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Datenschutzbehörde

Neue Veröffentlichungen der Datenschutzbehörde aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

20 Einträge · Letztes Datenupdate: 12.07.2025 10:00:30

Datenschutzbehörde: 2024-0.199.724  vom 04.07.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.07.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5.8.2024 Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Der Bescheid ist daher nicht rechtskräftig. Anhängig beim BVwG zu Zl. W298 2298066-1. Per 1.1.2025 Übergang der Parteistellung vor dem BVwG auf das Parlamentarische Datenschutzkomitee (PDK) gemäß § 69 Abs.10 Satz 3 DSG idF BGBl. I Nr. 70/2024. Das BVwG hat mit Beschluss vom 14.3.2025, GZ: W298 2298066-1/9Z, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag gestellt, § 6 Abs. 3 PartG in näher dargelegtem Umfang als verfassungswidrig aufzuheben. Das Normenprüfungsverfahren ist beim VfGH zu Zl. G 48/2025 anhängig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Mag. Dieter A*** (Beschwerdeführer) vom 23. Oktober 2023 gegen den Rechnungshof Österreich (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung rechtliche Verpflichtung rechtliche Befugnis Veröffentlichung besonders geschützte Daten erhebliches öffentliches Interesse Transparenz geeignete Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte Verhältnismäßigkeit Abstufung Kaskade politische Meinung Parteispende Rechnungshof Organ der Gesetzgebung Zuständigkeit der Datenschutzbehörde
B-VG Art121 Abs1 B-VG Art122 Abs1 DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §18 Abs1 PartG §5 Abs8 PartG §6 Abs2 PartG §6 Abs3 AEUV Art16 Abs2 DSGVO Art2 Abs2 lita DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art9 Abs1 DSGVO Art9 Abs2 DSGVO Art9 Abs2 litg DSGVO Art55 Abs1 DSGVO Art77 Abs1
Datenschutzbehörde: 2025-0.177.424  vom 03.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Verwaltungsstraferkenntnis, Verwarnung oder Ermahnung

Dieses Straferkenntnis ist NICHT rechtskräftig. Die Beschuldigte hat mit Schreiben vom 20. Juni 2025 dagegen eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht.

Beschuldigte: B*** Parkraumbewirtschaftung Ges.m.b.H. (FN *9*3*1v)

Die beschuldigte juristische Person mit Sitz in 1*** Wien, L***platz *3 hat als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen

Die Datenschutzbehörde forderte die Beschuldigte als Verfahrenspartei bzw. Verantwortliche im amtswegigen Prüfverfahren zur GZ: D213.1903 mehrmals, konkret mit Schreiben vom

-14.06.2023 (erste Aufforderung zur Stellungnahme; GZ: D213.1903 – 2023-0.200.677), per E-Mail an das Postfach „parking***@b***parkraumbewirtschaftung.com“ zugestellt

-03.08.2023 (erneute Aufforderung zur Stellungnahme, erste Urgenz; GZ: D213.1903 – 2023-0.572.728), per RSb an die Anschrift „1*** Wien, L***platz *3“ zugestellt, und

-11.10.2024 (erneute Aufforderung zur Stellungnahme; GZ: D213.1903 – 2024-0.739.070), per RSb an die Anschrift „1*** Wien, L***platz *3“ zugestellt

zur Stellungnahme im oben angeführten Prüfverfahren auf und wies dabei jedes Mal ausdrücklich auf die Pflicht zur Mitwirkung gemäß Art. 31 iVm Art. 58 Abs. 1 lit. a und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (im Falle mangelnder Mitwirkung) hin. Im Zuge der Urgenzschreiben wurde die Beschuldigte auf ihre mangelnde Mitwirkung hingewiesen bzw. auf die Tatsache, dass der Beschuldigten die Aufforderungen der Datenschutzbehörde zugestellt und von ihr nicht befolgt wurden. Die Beschuldigte hat jedoch auf sämtliche oben näher dargestellte Aufforderungsschreiben der Datenschutzbehörde bis dato weiterhin nicht reagiert.

Überdies forderte die Datenschutzbehörde den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschuldigten, Herrn Peter J***, geb. am **. Mai 199*, vertritt die Beschuldigte seit 4. April 2023 selbstständig, mit Schreiben vom

-19.12.2024 (Ladungsbescheid; GZ: D213.1903 – 2024-0.928.547), per RSa an die Anschrift „1*** Wien, L***platz *3“ zugestellt

dazu auf, vor der Datenschutzbehörde zum Zwecke einer mündlichen Einvernahme im Zusammenhang mit dem amtswegigen Prüfverfahren zu erscheinen. Der Geschäftsführer kam dieser Ladung ebenfalls nicht nach. Das Verhalten bzw. die Unterlassung des Geschäftsführers als nach außen hin vertretungsbefugte Person wird dabei der Beschuldigten als juristische Person unmittelbar zugerechnet und ebenfalls als mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit der Datenschutzbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde gewertet.

Das amtswegige Prüfverfahren musste von der Datenschutzbehörde schlussendlich ohne Mitwirkung der Verantwortlichen mit Bescheid vom 17.03.2025 (GZ: D213.1903 / 2025-0.192.907) einer Enderledigung zugeführt werden.

Gemessen daran ergibt sich Folgendes

Die Beschuldigte hat jedenfalls im Zeitraum vom 08.08.2023 bis zum Abschluss des amtswegigen Prüfverfahrens am 17.03.2025 innerhalb des Bundesgebietes Österreich gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde) gemäß Art. 31 DSGVO verstoßen, indem sie den oben näher dargestellten Aufforderungen zur Stellungnahme sowie der Ladung zu einer mündlichen Einvernahme durch ihren Geschäftsführer nicht entsprochen bzw. Letztere nicht befolgt hat. Dadurch hat die Beschuldigte in ihrer Rolle als Verantwortliche auf Anfragen einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zusammengearbeitet.

Verwaltungsübertretung nach

Art. 31 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß Art. 83 DSGVO folgende Geldstrafe verhängt

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen

1.600,-

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

17.600,-

Euro Zahlungsfrist

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [hier gekürzt], lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt.

Straferkenntnis Geldstrafe juristische Person Gesellschaft m.b.H. Liquidation Bildverarbeitung Videoüberwachung Parkplatzüberwachung Mitwirkungspflicht Kooperationspflicht Zusammenarbeitsgebot Handeln innerhalb der Organisation der Beschuldigten mehrfache einschlägige Vorstrafen Rückfall Wiederholungstat Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Verhaltens Verschulden in Form von Vorsatz dolus eventualis Strafbemessung mittlere bis hohe Schwere der Zuwiderhandlung Überwiegen der Erschwerungsgründe Spezialprävention Generalprävention EDSA Fines-Leitlinien Berechnungsgrundlage Schätzung statischer Strafrahmen
ZustG §17 Abs3 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art31 DSGVO Art57 Abs1 lita DSGVO Art57 Abs1 litv DSGVO Art58 Abs1 lita DSGVO Art58 Abs1 lite DSGVO Art83 Abs2 DSGVO Art83 Abs2 lita DSGVO Art83 Abs2 litb DSGVO Art83 Abs2 lite DSGVO Art83 Abs2 litg DSGVO Art83 Abs4 lita DSGVO ErwGr82 EDSA Leitlinien 04/2022 Rz60 EDSA Leitlinien 04/2022 Rz62 EDSA Leitlinien 04/2022 Rz65
Datenschutzbehörde: 2023-0.836.312  vom 12.06.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Dr. Vanessa A*** (Beschwerdeführerin) vom 7. September 2023 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung 1) gegen das Landesgericht N***stadt durch das Organhandeln von Mag. Leonore M*** in der Strafsache AZ *3 HV 4*2/21f (Erstbeschwerdegegner) und 2) gegen Mag. Leonore M*** (bezeichnete Beschwerdegegnerin, Zweitbeschwerdegegnerin) wie folgt

1.Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf den Erstbeschwerdegegner bezieht, zurückgewiesen.

2.Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Zweitbeschwerdegegnerin bezieht, abgewiesen.

Geheimhaltung Zuständigkeit der Datenschutzbehörde Passivlegitimation Landesgericht Strafsache Richter Richterin Verfahrensautomation Justiz VJ VJ-Register Einsichtnahme Organhandeln richterliche Unabhängigkeit Unabhängigkeit der Justiz justizielle Tätigkeit Rechtsanwalt Rechtsanwältin Strafverteidiger Strafverteidigerin Hauptverhandlung Abberaumung Terminkollision Entschuldigungsgrund Überprüfung standesrechtliche Maßnahme
B-VG Art87 Abs1 B-VG Art87 Abs2 DSG §1 Abs1 DSG §31 Abs1 DSG §32 Abs1 Z4 DSG §36 Abs2 Z2 DSG §36 Abs2 Z7 lita DSG §36 Abs2 Z8 DSGVO Art55 Abs3 impl DSGVO ErwGr20
Datenschutzbehörde: 2025-0.303.076  vom 18.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Kiran A***, geb. **.**1989 (beschwerdeführende Partei), vom 17. März 2025 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Löschung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gesetzliche Ermächtigung Schengener Informationssystem SIS Asylbehörde Fremdenpolizeibehörde Drittstaatsangehöriger Ausschreibung zur Rückkehr Aufenthalt in Schengen-Mitgliedstaat Erteilung Aufenthaltstitel durch Mitgliedstaat
VO (EU) 2018/1860 Art3 Abs1 SIS-Rückkehr-VO Art3 Abs1 VO (EU) 2018/1860 Art9 Abs2 SIS-Rückkehr-VO Art9 Abs2 VO (EU) 2018/1860 Art14 Abs1 SIS-Rückkehr-VO Art14 Abs1 VO (EU) 2018/1860 Art19 SIS-Rückkehr-VO Art19 VO (EU) 2018/1861 Art53 Abs1 SIS-VO Art53 Abs1 VO (EU) 2018/1861 Art54 Abs1 SIS-VO Art54 Abs1 DSGVO Art17
Datenschutzbehörde: 2024-0.671.673  vom 07.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Verwaltungsstraferkenntnis, Verwarnung oder Ermahnung

Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Beschuldigte juristische Person: B*** GmbH (FN *5*0*1k)

Die beschuldigte juristische Person mit Sitz in **** I***tal, J***straße *2 (im Folgenden „B***“), hat als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen

B*** hat in ihrer Rolle als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO im Zeitraum vom 18.12.2023 bis zum 13.09.2024 gegen ihre Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde) gemäß Art. 31 DSGVO verstoßen, indem sie den folgenden Aufforderungen zur Stellungnahme im Rahmen des Sicherheitsverletzungs-Verfahrens zur GZ: D084.4838 nicht entsprach

-18.12.2023: Mitteilung, Aufforderung zur Vornahme einer ergänzenden Meldung (GZ: D084.4838 – 2023-0.897.054) per E-Mail an “info@b***.at“ (Lesebestätigung vom 18.12.2023)

-15.03.2024: Aufforderung zur ergänzenden Meldung (GZ: D084.4838 – 2024-0.150.102) per RSb an „J***straße *2, **** I***tal“, zugestellt am 20.03.2024.

Dadurch hat B*** als Verantwortliche auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zusammengearbeitet.

Erst nachdem das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und die Beschuldigte zur Rechtfertigung aufgefordert wurde, brachte die Beschuldigte mit E-Mail vom 13.09.2024 eine Stellungnahme in Bezug auf das oben zitierte Sicherheitsverletzungsverfahren ein.

Die beschuldigte juristische Person hat daher im Ergebnis folgende Vorschrift der DSGVO verletzt

-Die Pflicht von Verantwortlichen, gemäß Art. 31 DSGVO mit der Datenschutzbehörde auf Anfrage bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten

Verwaltungsübertretung nach

Art. 31 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß Art. 83 DSGVO folgende Strafe verhängt

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen

60,-

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

660,-

Euro Zahlungsfrist

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [hier gekürzt] lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt.

Straferkenntnis Geldstrafe juristische Person Gesellschaft m.b.H. Tourismusbetrieb Sicherheitsverletzung Sicherheitsverletzungs-Meldung Data-Breach-Meldung Meldepflicht Ergänzung der Stellungnahme Kooperationspflicht Zusammenarbeitsgebot Mitwirkungspflicht Handeln innerhalb der Organisation der Beschuldigten einschlägige Vorstrafe Rückfall Wiederholungstat Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Verhaltens Verschulden in Form von Vorsatz dolus eventualis Strafbemessung mittlere Schwere der Zuwiderhandlung Erschwerungsgründe Milderungsgründe Spezialprävention Generalprävention EDSA Fines-Leitlinien Berechnungsgrundlage Schätzung statischer Strafrahmen
DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art31 DSGVO Art33 DSGVO Art57 Abs1 lita DSGVO Art58 Abs1 lita DSGVO Art83 Abs1 DSGVO Art83 Abs2 lita DSGVO Art83 Abs2 litb DSGVO Art83 Abs2 lite DSGVO Art83 Abs2 litf DSGVO Art83 Abs2 litg DSGVO Art83 Abs3 DSGVO Art83 Abs4 lita EDSA Leitlinien 04/2022 Rz60 EDSA Leitlinien 04/2022 Rz62
Datenschutzbehörde: 2021-0.450.072  vom 13.01.2022

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig (siehe auch Link weiter unten).

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Johann A*** (Beschwerdeführer) vom 15. April 2021 gegen die N*** Transport GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Information, im Recht auf Auskunft, im Recht auf Datenübertragbarkeit, im Recht auf Löschung und im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Information Informationspflicht subjektives Recht Auskunft Löschung Datenübertragbarkeit Voraussetzungen Daten anderer Betroffener Unternehmen Beendigung des Dienstverhältnisses Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen Einsichtnahme in dienstlichen E-Mail-Account dienstliche E-Mail-Adresse Weiterleitung Interessenabwägung
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §24 Abs6 BAO §132 Abs1 UGB §212 Abs1 ASVG §42 Abs1 EMRK Art8 GRC Art8 EU-GRC Art8 DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art13 Abs1 litf DSGVO Art13 Abs2 lita DSGVO Art13 Abs2 litb DSGVO Art13 Abs4 DSGVO Art14 Abs5 lita DSGVO Art15 Abs1 DSGVO Art17 Abs1 DSGVO Art17 Abs3 litb DSGVO Art17 Abs3 lite DSGVO Art18 Abs1 DSGVO Art18 Abs1 litb DSGVO Art20 Abs1 DSGVO Art20 Abs4 DSGVO ErwGr52 DSGVO ErwGr111
Datenschutzbehörde: 2025-0.021.375  vom 04.02.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Sigrid A*** (Beschwerdeführerin) vom 12. Mai 2024 gegen Gregor N*** (Beschwerdegegner) wegen der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

1.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Kamera im Garten abgewiesen.

2.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Kameras im Wohnzimmer und im Vorzimmer stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner durch die Bild- und Tonverarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdegegnerin mittels Kameras in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.

3.Dem Beschwerdegegner wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von 2 Wochen bei sonstiger Exekution die Bild- und Tonverarbeitungen der Kameras im Wohnzimmer und im Vorzimmer zeitlich derart einzuschränken, dass während des Pflegedienstes keine Aufnahmen angefertigt werden bzw. die Kameras während des Pflegedienstes außer Betrieb gesetzt sind.

Geheimhaltung Anweisung an Verantwortlichen Verantwortlicher Erwachsenenvertreter Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Bildverarbeitung Videoüberwachung pflegebedürftige Person Heimhilfe Pflegekraft Wohnung Wohnräume Garten lebenswichtige Interessen berechtigte Interessen Interessenabwägung Datenminimierung
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §4 Abs1 DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 litd DSGVO Art6 Abs1 litf impl DSGVO Art58 Abs1 lita DSGVO Art58 Abs2 litd DSGVO ErwGr39 EDSA Leitlinien 07/2020 Rz15ff
Datenschutzbehörde: 2025-0.192.907  vom 17.03.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über ein amtswegiges Prüfverfahren

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet im Rahmen der Datenschutzüberprüfung gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO gegen die B*** Parkraumbewirtschaftung Ges.m.b.H. (FN *9*3*1v) wie folgt

1.Der B*** Parkraumbewirtschaftung Ges.m.b.H. wird die Datenverarbeitung durch Videokameras auf Park- und Stellflächen innerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich mit sofortiger Wirkung und bei sonstiger Exekution untersagt.

2.Die aufschiebende Wirkung einer allfällig rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wird ausgeschlossen.

Anweisung an Verantwortlichen Rechtmäßigkeit der Verarbeitung juristische Person Gesellschaft m.b.H. Liquidation Rechtsfähigkeit Untersagung der Verarbeitung Bildverarbeitung Videoüberwachung Parkplatzüberwachung Rechenschaftspflicht Beweislast Kooperationspflicht Zusammenarbeitsgebot Mitwirkungspflicht Gefahr im Verzug Ausschluss aufschiebende Wirkung
DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 Abs1 DSGVO Art5 Abs2 DSGVO Art6 Abs1 DSGVO Art31 DSGVO Art57 Abs1 lita DSGVO Art57 Abs1 lith DSGVO Art58 Abs1 litb DSGVO Art58 Abs2 litf DSGVO ErwGr129 AVG §9 AVG §45 Abs2 AVG §45 Abs3 VwGVG §13 Abs1 VwGVG §13 Abs2
Datenschutzbehörde: 2024-0.195.679  vom 11.02.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.03.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über ein amtswegiges Prüfverfahren

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet im Rahmen der Datenschutzüberprüfung gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO gegen Dieter A*** (Verantwortlicher der Website https://www.a***-photo.com/****/f***/), I***straße **3, **** P***, wie folgt

1.Der Verantwortliche verstößt dadurch gegen die DSGVO, indem er Fotos von Kindern und religiösen Weltanschauungen iSd. Art. 9 Abs. 1 DSGVO angefertigt und auf seiner Webseite https://www.a***-photo.com/****/f***/ veröffentlicht hat. Dem Verantwortlichen wird gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO aufgetragen, die Fotos gemäß den Punkten C.2. und C.3. der Sachverhaltsfeststellungen dieses Bescheides innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu löschen.

2.Der Verantwortliche verstößt dadurch gegen die DSGVO, indem er ein Foto, welches derart von oben fotografiert ist, sodass ein großer Teil des Ausschnitts bzw. ein Teil der Brust der betroffenen Frauen sowie der Ansatz ihres BHs ersichtlich sind, angefertigt und auf seiner Webseite https://www.a***-photo.com/****/f***/ veröffentlicht hat. Dem Verantwortlichen wird gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO aufgetragen, das Foto „P*** 2017“ (C.4. der Sachverhaltsfeststellungen) innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu löschen.

3.Der Verantwortliche verstößt dadurch gegen die DSGVO, indem er ein Foto, welches Personen während der Einnahme ihres Essens zeigt, angefertigt und auf seiner Webseite https://www.a***-photo.com/****/f***/ veröffentlicht hat. Dem Verantwortlichen wird gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO aufgetragen, das unter C.5 näher dargestellte Foto innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu löschen.

Anweisung an Verantwortlichen Löschungsauftrag Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Grundsatz der Rechtmäßigkeit Verarbeitung nach Treu und Glauben Transparenz Bildverarbeitung Website Online-Veröffentlichung Kinder Religionszugehörigkeit Privatsphäre Verarbeitung zu künstlerischen Zwecken Kunstfreiheit Straßenfotografie Einwilligung Zumutbarkeit berechtigte Interessen Interessenabwägung
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §4 Abs4 DSG §9 Abs2 GRC Art8 Abs1 EU-GRC Art8 Abs1 GRC Art8 Abs2 EU-GRC Art8 Abs2 GRC Art13 EU-GRC Art13 DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 Abs1 lita DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 lita DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art7 DSGVO Art8 Abs1 DSGVO Art57 Abs1 lita DSGVO Art57 Abs1 lith DSGVO Art58 Abs1 DSGVO Art58 Abs2 litd DSGVO Art58 Abs2 litg DSGVO Art85 Abs1 DSGVO Art85 Abs2 DSGVO ErwGr38 DSGVO ErwGr75 EDSA Leitlinien 3/2019 Rz38
Datenschutzbehörde: 2024-0.112.476  vom 26.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.02.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Der Name der Beschwerdegegnerin wurde nicht pseudonymisiert, da er aus Rechtsgrundlagen der Entscheidung (insbesondere §§ 3 und 16a BStMG) hervorgeht.]

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der A*** GmbH (Beschwerdeführerin) vom 18. Jänner 2021 gegen die ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (Beschwerdegegnerin), vertreten durch B*** und C*** Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung juristische Person Gesellschaft m.b.H. Aktivlegitimation ASFINAG Bundesstraße Streckenmaut Mautaufsicht Bilddaten gesetzliche Zuständigkeit gesetzliche Ermächtigung rechtliche Verpflichtung
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §24 Abs1 BStMG §10 Abs2 BStMG §14 BStMG §16a Abs1 BStMG §16a Abs2 BStMG §16a Abs3 BStMG §16a Abs3 Z3 BStMG §19a BStMG §32 Abs2 ASFINAG-ErmächtigungsG 1997 §6 KFG 1967 §47 Abs2a DSGVO Art4 Z1
Datenschutzbehörde: 2024-0.796.258  vom 12.12.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.01.2025

Icon Entscheidungsart Verwaltungsstraferkenntnis, Verwarnung oder Ermahnung

Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Beschuldigter: Michael D***, geb. am **.**.196*

Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen

Sie haben sich am 15.07.2024 in Wien (in der Folge „Tatort“) Aktfotos von Angelika V*** (in der Folge „Betroffene“), welche Sie zuvor mit dem Mobiltelefon der Betroffenen angefertigt haben, ohne Zustimmung der Betroffenen von ihrem Mobiltelefon über den Dienst „I***“ an Ihr eigenes Mobiltelefon weitergeleitet. Überdies haben Sie die Lichtbilder jedenfalls vom 15.07.2024 bis zum 16.07.2024 („Tatzeitraum“) auf Ihrem Mobiltelefon gespeichert. Die Lichtbilder spiegeln als Aktfotos intime Aufnahmen wider und sind personenbezogene Daten zum Sexualleben der Betroffenen.

Die durchgeführten Bilddatenverarbeitungen – Weiterleitung sowie Speicherung der Lichtbilder – erfolgte unrechtmäßig, da diese weder auf die Einwilligung der Betroffenen, noch auf einen der sonstigen Ausnahmetatbestände des Art. 9 Abs. 2 DSGVO gestützt werden können und den Grundsätzen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO (Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“), Art. 5 Abs. 1 lit. b („Zweckbindung“) und Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO („Datenminimierung“) widersprechen.

Verwaltungsübertretung nach

Art. 9 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 83 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen

200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

2.200

Euro Zahlungsfrist

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [Anmerkung Bearbeiter/in: hier gekürzt], lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

Straferkenntnis Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe Privatperson Bildverarbeitung Bildaufnahme sensible Daten Einwilligung Weiterleitung Übermittlung Speicherung Nacktaufnahmen Aktfotos Sexualleben Intimsphäre Vorsatz Rechtmäßigkeit Treu und Glauben Transparenz Zweckbindung Datenminimierung Strafbemessung Einkommen amtswegige Schätzung Spezialprävention Generalprävention
VStG §16 Abs1 VStG §19 Abs2 DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 Abs1 lita DSGVO Art5 Abs1 litb DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art9 Abs1 DSGVO Art9 Abs2 DSGVO Art9 Abs2 lita DSGVO Art83 Abs1 DSGVO Art83 Abs2 DSGVO Art83 Abs2 lita DSGVO Art83 Abs2 litc DSGVO Art83 Abs2 lite DSGVO Art83 Abs2 litg DSGVO Art83 Abs3 DSGVO Art83 Abs5 lita DSGVO ErwGr74
Datenschutzbehörde: 2024-0.641.771  vom 16.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.01.2025

Icon Entscheidungsart Verwaltungsstraferkenntnis, Verwarnung oder Ermahnung

Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Beschuldigte juristische Person: D**** GmbH (FN *32*9*n)

Sie haben als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen

Die Beschuldigte hat seit dem 19.05.2021 bis 26.02.2024 („Tatzeit“) ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer (Dr. Edzard T***) und somit ihr zur Vertretung nach außen berufenes Organ als Datenschutzbeauftragten benannt. Eine Sicherstellung, dass die Wahrnehmung anderer Aufgaben und Pflichten der Person des Benannten nicht zu einem Interessenkonflikt führt, ist nicht erfolgt.

Die Beschuldigte hat daher gegen ihre Pflicht nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO verstoßen, indem sie ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer zum Datenschutzbeauftragten benannte, obwohl dieser aufgrund seiner gleichzeitigen Tätigkeit als Geschäftsführer und Datenschutzbeauftragter der Beschuldigten einem Interessenkonflikt unterliegt. Die Beschuldigte hat dadurch im Ergebnis eine nicht geeignete Person als Datenschutzbeauftragten benannt.

Verwaltungsübertretungen nach

Art. 37, 38 Abs. 6 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß Art. 83 DSGVO folgende Strafe verhängt

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen

500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

5.500

Euro Zahlungsfrist

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [Angaben zur Kontoverbindung gekürzt].

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt.

Straferkenntnis Geldstrafe juristische Person Gesellschaft m.b.H. Medizinisches Labor Gesundheitsdaten Geschäftsführer Datenschutzbeauftragter Personalunion Unvereinbarkeit Unabhängigkeit Interessenkonflikt niedrige Schwere der Zuwiderhandlung Verschulden in Form von Fahrlässigkeit Strafbemessung EDSA Fines-Leitlinien Berechnungsgrundlage Nettoumsatz statischer Strafrahmen keine Gründe für Spezialprävention
DSGVO Art9 Abs1 DSGVO Art37 Abs1 litc DSGVO Art38 Abs2 DSGVO Art38 Abs3 DSGVO Art38 Abs6 DSGVO Art83 Abs1 DSGVO Art83 Abs2 lita DSGVO Art83 Abs2 DSGVO Art83 Abs2 litb DSGVO Art83 Abs2 litg DSGVO Art83 Abs2 lite DSGVO Art83 Abs2 litf DSGVO Art83 Abs2 litk DSGVO Art83 Abs4 lita RL 2013/34/EU Art2 Z5 DSGVO ErwGr91 DSGVO ErwGr97 EDSA Leitlinien 04/2022 Rz128 EDSA Leitlinien 04/2022 Rz129 EDSA Leitlinien 04/2022 Rz130 EDSA Leitlinien 04/2022 Rz131 WP243 Leitlinien Datenschutzbeauftragter Seite9 WP243 Leitlinien Datenschutzbeauftragter Seite19 WP243 Leitlinien Datenschutzbeauftragter Seite20
Datenschutzbehörde: 2024-0.028.256  vom 27.06.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.01.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Die Beschwerdegegnerin hat dagegen mit Schriftsatz vom 25.7.2024 eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Ulrich A*** (Beschwerdeführer) vom 7. Juli 2023 gegen die Gemeinde N***berg (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die B*** Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie seine personenbezogenen Daten, nämlich seinen Vor- und Nachnamen, einem Dritten gegenüber im Rahmen einer Akteneinsicht am 22.6.2023 offengelegt hat.

Geheimhaltung Gemeindeverwaltung Baupolizei Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Datenübermittlung gesetzliche Ermächtigung AVG Interessenabwägung Anzeige wegen Missständen Akteneinsicht Offenlegung der Daten des Anzeigers
EMRK Art6 Abs1 EMRK Art8 Abs2 DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 AVG §17 Abs1 AVG §17 Abs3
Datenschutzbehörde: 2022-0.672.331  vom 21.09.2022

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.01.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Dr. Carlotta B*** A*** und Dr. René A*** (Beschwerdeführer) vom 2. Oktober 2021, verbessert mit Eingabe vom 25. Oktober 2021, gegen Herta N*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie mit der von ihr an der Adresse P***straße *46/10 in 1*** Wien betriebenen Kamera den gegenüberliegenden Wohnungseingangsbereich der Beschwerdeführer an der Adresse P***straße *46/9 in 1*** Wien in Bild und Ton erfasst.

2.Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei (3) Wochen bei sonstiger Exekution den Bild- und Tonaufnahmebereich der von ihr betriebenen Kamera derart einzuschränken, sodass weder der Wohnungseingangsbereich der Beschwerdeführer an der Adresse P***straße *46/9 in 1*** Wien, noch sonstige, über den unmittelbaren Wohnungseingangsbereich der Beschwerdegegnerin hinausgehende, Flächen der Wohnanlage in der P***straße *46 in 1*** Wien erfasst werden.

Geheimhaltung Anweisung an Verantwortlichen Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Datenminimierung Bildverarbeitung Videoüberwachung digitaler Türspion Wohnungszugang Türbereich Mehrparteienwohnhaus Nachbarn Aufnahmebereich berechtigte Interessen Interessenabwägung Beweiswürdigung Verstoß gegen Mitwirkungspflicht
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 AVG §45 Abs2 AVG §46 DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art31 DSGVO Art58 Abs2 litd
Datenschutzbehörde: 2023-0.793.494  vom 05.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.10.2024

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Theodor A*** (Beschwerdeführer) vom 20. Juni 2022 gegen 1) die N*** Medienhaus GmbH, FN: *5*6*7n (Erstbeschwerdegegnerin), vertreten durch die B*** & C*** Rechtsanwälte GmbH, sowie 2) gegen die Bundesministerin für Justiz (Zweitbeschwerdegegnerin) und 3) gegen das Bezirksgericht O*** (Drittbeschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

1)Die Beschwerde gegen die Erstbeschwerdegegnerin und die Zweitbeschwerdegegnerin wird abgewiesen.

2)Die Beschwerde gegen die Drittbeschwerdegegnerin wird infolge Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Geheimhaltung Zuständigkeit der Datenschutzbehörde Passivlegitimation Grundbuch Urkundensammlung Online-Einsichtnahme Bundesministerin für Justiz Verrechnungsstelle Grundbuchsgericht Bezirksgericht justizielle Tätigkeit Rechtsprechungstätigkeit Unabhängigkeit der Justiz Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gesetzliche Ermächtigung rechtliche Verpflichtung Auftragsverarbeiter
JN §1 JN §118 Z4 GBG 1955 §6 GBG 1955 §7 Abs1 GBG 1955 §7 Abs2 GBG 1955 §75 GBG 1955 §94 Abs1 GUG §6 Abs1 GUG §6b GUG §6b Abs2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art4 Z8 DSGVO Art5 Abs1 lita DSGVO Art6 Abs1 litc DSGVO Art55 Abs3 DSGVO ErwGr20 WP169 Stellungnahme Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter 1/2010 Seite15 WP169 Stellungnahme Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter 1/2010 Seite30 EDSA Leitlinien 07/2020
Datenschutzbehörde: 2024-0.215.259  vom 28.03.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Namen und Kurzbezeichnungen, insbesondere von politischen Parteien, die aus öffentlich zugänglichen Dokumenten (insbesondere aus dem Gegenstand des betreffenden Untersuchungsausschusses) hervorgehen oder allgemein bekannt sind, wurden nicht pseudonymisiert.]

Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag gemäß § 22 DSG iVm § 57 Abs. 1 AVG vom 15. März 2024 von Ulrich A*** (Antragsteller), vertreten durch die L*** & H*** Rechtsanwälte GmbH, S*** Straße **4/3, **** Wien, auf Untersagung der weiteren Speicherung, Aufbereitung und Übermittlung der vom Bundesministerium für Finanzen und Bundesministerium für Justiz bereits an den Untersuchungsausschuss betreffend Zwei-Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP-Regierungsmitglieder (COFAG-Untersuchungsausschuss) übermittelten Daten sowie jeder weiteren Übermittlung ihn betreffender personenbezogener Daten an den COFAG-Untersuchungsausschuss gegen 1) den Bundesminister für Finanzen (Erstantragsgegner), 2) die Bundesministerin für Justiz (Zweitantragsgegnerin) und 3) den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss betreffend Zwei-Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP-Regierungsmitglieder (COFAG-Untersuchungsausschuss) des österreichischen Nationalrats (Drittantragsgegner) wie folgt

-Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Mandatsbescheid Verantwortlicher Bundesminister Parlament Nationalrat parlamentarischer Untersuchungsausschuss Untersagung der Verarbeitung Gefahr im Verzug Zurechnung Gefährdung durch Dritte konkrete Gefahrensituation
B-VG Art30a B-VG Art53 Abs1 B-VG Art53 Abs3 B-VG Art57 Abs1 B-VG Art138b Abs1 Z4 B-VG Art138b Abs1 Z7 litb GOG Anl1 VO-UA §24 Abs1 VO-UA §25 Abs1 VO-UA §25 Abs3 DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §22 Abs4 AVG §57 Abs1 DSGVO Art57 Abs1 DSGVO Art58 Abs2 litf DSGVO Art4 Z7
Datenschutzbehörde: 2021-0.643.804  vom 09.06.2022

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.09.2024

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig (siehe jedoch Anmerkung unten).

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Veronika A*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch Dr. Johanna S***, Rechtsanwältin in **** G***stadt, B***gasse *3, vom 5. Mai 2021, ergänzt am 28. Mai 2021, gegen das Bezirksgericht N*** (Beschwerdegegner) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Zuständigkeit der Datenschutzbehörde Grundbuch Grundbuchsgericht Bezirksgericht justizielle Tätigkeit Rechtsprechungstätigkeit Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gesetzliche Ermächtigung rechtliche Verpflichtung Urkundensammlung Scheidungsfolgenvergleich
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 GBG 1955 idF BGBl. I Nr. 81/2020 §1 GBG 1955 idF BGBl. I Nr. 81/2020 §7 Abs2 GBG 1955 idF BGBl. I Nr. 81/2020 §33 Abs1 litb GBG 1955 idF BGBl. I Nr. 81/2020 §87 Abs1 GBG 1955 idF BGBl. I Nr. 81/2020 §94 Abs1 AEUV Art267 DSGVO Art6 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 lite DSGVO Art55 Abs3 DSGVO ErwGr20
Datenschutzbehörde: 2023-0.358.049  vom 07.07.2023

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.08.2024

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Johannes A*** (Beschwerdeführer) vom 31. August 2022 gegen die N*** Verkehrsbetriebe AG (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Löschung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung rechtliche Verpflichtung Unternehmen Buchhaltung Rechnungslegung Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Nachvollziehbarkeit Dokumentationspflicht Aufbewahrungspflicht Geschäftsfall Irrtum Stornierung einer Forderung Verkehrsunternehmen Fahrscheinkontrolle
UGB §190 UGB §212 Abs1 UStG 1994 §18 BAO §132 Abs1 DSGVO Art17 Abs1 DSGVO Art17 Abs1 litd DSGVO Art17 Abs3 litb
Datenschutzbehörde: 2023-0.273.912  vom 06.10.2023

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.08.2024

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Gegen diesen Bescheid haben beide Beschwerdeführer sowie beide Beschwerdegegner Bescheidbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Alle Bescheidbeschwerden sind verbunden vom BVwG mit Erkenntnis vom 6. Juni 2024, GZlen: W108 2280859-1/8E, W108 2280913-1/8E und W108 2281423-1/8E als unbegründet abgewiesen worden (siehe Link unten). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist nicht zugelassen worden. Eine außerordentliche Revision an den VwGH ist der Datenschutzbehörde bis dato (6. August 2024) nicht zur Kenntnis gelangt.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von 1) Dr. Erich A*** (Erstbeschwerdeführer) und 2) der B***labor GmbH (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch U*** Rechtsanwalts GmbH, vom 26. November 2021 gegen 1) die M*** Verlagsgesellschaft m.b.H. (Erstbeschwerdegegnerin), vertreten durch P*** Rechtsanwälte KG, und 2) das N*** Rundfunkunternehmen (Zweitbeschwerdegegner), vertreten durch L*** Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung 1) im Recht auf Löschung, 2) im Recht auf Auskunft und 3) im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

I.Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung wird abgewiesen.

II.Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Erstbeschwerdegegnerin wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin den Erstbeschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers erteilt hat

a.konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO)

b.über die Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO)

c.über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO)

d.Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO)

e.falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO).

III.Der Erstbeschwerdegegnerin wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution dem Erstbeschwerdeführer folgende Informationen zu beauskunften

a.konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO)

b.über die Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO)

c.über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO)

d.Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO)

e.falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO).

IV.Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Erstbeschwerdegegnerin wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin die Zweitbeschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie auf deren diesbezüglichen Antrag nicht reagiert hat.

V.Der Erstbeschwerdegegnerin wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution ihrer Reaktionsverpflichtung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 DSGVO iVm § 1 Abs. 3 Z 1 DSG nachzukommen.

VI.Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Zweitbeschwerdegegner wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdegegner den Erstbeschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers erteilt hat

a.konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO)

b.über die Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO)

c.über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO)

d.Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO)

e.falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO).

VII.Dem Zweitbeschwerdegegner wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Erstbeschwerdeführer folgende Informationen zu beauskunften

a.konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO)

b.über die Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO)

c.über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO)

d.Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO)

e.falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO).

VIII.Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Zweitbeschwerdegegner wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdegegner die Zweitbeschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten der Zweitbeschwerdeführers erteilt hat

a.Auskunft über die konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (§ 1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 DSGVO)

b.Auskunft über die Zwecke der Datenverarbeitung (§ 1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO)

c.Empfänger oder Kategorien von Empfängern (§ 1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO).

IX.Dem Zweitbeschwerdegegner wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen der Zweitbeschwerdeführerin folgende Informationen zu beauskunften

d.Auskunft über die konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (§ 1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 DSGVO)

e.Auskunft über die Zwecke der Datenverarbeitung (§ 1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO)

f.Empfänger oder Kategorien von Empfängern (§ 1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO).

X.Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Erstbeschwerdegegnerin wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Auskunft Löschung Aktivlegitimation juristische Person als Beschwerdeführer Medien Medienunternehmen Medienberichterstattung Journalismus Medienprivileg Unanwendbarkeit Anlassfall VfGH Meinungsfreiheit Informationsfreiheit Redaktionsgeheimnis Antragswechsel
EMRK Art8 EMRK Art10 DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §1 Abs3 Z1 DSG §1 Abs3 Z2 DSG §4 Abs1 DSG idF BGBl I Nr 24/2018 §9 Abs1 impl MedienG §31 Abs1 MedienG §31 Abs2 GRC Art8 Abs1 EU-GRC Art8 Abs1 GRC Art11 EU-GRC Art11 DSGVO Art5 Abs1 litb DSGVO Art6 Abs1 DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art12 Abs3 DSGVO Art12 Abs4 DSGVO Art15 Abs1 DSGVO Art15 Abs1 litg DSGVO Art15 Abs3 DSGVO Art17 Abs1 DSGVO Art17 Abs3 DSGVO Art17 Abs3 lita DSGVO Art17 Abs3 lite DSGVO Art58 Abs2 litc DSGVO ErwGr63
Datenschutzbehörde: 2021-0.698.184  vom 08.10.2021

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.07.2024

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Franz A*** (Beschwerdeführer) vom 13. November 2018 gegen die N*** Marketing GmbH (Beschwerdegegnerin), vertreten durch B*** & C*** Rechtsanwälte, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Veröffentlichung berechtigte Interessen Interessenabwägung Firmenbuch Firmenbuchdaten Öffentlichkeit Geschäftsführer Funktionen bei anderen Unternehmen Verknüpfung informationeller Mehrwert
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 UGB §9 UGB §10 DSGVO Art6 Abs1 litf