Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht
A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahlen 1.) XXXX, 2.) XXXX, zu Recht
A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.