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Neue Veröffentlichungen des Verfassungsgerichtshofs aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

257 Einträge · Letztes Datenupdate: 18.05.2026 22:41:21

Verfassungsgerichtshof: G176/2025 (G176/2025-15)  vom 28.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

I.§12 Abs3 Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz 1958), BGBl Nr 2/1959, idF BGBl Nr 509/1994 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2027 in Kraft.

III.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

IV.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Versicherungsrecht Haftpflichtversicherung Fristen Verjährung lex specialis Schadenersatz VfGH / Fristsetzung VfGH / Prüfungsumfang VfGH / Gerichtsantrag Zivilrecht
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG ArtArt140 Abs1 Z1 lita StGG Art2 VersicherungsvertragsG §1b, §11, §12 Abs3, §15a ABGB §1478 VfGG §7 Abs1
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Verfassungsgerichtshof: G24/2026  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.05.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Gesellschaftsrecht Handelsrecht VfGH / Ablehnung Zwangsrecht Offenlegungspflicht Strafen VfGH / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdc Art140 Abs1b UGB §221 Abs5, §243b Abs6, §243d Abs8, §245 Abs2 Z5, §267a Abs6, §267c Abs2, §277, §278, §279, §280, §280a, §281, §282, §283, §284, §285 VfGG §7 Abs2
21/01 Handelsrecht
Verfassungsgerichtshof: G25/2026  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.05.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Gesellschaftsrecht Handelsrecht VfGH / Ablehnung Zwangsrecht Offenlegungspflicht Strafen VfGH / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b UGB §221 Abs5, §243b Abs6, §243d Abs8, §245 Abs2 Z5, §267a Abs6, §267c Abs2, §277, §278, §279, §280, §280a, §281, §282, §283, §284, §285 VfGG §7 Abs2
21/01 Handelsrecht
Verfassungsgerichtshof: E217/2026  vom 28.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E33/2026 ua  vom 28.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familien-lebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.930,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E4069/2025 ua  vom 28.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II.Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: V35/2024 ua  vom 08.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

Ortstafeln Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkung Verordnung Kundmachung Straßenverkehrszeichen Straßenpolizei Grundlagenforschung VfGH / Präjudizialität VfGH / Gerichtsantrag VfGH / Prüfungsumfang
B-VG Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §2, §43, §44, §52, §53 OrtstafelV der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.12.2019, ZBHVBVerk-2019-33516/8-Asp OrtstafelV der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.12.2019, ZBHVBVerk-2019-33516/10-Asp OrtstafelV der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.12.2019, ZBHVB-Verk-2019-33516/13-Asp VfGG §7 Abs2
90/01 Straßenverkehrsrecht
Verfassungsgerichtshof: E1651/2025 ua  vom 17.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Erkenntnisse in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Die Erkenntnisse werden aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.096,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

VfGH / Anlassfall Beschwerdeverfahren (Rundfunk) Legitimation VfGH / Aufhebung Wirkung
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art144 StGG Art2 ORF-G §36 Abs1 Z1 litb ORF-Beitrags-G 2024 §3 VfGG §7 Abs1
16/02 Rundfunk
Verfassungsgerichtshof: E2467/2024  vom 17.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis

, soweit mit diesem über seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht entschieden wird, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesministerin für Landesverteidigung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

VfGH / Anlassfall Wehrrecht Dienstrecht Erlass Privat- und Familienleben Verordnungsbegriff
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall HeeresdisziplinarG 2014 §68 BDG 1979 §44 Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18.12.2017 betreffend Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten Punkt II.2.b., Punkt II.2.h. VfGG §7 Abs1
43/01 Wehrrecht allgemein
Verfassungsgerichtshof: E2952/2024  vom 17.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung von verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

VfGH / Anlassfall Kinder Auskunftsrecht Privat- und Familienleben Kinder- und Jugendhilfe Jugendfürsorge Kindschaftsrecht
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall Wr Kinder- und JugendhilfeG 2013 §12, §15 Abs4 VfGG §7 Abs1
L60 Gesundheits- und Sozialrecht (S) L60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen
Verfassungsgerichtshof: E4881/2024 ua  vom 17.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt worden.

Die Erkenntnisse werden im angefochtenen Umfang aufgehoben.

II.Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 6.235,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

VfGH / Anlassfall Kinder- und Jugendhilfe
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall Nö Kinder- und JugendhilfeG §10 Abs1, §10 Abs2, §10 Abs3, §10 Abs4, §10 Abs5, §13 Abs7 VfGG §7 Abs1
L92 Sozialrecht
Verfassungsgerichtshof: E2119/2025  vom 10.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene mündlich verkündete Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484, bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Entscheidungsverkündung Entscheidungsbegründung Verhandlung mündliche Verwaltungsgerichtsverfahren Rückkehrentscheidung Rechtsschutz Rechtsstaatsprinzip
B-VG Art144 Abs1 BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1 AsylG 2005 §3, §8, §10, §57 FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55 VwGVG §29 VfGG §7 Abs1
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: G96/2025  vom 05.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Kanalisation Entschädigung VfGH / Prüfungsumfang Gemeinderecht Straßenverwaltung Landesstraße Landtag VfGH / Bedenken
B-VG Art140 Abs1 Z3 Bgld L-VG 1981 Art36 Bgld StraßenG 2005 §12, §42 Abs10, §43 VfGG §7 Abs1
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3927/2025 ua  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.458,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht EU-Recht Kinder Rechtsstaatsprinzip
EMRK Art8 AsylG 2005 §7, §9, §34, §35 FremdenpolizeiG 2005 §26 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E2468/2025 ua  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.087,2 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht EU-Recht Kinder Rechtsstaatsprinzip
EMRK Art8 AsylG 2005 §7, §9, §34, §35 FremdenpolizeiG 2005 §26 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E784/2026  vom 28.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI AbsBundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §8 AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §57 FremdenpolizeiG 2005 §52 FremdenpolizeiG 2005 §46 FremdenpolizeiG 2005 §55 VwGVG §8
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: V33/2026  vom 28.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.05.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

PassG 1992 §3 Abs2 GOG NR §29 Abs2 litg GOG §31a
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E219/2026 ua  vom 28.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.772,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3622/2025  vom 28.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E4201/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungserlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage) Derogation materielle Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung Bebauungsplan Raumplanung örtliche
B-VG Art130 Abs4, Art144 Abs1 Vlbg RaumplanungsG 1996 §35 Bebauungsplan der Gemeinde Klaus vom 05.03.2025 Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch vom 14.05.1997 VfGG §7 Abs2
L90 Raumplanung
Verfassungsgerichtshof: E214/2026 ua  vom 28.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.458,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E256/2026 ua  vom 28.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.772,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E234/2026 ua  vom 28.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.930,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E338/2026 ua  vom 28.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.531,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E349/2026 ua  vom 28.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 4.087,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G178/2024  vom 28.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G136/2025  vom 28.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht wird abgewiesen.

VfGH / Akteneinsicht Auskunftsrecht Amtsverschwiegenheit Auslegung systematische lex specialis Interessen geschützte Verschwiegenheitspflicht Ausnahmeregelung - Regel Parteiengehör fair trial VfGH / Verfahren VfGH / Parteien VfGH / Beteiligter Rechtsstaatsprinzip
B-VG Art22a B-VG Art140 Abs1 EMRK Art10 ZPO §219 Abs2 InformationsfreiheitsG DSGVO Art23 VfGG §7 Abs1, §20 Abs4, §35 Abs1
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G35/2026 ua  vom 28.04.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: V85/2025 ua (V85-86/2025-8)  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.1.Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 15.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe, Beschluss des Gemeinderates vom 15. Oktober 2019, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Ehrwald vom 21. Oktober 2019 bis 5. November 2019, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2.§1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.10.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe, Beschluss des Gemeinderates vom 3. Oktober 2022, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Ehrwald vom 10. Oktober 2022 bis 25. Oktober 2022, und §1 dieser Verordnung in der Fassung des ArtVI der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 10. Oktober 2023, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Ehrwald vom 11. Oktober 2023 bis 27. Oktober 2023, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

Wohnsitz Freizeit- Wohnsitz Zweit- Abgaben Gemeinde- Gebühr Verordnungserlassung Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung VfGH / Gerichtsantrag Ermittlungsverfahren Fremdenverkehr Finanzausgleich VfGH / Verwerfungsumfang Grundlagenforschung
B-VG Art139 Abs1 Z1 Tir FreizeitwohnsitzabgabeG §1, §4 Tir Freizeitwohnsitz- und LeerstandsabgabeG Freizeitwohnsitz- und LeerstandsabgabeV des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 15.10.2019 Freizeitwohnsitz- und LeerstandsabgabeV des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.10.2022 Tir Aufenthaltsabgabegesetz 2003 VfGG §7 Abs2
L8000 Raumordnung
Verfassungsgerichtshof: E196/2026 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.930,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht EU-Recht Kinder Rechtsstaatsprinzip
EMRK Art8 AsylG 2005 §7, §9, §34, §35 FremdenpolizeiG 2005 §26 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E29/2026 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.772,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht EU-Recht Kinder Rechtsstaatsprinzip
EMRK Art8 AsylG 2005 §7, §9, §34, §35 FremdenpolizeiG 2005 §26 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E3777/2025  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.798,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

VfGH / Anlassfall Kinder Auskunftsrecht Kindschaftsrecht
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall Nö Kinder- und JugendhilfeG Nö §10, §13 VfGG §7 Abs2
L92 Sozialrecht
Verfassungsgerichtshof: E3939/2025  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.798,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

VfGH / Anlassfall Kinder Auskunftsrecht Kindschaftsrecht
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall Nö Kinder- und JugendhilfeG Nö §10, §13 VfGG §7 Abs2
L92 Sozialrecht
Verfassungsgerichtshof: E2524/2025 ua  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.458,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht EU-Recht Kinder Rechtsstaatsprinzip
EMRK Art8 AsylG 2005 §7, §9, §34, §35 FremdenpolizeiG 2005 §26 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E2744/2025 ua  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.087,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht EU-Recht Kinder Rechtsstaatsprinzip
EMRK Art8 AsylG 2005 §7, §9, §34, §35 FremdenpolizeiG 2005 §26 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E3729/2025 ua  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.930,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht EU-Recht Kinder Rechtsstaatsprinzip
EMRK Art8 AsylG 2005 §7, §9, §34, §35 FremdenpolizeiG 2005 §26 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E3976/2025 ua  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.772,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht EU-Recht Kinder Rechtsstaatsprinzip
EMRK Art8 AsylG 2005 §7, §9, §34, §35 FremdenpolizeiG 2005 §26 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E4145/2025 ua  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.270,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht EU-Recht Kinder Rechtsstaatsprinzip
EMRK Art8 AsylG 2005 §7, §9, §34, §35 FremdenpolizeiG 2005 §26 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E4233/2025 ua  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.087,20,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht EU-Recht Kinder Rechtsstaatsprinzip
EMRK Art8 AsylG 2005 §7, §9, §34, §35 FremdenpolizeiG 2005 §26 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E2363/2025 ua  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.615,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht EU-Recht Kinder Rechtsstaatsprinzip
EMRK Art8 AsylG 2005 §7, §9, §34, §35 FremdenpolizeiG 2005 §26 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E3095/2025 ua  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.930,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht EU-Recht Kinder Rechtsstaatsprinzip
EMRK Art8 AsylG 2005 §7, §9, §34, §35 FremdenpolizeiG 2005 §26 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E3324/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht EU-Recht Kinder Rechtsstaatsprinzip
EMRK Art8 AsylG 2005 §7, §9, §34, §35 FremdenpolizeiG 2005 §26 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E3548/2025 ua  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht EU-Recht Kinder Rechtsstaatsprinzip
EMRK Art8 AsylG 2005 §7, §9, §34, §35 FremdenpolizeiG 2005 §26 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E3932/2025 ua  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.400,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht EU-Recht Kinder Rechtsstaatsprinzip
EMRK Art8 AsylG 2005 §7, §9, §34, §35 FremdenpolizeiG 2005 §26 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E42/2026 ua  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 4.401,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht EU-Recht Kinder Rechtsstaatsprinzip
EMRK Art8 AsylG 2005 §7, §9, §34, §35 FremdenpolizeiG 2005 §26 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: V250/2025 (V250/2025-8)  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.Punkt 2. der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.7.2013, Z05/04/56482/2010/010, samt dem zum Bestandteil erklärten Verordnungsplan wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet.

Halte(Park-)verbot Verkehrsbeschränkungen Verordnungserlassung Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung Ermittlungsverfahren Grundlagenforschung Straßenpolizei Anhörungsrecht VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §24, §43, §94f, §96 Halte- und ParkverbotsV des Gemeinderats der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.07.2013 VfGG §7 Abs2
90/01 Straßenverkehrsrecht
Verfassungsgerichtshof: V251/2025 (V251/2025-8)  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.Punkt 2. der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.7.2013, Z05/04/57029/2010/007, samt dem zum Bestandteil erklärten Verordnungsplan wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet.

Halte(Park-)verbot Verkehrsbeschränkungen Verordnungserlassung Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung Ermittlungsverfahren Grundlagenforschung Straßenpolizei Anhörungsrecht VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §24, §43, §94f, §96 Halte- und ParkverbotsV des Gemeinderats der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.07.2013 VfGG §7 Abs2
90/01 Straßenverkehrsrecht
Verfassungsgerichtshof: E4035/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 4.401,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E4082/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: V41/2024 (V41/2024-14)  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.Die Wort- und Zeichenfolgen "a) A2 im Bereich von km 7,536 - km 11,769, RFB Wien und" sowie "3551_VKF_SOTRA-Platz_2022-06-21-Anhalte- und Kontrollfläche SOTRA," der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1-V-05876/123, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen vom 11. Juli 2022 bis 4. November 2022, waren gesetzwidrig.

II.Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Niederösterreich verpflichtet.

III.Soweit sich der Antrag gegen weitere Vorschriften des Teiles a) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1-V-05876/123, richtet, wird er abgewiesen.

IV.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Geschwindigkeitsbeschränkung Verordnung Kundmachung Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung Determinierungsgebot Verkehrsbeschränkungen Straßenverkehrszeichen Straßenpolizei VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art18 Abs1, Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §43, §52, §94, §94b Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2022 Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.07.2022 GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.09.2010 GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.01.2006 VfGG §7 Abs2
90/01 Straßenverkehrsrecht
Verfassungsgerichtshof: E2970/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht / Vulnerabilität Entscheidungsbegründung Ermittlungsverfahren Kinder
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1 AsylG 2005 §3 VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E3361/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht / Vulnerabilität Entscheidungsbegründung Ermittlungsverfahren Rückkehrentscheidung
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1 AsylG 2005 §8, §10, §57 FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55 BFA-VG §18 VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E3700/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.962,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3833/2025 ua  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit da-mit ihre Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation und die Setzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.138,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G203/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.05.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

VfGH / Individualantrag VfGH / Ablehnung Hochschülerschaft Universität Rechtspolitik Hochschulen Organisation
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 2014 §42 Abs1 VfGG §7 Abs2
72/14 Hochschülerschaft
Verfassungsgerichtshof: E3248/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3481/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.930,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3555/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.458,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3572/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 4.087,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3895/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.772,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3903/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.930,–

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3952/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3957/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.270,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G149/2025  vom 05.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

I.Soweit sich der Antrag gegen §16 Abs4 RAO, RGBl. Nr 96/1868, idF BGBl I Nr 19/2020 richtet, wird er abgewiesen.

II.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Rechtsanwälte Vertreter Verfahrenshilfe Erwerbsausübungsfreiheit Verhandlung mündliche Arbeitsvergütung Rechtsmittel Strafrecht Strafprozessrecht VfGH / Gerichtsantrag VfGH / Prüfungsumfang Eventualantrag Fristen Pflichtverteidigung Auslegung verfassungskonforme
B.VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art140 Abs1 Z1 lita StGG Art2 StGG Art6 RAO §16 Abs4, §45, §45a StPO §285 VfGG §7 Abs1
27/01 Rechtsanwälte
Verfassungsgerichtshof: V216/2025 ua  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.1. Die "Verordnung, mit der das Ortsgebiet der Gemeinde Altach […] durch die Anbringung des Hinweiszeichens 'ORTSTAFEL' gemäß §53 Abs1 Z17a […] StVO 1960 und 'ORTSENDE' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 an der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen, kundgemacht" wurde, war gesetzwidrig.

2. Die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Altach vom 9. Dezember 2020, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, war gesetzwidrig.

II.Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Vorarlberger Landesgesetzblatt verpflichtet.

Geschwindigkeitsbeschränkung Ortstafeln Verordnung Kundmachung Straßenverkehrszeichen Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung Wirkungsbereich übertragener Gemeindevorstand Gemeinderecht Organe Gemeindestraße VfGH / Gerichtsantrag VfGH / Verwerfungsumfang Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung Verkehrsbeschränkungen
B-VG Art89 Abs1, Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §20, §43, §44, §52, §53, §94b, §94c, §94d Vlbg GemeindeG §60 GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Gemeindevorstandes der Gemeinde Altach vom 09.12.2020 OrtsgebietsV der Gemeinde Altach ÜbertragungsV der Vorarlberger Landesregierung betreffend den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei §1 VfGG §7 Abs2, §57 Abs1
90/01 Straßenverkehrsrecht
Verfassungsgerichtshof: V238/2025 (V238/2025-8)  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 3. September 2024, ZBHMU-166701/2024-5, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.

Fahrverbot Straßenverkehrszeichen Verordnung Kundmachung Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung Straßenpolizei Determinierungsgebot VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art18, Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §43, §44 FahrverbotsV der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 03.09.2024 VfGG §7 Abs2
90/01 Straßenverkehrsrecht
Verfassungsgerichtshof: E2373/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.615,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3115/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.615,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3211/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.1.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Nichtgewährung von Fristen für die freiwilligen Ausreisen, gegen die Aberkennungen der aufschiebenden Wirkung sowie gegen die Erlassungen von auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverboten unter anderem mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass die Zulässigkeit ihrer Abschiebungen nach Armenien festgestellt und die Dauer der Einreiseverbote mit drei Jahren bemessen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.138,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3313/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.930,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3319/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3826/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.772,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: WI10/2025  vom 12.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Wahlanfechtung

Der Anfechtung wird nicht stattgegeben.

Wahlen VfGH / Wahlanfechtung Wahlanfechtung administrative Wahlkarten Wahlergebnis Wahlrecht freies Gemeinderecht Organe Bürgermeister Wahlbehörden Wahlwerbung Gemeinderat Ermittlungsverfahren elektronische Signatur Partei politische
B-VG Art26 B-VG Art26a B-VG Ar95 B-VG Art117 Abs2 B-VG Art141 Abs1 lita Nö GRWO 1994 §6, §10, §13, §14, §15, §16, §29, §30, §31, §39, §40, §41, §42, §42a, §45, §50, §56, §57, §58, §73 StGB §263, §283 E-GovernmentG §19 ZPO §292, §320 DrucksortenV der Nö Landesregierung Tir GdWO 1994 §35 VfGG §7 Abs1, §35 Abs1, §70 Abs1
L03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper
Verfassungsgerichtshof: E3961/2025  vom 10.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

VfGH / Ablehnung Verfahrensdauer überlange Rechtsschutz Säumnisbeschwerde Verwaltungsverfahren
B-VG Art144 Abs2 EMRK Art6 Abs1 ApothekenG §3 Abs6 Z2 VfGG §7 Abs1
82/04 Apotheken Arzneimittel
Verfassungsgerichtshof: E3118/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.1.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E140/2026  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E2530/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

II.Kosten werden nicht zugesprochen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3058/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertretung die mit € 3.615,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3084/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.615,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E318/2026 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.458,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3798/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.139,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G156/2025 ua  vom 17.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

I.1. Folgende Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG), LGBl 9270-0, werden als verfassungswidrig aufgehoben

- §10 Abs1 bis 5 idF LGBl für Niederösterreich Nr 23/2018 (Abs1, 2, 4 und 5) und LGBl für Niederösterreich Nr 90/2020 (Abs3) sowie

- §13 Abs7 zweiter Satz idF LGBl für Niederösterreich Nr 23/2018.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. April 2027 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. Die Landeshauptfrau von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Niederösterreich verpflichtet.

II.§5 Z5 und Z9 sowie §58 Abs1 und 2 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), LGBl 9270-0, idF LGBl für Niederösterreich Nr 90/2020 (§5 Z5) werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Antrag zu G199/2025 wird insoweit abgewiesen.

Kinder Auskunftsrecht Privat- und Familienleben Kinder- und Jugendhilfe Jugendfürsorge Kindschaftsrecht VfGH / Gerichtsantrag VfGH / Verwerfungsumfang
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art140 Abs1 Z1 lita B-VG Art140 Abs1 Z1 litb B-VG Art151 Abs68 StGG Art2 EMRK Art8 Nö Kinder- und JugendhilfeG §5 Z5, §5 Z9, §10 Abs1, §10 Abs2, §10 Abs3, §10 Abs4, §10 Abs5, §13 Abs7, §30, §49, §58 Abs1, §58 Abs2, §60, §64 Nö AuskunftsG §1, §2, §3, §4, §5, §6 Nö InformationsG 2025 §49 VfGG §7 Abs1
L92 Sozialrecht
Verfassungsgerichtshof: G30/2025 ua (G30/2025-14, G186/2025-12)  vom 17.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

I.1. §99b Abs2 Z1 und 2 sowie §99d des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2027 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II.Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Beschlagnahme Geschwindigkeitsüberschreitung Kraftfahrrecht Geschwindigkeitsbeschränkung Straßenpolizei Strafe (Verwaltungsstrafrecht) Verfall Eigentumseingriff VfGH / Prüfungsumfang VfGH / Präjudizialität VfGH / Gerichtsantrag Führerschein Geldstrafe Verhältnismäßigkeit Mietwagen Verkehrsbeschränkungen Determinierungsgebot Rechtsstaatsprinzip VfGH / Verwerfungsumfang Rechtsbegriffe unbestimmte Pfändung Rechtsmittel Wirkung aufschiebende VfGH / Fristsetzung Rechtsschutz
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art18 Abs1 B-VG Art136 Abs2 B-VG Art140 Abs1 Z1 lita EMRK 1.ZP Art1 StGG Art2 StGG Art5 StVO 1960 §99, §99a, §99b, §99c, §99d VStG §17, §39, §45 FührerscheinG §7, §24 StGB §19a FinStrG §17 VwGVG §13 VfGG §7 Abs1
90/01 Straßenverkehrsrecht
Verfassungsgerichtshof: E714/2025  vom 10.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Volksbegehren Anwendbarkeit AVG Manuduktion Rechtsschutz Verwaltungsverfahren Vertreter Wählerevidenz Determinierungsgebot Rechtspolitik Wahlrecht aktives
B-VG Art18 Abs1 B-VG Art41 Abs2 VolksbegehrenG 2018 §2, §3, §4, §5, §6, §12 EGVG ArtI Abs3 Z4 AVG §13 Abs3 VfGG §7 Abs1
10/06 Direkte Demokratie
Verfassungsgerichtshof: E553/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertretung die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: V244/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E130/2026 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E2457/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.458,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E2459/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.165,36 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E2461/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

II.Kosten werden nicht zugesprochen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G143/2025 ua  vom 10.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

§36 Abs1 Z1 litb des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl I Nr 379/1984, idF BGBl I Nr 122/2023 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Beschwerdeverfahren (Rundfunk) Legitimation Rundfunkgebühren Medienrecht Auslegung verfassungskonforme Beitragspflicht Rechtspolitik Wohnsitz
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art140 Abs1 Z1 litb StGG Art2 ORF-G §36 Abs1 Z1 litb ORF-Beitrags-G 2024 §3, §9 BAO §6 VfGG §7 Abs1
16/02 Rundfunk
Verfassungsgerichtshof: G104/2025  vom 06.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird abgewiesen.

Gebühr (GebG) Grunderwerbsteuer Kinder Adoption Schenkung Rechtsgeschäft unter Lebenden Bewertung Bewertung Grundvermögen Verhältnismäßigkeit Abgaben Rechtspolitik VfGH / Gerichtsantrag Steuergegenstand Unterhalt Steuerpflicht
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art140 Abs1 Z1 lita StGG Art2 GebührenG 1957 §1, §15, §33 TP 1 GrEStG 1987 §7 GGG 1984 §26a ABGB §194, §198 MietrechtsG §14 GewO 1994 §41 VfGG §7 Abs1, §62 Abs1
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren Stempelmarken
Verfassungsgerichtshof: E2056/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.930,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E2264/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3942/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.615,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: KR1/2025  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Meinungsverschiedenheit zum Rechnungshof

I.Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, zur Klärung seiner konkreten Anhaltspunkte im Verfahren der Prüfung des Wahlwerbungsberichtes der "Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen" zur EU-Wahl 2024 auf Vollständigkeit, ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz 2012 eine Überprüfung bei der Partei unmittelbar an Ort und Stelle vorzunehmen und durch seine für die Prüfung politischer Parteien abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen, wird insoweit stattgegeben, als diese Unterlagen die Höhe der Wahlwerbungsaufwendungen für Agenturen (§4 Abs3 Z4 PartG) und für zusätzlichen Personalaufwand (§4 Abs3 Z5 PartG) im Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl zum Europäischen Parlament 2024 und dem Wahltag (§4 Abs1 PartG) betreffen.

Die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) ist schuldig, diese Einsichtnahme bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

II.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

III.Der Bund (Rechnungshof) ist schuldig, der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit insgesamt € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

VfGH / Rechnungshofzuständigkeit Rechnungshof Partei politische Europawahl VfGH / Kompetenzfeststellung Privat- und Familienleben Datenschutz Determinierungsgebot Ermittlungsverfahren Wahlwerbung Wahlrecht freies Rechtspolitik Wahlen Rechtsstaatsprinzip Auslegung eines Gesetzes Hausdurchsuchung Rechtsschutz VfGH / Prüfungsumfang VfGH / Kosten Auslegung systematische
B-VG Art18 Abs1 B-VG Art130 Abs1 Z2 EMRK Art8 EMRK Art10 DSG §1 EU-Grundrechte-Charta Art11 ParteienG 2012 §1, §2. §4, §10, §11 Parteien-FörderungsG 2012 §1, §2 StPO §106 VfGG §7 Abs1, §36a, §36f, §36g
10/12 Politische Parteien Interessenvertretung
Verfassungsgerichtshof: V243/2025 (V243/2025-8)  vom 09.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.Die Bestimmungen in Punkt II.2.b. und in Punkt II.2.h.

des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Dezember 2017, GZS93105/19-MFW/2017

("Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten"), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Nr 3/2018, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Bundesministerin für Landesverteidigung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Wehrrecht Disziplinarrecht Privat- und Familienleben Verordnung Kundmachung Verhältnismäßigkeit Determinierungsgebot geschlechtsspezifische Differenzierungen VfGH / Verwerfungsumfang Gleichheit Frau - Mann Gleichbehandlung Dienstrecht Erlass Verordnungsbegriff
B-VG Art18 Abs2 B-VG Art139 Abs1 Z2 EMRK Art8 EMRK Art14 HeeresdisziplinarG 2014 §51, §68 WehrG 2001 §7, §41, §46 BDG 1979 §43, §44 Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18.12.2017 betreffend Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten Punkt II.2.b., Punkt II.2.h. Verordnung der Bundesregierung vom 09.01.1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) §3 BGBlG 2004 §4 VfGG §7 Abs1
43/01 Wehrrecht allgemein
Verfassungsgerichtshof: E3699/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E4030/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.610,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E4078/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.772,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E4133/2025  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Das Land Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.798,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E210/2026 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen und gegen die Festsetzung von 14-tägigen Fristen für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.458,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E223/2026 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.930,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E25/2026 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.772,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E270/2026 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.087,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3387/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die

beschwerdeführenden Parteien

sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.615,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3412/2025  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 §7
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3651/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertretung die mit € 3.351,52 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3899/2025 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.772,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E230/2026 ua  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Erkenntnisse in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Adel Namensrecht Personenstandswesen Privat- und Familienleben demokratisches Grundprinzip Zivilrecht Passwesen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art144 EMRK Art8 Abs2 AdelsaufhebungsG §1, §2, §3, §4, §5 PassG 1992 §3, §15, §19 Vollzugsanweisung zum AdelsaufhebungsG, StGBl 237/1919 VfGG §7 Abs2
41/03 Personenstandsrecht 10/16 Sonstiges
Verfassungsgerichtshof: E2189/2025  vom 10.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen der Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Offenlegungspflicht Privat- und Familienleben Datenschutz Determinierungsgebot Rechtsstaatsprinzip Rechtspolitik EU-Recht Richtlinie Auskunftspflicht Auslegung verfassungskonforme VfGH / Prüfungsmaßstab
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art18 Abs1 B-VG Art44 Abs1 B-VG Art144 Abs1 StGG Art2 EMRK Art8 Abs2 ERMK Art10 DSG §1 PrivatstiftungsG §17 Wirtschaftliche Eigentümer RegisterG §2, §3, §4, §5, §7, §8, §9, §10, §10a EU-Grundrechte-Charta Art7, Art8 6. Geldwäscherichtlinie 2024/1640/EU Art1, Art3, Art30 VfGG §7 Abs1
37/05 Sonstiges Geld- Währungs- und Kreditrecht
Verfassungsgerichtshof: E2597/2025 ua  vom 10.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung von rechtswidrigen generellen Normen in ihren Rechten verletzt worden.

II.Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Erkenntnisse in sonstigen Rechten verletzt worden sind.

Gelegenheitsverkehr Taxis Mietwagen Erwerbsausübungsfreiheit Rechtsstaatsprinzip Rechtspolitik Vorfrage Verhältnismäßigkeit
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung B-VG Art18 Abs2 B-VG Art83 Abs2 B-VG Art144 / Erkenntnis StGG Art2 StGG Art6 GelVerkG 1996 §3, §5, §13, §14, §15, §19 BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr §4, §6, §14, §15, §16, §25 Wr LandesbetriebsO für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw §4, §5, §6, §16 VfGG §7 Abs1
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Verfassungsgerichtshof: E210/2025 ua  vom 09.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

II.Die Beschwerden werden abgewiesen.

Bundesstraße Umweltverträglichkeitsprüfung Kompetenz Bund - Länder Straßenverwaltung Kompetenz Bund - Länder Raumplanung Kompetenz Bund - Länder Naturschutz Berücksichtigungsprinzip Straßenverlaufsfestlegung EU-Recht Umweltschutz fair trial Verfahrensdauer überlange Bundesverwaltungsgericht
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art10 Abs1 Z9 B-VG Art11 StGG Art2 StGG Art6 Abs1 UVP-G 2000 §1, §2, §17, §18a, §23a, §24, §24f, §46 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG idF 2006/105/EG Art6 BStG 1971 §4 Nö NaturschutzG 2000 §10 VfGG §7 Abs1
83 Natur- Umwelt- und Klimaschutz
Verfassungsgerichtshof: G158/2025 ua  vom 17.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

I.Soweit sich die Anträge gegen die Wortfolge "Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und" in §6 Abs1 des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG), in der Stammfassung LGBl 51/2021, richtet, werden sie abgewiesen.

II.Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Sozialhilfe Unterhalt Mindestsicherung Auslegung verfassungskonforme Rechtspolitik Einkünfte Zivilrecht Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung Lebensgemeinschaft VfGH / Gerichtsantrag VfGH / Prüfungsumfang
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art140 Abs1 Z1 lita StGG Art2 StGG Art5 Stmk SozialunterstützungsG §2, §3, §6 Abs1, §8 Sozialhilfe-GrundsatzG §3, §5, §7 VfGG §7 Abs1
L9200 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe
Verfassungsgerichtshof: G76/2025 ua  vom 17.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Anträge werden abgewiesen.

Sozialhilfe Unterhalt Mindestsicherung Auslegung verfassungskonforme Rechtspolitik Einkünfte Zivilrecht Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung Eigentumseingriff VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art140 Abs1 Z1 lita StGG Art2 StGG Art5 Sozialhilfe-GrundsatzG §3, §5, §7 Stmk SozialunterstützungsG §2, §3, §6 Abs1, §8 VfGG §7 Abs1
L9200 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe
Verfassungsgerichtshof: G88/2025  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: V220/2025 ua  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

Die Anträge werden abgewiesen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G134/2025 ua  vom 05.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Wort- und Zeichenfolge

"sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß §5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt"

in §7 Abs1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl I Nr 41/2019

, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Sozialhilfe Unterhalt Mindestsicherung Auslegung verfassungskonforme Rechtspolitik Einkünfte Zivilrecht
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art140 Abs1 Z1 litb StGG Art2 Sozialhilfe-GrundsatzG §3, §5, §7 Abs1 Stmk SozialunterstützungsG §2, §3, §6, §8 VfGG §7 Abs1
67 Versorgungsrecht
Verfassungsgerichtshof: E3231/2025 ua  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.087,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

AsylG 2005 §34 AsylG 2005 §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 §7
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G155/2025 ua (G155/2025-16, G209/2025-5)  vom 17.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

I.1. §12 und §15 Abs4 zweiter Satz des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, LGBl Nr 51/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. April 2027 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II.§38 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, LGBl Nr 51/2013, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Antrag zu G209/2025 wird insoweit abgewiesen.

Kinder Auskunftsrecht Privat- und Familienleben Kinder- und Jugendhilfe Jugendfürsorge Kindschaftsrecht lex specialis Auslegung verfassungskonforme VfGH / Fristsetzung VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art140 Abs1 Z1 lita B-VG Art140 Abs1 Z1 litb B-VG Art151 Abs68 StGG Art2 EMRK Art8 Wr Kinder- und JugendhilfeG 2013 §1, §11, §12, §15 Abs4, §28, §29, §30, §31, §32, §38, §40, §41, §44 Wr AuskunftspflichtG §1, §2, §3 ABGB §185 VfGG §7 Abs1
L60 Gesundheits- und Sozialrecht (S) L60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen
Verfassungsgerichtshof: G73/2025 (G73/2025-21)  vom 17.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

I.§73 Abs2 dritter Satz Landesgesetz vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich (Oö Landes-Vertragsbedienstetengesetz – Oö LVBG), LGBl für Oberösterreich Nr 10/1994 idF LGBl für Oberösterreich Nr 76/2021, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III.Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.

Kompetenz Bund - Länder Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutz Mutterschutz Versteinerungstheorie Auslegung historische Auslegung systematische Dienstrecht Arbeitsrecht Zuständigkeit Kinder Kompetenz Bund - Länder Dienstrecht VfGH / Parteiantrag
B-VG Art10 Abs1 Z11 B-VG Art12 Abs1 Z4 B-VG Art21 Abs1 B-VG Art21 Abs2 B-VG Art140 Abs1 Z1 litd Oö Landes-VertragsbedienstetenG §73 Abs2 MutterschutzG 1979 §1, §11, §15d, §15h, §15i, §15j, §15k, §16, §18 VfGG §7 Abs1
L10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Verfassungsgerichtshof: V100/2025 (V100/2025-19)  vom 17.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.1. §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl II Nr 56/2012, idF BGBl II Nr 33/2025 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

II.Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, den Antragstellern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.248,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Tierschutz Hunde Ausbildung Kompetenz Bund - Länder Versteinerungstheorie Rechtspolitik Sicherheitspolizei örtliche Wirkungsbereich eigener VfGH / Prüfungsumfang VfGH / Individualantrag
B-VG Art10 B-VG Art11 Abs1 Z8 B-VG Art15 Abs2 B-VG Art118 Abs2 B-VG Art139 Abs1 Z3 TierschutzG §1, §5, §16, §24 Abs3, §38 HundeausbildungsV, BGBl 33/2025 §1, §2 Abs4, §12 Abs2 VfGG §7 Abs1
86/01 Veterinärrecht allgemein
Verfassungsgerichtshof: G196/2025  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G31/2026 ua  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

VfGH / Parteiantrag VfGH / Ablehnung Zivilrecht Konsumentenschutz Determinierungsgebot EU-Recht Richtlinie Verhältnismäßigkeit Rechtsbegriffe unbestimmte Privatautonomie res iudicata Gericht Zuständigkeit Gewaltentrennung
B-VG Art94, Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b ABGB §879 Abs3 KSchG §6 Abs3, §28 Abs1, §28 Abs2, §§28a Abs1, §28a Abs2, §29 Abs2 VfGG §7 Abs2
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 20/06 Konsumentenschutz
Verfassungsgerichtshof: G200/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

VfGH / Individualantrag VfGH / Ablehnung Hochschülerschaft Universität Rechtspolitik Beiträge
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 2014 §39 Abs2, §39 Abs3, §39 Abs4, §39 Abs5 VfGG §7 Abs2
72/14 Hochschülerschaft
Verfassungsgerichtshof: G201/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

VfGH / Individualantrag VfGH / Ablehnung Hochschülerschaft Universität Rechtspolitik Selbstverwaltungsrecht Aufsichtsrecht Hochschulen Organisation Determinierungsgebot
B-VG Art120b Abs1, Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 2014 §36 Abs6 VfGG §7 Abs2
72/14 Hochschülerschaft
Verfassungsgerichtshof: G202/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

VfGH / Individualantrag VfGH / Ablehnung Hochschülerschaft Universität Rechtspolitik Selbstverwaltungsrecht Aufsichtsrecht Haushaltsrecht
B-VG Art120b Abs1, Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 2014 §41 VfGG §7 Abs2
72/14 Hochschülerschaft
Verfassungsgerichtshof: G204/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

VfGH / Individualantrag VfGH / Ablehnung Hochschülerschaft Universität Rechtspolitik Beiträge
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 2014 §39 Abs2, §39 Abs3, §39 Abs4, §39 Abs5 VfGG §7 Abs2
72/14 Hochschülerschaft
Verfassungsgerichtshof: V59/2025 (V59/2025-18)  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.Die Wortfolge "und Photovoltaikanlagen" in §15.3 Abs1 litf. und die Wortfolge "nur bei Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ('Gestaltungsbeirat')" in §15.2 Abs1 litb der Verordnung des Gemeinderates der Stadt St. Pölten vom 23. Mai 2023 (Bebauungsplan der Stadt St. Pölten), Zl V/5/26/22-001, beschlossen am 22. Mai 2023, kundgemacht durch Anschlag vom 30. Mai 2023 bis 14. Juni 2023, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt für Niederösterreich verpflichtet.

Bebauungsplan Raumordnung Bindung (der Verwaltungsbehörden an Prüfungsergebnisse) Bebauungsvorschriften Baurecht Raumplanung örtliche VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art139 Abs1 Z1 Nö BauO 2014 §15, §17, §56, §66a Nö ROG 2014 §29, §30, §31, §34 Bebauungsplan des Gemeinderats der Stadt St. Pölten vom 23.05.2023 §15.2 Abs1 litb, §15.3 Abs1 litf VfGG §7 Abs2
L82 Baurecht
Verfassungsgerichtshof: G215/2024, V131/2024  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

I.§1 Abs1 und 2, §6, §8 und §13 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt getroffen werden (Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 – LSG 2011), BGBl I Nr 111/2010, §5 und §7 LSG 2011, BGBl I Nr 111/2010, idF BGBl I Nr 50/2012 und §9 LSG 2011, BGBl I Nr 111/2010, idF BGBl I Nr 161/2013 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

II.§1 Abs1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der ein nationales Sicherheitsprogramm erlassen wird (Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung – NaSP-VO), und die Zeile vier der Anlage zur Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung, BGBl II Nr 276/2011, werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Luftfahrt Hoheitsverwaltung Sicherheitspolizei Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Ausgliederung Aufsichtsrecht Weisung Weisungsgebundenheit Beleihung Verantwortlichkeit Organe Behördenorganisation Polizeibehörden
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art10 Abs1 Z9 B-VG Art20 B-VG Art23 B-VG Art139 Abs1 Z2 B-VG Art140 Abs1 Z1 litb StGG Art2 LuftfahrtsicherheitsG §1 Abs1, §1 Abs2, §5, §6, §7, §8, §9, §13 Nationales Sicherheitsprogramm-V der Bundesministerin für Inneres §1 Abs1, Anlage LuftFG §68 Verordnung VO (EG) 300/2008 betreffend den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen DurchführungsVO (EU) 2015/1998 betreffend die Konkretisierung der "Grundstandards" SicherheitspolizeiG §55, §88 Abs2 VfGG §7 Abs1
92/01 Luft- und Weltraumfahrt
Verfassungsgerichtshof: V247/2025  vom 17.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

Der Antrag wird abgewiesen.

Naturschutz Vogelschutz Verordnung Determinierungsgebot EU-Recht Richtlinie VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art139 Abs1 Z1 Oö Natur- und LandschaftsschutzG 2001 §27, §28, §29 Oö ArtenschutzV §5, §6, §8a, §11 Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-RL 2009) Art1, Art5, Art9 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG Art12, Art13 VfGG §7 Abs1
L60 Naturschutz
Verfassungsgerichtshof: V248/2025 ua  vom 06.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.1. Die Wortfolge "Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien

über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II Nr 503/2020, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Wortfolge "Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II Nr567/2020, wird als gesetzwidrig aufgehoben

.

II.Der Bundesminister für Finanzen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

III.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

COVID (Corona) Förderungen VfGH / Gerichtsantrag Oberlandesgericht VfGH / Prüfungsumfang Eventualantrag Umsatzsteuer Selbstbindungsgesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung B-VG Art139 Abs1 Z1 StGG Art2 ABBAG-Gesetz §3b Lockdown-UmsatzersatzV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 503/2020 Anhang I Punkt 7.4 3. Lockdown-UmsatzersatzV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 567/2020 Anhang I Punkt 7.4 VfGG §7 Abs1
31/04 Bundesbeteiligungen
Verfassungsgerichtshof: V100/2024 (V100/2024-13)  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 31.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.Der Bebauungsplan "HÖ-B31 Hötting", beschlossen vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck am 30. April 2024 für den Planungsbereich Kirschentalgasse 24, 26 und 28, kundgemacht an der Amtstafel vom 3. Mai 2024 bis zum 17. Mai 2024, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Bebauungsplan Raumplanung örtliche Sachverständige Widmung Grundlagenforschung Planungsakte Verfahren VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art139 Abs1 Z1 Tir RaumOG 2022 §29, §54, §56, §57, §58, §59 Tir BauO 2022 §6 Bebauungsplan "HÖ-B31 Hötting" des Gemeinderats der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30.04.2024 VfGG §7 Abs2
L8000 Raumordnung
Verfassungsgerichtshof: V51/2025 (V51/2025)  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 31.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. September 2016, ZLZ-VK-STVO-283/3-2016, kundgemacht durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Geschwindigkeitsbeschränkung Verordnung Kundmachung Straßenverkehrszeichen Verkehrsbeschränkungen VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §43, §44, §48, §51, §52, §54 GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15.09.2016 VfGG §7 Abs2
90/01 Straßenverkehrsrecht
Verfassungsgerichtshof: V242/2025 (V242/2025-13)  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 31.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.Punkt 2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 12. Dezember 1994, Zlen 10/03/11/23 und 10/03/3/30, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, war gesetzwidrig.

II.Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Straßenpolizei Geschwindigkeitsbeschränkung Verordnungserlassung Verordnung Kundmachung Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung Straßenverkehrszeichen Determinierungsgebot Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §43, §52 GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 12.12.1994 betreffend den Güterweg Trausdorf-Oslip VfGG §7 Abs2
90/01 Straßenverkehrsrecht
Verfassungsgerichtshof: E3663/2025  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: A20/2025  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Vermögensanspruch gegen eine Gebietskörperschaft

I.Die Klage wird zurückgewiesen.

II.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Rechtsvertreterin die Prozesskosten in Höhe von € 574,04 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E2632/2025  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art47 Abs2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E2647/2025  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3440/2025 ua  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.772,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: V49/2025 (V49/2025-8)  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Z"MA 46 - - DEF/1826777/2022/PRE/", kundgemacht durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen und die Anbringung von Bodenmarkierungen, wird als gesetzwidrig aufgehoben

.

II.Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Halte(Park-)verbot Behinderte Verordnungserlassung VfGH / Gerichtsantrag Verweisung VfGH / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §24, §29b, §43, §44, §52, §54 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Z"MA 46 - - DEF/1826777/2022/PRE/" Niederschrift des Magistrates der Stadt Wien vom 03.11.2022 VfGG §7 Abs2
90/01 Straßenverkehrsrecht
Verfassungsgerichtshof: E1199/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

VfGH / Legitimation Abgaben Gemeinde- Parteistellung Gemeinderecht Organe Rechte subjektive öffentliche
B-VG Art144 VwGVG §18 Bgld BauG 1997 §9, §10 BAO §274 Abs1 Z1 VfGG §7 Abs2
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3868/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II.Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G55/2026 ua  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E2819/2025  vom 09.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Aufenthaltsrecht Fremdenrecht Asylrecht Auslegung verfassungskonforme Auslegung authentische Entscheidungsbegründung Rechtsschutz Beschwerderecht Verfahrensdauer überlange
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1 EMRK Art8 NAG §1, §2, §11, §46 AsylG 2005 §1, §2, §7, §34, §35 AVG §38 VfGG §7 Abs1
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: G131/2025  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G137/2025  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G147/2025  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G154/2025  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G197/2025  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Zivilrecht VfGH / Ablehnung Erwachsenenvertretung VfGH / Parteiantrag
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b ABGB §274 Abs4, §275 VfGG §7 Abs2
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Verfassungsgerichtshof: V258/2025 (V258/2025-13)  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.1. Der Flächenwidmungsplan Nr 5 der Gemeinde Schleißheim, beschlossen vom Gemeinderat am 24. September 2009, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. März 2010, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 25. März 2010 bis zum 9. April 2010, wird als gesetzwidrig aufgehoben, soweit er sich auf die Grundstücke Nr 363/5 und 626/1, KG Dietach, bezieht.

2. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.

II.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Raumordnung Flächenwidmungsplan Widmung Grundlagenforschung Baurecht Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung Planungsakte Verfahren VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art139 Abs1 Z1 Oö RaumOG 1994 §21, §36, §39 Oö RaumOG 1972 §16 Flächenwidmungsplan Nr 5 des Gemeinderats der Gemeinde Schleißheim vom 24.09.2009 VfGG §7 Abs2
L90 Raumordnung
Verfassungsgerichtshof: G9/2026  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

VfGH / Ablehnung VfGH / Parteiantrag Rechtsanwälte Rechtspolitik Erwachsenenvertretung
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b ABGB §275 VfGG §7 Abs2
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Verfassungsgerichtshof: E626/2026  vom 18.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E2000/2025  vom 10.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.

Das Erkenntnis wird im Umfang des zweiten Satzes des Spruchpunktes I. und des Spruchpunktes II. aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Meinungsäußerungsfreiheit Entscheidungsbegründung Strafe (Verwaltungsstrafrecht)
B-VG Art144 Abs2 EMRK Art10 Abs1 Anti-GesichtsverhüllungsG §1, §2, §3, §4, §5 SicherheitspolizeiG §81 VfGG §7 Abs1
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E102/2025  vom 04.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des §7 Versammlungsgesetz 1953 abgewiesen worden ist, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.

II.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Versammlungsrecht Landtag Auslegung verfassungskonforme Determinierungsgebot Strafe (Verwaltungsstrafrecht) Geldstrafe VfGH / Ablehnung
B-VG Art144 Abs1 EMRK Art11 VersammlungsG §7, §14, §19 VfGG §7 Abs1
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Verfassungsgerichtshof: V64/2025  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: V88/2025  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E4185/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit da-mit seine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation und die Setzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: A19/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Vermögensanspruch gegen eine Gebietskörperschaft

I.Die Klage wird zurückgewiesen.

II.Die Klägerin ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit € 1.010,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

VfGH / Klagen Exekution Pfändung Abgaben Gericht Zuständigkeit VfGH / Zuständigkeit VfGH / Kosten
B-VG Art137 AbgEO §14 RechtsanwaltstarifG §7, §23a VfGG §7 Abs2, §38
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3830/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.1.Die Beschwerdeführerin ist durch Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertretung die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3969/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

VfGH / Zuständigkeit VfGH / Mängelbehebung Gemeinderat
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art144 Tir RaumOG 2022 §40 Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Hall in Tirol VfGG §7 Abs2, §15 Abs2
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E98/2026  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Staatsbürgerschaftsrecht Verleihung (Staatsbürgerschaft) Strafrecht Unschuldsvermutung Entscheidungsbegründung Tilgung Strafe (Verwaltungsstrafrecht)
B-VG Art144 Abs1 EMRK Art8 Abs2 StbG 1985 §10, §11 StGB §278b VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: G140/2025, V235/2025  vom 06.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Förderungen VfGH / Parteiantrag VfGH / Ablehnung Vertrauensschutz COVID (Corona)
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1b, Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b ABBAG-G §3 Abs8 VerlustersatzV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 568/2020 idF BGBl II 113/2022 Anhang Punkt 4.2.3. VfGG §7Abs1
31/04 Bundesbeteiligungen
Verfassungsgerichtshof: G191/2025 ua  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

VfGH / Individualantrag Gericht Organisation Strafrecht Tilgung Datenschutz Geldstrafe VfGH / Weg zumutbarer Person juristische Verbandsverantwortlichkeit
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc GOG §83, §85, §85a, §89m VerbandsverantwortlichkeitsG §1, §14 Abs1 StaatsanwaltschaftsG §34a TilgungsG 1972 §1, §3 VfGG §7 Abs2
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E2698/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

1.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B-VG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3487/2025  vom 10.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II.Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten

Privatradio VfGH / Ablehnung Meinungsäußerungsfreiheit Rundfunk
B-VG Art144 Abs2 EMRK Art10 PrivatradioG §6, §9 AMD-G §11 VfGG §7 Abs1
16/02 Rundfunk
Verfassungsgerichtshof: E3439/2025  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird im beantragten Umfang stattgegeben.

II.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

III.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht / Vulnerabilität Drittstaatsicherheit Entscheidungsbegründung Ermittlungsverfahren Außerlandesbringung Privat- und Familienleben
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1 AsylG 2005 §4a, §10, §57 FremdenpolizeiG 2005 §61 Statusrichtlinie 2011/95/EU Art20 VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: G2/2026 ua  vom 03.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

VfGH / Ablehnung Staatsanwaltschaft Anklageprinzip Strafrecht Strafprozessrecht Rechtspolitik VfGH / Parteiantrag
B-VG Art90 Abs2, Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b StPO §4, §20, §90, §90a, §91, §212 Z3, §220 StGB §20 Abs3, §20 Abs4, §165 Abs1 Z2, §165 Abs4 EMRK Art6 VfGG §7 Abs2
24/01 Strafgesetzbuch 25/01 Strafprozess
Verfassungsgerichtshof: E3712/2025  vom 02.03.2026

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien, gegen die Nicht-erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Entscheidungsbegründung Ermittlungsverfahren Rückkehrentscheidung
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1 AsylG 2005 §8, §10, §57 FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55 VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E3066/2025  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

1.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entschei-dung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.956,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Ermittlungsverfahren Entscheidungsbegründung Rückkehrentscheidung Verhandlung mündliche
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1 AsylG 2005 §8, §10, §57 FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55 VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Paß- und Melderecht Fremdenrecht
Verfassungsgerichtshof: E2873/2025  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art47 Abs2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Verhandlung mündliche Kinder EU-Recht Entscheidungsbegründung
EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2 AsylG 2005 §3 BFA-VG §21 Abs7 VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E3102/2025  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Entscheidungsbegründung Ermittlungsverfahren Rückkehrentscheidung
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1 AsylG 2005 §3, §8, §10, §57 FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55 VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E2612/2025 ua  vom 27.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

1.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan bzw Russische Föderation, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen nach Kasachstan bzw in die Russische Föderation und gegen die Festsetzung von 14-tägigen Fristen für die freiwilligen Ausreisen abgewiesen werden, sowie der Erstbeschwerdeführer zusätzlich dadurch, dass seine Beschwerde gegen die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf drei Jahre hinaufgesetzt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen nach Kasachstan bzw in die Russische Föderation und gegen die Festsetzung von 14-tägigen Fristen für die freiwilligen Ausreisen abgewiesen werden, sowie der Erstbeschwerdeführer zusätzlich dadurch, dass seine Beschwerde gegen die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf drei Jahre hinaufgesetzt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan bzw Russische Föderation, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen nach Kasachstan bzw in die Russische Föderation und gegen die Festsetzung von 14-tägigen Fristen für die freiwilligen Ausreisen abgewiesen werden, sowie – in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer – soweit damit seine Beschwerde gegen die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf drei Jahre hinaufgesetzt wird, aufgehoben.

2.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 5.132,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Kinder Entscheidungsbegründung Ermittlungsverfahren Rückkehrentscheidung
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1 EMRK Art8 AsylG 2005 §8, §10, §34, §57 FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §53, §55 VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E2679/2025  vom 27.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien, gegen die Nicht-erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Entscheidungsbegründung Ermittlungsverfahren Rückkehrentscheidung
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1 AsylG 2005 §8, §10, §57 FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55 VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E2696/2025  vom 27.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

1.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Ermittlungsverfahren Entscheidungsbegründung Rückkehrentscheidung Verhandlung mündliche
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1 AsylG 2005 §8, §10, §57 FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55 VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E2306/2025 ua  vom 27.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.772,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Gericht Zusammensetzung Bundesverwaltungsgericht
B-VG Art83 Abs2 AsylG 2005 §3, §20, §34 Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2023 §6, §24 VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E2852/2025  vom 27.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen sowie die Abschiebung nach Syrien für nicht zulässig erklärt wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozess-kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Entscheidungsbegründung
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1 AsylG 2005 §8 VfGG §7 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E3624/2025  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Aufenthaltsrecht VfGH / Zuständigkeit VfGH / Verfahrenshilfe
B-VG Art144 ZPO §86a VfGG §7 Abs2, §35 Abs1
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3041/2025  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

VfGH / Zuständigkeit Landesverwaltungsgericht Verfahrensanordnung Sachverständige Verwaltungsgericht
B-VG Art144 Abs4 VfGG §7 Abs2, §88 Abs3
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3348/2025 ua, G162/2025 ua  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

VfGH / Parteiantrag VfGH / Zuständigkeit Oberlandesgericht Zivilprozess
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art144 ABGB §354, §1409, §1489 ZPO §63, §64, §106, §528 AVRAG §3 VfGG §7 Abs2
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3428/2025 ua, G169/2025 ua  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerde gemäß Art144 B-VG wird zurückgewiesen.

II.Der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der "KO", der ZPO, des AVRAG, des ABGB und des StGB wegen Verfassungswidrigkeit wird zurückgewiesen.

III.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

VfGH / Parteiantrag Beschwerderecht VfGH / Zuständigkeit VfGH / Legitimation VfGH / Verfahrenshilfe Gerichtsakt Oberlandesgericht Landesgericht Rechtsmittel
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art144 KO ZPO Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG ABGB StGB VfGG §7 Abs2, §35
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E800/2025  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gemeinderecht Bürgermeister VfGH / Legitimation Rechte subjektive öffentliche Parteistellung Volksbefragung Behörde Organe
B-VG Art118, Art119a Abs9, Art141 Abs1 B-VG Art 144 Abs1 / Legitimation Tir GemeindeO 2001 §61, §62 VfGG §7 Abs2
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G23/2025  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Das Verfahren wird eingestellt.

Einstellung VfGH / Antrag VfGH / Zurücknahme VfGH / Parteiantrag
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd VertragsbedienstetenG 1948 §1 Abs3 Z13 VfGG §7 Abs2
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E3836/2025  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

Die Anträge werden zurückgewiesen.

VfGH / Zuständigkeit VfGH / Wirkung aufschiebende Rechtsschutz EU-Recht Beschwerderecht
B-VG Art144 AbfallwirtschaftsG 2002 Nö NaturschutzG 2000 VfGG §7 Abs2, §15 Abs1, §20a, §85
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G164/2025  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

VfGH / Parteiantrag VfGH / Legitimation Kompetenz Bund - Länder VfGH / Prüfungsumfang
B-VG Art15, Art140Abs1 Z1 litd Anti-Doping-BundesG 2021 VfGG §7 Abs2, §62 Abs1
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G174/2025  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Erwachsenenvertretung VfGH / Legitimation VfGH / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc SicherheitspolizeiG §76 VfGG §7 Abs2
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E2146/2025  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

Der Antrag wird zurückgewiesen.

VfGH / Abtretung VfGH / Verfahren VfGH / Zuständigkeit
B-VG Art144 VfGG §7 Abs2
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G25/2025  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

VfGH / Individualantrag VfGH / Verfahren VfGH / Bedenken VfGH / Legitimation
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc Bundes-KrisensicherheitsG VfGG §7 Abs2, §62 Abs1
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: V127/2024  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

VfGH / Gerichtsantrag Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung Fußgängerzone VfGH / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §45, §76a FußgängerzonenV des Gemeinderats der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023 FußgängerzonenV des Gemeinderats der Marktgemeinde Schattendorf vom 19.12.2023 FußgängerzonenV des Gemeinderats der Marktgemeinde Schattendorf vom 24.06.2023 VfGG §7 Abs2
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: V223/2025  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Fahrverbot Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung res iudicata VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art139 Abs1 Z1 FahrverbotsV der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26.09.2019 auf der Ennstal Straße VfGG §7 Abs2
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: V260/2025 ua  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

VfGH / Individualantrag VfGH / Legitimation Parteistellung Baurecht Nachbarrechte Flächenwidmungsplan
B-VG Art139 Abs1 Z3 Oö RaumOG 1994 §36 Abs2 Flächenwidmungsplan Nr 5 der Marktgemeinde Altmünster vom 25.03.2014 Änderung Nr 002 Flächenwidmungsplan Nr 5 der Marktgemeinde Altmünster vom 19.03.2019 Änderung Nr 145 VfGG §7 Abs2
L90 Raumordnung
Verfassungsgerichtshof: C1/2025  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Verletzung des Völkerrechtes

Die "Verfassungsbeschwerde" wird zurückgewiesen.

Völkerrecht VfGH / Zuständigkeit
B-VG Art145 VfGG §7 Abs2
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: V95/2025  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Verordnungsbegriff VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §24, §90 Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien §40 Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 04.06.2024 VfGG §7 Abs2
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G190/2025  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

VfGH / Parteiantrag VfGH / Zuständigkeit Oberlandesgericht Zivilprozess
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd ZPO §499 Abs2 VfGG §7 Abs2
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G177/2025  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

I.Der Antrag wird zurückgewiesen.

II.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

VfGH / Parteiantrag VfGH / Zuständigkeit VfGH / Verfahrenshilfe Gebühr Landesgericht Wiederaufnahme Rechtsmittel
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd ZPO §64, §539 Abs2 VfGG §7 Abs2
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G119/2025 ua  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird abgewiesen.

VfGH / Beschlusserfordernisse VfGH / Verfahrenshilfe Zivilrecht VfGH / Präjudizialität VfGH / Verfahren
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd ZPO §423 VfGG §7 Abs2, §35 Abs1
22/02 Zivilprozessordnung
Verfassungsgerichtshof: V102/2024  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

Der Antrag wird abgewiesen.

Verordnung Ermittlungsverfahren Grundlagenforschung Geschwindigkeitsbeschränkung Verkehrsbeschränkungen Verordnungserlassung VfGH / Gerichtsantrag Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung Kinder Schulen
B-VG Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §43, §44, §52, §54 GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.11.2017 VfGG §7 Abs2
90/01 Straßenverkehrsrecht
Verfassungsgerichtshof: V214/2025  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

Der Antrag wird abgewiesen.

Verkehrsbeschränkungen Verordnung Kundmachung Halte(Park-)verbot Straßenverkehrszeichen Fahrverbot Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §24, §43, §44, §48, §53, §94b Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 02.11.2001 betreffend einen Fahrstreifen für Omnibusse am Archenweg VfGG §7 Abs2
90/01 Straßenverkehrsrecht
Verfassungsgerichtshof: V65/2024 ua  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

Der Antrag wird abgewiesen.

Ortstafeln Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung Verordnung Kundmachung Straßenverkehrszeichen Straßenpolizei Grundlagenforschung VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §17b, §43, §44, §48, §53 OrtstafelV der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01.09.2011, ZVerkR01-1142-37-2010 OrtstafelV der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01.09.2011, ZVerkR01-1142-39-2010 VfGG §7 Abs2
90/01 Straßenverkehrsrecht
Verfassungsgerichtshof: WI9/2025  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Wahlanfechtung

I.Der Anfechtung wird, soweit sie sich gegen die Nichtveröffentlichung der Kreiswahlvorschläge sowie des Stadtwahlvorschlages der Anfechtungswerberin bei der Gemeinderatswahl in der Bundeshauptstadt Wien am 27. April 2025 richtet, nicht stattgegeben.

II.Im Übrigen wird die Anfechtung zurückgewiesen.

VfGH / Wahlanfechtung Gemeinderat Bezirksvertretungen Fristen Wahlen Ermittlungsverfahren Auslegung eines Antrages Wahlrecht passives Wahlkreise
B-VG Art141 Abs1 lita Wr GemeindewahlO 1996 §43, §44, §47, §87, §88, §90 VfGG §7 Abs2, §67, §68 Abs1
L70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V) L70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Verfassungsgerichtshof: G40/2025  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

VfGH / Ablehnung Tabakmonopol Behinderte Rechtspolitik VfGH / Parteiantrag
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b TabakmonopolG 1996 §27 Abs2 Z4 VfGG §7 Abs2
34/01 Monopole
Verfassungsgerichtshof: G183/2025  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

VfGH / Ablehnung Gesellschaftsrecht Zwangsrecht VfGH / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b UGB §221 Abs5, §243b Abs6, §243b Abs8, §245 Abs2 Z5, §267a Abs6, §267c Abs2, §277, §278, §279, §280, §280a, §281, §282, §283, §284, §285 VfGG §7 Abs2
21/01 Handelsrecht
Verfassungsgerichtshof: G184/2025  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

VfGH / Ablehnung Gesellschaftsrecht Zwangsrecht VfGH / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b UGB §221 Abs5, §243b Abs6, §243b Abs8, §245 Abs2 Z5, §267a Abs6, §267c Abs2, §277, §278, §279, §280, §280a, §281, §282, §283, §284, §285 VfGG §7 Abs2
21/01 Handelsrecht
Verfassungsgerichtshof: E2666/2025  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II.Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

VfGH / Ablehnung Betriebsanlagen Baubewilligung Gewerberecht
B-VG Art144 Abs2 GewO 1994 §74, §77 Abs2, §79, §360, §366 Abs1 VfGG §7 Abs2
50/01 Gewerbeordnung
Verfassungsgerichtshof: V103/2025 ua (V103-113/2025-10)  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.1. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen sowie durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes Gmunden vom 9. Juni bis 30. Juni 2022, war gesetzwidrig.

2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Mai 2008, ZVerkR10-2-22-2008, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. November 2008, ZVerkR10-5-703-2008, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

4. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. November 2008, ZVerkR10-5-706-2008, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

5. §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Oktober 1985, ZVerkR-768/1985, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

6. Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17. April 2018, Z16009, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.

III.Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Geschwindigkeitsbeschränkung Ortstafeln Verordnung Kundmachung Straßenverkehrszeichen Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung VfGH / Gerichtsantrag Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung VfGH / Verwerfungsumfang Verkehrsbeschränkungen
B-VG Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §2, §20, §43, §44, §53 GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022 OrtstafelV der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 08.05.2008 OrtstafelV der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ZVerkR10-5-703-2008 vom 26.11.2008 OrtstafelV der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ZVerkR10-5-706-2008 vom 26.11.2008 Ortstafel- und GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 09.10.1985 §1 OrtstafelV des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17.04.2018 VfGG §7 Abs2
90/01 Straßenverkehrsrecht
Verfassungsgerichtshof: G122/2025  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

VfGH / Parteiantrag VfGH / Ablehnung Dienstrecht Rechtspolitik
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b Wr BedienstetenG §89 Abs1 VfGG §7 Abs2
L20 Dienstrecht (D) L20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Verfassungsgerichtshof: V239/2025 (V239/2025-12)  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 19. Dezember 2011, ZVerkR10-40-6-2011, kundgemacht durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Geschwindigkeitsbeschränkung Verordnung Kundmachung Straßenverkehrszeichen VfGH / Gerichtsantrag Verkehrsbeschränkungen
B-VG Art139 Abs1 Z1 StVO §43, §44, §51, §52, §94b GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 19.12.2011 VfGG §7 Abs2
90/01 Straßenverkehrsrecht
Verfassungsgerichtshof: V55/2024 (V55/2024-10)  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, ZVerkR01-1125-16-2010, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.

Geschwindigkeitsbeschränkung Ermittlungsverfahren Verordnungserlassung Verkehrsbeschränkungen VfGH / Gerichtsantrag VfGH / Verfahren
B-VG Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §43, §44 GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01.09.2011 §1, §2 VfGG §7 Abs2
90/01 Straßenverkehrsrecht
Verfassungsgerichtshof: V62/2024 (V62/2024-9)  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.§3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 9. August 2002, ZIII-74/2, 74/10/2002, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, war gesetzwidrig.

II.Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Geschwindigkeitsbeschränkung Straßenverkehrszeichen Verordnung Kundmachung Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung Straßenpolizei Verkehrsbeschränkungen VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §43, §44, §94b GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 09.04.2002 §3, §7, §8 VfGG §7 Abs2
90/01 Straßenverkehrsrecht
Verfassungsgerichtshof: G220/2024, V133/2024 (G220/2024-19, V133/2014-19)  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

I.1. Die Wort- und Zeichenfolge "Bebauungsplanpflicht," in §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 04/2018, wird, soweit sie jeweils das Grundstück Nr 100/15, EZ632, KG 63110 Engelsdorf, betrifft, als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Steiermark verpflichtet.

II.Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Baubewilligung Gemeinderat Entscheidungspflicht Bauverbot Eigentumsbeschränkung Baurecht Raumordnung Richter Vertretung nach außen res iudicata VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art139 Abs1 Z1, Art140 Abs1 Z1lita Stmk RaumOG 2010 §8, §9, §26, §28, §29, §40 Abs3, §62 Flächenwidmungsplan 4.0 der Landeshauptstadt Graz §3, §4 Bebauungsplanzonierungsplan des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz §3, §4 VfGG §7 Abs2
L8000 Raumordnung
Verfassungsgerichtshof: WII1/2025  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Amts- bzw. Mandatsverlust

Der Anfechtung wird nicht stattgegeben.

Gemeinderat Wahlrecht passives Wohnsitz Auslegung eines Gesetzes Gemeinderecht Meldewesen VfGH / Mandatsverlust
B-VG Art141 Abs1 litj Sbg GdO 2019 §25 Sbg GdWO 1998 §36, §84 Sbg GdWO 1974 §17, §42 VfGG §7 Abs2, §71a
L2 Gemeindewesen
Verfassungsgerichtshof: E335/2025  vom 09.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Datenschutz Geldstrafe Verwaltungsstrafrecht EU-Recht Bindung VfGH / Ablehnung
B-VG Art144 Abs2 DSG §22 DSGVO Art83 VStG §64 VfGG §7 Abs1
10/10 Grundrechte Datenschutz Auskunftspflicht
Verfassungsgerichtshof: E2536/2025  vom 17.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Bankenaufsicht Wertpapierrecht Bankwesen Aufsichtsrecht Eigentumseingriff Kosten Kostentragung Geldwesen Entscheidungsbegründung Rechtsstaatsprinzip Auslegung eines Gesetzes Verhältnismäßigkeit Grundlagenforschung
StGG Art5 EMRK 1. ZP Art1 FinanzmarktaufsichtsbehördenG §2, §17, §18, §19, §20 FMA-KostenV 2016 §1, §2, §3, §5, §9, §13, §14, §20 Verordnung (EU) 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank Art19 VfGG §7 Abs1
37/02 Kreditwesen
Verfassungsgerichtshof: E2537/2025  vom 17.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Bankenaufsicht Wertpapierrecht Bankwesen Aufsichtsrecht Eigentumseingriff Kosten Kostentragung Geldwesen Entscheidungsbegründung Rechtsstaatsprinzip Auslegung eines Gesetzes Verhältnismäßigkeit Grundlagenforschung
StGG Art5 EMRK 1. ZP Art1 FinanzmarktaufsichtsbehördenG §2, §17, §18, §19, §20 FMA-KostenV 2016 §1, §2, §3, §5, §9, §13, §14, §20 Verordnung (EU) 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank Art19 VfGG §7 Abs1
37/02 Kreditwesen
Verfassungsgerichtshof: E2538/2025  vom 17.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Bankenaufsicht Wertpapierrecht Bankwesen Aufsichtsrecht Eigentumseingriff Kosten Kostentragung Geldwesen Entscheidungsbegründung Rechtsstaatsprinzip Auslegung eines Gesetzes Verhältnismäßigkeit Grundlagenforschung
StGG Art5 EMRK 1. ZP Art1 FinanzmarktaufsichtsbehördenG §2, §17, §18, §19, §20 FMA-KostenV 2016 §1, §2, §3, §5, §9, §13, §14, §20 Verordnung (EU) 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank Art19 VfGG §7 Abs1
37/02 Kreditwesen
Verfassungsgerichtshof: E2539/2025  vom 17.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Bankenaufsicht Wertpapierrecht Bankwesen Aufsichtsrecht Eigentumseingriff Kosten Kostentragung Geldwesen Entscheidungsbegründung Rechtsstaatsprinzip Auslegung eines Gesetzes Verhältnismäßigkeit Grundlagenforschung
StGG Art5 EMRK 1. ZP Art1 FinanzmarktaufsichtsbehördenG §2, §17, §18, §19, §20 FMA-KostenV 2016 §1, §2, §3, §5, §9, §13, §14, §20 Verordnung (EU) 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank Art19 VfGG §7 Abs1
37/02 Kreditwesen
Verfassungsgerichtshof: E2540/2025  vom 17.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Bankenaufsicht Wertpapierrecht Bankwesen Aufsichtsrecht Eigentumseingriff Kosten Kostentragung Geldwesen Entscheidungsbegründung Rechtsstaatsprinzip Auslegung eines Gesetzes Verhältnismäßigkeit Grundlagenforschung
StGG Art5 EMRK 1. ZP Art1 FinanzmarktaufsichtsbehördenG §2, §17, §18, §19, §20 FMA-KostenV 2016 §1, §2, §3, §5, §9, §13, §14, §20 Verordnung (EU) 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank Art19 VfGG §7 Abs1
37/02 Kreditwesen
Verfassungsgerichtshof: E2541/2025  vom 17.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Bankenaufsicht Wertpapierrecht Bankwesen Aufsichtsrecht Eigentumseingriff Kosten Kostentragung Geldwesen Entscheidungsbegründung Rechtsstaatsprinzip Auslegung eines Gesetzes Verhältnismäßigkeit Grundlagenforschung
StGG Art5 EMRK 1. ZP Art1 FinanzmarktaufsichtsbehördenG §2, §17, §18, §19, §20 FMA-KostenV 2016 §1, §2, §3, §5, §9, §13, §14, §20 Verordnung (EU) 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank Art19 VfGG §7 Abs1
37/02 Kreditwesen
Verfassungsgerichtshof: E2962/2025  vom 17.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Bankenaufsicht Wertpapierrecht Bankwesen Aufsichtsrecht Eigentumseingriff Kosten Kostentragung Geldwesen Entscheidungsbegründung Rechtsstaatsprinzip Auslegung eines Gesetzes Verhältnismäßigkeit Grundlagenforschung
StGG Art5 EMRK 1. ZP Art1 FinanzmarktaufsichtsbehördenG §2, §17, §18, §19, §20 FMA-KostenV 2016 §1, §2, §3, §5, §9, §13, §14, §20 Verordnung (EU) 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank Art19 VfGG §7 Abs1
37/02 Kreditwesen
Verfassungsgerichtshof: E2963/2025  vom 17.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Bankenaufsicht Wertpapierrecht Bankwesen Aufsichtsrecht Eigentumseingriff Kosten Kostentragung Geldwesen Entscheidungsbegründung Rechtsstaatsprinzip Auslegung eines Gesetzes Verhältnismäßigkeit Grundlagenforschung
StGG Art5 EMRK 1. ZP Art1 FinanzmarktaufsichtsbehördenG §2, §17, §18, §19, §20 FMA-KostenV 2016 §1, §2, §3, §5, §9, §13, §14, §20 Verordnung (EU) 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank Art19 VfGG §7 Abs1
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit 37/02 Kreditwesen
Verfassungsgerichtshof: E2964/2025  vom 17.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Bankenaufsicht Wertpapierrecht Bankwesen Aufsichtsrecht Eigentumseingriff Kosten Kostentragung Geldwesen Entscheidungsbegründung Rechtsstaatsprinzip Auslegung eines Gesetzes Verhältnismäßigkeit Grundlagenforschung
StGG Art5 EMRK 1. ZP Art1 FinanzmarktaufsichtsbehördenG §2, §17, §18, §19, §20 FMA-KostenV 2016 §1, §2, §3, §5, §9, §13, §14, §20 Verordnung (EU) 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank Art19 VfGG §7 Abs1
37/02 Kreditwesen
Verfassungsgerichtshof: G105/2025  vom 18.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.01.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird abgewiesen.

Arzneimittel Datenschutz Privat- und Familienleben Rechtspolitik Person juristische Marktwirtschaft freie Wettbewerbsrecht Strafe (Verwaltungsstrafrecht) Auslegung eines Gesetzes Determinierungsgebot Rechtsbegriffe unbestimmte VfGH / Verhandlung Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes Krankenanstalten Auskunftspflicht
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art10 Abs1 Z12 B-VG Art12 Abs1 Z1 B-VG Art18 B-VG Art140 Abs1 Z1 litc StGG Art2 StGG Art5 StGG Art6 EMRK Art7 EMRK Art8 EMRK 1. ZP Art1 DSG §1, §11 ArzneimittelG §1, §2, §57, §57a, §63, §82 BG über Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln §1, §2, §3, §4, §5, §6 Abs3, §7 Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach §351g ASVG §38 ASVG §30, §30b, §133, §136, §139, §351c, §424, §460, §460a GewO 1994 §94, §116 InformationsfreiheitsG §6 StGB §122, §310 VStG §19 VfGG §7 Abs1
82/04 Apotheken Arzneimittel
Verfassungsgerichtshof: G166/2024 ua  vom 17.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.01.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Anträge werden zurückgewiesen.

VfGH / Gerichtsantrag VfGH / Prüfungsumfang Selbstverwaltung Eventualantrag Sozialversicherung
B-VG Art120c B-VG Art140 Abs1 Z1 lita SVSG §18 Abs1, §18 Abs4 GSVG §2 Abs1 Z4 VfGG §7 Abs1
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G24/2025  vom 17.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.01.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Dienstrecht Disziplinarrecht Verfahren VfGH / Prüfungsumfang Verhandlung mündliche Öffentlichkeitsprinzip VfGH / Parteiantrag
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd BDG 1979 §1, §124, §128 Abs1, §233b Abs2 StGB §301 VfGG §7 Abs1, §62a Abs1
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: V228/2025 (V228/2025-10)  vom 09.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.01.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2024 über die Ausschreibung einer Volksbefragung, LGBl Nr 75/2024, war gesetzwidrig.

II.Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet.

Volksbefragung Verordnung Wirkungsbereich eigener Landesverwaltung Eisenbahnrecht
B-VG Art49b B-VG Art117 Abs8 B-VG Art139 Abs1 Z2 B-VG Art141 Abs1 lith Sbg Landes-VerfassungsG 1999 Art5 Sbg VolksbefragungsG §2, §3, §4, §5, §6, §7, §9, §17 VolksbefragungsG 1989 §16 Verordnung der Sbg Landesregierung vom 03.09.2024 über die Ausschreibung einer Volksbefragung VfGG §7 Abs1
L1 Landesverfassung und Landesverwaltung
Verfassungsgerichtshof: WIII2/2024  vom 09.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.01.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Anfechtung des Ergebnisses eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung, Volksbefragung oder Europäischen Bürgerinitiative

Der Anfechtung wird stattgegeben.

Das Verfahren zur Volksbefragung am 10. November 2024, ausgeschrieben durch Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2024, LGBl Nr 75/2024, wird zur Gänze aufgehoben.

Volksbefragung VfGH / Anlassfall VfGH / Anlassverfahren
B-VG Art141 Abs1 lith Sbg VolksbefragungsG §2, §7 Verordnung der Sbg Landesregierung vom 03.09.2024 über die Ausschreibung einer Volksbefragung VfGG §7 Abs1
L1 Landesverfassung und Landesverwaltung
Verfassungsgerichtshof: G64/2025  vom 05.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.01.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

I.Der Hauptantrag wird zurückgewiesen.

II.Der erste Eventualantrag wird abgewiesen.

Stabilitätsabgabe Abgabenwesen Bankwesen Kreditwesen Doppelbesteuerung Rechtspolitik VfGH / Gerichtsantrag Eventualantrag VfGH / Prüfungsumfang
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art140 Abs1 Z1 lita StabilitätsabgabeG §1, §2, §3, §4 BankwesenG §1, §27a Einlagensicherungs- und AnlegerentschädigungsG §1, §3, §7, §8, §9, §12, §13, §18 VfGG §7 Abs1, §62 Abs1
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Verfassungsgerichtshof: V130/2024 (V130/2024-13)  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.01.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.§9 Abs1 iVm §3 Abs2 iVm Aufschließungsgebiet A9 des Flächenwidmungsplanes 5.0 des Gemeinderates der Gemeinde Ramsau am Dachstein, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. Oktober 2015 bis 30. Oktober 2015, in der Fassung der 11. Änderung (FWP 5.11), kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. Februar 2021 bis 2. März 2021, wird, soweit damit für die Grundstücke Nr 170/1 und 164/4, beide KG 67610 Ramsau, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Steiermark verpflichtet.

Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Baubewilligung Gemeinderat Entscheidungspflicht Bauverbot Eigentumsbeschränkung Baurecht Raumordnung Verhältnismäßigkeit Verordnungserlassung VfGH / Gerichtsantrag
B-VG Art139 Abs1 Z1 StGG Art5 EMRK 1. ZP Art1 Stmk RaumOG 2010 §8, §9, §26, §28, , §29, §40, §62 Flächenwidmungsplan 5.0 des Gemeinderats der Gemeinde Ramsau am Dachstein vom 02.03.2015, 08.07.2015 und 12.02.2021 §3, §9 Abs1, §3 Abs2, Aufschließungsgebiet A 9 BausperreV des Gemeinderats der Gemeinde Ramsau am Dachstein vom 21.07.2023 §1, §2, §3, §4 VfGG §7 Abs2
L8000 Raumordnung
Verfassungsgerichtshof: E1944/2025 ua  vom 18.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.01.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.930,— bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht Rechtsstaatsprinzip Auslegung verfassungskonforme EU-Recht Ermittlungsverfahren
EMRK Art8 AsylG 2005 §2, §3, §7, §9, §27, §34, §35, §60 Genfer Flüchtlingskonvention Art1 FremdenpolizeiG 2005 §11a, §26 NAG §46 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG Art1, Art3, Art9, Art10, Art11, Art12 Statusrichtlinie 2004/83/EG Art3, Art23 VfGG §7 Abs1
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E1209/2025 ua  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.01.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.008,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht Auslegung verfassungskonforme EU-Recht Kinder
EMRK Art8 AsylG 2005 §2, §3, §7, §9, §27, §34, §35, §60 Genfer Flüchtlingskonvention Art1 FremdenpolizeiG 2005 §11a, §26 NAG §46 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG Art1, Art3, Art9, Art10, Art11, Art12 Statusrichtlinie 2004/83/EG Art3, Art23 VfGG §7 Abs1
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E1957/2025 ua  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.01.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.615,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Asylrecht Privat- und Familienleben Entscheidungsbegründung Aufenthaltsrecht Rechtsstaatsprinzip Auslegung verfassungskonforme EU-Recht Ermittlungsverfahren VfGH / Kosten
EMRK Art8 AsylG 2005 §34, §35 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG Art8 VfGG §7 Abs1, §88
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: E1297/2025  vom 18.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.01.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Personenstandswesen Privat- und Familienleben Auslegung eines Gesetzes Auslegung verfassungskonforme Bindung (der Verwaltungsgerichte an VwGH) geschlechtsspezifische Differenzierungen
B-VG Art144 Abs1 ERMK Art8 PersonenstandsG 2013 §1, §2, §35, §36, §40, §41, §42 VwGG §63 VfGG §7 Abs1
41/03 Personenstandsrecht
Verfassungsgerichtshof: E1128/2024  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.01.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

VfGH / Anlassfall VfGH / Ablehnung Luftfahrt Sicherheitspolizei
B-VG Art144 Abs2 / Anlassfall LuftfahrtsicherheitsG §1 Abs1, §1 Abs2, §5, §6, §7, §8, §9, §13 VfGG §7 Abs1
92/01 Luft- und Weltraumfahrt
Verfassungsgerichtshof: V218/2025 (V218/2025-14)  vom 09.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.01.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.Die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, Zl 01-W-WAHL-43784/2024-10, über die Ausschreibung einer Volksbefragung, LGBl Nr 79/2024, war gesetzwidrig.

II.Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.

Volksbefragung Verordnung Kundmachung Wahlrecht freies Energierecht Umweltschutz Naturschutz Wirkungsbereich eigener
B-VG Art15 Abs1 B-VG Art139 Abs1 Z2 B-VG Art141 Abs1 lith VolksbefragungsG 1989 §16 Krnt Landesverfassung Art7a, Art43 Krnt VolksbefragungsG §1, §2 Abs2, §8, §9, §16, §17 Verordnung der Krnt Landesregierung vom 15.10.2024 betreffend eine Volksbefragung über Windkraftanlagen Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 VfGG §7 Abs1
L04 Direkte Demokratie
Verfassungsgerichtshof: WIII1/2025  vom 09.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.01.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Anfechtung des Ergebnisses eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung, Volksbefragung oder Europäischen Bürgerinitiative

Der Anfechtung wird stattgegeben.

Das Verfahren zur Volksbefragung am 12. Jänner 2025, ausgeschrieben durch Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, LGBl Nr 79/2024, wird zur Gänze aufgehoben.

VfGH / Anlassfall VfGH / Anlassverfahren Volksbefragung Energierecht
B-VG Art141 Abs1 lith Verordnung der Krnt Landesregierung vom 15.10.2024 betreffend eine Volksbefragung über Windkraftanlagen VfGG §7 Abs1
L04 Direkte Demokratie
Verfassungsgerichtshof: E2287/2025  vom 05.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.01.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

VfGH / Ablehnung Asylrecht Beschwerderecht Bescheidbegriff Verfahrensanordnung Rechtsstaatsprinzip
B-VG Art144 Abs2 AsylG 2005 §7 Abs2a VfGG §7 Abs1
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Verfassungsgerichtshof: G100/2025, V215/2025  vom 10.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.01.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

I.Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen §14 Abs2 und 3 des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, BGBl Nr 112/1996, idF BGBl I Nr 13/2021 richtet.

II.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Gelegenheitsverkehr Taxis Tarif Erwerbsausübungsfreiheit Gewerberecht Eigentumseingriff Rechtspolitik Konsumentenschutz Preistransparenz Preisbindung VfGH / Prüfungsumfang VfGH / Individualantrag
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art7 Abs1 / Verordnung B-VG Art139 Abs1 Z3 B-VG Art140 Abs1 Z1 litc StGG Art2 StGG Art6 GelVerkG 1996 §14, §15 Abs1 Z4 Wr TaxitarifV §1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10 VfGG §7 Abs1
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Verfassungsgerichtshof: G68/2025  vom 16.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.12.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

VfGH / Ablehnung Baubewilligung Determinierungsgebot Rechtsstaatsprinzip Baurecht Auslegung VfGH / Individualantrag
B-VG Art18 Abs1, Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b Wr BauO 1930 §60 Abs1 litd VfGG §7 Abs2
L10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht L10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Verfassungsgerichtshof: G188/2024 ua, V125/2024  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.12.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Vertragsbedienstete VfGH / Parteiantrag VfGH / Ablehnung Dienstrecht Prozesskosten Kostentragung Kostenrisiko Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren Rechtspolitik Verordnungsbegriff VfGH / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b VertragsbedienstetenG 1948 §65 Abs3 BDG 1979 §137 Abs3, Anlage 1 bis 1/59 VfGG §7 Abs2
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Verfassungsgerichtshof: G150/2025 ua  vom 27.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.12.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

VfGH / Parteiantrag Exekutionsrecht VfGH / Zuständigkeit
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd EO §85 Abs2 2. Satz VfGG §7 Abs2, §62a Abs1 Z9
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit 23 Insolvenzrecht, Exekutionsrecht
Verfassungsgerichtshof: G118/2025  vom 05.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.12.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Pensionsrecht VfGH / Ablehnung VfGH / Parteiantrag Determinierungsgebot Pensionshöhe Auslegung
B-VG Art140 Abs1 Z1litd, Art140 Abs1b Allgemeines PensionsG §5 Abs3 VfGG §7 Abs1
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Verfassungsgerichtshof: WI3/2025  vom 04.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.12.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Wahlanfechtung

I.Der Anfechtung wird stattgegeben. Das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Kematen an der Ybbs vom 26. Jänner 2025 wird insoweit aufgehoben, als es der Veröffentlichung der Wahlvorschläge nachfolgt.

II.Kosten werden nicht zugesprochen.

VfGH / Wahlanfechtung Gemeinderat Wahlkarten Auslegung eines Gesetzes Briefwahl Gemeinderecht Organe Wahlen
B-VG Art141 Abs1 lita Nö GRWO 1994 §38, §39, §53 VfGG §7 Abs1, §67 Abs2
L03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper
Verfassungsgerichtshof: E2186/2025  vom 27.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.12.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

II.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

VfGH / Wiedereinsetzung VfGH / Fristen VfGH / Mängelbehebung VfGH / Formerfordernisse VfGH / Anwaltszwang
ZPO §146 VfGG §7 Abs2, §35 Abs1
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G146/2025  vom 27.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.12.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Sozialversicherung VfGH / Parteiantrag VfGH / Prüfungsumfang Krankenversicherung Urlaub
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd ASVG §11, §49 Abs2, §143 VfGG §7 Abs2
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: E1335/2024  vom 27.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.12.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II.Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

VfGH / Ablehnung fair trial Finanzstrafrecht
B-VG Art90, Art144 Abs2 EMRK Art6 FinStrG §51 Abs1 lite VfGG §7 Abs2
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Verfassungsgerichtshof: G142/2025  vom 27.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.12.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

VfGH / Parteiantrag VfGH / Zuständigkeit Landesgericht Zivilprozess
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd BudgetbegleitG 2011 Art38 Z7, Art38 Z8 ZPO §524 Abs2 VfGG §7 Abs2
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: G36/2025  vom 28.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.12.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

VfGH / Parteiantrag VfGH / Ablehnung Vertragsbedienstete Rechtspolitik Dienstrecht
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b VertragsbedienstetenG 1948 §26 Abs4 Z1 VfGG §7 Abs2
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Verfassungsgerichtshof: E117/2025  vom 27.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.12.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Versammlungsrecht Meinungsäußerungsfreiheit Sicherheitspolizei
B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt StGG Art2 EMRK Art6, Art10, Art11 VersammlungsG §6 Abs1 VfGG §7 Abs2
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Verfassungsgerichtshof: E119/2025  vom 27.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.12.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Versammlungsrecht Meinungsäußerungsfreiheit Sicherheitspolizei
B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt StGG Art2 EMRK Art6, Art10, Art11 VersammlungsG §6 Abs1 VfGG §7 Abs2
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Verfassungsgerichtshof: E120/2025  vom 27.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.12.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Versammlungsrecht Meinungsäußerungsfreiheit Sicherheitspolizei
B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt StGG Art2 EMRK Art6, Art10, Art11 VersammlungsG §6 Abs1 VfGG §7 Abs2
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Verfassungsgerichtshof: E1446/2025  vom 27.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.12.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Versammlungsrecht Meinungsäußerungsfreiheit Sicherheitspolizei
B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt StGG Art2 EMRK Art6, Art10, Art11 VersammlungsG §6 Abs1 VfGG §7 Abs2
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Verfassungsgerichtshof: E1447/2025  vom 27.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.12.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Versammlungsrecht Meinungsäußerungsfreiheit Sicherheitspolizei
B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt StGG Art2 EMRK Art6, Art10, Art11 VersammlungsG §6 Abs1 VfGG §7 Abs2
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Verfassungsgerichtshof: G153/2025  vom 27.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.12.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Strafprozessrecht VfGH / Parteiantrag VfGH / Ablehnung Richter Gericht Zusammensetzung fair trial
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b StPO §210, §451, §484, §485, §491 VfGG §7 Abs2
25/01 Strafprozess
Verfassungsgerichtshof: G25/2024  vom 02.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.12.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Der Antrag wird zurückgewiesen.

VfGH / Parteiantrag VfGH / Prüfungsumfang Pflegegeld Kinder- und Jugendhilfe
B-VG Art140 Abs1 litd Bgld Kinder- und JugendhilfeG 2013 §4, §23, §24, §25, §27, §32 Abs1, §42 ABGB §158 VfGG §7 Abs1, §62a Abs1
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtshof: V229/2025  vom 02.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.12.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

Der Antrag wird abgewiesen.

Raumordnung Raumplanung örtliche Flächenwidmungsplan Widmung Grundlagenforschung Planungsakte Verfahren Baurecht Verordnungserlassung Verordnung VfGH / Gerichtsantrag Schwarzbauten
B-VG Art139 Abs1 Z1 Nö ROG 1976 §5, §19, §22 Nö ROG 2014 §53 Nö BauO 1976 §113 Nö BauO 1996 §77, §78 Nö Raumordnungsprogramm 1976 §22 Örtliches Raumordnungsprogramm der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 29.09.2000 §1, §3 VfGG §7 Abs1
L80 Raumordnung
Verfassungsgerichtshof: G129/2025 ua  vom 27.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.12.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Betreff Gesetzesprüfungsverfahren

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

VfGH / Ablehnung Witwenpension Witwerpension Rechtspolitik VfGH / Individualantrag Versorgung
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b ASVG §264 Abs2, §264 Abs3, §264 Abs4, §265 Abs5 GSVG §145 Abs2, §145 Abs3, §145 Abs4, §145 Abs5 VfGG §7 Abs2
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Verfassungsgerichtshof: V38/2025  vom 02.12.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Betreff Verordnungsprüfungsverfahren

I.Die Wort- und Zeichenfolge "Bebauungsplanpflicht," in §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 04/2018, wird, soweit damit für das Grundstück Nr 340/17, EZ1488, KG 63108 Andritz, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Steiermark verpflichtet.

Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Bauverbot Baubewilligung Baurecht Raumordnung Verordnungserlassung Entscheidungspflicht Eigentumsbeschränkung VfGH / Gerichtsantrag Verhältnismäßigkeit
B-VG Art139 Abs1 Z1 StGG Art5 EMRK 1. ZP Art1 Stmk RaumOG 2010 §8, §9, §26, §28, §29, §40, §62 Flächenwidmungsplan 4.0 der Landeshauptstadt Graz §3 Abs1 Z4, §4, Deckplan1 AVG §38 VfGG §7 Abs1
L80 Raumordnung