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Datenschutzbehörde

Neue Veröffentlichungen der Datenschutzbehörde aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

57 Einträge · Letztes Datenupdate: 15.12.2025 17:55:15

Datenschutzbehörde: 2025-0.677.597  vom 03.10.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.12.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Dr. Gerhard A*** (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René V***, vom 16. Mai 2025 gegen die N*** Datenverarbeitungs GmbH (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die R*** Rechtsanwälte GmbH, wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird feststellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie dessen personenbezogene Daten – konkret Titel, Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsjahr, berufliche Adresse und E-Mail-Adresse, primäre Sprache, Berufstyp, Funktion sowie berufliche Homepage – rechtsgrundlos erhoben und im Rahmen der „L***-Datenbank“ rechtsgrundlos gespeichert und Dritten zur Verfügung gestellt hat.

2.Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, die unter Spruchpunkt 1 genannten Daten innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution unwiderruflich zu löschen.

3.Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, den Empfänger*innen, denen die unter Spruchpunkt 1 genannten Daten offengelegt wurden, die Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach erfolgter Löschung mitzuteilen.

Geheimhaltung Anweisung an Verantwortlichen Datenlöschung Adressverlag und Direktmarketingunternehmen Referenzdatenbank Gesundheitsberufe Gesundheitsorganisationen Stakeholder Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Gewerbeberechtigung berechtigte Interessen Erforderlichkeit Zweckbindung Datenminimierung Politiker Bezug zur Gesundheitsbranche
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 GewO 1994 §151 Abs1 GewO 1994 §151 Abs3 DSGVO Art5 Abs1 DSGVO Art5 Abs1 litb DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art57 Abs1 lita DSGVO Art58 Abs2 litg DSGVO ErwGr39
Datenschutzbehörde: 2025-0.765.344  vom 01.10.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Die Beschwerdegegnerin hat dagegen mit Schriftsatz vom 29.10.2025 eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht. Das Rechtsmittelverfahren ist beim BVwG anhängig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerden von

1.Lukas A1***, GZ: D124.1844/25

2.Mate A2***, GZ: D124.1843/25

3.Michaela A3***, GZ: D124.1842/25

4.Karl A4***, GZ: D124.1841/25

5.Marko A5***, GZ: D124.1840/25

6.Harald A6***, GZ: D124.1839/25

7.Daniel A7***, GZ: D124.1838/25

8.Rainer A8***, GZ: D124.1837/25

9.Herwig A9***, GZ: D124.1836/25

10.Adam A10***, GZ: D124.1835/25

11.Joachim A11***, GZ: D124.1834/25

12.Marion A12***, GZ: D124.1833/25

13.Nicole A13***, GZ: D124.1832/25

14.Sabrina N. A14***, GZ: D124.1831/25

15.Gabriela A15***, GZ: D124.1830/25

16.Wolfgang A16***, GZ: D124.1829/25

17.Desiree A17***, GZ: D124.1828/25/

18.Yeganeh A18***, GZ: D124.1827/25

19.Dorin A19***, GZ: D124.1826/25

20.Yul A20***, GZ: D124.1825/25

21.Reinhard A21***, GZ: D124.1824/25

22.Walter A22***, GZ: D124.1823/25

23.Christian A23***, GZ: D124.1822/25

24.Elisabeth A24***, GZ: D124.1821/25

25.Heinrich A25***, GZ: D124.1820/25

26.Daniel A26***, GZ: D124.1819/25

27.Kerstin A27***, GZ: D124.1818/25

28.Angela A28***, GZ: D124.1817/25

29.Christoph A29***, GZ: D124.1816/25

30.Mario A30***, GZ: D124.1815/25

31.Robert A31***, GZ: D124.1814/25

32.Andreas A32***, GZ: D124.1813/25

33.Lukas N. A33***, GZ: D124.1812/25

34.Oliver A34***, GZ: D124.1811/25

35.Ana N. A35***, GZ: D124.1810/25

36.Marija A36***, GZ: D124.1809/25

37.Gottfried A37***, GZ: D124.1808/25

38.Wilfred A38***, GZ: D124.1869/25

39.Dragan A39***, GZ: D124.1870/25

40.Alexander A40***, GZ: D124.1871/25

41.Stefan A41***, GZ: D124.1874/25

42.Michael A42***, GZ: D124.1873/25

43.Jürgen A43***, GZ: D124.1872/25

(beschwerdeführende Parteien), alle vertreten durch Dr. Matthias B***, Rechtsanwalt in **** C***berg, nach Verbindung der Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Behandlung unter der GZ: D124.1874/25, gegen die N*** Mobilfunk GmbH (Beschwerdegegnerin), vertreten durch M*** J*** & T*** Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt

1.Den Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien, mit Ausnahme jener der 40. beschwerdeführenden Partei (GZ: D124.1871/25), wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin das Auskunftsrecht der beschwerdeführenden Parteien jeweils verletzt hat, indem sie keine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt bzw. nicht begründet hat, weshalb die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird.

2.Die Beschwerde der 40. beschwerdeführenden Partei (GZ: D124.1871/25) wird als unbegründet abgewiesen.

3.Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von zehn Wochen bei sonstiger Exekution gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die personenbezogenen Daten zu jeder einzelnen der beschwerdeführenden Partei - mit Ausnahme der 40. beschwerdeführenden Partei (GZ: D124.1871/25) - zu erteilen, einschließlich Rechnungsdaten sowie Daten über eine entrichtete Servicepauschale. Ist eine beschwerdeführende Partei keine Kundin bzw. kein Kunde der Beschwerdegegnerin, ist begründet mitzuteilen, weshalb die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird.

Auskunft Anweisung an Verantwortlichen Nichterteilung Telekommunikationsunternehmen Rechtsanwalt Vielzahl von Auskunftswerbern Vielzahl von Beschwerdeführern behauptet missbräuchliche Ausübung des Auskunftsrechts datenschutzfremder Zweck Kundenbeziehung Negativauskunft Verfahrensverbindung
AVG §13 Abs3 AVG §39 Abs2 DSGVO Art12 Abs2 DSGVO Art12 Abs3 DSGVO Art12 Abs4 DSGVO Art12 Abs5 DSGVO Art15 Abs1 DSGVO Art15 Abs3 DSGVO Art58 Abs2 litc
Datenschutzbehörde: 2024-0.501.636  vom 29.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Peter A*** (Beschwerdeführer) vom 7. März 2024 gegen die Sparkasse N*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Löschung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Bank Gläubigerschutz Kreditdaten Forderung aus Kreditgewährung Vollstreckbarkeit Verjährung Verwirkung
ABGB §1479 DSG §63 LGVÜ Abschnitt1 Lugano II Übereinkommen Abschnitt1 LGVÜ Abschnitt4 Lugano II Übereinkommen Abschnitt4 DSGVO Art17 Abs1 lita
Datenschutzbehörde: 2025-0.754.485  vom 29.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.12.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat dagegen mit Schriftsatz vom 28.10.2025 eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht. Das Rechtsmittelverfahren ist beim BVwG anhängig.

Der Name des Beschwerdegegners, einer Bundesbehörde, ergibt sich aus den angewendeten Rechtsvorschriften.]

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Baljeet A***, geb. **.**.2001 (beschwerdeführende Partei), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hugo H***, vom 22. Juli 2025 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Löschung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gesetzliche Ermächtigung Schengener Informationssystem SIS Asylbehörde Fremdenpolizeibehörde Drittstaatsangehöriger Ausschreibung zur Rückkehr Rückkehrentscheidung Wirksamkeit Zustelladresse Zustellung Hinterlegung Erteilung Aufenthaltstitel durch Mitgliedstaat
ZustG §2 Z4 ZustG §8 Abs1 ZustG §8 Abs2 ZustG §23 BFA-VG §11 Abs1 SIS-Rückkehr-VO Art3 VO (EU) 2018/1860 Art3 SIS-Rückkehr-VO Art3 Abs1 VO (EU) 2018/1860 Art3 Abs1 SIS-Rückkehr-VO Art9 Abs2 VO (EU) 2018/1860 Art9 Abs2 SIS-Rückkehr-VO Art14 Abs1 VO (EU) 2018/1860 Art14 Abs1 SIS-Rückkehr-VO Art19 VO (EU) 2018/1860 Art19 SIS-VO Art53 Abs1 VO (EU) 2018/1861 Art53 Abs1 SIS-VO Art54 Abs1 VO (EU) 2018/1861 Art54 Abs1 DSGVO Art17 Abs1
Datenschutzbehörde: 2025-0.682.666  vom 29.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2025

Icon Entscheidungsart Verwaltungsstraferkenntnis, Verwarnung oder Ermahnung

Dieses Straferkenntnis ist NICHT rechtskräftig. Der Beschuldigte hat dagegen mit Schriftsatz vom 29.10.2025 eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung im RIS ist das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§§ 11-16 VwGVG) bei der Datenschutzbehörde noch nicht abgeschlossen.

Beschuldigter: Edward D***, geb. am **.**.2003

Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen

I.Sie verarbeiten jedenfalls seit 09.03.2023 bis dato (im Folgenden „Tatzeitraum“), innerhalb des Bundesgebietes Österreich (im Folgenden „Tatort“) regelmäßig unrechtmäßig personenbezogene Daten, indem Sie ausgehend von einem von Ihnen genutzten Kraftfahrzeug (M***Car Typ *V, mit dem behördlichen Kennzeichen *Ü-*2*7*L; in der Folge „M***Car“) eine Videoüberwachungsanlage, bestehend aus sieben im M***Car verbauten Kameras, mit aktivierter Dashcam sowie aktiviertem Watchdog***-Mode mit kamerabasierter Erkennung ohne entsprechender Kennzeichnung samt vorheriger Mitteilung des berechtigten Interesses (siehe hierzu sogleich Spruchpunkt II) betreiben, um während der Fahrt Unfallhergänge und beim Parken Sicherheitsereignisse zu dokumentieren und dabei den unmittelbaren Nahbereich des M***Cars und somit den öffentlichen Bereich in Form einer Echtzeitüberwachung erfassen und die Aufzeichnungen während der Fahrt durch manuelles Antippen des Dashcam-Symbols sowie beim Hupen - losgelöst von einem Sicherheitsvorfall - speichern können und während des Parkens und bei verriegeltem Fahrzeug automatisch bei verdächtigen Aktivitäten rund um das Auto - ohne physische Bedrohung des Fahrzeuges - Aufnahmen über ein angeschlossenes USB-Laufwerk speichern.

Der Aufnahmebereich der betreffenden Anlage umfasst über den eigentlichen Zweck hinaus somit unabhängig von einem Unfall oder sonstigen Sicherheitsvorfällen sowohl während der Fahrt als auch im geparkten und versperrten Zustand des Fahrzeugs stets sich im unmittelbaren - öffentlich zugänglichen - Nahbereich befindliche Personen (im Folgenden „Betroffene“), was dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO widerspricht. Die Verarbeitung erfolgt entgegen der Verpflichtung zur Transparenz und ohne eine rechtfertigende Grundlage im Sinne der Art. 5 Abs. 1 lit. a und 6 DSGVO. Zudem werden die durch die Videoüberwachungsanlage gespeicherten Daten entgegen dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO über einen Zeitraum von einem Monat aufbewahrt.

II.Sie haben im Zusammenhang mit der oben genannten Verarbeitung gegen Ihre Informationspflicht gemäß Art. 13 DSGVO verstoßen, indem Sie zur Tatzeit, keine geeignete Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage oder eine sonstige Informationserteilung gegenüber den Betroffenen vornahmen. Dadurch wurden die Betroffenen bei der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten im Aufnahmebereich der Anlage nicht über die Verarbeitung im Sinne der Art. 12 und 13 DSGVO informiert.

Verwaltungsübertretungen nach

Ad.I: Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e sowie Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF

Ad.II: Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 12 und 13 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird gemäß Art. 83 DSGVO folgende Strafe verhängt

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen

60,-

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

660,-

Euro Zahlungsfrist

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [hier gekürzt], lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

Straferkenntnis Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe Privatperson Bildverarbeitung Bildaufnahme Videoüberwachung Kraftfahrzeug Pkw Dashcam dauerhafte Echtzeitüberwachung Sicherheitssystem Alarmsystem öffentliche Verkehrsfläche fehlende Kennzeichnung Speicherung Rechtmäßigkeit Treu und Glauben Transparenz Erforderlichkeit Datenminimierung Verschulden in Form von Fahrlässigkeit Strafbemessung Einkommen amtswegige Schätzung Spezialprävention Generalprävention unterstes Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens
DSG §1 Abs1 VStG §16 Abs1 GRC Art7 EU-GRC Art7 GRC Art8 EU-GRC Art8 DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 Abs1 lita DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art5 Abs1 lite DSGVO Art6 Abs1 DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art12 DSGVO Art13 DSGVO Art83 Abs1 DSGVO Art83 Abs2 DSGVO Art83 Abs2 lita DSGVO Art83 Abs2 lite DSGVO Art83 Abs3 DSGVO Art83 Abs5 DSGVO Art83 Abs5 lita DSGVO ErwGr39 DSGVO ErwGr58 EDSA Leitlinien 1/2024 EDSA Leitlinien 3/2019 Rz25 EDSA Leitlinien 3/2019 Rz26 EDSA Leitlinien 3/2019 Rz27 EDSA Leitlinien 3/2019 Seite28ff
Datenschutzbehörde: 2025-0.117.456  vom 26.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Doris A*** (beschwerdeführende Partei) vom 5. Dezember 2024 gegen Dr. Werner N*** (beschwerdegegnerische Partei) wegen einer behaupteten Verletzung in den Rechten auf 1) Information, 2) Auskunft und 3) Geheimhaltung wie folgt

1.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.Der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße wird zurückgewiesen

Geheimhaltung Zuständigkeit der Datenschutzbehörde justizielle Tätigkeit Insolvenzverwalter Ermittlungstätigkeit Postsperre In-Empfangnahme von Postsendungen Bestellung durch Insolvenzgericht Weisungsbefugnis des Insolvenzgerichts Überwachungspflicht des Insolvenzgerichts
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 IO §78 IO §80 Abs1 IO §84 Abs1 IO §84 Abs2 DSGVO Art55 Abs3
Datenschutzbehörde: 2025-0.432.701  vom 25.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Ilse A*** (Beschwerdeführerin) vom 17. März 2025 gegen die N*** Glücksspiel AG (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie wegen Verletzungen der Art. 5, Art. 6 und Art. 32 DSGVO wie folgt

-Die Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin wird in Ermangelung von deren Verantwortlicheneigenschaft gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Beschwerdeverfahren Rollenverteilung Verantwortlicheneigenschaft Verantwortlichenrolle unmissverständliche Bezeichnung amtswegige Umdeutung Parteiwechsel Unternehmen Rechtsanwalt Selbstständigkeit der Berufsausübung Offenlegung einer Urkunde
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §24 Abs1 DSG §24 Abs2 Z2 DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 WP169 Stellungnahme Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter 1/2010 Seite35 EDSA Leitlinien 07/2020 Rz27
Datenschutzbehörde: 2025-0.757.118  vom 24.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Bei den als D***Link und C***Video pseudonymisierten Diensten handelt es sich jeweils um eine sehr große Online-Plattform (very large online platform - VLOP) gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act - DSA).]

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Datenschutzbeschwerden von Carola A*** (Erstbeschwerdeführerin) vom 23. Dezember 2024 (ursprünglich protokolliert zur GZ: D124.2858/24) und Wilma A*** (Zweitbeschwerdeführerin) vom 13. Januar 2025 (GZ: D124.0080/25) gegen Christian N*** (Erstbeschwerdegegner), vertreten durch Mag. Karl B***, und Ludwig N*** (Zweitbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerinnen dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt haben, indem diese unter Verwendung einer Videotürklingel, dessen Aufnahmebereich die Hauseingangstür, Hausstiege und die Wohnungstür der Erstbeschwerdeführerin erfasst, unrechtmäßig personenbezogene Daten der Beschwerdeführerinnen verarbeitet hat.

2.Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdegegner die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er eine Videoaufnahme vom 17. Februar 2025, auf der die Erstbeschwerdeführerin zu sehen ist, sowie ihren Vor- und Nachnamen auf seinem D***Link- und C***Video-Kanal veröffentlicht hat.

3.Den Beschwerdegegnern wird gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen die Datenverarbeitung durch die beschwerdegegenständliche Videotürklingel in Einklang mit der genannten Verordnung zu bringen.

4.Den Beschwerdegegnern wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution alle personenbezogenen Daten, die aufgrund der Videotürklingel aufgenommen wurden, aus sonstigen Dateisystemen der Beschwerdegegner zu entfernen.

Geheimhaltung Anweisung an Verantwortlichen Datenlöschung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung berechtigte Interessen Interessenabwägung Datenminimierung Bildverarbeitung Videoüberwachung Videotürklingel Bildaufzeichnung Veröffentlichung in sozialen Medien Mehrparteienwohnhaus Aufnahmebereich
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art5 Abs1 DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art17 Abs1 litd DSGVO Art26 Abs1 DSGVO Art58 Abs1 litb DSGVO Art58 Abs2 litd DSGVO Art58 Abs2 litg DSGVO ErwGr47 EDSA Leitlinien 07/2020 Seite14ff
Datenschutzbehörde: 2025-0.355.103  vom 25.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Der Beschwerdeführer (Schriftsatz vom 22.10.2025) und die Erstbeschwerdegegnerin (Schriftsatz vom 23.10.2025) haben dagegen jeweils eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht. Die Rechtsmittelverfahren sind beim BVwG anhängig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Mag. Markus A*** (Beschwerdeführer), vertreten durch den B*** - DatenschutzVerband, vom 29. August 2024 gegen 1) die N*** Datenverarbeitung GmbH (Erstbeschwerdegegnerin/BG 1), vertreten durch C*** Rechtsanwälte GmbH, sowie gegen 2) die ***eco-Energie GmbH und Co KG (Zweitbeschwerdegegnerin/BG 2), vertreten durch D*** & E*** Rechtsanwälte GmbH, wegen a) einer behaupteten Verletzung im Recht nicht einer Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruht (Art. 22 DSGVO), wegen b) einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO sowie wegen c) einer behaupteten Verletzung in den Rechten nach Art. 13 und 14 DSGVO wie folgt

1.Der Beschwerde gegen die Erstbeschwerdegegnerin wird stattgegeben und es wird wie folgt festgestellt

a)Die Erstbeschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer durch die automatisierte Berechnung und Übermittlung des N***RiskScores in seinem Recht nach Art 22 Abs. 1 DSGVO, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten beruhenden Entscheidungsfindung unterworfen zu werden, verletzt.

b)Die Erstbeschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht nach Art. 14 Abs. 2 lit. g DSGVO verletzt, indem sie ihm keine Information über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung sowie keine aussagekräftige und verständliche Information über die darin involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der Verarbeitung erteilt hat.

c)Die Erstbeschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. c, lit. g und lit. h DSGVO verletzt, indem sie ihm auf seinen Antrag vom 16. Jänner 2024 hin keine transparente, verständliche und vollständige Information über die Herkunft seiner Daten, die Empfänger seiner Daten, über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung sowie aussagekräftige und verständliche Informationen über die darin involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der Verarbeitung übermittelt hat.

2.Der Beschwerde gegen die Zweitbeschwerdegegnerin wird teilweise stattgegeben und es wird wie folgt festgestellt

a)Die Zweitbeschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht nach Art. 13 Abs. 2 lit. f und Art. 14 Abs. 2 lit. g DSGVO verletzt, indem sie ihm keine Information über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung sowie keine aussagekräftige und verständliche Information über die darin involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der Verarbeitung erteilt hat.

b)Die Zweitbeschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO verletzt, indem sie ihm auf seinen Antrag vom 15. Dezember 2023 hin keine Auskunft über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung sowie keine aussagekräftige und verständliche Information über die darin involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der Verarbeitung erteilt hat.

3.Die Beschwerde gegen die Zweitbeschwerdegegnerin wegen einer behaupteten Verletzung des Art. 22 DSGVO wird als unbegründet abgewiesen.

4.Der Erstbeschwerdegegnerin wird die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zum Zwecke der automatisierten Berechnung von Scoring-Werten, die Auskunft über seine Fähigkeit geben, zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen bzw. dessen Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit bewerten, mit sofortiger Wirkung untersagt, sofern diese Scoring-Werte für eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO verwendet werden und der Beschwerdeführer nicht in diese Datenverarbeitung eingewilligt hat.

5.Der Antrag, gegen die Zweitbeschwerdegegnerin ein Verarbeitungsverbot hinsichtlich der automatisierten Entscheidung über den Abschluss eines Energieliefervertrages auszusprechen, wird abgewiesen.

6.Der Erstbeschwerdegegnerin wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution eine vollständige, transparente und verständliche Auskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c, lit. g und lit. h DSGVO zu erteilen. Die Auskunft hat dabei die folgenden Anforderungen zu erfüllen

-Sie muss nachvollziehbar offenlegen, anhand welcher konkreten personenbezogenen Daten und nach welchen mathematisch-statistischen Prinzipien der Scoring Wert berechnet wird.

-Sie muss die Bedeutung der einzelnen Eingabedaten für die Berechnung des Ergebnisses transparent machen und erläutern, wie diese das Ergebnis beeinflussen.

-Sie hat die möglichen Auswirkungen des Scoring-Wertes auf die Entscheidung über das Zustandekommen, die Durchführung oder die Beendigung eines Vertragsverhältnisses für die betroffene Person zu beschreiben.

-Die Informationen müssen so bereitgestellt werden, dass sie für eine durchschnittliche betroffene Person verständlich und leicht zugänglich sind.

7.Der Zweitbeschwerdegegnerin wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution eine vollständige, transparente und verständliche Auskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO zu erteilen. Dabei sind die unter Spruchpunkt 6 dargelegten Anforderungen zu erfüllen.

Auskunft Information automatisierte Entscheidungsfindung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung berechtigte Interessen Interessenabwägung Informationspflicht subjektives Recht Profiling Scoring Kreditwürdigkeit Bonität Bonitätsbewertung Gläubigerschutzverband Energievertriebsunternehmen Kundenablehnung rechtliche Wirkung erhebliche Beeinträchtigung
GewO 1994 §152 DSGVO Art5 Abs1 litb DSGVO Art12 Abs1 DSGVO Art12 Abs3 DSGVO Art13 Abs2 litf DSGVO Art14 Abs2 litg DSGVO Art15 Abs1 litc DSGVO Art15 Abs1 litg DSGVO Art15 Abs1 lith DSGVO Art22 Abs1 DSGVO Art22 Abs2 DSGVO Art22 Abs2 lita DSGVO Art22 Abs2 litb DSGVO Art22 Abs3 DSGVO Art58 Abs2 litc DSGVO Art58 Abs2 litf DSGVO ErwGr71 EDSA Leitlinien WP251rev.01 Seite21 EDSA Leitlinien WP251rev.01 Seite25
Datenschutzbehörde: 2025-0.746.088  vom 23.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.12.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Dietlinde A*** (Beschwerdeführerin) vom 4. Juni 2025 gegen die Notariatskammer für P*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie eine E-Mail mit personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin an eine falsche E-Mail-Adresse übermittelt hat.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung E-Mail E-Mail-Adresse falsche Adresse Fehlzustellung Versehen Verschulden Mindestverarbeitung
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art5 Abs1 DSGVO Art6 Abs1
Datenschutzbehörde: 2025-0.677.482  vom 17.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.12.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Andreas A***; geb. *1. Mai 199* (Beschwerdeführer) vom 13. Mai 2024 gegen die N***agrar.com GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung datenschutzrechtliche Auskunft Internetdienst Online-Marktplatz Online-Inserat Nutzer User Nutzerprofil Userprofil Identitätsprüfung Verdacht des Identitätsdiebstahls Verwechslungsgefahr Namensgleichheit Meldedaten Adressdaten Identifizierung
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art6 Abs1 litc DSGVO Art11 Abs2 DSGVO Art12 Abs2 DSGVO Art12 Abs3 DSGVO Art15 Abs1 DSGVO ErwGr41 DSGVO ErwGr45 DSGVO ErwGr63 EDSA Leitlinien 01/2020 Rz104 EDSA Leitlinien 01/2020 Rz107
Datenschutzbehörde: 2025-0.533.437  vom 24.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.12.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Andreas A*** (Beschwerdeführer) vom 15. Mai 2024, verbessert mit Schreiben vom 27. Mai 2025 gegen Dr. Gregor C*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung datenschutzrechtliche Auskunft berechtigte Interessen Interessenabwägung Rechtsanwalt Auskunftsantrag für Mandanten Internetdienst Online-Marktplatz Online-Inserat Nutzer User Nutzerprofil Userprofil Verdacht des Identitätsdiebstahls Verwechslungsgefahr Namensgleichheit Meldedaten Adressdaten Beweismittel Verwendung im Zivilprozess
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 RAO §8 Abs1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art15 Abs1 EDSA Leitlinien 01/2022 Seite27 EDSA Leitlinien 01/2022 Rz104 EDSA Leitlinien 01/2022 Rz107
Datenschutzbehörde: 2025-0.470.791  vom 19.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.12.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

GZ: 2025-0.470.791 vom 19. September 2025 (Verfahrenszahl: D124.0165/25)

Bei dem als V***vid pseudonymisierten Dienst handelt es sich um eine sehr große Online-Plattform (very large online platform - VLOP) gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act - DSA).]

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Janine A*** (Beschwerdeführerin) vom 22. Jänner 2025 gegen Harald N*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er zumindest am 18. Jänner 2025 und am 19. Jänner 2025 in einem Livestream auf seinem öffentlich zugänglichen V***vid-Profil „too-cool_****“ den Vornamen und den Nutzernamen der Beschwerdeführerin unrechtmäßig offengelegt hat.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Begriff personenbezogene Daten Haushaltsausnahme Social-Media-Plattform Videoportal Soziale Medien Streaming Livestream Identifizierbarkeit Benutzername Username Öffentlichkeit
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSGVO Art2 Abs2 litc DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art6 Abs1 DSGVO ErwGr18 DSGVO ErwGr26
Datenschutzbehörde: 2025-0.902.556  vom 18.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2025

Icon Entscheidungsart Verwaltungsstraferkenntnis, Verwarnung oder Ermahnung

Dieses Straferkenntnis ist NICHT rechtskräftig. Die Frist für eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist im Zeitpunkt der Veröffentlichung noch offen.

Bei dem als N***Social.net pseudonymisierten Dienst handelt es sich um eine sehr große Online-Plattform (very large online platform - VLOP) gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act - DSA).]

Beschuldigter: Fritz D***, geb. am **.**.195*

Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen

Sie haben am 16.01.2025 (in der Folge „Tatzeitpunkt I“) sowie am 18.03.2025 (in der Folge „Tatzeitpunkt II“) Teile der vom Bürgermeister der Gemeinde V*** Walter O*** (in der Folge „Betroffener“) gegen Sie erstatteten Privatanzeige auf der Online-Plattform „N***Social.net“ unter Ihrem für jedermann zugänglichen N***Social.net-Profil „Horst D***“ unrechtmäßig veröffentlicht und mit einem Kommentar versehen, um die Öffentlichkeit davon in Kenntnis zu setzen, wie der Bürgermeister einer Gemeinde und deren Initiatoren des Christkindlmarktes gegen Medienvertreter vorgehen, die wohlwollend über caritative Ereignisse berichterstatten. In Ihrem Beitrag waren neben dem Namen des Betroffenen, sein Geburtsdatum und seine Wohnadresse ersichtlich, ohne dass diese zur Zweckerreichung erforderlich waren.

Die Veröffentlichung erfolgte entgegen dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO sowie ohne ausreichende Rechtsgrundlage und sohin entgegen Art. 5 Abs. 1 lit. a. iVm Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

Verwaltungsübertretung nach

Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

90 Euro

Zahlungsfrist

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [hier gekürzt] lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

Straferkenntnis Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe Privatperson Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Posting Soziale Medien Öffentlichkeit Medienprivileg neu Bürgerjournalismus Ortsgemeinde Bürgermeister Privatadresse Grundrechtseingriff berechtigte Interessen Erforderlichkeit Datenminimierung Verschulden in Form von Fahrlässigkeit Strafbemessung Einkommen Schutzzweck der DSGVO Generalprävention unterstes Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens
EMRK Art10 DSG §9 Abs1a GRC Art7 EU-GRC Art7 GRC Art8 EU-GRC Art8 GRC Art11 EU-GRC Art11 DSGVO Art1 Abs2 DSGVO Art5 Abs1 DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art83 Abs1 DSGVO Art83 Abs2 lita DSGVO Art83 Abs2 litb DSGVO Art83 Abs2 litk DSGVO Art83 Abs5 lita DSGVO Art85 Abs1
Datenschutzbehörde: 2023-0.521.417  vom 31.07.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Mag. Ulrich A*** (Beschwerdeführer) vom 2. Mai 2022 gegen die N*** GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung insbesondere durch eine Verletzung von Art. 44 DSGVO und einer Verletzung von Art. 5 DSGVO wie folgt

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie zum Zweck einer Newsletter-Zustellung die in den USA ansässige Marketing-Automatisierungs- und E-Mail-Marketing-Plattform „Express***mail“ verwendet hat und dadurch personenbezogene Daten des Beschwerdeführers in die USA übermittelt hat (Datenübermittlung), obwohl die innerstaatliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten bereits unrechtsmäßig war.

2.Der Antrag, die Übermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers und die Aufrechterhaltung der Speicherung dieser Daten in den Vereinigten Staaten von Amerika bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens zu untersagen, wird abgewiesen.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Unternehmen Unternehmensberatung Datenübermittlung Drittland USA Auftragsverarbeiter Newsletter Versand Marketing-Automatisierungs- und E-Mail-Marketing-Plattform Grundsatz der Rechtmäßigkeit Verarbeitung nach Treu und Glauben Transparenz zulässigerweise veröffentlichte Daten Anwendungsvorrang Unionsrecht
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 AEUV Art16 Abs1 GRC Art8 EU-GRC Art8 DSGVO Art4 Z7 Art5 Abs1 lita DSGVO Art6 Abs1 DSGVO Art28 Abs1 DSGVO Art44 DSGVO Art77 Abs1
Datenschutzbehörde: 2022-0.021.739  vom 01.03.2022

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über ein amtswegiges Prüfverfahren

Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Gegen diesen Bescheid hat die Verantwortliche zunächst Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist nach späterer Zurückziehung des Rechtsmittels mit Beschluss des BVwG vom 29.9.2023, GZ: W252 2254330-1/10E, eingestellt worden (siehe auch Link weiter unten).

Die Datenschutzbehörde entscheidet aufgrund des gegen die N*** Österreich GmbH (Verantwortliche), **** K***stadt, O***gasse *3, Firmenbuchnummer: *4*8*2r, vertreten durch A***, B*** & Partner Rechtsanwälte, **** Wien, ****platz 4*/3, durchgeführten amtswegigen Prüfverfahrens, wie folgt

-Die Verantwortliche verstößt dadurch gegen die DSGVO, indem sie personenbezogene Daten von Dienstnehmern mittels des in fünfzehn Dienstfahrzeugen verbauten GPS-System „L**Track“ verarbeitet, ohne dass die erforderlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Verantwortlichen wird mit sofortiger Wirkung untersagt, die mit dem GPS-Systems „L**Track“ ermittelbaren personenbezogene Daten zu verarbeiten.

Anweisung an Verantwortlichen Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Grundsätze der Datenverarbeitung Datenminimierung berechtigte Interessen GPS-Tracker Dienstfahrzeug gelindere Mittel
AZG §13 Abs1 Z5 AZG §17 Abs3 AZG §17 Abs4 AZG §17 Abs5 AZG §17a AZG §17b DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art57 Abs1 lith DSGVO Art58 Abs2 litf
Datenschutzbehörde: 2023-0.643.180  vom 11.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

GZ: 2023-0.643.180 vom 11. September 2025 (Verfahrenszahl: D124.1405/23)

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Christine A*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Udo A***, vom 3. Juli 2024, gegen Bernd N*** (Erstbeschwerdegegner) und gegen Mag. Esther O*** (Zweitbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Offenlegung durch Übermittlung strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Verwaltungsstrafevidenz Verantwortlicher Passivlegitimation Amtshilfe Weisung Förderungsverwaltung Förderrichtlinie Aufgabe im öffentlichen Interesse Denkmöglichkeit Erforderlichkeit Relevanz
B-VG Art20 Abs1 B-VG Art22 DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 AVG §55 Abs1 VStG §9 Abs1 TSchG §38 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art4 Z10 DSGVO Art6 Abs1 lite DSGVO Art10 EDSA Leitlinien 07/2020 Rz15ff
Datenschutzbehörde: 2024-0.739.833  vom 12.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Hubert A*** (Beschwerdeführer) vom 6. August 2024 gegen Dieter N*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Information wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Information Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Bildverarbeitung Videoüberwachung Kamera Sichtbarkeit Straße öffentliche Verkehrsfläche Grenze zu Privatgrund Kennzeichnung Befahren mit Kfz Datenminimierung Aufnahmebereich berechtigte Interessen Interessenabwägung Prinzip der Ingerenz vernünftige Erwartungen
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art13
Datenschutzbehörde: 2025-0.502.649  vom 17.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Mag.a Waltraud A*** (Beschwerdeführerin) vom 26. April 2025 gegen die N*** Immobilien Asset Management GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Auskunft Immobilienunternehmen unklare Bezeichnung Unternehmensgruppe verspätete Auskunftserteilung Nachholung der Auskunftserteilung Beseitigung der Beschwer Negativauskunft maßgeblicher Zeitpunkt Datenverarbeitungsbegriff mündlich vorhandene Daten Löschnachweis
DSG §24 DSG §24 Abs6 DSGVO Art2 Abs1 DSGVO Art5 Abs1 lita DSGVO Art5 Abs2 DSGVO Art15 Abs1 DSGVO Art77
Datenschutzbehörde: 2025-0.742.062  vom 22.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Dr. med. Manfred A*** (Beschwerdeführer) aus Dresden, Deutschland, vom 21. April 2023 gegen die N*** Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdegegnerin) aus **** Wien, vertreten durch die B***-K*** Rechtsanwälte GmbH aus **** Wien, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Die Beschwerde wird abgewiesen.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Arzt Medizinproduktehandel Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen Lieferanfrage Vertriebsbeschränkung Weiterleitung Erforderlichkeit Handlungsoptionen geschäftlicher Verkehr zwischen Unternehmen objektive Betrachtung
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSGVO Art5 Abs1 lita DSGVO Art5 Abs1 litb DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 lita DSGVO Art6 Abs1 litb
Datenschutzbehörde: 2025-0.746.087  vom 17.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der A*** Reinigungs KG (Beschwerdeführerin) vom 13. September 2025 gegen die österreichische Finanzpolizei, Bundesministerium für Finanzen (Beschwerdegegnerin) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Information wie folgt

1.Die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Information wird zurückgewiesen.

Geheimhaltung Information Rechtmäßigkeit der Verarbeitung juristische Person Kommanditgesellschaft Aktivlegitimation Beschwerdelegitimation Beschwerdevorbringen Wahrunterstellung Finanzpolizei finanzrechtliche Kontrolle Lichtbilder von Mitarbeitern und Betriebsräumlichkeiten
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §1 Abs3 DSG §24 Abs1 AVG §37 DSGVO Art1 Abs1 DSGVO Art1 Abs2 DSGVO Art2 DSGVO Art5 DSGVO Art6 DSGVO Art13 DSGVO ErwGr14
Datenschutzbehörde: 2025-0.477.534  vom 08.10.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Die Viertbeschwerdegegnerin hat dagegen mit Schriftsatz vom 6.11.2025 eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht. Das Rechtsmittelverfahren ist beim BVwG anhängig.

Der Name bzw. die Firma der Viertbeschwerdegegnerin (einschließlich ihrer Tochtergesellschaften), die als juristische Person nicht den Schutz der DSGVO genießt, sowie mit ihr assoziierte Cookie- und Produktbezeichnungen wurden aus folgenden Erwägungen nicht pseudonymisiert: Die Entscheidung betrifft Rechtsfragen, die über den Einzelfall hinaus Relevanz entfalten und die bisher nicht (in dieser Ausführlichkeit) behandelt wurden. Der Beschwerdefall und die diesem zugrunde liegende Problemstellung war auch Gegenstand der Medienberichterstattung und der öffentlichen Diskussion. Der vorliegende Bescheid ist damit eine Information von allgemeinem Interesse und muss daher grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 IFG proaktiv veröffentlicht werden.

Der Einsatz der verfahrensgegenständlichen Softwareprodukte an österreichischen Schulen ist eine öffentlich bekannte Tatsache. Die sehr starke Stellung der Viertbeschwerdegegnerin auf dem Markt für Anwendersoftware geht aus den Erwägungen im Bescheid ebenso klar hervor, sodass es in einer Gesamtbetrachtung nicht möglich ist, die Identität der Viertbeschwerdegegnerin effektiv (also nicht bloß formal oder alibihalber) zu pseudonymisieren. Die Viertbeschwerdegegnerin würde für einen breiten Personenkreis identifizierbar bleiben. Das schutzwürdige Interesse der Viertbeschwerdegegnerin an der Geheimhaltung ihrer Rolle in diesem Rechtsstreit vermag hier nicht zu überwiegen. Daher wurde entschieden, die oben angeführten Daten gemäß § 23 Abs. 2 DSG und § 4 Abs. 1 IFG zu veröffentlichen.

Die Identität der Zweitbeschwerdegegnerin und des Drittbeschwerdegegners (Schulbehörden) ergibt sich aus angewendeten Rechtsvorschriften.]

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der mj. Ulrike A*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Vater Gerhard A***, dieser vertreten durch die B*** Datenschutzvereinigung, vom 4. Juni 2024 gegen 1. das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Wien N***straße, Schulleitung (Erstbeschwerdegegner), 2. die Bildungsdirektion Wien (Zweitbeschwerdegegnerin), 3. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Drittbeschwerdegegner) und 4. die Microsoft Corporation (Viertbeschwerdegegnerin), letztere vertreten durch die C*** & D*** Rechtsanwälte GmbH & Co KG, wegen A) Verletzung im Recht auf Auskunft, B) Verletzung im Recht auf Information und C) Verletzung im Recht auf Löschung personenbezogener Daten, die unrechtmäßig verarbeitet wurden, wie folgt

1.Der Beschwerde gegen den Erst- und Drittbeschwerdegegner wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass diese in der Eigenschaft als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO das Recht der Beschwerdeführerin

a)auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt haben, indem sie keine vollständige Auskunft über die bei der Nutzung von Microsoft Education 365 verarbeiteten Daten erteilt haben und

b)auf Information gemäß Art. 13 DSGVO verletzt haben, indem sie die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig und nicht vollständig über die bei der Nutzung von Microsoft Education 365 verarbeiteten Daten informiert haben.

2.Dem Erst- und Drittbeschwerdegegner wird aufgetragen, der Beschwerdeführerin innerhalb einer Frist von zehn Wochen

a)Auskunft über sämtliche sie betreffende personenbezogene Daten zu erteilen, die bei der Nutzung von Microsoft Education 365 (Account: a***.ulrike@students.***gymnasium.at) verarbeitet wurden. Die Auskunft hat jedenfalls Inhaltsdaten (Dateien, Dokumente, Nachrichten), Protokolldaten (Verbindungsdaten, Log-Dateien, IP-Adressen), Daten über Cookies (Cookie-Werte) und Datenübermittlungen an die Viertbeschwerdegegnerin zu umfassen. Hinsichtlich des Einsatzes von Cookies sind sämtliche Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h und Abs. 2 DSGVO bereitzustellen

b)die Informationen nach Art. 13 Abs. 1 lit. c bis lit. f und Abs. 2 lit. a DSGVO vollständig bereitzustellen, wobei die beim Einsatz von Microsoft Education 365 gesetzten oder ausgelesenen Cookies zu beschreiben sind, insbesondere auch im Hinblick darauf, inwieweit hierbei eine Datenübermittlung an die Viertbeschwerdegegnerin erfolgt bzw. erfolgt ist.

3.Der Beschwerde gegen die Viertbeschwerdegegnerin wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass diese in der Eigenschaft als Verantwortliche das Recht der Beschwerdeführerin auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt hat, indem sie keine vollständige Auskunft über die bei der Nutzung von Microsoft Education 365 verarbeiteten Daten erteilt hat.

4.Der Viertbeschwerdegegnerin wird aufgetragen, der Beschwerdeführerin innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution Auskunft über sämtliche sie betreffende personenbezogene Daten zu erteilen, die bei der Nutzung von Microsoft Education 365 (Account: a***.ulrike@students.***gymnasium.at) an die Viertbeschwerdegegnerin übermittelt wurden und die diese für eigene Zwecken verarbeitet hat. Hinsichtlich des Einsatzes von Cookies sind sämtliche Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h und Abs. 2 DSGVO bereitzustellen. Im Rahmen der Auskunftserteilung ist gemäß Art. 12 Abs. 1 DSGVO verständlich zu beschreiben, was unter den Begriffen „interne Berichtserstattung“, „Geschäftsmodellierung“, „Bekämpfung von Betrug“, „Cyberkriminalität oder Cyberangriffen“, „Verbesserung der Kernfunktionalität in Bezug auf Barrierefreiheit“, „Datenschutz“ oder „Energieeffizienz“ zu verstehen ist. Ebenso ist zu beauskunften, ob und inwiefern Daten der Beschwerdeführerin an Drittanbieter (zumindest SocMed***, T***AI und ***tar) übermittelt wurden.

5.Dem Erst- und Drittbeschwerdegegner und der Viertbeschwerdegegnerin wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von zehn Wochen zu überprüfen, ob zum aktuellen Zeitpunkt noch Daten aus Cookies verarbeitet werden, die sich auf den Microsoft Education 365-Account der Beschwerdeführerin (a***.ulrike@students.***gymnasium.at) beziehen und die aus technischer Sicht nicht erforderlich sind. Als technisch nicht erforderlich gelten jedenfalls die Cookies MC1, FPC, MSFPC und MicrosoftApplicationsTelemetryDeviceId. Wird eine fortbestehende Verarbeitung solcher Daten festgestellt, haben sowohl der Erst- und Drittbeschwerdegegner als auch die Viertbeschwerdegegnerin diese Daten innerhalb derselben Frist zu löschen.

6.Die Beschwerde gegen die Zweitbeschwerdegegnerin wird abgewiesen.

Auskunft Information Löschung minderjährige Beschwerdeführerin Schülerin Anweisung an Verantwortlichen Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemeinsame Verarbeitung Schule Schulleitung Schulbehörde Softwarehersteller Clouddienstleister Software IT-Services für pädagogische Zwecke IT-gestützter Unterricht Cookies Erforderlichkeit
DSG §24 Abs1 DSG §24 Abs2 Z5 DSG §24 Abs5 BilDokG 2020 §4 Abs1 BilDokG 2020 §4 Abs1 Z1 BilDokG 2020 §4 Abs1 Z4 litc IKT-Schulverordnung §15 Z1 IKT-Schulverordnung §15 Z2 DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 Abs1 lita DSGVO Art12 Abs1 DSGVO Art13 Abs1 litc DSGVO Art13 Abs1 litd DSGVO Art13 Abs1 lite DSGVO Art13 Abs1 litf DSGVO Art13 Abs2 lita DSGVO Art14 DSGVO Art15 Abs1 DSGVO Art15 Abs2 DSGVO Art17 Abs1 litd DSGVO Art26 DSGVO Art26 Abs1 DSGVO Art26 Abs3 DSGVO Art28 Abs3 lite DSGVO Art58 Abs2 DSGVO Art58 Abs2 litc DSGVO Art58 Abs2 litd DSGVO Art58 Abs6
Datenschutzbehörde: 2025-0.758.101  vom 11.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Die Frist für eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist im Zeitpunkt der Veröffentlichung noch offen.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Doris A*** (Beschwerdeführerin) vom 7. Juni 2025 gegen die N*** Österreich Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdegegnerin), vertreten durch B*** & C*** Rechtsanwaltspartnerschaft KG, wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung wie folgt

1.Der Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Löschung wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie dem Antrag auf Löschung der Beschwerdeführerin vom 5. August 2024 nicht vollständig entsprochen hat.

2.Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung innerhalb einer Frist von 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu entsprechen.

3.Die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird abgewiesen.

Geheimhaltung Löschung Anweisung an Verantwortlichen Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Unternehmen Stellenbewerbung Bewerbungsverfahren E-Mails strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten Vorstrafe Strafregisterdaten unvollständige Löschung berechtigte Interessen Erforderlichkeit Interessenabwägung
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §4 Abs3 DSG §4 Abs3 Z2 DSG §24 Abs6 DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art10 DSGVO Art17 Abs1 DSGVO Art17 Abs3 DSGVO Art17 Abs3 lite DSGVO Art58 Abs2 litd DSGVO ErwGr52 DSGVO ErwGr111
Datenschutzbehörde: 2025-0.703.379  vom 12.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.11.2025

Icon Entscheidungsart Sonstiger Bescheid

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anfragen von Mag. Bernhard A*** (Antragsteller)

1.vom 19. August 2025 und vom 29. August 2025, ursprünglich protokolliert unter D033.000/25, sowie

2.vom 1. September 2025, protokolliert unter D033.001/25, wie folgt

-Es wird festgestellt, dass die begehrten Informationen dem Anspruch auf Informationserteilung nicht unterliegen und daher die begehrten Informationen zu folgenden Fragen nicht erteilt werden

1.Ist es ein Missbrauch, wenn ich gestützt auf das Datenschutzgesetz meine Daten gelöscht haben möchte??

2.Wenn je: Warum soll das ein Missbrauch sein?

3.Ich stelle außerdem die Frage gemäß Auskunftspflichtgesetz, wann Sie glauben, meine Beschwerden wieder bearbeiten zu wollen???

4.Zu welchem konkreten Zeitpunkt werden Sie wieder eine Beschwerde von mir inhaltlich bearbeiten? Reicht es nicht, dass ich de facto in den letzten zwei Jahren keine Beschwerde eingereicht habe (weil Sie keine Beschwerde inhaltlich bearbeitet haben)? Ohne sarkastisch sein zu wollen: Darf ich vielleicht irgendwann wieder eine Beschwerde einbringen, die von der DSB auch inhaltlich bearbeitet wird? Wann wird das sein?

5.Ist es als Rechtsmissbrauch zu bezeichnen, dass Sie seit zwei Jahren keine einzige Beschwerde inhaltlich bearbeiten, sich also missbräuchlich darauf stützen, dass es im Datenschutzgesetz einen Passus gibt, der es Ihnen ermöglicht, aus eng gesteckten Gründen (!!) eine Behandlung abzulehnen?

6.Hätten Sie nicht wenigstens ausgewählte Beschwerden (insbesondere wegen Nichterfüllung der Antwortpflicht) bearbeiten müssen?

7.Können Sie es verantworten, dass Beschwerden, die eindeutig aufgrund der Rechtswidrigkeit des Beschwerdegegners (Fristüberschreitung, keine Antwort auf Auskunftsantrag oder Löschungsantrag) notwendig sind, einfach nicht bearbeiten?

8.Wie stellt die DSB sicher, dass die Rechte Betroffener in vergleichbaren Fällen gewahrt bleibt?

9.Laut Datenschutzgesetz können Sie statt die Behandlung abzulehnen auch ein angemessenes Entgelt verlangen. Weshalb haben Sie davon in keinem einzigen Fall Gebrauch gemacht?

10.Am 08.11.2024 habe ich Ihnen unmissverständlich mitgeteilt, dass ich keine Zustellung von Bescheiden, Urteilen, Beschlüssen und ähnliches per Email wünsche. Zusätzlich steht auf jedem Schreiben im Briefkopf deutlich und für jedermann erkennbar: „Email nicht für Bescheide, Urteile, usw.:“ Warum halten Sie sich nicht daran?

11.Ist die Zustellung eines Bescheides aus Ihrer Sicht, aus Sicht der DSB, rechtskonform erfolgt, obwohl ich Ihnen unmissverständlich und ausführlich mehrfach mitgeteilt habe, dass ich das nicht will und ich dem widerspreche?

Informationsfreiheit Informationsbegehren Informationsbegriff bekannte Tatsache vorhandene Information Rechtsmeinung Begründung Rechtfertigung Inhalt zukünftiger Willensbildung Unbehagen an Vorgangsweise einer Behörde
B-VG Art22a Abs1 B-VG Art22a Abs2 IFG §1 Abs1 Z1 IFG §2 Abs1 IFG §3 Abs2 IFG §11 Abs1
Datenschutzbehörde: 2025-0.243.414  vom 09.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Bernhard A*** (Beschwerdeführer) vom 2. Jänner 2024 gegen die n***web GmbH (Beschwerdegegnerin), vertreten durch RA Dr. Ferdinand B***, wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt hat, indem diese dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung seiner im Online-Auftritt (in Videos, Fotos und sonstigen Online-Beiträgen auf den Social-Media-Plattformen C***hub, E***video und G***pic) der Beschwerdegegnerin verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht nachgekommen ist. Dabei handelt es sich um die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in folgenden Online-Beiträgen der Beschwerdegegnerin

ohttps://www.c***hub.com/photo.php?ch***id=69239149955****&set=pb.10006**73494169.-22075**000&type=3

ohttps://www.c***hub.com/photo.php?ch***id=63097189236****&set=pb.10006**73494169.-22075**000&type=3

ohttps://www.c***hub.com/photo.php?ch***id=60657822813****&set=pb.10006**73494169.-22075**000&type=3

ohttps://www.c***hub.com/photo.php?ch***id=60413373171****&set=pb.10006**73494169.-22075**000&type=3

ohttps://www.c***hub.com/photo.php?ch***id=52300925649****&set=pb.10006**73494169.-22075**000&type=3

ohttps://www.c***hub.com/photo.php?ch***id=48312020381****&set=pb.10006**73494169.-22075**000&type=3

ohttps://www.c***hub.com/photo.php?ch***id=48241483722****&set=pb.10006**73494169.-22075**000&type=3

ohttps://www.g***pic.com/p/C*4-BTY*9*n/

ohttps://www.e***video.com/@n***web.at/video/72392619610520****4

ohttps://www.e***video.com/@n***web.at/video/72240034553654****3

ohttps://www.e***video.com/@n***web.at/video/71891969226729****9

ohttps://www.e***video.com/@n***web.at/video/71891765440639****7

ohttps://www.e***video.com/@n***web.at/video/71547661000082****9

ohttps://www.e***video.com/@n***web.at/video/71542399225666****0

ohttps://www.e***video.com/@n***web.at/video/71350624926397****5

ohttps://www.e***video.com/@n***web.at/video/71202136898185****0

ohttps://www.e***video.com/@n***web.at/video/71120389836468****7

ohttps://www.e***video.com/@n***web.at/video/71090235013941****0

2.Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, binnen einer Frist von vier Wochen, bei sonstiger Exekution, die im Online-Auftritt der Beschwerdegegnerin verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (siehe Spruchpunkt 1) zu löschen.

Löschung Anweisung an Verantwortlichen Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Unternehmen Soziale Medien Onlinemarketing und Onlinevertrieb Dienstnehmer Online-Beiträge Mitwirkung Bilddaten Beendigung des Dienstverhältnisses Widerruf der Einwilligung berechtigte Interessen Erforderlichkeit Interessenabwägung
DSGVO Art6 Abs1 lita DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art17 Abs1 DSGVO Art17 Abs1 litd DSGVO Art58 Abs2 litc DSGVO Art58 Abs2 litd DSGVO ErwGr47
Datenschutzbehörde: 2024-0.869.675  vom 05.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Die Frist für eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist im Zeitpunkt der Veröffentlichung noch offen.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Michael A*** (Beschwerdeführer) vom 20. Oktober 2024 gegen die Staatsanwaltschaft P***dorf (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

1)Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem diese die verfahrensgegenständlichen Daten unrechtmäßig weiterhin speichert.

2)Der Beschwerdegegnerin wird amtswegig aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen den verfahrensgegenständlich monierten Eintrag zu löschen.

Geheimhaltung Datenverarbeitung für Zwecke von Polizei und Justiz Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Zuständigkeit der Datenschutzbehörde Anweisung an Verantwortlichen Löschungsauftrag Staatsanwaltschaft Strafverfahren Strafrechtspflege Gefahrenabwehr Sicherheitsüberprüfung Bewerbungsverfahren Verfahrensautomation Justiz VJ Namensverzeichnis Namensabfrage Datenübermittlung Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst DSN Suchtmitteldelikt Rücktritt von der Verfolgung Diversion endgültiger Rücktritt Maximalfrist Interessenabwägung Tilgungsfrist Günstigkeitsvergleich
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §31 Abs1 DSG §36 Abs1 DSG §36 Abs2 Z1 DSG §36 Abs2 Z2 DSG §36 Abs2 Z7 lita DSG §37 DSG §38 DSG §45 Abs2 Z1 SPG §55 Abs4 StGB §57 Abs3 SMG §27 Abs1 SMG §38 Abs3 StPO §74 Abs1 StPO §74 Abs2 StPO §75 Abs2 StPO §75 Abs3 StPO §205 Abs1 StPO §352 TilgG §3 DSGVO Art2 Abs2 litd DSGVO Art6 Abs1 lite DSGVO Art6 Abs3 DSGVO Art58 Abs2 litd DSRL-PJ Art8
Datenschutzbehörde: 2023-0.346.325  vom 09.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Lisbeth A*** (Beschwerdeführerin) vom 15. Februar 2023 gegen die Oberstaatsanwaltschaft S*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Datenverarbeitung für Zwecke von Polizei und Justiz Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Zuständigkeit der Datenschutzbehörde Oberstaatsanwaltschaft Verbrechensopfer Entschädigungsverfahren Opferschutzeinrichtung Zustelladresse unrichtige Abgabestelle materieller Geheimnisbegriff relativer Geheimnisbegriff schutzwürdiges Interesse Datenrichtigkeit Datenminimierung
EMRK Art8 Abs2 B-VG Art90a DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §24 DSG §31 Abs1 DSG §32 Abs1 Z4 DSG §34 Abs5 DSG §36 Abs1 DSG §37 DSG §37 Abs1 Z3 DSG §37 Abs1 Z4 DSG §38
Datenschutzbehörde: 2025-0.910.735  vom 07.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Die Frist für eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist im Zeitpunkt der Veröffentlichung noch offen.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerden von 1. Jean A*** und 2. Erik A*** (Beschwerdeführer), beide vertreten durch Dr. Ludwig E***, vom 23. September 2022 gegen 1. Mag. Siegmund N*** (Erstbeschwerdegegner) und gegen 2. den Bundesminister für **** (Zweitbeschwerdegegner) [nachfolgend auch: Beschwerdegegner] wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

1.Den Beschwerden gegen den Zweitbeschwerdegegner wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdegegner die Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Erstbeschwerdegegner als Dienstnehmer des Zweitbeschwerdegegners die Namen der Beschwerdeführer rechtsgrundlos in den Disziplinaranzeigen vom 13. Dezember 2019 und vom 17. Februar 2020 genannt hat.

2.Die Beschwerde gegen den Erstbeschwerdegegner wird abgewiesen.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Disziplinarverfahren Passivlegitimation Verantwortlicher im Disziplinarverfahren Vorgesetzter Disziplinaranzeige gesetzliche Ermächtigung Ausübung öffentlicher Gewalt Datenminimierung überschießende Datenverarbeitung Daten der Kinder der betroffenen Person
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 BDG 1979 §93 Abs1 BDG 1979 §109 Abs1 BDG 1979 §280 Abs1 Z1 BDG 1979 §280 Abs2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 lite DSGVO Art6 Abs3 EDSA Leitlinien 07/2020 Rz19
Datenschutzbehörde: 2025-0.911.653  vom 07.11.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Die Frist für eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist im Zeitpunkt der Veröffentlichung noch offen.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Marlene A*** (Beschwerdeführerin) vom 7. August 2025 gegen die N*** Real Estate GmbH (Beschwerdegegnerin), rechtsfreundlich vertreten durch B***-U*** Rechtsanwälte OG, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie deren Name und Anschrift ermittelt und diese sodann zwecks möglicher Akquisition einer Liegenschaft per Brief kontaktiert hat.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Immobilientreuhänder postalische Kontaktaufnahme Liegenschaftserwerb Interessenabwägung Namensdaten Adressdaten Grundbuch öffentlich zugängliche Daten Kontaktierung einer Nichteigentümerin
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 GBG §7 Abs1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art5 Abs1 lita DSGVO Art6 Abs1 litf
Datenschutzbehörde: 2024-0.739.846  vom 03.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Peter A*** (Beschwerdeführer) vom 5. April 2025 gegen den Magistrat der Stadt N*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner die Online-Terminvereinbarung für die Vornahme eines Amtsgeschäftes unrechtmäßig mit der Einwilligung, dass personenbezogene Daten Dritten offengelegt werden, gekoppelt hat, wodurch am 22. Juli 2024 der Vor- und Nachname des Beschwerdeführers dritten Personen gegenüber offengelegt wurde.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Verwaltungsbehörde Online-Terminvereinbarung Namensanzeige auf Bildschirm im Wartebereich Einwilligung Freiwilligkeit Koppelungsverbot Verarbeitungszweck Datenminimierung
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSGVO Art4 Z11 DSGVO Art5 Abs1 lita DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 lita DSGVO Art7 Abs4 DSGVO ErwGr43
Datenschutzbehörde: 2025-0.699.488  vom 03.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Henry R. A*** (Beschwerdeführer) vom 16. Juni 2025 gegen die N*** Motorradservice GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Fahrzeugkauf Fahrzeugverkauf Dreiecksgeschäft Namensdaten Adressdaten Erforderlichkeit berechtigte Interessen Interessenabwägung
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSGVO Art5 Abs1 lita DSGVO Art6 Abs1 litf
Datenschutzbehörde: 2025-0.607.071  vom 10.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Sebastian A*** (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl M***, vom 21. August 2024, ergänzt am 4. September 2024, gegen 1. Franz N*** (Erstbeschwerdegegner) und Helga N*** (Zweitbeschwerdegegnerin) [nachfolgend auch: Beschwerdegegner:innen], vertreten durch die H*** & B***-Rechtsanwälte GmbH, wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegner:innen den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt haben, indem sie den Beschwerdeführer bei Benutzung der öffentlichen Straße durch den Betrieb von unzulässigen Videokameras (Kamera 1, Kamera 2 und Kamera 5) aufgenommen haben.

2.Den Beschwerdegegner:innen wird die durch Kamera 2 und Kamera 5 vorgenommene rechtsgrundlose Videoüberwachung der öffentlichen Straße in der derzeitigen Form mit sofortiger Wirkung untersagt.

3.Den Beschwerdegegner:innen wird die durch Kamera 1 vorgenommene rechtsgrundlose Videoüberwachung der öffentlichen Straße in der derzeitigen Form mit sofortiger Wirkung untersagt.

4.Den Beschwerdegegner:innen wird die durch Kamera 1, Kamera 3 und Kamera 4 vorgenommene Videoüberwachung von Gäst:innen und Mitarbeiter:innen in der derzeitigen Form bis zum Vorliegen rechtsgültiger Einwilligungserklärungen mit sofortiger Wirkung untersagt.

Geheimhaltung Verarbeitungsverbot gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemeinsame Verarbeitung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Bildverarbeitung Videoüberwachung Gastronomiebetrieb Gasthof Restaurant Nachbar Nachbarschaftsstreit aggressives und bedrohliches Verhalten Straße öffentliche Verkehrsfläche Gastgarten Überwachung am Arbeitsplatz Datenminimierung Aufnahmebereich Rechenschaftspflicht berechtigte Interessen Interessenabwägung
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 Abs1 lita DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art5 Abs2 DSGVO Art6 Abs1 lita DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art7 Abs4 DSGVO Art26 Abs1 DSGVO Art57 Abs1 lita DSGVO Art58 Abs2 litf
Datenschutzbehörde: 2025-0.178.139  vom 04.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Gernot A*** (Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. Viktor B***, vom 30. September 2024 gegen die N*** Luftverkehrsgesellschaft m.b.H. (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die C*** & D*** Rechtsanwälte OG, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Information und Löschung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung besonders geschützte Daten besondere Kategorien sensible Daten Sexualleben politische Meinung Information Informationspflicht subjektives Recht Löschung Unternehmen Luftfahrt Beendigung des Dienstverhältnisses begründeter Verdacht von Dienstpflichtverletzungen Kündigungsanfechtung Einsichtnahme in Dienst-PC Beweismittel Beweismittelvorlage Rechtsverteidigung berechtigte Interessen Interessenabwägung
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 ABGB §1153 ArbVG §105 Abs3 Z2 DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art9 Abs1 DSGVO Art9 Abs2 litf DSGVO Art13 Abs1 DSGVO Art13 Abs2 DSGVO Art13 Abs4 DSGVO Art14 Abs5 lita DSGVO Art17 Abs1 litd DSGVO Art17 Abs3 lite DSGVO ErwGr52 DSGVO ErwGr60 DSGVO ErwGr111
Datenschutzbehörde: 2024-0.368.729  vom 29.07.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat dagegen mit Schriftsatz vom 26.8.2025 eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht. Das Rechtsmittelverfahren ist beim BVwG anhängig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Oskar A*** (Beschwerdeführer) vom 22. März 2024 gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (vormals: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität; Innovation und Technologie; Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Einzelunternehmer natürliche Person Lebensmitteleinzelhändler rechtliche Verpflichtung rechtliche Befugnis Hoheitsverwaltung Meldepflicht Online-Veröffentlichung EDM-Portal Umweltinformationen Lebensmittel Abfall öffentliches Interesse Staatsziel Umweltschutz Transparenz Betriebsgeheimnis Geschäftsgeheimnis
B-VG Art10 Abs1 Z12 BVG Nachhaltigkeit §3 DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 AWG 2002 §11a AWG 2002 §11a Abs1 AWG 2002 §79 Abs3 Z1 UIG §1 UIG §2 Abs2 UIG §3 Abs1 Z1 UIG §6 Abs1 UIG §6 Abs2 UIG §6 Abs3 UIG §6 Abs2 Z3 UIG §6 Abs2 Z4 UIG §6 Abs4 UIG §9 Abs1 UIG §9 Abs2 DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art6 Abs1 lite DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art6 Unterabs2
Datenschutzbehörde: 2025-0.712.691  vom 05.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.11.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Hans A*** (Beschwerdeführer), vertreten durch B*** & C*** Rechtsanwälte GmbH vom 12. Dezember 2024 gegen die auf Curacao ansässige N*** N.V. (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihm keine Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO erteilt hat.

2.Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution eine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen.

3.Der Antrag des Beschwerdeführers, die Datenschutzbehörde möge eine Geldstrafe gegen die Beschwerdegegnerin verhängen, wird zurückgewiesen.

Auskunft Zuständigkeit der Datenschutzbehörde grenzüberschreitende Beschwerde Niederlassung in Drittland Curacao Angebot von Waren oder Dienstleistungen in der Union Glücksspiel Online-Casino Marktortprinzip Antrag auf Auskunftserteilung Nichtreaktion Leistungsauftrag Abhilfebefugnisse amtswegige Ausübung kein Recht der betroffenen Person auf Verwaltungsstrafverfahren
DSG §24 DSG §24 Abs1 DSG §24 Abs5 AVG §45 Abs2 AVG §46 VStG §25 Abs1 DSGVO Art3 Abs2 lita DSGVO Art4 Z16 DSGVO Art15 Abs1 DSGVO Art15 Abs3 DSGVO Art58 Abs2 litc DSGVO Art77 DSGVO Art77 Abs1 DSGVO ErwGr23 DSGVO ErwGr63 EDSA Leitlinien 3/2018 Seite16
Datenschutzbehörde: 2025-0.699.550  vom 04.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.10.2025

Icon Entscheidungsart Verwaltungsstraferkenntnis, Verwarnung oder Ermahnung

Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Beschuldigte: A*** GmbH (FN *0*271*h)

Die beschuldigte juristische Person mit Sitz in **** L***berg, M***platz *6/*2, hat als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen

Die Beschuldigte hat im Zeitraum vom 31.01.2025 bis 01.05.2025 innerhalb des Bundesgebietes Österreich gegen ihre Pflicht als Verantwortliche nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO verstoßen, indem sie nach Kenntnis vom Vorfall über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen einer von ihr betriebenen Webseite unter „https://h***.a***.at/“ keine entsprechende Meldung im Sinne des Art. 33 Abs. 3 DSGVO unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden an die Datenschutzbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde erstattet hat. Der Ausnahmetatbestand gemäß Art. 33 Abs. 1 DSGVO (Kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen) lag nicht vor.

Verwaltungsübertretung nach

Art. 33 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß Art. 83 DSGVO folgende Strafe verhängt

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen

87,-

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

957,-

Euro Zahlungsfrist

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [hier gekürzt] lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt.

Straferkenntnis Geldstrafe juristische Person Gesellschaft m.b.H. Werbeagentur Kundendaten Sicherheitsverletzung Sicherheitsverletzungs-Meldung Data-Breach-Meldung Meldepflicht Verzögerung Meldung durch Dritten Handeln innerhalb der Organisation der Beschuldigten geringe Schwere der Zuwiderhandlung Verschulden in Form von Fahrlässigkeit Rechtsirrtum Erkundigungspflicht Strafbemessung EDSA Fines-Leitlinien Berechnungsgrundlage statischer Strafrahmen Strafbemessung Milderungsgründe Gründe für Spezialprävention
DSGVO Art5 Abs2 DSGVO Art33 Abs1 DSGVO Art83 Abs1 DSGVO Art83 Abs2 lita DSGVO Art83 Abs2 litb DSGVO Art83 Abs2 lite DSGVO Art83 Abs2 litk DSGVO Art83 Abs2 litg DSGVO Art83 Abs4 DSGVO Art83 Abs4 lita DSGVO ErwGr83
Datenschutzbehörde: 2025-0.271.604  vom 05.09.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.10.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Die Beschwerdegegnerin hat dagegen mit Schriftsatz vom 3.10.2025 Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Dr. Ferdinand A***, (Beschwerdeführer), rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ferdinand A***, vom 18. Februar 2025 gegen die N*** Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdegegnerin) wegen 1) Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, 2) Verletzung des Grundsatzes der Zweckbindung 3) Recht auf Information, wie folgt

-Der Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass

a) die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat und gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstoßen hat, indem sie die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (nämlich: Name, Adresse und Geburtsdatum) entgegen den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO unrechtmäßig von der B*** Österreich GmbH zur Weiterverarbeitung zu Bonitätszwecken erhoben hat und dass

b) die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Information verletzt hat, indem sie diesem zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht die gemäß Art. 14 DSGVO erforderlichen Informationen zur Verfügung stellte und somit ihrer Informationspflicht gemäß Art. 14 DSGVO nicht nachgekommen ist.

Geheimhaltung Information Informationspflicht subjektives Recht Grundsätze der Datenverarbeitung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Zweckbindung Wirtschaftsauskunftei Adressverlag Direktmarketingunternehmen Adressdaten Marketingzweck Bonitätsprüfung Sachgegenstand Verfahrensgegenstand Grenzen der Verwaltungssache
DSG §24 Abs1 GewO 1994 §151 GewO 1994 §152 DSGVO Art5 Abs1 DSGVO Art5 Abs1 lita DSGVO Art5 Abs1 litb DSGVO Art6 Abs1 DSGVO Art6 Abs4 DSGVO Art14 Abs1 DSGVO Art77 Abs1 DSGVO ErwGr10 DSGVO ErwGr50
Datenschutzbehörde: 2023-0.680.196  vom 16.08.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2025

Icon Entscheidungsart Verwaltungsstraferkenntnis, Verwarnung oder Ermahnung

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben (BVwG-Zl. W258 2299744-1). Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 25.7.2025, GZ: W258 2299744-1/28E, das gegenständliche Straferkenntnis großteils (hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldbuße zur Gänze) bestätigt (siehe auch Link weiter unten). Die ordentliche Revision ist vom BVwG zugelassen und von der Beschuldigten laut Mitteilung des BVwG auch erhoben worden. Ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist daher anhängig.

Beschuldigte juristische Person: D*** Handels Ges.m.b.H. (FN *5**29)

Die beschuldigte juristische Person mit Sitz in **** A***stadt, S***platz (im Folgenden unter anderem „D***“), hat als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen

D*** hat in ihrer Rolle als Verantwortliche insgesamt im Zeitraum vom 25.03.2022 bis zumindest 23.05.2022 (im Folgenden auch „Tatzeitraum“) am Standort „D*** U***stadt Ä***plaza“ in **** U***stadt, W***straße *3 (im Folgenden auch „Tatort“), unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem sie am Tatort eine Videoüberwachungsanlage (Bildverarbeitungsanlage bestehend aus insgesamt neun verfahrensgegenständlichen Außen- und Innenkameras) betrieben hat. Dadurch wurden betroffene Personen, die sich in den nachstehenden Aufnahmebereichen befanden, erfasst. Der Betrieb der gegenständlichen Videoüberwachungsanlage am Tatort stellte sich wie folgt dar

-Im Zeitraum vom 25.03.2022 bis 23.05.2022 setzte D*** drei Kameras („Kamera 1, 2 und 3“) ein, um den Innenbereich des Geschäftslokals (konkret den Kassenbereich bzw. die Selbstbedienungskassen innerhalb der Filiale) zu erfassen. Dabei wurde auch die Eingabetastatur am Bankomat-Terminal von den Kameras erfasst.

-Im Zeitraum vom 25.03.2022 bis 05.05.2022 setzte D*** vier Kameras („Kamera 4, 5, 6 und 7“) ein, um den Außenbereich rund um die Filiale von D*** am Tatort (in Richtung „L***gasse“ und „C***straße“ / ****haltestelle „Ä***plaza ****, L***gasse“ sowie Zugang zu den ***bahn-Linien ****) zu erfassen.

-Im Zeitraum vom 25.03.2022 bis 06.05.2022 setzte D*** eine Kamera („Kamera 8“) und im Zeitraum vom 25.03.2022 bis 23.05.2022 eine weitere Kamera („Kamera 9“) ein, um die Fluchtausgänge in Richtung „R***City U***stadt West“ zu erfassen. Dabei wurde der Zugang zu „R***City U***stadt West“ und ein Teilbereich der angrenzenden sowie gegenüberliegenden Liegenschaft (Katastralgemeinde 0*5*4* ***hof, Einlagezahl *4*, Grundstücksnummer *6/*3 und *6/*2) erfasst.

Die durch die Videoüberwachungsanlage erfolgte Verarbeitung personenbezogener Daten war aufgrund des eingestellten Aufnahmebereichs nicht dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt. Die Verarbeitung im Tatzeitraum erfolgte im Ergebnis ohne einer einschlägigen Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO und in Missachtung des Grundsatzes der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.

Die beschuldigte juristische Person hat als Verantwortliche daher folgende Vorgaben der DSGVO verletzt

-Die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten auf Basis einer Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO

-Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“)

-Grundsatz der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkte Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO („Datenminimierung“)

Verwaltungsübertretung nach

Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß Art. 83 DSGVO folgende Strafe verhängt

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen

150.000,-

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

1.650.000,-

Euro (in Worten: eine Million sechshundertfünfzigtausend Euro)

Zahlungsfrist

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [hier gekürzt] lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt.

Straferkenntnis Geldstrafe Unternehmensträger Bildverarbeitung Videoüberwachung Einzelhandel Verkaufsflächen Selbstbedienungskassen Außenbereich angrenzende Liegenschaft Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Rechenschaftspflicht Interessenabwägung Datenminimierung Erforderlichkeit gelindestes Mittel Verpixelung Privatzonenmaskierung Verkehrssicherungspflicht Verschulden in Form von Fahrlässigkeit Erkundigungspflicht teilweise grobe Fahrlässigkeit Strafbemessung Absorptionsprinzip Konzern Unternehmensbegriff des Unionsrechts wirtschaftliche Einheit variabler Strafrahmen EDSA Fines-Leitlinien mittlere Schwere der Zuwiderhandlung deutliche Milderungsgründe Generalprävention
StVO 1960 §93 VStG §64 Abs1 VStG §64 Abs2 AEUV Art101 AEUV Art102 DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art5 Abs1 lita DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art83 Abs1 DSGVO Art83 Abs2 litb DSGVO Art83 Abs3 DSGVO Art83 Abs5 lita DSGVO ErwGr150
Datenschutzbehörde: 2025-0.626.844  vom 07.08.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.09.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Die Frist für eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist im Zeitpunkt der Veröffentlichung noch offen.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Karl A*** (Beschwerdeführer), vertreten durch den H***-Datenschutzverband vom 18. Jänner 2019 gegen die N*** LLC (Beschwerdegegnerin), vertreten durch D*** & V*** Rechtsanwälte wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch eine unvollständige Auskunft sowie durch die Art der Erteilung der Auskunft in seinen Rechten nach Art. 15 DSGVO iVm. Art. 12 DSGVO verletzt hat.

2.Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution dem Beschwerdeführer eine vollständige Auskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO über sämtliche personenbezogenen Daten, die zu seiner Person verarbeitet werden zu erteilen und eine Kopie dieser personenbezogenen Daten in einem leicht verständlichen und lesbaren Format zur Verfügung zu stellen.

Auskunft Zuständigkeit der Datenschutzbehörde grenzüberschreitende Beschwerde Niederlassung in Drittstaat USA Angebot von Waren oder Dienstleistungen in der Union Streaming-Dienst Marktortprinzip Internet-Konzern IT-Konzern Niederlassung in der Union One-Stop-Shop OSS Antrag auf Auskunftserteilung Präzisierung des Antrags Mitwirkung Transparenzgebot Individualisierung Personalisierung Datenschutzerklärung Datenformat Bereitstellung Downloadportal Online-Tools
DSG §24 Abs2 Z2 DSGVO Art3 Abs2 lita DSGVO Art12 Abs1 DSGVO Art12 Abs2 DSGVO Art15 DSGVO Art15 Abs1 DSGVO Art15 Abs1 lita DSGVO Art15 Abs1 litd DSGVO Art15 Abs2 DSGVO Art58 Abs2 litc DSGVO ErwGr23 DSGVO ErwGr58
Datenschutzbehörde: 2024-0.490.294  vom 12.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.09.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Leo A*** (Beschwerdeführer) vom 24. September 2023 gegen die J***-Halbleiter & Sicherheitstechnik Austria GmbH & Co KG (Beschwerdegegnerin), vertreten durch C*** & Partner Rechtsanwälte KG, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wird zurückgewiesen.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Arbeitgeber Arbeitnehmer Zutrittskontrollsystem Betriebsvereinbarung Ad-hoc-Kontrolle Kontrolle im Anlassfall Verdachtsfall Home Office Interessenabwägung rechtliche Verpflichtung gesetzliche Verpflichtung Lohnkonto Datenübermittlung Finanzamt
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §24 Abs1 DSG §24 Abs2 Z1 DSG §24 Abs4 ArbVG §96 Abs1 Z3 EStG 1988 §16 Abs1 Z7a lita EStG 1988 §26 Z9 lita EStG 1988 §76 EStG 1988 §76 Abs2 EStG 1988 §84 Abs1 EStG 1988 §84 Abs3 VStG §25 Abs1 LohnkontenV 2006 §1 Abs1 Z17 DSGVO Art6 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 litf
Datenschutzbehörde: 2025-0.327.266  vom 19.05.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.08.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über ein amtswegiges Prüfverfahren

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Der Name und die Bezeichnungen der geprüften Gebietskörperschaft und ihrer organisatorischen Einheiten wurden hier nicht pseudonymisiert, da sich beides aus zitierten Rechtsgrundlagen ergibt.]

Die Datenschutzbehörde entscheidet im Rahmen der Datenschutzüberprüfung gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO gegen die Magistratsabteilung 6 (Rechnungs- und Abgabenwesen) des Magistrats der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 63 (Datenschutz-, E-Government- und Informationsrecht) des Magistrats der Stadt Wien, wie folgt

-Der Magistratsabteilung 6 wird aufgetragen, die Videoüberwachung im Zusammenhang mit nachfolgenden Videokameras an nachfolgenden Standorten innerhalb einer Frist von 8 Wochen derart zu beschränken, sodass die (Schreibtisch-)Arbeitsplätze und die mehrmals täglich frequentierten Arbeitsbereiche von Mitarbeiter*innen der Magistratsabteilung 6 nicht vom Aufnahmebereich der Videokameras erfasst sind

-[Anmerkung Bearbeiter/in: Bezugnahme auf insgesamt 19 im Spruch aufgezählte Standorte einer Videoüberwachung (Kameras) auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt]

Anweisung an Verantwortlichen Verantwortlicheneigenschaft Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft Privatwirtschaftsverwaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Datenminimierung Bildverarbeitung Videoüberwachung Überwachung am Arbeitsplatz Eigentumsschutz Bargeld Kassenbereich Aufnahmebereiche berechtigte Interessen Interessenabwägung
DSG §1 Abs1 impl DSG §1 Abs2 impl DSG §22 Abs1 WStV §91 Abs4 WStV §106 Abs1 W-PVG §39 Abs2 Z1 W-PVG §39 Abs2 Z2 DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 Abs1 lita DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art5 Abs2 DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art57 Abs1 lith DSGVO Art58 Abs1 litb DSGVO Art58 Abs2 litf EDSA Leitlinien 07/2020 Rz40 EDSA Leitlinien 07/2020 Rz41 EDSA Leitlinien 3/2019 Rz20 EDSA Leitlinien 3/2019 Rz21 EDSA Leitlinien 3/2019 Rz22
Datenschutzbehörde: 2025-0.045.624  vom 24.02.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.08.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Azize A***, Bsc (Beschwerdeführerin) vom 15. August 2024 gegen Walter N*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Löschung wie folgt

1.Die Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird abgewiesen.

2.Die Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung wird abgewiesen.

Geheimhaltung Löschung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Medium Öffentlichkeit Medienprivileg neu Bürgerjournalismus Betreiber Website Informationsplattform Austauschplattform Diskussionsforum Interessenabwägung
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §9 Abs1a MedienG §1 Abs1 MedienG §1 Abs1 Z1 DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art17 Abs1 DSGVO Art17 Abs3 lita impl DSGVO Art85 Abs1
Datenschutzbehörde: 2025-0.165.785  vom 24.03.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.08.2025

Icon Entscheidungsart Sonstiger Bescheid

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28. März 2025 Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 29. Juli 2025, GZ: W211 2311353-1/3E, diese Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag der Erika A***, vertreten durch die O*** & P*** Rechtsanwälte GmbH & Co KG, vom 3. März 2025, ihr den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21. März 2024, Geschäftszahl (GZ) 2024-0.225.635, zuzustellen, wie folgt

-Der Antrag wird abgewiesen.

Verfahrensrechtlicher Bescheid Antrag auf Bescheidzustellung Beschwerdeverfahren Mangelbehebungsverfahren Zurückweisungsbescheid Beteiligtenstellung Parteistellung Parteienrechte Akteneinsicht bezeichneter Beschwerdegegner kontradiktorisches Mehrparteienverfahren Behördenanhängigkeit Streitanhängigkeit
DSG §24 Abs2 DSG §24 Abs3 AVG §8 AVG §13 Abs3 AVG §17 Abs1
Datenschutzbehörde: 2024-0.199.724  vom 04.07.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.07.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5.8.2024 Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Der Bescheid ist daher nicht rechtskräftig. Anhängig beim BVwG zu Zl. W298 2298066-1. Per 1.1.2025 Übergang der Parteistellung vor dem BVwG auf das Parlamentarische Datenschutzkomitee (PDK) gemäß § 69 Abs.10 Satz 3 DSG idF BGBl. I Nr. 70/2024. Das BVwG hat mit Beschluss vom 14.3.2025, GZ: W298 2298066-1/9Z, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag gestellt, § 6 Abs. 3 PartG in näher dargelegtem Umfang als verfassungswidrig aufzuheben. Das Normenprüfungsverfahren ist beim VfGH zu Zl. G 48/2025 anhängig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Mag. Dieter A*** (Beschwerdeführer) vom 23. Oktober 2023 gegen den Rechnungshof Österreich (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung rechtliche Verpflichtung rechtliche Befugnis Veröffentlichung besonders geschützte Daten erhebliches öffentliches Interesse Transparenz geeignete Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte Verhältnismäßigkeit Abstufung Kaskade politische Meinung Parteispende Rechnungshof Organ der Gesetzgebung Zuständigkeit der Datenschutzbehörde
B-VG Art121 Abs1 B-VG Art122 Abs1 DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §18 Abs1 PartG §5 Abs8 PartG §6 Abs2 PartG §6 Abs3 AEUV Art16 Abs2 DSGVO Art2 Abs2 lita DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art9 Abs1 DSGVO Art9 Abs2 DSGVO Art9 Abs2 litg DSGVO Art55 Abs1 DSGVO Art77 Abs1
Datenschutzbehörde: 2025-0.177.424  vom 03.06.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Verwaltungsstraferkenntnis, Verwarnung oder Ermahnung

Dieses Straferkenntnis ist NICHT rechtskräftig. Die Beschuldigte hat mit Schreiben vom 20. Juni 2025 dagegen eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht.

Beschuldigte: B*** Parkraumbewirtschaftung Ges.m.b.H. (FN *9*3*1v)

Die beschuldigte juristische Person mit Sitz in 1*** Wien, L***platz *3 hat als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen

Die Datenschutzbehörde forderte die Beschuldigte als Verfahrenspartei bzw. Verantwortliche im amtswegigen Prüfverfahren zur GZ: D213.1903 mehrmals, konkret mit Schreiben vom

-14.06.2023 (erste Aufforderung zur Stellungnahme; GZ: D213.1903 – 2023-0.200.677), per E-Mail an das Postfach „parking***@b***parkraumbewirtschaftung.com“ zugestellt

-03.08.2023 (erneute Aufforderung zur Stellungnahme, erste Urgenz; GZ: D213.1903 – 2023-0.572.728), per RSb an die Anschrift „1*** Wien, L***platz *3“ zugestellt, und

-11.10.2024 (erneute Aufforderung zur Stellungnahme; GZ: D213.1903 – 2024-0.739.070), per RSb an die Anschrift „1*** Wien, L***platz *3“ zugestellt

zur Stellungnahme im oben angeführten Prüfverfahren auf und wies dabei jedes Mal ausdrücklich auf die Pflicht zur Mitwirkung gemäß Art. 31 iVm Art. 58 Abs. 1 lit. a und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (im Falle mangelnder Mitwirkung) hin. Im Zuge der Urgenzschreiben wurde die Beschuldigte auf ihre mangelnde Mitwirkung hingewiesen bzw. auf die Tatsache, dass der Beschuldigten die Aufforderungen der Datenschutzbehörde zugestellt und von ihr nicht befolgt wurden. Die Beschuldigte hat jedoch auf sämtliche oben näher dargestellte Aufforderungsschreiben der Datenschutzbehörde bis dato weiterhin nicht reagiert.

Überdies forderte die Datenschutzbehörde den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschuldigten, Herrn Peter J***, geb. am **. Mai 199*, vertritt die Beschuldigte seit 4. April 2023 selbstständig, mit Schreiben vom

-19.12.2024 (Ladungsbescheid; GZ: D213.1903 – 2024-0.928.547), per RSa an die Anschrift „1*** Wien, L***platz *3“ zugestellt

dazu auf, vor der Datenschutzbehörde zum Zwecke einer mündlichen Einvernahme im Zusammenhang mit dem amtswegigen Prüfverfahren zu erscheinen. Der Geschäftsführer kam dieser Ladung ebenfalls nicht nach. Das Verhalten bzw. die Unterlassung des Geschäftsführers als nach außen hin vertretungsbefugte Person wird dabei der Beschuldigten als juristische Person unmittelbar zugerechnet und ebenfalls als mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit der Datenschutzbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde gewertet.

Das amtswegige Prüfverfahren musste von der Datenschutzbehörde schlussendlich ohne Mitwirkung der Verantwortlichen mit Bescheid vom 17.03.2025 (GZ: D213.1903 / 2025-0.192.907) einer Enderledigung zugeführt werden.

Gemessen daran ergibt sich Folgendes

Die Beschuldigte hat jedenfalls im Zeitraum vom 08.08.2023 bis zum Abschluss des amtswegigen Prüfverfahrens am 17.03.2025 innerhalb des Bundesgebietes Österreich gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde) gemäß Art. 31 DSGVO verstoßen, indem sie den oben näher dargestellten Aufforderungen zur Stellungnahme sowie der Ladung zu einer mündlichen Einvernahme durch ihren Geschäftsführer nicht entsprochen bzw. Letztere nicht befolgt hat. Dadurch hat die Beschuldigte in ihrer Rolle als Verantwortliche auf Anfragen einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zusammengearbeitet.

Verwaltungsübertretung nach

Art. 31 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß Art. 83 DSGVO folgende Geldstrafe verhängt

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen

1.600,-

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

17.600,-

Euro Zahlungsfrist

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [hier gekürzt], lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt.

Straferkenntnis Geldstrafe juristische Person Gesellschaft m.b.H. Liquidation Bildverarbeitung Videoüberwachung Parkplatzüberwachung Mitwirkungspflicht Kooperationspflicht Zusammenarbeitsgebot Handeln innerhalb der Organisation der Beschuldigten mehrfache einschlägige Vorstrafen Rückfall Wiederholungstat Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Verhaltens Verschulden in Form von Vorsatz dolus eventualis Strafbemessung mittlere bis hohe Schwere der Zuwiderhandlung Überwiegen der Erschwerungsgründe Spezialprävention Generalprävention EDSA Fines-Leitlinien Berechnungsgrundlage Schätzung statischer Strafrahmen
ZustG §17 Abs3 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art31 DSGVO Art57 Abs1 lita DSGVO Art57 Abs1 litv DSGVO Art58 Abs1 lita DSGVO Art58 Abs1 lite DSGVO Art83 Abs2 DSGVO Art83 Abs2 lita DSGVO Art83 Abs2 litb DSGVO Art83 Abs2 lite DSGVO Art83 Abs2 litg DSGVO Art83 Abs4 lita DSGVO ErwGr82 EDSA Leitlinien 04/2022 Rz60 EDSA Leitlinien 04/2022 Rz62 EDSA Leitlinien 04/2022 Rz65
Datenschutzbehörde: 2023-0.836.312  vom 12.06.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Dr. Vanessa A*** (Beschwerdeführerin) vom 7. September 2023 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung 1) gegen das Landesgericht N***stadt durch das Organhandeln von Mag. Leonore M*** in der Strafsache AZ *3 HV 4*2/21f (Erstbeschwerdegegner) und 2) gegen Mag. Leonore M*** (bezeichnete Beschwerdegegnerin, Zweitbeschwerdegegnerin) wie folgt

1.Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf den Erstbeschwerdegegner bezieht, zurückgewiesen.

2.Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Zweitbeschwerdegegnerin bezieht, abgewiesen.

Geheimhaltung Zuständigkeit der Datenschutzbehörde Passivlegitimation Landesgericht Strafsache Richter Richterin Verfahrensautomation Justiz VJ VJ-Register Einsichtnahme Organhandeln richterliche Unabhängigkeit Unabhängigkeit der Justiz justizielle Tätigkeit Rechtsanwalt Rechtsanwältin Strafverteidiger Strafverteidigerin Hauptverhandlung Abberaumung Terminkollision Entschuldigungsgrund Überprüfung standesrechtliche Maßnahme
B-VG Art87 Abs1 B-VG Art87 Abs2 DSG §1 Abs1 DSG §31 Abs1 DSG §32 Abs1 Z4 DSG §36 Abs2 Z2 DSG §36 Abs2 Z7 lita DSG §36 Abs2 Z8 DSGVO Art55 Abs3 impl DSGVO ErwGr20
Datenschutzbehörde: 2025-0.303.076  vom 18.04.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Kiran A***, geb. **.**1989 (beschwerdeführende Partei), vom 17. März 2025 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Löschung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gesetzliche Ermächtigung Schengener Informationssystem SIS Asylbehörde Fremdenpolizeibehörde Drittstaatsangehöriger Ausschreibung zur Rückkehr Aufenthalt in Schengen-Mitgliedstaat Erteilung Aufenthaltstitel durch Mitgliedstaat
VO (EU) 2018/1860 Art3 Abs1 SIS-Rückkehr-VO Art3 Abs1 VO (EU) 2018/1860 Art9 Abs2 SIS-Rückkehr-VO Art9 Abs2 VO (EU) 2018/1860 Art14 Abs1 SIS-Rückkehr-VO Art14 Abs1 VO (EU) 2018/1860 Art19 SIS-Rückkehr-VO Art19 VO (EU) 2018/1861 Art53 Abs1 SIS-VO Art53 Abs1 VO (EU) 2018/1861 Art54 Abs1 SIS-VO Art54 Abs1 DSGVO Art17
Datenschutzbehörde: 2024-0.671.673  vom 07.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Verwaltungsstraferkenntnis, Verwarnung oder Ermahnung

Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Beschuldigte juristische Person: B*** GmbH (FN *5*0*1k)

Die beschuldigte juristische Person mit Sitz in **** I***tal, J***straße *2 (im Folgenden „B***“), hat als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen

B*** hat in ihrer Rolle als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO im Zeitraum vom 18.12.2023 bis zum 13.09.2024 gegen ihre Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde) gemäß Art. 31 DSGVO verstoßen, indem sie den folgenden Aufforderungen zur Stellungnahme im Rahmen des Sicherheitsverletzungs-Verfahrens zur GZ: D084.4838 nicht entsprach

-18.12.2023: Mitteilung, Aufforderung zur Vornahme einer ergänzenden Meldung (GZ: D084.4838 – 2023-0.897.054) per E-Mail an “info@b***.at“ (Lesebestätigung vom 18.12.2023)

-15.03.2024: Aufforderung zur ergänzenden Meldung (GZ: D084.4838 – 2024-0.150.102) per RSb an „J***straße *2, **** I***tal“, zugestellt am 20.03.2024.

Dadurch hat B*** als Verantwortliche auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zusammengearbeitet.

Erst nachdem das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und die Beschuldigte zur Rechtfertigung aufgefordert wurde, brachte die Beschuldigte mit E-Mail vom 13.09.2024 eine Stellungnahme in Bezug auf das oben zitierte Sicherheitsverletzungsverfahren ein.

Die beschuldigte juristische Person hat daher im Ergebnis folgende Vorschrift der DSGVO verletzt

-Die Pflicht von Verantwortlichen, gemäß Art. 31 DSGVO mit der Datenschutzbehörde auf Anfrage bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten

Verwaltungsübertretung nach

Art. 31 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß Art. 83 DSGVO folgende Strafe verhängt

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen

60,-

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

660,-

Euro Zahlungsfrist

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [hier gekürzt] lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt.

Straferkenntnis Geldstrafe juristische Person Gesellschaft m.b.H. Tourismusbetrieb Sicherheitsverletzung Sicherheitsverletzungs-Meldung Data-Breach-Meldung Meldepflicht Ergänzung der Stellungnahme Kooperationspflicht Zusammenarbeitsgebot Mitwirkungspflicht Handeln innerhalb der Organisation der Beschuldigten einschlägige Vorstrafe Rückfall Wiederholungstat Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Verhaltens Verschulden in Form von Vorsatz dolus eventualis Strafbemessung mittlere Schwere der Zuwiderhandlung Erschwerungsgründe Milderungsgründe Spezialprävention Generalprävention EDSA Fines-Leitlinien Berechnungsgrundlage Schätzung statischer Strafrahmen
DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art31 DSGVO Art33 DSGVO Art57 Abs1 lita DSGVO Art58 Abs1 lita DSGVO Art83 Abs1 DSGVO Art83 Abs2 lita DSGVO Art83 Abs2 litb DSGVO Art83 Abs2 lite DSGVO Art83 Abs2 litf DSGVO Art83 Abs2 litg DSGVO Art83 Abs3 DSGVO Art83 Abs4 lita EDSA Leitlinien 04/2022 Rz60 EDSA Leitlinien 04/2022 Rz62
Datenschutzbehörde: 2021-0.450.072  vom 13.01.2022

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig (siehe auch Link weiter unten).

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Johann A*** (Beschwerdeführer) vom 15. April 2021 gegen die N*** Transport GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Information, im Recht auf Auskunft, im Recht auf Datenübertragbarkeit, im Recht auf Löschung und im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Information Informationspflicht subjektives Recht Auskunft Löschung Datenübertragbarkeit Voraussetzungen Daten anderer Betroffener Unternehmen Beendigung des Dienstverhältnisses Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen Einsichtnahme in dienstlichen E-Mail-Account dienstliche E-Mail-Adresse Weiterleitung Interessenabwägung
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §24 Abs6 BAO §132 Abs1 UGB §212 Abs1 ASVG §42 Abs1 EMRK Art8 GRC Art8 EU-GRC Art8 DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art13 Abs1 litf DSGVO Art13 Abs2 lita DSGVO Art13 Abs2 litb DSGVO Art13 Abs4 DSGVO Art14 Abs5 lita DSGVO Art15 Abs1 DSGVO Art17 Abs1 DSGVO Art17 Abs3 litb DSGVO Art17 Abs3 lite DSGVO Art18 Abs1 DSGVO Art18 Abs1 litb DSGVO Art20 Abs1 DSGVO Art20 Abs4 DSGVO ErwGr52 DSGVO ErwGr111
Datenschutzbehörde: 2025-0.021.375  vom 04.02.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Sigrid A*** (Beschwerdeführerin) vom 12. Mai 2024 gegen Gregor N*** (Beschwerdegegner) wegen der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

1.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Kamera im Garten abgewiesen.

2.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Kameras im Wohnzimmer und im Vorzimmer stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner durch die Bild- und Tonverarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdegegnerin mittels Kameras in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.

3.Dem Beschwerdegegner wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von 2 Wochen bei sonstiger Exekution die Bild- und Tonverarbeitungen der Kameras im Wohnzimmer und im Vorzimmer zeitlich derart einzuschränken, dass während des Pflegedienstes keine Aufnahmen angefertigt werden bzw. die Kameras während des Pflegedienstes außer Betrieb gesetzt sind.

Geheimhaltung Anweisung an Verantwortlichen Verantwortlicher Erwachsenenvertreter Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Bildverarbeitung Videoüberwachung pflegebedürftige Person Heimhilfe Pflegekraft Wohnung Wohnräume Garten lebenswichtige Interessen berechtigte Interessen Interessenabwägung Datenminimierung
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §4 Abs1 DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 litd DSGVO Art6 Abs1 litf impl DSGVO Art58 Abs1 lita DSGVO Art58 Abs2 litd DSGVO ErwGr39 EDSA Leitlinien 07/2020 Rz15ff
Datenschutzbehörde: 2025-0.192.907  vom 17.03.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über ein amtswegiges Prüfverfahren

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet im Rahmen der Datenschutzüberprüfung gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO gegen die B*** Parkraumbewirtschaftung Ges.m.b.H. (FN *9*3*1v) wie folgt

1.Der B*** Parkraumbewirtschaftung Ges.m.b.H. wird die Datenverarbeitung durch Videokameras auf Park- und Stellflächen innerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich mit sofortiger Wirkung und bei sonstiger Exekution untersagt.

2.Die aufschiebende Wirkung einer allfällig rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wird ausgeschlossen.

Anweisung an Verantwortlichen Rechtmäßigkeit der Verarbeitung juristische Person Gesellschaft m.b.H. Liquidation Rechtsfähigkeit Untersagung der Verarbeitung Bildverarbeitung Videoüberwachung Parkplatzüberwachung Rechenschaftspflicht Beweislast Kooperationspflicht Zusammenarbeitsgebot Mitwirkungspflicht Gefahr im Verzug Ausschluss aufschiebende Wirkung
DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 Abs1 DSGVO Art5 Abs2 DSGVO Art6 Abs1 DSGVO Art31 DSGVO Art57 Abs1 lita DSGVO Art57 Abs1 lith DSGVO Art58 Abs1 litb DSGVO Art58 Abs2 litf DSGVO ErwGr129 AVG §9 AVG §45 Abs2 AVG §45 Abs3 VwGVG §13 Abs1 VwGVG §13 Abs2
Datenschutzbehörde: 2024-0.195.679  vom 11.02.2025

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.03.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über ein amtswegiges Prüfverfahren

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet im Rahmen der Datenschutzüberprüfung gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO gegen Dieter A*** (Verantwortlicher der Website https://www.a***-photo.com/****/f***/), I***straße **3, **** P***, wie folgt

1.Der Verantwortliche verstößt dadurch gegen die DSGVO, indem er Fotos von Kindern und religiösen Weltanschauungen iSd. Art. 9 Abs. 1 DSGVO angefertigt und auf seiner Webseite https://www.a***-photo.com/****/f***/ veröffentlicht hat. Dem Verantwortlichen wird gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO aufgetragen, die Fotos gemäß den Punkten C.2. und C.3. der Sachverhaltsfeststellungen dieses Bescheides innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu löschen.

2.Der Verantwortliche verstößt dadurch gegen die DSGVO, indem er ein Foto, welches derart von oben fotografiert ist, sodass ein großer Teil des Ausschnitts bzw. ein Teil der Brust der betroffenen Frauen sowie der Ansatz ihres BHs ersichtlich sind, angefertigt und auf seiner Webseite https://www.a***-photo.com/****/f***/ veröffentlicht hat. Dem Verantwortlichen wird gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO aufgetragen, das Foto „P*** 2017“ (C.4. der Sachverhaltsfeststellungen) innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu löschen.

3.Der Verantwortliche verstößt dadurch gegen die DSGVO, indem er ein Foto, welches Personen während der Einnahme ihres Essens zeigt, angefertigt und auf seiner Webseite https://www.a***-photo.com/****/f***/ veröffentlicht hat. Dem Verantwortlichen wird gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO aufgetragen, das unter C.5 näher dargestellte Foto innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu löschen.

Anweisung an Verantwortlichen Löschungsauftrag Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Grundsatz der Rechtmäßigkeit Verarbeitung nach Treu und Glauben Transparenz Bildverarbeitung Website Online-Veröffentlichung Kinder Religionszugehörigkeit Privatsphäre Verarbeitung zu künstlerischen Zwecken Kunstfreiheit Straßenfotografie Einwilligung Zumutbarkeit berechtigte Interessen Interessenabwägung
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §4 Abs4 DSG §9 Abs2 GRC Art8 Abs1 EU-GRC Art8 Abs1 GRC Art8 Abs2 EU-GRC Art8 Abs2 GRC Art13 EU-GRC Art13 DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 Abs1 lita DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 lita DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art7 DSGVO Art8 Abs1 DSGVO Art57 Abs1 lita DSGVO Art57 Abs1 lith DSGVO Art58 Abs1 DSGVO Art58 Abs2 litd DSGVO Art58 Abs2 litg DSGVO Art85 Abs1 DSGVO Art85 Abs2 DSGVO ErwGr38 DSGVO ErwGr75 EDSA Leitlinien 3/2019 Rz38
Datenschutzbehörde: 2024-0.112.476  vom 26.09.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.02.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Der Name der Beschwerdegegnerin wurde nicht pseudonymisiert, da er aus Rechtsgrundlagen der Entscheidung (insbesondere §§ 3 und 16a BStMG) hervorgeht.]

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der A*** GmbH (Beschwerdeführerin) vom 18. Jänner 2021 gegen die ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (Beschwerdegegnerin), vertreten durch B*** und C*** Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Geheimhaltung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung juristische Person Gesellschaft m.b.H. Aktivlegitimation ASFINAG Bundesstraße Streckenmaut Mautaufsicht Bilddaten gesetzliche Zuständigkeit gesetzliche Ermächtigung rechtliche Verpflichtung
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 DSG §24 Abs1 BStMG §10 Abs2 BStMG §14 BStMG §16a Abs1 BStMG §16a Abs2 BStMG §16a Abs3 BStMG §16a Abs3 Z3 BStMG §19a BStMG §32 Abs2 ASFINAG-ErmächtigungsG 1997 §6 KFG 1967 §47 Abs2a DSGVO Art4 Z1
Datenschutzbehörde: 2024-0.796.258  vom 12.12.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.01.2025

Icon Entscheidungsart Verwaltungsstraferkenntnis, Verwarnung oder Ermahnung

Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Beschuldigter: Michael D***, geb. am **.**.196*

Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen

Sie haben sich am 15.07.2024 in Wien (in der Folge „Tatort“) Aktfotos von Angelika V*** (in der Folge „Betroffene“), welche Sie zuvor mit dem Mobiltelefon der Betroffenen angefertigt haben, ohne Zustimmung der Betroffenen von ihrem Mobiltelefon über den Dienst „I***“ an Ihr eigenes Mobiltelefon weitergeleitet. Überdies haben Sie die Lichtbilder jedenfalls vom 15.07.2024 bis zum 16.07.2024 („Tatzeitraum“) auf Ihrem Mobiltelefon gespeichert. Die Lichtbilder spiegeln als Aktfotos intime Aufnahmen wider und sind personenbezogene Daten zum Sexualleben der Betroffenen.

Die durchgeführten Bilddatenverarbeitungen – Weiterleitung sowie Speicherung der Lichtbilder – erfolgte unrechtmäßig, da diese weder auf die Einwilligung der Betroffenen, noch auf einen der sonstigen Ausnahmetatbestände des Art. 9 Abs. 2 DSGVO gestützt werden können und den Grundsätzen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO (Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“), Art. 5 Abs. 1 lit. b („Zweckbindung“) und Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO („Datenminimierung“) widersprechen.

Verwaltungsübertretung nach

Art. 9 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 83 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen

200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

2.200

Euro Zahlungsfrist

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [Anmerkung Bearbeiter/in: hier gekürzt], lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

Straferkenntnis Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe Privatperson Bildverarbeitung Bildaufnahme sensible Daten Einwilligung Weiterleitung Übermittlung Speicherung Nacktaufnahmen Aktfotos Sexualleben Intimsphäre Vorsatz Rechtmäßigkeit Treu und Glauben Transparenz Zweckbindung Datenminimierung Strafbemessung Einkommen amtswegige Schätzung Spezialprävention Generalprävention
VStG §16 Abs1 VStG §19 Abs2 DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 Abs1 lita DSGVO Art5 Abs1 litb DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art9 Abs1 DSGVO Art9 Abs2 DSGVO Art9 Abs2 lita DSGVO Art83 Abs1 DSGVO Art83 Abs2 DSGVO Art83 Abs2 lita DSGVO Art83 Abs2 litc DSGVO Art83 Abs2 lite DSGVO Art83 Abs2 litg DSGVO Art83 Abs3 DSGVO Art83 Abs5 lita DSGVO ErwGr74
Datenschutzbehörde: 2024-0.641.771  vom 16.10.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.01.2025

Icon Entscheidungsart Verwaltungsstraferkenntnis, Verwarnung oder Ermahnung

Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Beschuldigte juristische Person: D**** GmbH (FN *32*9*n)

Sie haben als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen

Die Beschuldigte hat seit dem 19.05.2021 bis 26.02.2024 („Tatzeit“) ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer (Dr. Edzard T***) und somit ihr zur Vertretung nach außen berufenes Organ als Datenschutzbeauftragten benannt. Eine Sicherstellung, dass die Wahrnehmung anderer Aufgaben und Pflichten der Person des Benannten nicht zu einem Interessenkonflikt führt, ist nicht erfolgt.

Die Beschuldigte hat daher gegen ihre Pflicht nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO verstoßen, indem sie ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer zum Datenschutzbeauftragten benannte, obwohl dieser aufgrund seiner gleichzeitigen Tätigkeit als Geschäftsführer und Datenschutzbeauftragter der Beschuldigten einem Interessenkonflikt unterliegt. Die Beschuldigte hat dadurch im Ergebnis eine nicht geeignete Person als Datenschutzbeauftragten benannt.

Verwaltungsübertretungen nach

Art. 37, 38 Abs. 6 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß Art. 83 DSGVO folgende Strafe verhängt

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen

500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

5.500

Euro Zahlungsfrist

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [Angaben zur Kontoverbindung gekürzt].

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt.

Straferkenntnis Geldstrafe juristische Person Gesellschaft m.b.H. Medizinisches Labor Gesundheitsdaten Geschäftsführer Datenschutzbeauftragter Personalunion Unvereinbarkeit Unabhängigkeit Interessenkonflikt niedrige Schwere der Zuwiderhandlung Verschulden in Form von Fahrlässigkeit Strafbemessung EDSA Fines-Leitlinien Berechnungsgrundlage Nettoumsatz statischer Strafrahmen keine Gründe für Spezialprävention
DSGVO Art9 Abs1 DSGVO Art37 Abs1 litc DSGVO Art38 Abs2 DSGVO Art38 Abs3 DSGVO Art38 Abs6 DSGVO Art83 Abs1 DSGVO Art83 Abs2 lita DSGVO Art83 Abs2 DSGVO Art83 Abs2 litb DSGVO Art83 Abs2 litg DSGVO Art83 Abs2 lite DSGVO Art83 Abs2 litf DSGVO Art83 Abs2 litk DSGVO Art83 Abs4 lita RL 2013/34/EU Art2 Z5 DSGVO ErwGr91 DSGVO ErwGr97 EDSA Leitlinien 04/2022 Rz128 EDSA Leitlinien 04/2022 Rz129 EDSA Leitlinien 04/2022 Rz130 EDSA Leitlinien 04/2022 Rz131 WP243 Leitlinien Datenschutzbeauftragter Seite9 WP243 Leitlinien Datenschutzbeauftragter Seite19 WP243 Leitlinien Datenschutzbeauftragter Seite20
Datenschutzbehörde: 2024-0.028.256  vom 27.06.2024

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.01.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Die Beschwerdegegnerin hat dagegen mit Schriftsatz vom 25.7.2024 eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Ulrich A*** (Beschwerdeführer) vom 7. Juli 2023 gegen die Gemeinde N***berg (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die B*** Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

-Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie seine personenbezogenen Daten, nämlich seinen Vor- und Nachnamen, einem Dritten gegenüber im Rahmen einer Akteneinsicht am 22.6.2023 offengelegt hat.

Geheimhaltung Gemeindeverwaltung Baupolizei Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Datenübermittlung gesetzliche Ermächtigung AVG Interessenabwägung Anzeige wegen Missständen Akteneinsicht Offenlegung der Daten des Anzeigers
EMRK Art6 Abs1 EMRK Art8 Abs2 DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 AVG §17 Abs1 AVG §17 Abs3
Datenschutzbehörde: 2022-0.672.331  vom 21.09.2022

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.01.2025

Icon Entscheidungsart Bescheid über eine Beschwerde

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Dr. Carlotta B*** A*** und Dr. René A*** (Beschwerdeführer) vom 2. Oktober 2021, verbessert mit Eingabe vom 25. Oktober 2021, gegen Herta N*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie mit der von ihr an der Adresse P***straße *46/10 in 1*** Wien betriebenen Kamera den gegenüberliegenden Wohnungseingangsbereich der Beschwerdeführer an der Adresse P***straße *46/9 in 1*** Wien in Bild und Ton erfasst.

2.Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei (3) Wochen bei sonstiger Exekution den Bild- und Tonaufnahmebereich der von ihr betriebenen Kamera derart einzuschränken, sodass weder der Wohnungseingangsbereich der Beschwerdeführer an der Adresse P***straße *46/9 in 1*** Wien, noch sonstige, über den unmittelbaren Wohnungseingangsbereich der Beschwerdegegnerin hinausgehende, Flächen der Wohnanlage in der P***straße *46 in 1*** Wien erfasst werden.

Geheimhaltung Anweisung an Verantwortlichen Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Datenminimierung Bildverarbeitung Videoüberwachung digitaler Türspion Wohnungszugang Türbereich Mehrparteienwohnhaus Nachbarn Aufnahmebereich berechtigte Interessen Interessenabwägung Beweiswürdigung Verstoß gegen Mitwirkungspflicht
DSG §1 Abs1 DSG §1 Abs2 AVG §45 Abs2 AVG §46 DSGVO Art4 Z1 DSGVO Art4 Z2 DSGVO Art4 Z7 DSGVO Art5 Abs1 litc DSGVO Art6 Abs1 DSGVO Art6 Abs1 litf DSGVO Art31 DSGVO Art58 Abs2 litd