaft XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zahl XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben wird und der Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBI. Nr. 51/1991 idgF stattgegeben wird.

II.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung
AVG §78 FPG §60 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W282 2280267-1  vom 27.11.2024

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Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die ETHOS LEGAL Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, weitere Verfahrenspartei XXXX gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 07.08.2023, Zl., betreffend Anordnung der Aufhebung von IP-Zugangssperren gemäß Art. 3 Abs. 3 u. Art. 5 VO (EU) 2015/2120

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt

1. a)Ist die ausnehmende Bedingung in Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 „[..]außer soweit und solange es erforderlich ist, um [..]“ iVm Art. 3 Abs. 3 lit. a) VO (EU) 2015/2120 und deren ErwG 11 u. 13 dahingehend auszulegen, dass im Fall der Ergreifung von Verkehrsmanagementmaßnahmen durch einen Anbieter von Internetzugangsdiensten („ISP“), der seinen Verpflichtungen des Unterbindens der Ermöglichung des Zugangs zu illegalen Inhalten bzw. Diensten („Netzsperren“ bzw. „Sperrmaßnahme“) nachkommt, welche aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften entspringen und denen der ISP unterliegt, vor dem Hintergrund der Ge- und Verbote der Art. 3 Abs. 1 u. 3 der VO (EU) 2015/2120, des Art. 11 Abs. 1 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) sowie der Ausführungen des Gerichtshofes insb. in den Rn. 55, 56 u. 59 des Urteils vom 27. März 2014, Rs. C‑314/12, ungeachtet der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des Art. 3 Abs. 3 lit. a) VO (EU) 2015/2120, nur jene Verkehrsmanagementmaßnahme ergriffen werden dürfen, die zur Erreichung des Zwecks des Unterbindens des Zugangs zu (illegalen) Inhalten bzw. Diensten als unbedingt notwendig, angemessen und verhältnismäßig anzusehen sind?

1.b) Sollte Frage 1. a) bejaht werden: Ist die Notwendigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit einer derartigen Sperrmaßnahme iSd Frage 1. a) und der Rn. 56 und 57 im Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 2014, Rs. C‑314/12 von den nationalen Regulierungsbehörden in einem Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2015/2120 zu überprüfen oder von jenen Behörden oder Gerichten, die über das Bestehen von Unterlassungsansprüchen von Rechteinhabern gegen ISP‘s als „Vermittler“ iSd Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG (national: § 81 Abs. 1a UrhG) entscheiden?

1. c) Sollte Frage 1. a) bejaht werden: Ist die Notwendigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit einer derartigen Sperrmaßnahme iSd Frage 1.a) allein anhand des Parameters zu beurteilen, wie weitgehend die beabsichtigte Sperrmaßnahme in das Recht des ISP auf unternehmerische Freiheit iSd Art. 16 der Charta und die Rechte der Endnutzer gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2015/2120 bzw. auf Informationsfreiheit iSd Art. 11 der Charta nachteilig eingreift oder ist bei dieser Abwägung iSd Ausführungen des Gerichthofes in Rn. 60 des Urteils vom 27. März 2014, Rs. C‑314/12 ebenso zu berücksichtigen, wie (technisch) effektiv eine bestimmte Verkehrsmanagementmaßnahme hinsichtlich der Unterbindung des Zugriffs der Endnutzer des ISP auf die illegalen Inhalte/Dienste ist; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass alle zur Verfügung stehenden Sperrmaßnahmen mit einem gewissen (unterschiedlich hohen) technischen Aufwand letztlich umgangen werden können?

1. d) Sollte Frage 1. a) bejaht werden: Ist Art. 3 Abs. 1 u. Abs. 3 UAbs. 2 iVm Art. 3 Abs. 3 lit. a) VO (EU) 2015/2120 dahingehend auszulegen, dass im Fall, dass einem ISP zur Erfüllung der Verpflichtungen der Unterbindung des Zugriffs auf illegale Inhalte/Dienste in technischer Hinsicht verschiedene geeignete Maßnahmen Verkehrsmanagementmaßnahmen zur Unterbindung des Zugriffs zur Verfügung stehen, der ISP hiervon nur jene Maßnahme zur Anwendung bringen darf, die für Endnutzer die am wenigsten weitgehenden Einschränkungen ihrer Rechte aus den Art. 3 Abs. 1 u. Abs. 3 UAbs. 2 VO (EU) 2015/2120 bzw. der Art. 11 Abs. 1 u. Art. 16 der Charta zur Folge haben, dies ungeachtet der Tatsache, wie einfach oder schwierig die Umgehung der jeweiligen Sperrmaßnahe für Endnutzer in technischer Hinsicht ist?

2. Stehen die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 u. Abs. 3 UAbs. 2 VO (EU) 2015/2120 iVm Art. 11 Abs. 1 u. Art. 52 Abs. 1 der Charta im Lichte der Ausführungen des Gerichtshofes in den Rn. 55, 56 und 59 im Urteil vom 27. März 2014, Rs. C‑314/12 der Anwendung bzw. Anordnung von Sperrmaßnahmen entgegen, welche im Sinne des Art. 3 Abs. 3 lit. a) VO (EU) 2015/2120 von einem ISP zur Erfüllung von gesetzlichen oder gerichtlich/behördlich angeordneten Verpflichtungen des Unterbindens des Zugangs zu (illegalen) Inhalten bzw. Diensten durch Blockieren des Verkehrs zu bzw. von bestimmten IP-Adressen („IP-Blocking“) ergriffen werden, die jenen Domains zugeordnet sind, unter denen diese illegalen Inhalte bzw. Dienste abgerufen werden können, wenn hierbei in technischer Hinsicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch diese Maßnahme ebenso der Zugang von Endnutzern zu von unbeteiligten weiteren Endnutzern unter anderen Domains bereitgestellten Inhalten, Anwendungen oder Diensten ebenso blockiert wird, weil deren Domains die gleiche IP-Adresse zugeordnet ist, wie jener, unter der die illegalen Inhalte bzw. Dienste bereitgestellt werden („IP-Overblocking“)?

Auslegung EuGH Geldstrafe Internet Sperrwirkung Unterlassung Urheberrecht Verhältnismäßigkeit Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren
AEUV Art267 B-VG Art133 Abs9 TKG 2021 §1 TKG 2021 §188 Urheberrechtsgesetz §81 Abs1 Urheberrechtsgesetz §81 Abs1a VwGG §25a Abs3 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I413 2299181-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch KÖNIG, ERMACORA, KLOTZ & Partner Rechtsanwälte gegen den Bescheid der ÖGK, Landesstelle Tirol vom 20.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2024 zu Recht

A) Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Spruch zu lauten hat wie folgt

„ XXXX, VSNR XXXX, XXXX, XXXX, unterliegt mit seiner Tätigkeit als Saunameister im Zeitraum vom 06.04.2022 bis 15.04.2022 und 01.06.2022 bis 26.11.2022 bei der Dienstgeberin XXXX GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 14 iVm Abs 4 ASVG sowie gemäß § 1 AlVG der Arbeitslosenversicherung.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Arbeitsort Arbeitszeit Betriebsmittel freier Dienstvertrag persönliche Arbeitsleistung Revision zulässig Unabhängigkeit Versicherungspflicht Weisungsfreiheit
AlVG §1 ASVG §4 Abs1 Z1 ASVG §4 Abs2 ASVG §4 Abs4 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W167 2280881-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX wegen Ablehnung des Antrags vom XXXX auf Höherversicherung in der Pensionsversicherung für das Kalenderjahr 2023 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Höherversicherung Mitgliedstaat Pensionsversicherung Voraussetzungen
ASVG §20 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W169 2278311-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde des XXXX StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2023, Zl. 1322938403-222776860, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G314 2292112-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, Teilnehmernummer XXXX, GZ XXXX, betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrags) zu Recht

A)Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der ORF-Beitrags Service GmbH die Fortsetzung des Verfahrens über den Befreiungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Fernsprechentgeltzuschuss Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 FeZG §2 FeZG §3 FeZG §4 FeZG §9 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W268 2296232-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zl. 1385190609/240249639, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W275 2301076-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2024, Zahl 1326140907/223026346, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Resozialisierung Rückkehrentscheidung wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G312 2291903-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Rumänien, vertreten durch Mag. Dr. Anton KARNER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt

A)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EWR-Bürger Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Teilstattgebung Zukunftsprognose
BFA-VG §18 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G307 2301744-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zahl XXXX, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Wiederholungsgefahr
AsylG 2005 §10 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs3 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G312 2302884-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Polen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit strafgerichtliche Verurteilung Teilerkenntnis
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G312 2303083-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit strafgerichtliche Verurteilung Teilerkenntnis
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G307 2301391-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Martin MAHRER in 1010 Wien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zahl XXXX, zu Recht

A)Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z5 FPG §55 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2303095-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 22.11.2024 des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Es wird festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung rechtmäßig ist; dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen idH von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltsverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Wiedereinreise
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 VwG-AufwErsV §1 Z3 VwG-AufwErsV §1 Z4 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G308 2302879-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwaltskommandit-Partnerschaft KG, Leoben, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion XXXX ( XXXX ) vom XXXX .2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragsrecht aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Straffälligkeit Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung
BFA-VG §18 Abs3 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §66
Bundesverwaltungsgericht: G312 2296201-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2024, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde gegen wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Sachbeschädigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Zukunftsprognose
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G316 2302737-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Zukunftsprognose
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G305 2298733-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vormals XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2024, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 07.08.2024 wie folgt zu lauten hat

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 (zwei) Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.“

Der gegen die Spruchpunkte IV. und V. erhobene Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Spruchpunkte I., II. und III. sind in Rechtskraft erwachsen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L503 2284199-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg, vom 17.10.2023, XXXX, betreffend Beitragsnachverrechnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2024, zu Recht erkannt

A.) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 51.542,36 abzüglich der von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an die Österreichische Gesundheitskasse überwiesenen Beiträge in Höhe von EUR 16.586,69, somit (nur) EUR 34.955,67, an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragsgrundlagen Beitragsnachverrechnung Bemessungsgrundlage Berechnung Dokumente Versicherungspflicht Zeitraumbezogenheit
ASVG §35 ASVG §410 ASVG §44 ASVG §49 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W603 2302961-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX, wohnhaft in Taborstraße 51 /3 /49-50, 1020 Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, GZ: XXXX, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G304 2302739-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, Zl. XXXX, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.), zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung Mitgliedstaat Mord öffentliche Interessen Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft
BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs4 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z5 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G305 2298472-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2024

1. zu Recht erkannt

A.1.) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 30.07.2024 wie folgt zu lauten hat

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 (drei) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B.1.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

und 2.beschlossen

A.2.)Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B.2.)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W145 2293085-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 21.03.2024, GZ: XXXX, wegen Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitskraft Gutachten Kind Pensionsversicherung Pflegebedarf Selbstversicherung
ASVG §18a ASVG §669 Abs3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2291373-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt wird.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G308 2302657-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. RUMÄNIEN, vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Graz gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX ( XXXX ) vom XXXX 2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragsrecht aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Straffälligkeit Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung
BFA-VG §18 Abs3 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67
Bundesverwaltungsgericht: G312 2290534-2  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2024, zu Recht

A)Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Sachbeschädigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Zukunftsprognose
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G309 2296473-2  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, Zahl: XXXX, beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 22a Abs. 4 BFA-VG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einstellung Schubhaft Verfahrenseinstellung verfahrensleitender Beschluss Wegfall der Gründe
BFA-VG §22a Abs4 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G311 2278851-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch die XXXX, Kinder- und Jugendhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2024, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung begründete Furcht vor Verfolgung Flüchtlingseigenschaft Schutzunfähigkeit des Staates Schutzunwilligkeit des Staates Taliban
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W148 2301279-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Birgit HAVRANEK und Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX Bank Aktiengesellschaft, XXXX, vertreten durch RA Priv.-Doz. MMag. Dr. Martin OPPITZ in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde Österreich (FMA) vom 06.09.2024, GZ: FMA- XXXX, wegen einer Zwangsstrafe nach dem Finanzmarkt-Geldwäsche Gesetz (FM-GwG) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anlegerschutz aufschiebende Wirkung - Entfall Berufsausbildung Bestellungsverfahren Finanzmarktaufsicht Geldwäscheprävention Qualifikation Vollstreckungsverfügung Zuverlässigkeit Zwangsstrafe
B-VG Art133 Abs4 FMABG §22 Abs11 FMABG §22 Abs2a FM-GwG §23 VVG §10 VVG §5 VwGVG §13 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §50 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G311 2288816-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2024, zu Recht

A)Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2289951-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA: Bosnien und Herzegowina vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht

A)I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Kassation real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung
B-VG Art133 Abs4 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 Z7 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2294940-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, rumänischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht

A)Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Unionsrecht Wegfall der Gründe
B-VG Art133 Abs4 FPG §66 Abs1 FPG §70 Abs3 NAG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I416 2302359-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 18.04.2024, GZ: XXXX, zu Recht erkannt

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und Abs. 5 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W182 2242830-4  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. 1164982507/240919995, nach Beschwerdevorentscheidung beschlossen

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024, Zl. 1164982507/240919995, betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.10.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Kenntnis Ladungen mündliche Verhandlung Rechtsvertreter Säumnis Verspätung Zurückweisung
AsylG 2005 §10 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W240 2291499-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 15.03.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/0555_2023, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX, und 2.) mj XXXX, geb. XXXX, beide StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.12.2023, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0555/2023, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Angehörigeneigenschaft Beschwerdevorentscheidung Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Familienzusammenführung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Nachweismangel österreichische Botschaft Voraussetzungen Vorlageantrag Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §35 Abs1 AsylG 2005 §35 Abs2 AsylG 2005 §35 Abs4 AsylG 2005 §35 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §11 FPG §11a FPG §26 VwGVG §14 Abs1 VwGVG §15 Abs1 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W240 2291496-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 15.03.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/0555_2023, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX, und 2.) mj XXXX, geb. XXXX, beide StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.12.2023, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0555/2023, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Angehörigeneigenschaft Beschwerdevorentscheidung Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Familienzusammenführung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Nachweismangel österreichische Botschaft Voraussetzungen Vorlageantrag Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §35 Abs1 AsylG 2005 §35 Abs2 AsylG 2005 §35 Abs4 AsylG 2005 §35 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §11 FPG §11a FPG §26 VwGVG §14 Abs1 VwGVG §15 Abs1 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G305 2294832-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX, alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Wiederholungsgefahr
AsylG 2005 §10 Abs2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L521 2286295-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) vom 12.01.2024, Zl. 04-SO-Mag. Kurz/KE 02/24, betreffend Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz im Zeitraum 01.10.2021 bis zum 30.11.2021 (weitere Parteien: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien; Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien; Landesstelle des Arbeitsmarktservice in 5020 Salzburg) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entgelt geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Pflichtversicherung Urlaubsersatzleistung Vollversicherung
AlVG §1 Abs1 lita AlVG §49 AlVG §5 ASVG §4 Abs1 Z1 ASVG §4 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W198 2289866-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.11.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung Entziehungsgrund Fremdenpass Konventionsreisepass mündliche Verhandlung Schlepperei Wiederholungsgefahr
B-VG Art133 Abs4 FPG §114 FPG §92 Abs1 Z4 FPG §93 Abs1 Z1 FPG §93 Abs2 FPG §94 Abs5 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W182 2242830-5  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. 1164982507/240919995, nach Beschwerdevorentscheidung beschlossen

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024, Zl. 1164982507/240919995, betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.10.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Kenntnis Ladungen mündliche Verhandlung Rechtsvertreter Säumnis verspäteter Wiedereinsetzungsantrag Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung
AsylG 2005 §10 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §33
Bundesverwaltungsgericht: W156 2239031-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

ERSATZERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich vom 09.12.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass Herr XXXX ab dem 01.10.2020 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einheitswert Ersatzentscheidung Geringfügigkeitsgrenze Kundmachung landwirtschaftlicher Betrieb Lebensunterhalt Unfallversicherung
BSVG §2 BSVG §3 Abs1 BSVG §3 Abs2 BSVG §6 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W118 2237586-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerden der

1) XXXX, vertreten durch EISENBERGER RECHTSANWÄLTE GmbH in 8020 Graz, sowie von

2) XXXX

3) XXXX

4) XXXX und

5) XXXX, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:in vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien

gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX, betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben XXXX der XXXX, vertreten durch ONZ, ONZ, KRAEMMER, HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt

A) Den Beschwerden wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Gutachten Immissionen Kassation Kumulierung Lärmbelastung mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten Schwellenwert Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Zurückverweisung Zusammenrechnung
B-VG Art133 Abs4 UVP-G 2000 Anh1 Z1 UVP-G 2000 Anh1 Z2 UVP-G 2000 Anh1 Z25 UVP-G 2000 Anh1 Z3 UVP-G 2000 §3 Abs1 UVP-G 2000 §3 Abs2 UVP-G 2000 §3 Abs4 UVP-G 2000 §3 Abs5 UVP-G 2000 §3 Abs7 UVP-G 2000 §3 Abs8 UVP-G 2000 §40 Abs1 UVP-G 2000 §46 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs3 Satz2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G311 2303047-1  vom 28.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W608 2284555-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FOUCHS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W608 2298896-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FOUCHS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W278 2302119-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA, Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024, Zl. 1320748301/232441318, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I417 2284074-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W169 2284903-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023, Zl. 1338977102-230010337, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Clanzugehörigkeit Drohungen Entführung Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L529 2252431-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX auch XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2022, Zl. XXXX, nach Durchführung von mündlichen Verhandlung am 22.11.2022, 21.09.2023 und 07.11.2024, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W265 2299557-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.08.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W278 2294271-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W268 2294101-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, Zl. 1314761205/222140558, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 19.09.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung Clanzugehörigkeit Diskriminierung Drohungen gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz private Streitigkeiten real risk Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage subsidiärer Schutz Versorgungslage
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W101 2284188-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX (nunmehr XXXX ), vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.11.2023, GZ. D124.0292/23, 2023-0.849.807, beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 16.08.2024 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2024, W292 2284228-1/49E, ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

außerordentliche Revision Aussetzung Datenschutz Datenzugriff Geheimhaltung Melderegister Rechtsfrage Verantwortlicher
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 DSG §24 Abs4 DSGVO Art32 DSGVO Art34 Abs3 litc DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 Abs1 litf VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W232 2294299-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX StA. Staatenlos, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zl. 1388188201-240419267, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Frist Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung Zulassungsverfahren
AsylG 2005 §5 BFA-VG §21 Abs3 Satz1 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W191 2264292-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2022, Zahl 1173623307/211954851, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2023 zu Recht

A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W235 2283615-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023, Zl. 1370414907-231910590, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Altersfeststellung Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: I412 2295308-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-O-ASt Linz) vom 23.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W169 2285229-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023, Zl. 1336908106-223891705, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

IV. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz real risk Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage subsidiärer Schutz Versorgungslage Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W142 2298437-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024, Zl. 1401961702/241016632, folgendes Erkenntnis

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W287 2248018-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.aDr.in Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX, Zl. XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX (nunmehr XXXX, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Umlaufweg zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX (bis 17.07.2022) bzw. XXXX (ab 18.07.2022) als Stammzahlenregisterbehörde den Beschwerdeführer von 03.10.2012 bis zum 27.07.2023 im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt haben, indem sie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) verarbeitet haben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufgabenerfüllung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Eintragung Geheimhaltung personenbezogene Daten rechtliche Verpflichtung Rechtsverletzung Stammzahlenregisterbehörde Veröffentlichung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 DSGVO Art6 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 lite E-GovG §2 E-GovG §6 Abs4 E-GovG §7 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W296 2298970-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. XXXX, 2.) und 3.) vertreten durch ihre Mutter, XXXX, geb. XXXX, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX (ad 1.), Zl. XXXX (ad 2.) und Zl. XXXX (ad 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerden werden gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W135 2290071-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W296 2298968-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. XXXX, 2.) und 3.) vertreten durch ihre Mutter, XXXX, geb. XXXX, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX (ad 1.), Zl. XXXX (ad 2.) und Zl. XXXX (ad 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerden werden gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W166 2293106-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.01.2024, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W296 2298967-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. XXXX, 2.) und 3.) vertreten durch ihre Mutter, XXXX, geb. XXXX, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX (ad 1.), Zl. XXXX (ad 2.) und Zl. XXXX (ad 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerden werden gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G316 2296636-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX XXXX geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2024, zu Recht

A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Lebensmittelpunkt Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs3 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I416 2278304-2  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Kassation Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt unzulässiger Antrag Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W135 2268578-2  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.01.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W252 2279020-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, mitbeteiligte Partei XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.09.2023 zu GZ: D124.0717/23, 2023-0.619.495, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist unzulässig.

Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung E - Mail Geheimhaltung personenbezogene Daten
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 Abs1 DSGVO Art4 Z1
Bundesverwaltungsgericht: W169 2284582-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zl. 1353925208-231006893, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Drohungen Entführung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W218 2289156-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.12.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W226 2299479-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2024, Zl. 1328827902-223228500, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass die Abschiebung des XXXX nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Gefährdung Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse Privatleben Religion Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W268 2294193-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.09.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Drohungen gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W167 2257003-2  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Militärdienst res iudicata Sache des Verfahrens Zurückweisung
AsylG 2005 §3 Abs1 AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W142 1428727-3  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

A) Hinsichtlich des Spruchpunkts A) wird dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben und das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF wiederaufgenommen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017, Zl. 1054260604-150295526, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zuletzt am 08.11.2024, folgendes Erkenntnis

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandsaufenthalt Erschleichen falsche Angaben Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Kausalzusammenhang mangelnde Asylrelevanz Misshandlung private Streitigkeiten private Verfolgung Religion Scheinkonversion staatliche Verfolgung Taliban Verschweigung wesentlicher Umstände Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs2 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §32 Abs1 Z1
Bundesverwaltungsgericht: W198 2289699-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, ZI. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2024, zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G305 2298971-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom XXXX 2024, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2024, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EWR-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Zukunftsprognose
BFA-VG §18 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs3 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W102 2278877-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Martin MORITZ und Dr. Matthias W. NEUBAUER als Beisitzer über die Beschwerden von

1. XXXX

2. XXXX

3. XXXX

4. XXXX, vertreten durch XXXX

5. XXXX

BF3 bis BF5 vertreten durch RA Dr.in Gerit Katrin Jantschgi

6. XXXX

7. XXXX, vertreten durch XXXX

gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10.07.2023, Zl. AUWR-2020-731675/168-Si, mit dem der XXXX, vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben „Erweiterung Kiesabbau Stadl-Paura UVP II“ erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) I.Aufgrund der Beschwerden werden die Auflagen 7.2., 7.10. und 8.1. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert

7.2.Es ist eine ökologische Bauaufsicht einzurichten. Die ökologische Bauaufsicht hat die projektkonforme Umsetzung der Rekultivierungs- und Begleitmaßnahmen innerhalb des Abbaugebietes „Erweiterung Kiesabbau Stadl-Paura UVP II“ zu überwachen und fachlich zu begleiten. Die Bauaufsicht hat alle zwei Jahre ab Abbaubeginn einen Bericht in digitaler Form samt Fotodokumentation über den Fortschritt der Rekultivierungs- und Begleitmaßnahmen zu verfassen und der zuständigen Behörde zu übermitteln.

7.10.Es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten. Ihre Aufgaben sind

­Umsetzung des Vorhabens entsprechend den Auflagen

­Neophytenmanagement, wobei auch Robinie und Schmetterlingsflieder zu erfassen und zu beseitigen sind.

­Die ökologische Baubegleitung ist für die Festlegung der Waldbewirtschaftung mitverantwortlich, sodass auch der bestehende Wald innerhalb des Abbaugebietes UVP II einer naturnahen Waldbewirtschaftung unterzogen wird (gilt bis zum Zeitpunkt der Fällung wegen Abbaus).

­Zum Schutz der im betroffenen Areal vorkommenden Amphibien und Reptilien sind entsprechende Schutz- und Leiteinrichtungen herzustellen und zu warten. Diese Schutz- und Leiteinrichtungen sind jedes Jahr rechtzeitig vor Laichwanderung auf ihre volle Funktionalität zu überprüfen. Die ökologische Baubegleitung hat der Behörde jährlich eine Dokumentation der Funktionsfähigkeit bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Herstellung derselben zu übermitteln.

­Die ökologische Bauaufsicht hat das Vorkommen des Gelbringfalters zu dokumentieren und über das Wohlergehen dieser Art in ihren Berichten an die Behörde zu berichten. Im Falle einer ungünstigen Entwicklung ist die Behörde zu informieren. Die ökologische Baubegleitung hat die von der Behörde in Absprache mit dem Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz aufgetragenen Verbesserungsmaßnahmen umzusetzen.

8.1.Der Behörde ist in zweijährlichen Abständen durch die ökologische Bauaufsicht über den Erfolg des CEF-Konzepts für den Gelbringfalter zu berichten. Mit dem Abschluss des Teilabschnitts 1 inkl. UVP I ist der Nachweis zu erbringen, dass die für den Gelbringfalter potentiellen Habitatflächen im Ausmaß von 49,5 ha ihre volle Wirkung entfaltet haben. Die Behörde ist über den Erfolg mittels Bericht darüber zu informieren. Erst nach Vorliegen des Berichts, welcher den Erfolg über die Wirksamkeit des CEF-Konzepts nachweist, darf mit dem Teilabschnitt 2 begonnen werden.

Der Nachweis über die volle Wirkung der Habitatflächen im Ausmaß von 49,5 ha wird durch die folgenden Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, erbracht

1.Der Gesamtbestand an Individuen des Gelbringfalters nördlich der L 1315 beträgt (bei Anwendung derselben Erhebungsmethodik wie im CEF-Konzept) mindestens 119 Individuen.

2.Die Anzahl der Fundortgruppen ist (bei Anwendung derselben Erhebungsmethodik wie im CEF-Konzept) größer als 59.

3.Die Anzahl der Individuen des Gelbringfalters in den potentiellen Habitatflächen im Ausmaß von 49,5 ha ist größer als 66.

4.Mindestens eine Fundortgruppe und insgesamt mindestens 5 Individuen des Gelbringfalters müssen in Rekultivierungsflächen nachgewiesen werden, in denen auf abgebauten Flächen der Wald neu begründet wurde.

Mit dem Abschluss des Teilabschnitts 2 ist der Nachweis zu erbringen, dass die für den Gelbringfalter geschaffenen Habitatflächen ihre volle Wirkung entfaltet haben. Die Behörde ist über den Erfolg mittels Bericht darüber zu informieren. Erst nach Vorliegen des Berichts, welcher den Erfolg über die Wirksamkeit des CEF-Konzepts nachweist, darf mit dem Teilabschnitt 3 begonnen werden. Der Nachweis über die volle Wirkung der Habitatflächen wird durch die folgenden Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, erbracht

­Der Gesamtbestand an Individuen des Gelbringfalters nördlich der L 1315 beträgt (bei Anwendung derselben Erhebungsmethodik wie im CEF-Konzept) mindestens 119 Individuen.

­Die Anzahl der Fundortgruppen ist (bei Anwendung derselben Erhebungsmethodik wie im CEF-Konzept) größer als 59.

­Mindestens 30 Individuen des Gelbringfalters werden in Rekultivierungsflächen nachgewiesen, in denen auf abgebauten Flächen der Wald neu begründet wurde.

Nach Ende des Teilabschnitts 3 wird zur Überwachung der nachhaltigen Sicherung des Gelbringfalters die ökologische Bauaufsicht für weitere 30 Jahre weiter aufrechterhalten, die der Behörde in 5jährigen Abständen über die Wirksamkeit der waldökologischen Maßnahmen gemäß Auflage 7.4 in artenschutzbezogener Hinsicht zu berichten hat.

II.Ansonsten werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Auflage Ausnahmegenehmigung Bescheidabänderung Bürgerinitiative Erweiterung Genehmigungsantrag Genehmigungsverfahren Gutachten mündliche Verhandlung Nachbarrechte Naturschutzorganisation Parteistellung Revision zulässig Sachverständigengutachten störendes Verhalten Tierschutz Umweltschutz
B-VG Art133 Abs4 Oö. NSchG 2001 §27 Oö. NSchG 2001 §28 Oö. NSchG 2001 §29 UVP-G 2000 §17 Abs1 UVP-G 2000 §17 Abs2 UVP-G 2000 §19 Abs1 UVP-G 2000 §19 Abs10 UVP-G 2000 §19 Abs4 UVP-G 2000 §19 Abs5 UVP-G 2000 §19 Abs6 UVP-G 2000 §40 Abs1 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W142 1428727-3  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

BESCHLUSS

A) Hinsichtlich des Spruchpunkts A) wird dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben und das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF wiederaufgenommen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017, Zl. 1054260604-150295526, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zuletzt am 08.11.2024, folgendes Erkenntnis

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandsaufenthalt Erschleichen falsche Angaben Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Kausalzusammenhang mangelnde Asylrelevanz Misshandlung private Streitigkeiten private Verfolgung Religion Scheinkonversion staatliche Verfolgung Taliban Verschweigung wesentlicher Umstände Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs2 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §32 Abs1 Z1
Bundesverwaltungsgericht: W242 2160761-2  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Iran, unvertreten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024 zu Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung Konventionsreisepass Reisedokument Revisionsverzicht Versagung Konventionsreisepass
B-VG Art133 Abs4 FPG §94 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W242 2215240-2  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA. VR China, vertreten durch Mag. Alfons UMSCHADEN MBA, M.B.L., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 4/9, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Folgeantrag glaubhafter Kern Identität der Sache Interessenabwägung Lebensunterhalt non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privatleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AVG §68 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W135 2287796-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.01.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W169 2283963-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. 1333009601-223572731, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen, wobei Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtig zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.11.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W228 2300301-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 21.08.2024, GZ: XXXX

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung
BPGG §21c B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W278 2302423-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dominik Habitzl über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch die BBU Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2024, Zahl: 1329321307/241363919

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §17 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I412 2291192-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W223 2288008-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerden des XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina und der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zl. XXXX und Zl XXXX, betreffend Ausweisung

A)Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausreise Ausreiseverpflichtung Ausweisung Gegenstandslosigkeit mangelndes Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses
B-VG Art133 Abs4 FPG §66 Abs1 FPG §69 Abs1 FPG §70 Abs3 NAG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W223 2288011-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerden des XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina und der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zl. XXXX und Zl XXXX, betreffend Ausweisung

A)Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausreise Ausreiseverpflichtung Ausweisung Gegenstandslosigkeit mangelndes Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses
B-VG Art133 Abs4 FPG §66 Abs1 FPG §69 Abs1 FPG §70 Abs3 NAG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W610 2302414-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zahl: XXXX, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung
AsylG 2005 §4a BFA-VG §17 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W135 2288069-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.01.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten Zusatzeintragung
BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: L521 2298795-1  vom 02.12.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Silke Todor-Kostic und Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M., Rechtsanwälte in 9220 Velden, Karawankenplatz 1, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.07.2024, Zl. 1010437174, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 im Betrag von EUR 183,60 mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L521 2299115-1  vom 02.12.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Silke Todor-Kostic und Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M., Rechtsanwälte in 9220 Velden, Karawankenplatz 1, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.07.2024, Zl. 4600036464, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.03.2024 im Betrag von EUR 45,90 mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L521 2295255-1  vom 29.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Silke Todor-Kostic und Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M., Rechtsanwälte in 9220 Velden, Karawankenplatz 1, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 05.06.2024, Zl. 1011461151, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 im Betrag von EUR 183,60 mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G316 2302160-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 18.06.2024, Zl. XXXX, den Beschluss

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Postaufgabe Rechtsmittelfrist Rechtzeitigkeit Rundfunkgebührenbefreiung verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung
AVG §32 Abs2 AVG §33 Abs4 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 RGG §3 Abs1 RGG §3 Abs5 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 RGG §6 Abs2 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs4 Z1
Bundesverwaltungsgericht: W192 2300343-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Karl Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2024, Zl. 127268807/223456413, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2300676-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 18.09.2024, Zl. XXXX, wegen § 11 SchPflG 1985 und § 13 VwGVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2024 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Bescheidbehebung gekürzte Ausfertigung häuslicher Unterricht
SchPflG 1985 §11 VwGVG §28 Abs5 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W191 2287835-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zahl 599933001/223736254, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz politische Veränderung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Verfolgung subsidiärer Schutz Taliban Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W192 2265972-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Karl Ruso über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Ayni-Rahmanzai gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022, Zl. 1276750409/211843154, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I406 2302624-1  vom 23.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 16.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z4 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G312 2258861-2  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde vom 29.06.2022 von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Murau des Arbeitsmarktservice vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2023 zu Recht erkannt

A)Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitszeit Ersatzentscheidung Notstandshilfe öffentliche Verkehrsmittel Rechtsanschauung des VwGH Sperrfrist Teilzeitbeschäftigung Unzumutbarkeit Weg- und Wartezeit
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W138 2269798-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ, als erstem Vertreter des Leiters der Gerichtsabteilung W138, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 19.06.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz

A) Das Verfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheiderlassung Bescheidnachholung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Klaglosstellung Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse
AsylG 2005 §3 AVG §73 Abs1 AVG §73 Abs2 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art130 Abs1 Z3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §16 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §8 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W192 2298946-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Gruppe Recht, Rüdengasse 11, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2024, Zl. 1369575704/231863494, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandsaufenthalt gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz politische Veränderung Religion soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W610 2261906-2  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024, Zahl: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.02.2024 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I411 2302054-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (Alias: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX ), geb. XXXX (Alias: XXXX, XXXX, XXXX ), StA. Marokko (Alias: Algerien, Libyen), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat

„Gemäß § 13 Abs 2 Z 3 AsylG haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.07.2024 verloren.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit real risk reale Gefahr sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §13 Abs1 AsylG 2005 §13 Abs2 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W284 2266367-2  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX .1974, StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. 1311583502- XXXX, zu Recht

A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der belangten Behörde dahin abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 05.10.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W265 2294485-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L524 2294040-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Mag. Dr. Jasmine SENK, Marienstraße 13, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 08.04.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2024, Zl. XXXX, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründungsmangel Notstandshilfe Notwendigkeit Unzulässigkeit Wiedereingliederungsmaßnahme Zuweisung
AlVG §10 Abs1 AlVG §38 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W123 2286964-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch alias Myanmar alias staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. 1345375110/230504178, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behandlungsmöglichkeiten Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderheitenzugehörigkeit Misshandlung non refoulement öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben psychische Erkrankung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Vergewaltigung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W187 2302237-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Oberste Schifffahrtsbehörde, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vom XXXX, XXXX, betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beschlossen

A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 iVm 13 und 22 VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Befähigungsnachweis Prozessvoraussetzung Sicherstellung unzulässiger Antrag Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 SchFG §137 VwGVG §13 Abs1 VwGVG §13 Abs2 VwGVG §13 Abs5 VwGVG §22 Abs3 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W274 2287346-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, syrischer Staatsangehöriger, XXXX, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.01.2024, Zl. 1324489502/222887289, wegen § 3 AsylG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht

Der allein gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides gerichteten Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W271 2266491-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna Walbert-Satek über die Beschwerde XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin), gegen den Bescheid der XXXX ( XXXX, in Folge: belangte Behörde) vom XXXX 2022, GZ. XXXX, zu Recht

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragszurückziehung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Kassation Leitungsrecht Mitbenützung Telekommunikation Unzuständigkeit BVwG Vereinbarung verfahrensleitender Antrag Vertragsverhältnis Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung Antrag
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 TKG 2021 §61 TKG 2021 §65 TKG 2021 §67 TKG 2021 §68 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W600 2297559-3  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX, (alias XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX ), StA. Algerien (alias unbekannt, Libyen, Tunesien), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, zu Recht

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 FPG §77 FPG §80
Bundesverwaltungsgericht: G305 2295235-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Italien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Sachbeschädigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Zukunftsprognose
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G306 2294480-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. XXXX, betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2024, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot gekürzte Ausfertigung
BFA-VG §18 FPG §67 FPG §70 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W203 2289299-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. 1332282401-223504809, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W274 2292411-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt vom 09.04.2024, GZ 1332070802/223492673, wegen § 3 AsylG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht

Der ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des o.g. Bescheides gerichteten Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W279 2262279-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX 1989, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2022, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W282 2288219-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G308 2292008-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS, XXXX vom XXXX 2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024 zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W114 2285029-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 01.02.2023 von XXXX, XXXX, und XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22184777010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht

A) 1. Das beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Geschäftszahl W114 2285029-1 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 01.02.2023 von XXXX, und XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22184777010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.09.2024 in der Rechtssache C-350/23, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Entscheidung vom 01.06.2023, beim Gerichtshof eingegangen am 07.06.2023, in dem Verfahren „Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria gegen T F“ fortgesetzt.

2. Der Beschwerde vom 01.02.2023 von XXXX, und XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22184777010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, dass folgende Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides: „Zusätzlich ist ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet“, ersatzlos behoben wird.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Almmeldung Aussetzung Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Einlangen EuGH Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung gekoppelte Stützung INVEKOS Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Meldepflicht Meldeverstoß Präjudizialität prämienfähiges Rind Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtzeitigkeit Rinderdatenbank Rinderprämie Verfahrensfortsetzung verspätete Meldung Verspätung Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage Weidemeldung
AVG §38 B-VG Art133 Abs4 Direktzahlungs-Verordnung §13 Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1 Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1 MOG 2007 §6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W114 2285030-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 01.02.2023 von XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22195342010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht

A) 1. Das beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Geschäftszahl W114 2285030-1 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 01.02.2023 von XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22195342010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.09.2024 in der Rechtssache C-350/23, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Entscheidung vom 01.06.2023, beim Gerichtshof eingegangen am 07.06.2023, in dem Verfahren „Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria gegen T F“ fortgesetzt.

2. Der Beschwerde vom 01.02.2023 von XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22195342010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, dass folgende Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides: „Zusätzlich ist ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet“, ersatzlos behoben wird.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Almmeldung Aussetzung Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Einlangen EuGH Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung gekoppelte Stützung INVEKOS Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Meldepflicht Meldeverstoß Präjudizialität prämienfähiges Rind Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtzeitigkeit Rinderdatenbank Rinderprämie Verfahrensfortsetzung verspätete Meldung Verspätung Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage Weidemeldung
AVG §38 B-VG Art133 Abs4 Direktzahlungs-Verordnung §13 Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1 Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1 MOG 2007 §6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W226 2301579-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2024, Zl. 1360617302-241298336, zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag Gefährdungsprognose Identität der Sache illegaler Aufenthalt Interessenabwägung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privatleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rechtsanschauung des VwGH Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55 Abs1a VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W198 2294104-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, diese vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 11.03.2024, VSNR: XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024, Zl. XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Freiwilligkeit Kündigung Sperrfrist Stipendium vorzeitige Beendigung
AlVG §11 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W274 2299483-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX 2000, Staatsangehöriger von Syrien, XXXX, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 19.07.2024, Zl. 1353305202/230966605, wegen § 3 AsylG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht

Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft Folter Herkunftsort Militärdienst staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W611 2292708-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias: XXXX ), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2024, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2302146-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Familienleben Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen persönliche Einvernahme Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Teilerkenntnis
BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W114 2284972-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 29.01.2023 von XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22199292010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 hinsichtlich der Nichtgewährung der gekoppelten Stützung zu Recht

A) 1. Das beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Geschäftszahl W114 2284972-1 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 29.01.2023 von XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22199292010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 hinsichtlich der Nichtgewährung der gekoppelten Stützung wird nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.09.2024 in der Rechtssache C-350/23, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Entscheidung vom 01.06.2023, beim Gerichtshof eingegangen am 07.06.2023, in dem Verfahren „Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria gegen T F“ fortgesetzt.

2. Der Beschwerde vom 29.01.2023 von XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22199292010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 hinsichtlich der Nichtgewährung der gekoppelten Stützung wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, dass folgende Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides: „Zusätzlich ist ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet“, ersatzlos behoben wird.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Almmeldung Aussetzung Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Einlangen EuGH Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung gekoppelte Stützung INVEKOS Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Meldepflicht Meldeverstoß Präjudizialität prämienfähiges Rind Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtzeitigkeit Rinderdatenbank Rinderprämie Verfahrensfortsetzung verspätete Meldung Verspätung Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage Weidemeldung
AVG §38 B-VG Art133 Abs4 Direktzahlungs-Verordnung §13 Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1 Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1 MOG 2007 §6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W231 2251363-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2021, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2023 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W233 2287286-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2024, Zl. 1349552409-230746813, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX ein befristeter Aufenthaltstitel für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G316 2299096-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kolumbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zl. XXXX

zu Recht erkannt

A.I.) Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass sich das erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1, 2 Z 5 FPG stützt und wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird.

B.I.)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

beschlossen

A.II.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. wird als unzulässig zurückgewiesen.

B.II.)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W269 2282777-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W235 2290743-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024, Zl. 1387969401-240404175, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: G316 2297903-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2024, zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I. - IV. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 BFA-VG §18 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §52 Abs3 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs2 Z8 FPG §55 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W155 2271435-1  vom 15.11.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft – Verkehrs-Arbeitsinspektorat, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom XXXX, Zahl XXXX, mit dem die Bestellung von XXXX zum Stellvertreter des Betriebsleiters der XXXX GmbH gemäß § 21 Abs. 6 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) genehmigt wurde, zu Recht

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragszurückziehung Befähigungsnachweis Behebung der Entscheidung Bestellungsverfahren ersatzlose Behebung Funktionsbetreuung Kassation Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung Antrag
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EisbG §21 Abs6 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W279 2268003-1  vom 15.11.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX 1998, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W278 2284900-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richter Mag. Dominik HABITZL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2023, Zl. 1314763809-222149261, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W176 2298239-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2023 zur Zl. 1368380001/231789570 zu Recht

A) Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen

I. Der Gefahr einer Wehrdienstverweigerung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Entscheidend ist dabei, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht.

II. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bindungswirkung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Flüchtlingseigenschaft Fristablauf Fristversäumnis durch Behörde Fristversäumung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit politische Gesinnung Prognoseentscheidung Sachverhaltsfeststellungen Säumnis Säumnisbeschwerde subsidiärer Schutz Überlastung Untätigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §18 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs4 AVG §73 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art130 Abs1 Z3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §16 Abs1 VwGVG §16 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs7 VwGVG §8 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L524 2294394-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 09.04.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2024, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-005522-EE, betreffend Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsunwilligkeit Einstellung Kausalität Notstandshilfe Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §24 Abs1 AlVG §33 AlVG §38 AlVG §7 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W155 2271183-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom XXXX, Zahl XXXX, mit dem die Bestellung von XXXX zum Stellvertreter des Betriebsleiters der XXXX GmbH gemäß § 21 Abs. 6 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) genehmigt wurde, zu Recht

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragszurückziehung Befähigungsnachweis Behebung der Entscheidung Bestellungsverfahren ersatzlose Behebung Funktionsbetreuung Kassation Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung Antrag
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EisbG §21 Abs6 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W610 2301718-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024, Zahl: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302186-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W125 2301863-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: I406 2302190-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 08.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren aufschiebende Wirkung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Teilerkenntnis
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs1 Z4 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W270 2260057-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günter GRASSL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2022, Zl. XXXX, in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Rechtsanschauung des VwGH unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2296181-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als vorsitzender Richter sowie dem beisitzenden Richter Mag. Christian EGGER und Dr. Heike MORODER als beisitzende fachkundige Laienrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch: Arbeiterkammer Tirol, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 14.06.2024, OB: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2024 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses seit 27.02.2024 vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung
BBG §40 BBG §41 BBG §45 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2295289-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender Richter sowie dem beisitzenden Richter Mag. Christian EGGER und Dr. Heike MORODER als beisitzende fachkundige Laienrichterin über die Beschwerde von Mag. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 11.06.2024, OB: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2024 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten ab 19.03.2024 angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 70 v.H.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

begünstigter Behinderter gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2296593-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender Richter sowie dem beisitzenden Richter Mag. Christian EGGER und Dr. Heike MORODER als beisitzende fachkundige Laienrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 17.07.2024, OB: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Zusatzeintragung
BBG §42 BBG §45 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W123 2146984-2  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2024, Zl. 1133486205/240370306, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W269 2302777-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.11.2024 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt B) gegen diesen in der Hauptsache ergangenen Bescheid zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: L525 2302238-2  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING, beschlossen

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG nicht rechtmäßig. Der Bescheid wird daher aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Bescheidbehebung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Fluchtgründe Folgeantrag Prognose
AsylG 2005 §12a AsylG 2005 §12a Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L525 2300857-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und VI. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass

A1) Spruchpunkt I. zu lauten hat

"Der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.06.2024 wird wegen entschiedener Sache gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG iVm § 68 AVG zurückgewiesen."

A2) Spruchpunkt II zu lauten hat

"Der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.06.2024 wird wegen entschiedener Sache gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG iVm § 68 AVG zurückgewiesen."

A4) Spruchpunkt VI zu lauten hat

"Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz kommt gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zu."

A5) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung Spruchpunkt - Abänderung Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AVG §68 BFA-VG §17 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a
Bundesverwaltungsgericht: W265 2300793-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W265 2291483-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L525 2238584-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING und die fachkundigen Laienrichter Mag. BRANDSTETTER und Mag. WOLFARTSBERGER über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX vertreten durch PUTTINGER VOGL Rechtsanwälte OG in 4910 Ried/Innkreis, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Braunau vom 27.10.2020, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2020, GZ: XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anwartschaft Arbeitslosengeld Ersatzentscheidung Fristverlängerung Mitgliedstaat Pensionsversicherung Rechtsanschauung des VwGH Rechtswirkung selbstständig Erwerbstätiger Versicherungszeiten
AlVG §14 AlVG §15 AlVG §7 B-VG Art133 Abs4 Koordinierung Soziale Sicherheit Art11 Koordinierung Soziale Sicherheit Art61 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65
Bundesverwaltungsgericht: W278 2284838-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richter Mag. Dominik HABITZL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W289 2296698-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit Flüchtlingseigenschaft Gruppenverfolgung Miliz soziale Gruppe Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W601 2278350-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine Frank als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W260 2250181-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, VSNR. XXXX, vertreten durch Dr. Herbert POCHIESER, Rechtsanwalt in 1070 WIEN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice MÖDLING vom 11.06.2021, betreffend Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.10.2020 bis 14.12.2020 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschäftigungsausmaß Bewerbung geringfügige Beschäftigung gesundheitliche Eignung Konkretisierung Notstandshilfe Sperrfrist Tonaufnahme Unzumutbarkeit Weg- und Wartezeit
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W259 2292786-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht beschlossen

A) Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-596/24 über die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2024, GZ W261 2289490-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren Aussetzung EuGH gekürzte Ausfertigung Vorabentscheidungsverfahren
AsylG 2005 §3 AVG §38 VwGVG §17 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W259 2292817-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.02.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht beschlossen

A) Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-596/24 über die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2024, GZ W261 2289490-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren Aussetzung EuGH gekürzte Ausfertigung Vorabentscheidungsverfahren
AsylG 2005 §3 AVG §38 VwGVG §17 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W255 2298736-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.06.2024, VN: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 02.05.2024, gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anwartschaft Arbeitslosengeld Auslandsbezug Schweiz Versicherungszeiten Wohnsitz
AlVG §14 AlVG §7 B-VG Art133 Abs4 Koordinierung Soziale Sicherheit Art61
Bundesverwaltungsgericht: W259 2292790-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.02.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht beschlossen

A) Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-596/24 über die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2024, GZ W261 2289490-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren Aussetzung EuGH gekürzte Ausfertigung Vorabentscheidungsverfahren
AsylG 2005 §3 AVG §38 VwGVG §17 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W611 2292550-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX (alias: XXXX ), Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2024, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W122 2273952-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder und Jugendhilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährigkeit Strafverfahren unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W208 2288986-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.01.2024, Zl. 1326137509-223029302, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W137 2297602-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzerinnen über die Säumnisbeschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde betreffend die Datenschutzbeschwerde vom 11.11.2023 zu Recht erkannt

A) Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und die Datenschutzbehörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung – Prüfungsrelevanz der Zugriffsberechtigung der zweitmitbeteiligten Partei auf ein dienstliches Postfach - binnen acht Wochen zu erlassen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auftrag an die belangte Behörde Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenzugriff dienstliche Aufgaben E - Mail Entscheidungsfrist Geheimhaltung Nachholung des Bescheides personenbezogene Daten Säumnisbeschwerde überwiegendes Verschulden Verletzung der Entscheidungspflicht
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 DSG §24 DSGVO Art4 DSGVO Art5 DSGVO Art6 VwGVG §28 Abs7 VwGVG §8
Bundesverwaltungsgericht: W246 2279604-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2023, Zl. 1313786101/222067389, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L511 2277155-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigen XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 28.07.2023, XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 1 zu lauten hat

„Der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule wird untersagt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

allgemeine Schulpflicht ausländische Schule öffentliche Schule Rechtsanschauung des VwGH Rechtskraft der Entscheidung Schulbesuch Spruchpunkt - Abänderung Untersagung
B-VG Art133 Abs4 B-VG Art14 Abs7a SchPflG 1985 §1 SchPflG 1985 §13 Abs1 SchPflG 1985 §2 SchPflG 1985 §3 SchPflG 1985 §4 SchPflG 1985 §5 Abs1 StGG Art17 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W244 2284536-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die HOCHWIMMER | HORCICKA | ROTHER Rechtsanwälte GbR gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 14.11.2023, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert

„Hinsichtlich der Dienstreise zur Nummer XXXX .2023) gebührt zusätzlich zum (erhöhten) Beförderungszuschuss der Ersatz der Kosten für die Benützung der ersten Wagenklasse iHv EUR 59,40,-. In Bezug auf die Dienstreise zur Nummer XXXX .2023) gebührt zusätzlich zum (erhöhten) Beförderungszuschuss der Ersatz der Kosten für die Benützung der ersten Wagenklasse iHv EUR 111,10,-.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beförderungszuschuss Bescheidabänderung Dienstreise Feststellungsbescheid Kostenersatz öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Reisedauer Reisegebühren
B-VG Art133 Abs4 RGV §7
Bundesverwaltungsgericht: L511 2301325-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

L511 2301325–1/2E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 09.09.2024, XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 1 zu lauten hat

„Der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule wird untersagt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

allgemeine Schulpflicht ausländische Schule öffentliche Schule Rechtsanschauung des VwGH Rechtskraft der Entscheidung Schulbesuch Spruchpunkt - Abänderung Untersagung
B-VG Art133 Abs4 B-VG Art14 Abs7a SchPflG 1985 §1 SchPflG 1985 §13 Abs1 SchPflG 1985 §2 SchPflG 1985 §3 SchPflG 1985 §4 SchPflG 1985 §5 Abs1 StGG Art17 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W274 2291293-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR. POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 12.03.2024, GZ. D124.0844/23 2023-0.804.054, Mitbeteiligte XXXX, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (unzulässige Bilddatenverarbeitung), in nicht-öffentlicher Sitzung denBESCHLUSS

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bildverarbeitung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Ermittlungspflicht Geheimhaltung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Videoüberwachung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: L511 2301323-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

L511 2301323–1/2E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 05.09.2024, XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 1 zu lauten hat

„Der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule wird untersagt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

allgemeine Schulpflicht ausländische Schule öffentliche Schule Rechtsanschauung des VwGH Rechtskraft der Entscheidung Schulbesuch Spruchpunkt - Abänderung Untersagung
B-VG Art133 Abs4 B-VG Art14 Abs7a SchPflG 1985 §1 SchPflG 1985 §13 Abs1 SchPflG 1985 §2 SchPflG 1985 §3 SchPflG 1985 §4 SchPflG 1985 §5 Abs1 StGG Art17 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W122 2290855-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch HOCHWIMMER und HORCICKA Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Neutorstrasse 21 gegen den Bescheid der Direktion 1 – Einsatz (BMLV) vom 19.03.2024, GZ XXXX, in einer dienstrechtlichen Angelegenheit zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsplatz Arbeitsplatzbeschreibung Dienstauftrag Feststellungsantrag öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsgrundlage Zurückweisung
AVG §8 BDG 1979 §36 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L511 2301263-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 11.09.2024, XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

allgemeine Schulpflicht ausländische Schule öffentliche Schule Rechtsanschauung des VwGH Rechtskraft der Entscheidung Schulbesuch Untersagung
B-VG Art133 Abs4 B-VG Art14 Abs7a SchPflG 1985 §1 SchPflG 1985 §13 Abs1 SchPflG 1985 §2 SchPflG 1985 §3 SchPflG 1985 §4 SchPflG 1985 §5 Abs1 StGG Art17 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302399-1  vom 17.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph GANAHL LL.M., Schwefel 93/7, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 26.07.2024, Zl. XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Fristenlauf Gutachten Jahreszeugnis Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Schule Widerspruch Zustellung
B-VG Art133 Abs4 Leistungsbeurteilungsverordnung §11 Abs1 Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5 Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6 SchUG §20 Abs1 SchUG §25 Abs1 SchUG §25 Abs2 SchUG §71 Abs2 litc SchUG §71 Abs2a SchUG §71 Abs4 SchUG §73 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W283 2286206-1  vom 16.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX 1985, StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2023, Zl. 1310943809/ XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W127 2270774-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2023, Zl. 1307647903/221571658, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W611 2302381-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2024, Zahl: XXXX, betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 10.2024, XXXX Uhr, zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2024 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom XXXX 10.2024, XXXX Uhr, bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz am XXXX 10.2024, XXXX Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab Antragstellung auf internationalen Schutz am XXXX 10.2024, XXXX Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX 10.2024, XXXX Uhr, für rechtswidrig erklärt.

III.Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

IV.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

V.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz - Antrag öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit Verzögerung Voraussetzungen
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 FPG §76 Abs6 VwGVG §35
Bundesverwaltungsgericht: W135 2281639-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.09.2023, GZ: XXXX, betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Ausbildung Ersatzleistung Kind Lehrgang Unterhaltszahlung VerbrechensopferG
B-VG Art133 Abs4 VOG §1 Abs1 VOG §1 Abs5 VOG §10 Abs1 VOG §3
Bundesverwaltungsgericht: W287 2297916-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst strafrechtliche Verurteilung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W246 2284726-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 31.01.2023, Zl. 2022-0.727.766, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2023, Zl. 2023-0.174.831, zu Recht

A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2023 wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 31.01.2023, Zl. 2022-0.727.766, den Beschluss

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdevorentscheidung Entscheidungsfrist ersatzlose Behebung Gegenstandslosigkeit Ruhestandsversetzung Unzuständigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses
BDG 1979 §14 BDG 1979 §15b B-VG Art133 Abs4 VwGVG §14 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W135 2281408-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl NEWOLE, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.09.2023, GZ: XXXX, betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anrechnung Berechnung Ersatzleistung Kind Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhaltszahlung VerbrechensopferG Waisenrente
B-VG Art133 Abs4 VOG §1 Abs1 VOG §1 Abs4 VOG §10 Abs1 VOG §3
Bundesverwaltungsgericht: W260 2262062-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, VSNR. XXXX, vertreten durch Dr. Herbert POCHIESER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen die Erledigungen des Arbeitsmarktservice Wien Mödling vom 04.06.2021, betreffend die Zuweisung zu einer Schulung, beschlossen

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidqualität Beschwerdegegenstand Unzulässigkeit Zurückweisung
AlVG §56 AVG §58 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G308 2292666-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika Pennitz als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichtern Michael WIESLER und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, StA.: Österreich gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024 und am XXXX 2024, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe
AlVG §38 VwGVG §10 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W207 2233095-2  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.09.2023, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert (v.H.) beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W135 2290395-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX, geboren am XXXX, gegen

1.den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.03.2024, und

2.gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.03.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

zu Recht erkannt

A) 1.Die Beschwerde gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 27.03.2024 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.

2.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.03.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der am 04.03.2024 eingelangte Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung abgewiesen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §40 BBG §41 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W218 2298373-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2024, betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W218 2296599-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.07.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W135 2290397-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX, geboren am XXXX, gegen

1.den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.03.2024, und

2.gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.03.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

zu Recht erkannt

A) 1.Die Beschwerde gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 27.03.2024 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.

2.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.03.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der am 04.03.2024 eingelangte Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung abgewiesen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §40 BBG §41 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W133 2299288-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.08.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, den Beschluss gefasst

A) Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung
AVG §13 Abs3 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L525 2298115-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch den MigranntInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragstellung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben Zurückweisung
AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §58 Abs10 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G305 2299070-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph RADLINGMAYR und KommR DI Heinz MICHALITSCH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX 2024, GZ: XXXX, mit dem die Beschwerde vom XXXX 2024 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX 2024 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht

A)Der Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, GZ: XXXX, bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung verspätete Vorlage Vorlageantrag
AlVG §11 VwGVG §15 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L525 2295418-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Zöchling als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA: Türkei, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung private Streitigkeiten private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L524 2290393-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Agnes BALOGH, geb. 24.01.1988, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 28.09.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2024, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2023-0566-4-013855-EE, betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 56 Abs. 2 AlVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Beschwerdevorentscheidung Fristablauf gesundheitliche Eignung Kausalität Sperrfrist Unzuständigkeit Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §56 Abs2 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §14
Bundesverwaltungsgericht: G305 2296094-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Peter FAHRNER und Mag. Simone GREBENJAK über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX 2024, VSNR: XXXX, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, GZ: XXXX, b e s c h l o s s e n

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anhängiges Verwaltungsverfahren Arbeitslosengeld Aussetzung geringfügige Beschäftigung Vorfrage VwGH
AlVG §12 AlVG §7 AVG §38 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: L532 2293129-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2024 in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Homosexualität Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sexuelle Orientierung Sicherheitslage soziale Gruppe soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L521 2302303-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 07.05.2024, Zl. 100002510820-3H, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung vom ORF-Beitrag zu Recht

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L532 2271632-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden des 1) XXXX, geb. XXXX, sowie des 2) XXXX, geb. XXXX, beide Staatsangehörigkeit staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete/Westjordanland), beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023, Zl. XXXX und XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2023 zu Recht

A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. werden als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. wird stattgegeben und den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Palästinensische Autonomiegebiete“ zuerkannt.

III. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung EMRK Erkrankung ersatzlose Teilbehebung Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz reale Gefahr Rückkehrsituation Sicherheitslage staatenlos subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L532 2271630-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden des 1) XXXX, geb. XXXX, sowie des 2) XXXX, geb. XXXX, beide Staatsangehörigkeit staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete/Westjordanland), beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023, Zl. XXXX und XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2023 zu Recht

A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. werden als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. wird stattgegeben und den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Palästinensische Autonomiegebiete“ zuerkannt.

III. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung EMRK Erkrankung ersatzlose Teilbehebung Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz reale Gefahr Rückkehrsituation Sicherheitslage staatenlos subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W288 2296550-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W254 2285894-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Schriftliche Ausfertigung des am 04.09.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst schriftliche Ausfertigung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L532 2282298-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Eva Jana MESSERSCHMIDT, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2023, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.09.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ethnische Zugehörigkeit Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung strafrechtliche Verfolgung Strafverfahren Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302622-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 28.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und dieser behoben. Der Beschwerde kommt daher aufschiebende Wirkung zu.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren aufschiebende Wirkung Militärdienst real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Teilerkenntnis Wehrdienst
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs1 Z4 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W265 2294580-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 15.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W288 2296477-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2296236-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde vom 19.06.2023 der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Steiermark vom XXXX, beschlossen

A)Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AMFG §45a B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W172 2275015-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX 2003, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W279 2268598-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX 2005, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W132 2294295-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2024, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W609 2298020-4  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zu 1393770608/240701426 über die weitere Anhaltung in Schubhaft von XXXX, XXXX, StA. Marokko vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, zu Recht

A)Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-G nicht zulässig.

Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit Verzögerung
BFA-VG §22a Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 FPG §77 FPG §80
Bundesverwaltungsgericht: W172 2268992-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX 1996 alias XXXX 1996, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W271 2281605-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W240 2255727-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2022, ZI. 1278477906/210702129, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L518 2292996-2  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2024, Zl. 1357658701-241753513 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX am XXXX geb., StA. der Republik Armenien und Syrien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER beschlossen

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben sicherer Herkunftsstaat
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §22 Abs10 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L518 2292994-2  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2024, Zl. 1357660307-241753521 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX am XXXX geb., StA. der Republik Armenien und Syrien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER beschlossen

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben sicherer Herkunftsstaat
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §22 Abs10 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2254498-2  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LL.M., Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Kassation Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt unzulässiger Antrag Wiederaufnahme Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §32 Abs1 Z2
Bundesverwaltungsgericht: L515 2291957-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, am XXXX geb., StA. der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2024, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben und XXXX, am XXXX geb., StA. der Arabischen Republik Syrien, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX, am XXXX geb., StA. der Arabischen Republik Syrien kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W163 2291327-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2024, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.07.2024, zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Auslandsaufenthalt Ausreise Frist Glaubhaftmachung Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung subjektive Furcht Taliban unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr westliche Orientierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I423 2300037-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2024 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W236 2274806-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2023, Zl. 1289863600/211793220, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Clanzugehörigkeit Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W236 2299272-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2024, Zl. 1353172106/230965167, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Clanzugehörigkeit Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W226 2301460-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2024, Zl. 1370188000-241309995, zu Recht

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausreiseverpflichtung Behebung der Entscheidung Depression Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag Gefährdungsprognose Identität der Sache illegaler Aufenthalt Interessenabwägung medizinische Versorgung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privatleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache psychische Erkrankung Rechtsanschauung des VwGH Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55 Abs1a VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W191 2291301-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Julia KOLDA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024 (zugestellt am 08.04.2024), Zahl 1313977005/222097415, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2024 zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Gefahr befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Verfolgung subsidiärer Schutz Taliban Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2265082-2  vom 13.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 06.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Kassation Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt unzulässiger Antrag Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L507 2287290-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann HABERSACK über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. folgendermaßen zu lauten hat

„IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG erlassen.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylausschlussgrund Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel besonders schweres Verbrechen Diskriminierung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz negative Zukunftsprognose non refoulement Nötigung öffentliche Interessen politische Gesinnung Privat- und Familienleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Verfolgungsgefahr Vergewaltigung Verlängerungsantrag Versagungsgrund Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs3 Z2 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §6 Abs1 Z4 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs4 Z4 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z5 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L524 2302302-2  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.11.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz der XXXX, im Verfahren der Bildungsdirektion für Salzburg, Zl. 300961/0005-BR/2024, betreffend die Suspendierung des mj. XXXX, geb. XXXX, vom weiteren Schulbesuch

A) Der Antrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Gegenstandslosigkeit Suspendierung vom Unterricht Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses
B-VG Art133 Abs4 SchUG §49 Abs1 SchUG §49 Abs3 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L515 2291922-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch XXXX, geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik Syrien, dieser wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L515 2291921-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch XXXX, geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik Syrien, dieser wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W272 2293805-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2024, zu Recht

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Jahren erteilt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G305 2296511-1  vom 13.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Peter FAHRNER und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024, VSNR: XXXX, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2024 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX, und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX, werden bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung
AlVG §17 AlVG §46 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L510 2278580-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei und Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2023, Zl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abstammung Diskriminierung Doppelstaatsbürger Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienst
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L515 2121528-2  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl vom 10.10.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Behandlungsmöglichkeiten EMRK Gesundheitszustand individuelle Gefährdung reale Gefahr sicherer Herkunftsstaat
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L515 2297947-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2024, Zl. XXXX

A) Die Beschwerde wird wegen Wegfalls der Beschwer gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausreise mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Unzulässigkeit der Beschwerde Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung
AsylG 2005 §10 B-VG Art133 Abs4 FPG §52 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W173 2299628-1  vom 30.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde vom 29.05.2024, von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 16.04.2024, OB: XXXX, betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde vom 29.05.2024 wird stattgegeben. Der Bescheid vom 16.04.2024 wird behoben.

Frau XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L503 2291916-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2024, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Befreiungsgebühr Bürgerkrieg Demonstration gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L507 2242942-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2022 und 23.04.2024 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung Ersatzentscheidung Flüchtlingseigenschaft Lebensverhältnisse Rechtsanschauung des VfGH Registrierung Sicherheitslage staatenlos Statusrichtlinie UNRWA Unterschutzstellung Versorgungslage Wegfall
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4 Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art12 Abs1 lita Satz2