I.1. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen sowie durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes Gmunden vom 9. Juni bis 30. Juni 2022, war gesetzwidrig.
2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Mai 2008, ZVerkR10-2-22-2008, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
3. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. November 2008, ZVerkR10-5-703-2008, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
4. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. November 2008, ZVerkR10-5-706-2008, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
5. §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Oktober 1985, ZVerkR-768/1985, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
6. Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17. April 2018, Z16009, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
III.Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.