Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des E H, B, vertreten durch Piccolruaz&Müller Anwaltspartnerschaft, Bludenz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.09.2025, Zl, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zwei Übertretungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sowie eine Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt
A) Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes aufgehoben und das Verfahren bezüglich diesen Spruchpunkt eingestellt.
B) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. insoweit Folge gegeben als dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat
„2.a Sie haben es zu verantworten, dass im Zeitraum xx.12.2019 bis xx.12.2024 ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Bewilligungen auf einer Teilfläche (Fläche Nr 3) auf den Grundstücken GST-NRN AAA/A, AAA/B, BBB und CCCC/C, alle KG S, Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 1.100 m³ auf einer Gesamtfläche von ca 1.600 m² abgelagert wurde.
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Dies ist nach § 57 Abs 1 lit a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, iVm § 33 Abs 1 lit m GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, eine Verwaltungsübertretung.
Nach § 57 Abs 2 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019 wird deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von von 12 Stunden verhängt.
2.b Sie haben es zu verantworten, dass im Zeitraum xx.12.2019 xx 11.12.2024 ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Bewilligungen auf einer Teilfläche (Flächen Nr 4 und 5) auf den Grundstücken GST-NRN DDD/D und AAA/B, beide KG S, Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 1.250 m³ auf einer Gesamtfläche von ca 4.510 m² abgelagert wurde.
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Dies ist nach § 57 Abs 1 lit a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, iVm § 33 Abs 1 lit m GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, eine Verwaltungsübertretung.
Nach § 57 Abs 2 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019 wird deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von von 12 Stunden verhängt.“
C) Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.
D) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. insoweit Folge gegeben als dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat
„4.a Sie haben es zu verantworten, dass im Zeitraum xx.12.2019 bis xx.12.2024 ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Bewilligung auf einer Teilfläche der Grundstücke GST-NRN EEE, FFF, CCCC/C, GGG, alle GB S, eine dauernde Rodungen durchgeführt wurde, indem dieser Fläche als Deponiefläche genutzt wurde. Die gegenständliche unbefugte Rodungsfläche hat ein Gesamtausmaß von 250 m² und ist im beiliegenden Lageplan als Fläche „zusätzliche Rodung 250 m²“ eingezeichnet.
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Dies ist nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz, BGBl Nr 440/1975, idF BGBl I Nr 144/2023, iVm § 17 Abs 1 Forstgesetz, BGBl Nr 440/1975, idF BGBl I Nr 59/2002, eine Verwaltungsübertretung.
Nach § 174 Abs 1 Schlusssatz Ziffer 1 Forstgesetz wird deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von von 2,5 Stunden verhängt.
4.b Sie haben es zu verantworten, dass im Zeitraum xx.12.2019 bis xx.12.2024 ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Bewilligung auf einer Teilfläche des Grundstückes GST-NR DDD/D, GB S, eine dauernde Rodungen durchgeführt wurde, indem diese Fläche als Wiese und Straße genutzt wurde. Die gegenständliche unbefugte Rodungsfläche hat ein Gesamtausmaß von 1.030 m² und ist im beiliegenden Lageplan als Fläche „zusätzliche Rodung 1030 m²“ eingezeichnet.
[Bild aus Datenschutzgründen entfernt]
Dies ist nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz, BGBl Nr 440/1975, idF BGBl I Nr 144/2023, iVm § 17 Abs 1 Forstgesetz, BGBl Nr 440/1975, idF BGBl I Nr 59/2002, eine Verwaltungsübertretung.
Nach § 174 Abs 1 Schlusssatz Ziffer 1 Forstgesetz wird deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von von 9,5 Stunden verhängt.“
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 500 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 3.250 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen die Spruchpunkte A), B) und D) dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Gegen Spruchpunkt C) dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.