I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen.
226 Einträge · Letztes Datenupdate: 11.11.2025 02:03:35
Veröffentlichungsdatum: 10.11.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 10.11.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
I.§21 Abs5 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), BGBl I Nr 20/2021, war verfassungswidrig.
II.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
Veröffentlichungsdatum: 10.11.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
I.1. §2b Abs1 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen werden (Fortpflanzungsmedizingesetz – FMedG), BGBl Nr 275/1992, idF BGBl I Nr 35/2015 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2027 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II.Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, der Antragstellerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 10.11.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 10.11.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
I.1. Die Wort- und Zeichenfolge ", wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist" in §8 Abs4 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 68/2013 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2027 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II.Im Übrigen wird der Hauptantrag abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 06.11.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 06.11.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
I.§10 Abs1 Z1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I Nr 136/2017, idF BGBl I Nr 97/2023 war verfassungswidrig.
II.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
III.Die übrigen Bestimmungen des §10 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I Nr 136/2017, idF BGBl I Nr 97/2023 waren nicht verfassungswidrig.
IV.§10a WiEReG, BGBl I Nr 136/2017, idF BGBl I Nr 97/2023 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Veröffentlichungsdatum: 06.11.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 03.11.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 03.11.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 03.11.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit da-mit seine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei und die Setzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.962,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 03.11.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 03.11.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 03.11.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 03.11.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 01.11.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 31.10.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 31.10.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 30.10.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Bildung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozess-kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 30.10.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Anträge werden abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 29.10.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art47 Abs2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden.
II.1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2. Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III.Der Bund (Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 29.10.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Anträge werden abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 29.10.2025
Beschluss
Wahlanfechtung
Die Anfechtungen werden zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 28.10.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 28.10.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertretung die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 24.10.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Veröffentlichungsdatum: 24.10.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 24.10.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
I.1. §63 Abs6 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), BGBl I Nr 45/2014, idF BGBl I Nr 77/2021 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II.§63 Abs4 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), BGBl I Nr 45/2014, idF BGBl I Nr 77/2021 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Veröffentlichungsdatum: 24.10.2025
Beschluss
Kompetenzkonflikt
Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 22.10.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 22.10.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 22.10.2025
Beschluss
Wahlanfechtung
Die Anfechtung wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 22.10.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung der Anträge wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 22.10.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 22.10.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Anträge werden abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 20.10.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird im beantragten Umfang stattgegeben.
II.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
III.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 16.10.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 16.10.2025
Erkenntnis
Vermögensanspruch gegen eine Gebietskörperschaft
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die klagende Partei ist schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit € 16.856,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 16.10.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 16.10.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG sowie auf Achtung der Universitätsautonomie gemäß Art81c Abs1 B-VG verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 15.10.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.640,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 15.10.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.
II.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 15.10.2025
Beschluss
Unbekannt
I.Der Beschwerdeführer ist durch die Verwendung des Web-basierten Elektronischen Rechtsverkehrs (Web-ERV) durch den Verfassungsgerichtshof nicht in seinen Rechten gemäß Art5 und Art25 DSGVO verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 15.10.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.1. Die in BGBl II Nr 49/2025 gemäß §86a VfGG kundgemachten Rechtsfragen werden wie folgt beantwortet
§3 Abs1 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl I Nr 112/2023, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
§3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des §6 BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Aus §31 Abs19 bis 22 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl Nr 379/1984, idF BGBl I Nr 112/2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.
Die in §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art20 Abs1 B-VG.
Die mit §31 ORF-G, BGBl Nr 379/1984, idF BGBl I Nr 112/2023 und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.
§13 und §17 Abs7 und Abs8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.
2. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in §86a Abs4 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Spruchpunkte 1. und 2. dieses Erkenntnisses im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
II.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 13.10.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 13.10.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 13.10.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 13.10.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
I.Der Antrag zu G130/2024 wird abgewiesen, soweit er sich gegen die Wort- und Zeichenfolgen "Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse" sowie "über 350 000 Euro" und "1,8% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 6 071 Euro" und Anmerkung 1 in Tarifpost 2 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl 501, idF BGBl I 37/2024 richtet.
II.Der Antrag zu G131/2024 wird abgewiesen, soweit er sich gegen die Wort- und Zeichenfolgen "Pauschalgebühren a) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse" sowie "über 350 000 Euro" und "2,4% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 8 096 Euro" und Anmerkung 1 in Tarifpost 3 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl 501, idF BGBl I 37/2024 richtet.
III.Im Übrigen werden die Anträge jeweils zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 09.10.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 09.10.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 09.10.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 09.10.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 09.10.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 09.10.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 09.10.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 09.10.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 09.10.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
I.Der Antrag wird, soweit er sich auf die Feststellung der Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der Richtlinie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen "COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen", gültig vom 15.2.2021 bis 31.12.2022, bezieht, zurückgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Behandlung des Antrags abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 09.10.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
Der Antrag wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 08.10.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Veröffentlichungsdatum: 07.10.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
Dem Antrag wird keine Folge gegeben.
Veröffentlichungsdatum: 01.10.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025
Beschluss
Wahlanfechtung
Die Anfechtung wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 29.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 26.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art47 Abs2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.859,12 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 26.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 25.09.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Das Verfahren wird eingestellt.
Veröffentlichungsdatum: 24.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 24.09.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Veröffentlichungsdatum: 24.09.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
I.In der Verordnung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Innsbruck vom 18. September 2013, ZII-1316/2013-3, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, wird die Wort- und Zeichenfolge "3. 'Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts' (§52 litb Z15 StVO) Ostfahrbahn des Bozner Platzes: an der Kreuzung mit der Nordfahrbahn, für den Verkehr in Richtung Norden" als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Veröffentlichungsdatum: 24.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Das Verfahren wird eingestellt.
Veröffentlichungsdatum: 23.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Das Verfahren wird eingestellt.
Veröffentlichungsdatum: 22.09.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II.Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 19.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 18.09.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II.Kosten werden nicht zugesprochen.
Veröffentlichungsdatum: 18.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 18.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan und gegen die Verhängung eines vierjährigen Einreiseverbotes mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 18.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Vorarlberg ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 17.09.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 17.09.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 17.09.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 17.09.2025
Beschluss
Vermögensanspruch gegen eine Gebietskörperschaft
I.Die als "Revisionsrekurs" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
II.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 17.09.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
II.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 16.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 16.09.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
I.In der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019, ZBMVIT-138.012/0001-IV/ST2/2019, wird die für die Richtungsfahrbahn Bregenz geltende Wort- und Zeichenfolge "wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt", kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Veröffentlichungsdatum: 16.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 16.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien, gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie gegen die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 16.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art47 Abs2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 16.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
1.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 16.09.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 16.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 16.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 16.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 16.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 16.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 15.09.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 15.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.099,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 15.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak abgewiesen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 15.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 15.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (
ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 15.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 15.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 15.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025
Beschluss
Wahlanfechtung
Die Anfechtung wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025
Beschluss
Wahlanfechtung
Die Anfechtung wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 11.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Beschwerdeführer sind durch das jeweils angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt worden.
Die Erkenntnisse werden aufgehoben.
II.Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die jeweils mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 11.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 10.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 10.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 10.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 09.09.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
I.Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26. September 2019, Z11.0-556/2018, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 40, ausgegeben am 4. Oktober 2019, sowie durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Veröffentlichungsdatum: 09.09.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
I.Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 8. Juli 2021 über ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge im Gemeindegebiet Brandberg auf der Zillergrundstraße, ZSZ-VK-STVO-258/11-2021, kundgemacht am 14. Juli 2021 im Boten für Tirol Nr 28/2021 sowie durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Veröffentlichungsdatum: 09.09.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
I.1. Die Wort- und Zeichenfolge "und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B317 – B96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein)" der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21. Jänner 2019, Z11.0 66/06, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 7, ausgegeben am 15. Februar 2019, sowie durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II.1. Zu V61/2024 und V68/2024 werden jeweils die Haupt- sowie die ersten Eventualanträge zurückgewiesen.
2. Sämtliche Anträge werden zurückgewiesen, soweit sie die Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.420 (Kreuzungsbereich B317 - B96)" der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21. Jänner 2019, Z11.0 66/06, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 7, ausgegeben am 15. Februar 2019, sowie durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, begehren.
3. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 09.09.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
. Die Wort- und Zeichenfolge "Bebauungsplanpflicht," in §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 04/2018, wird, soweit damit für die Grundstücke Nr 543/10 und 543/1, beide EZ3022, KG 63108 Andritz, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Steiermark verpflichtet.
II.Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 09.09.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
I. Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
II.Der Verordnungsprüfungsantrag wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 09.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Das Verfahren wird eingestellt.
Veröffentlichungsdatum: 09.09.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 08.09.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
I.Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Warth, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Warth am 5. Dezember 2001, aufsichtsbehördlich genehmigt am 16. Mai 2002, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 in Kraft.
III.Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Veröffentlichungsdatum: 08.09.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
I.Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 4. Februar 2016 betreffend "Promenade – Errichtung einer Ladezone", ZBau 640-1-4/16/DI Muhr/Schm, war gesetzwidrig.
II.Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Veröffentlichungsdatum: 08.09.2025
Erkenntnis
Wählerevidenzangelegenheit
Der Anfechtung wird nicht stattgegeben.
Veröffentlichungsdatum: 08.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 08.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Das Verfahren wird eingestellt.
Veröffentlichungsdatum: 08.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
I.Der Antrag wird zurückgewiesen.
II.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 02.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 02.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 02.09.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 29.08.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 29.08.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 29.08.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Veröffentlichungsdatum: 28.08.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
I.Der Hauptantrag wird zurückgewiesen.
II.1. Der erste Eventualantrag wird, soweit er die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen, Wort- und Zeichenfolgen des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996), BGBl Nr 830/1995, idF BGBl I Nr 110/2023 begehrt, abgewiesen.
2. Im Übrigen, soweit er die Aufhebung der Ablöse- und Nachbesetzungsverfahrensordnung für Tabakfachgeschäfte begehrt, wird der erste Eventualantrag zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 28.08.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
I.Der Hauptantrag wird, soweit er sich gegen die Punkte 2) bis 7) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. Mai 2021, ZBHVO_11.0-95/2021, richtet, zurückgewiesen.
II.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 28.08.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 27.08.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 27.08.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 26.08.2025
Erkenntnis
Antrag betreffend eines Untersuchungsausschusses
Die Anfechtung wird als unbegründet abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 26.08.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 25.08.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 25.08.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 19.08.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
I.Die "Verordnung eines Platzverbotes" der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2024, ZLA-SPG-§48a-Ischgl/4/5-2024, kundgemacht an der elektronischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Landeck, war gesetzwidrig.
II.Der Bundesminister für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
Veröffentlichungsdatum: 15.08.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
Die als Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya zu qualifizierenden Teile der Kundmachung vom 23. Jänner 2024 mit dem Wortlaut
"Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya hat in seiner Sitzung am 15.01.2024 aufgrund §63 Abs1 NÖ Gemeindeordnung 1973 an- geordnet:"
sowie
"VOLKSBEFRAGUNG
'Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen
im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya'"
sowie
"Die Frage der Volksbefragung lautet
Soll der Gemeinderat die erforderlichen Maßnahmen im eigenen Wirkungs- bereich beschließen, damit 3 bis maximal 5 Windräder auf dem Gemeinde- gebiet der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya (Gebiet Predigtstuhl) errichtet und betrieben werden können?
O JA O NEIN"
verlautbart durch Anschlag an der Amtstafel vom 23. Jänner 2024 bis zum 11. März 2024, waren gesetzwidrig.
I.Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Niederösterreich verpflichtet.
Veröffentlichungsdatum: 15.08.2025
Erkenntnis
Anfechtung des Ergebnisses eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung, Volksbefragung oder Europäischen Bürgerinitiative
Der Anfechtung wird stattgegeben.
Das Verfahren zur Volksbefragung am 10. März 2024 zum Thema "Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen im Gebiet der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya" wird zur Gänze aufgehoben.
Veröffentlichungsdatum: 14.08.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
I.§17 Abs2 Z1 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl Nr 144/1969, idF BGBl I Nr 190/2013 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kraft.
III.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
V.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 13.08.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 11.08.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 11.08.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Veröffentlichungsdatum: 04.08.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
I.In Punkt C) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 24. Juli 1985, Z6/06-12/Ta-54/U-2-1985, werden die Wort- und Zeichenfolgen "ORTSTAFEL TAMSWEG AUF DER UMFAHRUNGSSTRASSE UND" sowie "Ortstafel Tamsweg: Auf der neuen Turracherstraße B95 (Umfahrungsstraße) ist für die Fahrtrichtung Mauterndorf - Ramingstein am Beginn der Aufweitung der Linksabbiegespur, das ist ca 15 m vor der Überführung St. Leonhard das Hinweiszeichen nach §53 Ziff. 17 a StVO 1960 'Ortstafel' mit der Aufschrift 'Tamsweg' sowie nach §53 Ziff. 17 b StVO 1960 'Ende des Ortsgebietes' aufzustellen.- Größe: 2 m x 1 m, rückstrahlende Ausführung." als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Veröffentlichungsdatum: 29.07.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
I.Die Wortfolge " und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind" in §5 Abs7 Z2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), BGBl Nr 593/1995, idF BGBl I Nr 18/2022 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kraft.
III.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
Veröffentlichungsdatum: 28.07.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 11.07.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 08.07.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
I.Soweit sich der Antrag gegen die Punkte 4.1. und 4.2.2.2. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II 485/2004, richtet, wird er abgewiesen.
II.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 04.07.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Das Verfahren wird eingestellt.
Veröffentlichungsdatum: 04.07.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Das Verfahren wird eingestellt.
Veröffentlichungsdatum: 03.07.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Veröffentlichungsdatum: 03.07.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 03.07.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 03.07.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 02.07.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 02.07.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 02.07.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Das Verfahren wird eingestellt.
Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Das Verfahren wird eingestellt.
Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
I.§10 Abs2 der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Riefensberg vom 11. März 2020 über die öffentliche Wasserentsorgung (Kanalordnung) der Gemeinde Riefensberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am 13. März 2020, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Vorarlberg verpflichtet.
Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 26.05.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
I.Die Wortfolge "den Bezug der Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376/1967 nachweist und" in §32 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Juli 2019, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 5. Juni 2019, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich verpflichtet.
Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025
Erkenntnis
Verordnungsprüfungsverfahren
I.1. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hitzendorf vom 6. Oktober 2022 über die Neuanlage und Einreihung des Forstbauerweges II, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 19. Oktober bis 3. November 2022, (samt Anlage) und
2. die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hitzendorf vom 6. Oktober 2022 über die Aufteilung der Kosten zur Errichtung des öffentlichen Interessentenweges Forstbauerweg II, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 25. Oktober bis 9. November 2022
werden als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 15. September 2025 in Kraft.
III.Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.
Veröffentlichungsdatum: 23.04.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Veröffentlichungsdatum: 10.04.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 09.04.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 09.04.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
I.§5 Abs2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG, LGBl für Wien Nr 38/2010, idF LGBl für Wien Nr 39/2021 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2026 in Kraft.
III.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV.Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Veröffentlichungsdatum: 09.04.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
I.§5 Abs4 Z6 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), LGBl für Niederösterreich Nr 70/2019, idF LGBl für Niederösterreich Nr 69/2022 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2026 in Kraft.
III.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV.Die Landeshauptfrau von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Niederösterreich verpflichtet.
Veröffentlichungsdatum: 08.04.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 07.04.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK verletzt worden.
2. Insoweit wird der Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, abgewiesen.
II.1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2. Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III.Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 04.04.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 02.04.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 02.04.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Veröffentlichungsdatum: 31.03.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
§7 des Landesgesetzes über den Verkehr mit Grundstücken (Oö Grundverkehrsgesetz 1994 - Oö GVG 1994), LGBl Nr 88/1994, idF LGBl Nr 85/2002 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Veröffentlichungsdatum: 31.03.2025
Beschluss
Verordnungsprüfungsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 25.03.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Beim Verfassungsgerichtshof ist eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des §86a Abs1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Es geht um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, und dem §31 ORF-Gesetz, BGBl Nr 379/1984, idF BGBl I Nr 112/2023, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
II.Zur Beantwortung der in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen hat der Verfassungsgerichtshof die Regelungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl I Nr 112/2023, sowie §31 ORF-Gesetz, BGBl Nr 379/1984, idF BGBl I Nr 112/2023, anzuwenden.
III.Der Verfassungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in dem zu E4624/2024 protokollierten Beschwerdeverfahren behandeln.
IV.Der Bundeskanzler ist gemäß §86a Abs2 VfGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im BGBl II verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden in §86a Abs3 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.
Veröffentlichungsdatum: 25.03.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 25.03.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Veröffentlichungsdatum: 25.03.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Veröffentlichungsdatum: 25.03.2025
Erkenntnis
Gesetzesprüfungsverfahren
Der Antrag wird abgewiesen.
Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025
Beschluss
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 10.03.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 10.03.2025
Beschluss
Gesetzesprüfungsverfahren
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Veröffentlichungsdatum: 05.03.2025
Erkenntnis
Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.