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Neue Veröffentlichungen der Landesverwaltungsgerichte aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

317 Einträge · Letztes Datenupdate: 16.10.2024 10:14:30

Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-112/077/8512/2024  vom 12.09.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Wien, B.-markt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 22.05.2024, Zl. MA37/...-2024-1, mit welchem gemäß § 129 Abs. 1 und 10 Bauordnung für Wien (BO für Wien) Aufträge erteilt wurden

zu Recht erkannt

I.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde insoweit zum Teil stattgegeben, als Punkt 1 des beschwerdegegenständlichen Bescheids ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Baurecht Bauauftrag Bewilligungspflicht widmungswidrige Nutzung Besitzstörungsklage Frist ersatzlose Behebung Abweisung
BauO Wr §129 Abs1 BauO Wr §129 Abs10
L82009 Bauordnung Wien
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-1-591/2024-R12  vom 19.08.2024
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde der J S, G, vertreten durch Waldmüller & Baldauf & Tinzl Rechtsanwälte, Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.05.2024, Zl X, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem Maß- und Eichgesetz 1950, zu Recht erkannt

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Maß- und Eichgesetz Tatumschreibung Tatzeit
MEG 1950 §43 Abs1 MEG 1950 §63 Abs1 VStG §44a Z1
40/01 Verwaltungsverfahren 95/02 Maßrecht Eichrecht
Landesverwaltungsgericht Burgenland: S VNP/13/2024.002/022  vom 19.09.2024
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Giefing und die Richterinnen Mag. Halbauer und Mag. Rubak betreffend das Vergabeverfahren „Erstellung, Lieferung und Installation eines modernen, landesweiten digitalen Alarmierungsnetzes für die Auslösung von Sirenen und Textpagern auf Basis POCSAG-Standard“ der Auftraggeberin Land Burgenland, vertreten durch die RA1 Rechtsanwälte GmbH in ***, über den Antrag auf Nachprüfung der AST, bestehend aus den Mitgliedern AST1 GmbH und AST2 AG, vertreten durch die RA2 Rechtsanwälte GmbH in *** (mitbeteiligte Partei: PZ GmbH, vertreten durch die RA3 Rechtsanwalts-GmbH in ***) zu Recht erkannt

I.Dem Nachprüfungsantrag wird stattgegeben und die zu Gunsten der PZ GmbH im Vergabeverfahren „Erstellung, Lieferung und Installation eines modernen, landesweiten digitalen Alarmierungsnetzes für die Auslösung von Sirenen und Textpagern auf Basis POCSAG-Standard“ erfolgte Zuschlagsentscheidung vom 5.7.2024 für nichtig erklärt.

II.Die Auftraggeberin wird verpflichtet, der Antragstellerin zu Handen ihrer Rechtsvertreterin die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr von iHv 1.751 Euro sowie die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr von 876 Euro, insgesamt 2.627 Euro, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Vergabe Nachprüfung Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Angebot der präsumptiven Zuschlagsempfängerin widerspricht Ausschreibung
Bgld. VergRSG §3 BVergG 2018 §141 Abs1 Z7
L72001 Beschaffung Vergabe 97 Öffentliches Auftragswesen
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/0536-7  vom 03.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA und des BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA CC, Brixner Straße 2, 6020 Innsbruck, gegen den Kostenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 4.1.2024, ***, wegen der Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe und von Barauslagen für die Tätigkeit eines nichtamtlichen Sachverständigen in Zusammenhang mit einer Grundstücksvereinigung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vereinigung zweier Grundstücke ortsplanerisches Gutachten gemäß § 16 TBO 2022 Vorschreibung der Gutachtenskosten als Barauslagen
BauO Tir 2022 §14 BauO Tir 2022 §15 BauO Tir 2022 §16 AVG §69
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2021/31/1497-16  vom 04.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Vorlageanträge des AA, Adresse 1, **** Z, nunmehr vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 3.12.2020 und vom 15.3.2021, jeweils ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung und die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baubewilligung Nachbarbeschwerde Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes Grundlagenforschung
BauO Tir 2022 §33 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/1611-8  vom 03.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, wegen der zwangsweisen Abnahme von 21 Rindern aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in **** Y, HNr. *, gemäß § 37 Abs 2 erster und zweiter Satz Tierschutzgesetz durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft X am 07.05.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft X den Ersatz des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 887,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Tierabnahme Veterinärfachliche Prognose und Halterprognose Verhältnismäßigkeit Wohlbefinden der Tiere
TierschutzG 2005 §37 Abs2
86/01 Veterinärrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/0133-13  vom 02.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. E. Lechner, LL.M. über die gemeinsame Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, sowie dessen minderjährige Söhne BB, geb XX.XX.XXXX, und CC, geb XX.XX.XXXX, alle StA Z und alle vertreten durch RA DD, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.12.2023, Zl ***, betreffend die Verleihung und Erstreckung der österreichischen Staatsangehörigkeit, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer AA hat gemäß § 53 AVG iVm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.09.2024, Zl LVwG-2024/19/0133-12, mit Euro 298,40 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

(absolutes) Verleihungshindernis Lenken in alkoholisiertem Zustand Geschwindigkeitsübertretungen
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
41/02 Staatsbürgerschaft
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/49/1630-5  vom 02.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 15.3.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.2.2024, ***, über die Beschwerde der A, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Z vom 22.8.2023, ***, betreffend eine Haftung für Kommunalsteuer

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Z vom 22.8.2023, ***, behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kommunalsteuer Konkurseröffnung Verfügungsverbot Haftungsbescheid Zur-Kenntnis-Bringung der Grundlagen des Haftungsbescheides Masseverwalter
KommStG 1993 §6a KommStG 1993 §11 BAO §9 BAO §80 BAO §224 BAO §248
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/1536-4  vom 02.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über der Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

§ 82b GewO-Prüfbescheinigung
GewO 1994 §82b
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/11/2505-1  vom 30.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, ****Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.08.2024, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Beschlagnahme Sicherung des Verfalls Verdacht
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21 VStG §39
82/04 Apotheken Arzneimittel
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/1505-3, LVwG-2024/29/1506-3  vom 27.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen

1.den Bescheid der T Landesregierung vom 03.07.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem T Tourismusgesetz für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC (LVwG-2024/29/1505) und

2.den vorläufigen Bescheid der T Landesregierung vom 03.07.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem T Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 an den Tourismusverband CC (LVwG-2024/29/1506)

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde gegen den Bescheid der T Landesregierung vom 03.07.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem T Tourismusgesetz für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: *) wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 festgesetzt wird, wie folgt

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitrags-

pflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Beitragsgruppe VI

01.01.2022 – 31.12.2022

Gesamtgrundzahl

Beitrag

Fondsanteil

Tourismusverband

Gesamt

2.Der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der T Landesregierung vom 03.07.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem T Tourismusgesetz für das Jahr 2023 an den Tourismusverband CC (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: *) wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2023 endgültig festgesetzt wird wie folgt

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitrags-

pflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Beitragsgruppe VI

01.01.2023 – 31.12.2023

Gesamtgrundzahl

Beitrag

Fondsanteil

Tourismusverband

Gesamt

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflicht für gemeinnützige Kinderbetreuungseinrichtung Mittelbarer Nutzen am Tourismus
TourismusG Tir 2006 §30
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol L34007 Abgabenordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/42/2263-3  vom 27.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, ****Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2024, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem ASVG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

erkannt

1.Die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 146,00 zu leisten.

2.Der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1. und 3. wird insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 9 Tage und 15 Stunden) auf jeweils Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 7 Tage und 12 Stunden) herabgesetzt wird.

Demgemäß werden die Kosten des behördlichen Verfahrens zu den Spruchpunkten 1. und 3. jeweils mit Euro 120,00 neu bestimmt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Pflichtversicherung
ASVG §111 Abs1 Z1
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/35/1790-10  vom 27.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.6.2024, ***, betreffend eine Übertretung der GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

WohnmobilTransportfahrtGewerbsmäßige BeförderungGrenzüberschreitender GüterverkehrGewerbeberechtigungSelbstständigRegelmäßigAbsicht einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen
GewO 1994 §1 Ab2 GewO 1994 §366 Abs1 Z1
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2021/42/1645-7  vom 26.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 23.04.2021, Zl ***, betreffend ein Teilungsgenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Grundteilung Widerspruch zum Bebauungsplan
BauO Tir 2022 §16 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/34/2051-16  vom 25.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.7.2024, ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) (Spruchpunkt I)) und Untersagung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 345 Abs 5 GewO 1994 (Spruchpunkt II)), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.9.2024

zu Recht

A.Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 (Spruchpunkt I) angefochtener Bescheid)

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B.Untersagung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 345 Abs 5 GewO 1994 (Spruchpunkt II) angefochtener Bescheid)

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat

Es wird gemäß § 345 Abs 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 96/2017, festgestellt, dass der von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, für das von ihm am Standort in **** W, Adresse 3, ausgeübte reglementierte Gewerbe (vgl § 94 Z 35 GewO 1994) „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler, ausgenommen Hypothekarkreditvermittlung“, (GISA-Zahl: ***) bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer CC, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** V, Adresse 4, die Voraussetzungen zur Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer mangels eines Befähigungsnachweises nicht erfüllt und die Bestellung des CC zum gewerberechtlichen Geschäftsführer untersagt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Immobilientreuhänder (Immobilienmakler Immobilienverwalter Bauträger) eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen HypothekarkreditvermittlungAnzeige Bestellung einer Person zum gewerberechtlichen GeschäftsführerBefähigungsnachweis
GewO 1994 §16 GewO 1994 §18 GewO 1994 §19 GewO 1994 §94 Z35 GewO 1994 §39 Abs4 erster Satz GewO 1994 §345 ImmobilientreuhänderV 2003
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/36/2701-4  vom 25.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baupolizeilicher Auftrag Zustellmangel
ZustG §9 Abs3
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/18/1589-9  vom 25.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.04.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.09.2024

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach „… direkt versickern können.“ die Wortfolge „Die vertikal in den Sickermulden stehenden Rohre, deren Oberkante in etwa niveaugleich mit der Sohle der Sickermulde ausgeführt worden war, wiesen nur eine provisorische, nicht tagwasserdichte Abdeckung auf.“ eingefügt wird.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Direkte Versickerung Grundwasser Aktive Bodenschicht
WRG 1959 §32 Abs1 WRG 1959 §32 Abs2 litc WRG 1959 §137 Abs2 Z5 VStG §5 VStG §19 QVZ Chemie GW §6
81/01 Wasserrechtsgesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/45/1999-1  vom 24.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antrag auf Herausgabe sichergestellter Waffen 6 Monats-Frist
WaffG 1996 §12 Abs5 Z2
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/1091-20  vom 23.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, wegen der zwangsweisen Abnahme von 41 Ziegen am Ziegenmelkbetrieb, Adresse 2, **** Y, gemäß § 37 Abs 2 erster Satz Tierschutzgesetz durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Z am 03.04.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird hinsichtlich der zwangsweisen Abnahme von 33 Ziegen, die als klinisch auffällig rot markiert worden sind, gemäß § 37 Abs 2 erster Satz Tierschutzgesetz durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Z anlässlich der Amtshandlung am 03.04.2024 am Ziegenmelkbetrieb des Beschwerdeführers Adresse 2 in **** Y als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich der weiteren zwangsweisen Abnahme von acht Ziegen wegen der Überbelegung wird Folge gegeben und festgestellt, dass die zwangsweise Tierabnahme insoweit rechtswidrig gewesen ist.

2.Kosten gemäß § 35 VwGVG werden nicht zugesprochen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zwangsweise Tierabnahme Veterinärfachliche Prognose
TierschutzG 2005 §37 Abs2 erster Satz
86/01 Veterinärrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/2001-5  vom 23.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, StA Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Y (belangte Behörde) vom 10.07.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

zu Recht

1.Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unrechtmäßiger Aufenthalt Duldung
FrPolG 2005 §120 Abs5 Z2 FrPolG 2005 §46a
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/2736-10  vom 29.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch – der belangten Behörde Landespolizeidirektion X zurechenbare - Polizeibeamte im Zusammenhang mit der Aufforderung zu einem Harntest und dessen Durchführung sowie der vorläufigen Abnahme des Führerscheins wegen außergewöhnlicher Übermüdung am 07.10.2023, nach zwei durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, den

I. Beschluss

1.Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Zusammenhang mit der Aufforderung zu einem Harntest und dessen Durchführung am 07.10.2023 gegen 22:25 Uhr am Adresse 3 in **** Y wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gemäߧ 35 Abs 1, 3 und 7 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der belangten Behörde Landespolizeidirektion X auf Kostenersatz Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz des (halben) Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 28,70, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 858,50, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

II. und erkennt zu Recht

3.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die vorläufige Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs 1 FSG durch - der belangten Behörde Landespolizeidirektion X zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion W am 07.10.2023 gegen 23:13 Uhr auf der Polizeiinspektion W Folge gegeben und wird festgestellt, dass diese vorläufige Abnahme des Führerscheins wegen eines außergewöhnlichen Ermüdungszustanden rechtswidrig gewesen ist.

4.Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz Folge gegeben. Die belangte Behörde Landespolizeidirektion X hat dem Beschwerdeführer den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60, den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00, sowie die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00 - sohin gesamt Euro 1689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

5.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Harnabgabe Drogenschnelltest Amtsärztliche Untersuchung Außerordentliche Ermüdung Vorläufige Abnahme des Führerscheins
StVO 1960 §5 Abs5 StVO 1960 §5 Abs9 FSG 1997 §39 Abs1
90/02 Führerscheingesetz 90/01 Straßenverkehrsrecht
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-1-697/2023-R13, LVwG-1-698/2023-R13  vom 22.07.2024
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde des W E, L, vertreten durch Doshi Akman & Partner Rechtsanwälte, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.08.2023, Zl X, betreffend Übertretung des Versammlungsgesetzes (Spruchpunkt 1.) und Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (Spruchpunkte 2. und 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen

-Spruchpunkt 1. keine Folge gegeben und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt

-Spruchpunkte 2. und 3. Folge gegeben, die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu Spruchpunkt 1. verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 130 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Versammlungsgesetz Versammlungsbegriff Straßenverkehrsordnung Fußgänger Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken Verunreinigung der Straße
VersammlungsG 1953 §1 VersammlungsG 1953 §2 Abs1 StVO 1960 §76 Abs1 StVO 1960 §82 Abs1 StVO 1960 §99 Abs3 litd StVO 1960 §92 Abs1 StVO 1960 §99 Abs3 litd StVO 1960 §82 Abs1
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht 90/01 Straßenverkehrsordnung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1157/001-2024, LVwG-S-1158/001-2024, LVwG-S-1165/001-2024, LVwG-S-1164/001-2024, LVwG-S-1290/001-2024, LVwG-S-1291/001-2024  vom 02.09.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerden

1.der A in ***, *** (in der Folge: „Erstbeschwerdeführerin“) gegen das Straferkenntnis der LPD NÖ vom 22. Mai 2024, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-S-1157/001-2024 und LVwG-S-1158/001-2024)

2.der B in ***, *** (in der Folge: „Zweitbeschwerdeführerin“), gegen das Straferkenntnis der LPD NÖ vom 22. Mai 2024, Zl. *** (hg. protokolliert zuLVwG-S-1165/001-2024 und LVwG-S-1164/001-2024)

3.des C in ***, *** (in der Folge: „Drittbeschwerdeführer“) gegen das Straferkenntnis der LPD NÖ vom 22. Mai 2024, Zl. *** (hg. protokolliert zuLVwG-S-1290/001-2024 und LVwG-S-1291/001-2024)

jeweils betreffend Übertretungen des Versammlungsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Den Beschwerden wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Die Straferkenntnisse werden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG haben die beschwerdeführenden Parteien keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3.Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist für die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig. Für die weiteren (revisionsberechtigten) Parteien ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ordnungsrecht Sicherheitspolizei Versammlungswesen Verwaltungsstrafe Klimaschutz Versammlungsanzeige Abwägung
VersammlungsG 1953 §2 Abs1 SPG 1991 §81 Abs1
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-102/100/3482/2024  vom 28.08.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Huber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG des Vereins A., vertreten durch Rechtsanwälte in Wien, B.-gasse, betreffend eine gewerbebehördliche Kontrolle unter Assistenz von Polizeibeamten am 26.1.2024 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.6.2024 durch Verkündung

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Maßnahmenbeschwerde Beschwerdegegenstand amtswegige Überprüfung schlichthoheitliches Verwaltungshandeln gewerberechtliche Kontrolle Assistenzleistung Polizeibeamte Verhältnismäßigkeit Vertretbarkeit
GewO 1994 §336 GewO 1994 §338 Abs1 SPG §5
50/01 Gewerbeordnung 41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/0741-5  vom 31.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt RA BB, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 06.03.2024, Zl ***, betreffend die Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz (FSG)

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die 4-monatige Frist zur Absolvierung der Nachschulung mit dem Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung, somit mit Verkündung der gegenständlichen Entscheidung, das war am 16.07.2024, beginnt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schwerer Verstoß Handy Telefonieren beim Lenken Ablesen der Uhrzeit vom Handydisplay Probeführerscheinbesitzer Keine Bindungswirkung Abweisung
FSG 1997 §4 Abs6 Z2a
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-041/036/6089/2024  vom 06.08.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (am ...1985 geborenen) Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte in C., D.-ring, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 02.04.2024, Zl. MBA/.../2024, betreffend Übertretung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), zu Recht erkannt

Gemäß § 50 VwGVG wird der auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 6.000,- Euro auf 1.500,- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auf 2 Tage herabgesetzt werden.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde von 600,- Euro auf 150,- Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Die E. GmbH haftet für die über Herrn A. B. verhängte Geldstrafe von 1.500,- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 150,- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Anmeldung zur Sozialversicherung Arbeitsantritt Verwaltungsübertretung Erhebungsbericht Stresssituation Übermittlung von Unterlagen Lohn- und Sozialdumping objektiver Unrechtsgehalt Verschulden
ASVG §33 Abs2 ASVG §111 Abs1 Z1 LSD-BG 2016 §14 LSD-BG 2016 §27 VStG §19
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 60/01 Arbeitsvertragsrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Kärnten: KLVwG-450/11/2024  vom 25.07.2024
Landesverwaltungsgericht Kärnten

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des mj. xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Kindesmutter xxx und den Kindesvater xxx, beide xxx,xxx, diese vertreten durch xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, pflegschaftsgerichtlich genehmigt mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 13.05.2024, Zahl: xxx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Verhängung eines Annäherungs- und Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG am 19.02.2024 durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion xxx, zu Recht

I.Der Beschwerde wird

Folge gegeben

und festgestellt, dass der am 19.02.2024 um 20.01 Uhr erfolgte Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG sowie des vorläufigen Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer rechtswidrig war.

II.Der Bund hat gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand EUR 737,60 sowie den Ersatz der Eingabegebühr von EUR 30,--, gesamt EUR 767,60, zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

unzulässig .

Sicherheitsrecht Annäherungs- und Betretungsverbot minderjährig unmündig Waffenverbot unverhältnismäßig rechtswidrig
ABGB §158 KJHG Krnt 2013 §1 KJHG Krnt 2013 §2 KJHG Krnt 2013 §3 KJHG Krnt 2013 §39 Abs5 KJHG Krnt 2013 §39 Abs6 KJHG Krnt 2013 §41 SPG 1991 §29 SPG 1991 §38a WaffG 1996 §13 Abs1
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch 45 Sozialrecht 41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-031/008/3765/2024  vom 25.07.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 22.03.2023, Zl. VStV/.../2023, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20.01.2023 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 50 VwGVG iVm. § 49 Abs. 1 VStG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Zurückweisung Verspätung Postlaufprivileg Einspruch Postlaufprivileg Fristende
AVG §33 Abs3 VStG §49 Abs1
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-663/001-2023  vom 23.09.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A in *** und des B in ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 22.11.2022, ***, betreffend Zurückweisung der Bewilligung einer Kleingartenanlage nach dem NÖ Kleingartengesetz, den

BESCHLUSS

1.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 und 9 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Kleingarten Bausperre Verfahrensrecht Zurückverweisung Ermittlungspflicht
KlGG NÖ 1988 §8 KlGG NÖ 1988 §9 VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2697/001-2023  vom 26.09.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerden

1.der A, ***, ***

2.des B, ***, ***

3.des C, ***, ***

4.des D, ***, ***

5.des E, ***, ***

6.der F, ***, ***

7.der G, ***, ***, alle vertreten durch H, Rechtsanwalt in ***, ***

8.der Stadtgemeinde ***, ***, ***, vertreten durch I Rechtsanwälte GmbH, ***, ***

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18. Oktober 2023, ***, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durch „Erweiterung des Konsensumfanges für die Zwischenlagerung von Abfällen“ den

BESCHLUSS

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zurückverwiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Gewerberecht Betriebsanlage Änderung Einwendungen Verfahrensrecht Zurückverweisung Ermittlungspflicht
GewO 1994 §81 VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2631/001-2023  vom 26.09.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinMMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, geb. ***, StA. Serbien, vertreten durch RA B, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (am 24.8.2023 übernommene Aufenthaltstitelkarte) betreffend Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass der Aufenthalt von A, geb. ***, StA. Serbien, vom 21.11.2022 bis zum 23.8.2023 rechtmäßig war. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wird mit einer einjährigen Gültigkeitsdauer vom 24.8.2023 bis zum 23.8.2024 erteilt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Rot-Weiß-Rot-Karte-plus Verlängerung Gültigkeitsdauer Integrationsvereinbarung
NAG 2005 §20 IntG 2017 §9 Abs4
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1082/001-2024  vom 24.09.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Schrebergartenvereines B vom 25. Juli 2024 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 24. Juni 2024, Aktenzeichen ***, Kundennummer ***, mit welchem über eine Berufung vom 8. Mai 2024 gegen den Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 26. April 2024, Kundennummer ***, betreffend die Zuteilung von Mülltonnen für den Schrebergarten ***, entschieden wurde, zu Recht

1.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung der erstinstanzliche Verpflichtungsbescheid aufgehoben wird.

2.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Finanzrecht Abfallwirtschaft Müllabfuhr Grundstück Müllbehälter Pflichtbereich
AWG NÖ 1992 §9 AWG NÖ 1992 §11
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/36/2656-3  vom 24.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.10.2023, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bodensparende Bebauung Bauplatzgröße
TGVG §7 Abs2
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2399-1  vom 23.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.7.2019, ***, betreffend einen Beseitigungsauftrag für ein Wohnhaus nach der Tiroler Bauordnung 2018

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt 3. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.7.2019, ***, ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs Schiebe-und Drehtor Verkehrsfrequenz
BauO Tir 2022 §46 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/1733-6  vom 23.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der BB vom 29.05.2024, Zl *** & ZWR ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem WaffG 1996

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nötigung minderjähriger Personen zu sexuellen Handlungen Verbreitung von Nacktfotos und Videos Pornografische Darstellung Minderjähriger
WaffG 1996 §12
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/38/2079-3  vom 23.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der CC vom 03.07.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid vom 03.07.2024, Zl: *** wird behoben.

2.Es wird gemäß § 24 Abs 3 TGVG iVm § 3 Abs 3 TGVG 1996 festgestellt, dass der Rechtserwerb nicht unter die Bestimmungen des Ausländergrundverkehrs des Tiroler Grundverkehrsgesetzes fällt, sondern unter die Bestimmungen für österreichische Staatsbürger.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsrichtlinie Ausländergrundverkehr
GVG Tir 1996 §12
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/22/2209-5  vom 20.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, ***** Z, Y, gegen den Bescheid der BB vom 9.7.2024, *** wegen Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung „Gastgewerbe in der Betriebsart Apartmenthaus“ im Standort **** X, Adresse 2

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nichtvorliegen individuelle Befähigung
GewO 1994 §4 Abs1
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/22/2017-5  vom 19.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.6.2024, AZ *** betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 50,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

3.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Airbnb Konsenslose Vermietung
GewO §366 Abs1
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/2394-2  vom 19.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.07.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/1744-13  vom 19.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.02.2023, Zl ***, betreffend Festsetzung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Erschließungsbeitrag für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X von 31.12.2021, ***, bewilligte Bauvorhaben „***“ auf GStNr **1, EZ ***1, KG ***** X, festgesetzt wird wie folgt

Bauplatzanteil5.463,00 m2x€ 9,10x150 %€74.569,95

Baumassenanteil128.210,23 m3x€ 9,10x70 %€816.699,17

Erschließungsbeitrag€891.269,12

2.Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner in der Beschwerdesache der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.02.2023, Zl ***, betreffend Festsetzung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, den

Beschluss

1.Dem Antrag auf Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO wird keine Folge gegeben.

2.Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Entstehung Abgabenanspruch Superädifikat Geringe Baumasse Baurechtsvertrag nicht intabuliert
TVAG §7ff
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1423-3  vom 19.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.04.2024, Zl ***, soweit damit der AA die Benützung der Räume im östlichen Gebäudekomplex auf Gst **1KG ***** für den Betrieb eines Fitnessstudios untersagt wurde, in diesem Umfang aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Benützungsuntersagung Fitnessstudio
TBO §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/2393-2  vom 18.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, *** Z, gegen das Straferkenntnis der BB vom 31.05.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/2155-2  vom 18.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.07.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Probeführerschein Verlängerung 2. Ausbildungsphase
FSG 1997 §4 Abs3 FSG 1997 §4c Abs2
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/15/1994-3  vom 17.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.07.2024, ***, betreffend Genehmigung für einen Trainings- bzw Ausbildungsplatz für Hunde

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach der GewO 1994 zurückgewiesen wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Trainings- und Ausbildungsplatz für Hunde Mangelhafte Antragsunterlagen
GewO 1994 §353 AVG §13 Abs3
50/01 Gewerbeordnung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/15/1691-1  vom 17.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 29.05.2024, Zl ***, betreffend Zurückweisung einer Gewerbeanmeldung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gewerbeanmeldung Entschiedene Sache
AVG §68 Abs1
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/38/1822-69  vom 17.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, des Herrn BB, Adresse 2, **** Y, des Herrn CC, Adresse 3, **** Y, der Frau DD, Adresse 4, **** Y, der Frau EE, Adresse 5, **** Y, und des Herrn FF, Adresse 6, **** Y, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Frau GG, Adresse 7, **** X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y, vom 25.6.2018, Zl: ***, betreffend ein Baugenehmigungsverfahren nach der TBO

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Immissonsgrenzwerte Neubau einer Wohnanlage
BauO Tir 2022 §33
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/1401-1  vom 16.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 08.04.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Einfuhr Arzneiwaren
AWEG §3
82/04 Apotheken Arzneimittel
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/36/1334-3  vom 16.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, vertreten durch den BB, Adresse 1, **** Z, gegen den endgültigen Bescheid der EE vom 15.07.2021, Zl ***, mit dem für das Jahr 2020 nach dem Tiroler Tourismusgesetzes 2006 ein Pflichtbeitrag an den CC sowie ein Beitrag an den DD in der Höhe von insgesamt Euro 544,80,- festgesetzt wurde

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass für das Jahr 2020 gemäß §§ 30 und 45 Tiroler Tourismusgesetz 2006 der Pflichtbeitrag an den CC und der Beitrag an den DD gemäß § 200 Abs 2 BAO wie folgt endgültig festgesetzt wird

II (80%)

Euro 34,54

Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unberührt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflichtiger Umsatz Umsatzsteuerbescheid mit Bindungswirkung
TourismusG Tir 2006 §31
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol L34007 Abgabenordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2070-3  vom 16.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.7.2024, ***, betreffend die Umschreibung eines ausländischen Führerscheines gemäß § 23 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Umschreibung afghanischer Führerschein Mitwirkungspflicht Totalfälschung vorgelegtes Dokument
FSG 1997 §23 Abs3
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/1902-1  vom 16.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 29.03.2024, Zl. *** in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2024, Zl. *** betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baupolizeilicher Antrag Keine Antragslegitimation des Nachbarn
TBO 2022 §33
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/36/1335-3  vom 16.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den endgültigem Bescheid der CC vom 15.07.2021, Zl ***, mit dem für das Jahr 2020 nach dem Tiroler Tourismusgesetzes 2006 ein Pflichtbeitrag an den DD sowie ein Beitrag an den EE in der Höhe von insgesamt Euro 1.171,50 festgesetzt wurde

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass für das Jahr 2020 gemäß §§ 30 und 45 Tiroler Tourismusgesetz 2006 der Pflichtbeitrag an den DD und der Beitrag an den EE gemäß § 200 Abs 2 BAO wie folgt endgültig festgesetzt wird

I

(100%)

Euro 98,62

Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unberührt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragspflichtiger Umsatz Umsatzsteuerbescheid mit Bindungswirkung
TourismusG Tir 2006 §31
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol L34007 Abgabenordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/35/2141-4  vom 16.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, geb. am XX.XX.XXXX, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.4.2024, ***, betreffend die Einräumung eines Holzbringungsrechtes über fremden Boden nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bringung Fremder Boden Bringungskosten Erlös der Forstprodukte Unverhältnismäßige Kosten
ForstG §66 Abs1 ForstG §66 Abs4
80/02 Forstrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-20224/36/0732-1  vom 16.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Grundstücksteilung
BauO Tir 2022 §14 BauO Tir 2022 §16
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/22/0595-11, LVwG-2024/22/0596-11  vom 16.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, *** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.1.2024, Zahl ***, betreffend Übertretungen nach der Tiroler Bauordnung 2022 und der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bei Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung der Gewerbeordnung 1994) die Tat dem Beschuldigten als gewerberechtlichen Geschäftsführer der Autohaus CC GmbH zur Last gelegt wird.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt Euro 1.160,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Errichtung Flächen zum Herstellen bzw zur Lagerung von Kfz ohne Bewilligung
GewO 1994 §74 Abs2 GewO 1994 §81 Abs1 GewO 1994 §366 Abs1 BauO Tir 2022 §28 Abs1 BauO Tir 2022 §67 Abs1 lita
50/01 Gewerbeordnung L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/2202-3  vom 16.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.08.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Arzneimittelgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Sildenafil Bestellung Arzneiware aus Slowakei
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3
82/04 Apotheken Arzneimittel
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/0526-4, LVwG-2024/20/2098-2, LVwG-2024/20/2099-2, LVwG-2024/20/2100-2  vom 13.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund der Vorlageanträge vom 15.02.2024, gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 19.01.2024, Zl ***, über die Beschwerden des Zollamtes Z, nunmehr: Republik Österreich, Zollstelle Z, vertreten durch die Finanzprokuratur, **** Y, gegen die endgültigen Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 03.08.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung von Pflichtbeiträgen nach dem Tiroler Tourismusgesetz für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023

zu Recht

1.Den Beschwerden wird Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abgabenrecht Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Körperschaft öffentlichen Rechts Vermietung von Räumlichkeiten Überlassung zum Selbstkostenpreis Betrieb gewerblicher Art
TourismusG Tir 2006 §2 Abs1
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/11/2319-4  vom 13.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M., über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Einfuhr von Arzneiwaren Verbotsirrtum Verfall
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §17 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21
82/04 Apotheken Arzneimittel
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/1139-1, LVwG-2024/12/1140-1  vom 13.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.03.2024, ***, und vom 12.03.2024, ***, betreffend zwei Anträge auf Aberkennung der rechtlichen Existenz von Verwaltungsakten in Angelegenheiten nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antrag auf Nicht-Existenz-Erklärung von Bescheiden Elektronische Fertigung Amtssignatur
AVG §18
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/1538-6  vom 13.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 73,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Keine Anmeldung zur Sozialversicherung Türsteherdienste Wirtschaftlicher Gehalt
ASVG §111
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/2204-1  vom 13.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn RA BB, **** Y, gegen den Bescheid der CC vom 17.04.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung der LenkberechtigungVerkehrszuverlässigkeitLenken trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins vor Erlassung eines Entziehungsbescheides wegen der Übertretung anlässlich der es zur Führerschein-Abnahme gekommen istBindungswirkungEinheitlichkeit des EntziehungsverfahrensWiederaufnahme des Entziehungsverfahrens
FSG 1997 §7 Abs3 Z6 lita
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/2235-1  vom 12.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 21.08.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz (TPAG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (EFS 2 Tage) auf Euro 50,00 (EFS 17 Stunden) herabgesetzt wird.

2.Die Kosten des Behördenverfahrens betragen Euro 10,00. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

kein Parkschein in der Kurzparkzone
ParkabgabeG Tir 2006 §4
L37067 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/1717-6  vom 11.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.05.2024, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem ASVG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

erkannt

1.Die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 146,00 zu leisten.

2.Der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1. und 3. wird insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 9 Tage und 15 Stunden) auf jeweils Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 7 Tage und 12 Stunden) herabgesetzt wird.

Demgemäß werden die Kosten des behördlichen Verfahrens zu den Spruchpunkten 1. und 3. jeweils mit Euro 120,00 neu bestimmt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anmeldung zur Pflichtversicherung
ASVG §33 ASVG §111 VStG §19
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/29/1690-24  vom 10.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der CC vom 22.05.2023, Zl *** betreffend Übertretungen nach der AMVO und dem ASchG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

erkannt

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 1. § 17 Abs 1 AMVO, BGBl Nr 164/2000 idF BGBl II Nr 313/2002 und zu Spruchpunkt 2. § 35 ASchG, BGBl Nr 450/1993 idF BGBl I Nr 159/2001 und die Strafnormen § 130 Abs 1 Z 16 ASchG, BGBl Nr 450/1993 idF BGBl I Nr 126/2017 zu lauten haben.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 600,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fehlendes Kontrollsystem Nichteinhaltung Bedienungsanleitung
ASchG 1994 §35 ASchG 1994 §130 ArbeitsmittelV 2000 §17
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/25/1974-3  vom 09.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, vom 23.07.2024, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.06.2024, ***, betreffend Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 600,00 herabgesetzt wird.

2.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 60,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entsendemeldung
LSD-BG 2016 §21a LSD-BG 2016 §26 Abs1 Z3
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/27/0397-1  vom 28.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2022, ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG), den

I. Beschluss

1.Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. Im Übrigen wird zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den Zeitraum von 15.03.2020 bis 16.03.2020 und von 26.03.2020 bis 13.04.2020 richtet - als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung Verdienstentgang Gastronomie Covid-19
EpiG §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/2147-1  vom 28.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.10.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.07.2022, Zl ***, wegen Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG)

I.)

den Beschluss

1.Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 richtet - Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.)

Im Übrigen wird

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den Zeitraum vom 26.03.2020 bis 13.04.2020 richtet - als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

COVID-19 Vergütung Verdienstentgang Bergrestaurant
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-123/095/11021/2024  vom 25.09.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.10.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Mag. Schmied als Vorsitzenden und Dr. Diem als Berichter sowie durch seine Richterin Dr. Zirm als Beisitzerin über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte OG, vom 14.8.2024, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5.8.2024 betreffend das Vergabeverfahren der Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, „Rahmenvereinbarung für die Container- und Abfallwirtschaftlichen Transporte 2024-2028, Teilleistung 1: Abholung privater Strauch- und Grünschnitt und Transporte für Deponie B.“, AZ: MA 48-…-…-2024, den

BESCHLUSS

gefasst und verkündet

I. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5.8.2024 betreffend das Vergabeverfahren der Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, „Rahmenvereinbarung für die Container- und Abfallwirtschaftlichen Transporte 2024-2028, Teilleistung 1: Abholung privater Strauch- und Grünschnitt und Transporte für Deponie B.“, AZ: MA 48-…-…-2024 wird gemäß § 18 Abs. 1 WVRG 2020 als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß §§ 14 und 15 WVRG 2020 hat die Antragstellerin die von ihr entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 2.027,20 selbst zu tragen.

III. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Vergabeverfahren Ausscheidensentscheidung Nachprüfungsantrag Arbeitsgemeinschaft Parteifähigkeit Zurückweisung
WVRG 2020 §18 Abs1 BVerG 2018 §21 Abs2
L72009 Beschaffung Vergabe Wien 97 Öffentliches Auftragswesen
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-318-57/2024-R8  vom 26.08.2024
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde des R L, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 29.05.2024, Zl X, betreffend die Errichtung von fünf Einfamilienhäusern und einem gemeinsamen Carport auf GST-NR xxxx, KG L, den Beschluss gefasst

Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Marktgemeinde L zurückverwiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Baurecht Parteistellung Nachbar heranrückende Wohnbebauung Grundeigentümer und Betriebsinhaber unterschiedliche Personen
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litd BauG Vlbg 2001 §8 Abs3 VwGVG 2014 §28 Abs3
L82008 Bauordnung Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-748/001-2024  vom 12.09.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn C, vertreten durch den A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14. Mai 2024, Zl. ***, zu Recht

1.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Lenkberechtigung Erteilung Mangel Verbesserungsauftrag
FSG 1997 §23 Abs3 AVG 1991 §13 Abs3
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/37/1302-37  vom 04.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 28.04.2023, Zl ***, verfügte Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Berufsausübung als „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“) nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid betreffend die verfügte Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Berufsausübung als „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“) ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Pflegeassistentin Geistige Eignung Vertrauenswürdigkeit Opioidsubstitutionstherapie Substitutionsbehandlung Verletzung der Berufspflicht
GuKG 1997 §4 GuKG 1997 §12 GuKG 1997 §13 GuKG 1997 §14 GuKG 1997 §14a GuKG 1997 §15 GuKG 1997 §16 GuKG 1997 §27 GuKG 1997 §40 VwGVG 2014 §28 VwGVG 2014 §29 VwGVG 2014 §31
40/01 Verwaltungsverfahren 82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-296/001-2024  vom 13.09.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde ***, nunmehr vertreten durch die C Rechtsanwälte KG, in ***, ***, vom 24. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Untersagung der Fortsetzung eines Bauvorhabens gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach öffentlicher mündliche Verhandlung am 28. August 2024, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag bauliche Anlage Einfriedungsmauer Baueinstellung aliud
BauO NÖ 2014 §29 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Kärnten: KLVwG-1252/6/2024  vom 28.08.2024
Landesverwaltungsgericht Kärnten

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch Bürgermeister xxx, dieser vertreten durch Rechtsanwältin xxx, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Kärnten vom 05.03.2024, Geschäftszahl: xxx, in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2024, Geschäftszahl: xxx, betreffend Anordnung der Auflassung der Volksschule xxx mit 01.09.2024, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

abgewiesen

und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt .

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist

unzulässig.

Schulstandortekonzept gesetzliche Mindestschülerzahl Schulschließung Schulsprengel Auflassungsbescheid Schulerhalter Mindestschülerzahl Expositurklassen Unzumutbarkeit des Schulweges
PSchEGG §2 PSchEGG §13 Abs3a SchulG Krnt 2000 §11 SchulG Krnt 2000 §48 SchulG Krnt 2000 §59 Abs1a SchulG Krnt 2000 §59 Abs2a SchulG Krnt 2000 §87 Verordnung über die Festsetzung der Schulsprengel für die Volksschulen §13
70/03 Schulerhaltung L50002 Pflichtschule allgemeinbildend Kärnten L50152 Schulzeit Kärnten L50502 Schulbau Schulerhaltung Kärnten
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-041/036/6095/2024  vom 20.08.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (am ...1965 geborenen) Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 07.03.2024, Zl. …, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach am 09.07.2024 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als die Tatzeit auf den Zeitraum „01.12.2023 bis 12.12.2023“ eingeschränkt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Verwaltungsvorschriften „§ 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 106/2022“ zu lauten haben.

Die Strafnorm lautet: § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 98/2020.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Die D. GmbH haftet für die über Herrn A. B. verhängte Geldstrafe von 1.200,- Euro und die Verfahrenskosten (für das Verfahren bei der belangten Behörde) in der Höhe von 120,- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Anmeldung zur Sozialversicherung objektiver Tatbestand handelsrechtlicher Geschäftsführer arbeitsmarktbehördliche Bewilligung Kontrollsystem Ungehorsamsdelikt Glaubhaftmachung verantwortlicher Beauftragter Verschulden Strafbemessung
AuslBG §3 Abs1 AuslBG §28 Abs1 Z1 VStG §5 Abs1 VStG §9 Abs2
60/04 Arbeitsrecht allgemein 62 Arbeitsmarktverwaltung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-1-530/2024-R20  vom 06.08.2024
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch seine Richterin Dr. Claudia Drexel BA über die Beschwerde des J A, vertreten durch die Schneider Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Bludenz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.04.2024, Zl X, betreffend Übertretungen des Baugesetzes (BauG) zu Recht

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als

-Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses sowie

-Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses hinsichtlich der Tatvorwürfe der Umnutzung von Kellerräumen in ein Bücher-Lager und ein Büro sowie der Verwendung von Kühlzellen als Lagerräume

aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt sowie die unter Spruchpunkt 2. festgesetzte Geldstrafe auf 230 Euro und die im Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 23 Euro. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 46 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 299 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Baurecht Entfernung einer nicht tragenden Wand keine wesentliche Änderung Baurecht Seminarräume statt Gästezimmer wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 lito BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 lita BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 lita BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litp BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 litb BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 lita
L82008 Bauordnung Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-352-3/2024-R20  vom 01.08.2024
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Dr. Claudia Drexel BA über die Säumnisbeschwerde des M W, W, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Gemeinde F in einem Verfahren über die Erteilung einer Auskunft nach dem Vorarlberger Auskunftsgesetz (AuskunftsG), zu Recht

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Säumnisbeschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass der Bürgermeister der Gemeinde F dem Beschwerdeführer gemäß § 1, § 2 Abs 1 und § 3 Abs 2 AuskunftsG die begehrte Auskunft über die Höhe der ihm aufgrund seines Amtes als Bürgermeister der Gemeinde F im Jahr 2023 gebührten monatlichen Bruttobezüge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, zu erteilen hat.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Auskunftspflicht anderweitig unmittelbar zugänglich
AuskunftspflichtG Vlbg §1 Abs1 AuskunftspflichtG Vlbg §4 Abs1
L00208 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Vorarlberg 10/10 Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-318-12/2022-R18  vom 30.07.2024
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde der S P, H, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Carolin Schmid-Gasser, LL.M., Dornbirn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 20.09.2021, Zl X, betreffend die Versagung einer Baubewilligung und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Baugesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird aufgrund der Beschwerde der verfahrenseinleitende Antrag der S P auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Zwischendecke aus Beton im Heulager (35,72 m²), die Errichtung eines Abstellraums im Erdgeschoß (Lagerraum und Sattelkammer) und die Errichtung der Außentreppe beim südöstlichen Gebäudeeck des Stallgebäudes (mit 13 Stufen zu 24,5/20) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

-„§ 40 Abs 1 lit b und § 40 Abs 2 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBL Nr 4/2022die in Spruchpunkt II. zitierte gesetzliche Bestimmung wie folgt zu lauten hat

-die Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit 31.10.2025 festgesetzt wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Raumplanung Reitpädagogik keine landwirtschaftliche Nutzung
RPG Vlbg 1996 §18 Abs3
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg L82008 Bauordnung Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-1-855/2023-R18  vom 24.07.2024
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde des S M, K, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.10.2023, Zl X, betreffend eine Übertretung nach dem Baugesetz (BauG), zu Recht erkannt

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Baurecht Tatumschreibung Planabweichungen
BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 lita VStG §44a Z1
40/01 Verwaltungsverfahren L82008 Bauordnung Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-942/001-2024  vom 18.09.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.03.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro zu leisten.

3.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Schutzweg Anhaltepflicht
StVO 1960 §9 Abs2 StVO 1960 §99 Abs3 lita
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2806/001-2023  vom 16.09.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 6.11.2023, ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch D., Rechtsanwalt in ***, ***), zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Projektmodifikation dahingehend abgeändert, dass für das mit Eingabe vom 22.5.2024 modifizierte Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei „Adaptierung des bestehenden Einfamilienhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. .*** KG ***“, dessen Umfang den Projektunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden, nämlich der Baubeschreibung vom 8.5.2024 und den Einreichplänen *** und *** vom 3.5.2024, jeweils erstellt von Architekt E, zu entnehmen ist, die Baubewilligung mit der Maßgabe erteilt wird, dass die durch den angefochtenen Bescheid bestätigten, auf Seite 2 und 3 des Bescheides vom 24.5.2023, ***, erteilten Auflagen auch für das modifizierte Projekt gelten.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Nachbarrecht Einwendungen Projektänderung Bewilligungsfähigkeit
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 BauO NÖ 2014 §23
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1412/001-2024  vom 06.09.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya vom 3. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz – TSchG, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass

-zu Spruchpunkt 1. der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren mit € 100,-- festgesetzt wird.

-Spruchpunkt 2. aufgehoben und diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird.

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25abVwGG).

Tierrecht Tierschutz Verwaltungsstrafe Tierquälerei Tierhaltung Tatumschreibung Verschulden
TierschutzG 2005 §5 TierschutzG 2005 §19 VStG 1991 §44a Z1
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-001/042/9955/2023  vom 29.08.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

A) IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 23.6.2023, Zl. …, wegen Übertretung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, zu Recht

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

B) IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Verfallsausspruch des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.6.2023, Zl. …, wegen Übertretung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, zu Recht

I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Verfallsausspruch ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Arzneiware Einfuhr Produkt pharmazeutisches Erzeugnis Nahrungsergänzungsmittel
AWEG 2010 §2 Z1 AWEG 2010 §3 AWEG 2010 §21 Abs1 Z1 AWEG 2010 §21 Abs3 VStG §17
82/04 Apotheken, Arzneimittel 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-942/001-2024  vom 19.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der Frau A, in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 18. Juli 2024 gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13. Juni 2024, Aktenzeichen: ***, betreffend den Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16. Februar 2024, Kundennummer ***, Aktenzeichen: ***, für die Liegenschaft in ***, ***, ab 1. Jänner 2023, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Finanzrecht Grundsteuer Grundsteuerbemessung Bindungswirkung Eigentumsverhältnisse
BAO §186 BAO §252 GrStG §9
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1040/001-2024  vom 15.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 1.680,-- zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Verwaltungsstrafe Behandlungsanlage Änderung Bewilligungspflicht
AWG 2002 §37 AWG 2002 §79
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2067/002-2022  vom 07.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A BeteiligungsGmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21.11.2022, Zl. ***, betreffend Anordnung des Abbruchs einer Leichtbauhalle und eines Nutzungsverbotes im Standort ***, ***, gemäß § 35 Abs 1 - 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 1 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag Nutzungsverbot Gebäude Bewilligungspflicht Eigentümer
BauO NÖ 2014 §35
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-744/001-2024  vom 07.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 29. Mai 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Sozialrecht Leistungen der Sozialhilfe Lebensunterhalt Leistungen Dritter Einkommen
SHG AusführungsG NÖ 2020 §3 SHG AusführungsG NÖ 2020 §8
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-653/001-2022  vom 07.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, der B und der C als Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger nach D und E gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 5. Mai 2022, Zl. zu ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 für die Errichtung je einer Kleingartenhütte mit Gerätehütte, Luftwärmepumpe, Eingangs- und Terrassenüberdachung und Einfriedung auf den Parzellen *** und *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, ***, an F zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Kleingartenhütte Nachbarrecht Rechtsnachfolger Einwendungen Grundstücksgrenze
BauO NÖ 2014 §6
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-385/001-2024  vom 06.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von A und C, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.4.2024, Zl. ***, mit welchem einer Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 01.06.2023 über den angeordneten Anschluss an den Schmutzwasserkanal keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung der Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 01.06.2023 über den aufgetragenen Anschluss an den Schmutzwasserkanal ***, GZ ***, ***, ersatzlos behoben wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Kanal Anschluss Sach- und Rechtslage
BauO NÖ 2014 §45
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 050/07/2023.013/002  vom 06.08.2024
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn BF, *** geb., ***, ***, wohnhaft, vom 29.09.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 30.08.2023, Zahl: ***, mit dem diese den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.02.2023 auf Aufhebung des Waffenverbotes und Ausfolgung seiner waffenrechtlichen Urkunden abgewiesen hat

zu Recht

I. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Waffenverbot; missbräuchliche Verwendung einer Dienstwaffe durch einen außer Dienst befindlichen stark alkoholisierten Polizisten der mit der geladenen Waffe in einem Lokal herumgefuchtelt hat; Besitz mehrerer verbotener Waffen
WaffG §12 Abs1
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/20/3026-24  vom 24.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, **** Z, vertreten durch RA BB, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.11.2023, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 12 Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides, das war am 17.10.2023, auf 9 Monate herabgesetzt wird. Die begleitenden Anordnungen bleiben aufrecht.

2.Der Spruch wird in Bezug auf Spruchpunkt II. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Mandatsbescheides („Entziehung ausländischer Lenkberechtigungen“) insoweit richtiggestellt, als dem Beschwerdeführer für die Dauer der Entziehung das Recht aberkannt wird, von ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.

3.Es gelangen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 154/2022 zur Anwendung.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

VerkehrszuverlässigkeitWertungPrognoseVerhalten bei der Aufforderung (Beschimpfung Drohung)Einsicht bzgl Begehung einer Verweigerung des Alkotestes
FSG 1997 §7 Abs3 Z1 FSG 1997 §7 Abs4
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-107/042/3821/2024  vom 29.08.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn Mag. C. D., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 31.1.2024, Zl. …, mit welchem gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz dem Beschwerdeführer die Haltung und der Umgang mit bissigen Hunden iSd § 2 Abs. 3 Wr. Tierhaltegesetz, in Wien bis zum 22.9.2027 verboten wurde, zu Recht

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Listenhund Hundeführerschein gerichtliche Vorstrafe Verlässlichkeitsvorgabe Vertrauenswürdigkeit gesetzliche Vermutung Körperverletzung Hundehaltung Suchtmittel
TierhalteG Wr 1987 §2 Abs2 TierhalteG Wr 1987 §5a TierhalteG Wr 1987 §8 SMG §28 SMG §29
L46109 Tierhaltung Wien 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 010/10/2024.008/008  vom 10.09.2024
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des BF, ***, ***, vom 03.04.2024 gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 27.03.2024, Zahl: ***, in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990, (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde AA, ***, ***, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH in ***), den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Beschwerde als gegenstandslos erklärt; Verfahren eingestellt da Befristung der Bewilligung abgelaufen und LVwG-Entscheidung nur mehr theoretische Bedeutung hätte
VwGG §33 Abs1
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-294/001-2024  vom 12.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte gmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11.01.2024, ***, betreffend zwei Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht

1.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2 als unbegründet abgewiesen.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Konkretisierungsgebot Kontrollsystem
KFG 1967 §4 Abs7 Z4 KFG 1967 §101 Abs1 lita KFG 1967 §103 Abs1 VStG 1991 §44a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-865/001-2024  vom 10.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23. Februar 2024, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Rückübereignung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt

I.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Antrag Rückübereignung Antragsänderung Verfahrensrecht Antragslegitimation Rechtsnachfolger
WRG 1959 §70 Abs2 AVG 1991 §13 Abs8
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-101/042/2543/2024  vom 06.08.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. BSc gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 18.1.2024, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Berichtigung ihres Geburtseintrages im Zentralen Personenstandsregister abgewiesen wurde, zu Recht

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt

„Der Antrag von A. B., geb. ...1980 in Bratislava, auf Berichtigung ihres Geburtseintrages im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) durch die Eintragung des akademischen Grads ihres Vaters mit „Dipl. Ing.“, wird gemäß § 42 Personenstandsgesetz 2013 (PStG-2013) abgewiesen, und wird festgestellt, dass die amtwegig erfolgte Eintragung des akademischen Grades ihres Vater „Ing.“ zu Unrecht erfolgt ist.

Der Geburtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) hinsichtlich der Beschwerdeführerin wird daher dahingehend berichtigt, dass der amtswegig erfolgte Eintrag „Ing.“ ersatzlos zu streichen ist In ihrem Geburtseintrag ist daher kein akademischer Grad ihres Vaters einzutragen.“

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Personenstandsregister allgemeine Personenstandsdaten der Eltern akademischer Grad zu Unrecht erfolgte Eintragung Berichtigung
PStG 2013 §42 PStG 2013 §37 Abs2 PStG 2013 §2 Abs2 Z5 PStG 2013 §2 Abs3 Z1 UniversitätsG 2002 §88
41/03 Personenstandsrecht 72/01 Hochschulorganisation
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/49/1019-8  vom 12.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 26.3.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.3.2024, ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.1.2024, ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes 2011 (TVAG 2011), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag für das mit Baubescheid vom 26.4.2023, ***, genehmigte Bauvorhaben (Teilweise Abbruch-, Um- und Zubaumaßnahmen beim bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf Grundstück **1, EZ *****, KG Z) in der Höhe von € 2.702,06 vorgeschrieben, der sich wie folgt errechnet

Bauplatzanteil 76,14 m²x € 9,28x 150 vH€ 1.059,87

Baumassenanteil 252,80 m³x € 9,28x 70 vH€ 1.642,19

Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Erkenntnisses fällig und auf das Konto IBAN: AT** der Gemeinde X bei der Raiffeisenbank Z (BIC: ***) einzuzahlen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

ErschließungsbeitragBauplatzBaumasseSonderflächeHofstelleBemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes – anteilige Fläche des Bauplatzes kein Neubau – Änderung des Gebäudes bei welcher sich die Baumasse vergrößert
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §7 VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §9 Abs2 S2 VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §9 Abs4 litb VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §11 Abs2
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/18/1839-4  vom 12.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.05.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte Bestimmtheit des Spruches Tatverhalten Bauliche Anlage>2.500m2
NatSchG Tir 2005 §6 lita NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 lita VStG §44a Z1 VStG §44a Z2
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/37/2028-1  vom 11.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.07.2024, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Arzneiwaren Einfuhr Einfuhrbescheinigung Sildenafil
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §2 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §4 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §6 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §17 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §19 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21 VwGVG 2014 §44 VwGVG 2014 §50 VStG §39
82/04 Apotheken Arzneimittel 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/15/1281-3, LVwG-2024/15/1282-3, LVwG-2024/15/1283-3, LVwG-2024/15/1284-3  vom 11.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerden von AA, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Y, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.03.2024, Zl ***, Zl ***, Zl ***, Zl *** betreffend Übertretungen nach der GewO 1994

zu Recht

1.Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Keine Konsensüberschreitung bei den Betriebszeiten
GewO 1994 §366 Abs1 Z3
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/2530-10, LVwG-2024/24/2531-10  vom 11.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen

A.) das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2023, ***, [ha Zl LVwG-2023/24/2530] und

B.)das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2023, ***, [ha Zl LVwG-2023/24/2531]

betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat zu A.) und B.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils 600,00 Euro (sohin insgesamt Euro 1.200,00) zu leisten.

3.Der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse wird dahingehend berichtigt, als die Formulierung „als Verantwortliche“ durch die Formulierung „als zur Vertretung nach außen berufenes Organ“ ersetzt wird.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

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LSD-BG 2016 §26a
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2057-9  vom 11.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Verein CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 14.04.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Behandlungskosten des Beschwerdeführers im Universitätsspital Y vom 9.9.2020 in der Höhe von umgerechnet Euro 950,- (CHF 887,95) gemäß § 7 Abs 1 lit b Z 2 TMSG übernommen werden.

Diese Kosten sind von der belangten Behörde direkt an das Universitätsspital Y, IBAN ***, zur Überweisung zu bringen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Krankenhilfe Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung Behandlungskosten in der Schweiz
MSG Tir 2010 §7
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/1799-2  vom 10.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.06.2024, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach dem FSG

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers mit Ablauf des 7.11.2024 gegeben sein wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verkehrszuverlässigkeit
FSG 1997 §7
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/39/2551-11  vom 10.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Mair über die Beschwerde der AA und des BB, Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch CC, Y, Adresse 2, **** X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 13.09.2022, Zl *** und ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitznutzung Benützungsuntersagung Gewerbeausübung vor Ort Arbeitswohnsitz
ROG Tir 2016 §13 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/2147-3  vom 09.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Mitarbeiter des Vereins CC, Sozialberatungsstelle in **** Z, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.06.2024, Zl ***, betreffend die Einstellung von Mindestsicherungsleistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) aufgrund geänderter Verhältnisse

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer folgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zuerkannt werden

„Gemäß § 6 TMSG wird dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.07.2024 bis 23.07.2024 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 484,69 gewährt sowie gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr. 6/2011 idgF eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 222,71, insgesamt sohin 707,40.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ruhen von Grundleistungen Erlöschen von Grundleistungen
MSG Tir 2010 §19a
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/25/1976-3  vom 09.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 23.07.2024, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.06.2024, ***, betreffend Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 600,00 herabgesetzt wird.

2.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 60,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Sozialversicherungsdokument
LSD-BG 2016 §21 Abs1 LSD-BG 2016 §26 Abs1 Z3
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/25/1975-3  vom 09.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Leitenstraße 1, **** Y, vom 23.07.2024, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.06.2024, ***, betreffend Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 900,00 herabgesetzt wird.

2.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 90,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Übermittlung von Unterlagen nach Beendigung der Entsendung
LSD-BG 2016 §12 Abs1 Z5 LSD-BG 2016 §27a
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/22/2256-3  vom 09.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde von AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.7.2024, ***, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung „Winterdienst (Schneeräumung und Aufbringung von Streugut) und Sommerdienst (Straßenkehrung, Straßenreinigung)“

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung Gewerbe wegen gerichtlicher Verurteilung
GewO 1994 §87 Abs1 Z1 GewO 1994 §13 Abs1
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/25/1972-3  vom 06.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt RA BB, Adresse 2, **** Y, vom 23.07.2024, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.06.2024, ***, betreffend Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 1.500,00 herabgesetzt wird.

2.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 150,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Übermittlung von Unterlagen nach Beendigung der Entsendung
LSD-BG 2016 §12 Abs1 LSD-BG 2016 §27a
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/25/1971-3  vom 06.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt RA BB, Adresse 2, **** Y, vom 23.07.2024, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.06.2024, ***, betreffend Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 1.000,00 herabgesetzt wird.

2.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 100,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Sozialversicherungsdokument
LSD-BG 2016 §21 Abs1 LSD-BG 2016 §26 Abs1 Z3
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/25/1970-3  vom 03.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, ***** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 23.07.2024, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.06.2024, ***, betreffend Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 1.000,00 herabgesetzt wird.

2.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 100,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entsendemeldung
LSD-BG 2016 §21a LSD-BG 2016 §26a Abs1 Z3
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-724/001-2024  vom 03.09.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 08. Mai 2024, GZ. ***, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenbesitzkarte Entziehung Verlässlichkeit Verwahrung Prognose
WaffG 1996 §8 Abs1 WaffG 1996 §16b WaffG 1996 §25 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-230/001-2024  vom 03.09.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 29. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz - FSG, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben. Dem Beschwerdeführer wird die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Lenkberechtigung Erteilung Führerschein Nicht-EWR-Staat Sach- und Rechtslage
FSG 1997 §23 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1425/001-2024, LVwG-S-1426/001-2024  vom 03.09.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der A, *** in ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 04.06.2024, Zl. ***, zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in Bezug auf Spruchpunkt 1. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG hierzu eingestellt.

2.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Spruchpukt 2. stattgegeben und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage 4 Stunden) auf den Betrag von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 29 Stunden) herabgesetzt.

Ordnungsrecht Sicherheitspolizei Versammlungswesen Verwaltungsstrafe öffentliche Ordnung Versammlung Auflösung Veranstalter
VersammlungsG 1953 §2 Abs1 VersammlungsG 1953 §14 Abs1 SPG 1991 §81 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-38/001-2024  vom 05.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 20. September 2023, Zl. ***, betreffend Bewilligung einer Rodung nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Forstrecht Rodung Parteistellung Aarhus Übereinkommen Umweltorganisation
ForstG 1975 §19 Abs4 UVPG 2000 §19 Abs7 32005D0370 AarhusKonvention Art9
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-58/001-2024  vom 01.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 6. Dezember 2023, ***, ***, ***, betreffend Widerruf der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Baumeistergewerbe Geschäftsführerbestellung Widerruf Zuverlässigkeit schwerwiegender Verstoß
GewO 1994 §87 Abs1 Z3 GewO 1994 §91 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-M-26/001-2024  vom 31.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen die vorläufige Abnahme ihres Führerscheins am 7. April 2024 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Baden) zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG Folge gegeben und die vorläufige Abnahme des Führerscheins der Beschwerdeführerin am 7. April 2024 um 01:22 durch ein Organ der Polizeiinspektion ***, die bis 15:00 Uhr dieses Tages andauerte, für rechtswidrig erklärt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm§ 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.

Maßnahmenbeschwerde Führerschein Abnahme Kraftfahrzeug Fahrzeug Fahrrad
B-VG Art130 Abs1 Z2 FSG 1997 §39 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-475/001-2024  vom 23.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 18. März 2024, Zl. ***, betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die zur Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Familienangehöriger Eheschließung Verurteilung Stillhalteklausel öffentliche Ordnung
NAG 2005 §47 Abs2 FrG 1997 §47 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1248/001-2024  vom 17.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die im Namen von A in ***, ***, erhobene Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 13. Mai 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), den

BESCHLUSS

1.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 50 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG iVm den §§ 31 Abs. 1 und 38 VwGVG sowie § 13 Abs. 3 und 4 AVG eingestellt.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Verfahrensrecht Verwaltungsstrafe Beschwerde Einschreiter Zweifel Verbesserungsauftrag
VwGVG 2014 §31 AVG 1991 §13
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2562/001-2023  vom 16.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins B (B), in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 7. Juli 2023, Zl. ***, mit welchem der A GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für das Projekt „Errichtung und Betrieb eines SPA (3)- und Seminargebäudes (8), einer Tiefgarage (1), von 4 Hotel-Pavillons (4/1 bis 4/3 und 5/1) samt Verbindungsbauteilen, Pavillons für Langzeitrehabilitation (5/2 bis 5/6), einem Müllraum (10) eines Wohngebäudes mit Gewerbeflächen (6) sowie Umbau bzw. Abänderung des *** in ein Hotel (2)“ im Standort ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***,*** und *** (nach erfolgter Grundstückszusammenlegung Grundstück Nr. ***), KG *** erteilt worden ist

A.zu Recht

1.Die Beschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdepunktes 7. als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

B.und fasst den Beschluss

1.Die Beschwerde wird hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gewerberecht Betriebsanlage Einwendungen Verfahrensrecht Parteistellung Umweltrecht Wasserrecht Aarhus Übereinkommen Umweltorganisation
GewO 1994 §356b WRG 1959 §102 Abs5
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-350/002-2024  vom 12.09.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, vom 23. März 2024 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. März 20248, Zl. ***, mit dem eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29. August 2023, Zl. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages als unbegründet abgewiesen worden war, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wird die Frist für die Durchführung der Entfernung der Maschine mit 1 Monat ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

3.Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag Bewilligungspflicht Zwiebelsortieranlage
BauO NÖ 2014 §14 Z9 BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-349/002-2024  vom 12.09.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, vom 23. März 2024 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. März 20248, Zl. ***, mit dem einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. August 2023, Zl. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages (Lüftungsanalage) teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert worden war, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass in Stattgabe der gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.

2.Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Lüftungsanlage Immissionen Baugebrechen Bauwerk aliud
BauO NÖ 2014 §6 BauO NÖ 2014 §14 Z9 BauO NÖ 2014 §34
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 168/12/2024.007/004  vom 08.09.2024
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Halbauer über die Beschwerde der Frau BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 22.04.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AA vom 17.04.2024, Zl. ***, womit der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten befristet ausgestellt wurde

zu Recht

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ihrem Verlängerungsantrag vom 22.01.2024 entsprechend ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für die Dauer von drei Jahren erteilt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Antragstellerin nicht Normadressatin des §9 Abs7 IntG; Erteilung Aufenthaltstitel bereits sieben Jahre vor Inkrafttreten des IntG; Übergangsbestimmungen des NAG normieren die Integrationsvereinbarung als erfüllt wenn Drittstaatsangehörige vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des IntG das Modul 1 bereits erfüllt haben
Integrationsgesetz §9 Integrationsgesetz §28 NAG §81 Abs36
41/02 Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-152/005/3829/2024  vom 14.08.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Säumnisbeschwerde der A. B., geboren am …2003, betreffend das Verfahren bei der Wiener Landesregierung zur Zl. ... über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 11.01.2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.07.2024

zu Recht erkannt

I.Der Antrag der Beschwerdeführerin A. B., geboren am ...2003 in Moskau (Russische Föderation), auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 11.01.2023 wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Staatsbürgerschaft Säumnisbeschwerde Verfahrensverzögerung überwiegendes Verschulden Verleihungsvoraussetzung hinreichend gesicherter Lebensunterhalt Nachweis Minderjährigkeit Mitwirkungspflicht
StbG §10 Abs1 Z7 StbG §10 Abs5 StbG §19 Abs2 VwGVG §8 Abs1 VwGVG §16 Abs1 VwGVG §16 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 168/12/2024.002/019  vom 22.08.2024
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Halbauer über die Beschwerde der Frau BF, geboren am ***, chinesische Staatsangehörige, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Herrn AA, *** vom 05.02.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 09.01.2024, Zl. ***, womit der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ihrem Verlängerungsantrag vom 19.09.2023 entsprechend eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Aufenthaltstitel „Student“ Studienerfolgsnachweis Verlängerungsverfahren aktualitätsbezogener Erfolgsnachweis
NAG §64 Abs2 NAG-DV §8 Z8 litb UG 2002 §74 Abs6
41/02 Fremdenrecht 72/01 Hochschulorganisation
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-111/077/7767/2024, VGW-111/V/077/7769/2024  vom 29.07.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., MAS und des Herrn Dr. C. B., beide vertreten durch Rechtsanwälte OG, Wien, F. Straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, vom 03.05.2024, Aktenzahl …, mit welchem gemäß § 129 Abs. 1a Bauordnung für Wien (BO) der Antrag auf Ausnahmebewilligung abgewiesen wurde, den

BESCHLUSS

gefasst

I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der beschwerdegegenständliche Bescheid hinsichtlich der Wohnung TOP 18 behoben und das baubehördliche Verfahren hinsichtlich der Wohnung TOP 18 eingestellt.

II.Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der beschwerdegegenständliche Bescheid hinsichtlich der Wohnung TOP 15 behoben und die Angelegenheit an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides hinsichtlich der Wohnung TOP 15 zurückverwiesen.

III.Die ordentliche Revision ist unzulässig.

Abweisung Ansuchen Ausnahmebewilligung Kurzzeitvermietung Wohnbaufördermittel kein Versagungsgrund Ermittlungsverfahren Zurückverweisung
BauO Wr §129 Abs1a VwGVG §29 Abs3
L82009 Bauordnung Wien 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/49/1432-9  vom 04.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde vom 22.4.2024 des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 14.3.2024, ***, betreffend eine starkstromwegerechtliche Bewilligung und Einräumung des Leitungsrechts für einen Niederspannungsanschluss nach dem Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

den Beschluss

1.Die Beschwerde gegen den Spruchteil C und den Spruchteil D des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

zu Recht

1.Die Beschwerde gegen den Spruchteil A und den Spruchteil B des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Niederspannungskabel Hütte Leitungsrecht öffentliches Interesse Alternativvarianten Parteistellung des belasteten Grundeigentümers Entschädigung keine Zuständigkeit VwG Kostenverzeichnis
StarkstromwegeG Tir 1969 §2 Abs3 StarkstromwegeG Tir 1969 §3 Abs2 StarkstromwegeG Tir 1969 §7 Abs1 StarkstromwegeG Tir 1969 §7 Abs2 StarkstromwegeG Tir 1969 §10
L78107 Starkstromwege Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/2257-1  vom 28.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.07.2022, Zl ***, betreffend Vergütungsansprüche nach dem Epidemiegesetz (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Vergütung Verdienstentgang COVID-19 Verbot der Zu- und Abfahrt nicht schlagend
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-101/032/8442/2024  vom 30.07.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der A. GmbH vom 8. Februar 2024 betreffend ein an den Österreichischen Rundfunk gerichtetes Auskunftsbegehren vom 22. Jänner 2024 den

BESCHLUSS

gefasst

I. Die Beschwerde wird gem. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Auskunftsbegehren Auskunftsverweigerung Auskunftspflichtgesetz Beschwerde Hoheitsverwaltung Privatwirtschaftsverwaltung mangelnde Bescheidqualität Zurückweisung ordentliche Revision
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1 AuskunftspflichtG 1987 §4 B-VG Art20 Abs4 ORF-G 2001 §1 Abs2 ORF-G 2001 §19 Abs2 ORF-G 2001 §22 Abs3 ORF-G 2001 §32 Abs1
10/10 Auskunftspflicht 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 16/02 Rundfunk
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-121/085/2927/2024  vom 18.07.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag. Dr. Salamun über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, B.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 02.01.2024, Zl. …, mit welchem der Antrag auf Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 iVm § 2 Abs. 2 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) abgewiesen und die Gebrauchserlaubnis versagt wurde

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Gebrauchserlaubnis Gebrauch von öffentlichem Grund Schanigarten Gemeingebrauch öffentliche Rücksichten Stadtbild städtebauliche Interessen Sondernutzung Gestaltungsprinzip öffentliche Interessen widersprechende Gutachten Privatgutachten Amtssachverständiger Stand der Technik Dreistufentheorie
GebrauchsabgabeG Wr §1 Abs1 Abs1 GebrauchsabgabeG Wr §1a GebrauchsabgabeG Wr §2 Abs2
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG- 2023/19/2738-7  vom 10.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.10.2023, Zl ***, betreffend die Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.10.2023, Zl STB-S30.857/52-2023, wird ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entzug der Staatsbürgerschaft
StbG §34
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/50/2123-2  vom 10.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier aus Anlass des Vorlagenantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2024, Zl 034-2-00/20/6, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.05.2024, Kassenzeichen ***, für das Objekt mit der Adresse Adresse 1, **** Z (Grundsteuer B rückwirkend ab dem 01.01.2019)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Grundsteuerbescheid Vorschreibung Grundsteuer
BAO §252 GrStG 1955 §28b
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht 32/03 Steuern vom Vermögen
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/39/1339-2  vom 09.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020

zu Recht

1.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Auffahren auf Standplätze Ermahnung
Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 §14 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 §21 VStG §45 Abs1 Z4
L71017 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe, Platzfuhrwerkgewerbe Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/1985-1  vom 09.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass

a.der Beginn der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit 3 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides, das ist der 28.06.2024, festgelegt

b.das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen sowie die Aberkennung des Rechts von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen wird übereinstimmend mit der Entziehung der Lenkberechtigung festgelegt, sowie

c.der Spruchbestandteil des angefochtenen Bescheides „Die Haftzeit wird nicht in die Entzugszeit mit eingerechnet“ aufgehoben wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung Haftzeit Bestimmte Tatsache
FSG 1997 §7 Abs4
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/50/1948-1  vom 05.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2024, ***, betreffend vorläufige Festsetzung des Tourismus Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2024

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nutzen aus dem Tourismus Beitragsgruppenverordnung
TourismusG Tir 2006 §30
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol L34007 Abgabenordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/11/1942-2, LVwG-2024/11/1943-2, LVwG-2024/11/1944-2  vom 05.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. aufgrund der Vorlageanträge vom 16.07.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen vom 18.06.2024, jeweils Zl ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen drei Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 27.12.2023, jeweils Zl ***, betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006, für das Jahr 2021 und der vorläufigen Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2022 und 2023

zu Recht

1.Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 wie folgt endgültig festgesetzt wird

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitrags-

Pflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Baumeister

Bauunternehmer

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

Tourismusverband

Gesamt

Davon bereits abgestattet

Einzubezahlender Betrag

3.Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2023 wie folgt vorläufig festgesetzt wird

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitrags-

Pflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Baumeister

Bauunternehmer

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

Tourismusverband

Gesamt

Davon bereits abgestattet

Einzubezahlender Betrag

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

ARGE Steuersubjekt Tourismusbeitrag Wirtschaftliches In-Erscheinung-Treten
UStG 1994 §2 TourismusG Tir 2006 §2 TourismusG Tir 2006 §30 TourismusG Tir 2006 §31
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol 32/04 Steuern vom Umsatz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1977-2  vom 05.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 05.06.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Grenzverlauf als Vorfrage keine Verletzung eines Nachbarrechtes
BauO Tir 2022 §33 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/43/0149-10  vom 05.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Julia Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.12.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachhaltige und ordnungsgemäße Benützung Eigenschaft als Landwirt
GVG Tir 1996 §6 Abs3
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/2076-1  vom 04.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachträgliches Baubewilligungsverfahren Langjähriger konsensloser Bestand
BauO Tir 2022 §34
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/44/2731-3  vom 04.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwälte AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2020, Zahl AGR-***, betreffend einer Feststellung nach dem Wald- und Weideservitutengesetz – WWSG (mitbeteiligte Parteien: Agrargemeinschaft Nachbarschaft X und BB)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert

Gemäß § 38 Abs 2 WWSG wird festgestellt, dass die Marktgemeinde Z als Rechtsnachfolgerin der „Fraktion X der Landgemeinde W“ Berichtigte der in der EZ **12, KG Z Land, unter C/8 und in der EZ 26, KG Z Markt, unter C/5 eingetragenen Dienstbarkeit ist.

Gemäß § 54 Abs 3 WWSG hat die Agrarbehörde zu veranlassen, dass in der EZ **12, KG Z Land, unter C/8 und in der EZ 26, KG Z Markt, unter C/5 anstelle der „Fraktion X der Landgemeinde W“ die „Marktgemeinde Z“ eingetragen wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Feststellung eines Weiderechts Rechtsnachfolge
WWSLG Tir 1952 §38 Abs2
L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/1973-9  vom 04.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2024, Zl ***, betreffend Entziehung der Befugnis als Bergwanderführer gemäß dem Tiroler Bergsportführergesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bergsportführer Haftpflichtversicherung
BergsportführerG Tir 1998 §4 BergsportführerG Tir 1998 §9 BergsportführerG Tir 1998 §17
L70517 Bergführer Schiführer Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/1576-4  vom 04.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, vom 23.05.2024, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 23.04.2024, Aktenzeichen ***; ***, betreffend die Herstellung des bewilligten Zustandes der baulichen Anlage auf Gst. Nr. ***, KG Z

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wiederherstellungsauftrag des bewilligten Zustandes
BauO Tir 2022 §46 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/49/1503-3  vom 03.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 8.4.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 5.3.2024, Zl ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Y Landesregierung vom 11.10.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2020 an den CC (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und an den DD wie folgt endgültig festgesetzt

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent

Grundzahl

Psychotherapeuten

Pauschale für Kleinunternehmer

Pauschale für Kleinunternehmer

Gesamtgrundzahl

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 5,92

Tourismusverband

6,5

€ 32,08

Gesamt

7,7

€ 38,00

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Berufsgruppe "773 psychologische Berater Psychotherapeuten" und Beitragsgruppe VI (§ 1 Abs 4 BGV) mittelbarer Nutzen für den TourismusPflichtmitgliedschaft gegebenorganisatorische und finanzielle Abwicklung der Anträge für psychotherapeutische Leistungen und Tätigkeiten der „Gruppenpsychotherapie“ „psychosozialen Beratung“ und im Rahmen sogenannter „Peers-Projekte“ für die Sozialversicherungsträger
TourismusG Tir 2006 §2 Abs1 TourismusG Tir 2006 §2 TourismusG Tir 2006 §30 TourismusG Tir 2006 §31 TourismusG Tir 2006 §32 FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §1 Abs1 FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §4
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/0918-8  vom 03.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA, vertreten durch die RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.02.2024,Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Widerspruch zu Bebauungsregeln
ROG Tir 2024 §31b Abs2 BauO Tir 2022 §34 Abs3 lita Z2
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/49/1501-3  vom 03.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 8.4.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 5.3.2024, Zl ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Y Landesregierung vom 11.10.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2018 an den CC (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und an den DD wie folgt endgültig festgesetzt

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent

Grundzahl

Psychotherapeuten

€ 7.775.310,00

€ 863.930,00

10 10

777.531

86.393

Gesamtgrundzahl: 863.924

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.036,71

Tourismusverband

6,5

€ 5.615,49

Gesamt

7,7

€ 6.652,20

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Berufsgruppe "773 psychologische Berater Psychotherapeuten" und Beitragsgruppe VI (§ 1 Abs 4 BGV) mittelbarer Nutzen für den TourismusPflichtmitgliedschaft gegebenorganisatorische und finanzielle Abwicklung der Anträge für psychotherapeutische Leistungen und Tätigkeiten der „Gruppenpsychotherapie“ „psychosozialen Beratung“ und im Rahmen sogenannter „Peers-Projekte“ für die Sozialversicherungsträger
TourismusG Tir 2006 §2 Abs1 TourismusG Tir 2006 §2 TourismusG Tir 2006 §30 TourismusG Tir 2006 §31 TourismusG Tir 2006 §32 FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §1 Abs1 FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §4
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/49/1502-3  vom 03.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 8.4.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 5.3.2024, Zl ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Y Landesregierung vom 11.10.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2019, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2019 an den CC (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und an den DD wie folgt endgültig festgesetzt

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent

Grundzahl

Psychotherapeuten

€ 8.150.940,00

€ 905.660,00

10 10

815.094

90.566

Gesamtgrundzahl: 905.660

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.086,79

Tourismusverband

6,5

€ 5.886,81

Gesamt

7,7

€ 6.973,60

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Berufsgruppe "773 psychologische Berater Psychotherapeuten" und Beitragsgruppe VI (§ 1 Abs 4 BGV) mittelbarer Nutzen für den TourismusPflichtmitgliedschaft gegebenorganisatorische und finanzielle Abwicklung der Anträge für psychotherapeutische Leistungen und Tätigkeiten der „Gruppenpsychotherapie“ „psychosozialen Beratung“ und im Rahmen sogenannter „Peers-Projekte“ für die Sozialversicherungsträger
TourismusG Tir 2006 §2 Abs1 TourismusG Tir 2006 §2 TourismusG Tir 2006 §30 TourismusG Tir 2006 §31 TourismusG Tir 2006 §32 FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §1 Abs1 FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §4
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/2020-1  vom 03.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde vom 28.06.2024 der Firma AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.05.2024, ohne Zahl, betreffend die Zurückweisung der Bauansuchen vom 04.03.2022 und 08.11.2022 auf Gst Nr **1, KG X

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verbesserungsauftrag Zurückweisung eines Bauansuchens
AVG §13 Abs3
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/0818-8  vom 02.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA, vertreten durch die RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.02.2024, Zahl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Widerspruch zu Bebauungsregeln
ROG Tir 2024 §31b Abs2 BauO Tir 2022 §34 Abs3 lita Z2
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/1162-2  vom 02.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 29.04.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2024, Zl: ***, über die Beschwerde von AA und Miteigentümer, **** Z, vertreten durch BB, **** Z, gegen den Bescheid des Stadt Z vom 18.10.2023, Zl: ****, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) für das Gebäude in Z, Adresse 1, auf Grund einer thermischen Sanierung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verkehrserschließung Bescheidadressat Wohnungseigentümergemeinschaft Anrechnung Altbestand Einmalbesteuerung
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §11 Abs3
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/44/2224-1  vom 02.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2024, Zl ***, betreffend einer Übertretung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im angefochtenen Spruch die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit der Fundstelle „LGBl Nr 138/2020 idF LGBl Nr 118/2023“ und das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 mit der Fundstelle „BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 18/2022“ zu zitieren ist.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,- zu leisten.

3.Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist keine Revision zulässig.

Taxifahrt ohne Kennzeichnung des Taxifahrzeuges
Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 §5 Abs1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 §3
L71017 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerkgewerbe Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/0009-7  vom 02.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, Y, vertreten durch BB, Adresse 2, **** X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 28.11.2023, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Benützungsuntersagung
ROG Tir 2016 §13 BauO Tir §46 Abs6
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/1163-2  vom 02.09.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 29.04.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2024, Zl: ***, über die Beschwerde von AA und Miteigentümer, **** Z, vertreten durch BB, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 18.10.2023, Zl: ***, betreffend die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) für das Gebäude in Z, Adresse 1, auf Grund einer thermischen Sanierung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gehsteigbeitrag Bescheidadressat Wohnungseigentümergemeinschaft Anrechnung des Altbestandes Ermittlung der Bemessungsgrundlage Grundsatz der Einmalbesteuerung Verwirklichung von Abgabentatbestand in Bezug auf Altbestand
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §21 Abs5 VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §11 Abs3
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/46/2469-2  vom 30.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, und der CC, Adresse 2, **** Z, vertreten durch DD, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 08.09.2022, Zl ***, betreffend die befristete Ausnahme vom Verbot nach § 36 Abs 3 erster Satz TJG 2004 (ganzjährige Schonung), für die Entnahme zweier Jungtiere der Art Wolf (canis lupus)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Wolf Entnahme von Jungtieren FFH-Richtlinie Fachkuratorium „Wolf-Bär-Luchs“ Günstiger Erhaltungszustand der Population
FFH-RL Art12 Abs1 lita FFH-RL Art16 Abs1 litb JagdG Tir 2004 §36 Abs2 JagdG Tir 2004 §52a Abs3 lita JagdG Tir 2004 §52a Abs3 litb JagdG Tir 2004 §52a Abs3 litc JagdG Tir 2004 §52a Abs8 JagdG Tir 2004 §52a Abs9 litb
E000 EU- Recht allgemein L65007 Jagd Wild Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/1800-3  vom 29.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 04.06.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin beginnt.

2.Die Entziehung der Lenkberechtigung gründet sich auf § 7 Abs 3 Z 3, § 24 Abs 1 Z 1, § 26 Abs 2a Führerscheingesetz (FSG) BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 90/2023.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung der LenkberechtigungÜbertretung die unter besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurdeBindungswirkungMindestentziehungsdauer
FSG 1997 §7 Abs3 Z3 FSG 1997 §24 Abs3 Z1a FSG 1997 §26 Abs2a
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/46/1466-8  vom 29.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2023, Zl ***, betreffend einer Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als „unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit Sitz in **** X, Adresse 2“ vorgeworfen wird.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verfälscht Spruchkorrektur In Verkehr gebracht Lebensmittelkodex
LMSVG 2006 §5 Abs5 Z3
82/05 Lebensmittelrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/1906-1  vom 29.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2024, Zl ***, betreffend die Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflage und Befristung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und werden die Beschränkungen der Lenkberechtigung (Befristung und Auflagen) behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beschränkung der Lenkberechtigung Befristung Auflage
FSG 1997 §24 Abs1 Z2 FSG-GV 1997 §14 Abs5
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/1061-3  vom 29.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund des Vorlageantrages vom 09.04.2024 nach Erlassung der vorläufigen Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 11.03.2024, Zl ***, über die Beschwerde der AA, Rechtsanwalt in Z, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2024, Zl ***, betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsanwalt Nutzen am Tourismus Unwiderlegbare Vermutung Vorläufiger Bescheid
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol L34007 Abgabenordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/2175-1, LVwG-2024/27/2176-1  vom 28.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2024, *** und ***, wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985

wie folgt

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 80,00, sohin insgesamt Euro 160,00, zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

2 mj. Kinder Schulpflicht nicht erfüllt
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/35/2065-1  vom 21.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.6.2024, ***, betreffend die Entziehung einer Gewerbeberechtigung nach der GewO 1994

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe" Ausschlussgründe Strafgerichtliche Verurteilung Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen Prognoseentscheidung Eigenart der strafbaren Handlung Persönlichkeit des Verurteilten Wohlverhalten
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb GewO 1994 §87 Abs1 Z1
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/35/2064-1  vom 21.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.6.2024, ***, betreffend die Entziehung einer Gewerbeberechtigung nach der GewO 1994

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung der Gewerbeberechtigung "Kfz-Servicestation" Ausschlussgründe Strafrechtliche Verurteilung Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen Prognoseentscheidung Eigenart der strafbaren Handlung Persönlichkeit des Verurteilten Wohlverhalten
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb GewO 1994 §87 Abs1 Z1
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/41/0604-2  vom 19.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.2023, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung Verdienstentgang für Erwerbsminderung ohne Verkehrsbeschränkung
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z7
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1457/001-2024  vom 07.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Eichamt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20.06.2024, GZ. ***, betreffend Ausspruch einer Ermahnung gegen Herrn A, ***, ***, wegen Übertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und werden über den Beschuldigten A zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Bescheides Geldstrafen in der Höhe von jeweils 250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 12 Stunden) verhängt. Im Übrigen werden beide Spruchpunkte dahingehend korrigiert, dass jeweils die Wortfolge „eine funktionsfähige nichtselbstständige Waage“ durch die Wortfolge „eine funktionsfähige nichtselbsttätige Waage“ ersetzt wird.

2.Dem Beschuldigten werden gleichzeitig gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu beiden Spruchpunkten Kostenbeiträge von jeweils 25,-- Euro, insgesamt somit von 50,-- Euro, zur Zahlung vorgeschrieben.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Maß- und Eichwesen Verwaltungsstrafe Eichpflicht Verfahrensrecht Verschulden Ermahnung
MEG 1950 §8 Abs1 Z2 VStG 1991 §45 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1603/001-2024  vom 07.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der B plc., in ***, ***, ***, ***, Malta, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28.05.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Infrastruktur und Technik Verfahrensrecht Zurückweisung Bescheidadressat Zustellverfügung Beschwerdelegitimation
VwGVG 2014 §31 Abs1 LuftfahrtG 1958 §169
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1126/004-2023  vom 07.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. April 2023, Zl. ***, betreffend Übertretung des NÖ Hundehaltegesetzes, zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ordnungsrecht Hundehaltung Verwaltungsstrafe Führen des Hundes Verwahrung Einfriedung Fahrzeug
HundehalteG NÖ 2010 §1 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-815/001-2022  vom 07.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26.07.2019, ohne Zahl, betreffend die Anordnung eines baupolizeilichen Auftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), den

Beschluss

1.Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag vermuteter Konsens Verfahrensrecht Zurückverweisung Ermittlungspflicht
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2 VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-856/001-2024  vom 06.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26.06.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 und § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Sozialrecht Leistungen der Sozialhilfe Verfahrensrecht Beschwerdegründe Beschwerdebegehren Verbesserungsauftrag
VwGVG 2014 §9 AVG 1991 §13 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-868/001-2023  vom 01.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in *** gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2022, ***, betreffend einen Antrag auf Aufhebung einer Bausperre nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Raumordnung Bausperre Verordnung Aufhebung Antragsrecht
ROG NÖ 2014 §26
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-838/001-2024  vom 25.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13. März 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27. Juni 2024 zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Übertretungsnorm (verletzte Rechtsvorschrift) „§ 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, idF BGBl. II Nr. 313/2002, iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, idF BGBl. I Nr. 126/2017“ und die Strafnorm „§ 130 Abs. 1 erster Strafsatz ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, idF BGBl. I Nr. 126/2017“ lauten.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 166,-- Euro zu leisten.

3.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG den Betrag in Höhe von 310,30 Euro an Barauslagen für die in der mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin für die vietnamesische Sprache binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

4.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist nicht zulässig.

Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutz Verwaltungsstrafe Arbeitsmittel Reinigungsarbeiten Verschulden Kontrollsystem
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16 ArbeitsmittelV 2000 §17
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-51/001-2024  vom 18.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 28. November 2023, Zl. ***, betreffend Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (Abweisung der gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 04. Juli 2023, Zl. ***, erhobenen Berufung) zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Planunterlagen Mangel Vorprüfung Verbesserungsauftrag
BauO NÖ 2014 §20 Abs2 AVG 1991 §13 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-M-60/003-2023  vom 16.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Richtlinienbeschwerde des A, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, betreffend Amtshandlungen durch Organe der Polizeiinspektion *** am 12.08.2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 6 iVm § 53 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass durch die Amtshandlung am 12.8.2023, § 6 Abs. 1 Z 2 Richtlinien-Verordnung – RLV verletzt wurde, da die Beamten es unterlassen haben, den Zweck des Einschreitens, mithin die Darlegung des Fehlverhaltens dem Beschwerdeführer bekanntzugeben, obwohl der Beschwerdeführer dies ausdrücklich verlangt hatte.

2.Gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 6 iVm § 53 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass § 6 Abs. 1 Z 1 der Richtlinien-Verordnung (RLV) dadurch verletzt wurde, dass der Beschwerdeführer vom Bestehen seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Identitätsfeststellung nicht in Kenntnis gesetzt wurde.

3.Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß § 53 iVm § 35 VwGVG iVm der VwG – Aufwand-Ersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 € 1.475,20 (zweifacher Schriftsatzaufwand) und € 922,00 (Verhandlungsaufwand) sowie € 12 (zwei Fünftel der Pauschalgebühr), insgesamt sohin € 2.409,20 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

4.Die Beschwerde, dass durch die Amtshandlung am 12.8.2023, § 5 Abs. 1 Richtlinien-Verordnung dadurch verletzt wurde, dass die Beamten bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nicht alles unterlassen haben, das geeignet ist, den Eindruck der Voreingenommenheit zu erwecken, indem sie nicht deeskalierend auf den Beschwerdeführer bzw. die Gesamtsituation reagiert haben, sondern vielmehr den Beschwerdeführer (ohne Vorliegen der Voraussetzungen) festgenommen haben, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 53 VwGVG abgewiesen.

5.Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 53 iVm § 35 VwGVG iVm der VwG – Aufwand-Ersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 € 34,44 (drei Fünftel des Vorlageaufwandes), € 368,80 (einfacher Schriftsatzaufwand) und € 461,00 (Verhandlungsaufwand) insgesamt sohin € 864,24 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

6.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seine Richterin Dr. Raunig nachstehenden

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde, dass die Richtlinienverordnung durch das zu enge Anlegen der Handschellen beim Beschwerdeführer verletzt wurde, wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 6 iVm § 31 Abs. 1 iVm § 53 VwGVG zurückgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 53 iVm § 35 VwGVG iVm der VwG – Aufwand-Ersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 € 461,00 (einfacher Schriftsatzaufwand) binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu ersetzen.

3.Das Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtbekanntgabe der Dienstnummer der einschreitenden Beamten trotz Verlangens des Beschwerdeführers, wird in Folge Beschwerderückziehung gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

4.Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 53 iVm § 35 VwGVG iVm der VwG – Aufwand-Ersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 € 368,80 (einfacher Schriftsatzaufwand) binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu ersetzen.

5.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Richtlinienbeschwerde Amtshandlung Identitätsfeststellung Mitwirkungspflicht
SPG 1991 §89 SPG RichtlinienV 1993 §6 VStG 1991 §34b
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1046/002-2024  vom 30.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über den Antrag der B GmbH auf Vollausfertigung der am 15. Juli 2024 verkündeten Entscheidung in der Rechtssache betreffend die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 28. März 2024, ZI. *** (Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002), den

BESCHLUSS

1. Der Antrag der B GmbH auf Ausfertigung des Erkenntnisses wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Mautentrichtung Vertretung
BStMG 2002 §26a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-32/001-2024  vom 28.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der NÖ Umweltanwaltschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 29.11.2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 10 Abs 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Naturschutz Bewilligungspflicht Projektbegriff
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs2 31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1047/001-2024  vom 27.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 2. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme, zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Verfahrensrecht Ersatzvornahme Bescheid
VVG 1991 §4 StVO 1960 §91
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-19/004-2020  vom 24.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der Gemeinde ***, in ***, ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 02.12.2019, Zl. ***, betreffend einen Auftrag nach § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Aufhebung des hg. Erkenntnisses vom 12.11.2021, LVwG-AV-19/001-2020, durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 6.5.2024, ***, den

BESCHLUSS

1.Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Wasserbenutzung Anlagen Verfahrensrecht Zurückverweisung Ermittlungspflicht
WRG 1959 §138 WRG 1959 §142 VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-354/002-2024  vom 18.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, vom 20. März 2024, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. Februar 2024, Aktenzeichen: ***, mit welchem eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22. Jänner 2024, Aktenzeichen: ***, betreffend Sicherungsmaßnahmen und die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zum Abbruch eines Rinderstalles auf dem Grundstück ***, KG ***, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die Durchführung der Aufträge wird mit 12 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

2.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag aliud Sicherungsmaßnahmen Leistungsfrist
BauO NÖ 2014 §35
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/39/0412-5  vom 29.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.12.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid in dem Umfang, in welchem

a.dem Beschwerdeführer die Teilbenützungsbewilligung für die westliche Haushälfte des Gebäudes „CC“ auf Gst **1, KG X, erteilt wird, und

b.die Aufrechterhaltung der Benützungsuntersagung der östlichen Haushälfte dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochen wird

aufgehoben wird.

2.Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

3.Der eventualiter gestellte Antrag des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol, die Teilbenützungsbewilligung auch auf die östliche Haushälfte auszudehnen und die mit Bescheid vom 13.04.2023 erfolgte Benützungsuntersagung aufzuheben, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

(Teil)Benützungsbewilligung Keine Parteistellung (Mit)Eigentümer und Nachbarn Zuständigkeit amtswegige Wahrnehmung
BauO Tir 2022 §45 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/39/0721-13  vom 27.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 02.02.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass im Spruch

a.die Wortfolge „… Beseitigung der konsenslos errichteten Stützmauer aus bewehrter Erde …“ durch die Wortfolge „… Beseitigung des konsenslos errichteten Stützbauwerks in Form bewehrter Erde …“ ersetzt wird

b.die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen unter geologisch/geotechnischer Bauaufsicht zu erfolgen hat und

c.die Leistungsfrist mit 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses neu festgelegt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Stützbauregeln Bestimmtheit Leistungsbescheid Fremdgrundbenützung Leistungsfrist
BauO Tir 2022 §46 Abs1 AVG §59
L82007 Bauordnung Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/1936-2  vom 27.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.06.2024, Zl ***, betreffend Benützungsuntersagung als Freizeitwohnsitz des Objektes Adresse 1, **** Y

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wohnsitzanmeldung des Ehemannes Nutzungsuntersagung nur an die Ehefrau Freizeitwohnsitz
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/1960-1  vom 27.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt „BB.“ des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.06.2024, Zl ***, betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt „BB.“ ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Falsche Rechtsgrundlage Feuerbeschau Subsidiarität der TFPO gegenüber TBO
FPolO Tir 1998 §19
L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/15/2153-1  vom 26.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem FSG

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die Wendung „für Mai 2024“ durch die Wendung „für das Jahr 2024 bis zum 19.05.2024“ ersetzt wird. Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden, auf Euro 36,00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden, herabgesetzt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verspätete Vorlage Augenarztbefund
FSG 1997 §37 Abs1
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/0740-5  vom 26.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt A (Schifffahrtsbehördliche Bewilligung) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.02.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schifffahrtsanlage Dienstbarkeitsberechtigter
SchiffahrtsG 1997 §46
94/01 Schiffsverkehr
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/0056-3  vom 22.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.12.2023, Zl ***, betreffend die Abweisung von Mindestsicherungsleistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verwertbare Vermögen Lebensversicherung über Freibetrag Überweisung von Guthaben ins Ausland
MSG Tir 2010 §2 MSG Tir 2010 §15
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/46/1809-5  vom 22.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, vertreten durch die RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.06.2023, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem LMSVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,00 zu leisten.

3.Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Warenvertrieb Kennzeichnung Lebensmittel Konservierungsstoff Zusatzstoffe E-Nummer Bezeichnung
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1
82/05 Lebensmittelrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/1336-2  vom 22.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in *** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Mitarbeiter des CC, Sozialberatungsstelle Y in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Zeitraum vom 01.03.2024 bis 30.04.2024 unter dem Titel „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ jeweils weitere Euro 343,47, insgesamt sohin Euro 686,94 gewährt werden.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bedarfsgemeinschaft Eigenmittel eines Mitglieds
MSG Tir 2010 §2 MSG Tir 2010 §17 MSG Tir 2010 §18
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/45/1489-3  vom 22.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur Keine rückwirkende Zahlung Keine behördliche Einschränkung COVID-19
TeilhabeG Tir 2018 §33 Abs1
L92107 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/46/1913-7  vom 22.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2023, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz und der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zusammenkunft Mund-Nasen-Schutz gewerberechtliche Veranstaltung Veranstalter Verantwortlicher in dubio pro reo
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §5 Abs4 COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs5a Z4 COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 §14 Abs2 Z2 COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 §14 Abs2 Z5 COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 §14 Abs2 Z6
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/1349-6, LVwG-2024/40/1350-6  vom 21.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, **** Z, Nr ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2024, *** betreffend die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO und baubehördlichen Bewilligung nach der TBO 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages
AVG §13
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/22/0606-9  vom 21.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TROG 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind Euro 1.600,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Übergewicht der Lebensbeziehungen in Deutschland Kein Arbeitswohnsitz
ROG Tir 2016 §13a Abs1
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/2106-1  vom 21.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.07.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bindungswirkung an rechtskräftige Strafverfügungen
FSG 1997 §7 FSG 1997 §24 Abs1 Z1 FSG 1997 §25 FSG 1997 §26 Abs3 FSG 1997 §28 Abs2 FSG 1997 §29 FSG 1997 §30 Abs1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/41/0101-5  vom 05.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, ****Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.10.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG)

I. den Beschluss

1.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes von 17.03.2020 bis 25.03.2020 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid diesbezüglich aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß §° 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht

1.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Zeiträume 13.03.2020 bis 16.03.2020 und 26.03.2020 bis 30.04.2020 als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

COVID-19 Gastgewerbebetrieb Verkehrsbeschränkungen Vergütung Verdienstentgang
EpidemieG 1950 §32 Abs1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-162/001-2024  vom 31.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15.01.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

2.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gesundheitsrecht Arzneiwareneinfuhr Verwaltungsstrafe Tatumschreibung Konkretisierung
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3 Abs1 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21 Abs1 Z1 VStG 1991 §44a Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1659/001-2023  vom 18.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der A GmbH (Erstbeschwerdeführerin) sowie 2. des B (Zweitbeschwerdeführer), beide in ***, ***, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte Partnerschaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 13.01.2023, Zl. ***, betreffend Feststellung des Erlöschens einer Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019), zu Recht

1.Der Beschwerde der A GmbH (Erstbeschwerdeführerin) wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die Beschwerde des B (Zweitbeschwerdeführer) wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Freie Berufe Ziviltechniker Befugnis Erlöschen Ruhen Geschäftsführung
ZivTG 2019 §14 ZivTG 2019 §25 Abs1 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-427/004-2023, LVwG-AV-428/002-2023  vom 16.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über den Anträge der A AG, vertreten durch B und C, ***, *** vom 10. Mai 2023 auf Bestätigung der Rechtskraft der Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 07. Dezember 2022, *** und ***, beschlossen

I.Die Anträge werden wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Infrastruktur und Technik Enteignung Verfahrensrecht Bestätigung Rechtskraft Zuständigkeit
VVG 1991 §3 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-427/004-2023 , LVwG-AV-428/002-2023  vom 16.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über den Anträge der A AG, vertreten durch B und C, ***, *** vom 10. Mai 2023 auf Bestätigung der Rechtskraft der Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 07. Dezember 2022, *** und ***, beschlossen

I.Die Anträge werden wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Infrastruktur und Technik Enteignung Verfahrensrecht Bestätigung Rechtskraft Zuständigkeit
VVG 1991 §3 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2497/001-2023  vom 23.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde

1.der A Aktiengesellschaft, ***, ***

2.von B und C, beide ***, ***, beide vertreten durch D Rechtsanwälte OG, ***, ***

gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 22.08.2023, ***, mit dem über den Antrag der A Aktiengesellschaft vom 19.09.2022, Zl. ***, dahingehend entschieden wurde, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Privatstraße gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV durch Lichtzeichen zu sichern ist

zu Recht

1.Aus Anlass der Beschwerde von B und C wird der angefochtene Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 22.08.2023, ***, behoben.

2.Der Antrag der A Aktiengesellschaft vom 19.09.2022, Zl. ***, wird zurückgewiesen.

3.Die Beschwerde der A Aktiengesellschaft wird zurückgewiesen.

4.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Eisenbahnrecht nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang Privatstraße Eisenbahnkreuzung Sicherung
EisenbahnG 1957 §47a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-345/001-2024  vom 23.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B, in ***, ***, vertreten durch C, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 12.01.2024, Zl. ***, betreffend ein Verfahren nach § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 12.1.2024. Zl. ***, rechtmäßig erlassen wurde und A und B die von ihnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, betriebene Schweinezucht und -haltung in Form von mobilen Ställen mit Auslauf mit Ende April 2024 eingestellt haben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht gewässerpolizeilicher Auftrag eigenmächtige Neuerung Bewilligungspflicht Gewässereinwirkung land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung
WRG 1959 §138 Abs1 lita
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-975/001-2024  vom 19.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen Spruchpunkt 1. und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. April 2024, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 89,- zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden 4. April 2024, Zl. ***, den

BESCHLUSS

4.Das Verfahren wird eingestellt.

5.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Güterbeförderungsrecht Lenk- und Ruhezeiten Verwaltungsstrafe Tatort inlandsbezogener Sachverhalt Doppelbestrafung Schutzzweck Kontrollsystem
AZG §28 Abs5 Z9
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-111/077/2778/2023  vom 19.07.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der A., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Großvolumige Bauvorhaben, vom 24.01.2023, Aktenzahl ..., mit welchem gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO f. Wien) die baubehördliche Bewilligung für den Gesamtabbruch versagt wurde

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Bauordnung Baubewilligung Gesamtabbruch Versagung örtliches Stadtbild öffentliches Interesse an der Erhaltung Gutachten Abweisung
BauO Wr §60 Abs1 litd BauO Wr §70 BauO Wr §85 Abs1
BauO Wr
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-222/001-2024  vom 12.08.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09.02.2024, ***, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß § 13 Abs 1 FSG festgestellt, dass hinsichtlich der Herrn A, geboren am ***, am 26.01.2024 erteilten Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, weder eine Befristung noch eine Beschränkung oder Auflage vorzuschreiben war.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Lenkberechtigung Einschränkung Befristung Auflagen gesundheitliche Eignung
FSG 1997 §5 Abs5 FSG 1997 §8 FSG 1997 §13 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1600/001-2023  vom 30.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A in ***, ***, vertreten durch B OG in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 14. Juni 2023, Zl. ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2024, betreffend Übertretung nach dem NÖ Hundehaltegesetz, zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3.Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Ordnungsrecht Hundehaltung Verwaltungsstrafe Verfahrensrecht Konkretisierungsgebot Tatumschreibung Tatumstände
HundehalteG NÖ 2010 §1 Abs2 VStG 1991 §44a Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-583/002-2024  vom 26.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 03.04.2024, Zl. ***, betreffend ein Enteignungsverfahren nach § 11 NÖ Straßengesetz 1999, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der NÖ Landesregierung vom 10.4.2024, Zl. ***, (mitbeteiligte Partei: NÖ Landesregierung, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, *** (***), diese vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 3.4.2024, Zl. ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 10.4.2024, Zl. ***, richtet, als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Beschwerde den folgenden

B e s c h l u s s

1.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 3.4.2024, Zl. ***, richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Infrastruktur und Technik Straßenrecht Enteignung öffentliches Interesse Notwendigkeit Entschädigung
LStG NÖ 1999 §11
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1049/001-2024  vom 25.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25. März 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafsanktionsnorm zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses „§ 130 Abs. 1 Z 11 ASchG, BGBl. 189/1955, idF BGBl. I 101/2007“ zu lauten hat.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 132,- zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutz Arbeitnehmer Arbeitsmittel Unterweisung Kontrollsystem
ASchG 1994 §14 Abs1 ASchG 1994 §130 Abs1 Z11
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-111/077/7178/2024  vom 24.07.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, E.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Stadterneuerung I, vom 25.4.2024, Zl. ..., mit welchem gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG das Ansuchen vom 15.03.2024 zurückgewiesen wurde

zu Recht erkannt

I.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Zurückweisungsbescheid Ansuchen Ausnahmebewilligung Kurzzeitvermietung Vertragsklausel Zustimmung der Miteigentümer ausreichender Nachweis Wohnungseigentumsvertrag Aufforderung Frist Zurückweisung Nichtentsprechung Abweisung
AVG §13 Abs3 BauO Wr §129 Abs1a
40/01 Verwaltungsverfahren L82009 Bauordnung Wien
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-826/001-2024  vom 22.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.09.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Clodi über den Antrag von A, geb. *** vertreten durch den gesetzlichen Vertreter B, geb. *** vertreten durch C, Rechtsanwalt, ***, ***, auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der mit 02.07.2024 eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.06.2024, ***, betreffend Verpflichtung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung nachfolgenden

BESCHLUSS

1.Dem Antrag von A auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der mit 02.07.2024 eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.06.2024, *** wird Folge gegeben. Gleichzeitig wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass der zweite Satz des Spruches („Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz … geboten ist“) ersatzlos entfällt.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ordnungsrecht Verfahrensrecht aufschiebende Wirkung Interessenabwägung
VwGVG 2014 §13 Abs2 VwGVG 2014 §22 Abs3
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-001/016/8114/2024  vom 22.07.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des Mag. A. B., C.-gasse, Wien, vertreten durch D. E., F.-straße, Wien, vom 12.6.2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29.5.2024, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des § 4 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2023 (mitbeteiligte Partei: G. GmbH, F.-straße, Wien)

zu Recht

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und wird das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß Abs. 1 par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Straferkenntnis stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller E-Scooter Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Abstellen Spruch Tatanlastung
VwGVG §50 VStG §45 Abs1 Z2 VStG §44a Z1 VStG §9 Abs2 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023
40/01 Verwaltungsverfahren L10109 Stadtrecht Wien
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-427/001-2024  vom 19.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.09.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 8. März 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Verlängerungsverfahren Wiedereinsetzung Haft Verschulden Parteienvertreter
NAG 2005 §24 Abs2
Landesverwaltungsgericht Kärnten: KLVwG-1045/18/2023  vom 08.08.2024
Landesverwaltungsgericht Kärnten

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.05.2023, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960 idF BGBl. I Nr. 113/2012, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

abgewiesen .

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Ordnungsrecht Abzeichenrecht Gedenkstein Wappen Symbol verbotene Organisation
AbzeichenG 1960 §1 Abs1 AbzeichenG 1960 §1 Abs2 AbzeichenG 1960 §3 Abs1
41/08 Ehrenzeichen Orden Uniformen Abzeichen
Landesverwaltungsgericht Salzburg: 405-6/332/1/11-2024  vom 22.08.2024
Landesverwaltungsgericht Salzburg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Schriftliche Ausfertigung des am 6.8.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

gemäß § 29 Abs 4 VwGVG

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Senatsrat Dr. AA AB, 5020 Salzburg, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. DB AM, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 22.3.2024, Zahl MD/**-2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Dienstrecht; Magistratsbedienstete Ruhestandsversetzung wegen langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit Erklärung bewirkt Ruhestandsversetzung späterer Bescheid wegen Dienstunfähigkeit geht ins Leere
MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 §13 Abs1 Z2 MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 §14 Abs1 MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 §16
L24005 Gemeindebedienstete Salzburg
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/2098-2  vom 20.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Y Landesregierung vom 24.04.2023, ***, betreffend Festsetzung des Tourismus Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Tourismuspflichtbeitrag Unmittelbar Nutzen Rechtsanwalt und Vermieter
TourismusG Tir 2006 §2 TourismusG Tir 2006 §31 TourismusG Tir 2006 §32
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/47/1563-4  vom 20.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch ihre Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Z, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsbewilligung Student Mangelnder Studienerfolgsnachweis Verhältnismäßigkeitsprüfung
NAG 2005 §64 Abs2
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/2829-6  vom 19.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten (mit Zustellvollmacht) durch BB, Mitarbeiter des Vereins CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 26.09.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.08.2024

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kein besonderer Härtefal Zusatzleistung Kaution für Wohnung
MSG Tir 2010 §14 Abs3
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/37/0563-17, LVwG-2024/37/0564-15  vom 14.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA und des BB, beide Adresse 1, **** Z, über die Beschwerde des CC und des DD, beide Adresse 2, **** Z, über die Beschwerde des EE, Adresse 3, **** Z, und über die Beschwerde des FF und dessen Rechtsnachfolgerin GG, beide Adresse 4, **** Z, beide vertreten durch RA JJ in **** Y, gegen die Spruchteile 1 („Rutschung X – Schutzmaßnahmen“) und 2 („Ersatzwasserversorgung X“) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshauptmannes von W und der W Landesregierung vom 16.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, dem Forstgesetz 1975 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Z; Organpartei: Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Landeshauptmann von W und W Landesregierung), den

I.B E S C H L U SS

1.Die Beschwerde des FF, Adresse 4, **** Z, vertreten durch RA JJ in **** Y, gegen die Spruchteile 1 und 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshauptmannes von W und der W Landesregierung vom 16.01.2024, Zl ***, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die Beschwerde der AA und des BB, beide Adresse 1, **** Z, die Beschwerde des KK und des CC, beide Adresse 2, **** Z, die Beschwerde des EE, Adresse 3, **** Z, und die Beschwerde der GG, Adresse 4, **** Z, vertreten durch RA JJ in **** Y, gegen Spruchteil 1/B.) und D.)/b. („Naturschutzrechtliche Bewilligung“ einschließlich der naturkundlichen Nebenbestimmungen) und gegen Spruchteil 2/B.) und D.)/b („Naturschutzrechtliche Bewilligung“ einschließlich der naturkundlichen Nebenbestimmungen) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshauptmannes von W und der W Landesregierung vom 16.01.2024, Zl ***, werden als unzulässig zurückgewiesen.

3.Die Beschwerde der AA und des BB, beide Adresse 1, **** Z, die Beschwerde des CC, Adresse 2, **** Z und die Beschwerde des EE, Adresse 3, **** Z, gegen Spruchteil 1/C.) und D.) e. („Forstrechtliche Bewilligung“ einschließlich der forsttechnischen Nebenbestimmungen) und Spruchteil 2/C.) und D)/e. („Forstrechtliche Bewilligung“ einschließlich der forsttechnischen Nebenbestimmungen) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshauptmannes von W und der W Landesregierung vom 16.01.2024, Zl ***, werden als unzulässig zurückgewiesen.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.zu Recht

1.Die Beschwerde der AA und des BB, beide Adresse 1, **** Z, die Beschwerde des CC, Adresse 2, **** Z, und die Beschwerde des EE, Adresse 3, **** Z, gegen Spruchteil 1/A.) und D.)a., c. und d. („Wasserrechtliche Bewilligung“ einschließlich der wasserfachlichen, wildbachtechnischen und geologischen Nebenbestimmungen) und Spruchteil 2/A.) und D.)a., c. und d. („Wasserrechtliche Bewilligung“ einschließlich der wasserfachlichen, wildbachtechnischen und geologischen Nebenbestimmungen) sowie die Beschwerde des CC, Adresse 2, **** Z, und die Beschwerde der GG, Adresse 4, **** Z, vertreten durch RA JJ in **** Y, gegen Spruchteil 1/A.) und D.)a., c. und d. („Wasserrechtliche Bewilligung“ einschließlich der wasserfachlichen, wildbachtechnischen und geologischen Nebenbestimmungen), Spruchteil 1/C.) D.)e. („Forstrechtliche Bewilligung“ einschließlich der forsttechnischen Nebenbestimmungen), Spruchteil 2/A.) und D.)a., c. und d. („Wasserrechtliche Bewilligung“ einschließlich der wasserfachlichen, wildbachtechnischen und geologischen Nebenbestimmungen) und Spruchteil 2/C).e. („Forstrechtliche Bewilligung“ einschließlich der forsttechnischen Nebenbestimmungen) werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei der „Kurzbeschreibung der beantragten Maßnahmen“ in der Einleitung vor dem Spruch im Kapitel 1. „Rutschung X – Schutzmaßnahmen“ Unterkapitel d) „Errichtung Notwasserversorgung“ ersatzlos zu entfallen hat.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Parteistellung Waldeigentümer Waldanrainer Dinglicher Waldberechtigter Wasserberechtigter Grundeigentum Nutzungsbefugnis
WRG 1959 §5 WRG 1959 §9 WRG 1959 §11 WRG 1959 §12 WRG 1959 §12a WRG 1959 §13 WRG 1959 §21 WRG 1959 §22 WRG 1959 §38 WRG 1959 §41 WRG 1959 §102 WRG 1959 §105 ForstG 1975 §17 ForstG 1975 §18 ForstG 1975 §19 NatSchG Tir 2005 §36 NatschG Tir 2005 §43
81/01 Wasserrechtsgesetz 80/02 Forstrecht L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/34/1905-6  vom 13.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der Tierschutzombudsperson AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 7.2.2024, ***, mit dem die gegenüber BB, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Y, Adresse 2, bereits in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.1.2023, ***, in einer Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz gemäß § 52a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) aufgehoben wurde, weil sie einer neuerlichen Verfolgung desselben Sachverhalts durch das Gericht entgegengestanden wäre

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Aufhebung einer Strafverfügung von Amts wegen Subsidiaritätsklausel in §38 Abs7 TSchG Doppelverfolgungs- und Bestrafungsverbot
TierschutzG 2005 §38 VStG §52a MRK Art6 MRKZP 07te Art4
86/01 Veterinärrecht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren 24/01 Strafgesetzbuch 19/05 Menschenrechte 24/01 Strafgesetzbuch
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/34/1904-6  vom 13.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der Tierschutzombudsperson AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.1.2024, ***, mit dem die gegenüber BB, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** X, Adresse 2, bereits in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.1.2023, ***, in einer Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz gemäß § 52a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) aufgehoben wurde, weil sie einer neuerlichen Verfolgung desselben Sachverhalts durch das Gericht entgegengestanden wäre

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Aufhebung einer Strafverfügung von Amts wegen Subsidiaritätsklausel in §38 Abs7 TSchG Doppelverfolgungs- und Bestrafungsverbot
TierschutzG 2005 §38 VStG §52a StGB §222 MRK Art6 MRKZP 07te Art4
86/01 Veterinärrecht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren 24/01 Strafgesetzbuch 19/05 Menschenrechte
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-101/32/8442/2024  vom 30.07.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.08.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der A. GmbH vom 8. Februar 2024 betreffend ein an den Österreichischen Rundfunk gerichtetes Auskunftsbegehren vom 22. Jänner 2024 den

BESCHLUSS

gefasst

I. Die Beschwerde wird gem. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Auskunftsbegehren Auskunftsverweigerung Auskunftspflichtgesetz Beschwerde Hoheitsverwaltung Privatwirtschaftsverwaltung mangelnde Bescheidqualität Zurückweisung ordentliche Revision
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1 AuskunftspflichtG 1987 §4 B-VG Art20 Abs4 ORF-G 2001 §1 Abs2 ORF-G 2001 §19 Abs2 ORF-G 2001 §22 Abs3 ORF-G 2001 §32 Abs1
10/10 Auskunftspflicht 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 16/02 Rundfunk
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-172/092/5362/2024  vom 24.07.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die als Beschwerde zu deutende „Berufung“ des Dipl.-Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C.-straße, gegen das Disziplinarerkenntnis des Senats 1 (der Sektion Architekten) des Disziplinarausschusses der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Zl. …, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019), nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 10.6.2024

zu Recht erkannt und verkündet

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Beschwerdeführer hinsichtlich des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung des Ansehens und der Würde des Standes freigesprochen wird. Hinsichtlich des Disziplinarvergehens der Verletzung der Standespflichten wird das kämpfte Disziplinarerkenntnis bestätigt.

II. Die vom Beschwerdeführer gemäß § 110 ZTG 2019 zu ersetzenden Verfahrenskosten werden auf € 1.700,-- reduziert.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Ziviltechnikgesetz Beeinträchtigung des Ansehens und der Würde des Standes Verletzung von Standespflichten Geschäftsführerbestellung ohne Befugnis als Ziviltechniker Disziplinarvergehen
ZivTG 2019 §29 Abs1 ZivTG 2019 §94 Abs1 ZivTG 2019 §106 Abs2
95/06 Ziviltechniker
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/35/2041-3  vom 21.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.6.2024, ***, betreffend die Nichtstattgabe eines Einspruchs in einer Angelegenheit nach dem TFLG 1996

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Agrargemeinschaft Verfügung Obmann Anfechtbarkeit Verwaltungsfunktion Regelmäßiger Verwaltungsbetrieb Vertretung nach Außen ÖPUL-Förderung
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/35/2042-3  vom 21.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 3.7.2024, ***, betreffend Einsprüche in einer Angelegenheit nach dem TFLG 1996

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Agrargemeinschaft Ausschuss Vollersammlung Beschlüsse Wahlen Aufhebung Ungültigerklärung Nichtwahl Nichtbeschluss Beschwerdelegitimation Mangelnde Beschwer Rechtsschutzbedürfnis Absolute Nichtigkeit
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/471563-4  vom 20.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch ihre Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Z, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsbewilligung Student Mangelnder Studienerfolgsnachweis Verhältnismäßigkeitsprüfung
NAG 2005 §64 Abs2
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/0604-8  vom 20.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 800,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Arbeitswohnsitz Abweisung Wissenschaftliche Tätigkeit Lebensmittelpunkt im Ausland
ROG Tir 2016 §13a
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/15/1988-2  vom 19.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.07.2024, Zl ***, betreffend Abweisung eines Einspruches gegen die Aufnahme in die Geschworenen- und Schöffenliste für die Jahre 2025/2026

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bürgerpflicht Laienrechtsprechung
GSchG §4
27/04 Sonstige Rechtspflege
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/38/1980-3  vom 19.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Frau RA BB, Adesse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.07.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid vom 11.07.2024, Zl: *** wird behoben.

2.Es wird gemäß § 24 Abs 3 TGVG iVm § 3 Abs 3 TGVG 1996 festgestellt, dass der Rechtserwerb nicht unter die Bestimmungen des Ausländergrundverkehrs des Tiroler Grundverkehrsgesetzes fällt, sondern unter die Bestimmungen für österreichische Staatsbürger.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ausländer Ehegattenwohnung
GVG Tir 1996 §3 Abs3
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/26/1068-4  vom 14.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.03.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes wegen Ordnungsstörung sowie eine Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes wegen Lärmerregung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird der Beschwerde Folge gegeben, Spruchpunkt 1. der bekämpften Entscheidung behoben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 eingestellt.

2.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatörtlichkeit mit „**** X im Stiegenhaus bzw Eingangsbereich des Hauses Adresse 2 vor der Wohnungseingangstür der von der Familie BB am 09.12.2023 genutzten Wohnung“ präzisiert wird.

3.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.

Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der belangten Strafbehörde wird bezüglich der Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes mit Euro 10,00 unverändert belassen.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lärmerregung Ungebührlicher Lärm keine Ordnungsstrafe
LPolG Tir 1976 §1 Abs1 LPolG Tir 1976 §4 Abs1 SPG 1991 §81 Abs1
L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Tirol L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol 41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/1069-4  vom 19.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.03.2024, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnis Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. behoben und das zu Spruchpunkt 1. geführte Verwaltungsstrafverfahren nach dem SPG gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses nur insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden herabgesetzt wird.

Der Tatort wird mit „**** X im Stiegenhaus und Eingangsbereich des Hauses Adresse 2 vor der Wohnungseingangstür der zur Tatzeit von der Familie AA genutzten Wohnung“ präzisiert.

3.Aufgrund der erfolgten Strafeinstellung zu Spruchpunkt 1. und der Strafherabsetzung zu Spruchpunkt 2. werden die Verfahrenskosten für das Verfahren von der belangten Behörde mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Störung der öffentlichen Ordnung Ungebührlicher Lärm Keine Doppelbestrafung
SPG 1991 §81 Abs1 LPolG Tir 1976 §1 Abs1 LPolG Tir 1976 §4 Abs1
41/01 Sicherheitsrecht L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Tirol L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/38/2029-1  vom 14.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.07.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Epidemiegesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.07.2024, Zl ***, wird behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kein Hinweis auf Rechtsfolge Verbesserungsauftrag Manuduktionspflicht
AVG §13 Abs3 AVG §13e
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-20224/37/0563-17, LVwG-2024/37/0564-15  vom 14.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA und des BB, beide Adresse 1, **** Z, über die Beschwerde des CC und des DD, beide Adresse 2, **** Z, über die Beschwerde des EE, Adresse 3, **** Z, und über die Beschwerde des FF und dessen Rechtsnachfolgerin GG, beide Adresse 4, **** Z, beide vertreten durch RA JJ in **** Y, gegen die Spruchteile 1 („Rutschung X – Schutzmaßnahmen“) und 2 („Ersatzwasserversorgung X“) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshauptmannes von W und der W Landesregierung vom 16.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, dem Forstgesetz 1975 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Z; Organpartei: Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Landeshauptmann von W und W Landesregierung), den

I.B E S C H L U SS

1.Die Beschwerde des FF, Adresse 4, **** Z, vertreten durch RA JJ in **** Y, gegen die Spruchteile 1 und 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshauptmannes von W und der W Landesregierung vom 16.01.2024, Zl ***, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die Beschwerde der AA und des BB, beide Adresse 1, **** Z, die Beschwerde des KK und des CC, beide Adresse 2, **** Z, die Beschwerde des EE, Adresse 3, **** Z, und die Beschwerde der GG, Adresse 4, **** Z, vertreten durch RA JJ in **** Y, gegen Spruchteil 1/B.) und D.)/b. („Naturschutzrechtliche Bewilligung“ einschließlich der naturkundlichen Nebenbestimmungen) und gegen Spruchteil 2/B.) und D.)/b („Naturschutzrechtliche Bewilligung“ einschließlich der naturkundlichen Nebenbestimmungen) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshauptmannes von W und der W Landesregierung vom 16.01.2024, Zl ***, werden als unzulässig zurückgewiesen.

3.Die Beschwerde der AA und des BB, beide Adresse 1, **** Z, die Beschwerde des CC, Adresse 2, **** Z und die Beschwerde des EE, Adresse 3, **** Z, gegen Spruchteil 1/C.) und D.) e. („Forstrechtliche Bewilligung“ einschließlich der forsttechnischen Nebenbestimmungen) und Spruchteil 2/C.) und D)/e. („Forstrechtliche Bewilligung“ einschließlich der forsttechnischen Nebenbestimmungen) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshauptmannes von W und der W Landesregierung vom 16.01.2024, Zl ***, werden als unzulässig zurückgewiesen.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.zu Recht

1.Die Beschwerde der AA und des BB, beide Adresse 1, **** Z, die Beschwerde des CC, Adresse 2, **** Z, und die Beschwerde des EE, Adresse 3, **** Z, gegen Spruchteil 1/A.) und D.)a., c. und d. („Wasserrechtliche Bewilligung“ einschließlich der wasserfachlichen, wildbachtechnischen und geologischen Nebenbestimmungen) und Spruchteil 2/A.) und D.)a., c. und d. („Wasserrechtliche Bewilligung“ einschließlich der wasserfachlichen, wildbachtechnischen und geologischen Nebenbestimmungen) sowie die Beschwerde des CC, Adresse 2, **** Z, und die Beschwerde der GG, Adresse 4, **** Z, vertreten durch RA JJ in **** Y, gegen Spruchteil 1/A.) und D.)a., c. und d. („Wasserrechtliche Bewilligung“ einschließlich der wasserfachlichen, wildbachtechnischen und geologischen Nebenbestimmungen), Spruchteil 1/C.) D.)e. („Forstrechtliche Bewilligung“ einschließlich der forsttechnischen Nebenbestimmungen), Spruchteil 2/A.) und D.)a., c. und d. („Wasserrechtliche Bewilligung“ einschließlich der wasserfachlichen, wildbachtechnischen und geologischen Nebenbestimmungen) und Spruchteil 2/C).e. („Forstrechtliche Bewilligung“ einschließlich der forsttechnischen Nebenbestimmungen) werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei der „Kurzbeschreibung der beantragten Maßnahmen“ in der Einleitung vor dem Spruch im Kapitel 1. „Rutschung X – Schutzmaßnahmen“ Unterkapitel d) „Errichtung Notwasserversorgung“ ersatzlos zu entfallen hat.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Parteistellung Waldeigentümer Waldanrainer Dinglicher Waldberechtigter Wasserberechtigter Grundeigentum Nutzungsbefugnis
WRG 1959 §5 WRG 1959 §9 WRG 1959 §11 WRG 1959 §12 WRG 1959 §12a WRG 1959 §13 WRG 1959 §21 WRG 1959 §22 WRG 1959 §38 WRG 1959 §41 WRG 1959 §102 WRG 1959 §105 ForstG 1975 §17 ForstG 1975 §18 ForstG 1975 §19 NatSchG Tir 2005 §36 NatschG Tir 2005 §43
81/01 Wasserrechtsgesetz 80/02 Forstrecht L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/34/1905-6  vom 13.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der Tierschutzombudsperson AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 7.2.2024, ***, mit dem die gegenüber BB, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Y, Adresse 2, bereits in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.1.2023, ***, in einer Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz gemäß § 52a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) aufgehoben wurde, weil sie einer neuerlichen Verfolgung desselben Sachverhalts durch das Gericht entgegengestanden wäre

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Aufhebung einer Strafverfügung von Amts wegen Subsidiaritätsklausel in §38 Abs7 TSchG Doppelverfolgungs- und Bestrafungsverbot
TierschutzG 2005 §38 VStG §52a StGB §222 MRK Art6 7. ZPMRK Art4
86/01 Veterinärrecht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/37/1204-10  vom 13.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB in **** Y, gegen den Bescheid („Ermahnung“) der Bezirkshauptmannschaft Y (=belangte Behörde) vom 14.03.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid („Ermahnung“) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungs-strafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Oberflächenwasser Versickerung Einwirkung auf Gewässer Änderung der Abflussverhältnisse
WRG 1959 §32 WRG 1959 §39 WRG 1959 §137 VStG §45 VwGVG 2014 §47 VwGVG 2014 §50 VwGVG 2014 §52
81/01 Wasserrechtsgesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/22/2059-2  vom 13.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.7.2024, *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Lenken in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand Ziehen von Fahrradfahrern FS-Entzug
FSG 1997 §24 Abs1 Z1
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/15/0802-3  vom 13.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerden von Frau AA und Herrn BB, Adresse 1, **** Z und Herrn CC und Frau DD, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2024, ***, betreffend Erlöschen eines Wasserrechts

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bewässerung Wegfall der Anlage
WRG 1959 §27 Abs1 litg
81/01 Wasserrechtsgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/28/1454-2  vom 13.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2024, Zl ***, wegen Erweiterung der Waffenbesitzkarte

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erweiterung Waffenbesitz Sammlertätigkeit
WaffG 1996 §23
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/2048-3  vom 12.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 66,00 zu leisten

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kein Schulbesuch
SchPflG 1985 §27 Abs4 SchPflG 1985 §27 Abs1
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/34/1662-9  vom 12.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die Höhe der im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.5.2024, ***, in einer Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz verhängten Geldstrafe

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 17 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerde eingeschränkt auf die Strafhöhe Kontrolle des Wohlbefindens von Rindern nicht nachgekommen
TierschutzG 2005 §20 Abs1 TierschutzG 2005 §38 VStG §19
86/01 Veterinärrecht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/34/1663-9  vom 12.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die Höhe der im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.5.2024, ***, in einer Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz verhängten Geldstrafe

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Stunden auf 11 Stunden herabgesetzt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kontrolle des Wohlbefindens von Zebu-Rindern nicht wahrgenommen Einschränkung Beschwerde auf Strafhöhe
TierschutzG 2005 §13 Abs1 TierschutzG 2005 §13 Abs2 TierschutzG 2005 §20 TierschutzG 2005 §38 VStG §19
86/01 Veterinärrecht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/43/1540-10  vom 09.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Julia Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Überdachung Stadel in Holzbauweise Ortsüblich Änderung des Verwendungszwecks
ROG Tir 2016 §41 Abs2 lita ROG Tir 2016 §41 Abs2 litb ROG Tir 2016 §41 Abs2 litc
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/44/2468-5  vom 08.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, und (2.) des BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als CC vom 08.09.2022, Zahl ***, betreffend einer befristeten Ausnahme von der ganzjährigen Schonung zweier Wölfe nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Wolf FFH-Richtlinie Kein günstiger Erhaltungszustand Herdenschutz
JagdG Tir 2004 §52a Abs9 litb Habitatrichtlinie Art16 Abs1 litb
L65007 Jagd Wild Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/49/2088-30  vom 08.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde (1.) des AA, Adresse1, **** Z, (2.) des BB, Adresse 2, ****Z, (3.) des ****, Adresse 3, ****Y, (4.) des DD, Adresse 4, ****Z und (5.) des EE, Adresse 5, ****X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als FF vom 29.07.2022, Zahl ***, betreffend einer befristeten Ausnahme von der ganzjährigen Schonung eines Wolfes nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlose behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wolf FFH-Richtlinie Kein günstiger Erhaltungszustand Herdenschutz
JagdG Tir 2004 §52a Abs9 litb Habitatrichtlinie Art16 Abs1 litb
L65007 Jagd Wild Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/25/1593-5  vom 08.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb. am XX.XX.XXXX, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch Anwaltskanzlei BB, Adresse 2, ***** Y, vom 12.06.2024, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.05.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Strafen wie folgt herabgesetzt werden

Zu Spruchpunkt 1.: Euro 1.100,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu Spruchpunkt 2.: Euro 550,00 (31 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu Spruchpunkt 3.: Euro 330,00 (15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

2.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit zusammen Euro 198,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kein wirksames begleitendes Kontrollsystem
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16 ASchG 1994 §35 Abs1 Z1 ASchG 1994 §35 Abs1 Z2 ASchG 1994 §130 Abs5 ASchG 1994 §30 Abs1 Z16 BauV §17 Abs4 ArbeitsmittelV 2000 §6 Abs1 Z1
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/0873-7  vom 07.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB in **** V, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.02.2024, GZ ***, betreffend eine Zurückweisung einer Vorstellung wegen Verspätung nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid erhoben.

2.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Mandatsbescheid Rechtzeitiges Rechtsmittel
AVG §32 Abs2
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/38/1477-7  vom 07.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 12.04.2024, Zahl ***, betreffend ein Baugesuch nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer die baurechtliche Genehmigung gemäß § 34 TBO 2022 nach Maßgabe der folgenden Nebenbestimmungen erteilt

1. Der Spalt zwischen der Stützmauer und dem Container ist so abzusichern, dass keine Verletzungsgefahr besteht bzw die Gefahr des Hineinrutschens wirksam verhindert wird.

2. Zur Vermeidung eines möglichen Brandüberschlages, aufgrund des geringen Abstandes zwischen Container und Gebäude und dem über dem Container auskragenden Holzbalkon, müssen die Schmalseiten, das Dach und die Längsseite zum Gebäude innenseitig brandhemmend EI 30 verkleidet werden.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Einheitliche Widmung Gelände Übergangsbestimmung BauO Tir 2022 §71 Abs11
BauO Tir 2022 §71 Abs11
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/1557-1  vom 06.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, **** Z, vertreten durch RA BB, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.04.2021, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abgaberecht Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Rechtsanwalt Nutzen am Tourismus Herabgesetzter Nutzen durch Corona
TourismusG Tir 2006 §35 Abs3
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/45/1602-3  vom 06.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, CC, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zusatzleistung Grundleistung Mindestsicherung
MSG Tir 2010 §3 Abs3 MSG Tir 2010 §14 Abs3 AVG §73
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/25/1493-5  vom 05.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vom 24.05.2024, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.04.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Führerscheingesetz und dem Kraftfahrgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 4., 5., und 6. Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Punkte 1., 2. und 3. als unbegründet abgewiesen.

3.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Warneinrichtung und Verbandszeug
KFG 1967 §102 Abs10 KFG 1967 §102 Abs11
90/02 Kraftfahrgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/41/0510-3  vom 31.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2023, Zl ***, betreffend eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verkehrsbedrohende Maßnahmen Nur mittelbarer Schaden und daher kein Verdienstentgang
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z7
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/1090-19  vom 30.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, wegen der zwangsweisen Abnahme von 19 Ziegen am Ziegenaufzuchtbetrieb, Adresse 2, **** W, gemäß § 37 Abs 2 erster Satz Tierschutzgesetz durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Z am 03.04.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z den Ersatz des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 887,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Tierabnahme Veterinärfachliche Prognose Halterprognose
TierschutzG 2005 §37 Abs2 TierschutzG2005 §5 Abs13
86/01 Veterinärrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/22/1396-4  vom 05.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch RA BB, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.4.2024, ***, wegen einer Übertretung nach dem TROG 2022, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe von € 5.500 Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 22 Stunden, auf € 2.000, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit € 200 neu festgesetzt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz
ROG Tir 2016 §13a Abs3
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/1765-2  vom 02.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

nova reperta Verkehrsunzuverlässigkeit Einziehung Lenkerberechtigung
AVG §69 Abs1 Z2 FSG 1997 §3 Abs1 FSG 1997 §24 Abs1 FSG 1997 §7 Abs2
40/01 Verwaltungsverfahren 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-255/001-2024  vom 30.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.08.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Türkei, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 30.01.2024, Zl. ***, den

BESCHLUSS

1.Der Bescheid wird gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Rückstufung Verfahrensrecht Zurückverweisung Ermittlungspflicht
NAG 2005 §28 Abs1 VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/49/1887-1  vom 29.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 29.1.2024, ***, betreffend eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entschädigung Dienstnehmer Antrag verspätet Einbringung Antrag bei unzuständiger Behörde Weiterleitung an zuständige Behörde nach der Antragsfrist rechtliche Nachteile hat Einbringer zu tragen Antragsfrist ist materiell rechtliche und nicht verfahrensrechtliche Frist Wiedereinsetzungsantrag daher nicht zulässig Abweisung
AVG §6 EpidemieG 1950 §33 EpidemieG 1950 §49 EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5 EpidemieG 1950 §32 Abs7
40/01 Verwaltungsverfahren 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/49/1888-1  vom 29.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 29.1.2024, ***, betreffend eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entschädigung Dienstnehmer Antrag verspätet Einbringung Antrag bei unzuständiger Behörde Weiterleitung an zuständige Behörde nach der Antragsfrist rechtliche Nachteile hat Einbringer zu tragen Antragsfrist ist materiell rechtliche und nicht verfahrensrechtliche Frist Wiedereinsetzungsantrag daher nicht zulässig Abweisung
AVG §6 EpidemieG 1950 §33 EpidemieG 1950 §49 EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5 EpidemieG 1950 §32 Abs7
82/02 Gesundheitsrecht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/42/0691-4  vom 26.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die zugrundeliegende Rechtsvorschrift § 1 Abs 1 Z1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 Z 2 (dritter Tatbestand) Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988 in der Fassung BGBl. Nr. 160/2023, zu lauten hat.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fehlende Gebräuchlichkeit des Namens
NÄG §3 Abs1 Z2
41/03 Personenstandsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/22/1084-3  vom 25.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, zH RA BB, Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.3.2024, Zl. *** wegen Abweisung eines Bauansuchens betreffend die Nutzungsänderung zur Schaffung von 4 eigenständigen Wohneinheiten sowie diverse bauliche Änderungen am bestehenden Wohngebäude im Anwesen Adresse 1 auf Gp.**1 KG Y

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Geänderte Projekteinrichtung Antragsänderung
AVG §13 Abs7
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/0806-8  vom 25.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde vom 12.03.2024 der AA, Adresse 1,**** Z, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 09.02.2024, AZ ***, betreffend die Nutzung der Wohnung Adresse 3, **** Z entgegen den bewilligten Verwendungszweck gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2022

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

3.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vermietung über Airbnb
BauO Tir 2022 §28 Abs1 litc BauO Tir 2022 §67 Abs1 litm
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/44/2148-8  vom 24.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** ****, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen die Spruchpunkte I./2. und II./1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.08.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I./2. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II./1. wird hingegen Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 gemäß §§ 20 und § 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2020, Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr ***, sowie der EpiG-Berechnungsverordnung eine Vergütung in Höhe von € 306.147,71 für die Schließung der Gastronomiebetriebe „CC“, „DD“ und „EE“ am Standort Adresse 1, **** ****, zuerkannt wird.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung Verdienstentgang Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb
EpidemieG 1950 §20 EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5 VO BH Imst vom 13.03.2020, Nr 121/2020
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/27/2127-1  vom 23.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, Zl ***, wegen Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) herabgesetzt wird.

2.Demgemäß wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 30,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kein regelmäßiger Schulbesuch Abweisung
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/27/2214-1  vom 22.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulpflicht fortgesetztes Delikt
VStG §22
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-129/001-2024  vom 16.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 7. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 109,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Güterbeförderungsrecht Verwaltungsstrafe Konzessionsurkunde Fotokopie
GütbefG 1995 §6 Abs2 GütbefG 1995 §23
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/44/2113-10  vom 29.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des CCgegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.07.2023, Zahl ***, betreffend einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Campingplatzes (Antragstellerin: AA, Adresse 1, **** Y, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** X)

zu Recht

1.Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben und das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Landesumweltanwalt Campingplatz im Feuchtgebiet
NatSchG Tir 2005 §6 NatSchG Tir 2005 §7 NatSchG Tir 2005 §9 NatSchV Tir 2006 §1 NatSchV Tir 2006 §2 NatSchV Tir 2006 §3 NatSchV Tir 2006 §4 NatSchV Tir 2006 §5 NatSchV Tir 2006 §6
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/2536-2  vom 26.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2023, ****, wegen einer Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fortgesetztes Delikt Einstellung
VStG §22 SchPflG 1985 §24
40/01 Verwaltungsverfahren 70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-152/005/1897/2024  vom 17.07.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde des mj. A. B., geboren am ...2022, vertreten durch seinen Vater C. D. als gesetzlicher Vertreter, dieser vertreten durch, Rechtsanwalt in Wien, E.-gasse, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.12.2023, Zl. MA …, betreffend die Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2024 und 23.05.2024

zu Recht erkannt

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß § 42 Abs. 1 StbG festgestellt, dass A. B., geboren am ...2022 in Genf (Schweiz), gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 StbG mit dem Zeitpunkt seiner Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Staatsbürgerschaft Erwerb kraft Abstammung Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit positive Willenserklärung
StbG §7 Abs1 Z2 StbG §27 Abs1 StbG §27 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-193/001-2024  vom 29.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 09.01.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf dauernde Rodung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Forstrecht Wald Rodung Waldboden
ForstG 1975 §17 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-144/001-2024  vom 24.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A vom 14. November 2023 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 13. Oktober 2023, Zahl: ***, mit welchem über eine Berufung vom 3. Mai 2023 gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 4. April 2023, Zahl: ***, betreffend Haftung für offene Kommunalsteuer für die Jahre 2014, 2015 und 2016 der C GmbH entschieden wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:Herr A wird für die offene Kommunalsteuer der C GmbH für den Zeitraum April 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von insgesamt € 1.874,20 haftbar gemacht. Hinsichtlich der Kommunalsteuer für die Jahre 2014, 2015 und Jänner bis April 2016 wird der Haftungsbescheid aufgehoben.

2.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Finanzrecht Kommunalsteuer Vertreterhaftung Insolvenz Einhebung Verjährung
BAO §238 Abs2 KommStG 1993 §6a Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-742/002-2024  vom 23.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 5.6.2024, AZ.: ***, betreffend Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Abbruchfrist wird mit 31.8.2024 festgesetzt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag bauliche Anlage
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-M-5/001-2024  vom 26.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots durch Polizeiorgane, zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Baden, am 23.01.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes vom 23.01.2024 für die Adresse ***, *** samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung sowie das damit verbundene Verbot der Annäherung an B für rechtswidrig erklärt.

2.Der Bund als Rechtsträger hat dem Beschwerdeführer gemäß §§ 53 iVm. 35 VwGVG iVm. der VwG-Aufwandersatzverordnung Euro 737,60 (Schriftsatzaufwand) und Euro 922,00 (Verhandlungsaufwand), gesamt sohin Euro 1.659,60, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Maßnahmenbeschwerde Annäherungsverbot Betretungsverbot Gefährlichkeitsprognose Gewaltanwendung
B-VG Art130 Abs1 Z2 SPG 1991 §38a Abs1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/35/1225-15  vom 05.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerden von 1. Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, 2. Frau CC, 3. DD, vertreten durch Rechtsanwältin EE, 4. Frau FF und 5. Frau GG gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.03.2024, ***, betreffend die Frage nach dem Bestand von Weiderechten nach dem Wald- und Weideservitutengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nutzungsrechte Weiderechte Ersitzung Grundbuchsanlegung Grundbuchseintragung Deklarative Wirkung Kaiserliches Patent 1853 Servitutenregulierung
WWSLG Tir 1952 §1 Abs1 WWSLG Tir 1952 §2 Abs1 WWSLG Tir 1952 §38 Abs2
L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/0576-10  vom 02.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, Top *, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.01.2024, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 - TROG 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.01.2024, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.01.2024, Zl ***, wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG Folge gegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und das Strafverfahren in diesem Umfang eingestellt.

3.Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird mit Euro 800,- neu festgelegt.

4.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.600,- zu leisten.

5.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abweisung Folge gegeben Freizeitwohnsitz
ROG Tir 2016 §13a Abs1 lita
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/1105-4  vom 02.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.3.2024, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung Bindungswirkung Mindestentziehungsdauer drei Monate
FSG 1997 §25 Abs3
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/41/1438  vom 01.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insoweit teilweise Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 10 Stunden) auf Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) herabgesetzt wird.

2.Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 200,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entwässerung Aufschüttung
VStG §19 NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 NatSchG Tir 2005 §7 NatSchG Tir 2005 §9
40/01 Verwaltungsverfahren L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/1842-1  vom 01.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.06.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit (Beschlagnahme) nach dem Arzneimittelwareneinfuhrgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beschlagnahme Einfuhr ohne Einfuhrgenehmigung
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21 Abs3 VStG §39
82/04 Apotheken Arzneimittel 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/22/1903-1  vom 01.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. RA BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.5.2024, Zl. *** wegen einer Übertretung nach dem TROG 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Verfolgungsverjährung
VStG §32 Abs2
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/48/2970-11  vom 31.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des Herrn AA, vd RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2024

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 440,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

3.Eine ordentliche Revision ist gegen diese Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Airbnb Gewerbliche Vermietung
BauO Tir 2022 §67 Abs1 litm
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/47/0842-3  vom 31.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, wohnhaft in der Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz (MeldeG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Meldeverstoß in dubio pro reo
MeldeG 1991 §3 Abs1 MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1 MeldeG 1991 §22 Abs1 Z2 VStG §45 Abs1 Z1
41/02 Melderecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/0429-13  vom 31.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde vom 02.02.2024 der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 04.01.2024, ***, betreffend die Nutzung der Wohnung Top ** an der Adresse Adresse 3, **** Y, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2024

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

3.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Freizeitwohnsitzabgabe
ROG Tir 2016 §13a Abs3 lita
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/41/1996-18  vom 31.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, zuletzt wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit teilweise Folge gegeben, als anstelle der über die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 4. verhängten Freiheitsstrafe von 14 Tagen eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage, 5 Stunden), verhängt wird. Bei der verletzten Norm hat es nunmehr zu lauten „§§ 37 Abs 1 iVm 1 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015“, die Strafsanktionsnorm hat nunmehr zu lauten „§§ 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015.“

2.Gemäß § 44 Abs 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz hinsichtlich Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses mit Euro 120,00 neu festgesetzt.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lenken ohne Lenkberechtigung Strafhöhe
FSG 1997 §1 Abs3 FSG 1997 §37 VStG §19
40/01 Verwaltungsverfahren 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/38/1795-2  vom 31.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.06.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 400,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Strafhöhe verwendungszweckwidrige Verwendung
BauO Tir 2022 §67 Abs1 litm
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/48/2971-12  vom 31.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vd RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2024

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 440,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

3.Eine ordentliche Revision ist gegen diese Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Airbnb Gewerbliche Vermietung
BauO Tir 2022 §67 Abs1 litm
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/43/2501-4  vom 31.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Julia Schmalzl über die Beschwerde AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung

zu Recht

1.Der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragsgegenstand stimmt nicht mit Bescheidgegenstand überei
BauO Tir 2022 §34
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/0986-4, LVwG-2024/20/0987-4, LVwG-2024/20/0988-4, LVwG-2024/20/0989-4, LVwG-2024/20/0990-4, LVwG-2024/20/0991-4, LVwG-2024/20/0992-4, LVwG-2024/20/0993-4, LVwG-2024/20/0994-4  vom 31.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch RA BB, **** Z, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Z

1.vom 15.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0986)

2.vom 22.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0987)

3.vom 15.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0988)

4.vom 22.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0989)

5.vom 15.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0990)

6.vom 22.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0991)

7.vom 22.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0992)

8.vom 15.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0993)

9.vom 15.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0994)

betreffend Vergütungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung nach dem EpiG für Arbeitnehmer Antragsfrist Materiell-rechtliche Frist Erlöschen des Vergütungsanspruchs
EpidemieG 1950 §49 Abs1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/19/2276-2  vom 30.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 04.08.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

I. den Beschluss

1.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend den Gastronomiebetrieb (Spruchpunkt II.1.) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid im Umfang des Zeitraumes von 17.03.2020 bis 25.03.2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht

1.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Abweisung des beantragten Mehrbegehrens betreffend den Seilbahnbetrieb für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 (Spruchpunkt I.2.) und hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges für den Gastronomiebetrieb für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 (Spruchpunkt II.1.) als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung Verdienstentgang Seilbahnbetrieb Gastronomiebetrieb COVID-19
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/0948-3  vom 30.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.03.2024, Zl ***, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Negative Gefährdungsprognose Waffenverbot
WaffG 1996 §12 Abs1
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/41/1025-1  vom 17.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 26.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unzuständige Behörde Vergütung Verdienstentgang
EpidemieG 1950 §32 EpidemieG 1950 §49
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E G04/12/2022.008/010, E G04/12/2022.009/010  vom 28.07.2024
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Halbauer

1. über die Beschwerden des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwälte RAe OG in ***, vom 06.10.2021 (Verfahren zu 1.) und vom 07.10.2021 (Verfahren zu 2.)

gegen die Bescheide des Gemeinderates der Gemeinde AA vom 28.09.2021, Zl. *** wegen Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr (Verfahren zu 1.) und gegen den Bescheid vom 28.09.2021 Zl. *** wegen Vorschreibung der Wasserbezugsgebühr (Verfahren zu 2.), sowie

2. über die Säumnisbeschwerde des Herrn BF, vertreten durch Rechtsanwälte RAe OG in *** vom 28.06.2021 (Verfahren zu 2.)

zu Recht

I. Der Beschwerde vom 06.10.2021 wird dahingehend stattgegeben, dass die

Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr (Verfahren zu 1.)

wie folgt lautet

„Gesamt netto 471,45 EUR

verrechnete Akontozahlung netto - 120,44 EUR

Nachverrechnung netto351,02 EUR

USt 10 % 35,10 EUR

Nachverrechnung brutto386,12 EUR“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde vom 07.10.2021 wird dahingehend stattgegeben, dass die

Vorschreibung der Wasserbezugsgebühr (Verfahren zu 2.)

wie folgt lautet

„Gesamt netto458,18 EUR

Verrechnete Akontozahlung netto -186,63 EUR

Nachverrechnung netto271,55 EUR

USt 10 % 27,16 EUR

Nachverrechnung brutto298,71 EUR“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 BAO eingestellt.

IV. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Finanzrecht Kanalbenützungsgebühr Berechnungsmethode Wasserbezugs- bzw. Kanalbenützungsgebühr Abrechnungsbescheid Festsetzungsbescheid Inanspruchnahme nur eines Gesamtschuldners langfristige Gebührenkalkulation Säumnisbeschwerde
FAG §17 Abs4 Z3 KAbG Bgld. §11 Abs5
30/02 Finanzausgleich L37161 Kanalabgabe
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-102/067/5002/2024  vom 25.07.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 SPG der Frau A. B., Wien, C.-straße, vertreten durch Rechtsanwälte, Wien, D.-gasse, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, infolge Anhaltung in einer mit 22 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände am 28.02.2024, um ca. 10:35 Uhr bis 15:35 Uhr

zu Recht erkannt

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Anhaltung der Beschwerdeführerin in einer mit 22 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände am 28.02.2024 für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz und 30,00 Euro als Ersatz für Barauslagen (Eingabegebühren) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

Maßnahmenbeschwerde Beschwerdegegenstand Polizeianhaltezentrum Anhalteraum Gemeinschaftszelle Überbelegung Menschenwürde Haftraum Mindestflächenausmaß Polizeigewahrsam europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafen MRB-Katalog Haftstandards Anhaltebedingungen Festnahme internationale Empfehlungen
AnhO 1999 §1 AnhO 1999 §4 Abs1 AnhO 1999 §4 Abs1a SPG §88 VStG §35
40/01 Verwaltungsverfahren 41/01 Sicherheitsrecht 41/02 Staatsbürgerschaft
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-102/067/5004/2024  vom 25.07.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 SPG des Herrn A. B., C., D.-straße, vertreten durch Rechtsanwälte, Wien, E.-gasse, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, infolge Anhaltung in einer mit 19 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände am 28.02.2024, um ca. 14:30 Uhr bis 17:50 Uhr

zu Recht erkannt

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in einer mit 19 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände am 28.02.2024 für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz und 30,00 Euro als Ersatz für Barauslagen (Eingabegebühren) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

Maßnahmenbeschwerde Beschwerdegegenstand Polizeianhaltezentrum Anhalteraum Gemeinschaftszelle Überbelegung Menschenwürde Haftraum Mindestflächenausmaß Polizeigewahrsam europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafen MRB-Katalog Haftstandards Anhaltebedingungen Festnahme internationale Empfehlungen
AnhO 1999 §1 AnhO 1999 §4 Abs1 AnhO 1999 §4 Abs1a SPG §88 VStG §35
40/01 Verwaltungsverfahren 41/01 Sicherheitsrecht 41/02 Staatsbürgerschaft
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1221/001-2022  vom 18.07.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. September 2022, Zl. ***, betreffend Bewilligung eines erweiterten Werksverkehrs (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung, ***, ***) nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 30. November 2023 und am 29. Februar 2024, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die für den erweiterten Werksverkehr vorgeschriebenen Auflagen zu lauten haben

1. Die Lage der Ein- und Ausstiegsstellen ergibt sich aus der Planskizze, die eine Anlage zu diesem Erkenntnis bildet.

2. Im Bereich der Ein- und Ausstiegsstellen darf die unterste Trittstufe des Waggons einen Höhenunterschied bis maximal 60 cm zur Auftrittsfläche hin nicht überschreiten.

3. Während des Betriebes bei Dunkelheit sind die Ein- und Ausstiegsstellen so zu beleuchten, dass die zur sicheren Bahnbetriebsabwicklung erforderliche Sicht vorhanden ist und keine Blendwirkung für die Betriebsabwicklung entsteht.

4. Die beförderten Personen dürfen die Wagen erst nach Stillstand verlassen.

5. Ab der örtlich bedienten Weiche *** bis zum Gleisende Gleis *** und *** darf die Anschlussbahn mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h befahren werden.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht den folgenden Beschluss

3.Der Bund hat dem Land Niederösterreich gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 AVG sowie §1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 innerhalb von zwei Wochen Kommissionsgebühren in der Höhe von € 13,80 zu ersetzen.

4.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Eisenbahnrecht nicht-öffentliche Eisenbahn Anschlussbahn erweiterter Werksverkehr Genehmigung Auflagen
EisenbahnG 1957 §7 EisenbahnG 1957 §17b EisenbahnG 1957 §238 Abs1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/1356-10  vom 29.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller über die Beschwerden von

1.AA

2.BB

3.CC

4.DD

5.EE

6.FF

7.GG

8.JJ

9.KK

10.LL

11.MM

12.NN

13.OO

14.PP

15.QQ

16.RR

17.SS und

18.TT

alle vertreten durch RA UU

19.VV

20.WW

21. XX

22. YY

23. ZZ, vertreten durch RA AAA

24. BBB

25. CCC, vertreten durch RA DDD

26. EEE

27. FFF

28. GGG

29. JJJ

30. KKK, vertreten durch RA AAA

gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 13.02.2024, Zl MagIbk/486/BW-BV-BA/5/5, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde der 30. Beschwerdeführerin Frau KKK wird als verspätet zurückgewiesen

Den übrigen Beschwerden wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat

„Der Antrag der LLL vom 17.05.2023 laut dem Einreichplan vom 12.05.2023, eingebracht am 17.05.2023, dem Lageplan vom 01.06.2023, GZ ***, eingereicht am 09.06.2023, sowie abgeändert mit den Einreichplänen datiert vom 12.05.2023, Plan Nr *** bis ***, eingebracht am 16.10.2023, 6 Brandschutzkonzeptpläne vom 13.09.2023, eingebracht am 16.10.2023, Plan Sicherungsmaßnahmen Baueinreichung, Plan Nr BG01 vom 14.03.2023, eingebracht am 24.05.2023

zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu- und Umbau des Bürohauses mit Wohn- und Verkaufsflächen auf Gst Nr .**1 Z, mit der Adresse Adresse 1, **** Z, wird gemäß § 34 Abs 4 lit f Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) idgF abgewiesen.

2.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baurechtsberechtigter Zustimmung zu Baumaßnahmen Grundeigentümer
BauO Tir 2022 §34 Abs4 litf BauO Tir 2022 §29 Abs1 lita
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/11118-2  vom 29.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, ***** Z, vom 20.03.2024 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.02.2024, ***, betreffend die Feststellung, dass die Wohnung Top * Haus Ost auf Gst **1, in EZ ***, KG *****Y, Adresse 2, **** Y, nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf

zu Recht

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Kein einstimmiger Beschluss der WE
LVwG-2024/48/11118-2
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Kärnten: KLVwG-1009/6/2024  vom 23.07.2024
Landesverwaltungsgericht Kärnten

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Mag. xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 24.05.2024, Zahl: xxx, wegen Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 125 K-DRG 1994 und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens gemäß § 116 K-DRG 1994 sowie Suspendierung vom Dienst gemäß § 114 K-DRG 1994, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

abgewiesen .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

unzulässig .

Dienstrecht Disziplinarverfahren Suspendierung Dienstpflichtverletzung Dienstweg Zeiterfassung
GO LT Krnt 1996 §13 Abs6 DienstrechtsG Krnt 1994 §43 Abs2 DienstrechtsG Krnt 1994 §48 Abs1 DienstrechtsG Krnt 1994 §111 Abs1 DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs2 DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs4 DienstrechtsG Krnt 1994 §116 Abs2 DienstrechtsG Krnt 1994 §125 Abs1
L00102 Landtagsgeschäftsordnung Kärnten L22002 Landesbedienstete Kärnten
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/42/1118-4  vom 18.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.08.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsunfall In dubio pro reo Kontrollplan
BArbSchV 1994 §8
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E G07/10/2024.002/004  vom 23.07.2024
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vom 30.04.2024 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 02.04.2024, Zahl: ***, in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 – Bgld. BauG

zu Recht

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Gemeinderecht Gemeinderat Sitzung Gemeinderatssitzung Tagesordnung Einberufung Gemeinderat
Bgld. GemO 2003 §36 Abs3
L10001 Gemeindeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/0886-5  vom 22.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.10.2023, Zl ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kein Nachweis für keinen Nutzen aus dem Tourismus erbracht Volle Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen
TourismusG Tir 2006 §30 TourismusG Tir 2006 §31
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/0431-2  vom 19.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.01.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach § 1 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Einstweilige Verfügung Verhaltensweisen untersagt
EO §1 Abs1 EO §382b EO §382c
23/04 Exekutionsordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/1425-5  vom 18.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.04.2024, Zl, ***, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen der weiteren Verwendung der Güllegrube auf Gst Nr **1, KG Y

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zwangsstrafe wegen Nichtbefolgung der Benützungsuntersagung des Ziegenstalles Bestätigung
LVwG-2024/48/1425-3
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/47/1228-6  vom 18.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Z, wohnhaft in Adresse 1, **** Y, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.03.2024, Zl ***, betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verleihung der öst. Staatsbürgerschaft Erteilungshindernis Negative Prognoseentscheidung
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
41/02 Staatsbürgerschaft
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/0972-4  vom 18.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden der 1. AA, des 2. BB und des 3. CC, alle vertreten durch RA DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.02.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Bauansuchen in Folge Widerspruchs zu § 6 TBO 2022 und zu den Festlegungen des Bebauungsplanes des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 15.12.2022, ***, gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 und Abs 4 lit f TBO 2022, abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bauverfahren Nachbar Einwendungen Abstände Bebauungsplan Besondere Bauweise Stattgebung Versagung der Baubewilligung
BauO Tir 2022 §5
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/1636-5  vom 17.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der Frau AA, geboren XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.05.2024, Zl ***, betreffend Befristung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt eingeschränkt

a)Die Lenkberechtigung wird bis zum 02.02.2025 befristet.

b)Vor Ablauf der Befristung ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung vornehmen zu lassen.

c)Auflage Code 01.06. Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen und

d)Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 20 km vom Wohnsitz – Code 62. nach FSG-DV.

Zwecks Neuausstellung ist der Führerschein gemäß § 13 Abs 5 FSG bei der Bezirkshauptmannschaft X abzuliefern.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gesundheitliche Eignung
FSG 1997 §24
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/1187-9  vom 17.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der Z Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Integrationsgesetz (IntG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach dem IntG eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

Integrationsvereinbarung Integration
IntG §9 Abs1 IntG §9 Ab 2 IntG §23 Abs2 NAG 2005 §81 Abs6
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/43/2254-2  vom 24.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.06.2023, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG)

zu Recht

1.Aus Anlass der mit der Beschwerde erstmals vollständig vorgelegten Unterlagen ist der von der Beschwerdeführerin am 25.01.2021 beantragte Vergütungsbetrag für die Absonderung ihrer Dienstnehmerin BB im Zeitraum vom 03.11.2020 bis zum 11.11.2020 teilweise, mit einer Höhe von Euro 110,53, gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG zuzuerkennen.

2.Im Übrigen wird der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.01.2021 abgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Absonderung Dienstnehmer Vergütungsanspruch Lehrlinge
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/48/0812-34  vom 23.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde

1. der AA

2. des BB und

3. der CC

alle vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.02.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages
BauO Tir 2022 §6 Abs7
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/34/1628-15  vom 23.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.5.2024, ***, betreffend Untersagung und Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes nach dem Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.7.2024

zu Recht

A)Spruchpunkt I. angefochtener Bescheid (Untersagung gemäß § 4 Abs 11 zweiter Satz in Verbindung mit § 4 Abs 8 erster Satz Tiroler Campinggesetz 2001)

1.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat

„AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, wird als Inhaber des Campingplatzes „CC“ in **** Z, Adresse 3, gemäß § 4 Abs 11 zweiter Satz in Verbindung mit § 4 Abs 8 erster Satz des Gesetzes vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 85/2023, der Betrieb der vier auf Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** W errichteten, in Abbildung 4 dieses Erkenntnisses als „DD“ bezeichneten, mobilen Unterkünften einschließlich ihrer überdachten und offenen Terrassen mit einer insgesamt überdeckten Fläche von 50,437 m², sohin vierer Mobilheime im Sinne des § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 48/2021, in Verbindung mit § 6 Abs 1 lit c Z 3 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 48/2021, die die nach § 6 Abs 1 zweiter Satz Tiroler Campinggesetz, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 48/2021, maximal zulässige überdeckte Fläche von 45 m² übersteigen, untersagt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

B)Spruchpunkt II. angefochtener Bescheid (Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes gemäß § 4 Abs 11 zweiter Satz in Verbindung mit § 4 Abs 8 zweiter, dritter und vierter Satz Tiroler Campinggesetz 2001)

1.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Untersagung Betrieb Mobilheim Rechtlich untrennbare Einheit Aliud Wiederherstellung früherer Zustand Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes Einmonatige Frist
CampingG Tir 2001 §2 litg CampingG Tir 2001 §4 Abs11 CampingG Tir 2001 §4 Abs8 CampingG Tir 2001 §6 Abs1 litc Z3 CampingG Tir 2001 §6 Abs1
L57507 Camping Mobilheim Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/46/1605-1  vom 23.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die angeordnete Absolvierung der 1. Perfektionsfahrt gem § 4 Abs 1 Z 1 FSG und das Fahrsicherheitstraining gem § 4b Abs 1 Z 2 FSG zu entfallen haben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Perfektionsfahrt 2. Ausbildungsphase Probezeitverlängerung
FSG 1997 §4b Abs1 FSG 1997 §4c Abs2
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/34/1036-22  vom 23.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.3.2024, ***, betreffend Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.7.2024

zu Recht

A)Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis (Änderung der Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 366 Abs 1 Z 3 erster Fall GewO 1994)

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis (Betreiben der Betriebsanlage nach der Änderung ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 366 Abs 1 Z 3 zweiter Fall GewO 1994)

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass es

bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG)

Vor dem 1.8.1974 war das heutige Hotel der CC eine Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1.8.1974 in Geltung gestandenen Gewerbeordnung (also vor Inkrafttreten der GewO 1973) erteilt worden war. Diese Betriebsstätte gilt gemäß § 376 Z 14b Abs 1 zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 als gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 genehmigte Betriebsanlage. Sie wurde seither durch zahlreiche Bescheide nach der GewO 1994 abgeändert.

AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC zu verantworten, dass die GmbH vom 21.11.2023 bis zum 5.12.2023 im Freien auf den Gst-Nrn **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, alle GB *** Z, die für alle öffentliche Veranstaltung „DD“ mit beleuchteten Figuren gegen ein Entgelt von EUR 10,00 abhielt und damit die gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage abgeändert betrieben hat, ohne dass eine hierfür erforderliche gewerberechtliche Änderungsgenehmigung vorgelegen hat.

Die Bewilligungspflicht begründet sich darin, dass das regelmäßige Abhalten der Veranstaltung mit beleuchteten Figuren geeignet ist, Nachbarn durch Licht (verursacht durch die beleuchteten Figuren) zu belästigen.“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG)

„§ 366 Abs 1 Z 3 zweiter Fall Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 204/2022, in Verbindung mit den §§ 74 Abs 1 und 2 Z 2 und 81 GewO 1994, BGBl I Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 96/2017“

bei der verhängten Strafe und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG)

„EUR 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 204/2022“

und bei der Entscheidung über die Kosten (§ 44a Z 5 VStG)

„EUR 150,00 gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018“

zu lauten hat.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konsenslose Änderung der Betriebsanlage Konsensloses Betreiben der Betriebsanlage nach der Änderung
GewO 1994 §366 Abs1 Z3 GewO 1994 §81 GewO 1994 §74 Abs1 GewO 1994 §74 Abs2 Z2 GewO 1994 §366 Abs1 Z3 zweiter Fall
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/1313-6  vom 23.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.04.2024, ***, betreffend einen Antrag auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung

zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vollstreckbarkeitsbestätigung Zustellung durch Hinterlegung
ZustG §17
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/38/1312-7  vom 22.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.04.2024, ***, betreffend einen Antrag auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zustellung durch Hinterlegung Ortsabwesenheit
ZustG §17
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/41/1206-3  vom 19.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.01.2022, ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Betriebsschließung nach dem COVID-19-MG Keine Vergütung Verdienstentgang
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/15/0163-5  vom 18.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA und Frau BB, beide Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 11.12.2023, ***, betreffend gewerberechtliche Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Aufgrund der bei der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Antragseinschränkung wird der Betrieb des Rollpackers auf den Zeitraum Montag bis Freitag 06:00 bis 19:00 Uhr eingeschränkt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachbarbeschwerde wegen Lärm und Licht
GewO 1994 §74 GewO 1994 §77
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/15/1808-1  vom 17.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, ***** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.07.2024, ***, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Campinggesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angeführte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

In dubio pro reo Nächtigung in Fahrzeug Illegales Campieren Einstellung
CampingG Tir 2001 §3 Abs6
L57507 Camping Mobilheim Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/46/1134-5  vom 18.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser, über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.03.2023, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem LMSVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte 4., 5., 6., 7. und 8. als eine Verwaltungsübertretung zu werten sind und eine Gesamtstrafe in der Höhe von Euro 15.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt wird.

Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten wie folgt

„§ 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 256/2021“

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde für diese Spruchpunkte bleiben mit Euro 1.500,00 gleich. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.

2.Die Beschwerde wird in Bezug auf die Spruchpunkte 1., 2., 3., sowie 9. bis 13. und 15. als unbegründet abgewiesen.

Die Strafsanktionsnorm hat in Bezug auf die Spruchpunkte 1., 2., 3., sowie 9. bis 13. zu lauten wie folgt

„§ 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 256/2021“

3.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16.600,00 (zu Spruchpunkt 1. Euro 3.000,00, zu Spruchpunkt 2. Euro 3.000,00, zu Spruchpunkt 3. Euro 600,00, zu Spruchpunkt 9. Euro 600,00, zu Spruchpunkt 10. Euro 400,00, zu Spruchpunkt 11. Euro 1.700,00, zu Spruchpunkt 12. Euro 1.700,00, zu Spruchpunkt 13. Euro 5.000,00 und zu Spruchpunkt 15. Euro 600,00) zu leisten.

4.Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 14. des angefochtenen Erkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Dementsprechend entfallen die dafür angesetzten Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde in der Höhe von Euro 300,00. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.

5.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hygiene Schimmel Lagerung Schädlinge Gesamtstrafe
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1 LMSVG 2006 §90 Abs4 Z2
82/05 Lebensmittelrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/29/2270-14  vom 18.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, Y, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt X vom 01.08.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 332,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Standsicherheit Arbeitsplatz Einweisen LKW Abrutschen Erdmaterial Schwer verletzter AN Kein Kontrollsystem
ASchG 1994 §130 Abs5 BArbSchV 1994 §6 Abs2
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2021/31/0680-14  vom 18.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.2.2021, ***, betreffend die Abweisung einer Vorstellung gegen die Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung der Lenkberechtigung nach Suchtmittelkonsum Gesundheitliche Eignung Formalentziehung Amtsärztliches Gutachten Bedingte gesundheitliche Eignung
FSG 1997 §24 Abs4
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2021/37/2847-14, LVwG-2021/37/2848-14  vom 18.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 14.09.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, sowie über die Beschwerde des CC, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 14.09.2021, Zahl ***, betreffend Übertretungen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und dem Ärztegesetz 1998

zu Recht

I. Beschwerde der AA

1.Der Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, wird Folge gegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.09.2021, Zl ***, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II. Beschwerde des CC

1.Der Beschwerde des CC, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.09.2021, Zl ***, wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Gesundheitsberuferegister Qualifikationsnachweis Nostrifizierung „automatische“ Anerkennung EWR-Anerkennung Abstrichnahme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
ÄrzteG 1998 §2 ÄrzteG 1998 §3 ÄrzteG 1998 §199 ÄrzteG 1998 §204 GuKG §1 GuKG §2a GuKG §3 GuKG §3a GuKG §13 GuKG §15 GuKG §17 GuKG §27 GuKG §28 GuKG §28a GuKG §29 GuKG §31 GuKG §32 GuKG §35 GuKG §82 GuKG §83 GuKG §85 GuKG §105 GuKG §117 EpidemieG 1950 §28d RL 2005/36/EG idF der RL 2013/55/EU sowie Anhang V Nummer 5.2.2 der RL 2005/36/EG idF des delegierten Beschlusses (EU) 2020/548 der Europäischen Kommission vom 23. Jänner 2020 VStG §5 VStG §19 VStG §20 VStG §45 VwGVG 2014 §44 VwGVG 2014 §50 VwGVG 2014 §52
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal 82/02 Gesundheitsrecht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/12/1344-7  vom 17.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aufgrund des Vorlageantrages vom 08.05.2023 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2023, Z ***, ***, *** - über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 29.03.2023, Z***, ***, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages nach § 299 BAO, auf Aufhebung von drei Erschließungsbeitragsbescheiden und drei Gehsteigbeitragsbescheiden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde gegen den Bescheid der Stadt Z vom 29.03.2023, Z ***, ***, ***, Abgabennummer ***, ***, ***, mit welchem der Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung der Erschließungsbeitragsbescheide, Z ***, *** und *** sowie der Gehsteigbeitragsbescheide, Z ***, *** und ***, alle vom 03.03.2022, abgewiesen wurde, wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dem Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft Folge gegeben und die Erschließungsbeitragsbescheide zu den Z ***, *** und *** sowie die Gehsteigbeitragsbescheide zu den Z ***, *** und ***, alle vom 03.03.2022, behoben werden.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baubeginn Aufhebung Ermessen
BAO §299 VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs7
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/1801-2  vom 18.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.04.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung der Lenkberechtigung Bindungswirkung
FSG 1997 §7 Abs1 FSG 1997 §7 Abs3 FSG 1997 §7 Abs4 FSG 1997 §24 Abs1 FSG 1997 §24 Abs3 FSG 1997 §25 Abs1 FSG 1997 §26 Abs2 Z1 FSG 1997 §30 Abs1
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/1819-2, LVwG-2024/29/1820-2  vom 17.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, gegen

1.das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2024, *** (LVwG-2024/29/1819) und

2.das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2024, *** (LVwG-2024/29/1820)

jeweils betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz

zu Recht

1.Den Beschwerden wird Folge gegeben, die beiden angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unzulässige Doppelbestrafung
SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/39/2720-3  vom 16.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der Spruch dahingehend konkretisiert wird, als er zu lauten hat

„…

Gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 wird AA die weitere Benützung des Kellerraums 2, des mittigen Gangbereichs sowie des daran anschließenden Vorraums, dargestellt auf den einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden vier angeschlossenen Fotos, zu Wohnzwecken untersagt.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Benützungsuntersagung Gegenstand
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litc BauO Tir 2022 §28 Abs1 litc
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/46/1157-3  vom 16.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.04.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ordnungsstrafe Beleidigende Schreibweise Anstandsverletzung
AVG §34 Abs3
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/1357-6  vom 16.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA und BB, beide vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.03.2024, ***, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach anstelle der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Feststellungen und der Untersagung die Bauanzeige zurückgewiesen wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Formgebrechen Stadt im Freiland Allfällige Bewilligungspflicht Unterlagen nicht nachgereicht
BauO Tir 2022 §30 Abs2
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/1825-2  vom 16.07.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.07.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulpflicht Erziehungsberechtigte verantwortlich häuslicher Schulunterricht
SchPflG 1985 §2 Abs1 SchPflG 1985 §3 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/14/0786-14  vom 12.08.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.06.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB in Z, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Gemeinde Y (belangte Behörde), vertreten durch RA CC in Z, über das am 31.3.2023 eingelangte Bauansuchen der Beschwerdeführerin, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5.6.2024

zu Recht

1.Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben.

2.Das am 31.3.2023 bei der Gemeinde Y eingelangte und als „Umbau, Zubau, Abbruch“ auf Grundstück **1, beschriebene Bauansuchen der Beschwerdeführerin wird gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 abgewiesen.

3.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Widerspruch zum Örtlichen Raumordnungskonzept Baudichte Baumassendichte Nutzflächendichte Säumnisbeschwerde
BauO Tir 2022 §34 Abs4 lita BauO Tir 2022 §34 Abs3 lita Z2
L82007 Bauordnung Tirol