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Neue Veröffentlichungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

400 Einträge · Letztes Datenupdate: 02.07.2025 03:59:27

Bundesverwaltungsgericht: I423 2305896-1  vom 25.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF6), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF7) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF8), die BF4 bis BF8 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.12.2024 IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5), XXXX (BF6), XXXX (BF7) und XXXX (BF8), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2305897-1  vom 25.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF6), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF7) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF8), die BF4 bis BF8 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.12.2024 IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5), XXXX (BF6), XXXX (BF7) und XXXX (BF8), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2305899-1  vom 25.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF6), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF7) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF8), die BF4 bis BF8 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.12.2024 IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5), XXXX (BF6), XXXX (BF7) und XXXX (BF8), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2305901-1  vom 25.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF6), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF7) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF8), die BF4 bis BF8 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.12.2024 IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5), XXXX (BF6), XXXX (BF7) und XXXX (BF8), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2305902-1  vom 25.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF6), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF7) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF8), die BF4 bis BF8 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.12.2024 IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5), XXXX (BF6), XXXX (BF7) und XXXX (BF8), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2305904-1  vom 25.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF6), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF7) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF8), die BF4 bis BF8 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.12.2024 IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5), XXXX (BF6), XXXX (BF7) und XXXX (BF8), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2305905-1  vom 25.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF6), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF7) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF8), die BF4 bis BF8 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.12.2024 IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5), XXXX (BF6), XXXX (BF7) und XXXX (BF8), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2305907-1  vom 25.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF6), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF7) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF8), die BF4 bis BF8 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.12.2024 IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5), XXXX (BF6), XXXX (BF7) und XXXX (BF8), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I425 2313844-1  vom 18.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. XXXX, whft. in XXXX, vertreten durch RA Mag. László SZABÓ, Claudiaplatz 2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol, vom 30.04.2025, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2313134-1  vom 17.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des Univ.-Doz. Dr. XXXX, XXXX Stuttgart, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 02.04.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Adressierung ausländischer Zeuge Ladungen Reisekosten unselbständige Tätigkeit Verdienstentgang Vermögensnachteil Zeitversäumnis Zeugengebühr
B-VG Art133 Abs4 GebAG §18 GebAG §19 GebAG §3 GebAG §4
Bundesverwaltungsgericht: I415 2311215-1  vom 11.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX vom 21.03.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2025

A) den Beschluss gefasst

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides wird nach Beschwerdezurückziehung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingestellt.

zu Recht erkannt

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs4 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L521 2295688-1  vom 05.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Alexander FUCHS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2024, Zl. 1282447701-223714439, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

außerehelicher Geschlechtsverkehr Demonstration Drogenkonsum Glaubwürdigkeit illegale Einreise individuelle Gefährdung Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L525 2277169-1  vom 05.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Syrien, vertreten durch Mag. Hubert WAGNER, LL.M, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Auslandsaufenthalt Demonstration Glaubwürdigkeit illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz politische Veränderung staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L525 2292017-1  vom 05.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Auslandsaufenthalt Demonstration Desertion Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Veränderung staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L530 2276249-2  vom 05.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2023, Zl. 1317847608-222402960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L530 2276736-1  vom 04.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zl. 1322944803-222778528, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L531 2313138-1  vom 30.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita Mayrhofer über die Beschwerden von XXXX, beide StA. Georgien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2025, Zlen. 1430574306-250448167 und 1430574404-250448175, beschlossen

A) Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung
AsylG 2005 §3 Abs1 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L531 2313140-1  vom 30.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita Mayrhofer über die Beschwerden von XXXX, beide StA. Georgien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2025, Zlen. 1430574306-250448167 und 1430574404-250448175, beschlossen

A) Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung
AsylG 2005 §3 Abs1 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L515 2312857-2  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Spruchpunkte II ff der Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl vom 11.4.2025, Zl. XXXX

A.) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Spruchpunkte II ff der Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl vom 11.04.2025, Zl. XXXX

A.) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung
AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L515 2312858-2  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Spruchpunkte II ff der Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl vom 11.4.2025, Zl. XXXX

A.) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Spruchpunkte II ff der Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl vom 11.04.2025, Zl. XXXX

A.) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung
AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I412 2312404-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. am XXXX, vertreten durch: vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 28.04.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Identität der Sache Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G305 2308912-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte MAROLD und Mag. Matthias MAIERHOFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Gleisdorf des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024, VSNR: XXXX, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 zu Recht

A) In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX insoweit abgeändert, als teilweise Nachsicht gewährt und ausgesprochen wird, dass im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 das Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX, wird mit der Maßgabe abgeändert, dass im Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 das Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung Teilstattgebung Zeitraumbezogenheit
AlVG §10 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2303011-1  vom 23.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA Türkei, die minderjährigen BF3 bis BF5 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 10.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und vom 11.03.2025, XXXX (BF5) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2303013-1  vom 23.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA Türkei, die minderjährigen BF3 bis BF5 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 10.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und vom 11.03.2025, XXXX (BF5) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2303014-1  vom 23.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA Türkei, die minderjährigen BF3 bis BF5 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 10.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und vom 11.03.2025, XXXX (BF5) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2303016-1  vom 23.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA Türkei, die minderjährigen BF3 bis BF5 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 10.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und vom 11.03.2025, XXXX (BF5) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2310691-1  vom 23.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA Türkei, die minderjährigen BF3 bis BF5 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 10.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und vom 11.03.2025, XXXX (BF5) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2312674-1  vom 21.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden der mj. ägyptischen Staatsangehörigen 1. XXXX, geb. am XXXX, und 2. XXXX, geb. am XXXX, beide vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom jeweils 01.04.2025, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: 1. XXXX und 2. XXXX, den Beschluss

A) Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Familienangehöriger Familienverfahren Fluchtgründe Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Minderjährige Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Zurückverweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §18 Abs1 AsylG 2005 §19 Abs2 AsylG 2005 §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §37 AVG §66 Abs2 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs3 Satz2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I423 2312675-1  vom 21.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden der mj. ägyptischen Staatsangehörigen 1. XXXX, geb. am XXXX, und 2. XXXX, geb. am XXXX, beide vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom jeweils 01.04.2025, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: 1. XXXX und 2. XXXX, den Beschluss

A) Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Familienangehöriger Familienverfahren Fluchtgründe Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Minderjährige Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Zurückverweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §18 Abs1 AsylG 2005 §19 Abs2 AsylG 2005 §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §37 AVG §66 Abs2 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs3 Satz2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L503 2309760-1  vom 21.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von Rechtsanwalt Mag. XXXX als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen von Frau XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.01.2025, GZ: XXXX, beschlossen

A.)

Die Beschwerde wird mangels Beschwer des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Zurückweisung
AlVG §1 Abs1 lita ASVG §4 Abs1 Z1 ASVG §4 Abs2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L515 2300770-1  vom 21.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Revision
VwGG §25a Abs2 Z1 VwGG §30 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L515 2300771-1  vom 21.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Revision
VwGG §25a Abs2 Z1 VwGG §30 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G312 2312617-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt strafrechtliche Verurteilung Zurückweisung
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I404 2307109-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Gerhard BACHMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Spruchpunkt B) des Bescheides des Arbeitsmarkservice XXXX vom 18.11.2024 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) wird gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen Teilerkenntnis
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: G312 2306030-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, rumänischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2024, beschlossen

A)Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 69 Abs.1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

amtswegige Aufhebung Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Verfahrenseinstellung
AVG §68 Abs2 B-VG Art133 Abs4 FPG §69 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W137 2201202-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch den Verein Purple Sheep, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zl. 1131185300-161363645, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran wird gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte IV. bis VI. werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Apostasie Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsdauer Desertion Deutschkenntnisse Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Lebensgrundlage mangelnde Asylrelevanz Militärdienst non refoulement private Verfolgung Privatleben Religion Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Scheinkonversion Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Schutzfähigkeit staatliche Schutzwilligkeit staatliche Verfolgung staatlicher Schutz Verfolgungsgefahr Voraussetzungen
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 Abs1 Z1 AsylG 2005 §55 Abs2 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §52 VwGVG §28
Bundesverwaltungsgericht: I416 2232819-3  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zl. XXXX, den Beschluss gefasst

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

angemessene Frist Beschwerdeantrag Beschwerdegründe Beschwerdemängel E - Mail Einbringung elektronischer Rechtsverkehr entschiedene Sache Folgeantrag Fremdenpass Mängelbehebung Mangelhaftigkeit res iudicata Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AVG §13 Abs1 AVG §13 Abs3 AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4 BVwG-EVV §1 Abs1 FPG §88 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §9 Abs1 Z3 VwGVG §9 Abs1 Z4
Bundesverwaltungsgericht: W191 2208467-2  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Hela Ayni-Rahmanzai, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2024, Zahl 1103926907/241394831, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass Niederlassung Rechtsanschauung des VfGH Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Staatsangehörigkeit subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass Voraussetzungen
B-VG Art133 Abs4 FPG §88
Bundesverwaltungsgericht: L531 2141879-3  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RAe RAST und MUSILU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, Zl. XXXX, beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G305 2306320-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

ENDERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Mag. Bernhard GRAF, Rechtsanwalt, Rheinstraße 243, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX .2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird in Ansehung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Ausreiseverpflichtung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt strafrechtliche Verurteilung
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I412 2212296-5  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2025

A) Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragstellung Asylverfahren Aufenthaltsrecht Bescheidnachholung Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Einreiseverbot Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Erledigungsanspruch Kindeswohl Nachfrist Parteistellung Prozessvoraussetzung Rückkehrentscheidung Säumnisbeschwerde Unionsrecht Unzulässigkeit der Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückweisung
AEUV Art20 AsylG 2005 §10 Abs1 AVG §73 BFA-VG §9 Abs2 B-VG Art130 Abs1 Z3 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §52 Abs2 FPG §53 VwGVG §16 Abs1 VwGVG §16 Abs2 VwGVG §24 Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §8 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W132 2304280-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W246 2269951-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die STOIBERER & KOGLER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 25.01.2023, Zl. 0060-50027-2022-02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte a) bis d) des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er insoweit zu lauten hat

„Der Antrag vom 21.04.2022 wird betreffend die Antragspunkte a) bis d) zurückgewiesen.“

II. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt e) des angefochtenen Bescheides richtet, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit wie folgt abgeändert

„Es wird festgestellt, dass es sich bei den vom Antragsteller im Zeitraum vom 01.12. bis 21.12.2020 erbrachten 13,25 Mehrstunden um Mehrdienstleistungen nach § 49 BDG 1979 handelt, die ihm abzugelten sind.“

III. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte f) bis h) des angefochtenen Bescheides richtet, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidabänderung Dienstplan Dienstzeit ersatzlose Teilbehebung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Mehrdienstleistung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Teilstattgebung Unterschreitung Wochendienstzeit
BDG 1979 §48 BDG 1979 §49 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W278 2184845-2  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandsaufenthalt Diskriminierung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität mangelnde Asylrelevanz Minderheitenzugehörigkeit politische Veränderung private Verfolgung Religion staatliche Verfolgung Taliban Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W602 1308162-7  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2025, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 58 Abs. 10 AsylG 2005 behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer aufrechte Rückkehrentscheidung Einreiseverbot Entscheidungsbefugnis geänderte Verhältnisse Interessenabwägung Neubewertung Privat- und Familienleben Rechtsanschauung des VwGH Unzulässigkeit Zurückweisung
AsylG 2005 §58 Abs10 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W604 2297819-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 16.07.2024, GZ. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 BBG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, und § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W604 2301504-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 17.09.2024, GZ. XXXX, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W604 2304742-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 12.12.2024, GZ. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W127 2258332-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER SZILAGYI über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Kapferer, Dr. Lechner und Dr. Dellasega, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2022, Zl. 1273687410/211430062, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Misshandlung physische Behinderung private Verfolgung psychische Behinderung staatliche Verfolgung Taliban unmenschliche Behandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W156 2299861-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als in über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 27.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W156 2300289-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als in über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 04.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W173 2293736-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 13.02.2024, OB: XXXX, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W203 2267715-3  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerden von XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 23.07.2024, Zl. 1294586800-231742107, beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehen der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 AVG §68 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W203 2297532-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 15.07.2024, Zl. 1374454606-232208869, erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W203 2297622-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, Zl. 1324520406-222892592, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W203 2297886-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen, vom 22.07.2024, Zl. 1362823604-231461655, erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W203 2298157-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Ausfertigung des am 22.04.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2024, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst schriftliche Ausfertigung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W203 2298241-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Ausfertigung des am 22.04.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst schriftliche Ausfertigung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W203 2298636-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W256 2307865-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23. Jänner 2025, GZ.: D124.0072/25 (2025-0.026.695) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Verfahrensgegenstand
B-VG Art133 Abs4 DSGVO Art12 DSGVO Art15
Bundesverwaltungsgericht: W173 2273105-2  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld. (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 30.04.2024, OB: XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W200 2294963-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 28.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt

„Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von siebzig (70) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W262 2303242-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Schriftliche Ausfertigung des am 09.04.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichtern Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.10.2024 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 17.08.2024 und Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat

Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage – um allfällige in ihm liegende Zeiträume von Krankengeldbezügen verlängert – ab 17.08.2024 verloren. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Auslandsaufenthalt Notstandshilfe schriftliche Ausfertigung Sperrfrist Vereitelung Verhalten Wiedereingliederungsmaßnahme
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: 2025-0.506.939  vom 27.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

2025-0.506.939

AUSFERTIGUNG DES AM 16.06.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. Birgit ERTL und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Beisitzende im Beisein des Richters Mag. Peter KOREN als Schriftführer über die Disziplinaranzeige des Präsidenten des Bundesfinanzgerichts vom 04.09.2023 und Erweiterung derselben vom 14.05.2024 betreffend das Verhalten von Richter i.R. XXXX, gemäß §101 RStDG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2024 und am 16.06.2025 zu Recht erkannt

Der Disziplinarbeschuldigte ist schuldig

A.1.) die Unterlassung der Vorlage der Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof in den Fällen

1) Außerordentliches Revisionsverfahren RR/7100052/2015, eingelangt am20.05.20152) Außerordentliches Revisionsverfahren RR/7100033/2017, eingelangt am07.04.20173) Außerordentliches Revisionsverfahren RR/7100034/2017, eingelangt am07.04.20174) Außerordentliches Revisionsverfahren RR/7100071/2020, eingelangt am23.06.20205) Außerordentliches Revisionsverfahren RR/7100075/2022, eingelangt am18.08.20226) Außerordentliches Revisionsverfahren RR/7100110/2022, eingelangt am15.12.20227) Außerordentliches Revisionsverfahren RR/7100112/2022, eingelangt am20.12.2022

und A.2.) die Unterlassung der Erledigung von fünfverwaltungsstrafrechtlichen Beschwerdeverfahren

1) RV/7500589/2015 eingelangt am 27.04.2015

2) RV/7500731/2015 eingelangt am 10.06.2015

3) RV/7501099/2015 eingelangt am 18.08.2015

4) RV/7500185/2016 eingelangt am 01.02.2016

5) RV/7500752/2020 eingelangt am 06.11.2020

vorsätzlich begangen zu haben.

Er hat zu Punkt A.1. und A.2. die Dienstpflicht gem. § 57 Abs. 1 RStDG, die ihm übertragenen Geschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, verletzt.

Wegen dieser Disziplinarpflichtverletzungen wird über den Disziplinarbeschuldigten die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe des zweifachen Ruhebezuges verhängt.

A.3.) Der Disziplinarbeschuldigte hat € 2.000,-- an Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinargericht Disziplinarverfahren Disziplinarstrafe Geldstrafe Kostenersatz Richter des Ruhestandes Bundesfinanzgericht Gesundheitszustand Revisionsvorlage Nichterledigung Verwaltungsstrafverfahren Verfahrensverzögerung Generalprävention Strafbemessung vorsätzliche Begehung
RStDG §57 RStDG §101 [Statistik] RStDG §102 RStDG §137 RStDG §158 Z1 RStDG §159 litb RStDG §209 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2295303-1  vom 24.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 31.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit Homosexualität mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2302823-1  vom 24.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Schriftliche Ausfertigung des am 06.06.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2025 zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Desertion Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst schriftliche Ausfertigung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I415 2305811-1  vom 18.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), 2.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), 3.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ) und 4.) XXXX, geb. XXXX, der BF1 und die BF4 Staatsangehörige der TÜRKEI, die BF2 und die BF3 Staatsangehörige der TÜRKEI sowie von ALGERIEN (alias TUNESIEN alias SYRIEN), die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (BF1 und BF2), alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX vom 03.12.2024, Zlen. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2305814-1  vom 18.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), 2.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), 3.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ) und 4.) XXXX, geb. XXXX, der BF1 und die BF4 Staatsangehörige der TÜRKEI, die BF2 und die BF3 Staatsangehörige der TÜRKEI sowie von ALGERIEN (alias TUNESIEN alias SYRIEN), die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (BF1 und BF2), alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX vom 03.12.2024, Zlen. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2305816-1  vom 18.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), 2.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), 3.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ) und 4.) XXXX, geb. XXXX, der BF1 und die BF4 Staatsangehörige der TÜRKEI, die BF2 und die BF3 Staatsangehörige der TÜRKEI sowie von ALGERIEN (alias TUNESIEN alias SYRIEN), die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (BF1 und BF2), alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX vom 03.12.2024, Zlen. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2305818-1  vom 18.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), 2.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), 3.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ) und 4.) XXXX, geb. XXXX, der BF1 und die BF4 Staatsangehörige der TÜRKEI, die BF2 und die BF3 Staatsangehörige der TÜRKEI sowie von ALGERIEN (alias TUNESIEN alias SYRIEN), die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (BF1 und BF2), alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX vom 03.12.2024, Zlen. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I421 2298845-1  vom 18.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, nach mündlicher Verhandlung am 26.03.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I417 2293848-1  vom 17.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA. Türkei, BF4 und BF5 gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch die BBU GmbH sowie die WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024 (BF1) bzw. 26.04.2024 (BF2-5), Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I417 2293849-1  vom 17.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA. Türkei, BF4 und BF5 gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch die BBU GmbH sowie die WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024 (BF1) bzw. 26.04.2024 (BF2-5), Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I417 2293850-1  vom 17.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA. Türkei, BF4 und BF5 gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch die BBU GmbH sowie die WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024 (BF1) bzw. 26.04.2024 (BF2-5), Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I417 2293851-1  vom 17.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA. Türkei, BF4 und BF5 gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch die BBU GmbH sowie die WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024 (BF1) bzw. 26.04.2024 (BF2-5), Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I417 2293852-1  vom 17.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA. Türkei, BF4 und BF5 gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch die BBU GmbH sowie die WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024 (BF1) bzw. 26.04.2024 (BF2-5), Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I404 2312338-1  vom 13.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Sta. Nigeria, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien Außenstelle Wien, vom 11.04.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G308 2306892-1  vom 10.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika Pennitz als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichtern KommR DI Heinz MICHALITSCH und Norbert SCHUNKO als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024, GZ. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung
AlVG §10 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I403 2310946-1  vom 10.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, VSNR 2572151081, vertreten durch Achammer & Mennel, Rechtsanwälte OG, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 14.01.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragsrückstand Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Nachweismangel Pflichtverletzung Uneinbringlichkeit
ASVG §67 Abs10 ASVG §83 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I411 2310747-2  vom 06.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2303725-1  vom 05.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol, vom 14.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2025 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. XXXX unterliegt aufgrund seiner Tätigkeit am 04.07.2022, 05.07.2022, 12.07.2022, 16.08.2022, 31.08.2022 und 01.09.2022 für die Alpinschule XXXX, nicht der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bzw. der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG).

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsort Arbeitszeit Betriebsmittel Dienstgebereigenschaft kein Dienstverhältnis Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger Versicherungspflicht Weisungsfreiheit
ASVG §4 Abs1 Z1 ASVG §4 Abs2 ASVG §410 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2308849-1  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 06.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2025, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes I. und des ersten Satzes des Spruchpunktes II. ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung ersatzlose Behebung Lebensmittelpunkt Revision zulässig Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4 AsylG 2005 §7 Abs1 Z1 AsylG 2005 §7 Abs4 AsylG 2005 §8 Abs3a AsylG 2005 §9 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2304439-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Karin LOH und Dr. Katharina URLEB als Beisitzerinnen über die Beschwerde vom 07.11.2024 des XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch Dr. KUGLER RA gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice vom 24.10.2024 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Kündigungsentschädigung Notstandshilfe Rechtsanschauung des VfGH Ruhen des Anspruchs
AlVG §16 Abs1 litk AlVG §38 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I406 2272722-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 21.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Desertion Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L503 2301392-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch DKFE Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 02.07.2024, GZ: XXXX, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2024, GZ: XXXX, und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025, zu Recht erkannt

A.)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragszuschlag Dienstgebereigenschaft Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis Meldeverstoß Sozialversicherung
ASVG §113 Abs1 Z1 ASVG §113 Abs2 ASVG §33 ASVG §35 ASVG §4 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W293 2242225-2  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Nenning & Tockner Rechtsanwälte, Stelzhamerstraße 6, 4400 Steyr gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.08.2024, Zl. XXXX

A) Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Rechtsfrage Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
B-VG Art133 Abs4 GehG §169f GehG §169g VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W293 2274110-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rabensteig 8/3a, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.05.2023, Zl. XXXX, betreffend besondere Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen der Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX in der Höhe von EUR 1.147,10 auferlegt.

Der Beschwerdeführer als antragstellende Partei im Verfahren hat den Betrag in Höhe von EUR 1.147,10 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Barauslagen Ersatz nichtamtlicher Sachverständiger Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten
AVG §76 Abs1 B-VG Art133 Abs4 GehG §23a VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: L523 2292519-1  vom 13.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.05.2024, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2024, GZ: XXXX, betreffend den Anspruchsverlust von Notstandshilfe im Zeitraum vom 24.04.2024 bis 01.05.2024, wegen Versäumnis eines Kontrollmeldetermins, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Kontrollmeldetermin Notstandshilfe Säumnis
AlVG §38 AlVG §49 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G307 2296352-10  vom 05.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

G307 2296352-10/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, StA.: ungeklärt, geboren am XXXX, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, beschlossen

A)Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als gegenstandslos eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Gegenstandslosigkeit Haftentlassung Schubhaft Verfahrenseinstellung
BFA-VG §22a Abs4 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G306 2312358-1  vom 03.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, ZI. XXXX, und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2025, zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung rechtmäßig erfolgte.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz in der Höhe der Eingabegebühr wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 Dublin III-VO Art28 Abs1 Dublin III-VO Art28 Abs2 FPG §76 Abs2 Z3 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §35
Bundesverwaltungsgericht: G303 2266528-6  vom 02.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Mag. Manuel DIETRICH, Rechtsanwalt in 6971 Hard, In der Wirke 3/13, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, vom 07.05.2025, XXXX, und die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2025, zu Recht erkannt

A) 1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorIiegen.

3. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

4. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen in Höhe der Eingabegebühr wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 FPG §76 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §35
Bundesverwaltungsgericht: I425 2306897-1  vom 02.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. XXXX, whft. in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol, vom 30.12.2024, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2312887-1  vom 23.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2025, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2313006-1  vom 23.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2025, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung illegale Prostitution Teilerkenntnis
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G314 2307652-4  vom 23.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt

A)Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I425 2312590-1  vom 20.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, whft. in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol, vom 08.04.2025, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Folgeantrag Frist Gesundheitszustand Glaubhaftmachung offenkundige Änderung Zurückweisung Zusatzeintragung
BBG §41 Abs2 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I421 2309141-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde vom 28.02.2025 des XXXX, geb. XXXX, StA: Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen alle Spruchpunkte des Bescheids vom 29.01.2025 des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl XXXX, den Beschluss

A) Das Verfahren wird hinsichtlich aller Spruchpunkte eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L532 2311317-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, etabliert in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 zu Recht und beschließt

A) I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 und Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall ausländische Verurteilung Einreiseverbot Erhöhung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Zukunftsprognose Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W175 2308368-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der XXXX somalische Staatsangehörige, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2025, Zl. 1415140204-241572335, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W175 2308847-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX iranische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2025, Zahl: 1410956205-241372030, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: L515 2303383-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA der Republik Georgien, vertreten durch RA. Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I – III und V des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe das die zeitliche Dauer des Einreiseverbotes mit 10 Jahren befristet wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung
B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I413 2313082-1  vom 17.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und den Richter Mag Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom 12.05.2025, Zl. XXXX, beschlossen

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdemängel Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung
AVG §13 Abs3 BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I413 2314367-1  vom 17.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ E 4624/2024 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: I423 2310697-3  vom 11.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die BBU GmbH, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2025 zu Recht erkannt

A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I416 2312477-1  vom 22.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, alias XXXX, geb. am XXXX, StA. Frankreich, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 09.04.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat wie folgt

„Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W167 2296590-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführer = BF), vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (belangte Behörde, AMS) vom XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Zulassung als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) von XXXX (Mitbeteiligter = MB), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragsänderung Antragszurückziehung ersatzlose Behebung konkludente Zurückziehung
AuslBG §12 AVG §13 Abs8 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W604 2305954-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr.in Elisabeth MAYER-VIDOVIC und den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Kärnten) vom XXXX GZ. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entschädigungsantrag gekürzte Ausfertigung Impfschaden
Impfschadengesetz §1b Impfschadengesetz §3 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W133 2309489-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 07.02.2025, beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangene Bescheid vom 07.02.2025 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W141 2311844-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERRMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 07.04.2025, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde zu Spruchpunkt B) wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: I413 2313691-1  vom 18.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ E 4624/2024 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: I413 2314103-1  vom 16.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ E 4624/2024 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: W141 2311451-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert Arthofer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.03.2025, OB: XXXX, betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „Der Grad der Behinderung beträgt 30 vom Hundert.“ im Spruch entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W156 2301758-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz im Beschwerdeverfahren des XXXX, vertreten durch RA Mag. Oliver ERTL, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 18.07.2024, ABB-Nr: XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2024, ABB-Nr: XXXX, beschlossen

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird XXXX der Ersatz der Barauslagen für XXXX, M.A., B.A. für die Sprache Hindi und Punjabi in Höhe von € 110,60 in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 auferlegt.

XXXX als antragstellende Partei im zu W156 2301758-1 geführten Verfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von € 110,60 zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Barauslagen Dolmetschgebühren Kostenersatz
AuslBG §12b AVG §76 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W126 2293959-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2024, Zahl XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W164 2284712-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Peter SCHERZ (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Mag. Eva MALLASCH, AK Niederösterreich, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12.09.2023, Zl. XXXX AMS 315-Krems, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 11.12.2023, Zl. WF 2023-0566-3-015431, betreffend Höhe des Arbeitslosengeldes, nach nicht öffentlicher Beratung vom 07.05.2025 zu Recht erkannt

A) 1) Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2023 wird gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG aufgehoben.

2) Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2023 wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG so abgeändert, dass dieser zu lauten hat: Der mit Leistungsmitteilung vom 31.08.2023 für die Zeit ab 29.08.2023 festgestellte Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenversicherungsgeld wird gemäß § 24 Abs 2 AlVG dahingehend berichtigt, dass der festgestelle Betrag an täglich gebührendem Arbeitslosengeld € 68,96 täglich zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abänderung eines Bescheides Arbeitslosengeld Bemessungsgrundlage Berechnung Berichtigungsantrag entschiedene Sache Höchstbeitragsgrundlage Neuberechnung Rechtsanschauung des VwGH Sonderzahlung Spruchpunktbehebung Zurückweisung
AlVG §21 AlVG §24 Abs2 AlVG §47 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W609 2311261-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2025, 1330339505/250479666, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 FPG §76 Abs2 Z2 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §35 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I425 2303082-1  vom 18.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Mag. Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, LSt Tirol vom 08.11.2024, OB: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2025 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben. XXXX erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der Begünstigten Behinderten. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

begünstigter Behinderter gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I425 2309004-1  vom 18.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Mag. Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, LSt Tirol vom 17.02.2025, OB: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2025 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Dem Antrag von XXXX vom 15.10.2024 ist stattzugeben und dessen Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festzustellen. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

begünstigter Behinderter gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L523 2300804-1  vom 13.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) vom 02.10.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2024, GZ: XXXX, betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 26.09.2024 bis 20.11.2024, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung gesundheitliche Eignung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L523 2289379-1  vom 02.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.01.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2024, GZ: XXXX, betreffend den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 42 Tage ab 16.01.2024, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Arbeitsunwilligkeit Kausalität Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I425 2312081-1  vom 20.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. XXXX, whft. in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol, vom 02.04.2025, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L503 2296804-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Nicola VOGL und Anna WIRNSPERGER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.06.2024, OB XXXX, zu Recht erkannt

A.)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitgeber Arbeitnehmer Ausgleichstaxe begünstigter Behinderter Pflichtzahl
BEinstG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L523 2296425-1  vom 02.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, vertreten durch NENNING und TOCKNER Rechtsanwälte, Rechtsanwälte in Steyr, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Steyr vom 27.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2024, GZ: XXXX, betreffend den Widerruf des Weiterbildungsgeldes vom 01.01.2022 bis 31.07.2022, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bildungskarenz Geringfügigkeitsgrenze Rückforderung selbstständig Erwerbstätiger Weiterbildungsgeld Widerruf
AlVG §24 Abs2 AlVG §25 Abs1 AlVG §26 Abs7 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L523 2283970-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), Landesstelle XXXX, vom 18.10.2023, GZ: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2023, GZ: XXXX, betreffend die Vorschreibung monatlicher Sozialversicherungsbeiträge in der GSVG Pflichtversicherung im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 und im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2017, beschlossen

A) Das Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den

Antrag

§ 18 Abs. 1 letzter Satz („Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.“) und 18 Abs. 4 letzter Satz („Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.“) des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2022 als verfassungswidrig aufzuheben

in eventu

§ 2 Abs. 1 Z 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2024 als verfassungswidrig aufzuheben („selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen“).

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985) VwGG nicht zulässig.

Bundesminister Eventualantrag Gesetzesprüfung Gesetzprüfungsantrag Gleichheitsgrundsatz Interessenvertretung Präjudizialität Selbstverwaltung verfassungswidrig Versicherungsvertreter VfGH
B-VG Art133 Abs9 B-VG Art135 Abs4 B-VG Art140 Abs1 Z1 lita B-VG Art89 Abs2 GSVG §2 Abs1 Z4 SVSG §18 Abs1 SVSG §18 Abs4 VwGG §25a Abs3
Bundesverwaltungsgericht: L507 2286669-1  vom 03.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX und 2.) der XXXX, geb. XXXX, beide StA Türkei, beide vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.01.2024, Zlen. XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2024, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L507 2286671-1  vom 03.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX und 2.) der XXXX, geb. XXXX, beide StA Türkei, beide vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.01.2024, Zlen. XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2024, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2306187-1  vom 02.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Partei Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L523 2302783-1  vom 02.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmunden (AMS) vom 24.09.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2024, GZ: XXXX, betreffend den Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes ab 13.08.2024 für 42 Tage, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2303653-1  vom 30.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

schriftliche ausfertigung des am 20.05.2025 mündlich verkündeten erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Dr. Philipp RAFFL sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch VOGL Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom 18.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.50.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten schriftliche Ausfertigung Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L533 2304413-1  vom 30.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2024, Zl: XXXX, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutzes und Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 zu Recht

A) I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §55 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L533 2294416-1  vom 20.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2024, Zl: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung legitime Strafverfolgung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Partei Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Strafverfahren Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2299132-1  vom 30.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Türkei, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Forsthuber & Partner, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2024, Zlen: XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2299213-1  vom 30.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Türkei, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Forsthuber & Partner, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2024, Zlen: XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L524 2283720-1  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX, geb. XXXX, StA Türkei und der (2.) XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.) 28.11.2023, Zl. 1355222305-231071512 und vom (2.) 29.11.2023, Zl. 1355222403-231071539, betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L524 2283721-1  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX, geb. XXXX, StA Türkei und der (2.) XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.) 28.11.2023, Zl. 1355222305-231071512 und vom (2.) 29.11.2023, Zl. 1355222403-231071539, betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L525 2276777-1  vom 23.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 17.10.2024 und am 23.05.2025 beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird infolge der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L525 2312679-1  vom 22.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, alias StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025, Zl. XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L502 2308058-1  vom 21.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2025, FZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2025 zu Recht

A) 1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II, III, IV und V wird als unbegründet abgewiesen.

2. In Stattgebung der Beschwerde wird der Spruchpunkt VI dahingehend abgeändert, dass dieser lautet: „Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG wird für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung gewährt“.

3. In Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VII und VIII werden diese ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Diskriminierung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Spruchpunkt - Abänderung Spruchpunktbehebung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §18 Abs1 Z2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G306 2310812-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Marokko, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025, zu Recht erkannt

A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G307 2311439-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025, zu Recht

A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L502 2267038-2  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Jordanien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2025, FZ. XXXX, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausreiseverpflichtung entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privatleben res iudicata Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sache des Verfahrens Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §57 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a
Bundesverwaltungsgericht: L524 2303580-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2024, ZI. 1414794203/241557684, betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W254 2309877-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde im Verfahren D130.2031 beschlossen

A) Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Entscheidungsfrist federführende Aufsichtsbehörde Fristenhemmung grenzüberschreitende Datenverarbeitung Säumnisbeschwerde Zurückweisung
AVG §73 Abs1 B-VG Art133 Abs4 DSG §24 Abs10 DSGVO Art56 DSGVO Art60 VwGVG §8 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W136 2300744-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Beck + Partner Rechtsanwälte, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.09.2024, GZ: 2024-0.468.844, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und in Abänderung des bekämpften Bescheides gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Disziplinarstrafe gekürzte Ausfertigung Geldbuße
BDG 1979 §92 Abs1 Z2 VwGVG §28 Abs2 Z1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W227 2311605-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX, Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin XXXX, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 9. April 2025, Zl. SA301501/0002-BR/2025

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Salzburg zurückverwiesen.

B) Die Revision ist zulässig.

allgemeine Schulpflicht Ermittlungspflicht Externistenprüfung häuslicher Unterricht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Öffentlichkeitsrecht Privatschule
B-VG Art133 Abs4 SchPflG 1985 §1 Abs1 SchPflG 1985 §11 SchPflG 1985 §2 SchPflG 1985 §5 Abs1 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W211 2308914-1  vom 11.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert AUER, MBL sowie Mag. Christoph KUNZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

II. Die verhängte Geldstrafe wird auf € 7.000, und dementsprechend der Beitrag zum Verfahren vor der DSB gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf € 700 herabgesetzt.

III. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auftragsverarbeiter berechtigtes Interesse Bildverarbeitung Datenminimierung Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geheimhaltungsinteresse Geldstrafe Herabsetzung Informationspflicht juristische Person Kennzeichnungspflicht Kostenbeitrag personenbezogene Daten Strafbemessung Straferkenntnis Transparenz Verantwortlicher Verfahrenskosten Videoaufnahme Videoüberwachung
B-VG Art133 Abs4 DSG §11 DSG §7 DSGVO Art12 DSGVO Art13 DSGVO Art5 DSGVO Art6 DSGVO Art83 VStG §45 VStG §64 VwGVG §52 Abs8
Bundesverwaltungsgericht: I413 2312226-1  vom 02.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 06.08.2024, Zl. XXXX, den Beschluss

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

angemessene Frist Anspruchsvoraussetzungen Beschwerdemängel inhaltliche Anforderungen Mängelbehebung Mangelhaftigkeit ORF-Beitrag Verbesserungsauftrag Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §3 Abs1 RGG §3 Abs5 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 RGG §6 Abs2 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §9 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I421 2301554-2  vom 02.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2025, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter den Beschluss gefasst

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1 AsylG 2005 §12a Abs2 Z2 AsylG 2005 §12a Abs2 Z3 AsylG 2005 §22 Abs10 AVG §68 Abs1 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I422 2310015-1  vom 23.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch die NAGLER Rechtsanwalt GmbH, Sonnenallee 28/402, 1220 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 zu Recht erkannt

A) L Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

ll. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt ll. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

lll. Die Spruchpunkte lll. bis V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2 AsylG 2005 §54 Abs2 AsylG 2005 §55 Abs2 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 Abs1 BFA-VG §9 Abs2 BFA-VG §9 Abs3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I415 2290290-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX vom 14.03.2024, Zl. XXXX, den Beschluss

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I425 2312799-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1 AsylG 2005 §12a Abs2 Z2 AsylG 2005 §12a Abs2 Z3 AsylG 2005 §22 Abs10 AVG §68 Abs1 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L521 2310720-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. in der Beschwerdesache der XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 09.08.2024, Zl. 100002549166-3HS, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung vom ORF-Beitrag und Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) den

BESCHLUSS

gefasst

A) Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

angemessene Frist Anspruchsvoraussetzungen Beschwerdeantrag Beschwerdegegenstand Beschwerdemängel Einkommensnachweis Konkretisierung Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §3 Abs1 RGG §3 Abs5 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 RGG §6 Abs2 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §9 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L525 2276629-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Syrien, vertreten durch Mag.a Susanne SINGER, Rechtsanwältin in Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2024 und am 15.04.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Demonstration Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2307691-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde

1.)des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025, Zl. XXXX

2.)der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025, Zl. XXXX

3.)der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX

4.)der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX und

5.)der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX

alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I422 2307692-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde

1.)des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025, Zl. XXXX

2.)der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025, Zl. XXXX

3.)der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX

4.)der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX und

5.)der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX

alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I422 2307693-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde

1.)des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025, Zl. XXXX

2.)der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025, Zl. XXXX

3.)der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX

4.)der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX und

5.)der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX

alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I422 2307694-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde

1.)des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025, Zl. XXXX

2.)der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025, Zl. XXXX

3.)der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX

4.)der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX und

5.)der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX

alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I422 2307696-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde

1.)des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025, Zl. XXXX

2.)der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025, Zl. XXXX

3.)der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX

4.)der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX und

5.)der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX

alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I425 2303212-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2025

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L532 2305695-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 2) der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 3) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 4) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 5) der mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 6) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, allesamt vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L532 2305697-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 2) der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 3) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 4) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 5) der mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 6) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, allesamt vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L532 2305699-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 2) der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 3) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 4) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 5) der mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 6) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, allesamt vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L532 2305701-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 2) der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 3) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 4) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 5) der mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 6) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, allesamt vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L532 2305702-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 2) der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 3) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 4) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 5) der mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 6) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, allesamt vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L532 2305703-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 2) der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 3) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 4) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 5) der mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, 6) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX, allesamt vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L532 2304329-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, 2) der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, 3) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, 4) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, und 5) der mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, allesamt vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L532 2304331-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, 2) der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, 3) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, 4) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, und 5) der mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, allesamt vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L532 2304332-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, 2) der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, 3) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, 4) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, und 5) der mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, allesamt vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L532 2304334-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, 2) der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, 3) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, 4) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, und 5) der mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, allesamt vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L532 2304336-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, 2) der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, 3) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, 4) des mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, und 5) der mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX, allesamt vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L511 2276885-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

L511 2276885–1/10E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien Außenstelle Wien vom 28.07.2023, Zahl: XXXX, nach mündlicher Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L511 2277182-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

L511 2277182–1/14E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark vom 18.07.2023, Zahl: XXXX, nach mündlicher Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Demonstration Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I416 2237098-3  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. XXXX

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdeführer verstorben höchstpersönliche Rechte Verfahrenseinstellung
B-VG Art133 Abs4 FPG §46a Abs1 Z3 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I425 2302733-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024, Zl. XXXX

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L511 2276107-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

L511 2276107–1/12E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg vom 26.06.2023, Zahl: XXXX, nach mündlicher Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L511 2276696-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien Außenstelle Wien vom 12.07.2023, Zahl: XXXX, nach mündlicher Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L511 2277144-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Kärnten Außenstelle Klagenfurt vom 18.07.2023, Zahl: XXXX, nach mündlicher Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I424 2302788-1  vom 05.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2309946-1  vom 03.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA Kamerun, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V) vom 25.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2312007-1  vom 03.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2025 zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben schriftliche Ausfertigung Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I425 2302424-1  vom 02.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2309467-1  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Burkina Faso, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2025 zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.IV. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz real risk Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I424 2300224-1  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dkfm. Erwin Baldauf und Mag. Reinhard Eberle Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG, Innsbrucker Straße 8, 6600 Reutte gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse vom 08.08.2024, GZ.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsort Betriebsmittel Dienstgebereigenschaft Entgelt freier Dienstnehmer persönliche Arbeitsleistung Pflichtversicherung Vertretung Vollversicherung wirtschaftliche Abhängigkeit
AlVG §1 Abs1 lita ASVG §4 Abs1 Z1 ASVG §4 Abs4 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2290691-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I415 2313222-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 25.02.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G315 2306480-1  vom 22.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A.I.)

Der Beschwerde wird stattgegeben und werden die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B.I.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 23.12.2024, Zl. XXXX

A.II.)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.II.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anhängigkeit Asylantragstellung Asylprotokoll Asylverfahren Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Beweismittel Durchsetzungsaufschub Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht ersatzlose Behebung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VwGH Unionsbürger Unionsrecht Zurückverweisung
AEUV ProtNr. 24 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G315 2306697-1  vom 22.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A.I.)

Der Beschwerde wird stattgegeben und werden die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B.I.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 23.12.2024, Zl. XXXX

A.II.)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.II.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anhängigkeit Asylantragstellung Asylprotokoll Asylverfahren Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Beweismittel Durchsetzungsaufschub Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht ersatzlose Behebung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VwGH Unionsbürger Unionsrecht Zurückverweisung
AEUV ProtNr. 24 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I421 2312807-1  vom 22.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, STA Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 28.04.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wird gem § 18 Abs 5 BFA-VG ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Teilerkenntnis Verbrechen Verfolgungsgefahr
BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §53 FPG §55 StGB §84 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I422 2295935-1  vom 22.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Herrengasse13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2024 und am 13.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Abschiebung Ersatzentscheidung freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I424 2298036-1  vom 22.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA/belangte Behörde) vom 12.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geb. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft politische Aktivität politische Gesinnung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2256051-3  vom 21.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2025, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, den Beschluss

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1 AsylG 2005 §12a Abs2 Z2 AsylG 2005 §12a Abs2 Z3 AsylG 2005 §22 Abs10 AVG §68 Abs1 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L523 2304286-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels (AMS) vom 08.11.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2024, GZ: XXXX, betreffend die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 14.10.2024, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wels vom 25.11.2024 wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheiderlassung Beschwerdeeinbringung Beschwerdevorentscheidung rechtliche Existenz Rechtswidrigkeit Unzulässigkeit
AlVG §17 AlVG §46 VwGVG §14 VwGVG §7 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I421 2312615-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, STA Algerien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, RD XXXX XXXX vom 10.04.2025, XXXX, zu Recht

A) Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz Teilerkenntnis Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I417 2285068-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.12.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I414 2309453-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-N-ASt Traiskirchen) vom 16.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I414 2311512-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 15.07.2024, Zl. XXXX, Beitragsnummer XXXX, zu Recht

A) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 Abs1 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I406 2108990-6  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. ÄGYPTEN (alias Syrien), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2025, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Teilerkenntnis Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I425 2312735-1  vom 02.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, whft. in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol, vom 15.04.2025, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L521 2296416-1  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2024, Zl. 1291149703-211922046, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

BESCHLUSS

gefasst

A) Das Verfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L521 2303023-1  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024, Zl. 1366378004-231663657, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L504 2280895-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Hubert Wagner LLM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation schriftliche Ausfertigung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2303046-2  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Zejnie Galešić als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, sowie XXXX alias XXXX, geb. XXXX beide Staatsangehörigkeit Armenien alias Syrien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2025, Zl. XXXX sowie XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG

A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. § 33 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheiderlassung Beschwerdelegimitation mangelnde Beschwer Nichtbescheid Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung
AsylG 2005 §34 BFA-VG §16 Abs3 B-VG Art130 B-VG Art132 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §33
Bundesverwaltungsgericht: L533 2303048-2  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Zejnie Galešić als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, sowie XXXX alias XXXX, geb. XXXX beide Staatsangehörigkeit Armenien alias Syrien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2025, Zl. XXXX sowie XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG

A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. § 33 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheiderlassung Beschwerdelegimitation mangelnde Beschwer Nichtbescheid Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung
AsylG 2005 §34 BFA-VG §16 Abs3 B-VG Art130 B-VG Art132 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §33
Bundesverwaltungsgericht: L523 2280850-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerden von XXXX (in weiterer Folge als „BF1“ bezeichnet), geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge als „BF2“ bezeichnet) und XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge als „BF3“ bezeichnet), alle StA. ARMENIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als „BFA“ bezeichnet), vom 03.10.2023, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit häusliche Gewalt Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates sicherer Herkunftsstaat soziale Gruppe Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L523 2280852-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerden von XXXX (in weiterer Folge als „BF1“ bezeichnet), geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge als „BF2“ bezeichnet) und XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge als „BF3“ bezeichnet), alle StA. ARMENIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als „BFA“ bezeichnet), vom 03.10.2023, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit häusliche Gewalt Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates sicherer Herkunftsstaat soziale Gruppe Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L523 2280853-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerden von XXXX (in weiterer Folge als „BF1“ bezeichnet), geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge als „BF2“ bezeichnet) und XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge als „BF3“ bezeichnet), alle StA. ARMENIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als „BFA“ bezeichnet), vom 03.10.2023, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit häusliche Gewalt Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates sicherer Herkunftsstaat soziale Gruppe Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L525 2294991-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von (1). XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei alias Syrien, (2.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, der mj. (3.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, und des mj. (4.) XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, alle StA. Türkei alias Syrien alias staatenlos, alle Minderjährigen gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 03.05.2024, Zl.en XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. jeweils zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 3 FPG wird die Frist für eine freiwillige Ausreise mit sieben Tagen ab 04.07.2025 (Ende des Schuljahres 2024/25 im Bundesland Oberösterreich) festgesetzt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren freiwillige Ausreise Frist Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Herkunftsstaat Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Spruchpunkt - Abänderung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L525 2294992-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von (1). XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei alias Syrien, (2.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, der mj. (3.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, und des mj. (4.) XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, alle StA. Türkei alias Syrien alias staatenlos, alle Minderjährigen gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 03.05.2024, Zl.en XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. jeweils zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 3 FPG wird die Frist für eine freiwillige Ausreise mit sieben Tagen ab 04.07.2025 (Ende des Schuljahres 2024/25 im Bundesland Oberösterreich) festgesetzt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren freiwillige Ausreise Frist Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Herkunftsstaat Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Spruchpunkt - Abänderung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L525 2294994-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von (1). XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei alias Syrien, (2.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, der mj. (3.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, und des mj. (4.) XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, alle StA. Türkei alias Syrien alias staatenlos, alle Minderjährigen gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 03.05.2024, Zl.en XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. jeweils zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 3 FPG wird die Frist für eine freiwillige Ausreise mit sieben Tagen ab 04.07.2025 (Ende des Schuljahres 2024/25 im Bundesland Oberösterreich) festgesetzt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren freiwillige Ausreise Frist Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Herkunftsstaat Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Spruchpunkt - Abänderung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L525 2294996-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von (1). XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei alias Syrien, (2.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, der mj. (3.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, und des mj. (4.) XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, alle StA. Türkei alias Syrien alias staatenlos, alle Minderjährigen gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 03.05.2024, Zl.en XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. jeweils zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 3 FPG wird die Frist für eine freiwillige Ausreise mit sieben Tagen ab 04.07.2025 (Ende des Schuljahres 2024/25 im Bundesland Oberösterreich) festgesetzt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren freiwillige Ausreise Frist Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Herkunftsstaat Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Spruchpunkt - Abänderung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I424 2171236-2  vom 03.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Prof. Mag. Dr. Dr. hc Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien (im Folgenden: BF) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Interessenabwägung Mängelheilung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Reisedokument Rückkehrentscheidung Vorlagepflicht Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §58 AsylG-DV 2005 §4 AsylG-DV 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L504 2305313-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Stefan KLEPOCH, p.A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren Einvernahme Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: I424 2313052-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. GHANA, vertreten durch RA Mag. Oliver Mathis, Bozner Platz 7/IV, 6020 Innsbruck gegen den des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I407 2202031-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 25.06.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2025 zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. In weiterer Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung Interessenabwägung Kindeswohl Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 Abs1 BFA-VG §9 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I407 2283452-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 23.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I417 2283494-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Demonstration Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I417 2283559-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2295111-1  vom 03.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 11.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Demonstration Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I415 2306391-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX und 7.) XXXX, geb. XXXX, allesamt Staatsangehörige der TÜRKEI, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-ASt-Linz) vom 25.11.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2306393-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX und 7.) XXXX, geb. XXXX, allesamt Staatsangehörige der TÜRKEI, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-ASt-Linz) vom 25.11.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2306394-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX und 7.) XXXX, geb. XXXX, allesamt Staatsangehörige der TÜRKEI, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-ASt-Linz) vom 25.11.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2306396-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX und 7.) XXXX, geb. XXXX, allesamt Staatsangehörige der TÜRKEI, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-ASt-Linz) vom 25.11.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2306398-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX und 7.) XXXX, geb. XXXX, allesamt Staatsangehörige der TÜRKEI, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-ASt-Linz) vom 25.11.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2306400-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX und 7.) XXXX, geb. XXXX, allesamt Staatsangehörige der TÜRKEI, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-ASt-Linz) vom 25.11.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I415 2306402-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX und 7.) XXXX, geb. XXXX, allesamt Staatsangehörige der TÜRKEI, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-ASt-Linz) vom 25.11.2024, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G315 2311849-1  vom 22.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH (Bundesagentur für Betreuungs- u. Unterstützungsleistungen), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zl. XXXX zu Recht

A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG i.V.m. § 52 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 04.04.2025 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Barauslagen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft Verfahrenshilfeantrag Voraussetzungen
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 FPG §52 Abs6 FPG §76 Abs2 Z2 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §35 VwGVG §8a
Bundesverwaltungsgericht: I415 2308551-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX vom 03.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 30.07.2024, Zl. XXXX

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fristversäumung Rechtsmittelfrist Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §33 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I415 2308551-2  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX vom 03.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 30.07.2024, Zl. XXXX

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fristversäumung Rechtsmittelfrist Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §33 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2280229-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias 1998, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch RAin Dr.in Julia Ecker und RA Dr. Norbert Kittenberger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.09.2023, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Ersatzentscheidung Flüchtlingseigenschaft wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §57 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I414 2308850-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX vom 28.01.2025, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I414 2308749-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX (BFA- XXXX -ASt XXXX ) vom 24.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G309 2296352-8  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2025, zu Recht

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G309 2306496-2  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I421 2305551-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G311 2298129-10  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

G311 2298129-10/14E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in WENDLER im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Tunesien, zu Recht

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 FPG §76 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I415 2271449-2  vom 02.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN (alias LIBYEN), vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rückkehrentscheidung Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I413 2295230-1  vom 30.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA RD Kärnten Außenstelle Klagenfurt (BFA-K-ASt Klagenfurt) vom 03.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G316 2299570-1  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK illegale Beschäftigung Interessenabwägung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs3 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2290982-1  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.02.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302608-1  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die „BBU GmbH“, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2025 und am 14.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2295442-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 06.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Desertion Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2290276-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX XXXX ), geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die „BBU GmBH“, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2024 und am 14.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Ersatzentscheidung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2291114-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von a) XXXX, geb. XXXX, sowie die Minderjährigen b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, g) XXXX XXXX, geb. XXXX, und h) XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2024, Zl. a) XXXX, b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, und g) XXXX, sowie h) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2291115-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von a) XXXX, geb. XXXX, sowie die Minderjährigen b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, g) XXXX XXXX, geb. XXXX, und h) XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2024, Zl. a) XXXX, b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, und g) XXXX, sowie h) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2291116-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von a) XXXX, geb. XXXX, sowie die Minderjährigen b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, g) XXXX XXXX, geb. XXXX, und h) XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2024, Zl. a) XXXX, b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, und g) XXXX, sowie h) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2291117-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von a) XXXX, geb. XXXX, sowie die Minderjährigen b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, g) XXXX XXXX, geb. XXXX, und h) XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2024, Zl. a) XXXX, b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, und g) XXXX, sowie h) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2291118-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von a) XXXX, geb. XXXX, sowie die Minderjährigen b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, g) XXXX XXXX, geb. XXXX, und h) XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2024, Zl. a) XXXX, b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, und g) XXXX, sowie h) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2291119-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von a) XXXX, geb. XXXX, sowie die Minderjährigen b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, g) XXXX XXXX, geb. XXXX, und h) XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2024, Zl. a) XXXX, b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, und g) XXXX, sowie h) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2291120-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von a) XXXX, geb. XXXX, sowie die Minderjährigen b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, g) XXXX XXXX, geb. XXXX, und h) XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2024, Zl. a) XXXX, b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, und g) XXXX, sowie h) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2291121-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von a) XXXX, geb. XXXX, sowie die Minderjährigen b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, g) XXXX XXXX, geb. XXXX, und h) XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2024, Zl. a) XXXX, b) XXXX, c) XXXX, d) XXXX, e) XXXX, f) XXXX, und g) XXXX, sowie h) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2288356-2  vom 20.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West vom 04.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2310846-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Liberia, vertreten durch Ra Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, sowie den Verein SUARA und dessen Obmann Herrn Alexander Wuppinger, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2025 zu Recht

A) I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Einreiseverbot aufgehoben Integration Interessenabwägung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Teileinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §55 Abs2 AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2 AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3 AsylG-DV 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I422 2309654-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Ägypten, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2302791-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2302792-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit illegale Ausreise Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I424 2274993-2  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA Nigeria, vertreten durch die Mutter, Frau XXXX als gesetzliche Vertretung sowie durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Christentum ethnische Verfolgung ethnische Zugehörigkeit Fluchtgründe Genitalverstümmelung geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kind Minderjährigkeit mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I421 2277212-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.07.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I406 2312260-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt
AsylG 2005 §10 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I411 2292940-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Mag. Hilal KAFKAS, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 20.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I411 2292943-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Mag. Hilal KAFKAS, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 20.01.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I425 2301833-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, sowie des XXXX, geb. XXXX, beide Staatsangehörige von Syrien und vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 13.07.2024, Zl.en XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I425 2301834-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, sowie des XXXX, geb. XXXX, beide Staatsangehörige von Syrien und vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 13.07.2024, Zl.en XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I425 2311699-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2025, Zl. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2289929-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2306050-2  vom 20.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der weiteren Anhaltung von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Indien, in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L512 2182893-6  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §57 AVG §68 BFA-VG §17 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L512 2191495-5  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §57 AVG §68 BFA-VG §17 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L525 2309722-1  vom 23.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. KORNINGER und ZAUNER über die Beschwerde von XXXX, VersNr.: XXXX, gegen den Bescheid des AMS Steyr vom 31.01.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Steyr vom 24.02.2025, GZ. XXXX, betreffend Anspruchsverlust der Notstandshilfe ab dem 09.01.2025 für 42 Tage nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I421 2302698-1  vom 22.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Plainstraße 23, 5020 Salzburg gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2271372-2  vom 21.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 10.04.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz unzulässiger Antrag Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W131 2303377-1  vom 21.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (= beschwerdeführende Partei bzw bfP), vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen den die als Bescheid bezeichnete Erledigung der ORF-Beitrags-Service GmbH (= OBS) – datiert 02.08.2024 - Beitragsnummer: XXXX, mit welchem der ORF-Beitrag vorgeschrieben wurde

A) Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Anfechtungsgegenstand Bescheid Bescheidausfertigung Bescheidcharakter Bescheidqualität Erledigung Gebührenpflicht Identitätsfeststellung Nichtbescheid ORF-Beitrag Rechtsfrage Revision zulässig Unterfertigung Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Unzuständigkeit BVwG Verfahrensfortsetzung Zurückweisung
AVG §18 Abs3 AVG §38 B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 E-GovG §2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: L523 2284754-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.09.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2024, GZ: XXXX, betreffend den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldbezuges im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 29.05.2021, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld Einkommenssteuerbescheid Pflichtversicherung Rückforderung selbstständig Erwerbstätiger Widerruf
AlVG §24 Abs2 AlVG §25 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I415 2271314-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2023, 26.07.2024 und 12.03.2025, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302219-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die „BBU GMBH“, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 den Beschluss

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde
AsylG 2005 §3 AVG §13 Abs7 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2287571-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Sierra Leone, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 21.06.2024 und am 24.04.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I414 2305453-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens freiwillige Ausreise Mitwirkungspflicht Verfahrenseinstellung verfahrensleitender Beschluss
AsylG 2005 §24 Abs1 Z2 AsylG 2005 §24 Abs2a AsylG 2005 §3 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I425 2312137-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I424 2176346-4  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I417 2280677-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TUNESIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark, ASt Graz vom 26.09.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 26.02.2024,09.07.2024,06.12.2024 und 04.02.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I421 2296879-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, nach einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 (4) B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I415 2300563-2  vom 28.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, unvertreten, gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde BFA, Regionaldirektion XXXX vom 28.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2290567-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 05.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2025

A) I. beschlossen

Das Verfahren bezüglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.

II. zu Recht erkannt

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, gemäß § 8 Abs 1 des Asylgesetzes 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 des Asylgesetzes 2005 wird XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilt. Spruchpunkte III. bis einschließlich VI. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L524 2297408-1  vom 27.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 13.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2024, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-008153-JK, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat

Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ab 16.04.2024 für die Dauer von acht Wochen verloren. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I424 2298397-1  vom 26.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L533 2201761-2  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a GALEŠIĆ im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2025, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX geb. am XXXX StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, beschlossen

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt
AsylG 2005 §12a Abs2 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L532 2306845-1  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L523 2294022-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmunden vom 08.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2024, GZ: XXXX, betreffend den Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes ab 08.04.2024 für 42 Tage, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Bewerbung Kausalität Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L532 2305106-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Schriftliche Ausfertigung des am 31.03.2025 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.03.2025 beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

schriftliche Ausfertigung Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I423 2218126-2  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden 1. der XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF1), 2. des XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF2), 3. der mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF3), 4. des mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF4), und 5. der mj. XXXX (BF5), alle Staatsangehörige von Ägypten, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 02.12.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2218127-2  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden 1. der XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF1), 2. des XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF2), 3. der mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF3), 4. des mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF4), und 5. der mj. XXXX (BF5), alle Staatsangehörige von Ägypten, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 02.12.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2218128-2  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden 1. der XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF1), 2. des XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF2), 3. der mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF3), 4. des mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF4), und 5. der mj. XXXX (BF5), alle Staatsangehörige von Ägypten, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 02.12.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2226946-2  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden 1. der XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF1), 2. des XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF2), 3. der mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF3), 4. des mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF4), und 5. der mj. XXXX (BF5), alle Staatsangehörige von Ägypten, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 02.12.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2305179-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden 1. der XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF1), 2. des XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF2), 3. der mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF3), 4. des mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF4), und 5. der mj. XXXX (BF5), alle Staatsangehörige von Ägypten, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 02.12.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L524 2293044-2  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 01.10.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-014467-HD, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Beschäftigungsausmaß Bewerbung Kausalität Kinderbetreuung Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L524 2305366-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 30.09.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2024, Zl. LGS SBG/2/0566/2024, betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Bewerbung Kausalität Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L525 1413816-5  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Mag. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2025, Zl. XXXX

A1) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird als unzulässig zurückgewiesen.

A2) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr unzulässiger Antrag Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L523 2295686-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, vertreten durch Mag.a Dr.in Jasmine SENK, Rechtsanwältin in Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX, betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe von 18.04.2024 bis 12.05.2024 und die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX, betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 13.05.2024 bis 12.06.2024, zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX, wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX, wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L523 2298132-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, vertreten durch Mag.a Dr.in Jasmine SENK, Rechtsanwältin in Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX, betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe von 18.04.2024 bis 12.05.2024 und die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX, betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 13.05.2024 bis 12.06.2024, zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX, wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GZ: XXXX, wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L532 2206122-7  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Alexander FUCHS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2025, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel aufrechte Rückkehrentscheidung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen
AsylG 2005 §56 AsylG 2005 §60 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L533 2307815-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2024, Zl. XXXX, sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.03.2025, beschlossen

A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E - Mail Fristversäumung Rechtsmittelfrist Rechtsvertreter Sorgfaltspflicht Verschulden des Vertreters Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §33 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L533 2307815-2  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2024, Zl. XXXX, sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.03.2025, beschlossen

A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E - Mail Fristversäumung Rechtsmittelfrist Rechtsvertreter Sorgfaltspflicht Verschulden des Vertreters Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §33 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I416 2301959-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF 6), alle StA. Syrien, BF4 bis BF6 gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, alle vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5) und Zl. XXXX (BF6), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Minderjährigkeit mündliche Verhandlung Sicherheitslage Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2301960-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF 6), alle StA. Syrien, BF4 bis BF6 gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, alle vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5) und Zl. XXXX (BF6), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2301961-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF 6), alle StA. Syrien, BF4 bis BF6 gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, alle vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5) und Zl. XXXX (BF6), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kind Minderjährigkeit mündliche Verhandlung Sicherheitslage Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2301962-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF 6), alle StA. Syrien, BF4 bis BF6 gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, alle vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5) und Zl. XXXX (BF6), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Minderjährigkeit mündliche Verhandlung Sicherheitslage Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2301963-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF 6), alle StA. Syrien, BF4 bis BF6 gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, alle vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5) und Zl. XXXX (BF6), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Altersgrenze Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2301964-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF4), des minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF5) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF 6), alle StA. Syrien, BF4 bis BF6 gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, alle vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5) und Zl. XXXX (BF6), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung politische Veränderung Sicherheitslage Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L515 2311689-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

VERFAHRENSLEITENDER BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, Zl. XXXX

Das Ermittlungsverfahren wird gem. §§ 17, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF iVm § 39 Abs. 3 AVG in Bezug auf die Spruchpunkte I – V und VII für geschlossen erklärt.

aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK Gesamtbetrachtung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben reale Gefahr sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L524 2302016-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 29.07.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2024, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-012043-EE, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat

Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ab 10.07.2024 für die Dauer von sechs Wochen verloren. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung gesundheitliche Eignung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2307544-1  vom 21.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308569-1  vom 21.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS, Lüfteneggerstraße 4, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2305594-1  vom 20.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2312668-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, vertreten durch den Verein Legal Focus, Ottakringer Straße 54/1, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I421 2312013-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsrecht aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Diebstahl Einreiseverbot rechtmäßig Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §13 Abs2 Z2 AsylG 2005 §13 Abs2 Z4 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs1a StGB §127 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2311661-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Ägypten, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I424 2301972-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch Paul MICHALEK, p.A. Asyl in Not, Sibeliusstraße 5/1/R01, 1100 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L525 2312474-1  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. KORNINGER und ZAUNER über die Beschwerde von XXXX, VersNr.: XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wels vom 01.04.2025 betreffend Sperre der Notstandshilfe erkannt

A) Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) wird gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung öffentliche Interessen
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: I423 2303771-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2301543-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zl. XXXX nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 03.04.2025 und 15.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2302746-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024, Zl. XXXX

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I424 2301349-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I412 2166524-3  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 15.03.2022, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) und Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und diese ersatzlos behoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat

"Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.".

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung Einreiseverbot aufgehoben Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Kassation Mittellosigkeit mündliche Verhandlung Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 Abs1 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §52 Abs3 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 Z6 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I415 2312242-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 22.07.2024, XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Behinderung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I403 2311320-1  vom 11.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I421 2302319-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX, nach mündlicher Verhandlung am 16.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I417 2283370-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I417 2290550-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I415 2311975-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des ORF-Beitrags Service GmbH vom 17.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Behinderung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I406 2276390-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung von Verhandlungen am 23.10.2023, 09.02.2024 und am 10.02.2025 zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. und VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat

„Gemäß § 55 Abs. 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt."

II. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Sachverständigengutachten subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L504 2280682-1  vom 20.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – III. wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. – VI. wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L515 2305024-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L515 2305633-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L515 2306450-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2024 Zl. XXXX

und 2.) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2024 Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025

zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L515 2306451-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2024 Zl. XXXX

und 2.) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX, StA. der Arabischen Republik SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2024 Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025

zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L515 2303792-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter

A) Der deutschsprachige Teil B des Spruches des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2025, GZ L515 2303792-1/12E (betreffend die Beschwerde des XXXX, am XXXX geb. (alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. am XXXX alias XXXX ) StA der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang AUNER, gegen die Spruchpunkte III, IV und VI des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2024, Zl. XXXX ) hat zu lauten

„Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berichtigung der Entscheidung Revision Versehen
AVG §62 Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: L515 2308471-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.09.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.09.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Parkausweis Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 StVO 1960 §29b
Bundesverwaltungsgericht: L515 2308471-2  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.09.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.09.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Parkausweis Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 StVO 1960 §29b
Bundesverwaltungsgericht: I413 2313154-1  vom 23.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ E 4624/2024 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: L501 2307722-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER über die Beschwerde von Frau XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Ried vom 09.12.2024 zu SVNR. XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2025, GZ: LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-000306-RO, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Kontrollmeldetermin Notstandshilfe rechtswirksame Zustellung Säumnis Zustellung durch Hinterlegung
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I404 2309955-2  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX, vom 26.11.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A) Die Beschwerde wird in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2025 als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung
AlVG §1 Abs1 lita ASVG §4 Abs1 Z1 ASVG §4 Abs2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2194380-3  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 11.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I413 2312691-1  vom 16.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.

A) Das Verfahren XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Todor-Kostic, GZ XXXX, wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ E 4624/2024 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzung Beitragspflicht ORF-Beitrag Rechtsfrage VfGH
B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-G §31 Abs19 VfGG §86a Abs1 VfGG §86a Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §34
Bundesverwaltungsgericht: I404 2270832-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

3.) mj. XXXX, geb. 07.12.2022, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX und

4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I404 2270834-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

3.) mj. XXXX, geb. 07.12.2022, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX und

4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I404 2270836-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

3.) mj. XXXX, geb. 07.12.2022, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX und

4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I404 2304862-1  vom 15.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX

3.) mj. XXXX, geb. 07.12.2022, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX und

4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2025, zu Recht

A) Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L530 2261093-2  vom 14.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2023, Zl. 1289390001-211754313, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 den

BESCHLUSS

gefasst

A) Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I403 2208725-2  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GAMBIA, vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA-O) vom 17.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2025 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2 AsylG 2005 §54 Abs2 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §55 Abs1 Z1 AsylG 2005 §55 Abs2 AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 EMRK Art8 FPG §52 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I421 2307374-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302699-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX

2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, ZI. XXXX

3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302700-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX

2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, ZI. XXXX

3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302701-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX

2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, ZI. XXXX

3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I422 2302702-1  vom 13.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX

2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, ZI. XXXX

3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I415 2307643-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308770-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308771-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308773-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308774-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308776-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2308777-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle türkische Staatsangehörige und vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 24.12.2024, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2310407-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 22.05.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A) I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Gebührenfestsetzung ORF-Beitrag Verfahrenseinstellung Verfahrensfortsetzung Vorschreibung Zurückziehung der Beschwerde
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §3 RGG §4 RGG §6 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2310140-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde der XXXX, des XXXX und der XXXX, allesamt vertreten durch die PODUSCHKA Partner Anwaltsgesellschaft mbH, Museumstraße 17, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 25.02.2025, Zl. XXXX zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Bescheidbehebung Eintragungsgebühr ersatzlose Behebung Gebührenbefreiung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuchseintragung Liegenschaftseigentum Pauschalgebühren Pfandrechtseintragung Revision zulässig Wohnsitz
B-VG Art133 Abs4 GGG Art1 §2 GGG Art1 §25a GGG Art1 §25b GGG Art1 §32 TP9 litb
Bundesverwaltungsgericht: I415 2295159-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX vom 24.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren aufschiebende Wirkung - Entfall gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L530 2194422-2  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, Zl. 1089753506-230729412, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.04.2025 zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und es wird Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat: „Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX, ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“

III. Die Spruchpunkte V.-VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus entschiedene Sache ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teilstattgebung
AsylG 2005 §55 Abs1 AsylG 2005 §57 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 Abs2 BFA-VG §9 Abs3 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2304621-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), StA. Türkei, der XXXX, geb. XXXX (BF2), StA. Türkei und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), StA. Türkei, gesetztlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024 (BF1 und BF2) und vom 30.10.2024 (BF 3), Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2) und Zl. XXXX (BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2025 zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G315 2299953-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, vormals XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2025, zu Recht

A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX, geb. XXXX, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Spruchpunkt III. wird ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Glaubhaftmachung Interessenabwägung Kindeswohl Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderjährige non refoulement öffentliches Interesse Pandemie Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Verfolgungsgefahr Voraussetzungen
AsylG 2005 §55 Abs1 AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G315 2286673-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2024, zu Recht

A) I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird insofern stattgegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen“.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausweisung Durchsetzungsaufschub Haft Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung
B-VG Art133 Abs4 FPG §66 FPG §70 NAG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I424 2206638-2  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: RA Mag.a Doris EINWALLNER, Schönbrunner Straße 26/3, 1050 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA/belangte Behörde) vom 02.09.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L502 2271000-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2023, FZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2024 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Haftbefehl Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G303 2311591-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, nach Erlassung eine Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2025 und Vorlageantrag vom 18.04.2025, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, der mit Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde, ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2192899-4  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Uganda, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Duldung Mitwirkungspflicht Reisedokument Voraussetzungen
AsylG 2005 §57 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2263360-3  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 11.04.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 10.02.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung mündliche Verkündung real risk reale Gefahr schriftliche Ausfertigung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W213 2305644-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Daniel FRÖHLICH, Sekretär der GÖD, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 19.11.2024, GZ. 2024-0.602.468, betreffend Funktionszulage gemäß § 30 GehG beschlossen

A) Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit der neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsplatzbewertung dienstliche Tätigkeiten Ermittlungspflicht Funktionsgruppe Funktionszulage Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsbeamter Zeitraumbezogenheit
B-VG Art133 Abs4 GehG §30 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W236 2269864-2  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025, Zl. 1323782710/241462527, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.02.2025 wird gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsbelastung Asylverfahren Beschwerdefrist Fahrlässigkeit Fristablauf Fristbeginn Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung Krankenstand minderer Grad eines Versehens Rechtsberatung Rechtskraft der Entscheidung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Vollmacht Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurechenbarkeit
ABGB §1332 AsylG 2005 §3 AVG §71 Abs1 BFA-VG §52 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §33 Abs1 VwGVG §33 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I413 2308940-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und den Richter Dr. Philipp RAFFL sowie die fachkundige Laienrichterin Dr Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 26.02.2025, Zl. XXXX beschlossen

A) Gegen XXXX, geb. XXXX, XXXX, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 34 Abs 2 und Abs 2 AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 500,00 (in Worten Euro fünfhundert) verhängt, weil sich dieser in der Eingabe vom 31.03.2025 mehrfach einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beleidigung Ordnungsstrafe schriftliche Äußerung
AVG §34 Abs2 AVG §34 Abs3 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: I413 2290479-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BFA-S) vom 14.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L502 2306186-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2024, FZ. XXXX, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

freiwillige Ausreise mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Unzulässigkeit der Beschwerde Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I412 2212296-3  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit real risk reale Gefahr subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2290209-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 13.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2302015-2  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 27.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2306639-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2187477-2  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, türkischer Staatsbürger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2025 und am 05.05.2025 zu Recht

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Änderung maßgeblicher Umstände Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung Familienleben geänderte Verhältnisse Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §58 Abs10 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2271947-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die RA Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 31.03.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I404 2305848-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch MMag.a Alexandra JUNKER als vorsitzende Richterin, Franz OPBACHER als fachkundigen Laienrichter und Gerhard BACHMANN als fachkundigen Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des AMS, XXXX vom 09.09.2024 ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04 .2025 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe
AlVG §10 AlVG §38 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G303 2299116-6  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2025, zu Recht erkannt

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G303 2310697-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Ägypten, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2025, zu Recht erkannt

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I424 2302311-1  vom 12.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.

B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird Folge gegeben und der Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wird stattgegeben, dieser wird ersatzlos aufgehoben und gleichzeitig gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft festgelegt.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Drohungen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 Z3 FPG §55 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I412 2212296-4  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidbehebung Folgeantrag Mutwillensstrafe Voraussetzungen
AVG §35 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2312097-1  vom 08.05.2025

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TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mahmut SAHINOL, LL.M., Salesianergasse 3/E1, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2025, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2301335-1  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2304273-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Blutrache Diskriminierung exilpolitische Aktivität Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität politische Gesinnung private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I412 2299547-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX vom 14.08.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(Allein-)Gesellschafter Dienstnehmereigenschaft Einflussnahme kein Dienstverhältnis
AlVG §1 Abs1 lita ASVG §4 Abs1 Z1 ASVG §4 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2241689-2  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 11.04.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. KAMERUN, vertreten durch: RA Mag. Susanne SINGER gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz (BFA-O-ASt-Linz) vom 23.01.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragstellung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sache des Verfahrens schriftliche Ausfertigung Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §58 Abs10 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs3 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I413 2291375-1  vom 09.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mali, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 27.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Folter gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Misshandlung Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2304663-1  vom 08.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, vertreten durch den Verein SUARA, dieser vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2025 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §55 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2204811-3  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft Homosexualität soziale Gruppe wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2278803-2  vom 07.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2023, Zl. XXXX, beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Ersatzentscheidung Rechtsanschauung des VwGH
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §52
Bundesverwaltungsgericht: L504 2303947-1  vom 06.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch und BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2304417-1  vom 05.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I413 2290894-1  vom 02.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: SYRIEN, vertreten durch: BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 08.03.2024, Zl. XXXX

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1