I.1. Die Zeichen- und Wortfolge ", sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in §10 Abs2 und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs2)," in §10 Abs3 Z1 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz - StVfG), BGBl I Nr 242/2021, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2026 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
II.1. Die Wort- und Zeichenfolge "anbietet, ankündigt oder" in §12 Abs1 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz - StVfG), BGBl I Nr 242/2021, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aussprüche unter I. und II. im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
IV.Die Anträge auf Aufhebung des §78 StGB, §6 Abs3, §7 und §8 Abs1 sowie auf Aufhebung des §10 Abs2, soweit nicht die Zeichen- und Wortfolge ", sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" betroffen ist, §10 Abs3, soweit nicht die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs2)," betroffen ist, §12 Abs1, soweit nicht die Wort- und Zeichenfolge "anbietet, ankündigt oder" betroffen ist, §12 Abs2 und 3 sowie §13 StVfG werden abgewiesen.
V.Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
VI.Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, den Antragstellern zu G229-230/2023 zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.918,80 und dem Antragsteller zu G2272-2273/2023 zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 1.788,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.