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Neue Veröffentlichungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

400 Einträge · Letztes Datenupdate: 14.06.2025 13:39:07

Bundesverwaltungsgericht: I425 2312735-1  vom 02.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, whft. in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol, vom 15.04.2025, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L521 2296416-1  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2024, Zl. 1291149703-211922046, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

BESCHLUSS

gefasst

A) Das Verfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L521 2303023-1  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024, Zl. 1366378004-231663657, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L504 2280895-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Hubert Wagner LLM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation schriftliche Ausfertigung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2303046-2  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Zejnie Galešić als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, sowie XXXX alias XXXX, geb. XXXX beide Staatsangehörigkeit Armenien alias Syrien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2025, Zl. XXXX sowie XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG

A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. § 33 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheiderlassung Beschwerdelegimitation mangelnde Beschwer Nichtbescheid Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung
AsylG 2005 §34 BFA-VG §16 Abs3 B-VG Art130 B-VG Art132 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §33
Bundesverwaltungsgericht: L533 2303048-2  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Zejnie Galešić als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, sowie XXXX alias XXXX, geb. XXXX beide Staatsangehörigkeit Armenien alias Syrien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2025, Zl. XXXX sowie XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG

A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. § 33 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheiderlassung Beschwerdelegimitation mangelnde Beschwer Nichtbescheid Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung
AsylG 2005 §34 BFA-VG §16 Abs3 B-VG Art130 B-VG Art132 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §33
Bundesverwaltungsgericht: L523 2280850-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerden von XXXX (in weiterer Folge als „BF1“ bezeichnet), geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge als „BF2“ bezeichnet) und XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge als „BF3“ bezeichnet), alle StA. ARMENIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als „BFA“ bezeichnet), vom 03.10.2023, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit häusliche Gewalt Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates sicherer Herkunftsstaat soziale Gruppe Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L523 2280852-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerden von XXXX (in weiterer Folge als „BF1“ bezeichnet), geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge als „BF2“ bezeichnet) und XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge als „BF3“ bezeichnet), alle StA. ARMENIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als „BFA“ bezeichnet), vom 03.10.2023, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit häusliche Gewalt Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates sicherer Herkunftsstaat soziale Gruppe Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L523 2280853-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerden von XXXX (in weiterer Folge als „BF1“ bezeichnet), geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge als „BF2“ bezeichnet) und XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge als „BF3“ bezeichnet), alle StA. ARMENIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als „BFA“ bezeichnet), vom 03.10.2023, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit häusliche Gewalt Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates sicherer Herkunftsstaat soziale Gruppe Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L525 2294991-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von (1). XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei alias Syrien, (2.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, der mj. (3.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, und des mj. (4.) XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, alle StA. Türkei alias Syrien alias staatenlos, alle Minderjährigen gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 03.05.2024, Zl.en XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. jeweils zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 3 FPG wird die Frist für eine freiwillige Ausreise mit sieben Tagen ab 04.07.2025 (Ende des Schuljahres 2024/25 im Bundesland Oberösterreich) festgesetzt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren freiwillige Ausreise Frist Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Herkunftsstaat Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Spruchpunkt - Abänderung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L525 2294992-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von (1). XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei alias Syrien, (2.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, der mj. (3.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, und des mj. (4.) XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, alle StA. Türkei alias Syrien alias staatenlos, alle Minderjährigen gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 03.05.2024, Zl.en XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. jeweils zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 3 FPG wird die Frist für eine freiwillige Ausreise mit sieben Tagen ab 04.07.2025 (Ende des Schuljahres 2024/25 im Bundesland Oberösterreich) festgesetzt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren freiwillige Ausreise Frist Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Herkunftsstaat Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Spruchpunkt - Abänderung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L525 2294994-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von (1). XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei alias Syrien, (2.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, der mj. (3.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, und des mj. (4.) XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, alle StA. Türkei alias Syrien alias staatenlos, alle Minderjährigen gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 03.05.2024, Zl.en XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. jeweils zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 3 FPG wird die Frist für eine freiwillige Ausreise mit sieben Tagen ab 04.07.2025 (Ende des Schuljahres 2024/25 im Bundesland Oberösterreich) festgesetzt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren freiwillige Ausreise Frist Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Herkunftsstaat Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Spruchpunkt - Abänderung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L525 2294996-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von (1). XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei alias Syrien, (2.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, der mj. (3.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, und des mj. (4.) XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, alle StA. Türkei alias Syrien alias staatenlos, alle Minderjährigen gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 03.05.2024, Zl.en XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. jeweils zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 3 FPG wird die Frist für eine freiwillige Ausreise mit sieben Tagen ab 04.07.2025 (Ende des Schuljahres 2024/25 im Bundesland Oberösterreich) festgesetzt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren freiwillige Ausreise Frist Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Herkunftsstaat Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Spruchpunkt - Abänderung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L525 2276312-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.10.2024 und am 16.04.2025, zu Recht erkannt

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L525 2277034-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.10.2024 und am 16.04.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L525 2277107-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2024 und am 15.04.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2267973-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.01.2023, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt lautet

„ XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung ‘Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen‘ in den Behindertenpass.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Ermäßigung Fahrtkosten Zusatzeintragung
BBG §42 BBG §45 BBG §48 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W207 2309920-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX geboren XXXX, vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.01.2025, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten Zusatzeintragung
BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W218 2311021-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende die fachkundige Laienrichterin Mag. Elke DE BUCK-LAINER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer:in über die Beschwerde XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 12.03.2025, VSNR: XXXX, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache gemäß § 49 AlVG ergangenen Bescheid vom 12.03.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Kontrollmeldetermin öffentliche Interessen
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: W229 2305933-1  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 14.08.2024, VSNR: XXXX, betreffend Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß § 49 AlVG von 26.06.2024 bis 05.08.2024, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Fristversäumung Kontrollmeldetermin rechtswirksame Zustellung
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W135 2300413-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.09.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W175 2277288-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.07.2023, GZ: Damaskus-OB/KONS/1997/2022, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX, und 2.) XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.05.2023

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung
AsylG 2005 §35 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W175 2277290-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.07.2023, GZ: Damaskus-OB/KONS/1997/2022, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX, und 2.) XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.05.2023

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung
AsylG 2005 §35 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W217 2284289-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 21.11.2023, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des in der Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.

Der Behindertenpass ist befristet bis 30. September 2027 auszustellen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W223 2295216-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Benedikta TAURER und der fachkundige Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sozialversicherungsnummer: XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.05.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass, zu Recht

A) Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W223 2304926-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Benedikta TAURER und der fachkundige Laienrichter Gerhard PALL, als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.11.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht

A) Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W255 2308979-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.12.2024, VN: XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2025, GZ: WF 2024-0566-3-021924, betreffend den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.12.2024 gemäß § 22 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld Ausnahmebestimmung Korridorpension
AlVG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I424 2171236-2  vom 03.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Prof. Mag. Dr. Dr. hc Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien (im Folgenden: BF) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Interessenabwägung Mängelheilung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Reisedokument Rückkehrentscheidung Vorlagepflicht Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §58 AsylG-DV 2005 §4 AsylG-DV 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L504 2305313-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Stefan KLEPOCH, p.A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren Einvernahme Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: I424 2313052-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. GHANA, vertreten durch RA Mag. Oliver Mathis, Bozner Platz 7/IV, 6020 Innsbruck gegen den des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I407 2202031-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 25.06.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2025 zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. In weiterer Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung Interessenabwägung Kindeswohl Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 Abs1 BFA-VG §9 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I407 2283452-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 23.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I417 2283494-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Demonstration Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I417 2283559-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W122 2280885-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 14.09.2023, Zl. P608603/79-AllgPersA/2023,P608603/83-AllgPersA/2023, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsplatz Ermittlungspflicht Erschwerniszulage Gefahrenzulage Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neubemessung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis pauschalierte Nebengebühr wesentliche Änderung
B-VG Art133 Abs4 GehG §15 GehG §19a GehG §19b VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W169 2299247-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2024, Zl. 1353908904-231005099, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W169 2302756-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, Zl. 1409712605-241312690 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W289 2311598-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 31.01.2025, Zl. XXXX, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 18.01.2025 gegen den Bescheid des XXXX vom 05.11.2024, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen
AlVG §10 AlVG §38 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: W164 2280763-1  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Reinhold WIPFEL (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 23.08.2023, Zl. VSNR XXXX, AMS 331-Tulln, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 24.10.2023, Zl. 2023-0566-3-013291 betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.08.2023 bis 11.09.2023 nach Durchführung nicht öffentlichen Beratung vom 23.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W261 2310825-1  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.02.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W609 2293766-10  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

W609 2293766-10/25E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff im amtswegig eingeleiteten Verfahren zu 1386138200 über die weitere Anhaltung in Schubhaft von XXXX StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, zu Recht

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-G nicht zulässig.

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegaler Aufenthalt Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §76
Bundesverwaltungsgericht: W205 2297198-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2024, Zl. 1319449806/222510118, beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W269 2311191-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.04.2025 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt B) gegen diesen in der Hauptsache ergangenen Bescheid zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Kontrollmeldetermin öffentliche Interessen
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W289 2311413-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.04.2025 XXXX betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache gemäß § 49 AlVG ergangenen Bescheid, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Kontrollmeldetermin öffentliche Interessen
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: W298 2308675-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian Schultes LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.10.2024, Zl. D064.004; 2024-0.693.715, beschlossen

A) I: Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II: Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Kostenersatz - Antrag mangelnde Beschwer Säumnisbeschwerde Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung
AVG §74 Abs2 B-VG Art133 Abs4 DSG §24 Abs7 DSGVO Art77 Abs1 DSGVO Art78 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W213 2304059-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung, Abteilung konkrete Personaladministration, vom 02.10.2024, GZ. P798989/280-KonkrPersAd/2024(1), betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten (§ 12 GehG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Z. 1a GehG bzw. § 12 Abs. 3 GehG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsplatz Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Gerichtspraxis Neufestsetzung Notar öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsanwälte Vergleichsstichtag Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag
B-VG Art133 Abs4 GehG §12 NO §1 RAO §8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W259 2304708-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministeriums für XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, Zl. XXXX, den Beschluss

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Rechtsfrage Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
B-VG Art133 Abs4 GehG §169f GehG §169g VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W287 2271841-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Dr.in Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Margareta MAYER-HAINZ und Mag.a Tamara CHARKOW als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, sowie Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG, Mariahilferstraße 89a, 1060 Wien (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.03.2023, GZ: XXXX zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat

„Die Datenschutzbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Bescheidabänderung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geheimhaltung Impferinnerungsschreiben Mitwirkungspflicht Pandemie personenbezogene Daten Vorlagepflicht
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 DSG §24 Abs2 DSG §24 Abs5 DSGVO Art77
Bundesverwaltungsgericht: W223 2301738-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Benedikta TAURER und der fachkundige Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX Sozialversicherungsnummer: XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 16.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass, zu Recht

A) Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W223 2306584-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Benedikta TAURER und der fachkundige Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sozialversicherungsnummer: XXXX, gegen den am 08.01.2025 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ausgestellten Behindertenpass, betreffend den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung, zu Recht

A) Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2295111-1  vom 03.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 11.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Demonstration Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I415 2306391-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX und 7.) XXXX, geb. XXXX, allesamt Staatsangehörige der TÜRKEI, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-ASt-Linz) vom 25.11.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2306393-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX und 7.) XXXX, geb. XXXX, allesamt Staatsangehörige der TÜRKEI, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-ASt-Linz) vom 25.11.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2306394-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX und 7.) XXXX, geb. XXXX, allesamt Staatsangehörige der TÜRKEI, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-ASt-Linz) vom 25.11.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2306396-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX und 7.) XXXX, geb. XXXX, allesamt Staatsangehörige der TÜRKEI, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-ASt-Linz) vom 25.11.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2306398-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX und 7.) XXXX, geb. XXXX, allesamt Staatsangehörige der TÜRKEI, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-ASt-Linz) vom 25.11.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2306400-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX und 7.) XXXX, geb. XXXX, allesamt Staatsangehörige der TÜRKEI, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-ASt-Linz) vom 25.11.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2306402-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX und 7.) XXXX, geb. XXXX, allesamt Staatsangehörige der TÜRKEI, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-ASt-Linz) vom 25.11.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G315 2311849-1  vom 22.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH (Bundesagentur für Betreuungs- u. Unterstützungsleistungen), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zl. XXXX zu Recht

A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG i.V.m. § 52 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 04.04.2025 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Barauslagen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft Verfahrenshilfeantrag Voraussetzungen
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 FPG §52 Abs6 FPG §76 Abs2 Z2 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §35 VwGVG §8a
Bundesverwaltungsgericht: I415 2308551-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX vom 03.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 30.07.2024, Zl. XXXX

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fristversäumung Rechtsmittelfrist Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §33 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I415 2308551-2  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX vom 03.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 30.07.2024, Zl. XXXX

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fristversäumung Rechtsmittelfrist Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §33 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2280229-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias 1998, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch RAin Dr.in Julia Ecker und RA Dr. Norbert Kittenberger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.09.2023, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Ersatzentscheidung Flüchtlingseigenschaft wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §57 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I414 2308850-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX vom 28.01.2025, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I414 2308749-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX (BFA- XXXX -ASt XXXX ) vom 24.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G309 2296352-8  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2025, zu Recht

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G309 2306496-2  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I421 2305551-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G311 2298129-10  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

G311 2298129-10/14E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in WENDLER im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Tunesien, zu Recht

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 FPG §76 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W254 2252989-2  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende sowie Richter Mag. Peter HAMMER und Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über den Antrag von XXXX auf Akteneinsicht im Verfahren XXXX in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst

A) Der Antrag auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Akteneinsicht Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Vollmacht Zurückweisung
AVG §10 AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: W296 2311087-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom XXXX beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2 WG 2001 §26
Bundesverwaltungsgericht: W128 2308958-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 12.11.2024, GZ: B/0961/03/20

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung
B-VG Art133 Abs4 UG §78 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I417 2301236-1  vom 23.04.2025

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch den RA Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und wird dieser Spruchpunkt behoben. Es wird festgesetzt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 14 Tage ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

freiwillige Ausreise Frist Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W259 2251740-2  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2024, Zl. XXXX den Beschluss

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Rechtsfrage Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
B-VG Art133 Abs4 GehG §169f GehG §169g VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W259 2303089-1  vom 23.04.2025

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Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministeriums für XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX, den Beschluss

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Rechtsfrage Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
B-VG Art133 Abs4 GehG §169f GehG §169g VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W605 2281980-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterin Sandra POGLITSCH, LL.M und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian SCHULTES, LL.M über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.09.2023, GZ. XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX ) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L532 2290235-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Den Revisionen wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 VwGG §30 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L532 2290238-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Den Revisionen wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 VwGG §30 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L532 2290241-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Den Revisionen wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 VwGG §30 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L532 2290243-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Den Revisionen wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 VwGG §30 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L532 2290246-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Den Revisionen wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 VwGG §30 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L532 2290248-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Den Revisionen wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 VwGG §30 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I415 2271449-2  vom 02.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN (alias LIBYEN), vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rückkehrentscheidung Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I413 2295230-1  vom 30.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA RD Kärnten Außenstelle Klagenfurt (BFA-K-ASt Klagenfurt) vom 03.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G316 2299570-1  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK illegale Beschäftigung Interessenabwägung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs3 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2290982-1  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.02.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302608-1  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die „BBU GmbH“, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2025 und am 14.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2295442-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 06.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Desertion Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2290276-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX XXXX ), geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die „BBU GmBH“, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2024 und am 14.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Ersatzentscheidung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2291114-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von a) XXXX, geb. XXXX, sowie die Minderjährigen b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, g) XXXX XXXX, geb. XXXX, und h) XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2024, Zl. a) XXXX, b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, und g) XXXX, sowie h) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2291115-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von a) XXXX, geb. XXXX, sowie die Minderjährigen b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, g) XXXX XXXX, geb. XXXX, und h) XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2024, Zl. a) XXXX, b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, und g) XXXX, sowie h) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2291116-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von a) XXXX, geb. XXXX, sowie die Minderjährigen b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, g) XXXX XXXX, geb. XXXX, und h) XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2024, Zl. a) XXXX, b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, und g) XXXX, sowie h) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2291117-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von a) XXXX, geb. XXXX, sowie die Minderjährigen b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, g) XXXX XXXX, geb. XXXX, und h) XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2024, Zl. a) XXXX, b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, und g) XXXX, sowie h) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2291118-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von a) XXXX, geb. XXXX, sowie die Minderjährigen b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, g) XXXX XXXX, geb. XXXX, und h) XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2024, Zl. a) XXXX, b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, und g) XXXX, sowie h) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2291119-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von a) XXXX, geb. XXXX, sowie die Minderjährigen b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, g) XXXX XXXX, geb. XXXX, und h) XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2024, Zl. a) XXXX, b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, und g) XXXX, sowie h) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2291120-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von a) XXXX, geb. XXXX, sowie die Minderjährigen b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, g) XXXX XXXX, geb. XXXX, und h) XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2024, Zl. a) XXXX, b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, und g) XXXX, sowie h) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2291121-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von a) XXXX, geb. XXXX, sowie die Minderjährigen b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, g) XXXX XXXX, geb. XXXX, und h) XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2024, Zl. a) XXXX, b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, und g) XXXX, sowie h) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2288356-2  vom 20.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West vom 04.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2310846-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Liberia, vertreten durch Ra Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, sowie den Verein SUARA und dessen Obmann Herrn Alexander Wuppinger, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2025 zu Recht

A) I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Einreiseverbot aufgehoben Integration Interessenabwägung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Teileinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §55 Abs2 AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2 AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3 AsylG-DV 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I422 2309654-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Ägypten, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2302791-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2302792-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit illegale Ausreise Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I424 2274993-2  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA Nigeria, vertreten durch die Mutter, Frau XXXX als gesetzliche Vertretung sowie durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Christentum ethnische Verfolgung ethnische Zugehörigkeit Fluchtgründe Genitalverstümmelung geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kind Minderjährigkeit mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I421 2277212-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.07.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I406 2312260-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt
AsylG 2005 §10 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I411 2292940-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Mag. Hilal KAFKAS, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 20.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I411 2292943-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Mag. Hilal KAFKAS, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 20.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I425 2301833-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, sowie des XXXX, geb. XXXX, beide Staatsangehörige von Syrien und vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 13.07.2024, Zl.en XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I425 2301834-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, sowie des XXXX, geb. XXXX, beide Staatsangehörige von Syrien und vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 13.07.2024, Zl.en XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I425 2311699-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2025, Zl. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G316 2222151-7  vom 30.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch Erwachsenenvertreter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behandlungsmöglichkeiten Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Teilbehebung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement psychische Erkrankung rechtmäßiger Aufenthalt Rückkehrsituation Sexualdelikt staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Wohlverhalten
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2 FPG §66 FPG §70 Abs3 NAG §55 Abs3 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W296 2290499-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom XXXX, Zl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit illegale Ausreise Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L504 2289929-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2306050-2  vom 20.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der weiteren Anhaltung von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Indien, in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L512 2182893-6  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §57 AVG §68 BFA-VG §17 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L512 2191495-5  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §57 AVG §68 BFA-VG §17 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L512 2311341-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

(Teilerkenntnis)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L512 2311342-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

(Teilerkenntnis)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch die Mutter XXXX, wiederum vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und wird dieser behoben.

In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L512 2311343-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

(Teilerkenntnis)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L512 2311344-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

(Teilerkenntnis)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W611 2249752-2  vom 18.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Gambia, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 03.2025, Zahl: XXXX, betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 03.2025, 14:55 Uhr, zu Recht

A) I. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 03.2025 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 03.2025 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 1 und Z 3 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 767,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung Ausreiseverpflichtung Begründungsmangel Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Haftfähigkeit Heimreisezertifikat Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Voraussetzungen
BFA-VG §22a Abs1 Z3 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 FPG §76 Abs6 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs2 VwGVG §35 Abs4 Z1 VwGVG §35 Abs4 Z3
Bundesverwaltungsgericht: W240 2301092-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 03.07.2024, Zl. VIS8128, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

begründete Zweifel Einreisetitel familiäre Situation Rückkehrabsicht Wiederausreise wirtschaftliche Situation
B-VG Art133 Abs4 Visakodex Art32 Abs1 litb
Bundesverwaltungsgericht: L525 2309722-1  vom 23.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. KORNINGER und ZAUNER über die Beschwerde von XXXX, VersNr.: XXXX, gegen den Bescheid des AMS Steyr vom 31.01.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Steyr vom 24.02.2025, GZ. XXXX, betreffend Anspruchsverlust der Notstandshilfe ab dem 09.01.2025 für 42 Tage nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I421 2302698-1  vom 22.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Plainstraße 23, 5020 Salzburg gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2271372-2  vom 21.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 10.04.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz unzulässiger Antrag Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W131 2303377-1  vom 21.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (= beschwerdeführende Partei bzw bfP), vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen den die als Bescheid bezeichnete Erledigung der ORF-Beitrags-Service GmbH (= OBS) – datiert 02.08.2024 - Beitragsnummer: XXXX, mit welchem der ORF-Beitrag vorgeschrieben wurde

A) Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Anfechtungsgegenstand Bescheid Bescheidausfertigung Bescheidcharakter Bescheidqualität Erledigung Gebührenpflicht Identitätsfeststellung Nichtbescheid ORF-Beitrag Rechtsfrage Revision zulässig Unterfertigung Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Unzuständigkeit BVwG Verfahrensfortsetzung Zurückweisung
AVG §18 Abs3 AVG §38 B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 E-GovG §2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: L523 2284754-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.09.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2024, GZ: XXXX, betreffend den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldbezuges im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 29.05.2021, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld Einkommenssteuerbescheid Pflichtversicherung Rückforderung selbstständig Erwerbstätiger Widerruf
AlVG §24 Abs2 AlVG §25 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I415 2271314-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2023, 26.07.2024 und 12.03.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302219-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die „BBU GMBH“, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 den Beschluss

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde
AsylG 2005 §3 AVG §13 Abs7 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2287571-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Sierra Leone, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 21.06.2024 und am 24.04.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I414 2305453-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens freiwillige Ausreise Mitwirkungspflicht Verfahrenseinstellung verfahrensleitender Beschluss
AsylG 2005 §24 Abs1 Z2 AsylG 2005 §24 Abs2a AsylG 2005 §3 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I425 2312137-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I424 2176346-4  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I417 2280677-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TUNESIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark, ASt Graz vom 26.09.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 26.02.2024,09.07.2024,06.12.2024 und 04.02.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I421 2296879-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, nach einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 (4) B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2302485-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, geb. XXXX, des XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, sowie des XXXX, geb. XXXX, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, alle Staatsangehörige von Syrien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.10.2024, Zl.en XXXX, XXXX, XXXX und XXXX

A) Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde
AsylG 2005 §3 AVG §13 Abs7 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2302487-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, geb. XXXX, des XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, sowie des XXXX, geb. XXXX, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, alle Staatsangehörige von Syrien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.10.2024, Zl.en XXXX, XXXX, XXXX und XXXX

A) Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde
AsylG 2005 §3 AVG §13 Abs7 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2302489-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, geb. XXXX, des XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, sowie des XXXX, geb. XXXX, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, alle Staatsangehörige von Syrien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.10.2024, Zl.en XXXX, XXXX, XXXX und XXXX

A) Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde
AsylG 2005 §3 AVG §13 Abs7 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2302491-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, geb. XXXX, des XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, sowie des XXXX, geb. XXXX, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, alle Staatsangehörige von Syrien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.10.2024, Zl.en XXXX, XXXX, XXXX und XXXX

A) Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde
AsylG 2005 §3 AVG §13 Abs7 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I414 2302669-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2284330-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX (BF1), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF2), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA Syrien, die minderjährigen BF2 bis BF5 vertreten durch die BF1, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, jeweils vom 27.11.2023, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und XXXX (BF5) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2024 und 31.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2284349-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX (BF1), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF2), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA Syrien, die minderjährigen BF2 bis BF5 vertreten durch die BF1, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, jeweils vom 27.11.2023, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und XXXX (BF5) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2024 und 31.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kind Minderjährigkeit mündliche Verhandlung Sicherheitslage Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2284351-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX (BF1), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF2), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA Syrien, die minderjährigen BF2 bis BF5 vertreten durch die BF1, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, jeweils vom 27.11.2023, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und XXXX (BF5) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2024 und 31.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kind Minderjährigkeit mündliche Verhandlung Sicherheitslage Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2284353-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX (BF1), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF2), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA Syrien, die minderjährigen BF2 bis BF5 vertreten durch die BF1, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, jeweils vom 27.11.2023, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und XXXX (BF5) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2024 und 31.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2284355-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX (BF1), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF2), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA Syrien, die minderjährigen BF2 bis BF5 vertreten durch die BF1, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, jeweils vom 27.11.2023, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und XXXX (BF5) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2024 und 31.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

alleinstehende Frau Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W293 2299223-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 18.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W175 2297552-1  vom 18.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. NEUMANN über die Beschwerde des XXXX Staatsangehörigkeit: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024, Zahl: 1114617109-240914365, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W139 2279827-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX (alias XXXX ) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX (alias XXXX ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt XXXX (alias XXXX )eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Caritas der Diözese Graz-Seckau, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX (alias XXXX ) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX (alias XXXX ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt XXXX (alias XXXX ) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Militärdienst mündliche Verhandlung mündliche Verkündung politische Gesinnung schriftliche Ausfertigung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung völkerrechtswidrige Militäraktion Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §11 AsylG 2005 §2 Abs1 Z15 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs3 Z1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §75 Abs24 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W139 2292054-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX (alias XXXX ) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX (alias XXXX ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt XXXX (alias XXXX )eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Caritas der Diözese Graz-Seckau, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX (alias XXXX ) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX (alias XXXX ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt XXXX (alias XXXX ) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Militärdienst mündliche Verhandlung mündliche Verkündung politische Gesinnung schriftliche Ausfertigung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung völkerrechtswidrige Militäraktion Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §11 AsylG 2005 §2 Abs1 Z15 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs3 Z1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §75 Abs24 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I415 2300563-2  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, unvertreten, gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde BFA, Regionaldirektion XXXX vom 28.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2290567-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 05.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2025

A) I. beschlossen

Das Verfahren bezüglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.

II. zu Recht erkannt

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, gemäß § 8 Abs 1 des Asylgesetzes 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 des Asylgesetzes 2005 wird XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilt. Spruchpunkte III. bis einschließlich VI. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L524 2297408-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 13.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2024, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-008153-JK, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat

Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ab 16.04.2024 für die Dauer von acht Wochen verloren. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I424 2298397-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2201761-2  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a GALEŠIĆ im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2025, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX geb. am XXXX StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, beschlossen

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt
AsylG 2005 §12a Abs2 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L532 2306845-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L523 2294022-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmunden vom 08.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2024, GZ: XXXX, betreffend den Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes ab 08.04.2024 für 42 Tage, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Bewerbung Kausalität Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L532 2305106-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Schriftliche Ausfertigung des am 31.03.2025 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.03.2025 beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

schriftliche Ausfertigung Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I423 2218126-2  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden 1. der XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF1), 2. des XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF2), 3. der mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF3), 4. des mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF4), und 5. der mj. XXXX (BF5), alle Staatsangehörige von Ägypten, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 02.12.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2218127-2  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden 1. der XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF1), 2. des XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF2), 3. der mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF3), 4. des mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF4), und 5. der mj. XXXX (BF5), alle Staatsangehörige von Ägypten, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 02.12.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2218128-2  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden 1. der XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF1), 2. des XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF2), 3. der mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF3), 4. des mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF4), und 5. der mj. XXXX (BF5), alle Staatsangehörige von Ägypten, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 02.12.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2226946-2  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden 1. der XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF1), 2. des XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF2), 3. der mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF3), 4. des mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF4), und 5. der mj. XXXX (BF5), alle Staatsangehörige von Ägypten, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 02.12.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2305179-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden 1. der XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF1), 2. des XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF2), 3. der mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF3), 4. des mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF4), und 5. der mj. XXXX (BF5), alle Staatsangehörige von Ägypten, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 02.12.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L524 2293044-2  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 01.10.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-014467-HD, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Beschäftigungsausmaß Bewerbung Kausalität Kinderbetreuung Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L524 2305366-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 30.09.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2024, Zl. LGS SBG/2/0566/2024, betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Bewerbung Kausalität Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L525 1413816-5  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Mag. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2025, Zl. XXXX

A1) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird als unzulässig zurückgewiesen.

A2) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr unzulässiger Antrag Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L523 2295686-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, vertreten durch Mag.a Dr.in Jasmine SENK, Rechtsanwältin in Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX, betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe von 18.04.2024 bis 12.05.2024 und die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX, betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 13.05.2024 bis 12.06.2024, zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX, wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX, wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L523 2298132-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, vertreten durch Mag.a Dr.in Jasmine SENK, Rechtsanwältin in Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX, betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe von 18.04.2024 bis 12.05.2024 und die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX, betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 13.05.2024 bis 12.06.2024, zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX, wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX, wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L532 2206122-7  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Alexander FUCHS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2025, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel aufrechte Rückkehrentscheidung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen
AsylG 2005 §56 AsylG 2005 §60 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L533 2307815-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2024, Zl. XXXX, sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.03.2025, beschlossen

A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E - Mail Fristversäumung Rechtsmittelfrist Rechtsvertreter Sorgfaltspflicht Verschulden des Vertreters Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §33 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L533 2307815-2  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2024, Zl. XXXX, sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.03.2025, beschlossen

A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E - Mail Fristversäumung Rechtsmittelfrist Rechtsvertreter Sorgfaltspflicht Verschulden des Vertreters Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §33 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I416 2301959-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF 6), alle StA. Syrien, BF4 bis BF6 gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, alle vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5) und Zl. XXXX (BF6), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Minderjährigkeit mündliche Verhandlung Sicherheitslage Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2301960-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF 6), alle StA. Syrien, BF4 bis BF6 gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, alle vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5) und Zl. XXXX (BF6), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2301961-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF 6), alle StA. Syrien, BF4 bis BF6 gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, alle vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5) und Zl. XXXX (BF6), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kind Minderjährigkeit mündliche Verhandlung Sicherheitslage Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2301962-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF 6), alle StA. Syrien, BF4 bis BF6 gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, alle vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5) und Zl. XXXX (BF6), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Minderjährigkeit mündliche Verhandlung Sicherheitslage Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2301963-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF 6), alle StA. Syrien, BF4 bis BF6 gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, alle vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5) und Zl. XXXX (BF6), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Altersgrenze Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2301964-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF 6), alle StA. Syrien, BF4 bis BF6 gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, alle vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5) und Zl. XXXX (BF6), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung politische Veränderung Sicherheitslage Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L515 2311689-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

VERFAHRENSLEITENDER BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, Zl. XXXX

Das Ermittlungsverfahren wird gem. §§ 17, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF iVm § 39 Abs. 3 AVG in Bezug auf die Spruchpunkte I – V und VII für geschlossen erklärt.

aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK Gesamtbetrachtung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben reale Gefahr sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L524 2302016-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 29.07.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2024, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-012043-EE, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat

Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ab 10.07.2024 für die Dauer von sechs Wochen verloren. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung gesundheitliche Eignung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W170 2239979-3  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

A) I. Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß § 32 VwGVG in Verbindung mit §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG zurückgewiesen.

II. Die darüberhinausgehenden Anträge im Schreiben vom 17.02.2025 werden als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beweismittel Frist Gerichtsgebäude Hausverbot Mängelbehebung unzulässiger Antrag Verbesserungsauftrag Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung Zustellung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §32
Bundesverwaltungsgericht: W117 2310139-1  vom 18.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht

A) I. Der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 19.03.2025 um 15.00 Uhr und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis zum 20.03.2025, 17.35 Uhr wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG, § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und darauf basierende Anhaltung für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anhaltung Ausreisewilligkeit Befehls- und Zwangsgewalt Festnahme freiwillige Ausreise Kooperation Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Rechtsanschauung des VwGH Rechtswidrigkeit Rückkehrhilfe
BFA-VG §22a Abs1 Z1 BFA-VG §22a Abs1 Z2 BFA-VG §34 Abs3 Z1 B-VG Art133 Abs4 VwG-AufwErsV §1 Z1 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs4 Z1
Bundesverwaltungsgericht: L515 2310771-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, am XXXX geb., diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrensleitender Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von

1.) XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX

2.) XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX

3.) XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, am XXXX geb., diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX

Das Ermittlungsverfahren wird gem. §§ 17, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.

aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK Gesamtbetrachtung Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben reale Gefahr Schutzfähigkeit des Staates sicherer Herkunftsstaat
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L515 2310773-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, am XXXX geb., diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrensleitender Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von

1.) XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX

2.) XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX

3.) XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, am XXXX geb., diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX

Das Ermittlungsverfahren wird gem. §§ 17, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.

aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK Gesamtbetrachtung Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben reale Gefahr Schutzfähigkeit des Staates sicherer Herkunftsstaat
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L515 2310774-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, am XXXX geb., diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrensleitender Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von

1.) XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX

2.) XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX

3.) XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, am XXXX geb., diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX

Das Ermittlungsverfahren wird gem. §§ 17, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.

aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK Gesamtbetrachtung Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben reale Gefahr Schutzfähigkeit des Staates sicherer Herkunftsstaat
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W123 1429734-3  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2025, Zl. 604977410/14085235, zu Recht

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis
AsylG 2005 §3 Abs1 AVG §69 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs1 Z2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W223 2305256-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Benedikta TAURER und der fachkundige Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sozialversicherungsnummer: XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass, zu Recht

A) Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2307544-1  vom 21.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308569-1  vom 21.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS, Lüfteneggerstraße 4, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2305594-1  vom 20.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2312668-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, vertreten durch den Verein Legal Focus, Ottakringer Straße 54/1, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I421 2312013-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsrecht aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Diebstahl Einreiseverbot rechtmäßig Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §13 Abs2 Z2 AsylG 2005 §13 Abs2 Z4 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs1a StGB §127 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2311661-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Ägypten, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I424 2301972-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch Paul MICHALEK, p.A. Asyl in Not, Sibeliusstraße 5/1/R01, 1100 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L525 2312474-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. KORNINGER und ZAUNER über die Beschwerde von XXXX, VersNr.: XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wels vom 01.04.2025 betreffend Sperre der Notstandshilfe erkannt

A) Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) wird gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung öffentliche Interessen
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: I423 2303771-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2301543-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zl. XXXX nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 03.04.2025 und 15.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2302746-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024, Zl. XXXX

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I424 2301349-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I412 2166524-3  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 15.03.2022, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) und Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und diese ersatzlos behoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat

"Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.".

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung Einreiseverbot aufgehoben Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Kassation Mittellosigkeit mündliche Verhandlung Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 Abs1 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §52 Abs3 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 Z6 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I415 2312242-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 22.07.2024, XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Behinderung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I403 2311320-1  vom 11.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I421 2302319-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX, nach mündlicher Verhandlung am 16.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I417 2283370-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I417 2290550-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I415 2311975-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des ORF-Beitrags Service GmbH vom 17.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Behinderung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I406 2276390-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung von Verhandlungen am 23.10.2023, 09.02.2024 und am 10.02.2025 zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. und VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat

„Gemäß § 55 Abs. 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt."

II. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Sachverständigengutachten subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2288207-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt (alias Liberia), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Duldung Ersatzentscheidung Heimreisezertifikat Identitätsfeststellung Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung Reisedokument Staatsangehörigkeit
B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §46a Abs1 Z3 FPG §46a Abs3 FPG §46a Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I414 2311237-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 04.09.2024, Zl. XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag), zu Recht

A) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Behinderung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I414 2307529-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. ALGERIEN (alias LIBYEN alias BELGIEN), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Fachgruppe für Außerlandesbringung RDW (BFA-RD-W) vom 07.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ und das in Spruchpunkt VI. verhängte Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe illegaler Aufenthalt Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtmitteldelikt Teilstattgebung Urkundenfälschung Vergehen Verhältnismäßigkeit Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten
AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z5 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs2 StGB §223 Abs2 StGB §224 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2310923-1  vom 18.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W138 2270931-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ, als erstem Vertreter des Leiters der Gerichtsabteilung W138, über die Beschwerde XXXX geb. am XXXX StA. Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 06.04.2023, Zl. 1311826110/221914105, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 zu Recht

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L504 2280682-1  vom 20.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – III. wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. – VI. wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L515 2305024-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L515 2305633-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L515 2306450-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2024 Zl. XXXX

und 2.) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2024 Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025

zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L515 2306451-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2024 Zl. XXXX

und 2.) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2024 Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025

zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L515 2303792-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter

A) Der deutschsprachige Teil B des Spruches des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2025, GZ L515 2303792-1/12E (betreffend die Beschwerde des XXXX, am XXXX geb. (alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. am XXXX alias XXXX ) StA der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang AUNER, gegen die Spruchpunkte III, IV und VI des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2024, Zl. XXXX ) hat zu lauten

„Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berichtigung der Entscheidung Revision Versehen
AVG §62 Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: L515 2308471-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.09.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.09.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Parkausweis Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 StVO 1960 §29b
Bundesverwaltungsgericht: L515 2308471-2  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.09.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.09.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Parkausweis Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 StVO 1960 §29b
Bundesverwaltungsgericht: L515 2306975-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.06.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.06.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Parkausweis Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 StVO 1960 §29b
Bundesverwaltungsgericht: L515 2306975-2  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.06.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.06.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Parkausweis Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 StVO 1960 §29b
Bundesverwaltungsgericht: W132 2294808-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W132 2309326-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W250 2307859-3  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX alias XXXX alias XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft zu Recht

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit Verzögerung
BFA-VG §22a Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 FPG §77 FPG §80
Bundesverwaltungsgericht: I413 2313154-1  vom 23.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ E 4624/2024 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: L501 2307722-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER über die Beschwerde von Frau XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Ried vom 09.12.2024 zu SVNR. XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2025, GZ: LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-000306-RO, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Kontrollmeldetermin Notstandshilfe rechtswirksame Zustellung Säumnis Zustellung durch Hinterlegung
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2232069-3  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch RAe RAST & MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2025 zu Recht

A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser insoweit aufgehoben. In Entsprechung des Antrages vom 25.03.2024 wird das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023 verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG behoben.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot aufgehoben Aufhebungsantrag Familienleben Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Kindeswohl Teilstattgebung Verwaltungsabgabe Wegfall der Gründe wesentliche Änderung Wohlverhalten
AVG §78 B-VG Art133 Abs4 FPG §69 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2303346-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 30.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bewirtschaftung Einheitswert gesetzliche Vermutung landwirtschaftliche Tätigkeit Versicherungsgrenze
BSVG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W246 2246828-2  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2024, Zl. 2024-0.494.481, den Beschluss

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Rechtsfrage Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
B-VG Art133 Abs4 GehG §169f GehG §169g VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W246 2250636-2  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 13.01.2025, Zl. PAS-019779/24-A02, den Beschluss

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Rechtsfrage Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
B-VG Art133 Abs4 GehG §169f GehG §169g VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W246 2305742-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.08.2024, Zl. 00998101/004-LPDO/2024, den Beschluss

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Rechtsfrage Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
B-VG Art133 Abs4 GehG §169f GehG §169g VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W246 2306983-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die DÖRNER & SINGER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Telekom Austria AG vom 28.10.2024, Zl. VrSt308348/2024, den Beschluss

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Rechtsfrage Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
B-VG Art133 Abs4 GehG §169f GehG §169g VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W246 2307205-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 08.10.2024, Zl. 01147292/007-DSE/EKOCobra/2024, den Beschluss

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Rechtsfrage Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
B-VG Art133 Abs4 GehG §169f GehG §169g VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W246 2309424-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.11.2024, Zl. 00001717/003-LPDB/2024, den Beschluss

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Rechtsfrage Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
B-VG Art133 Abs4 GehG §169f GehG §169g VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W156 2304450-1  vom 18.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über den Antrag von XXXX, auf Gewährung der Verfahrenshilfe (hier: Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, Kosten für Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie Reisekosten-Anreise zur mündlichen Verhandlung) im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmünd vom 26.09.2024, ABA-Nr. XXXX, betreffend Ausstellung einer Bestätigung gemäß §3 Abs.8 AuslBG den Beschluss

A) I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 09.10.2024 im Umfang der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer wird gemäß § 8a VwGVG iVm. § 63 und § 64 ZPO stattgegeben und die Verfahrenshilfe im beantragten Ausmaß bewilligt.

II. Das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Dolmetscher Gerichtsgebühren notwendiger Unterhalt Teilstattgebung Verfahrenshilfe
AuslBG §3 Abs8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §8a ZPO §63 ZPO §64
Bundesverwaltungsgericht: I404 2309955-2  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX, vom 26.11.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A) Die Beschwerde wird in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2025 als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung
AlVG §1 Abs1 lita ASVG §4 Abs1 Z1 ASVG §4 Abs2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2194380-3  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 11.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I413 2312691-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Todor-Kostic, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ E 4624/2024 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: I404 2270832-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

3.) mj. XXXX, geb. 07.12.2022, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX und

4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I404 2270834-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

3.) mj. XXXX, geb. 07.12.2022, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX und

4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I404 2270836-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

3.) mj. XXXX, geb. 07.12.2022, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX und

4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I404 2304862-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

3.) mj. XXXX, geb. 07.12.2022, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX und

4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L530 2261093-2  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2023, Zl. 1289390001-211754313, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 den

BESCHLUSS

gefasst

A) Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I403 2208725-2  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GAMBIA, vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA-O) vom 17.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2025 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2 AsylG 2005 §54 Abs2 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §55 Abs1 Z1 AsylG 2005 §55 Abs2 AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 EMRK Art8 FPG §52 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I421 2307374-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302699-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX

2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, ZI. XXXX

3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302700-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX

2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, ZI. XXXX

3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302701-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX

2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, ZI. XXXX

3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302702-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX

2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, ZI. XXXX

3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I415 2307643-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308770-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308771-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308773-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308774-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308776-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308777-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2310407-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 22.05.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A) I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Gebührenfestsetzung ORF-Beitrag Verfahrenseinstellung Verfahrensfortsetzung Vorschreibung Zurückziehung der Beschwerde
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §3 RGG §4 RGG §6 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2310140-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde der XXXX, des XXXX und der XXXX, allesamt vertreten durch die PODUSCHKA Partner Anwaltsgesellschaft mbH, Museumstraße 17, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 25.02.2025, Zl. XXXX zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Bescheidbehebung Eintragungsgebühr ersatzlose Behebung Gebührenbefreiung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuchseintragung Liegenschaftseigentum Pauschalgebühren Pfandrechtseintragung Revision zulässig Wohnsitz
B-VG Art133 Abs4 GGG Art1 §2 GGG Art1 §25a GGG Art1 §25b GGG Art1 §32 TP9 litb
Bundesverwaltungsgericht: I415 2295159-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX vom 24.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren aufschiebende Wirkung - Entfall gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L530 2194422-2  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, Zl. 1089753506-230729412, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.04.2025 zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und es wird Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat: „Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX, ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“

III. Die Spruchpunkte V.-VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus entschiedene Sache ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teilstattgebung
AsylG 2005 §55 Abs1 AsylG 2005 §57 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 Abs2 BFA-VG §9 Abs3 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2304621-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), StA. Türkei, der XXXX, geb. XXXX (BF2), StA. Türkei und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), StA. Türkei, gesetztlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024 (BF1 und BF2) und vom 30.10.2024 (BF 3), Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2) und Zl. XXXX (BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2304623-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), StA. Türkei, der XXXX, geb. XXXX (BF2), StA. Türkei und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), StA. Türkei, gesetztlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024 (BF1 und BF2) und vom 30.10.2024 (BF 3), Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2) und Zl. XXXX (BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2309451-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), StA. Türkei, der XXXX, geb. XXXX (BF2), StA. Türkei und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), StA. Türkei, gesetztlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024 (BF1 und BF2) und vom 30.10.2024 (BF 3), Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2) und Zl. XXXX (BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2311472-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Marokko (alias Algerien), vertreten durch die „BBU GmbH“, Leopold-Moses-Gasse 4, 4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2303085-1  vom 01.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei und Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308209-1  vom 30.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Türkei (alias Syrien), vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I419 2311328-1  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. TUNESIEN alias Belgien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III, V und VI des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG auf 10 Jahre herabgesetzt wird. In Spruchpunkt VI wird „§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF,“ durch „§ 18 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG“ ersetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Fluchtgefahr Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schlepperei sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Teilstattgebung
AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §18 Abs2 Z3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z5 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302426-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch die Stadt Salzburg, Kinder- und Jugendhilfe, diese im Verfahren vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, z.H. Unabhängige Beratung Salzburg, Lehener Straße 26, 5020 Salzburg, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302492-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von

- XXXX, geb. XXXX

- XXXX, geb. XXXX

- XXXX, geb. XXXX

alle Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX (BFA- XXXX - ASt XXXX ), jeweils vom 27.09.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302494-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von

- XXXX, geb. XXXX

- XXXX, geb. XXXX

- XXXX, geb. XXXX

alle Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX (BFA- XXXX - ASt XXXX ), jeweils vom 27.09.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Familienangehöriger Familienverband Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302496-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von

- XXXX, geb. XXXX

- XXXX, geb. XXXX

- XXXX, geb. XXXX

alle Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX (BFA- XXXX - ASt XXXX ), jeweils vom 27.09.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Familienangehöriger Familienverband Fluchtgründe geschlechtsbezogene Belästigung geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2310847-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Madagaskar, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK freiwillige Ausreise Frist Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs3 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2306158-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des der XXXX, geb. am XXXX, StA. DEUTSCHLAND, gegen die Festnahme am 19.12.2024 um 13:21 Uhr und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis 16:40 Uhr, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Anhaltung aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreiseverpflichtung Befehls- und Zwangsgewalt Festnahme Festnahmeauftrag Ladungsbescheid Maßnahmenbeschwerde Verhältnismäßigkeit Zustellung durch Hinterlegung
BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §22a Abs1 Z1 BFA-VG §22a Abs1 Z2 BFA-VG §22a Abs1a BFA-VG §34 Abs2 BFA-VG §40 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I416 2311253-1  vom 21.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2025, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko

A)Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §12a Abs2 Z1 AsylG 2005 §12a Abs2 Z2 AsylG 2005 §12a Abs2 Z3 AsylG 2005 §22 Abs10 AVG §68 Abs1 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I415 2311247-1  vom 18.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Behinderung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G315 2299953-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, vormals XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2025, zu Recht

A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX, geb. XXXX, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Spruchpunkt III. wird ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Glaubhaftmachung Interessenabwägung Kindeswohl Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderjährige non refoulement öffentliches Interesse Pandemie Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Verfolgungsgefahr Voraussetzungen
AsylG 2005 §55 Abs1 AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G315 2286673-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2024, zu Recht

A) I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird insofern stattgegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen“.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausweisung Durchsetzungsaufschub Haft Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung
B-VG Art133 Abs4 FPG §66 FPG §70 NAG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I424 2206638-2  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: RA Mag.a Doris EINWALLNER, Schönbrunner Straße 26/3, 1050 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA/belangte Behörde) vom 02.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L502 2271000-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2023, FZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2024 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Haftbefehl Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G303 2311591-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, nach Erlassung eine Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2025 und Vorlageantrag vom 18.04.2025, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, der mit Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde, ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G303 2311521-1  vom 30.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 13.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt strafrechtliche Verurteilung Zurückweisung
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: L502 2210667-3  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, FZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2025, zu Recht

A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Die Spruchpunkte II bis V werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Deutschkenntnisse Ehe ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Lebensmittelpunkt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 Abs1 Z1 AsylG 2005 §55 Abs1 Z2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs3 FPG §52 Abs9 FPG §53 FPG §55 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I406 2303291-1  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 29.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I421 2282078-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde der (1) XXXX, und der (2) XXXX, beide vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 30.10.2023, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Feststellungen Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagebegehren Pauschalgebühren Rechtsanschauung des VfGH Streitgegenstand Streitgenossenzuschlag Streitwert Streitwertänderung Unterlassung
B-VG Art133 Abs4 GEG §6a GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §14 GGG Art1 §15 Abs2 GGG Art1 §18 Abs1 GGG Art1 §18 Abs2 Z1 GGG Art1 §19a GGG Art1 §2 Z1 litc GGG Art1 §32 TP2 RATG §7
Bundesverwaltungsgericht: I421 2282078-3  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde der (1) XXXX, und der (2) XXXX, beide vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 30.10.2023, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Feststellungen Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagebegehren Pauschalgebühren Rechtsanschauung des VfGH Streitgegenstand Streitgenossenzuschlag Streitwert Streitwertänderung Unterlassung
B-VG Art133 Abs4 GEG §6a GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §14 GGG Art1 §15 Abs2 GGG Art1 §18 Abs1 GGG Art1 §18 Abs2 Z1 GGG Art1 §19a GGG Art1 §2 Z1 litc GGG Art1 §32 TP3 RATG §7
Bundesverwaltungsgericht: I403 2192899-4  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Uganda, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Duldung Mitwirkungspflicht Reisedokument Voraussetzungen
AsylG 2005 §57 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2263360-3  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

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SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 11.04.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 10.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung mündliche Verkündung real risk reale Gefahr schriftliche Ausfertigung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W213 2305644-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Daniel FRÖHLICH, Sekretär der GÖD, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 19.11.2024, GZ. 2024-0.602.468, betreffend Funktionszulage gemäß § 30 GehG beschlossen

A) Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit der neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsplatzbewertung dienstliche Tätigkeiten Ermittlungspflicht Funktionsgruppe Funktionszulage Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsbeamter Zeitraumbezogenheit
B-VG Art133 Abs4 GehG §30 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W236 2269864-2  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025, Zl. 1323782710/241462527, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.02.2025 wird gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsbelastung Asylverfahren Beschwerdefrist Fahrlässigkeit Fristablauf Fristbeginn Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung Krankenstand minderer Grad eines Versehens Rechtsberatung Rechtskraft der Entscheidung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Vollmacht Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurechenbarkeit
ABGB §1332 AsylG 2005 §3 AVG §71 Abs1 BFA-VG §52 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §33 Abs1 VwGVG §33 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I413 2308940-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und den Richter Dr. Philipp RAFFL sowie die fachkundige Laienrichterin Dr Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 26.02.2025, Zl. XXXX beschlossen

A) Gegen XXXX, geb. XXXX, XXXX, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 34 Abs 2 und Abs 2 AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 500,00 (in Worten Euro fünfhundert) verhängt, weil sich dieser in der Eingabe vom 31.03.2025 mehrfach einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beleidigung Ordnungsstrafe schriftliche Äußerung
AVG §34 Abs2 AVG §34 Abs3 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: I413 2290479-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BFA-S) vom 14.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L502 2306186-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2024, FZ. XXXX, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

freiwillige Ausreise mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Unzulässigkeit der Beschwerde Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I412 2212296-3  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit real risk reale Gefahr subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2290209-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 13.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2302015-2  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 27.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2306639-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2187477-2  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, türkischer Staatsbürger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2025 und am 05.05.2025 zu Recht

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Änderung maßgeblicher Umstände Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung Familienleben geänderte Verhältnisse Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §58 Abs10 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2271947-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die RA Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 31.03.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2307087-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. NIGERIA (alias Simbabwe), vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 20.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot begünstigte Drittstaatsangehörige Durchsetzungsaufschub Ehe Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten Zukunftsprognose
BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §67 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §67 Abs4 FPG §70 Abs3 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I421 2310368-1  vom 30.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2025, Zl. XXXX, beschlossen

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausfertigung fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid schriftliche Ausfertigung Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 AVG §18 Abs4 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302617-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I406 2307861-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, 5. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zlen. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 3 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs3 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I406 2307869-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, 5. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zlen. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 3 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs3 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I406 2307871-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, 5. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zlen. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 3 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs3 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I406 2307873-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, 5. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zlen. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 3 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs3 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I406 2307875-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, 5. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Türkei, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zlen. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 3 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs3 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I417 2287691-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde BFA Regionaldirektion Wien vom 24.01.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 zu Recht erkannt

A) 1. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

2. XXXX wird gemäß § 54, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1 AsylG 2005 §54 Abs2 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §55 Abs1 Z1 AsylG 2005 §55 Abs2 AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 EMRK Art8 FPG §52 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I421 2283285-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch ihren Onkel XXXX, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Ersatzentscheidung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I411 2238430-3  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 14.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.“

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2292638-2  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA TÜRKEI, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 22.04.2025, Zl. XXXX

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1 AsylG 2005 §12a Abs2 Z2 AsylG 2005 §22 Abs10 AVG §68 Abs1 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I413 2292640-2  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Türkei, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 22.04.2025, Zl. XXXX

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1 AsylG 2005 §12a Abs2 Z2 AsylG 2005 §22 Abs10 AVG §68 Abs1 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I415 2294232-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch ZEIGE – Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2311676-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, whft. in XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 27.08.2024, GZ: XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Pension Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I425 2308814-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Ausfertigung des am 09.04.2025 verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch den Verein LegalFocus, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat

„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Berichtigung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L515 2311081-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl vom 27.03.2025, Zl. XXXX

A.)

Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2311511-1  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ XXXX ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: I425 2309555-1  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302224-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsbürgerin der Arabischen Republik Syrien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2025 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

alleinstehende Frau Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative mündliche Verhandlung sexuelle Belästigung soziale Gruppe Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §11 AsylG 2005 §2 Abs1 Z15 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs3 Z1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §75 Abs24 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2301828-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Baden als zuständige Dienststelle des Landes Niederösterreich, Schwartztraße 50, 2500 Baden, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2301908-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA Syrien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 und am 22.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit illegale Ausreise Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302178-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2311450-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX, whft. in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 09.07.2024, GZ: XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Behinderung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I416 2299928-2  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2025, Zl. XXXX

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §13 Abs7 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2311330-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, vertreten durch die Kanzlei Bischof und Lepschi Rechtsanwälte, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren aufschiebende Wirkung mündliche Verhandlung persönliche Einvernahme persönlicher Eindruck Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs1 Z2 BFA-VG §18 Abs1 Z5 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I422 2310832-1  vom 18.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302734-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 01.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I411 2305248-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 24.05.2024, GZ: XXXX, den Beschluss

A) Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache E 4624/2024 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: I415 2293252-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA-RD- XXXX ) vom 16.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Homosexualität Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sexuelle Orientierung sexuelle Selbstbestimmung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I417 2310707-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Diebstahl Einreiseverbot rechtmäßig Ermessen Ermessensausübung Ermessensspielraum Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Urkundenunterdrückung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs1a StGB §127 StGB §229 StGB §241e Abs1 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I404 2305848-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch MMag.a Alexandra JUNKER als vorsitzende Richterin, Franz OPBACHER als fachkundigen Laienrichter und Gerhard BACHMANN als fachkundigen Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des AMS, XXXX vom 09.09.2024 ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04 .2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe
AlVG §10 AlVG §38 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G303 2299116-6  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025, zu Recht erkannt

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G303 2310697-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Ägypten, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2025, zu Recht erkannt

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2304639-1  vom 18.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als vorsitzender Richter sowie dem beisitzenden Richter Mag. Christian EGGER und Dr. Heike MORODER als beisitzende fachkundige Laienrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 06.11.2024, OB: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I424 2302311-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.

B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird Folge gegeben und der Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wird stattgegeben, dieser wird ersatzlos aufgehoben und gleichzeitig gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft festgelegt.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 Z3 FPG §55 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I412 2212296-4  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidbehebung Folgeantrag Mutwillensstrafe Voraussetzungen
AVG §35 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2312097-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mahmut SAHINOL, LL.M., Salesianergasse 3/E1, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2301335-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2304273-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Blutrache Diskriminierung exilpolitische Aktivität Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität politische Gesinnung private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I412 2299547-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX vom 14.08.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(Allein-)Gesellschafter Dienstnehmereigenschaft Einflussnahme kein Dienstverhältnis
AlVG §1 Abs1 lita ASVG §4 Abs1 Z1 ASVG §4 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2241689-2  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 11.04.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. KAMERUN, vertreten durch: RA Mag. Susanne SINGER gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz (BFA-O-ASt-Linz) vom 23.01.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragstellung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sache des Verfahrens schriftliche Ausfertigung Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §58 Abs10 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs3 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I412 1427831-5  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024, Zl. XXXX, den Beschluss

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ermittlungspflicht gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitszustand Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung
AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §58 Abs11 Z2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: I412 2296858-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GAMBIA, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 05.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2309048-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025 zu Recht

A)I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und festgesetzt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 14 Tage ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

III.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wird stattgegeben und dieser behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Einreiseverbot aufgehoben gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Konfessionslosigkeit mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I414 2311581-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das in Spruchpunkt VII. verhängte Einreiseverbot auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidabänderung Einreiseverbot entschiedene Sache Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Identität der Sache Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Vergleichsmaßstab
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §57 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs1a
Bundesverwaltungsgericht: I421 2301552-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I422 2298310-2  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Burgschwaiger über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung entschiedene Sache Folgeantrag glaubhafter Kern Homosexualität Vergleichsbescheid
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I419 2302318-1  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2024, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration exilpolitische Aktivität Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308810-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Algerien und Tunesien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das in Spruchpunkt VIII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren befristet wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Demonstration Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat Sicherheitslage soziale Verhältnisse Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §53 Abs3 Z5 FPG §55 Abs1a
Bundesverwaltungsgericht: I413 2291375-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mali, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 27.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Folter gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Misshandlung Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2304663-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, vertreten durch den Verein SUARA, dieser vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §55 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2204811-3  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft Homosexualität soziale Gruppe wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2295617-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Norbert WINKLER, Schmerlingstraße 4, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 31.05.2024, GZ: XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wird wie folgt

„ XXXX, geb. XXXX, XXXX, als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandene Pauschalgebühr gemäß TP 8 GGG in Höhe von Euro 5.150,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von Euro 8,00, sohin gesamt Euro 5.158,00, auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX, XXXX, Zahlungsreferenz: XXXX einzuzahlen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Anrechnung Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Erhöhung Ersatzentscheidung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Inventar Liegenschaftsanteile Nachlassvermögen Pauschalgebühren Rechtsanschauung des VwGH reiner Nachlass Revision zulässig Schenkung Spruchpunkt - Abänderung Verlassenschaft Verlassenschaftsverfahren Zahlungspflicht
B-VG Art133 Abs4 GEG §6a GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §2 Z1 litg GGG Art1 §24 GGG Art1 §32 TP8
Bundesverwaltungsgericht: L504 2278803-2  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2023, Zl. XXXX, beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Ersatzentscheidung Rechtsanschauung des VwGH
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §52
Bundesverwaltungsgericht: L504 2303947-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch und BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2304417-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L501 2274568-2  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Sache des Verfahrens Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2311756-1  vom 30.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Emre ADAR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausreise Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Rückkehrentscheidung behoben Voraussetzungen Zeitpunkt
AsylG 2005 §10 Abs2 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 Z3 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2306538-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX geb. XXXX (2.) XXXX geb. XXXX (3.) XXXX geb. XXXX (4.) XXXX geb. XXXX (5.) XXXX geb. XXXX alle StA. Türkei, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, Zlen. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Neuerungsverbot non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2306539-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX geb. XXXX (2.) XXXX geb. XXXX (3.) XXXX geb. XXXX (4.) XXXX geb. XXXX (5.) XXXX geb. XXXX alle StA. Türkei, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, Zlen. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Neuerungsverbot non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2306540-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX geb. XXXX (2.) XXXX geb. XXXX (3.) XXXX geb. XXXX (4.) XXXX geb. XXXX (5.) XXXX geb. XXXX alle StA. Türkei, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, Zlen. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Neuerungsverbot non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2306541-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX geb. XXXX (2.) XXXX geb. XXXX (3.) XXXX geb. XXXX (4.) XXXX geb. XXXX (5.) XXXX geb. XXXX alle StA. Türkei, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, Zlen. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Neuerungsverbot non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2306542-1  vom 29.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX geb. XXXX (2.) XXXX geb. XXXX (3.) XXXX geb. XXXX (4.) XXXX geb. XXXX (5.) XXXX geb. XXXX alle StA. Türkei, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, Zlen. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Neuerungsverbot non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L532 2298666-1  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, etabliert in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I413 2290894-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: SYRIEN, vertreten durch: BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 08.03.2024, Zl. XXXX

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I423 2310682-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L501 2307750-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2024, XXXX den Beschluss

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2311884-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ E 4624/2024 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: L501 2310689-1  vom 28.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2025, XXXX beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W211 2272439-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph KUNZ und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Bescheidbehebung Beschwerdegegner Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenzugriff ersatzlose Behebung Geheimhaltung Impferinnerungsschreiben Pandemie personenbezogene Daten Unzumutbarkeit Verantwortlicher
B-VG Art102 Abs1 B-VG Art102 Abs2 B-VG Art103 Abs2 B-VG Art133 Abs4 DSG §1 DSG §24 Abs2 Z2 DSGVO Art4 Z7
Bundesverwaltungsgericht: I413 2311297-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ XXXX ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: L515 2298844-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher RAe OG gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.06.2024, OB: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, und gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.08.2024, OB: XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht

A) 1. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.06.2024, OB: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, gemäß § 28 Abs 1 VwGVG ersatzlos behoben.

2. In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.08.2024, OB: XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, wird der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Einziehung Ermittlungspflicht ersatzlose Behebung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neufestsetzung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §43 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: L515 2298844-2  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher RAe OG gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.06.2024, OB: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, und gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.08.2024, OB: XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht

A) 1. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.06.2024, OB: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, gemäß § 28 Abs 1 VwGVG ersatzlos behoben.

2. In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.08.2024, OB: XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, wird der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Einziehung Ermittlungspflicht ersatzlose Behebung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neufestsetzung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §43 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: L515 2301128-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Georgien gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.09.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass gem. § 52 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung
FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I415 2295497-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten (BFA-K) vom 13.06.2024, Zl. XXXX

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §13 Abs7 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L521 2304722-1  vom 25.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeiten Georgien und Russische Föderation, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2024, Zl. 1335499403-241705276, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Doppelstaatsbürger entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sache des Verfahrens Straffälligkeit Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §57 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a
Bundesverwaltungsgericht: I424 2302335-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA Türkei (in der Folge: BF) vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A)Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I423 2286719-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2301439-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I421 2303704-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den „Bescheid“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 AVG §18 Abs3 AVG §18 Abs4 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2284345-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 27.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2024 und 31.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Asylantragstellung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2300947-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch RAe Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III wird als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte IV, V und VI des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung aufrechtes Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung kein geänderter Sachverhalt mangelnde Asylrelevanz Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2300506-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen vom 25.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I415 2206996-3  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion XXXX vom 12.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2025 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idgF iVm § 9 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt.

XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
AsylG 2005 §54 AsylG 2005 §55 Abs1 AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 FPG §52 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I423 2311249-1  vom 18.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX, whft. in XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 25.06.2024, GZ: XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L533 2298172-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2024, Zl: XXXX, zu Recht

A) I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gem. § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel ersatzlose Teilbehebung Familienangehöriger Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L533 2303279-1  vom 23.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024, Zl: XXXX, zu Recht

A) I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gem. § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel ersatzlose Teilbehebung Familienangehöriger Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L501 2303373-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch Rae Mag. German STORCH und Mag. Rainer STORCH, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Pensionsversicherungsanstalt im Hinblick auf den zum Bescheid der Anstalt vom 03.03.2023 ergangenen Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 04.04.2024 die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides nach § 247 Abs. 2 ASVG betreffend den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 30. September 2022 aufgetragen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitszeit Beschäftigungsausmaß Feststellungsbescheid Feststellungsmangel Sachverhaltsfeststellungen Schwerarbeitszeiten
ASVG §247 ASVG §247a B-VG Art133 Abs4 SchwerarbeitsV §1 SchwerarbeitsV §4
Bundesverwaltungsgericht: L501 2295791-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch Raffaseder Haider RAe OG, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06. Juni 2024, XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Pensionsversicherungsanstalt im Hinblick auf den zum Bescheid der Anstalt vom 07.02.2018 ergangenen Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 02.02.2024 die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides nach § 247 Abs. 2 ASVG im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 28.02.2017 aufgetragen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Feststellungsbescheid Irrtum Prozesshindernis der entschiedenen Sache Schwerarbeitszeiten Zurückweisung
ASVG §247 AVG §68 B-VG Art133 Abs4 SchwerarbeitsV §1 SchwerarbeitsV §4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2183796-7  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard ENGEL in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2025, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, beschlossen

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG idgF, § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt
AsylG 2005 §12a Abs2 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2301126-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.)des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

2.)der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

3.)des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

4.)des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert KITTENBERGER, Opernring 7/18, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2301127-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.)des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

2.)der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

3.)des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

4.)des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert KITTENBERGER, Opernring 7/18, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2301129-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.)des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

2.)der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

3.)des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

4.)des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert KITTENBERGER, Opernring 7/18, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L501 2306900-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2024, XXXX, beschlossen

A) Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 AVG §18 Abs3 AVG §18 Abs4 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L532 2304769-1  vom 24.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L504 2310956-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX auch XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, alle vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2310958-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX auch XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, alle vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2310960-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX auch XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, alle vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2310961-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX auch XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, XXXX, XXXX geb., StA. Libanon, alle vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L508 2292879-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. XXXX

I.) beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.) zu Recht erkannt

A) 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

begünstigte Drittstaatsangehörige Ehe ersatzlose Teilbehebung Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I413 2302456-1  vom 22.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 11.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2025 zu Recht

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg ethnische Verfolgung ethnische Zugehörigkeit Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §11 AsylG 2005 §2 Abs1 Z15 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs3 Z1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §75 Abs24 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2311153-1  vom 16.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ XXXX ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: W279 2310481-1  vom 17.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter KOREN über den Antrag der XXXX, XXXX, vertreten durch Rihs Rechtsanwalt GmbH, Kramergasse 9/3/13, 1010 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „Messenger Systeme“, BBG-GZ. GZ 3601.05024 der Auftraggeberinnen Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH sowie weitere Auftraggeber gem. Kundenliste, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lasallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, folgenden Beschluss

A) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Angebotsfrist bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag aussetzen, statt.

Der Bundesbeschaffung GmbH wird untersagt, bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahrens die zwischenzeitlich eingelangten Angebote der Bieter zu öffnen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung der Angebotsfrist Bietergleichbehandlung Dauer der Maßnahme effektiver Rechtsschutz einstweilige Verfügung Entscheidungsfrist Interessenabwägung Lieferauftrag Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren öffentliche Interessen Provisorialverfahren Rahmenvereinbarung Schaden Untersagung der Angebotsöffnung Vergabeverfahren wirtschaftliche Interessen
BVergG 2018 §12 Abs1 BVergG 2018 §2 Z15 BVergG 2018 §2 Z5 BVergG 2018 §327 BVergG 2018 §328 Abs1 BVergG 2018 §333 BVergG 2018 §334 Abs2 BVergG 2018 §342 Abs1 BVergG 2018 §350 Abs1 BVergG 2018 §350 Abs2 BVergG 2018 §351 Abs1 BVergG 2018 §351 Abs3 BVergG 2018 §351 Abs4 BVergG 2018 §6 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1