I.1. Die in BGBl II Nr 49/2025 gemäß §86a VfGG kundgemachten Rechtsfragen werden wie folgt beantwortet
§3 Abs1 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl I Nr 112/2023, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
§3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des §6 BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Aus §31 Abs19 bis 22 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl Nr 379/1984, idF BGBl I Nr 112/2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.
Die in §10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art20 Abs1 B-VG.
Die mit §31 ORF-G, BGBl Nr 379/1984, idF BGBl I Nr 112/2023 und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.
§13 und §17 Abs7 und Abs8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.
2. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in §86a Abs4 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Spruchpunkte 1. und 2. dieses Erkenntnisses im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
II.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.