Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von 1) Dr. Erich A*** (Erstbeschwerdeführer) und 2) der B***labor GmbH (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch U*** Rechtsanwalts GmbH, vom 26. November 2021 gegen 1) die M*** Verlagsgesellschaft m.b.H. (Erstbeschwerdegegnerin), vertreten durch P*** Rechtsanwälte KG, und 2) das N*** Rundfunkunternehmen (Zweitbeschwerdegegner), vertreten durch L*** Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung 1) im Recht auf Löschung, 2) im Recht auf Auskunft und 3) im Recht auf Geheimhaltung wie folgt
I.Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung wird abgewiesen.
II.Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Erstbeschwerdegegnerin wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin den Erstbeschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers erteilt hat
a.konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO)
b.über die Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO)
c.über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO)
d.Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO)
e.falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO).
III.Der Erstbeschwerdegegnerin wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution dem Erstbeschwerdeführer folgende Informationen zu beauskunften
a.konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO)
b.über die Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO)
c.über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO)
d.Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO)
e.falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO).
IV.Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Erstbeschwerdegegnerin wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin die Zweitbeschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie auf deren diesbezüglichen Antrag nicht reagiert hat.
V.Der Erstbeschwerdegegnerin wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution ihrer Reaktionsverpflichtung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 DSGVO iVm § 1 Abs. 3 Z 1 DSG nachzukommen.
VI.Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Zweitbeschwerdegegner wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdegegner den Erstbeschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers erteilt hat
a.konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO)
b.über die Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO)
c.über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO)
d.Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO)
e.falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO).
VII.Dem Zweitbeschwerdegegner wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Erstbeschwerdeführer folgende Informationen zu beauskunften
a.konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO)
b.über die Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO)
c.über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO)
d.Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO)
e.falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO).
VIII.Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Zweitbeschwerdegegner wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Zweitbeschwerdegegner die Zweitbeschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er keine Auskünfte über folgende Information der verarbeiteten personenbezogenen Daten der Zweitbeschwerdeführers erteilt hat
a.Auskunft über die konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (§ 1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 DSGVO)
b.Auskunft über die Zwecke der Datenverarbeitung (§ 1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO)
c.Empfänger oder Kategorien von Empfängern (§ 1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO).
IX.Dem Zweitbeschwerdegegner wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen der Zweitbeschwerdeführerin folgende Informationen zu beauskunften
d.Auskunft über die konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (§ 1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 DSGVO)
e.Auskunft über die Zwecke der Datenverarbeitung (§ 1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO)
f.Empfänger oder Kategorien von Empfängern (§ 1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO).
X.Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Erstbeschwerdegegnerin wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird als unbegründet abgewiesen.