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Neue Veröffentlichungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

400 Einträge · Letztes Datenupdate: 10.12.2024 22:08:50

Bundesverwaltungsgericht: I403 2282038-2  vom 04.12.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §32 Abs1 Z2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2195062-2  vom 02.12.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton KARNER, Steyrergasse 103/2, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe illegaler Aufenthalt öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Urkundenfälschung Vergehen Wiederholungsgefahr
AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 Z3 FPG §55 Abs4 StGB §223 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I416 2294771-1  vom 29.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander Bertignol als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-O-ASt Linz) vom 16.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2303405-1  vom 29.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2301003-1  vom 29.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2024 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G304 2277163-2  vom 28.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch: Rechtsanwaltsgemeinschaft XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zahl XXXX, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben wird und der Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBI. Nr. 51/1991 idgF stattgegeben wird.

II.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung
AVG §78 FPG §60 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W282 2280267-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die ETHOS LEGAL Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, weitere Verfahrenspartei XXXX gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 07.08.2023, Zl., betreffend Anordnung der Aufhebung von IP-Zugangssperren gemäß Art. 3 Abs. 3 u. Art. 5 VO (EU) 2015/2120

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt

1. a)Ist die ausnehmende Bedingung in Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 „[..]außer soweit und solange es erforderlich ist, um [..]“ iVm Art. 3 Abs. 3 lit. a) VO (EU) 2015/2120 und deren ErwG 11 u. 13 dahingehend auszulegen, dass im Fall der Ergreifung von Verkehrsmanagementmaßnahmen durch einen Anbieter von Internetzugangsdiensten („ISP“), der seinen Verpflichtungen des Unterbindens der Ermöglichung des Zugangs zu illegalen Inhalten bzw. Diensten („Netzsperren“ bzw. „Sperrmaßnahme“) nachkommt, welche aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften entspringen und denen der ISP unterliegt, vor dem Hintergrund der Ge- und Verbote der Art. 3 Abs. 1 u. 3 der VO (EU) 2015/2120, des Art. 11 Abs. 1 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) sowie der Ausführungen des Gerichtshofes insb. in den Rn. 55, 56 u. 59 des Urteils vom 27. März 2014, Rs. C‑314/12, ungeachtet der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des Art. 3 Abs. 3 lit. a) VO (EU) 2015/2120, nur jene Verkehrsmanagementmaßnahme ergriffen werden dürfen, die zur Erreichung des Zwecks des Unterbindens des Zugangs zu (illegalen) Inhalten bzw. Diensten als unbedingt notwendig, angemessen und verhältnismäßig anzusehen sind?

1.b) Sollte Frage 1. a) bejaht werden: Ist die Notwendigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit einer derartigen Sperrmaßnahme iSd Frage 1. a) und der Rn. 56 und 57 im Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 2014, Rs. C‑314/12 von den nationalen Regulierungsbehörden in einem Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2015/2120 zu überprüfen oder von jenen Behörden oder Gerichten, die über das Bestehen von Unterlassungsansprüchen von Rechteinhabern gegen ISP‘s als „Vermittler“ iSd Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG (national: § 81 Abs. 1a UrhG) entscheiden?

1. c) Sollte Frage 1. a) bejaht werden: Ist die Notwendigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit einer derartigen Sperrmaßnahme iSd Frage 1.a) allein anhand des Parameters zu beurteilen, wie weitgehend die beabsichtigte Sperrmaßnahme in das Recht des ISP auf unternehmerische Freiheit iSd Art. 16 der Charta und die Rechte der Endnutzer gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2015/2120 bzw. auf Informationsfreiheit iSd Art. 11 der Charta nachteilig eingreift oder ist bei dieser Abwägung iSd Ausführungen des Gerichthofes in Rn. 60 des Urteils vom 27. März 2014, Rs. C‑314/12 ebenso zu berücksichtigen, wie (technisch) effektiv eine bestimmte Verkehrsmanagementmaßnahme hinsichtlich der Unterbindung des Zugriffs der Endnutzer des ISP auf die illegalen Inhalte/Dienste ist; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass alle zur Verfügung stehenden Sperrmaßnahmen mit einem gewissen (unterschiedlich hohen) technischen Aufwand letztlich umgangen werden können?

1. d) Sollte Frage 1. a) bejaht werden: Ist Art. 3 Abs. 1 u. Abs. 3 UAbs. 2 iVm Art. 3 Abs. 3 lit. a) VO (EU) 2015/2120 dahingehend auszulegen, dass im Fall, dass einem ISP zur Erfüllung der Verpflichtungen der Unterbindung des Zugriffs auf illegale Inhalte/Dienste in technischer Hinsicht verschiedene geeignete Maßnahmen Verkehrsmanagementmaßnahmen zur Unterbindung des Zugriffs zur Verfügung stehen, der ISP hiervon nur jene Maßnahme zur Anwendung bringen darf, die für Endnutzer die am wenigsten weitgehenden Einschränkungen ihrer Rechte aus den Art. 3 Abs. 1 u. Abs. 3 UAbs. 2 VO (EU) 2015/2120 bzw. der Art. 11 Abs. 1 u. Art. 16 der Charta zur Folge haben, dies ungeachtet der Tatsache, wie einfach oder schwierig die Umgehung der jeweiligen Sperrmaßnahe für Endnutzer in technischer Hinsicht ist?

2. Stehen die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 u. Abs. 3 UAbs. 2 VO (EU) 2015/2120 iVm Art. 11 Abs. 1 u. Art. 52 Abs. 1 der Charta im Lichte der Ausführungen des Gerichtshofes in den Rn. 55, 56 und 59 im Urteil vom 27. März 2014, Rs. C‑314/12 der Anwendung bzw. Anordnung von Sperrmaßnahmen entgegen, welche im Sinne des Art. 3 Abs. 3 lit. a) VO (EU) 2015/2120 von einem ISP zur Erfüllung von gesetzlichen oder gerichtlich/behördlich angeordneten Verpflichtungen des Unterbindens des Zugangs zu (illegalen) Inhalten bzw. Diensten durch Blockieren des Verkehrs zu bzw. von bestimmten IP-Adressen („IP-Blocking“) ergriffen werden, die jenen Domains zugeordnet sind, unter denen diese illegalen Inhalte bzw. Dienste abgerufen werden können, wenn hierbei in technischer Hinsicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch diese Maßnahme ebenso der Zugang von Endnutzern zu von unbeteiligten weiteren Endnutzern unter anderen Domains bereitgestellten Inhalten, Anwendungen oder Diensten ebenso blockiert wird, weil deren Domains die gleiche IP-Adresse zugeordnet ist, wie jener, unter der die illegalen Inhalte bzw. Dienste bereitgestellt werden („IP-Overblocking“)?

Auslegung EuGH Geldstrafe Internet Sperrwirkung Unterlassung Urheberrecht Verhältnismäßigkeit Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren
AEUV Art267 B-VG Art133 Abs9 TKG 2021 §1 TKG 2021 §188 Urheberrechtsgesetz §81 Abs1 Urheberrechtsgesetz §81 Abs1a VwGG §25a Abs3 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G314 2292112-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, Teilnehmernummer XXXX, GZ XXXX, betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrags) zu Recht

A)Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der ORF-Beitrags Service GmbH die Fortsetzung des Verfahrens über den Befreiungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Fernsprechentgeltzuschuss Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 FeZG §2 FeZG §3 FeZG §4 FeZG §9 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2299181-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch KÖNIG, ERMACORA, KLOTZ & Partner Rechtsanwälte gegen den Bescheid der ÖGK, Landesstelle Tirol vom 20.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2024 zu Recht

A) Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Spruch zu lauten hat wie folgt

„ XXXX, VSNR XXXX, XXXX, XXXX, unterliegt mit seiner Tätigkeit als Saunameister im Zeitraum vom 06.04.2022 bis 15.04.2022 und 01.06.2022 bis 26.11.2022 bei der Dienstgeberin XXXX GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 14 iVm Abs 4 ASVG sowie gemäß § 1 AlVG der Arbeitslosenversicherung.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Arbeitsort Arbeitszeit Betriebsmittel freier Dienstvertrag persönliche Arbeitsleistung Revision zulässig Unabhängigkeit Versicherungspflicht Weisungsfreiheit
AlVG §1 ASVG §4 Abs1 Z1 ASVG §4 Abs2 ASVG §4 Abs4 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W169 2278311-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde des XXXX StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2023, Zl. 1322938403-222776860, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W268 2296232-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zl. 1385190609/240249639, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G312 2291903-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Rumänien, vertreten durch Mag. Dr. Anton KARNER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt

A)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EWR-Bürger Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Teilstattgebung Zukunftsprognose
BFA-VG §18 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W167 2280881-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX wegen Ablehnung des Antrags vom XXXX auf Höherversicherung in der Pensionsversicherung für das Kalenderjahr 2023 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Höherversicherung Mitgliedstaat Pensionsversicherung Voraussetzungen
ASVG §20 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W275 2301076-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2024, Zahl 1326140907/223026346, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Resozialisierung Rückkehrentscheidung wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G307 2301391-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Martin MAHRER in 1010 Wien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zahl XXXX, zu Recht

A)Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z5 FPG §55 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G307 2301744-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zahl XXXX, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Wiederholungsgefahr
AsylG 2005 §10 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs3 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G312 2302884-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Polen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit strafgerichtliche Verurteilung Teilerkenntnis
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G312 2303083-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit strafgerichtliche Verurteilung Teilerkenntnis
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G312 2303095-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 22.11.2024 des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Es wird festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung rechtmäßig ist; dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen idH von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltsverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Wiedereinreise
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 VwG-AufwErsV §1 Z3 VwG-AufwErsV §1 Z4 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G308 2302879-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwaltskommandit-Partnerschaft KG, Leoben, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion XXXX ( XXXX ) vom XXXX .2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragsrecht aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Straffälligkeit Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung
BFA-VG §18 Abs3 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §66
Bundesverwaltungsgericht: G312 2296201-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2024, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde gegen wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Sachbeschädigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Zukunftsprognose
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G316 2302737-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Zukunftsprognose
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G304 2302739-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, Zl. XXXX, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.), zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung Mitgliedstaat Mord öffentliche Interessen Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft
BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs4 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z5 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G305 2298472-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2024

1. zu Recht erkannt

A.1.) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 30.07.2024 wie folgt zu lauten hat

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 (drei) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B.1.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

und 2.beschlossen

A.2.)Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B.2.)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L503 2284199-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg, vom 17.10.2023, XXXX, betreffend Beitragsnachverrechnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2024, zu Recht erkannt

A.) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 51.542,36 abzüglich der von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an die Österreichische Gesundheitskasse überwiesenen Beiträge in Höhe von EUR 16.586,69, somit (nur) EUR 34.955,67, an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragsgrundlagen Beitragsnachverrechnung Bemessungsgrundlage Berechnung Dokumente Versicherungspflicht Zeitraumbezogenheit
ASVG §35 ASVG §410 ASVG §44 ASVG §49 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W603 2302961-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX, wohnhaft in Taborstraße 51 /3 /49-50, 1020 Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, GZ: XXXX, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G305 2298733-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vormals XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2024, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 07.08.2024 wie folgt zu lauten hat

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 (zwei) Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.“

Der gegen die Spruchpunkte IV. und V. erhobene Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Spruchpunkte I., II. und III. sind in Rechtskraft erwachsen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2291373-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt wird.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W145 2293085-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 21.03.2024, GZ: XXXX, wegen Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitskraft Gutachten Kind Pensionsversicherung Pflegebedarf Selbstversicherung
ASVG §18a ASVG §669 Abs3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G308 2302657-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. RUMÄNIEN, vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Graz gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX ( XXXX ) vom XXXX 2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragsrecht aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Straffälligkeit Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung
BFA-VG §18 Abs3 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67
Bundesverwaltungsgericht: G312 2290534-2  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2024, zu Recht

A)Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Sachbeschädigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Zukunftsprognose
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G309 2296473-2  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, Zahl: XXXX, beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 22a Abs. 4 BFA-VG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einstellung Schubhaft Verfahrenseinstellung verfahrensleitender Beschluss Wegfall der Gründe
BFA-VG §22a Abs4 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G311 2278851-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch die XXXX, Kinder- und Jugendhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2024, zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung begründete Furcht vor Verfolgung Flüchtlingseigenschaft Schutzunfähigkeit des Staates Schutzunwilligkeit des Staates Taliban
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2288816-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2024, zu Recht

A)Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2289951-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA: Bosnien und Herzegowina vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht

A)I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Kassation real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung
B-VG Art133 Abs4 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 Z7 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I416 2302359-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 18.04.2024, GZ: XXXX, zu Recht erkannt

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und Abs. 5 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W148 2301279-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Birgit HAVRANEK und Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX Bank Aktiengesellschaft, XXXX, vertreten durch RA Priv.-Doz. MMag. Dr. Martin OPPITZ in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde Österreich (FMA) vom 06.09.2024, GZ: FMA- XXXX, wegen einer Zwangsstrafe nach dem Finanzmarkt-Geldwäsche Gesetz (FM-GwG) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anlegerschutz aufschiebende Wirkung - Entfall Berufsausbildung Bestellungsverfahren Finanzmarktaufsicht Geldwäscheprävention Qualifikation Vollstreckungsverfügung Zuverlässigkeit Zwangsstrafe
B-VG Art133 Abs4 FMABG §22 Abs11 FMABG §22 Abs2a FM-GwG §23 VVG §10 VVG §5 VwGVG §13 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §50 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G312 2294940-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, rumänischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht

A)Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Unionsrecht Wegfall der Gründe
B-VG Art133 Abs4 FPG §66 Abs1 FPG §70 Abs3 NAG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W182 2242830-5  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. 1164982507/240919995, nach Beschwerdevorentscheidung beschlossen

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024, Zl. 1164982507/240919995, betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.10.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Kenntnis Ladungen mündliche Verhandlung Rechtsvertreter Säumnis verspäteter Wiedereinsetzungsantrag Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung
AsylG 2005 §10 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §33
Bundesverwaltungsgericht: L521 2286295-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) vom 12.01.2024, Zl. 04-SO-Mag. Kurz/KE 02/24, betreffend Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz im Zeitraum 01.10.2021 bis zum 30.11.2021 (weitere Parteien: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien; Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien; Landesstelle des Arbeitsmarktservice in 5020 Salzburg) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entgelt geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Pflichtversicherung Urlaubsersatzleistung Vollversicherung
AlVG §1 Abs1 lita AlVG §49 AlVG §5 ASVG §4 Abs1 Z1 ASVG §4 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W240 2291499-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 15.03.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/0555_2023, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX, und 2.) mj XXXX, geb. XXXX, beide StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.12.2023, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0555/2023, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Angehörigeneigenschaft Beschwerdevorentscheidung Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Familienzusammenführung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Nachweismangel österreichische Botschaft Voraussetzungen Vorlageantrag Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §35 Abs1 AsylG 2005 §35 Abs2 AsylG 2005 §35 Abs4 AsylG 2005 §35 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §11 FPG §11a FPG §26 VwGVG §14 Abs1 VwGVG §15 Abs1 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W182 2242830-4  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. 1164982507/240919995, nach Beschwerdevorentscheidung beschlossen

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024, Zl. 1164982507/240919995, betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.10.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Kenntnis Ladungen mündliche Verhandlung Rechtsvertreter Säumnis Verspätung Zurückweisung
AsylG 2005 §10 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W198 2289866-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.11.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung Entziehungsgrund Fremdenpass Konventionsreisepass mündliche Verhandlung Schlepperei Wiederholungsgefahr
B-VG Art133 Abs4 FPG §114 FPG §92 Abs1 Z4 FPG §93 Abs1 Z1 FPG §93 Abs2 FPG §94 Abs5 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W240 2291496-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 15.03.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/0555_2023, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX, und 2.) mj XXXX, geb. XXXX, beide StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.12.2023, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0555/2023, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Angehörigeneigenschaft Beschwerdevorentscheidung Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Familienzusammenführung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Nachweismangel österreichische Botschaft Voraussetzungen Vorlageantrag Wahrscheinlichkeit
AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §35 Abs1 AsylG 2005 §35 Abs2 AsylG 2005 §35 Abs4 AsylG 2005 §35 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §11 FPG §11a FPG §26 VwGVG §14 Abs1 VwGVG §15 Abs1 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G305 2294832-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX, alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Wiederholungsgefahr
AsylG 2005 §10 Abs2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W156 2239031-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

ERSATZERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich vom 09.12.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass Herr XXXX ab dem 01.10.2020 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einheitswert Ersatzentscheidung Geringfügigkeitsgrenze Kundmachung landwirtschaftlicher Betrieb Lebensunterhalt Unfallversicherung
BSVG §2 BSVG §3 Abs1 BSVG §3 Abs2 BSVG §6 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W118 2237586-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerden der

1) XXXX, vertreten durch EISENBERGER RECHTSANWÄLTE GmbH in 8020 Graz, sowie von

2) XXXX

3) XXXX

4) XXXX und

5) XXXX, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:in vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien

gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX, betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben XXXX der XXXX, vertreten durch ONZ, ONZ, KRAEMMER, HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt

A) Den Beschwerden wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Gutachten Immissionen Kassation Kumulierung Lärmbelastung mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten Schwellenwert Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Zurückverweisung Zusammenrechnung
B-VG Art133 Abs4 UVP-G 2000 Anh1 Z1 UVP-G 2000 Anh1 Z2 UVP-G 2000 Anh1 Z25 UVP-G 2000 Anh1 Z3 UVP-G 2000 §3 Abs1 UVP-G 2000 §3 Abs2 UVP-G 2000 §3 Abs4 UVP-G 2000 §3 Abs5 UVP-G 2000 §3 Abs7 UVP-G 2000 §3 Abs8 UVP-G 2000 §40 Abs1 UVP-G 2000 §46 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs3 Satz2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G311 2284475-1  vom 13.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Gefahr befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Verfolgung subsidiärer Schutz Taliban Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I406 2203192-2  vom 13.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Angemessenheit Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr
BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W151 2295140-1  vom 13.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Mag. Alexander LUBICH, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien vom 28.05.2024, VSNR: XXXX, wegen Feststellung der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragsgrundlagen Höchstbeitragsgrundlage Krankengeld Krankenversicherung Pensionsversicherung selbstständig Erwerbstätiger unselbständige Tätigkeit Urlaubsersatzleistung
ASVG §410 B-VG Art133 Abs4 GSVG §35a GSVG §35b
Bundesverwaltungsgericht: G306 2288592-1  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX ehem. XXXX, geboren am XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2024, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Wiederholungsgefahr
AsylG 2005 §10 Abs2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G312 2291201-1  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom XXXX des XXXX, geb. XXXX, StA: Rumänien, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2024 beschlossen

A)Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W104 2261938-1  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 27.9.2022, Zl. 1128578203-222413694

A)Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Zurückverweisung
AsylG 2005 §35 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs3 Satz2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W198 2290310-1  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.02.2024, GZ: XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

entschiedene Sache Erstattungsantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt neuerliche Antragstellung Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata
ASVG §410 ASVG §69 AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W227 2256829-2  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Juli 2024, Zl. 1292652308/232010040, zu Recht

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Demonstration entschiedene Sache Folgeantrag glaubhafter Kern Haftbefehl Identität der Sache Kassation Nachfluchtgründe politische Aktivität Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt Zurückweisung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs2 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W217 2298757-1  vom 11.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache der XXXX vertreten durch Maybach Bechter Hellbert Rechtsanwälte GesbR, in 1090 Wien, Schwarzspanierstraße 11/7 gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – VI/B/8 (Rechtliche Angelegenheiten der Digitalisierung und Innovation im Gesundheitswesen, Datenschutz und Telemedizin) vom 23.07.2024, GZ XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Apothekenkonzession Arzneimittel Datenverarbeitung Dienstleistungsfreiheit Eintragungsantrag Revision zulässig
B-VG Art133 Abs4 GTelG 2012 §4
Bundesverwaltungsgericht: W187 2280008-1  vom 11.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Jandl & Schöberl Rechtsanwälte GmbH, Oppolzergasse 6, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vom XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Austro Control flugmedizinische Tauglichkeit Krankengeschichte Krankheit mündliche Verhandlung psychiatrische Erkrankung Tauglichkeit
AVG §68 Abs6 B-VG Art133 Abs4 LFG §5 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I407 2293763-1  vom 11.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 29.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2024 und 23.09.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Beweisantrag Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §58 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G308 2302144-1  vom 11.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIEDERLANDE, vertreten durch: BBU GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A)Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit strafgerichtliche Verurteilung Teilerkenntnis
BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G311 2303047-1  vom 28.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W608 2284555-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FOUCHS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W608 2298896-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FOUCHS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W278 2302119-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA, Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024, Zl. 1320748301/232441318, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L529 2252431-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX auch XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2022, Zl. XXXX, nach Durchführung von mündlichen Verhandlung am 22.11.2022, 21.09.2023 und 07.11.2024, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W169 2284903-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023, Zl. 1338977102-230010337, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Clanzugehörigkeit Drohungen Entführung Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I417 2284074-1  vom 25.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W268 2294101-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, Zl. 1314761205/222140558, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 19.09.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung Clanzugehörigkeit Diskriminierung Drohungen gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz private Streitigkeiten real risk Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage subsidiärer Schutz Versorgungslage
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W265 2299557-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.08.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W278 2294271-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W101 2284188-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX (nunmehr XXXX ), vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.11.2023, GZ. D124.0292/23, 2023-0.849.807, beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 16.08.2024 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2024, W292 2284228-1/49E, ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

außerordentliche Revision Aussetzung Datenschutz Datenzugriff Geheimhaltung Melderegister Rechtsfrage Verantwortlicher
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 DSG §24 Abs4 DSGVO Art32 DSGVO Art34 Abs3 litc DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 Abs1 litf VwGVG §34 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W232 2294299-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX StA. Staatenlos, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zl. 1388188201-240419267, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Frist Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung Zulassungsverfahren
AsylG 2005 §5 BFA-VG §21 Abs3 Satz1 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W191 2264292-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2022, Zahl 1173623307/211954851, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2023 zu Recht

A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I412 2295308-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-O-ASt Linz) vom 23.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W235 2283615-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023, Zl. 1370414907-231910590, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Altersfeststellung Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W287 2248018-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.aDr.in Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX, Zl. XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX (nunmehr XXXX, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Umlaufweg zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX (bis 17.07.2022) bzw. XXXX (ab 18.07.2022) als Stammzahlenregisterbehörde den Beschwerdeführer von 03.10.2012 bis zum 27.07.2023 im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt haben, indem sie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) verarbeitet haben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufgabenerfüllung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Eintragung Geheimhaltung personenbezogene Daten rechtliche Verpflichtung Rechtsverletzung Stammzahlenregisterbehörde Veröffentlichung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 DSGVO Art6 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 lite E-GovG §2 E-GovG §6 Abs4 E-GovG §7 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W169 2285229-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023, Zl. 1336908106-223891705, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

IV. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz real risk Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage subsidiärer Schutz Versorgungslage Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W142 2298437-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024, Zl. 1401961702/241016632, folgendes Erkenntnis

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W135 2268578-2  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.01.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W166 2293106-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.01.2024, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W252 2279020-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, mitbeteiligte Partei XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.09.2023 zu GZ: D124.0717/23, 2023-0.619.495, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist unzulässig.

Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung E - Mail Geheimhaltung personenbezogene Daten
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 Abs1 DSGVO Art4 Z1
Bundesverwaltungsgericht: W296 2298967-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. XXXX, 2.) und 3.) vertreten durch ihre Mutter, XXXX, geb. XXXX, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX (ad 1.), Zl. XXXX (ad 2.) und Zl. XXXX (ad 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerden werden gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W135 2290071-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W169 2284582-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zl. 1353925208-231006893, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Drohungen Entführung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W218 2289156-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.12.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W296 2298968-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. XXXX, 2.) und 3.) vertreten durch ihre Mutter, XXXX, geb. XXXX, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX (ad 1.), Zl. XXXX (ad 2.) und Zl. XXXX (ad 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerden werden gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G316 2296636-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX XXXX geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2024, zu Recht

A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Lebensmittelpunkt Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §55 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs3 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I416 2278304-2  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Kassation Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt unzulässiger Antrag Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W226 2299479-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2024, Zl. 1328827902-223228500, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass die Abschiebung des XXXX nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Gefährdung Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse Privatleben Religion Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W268 2294193-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.09.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Drohungen gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W296 2298970-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. XXXX, 2.) und 3.) vertreten durch ihre Mutter, XXXX, geb. XXXX, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX (ad 1.), Zl. XXXX (ad 2.) und Zl. XXXX (ad 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerden werden gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W142 1428727-3  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

A) Hinsichtlich des Spruchpunkts A) wird dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben und das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF wiederaufgenommen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017, Zl. 1054260604-150295526, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zuletzt am 08.11.2024, folgendes Erkenntnis

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandsaufenthalt Erschleichen falsche Angaben Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Kausalzusammenhang mangelnde Asylrelevanz Misshandlung private Streitigkeiten private Verfolgung Religion Scheinkonversion staatliche Verfolgung Taliban Verschweigung wesentlicher Umstände Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs2 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §32 Abs1 Z1
Bundesverwaltungsgericht: W167 2257003-2  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Militärdienst res iudicata Sache des Verfahrens Zurückweisung
AsylG 2005 §3 Abs1 AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W198 2289699-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, ZI. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2024, zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G305 2298971-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom XXXX 2024, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2024, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EWR-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Zukunftsprognose
BFA-VG §18 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs3 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W142 1428727-3  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

BESCHLUSS

A) Hinsichtlich des Spruchpunkts A) wird dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben und das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF wiederaufgenommen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017, Zl. 1054260604-150295526, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zuletzt am 08.11.2024, folgendes Erkenntnis

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandsaufenthalt Erschleichen falsche Angaben Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Kausalzusammenhang mangelnde Asylrelevanz Misshandlung private Streitigkeiten private Verfolgung Religion Scheinkonversion staatliche Verfolgung Taliban Verschweigung wesentlicher Umstände Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs2 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §32 Abs1 Z1
Bundesverwaltungsgericht: W242 2160761-2  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Iran, unvertreten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024 zu Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung Konventionsreisepass Reisedokument Revisionsverzicht Versagung Konventionsreisepass
B-VG Art133 Abs4 FPG §94 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W242 2215240-2  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA. VR China, vertreten durch Mag. Alfons UMSCHADEN MBA, M.B.L., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 4/9, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsdauer Folgeantrag glaubhafter Kern Identität der Sache Interessenabwägung Lebensunterhalt non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privatleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AVG §68 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W102 2278877-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Martin MORITZ und Dr. Matthias W. NEUBAUER als Beisitzer über die Beschwerden von

1. XXXX

2. XXXX

3. XXXX

4. XXXX, vertreten durch XXXX

5. XXXX

BF3 bis BF5 vertreten durch RA Dr.in Gerit Katrin Jantschgi

6. XXXX

7. XXXX, vertreten durch XXXX

gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10.07.2023, Zl. AUWR-2020-731675/168-Si, mit dem der XXXX, vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben „Erweiterung Kiesabbau Stadl-Paura UVP II“ erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) I.Aufgrund der Beschwerden werden die Auflagen 7.2., 7.10. und 8.1. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert

7.2.Es ist eine ökologische Bauaufsicht einzurichten. Die ökologische Bauaufsicht hat die projektkonforme Umsetzung der Rekultivierungs- und Begleitmaßnahmen innerhalb des Abbaugebietes „Erweiterung Kiesabbau Stadl-Paura UVP II“ zu überwachen und fachlich zu begleiten. Die Bauaufsicht hat alle zwei Jahre ab Abbaubeginn einen Bericht in digitaler Form samt Fotodokumentation über den Fortschritt der Rekultivierungs- und Begleitmaßnahmen zu verfassen und der zuständigen Behörde zu übermitteln.

7.10.Es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten. Ihre Aufgaben sind

­Umsetzung des Vorhabens entsprechend den Auflagen

­Neophytenmanagement, wobei auch Robinie und Schmetterlingsflieder zu erfassen und zu beseitigen sind.

­Die ökologische Baubegleitung ist für die Festlegung der Waldbewirtschaftung mitverantwortlich, sodass auch der bestehende Wald innerhalb des Abbaugebietes UVP II einer naturnahen Waldbewirtschaftung unterzogen wird (gilt bis zum Zeitpunkt der Fällung wegen Abbaus).

­Zum Schutz der im betroffenen Areal vorkommenden Amphibien und Reptilien sind entsprechende Schutz- und Leiteinrichtungen herzustellen und zu warten. Diese Schutz- und Leiteinrichtungen sind jedes Jahr rechtzeitig vor Laichwanderung auf ihre volle Funktionalität zu überprüfen. Die ökologische Baubegleitung hat der Behörde jährlich eine Dokumentation der Funktionsfähigkeit bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Herstellung derselben zu übermitteln.

­Die ökologische Bauaufsicht hat das Vorkommen des Gelbringfalters zu dokumentieren und über das Wohlergehen dieser Art in ihren Berichten an die Behörde zu berichten. Im Falle einer ungünstigen Entwicklung ist die Behörde zu informieren. Die ökologische Baubegleitung hat die von der Behörde in Absprache mit dem Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz aufgetragenen Verbesserungsmaßnahmen umzusetzen.

8.1.Der Behörde ist in zweijährlichen Abständen durch die ökologische Bauaufsicht über den Erfolg des CEF-Konzepts für den Gelbringfalter zu berichten. Mit dem Abschluss des Teilabschnitts 1 inkl. UVP I ist der Nachweis zu erbringen, dass die für den Gelbringfalter potentiellen Habitatflächen im Ausmaß von 49,5 ha ihre volle Wirkung entfaltet haben. Die Behörde ist über den Erfolg mittels Bericht darüber zu informieren. Erst nach Vorliegen des Berichts, welcher den Erfolg über die Wirksamkeit des CEF-Konzepts nachweist, darf mit dem Teilabschnitt 2 begonnen werden.

Der Nachweis über die volle Wirkung der Habitatflächen im Ausmaß von 49,5 ha wird durch die folgenden Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, erbracht

1.Der Gesamtbestand an Individuen des Gelbringfalters nördlich der L 1315 beträgt (bei Anwendung derselben Erhebungsmethodik wie im CEF-Konzept) mindestens 119 Individuen.

2.Die Anzahl der Fundortgruppen ist (bei Anwendung derselben Erhebungsmethodik wie im CEF-Konzept) größer als 59.

3.Die Anzahl der Individuen des Gelbringfalters in den potentiellen Habitatflächen im Ausmaß von 49,5 ha ist größer als 66.

4.Mindestens eine Fundortgruppe und insgesamt mindestens 5 Individuen des Gelbringfalters müssen in Rekultivierungsflächen nachgewiesen werden, in denen auf abgebauten Flächen der Wald neu begründet wurde.

Mit dem Abschluss des Teilabschnitts 2 ist der Nachweis zu erbringen, dass die für den Gelbringfalter geschaffenen Habitatflächen ihre volle Wirkung entfaltet haben. Die Behörde ist über den Erfolg mittels Bericht darüber zu informieren. Erst nach Vorliegen des Berichts, welcher den Erfolg über die Wirksamkeit des CEF-Konzepts nachweist, darf mit dem Teilabschnitt 3 begonnen werden. Der Nachweis über die volle Wirkung der Habitatflächen wird durch die folgenden Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, erbracht

­Der Gesamtbestand an Individuen des Gelbringfalters nördlich der L 1315 beträgt (bei Anwendung derselben Erhebungsmethodik wie im CEF-Konzept) mindestens 119 Individuen.

­Die Anzahl der Fundortgruppen ist (bei Anwendung derselben Erhebungsmethodik wie im CEF-Konzept) größer als 59.

­Mindestens 30 Individuen des Gelbringfalters werden in Rekultivierungsflächen nachgewiesen, in denen auf abgebauten Flächen der Wald neu begründet wurde.

Nach Ende des Teilabschnitts 3 wird zur Überwachung der nachhaltigen Sicherung des Gelbringfalters die ökologische Bauaufsicht für weitere 30 Jahre weiter aufrechterhalten, die der Behörde in 5jährigen Abständen über die Wirksamkeit der waldökologischen Maßnahmen gemäß Auflage 7.4 in artenschutzbezogener Hinsicht zu berichten hat.

II.Ansonsten werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Auflage Ausnahmegenehmigung Bescheidabänderung Bürgerinitiative Erweiterung Genehmigungsantrag Genehmigungsverfahren Gutachten mündliche Verhandlung Nachbarrechte Naturschutzorganisation Parteistellung Revision zulässig Sachverständigengutachten störendes Verhalten Tierschutz Umweltschutz
B-VG Art133 Abs4 Oö. NSchG 2001 §27 Oö. NSchG 2001 §28 Oö. NSchG 2001 §29 UVP-G 2000 §17 Abs1 UVP-G 2000 §17 Abs2 UVP-G 2000 §19 Abs1 UVP-G 2000 §19 Abs10 UVP-G 2000 §19 Abs4 UVP-G 2000 §19 Abs5 UVP-G 2000 §19 Abs6 UVP-G 2000 §40 Abs1 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I412 2291192-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 27.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W228 2300301-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 21.08.2024, GZ: XXXX

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung
BPGG §21c B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W135 2288069-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.01.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten Zusatzeintragung
BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W135 2287796-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.01.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W169 2283963-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. 1333009601-223572731, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen, wobei Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtig zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.11.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W223 2288008-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerden des XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina und der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zl. XXXX und Zl XXXX, betreffend Ausweisung

A)Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausreise Ausreiseverpflichtung Ausweisung Gegenstandslosigkeit mangelndes Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses
B-VG Art133 Abs4 FPG §66 Abs1 FPG §69 Abs1 FPG §70 Abs3 NAG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W223 2288011-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerden des XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina und der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zl. XXXX und Zl XXXX, betreffend Ausweisung

A)Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausreise Ausreiseverpflichtung Ausweisung Gegenstandslosigkeit mangelndes Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses
B-VG Art133 Abs4 FPG §66 Abs1 FPG §69 Abs1 FPG §70 Abs3 NAG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W278 2302423-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dominik Habitzl über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch die BBU Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2024, Zahl: 1329321307/241363919

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §17 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W610 2302414-1  vom 14.11.2024

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BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zahl: XXXX, den Beschluss

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung
AsylG 2005 §4a BFA-VG §17 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W296 2290120-1  vom 13.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin

beschlossen

A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wird gemäß §§ 17, 31 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers zu lauten hat: XXXX

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berichtigung der Entscheidung Vorname
AsylG 2005 §3 AVG §62 Abs4 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §31
Bundesverwaltungsgericht: I412 2295030-1  vom 13.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 06.06.2024, Zl. 1360917701-231358528, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2253981-2  vom 13.11.2024

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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren Demonstration entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Kassation Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt unzulässiger Antrag Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L524 2297399-2  vom 13.11.2024

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BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch RA Dr. Stefan DENIFL, Marktplatz 10, 6850 Dornbirn, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zl. XXXX

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdefrist Fristversäumung Kontrollsystem Rechtsanwälte Sorgfaltspflicht unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Wiedereinsetzungsantrag Zurechenbarkeit
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §33 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W104 2256501-1  vom 12.11.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 23.5.2022, Zl. 1260878007-212017252, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.9.2022 zu Recht

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W213 2284728-1  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG in der Beschwerdesache des XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 16.11.2023, GZ. 2022-0.366.56a, betreffend Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitsmonaten (§ 15b BDG), beschlossen

A) Pkt. A) des Spruches des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2024, GZ. W213 2284728-1/8E, wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG berichtigt und hat zu lauten wie folgt

„Die Beschwerde wird gemäß § 15 b Abs. 1 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen seines Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.01.2002 bis zum 31.10.2022

226 Schwerarbeitsmonate

aufweist.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berichtigung der Entscheidung offenkundige Unrichtigkeit Spruchpunktkorrektur Versehen
AVG §62 Abs4 BDG 1979 §15b B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: I412 2291025-1  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2024, ZI. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W200 2296530-1  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 13.03.2024, Zl. 75504103000029, zu Recht beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ärztliche Untersuchung Ladungen Verfahrenseinstellung
BBG §40 BBG §41 Abs3 BBG §45 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W213 2302245-1  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Dienststellenwahlausschusses bei der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft XXXX vom 30.10.2024 betreffend Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 15 PVG zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitskräfteüberlassung Dienststellenausschuss Einwendungen Personalvertretungswahlen Wahlausschuss Wählerliste Zentralausschuss
B-VG Art133 Abs4 PVG §1 Abs2 PVG §13 Abs3 PVG §13 Abs5 PVG §15 PVG §20 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W242 2290204-1  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Wien 02., Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Miliz Religion religiöse Gründe Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W112 2286213-4  vom 11.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.

Fristablauf ordentliche Revision Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis Verspätung Vorlagefrist Zurückweisung
VwGG §25a Abs2 Z3 VwGG §61 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W231 2280492-1  vom 11.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HAVRANEK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2023, Zl. XXXX beschlossen

A) Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2024 zu W231 2280492-1/9E dahingehend berichtigt, dass im Spruchpunkt A.II. 3. Absatz die Rechtsvorschrift zu lauten hat: „§55 Abs. 2 AsylG 2005“.

B) Die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Berichtigung der Entscheidung Schreibfehler
AsylG 2005 §55 Abs2 AVG §62 Abs4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: W604 2292329-1  vom 11.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 08.04.2024, GZ. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass er wie folgt zu lauten hat

Dem Antrag der XXXX, geboren am XXXX, auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 02.11.2023 wird stattgegeben.

Der Grad der Behinderung beträgt sechzig (60) von Hundert (vH).

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I407 2293761-1  vom 11.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 02.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2024 und 30.09.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Beweisantrag Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §58 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L521 2299115-1  vom 02.12.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Silke Todor-Kostic und Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M., Rechtsanwälte in 9220 Velden, Karawankenplatz 1, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.07.2024, Zl. 4600036464, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.03.2024 im Betrag von EUR 45,90 mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L521 2298795-1  vom 02.12.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Silke Todor-Kostic und Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M., Rechtsanwälte in 9220 Velden, Karawankenplatz 1, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.07.2024, Zl. 1010437174, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 im Betrag von EUR 183,60 mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L521 2295255-1  vom 29.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Silke Todor-Kostic und Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M., Rechtsanwälte in 9220 Velden, Karawankenplatz 1, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 05.06.2024, Zl. 1011461151, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 im Betrag von EUR 183,60 mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G316 2302160-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 18.06.2024, Zl. XXXX, den Beschluss

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Postaufgabe Rechtsmittelfrist Rechtzeitigkeit Rundfunkgebührenbefreiung verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung
AVG §32 Abs2 AVG §33 Abs4 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 RGG §3 Abs1 RGG §3 Abs5 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 RGG §6 Abs2 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs4 Z1
Bundesverwaltungsgericht: W192 2300343-1  vom 27.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Karl Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2024, Zl. 127268807/223456413, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W192 2265972-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Karl Ruso über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Ayni-Rahmanzai gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022, Zl. 1276750409/211843154, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I413 2300676-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 18.09.2024, Zl. XXXX, wegen § 11 SchPflG 1985 und § 13 VwGVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2024 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Bescheidbehebung gekürzte Ausfertigung häuslicher Unterricht
SchPflG 1985 §11 VwGVG §28 Abs5 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W191 2287835-1  vom 26.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zahl 599933001/223736254, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz politische Veränderung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Verfolgung subsidiärer Schutz Taliban Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I406 2302624-1  vom 23.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 16.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z4 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I411 2302054-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (Alias: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX ), geb. XXXX (Alias: XXXX, XXXX, XXXX ), StA. Marokko (Alias: Algerien, Libyen), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat

„Gemäß § 13 Abs 2 Z 3 AsylG haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.07.2024 verloren.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit real risk reale Gefahr sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §13 Abs1 AsylG 2005 §13 Abs2 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §19 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W610 2261906-2  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024, Zahl: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.02.2024 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G312 2258861-2  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde vom 29.06.2022 von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Murau des Arbeitsmarktservice vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2023 zu Recht erkannt

A)Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitszeit Ersatzentscheidung Notstandshilfe öffentliche Verkehrsmittel Rechtsanschauung des VwGH Sperrfrist Teilzeitbeschäftigung Unzumutbarkeit Weg- und Wartezeit
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W138 2269798-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ, als erstem Vertreter des Leiters der Gerichtsabteilung W138, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 19.06.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz

A) Das Verfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheiderlassung Bescheidnachholung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Klaglosstellung Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse
AsylG 2005 §3 AVG §73 Abs1 AVG §73 Abs2 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art130 Abs1 Z3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §16 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §8 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W192 2298946-1  vom 22.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Gruppe Recht, Rüdengasse 11, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2024, Zl. 1369575704/231863494, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auslandsaufenthalt gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz politische Veränderung Religion soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W265 2294485-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L524 2294040-1  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Mag. Dr. Jasmine SENK, Marienstraße 13, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 08.04.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2024, Zl. XXXX, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründungsmangel Notstandshilfe Notwendigkeit Unzulässigkeit Wiedereingliederungsmaßnahme Zuweisung
AlVG §10 Abs1 AlVG §38 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W284 2266367-2  vom 21.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX .1974, StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. 1311583502- XXXX, zu Recht

A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der belangten Behörde dahin abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 05.10.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W600 2297559-3  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX, (alias XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX ), StA. Algerien (alias unbekannt, Libyen, Tunesien), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, zu Recht

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 FPG §77 FPG §80
Bundesverwaltungsgericht: W123 2286964-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch alias Myanmar alias staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. 1345375110/230504178, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behandlungsmöglichkeiten Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderheitenzugehörigkeit Misshandlung non refoulement öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben psychische Erkrankung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Vergewaltigung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W187 2302237-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Oberste Schifffahrtsbehörde, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vom XXXX, XXXX, betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beschlossen

A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 iVm 13 und 22 VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Befähigungsnachweis Prozessvoraussetzung Sicherstellung unzulässiger Antrag Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 SchFG §137 VwGVG §13 Abs1 VwGVG §13 Abs2 VwGVG §13 Abs5 VwGVG §22 Abs3 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W203 2289299-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. 1332282401-223504809, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W274 2292411-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt vom 09.04.2024, GZ 1332070802/223492673, wegen § 3 AsylG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht

Der ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des o.g. Bescheides gerichteten Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G305 2295235-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Italien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Sachbeschädigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Zukunftsprognose
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G306 2294480-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. XXXX, betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2024, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot gekürzte Ausfertigung
BFA-VG §18 FPG §67 FPG §70 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W271 2266491-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna Walbert-Satek über die Beschwerde XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin), gegen den Bescheid der XXXX ( XXXX, in Folge: belangte Behörde) vom XXXX 2022, GZ. XXXX, zu Recht

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragszurückziehung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Kassation Leitungsrecht Mitbenützung Telekommunikation Unzuständigkeit BVwG Vereinbarung verfahrensleitender Antrag Vertragsverhältnis Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung Antrag
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 TKG 2021 §61 TKG 2021 §65 TKG 2021 §67 TKG 2021 §68 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W274 2287346-1  vom 20.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, syrischer Staatsangehöriger, XXXX, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.01.2024, Zl. 1324489502/222887289, wegen § 3 AsylG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht

Der allein gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides gerichteten Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G308 2292008-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS, XXXX vom XXXX 2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024 zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W114 2284972-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 29.01.2023 von XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22199292010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 hinsichtlich der Nichtgewährung der gekoppelten Stützung zu Recht

A) 1. Das beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Geschäftszahl W114 2284972-1 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 29.01.2023 von XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22199292010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 hinsichtlich der Nichtgewährung der gekoppelten Stützung wird nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.09.2024 in der Rechtssache C-350/23, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Entscheidung vom 01.06.2023, beim Gerichtshof eingegangen am 07.06.2023, in dem Verfahren „Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria gegen T F“ fortgesetzt.

2. Der Beschwerde vom 29.01.2023 von XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22199292010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 hinsichtlich der Nichtgewährung der gekoppelten Stützung wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, dass folgende Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides: „Zusätzlich ist ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet“, ersatzlos behoben wird.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Almmeldung Aussetzung Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Einlangen EuGH Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung gekoppelte Stützung INVEKOS Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Meldepflicht Meldeverstoß Präjudizialität prämienfähiges Rind Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtzeitigkeit Rinderdatenbank Rinderprämie Verfahrensfortsetzung verspätete Meldung Verspätung Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage Weidemeldung
AVG §38 B-VG Art133 Abs4 Direktzahlungs-Verordnung §13 Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1 Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1 MOG 2007 §6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W114 2285029-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 01.02.2023 von XXXX, XXXX, und XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22184777010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht

A) 1. Das beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Geschäftszahl W114 2285029-1 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 01.02.2023 von XXXX, und XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22184777010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.09.2024 in der Rechtssache C-350/23, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Entscheidung vom 01.06.2023, beim Gerichtshof eingegangen am 07.06.2023, in dem Verfahren „Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria gegen T F“ fortgesetzt.

2. Der Beschwerde vom 01.02.2023 von XXXX, und XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22184777010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, dass folgende Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides: „Zusätzlich ist ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet“, ersatzlos behoben wird.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Almmeldung Aussetzung Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Einlangen EuGH Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung gekoppelte Stützung INVEKOS Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Meldepflicht Meldeverstoß Präjudizialität prämienfähiges Rind Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtzeitigkeit Rinderdatenbank Rinderprämie Verfahrensfortsetzung verspätete Meldung Verspätung Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage Weidemeldung
AVG §38 B-VG Art133 Abs4 Direktzahlungs-Verordnung §13 Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1 Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1 MOG 2007 §6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W198 2294104-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, diese vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 11.03.2024, VSNR: XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024, Zl. XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Freiwilligkeit Kündigung Sperrfrist Stipendium vorzeitige Beendigung
AlVG §11 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W274 2299483-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX 2000, Staatsangehöriger von Syrien, XXXX, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 19.07.2024, Zl. 1353305202/230966605, wegen § 3 AsylG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht

Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft Folter Herkunftsort Militärdienst staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G311 2302146-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Familienleben Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen persönliche Einvernahme Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Teilerkenntnis
BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W231 2251363-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2021, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2023 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W233 2287286-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2024, Zl. 1349552409-230746813, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX ein befristeter Aufenthaltstitel für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W611 2292708-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias: XXXX ), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2024, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W114 2285030-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 01.02.2023 von XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22195342010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht

A) 1. Das beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Geschäftszahl W114 2285030-1 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 01.02.2023 von XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22195342010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.09.2024 in der Rechtssache C-350/23, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Entscheidung vom 01.06.2023, beim Gerichtshof eingegangen am 07.06.2023, in dem Verfahren „Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria gegen T F“ fortgesetzt.

2. Der Beschwerde vom 01.02.2023 von XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22195342010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, dass folgende Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides: „Zusätzlich ist ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet“, ersatzlos behoben wird.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Almmeldung Aussetzung Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Einlangen EuGH Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung gekoppelte Stützung INVEKOS Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Meldepflicht Meldeverstoß Präjudizialität prämienfähiges Rind Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtzeitigkeit Rinderdatenbank Rinderprämie Verfahrensfortsetzung verspätete Meldung Verspätung Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage Weidemeldung
AVG §38 B-VG Art133 Abs4 Direktzahlungs-Verordnung §13 Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1 Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1 MOG 2007 §6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W282 2288219-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W226 2301579-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2024, Zl. 1360617302-241298336, zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag Gefährdungsprognose Identität der Sache illegaler Aufenthalt Interessenabwägung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privatleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rechtsanschauung des VwGH Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55 Abs1a VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W279 2262279-1  vom 19.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX 1989, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2022, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G316 2299096-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kolumbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zl. XXXX

zu Recht erkannt

A.I.) Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass sich das erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1, 2 Z 5 FPG stützt und wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird.

B.I.)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

beschlossen

A.II.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. wird als unzulässig zurückgewiesen.

B.II.)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W269 2282777-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W235 2290743-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024, Zl. 1387969401-240404175, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: G316 2297903-1  vom 18.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2024, zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I. - IV. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 BFA-VG §18 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §52 Abs3 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs2 Z8 FPG §55 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: L524 2294394-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 09.04.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2024, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-005522-EE, betreffend Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsunwilligkeit Einstellung Kausalität Notstandshilfe Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §24 Abs1 AlVG §33 AlVG §38 AlVG §7 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W155 2271183-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom XXXX, Zahl XXXX, mit dem die Bestellung von XXXX zum Stellvertreter des Betriebsleiters der XXXX GmbH gemäß § 21 Abs. 6 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) genehmigt wurde, zu Recht

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragszurückziehung Befähigungsnachweis Behebung der Entscheidung Bestellungsverfahren ersatzlose Behebung Funktionsbetreuung Kassation Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung Antrag
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EisbG §21 Abs6 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W155 2271435-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft – Verkehrs-Arbeitsinspektorat, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom XXXX, Zahl XXXX, mit dem die Bestellung von XXXX zum Stellvertreter des Betriebsleiters der XXXX GmbH gemäß § 21 Abs. 6 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) genehmigt wurde, zu Recht

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragszurückziehung Befähigungsnachweis Behebung der Entscheidung Bestellungsverfahren ersatzlose Behebung Funktionsbetreuung Kassation Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung Antrag
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EisbG §21 Abs6 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W176 2298239-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2023 zur Zl. 1368380001/231789570 zu Recht

A) Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen

I. Der Gefahr einer Wehrdienstverweigerung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Entscheidend ist dabei, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht.

II. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bindungswirkung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Flüchtlingseigenschaft Fristablauf Fristversäumnis durch Behörde Fristversäumung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit politische Gesinnung Prognoseentscheidung Sachverhaltsfeststellungen Säumnis Säumnisbeschwerde subsidiärer Schutz Überlastung Untätigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §18 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs4 AVG §73 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art130 Abs1 Z3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §16 Abs1 VwGVG §16 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs7 VwGVG §8 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W279 2268003-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX 1998, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W278 2284900-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richter Mag. Dominik HABITZL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2023, Zl. 1314763809-222149261, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W610 2301718-1  vom 15.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024, Zahl: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: I406 2302190-1  vom 14.11.2024

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TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 08.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren aufschiebende Wirkung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Teilerkenntnis
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs1 Z4 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W125 2301863-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W270 2260057-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günter GRASSL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2022, Zl. XXXX, in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Rechtsanschauung des VwGH unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I403 2302186-1  vom 14.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W151 2297873-1  vom 13.11.2024

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BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX und DI Dr. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 28.06.2024, ABB-Nr: XXXX, externe GZ XXXX betreffend einen Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdelegimitation Parteistellung Zurückweisung
AuslBG §12b B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L521 2300785-1  vom 13.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 22.04.2024, Zl. 200002225805-5HTS, betreffend Abweisung eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen samt Nebenansprüchen zu Recht

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX, seinerzeit wohnhaft in XXXX, in Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides aufgrund ihres Antrages vom 11.12.2023 von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen im Zeitraum XXXX XXXX sowie von der Entrichtung des ORF-Beitrages im Zeitraum XXXX befreit und ihr im Zeitraum XXXX XXXX die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass XXXX die Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag für die Anschrift XXXX (Zählpunktnummer XXXX ) für den Zeitraum XXXX bis XXXX nicht zu entrichten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Befreiung Befristung Berechnung Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Gebührenbefreiung Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand Zählpunkt
ASVG §293 BSVG §141 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 Abs1 EAG §72 Abs2 EAG-Befreiungsverordnung §1 EAG-Befreiungsverordnung §2 EAG-Befreiungsverordnung §4 EStG 1988 §34 EStG 1988 §35 FeZG §2 Abs2 FeZG §2 Abs3 FeZG §3 Abs2 FeZG §4 Abs1 FeZG §4 Abs2 FeZG §4 Abs5 FeZG §9 Abs1 FeZG §9 Abs6 FMGebO §47 Abs1 FMGebO §48 Abs1 FMGebO §48 Abs5 Z1 FMGebO §48 Abs5 Z2 FMGebO §49 FMGebO §50 Abs1 Z1 FMGebO §50 Abs4 FMGebO §51 Abs1 FMGebO §51 Abs2 GSVG §150 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 Abs1 RGG §3 Abs5 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 RGG §6 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W244 2302247-1  vom 13.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des bei der Höheren Bundeslehranstalt für XXXX gebildeten Dienststellenwahlausschusses vom 30.10.2024 betreffend § 15 Abs. 4 iVm § 20 Abs. 2 PVG zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufnahmevoraussetzung Dienststellenausschuss Diskriminierung Personalvertretungswahlen Wählerliste
B-VG Art133 Abs4 PVG §1 Abs2 PVG §13 Abs3 PVG §13 Abs5 PVG §15 Abs4 PVG §20 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G307 2301561-1  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 30.10.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Russland, vertreten durch RA Mag. Olesya SOKOLNIKOVA in 1090 Wien, gegen die Festnahme am XXXX .2024, die weitere, daran anschließende Anhaltung, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom XXXX .2024, Zahl XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2024, 16:08 Uhr nach mündlicher Verhandlung am 30.10.2024 zu Recht erkannt

A) I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Es wird festgestellt, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zulässig ist.

III.Die Beschwerde führende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltsverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Wiedereinreise
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 VwG-AufwErsV §1 Z3 VwG-AufwErsV §1 Z4 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I405 2290340-1  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zl. 1354406308-231027904, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2024, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W228 2298948-1  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, SVNr: XXXX, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße, zweimal datierend auf 19.06.2024, betreffend rückwirkende Berichtigung bzw. Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges für den Zeitraum 14.05.2024-31.05.2024 sowie betreffend Einstellung des Arbeitslosengelds ab 01.06.2024 mangels Arbeitslosigkeit sowie einmal datierend auf 27.06.2024 betreffend rückwirkende Berichtigung bzw. Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges für den Zeitraum 14.05.2024-31.05.2024 samt Rückzahlungsverpflichtung zu Recht erkannt

A) Den Beschwerden wird Folge gegeben und die drei angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit ersatzlose Behebung geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze
AlVG §12 AlVG §24 AlVG §7 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L521 2294398-2  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 06.09.2024, Zl. XXXX, betreffend Abweisung eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Berechnung Einkommenssteuerbescheid Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand
ASVG §293 BSVG §141 B-VG Art133 Abs4 EStG 1988 §34 EStG 1988 §35 FMGebO §47 Abs1 FMGebO §48 Abs1 FMGebO §48 Abs3 FMGebO §48 Abs4 FMGebO §48 Abs5 Z1 FMGebO §48 Abs5 Z2 FMGebO §49 FMGebO §50 Abs1 Z1 FMGebO §50 Abs4 FMGebO §51 Abs1 GSVG §150 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 Abs1 RGG §3 Abs5 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 RGG §6 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W241 2266729-2  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023, Zl. 1311451307/221883439, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W208 2266834-1  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX 2002, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Dr. Wolfgang GAPPMAYER gegen den Bescheid des Militärkommando SALZBURG, GZ P1674592/4-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2022(6) vom 12.12.2022, in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung GZ P1674592/6-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2023(1) vom 24.01.2023, betreffend Abweisung des Antrages auf gänzliche Befreiung vom Wehrdienst, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerdevorentscheidung wird aufgehoben und die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Befreiungsantrag Beschwerdefrist familiäre Interessen Gesundheitszustand Grundwehrdienst Harmonisierungspflicht landwirtschaftlicher Betrieb Präsenzdienst Rechtsanschauung des VwGH tatsächliches Zukommen Tauglichkeit Wehrpflicht wirtschaftliche Interessen Zustellung
B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2 WG 2001 §26 Abs1 Z2 ZustG §17 ZustG §7
Bundesverwaltungsgericht: W241 2284880-1  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2023, Zl. 1330696007/223386989, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2296898-1  vom 12.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G311 2284935-1  vom 11.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht

A)Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W109 2282521-1  vom 11.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W237 2301877-1  vom 11.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen Spruchpunkt B) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 23.10.2024 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Ausspruch der Verpflichtung zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 5 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen
AlVG §25 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: W603 2300984-1  vom 11.11.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX 1968, XXXX Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, Beitragsnummer: XXXX, GZ: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Berechnung Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand Zählpunkt
ASVG §293 BSVG §141 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 Abs1 EAG §72 Abs2 EAG-Befreiungsverordnung §1 EAG-Befreiungsverordnung §2 EAG-Befreiungsverordnung §4 EStG 1988 §34 EStG 1988 §35 FMGebO §47 Abs1 FMGebO §48 Abs1 FMGebO §48 Abs3 FMGebO §48 Abs4 FMGebO §48 Abs5 Z1 FMGebO §48 Abs5 Z2 FMGebO §49 FMGebO §50 Abs1 Z1 FMGebO §50 Abs4 FMGebO §51 Abs1 GSVG §150 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a RGG §2 RGG §3 Abs1 RGG §3 Abs5 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 RGG §6 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G305 2299347-1  vom 11.11.2024

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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX, StA. Slowenien, vertreten durch GRILC, VOUK, RANC und ZENZ Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A)Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt II. wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde mit der Maßgabe abgeändert, dass dieser korrekt zu lauten hat wie folgt: „Gemäß § 70 Abs 3 FPG wird XXXX unter der Bedingung der Straffreiheit und des fortgesetzten Schulbesuchs ein Durchsetzungsaufschub bis zum 31.10.2025 gewährt“.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Aufenthaltsverbot Dauer Durchsetzungsaufschub familiäre Interessen Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen Revision zulässig strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Verfahrensdauer
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W161 2295516-2  vom 11.11.2024

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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: G306 2296361-2  vom 11.11.2024

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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am 12.03.1997, Staatsangehörigkeit: Algerien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2024, zu Recht erkannt

A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5