Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.11.2024, Zl ***, wegen Übertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht
1.Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. als unbegründet abgewiesen.
2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. mit jeweils Euro 30,00 zu bezahlen.
3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt weiters durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, vertreten durch CC, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.11.2024, Zl ***, zu den Einstellungspunkten 1. und 2. im Straferkenntnis (jeweils Einstellung nach § 45 Abs 1 VStG), wegen Übertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht
4.Der Beschwerde im gegenständlichen Straferkenntnis wird zu Spruchpunkt 1. der Einstellung Folge gegeben, der diesbezügliche Spruch im Straferkenntnis behoben und wird dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zu Last gelegt
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener der DD mit Sitz in **** Y, Adresse 3, zu verantworten, dass diese - wie anlässlich einer in den Lagerräumlichkeiten der Firma DD, **** Y, Adresse 3, durchgeführten amtlichen Kontrolle am 16.03.2023 festgestellt wurde – als Importeurin iSd § 12 Abs 1 FPVO folgende Fertigpackungen zum Verkauf vorrätig gehalten und damit iSd § 24 Abs 3 MEG in Verkehr gebracht, obwohl festgestellt wurde, wie folgt
Produkt „Bio Spitzpaprika“ (190 g; Charge: ***, EAN: ***; Aufschrift auf der Packung: EE, Sorgfältig verarbeitet für: FF, Adresse 4, **** X)
Zur Angabe der Nennfüllmengendeklaration wurde eine unzulässige Maßeinheit und zwar „gr“ verwendet.
Fertigpackungen dürfen gemäß § 26 Abs 1 MEG gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
Die gesetzlichen Maßeinheiten sind gemäß § 1 Abs 2 MEG mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben. Basiseinheit und deren Zeichen ist gemäß § 2 Abs 1 MEG für die Masse das Kilogramm (kg). Die Namen und Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden gemäß § 3 Abs 5 MEG durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g“ gebildet.
Nach § 11 Abs 1 Z 1 FPVO haben Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar die Angabe der Nennfüllmenge (Nenngewicht und Nennvolumen) zu tragen, ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter der Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG.
Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs 1 iVm § 26 Abs 1 iVm§ 1 Abs 2, § 2 Abs 1 und § 3 Maß- und Eichgesetz-MEG, BGBl Nr 152/1950,BGBl I Nr 203/2022 iVm § 11 Abs 1 Z 1 Fertigpackungsordnung-FPVO 1993, BGBlNr 867/1993, idF BGBl II NR 115/2009, dar.
Wegen der Verwaltungsübertretung wird über den Beschwerdeführer folgende Strafe verhängt: Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden und 30 Minuten) gemäß § 63 Abs 1 Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, BGBl. I 203/2022.
Ferner hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu bezahlen.
5.Der Beschwerde im gegenständlichen Straferkenntnis wird zu Spruchpunkt 2. der Einstellung Folge gegeben, der diesbezügliche Spruch im Straferkenntnis behoben und wird dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zu Last gelegt
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener der DD mit Sitz in **** Y, Adresse 3, zu verantworten, dass diese - wie anlässlich einer in deren Lagerräumlichkeiten der Firma DD, **** Y, Adresse 3, durchgeführten amtlichen Kontrolle am 16.03.2023 festgestellt wurde – als Importeurin iSd § 12 Abs. 1 FPVO folgende Fertigpackungen zum Verkauf vorrätig gehalten und damit iSd § 24 Abs. 3 MEG in Verkehr gebracht, obwohl folgende Verstöße festgestellt wurde, wie folgt
Produkt „Zuckererbsen (250 g, Charge: ***, EAN: ***; Aufschrift auf der Packung: GG)
Zur Angabe der Nennfüllmengendeklaration wurde eine unzulässige Maßeinheit und zwar „gramm“ verwendet.
Fertigpackungen dürfen gemäß § 26 Abs 1 MEG gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
Die gesetzlichen Maßeinheiten sind gemäß § 1 Abs 2 MEG mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben. Basiseinheit und deren Zeichen ist gemäß § 2 Abs 1 MEG für die Masse das Kilogramm (kg). Die Namen und Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden gemäß § 3 Abs 5 MEG durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g“ gebildet.
Nach § 11 Abs 1 Z 1 FPVO haben Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar die Angabe der Nennfüllmenge (Nenngewicht und Nennvolumen) zu tragen, ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter der Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG.
Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs 1 iVm § 26 Abs 1 iVm § 1 Abs 2, § 2 Abs 1 und § 3 MEG, BGBl Nr 152/1950, BGBl I Nr 203/2022, iVm § 11 Abs 1 Z 1 iVm § 10 Abs 1 FPVO 1993, BGBl Nr 867/1993, idF BGBl II Nr 115/2009, dar.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über den Beschwerdeführer folgende Strafe verhängt: Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden und 30 Minuten) gemäß § 63 Abs 1 Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, BGBl. I 203/2022.
Ferner hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu bezahlen.
6.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.