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Neue Veröffentlichungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

400 Einträge · Letztes Datenupdate: 16.10.2024 10:14:30

Bundesverwaltungsgericht: L504 2300132-1  vom 10.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Manfred Schiffner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2024, Zl. XXXX zu Recht beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L501 2292130-1  vom 07.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024, Zl XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G303 2289759-1  vom 04.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 29.09.2023, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“, in den Behindertenpass, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2024 und Vorlageantrag vom 27.02.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2024, zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2024 behoben.

II.Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass befristet bis 30.09.2026 vorliegen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung öffentliche Verkehrsmittel Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
BBG §42 BBG §45 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2299079-1  vom 03.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über den Antrag von XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

A) Gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

angemessene Frist Geschäftszahl Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Verwaltungsverfahren Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §40 VwGVG §8a
Bundesverwaltungsgericht: L504 2275760-1  vom 03.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Freikauf gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2276259-1  vom 02.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Freikauf gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Haftbefehl Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I404 2292224-1  vom 01.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.04.2024 betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Höhe von € 100 gemäß § 34 Abs. 3 und § 36 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beleidigung Ordnungsstrafe schriftliche Äußerung
AVG §34 Abs3 AVG §36 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I404 2295064-1  vom 01.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Edit STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS, Regionale Geschäftsstelle XXXX, vom 17.04.2024, Zl. XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Notstandshilfe Ruhen des Anspruchs Urlaubsersatzleistung
AlVG §12 AlVG §16 AlVG §38 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L519 2290686-1  vom 01.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Schriftliche Ausfertigung des am 01.07.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, vertreten durch RA Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.03.2024, Zl. 1339941202-230096932, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ausländische Verurteilung Demonstration Diskriminierung exilpolitische Aktivität gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Militärdienst non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation schriftliche Ausfertigung Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G312 2280855-1  vom 30.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 20.10.2023 des XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN RA, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2024 und am 19.07.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld Grenzgänger Lebensmittelpunkt Mitgliedstaat Wohnsitz Zuständigkeit
AlVG §44 B-VG Art133 Abs4 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65
Bundesverwaltungsgericht: L519 2287298-1  vom 30.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.1.2024, Zl. 1340194003-230117956, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.9.2024 zu Recht erkannt

A)I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gem. § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II. Gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF wird XXXX alias XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
AsylG 2005 §55 Abs2 BFA-VG §9 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L519 2289575-1  vom 30.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, beide StA Türkei, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des BFA vom 19.01.2024, ZI. 1362916910-231468978 und 1362918305-231469141, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2024 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Mischehen non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung Zwangsehe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G303 2297398-1  vom 30.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gesetzliche Vertreterin des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner, Rechtsanwälte OG, Beatrixgasse 1/11, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 04.07.2024, GZ: XXXX, betreffend Zurückweisung der Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht, zu Recht

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

allgemeine Schulpflicht Bescheidbehebung Externistenprüfung häuslicher Unterricht öffentliche Schule Rechtswidrigkeit Revision zulässig Schulbesuch sonderpädagogischer Förderbedarf Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 SchPflG 1985 §11 SchPflG 1985 §5 SchPflG 1985 §8
Bundesverwaltungsgericht: L519 2289576-1  vom 30.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, beide StA Türkei, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des BFA vom 19.01.2024, ZI. 1362916910-231468978 und 1362918305-231469141, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2024 zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Mischehen non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung Zwangsehe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L512 2291844-1  vom 30.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Arabische Republik Syrien, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Desertion Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Polizist staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2292729-1  vom 30.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Diskriminierung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Neuerungsverbot non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L529 2283333-1  vom 26.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Manfred SCHIFFNER/Mag. Mustafa AKTAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VIII. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechtes Einreiseverbot Diskriminierung Einreiseverbot ethnische Zugehörigkeit Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Haftbefehl Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L504 2287180-1  vom 25.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienangehöriger Glaubwürdigkeit Interessenabwägung körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Verwandtschaftsverhältnis Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L503 2291965-1  vom 25.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.4.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.9.2024, zu Recht erkannt

A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W222 2298730-1  vom 25.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Demonstration Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Aktivität Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation soziales Netzwerk staatliche Verfolgung unzulässiger Antrag Verfolgungsgefahr Versorgungslage Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §18 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2299591-1  vom 25.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M., Mag. Silke TODOR-KOSTIC, Rechtsanwälte in 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 21.06.2024, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W279 2109592-2  vom 25.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX 1967, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2022, XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Angehörigeneigenschaft Diskriminierung Ersatzentscheidung Familienverfahren Folgeantrag gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz Religion soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §34 B-VG Art133 Abs4 FlKonv Art1 AbschnA Z2
Bundesverwaltungsgericht: I424 2195848-3  vom 24.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des BFA RD Steiermark Außenstelle Graz vom 16.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 30/1998 (im Folgenden: EMRK) wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 in Verbindung mit § 58 Abs. 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021 als unzulässig zurückgewiesen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung geänderte Verhältnisse illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Sachverhalt unzulässiger Antrag Voraussetzungen Zurückweisung
AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §58 Abs10 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 Abs2 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W123 2277646-2  vom 24.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. 1257799702/222612395, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Gesinnung private Verfolgung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Schutzfähigkeit staatliche Verfolgung staatlicher Schutz Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I421 2295708-2  vom 24.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 29.5.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.9.2024 zu Recht

A) I. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 55 Abs 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Der Beschwerde betreffend die Spruchpunkte III. und IV. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 (4) B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1 AsylG 2005 §54 Abs2 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §55 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §52 FPG §52 Abs3 FPG §55 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I421 2298309-1  vom 24.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, vertreten durch XXXX, Erziehungsberechtigter des Beschwerdeführers, vertreten durch Fuchs, Wenzel Rechtsanwälte Ges.b.R, RA in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 30.07.2024, Zl. XXXX, betreffend „Nicht bestandene Aufnahmsprüfung“, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Aufnahmeprüfung Aufnahmeverfahren Aufnahmevoraussetzung berufsbildende mittlere Schule negative Beurteilung Öffentlichkeitsrecht Pflichtgegenstand Privatschule Revision zulässig Schule
B-VG Art133 Abs4 SchOG §3 SchOG §55 SchUG §3 SchUG §5
Bundesverwaltungsgericht: G314 2288297-1  vom 23.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX, betreffend Zeugengebühr zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf eine EUR 90,60 übersteigende Zeugengebühr als verspätet zurückgewiesen wird.

B)Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Frist Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Geltendmachung mündliche Verhandlung Reisekosten selbstständig Erwerbstätiger Spruchpunkt - Abänderung Verspätung Zeitversäumnis Zeugengebühr Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 GebAG §1 Abs1 GebAG §17 GebAG §18 GebAG §19 GebAG §21 Abs1 GebAG §3 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W192 2198853-3  vom 23.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2024, ZI. 1082133901/231044191, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Fremdenpasses zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Familienangehöriger Fremdenpass Niederlassung öffentliches Interesse Rechtsanschauung des VfGH Reisedokument Staatsangehörigkeit subsidiärer Schutz Verhältnismäßigkeit Versagung Fremdenpass Voraussetzungen
B-VG Art133 Abs4 FPG §88 FPG §88 Abs1 Z1 FPG §88 Abs1 Z2 FPG §88 Abs1 Z3 FPG §88 Abs1 Z4 FPG §88 Abs1 Z5 FPG §88 Abs2 FPG §88 Abs2a
Bundesverwaltungsgericht: W242 2294318-1  vom 23.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, RAin in Wien 01, Weihburggasse 4/40, gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft

A) I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Anhaltung Beschwerdegründe Beschwerdemängel Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz - Antrag Schubhaftbeschwerde Unzulässigkeit Verbesserungsauftrag Zurückweisung
AVG §13 Abs3 BFA-VG §22a B-VG Art133 Abs4 FPG §76 VwGVG §17 VwGVG §35 Abs3 VwGVG §9 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W169 2285216-1  vom 23.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX geb. XXXX StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2023, Zl. 1364707909-231566384, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse Pandemie politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L523 2298222-1  vom 20.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX und des XXXX, Erziehungsberechtigte der mj. XXXX, geb. XXXX, gegen den zurückweisenden Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 25.07.2024, GZ XXXX zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

allgemeine Schulpflicht Bescheidbehebung häuslicher Unterricht Mängelbehebung pädagogisches Konzept Verbesserungsauftrag Zurückweisung Zustellmangel
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 SchPflG 1985 §1 Abs1 SchPflG 1985 §11 SchPflG 1985 §5 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W136 2287774-1  vom 20.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.02.2024, Zl. 540223/19/ZD/2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Zivildienstgesetz 1986 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antrittsaufschub Aufschubantrag Ausbildung Bachelorstudium ordentlicher Zivildienst Studium Tauglichkeit Unterbrechung Zivildienstpflicht Zuweisungsbescheid
B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2 Z1 WG 2001 §25 Abs1 Z4 ZDG §14 Abs1 ZDG §14 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W167 2282216-1  vom 20.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis V des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Diebstahl Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Gesamtbeurteilung Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Körperverletzung mündliche Verhandlung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten
AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z5 FPG §55 Abs4 FPG §59 Abs4 StGB §105 Abs1 StGB §107 Abs1 StGB §127 StGB §129 StGB §130 StGB §83 Abs1 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W266 2299180-1  vom 20.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang Schieler als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 14.08.2024, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 25.07.2024 bis zum 05.08.2024 (Spruchpunkt A) und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt B), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Kontrollmeldetermin öffentliche Interessen
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: W170 2298633-1  vom 20.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., syrischer StA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zl. 1322692107/222751158, beschlossen

A) Das Verfahren wird gemäß §§ 38a Abs. 1 AVG, 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren hinsichtlich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2024, W261 2289490-1/11Z, ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren Aussetzung Befreiung Befreiung Grundwehrdienst EuGH Fluchtgründe Gebühren Gebührenhöhe Gebührenpflicht Militärdienst politische Gesinnung Unionsrecht unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage Wehrdienst Zwangsrekrutierung
AEUV Art267 AsylG 2005 §3 AVG §38a B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W214 2262861-1  vom 20.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des Amtes der XXXX Landesregierung, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, 1010 Wien, Schottenring 25, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.08.2022, Zl. D772.163 2022-0.608.212, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidbehebung Beschwerdegegner Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenzugriff ersatzlose Behebung Geheimhaltung Impferinnerungsschreiben Pandemie personenbezogene Daten Unzumutbarkeit Verantwortlicher
B-VG Art102 Abs1 B-VG Art102 Abs2 B-VG Art103 Abs2 B-VG Art133 Abs4 DSG §24 Abs1 DSG §24 Abs2 Z2 DSGVO Art4 Z7
Bundesverwaltungsgericht: I407 2165523-5  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch die Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 05.05.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2024 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung besonders berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Behebung Integration Kassation mangelhafter Antrag Mängelheilung Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung offenes Verfahren Reisedokument unzulässiger Antrag Vorlagepflicht Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §56 Abs1 AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3 AsylG-DV 2005 §4 Abs2 AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z2 BFA-VG §9 Abs2 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W154 2291511-6  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, über die weitere Anhaltung in Schubhaft von XXXX geb. XXXX, StA. Algerien, zu Recht

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 FPG §77 FPG §80
Bundesverwaltungsgericht: W604 2289162-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 07.03.2024, GZ. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG und 40 BBG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W179 2269590-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 1.1 2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt

A) Beschwerde

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

C) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Erfolgsvoraussetzungen ersatzlose Behebung Kassation konkrete Darlegung Konkretisierung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Zulässigkeitsvoraussetzung Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 Abs1 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 Abs1 Z1 FMGebO §51 Abs1 RGG §3 Abs1 RGG §3 Abs5 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 RGG §6 Abs2 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W233 2286149-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Fellner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX .2008, StA. Syrien, vertreten durch Bezirkshauptmannschaft Baden, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W141 2297783-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz vom 15.03.2024 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsaufnahme Arbeitslosengeld Arbeitswilligkeit Dienstverhältnis Nachsichterteilung Sperrfrist Vereitelung Verhalten
AlVG §10 Abs3 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W604 2287950-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 19.01.2024, GZ. XXXX, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG sowie 2 und 14 BEinstG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W228 2294515-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER sowie Christian KAUER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 04.03.2024, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat

„Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG iVm § 10 AlVG ab 22.02.2024 für sechs Wochen verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihm liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W604 2281231-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Elisabeth MAYER-VIDOVIC sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Kärnten) vom 31.10.2023, GZ. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß § 1b und § 3 des Impfschadengesetzes, beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 Impfschadengesetz §1b Impfschadengesetz §3 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L523 2297453-1  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 11.07.2024, Zl. XXXX, betreffend das Ansuchen auf Fernbleiben vom Unterricht, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

allgemeine Schulpflicht außergewöhnliches Ereignis familiäre Situation Fernbleiben vom Unterricht Schule Urlaubsreise
B-VG Art133 Abs4 SchPflG 1985 §1 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §9
Bundesverwaltungsgericht: W136 2289751-1  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 29.02.2024, GZ 2024-0.133.877, betreffend Eintragung in die Liste der Mediator:innen zu Recht

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidbehebung Eintragung Eintragungsvoraussetzungen Mediatorenliste Rechtswidrigkeit Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2 ZivMediatG §9
Bundesverwaltungsgericht: W179 2268895-1  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, vertreten durch den Erwachsenenvertreter XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 1.1 2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt

A) Beschwerde

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Erfolgsvoraussetzungen ersatzlose Behebung Kassation konkrete Darlegung Konkretisierung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Zulässigkeitsvoraussetzung Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 Abs1 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 Abs1 Z1 FMGebO §51 Abs1 RGG §3 Abs1 RGG §3 Abs5 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 RGG §6 Abs2 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W254 2288437-1  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Syrien vertreten durch BBU GmBH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2023, Zl. 1289852008-211791065, den Beschluss

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde
AsylG 2005 §3 AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W254 2288437-2  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Syrien gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.03.2024, Zl. 1289852008-211791065, den Beschluss

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Wiedereinsetzungsantrag Zurückziehung der Beschwerde
AsylG 2005 §3 AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §33
Bundesverwaltungsgericht: W260 2281765-1  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Mag.a Nicole KEPLINGER-SITZ, Miteinander GmbH, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 16.10.2023, AZ: HVBA / XXXX, in einer Angelegenheit betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, beschlossen

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
ASVG §18b B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W191 2291906-1  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2024, Zahl 1340859100/230167236, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz private Streitigkeiten private Verfolgung soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2299016-1  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA Nigeria (alias Togo), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufrechte Rückkehrentscheidung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Kassation Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verfahrensökonomie
AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs4 FPG §59 Abs5 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W136 2295706-1  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Militärkommandanten der Steiermark vom 26.06.2024, Grundbuchnummer ST/05/21/00/16, zu Recht

A)Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Dienstfähigkeit Einberufungsbefehl Einstellungsuntersuchung Gesundheitszustand Grundwehrdienst Präsenzdienst Tauglichkeit vorzeitige Entlassung Wehrpflicht
ADV §10 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 WG 2001 §20 WG 2001 §24 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I415 2296052-1  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TUNESIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 27.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot rechtmäßig gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 FPG §46 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W268 2291905-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 09.04.2024, Zl. 1374413200-232203948, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A) Das Verfahren zu Spruchpunkt I. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkte II bis VI. des Bescheides vom 09.04.2024, Zl. 1374413200-232203948, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) 1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: AsylG 2005), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

2. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

3. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §54 Abs1 Z1 AsylG 2005 §54 Abs2 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §55 Abs1 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 AVG §13 Abs7 BFA-VG §9 Abs3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §53 FPG §55 Abs2 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W288 2280921-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Israel, vertreten durch XXXX als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. XXXX, und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum vom 28.09.2023 bis 10.11.2023

A) I. Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2023, Zl. XXXX, gemäß § 38 iVm § 17 VwGVG ausgesetzte Beschwerdeverfahren wird fortgesetzt.

II. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

III. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird stattgegeben und ihm Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr iHv EUR 30,-- gewährt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Erwachsenenvertreter Schubhaft Verfahrenseinstellung Verfahrensfortsetzung Verfahrenshilfe Zurückziehung
AVG §38 BFA-VG §22a B-VG Art133 Abs4 FPG §76 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §8a
Bundesverwaltungsgericht: G305 2283966-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Mag. Philipp SUPPAN, Referent der Arbeiterkammer Steiermark, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023, VSNR: XXXX, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, Zl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2024 zu Recht

A)Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX behoben und die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice zur Entscheidung über den Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX .2023 festgestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld Behebung der Entscheidung gewöhnlicher Aufenthalt Lebensmittelpunkt Wohnsitz Zuständigkeit
AlVG §44 B-VG Art133 Abs4 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65
Bundesverwaltungsgericht: L518 2291726-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienangehöriger Freikauf gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I415 2297895-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch ihre Mutter XXXX, diese vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 29.07.2024, Zl. XXXX, betreffend die Beurteilung einer Externistenprüfung mit „Nicht-genügend“, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Gesundheitszustand häuslicher Unterricht Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Prüfungsbeurteilung Unterrichtserfolg Widerspruch
B-VG Art133 Abs4 Externistenprüfungsverordnung §1 Externistenprüfungsverordnung §12 Abs5 Externistenprüfungsverordnung §15 Externistenprüfungsverordnung §7 SchPflG 1985 §1 Abs1 SchPflG 1985 §11 SchPflG 1985 §2 SchPflG 1985 §5 Abs1 SchUG §25 Abs1 SchUG §42 SchUG §71
Bundesverwaltungsgericht: G305 2287783-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Josef DEMSCHAR und Norbert SCHUNKO als Beisitzer über die Beschwerde der Mag. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, VSNR: XXXX, mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX .2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und sie gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.844,18 aufgefordert wurde, und über den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2024, GZ: RGS614/SfA/0566/2024-Har/S, erhobenen Vorlageantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2024 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX, und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX, werden bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Erkennbarkeit geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Kinderbetreungsgeld Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung Widerruf
AlVG §24 AlVG §25 AlVG §38 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W137 2288585-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.12.2023, GZ. D124.5310, 2023-0.831.008, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bildverarbeitung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geheimhaltung Meldepflicht personenbezogene Daten Rechtslage Verantwortlicher Videoaufnahme Videoüberwachung
B-VG Art133 Abs4 DSG 2000 §1 DSG 2000 §17 DSG 2000 §18 DSG 2000 §4 DSG 2000 §50a DSG 2000 §6 DSG 2000 §7 DSG 2000 §8 DSG §24
Bundesverwaltungsgericht: W244 2277243-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Direktion 1 – Einsatz vom 17.08.2023, Zl. P763875/449-PersAbt/2023 (2), zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben und der belangten Behörde wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom bisher gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auftrag an die belangte Behörde Bescheidbehebung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung ersatzlose Behebung Feststellungsbescheid Mängelbehebung Neufestsetzung rechtliches Interesse Verbesserungsauftrag Verfahrensfortsetzung Zurückweisung
AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 DVG §2
Bundesverwaltungsgericht: W603 2297984-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX 1967, XXXX Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W198 2298922-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Erwin GATTINGER und Mag. Gabriele STRASSEGGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt B.) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.08.2024, VSNR: XXXX, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache gemäß § 49 AlVG ergangenen Bescheid, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Kontrollmeldetermin Notstandshilfe öffentliche Interessen
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: W211 2288742-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, StA: Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Altersgrenze Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W291 2268292-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Altersgrenze Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W261 2294818-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 04.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W268 2286989-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris Gachowetz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX StA. Somalia und vertreten durch BBU, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. 1338833701-224060852, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G305 2286613-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anna Katharina HUBER und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde des MSt. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023, VSNR: XXXX, mit dem der Bezug der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem XXXX 2023 eingestellt wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX, nach einer am 13.05.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid vom 08.11.2023, VSNR: XXXX, und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX, werden bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Einstellung Notstandshilfe Vereitelung zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §24 AlVG §33 AlVG §38 AlVG §7 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I415 2254213-2  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des BFA, XXXX vom 25.07.2024, Zl. XXXX, wie folgt

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Folgeantrag subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §13 Abs7 AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I415 2296036-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 06.06.2024, Beitragsnummer XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W296 2293609-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W154 2277669-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2023, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Altersgrenze Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W255 2298444-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Maximilian WEH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, gegen Spruchpunkt B) des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.07.2024, VN: XXXX, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung - Entfall Kontrollmeldetermin
AlVG §49 B-VG Art130 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: W261 2294473-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX auch XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 17.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W605 2277720-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia LUDWIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren XXXX (alias: XXXX, geb. XXXX ), StA. Arabische Republik Syrien, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, Kinder und Jugendhilfe, diese vertreten durch die Diakonie. Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2024 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX (alias: XXXX, geb. XXXX ), gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX (alias: XXXX, geb. XXXX ), damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienangehöriger Flüchtlingseigenschaft Herkunftsort mangelnde familiäre Unterstützung Militärdienst Minderjährigkeit unbegleitete Minderjährige unterstellte politische Gesinnung Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W218 2289536-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie Mag. Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wien Favoritenstraße (vormals AMS Wien Laxenburger Straße) vom 15.01.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 09.01.2024 gem. § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Anwartschaft Arbeitslosengeld Versicherungszeiten
AlVG §14 AlVG §15 AlVG §7 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W228 2294328-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX .1993, Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch die XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.07.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W113 2298781-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2024, Zahl XXXX betreffend Soforthilfemaßnahmen für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 – Ackerflächen und Almweideflächen, und den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2024, Zahl XXXX betreffend Direktzahlungen 2023 beschlossen

A) Die Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Berechnung Direktzahlung Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Zurückverweisung
B-VG Art133 Abs4 MOG 2007 §6 MOG 2007 §8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs3 Satz2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W113 2298801-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2024, Zahl XXXX betreffend Direktzahlungen 2023, beschlossen

A) Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Berechnung Direktzahlung Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Zurückverweisung
B-VG Art133 Abs4 MOG 2007 §6 MOG 2007 §8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs3 Satz2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W134 2298339-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "EWP/Einwegpfand: Sortierdienstleistungen für die Region Westösterreich“ der Auftraggeberin EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH, vergebende Stelle Schramm Öhler Rechtsanwälte, alle vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, aufgrund des Antrages der XXXX, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, vom 30.08.2024 das Bundesverwaltungsgericht möge „eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erklärung des Widerrufs des gegenständlichen Vergabeverfahrens untersagt wird“, folgenden Beschluss

A) Der Auftraggerberin wird gemäß § 351 BVergG 2018 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im gegenständlichen Vergabeverfahren den Widerruf des Vergabeverfahrens zu erklären.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Angemessenheit Dauer der Maßnahme Dienstleistungsauftrag einstweilige Verfügung Entscheidungsfrist Interessenabwägung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren öffentliche Interessen Preisvergleich Provisorialverfahren Schaden Untersagung Vergabeverfahren Widerruf des Vergabeverfahrens wirtschaftliche Interessen
AWG 2002 §14c Abs2 AWG 2002 §14d Abs1 AWG 2002 §14d Abs2 Z2 AWG 2002 §14e BVergG 2018 §327 BVergG 2018 §328 Abs1 BVergG 2018 §342 Abs1 BVergG 2018 §350 Abs1 BVergG 2018 §350 Abs2 BVergG 2018 §351 Abs1 BVergG 2018 §351 Abs3 BVergG 2018 §351 Abs4 BVergG 2018 §4 Abs1 Z2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W168 2284957-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2023, Zl: 1355214401/231070648, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W256 2290824-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und die fachkundige Laienrichterin Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend seine am 07. September 2021 eingebrachte Beschwerde beschlossen

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Entscheidungsfrist federführende Aufsichtsbehörde Fristenhemmung grenzüberschreitende Datenverarbeitung Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückweisung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 DSG §24 Abs10 DSGVO Art4 Z22 DSGVO Art4 Z23 DSGVO Art55 DSGVO Art56 DSGVO Art60 DSGVO Art77 DSGVO Art78 VwGVG §8
Bundesverwaltungsgericht: W279 2269739-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX 1990, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W604 2294486-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, gewillkürt vertreten durch bezeichnete Mitarbeiter:innen der Caritas, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, GZ. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG und 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W113 2298754-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2024, Zahl XXXX betreffend Direktzahlungen 2023, beschlossen

A) Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Berechnung Direktzahlung Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Zurückverweisung
B-VG Art133 Abs4 MOG 2007 §6 MOG 2007 §8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs3 Satz2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W113 2298783-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2024, Zahl XXXX betreffend Soforthilfemaßnahmen für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 – Ackerflächen und Almweideflächen, und den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2024, Zahl XXXX betreffend Direktzahlungen 2023 beschlossen

A) Die Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Berechnung Direktzahlung Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Zurückverweisung
B-VG Art133 Abs4 MOG 2007 §6 MOG 2007 §8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs3 Satz2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W215 2266573-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zahl 1301269803/220848716, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W220 2278466-2  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 09.01.2024, Zahl XXXX 63, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2024, beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §3 AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W119 2284515-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, 2.) des XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, 3.) der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, 4.) der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, 5.) der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX und 6.) des XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, alle StA. Syrien, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ad 1.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367353010/231723889, ad 2.) vom 01.12.2023 Zahl: 1367355603/231724087, ad 3.) vom 01.12.2023 Zahl: 1367354508/231723986, ad 4.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367337202/231722530, ad 5.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367338101/231722645 und ad 6.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367339708/231722734, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Diskriminierung Fluchtgründe geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung Schulbesuch unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W119 2284512-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, 2.) des XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, 3.) der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, 4.) der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, 5.) der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX und 6.) des XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, alle StA. Syrien, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ad 1.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367353010/231723889, ad 2.) vom 01.12.2023 Zahl: 1367355603/231724087, ad 3.) vom 01.12.2023 Zahl: 1367354508/231723986, ad 4.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367337202/231722530, ad 5.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367338101/231722645 und ad 6.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367339708/231722734, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kind Minderjährigkeit mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W180 2257154-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2022, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L525 2297337-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARSTBERGER und Mag. BRANDSTETTER über die Beschwerde von XXXX, VersNr.: XXXX, gegen den Bescheid des AMS Grieskirchen vom 27.06.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Grieskirchen vom 30.07.2024, GZ. XXXX, vertreten durch Dr. Jasmine SENK, Rechtsanwältin in 4020 Linz, betreffend Anspruchsverlust ab dem 24.05.2024 für 42 Tage nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Bewerbung Kausalität Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W119 2284498-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2023, Zahl: 1367353500/231723943, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

alleinstehende Frau Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung westliche Orientierung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W227 2273664-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4. Mai 2023, Zl. 1329376000/223273165, nach einer mündlichen Verhandlung am 13. August 2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L523 2276608-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, vertreten durch Mag. Dr. Jasmine Senk, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.06.2023, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2023, GZ: XXXX betreffend den Widerruf und die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Erkennbarkeit geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Rückforderung Widerruf
AlVG §24 AlVG §25 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W119 2284510-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, 2.) des XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, 3.) der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, 4.) der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, 5.) der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX und 6.) des XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, alle StA. Syrien, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ad 1.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367353010/231723889, ad 2.) vom 01.12.2023 Zahl: 1367355603/231724087, ad 3.) vom 01.12.2023 Zahl: 1367354508/231723986, ad 4.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367337202/231722530, ad 5.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367338101/231722645 und ad 6.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367339708/231722734, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

alleinstehende Frau Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung Sicherheitslage soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W131 2278471-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und den Richter Dr Thomas ZINIEL, LLM, BSc, als Beisitzer sowie die Richterin Dr Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX gegen die Spruchpunkte 1, 2 und 7 des Bescheids der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 27.07.2023, Zl XXXX, betreffend die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1 und 7 Abs 4 Z 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Hörfunkprogramm mündliche Verhandlung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Versorgungsgebiet verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung
AVG §13 Abs2 AVG §13 Abs5 AVG §32 Abs2 AVG §33 Abs1 AVG §33 Abs3 AVG §33 Abs4 B-VG Art133 Abs4 PrR-G §13 Abs1 Z3 PrR-G §3 Abs1 PrR-G §3 Abs2 PrR-G §5 PrR-G §6 TKG 2021 §13 Abs7 Z1 TKG 2021 §13 Abs9 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs4 Z1 ZustG §35
Bundesverwaltungsgericht: W168 2267191-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023, Zl. 1287768809/211594588, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Altersgrenze Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W295 2282333-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch: BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien – Außenstelle Wien, vom 25.10.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Altersgrenze Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W119 2284525-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, 2.) des XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, 3.) der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, 4.) der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, 5.) der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX und 6.) des XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, alle StA. Syrien, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ad 1.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367353010/231723889, ad 2.) vom 01.12.2023 Zahl: 1367355603/231724087, ad 3.) vom 01.12.2023 Zahl: 1367354508/231723986, ad 4.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367337202/231722530, ad 5.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367338101/231722645 und ad 6.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367339708/231722734, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kind Minderjährigkeit mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W278 2285009-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2024, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W119 2284517-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, 2.) des XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, 3.) der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, 4.) der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, 5.) der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX und 6.) des XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, alle StA. Syrien, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ad 1.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367353010/231723889, ad 2.) vom 01.12.2023 Zahl: 1367355603/231724087, ad 3.) vom 01.12.2023 Zahl: 1367354508/231723986, ad 4.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367337202/231722530, ad 5.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367338101/231722645 und ad 6.) vom 28.11.2023, Zahl: 1367339708/231722734, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kind Minderjährigkeit mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W216 2289383-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL und den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 22.12.2023, VSNr. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2024, GZ: XXXX, betreffend Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 14.12.2023 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, und 24 Abs. 1, 7 und 9 AlVG zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Einstellung Notstandshilfe Vereitelung zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §24 Abs1 AlVG §33 Abs2 AlVG §38 AlVG §7 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L512 2269780-1  vom 04.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Jordanien alias staatenlos, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ehe Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Registrierung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse UNRWA Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L512 2285994-1  vom 04.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX (BF1), StA. Jordanien alias Syrien alias staatenlos, XXXX, geb. XXXX (BF2), StA. Jordanien, BF2 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX (BF1), alle vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L512 2270138-1  vom 04.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX (BF1), StA. Jordanien alias Syrien alias staatenlos, XXXX, geb. XXXX (BF2), StA. Jordanien, BF2 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX (BF1), alle vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ehe Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Registrierung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse UNRWA Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L525 2298435-1  vom 03.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Zöchling als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Türkei, vertreten durch Dr. Johannes SAMAAN, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2024, Zl. XXXX

A1) zu Recht erkannt

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

A2) beschlossen

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse soziales Netzwerk staatliche Verfolgung unzulässiger Antrag Verfolgungsgefahr Versorgungslage wirtschaftliche Gründe Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: L508 2292638-1  vom 02.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Militärdienst non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Verwandtschaftsverhältnis Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L525 2296121-1  vom 02.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Türkei, vertreten durch Mag. Alexander FUCHS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L508 2292640-1  vom 02.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Militärdienst non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Verwandtschaftsverhältnis Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L525 2270669-1  vom 02.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Zöchling als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruchpunkt VII zu lauten hat

“Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anzeige Folgeantrag gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Homosexualität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung sexuelle Orientierung Sicherheitslage soziale Gruppe soziale Verhältnisse strafrechtliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G314 2290608-1  vom 30.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots zu Recht

A)Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung gekürzte Ausfertigung
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 FPG §70 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G314 2288014-1  vom 27.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots zu Recht

A)Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung gekürzte Ausfertigung
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 FPG §70 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W109 2281845-1  vom 26.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl., XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L508 2297186-1  vom 26.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2024, Zl XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Demonstration Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Neuerungsverbot non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität politische Gesinnung private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L508 2294421-1  vom 24.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Demonstration Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Misshandlung non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L515 2290581-1  vom 20.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsangelegenheiten GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der Spruchpunkte II. – V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG 4 (vier) Monate beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behandlungsmöglichkeiten freiwillige Ausreise Frist gesundheitliche Beeinträchtigung gesundheitliche Gründe Gesundheitszustand Interessenabwägung medizinische Versorgung non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs4 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W116 2290746-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr Pyka, MSc, gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28.02.2024, 205 Jv 36/23m, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Rückzahlungsantrag verfassungsrechtliche Bedenken
B-VG Art133 Abs4 GEG §6c Abs1 Z1 GEG §6c Abs2 GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §2 Z4 GGG Art1 §25 Abs1 lita GGG Art1 §32 TP9 litb Z1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W116 2290745-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr Pyka, MSc, gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28.02.2024, 205 Jv 35/23i, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Pfandrechtseintragung Rückzahlungsantrag verfassungsrechtliche Bedenken
B-VG Art133 Abs4 GEG §6c Abs1 Z1 GEG §6c Abs2 GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §2 Z4 GGG Art1 §25 Abs1 lita GGG Art1 §32 TP9 litb Z4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W116 2290754-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr Pyka, MSc, gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21.02.2024, 205 Jv 43/23s, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Pfandrechtseintragung Rückzahlungsantrag verfassungsrechtliche Bedenken
B-VG Art133 Abs4 GEG §6c Abs1 Z1 GEG §6c Abs2 GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §2 Z4 GGG Art1 §25 Abs1 lita GGG Art1 §32 TP9 litb Z4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W606 2287652-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2024 zu Recht

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W221 2117779-2  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Manuel DIETRICH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024, Zl. 1049523503-223859232, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L525 2297418-2  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Türkei, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Blutrache Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit freiwillige Ausreise Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W240 2273418-2  vom 10.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 15.01.2024, Zl. 2023-0.833.422, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX alle StA. Österreich, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 18.10.2023, Zl. 2023-0.187.668, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich dahingehend geändert, dass die Herbeiführung der gemeinsamen Rückführung der Beschwerdeführer nach Österreich zu erfolgen hat.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich dahingehend geändert, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abgewiesen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

außergewöhnliche Umstände Beschwerdevorentscheidung gefährliche Tätigkeiten Haft Kindeswohl konsularischer Schutz Minderjährige österreichische Staatsbürgerschaft Reisedokument Repatriierung Revision zulässig Rückehrausweis Rückführung Sicherheitslage Unionsbürger Vorlageantrag Zurückweisung Zuständigkeit
ABGB §138 B-VG Art133 Abs4 KonsG §3
Bundesverwaltungsgericht: W240 2273421-2  vom 10.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 15.01.2024, Zl. 2023-0.833.422, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX alle StA. Österreich, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 18.10.2023, Zl. 2023-0.187.668, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich dahingehend geändert, dass die Herbeiführung der gemeinsamen Rückführung der Beschwerdeführer nach Österreich zu erfolgen hat.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich dahingehend geändert, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abgewiesen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

außergewöhnliche Umstände Beschwerdevorentscheidung gefährliche Tätigkeiten Haft Kindeswohl konsularischer Schutz Minderjährigkeit österreichische Staatsbürgerschaft Reisedokument Repatriierung Revision zulässig Rückehrausweis Rückführung Sicherheitslage Unionsbürger Vorlageantrag Zurückweisung Zuständigkeit
ABGB §138 B-VG Art133 Abs4 KonsG §3
Bundesverwaltungsgericht: W240 2273419-2  vom 10.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 15.01.2024, Zl. 2023-0.833.422, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX alle StA. Österreich, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 18.10.2023, Zl. 2023-0.187.668, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich dahingehend geändert, dass die Herbeiführung der gemeinsamen Rückführung der Beschwerdeführer nach Österreich zu erfolgen hat.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich dahingehend geändert, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abgewiesen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

außergewöhnliche Umstände Beschwerdevorentscheidung gefährliche Tätigkeiten Haft konsularischer Schutz österreichische Staatsbürgerschaft Reisedokument Repatriierung Revision zulässig Rückehrausweis Rückführung Sicherheitslage terroristische Vereinigung Unionsbürger Vorlageantrag Zurückweisung Zuständigkeit
B-VG Art133 Abs4 KonsG §3
Bundesverwaltungsgericht: L516 1430860-3  vom 07.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Mag.a Hela AYNI-RAHMANZAI, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2024, Zahl 609060406-230120183

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L516 2292073-1  vom 07.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, 1327773600/223145515, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2024 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 Asylgesetz wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Befreiungsgebühr Flüchtlingseigenschaft Herkunftsort illegale Ausreise Militärdienst politische Gesinnung Religion staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L516 2292090-1  vom 30.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2024, 1340113201-230107403, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2024 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 Asylgesetz wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Befreiungsgebühr Flüchtlingseigenschaft Herkunftsort illegale Ausreise Militärdienst politische Gesinnung Religion staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G303 2297164-2  vom 30.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Algerien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2024, zu Recht erkannt

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L516 2296081-1  vom 30.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2024, 1340110907-230107128, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2024 zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 Asylgesetz wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Befreiungsgebühr Flüchtlingseigenschaft Herkunftsort illegale Ausreise Militärdienst politische Gesinnung Religion staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L532 2155042-3  vom 27.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 AVG §18 Abs3 AVG §18 Abs4 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L532 2289417-1  vom 26.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L529 2251445-1  vom 26.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit IRAK, vertreten durch die Caritas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zl. XXXX, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 08.11.2022, 26.04.2023, 22.03.2024 und am 04.09.2024 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L518 2297492-1  vom 23.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.07.2024, Zl. 1369624210-231868003, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung gesundheitliche Beeinträchtigung Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W116 2290761-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr Pyka, MSc, gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28.02.2024, 205 Jv 48/23a, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Rückzahlungsantrag verfassungsrechtliche Bedenken
B-VG Art133 Abs4 GEG §6c Abs1 Z1 GEG §6c Abs2 GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §2 Z4 GGG Art1 §25 Abs1 lita GGG Art1 §32 TP9 litb Z1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W116 2290786-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX ., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr Pyka, MSc, gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15.02.2024, 205 Jv 68/23t, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Rückzahlungsantrag verfassungsrechtliche Bedenken
B-VG Art133 Abs4 GEG §6c Abs1 Z1 GEG §6c Abs2 GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §2 Z4 GGG Art1 §25 Abs1 lita GGG Art1 §32 TP9 litb Z1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W116 2290776-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr Pyka, MSc, gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21.02.2024, 205 Jv 58/23x, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Rückzahlungsantrag verfassungsrechtliche Bedenken
B-VG Art133 Abs4 GEG §6c Abs1 Z1 GEG §6c Abs2 GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §2 Z4 GGG Art1 §25 Abs1 lita GGG Art1 §32 TP9 litb Z1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W116 2290792-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr Pyka, MSc, gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15.02.2024, 205 Jv 73/23b, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Pfandrechtseintragung Rückzahlungsantrag verfassungsrechtliche Bedenken
B-VG Art133 Abs4 GEG §6c Abs1 Z1 GEG §6c Abs2 GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §2 Z4 GGG Art1 §25 Abs1 lita GGG Art1 §32 TP9 litb Z4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W116 2290769-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr Pyka, MSc, gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21.02.2024, 205 Jv 52/23s, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Pfandrechtseintragung Rückzahlungsantrag verfassungsrechtliche Bedenken
B-VG Art133 Abs4 GEG §6c Abs1 Z1 GEG §6c Abs2 GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §2 Z4 GGG Art1 §25 Abs1 lita GGG Art1 §32 TP9 litb Z4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W116 2290781-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX ., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr Pyka, MSc, gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15.02.2024, 205 Jv 63/23g, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Pfandrechtseintragung Rückzahlungsantrag verfassungsrechtliche Bedenken
B-VG Art133 Abs4 GEG §6c Abs1 Z1 GEG §6c Abs2 GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §2 Z4 GGG Art1 §25 Abs1 lita GGG Art1 §32 TP9 litb Z4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W116 2290777-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr Pyka, MSc, gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21.02.2024, 205 Jv 59/23v, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Pfandrechtseintragung Rückzahlungsantrag verfassungsrechtliche Bedenken
B-VG Art133 Abs4 GEG §6c Abs1 Z1 GEG §6c Abs2 GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §2 Z4 GGG Art1 §25 Abs1 lita GGG Art1 §32 TP9 litb Z4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W116 2298537-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr Pyka, MSc, gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17.06.2024, 205 Jv 9/24t, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Rückzahlungsantrag verfassungsrechtliche Bedenken
B-VG Art133 Abs4 GEG §6c Abs1 Z1 GEG §6c Abs2 GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §2 Z4 GGG Art1 §25 Abs1 lita GGG Art1 §32 TP9 litb Z1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2278762-2  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle Staatsangehörige von Tunesien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 12.07.2024, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Apostasie aufschiebende Wirkung - Entfall Familienverfahren Folgeantrag Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Homosexualität Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderjährigkeit Misshandlung non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sachverständigengutachten sexuelle Orientierung sicherer Herkunftsstaat Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage vulnerable Personengruppe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2278758-2  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle Staatsangehörige von Tunesien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 12.07.2024, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Apostasie aufschiebende Wirkung - Entfall Familienverfahren Folgeantrag Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Homosexualität Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Misshandlung non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sachverständigengutachten sexuelle Orientierung sicherer Herkunftsstaat Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage vulnerable Personengruppe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2278764-2  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle Staatsangehörige von Tunesien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 12.07.2024, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Apostasie aufschiebende Wirkung - Entfall Familienverfahren Folgeantrag Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Homosexualität Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderjährigkeit Misshandlung non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sachverständigengutachten sexuelle Orientierung sicherer Herkunftsstaat Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage vulnerable Personengruppe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I403 2278766-2  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, und des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle Staatsangehörige von Tunesien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 12.07.2024, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Apostasie aufschiebende Wirkung - Entfall Familienverfahren Folgeantrag Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Homosexualität Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderjährigkeit Misshandlung non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sachverständigengutachten sexuelle Orientierung sicherer Herkunftsstaat Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage vulnerable Personengruppe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W153 2285088-1  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, und 4.) mj. XXXX, geb. am XXXX, alle StA. staatenlos und vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.12.2023, zu 1.) Zl. XXXX, 2.) Zl. XXXX, 3.) Zl. XXXX und vom 29.04.2024, zu 4.) Zl. XXXX, zu Recht

A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Mj. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Registrierung Sicherheitslage staatenlos UNRWA Versorgungslage wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4 Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art12 Abs1 lita Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W153 2285087-1  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, und 4.) mj. XXXX, geb. am XXXX, alle StA. staatenlos und vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.12.2023, zu 1.) Zl. XXXX, 2.) Zl. XXXX, 3.) Zl. XXXX und vom 29.04.2024, zu 4.) Zl. XXXX, zu Recht

A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Mj. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Registrierung Sicherheitslage staatenlos UNRWA Versorgungslage wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4 Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art12 Abs1 lita Satz2
Bundesverwaltungsgericht: W153 2293286-1  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, und 4.) mj. XXXX, geb. am XXXX, alle StA. staatenlos und vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.12.2023, zu 1.) Zl. XXXX, 2.) Zl. XXXX, 3.) Zl. XXXX und vom 29.04.2024, zu 4.) Zl. XXXX, zu Recht

A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Mj. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren staatenlos
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W153 2285089-1  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, und 4.) mj. XXXX, geb. am XXXX, alle StA. staatenlos und vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.12.2023, zu 1.) Zl. XXXX, 2.) Zl. XXXX, 3.) Zl. XXXX und vom 29.04.2024, zu 4.) Zl. XXXX, zu Recht

A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Mj. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Registrierung Sicherheitslage staatenlos UNRWA Versorgungslage wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4 Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art12 Abs1 lita Satz2
Bundesverwaltungsgericht: I413 2167399-1  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Mag. GHESLA STEUERBERATER GmbH gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 10.04.2017, XXXX, wegen Beitragsnachverrechnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2020, 29.01.2020, 31.01.2020 und 30.07.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird teilweise stattgegeben, sodass es in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat

"Die XXXX ist als Dienstgeberin verpflichtet, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer, für die ebenfalls in der Beilage angeführten Zeiträume, in der Höhe von EUR 45.023,93 zu entrichten."

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragsnachverrechnung Beitragspflicht Berechnung Entgelt Ersatzentscheidung Mehrdienstleistung Pauschalvergütung Schuldentilgung
ASVG §410 ASVG §44 ASVG §49 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L507 2298977-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W131 2291306-3  vom 14.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren der anwaltlich vertretenen Auftraggeberin Medizinische Universität Innsbruck (= AG) Ausschreibung „Lieferung von Sequenzier-Bibliotheken (Libraries) für genetische Analysen mittels massiv-paralleler Sequenzierung (NGS) für Laborgeräte des Auftraggebers“, GZ der Auftraggeberin: V24/02r aufgrund der Pauschalbührenersatzbegehren der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (=ASt) XXXX folgenden Beschluss

A) Die Medizinische Universität Innsbruck ist schuldig, der XXXX zu Handen deren Rechtsvertretung XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von 3051,00 Euro zu bezahlen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

einstweilige Verfügung Klaglosstellung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Obsiegen Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Vergabeverfahren zweckentsprechende Rechtsverfolgung
BVergG 2018 §327 BVergG 2018 §328 Abs1 BVergG 2018 §333 BVergG 2018 §340 BVergG 2018 §341 BVergG 2018 §344 Abs2 Z3 BVergG 2018 §350 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W124 2255334-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I. Das mit Beschluss vom XXXX ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Diskriminierung Homosexualität Misshandlung private Verfolgung Rechtsanschauung des VfGH sexuelle Orientierung soziale Gruppe staatliche Verfolgung Verfahrensfortsetzung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W252 2271471-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX sowie XXXX, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.03.2023, GZ: XXXX zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat

„Die Datenschutzbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Bescheidabänderung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geheimhaltung Impferinnerungsschreiben Mitwirkungspflicht Pandemie personenbezogene Daten Vorlagepflicht
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 DSG §24 Abs2 DSG §24 Abs5 DSGVO Art77
Bundesverwaltungsgericht: W606 2279808-3  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, wegen Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremdenpass Herkunftsstaat Nachvollziehbarkeit Reisedokument subsidiärer Schutz Unzumutbarkeit Voraussetzungen Wehrdienstverweigerung Zumutbarkeit
BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FPG §88 Abs2a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W296 2293499-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2024 zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W131 2283476-2  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK in den Beschwerdeverfahren des XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 31.07.2023, GZ: XXXX, Teilnehmernummer: XXXX

A) Das Beschwerdeverfahren zu den beiden Verfahrenszahlen W131 2283476-1 und W131 2283476-2 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rechtsmittelverzicht Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung der Beschwerde
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W244 2288653-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, sowie von 2) XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024, Zlen. 1377828906-232443922 und 1377398206-232417514, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W244 2288655-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, sowie von 2) XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024, Zlen. 1377828906-232443922 und 1377398206-232417514, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W131 2282548-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK in den Beschwerdeverfahren des XXXX gegen die Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) je vom 19.05.2023, erstens zu GZ: XXXX, Beitragsnummer: XXXX, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen wurde (Verfahrenszahl des BVwG W131 2282548 -1) sowie zweitens zu GZ: XXXX Beitragsnummer: XXXX, mit welchem der Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) abgewiesen wurde (Verfahrenszahl des BVwG W131 2282548 -2)

A) Die Beschwerdeverfahren zu den beiden Verfahrenszahlen W131 2282548 -1 und W131 2282548 -2 werden wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Fernsprechentgeltzuschuss Rechtsmittelverzicht Rundfunkgebührenbefreiung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung der Beschwerde
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FeZG §2 FeZG §3 FeZG §4 FeZG §9 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 RGG §3 Abs1 RGG §3 Abs5 RGG §4 Abs1 RGG §6 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W131 2282548-2  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK in den Beschwerdeverfahren des XXXX gegen die Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) je vom 19.05.2023, erstens zu GZ: XXXX, Beitragsnummer: XXXX, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen wurde (Verfahrenszahl des BVwG W131 2282548 -1) sowie zweitens zu GZ: XXXX Beitragsnummer: XXXX, mit welchem der Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) abgewiesen wurde (Verfahrenszahl des BVwG W131 2282548 -2)

A) Die Beschwerdeverfahren zu den beiden Verfahrenszahlen W131 2282548 -1 und W131 2282548 -2 werden wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rechtsmittelverzicht Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung der Beschwerde
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EAG §72 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W131 2283476-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK in den Beschwerdeverfahren des XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 31.07.2023, GZ: XXXX, Teilnehmernummer: XXXX

A) Das Beschwerdeverfahren zu den beiden Verfahrenszahlen W131 2283476-1 und W131 2283476-2 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Fernsprechentgeltzuschuss Rechtsmittelverzicht Rundfunkgebührenbefreiung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung der Beschwerde
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 FeZG §2 FeZG §3 FeZG §4 FeZG §9 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 RGG §3 Abs1 RGG §3 Abs5 RGG §4 Abs1 RGG §6 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W167 2290320-2  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführer, BF) gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS, belangte Behörde) vom XXXX, mit dem die Verjährung der Beiträge zur Sozialversicherung, Verzugszinsen, Kostenanteile, Nebengebühren und Exekutionskosten für den Zeitraum XXXX festgestellt wurde

A) Die Beschwerde wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Klaglosstellung mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Verjährung Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 GSVG §40 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W603 2297726-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA im Beschwerdeverfahren der XXXX, geboren am XXXX 1950, wohnhaft in XXXX Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, GZ: XXXX, Beitragsnummer: XXXX, wie folgt

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

angemessene Frist Beschwerdemängel Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung E - Mail Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rechtsmittelverzicht Rundfunkgebührenbefreiung Unterfertigung Unterschrift Verbesserungsauftrag Verfahrenseinstellung Vollmacht Zurückziehung der Beschwerde
AVG §13 Abs3 AVG §13 Abs4 B-VG Art133 Abs4 FMGebO §47 FMGebO §48 FMGebO §49 FMGebO §50 FMGebO §51 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 RGG §3 Abs1 RGG §3 Abs5 RGG §4 Abs1 RGG §6 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §7 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W222 2284854-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Demonstration Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Aktivität politische Gesinnung private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W228 2294375-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX .1999, Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Abs. 1 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W167 2295210-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wegen Abweisung des Antrags vom XXXX auf Erteilung einer RWR Karte sonstige Schlüsselkraft für die Tätigkeit im Unternehmen XXXX (mitbeteiligte Arbeitgeberin) zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entgelt Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Voraussetzungen
AuslBG §12b B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W602 2195952-2  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2023, Zahl XXXX, zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 26.04.2022 wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Heilung Mängelheilung Meldepflicht Mitwirkungspflicht Privat- und Familienleben Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung
AsylG 2005 §55 Abs1 AsylG 2005 §58 Abs11 Z2 AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3 AsylG-DV 2005 §8 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L518 2297569-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.06.1991, StA. MAROKKO, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 FPG §76 Abs2 FPG §76 Abs2a FPG §76 Abs3 FPG §76 Abs6 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §35 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I415 2291509-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX sowie des XXXX, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 16.04.2024, Zl. XXXX, betreffend „Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am19.08.2024, zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz wird der sonderpädagogische Förderbedarf für die Schülerin XXXX, geboren am XXXX, im Fach Mathematik festgestellt.

II. Die Schülerin ist in allen anderen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Mittelschule zu unterrichten.

III. Für die Schülerin kommt die Mittelschule XXXX in Betracht.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung sonderpädagogischer Förderbedarf
SchPflG 1985 §8 Abs1 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W167 2293639-2  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX (BF), StA. Serbien, vertreten XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz XXXX, mit dem sein Antrag vom XXXX auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Fachkräfte in Mangelberufen (§12a AuslBG) als Bautischler bei dem Arbeitgeber XXXX, vertreten XXXX, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte
AuslBG §12a B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2298872-1  vom 02.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I423 2296456-1  vom 02.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2024 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I412 2283575-2  vom 01.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (vormals XXXX ), geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1303181006/240695302, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot aufgehoben entschiedene Sache ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Gefährdungsprognose Identität der Sache Interessenabwägung Kassation Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz unzulässiger Antrag verfassungswidrig Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 Z6 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I413 2167075-7  vom 01.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 04.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2024 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata subsidiärer Schutz unzulässiger Antrag Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G303 2298649-1  vom 27.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, vom 19.08.2024 und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 23.08.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2024, zu Recht erkannt

A) I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Es wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im Umfang der Eingabegebühr wird abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anhaltung Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft
BFA-VG §22a Abs1 Z3 BFA-VG §22a Abs3 FPG §76 Abs2 Z2 FPG §76 Abs3 Z9 FPG §76 Abs6 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §35 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I405 2271164-2  vom 27.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. 1328181103-240662587, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremdenpass Klaglosstellung mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Reisedokument Unzulässigkeit der Beschwerde Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 FPG §88 Abs2a VwGG §33 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G303 2288079-5  vom 26.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Pakistan, alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2024, zu Recht erkannt

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I406 2294609-1  vom 26.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G316 2298574-1  vom 25.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Deutschland, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht

A)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen
BFA-VG §18 BFA-VG §18 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70
Bundesverwaltungsgericht: W144 2299534-1  vom 25.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb., StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W191 2289939-1  vom 25.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Land Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, dieses vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2024, Zahl 1321504507-222662473, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz politische Veränderung soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W247 1317978-3  vom 23.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch den Abwesenheitskurator RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2020, Zl. XXXX, nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §7 Abs1 Z2 AsylG 2005 §7 Abs4 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z3 FPG §52 Abs9 VwGVG §29 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2298020-2  vom 23.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX, geb. XXXX, StA.: Marokko, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, Zl. XXXX, zu Recht

A)Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs4 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 FPG §77 FPG §80
Bundesverwaltungsgericht: W282 2295679-1  vom 23.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2024 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX, gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G309 2291953-1  vom 20.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 09.04.2024, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des Bescheides entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G307 2289340-5  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geb. XXXX, StA.: Tunesien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH, zu BFA-Zahl XXXX, in der mündlichen Verhandlung am 04.09.2024, zu Recht

A)Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G314 2293220-4  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, zu Recht erkannt

A)Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G309 2287515-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 15.01.2024, OB: XXXX, zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Herr XXXX ist aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab dem 19.07.2023 dem Personenkreis der begünstigen Behinderten zuzuzählen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I425 2299205-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunt ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen persönliche Einvernahme persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Teilerkenntnis
AsylG 2005 §10 Abs3 AsylG 2005 §56 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs3 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 Z8 FPG §55 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W154 2258317-1  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2022, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft von 10.08.2022 bis 22.08.2022, zu Recht

A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 10.08.2022 bis 22.08.2022 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von EUR 30,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltsverbot Außerlandesbringung Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verfolgung Unionsbürger Voraussetzungen
BFA-VG §22a BFA-VG §22a Abs1 B-VG Art133 Abs5 FPG §76 Abs2 Z2 VwGVG §35
Bundesverwaltungsgericht: W265 2290458-1  vom 18.09.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BEinstG §14 BEinstG §2 BEinstG §3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W265 2297818-1  vom 18.09.2024

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Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 28.05.2024, beschlossen

A) Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung
AVG §13 Abs3 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W293 2298308-1  vom 18.09.2024

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Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und Mag. Monika KREMSER und Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Ehm, Metz, Mödlagl, Schönbrunner Straße 42/6, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Österreichische Post AG, Personalamt XXXX vom 02.05.2024, Zl. XXXX beschlossen

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsplatz Dienstunfähigkeit Ermittlungspflicht Gesundheitszustand Gutachten Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Restarbeitsfähigkeit Ruhestandsversetzung Verweisungsarbeitsplatz
BDG 1979 §14 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 Satz2
Bundesverwaltungsgericht: I414 2295466-1  vom 18.09.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-O-ASt-Linz) vom 01.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 11.09.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §58 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G307 2298153-1  vom 17.09.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2024, Zahl XXXX

A)zu Recht erkannt

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)beschlossen

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

C)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rechtsgrundlage Rechtskraft der Entscheidung Rückkehrentscheidung Zurückweisung
BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs4 VwGVG §24 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W189 2261997-2  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. 1284819806-241198137, zu Recht

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Bindungswirkung Einreiseverbot aufgehoben Einzelfallprüfung entschiedene Sache ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Identität der Sache Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verhältnismäßigkeit Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs2 FPG §55 Abs1a VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W116 2290797-1  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter SOMMERER, 1010 Wien, Salztorgasse 2/11, gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos WIEN, Ergänzungsabteilung, vom 26.03.2024, P1684214/4-MilKdoW/Kdo/ErgAbt/2024, in der Fassung des Abänderungsbescheides des Militärkommandos WIEN, Ergänzungsabteilung, P1684214/4-MilKdoW/Kdo/ErgAbt/2024 (3) vom 18.07.2024, beschlossen

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und mangels Beschwer zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einberufungsbefehl mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Wehrdienst - Befreiung Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 WG 2001 §26 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W141 2256328-1  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER, sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. Peter GROß, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 16.05.2022, OB XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß § 1b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.09.2023 und am 26.08.2024 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben.

I.Die Gesundheitsschädigung „Myokarditis“ sowie die daraus resultierenden Tachykardien im Zeitraum vom XXXX .02.2021 bis XXXX .03.2021 werden als Impfschäden anerkannt.

Die Gesundheitsschädigung „Gefühlsstörungen im linken Arm“ sowie die daraus resultierenden Bewegungseinschränkungen im Zeitraum vom XXXX .02.2021 bis XXXX .03.2021 werden als Impfschäden anerkannt.

II.Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 2 Abs. 1 lit. a iVm § 2a Abs. 1 und 2 Impfschadengesetz ein einmalig pauschalierter Geldbetrag iHv € 1.305,50 zuerkannt.

III.Gemäß § 2 Abs. 1 Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten

a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens

1.ärztliche Hilfe

2.Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln

3.Versorgung mit orthopädischen Behelfen

4.Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse

5.die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson

b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Ziffer 1 bis 5.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Befangenheit Entschädigungsantrag Ersatzentscheidung Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalität Körperverletzung Pauschalentschädigung Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit
B-VG Art133 Abs4 Impfschadengesetz §1b Impfschadengesetz §2 Impfschadengesetz §2a
Bundesverwaltungsgericht: W226 2296628-1  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.: Ukraine, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zl. 311441108-232446123, zu Recht

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Einvernahme Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation Ladungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Voraussetzungen
AsylG 2005 §62 Abs1 AsylG 2005 §62 Abs4 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W137 2257622-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde des Leiters XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.03.2022, GZ. D124.3894, 2022-0.211.463, zu Recht erkannt (A I.) bzw. beschlossen (A II.)

A) I. Der bekämpfte Bescheid wird in Folge Zurückziehung der erstinstanzlichen Beschwerde vom 02.04.2021 ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidbehebung Datenschutz ersatzlose Behebung Gegenstandslosigkeit verfahrenseinleitender Antrag Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W137 2262841-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Baker & McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.08.2022, GZ. D772.160, 2022-0.607.741, zu Recht erkannt (A I.) bzw. beschlossen (A II.)

A) I. Der bekämpfte Bescheid wird in Folge Zurückziehung der erstinstanzlichen Beschwerde vom 09.01.2022 ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidbehebung Datenschutz ersatzlose Behebung Gegenstandslosigkeit verfahrenseinleitender Antrag Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W137 2263387-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Baker & McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.09.2022, GZ. D772.008, 2022-0.358.711, zu Recht erkannt (A I.) bzw. beschlossen (A II.)

A) I. Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidbehebung Datenschutz ersatzlose Behebung Gegenstandslosigkeit verfahrenseinleitender Antrag Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G305 2291576-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Norbert SCHUNKO als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024, GZ: XXXX, mit dem der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 erhobene Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht

A)Die gegen den Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX, erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ersatzzustellung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Vorlage Vorlageantrag Zurückweisung
AlVG §16 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §15 ZustG §16
Bundesverwaltungsgericht: I403 2275268-2  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark Außenstelle Leoben (BFA-St-ASt Leoben) vom 25.07.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das mit Spruchpunkt VI. verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 18 Monaten reduziert wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Angemessenheit Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Identität der Sache Interessenabwägung Körperverletzung Ladendiebstahl mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs1a StGB §125 StGB §126 Abs1 StGB §83 Abs1 StGB §84 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W226 2225489-3  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2023, Zl. 771241007-190093595, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.07.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Heimreise Konventionsreisepass Lebensmittelpunkt Reisedokument Rückkehrentscheidung behoben Unterschutzstellung Voraussetzungen
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §7 Abs1 Z2 AsylG 2005 §7 Abs1 Z3 AsylG 2005 §7 Abs4 AsylG 2005 §8 Abs1 Z2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z3 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G305 2294533-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024, GZ: XXXX, mit dem der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 erhobene Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht

A)Die gegen den Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX, erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Vorlage Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung
AlVG §33 AlVG §38 AlVG §7 AlVG §9 AVG §13 AVG §32 AVG §33 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §15 ZustG §17
Bundesverwaltungsgericht: G312 2290459-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2024, zu Recht

A)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt wird.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen
BFA-VG §18 BFA-VG §18 Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70
Bundesverwaltungsgericht: W265 2297190-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, BSc, Msc, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 18.06.2024, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalität Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit
B-VG Art133 Abs4 Impfschadengesetz §1b Impfschadengesetz §3
Bundesverwaltungsgericht: I425 2297834-1  vom 14.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, sowie der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die minderjährige Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle Staatsangehörige der Türkei und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.07.2024, Zl.en XXXX, XXXX und XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2297832-1  vom 14.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, sowie der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die minderjährige Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle Staatsangehörige der Türkei und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.07.2024, Zl.en XXXX, XXXX und XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2297831-1  vom 14.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, sowie der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die minderjährige Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle Staatsangehörige der Türkei und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.07.2024, Zl.en XXXX, XXXX und XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W191 2289132-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zahl 1313760007/222063871, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse private Streitigkeiten private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation soziale Gruppe Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W235 2292355-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Tiflis vom 29.03.2024, Zl. KONS/0025+26/2024, aufgrund des Vorlageantrags von 1. XXXX, geb XXXX, und 2. XXXX, geb. XXXX beide StA. Armenien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Tiflis vom 03.01.2024, Zln. VISAUTTBS231206247500 (ad 1.) und VISAUTTBS231206247600 (ad 2.), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausreisewilligkeit begründete Zweifel Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel österreichische Vertretungsbehörde Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrabsicht Versagungsgrund Vorlageantrag Wiederausreise
B-VG Art133 Abs4 Visakodex Art32 Abs1 litb
Bundesverwaltungsgericht: W600 2297565-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Marokko, rechtlich vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 23.07.2024 bis 20.08.2024, 10:41 Uhr, zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 23.07.2024 bis 20.08.2024, 10:41 Uhr wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § Art 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen.

II.Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Außerlandesbringung Ausreisewilligkeit Dublin III-VO Fluchtgefahr Kostenersatz öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a Abs1 Z3 B-VG Art133 Abs4 Dublin III-VO Art28 Abs1 Dublin III-VO Art28 Abs2 FPG §76 Abs2 Z3 VwG-AufwErsV §1 Z3 VwG-AufwErsV §1 Z4 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G312 2291571-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte MAROLD und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde vom 03.05.2024 des Mag. XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit Liquidator
AlVG §12 AlVG §7 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W191 2277208-2  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 22.08.2024 wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

nova producta nova reperta psychische Erkrankung Tauglichkeit Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §32 Abs1 Z2
Bundesverwaltungsgericht: W191 2287806-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farhad Paya und die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024, Zahl 1356045608/231120572, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2024 zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung Festnahme Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Misshandlung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe Spionage staatliche Verfolgung subsidiärer Schutz Taliban Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I404 2297305-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2024, Zl. XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W603 2295059-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX .1967, XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M. und Rechtsanwältin Mag. Silke TODOR-KOSTIC, beide Karawankenplatz 1, 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: G312 2258170-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Kärnten, vom XXXX, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2022, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und festgestellt, dass Mag. XXXX von XXXX bis XXXX NICHT der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG und der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterliegt.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragsgrundlagen betriebliche Tätigkeit Betriebsmittel Einkommenssteuerbescheid Ersatzentscheidung Krankenversicherung Pflichtversicherung Ruhegenuss selbstständig Erwerbstätiger Steuerberater Veräußerungsgewinn Voraussetzungen Zeitpunkt
ASVG §8 B-VG Art133 Abs4 GSVG §14b GSVG §2 Abs1 Z4
Bundesverwaltungsgericht: W153 2280484-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, StA. Jemen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2024, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz
AsylG 2005 §3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W191 2125597-4  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2022, Zahl 1093410307/180463501, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2024 zu Recht

A) I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Ersatzentscheidung EuGH gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe politische Veränderung private Verfolgung Religion staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs2 AsylG 2005 §3 Abs4 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W191 2297522-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2024, Zahl 1326542402-232387593, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Folgeantrag glaubhafter Kern Identität der Sache non-refoulement Prüfung Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 FPG §55 Abs1a
Bundesverwaltungsgericht: W235 2292352-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Tiflis vom 29.03.2024, Zl. KONS/0025+26/2024, aufgrund des Vorlageantrags von 1. XXXX, geb XXXX, und 2. XXXX, geb. XXXX beide StA. Armenien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Tiflis vom 03.01.2024, Zln. VISAUTTBS231206247500 (ad 1.) und VISAUTTBS231206247600 (ad 2.), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerden werden gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ausreisewilligkeit begründete Zweifel Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel österreichische Vertretungsbehörde Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrabsicht Versagungsgrund Vorlageantrag Wiederausreise
B-VG Art133 Abs4 Visakodex Art32 Abs1 litb
Bundesverwaltungsgericht: W138 2287754-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

W138 2287754-1/16.E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sta. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W252 2261224-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX vertreten durch XXXX mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 24.08.2022, zu GZ XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat

„Die Datenschutzbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Bescheidabänderung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geheimhaltung Impferinnerungsschreiben Mitwirkungspflicht Pandemie personenbezogene Daten Vorlagepflicht
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 DSG §24 Abs2 DSG §24 Abs5 DSGVO Art77
Bundesverwaltungsgericht: W104 2282918-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

aufschiebende Wirkung Interessenabwägung konkrete Darlegung Konkretisierung ordentliche Revision unverhältnismäßiger Nachteil Vollzugstauglichkeit wirtschaftliche Existenz zwingendes öffentliches Interesse
MinroG §112 MinroG §113 MinroG §115 MinroG §116 VwGG §30 Abs2 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W126 2280525-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2023, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Clanzugehörigkeit Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W138 2288176-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

W138 2288176-1/4.E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sta. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2024, Zahl XXXX, zu Recht

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs4 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 FPG §46 FPG §50 FPG §52 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §27 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §28 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I412 2291904-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Benin, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX und vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, ZI. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Familienangehöriger Familienverfahren Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §58 Abs3 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W610 2298743-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX geboren XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, Zahl: 1402950409/241057452, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
AsylG 2005 §5 B-VG Art133 Abs4 FPG §61
Bundesverwaltungsgericht: W601 2298761-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Libanon, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Sascha FLATZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 03.09.2024 zu Recht

A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 03.09.2024 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Barauslagen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung Begründungsmangel Einreiseverbot Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Untersuchungshaft Voraussetzungen
BFA-VG §22a Abs1 Z3 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs5 FPG §76 Abs2 Z2 VwGVG §35
Bundesverwaltungsgericht: G311 2281635-1  vom 12.09.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX, geboren am XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Gesundheitszustand mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs4 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §33
Bundesverwaltungsgericht: G311 2283149-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX, geboren am XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Gesundheitszustand mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs4 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §33
Bundesverwaltungsgericht: I422 2295298-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W252 2272069-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX sowie XXXX mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.03.2023, zu GZ: XXXX zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat

„Die Datenschutzbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Bescheidabänderung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geheimhaltung Impferinnerungsschreiben Mitwirkungspflicht Pandemie personenbezogene Daten Vorlagepflicht
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 DSG §24 Abs2 DSG §24 Abs5 DSGVO Art77
Bundesverwaltungsgericht: W277 2235928-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zu Zl. XXXX wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu Zl. XXXX wird stattgegeben und festgestellt, dass die erlassene Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.

Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte V. bis VII. des Bescheides zu XXXX werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Heimreise Konventionsreisepass Lebensmittelpunkt Reisedokument Rückkehrentscheidung behoben Unterschutzstellung Voraussetzungen
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §7 Abs1 Z2 AsylG 2005 §7 Abs1 Z3 AsylG 2005 §7 Abs4 AsylG 2005 §8 Abs1 Z2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z3 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W242 2298789-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, StA XXXX, vertreten durch ZEIGE – Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Wien 17., Ottakringerstraße 54/4/2 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht

A) Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Teilerkenntnis
BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §52 FPG §53 FPG §55 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L510 2279248-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, Zl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Demonstration Drohungen gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: W603 2296589-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX 1976, XXXX, 2460 Bruck an der Leitha, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M. und Rechtsanwältin Mag. Silke TODOR-KOSTIC, beide Karawankenplatz 1, 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W167 2297496-1  vom 10.09.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung XXXX, mit dem der Antrag vom XXXX auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG bei dem Arbeitgeber XXXX (mitbeteiligter Arbeitgeber) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Rot-Weiß-Rot-Karte Voraussetzungen
AuslBG §12a B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W237 2291685-1  vom 10.09.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmünd vom 16.01.2024 betreffend Widerruf der Zuerkennung und Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 990,93 nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2024 zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2024 wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdevorentscheidung Entscheidungsfrist Geringfügigkeitsgrenze Notstandshilfe Rückforderung Unzuständigkeit Vermietung Widerruf
AlVG §24 AlVG §25 AlVG §38 AlVG §56 Abs2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §14
Bundesverwaltungsgericht: I403 2298595-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, 9220 Velden am Wörthersee, Karawankenplatz 1, gegen den Bescheid der ORF Beitrags Service GmbH vom 28.06.2024, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 7, 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 Z 2 sowie 17 Abs. 4 Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 – ORF Beitrags Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, iVm § 31 Abs. 19 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2023, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W123 2295775-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2024, Zl. 1396632202/240827101, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben religiöse Gründe Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I403 2296161-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch BENEDER Rechtsanwalts GmbH, Franz-Josefs-Kai 27, 1010 Wien, gegen den Bescheid der ORF Beitrags Service GmbH vom 11.06.2024, Beitragsnummer: XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 7, 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 Z 2 sowie 17 Abs. 4 Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 – ORF Beitrags Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, iVm § 31 Abs. 19 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2023, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Beitragspflicht Bescheid Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung
B-VG Art133 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1 ORF-G §1 Abs1 ORF-G §1 Abs2 ORF-G §31 Abs1 ORF-G §31 Abs17 ORF-G §31 Abs19 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W298 2283410-2  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata unzulässiger Antrag Wiederholung Zurückweisung
AsylG 2005 §3 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W293 2274110-1  vom 24.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rabensteig 8/3a, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17.05.2023, Zl. XXXX betreffend besondere Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 23a Abs. 4 GehG Schmerzengeld in Höhe von EUR 360,00 zugesprochen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

besondere Hilfeleistung gekürzte Ausfertigung Schmerzengeld
GehG §23a VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I421 2283953-1  vom 23.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin steinlechner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (BF1) und XXXX, geb. XXXX (BF2), beide StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU-GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion RD Wien, ASt XXXX, vom 30.11.2023, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 zu Recht erkannt

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I421 2288571-1  vom 23.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin steinlechner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (BF1) und XXXX, geb. XXXX (BF2), beide StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU-GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion RD Wien, ASt XXXX, vom 30.11.2023, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 zu Recht erkannt

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W254 2288658-1  vom 23.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2024, Zl. 1334045003-223653855, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Spruchpunkte II. – bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 BFA-VG §9 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L521 2294048-1  vom 23.09.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 02.05.2024, Zl. 323 Jv 39/23i, betreffend Festsetzung von Gerichtsgebühren nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

äußere Formaltatbestände außerordentliche Revision Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagebegehren Klagseinbringung Pauschalgebühren Streitgegenstand Zahlungspflicht
B-VG Art133 Abs4 GEG §6a Abs1 GGG Art1 §1 Abs1 GGG Art1 §14 GGG Art1 §15 Abs3a GGG Art1 §18 GGG Art1 §2 Z1 lita GGG Art1 §2 Z1 litb GGG Art1 §3 GGG Art1 §32 TP1 GGG Art1 §32 TP3 lita GGG Art1 §7 Abs1 Z1
Bundesverwaltungsgericht: W150 2298696-1  vom 13.09.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid der BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 27.08.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Beschäftigung illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung
BFA-VG §22a Abs1 Z3 BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 FPG §76 Abs3 Z1 FPG §76 Abs3 Z3 FPG §76 Abs3 Z5 FPG §76 Abs3 Z9 FPG §76 Abs6 VwG-AufwErsV §1 Z3 VwG-AufwErsV §1 Z4 VwGVG §35 Abs1 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W128 2280618-1  vom 12.09.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX, Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 03.10.2023, Zl. 9131.101/0149-Präs3a1/2023, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat

„I. Das schulpflichtige Kind XXXX, geboren am XXXX, hat seine Schulpflicht im Schuljahr 2023/2024 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. § 5 Schulpflichtgesetz 1985 zu erfüllen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

allgemeine Schulpflicht Bescheidabänderung Dauer Externistenprüfung häuslicher Unterricht Nichtantritt öffentliche Schule Revision zulässig Schulbesuch Schuljahr Unterrichtserfolg Untersagung
B-VG Art133 Abs4 SchPflG 1985 §1 SchPflG 1985 §11 SchPflG 1985 §11 Abs4 SchPflG 1985 §11 Abs6 Z6 SchPflG 1985 §2 SchPflG 1985 §3 SchPflG 1985 §5 Abs1 StGG Art17
Bundesverwaltungsgericht: W128 2281359-1  vom 12.09.2024

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Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX, Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 22.08.2023, Zl. hU-TU-84/1-2023

A) Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Gegenstandslosigkeit Revision zulässig Schuljahr Verfahrenseinstellung Zeitablauf
B-VG Art133 Abs4 SchPflG 1985 §11 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W203 2293972-1  vom 12.09.2024

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Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 21.03.2024, GZ: 01604872-WiSe23/B

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Amtsstunden Beschwerdevorentscheidung E - Mail Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung
AVG §13 B-VG Art133 Abs4 StudFG §6 VwGVG §7 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W287 2296629-1  vom 12.09.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Margareta MAYER-HAINZ und Mag. Tamara CHARKOW als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX Wien, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, Mariahilferstraße 88a, 1070 Wien, gegen den Teilbescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit im Umlaufweg zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragsbegehren Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung E - Mail personenbezogene Daten
B-VG Art133 Abs4 DSG §24 Abs2 DSG §24 Abs3 DSGVO Art12 DSGVO Art15
Bundesverwaltungsgericht: W284 2298067-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion WAGNER-SAMEK über die Schubhaftbeschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.08.2024, Zl. 1228318103-241233188, sowie die nach Festnahme durch das BFA vorangegangene Anhaltung des Beschwerdeführers seit 12.08.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2024, zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Vereitelung Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 VwGVG §35 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W284 2298067-2  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion WAGNER-SAMEK über die Schubhaftbeschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.08.2024, Zl. 1228318103-241233188, sowie die nach Festnahme durch das BFA vorangegangene Anhaltung des Beschwerdeführers seit 12.08.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2024, zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Vereitelung Verhältnismäßigkeit
BFA-VG §22a BFA-VG §22a Abs3 B-VG Art133 Abs4 FPG §76 Abs2 Z2 VwGVG §35 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I413 2290859-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 21.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W108 2295499-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 22.04.2024, Zahl: 2024/14/70, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz

A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ärztekammer Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Unzuständigkeit
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6 ÄrzteG 1998 §125 Abs4 ÄrzteG 1998 §14 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W296 2297318-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu Recht

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidbegründung Eintragung Entziehung Rechtskraft der Entscheidung Rezertifizierung Sachverständigenliste Sachverständiger Voraussetzungen Zertifizierungsantrag Zurückweisung
B-VG Art133 Abs4 SDG §10 SDG §11 SDG §2 SDG §3 SDG §4 SDG §6 SDG §9
Bundesverwaltungsgericht: W213 2228417-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Thomas STOIBERER, Davisstraße 7, 5400 Hallein, gegen den Bescheid des Leiters des Personalamtes der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, vom 05.12.2019, Zl. 0060-500146-2019, zu Recht

A) I. Der Beschwerde wird soweit sie sich auf das 2. Teilbegehren Punkt 4. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen (abzüglich der bereits mit hg. Erkenntnis vom 31.05.2021, GZ: W221 2209320-1/12 E, zugesprochenen Mehrdienstleistungen) für den Zeitraum 01.01.2013 bis 29.02.2016 richtet, stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum 154,07 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht hat.

II. Der Beschwerde wird soweit sie sich auf das 3. Teilbegehren Punkt 4. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 22.04.2016 mittels Einbeziehung der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde richtet, stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum an 37 Arbeitstagen 18,5 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht hat.

V. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abgeltung von Mehrdienstleistungen Dienstplan Dienstzeit Ersatzentscheidung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Mehrdienstleistung Mittagspause öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhepause Teilstattgebung Überstundenvergütung
BDG 1979 §49 B-VG Art133 Abs4 GehG §16 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W292 2284181-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. René BOGENDORFER und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.11.2023, Zl. D124.0996/23 / 2023-0.730.360 (mitbeteiligte Partei: XXXX, vertreten durch: RA Mag. Robert HAUPT), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W292 2284424-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. René BOGENDORFER und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.11.2023, Zl. D124.1033/23 / 2023-0.851.251 (mitbeteiligte Partei: XXXX, vertreten durch: RA Mag. Robert HAUPT), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W292 2284747-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. René BOGENDORFER und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.11.2023, Zl. D124.0901/23 / 2023-0.859.711 (mitbeteiligte Partei: XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W292 2285433-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. René BOGENDORFER und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.11.2023, Zl. D124.1018/23 / 2023-0.746.488 (mitbeteiligte Partei: XXXX, vertreten durch: RA Mag. Robert HAUPT), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W292 2285612-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. René BOGENDORFER und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.11.2023, Zl. D124.0964/23 / 2023-0.718.887 (mitbeteiligte Partei: XXXX, vertreten durch: RA Mag. Robert HAUPT), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W292 2285456-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. René BOGENDORFER und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.11.2023, Zl. D124.0223/23 / 2023-0.852.521 (mitbeteiligte Partei: XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W292 2286264-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. René BOGENDORFER und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX (nunmehr XXXX vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 01.12.2023, Zl. D124.0981/23 / 2023-0.725.958 (mitbeteiligte Partei XXXX vertreten durch: RA Mag. Robert HAUPT), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W292 2285188-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. René BOGENDORFER und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.11.2023, Zl. D124.0998/23 / 2023-0.732.818 (mitbeteiligte Partei: XXXX vertreten durch: RA Mag. Robert HAUPT), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W292 2285584-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. René BOGENDORFER und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer, über die Beschwerde XXXX, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.11.2023, Zl. D124.0928/23 / 2023-0.759.103 (mitbeteiligte Partei: XXXX vertreten durch: RA Mag. Robert HAUPT), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W292 2284610-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. René BOGENDORFER und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.11.2023, Zl. D124.0971/23 / 2023-0.738.483 (mitbeteiligte Partei: XXXX, vertreten durch: RA Mag. Robert HAUPT), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W292 2285395-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. René BOGENDORFER und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.11.2023, Zl. D124.0951/23 / 2023-0.749.473 (mitbeteiligte Partei: XXXX, vertreten durch: RA Mag. Robert HAUPT), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W292 2285653-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. René BOGENDORFER und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.12.2023, Zl. D124.1013/23 / 2023-0.749.455 (mitbeteiligte Partei: XXXX, vertreten durch: RA Mag. Robert HAUPT), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G305 2289129-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots samt Nebenentscheidungen nach einer am 22.04.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

A)Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX, geboren am XXXX, wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Glaubhaftmachung Interessenabwägung Kindeswohl Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderjährige non refoulement öffentliches Interesse Pandemie Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Verfolgungsgefahr Voraussetzungen
AsylG 2005 §54 AsylG 2005 §55 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs2 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G305 2292791-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2024 zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W228 2297027-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBSTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 25.01.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
AlVG §11 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G305 2285318-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX .2023, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2024 zu Recht

A)Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt II. des Bescheides vom XXXX .2023, Zl. XXXX korrekt zu lauten hat: „Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wird dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt“.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: G307 2297708-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot ersatzlose Behebung freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rechtsgrundlage Rechtskraft der Entscheidung Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Verbrechen Zurückweisung
AsylG 2005 §10 Abs2 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §50 Abs1 FPG §50 Abs2 FPG §50 Abs3 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 VwGVG §24 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W169 2267506-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch den Verein Tralalobe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2023, Zl. 1282601006-211137721, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2024, zu Recht

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

alleinstehende Frau asylrechtlich relevante Verfolgung geschlechtsspezifische Verfolgung Schutzunfähigkeit Schutzunwilligkeit soziale Gruppe vulnerable Personengruppe wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W237 2285026-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 12.10.2023 betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosendgeld für die Zeit von 26.09.2023 bis 06.11.2023 nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2023 beschlossen

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Verfahrenseinstellung
AlVG §10 AVG §68 Abs2 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W109 2130086-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. XXXX, beschlossen

A)Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm §§ 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2017, XXXX dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Drittbeschwerdeführers anstelle von „ XXXX “ nunmehr „ XXXX “ zu lauten hat.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berichtigung der Entscheidung Geburtsdatum
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §34 Abs2 AVG §62 Abs4 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: W117 2283535-2  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSSDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX StA. Senegal, vom 04.09.2024 auf Bewilligung von Verfahrenshilfe den Beschluss gefasst

Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe im Umfang der Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie im Umfang der Inanspruchnahme einer rechtsfreundlichen Vertretung im Falle einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 10 Abs. 2 VVG 1991 idgF, § 8a VwGVG idgF stattgegeben.

Beugehaft Erfolgsaussichten Heimreisezertifikat Identitätsfeststellung Mitwirkungspflicht Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Zwangsstrafe
VVG §10 Abs2 VwGVG §8a
Bundesverwaltungsgericht: W123 2296310-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb XXXX, StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zl. 1367408010/231729046, zu Recht

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. – V. als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes VI. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG 14 Tage beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Frist Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse private Streitigkeiten private Verfolgung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Spruchpunktbehebung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 BFA-VG §18 Abs1 Z5 B-VG Art133 Abs4 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1 FPG §55 Abs1a FPG §55 Abs2 FPG §55 Abs3 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W189 2298559-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2024, Zlen.1293360308-241103560 beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §57 BFA-VG §17 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L524 2288458-1  vom 24.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, der (2.) XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (3.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (5.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei und der (6.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, (1.) Zl. XXXX, (2.) Zl. XXXX, (3.) Zl. XXXX, (4.) Zl. XXXX, (5.) Zl. XXXX und (6.) Zl. XXXX, betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L524 2288455-1  vom 24.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, der (2.) XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (3.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (5.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei und der (6.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, (1.) Zl. XXXX, (2.) Zl. XXXX, (3.) Zl. XXXX, (4.) Zl. XXXX, (5.) Zl. XXXX und (6.) Zl. XXXX, betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L524 2288456-1  vom 24.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, der (2.) XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (3.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (5.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei und der (6.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, (1.) Zl. XXXX, (2.) Zl. XXXX, (3.) Zl. XXXX, (4.) Zl. XXXX, (5.) Zl. XXXX und (6.) Zl. XXXX, betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L524 2288461-1  vom 24.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, der (2.) XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (3.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (5.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei und der (6.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, (1.) Zl. XXXX, (2.) Zl. XXXX, (3.) Zl. XXXX, (4.) Zl. XXXX, (5.) Zl. XXXX und (6.) Zl. XXXX, betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L524 2288453-1  vom 24.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, der (2.) XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (3.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (5.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei und der (6.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, (1.) Zl. XXXX, (2.) Zl. XXXX, (3.) Zl. XXXX, (4.) Zl. XXXX, (5.) Zl. XXXX und (6.) Zl. XXXX, betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L524 2288459-1  vom 24.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, der (2.) XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (3.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, des (5.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei und der (6.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, (1.) Zl. XXXX, (2.) Zl. XXXX, (3.) Zl. XXXX, (4.) Zl. XXXX, (5.) Zl. XXXX und (6.) Zl. XXXX, betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, zu Recht

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L521 2291656-1  vom 23.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024, Zl. 1317811910-222392557, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Haftbefehl Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst staatliche Verfolgung strafrechtliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G303 2298092-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, vom 08.08.2024, und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 08.08.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2024

1. zu Recht erkannt

A) I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Es wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen

A)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr) wird gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3 ZPO als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 FPG §76 Abs2 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §35 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: L533 2298934-1  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie Galešić über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch den Verein Zeige, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zl. XXXX, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen beschlossen

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs5 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L533 2295810-1  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Zejnie Galešić als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, in einer Angelegenheit nach nach § 57 AsylG, § 10 Abs 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 46 FPG, und § 55 Abs 1 bis 3 FPG

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 AVG §18 Abs3 AVG §18 Abs4 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L507 2229464-3  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2023, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung entschiedene Sache Ersatzentscheidung Folgeantrag geänderte Verhältnisse mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VwGH Sache des Verfahrens Sicherheitslage Vergleichsbescheid Vergleichsmaßstab Versorgungslage Zulassungsverfahren Zurückweisung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs1 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L516 2276899-2  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb XXXX, staatenlos (protokolliert zu L516 2276899-2), 2.) XXXX, geb XXXX, StA Jordanien (protokolliert zu L516 2299059-1), 3.) XXXX, geb. XXXX, StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2299061-1/) und 4.) XXXX, geb. XXXX, StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2299062-1/), alle vertreten durch den MigrantInnenverein St Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2024, Zahl 1314561803/240571484 sowie vom 07.08.2024, Zahlen 182999004/240191118, 1314562506/240191169 und 1314562604/240191142, zu Recht

A) I. Der Bescheid vom 08.08.2024, Zahl 1314561803/240571484, betreffend XXXX wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 AsylG ersatzlos aufgehoben.

II. Die übrigen Bescheide werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 und 5 AsylG aufgehoben.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anhängigkeit Asylverfahren Bescheidbehebung Erledigung ersatzlose Behebung Familienangehöriger Familienverfahren Folgeantrag Gleichzeitigkeit Rechtswidrigkeit Verfahrensführung Verfahrensverbindung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §34 Abs4 AsylG 2005 §57 AVG §68 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L516 2299059-1  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb XXXX, staatenlos (protokolliert zu L516 2276899-2), 2.) XXXX, geb XXXX, StA Jordanien (protokolliert zu L516 2299059-1), 3.) XXXX, geb. XXXX, StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2299061-1/) und 4.) XXXX, geb. XXXX, StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2299062-1/), alle vertreten durch den MigrantInnenverein St Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2024, Zahl 1314561803/240571484 sowie vom 07.08.2024, Zahlen 182999004/240191118, 1314562506/240191169 und 1314562604/240191142, zu Recht

A) I. Der Bescheid vom 08.08.2024, Zahl 1314561803/240571484, betreffend XXXX wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 AsylG ersatzlos aufgehoben.

II. Die übrigen Bescheide werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 und 5 AsylG aufgehoben.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anhängigkeit Asylverfahren Bescheidbehebung Erledigung Familienangehöriger Familienverfahren Gleichzeitigkeit Rechtswidrigkeit Verfahrensführung Verfahrensverbindung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §34 Abs4 AsylG 2005 §34 Abs5 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L516 2299061-1  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb XXXX, staatenlos (protokolliert zu L516 2276899-2), 2.) XXXX, geb XXXX, StA Jordanien (protokolliert zu L516 2299059-1), 3.) XXXX, geb. XXXX, StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2299061-1/) und 4.) XXXX, geb. XXXX, StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2299062-1/), alle vertreten durch den MigrantInnenverein St Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2024, Zahl 1314561803/240571484 sowie vom 07.08.2024, Zahlen 182999004/240191118, 1314562506/240191169 und 1314562604/240191142, zu Recht

A) I. Der Bescheid vom 08.08.2024, Zahl 1314561803/240571484, betreffend XXXX wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 AsylG ersatzlos aufgehoben.

II. Die übrigen Bescheide werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 und 5 AsylG aufgehoben.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anhängigkeit Asylverfahren Bescheidbehebung Erledigung Familienangehöriger Familienverfahren Gleichzeitigkeit Rechtswidrigkeit Verfahrensführung Verfahrensverbindung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §34 Abs4 AsylG 2005 §34 Abs5 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L516 2299062-1  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb XXXX, staatenlos (protokolliert zu L516 2276899-2), 2.) XXXX, geb XXXX, StA Jordanien (protokolliert zu L516 2299059-1), 3.) XXXX, geb. XXXX, StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2299061-1/) und 4.) XXXX, geb. XXXX, StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2299062-1/), alle vertreten durch den MigrantInnenverein St Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2024, Zahl 1314561803/240571484 sowie vom 07.08.2024, Zahlen 182999004/240191118, 1314562506/240191169 und 1314562604/240191142, zu Recht

A) I. Der Bescheid vom 08.08.2024, Zahl 1314561803/240571484, betreffend XXXX wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 AsylG ersatzlos aufgehoben.

II. Die übrigen Bescheide werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 und 5 AsylG aufgehoben.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anhängigkeit Asylverfahren Bescheidbehebung Erledigung Familienangehöriger Familienverfahren Gleichzeitigkeit Rechtswidrigkeit Verfahrensführung Verfahrensverbindung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §34 Abs4 AsylG 2005 §34 Abs5 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L521 2292050-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024, Zl. 406353900-240140505, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die wider die beschwerdeführende Partei erlassene Rückehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z. 1 FPG 2005 gestützt wird.

II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und das wider die beschwerdeführende Partei erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Assoziationsabkommen Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall ausländische Verurteilung Diebstahl Drogenabhängigkeit Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Kindeswohl negative Zukunftsprognose öffentliche Interessen Persönlichkeitsstruktur Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schlepperei schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Suchtmitteldelikt Urkundenunterdrückung Versagungsgrund Verwaltungsübertretung Wiederholungsgefahr
BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs4 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W132 2289981-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2024, zu Recht erkannt

A) I.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung Spruchpunktbehebung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 AsylG 2005 §8 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W269 2294201-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.03.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2024, Zl XXXX betreffend die Feststellung, dass gemäß § 38 iVm § 17 AlVG und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 01.03.2024 gebühre, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Antragsprinzip Frist Geltendmachung Notstandshilfe verspäteter Antrag
AlVG §17 AlVG §38 AlVG §44 AlVG §46 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W261 2292776-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag.a Christa MARISCHKA und Mag. Bernhard BRUCKNER als fachkundige Laienrichterin und als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten Doshi Akman & Partner Rechtsanwälte OG, vom 16.05.2024, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, eingerichteten Behindertenausschusses für Vorarlberg vom 28.03.2024, betreffend der Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung der begünstigt behinderten Dienstnehmerin, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.08.2024 beschlossen

A)Das Verfahren betreffend die Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung der begünstigt behinderten Dienstnehmerin XXXX wird aufgrund der Zurückziehung des Antrages durch die Dienstgeberin, der XXXX eingestellt.

B)Die Revision ist nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
BEinstG §8 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W200 2288378-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 26.02.2024, Zl. 12061731700015, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 13.09.2023 wird abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 20%.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W237 2295790-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmünd vom 23.04.2024 betreffend Widerruf der Zuerkennung und Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 602,33 nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einkommenssteuerbescheid Geringfügigkeitsgrenze Notstandshilfe Rückforderung Vermietung Widerruf
AlVG §24 Abs2 AlVG §25 Abs1 AlVG §38 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G303 2297786-1  vom 23.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: ungeklärt, BFA-Zl. 13- XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2024, zu Recht erkannt

A)Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W135 2286531-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.01.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W135 2286272-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.12.2023, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W261 2259999-2  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen, vom 22.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkts I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat

„Der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.08.2023 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

entschiedene Sache Folgeantrag glaubhafter Kern Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Vergleichsmaßstab Zurückweisung
AsylG 2005 §3 Abs1 AVG §68 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W284 2286902-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX 2005, 2. XXXX, geb. XXXX 2006, 3. mj. XXXX, geb. XXXX 2008 und 4. mj. XXXX, geb. XXXX 2011, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch XXXX, geb. XXXX 1973, alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. XXXX (ad 1.), Zl. XXXX (ad 2.), Zl. XXXX (ad 3.) und Zl. XXXX (ad 4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2024, zu Recht

A)Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

alleinstehende Frau Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Familienangehöriger Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz politische Aktivität politische Gesinnung soziale Gruppe staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfahrensverbindung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W133 2292113-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.01.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert

Dem Antrag von XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 18.04.2023 wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W284 2286903-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX 2005, 2. XXXX, geb. XXXX 2006, 3. mj. XXXX, geb. XXXX 2008 und 4. mj. XXXX, geb. XXXX 2011, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch XXXX, geb. XXXX 1973, alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. XXXX (ad 1.), Zl. XXXX (ad 2.), Zl. XXXX (ad 3.) und Zl. XXXX (ad 4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2024, zu Recht

A)Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

alleinstehende Frau Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Familienangehöriger Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz politische Aktivität politische Gesinnung soziale Gruppe staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfahrensverbindung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W284 2286905-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX 2005, 2. XXXX, geb. XXXX 2006, 3. mj. XXXX, geb. XXXX 2008 und 4. mj. XXXX, geb. XXXX 2011, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch XXXX, geb. XXXX 1973, alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. XXXX (ad 1.), Zl. XXXX (ad 2.), Zl. XXXX (ad 3.) und Zl. XXXX (ad 4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2024, zu Recht

A)Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

alleinstehende Frau Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Familienangehöriger Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz politische Aktivität politische Gesinnung soziale Gruppe staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfahrensverbindung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W292 2284715-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. René BOGENDORFER und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.11.2023, Zl. D124.1003/23 / 2023-0.715.823 (mitbeteiligte Partei: XXXX vertreten durch: RA Mag. Robert HAUPT), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W247 2224783-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §7 AsylG 2005 §8 VwGG §30 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: W284 2286849-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX 2005, 2. XXXX, geb. XXXX 2006, 3. mj. XXXX, geb. XXXX 2008 und 4. mj. XXXX, geb. XXXX 2011, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch XXXX, geb. XXXX 1973, alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. XXXX (ad 1.), Zl. XXXX (ad 2.), Zl. XXXX (ad 3.) und Zl. XXXX (ad 4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2024, zu Recht

A)Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

alleinstehende Frau Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Familienangehöriger Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz politische Aktivität politische Gesinnung soziale Gruppe staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfahrensverbindung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2297585-1  vom 20.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 15.04.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Blutrache Diskriminierung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Misshandlung non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I414 2295464-1  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-O-ASt-Linz) vom 01.06.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Drohungen Erwerbstätigkeit Glaubwürdigkeit Haftbefehl Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G312 2289524-1  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 28.03.2024 des XXXX, SVNR XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2024 zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n, die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeld Arbeitswilligkeit Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W287 2248646-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, beide vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, Karawankenplatz 1, 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX, Zl. XXXX, (mitbeteiligte Partei: Bildungsdirektion für XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Umlaufweg zu Recht erkannt (Punkt A) I.) bzw. beschlossen (Punkt A) II.)

A) I. Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, vom 11.09.2024 wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

II. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Bescheidbehebung Datenschutz ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückziehung
AVG §13 Abs7 B-VG Art133 Abs4 DSG §1 VwGVG §17 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W246 2293684-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 01.09.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) I. Der Antrag wird, soweit er auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet ist, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Dem Antrag wird, soweit er auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gerichtet ist, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz Verletzung der Entscheidungspflicht
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs4 AVG §73 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W135 2285950-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.12.2023, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W135 2287516-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.01.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
BBG §40 BBG §41 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G305 2286925-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anna Katharina HUBER und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023, VSNR: XXXX, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX, und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX, werden bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten Wiedereingliederungsmaßnahme
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W255 2297389-2  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Maximilian WEH als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX, geb. XXXX, gegen die beiden Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.06.2024 und vom 07.06.2024, VN: XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024, GZ: WF 2024-0566-3-009843 und WF 2024-0566-3-009835, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 10 Tage ab dem 23.05.2024 und für 32 Tage ab dem 05.06.2024 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat

„Gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 10 Tage ab 23.05.2024 und für 32 Tage ab 05.06.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erteilt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W203 2289455-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 08.01.2024, Zl. XXXX, betreffend Anerkennung von Prüfungen nach § 78 Abs. 1 UG zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anerkennung von Prüfungen Anerkennungsantrag Bachelorstudium Gutachten Kompetenzen Universität wesentliche Unterschiede
B-VG Art133 Abs4 UG §78 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W116 2293940-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Anwalt GmbH RINNER TEUCHTMANN, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.05.2024, GZ. 2024-0.180.473, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG iVm. § 123 Abs. 1 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

achtungsvoller Umgang Dienstpflichtverletzung Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsbeamter tatbestandseinheitliche Handlungseinheit Tonaufnahme Treuepflicht Verdacht Verdachtsgründe Verjährungsfrist
BDG 1979 §118 BDG 1979 §123 BDG 1979 §123 Abs1 BDG 1979 §43 BDG 1979 §43a BDG 1979 §91 BDG 1979 §94 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 Z1
Bundesverwaltungsgericht: W262 2298751-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Jutta HAIDNER und Mag. Armin KLAUSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.08.2024, XXXX zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Kontrollmeldetermin Notstandshilfe öffentliche Interessen
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: W257 2272587-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des Chefinspektors i.R. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RAe Riedl & Partner, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom XXXX 2023, Zl. XXXX, beschlossen

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrenseinstellung Zurückziehung
B-VG Art133 Abs4 GehG §75 GehG §77a VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W266 2298515-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Mag. Wolfgang Schieler als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 08.08.2024, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Kontrollmeldetermin Notstandshilfe öffentliche Interessen
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: G312 2298715-1  vom 20.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über die Beschwerde vom 04.06.2024 der XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Feldbach des Arbeitsmarktservice vom XXXX zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und der Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ablehnungsgrund Arbeitslosengeld Dienstverhältnis gesundheitliche Beeinträchtigung gesundheitliche Eignung gesundheitliche Gründe Gutachten Unzumutbarkeit
AlVG §10 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I422 2295187-1  vom 20.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. 19.11.1962, StA. staatenlose Palästinenserin aus Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2024 zu Recht erkannt

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. 19.11.1962, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. 19.11.1962 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs5 Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art12 Abs1 lita Satz2 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I423 2299160-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN

A)Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt non-refoulement Prüfung res iudicata
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §22 Abs10 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G305 2295797-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über den Antrag der Ing. XXXX, geb. XXXX, das zu G305 2278540-1 rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen, beschlossen

A)Der auf die Wiederaufnahme des zu G305 2278540-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig beendete Verfahren gerichtete Antrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .

Fristversäumung Kenntnis Verspätung Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund Zurückweisung
AlVG §24 AlVG §25 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 VwGVG §32 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I422 2298871-1  vom 16.09.2024

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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian HIRSCH, Hauptplatz 28, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel ausländische Verurteilung Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben Schlepperei Suchtmitteldelikt
BFA-VG §18 Abs2 Z1 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs4 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs4 VwGVG §28
Bundesverwaltungsgericht: I422 2287468-2  vom 13.09.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Duldung faktische Unabschiebbarkeit Heimreisezertifikat Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument
B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §46a FPG §46a Abs1 Z3
Bundesverwaltungsgericht: W141 2298891-1  vom 12.09.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 08.08.2024, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde zu Spruchpunkt B) wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung Kontrollmeldetermin Notstandshilfe öffentliche Interessen
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §13
Bundesverwaltungsgericht: W266 2292711-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX gegen den Bescheid des AMS Oberpullendorf, vom 26.01.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2024, GZ: XXXX, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 06.12.2023, beschlossen

A) Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsmittelfrist verspätete Vorlage Vorlageantrag Zurückweisung Zuständigkeit
AlVG §10 AlVG §38 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §15 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W223 2285744-1  vom 10.09.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes KLEMM und Alexander PERISSUTTI als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Feldbach vom XXXX .2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2024 zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird mit der Maßgabe in Bestätigung des Bescheides als unbegründet abgewiesen, dass es zu lauten hat

„Gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem XXXX .2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erteilt.“

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitsfähigkeit Kausalität Krankenstand Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten Wiedereingliederungsmaßnahme
AlVG §10 AlVG §38 AlVG §9 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G312 2295485-1  vom 23.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte MAROLD und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 26.06.2024 des XXXX, SVNR XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2024, zu Recht erkannt

A)Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, dass 21 Tage (halbe Nachsicht) der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG nachgesehen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Nachsichterteilung Notstandshilfe Teilstattgebung
AlVG §10 AlVG §38 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G312 2292151-1  vom 20.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte MAROLD und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 17.04.2024 des XXXX, SVNR XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Völkermarkt des Arbeitsmarktservice vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2024, zu Recht erkannt

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung
AlVG §10 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: W137 2295924-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

A) I. Das Datum „15.09.2003“ (Punkt 1.2. der Feststellungen) hat zu lauten „15.09.2023“

II. Das Datum „04.12.2003“ (Punkt 1.4. der Feststellungen) hat zu lauten „04.12.2023“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berichtigung der Entscheidung Jahreszahl
AVG §62 Abs4 B-VG Art133 Abs4 DMSG §5 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: W200 2290598-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 15.02.2024, Zl. 95600178300044, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 BBG §42 BBG §45 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L506 2276168-1  vom 24.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienangehöriger gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L507 2234057-2  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse Sicherheitslage Vergleichsbescheid Vergleichsmaßstab Versorgungslage Zulassungsverfahren
AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §8 Abs1 AVG §68 Abs1 BFA-VG §21 Abs3 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L510 2283171-1  vom 17.09.2024

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2024 zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - VI. und IX. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat

„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

und Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsrecht Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Homosexualität Interessenabwägung Körperverletzung mangelnde Asylrelevanz negative Zukunftsprognose non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Raub Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sachbeschädigung sexuelle Orientierung Sicherheitslage soziale Gruppe soziale Verhältnisse Spruchpunkt - Abänderung Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Verlusttatbestände Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §13 Abs2 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §18 Abs1 Z2 BFA-VG §18 Abs1 Z6 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L510 2286674-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2023, Zl: XXXX, beschlossen

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anfechtungsgegenstand Bevollmächtigter Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Vollmacht Zurückweisung Zustellbevollmächtigter Zustellmangel Zustellung Zustellverfügung
AsylG 2005 §8 Abs4 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 ZustG §9 Abs1 ZustG §9 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: W117 2296937-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid vom 23.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1404709400/241123749 und die Anhaltung in Schubhaft seit 23.07.2024 zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung bis zur Asylantragstellung (24.07.2024) wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 9 FPG abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung ab Asylantragstellung (24.07.2024) wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 6 FPG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 9 FPG abgewiesen.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 6 FPG, § 76 Abs. 6 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Anhaltung Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft
BFA-VG §22a Abs1 Z3 BFA-VG §22a Abs3 FPG §76 Abs2 Z2 FPG §76 Abs3 Z9 FPG §76 Abs6 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §35 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G316 2297639-1  vom 23.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Wegfall der Gründe
B-VG Art133 Abs4 FPG §66 Abs1 FPG §70 Abs3 NAG §55 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I425 2297696-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, sowie der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die minderjährige Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX sowie den Kindesvater XXXX, alle Staatsangehörige der Türkei und vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 15.07.2024, Zl.en XXXX, XXXX und XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung strafrechtliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Versorgungslage vulnerable Personengruppe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I425 2297693-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, sowie der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die minderjährige Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX sowie den Kindesvater XXXX, alle Staatsangehörige der Türkei und vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 15.07.2024, Zl.en XXXX, XXXX und XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Erwerbstätigkeit Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung strafrechtliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Versorgungslage vulnerable Personengruppe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I425 2297692-1  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, sowie der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, die minderjährige Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX sowie den Kindesvater XXXX, alle Staatsangehörige der Türkei und vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 15.07.2024, Zl.en XXXX, XXXX und XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

anpassungsfähiges Alter Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung strafrechtliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Versorgungslage vulnerable Personengruppe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L506 2266164-2  vom 19.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Einberufungsbefehl gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: G307 2298734-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2024, Zahl XXXX, zu Recht erkannt

A) I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: I423 2296908-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), alle StA. Türkei, die BF3 gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX und die Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark jeweils vom 17.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX (BF1), XXXX (BF2) und XXXX (BF3), zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2296906-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), alle StA. Türkei, die BF3 gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX und die Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark jeweils vom 17.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX (BF1), XXXX (BF2) und XXXX (BF3), zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G307 2298693-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.: Marokko, vertreten durch 1. XXXX, 2. XXXX sowie 3. der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2024, Zahl XXXX, und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2024, 13:50 Uhr zu Recht erkannt

A) I.Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2024, 13:50 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II.Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.

III.Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung idF BGBl. II Nr. 517/2013 hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz Schubhaft
BFA-VG §22a BFA-VG §22a Abs1 FPG §76 Abs2 VwG-AufwErsV §1 Z3 VwG-AufwErsV §1 Z4 VwGVG §35 VwGVG §35 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I404 2291669-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GUINEA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2296909-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (BF3), alle StA. Türkei, die BF3 gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX und die Mutter XXXX, allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark jeweils vom 17.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX (BF1), XXXX (BF2) und XXXX (BF3), zu Recht

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe wirtschaftliche Gründe
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: G310 2282402-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt unbefristeten Einreiseverbot und Nebenentscheidungen, zu Recht

A)Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Kassation real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung
AsylG 2005 §10 Abs2 AsylG 2005 §57 BFA-VG §18 Abs2 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs1 Z1 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L517 2287734-1  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. ENNSMANN und Frau NEULINGER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr.in Jasmine SENK, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Marienstraße 13 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.01.2024 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2024 zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, insoweit abgewiesen, als der Anspruch auf Arbeitslosengeld von 11.12.2023 bis einschließlich 18.12.2023 nicht besteht.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsaufnahme Arbeitslosengeld Kontrollmeldetermin Krankenstand Säumnis Vertragsabschluss
AlVG §49 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2298972-1  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dr. Peter Kilga, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 3, 8, 57, 10 AsylG, § 52 FPG, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. und VII. wird stattgegeben, diese werden ersatzlos aufgehoben und gleichzeitig gem. § 55 Abs 1 – 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Neuerungsverbot non refoulement Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Spruchpunktbehebung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §18 Abs1 Z4 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 FPG §55 Abs1a
Bundesverwaltungsgericht: I423 1253517-4  vom 18.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria

A)Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt non-refoulement Prüfung res iudicata
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §22 Abs10 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2288985-1  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Türkei, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubwürdigkeit Hausdurchsuchung Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Militärdienst non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Gesinnung Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Wehrdienstverweigerung
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I425 2296458-1  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Diskriminierung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: I425 2297586-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch den Verein ZEIGE – Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4. Stock/Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Diskriminierung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 AsylG 2005 §58 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 §8 Abs2 AsylG 2005 §8 Abs3 BFA-VG §21 Abs7 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §46 FPG §50 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs2 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L504 2286731-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(Blut-)Fehde Blutrache Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I406 2173194-10  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I406 2173194-10/2E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera WELD gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat

„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG vom 27.02.2024 wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG iVm § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Einreiseverbot geänderte Verhältnisse Sachverhalt unzulässiger Antrag Voraussetzungen Zurückweisung
AsylG 2005 §55 AsylG 2005 §58 Abs10 AsylG 2005 §60 Abs1 Z1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art8 FPG §52 FPG §53 Abs2 FPG §53 Abs3 FPG §59 Abs5 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L504 2288390-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung Familienangehöriger Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Neuerungsverbot non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I424 2294165-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 24.05.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylverfahren aufschiebende Wirkung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Teilerkenntnis Verfolgungsgefahr
AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 BFA-VG §18 Abs1 Z4 BFA-VG §18 Abs5 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 FPG §52 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I422 2268462-2  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter den Beschluss gefasst

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

B)

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag geänderte Verhältnisse Identität der Sache Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Sachverhalt
AsylG 2005 §12a Abs2 AsylG 2005 §12a Abs2 Z1 AsylG 2005 §12a Abs2 Z2 AsylG 2005 §12a Abs2 Z3 AsylG 2005 §22 Abs10 AVG §68 Abs1 BFA-VG §22 B-VG Art133 Abs4 EMRK Art2 EMRK Art3 EMRK Art8 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: G307 2298020-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX am 28.08.2024 zu Recht erkannt

A)Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft
BFA-VG §22a Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: I422 2297874-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch WEISKOPF/KAPPACHER/KÖSSLER Rechtsanwälte, Malser Straße 34, 6500 Landeck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 16.07.2024, GZ: XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

äußere Formaltatbestände begünstigter Erwerbsvorgang Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Eintragungsgebühr Ermäßigung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuchseintragung Pauschalgebühren Zahlungspflicht
B-VG Art133 Abs4 GEG §6a Abs1 GGG Art1 §26 GGG Art1 §26a GGG Art1 §32 TP9 litb Z1
Bundesverwaltungsgericht: G315 2292898-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024, Zahl: XXXX, betreffend ein Aufenthaltsverbot und die Aberkennung des Durchsetzungsaufschubes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2024 zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub gekürzte Ausfertigung
BFA-VG §18 B-VG Art133 Abs4 FPG §67 FPG §70 VwGVG §29 Abs4 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: G305 2296120-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch BURGER REST RECHTSANWÄLTE, Wickenburggasse 3/16, 1080 WIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX

A)Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schubhaft Schubhaftbeschwerde Verspätung
B-VG Art133 Abs4 FPG §67 Abs1 FPG §67 Abs2 FPG §70 Abs3 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I425 2296963-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Diskriminierung Erwerbstätigkeit ethnische Zugehörigkeit Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: L529 2219788-2  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leopold HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2022, Zl. IFA XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2024, zu Recht

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 (zehn) Jahre erhöht wird.

III. Spruchpunkt IV. wird behoben und die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Haftentlassung festgelegt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Assoziationsabkommen Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Aufenthaltsverfestigung Einreiseverbot Erhöhung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Gesamtbetrachtung Interessenabwägung Körperverletzung negative Zukunftsprognose Nötigung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Stalking Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Verwaltungsübertretung Widerstand gegen die Staatsgewalt Wiederholungsgefahr
BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs5 FPG §52 Abs9 FPG §53 Abs1 FPG §53 Abs3 Z1 FPG §55 FPG §55 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2296902-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX

A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2024 in dieser Sache wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die angeführte Geschäftszahl (GZ) richtigerweise „I423 2296902-1/2E“ zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Berichtigung der Entscheidung Geschäftszahl Versehen
AsylG 2005 §3 AVG §62 Abs4 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §17
Bundesverwaltungsgericht: L527 2276776-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienangehöriger gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2298923-1  vom 17.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. BENIN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2024, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2024 wird bestätigt mit der Maßgabe, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung zu lauten hat: "Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2024 wird als unbegründet abgewiesen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

aufschiebende Wirkung - Entfall Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Streitigkeiten private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates sicherer Herkunftsstaat soziale Verhältnisse
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §18 Abs1 Z1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 Abs1a
Bundesverwaltungsgericht: I423 2296904-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 17.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I419 2291093-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I423 2296911-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 17.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I423 2296902-1  vom 13.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 17.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, zu Recht

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 BFA-VG §9 B-VG Art133 Abs4 FPG §46 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55
Bundesverwaltungsgericht: I421 2291122-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle XXXX (BFA-O-ASt XXXX ) vom 08.02.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2024, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Freikauf Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: I419 2272013-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.04.2023, Zl. XXXX, zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: L504 2219161-2  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. XXXX, beschlossen

A) Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

absolute Nichtigkeit Bescheiderlassung Bescheidqualität fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §56 AVG §18 Abs3 B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: I413 2295031-1  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 15.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2024 zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4
Bundesverwaltungsgericht: W193 2284884-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Dr. Matthias NEUBAUER und den Richter Mag. Dr. Günther GRASSL als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29.11.2023, Zl. lb-314-2913/0001-1329, zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auflage Berechtigungsumfang Eventualantrag Feststellungsbescheid Genehmigungsantrag Genehmigungsverfahren Nachweismangel öffentliches Interesse rechtliches Interesse Rechtsgrundlage Rechtsschutzinteresse Voraussetzungen Vorbehalt Zurückweisung zweckentsprechende Rechtsverfolgung
B-VG Art133 Abs4 UVP-G 2000 §17 Abs1 UVP-G 2000 §40 Abs1 VwGVG §24 Abs2 Z1 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2
Bundesverwaltungsgericht: L517 2297554-1  vom 16.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander Niederwimmer als Einzelrichter über die Beschwerde von angeblich XXXX, XXXX, StA. XXXX, weitere Identität: XXXX, XXXX, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.08.2024, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2024, zu Recht erkannt

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 ff FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft
BFA-VG §22a Abs1 BFA-VG §22a Abs3 FPG §76 Abs2 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §35 VwGVG §35 Abs3
Bundesverwaltungsgericht: L504 2275942-1  vom 11.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von Ibrahim XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung
AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 FPG §46 FPG §52 FPG §55 VwGVG §29 Abs5
Bundesverwaltungsgericht: L504 2198860-2  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R ENGEL als Einzelrichter über den Antrag von XXXX geb., StA Irak, vertreten durch BBU GmbH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2022, zugestellt am 22.04.2022, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 19.08.2024, beschlossen

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2022, zugestellt am 22.04.2022, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 19.08.2024, beschlossen

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2022, zugestellt am 31.05.2022, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 19.08.2024, beschlossen

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ersatzentscheidung gekürzte Ausfertigung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
AsylG 2005 §10 AVG §68 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: L504 2198860-3  vom 10.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R ENGEL als Einzelrichter über den Antrag von XXXX geb., StA Irak, vertreten durch BBU GmbH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2022, zugestellt am 22.04.2022, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 19.08.2024, beschlossen

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2022, zugestellt am 22.04.2022, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 19.08.2024, beschlossen

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2022, zugestellt am 31.05.2022, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 19.08.2024, beschlossen

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ersatzentscheidung gekürzte Ausfertigung Wiedereinsetzungsantrag
AsylG 2005 §10 AVG §68 VwGVG §29 Abs5 VwGVG §33 Abs1
Bundesverwaltungsgericht: W261 2289490-1  vom 12.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024 betreffend die Abweisung des Antrags vom 06.03.2023 auf Gewährung internationalen Schutzes hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt

1.)Ist Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dahin auszulegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die von der Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes im Sinne dieser Bestimmung tatsächlich befreien würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ausschließt, wenn die Zahlung einer solchen Gebühr das einzige Mittel darstellt, um einer Einziehung zu diesem Militärdienst zu entgehen?

1.a.)Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die für im Ausland lebende Staatsangehörige eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes für den Herkunftsstaat bedeuten würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ausschließt, wenn die Zahlung einer solchen Gebühr das einzige Mittel darstellt, um bei Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Einziehung zu diesem Militärdienst zu entgehen, und diese Gebühr nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts bemessen ist, wobei 10.000,– US-Dollar bei einem Jahr, 9.000,– US-Dollar bei zwei Jahren, 8.000,– US-Dollar bei drei Jahren und 7.000,– US-Dollar bei vier Jahren Auslandsaufenthalt zu entrichten sind und für jedes weitere Jahr jeweils eine Gebühr von 200,– US-Dollar anfällt?

1.b.)Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist auch Art. 9 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die von der Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes tatsächlich befreien würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ausschließt, wenn die Zahlung einer solchen Gebühr das einzige Mittel darstellt, um einer Einziehung zu diesem Militärdienst zu entgehen?

2.)Wenn zumindest Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 9 Abs. 2 lit. e und – soweit Frage 1.b. zu bejahen ist – c in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 lit. b und c der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die von der Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes tatsächlich befreien würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung dann nicht ausschließt, wenn ein Antragsteller im Sinne des Art. 2 lit. i dieser Richtlinie eine religiöse beziehungsweise moralische Grundhaltung oder eine politische Meinung, Anschauung beziehungsweise Überzeugung hat, aufgrund derer er die Zahlung dieser Gebühr nicht leisten möchte?

3.) Wenn zumindest Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 9 Abs. 2 lit. e und – soweit Frage 1.b. zu bejahen ist – c in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 lit. a und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 sowie Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes dahin auszulegen, dass es für die Frage, ob die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die von der Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes tatsächlich befreien würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ausschließt, auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz beziehungsweise den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über einen Rechtsbehelf gegen die behördliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ankommt?

4.)Stehen die unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 442/2011 in der geltenden Fassung der Annahme entgegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in Syrien gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die für im Ausland lebende syrische Staatsangehörige eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes für den Herkunftsstaat bedeuten würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e oder c der Richtlinie 2011/95 ausschließt, wenn die Zahlung einer solchen Gebühr das einzige Mittel darstellt, um bei Rückkehr nach Syrien einer Einziehung zu diesem Militärdienst zu entgehen, und diese Gebühr nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts bemessen ist, wobei 10.000,– US-Dollar bei einem Jahr, 9.000,– US-Dollar bei zwei Jahren, 8.000,– US-Dollar bei drei Jahren und 7.000,– US-Dollar bei vier Jahren Auslandsaufenthalt zu entrichten sind und für jedes weitere Jahr jeweils eine Gebühr von 200,– US-Dollar anfällt?

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Befreiungsgebühr EuGH Freikauf Herkunftsstaat Militärdienst politische Gesinnung religiöse Gründe Unionsrecht Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren Vorlageantrag Wehrdienst Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht Zeitpunkt Zwangsrekrutierung
AEUV Art267 AsylG 2005 §2 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs1 AsylG 2005 §3 Abs2 Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art2 liti Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art4 Abs3 Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art5 Abs1 Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art5 Abs2 Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art9 Abs1 Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art9 Abs2 litc Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art9 Abs2 lite Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art9 Abs3 Richtlinie 2013/32/EU IntSchutz-RL Art46 Abs1 Richtlinie 2013/32/EU IntSchutz-RL Art46 Abs3