Logo Landesverwaltungsgerichte

Landesverwaltungsgerichte

Neue Veröffentlichungen der Landesverwaltungsgerichte aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

261 Einträge · Letztes Datenupdate: 18.07.2026 23:08:38

Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/21/1337-11  vom 09.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt/fasst durch seinen Richter Dr. Habel über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 2.4.2026, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird hinsichtlich Frage 3 des Antrages auf Zugang zu Informationen, „Wie viele Benützungsverbote wegen unzulässiger Freizeitwohnsitze bestehen aktuell in der Gemeinde Y? Wie viele davon sind rechtskräftig?“, als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerde wird hinsichtlich Frage 4 des Antrages auf Zugang zu Informationen, „Welche Personen unter Angabe von Namen und Adresse sind von Seiten der Gemeinde Y mit der Überwachung von Freizeitwohnsitzen beauftragt?“, als unbegründet abgewiesen.

3.Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

den Beschluss

1. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Fragen 1 und 2 des Antrages auf Zugang zu Informationen eingestellt.

2. Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Überwiegende Geheimhaltungsinteressen
B-VG Art22a DSG Art1 IFG §6 Abs1 Z7 lita
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 10/10 Datenschutz 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/45/1064-4  vom 06.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.03.2025, Zl ***, wegen Übertretungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes und der Bauarbeiterschutzverordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Sprengschwaden
ASchG 1994 §130
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-302-6/2026-R1  vom 02.07.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.07.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde Mennel Rechtsanwälte OG, Feldkirch, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Mdes G F, M, vertreten durch Achammer vom 22.09.2025, Zl, betreffend eine Grundteilung nach § 39 Raumplanungsgesetz, den Beschluss gefasst

Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 und § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Verwaltungsverfahrensrecht Vollmacht für Beschwerde nicht für ein fortgesetztes Verfahren vor der Behörde
AVG §10 Abs1 AVG §10 Abs2
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/47/1077-4  vom 07.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.12.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Auflage Bemühen um Arbeitsstelle Subsidiaritätsprinzip
MSG Tir 2010 §1 Abs4 MSG Tir 2010 §16 Abs1 MSG Tir 2010 §30 Abs2
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/47/0830-15  vom 06.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Richtsatzkürzung grob fahrlässig herbeigeführte Notlage Eigenkündigung
MSG Tir 2010 §5 MSG Tir 2010 §9 MSG Tir 2010 §19 Abs1 lita
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/38/1563-6  vom 03.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.04.2026, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bindungswirkung
FSG 1997 §7 Abs3 Z3
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-794/001-2026  vom 03.07.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 30.03.2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Verwaltungsstrafe verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit abfallrechtlicher Geschäftsführer
AWG 2002 §26 Abs3 AWG 2002 §79 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/26/0038-6  vom 02.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwalts GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Y vom 25.11.2025, Zl ***, betreffend die Ablehnung der Berichtigung des Familiennamens nach dem Personenstandsgesetz 2013, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Familiennamen mit Adelsbezug Adelsaufhebungsgesetz
PStG 2013 §42 Abs3 AdelsaufhG 1919 §1
41/03 Personenstandsrecht 10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-955/001-2026  vom 01.07.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A (A), ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 06. Mai 2026, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

zu Recht erkannt

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Erfüllungsfrist für die aufgetragenen Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2026 verlängert wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht gewässerpolizeilicher Auftrag eigenmächtige Neuerung Verursacher Erfüllungsfrist
WRG 1959 §41 WRG 1959 §138 Abs1
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 61.1-5789/2025-23  vom 09.07.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch B im Verfahren über die eingebrachte Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch C, Rechtsanwalt, D-Platz, A-Ort, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße vom 04.11.2025, GZ: StZWAG Bescheid 2023 / Berufung-01

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (im Folgenden BAO) wird der Bescheidbeschwerde vom 10.12.2025 mit der Maßgabe

stattgegeben

dass der angefochtene Abgabenbescheid vom 04.11.2025 dahingehend abgeändert wird, als der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ehrenhausen vom 26.05.2025, (keine GZ angegeben), ersatzlos behoben wird.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

investiver Leerstand spekulativer Leerstand Mitwirkungspflicht Wohnungsleerstand Wohnung Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz Ermittlungspflicht Pflichtverletzung Wohnungsleerstandsabgabe
ZweitwohnsitzabgabeG Stmk 2022 §8 BAO §115 Abs1 ZweitwohnsitzabgabeG Stmk 2022 §3 Abs4
L37306 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Steiermark
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 61.11-5823/2025-19  vom 07.07.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch B über die Beschwerde des Herrn A, geb. ****, C-Straße, A-Ort, vertreten durch Rechtsanwalt D, E-Platz, A-Ort, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße vom 03.11.2025, GZ: StZWAG Bescheid 2023 / Berufung-08

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (im Folgenden BAO) wird der Beschwerde vom 10.12.2025

Folge gegeben

und der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße vom 26.05.2025 ersatzlos behoben wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Wohnungsleerstand Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz Wohnungsleerstandsabgabe investiver Leerstand Vermietungsbemühung Verwertungsabsicht spekulativer Leerstand Ausnahmetatbestand
ZweitwohnsitzabgabeG Stmk 2022 §9 ZweitwohnsitzabgabeG Stmk 2022 §8
L37306 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Steiermark
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-VG-9/001-2026  vom 03.07.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.07.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über den Antrag der A Ges.m.b.H., vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH & Co KG in ***, ***, vom 29.06.2026 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Vergaberechtssache „Erweiterung RRHB *** - Pr.Nr. ***“, (öffentlicher Auftraggeber: Stadt St. Pölten, vertreten durch Rechtsanwalt C in ***, ***), folgenden

BESCHLUSS

1.Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben.

Dem öffentlichen Auftraggeber wird im Vergabeverfahren „Erweiterung RRHB *** - Pr.Nr. ***“ untersagt, bis zur Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über den Antrag der A Ges.m.b.H. auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 19.06.2026 in dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (zu LVwG-VG-9/002-2026) anhängigen Nachprüfungsverfahren den Zuschlag zu erteilen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Vergabe einstweilige Verfügung Antrag Interessenabwägung gelindeste Maßnahme Dauer
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §14
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1959/001-2025  vom 29.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 26. August 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem TNRSG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2026 zu Recht

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der Tatbeschreibung und den verletzten Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 2. die Untergliederung „Z 1“ entfällt.

II.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,00 Euro zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Ordnungsrecht Nichtraucherschutz Verwaltungsstrafe Nachfüllbehälter Beipackzettel Packung
TNRSG 1995 §1 Z1c TNRSG 1995 §1 Z1l TNRSG 1995 §10b Abs7 TNRSG 1995 §10c Abs1 TNRSG 1995 §10c Abs2 TNRSG 1995 §10c Abs3
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/18/2214-34  vom 08.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt B des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.08.2025, Zl ***, (mitbeteiligte Partei: AA, vertreten durch die BB Adresse 2, *** Z) betreffend die Erteilung von Bewilligungen gemäß Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) für die Errichtung der „CC“ samt dazugehöriger Leerverrohrung für die Beschneiungsanlage im Schigebiet der AA, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.05.2026

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern teilweise Folge gegeben, als dass in Spruchpunkt B des Bescheides

a.die beantragten Bewilligungen in den Unterpunkten I. und II. jeweils gemäß § 6 lit e und h, § 7 Abs 1 lit b sowie Abs 2 lit a Z 1. und 2. sowie § 9 lit c und d iVm § 29 Abs 2 lit a Z 2 und Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 72/2025, sowie nach Maßgabe des signierten Projektes unter Berücksichtigung der Projektsergänzungen und -präzisierungen im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sowie nach Maßgabe der Spruchpunkte III. und IV. erteilt werden

b.ein neuer Unterpunkt III. mit den naturkundefachlichen Auflagen eingefügt wird, welcher zu lauten hat wie folgt

„III.naturkundefachliche Auflagen

1) Alle Rodungsmaßnahmen sind außerhalb der Vogelbrutzeit durchzuführen (diese findet von 01.März bis 31. Juli statt).

2) Berührte Bauten der hügelbauenden Waldameise sind unter fachlicher Anleitung der bestellten ökologischen Bauaufsicht an eine dafür geeignete Stelle umzusiedeln.

3) Die im zweiten Projektabschnitt vorhandenen Flachmoore sind von der bestellten ökologischen Bauaufsicht sichtbar abzugrenzen und von jeglichen Baumaßnahmen auszusparen.

4) Eingriffe in Feuchtgebiete sind auf ein unbedingt notwendiges Ausmaß zu beschrän-ken und sind von der bestellten ökologischen Bauaufsicht zu überwachen bzw fachlich anzuleiten. Sollten Maßnahmen zum Schutz der umliegenden Feuchtgebiete während der Bauarbeiten als notwendig erachtet werden, sind solche unter Anleitung der ökologischen Bauaufsicht umzusetzen (zB Abplankungen).

5) Die Pistenflächen sind mittels Wiesenkopierverfahren zu rekultivieren. Hierfür sind in Abstimmung mit der bestellten ökologischen Bauaufsicht artenreiche Bergwiesen als Spenderflächen heranzuziehen.

6) Die Rekultivierung der Mähwiesen (km ***) hat ausschließlich mit Rasensoden und bei größeren Lücken zwischen den Soden mit Heudrusch aus den umgebenden Flächen zu erfolgen. Auf eine Ansaat mit Saatgut ist nicht zulässig, da dieses bei weitem nicht der Artenvielfalt der umgebenden Wiesen entspricht.

7) Die rekultivierten Mähwiesen sind mindestens für eine Vegetationsperiode aus der Beweidung herauszunehmen, um das Anwachsen der Rasensoden zu gewährleisten. Falls die Rasensoden innerhalb dieser Zeit noch nicht zufriedenstellend angewachsen sind, oder das Pflanzenaufkommen durch die notfalls erforderliche Heudruschsaat noch nicht bestandsdeckend ist, ist die Beweidung weiterhin auszusetzen. Dies hat in Absprache mit der bestellten ökologischen Bauaufsicht zu erfolgen.

8) Die Böschungen im Bereich der Mähwiesen sind strukturiert und kupiert auszuführen, sodass außerhalb der Piste der kleinstrukturierte Wiesencharakter erhalten bleibt, die Eingliederung in die Landschaft verbessert wird und Nistplätze für Bodenbrüter zur Verfügung stehen.

9) Sämtliche Anpflanzungen sind bis zu einem dauerhaften Anwachsen zu pflegen und bei Ausfällen umgehend nachzubessern.

10) Wird in der Brutzeit in einem Bauabschnitt ein Vogelnest festgestellt (vgl die diesbezügliche Maßnahme in der tierökologischen Stellungnahme, S 16f, im signierten Projekt), ist die Größe der Pufferzone zu den Bauarbeiten in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht festzulegen.“

c.und ein neuer Unterpunkt IV. mit der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht eingefügt wird, welcher zu lauten hat wie folgt

„IV.Ökologische Bauaufsicht

Gemäß § 44 Abs 4 TNSchG 2005 wird für die in den vorigen Unterpunkten bewilligten und vorgeschriebenen Maßnahmen

Herr DD

EE, Adresse 3, *** Z

zur ökologischen Bauaufsicht bestellt.

Hinweis

Bezüglich der Pflichten der ökologischen Bauaufsicht wird grundsätzlich auf § 44 Abs 4 TNSchG 2005 verwiesen. Das Bauaufsichtsorgan hat insbesondere die bescheid- und projektgemäße Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der Auflagen laufend zu überwachen und die Antragstellerin bei der Ausführung des Vorhabens und bei Erfüllung der Auflagen fachlich zu beraten. Die Bauaufsicht hat eine Dokumentation in Form von Fotos und schriftlichen Aufzeichnungen anzufertigen. Über die naturkundefachlich kritischen Bereiche ist eine lückenlose Dokumentation der Bau- und Rekultivierungsmaßnahmen anzufertigen. Pro Jahr ist ein zusammenfassender Bericht (bis spätestens 15.04. des Folgejahres) und nach Bauabschluss ein Endbericht der Behörde zu übermitteln. Dieser hat den folgenden, im Internet abrufbaren Mindestanforderungen (https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/umwelt/umweltrecht/downloads/oekbauaufsicht.pdf) zu entsprechen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Schipiste Artenschutz Befreiungstatbetsände Landesumweltanwalt
NatSchG Tir 2005 §6 lite NatSchG Tir 2005 §6 lith NatSchG Tir 2005 §7 Abs1 litb NatSchG Tir 2005 §7 Abs2 lita Z1 NatSchG Tir 2005 §7 Abs2 lita Z2 NatSchG Tir 2005 §9 litc NatSchG Tir 2005 §29 Abs2 lita Z5 NatSchG Tir 2005 §23 NatSchG Tir 2005 §24 NatSchG Tir 2005 §25 NatSchG Tir 2005 §29 Abs2 lita Z2 NatSchG Tir 2005 §29 Abs2 lita Z5
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/14/2442-3  vom 07.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB in Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 3.9.2025, ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Flächenwidmungsplan Freiland
BauO Tir 2022 §34 Abs3 lita Z1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/21/0407-7  vom 07.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Habel über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, pA Verein zur Förderung des DOWAS, Adresse 1, **** Z (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z (belangte Behörde) vom 3.12.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 1 und 2 lit a TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 3.12.2025 bis zum 29.12.2025 in Höhe von € 802,70 gewährt wird.

2.Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
MSG Tir 2010 §2 Abs13 MSG Tir 2010 §5 MSG Tir 2010 §18 Abs4
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1187/001-2025  vom 07.07.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 7. April 2025, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen

ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Verfahrensrecht Ordnungsstrafe Zeuge Sanitäter Aussageverweigerung
AVG 1991 §34 AVG 1991 §49 Abs5 VStG 1991 §25 Abs2 SanG 2002 §6 StVO 1960 §99 Abs1 lita
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/44/1626-1, LVwG-2026/44/1794-1  vom 06.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst bzw erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des Fischereiberechtigten AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.04.2026, Zahl ***, betreffend eines wasser- und naturschutzrechtlichen Verfahrens für das Kleinwasserkraftwerk BB (Konsensträger: Land Tirol)

I. den Beschluss

1.Die Beschwerde gegen die amtswegige Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 21a WRG 1959 in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrages in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Entschädigungsbegehrens gemäß § 117 WRG 1959 in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht

1.Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der zum Schutz der Fischerei gemäß § 15 WRG 1959 beantragten Maßnahmen in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wasserkraftwerk Anpassungsmaßnahmen Fischereiberechtigter
WRG 1959 §15 Abs1 WRG 1959 §21a Abs1
81/01 Wasserrechtsgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/48/0386-8  vom 06.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vd Rechtsanwalt AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 15.12.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, als der Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 16 IFG zurückwiesen wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Akteneinsicht
IFG §16
10/10 Grundrechte Datenschutz Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-197/001-2026  vom 02.07.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.07.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, und des B, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 07. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Ausnahmegenehmigung zur Entfernung von Biberdämmen nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, den

BESCHLUSS

1.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Naturschutz Biberdämme Entfernung artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung Naturverträglichkeitsprüfung Zurückverweisung Ermittlungspflicht
NatSchG NÖ 2000 §10 NatSchG NÖ 2000 §20 Abs4 NatSchG NÖ 2000 §27c 31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3 VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1368/001-2026  vom 30.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 21. Mai 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ BauO, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Bau- und Raumordnungsrecht Verwaltungsstrafe Abbruchauftrag Verwaltungsstraftatbestand
BauO NÖ 2014 §29 Abs2 BauO NÖ 2014 §37 Abs1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/40/0153-11  vom 25.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt A) Baubewilligung nach Spruchpunkt VI. folgende weitere Auflage hinzugefügt wird

VII. Auflage zum Schutz vor Lärm

1.Bei der Zu- und Ablieferung von Wäsche ist der Einsatz des fahrzeugeigenen Rückfahrwarners nicht zulässig.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baubewilligung Einwendungen Nachbar Abtsand 50% Verbauung Lärm Emissionen Abweisung
BauO Tir 2022 §33
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1050/003-2025  vom 25.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Teilerkenntnis 2

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 8. August 2025, Zl. ***, (mitbeteiligte Parteien: B und C) betreffend baupolizeilichen Auftrag nach § 35 NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Nachbar Antrag Nutzungsverbot land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 BauO NÖ 2014 §35 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2158/001-2025  vom 25.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.10.2025, ***, ***, ***, betreffend Abweisung von Anträgen auf Zustellung von Strafverfügungen nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), durch Verkündung zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verfahrensrecht Strafverfügung Antrag Zustellung subjektiv-öffentliches Recht
VStG 1991 §49
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-113/013/5643/2026  vom 28.05.2026
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Friedwagner über die Beschwerde des Mag. A. B., LL.M., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Februar 2026, Zl. ..., in einer Angelegenheit betreffend Informationsfreiheitsgesetz (IFG), nach Durchführung einer Verhandlung und Verkündung der Entscheidung

zu Recht erkannt

I. Gemäß §§ 2, 6 Abs. 1 Z 7 lit. a, 9 und 11 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als dem Beschwerdeführer die Information zu gewähren ist, wie die Namen der beiden Mitarbeiter der Magistratsabteilung 68 lauten, die am 1. Dezember 2025 den Kachelofen des Beschwerdeführers besichtigt haben.

II. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die übrigen, mit E-Mails vom 1. und 2. Dezember 2025 begehrten Informationen gemäß §§ 2, 9, 11 und 16 IFG nicht zu erteilen sind.

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Informationsbegehren laufende Verfahren Geheimhaltung Feststellungsbescheid Bekanntgabe Name personenbezogene Daten Grundrecht Recht auf Datenschutz Geheimhaltungsinteresse Mitarbeiter berufliche Sphäre Informationsinteresse
IFG §2 IFG §6 IFG §9 IFG §11 IFG §16 B-VG Art22a FPolG Wr 2015 §18 DSG 2000 §1 GRC Art1 32016R0679 DSGVO Art4
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht 17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG L44109 Feuerpolizei Kehrordnung Wien 10/10 Datenschutz E1P E3R E15202000 E3R E19400000
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/17/1897-1  vom 08.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, in einem Verfahren nach dem Führerscheingesetz gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 26.05.2026, ***, betreffend die Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fristenberechnung gesetzlicher Feiertag
AVG §33 Abs2
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/38/0146-11  vom 07.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 16.12.2025, Zl: ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 16.12.2025, Zl: ***, wird behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Adressat baupolizeilicher Auftrag
BauO Tir 2022 §46
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/45/0634-3  vom 03.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Übernahme rezeptfrei erworbener Medizinprodukte Fahrt- und Parkkosten keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung Lebensunterhalt
MSG Tir 2010 §2 Abs6 MSG Tir 2010 §7
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/12/0431-2  vom 02.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker aufgrund des Vorlageantrages vom 02.02.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.01.2025, AZ: ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.10.2024, AZ: ***, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.03.2015 in Höhe von Euro 760,55 für den Zubau eines Wirtschaftsraumes an ein bestehendes Stall- und Wohngebäude auf der BB auf Grundstück Nr **1 KG X

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.10.2024, AZ: ***, wird ersatzlos behoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Almgebäude
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs4 litb
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-847/001-2026  vom 02.07.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.07.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde von A (Erstbeschwerdeführer), B (Zweitbeschwerdeführerin), C (Drittbeschwerdeführerin), D (Viertbeschwerdeführerin), E (Fünftbeschwerdeführer), und F (Sechstbeschwerdeführer), alle vertreten durch Herrn G, ***, ***, gegen den Bescheid der Landesregierung von Niederösterreich vom 18. Mai 2026, Zl. ***, betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, nachstehenden

BESCHLUSS

1.Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid der Landesregierung von Niederösterreich vom 18. Mai 2026, Zl. ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Staatsbürgerschaft Verleihung Erstreckung Verleihungsvoraussetzung Verfahrensrecht Zurückverweisung Ermittlungspflicht
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 StbG 1985 §19 Abs1 VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-377/001-2026  vom 30.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Melk vom 4. Februar 2026, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Akteneinsicht in von der Akteneinsicht ausgenommene Aktenbestandteile, mit mündlicher Verkündung vom 19. Juni 2026 zu Recht erkannt

I.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Recht auf Einsicht in den mit „AUSGENOMMEN VON DER AKTENEINSICHT“ bezeichneten, im elektronischen Akt zur Zahl *** einliegenden E-Mail-Verkehr hat.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auskunftsrecht Antrag Akteneinsicht Geheimhaltungsinteresse
AVG 1991 §17 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-820/001-2026, LVwG-S-821/001-2026  vom 30.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24. März 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Marktordnungsgesetz 2021 und nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis insoweit aufgehoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren werden gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG die Beschwerde mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen

-Die Tatbeschreibung hat zu diesem Spruchpunkt insgesamt wie folgt zu lauten

„Sie haben am 29.01.2024 in ***, ***, die dort im Freigehege Ihres Betriebes gehaltenen Schafe nicht vor einer sonstigen Gefahr für ihr Wohlbefinden geschützt, weil sich auf einer für die Tiere frei begehbaren Fläche ein Eisenring und lose Seile befanden, die eine Verletzungsgefahr für die Tiere darstellten, und Sie diese Gefahrenquelle weder entfernten noch absicherten.“

-Bei der Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift zu diesem Spruchpunkt wird die Wendung „§ 38 Abs. 3 TSchG iVm § 18 Abs. 1 TSchG“ durch die Wendung „§ 19 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004“ ersetzt.

-Bei der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung (Strafbestimmung) zu diesem Spruchpunkt wird die Wendung „§ 38 Abs. 3 TSchG“ durch die Wendung „§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2024“ ersetzt.

Landwirtschaft und Natur Marktordnung Tierrecht Tierschutz Verwaltungsstrafe Meldepflicht Haltung
MOG RinderkennzeichnungsV 2021 §7 Abs1 MOG RinderkennzeichnungsV 2021 §7 Abs4 TierschutzG 2005 §18 TierschutzG 2005 §19 TierschutzG 2005 §38 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-65/001-2025  vom 24.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. Iran, nunmehr vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16.12.2024, Zl. ***, mit dem der am 20.11.2023 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ gemäß § 69 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG für Barauslagen den Betrag von 668,-- Euro (was der Hälfte der mit in Summe 1.336,-- Euro bestimmten und ausbezahlten, den der zwei Mal fortgesetzten mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetscherinnen zustehenden Gebühren entspricht) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Aufenthaltsbewilligung Familienangehöriger Verlängerung Akzessorietät
NAG 2005 §8 Abs3 NAG 2005 §24 Abs1 NAG 2005 §69 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-67/001-2025  vom 24.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA. Iran – Islamische Republik, nunmehr vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.11.2024, Zl. ***, mit dem der am 20.11.2023 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG für Barauslagen den Betrag von 668,--Euro (was der Hälfte der in Summe mit 1.336,-- Euro bestimmten und ausbezahlten, den der zwei Mal fortgesetzten mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetscherinnen zustehenden Gebühren entspricht) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Aufenthaltsbewilligung Student Verlängerung Doktoratsstudium Studienerfolg Verhältnismäßigkeitsprüfung Hinderungsgrund
NAG 2005 §24 Abs1 NAG 2005 §64 Abs2 NAGDV 2005 §8 Z8 litb UniversitätsG 2002 §54 Abs2 UniversitätsG 2002 §74 Abs6
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-488-18/2026-R23  vom 19.06.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Sara Kofler, BSc, über den Antrag des BC, W, und der DE, W, auf Entscheidung einer Streitigkeit gemäß § 14 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), betreffend ein Informationsbegehren an die F m.b.H. (Antragsgegnerin), F, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als die Antragsgegnerin verpflichtet ist, folgende Fragen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beantworten

1)Gibt es eine Differenz zwischen dem Listenpreis (Fabrikabgabepreis; FAP) und jenem Preis, zu dem im Wirkungsbereich der F m.b.H. xxx beschafft wird? (Frage 1 des Informationsbegehrens)

2)Ist der tatsächliche Preis, zu dem xxx im Wirkungsbereich der F m.b.H. beschafft wird, niedriger als der FAP? (Frage 2 des Informationsbegehrens)

3)Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der F m.b.H. für den Kauf von xxx seit dem Jahr 2020? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren) (Frage 9 des Informationsbegehrens)

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Informationsfreiheit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Abwehr von finanziellem Schaden Beeinträchtigung Wettbewerbsfreiheit Nichtgewährung Zugang keine Begründungspflicht
IFG §6 Abs1 Z7 litc IFG §6 Abs1 Z6 IFG §13 Abs2 IFG §8 Abs1
10/10 Grundrechte Datenschutz Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-869/001-2026  vom 19.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn A, wohnhaft in ***, *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 2. April 2026, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes und Untersagung der Gewerbeausübung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Gewerbeausübung Anmeldung Mitwirkungspflicht Nachweis
GewO 1994 §14 Abs1 GewO 1994 §339 GewO 1994 §340
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1207/001-2026  vom 19.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 15.05.2026, Zl. ***, betreffend Verwaltungsstrafverfahren nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafsanktionsnorm zu lauten hat: „§ 111 Abs. 2 zweiter Strafsatz iVm Abs. 1 Z. 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 14/2026“.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Sozialversicherungsrecht Verwaltungsstrafe Anmeldung Strafhöhe
ASVG §111 Abs1 Z1 ASVG §111 Abs2 VStG 1991 §19
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/23/1142-6  vom 08.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 16.03.2026, Zl ***, betreffend eine abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie „X“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Deponiebewilligung Antragsunterlagen mangelhaft Zurückweisung
AWG 2002 §39 Abs1 Z4 AVG §13 Abs3
83 Naturschutz Umweltschutz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/14/3252-5  vom 07.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA., über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 4.11.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) in Verbindung mit der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3.3.2026

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Vollstreckung Beseitigungsauftrag Lagercontainer Aussichtsturm Zaunkonstruktion
VVG §4
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/3344-9  vom 07.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt/fasst durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des 1) AA und 2) BB, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde des AA vom 04.12.2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.2023, Zl ***, festgesetzte Bauvollendungsfrist für die Errichtung der Photovoltaikanlage Kosten auf dem Grundstück **1, GB ***** Kosten, bis 31.12.2027 verlängert wird.

den Beschluss

2.Die Beschwerde des BB vom 04.12.2025 wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verlängerung der Frist der Errichtungsbewilligung Parteistellung Nachbar und Grundeigentümer
ElektrizitätsG Tir 2012 §12
L78007 Elektrizität Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/41/0377-4  vom 07.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.01.2026, Zl *** betreffend eine Übertretung nach dem Integrationsgesetz (IntG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 19 Stunden) auf eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 9 Stunden) herabgesetzt wird. Die Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde betragen Euro 10,00.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachweis Modul 1
IntG 2017 §9 Abs1 IntG 2017 §9 Abs2 IntG 2017 §23 Abs1
41/02 Staatsbürgerschaft Pass- und Melderecht Fremdenrecht Asylrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/48/1853-1  vom 06.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Säumnisbeschwerde des Herrn AA und des Herrn BB, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, betreffend ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

BESCHLUSS

1.Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Säumnisbeschwerde kein Antrag auf Bescheiderlassung
IFG §11
10/10 Grundrechte Datenschutz Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-634/001-2026  vom 30.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 15. April 2026, Zl. ***, betreffend den Kostenbeitrag für den stationären Aufenthalt in der B ab 01.04.2026, nach dem NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:A ist verpflichtet, für den stationären Aufenthalt in der B ab 01.04.2026 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 1.754,80 monatlich zu leisten.Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid vollinhaltlich aufrecht.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Sozialrecht Sozialhilfe Kostenbeitrag stationärer Dienst besondere Bedürfnisse
SHG NÖ 2000 §35 SHG EigenmittelV NÖ 2000 §4
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 007/02/2024.004/005  vom 29.06.2026
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Giefing aufgrund eines Vorlageantrages über die Beschwerde von Frau BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt RA in ***, vom 27.03.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 07.03.2024, Zl. ***, dieser im Spruch neugefasst und präzisiert durch die Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2024, Zl. *** wegen eines forstpolizeilichen Auftrages zur Entfernung einer Sperreinrichtung (Umzäunung) im Wald

zu Recht

I. Die Beschwerde wird insofern stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 07.05.2024 dahingehend abgeändert, als sich die Unzulässigkeit der Sperreinrichtung (Spruchpunkt I.) und der diesbezügliche Entfernungsauftrag (Spruchpunkt II.) nicht auf die Einzäunung des Grundstückes Nr. [NR1] angrenzend zum Waldgrundstück Nr. [NR2] jeweils der KG [KG1] zu beziehen hat. Damit verringert sich der unzulässige, zu entfernende Zaun in der Länge auf insgesamt 144 Laufmeter. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Frist für die Entfernung der unzulässigen Sperreinrichtung wird bis auf (einschließlich) 15. Oktober 2026 erstreckt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Einzäunung eines als Wald gewidmeten Grundstücks unzulässige Umzäunung als Schutz vor Wildverbiss
ForstG 1975 §33 Abs2 litc
80/02 Forstrecht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-M-26/001-2026  vom 29.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Maßnahmenbeschwerde der A, in ***, betreffend mehrere behördliche Handlungen am 12.05.2026 und am 18.05.2026 (belangte Behörde: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ***), folgenden

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision iSd. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Maßnahmenbeschwerde Anfechtungsgegenstand Subsidiarität Unzulässigkeit Zurückweisung
B-VG Art130 Abs1 Z2 InformationsfreiheitsG §7 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1033/001-2024  vom 26.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des A in ***, ***, sowie 2.) der B Aktiengesellschaft (B) in ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde Krems an der Donau vom 01.07.2024, Zl. ***, mit dem über Berufungen gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 12.02.2024, Zl. ***, entschieden wurde, zu Recht

1.Den angeführten Beschwerden wird Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid wird ersatzlos behoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Miteigentum Verfahrensrecht Parteistellung Zurückverweisung Sache des Verfahrens
BauO NÖ 2014 §6 Abs4a BauO NÖ 2014 §18 Abs1 Z1 litb
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-941/001-2026  vom 26.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Stadtgemeinde *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 19. Mai 2026, ***, betreffend Instandhaltungsauftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht erkannt

I.Die mit dem angefochtenen Bescheid festgelegten Erfüllungsfristen werden wie folgt neu bestimmt

– für die Durchführung der angeordneten Arbeiten: bis 15. März 2027.

– für die Vorlage des Berichts über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten: bis 15. April 2027.

Das darüber hinausgehende Begehren auf Fristverlängerung wird abgewiesen.

I.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht gewässerpolizeilicher Auftrag Instandhaltungsauftrag Erfüllungsfrist
WRG 1959 §50 Abs1 WRG 1959 §138 Abs1 lita
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 029/15/2025.016/003  vom 25.06.2026
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Zahl:E 029/15/2025.016/003Eisenstadt, am 25.06.2026

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 15.08.2025, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 15.07.2025, GZ: ***, wegen einer Übertretung des Burgenländischen Baugesetzes 1997 – Bgld. BauG

zu Recht

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

a.)der Tatzeitpunkt mit 08.11.2024 festgesetzt wird

b.)der Tatvorwurf auf die Erhaltung des Hausgrundstückes in einem Zustand, welcher Personen oder Sachen nicht gefährdet, beschränkt wird

c.)die Geldstrafe auf EUR 50.- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wird. Die Kosten des Strafverfahrens verringern sich auf EUR 10.-.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Baurecht; Erhaltung in einem dem Ortsbild entsprechenden gepflegten und Personen oder Sachen nicht gefährdenden Zustand; Einschränkung Tatzeitraum
Bgld. BauG §13 Bgld. BauG §34
L82001
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-71/001-2026  vom 23.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Clodi über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwalt, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19.12.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B vom 01.10.2025 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dies Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenpass Ausstellung Bedarf Personenschutz
WaffG 1996 §10 WaffG 1996 §21 Abs1 WaffG 1996 §21 Abs2 WaffG 1996 §22 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-330/001-2026  vom 22.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner über die Beschwerde des Herrn A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 15. Jänner 2026 betreffend Versagung der Ausstellung der Gewerbelegitimation (Detektivausweis) nach § 130 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Gewerbeausübung Gewerbelegitimation familienhafte Mitarbeit
GewO 1994 §62 GewO 1994 §129 Abs1 GewO 1994 §130 Abs6 GewO 1994 §130 Abs7 ABGB §90 Abs2
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 170/15/2026.001/012  vom 11.06.2026
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Zahl:E 170/15/2026.001/012Eisenstadt, am 11.06.2026

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 15.01.2026, gegen den Bescheid der AA vom 17.12.2025, GZ: ***, in einer Angelegenheit der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994

zu Recht

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 3 BO erfüllt sind.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Taxilenkerausweis mangelnde Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO Wertung vorliegender Verwaltungsübertretungen
BO 1994 §6 Abs1 Z3
50/03
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-414/001-2026  vom 01.07.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. Februar 2026, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur Wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrzeug-Überprüfung wiederkehrende Begutachtung Ermächtigung Widerruf Vertrauenswürdigkeit
KFG 1967 §57a Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1242/001-2025  vom 29.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.a Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, Slowenien, vertreten durch die B Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15.05.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.06.2026

zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass

a)der Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses anstelle von Spruchpunkt 1. und 2. wie folgt neu gefasst wird

„Sie haben gemäß § 9 Abs. 1 VStG als Inhaber des Einzelunternehmens „C s.p.“ mit Sitz in ***, ***, Slowenien, dieses ist Arbeitgeber, zu verantworten, dass am 01.08.2024, um 07:00 Uhr, in ***, ***, folgende Arbeitnehmer beschäftigt wurden und die Meldung der Entsendung über die Arbeitsaufnahme dieser Personen vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 LSD-BG die Meldung entgegen § 19 LSD-BG nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.

Sie haben die Meldung der Entsendung für folgenden Arbeitnehmer nicht vor Arbeitsaufnahme am 29.07.2024, um 07:00 Uhr, erstattet

-D, geb.: ***

Staatsangehörigkeit: SLOWENIEN

Tätigkeit: Montage eines Containersystems

-E, geb.: ***

Staatsangehörigkeit: BOSNIEN UND HERZEGOWINA

Tätigkeit: Montage eines Containersystems

-F, geb.: ***

Staatsangehörigkeit: SLOWENIEN

Tätigkeit: Montage eines Containersystems“

b)bei der Übertretungsnorm die Anführung „111/2022“ durch die Anführung „45/2024“ ersetzt wird

c)anstelle der von der Behörde zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils festgesetzten Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (jeweils keine Ersatzfreiheitsstrafe) eine einzige Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (keine Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt wird.

Arbeitsrecht Lohn- und Sozialdumping Verwaltungsstrafe Arbeitgeber Entsendung ZKO3-Meldung Tatvorwurf
LSD-BG 2016 §19 Abs1 LSD-BG 2016 §26 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-961/001-2026  vom 26.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, auf Grund des Vorlageantrages vom 27. Mai 2026 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 27. April 2026, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe (Regenwasser) nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Finanzrecht Kanaleinmündungsabgabe Abgabenschuld Berechnung Regenwasserkanal Geschoßanzahl
KanalG NÖ 1977 §2 Abs1 KanalG NÖ 1977 §3 KanalG NÖ 1977 §12 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1026/001-2025  vom 25.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M., über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25. Juni 2025, Zahl ***, betreffend Abweisung eines Ansuchens um baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines Wohnhauses und die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Carport für 2 PKW-Stellplätze auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Berufungsentscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die beantragte baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Carport für 2 PKW-Stellplätze auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wegen Widerspruchs zu § 7 der Verordnung zum Bebauungsplan der Marktgemeinde *** vom 23. September 2021 zu versagen ist.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Bebauungsplan Ortsbild Bezugsbereich
BauO NÖ 2014 §56
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-479/001-2026  vom 17.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, vom 26. März 2026 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23. Februar 2026, Aktenzeichen: ***, mit welchem eine Berufung vom 17. Dezember 2025 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. November 2025, Aktenzeichen: ***, betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Finanzrecht Aufschließungsabgabe Abgabenschuld Grundstück Umwidmung Bauplatzerklärung
BAO §4 Abs1 BauO NÖ 2014 §38 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-624/001-2026  vom 17.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, vom 16. April 2026 gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16. März 2026, Zl. ***, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. November 2020, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als die zu entrichtende Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 iVm § 38 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 mit einem Betrag von € 1.945,51 festgesetzt wird.

2.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Finanzrecht Aufschließungsabgabe Ergänzungsabgabe Neu- oder Zubau Berechnung Anrechnung Valorisierung
BAO §4 Abs1 BauO NÖ 2014 §38 Abs7 BauO NÖ 2014 §39 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-491/001-2026  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A und Frau B, ***, ***, vom 18. März 2026 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. Februar 2026, Zahl ***, mit welchem eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 24. Oktober 2025, Kundennummer ***, betreffend die Festsetzung einer Wasserbezugsgebühr für den Ablesezeitraum 1. Oktober 2024 bis 30. September 2025 für die Liegenschaft ***, ***, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:Die Wasserbezugsgebühr für den Ablesezeitraum 1. Oktober 2024 bis 30. September 2025 für die Liegenschaft ***, ***, wird im Betrag von € 477,12 festgesetzt. Die Gebühr ergibt sich aus dem Produkt einer verbrauchten Wassermenge von 298,2 m³ und der Grundgebühr von € 1,60.

2.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) ist nicht zulässig.

Finanzrecht Wasserbezugsgebühr Abgabenerhebung Schätzung
BAO §184 Abs1 GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-718/001-2026  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte:innen GmbH, ***, ***, vom 27. April 2026 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. März 2026, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 9. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Standortabgabe nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133

Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Finanzrecht Standortabgabe Abgabenschuld Baubewilligung Nutzung Änderung
BAO §4 Abs1 ROG NÖ 2014 §20 Abs5 Z3 ROG NÖ 2014 §20 Abs9
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/19/0158-1  vom 02.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, wohnhaft in **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2026, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

in dubio pro reo pyrotechnische Gegenstände
PyrotechnikG 2010 §38 Abs1 PyrotechnikG 2010 §40 Abs1 VStG §45 Abs1 Z1
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/37/1664-1  vom 02.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 19.03.2026, Zl***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Arzneiwaren Einfuhr Einfuhrbescheinigung Beschlagnahme
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §2 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §4 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §5 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §6 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §17 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §19 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21 VStG §39 VwGVG §44 VwGVG §50
82/04 Apotheken Arzneimittel 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/28/1564-5  vom 01.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Weißgatterer über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2026, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 auf Euro 100,00, in Uneinbringlichkeitsfall 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Auskunftspflicht
BundesstatistikG 2000 §6 BundesstatistikG 2000 §9 BundesstatistikG 2000 §66
46/01 Bundesstatistikgesetz
Landesverwaltungsgericht Kärnten: KLVwG-2068/9/2025  vom 30.06.2026
Landesverwaltungsgericht Kärnten

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.10.2025, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung des § 81 Abs. 1 SPG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

abgewiesen .

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

unzulässig .

Sicherheitsrecht Zugfahrt Polizeiintervention Verspätung Störung öffentlicher Ordnung
SPG 1991 §81 Abs1
41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/47/2225-13  vom 30.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geboren XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Ausspruch eines Betretungsverbots betreffend die Wohnung in **** Y, Adresse 2, samt einem Bereich im Umkreis von 100 m um die Wohnung und eines Verbots der Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von 100 m, durch – der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) zurechenbare - Organe der Sicherheitspolizei am 31.07.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass der Ausspruch des Betretungsverbots für die Wohnung in 6632 Y, Reinhard Spielman-Straße 16a, samt einem Bereich im Umkreis von 100 m um die Wohnung und des Annäherungsverbots an die gefährdete Person FF im Umkreis von 100 m gemäß § 38a SPG am 31.07.2024, 20:30 Uhr, durch – der Bezirkshauptmannschaft X als belangte Behörde zurechenbare – Organe der Sicherheitspolizei rechtswidrig waren.

2.Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 VwG – Aufwandsersatzverordnung dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00 sowie die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00, sohin insgesamt Euro 1.689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Maßnahmenbeschwerde Betretungs-und Annäherungsverbot Gefährdungsprognose
SPG 1991 §38a
41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1877/001-2025  vom 19.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 09.09.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Das Straferkenntnis wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Arbeitsrecht Ausländerbeschäftigung Verwaltungsstrafe Auskunftspflicht Selbstbezichtigung
AuslBG §26 Abs1 AuslBG §28 Abs1 Z2 litc
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 70.33-1080/2026-13  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde der Frau A, geb. am **** und des Herrn B, geb. am ****, beide wohnhaft in D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Eichkögl vom 13.02.2026, GZ: 211-2026/02-***

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen

als der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch der Tochter C, geb. am **** an der ASO B-Ort als unzulässig zurückzuweisen ist.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Sonderschulsprengel Therapie Sonderschule Zugehörigkeit Schulpflicht Erfassung aller Liegenschaften Kognitionsbefugnis Schule sprengelfremder Schulbesuch Pflichtschule Schulsystem sonderpädagogischer Förderbedarf Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 keinem Sonderschulsprengel zugeteilt fehlende Zuteilung Bedürfnisse lückenlose Sprengelzuordnung Schulsprengel Wohnort
PScherhG Stmk 2004 §17 PSchErhG Stmk 2004 §6 PSchErhG Stmk 2004 §18 PSchErhG Stmk 2004 §1 PSchErhG Stmk 2004 §23 PSchErhG Stmk 2004 §14 PSchErhG Stmk 2004 §20 PSchErhG Stmk 2004 §15 PSchErhG Stmk 2004 §9
L50006 Pflichtschule allgemeinbildend Steiermark L50506 Schulbau Schulerhaltung Steiermark L50806 Berufsschule Steiermark
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1146/001-2026  vom 25.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.a Biedermann als Einzelrichterin über den am 22.05.2026 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingelangten Antrag der A, ***, ***, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Erhebung einer Beschwerde und zur Vertretung im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30.03.2026, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Führerscheingesetz (FSG), folgenden

BESCHLUSS

1.Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 40 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Antragstellerin ein Verfahrenshilfeverteidiger, deren Kosten sie nicht zu tragen hat, zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30.03.2026, Zl. ***, und zur Vertretung im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigegeben.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Verwaltungsstrafe Verfahrenshilfe zweckentsprechende Verteidigung finanzielle Leistungsfähigkeit
VwGVG 2014 §40
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-750/001-2024  vom 22.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HRMag. Clodi über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H., Rechtsanwälte in ***, vom 23.04.2024 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20.03.2024, Zl. ***, mit dem der Berufung vom 18.07.2023 gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 29.06.2023, Zl. ***, betreffend die Anordnung eines Abtragungsauftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben als der Spruch des Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** wie folgt zu lauten hat

„Der Berufung des A vom 18.07.2023 gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 29.06.2023, Zl. ***, betreffend die Anordnung zur Entfernung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 29.06.2023, Zl. ***, behoben.“

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag nachträgliche Baubewilligung Sach- und Rechtslage
BauO NÖ 2014 §14 Z1 BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2060/001-2025  vom 18.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. September 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Verwaltungsstrafe Behandlungsanlage Änderung Zwischenlagerung Verfahrensrecht Tatvorwurf Konkretisierungsgebot
AWG 2002 §79 Abs1 Z9 NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z6 DeponieV 2008 §33 DeponieV 2008 §34
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-269/003-2025  vom 18.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Weber über den mit Schreiben des A vom 12.05.2026 zu dem unter der Zl. LVwG-S-269/001-2025 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren (betreffend B) gestellten Antrag auf Protokollberichtigung hinsichtlich einer am 17.02.2026 im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erstellten Verhandlungsschrift den

BESCHLUSS

I.Der Antrag auf Protokollberichtigung vom 12.05.2026 wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 14 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verfahrensrecht Protokoll Antrag Berichtigung Zurückweisung
AVG 1991 §14 Abs7
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-857/002-2026  vom 17.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 19.05.2026, GZ. ***, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Zulassung Aufhebung Überprüfung Verkehrssicherheit
KFG 1967 §44 Abs2 lita KFG 1967 §56 Abs1a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-408/001-2026  vom 11.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 11.02.2026, Zl. ***, betreffend die Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 2 auf 10 Waffen der Kategorie B, zu Recht erkannt

I.Die Beschwerde wird zu gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenbesitzkarte Erweiterung Waffensammlung
WaffG 1996 §23 Abs2c
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-471/001-2026  vom 11.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19.02.2026, GZ. ***, betreffend Genehmigung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 34 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Genehmigung des Fahrzeuges der Marke ***, Type ***, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ***, bei sonstiger Bestätigung des angefochtenen Bescheides unter der Auflage erteilt wird, dass das Fahrzeug für die Dauer eines Jahres, sohin bis zum 20.02.2027, nur für den Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassen werden darf.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Einzelgenehmigung Veräußerungsverbot
KFG 1967 §28 KFG 1967 §34 KDV 1967 §22b Abs2
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/34/1670-5  vom 01.07.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Y vom 5.5.2026, ***, betreffend eine Zwangsstrafe nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) in einer Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zwangsstrafe nach VVG §5 Auslegung des Spruchs eines Bescheides Bindung an die Androhung der Zwangsstrafe
AVG §59 VVG §5
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/34/2314-26  vom 30.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des Landesumweltanwalts gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7.8.2025, ***, mit dem der AA GmbH (FN ***), Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 2, **** Y, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushubdeponie CC erteilt wurde, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.2.2026

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Bodenaushubdeponie Artenschutz Befreiungstatbestände Beschwerde des Landesumweltanwalt
AWG 2002 §42 Abs1 Z8 NatSchG Tir 2005 §23 NatSchG Tir 2005 §24 NatSchG Tir 2005 §25 NatSchV Tir 2006
83 Naturschutz Umweltschutz L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/20/1241-5  vom 30.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.03.2026, Geschäftszahl ***, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

zu Recht erkannt

I. 1.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. insoweit teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe von Euro 4.000,-- auf Euro 3.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) herabgesetzt wird.

2.Der Spruch wird sprachlich insofern verbessert, als nach der Wortfolge „Sie haben“ das Wort „sich“ tritt und das Wort „LenkerIn“ durch das Wort „Lenker“ ersetzt wird.

3.Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck beträgt dementsprechend Euro 320,--.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. 1.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. insoweit teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe von Euro 250,-- auf Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wird.

2.Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck beträgt dementsprechend Euro 10,--.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Alkotestverweigerung Mitwirkungspflicht Alkoholbeeinträchtigung Doppelbestrafung Fahrerflucht
StVO 1960 §99 Abs1 litb StVO 1960 §100 Abs1 StVO 1960 §4 Abs1 litc VStG §19
90/01 Straßenverkehrsrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/43/0692-5  vom 30.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB GmbH & Co KG, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Benützungsuntersagung Freizeitwohnsitz Investorenmodell
BauO Tir 2022 §13 Abs1 lita BauO Tir 2022 §13 Abs2 lita BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/50/0894-5, LVwG-2026/50/0948-5  vom 30.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier – aufgrund des Vorlageantrages vom 09.03.2026 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2026 – über die Beschwerde der Frau AA und des Herrn BB, vertreten durch CC Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen

1.den Bescheid der Stadt Z vom 10.07.2025, Zl ***, Abgabennummer *** (LVwG-2026/50/0894-5)

2.den Bescheid der Stadt Z vom 10.07.2025, Zl ***, Abgabennummer *** (LVwG-2026/50/0948-5)

jeweils betreffend eine Angelegenheit nach dem TFLAG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Freizeitwohnsitzabgabe Kein ganzjähriges Wohnbedürfnis
FLAG Tir §4
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026(45/0354-7  vom 29.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Waffenbesitzkarte Verlässlichkeit Suchtgift
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1 WaffG 1996 §21 Abs1
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/22/1635-1  vom 29.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.5.2026, Zl *** wegen Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“ sowie Feststellung, dass eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben wurde

zu Recht

1.a) Die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung und Untersagung der Gewerbeausübung) wird als unbegründet abgewiesen.

b) Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Feststellung, dass eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben wurde) wird Folge gegeben und dieser Spruchunkt ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Gewerbeanmeldung nicht Kenntnis genommen wahrheitswidrige eidesstaatliche Erklärung
GewO §13 Abs3 GewO §344 GewO §344a
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/23/1478-5  vom 26.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti, über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Der bekämpfte Bescheid wird aus Anlass der Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entschiedene Sache
AVG §68 MSG Tir 2010 §20
40/01 Verwaltungsverfahren L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/43/0533-1  vom 26.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 15.01.2026, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verbesserungsauftrag Unklares Parteivorbringen Parteiwille Verbesserungsfähiger Mangel
BauO Tir 2022 §34 Abs2 BauO Tir 2022 §13 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/48/0803-14  vom 26.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Herrn AA (Antragstellers), Klubobmann BB, Adresse 1, **** Z, betreffend ein Informationsbegehren an die CC (Antragsgegnerin) vom 23.12.2025, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.05.2026

zu Recht

1.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Frist für die Antragstellung der Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Abs 2 IFG wird gemäß § 33 VwGVG stattgegeben.

2.Die CC hat dem Antragsteller binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution Zugang zu den beantragten Informationen zu gewähren, indem der Generalplanervertrag samt Beilagen, wobei die in der „Angebotsunterlage für das Letztangebot“ die Daten der Auskunftspersonen zu schwärzen sind, schriftlich durch Übermittlung im elektronischen Weg zugänglich gemacht wird.

3.Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Streitigkeit Gewährung der beantragten Information Kein Geheimhaltungsgrund Schwärzung Daten Auskunftsperson
IFG §6 Abs1 Z5 litb IFG §6 Abs1 Z6 IFG §6 Abs1 Z7 lite IFG §13 Abs2 IFG §14 Abs2 IFG §16
10/10 Grundrechte Datenschutz Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/19/0578-1, LVwG-2026/19/0611-1  vom 25.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Mitarbeiterin des Vereins zur Förderung des DOWAS Y (ohne Zustellvollmacht), gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.01.2026, Zl ***, und vom 04.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben.

-Der Bescheid vom 08.01.2026, Zl ***, wird dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum Dezember 2025 in der Höhe von einmalig Euro 469,13 und für den Zeitraum Jänner 2026 in der Höhe von einmalig Euro 411,95 zuerkannt wird.

-Der Bescheid vom 04.02.2026, Zl ***, wird dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum Feber 2026 in der Höhe von einmalig Euro 411,95 zuerkannt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kürzung Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
MSG Tir 2010 §19 Abs1
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/40/0799-4  vom 25.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem FSG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers mit Ablauf des 04.09.2026 gegeben sein wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Suchtgifthandel Verkehrszuverlässigkeit
FSG 1997 §7
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/43/2303-10  vom 22.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ausnahmebewilligung Freizeitwohnsitz
ROG Tir 2016 §13 Abs8 litc
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/20/1002-3  vom 11.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2026, Geschäftszahl ***, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 320,--, zu bezahlen.

3.Der Spruch wird insoweit präzisiert, als die Übertretungsnorm § 5 Abs 10 StVO in der Fassung BGBl I Nr 6/2017 zur Anwendung gelangt.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufforderung zur Blutabnahme Verdacht auf Beeinträchtigung durch Suchtgift Zumutbarkeit der Verbringung zur klinischen Untersuchung Beweisverwertungsverbot Blutabnahme
StVO 1960 §5 Abs9 StVO 1960 §5 Abs10 StVO 1960 §99 Abs1 litc
90/01 Straßenverkehrsrecht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-757/001-2026  vom 30.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 28. April 2026, betreffend Abweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des IFG, zu Recht

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Berufung als verspätet zurückgewiesen wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Auskunftsrecht Informationsbegehren Gemeinde eigener Wirkungsbereich Instanzenzug Berufung Verspätung
InformationsfreiheitsG §3 Abs3 InformationsfreiheitsG §11 Abs2 B-VG Art118 B-VG Art132 Abs5 GdO NÖ 1973 §60 AVG 1991 §61 Abs3
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 301/18/2026.013/008  vom 09.06.2026
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Sowa-Janovsky LL.M über die Beschwerde von Herrn BF, wohnhaft in ***, *** vom 12.03.2026 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 24.02.2026, Zl. *** hinsichtlich des Eigenjagdgebietes AA in einem Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

zu Recht

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die belangte Behörde ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses Informationen betreffend den von der BH *** für das Eigenjagdgebiet AA im Jahr 2023 erlassenen Abschussplan zu gewähren. Konkret ist der Inhalt der Spruchpunkte I. und II. des von der BH *** am 15.05.2023, Zahl: *** erlassenen Bescheides dem Beschwerdeführer schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen. Betreffend Spruchpunkt I sind die auf Seite 2 in der zweiten Tabelle des Bescheides genannten Personen sowie ihre Telefonnummern vorab zu anonymisieren.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

IFG Informationserteilung Jagdrecht Abschussplan Geschäftsgeheimnis berechtigte Interessen Beteiligter
IFG §2 IFG §6 IFG §10
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht L65001 Jagd Wild Burgenland
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 002/15/2026.041/006  vom 24.06.2026
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 15.05.2026, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft AA, vom 28.04.2026, GZ: ***, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960

zu Recht

I.Der Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Verkehrsrecht Lenken eines Fahrzeuges im übermüdeten Zustand in dubio pro reo Kosten der Blutuntersuchung wegen Verdachts einer Beeinträchtigung durch Medikamente
StVO 1960 §58 Abs1
90/01 Straßenverkehrsrecht
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 002/19/2026.029/004  vom 23.06.2026
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Wimmer über die Beschwerde des BF, wohnhaft in ***, ***, vom 25. März 2026 gegen das Straferkenntnis der *** vom 17. März 2026, Zl. ***, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2026

zu Recht

I. Gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das die Geldstrafe von EUR 70,-- auf EUR 10,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden auf 4 Stunden und 30 Minuten herabgesetzt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig.

Verkehrsrecht Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich des Verbotszeichens "Halten und Parken" verboten Kundmachung von Vorschriftszeichen
StVO 1960 §24 Abs1 lita StVO 1960 §99 Abs3 lita StVO 1960 §52 lita Z13a StVO 1960 §136
90/01 Straßenverkehrsrecht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-519/001-2026  vom 22.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18. Februar 2026, Zl. ***, betreffend die Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

-hinsichtlich der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts die Wortfolge: „von 01.01.2026 bis 31.12.2026 in Höhe von € 282,46“ durch die Wortfolge: „von 01.01.2026 bis 31.01.2026 in Höhe von € 276,70“

-hinsichtlich der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts im Zeitraum „von 01.02.2026 bis 28.02.2026“ der Betrag „€ 290,83“ durch den Betrag „€ 285,02“

-hinsichtlich der Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs die Wortfolge „von 01.01.2026 bis 31.12.2026 in Höhe von € 142,65“ durch die Wortfolge „von 01.01.2026 bis 31.01.2026 in Höhe von € 142,15“ und

-hinsichtlich der Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Zeitraum „von 01.02.2026 bis 28.02.2026“ der Betrag „€ 146,88“ durch den Betrag „€ 146,43“

ersetzt wird.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Sozialrecht Leistungen der Sozialhilfe Kürzung Arbeitskraft
SHG AusführungsG NÖ 2020 §9 SHG AusführungsG NÖ 2020 §11 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-520/001-2026  vom 22.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18. Februar 2026, Zl. ***, betreffend die Rückerstattung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

-die Wortfolge: „von 01.12.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von € 412,58“ in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides durch die Wortfolge: „01.01.2026 bis 31.01.2026 in Höhe von € 418,84“ ersetzt wird und der Gesamtbetrag somit „€ 837,68“ statt „€ 831,42“ zu lauten hat

-die Wortfolge: „Die Rückerstattung wird auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 03.11.2025, ***, in Spruchpunkt I gewährte Geldleistung angerechnet und diese Geldleistung wird von 01.03.2026 bis 31.03.2026 im Ausmaß von € 281,42 einbehalten.“ durch die Wortfolge: „Die Rückerstattung wird auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19.06.2026, ***, in Spruchpunkt I. gewährte Geldleistung angerechnet. Diese Geldleistung wird

• von 01.07.2026 bis 31.07.2026 im Ausmaß von € 170

• von 01.08.2026 bis 31.08.2026 im Ausmaß von € 170 und

• von 01.09.2026 bis 30.09.2026 im Ausmaß von € 170

einbehalten.“ ersetzt wird und

-die Wortfolge: „Der Restbetrag von € 550,00 ist bis spätestens 30.04.2026 an die Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Soziale Verwaltung, auf nachstehendes Konto zu überweisen:“ durch die Wortfolge: „Der Restbetrag von € 327,68 ist bis spätestens 31.12.2026 an die Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Soziale Verwaltung, auf nachstehendes Konto zu überweisen:“ ersetzt wird.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Sozialrecht Leistungen der Sozialhilfe Rückerstattung Arbeitskraft Härte Mitwirkungspflicht
SHG AusführungsG NÖ 2020 §29
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/31/1521-2  vom 19.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.4.2026, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Archivgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Akteneinsicht in historische Akten der Justiz Zuständigkeit Parteiengehör Grundrechtsverletzung Art. 17 StGG
ArchivG Tir §3 ArchivG Tir §10 BArchivG §5 BArchivG §9 Archiv-Verordnung §3 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz §173 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz §382
0001 LVerfassung 77 Kunst, Kultur 14/02 Gerichtsorganisation
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-756/001-2026  vom 18.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 08. April 2026, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Erfüllungsfrist bis zum 30. September 2027 verlängert wird und im Spruchpunkt 2. die Verpflichtung zur Herstellung von mauerartigen Gerinnnewänden entfällt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht gewässerpolizeilicher Auftrag eigenmächtige Neuerung Schutzwasserbau Regulierungswasserbauten Bewilligungspflicht
WRG 1959 §41 WRG 1959 §105 WRG 1959 §138 Abs1 lita
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 015/15/2025.005/003  vom 28.05.2026
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA, RA mit Sitz in ***, vom 25.06.2025, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 28.05.2025, GZ: ***, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

zu Recht

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Z.1 2. Fall VStG eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Gewerberecht Differenzierung zwischen genehmigungspflichtiger aber konsensloser Änderung und dem Betrieb der genehmigten Betriebsanlage nach erfolgter konsensloser Änderung
GewO §366 Abs1 Z3 GewO §81
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 029/15/2025.015/003  vom 28.05.2026
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA, RA mit Sitz in ***, vom 25.06.2025, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 28.05.2025, GZ: ***, wegen einer Übertretung des Bgld. Baugesetzes 1997 – Bgld. BauG 1997

zu Recht

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Z.1 2. Fall VStG eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Baurecht Baubewilligung der Vorwurf der Abweichung von der erteilten Baubewilligung bedingt die Prüfung der Wesentlichkeit der Abweichungen im Hinblick auf die Verletzung oder Beeinträchtigung baupolizeilicher Interessen
Bgld. BauG §34 Abs1 Z2 Bgld. BauG §27 Bgld. BauG §3
L82001 Bauordnung Burgenland
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-972/001-2026  vom 26.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landehauptfrau von Niederösterreich vom 13.5.2026, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Nostrifikation in der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gesundheitsrecht Pflegeassistenz Nostrifikation Gleichwertigkeit Verfahrensrecht Mängelbehebungsauftrag Zurückweisung
GuKG 1997 §89 AVG 1991 §13 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1346/001-2026  vom 25.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen RichterHR Mag. Wimmer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27. April 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27. April 2026, Zl. ***, aufgehoben.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren nicht zu entrichten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Verfahrensrecht Strafverfügung Einspruch Strafhöhe Sache des Verfahrens
VStG 1991 §49 Abs2
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/34/1447-3  vom 23.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.4.2026, ***, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wasserpolizeilicher Auftrag Abwasser Trockentoilette
WRG 1959 §138 WRG 1959 §32 Abs2 litc
81/01 Wasserrechtsgesetz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-836/001-2026  vom 23.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 19. Mai 2026, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Befreiungsantrags nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der Befreiungsantrag gemäß § 5 Abs. 4 GSchG als verspätet zurückgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Ordnungsrecht Geschworene und Schöffen Antrag Befreiung Verspätung
GSchG §5 Abs4
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/33/3307-11  vom 22.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Moser über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.11.2025, Zl ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2026

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

kein Freizeitwohnsitz
BauO Tir 2022 §46 Abs1 litg ROG Tir 2016 §13
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/2004-4  vom 22.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2025, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatzeitraum auf den 05.06.2024 eingeschränkt und der Tatvorwurf entstandener Schmerzen, Leiden und Schäden fallen gelassen wird. Die verletzte Verwaltungsvorschrift hat § 17 Abs 3 und Abs 5 TSchG iVm Z 2.6. der 1. und 2. Anlage der 1. Tierhaltungsverordnung und die Strafsanktionsnorm § 38 Abs 3 TSchG zu lauten. Die verhängte Geldstrafe wird von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 20 Stunden) auf € 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) herabgesetzt.

2.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatzeit auf den Zeitraum vom 10.03.2024 bis zum 05.06.2024 eingeschränkt wird, dass der Tatvorwurf entstandener Schmerzen und Schäden fallen gelassen wird und, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift durch die Z 2.8. der Anlage 1 der 1. Tierhaltungsverordnung ergänzt wird.

3.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatzeit auf den Zeitraum vom 10.03.2024 bis zum 05.06.2024 eingeschränkt wird, dass der Tatvorwurf entstandener Schmerzen und Schäden fallen gelassen wird und, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift durch § 17 Abs 5 TSchG iVm Z 2.6. der Anlagen 1 und 2 der 1. Tierhaltungsverordnung ergänzt wird.

4.Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 4. wird Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

5.Der Verfahrenskostenbeitrag der Behörde wird gemäß § 64 VStG von insgesamt € 350,- auf € 250,- herabgesetzt.

6.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Tierquälerei Rinder- und Pferdehaltung
TierschutzG 2005 §5 TierschutzG 2005 §13 TierschutzG 2005 §17 TierschutzG 2005 §18
86/01 Veterinärrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/44/1314-2  vom 22.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst bzw erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerden (1.) der Jagdgenossenschaft Z, vertreten durch Obmann AA, sowie (2.) der Jagdpächter BB, CC, DD, EE, FF, GG und JJ, vertreten durch KK, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X als Jagdbehörde vom 23.03.2026, Zahl ***, betreffend der amtswegigen Auflösung eines Jagdpachtvertrages nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004

I. den Beschluss

1.Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht

1.Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführer wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Jagdpachtvertrag
JagdG Tir 2004 §20 Abs1 litb
L65007 Jagd Wild Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-665/001-2026  vom 22.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, vertreten durch B, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 14.04.2026, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Verfahrensrecht Antrag Mängelbehebungsauftrag Zurückweisung
WRG 1959 §21b AVG 1991 §13 Abs3
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/0484-70  vom 19.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Ing. Mag Peinstingl aufgrund die Beschwerden von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, und Frau BB, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt

Es wird

zu Recht erkannt

1.Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 10.01.2024, Zahl ***, wird, ausgenommen der Kostenspruch über die Vorschreibung der Kommissionsgebühren und die Erstattung der Barauslagen, ersatzlos behoben.

Weiters wird der

Beschluss gefasst

2.Die Beschwerdeverfahren aufgrund der Beschwerden gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 22.02.2024, Zahl ***, und vom 22.02.2024, Zahl ***, werden eingestellt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Anträge Kommissionsgebühren und Barauslagen
BauO Tir 2022 §34 BauO Tir 2022 §43 BauO Tir 2022 §65
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/47/3188-12, LVwG-2025/47/3189-8  vom 19.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kathrin Keplinger über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z (LVwG-2025/47/3188), und der BB, Adresse 2, **** Y (LVwG-2025/47/3189), betreffend die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch – der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare – Polizeibeamte der PI Z am 26.10.2025 betreffend CC, DD und EE ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbote, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführer haben dem Rechtsträger der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, ihre Aufwendungen von Euro 368,80 (Schriftsatzaufwand) sowohl für das Verfahren LVwG-2025/47/3188 als auch für das Verfahren LVwG-2025/47/3189 für jede der drei gefährdeten Personen, sohin Euro 2.212,80, Euro 57,40 (Vorlageaufwand) sowohl für das Verfahren LVwG-2025/47/3188 als auch für das Verfahren LVwG-2025/47/3189, für jede der drei gefährdeten Personen, sohin Euro 344,40 und (einmalig) je zur Hälfte Euro 461,00 (Verhandlungsaufwand), sohin insgesamt Euro 3.018,20 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Betretungs- und Annäherungsverbot ex-ante Betrachtung gefährlicher Angriff Kostenspruch
SPG 1991 §38a
41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/37/0125-13  vom 19.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: CC; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft X), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.08.1982, Zl ***, eingeräumte Wasserbenutzungsrecht an der „W-Quelle, ***“ auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, im Ausmaß von 1,5 l/s mit der Liegenschaft in EZ ***1 und der Liegenschaft in EZ ***2, beide GB ***** Z, dinglich verbunden ist.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Wasserbenutzungsrecht persönliches Wasserbenutzungsrecht dingliche Gebundenheit Wasserbuch
WRG 1959 §22 WRG 1959 §124 VwGVG 2014 §28 VwGVG 2014 §29
81/01 Wasserrechtsgesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/37/1003-2  vom 19.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z (= belangte Behörde) vom 10.03.2026, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 auf Euro 50,00 herabgesetzt und die diesbezüglich verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden auf 7 Stunden herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßnahme als unbegründet abgewiesen, dass es bei der verletzten Rechtsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG)

„§ 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 BGBl I Nr 163/1999 idF BGBl I Nr 111/2010 iVm § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz BGBl I Nr 163/1999 idF BGBl I Nr 205/2021 iVm § 8 und § 9 Abs 1 EWStV 2010 BGBl II Nr 111/2010 idF BGBl II Nr 475/2020“

zu lauten hat.

Mikrozensusstichprobenerhebung Auskunftspflicht
Bundesstatistikgesetz 2000 §3 Bundesstatistikgesetz 2000 §9 Bundesstatistikgesetz 2000 §27 Bundesstatistikgesetz 2000 §66 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 §1 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 §4 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 §5 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 §6 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 §7 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 §8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 §9 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 §11
46/01 Bundesstatistikgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/18/0729-6  vom 18.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB und CC, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.02.2026, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierarzneimittelgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.05.2026

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt

„Sie haben zumindest am 23.04.2025 das verschreibungspflichtige Tierarzneimittel Ubropen 600 mg, 10 g, Charge ***, am Betrieb von DD, LFBIS: ***, in **** Y, Adresse 2, im Tierarzneimittelschrank in einer angebrochenen Tube aufbewahrt und damit gelagert und besessen, obwohl keine Ausnahme gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und 2 Tierarzneimittelgesetz vorgelegen hat.“

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschrift verletzt

§ 55 Abs 1 Tierarzneimittelgesetz, BGBl I Nr 186/2023

Gemäß § 89 Abs 2 Z 2 Tierarzneimittelgesetz, BGBl I Nr 186/2023, wird daher über Sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 10 Stunden) verhängt.

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß 64 Abs 2 VStG wird mit Euro 200,00 festgesetzt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher Euro 2.200,00.“

In Hinblick auf die darüberhinausgehenden Strafvorwürfe im angefochtenen Straferkenntnis werden diese behoben und die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Tierarzneimittel Anwendung Besitz Lagerung Unzuständigkeit
TAMG §55 Abs1 TAMG §89 Abs2 Z2
82/04 Apotheken Arzneimittel
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/29/1406-8  vom 18.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitzpauschale
AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §3 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §5 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §7 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §10
L37307 Aufenthaltsabgabe Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1910/004-2023  vom 18.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Vereines „A“, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21. April 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht und Übermittlung des Akteninhaltes nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Naturschutz Umweltorganisation Aarhus Übereinkommen Verfahrensrecht Parteistellung Akteneinsicht
NatSchG NÖ 2000 §10 NatSchG NÖ 2000 §35 32005D0370 AarhusKonvention Art9 12007P/TXT Grundrechte Charta Art47
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/1772-19, LVwG-2026/31/0256-1  vom 17.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Geschäftsführerin BB, diese wiederum vertreten durch die RA CC, Adresse 2, **** Y, gegen

-den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 4.6.2025, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung, sowie

-den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 11.12.2025, ***, wegen Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 4.6.2025, ***, wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 11.12.2025, ***, wird als unbegründet abgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hinsichtlich beider Beschwerden nicht zulässig.

Nachbarbeschwerde Brandschutzbestimmungen Immissionen Widmungswidrigkeit fehlende Aktivlegitimation Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung
BauO Tir 2022 §33 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/31/0545-7  vom 17.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 20.1.2026, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachbarbeschwerde Verbauung der Mindestabstandsflächen von mehr als 15% der Bauplatzfläche Schwimmbecken überdachte Terrasse Randstein Zufahrt entschiedene Sache
BauO Tir 2022 §6 Abs7 BauO Tir 2022 §33 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-410/001-2025, LVwG-AV-411/001-2025  vom 17.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des A in ***, ***, und 2. der B in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10. März 2025, Zl. ***, betreffend Anträge auf Feststellung eines vermuteten Konsenses und auf Feststellung nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe einer Abänderung des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, sodass die damit ausgesprochene Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 26. Juli bzw. vom 20. September 2024 mit der Maßgabe erfolgt, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Feststellung eines vermuteten Konsenses und auf Feststellung nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 als unzulässig zurückgewiesen (anstatt abgewiesen) werden.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Feststellungsverfahren rechtliches Interesse Zurückweisung
BauO NÖ 2014 §6 Abs1 BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2 BauO NÖ 2014 §70 Abs6
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/38/1110-5  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.03.2026, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Entziehung der Lenkberechtigung eine Woche nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beginnt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bindungswirkung Führerscheinentzug
FSG 1997 §7
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1128/001-2026  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde der A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28.04.2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Halte- und Parkverbot Verkehrszeichen Verordnung
StVO 1960 §43 StVO 1960 §44
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1028/002-2025, LVwG-AV-1028/001-2025  vom 12.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.a Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01.07.2025, AZ. ***, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.01.2025, AZ: ***, betreffend Abweisung eines Ansuchens um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wintersportanlage nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), als unbegründet abgewiesen wurde (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1028/002-2025)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01.07.2025, AZ. ***, wie folgt zu lauten hat

„Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung vom 09.02.2025 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.01.2025, AZ: ***, insofern Folge gegeben, als der Spruch wie folgt zu lauten hat

„Das Ansuchen des Vereins B vom 13.05.2024 um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wintersportanlage wird zurückgewiesen.““

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II. Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Mag.a Biedermann als Einzelrichterin über den Antrag des A, ***, ***, der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01.07.2025, AZ. ***, betreffend Abweisung eines Ansuchens um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wintersportanlage nach der NÖ BO 2014, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1028/001-2025), den

BESCHLUSS

1.Der Antrag, der Beschwerde vom 31.07.2025 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Verfahrensrecht Verein Vertretungsbefugnis
BauO NÖ 2014 §14 VerG 2002 §5 Abs1 AVG 1991 §9
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1166/001-2026  vom 11.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13. April 2026, Zl. ***, betreffend Kosten gemäß § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz, zu Recht

1.Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Kostenbescheid aufgehoben.

2.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ordnungsrecht Hundehaltung Verwaltungsstrafverfahren Kosten Verwahrung Verfall
HundehalteG NÖ 2010 §10 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-84/001-2026  vom 09.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 9. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen die Erteilung der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe für den Schotterabbau in der Katastralgemeinde *** nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG nach Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Bergbau Gewinnungsbetriebsplan Nachbar subjektiv-öffentliches Recht Emissionen Bedingung Feststellung Rechtskraft
MinroG 1999 §80 MinroG 1999 §81 MinroG 1999 §82 MinroG 1999 §83 MinroG 1999 §116 Abs3 Z3 UVPG 2000 §3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-12/001-2024  vom 06.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 08.09.2023, GZ ***, betreffend Gewährung der Altersversorgung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Freie Berufe Ärzte Wohlfahrtsfonds Altersversorgung Bemessung
ÄrzteG 1998 §98 ÄrzteG 1998 §99 ÄrzteG 1998 §212 Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §28
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/23/0863  vom 25.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti, über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Aus Anlass der Beschwere wird Spruchpunkt 3 des bekämpfen Bescheides hinsichtlich des Beschwerdeführers wie folgt abgeändert

a.AA gebührt

i.für den Zeitraum 01.02.2026 bis 28.02.2026 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm Z 6 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, in der Höhe von monatlich Euro 691,81.

ii.für den Zeitraum 01.03.2026 bis 31.03.2026 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm Z 6 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, und § 15 Abs 1 TMSG in der Höhe von monatlich Euro 120,86.

iii.für den Zeitraum 01.04.2026 bis 31.05.2026 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm Z 6 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, und § 15 Abs 1 TMSG in der Höhe von monatlich Euro 491,81.

b.BB gebührt für den Zeitraum 01.02.2026 bis 31.05.2026 entsprechend des ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 17.02.2026, Zl ***, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm Z 6 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, in der Höhe von monatlich Euro 691,81.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bedarfsgemeinschaft Leistungsgewährung Zuflussprinzip Kürzung von Leistungen Auslegung des Spruchinhalts
MSG Tir 2010 §5 MSG Tir 2010 §13 MSG Tir 2010 §16a MSG Tir 2010 §19 AVG §58 AVG §59 AVG §60
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/14/3274-13, LVwG-2025/14/3300-7  vom 24.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerden von AA, Adresse 1, **** Z (2025/14/3274), und BB, Adresse 1, **** Y (2025/14/3300), jeweils gegen von – der Bezirkshauptmannschaft Z als belangte Behörde zurechenbaren – Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbote mit CC als gefährdete Person

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Die Verhängung der Betretungs- und Annäherungsverbote erfolgte zu Recht.

2.Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwandersatzVO wird den Anträgen der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen teilweise Folge gegeben. Die Beschwerdeführer haben (dem Rechtsträger) der belangten Behörde als obsiegende Partei ihre Aufwendungen von jeweils € 426,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen. Der Antrag auf Ersatz der Verhandlungskosten wird als unbegründet abgewiesen.

3.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Betretungs- und Annäherungsverbot
SPG 1991 §38a
41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/49/1602-2  vom 24.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.3.2026, Zl *** (Beschwerdevorentscheidung vom 28.4.2026, Zl BVE-***), betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Neubau Bauernhaus Brand Altbau Baubeginn
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §12 Abs3
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/43/2029-1  vom 23.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z, Niederlande, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 600,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz
ROG Tir 2016 §13 Abs1 ROG Tir 2016 §13a Abs1 ROG Tir 2016 §13a Abs3
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/23/0655-7  vom 23.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2026, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 146,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fahren ohne Lenkberechtigung
FSG 1997 §1 Abs3 FSG 1997 §37
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-819/001-2025  vom 23.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei B GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 13. März 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Arbeitsrecht Ausländerbeschäftigung Verwaltungsstrafe Beschäftigung wirtschaftliche Abhängigkeit
AuslBG §2 Abs2 AuslBG §3 Abs1 AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/31/0988-7  vom 22.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.3.2026, ***, wegen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Duplikat-Führerscheines unter Streichung des Codes 01.01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ausstellung eines FS-Duplikates unter Streichung des Codes 01.01 (Erfordernis Brille) augenärztlicher Befund Gutachten Amtsarzt ausreichender Visus
FSG 1997 §8 FSG 1997 §15 FSG-GV §7 FSG-GV §8
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/47/0705-20  vom 22.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 21.01.2026, Zahl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.

Daueraufenthalt – EU Status als subsidiär Schutzberechtigte keine Interessensabwägung
NAG 2005 §45 Abs12 NAG 2005 §11 Abs3 AsylG 1968 §8 Abs4
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/51/1763-10  vom 19.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Teilerkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA und der BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2025, ***, betreffend Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nach dem WRG 1959 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides; beim LVwG protokolliert zu LVwG-2025/51/1763) und Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach dem TNSchG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides; beim LVwG protokolliert zu LVwG-2025/51/1762)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet (wasserrechtliche Bewilligung nach dem WRG 1959 samt Nebenbestimmungen) – Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konzentrationsverfahren Abwassereinleitung Genehmigungsfiktion
GewO 1994 §356b Abs1 Z3 WRG 1959 §32 Abs2 lita
50/01 Gewerbeordnung 81/01 Wasserrechtsgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/33/1639-2  vom 18.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Moser über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Stadt Y vom 27.05.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fristverlängerung Bauanzeige
BauO Tir 2022 §37 Abs2 BauO Tir 2022 §44
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-VG-7/001-2026, LVwG-VG-8/001-2026  vom 18.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über den Antrag der A AG, in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 12.06.2026 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Vergaberechtssache „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“ – Los *** und Los ***, (Öffentliche Auftraggeberin: C Ges.m.b.H. (C), ***, ***; vertreten durch die D Rechtsanwälte OG, ***, ***), folgenden

BESCHLUSS

1.Dem Antrag der A AG auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der C Ges.m.b.H. (C) als öffentlicher Auftraggeberin im Vergabeverfahren „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“ – Los *** und Los ***, für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag zu erteilen.

Im Übrigen wird das darüberhinausgehende Begehren abgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Hinweis

Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren ergeht nach Erlassung über den Antrag auf Nichtigerklärung.

Vergabe einstweilige Verfügung Antrag Interessenabwägung gelindeste Maßnahme Dauer
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §14
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/12/0201-1  vom 17.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aus Anlass des Vorlageantrages vom 07.01.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024, AZ *** – über die Beschwerde des AA und der BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 01.08.2024, AZ ***, betreffend den Antrag auf zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für die Liegenschaft in Z, Adresse 1, **** Z; EZ ***1, Gst **1

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Notariat dient keinem gewerblichen Zweck
GrStBefrG Tir 1987 §1 Abs4
L37207 Grundsteuer Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/36/1711-3  vom 17.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 17.06.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verwendungszweckänderung vorherige Nutzung als Pferdestall
BauO Tir 2022 §6 Abs10
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-555/001-2026  vom 17.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins A gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 28. März 2026, Zl. ***, betreffend die teilweise Verweigerung des Zugangs zu Informationen gemäß dem Antrag vom 17. September 2025 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Auskunftsrecht Informationsbegehren Interessenabwägung Geheimhaltungsinteresse Auskunftsinteresse
InformationsfreiheitsG §2 Abs1 InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 InformationsfreiheitsG §20 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1619/001-2025  vom 17.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 22.05.2025, ***, betreffend Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 22.11.2024 wegen Verspätung, den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 Z 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verfahrensrecht Zustellung Beschwerde Verspätung
ZustG §2 Z4 ZuStG §8 ZuStG §17 E-GovG 2004 §1a
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/47/3069-14  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geboren XX.XX.XXXX, StA Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ist seinem Antrag vom 08.09.2025 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.01.2026, Zl LVwG-2025/47/3069-8, mit Euro 186,60 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 20.01.2026 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses per sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig

Aufenthaltsbewilligung – Student mangelnder Studienerfolg ausnahmsweise unverhältnismäßig
NAG 2005 §64 Abs1 Z4 NAG 2005 §64 Abs2 UniversitätsG 2002 §74 Abs6
41/02 Passrecht Fremdenrecht 72/01 Hochschulorganisation
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-499/001-2026  vom 11.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.02.2026, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erweiterung des Beschränkungsvermerkes im Waffenpass nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.10.2025 auf Erweiterung des Beschränkungsvermerks ihres Waffenpasses Nr. *** um die Wortfolge „die Tätigkeit als Forstschutzorgan“ Folge gegeben wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenpass Erweiterung Beschränkungsvermerk Forstschutzorgan Bedarf
WaffG 1996 §21 Abs2 WaffG 1996 §21 Abs4 WaffG 1996 §22 Abs2 ForstG 1975 §111 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1015/002-2025  vom 10.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerden von A, B und C gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11. Juni 2025, Zahl ***, (mitbeteiligte Partei: D, als Bauwerberin) betreffend baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft (Bauplatz) in ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Nachbarrecht Einwendung subjektiv-öffentliches Recht Bezugsniveau Belichtung Trockenheit
BauO NÖ 1996 §14 Z8 BauO NÖ 2014 §6 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-703/001-2026  vom 05.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) A, 2.) B und 3.) C, alle vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 25.03.2026, Zl. ***, betreffend Abweisung bzw. Zurückweisung von Anträgen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht übergangene Partei Hochwasserabflussgebiet Schutzzweck subjektiv-öffentliches Recht Projektgenehmigungsverfahren entschiedene Sache
WRG 1959 §38 AVG 1991 §42 AVG 1991 §68 Abs1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/40/2643-4  vom 01.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.09.2025, Zl ***, wegen Übertretungen der TBO 2022 und des TROG 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafen, das sind zu 1. Euro 720,00, zu 2. Euro 1.000,00 und zu 3. Euro 1.000,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz
VStG §7 ROG Tir 2016 §13a
40/01 Verwaltungsverfahren L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-416/001-2026  vom 11.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.03.2026, GZ. ***, betreffend Eintragung von akademischen Graden nach dem Passgesetz (PassG) 1992

zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat

„Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2026, eingeschränkt am 06,03.2026, wird Folge gegeben und die Ausstellung eines Personalausweises mit der Eintragung des akademischen Grades „Bachelor of Science (B.Sc.) bewilligt.“

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Passrecht akademischer Titel Ausland Anerkennung Personalausweis
PaßG 1993 §3 Abs2 PassGDV 2006 §6 Abs1 PassGDV 2006 §15 UniversitätsG 2002 §88 Abs1a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1145/001-2025  vom 22.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.06.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 07.05.2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

BESCHLUSS

1.Das Verfahren wird gemäß §§ 50 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG die durch die Beiziehung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die polnische Sprache erwachsenen Barauslagen in Höhe von 499,50 Euro innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu zahlen.

3.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG die durch die Beiziehung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die tschechische Sprache erwachsenen Barauslagen in Höhe von 414,50 Euro innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu zahlen.

4.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsrecht Verwaltungsstrafe Verfahrensrecht Beschwerde Zurückziehung Barauslagen Dolmetschergebühren
VwGVG 2014 §52 Abs3 VwGVG 2014 §52 Abs8
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-VG-5/001-2026, LVwG-VG-6/001-2026  vom 18.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.06.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über den Antrag der A AG, in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 12.06.2026 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Vergaberechtssache „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“ – Los *** und Los ***, (Öffentliche Auftraggeberin: C Ges.m.b.H. (C), ***, ***; vertreten durch die D Rechtsanwälte OG, ***, ***), folgenden

BESCHLUSS

1.Dem Antrag der A AG auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der C Ges.m.b.H. (C) als öffentlicher Auftraggeberin im Vergabeverfahren „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“ – Los *** und Los ***, für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag zu erteilen.

Im Übrigen wird das darüberhinausgehende Begehren abgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Hinweis

Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren ergeht nach Erlassung über den Antrag auf Nichtigerklärung.

Vergabe einstweilige Verfügung Antrag Interessenabwägung gelindeste Maßnahme Dauer
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §14
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-897/001-2026  vom 17.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über den Vorlageantrag des A, vertreten durch RA B, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 13.5.2026, ***, betreffend Untersagung der Nutzung eines Einfamilienhauses im Bauland Wohngebiet zur Haltung von Hunden und Schildkröten zur Zucht, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Nutzungsverbot Tierhaltung
BauO NÖ 2014 §35 Abs3 ROG NÖ 2014 §16 Abs1 Z1 ROG NÖ 2014 §16 Abs1 Z5
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/14/0802-9  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 17.2.2026, ***, betreffend ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.4.2026

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, die belangte Behörde ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die am 23.12.2025 begehrte Information (Co KG laut gerichtlichem Vergleich vom 7.5.2026 sowie Zeitpunkt und Adressat der ÜberweisungAbtretungspreis für die Beteiligung der BB GmbH an der CC GmbH ) binnen zwei Wochen zu übermitteln.

2.Die (ordentliche) Revision ist zulässig.

unbeschränkte Übermittlung der begehrten Informationen Gesamtbetrachtung der Interessen Geschäftsgeheimnis
IFG §6 Abs1 Z7 litb IFG
10/10 Grundrechte Datenschutz Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-383-1/2025-R12  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des M M, pA XY (XY), L V, D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 03.11.2025, Zl, betreffend die Versagung des Zuganges zu Archivgut nach dem Archivgesetz (ArchivG), zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Archivrecht Übergangsbestimmungen Schutzfrist
ArchivG Vlbg §15 Abs2
54008 Archiv Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-383-2/2025-R12  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des M W, pA XY, W, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 03.11.2025, Zl, betreffend die Versagung des Zuganges zu Archivgut nach dem Archivgesetz (ArchivG), zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Archivrecht Übergangsbestimmungen Schutzfrist
ArchivG Vlbg §15 Abs2
54008 Archiv Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-234/001-2026  vom 12.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Ablehnung des Ansuchens um Erteilung der Fahrlehrbewilligung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Fahrschulwesen Fahrlehrberechtigung Eignung fachliche Befähigung Gutachten
KFG 1967 §116 Abs1 KFG 1967 §118
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/50/0987-4  vom 17.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 9.3.2026, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Fischereigesetz 2020 (TFG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
FischereiG Tir 2020 §16 AVG §13
L65507 Fischerei Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/22/1049-4, LVwG-2026/22/1050-4  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.2.2026, Zl. *** und vom 5.3.2026, Zl. *** wegen Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994

zu Recht

A) Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.2.2026, Zl. *** (LVwG-2026/22/1049)

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG), im dritten Absatz die Wort- und Ziffernfolge „3. 14.1.2025, 19:10 Uhr, *** – BB“ gestrichen wird.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, sohin Euro 400,00, zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B) Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.3.2026, Zl. *** (LVwG-2026/22/1050)

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konzessionsumfang
GelVerkG 1996 §3
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/32/0682-10  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA, vertreten durch ihren Geschäftsführer BB, dieser wiederum vertreten durch die RA CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.11.2025, Zahl ***, nach der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.02.2026, Zahl ***, aufgrund des Vorlageantrages vom 03.03.2026 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach die gastgewerbliche Beherbergung von Gästen untersagt wird. Der Untersagung ist unverzüglich, längstens binnen einer Frist von 2 Wochen nachzukommen ist.

2.Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach der Untersagung unverzüglich, längstens binnen einer Frist von 2 Wochen nachzukommen ist.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

unzulässiger Freizeitwohnsitz
BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/40/0375-4  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.01.2026, Zl *** betreffend die Nichtfeststellung der individuellen Befähigung und Untersagung der Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart „Berggasthaus“, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Individuelle Befähigung Berggasthaus
GewO 1994 §19
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/40/1273-3  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.03.2026, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Straße mit öffentlichem Verkehr
FSG 1997 §37a
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/47/0133-14  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: Iran, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ist ihrem Antrag vom 06.10.2025 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

2.Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.06.2026, Zl LVwG-2026/47/0133-13, mit Euro 93,50,00 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 12.05.2026 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsbewilligung – Student mangelnder Studienerfolg unabwendbarer oder unvorhersehbarer Hinderungsgrund
NAG 2005 §64 Abs1 Z4 NAG 2005 §63 Abs2 UniversitätsG 2002 §74 Abs6
41/02 Passrecht Fremdenrecht 72/01 Hochschulorganisation
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/48/0581-11  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller über die Beschwerde des KommR Mag. Markus Sint, Landtagsclub FRITZ – Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.04.2026

zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, die belangte Behörde ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die begehrte Information, konkret die Höhe des Abtretungspreises für einen 25,1 % Gesellschaftsanteil der Osttiroler Investment GmbH (OIG) an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH und die Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH & Co KG laut gerichtlichem Vergleich vom 07.05.2025 binnen zwei Wochen zu übermitteln.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Geheimhaltung
IFG §6 Abs1 litb
10/10 Grundrechte Datenschutz Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/2667-4  vom 15.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA Ges.m.b.H., Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB Rechtsanwälte OG, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 28.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

freistehende Werbeeinrichtung
BauO Tir 2022 §5 BauO Tir 2022 §56
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/17/0103-3  vom 15.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der Fr. AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.11.2025, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hausstand Wohnungsverband Wohnungseigentum Untersagung der Privatzimmervermietung häusliche Nebenbeschäftigung
PrivatzimmervermietungsG Tir 1959 §2 Abs1 lita
L70407 Privatzimmervermietung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/20/1001-3  vom 11.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.03.2026, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung samt begleitenden Anordnungen, nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Es gelangen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 18/2026 zur Anwendung.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verweigerung der Blutabnahme Abweisung
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-451/001-2026  vom 10.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der A GmbH & Co KG, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadt Wiener Neustadt vom 05.11.2025, Zl. ***, betreffend Baubewilligung für die Errichtung von zwei Containeranlagen sowie die Herstellung von Fahr- und Stellplatzflächen samt Entwässerungsanlagen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, (mitbeteiligte Partei: C GmbH) zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadt Wiener Neustadt vom 05.11.2025, Zl. ***, wird bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Nachbarrecht Einwendung subjektiv-öffentliches Recht Immissionen Verkehrsverhältnisse Widmung
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 BauO NÖ 2014 §20 BauO NÖ 2014 §48
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-597/001-2025  vom 10.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH & Co KG in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.04.2025, Zl. ***, betreffend die Abweisung einer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.01.2025, Zl. ***, mit welchem den mitbeteiligten C und D in ***, die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude sowie Errichtung von baulichen Anlagen und Niveauänderungen erteilt wurde, den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendung subjektiv-öffentliches Recht; Umwidmung; Beschwerde; Zurückweisung
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 ROG NÖ 2014 §24 Abs6
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-826/001-2026  vom 10.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 13. März 2026, Zl. ***, betreffend eine Anschlussverpflichtung an eine öffentliche Kanalanlage nach der NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung

I.zu Recht

1.Die Beschwerde des Herrn A wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

II. und beschließt

1.Das Beschwerdeverfahren der Frau B vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird gemäß §§ 28 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG eingestellt.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Kanal Anschlussverpflichtung Antrag Ausnahmegenehmigung Fristversäumnis
BauO NÖ 2014 §45 Abs2 BauO NÖ 2014 §45 Abs4 KanalG NÖ 1977 §17
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-344/001-2026  vom 03.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) (mitbeteiligte Partei: C), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Feststellungsverfahren Miteigentümer Parteistellung
BauO NÖ 2014 §6 BauO NÖ 2014 §70 Abs6 WEG 2002 §16
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-443/001-2026  vom 03.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A und der B in ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom „24.05.2023“, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden und die Errichtung eines neuen Pferdeunterstandes nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass

-das Bescheiddatum: „24.05.2023“ durch „09.02.2026“ ersetzt wird und

-im Spruch nach der Wortfolge: „als unbegründet abgewiesen“ folgende Wortfolge eingefügt wird: „und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage „§ 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 i.V.m. § 20 Abs. 1 Z 7 zweiter Spiegelstrich NÖ BO 2014 i.V.m. § 20 Abs. 5 Z 1 lit. c NÖ Raumordnungsgesetz 2014 – NÖ ROG 2014“ zu lauten hat.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Tierunterstand Grünland erhaltenswertes Gebäude Nebengebäude Grundrissfläche
BauO NÖ 2014 §14 Z1 BauO NÖ 2014 §20 ROG NÖ 2014 §20 Abs5 Z1 litc
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-536/002-2026  vom 01.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 06.03.2026, Zl. ***, betreffend Beschlagnahme nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Beschlagnahme Altfahrzeug Gefahr in Verzug Verständigungspflicht
AWG 2002 §75b
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-1-707/2025-R1, LVwG-1-708/2025-R1, LVwG-1-709/2025-R1  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des E H, B, vertreten durch Piccolruaz&Müller Anwaltspartnerschaft, Bludenz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.09.2025, Zl, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zwei Übertretungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sowie eine Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt

A) Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes aufgehoben und das Verfahren bezüglich diesen Spruchpunkt eingestellt.

B) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. insoweit Folge gegeben als dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat

„2.a Sie haben es zu verantworten, dass im Zeitraum xx.12.2019 bis xx.12.2024 ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Bewilligungen auf einer Teilfläche (Fläche Nr 3) auf den Grundstücken GST-NRN AAA/A, AAA/B, BBB und CCCC/C, alle KG S, Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 1.100 m³ auf einer Gesamtfläche von ca 1.600 m² abgelagert wurde.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20260616_LVwG_1_707_2025_R1_00/image001.png

Dies ist nach § 57 Abs 1 lit a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, iVm § 33 Abs 1 lit m GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, eine Verwaltungsübertretung.

Nach § 57 Abs 2 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019 wird deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von von 12 Stunden verhängt.

2.b Sie haben es zu verantworten, dass im Zeitraum xx.12.2019 xx 11.12.2024 ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Bewilligungen auf einer Teilfläche (Flächen Nr 4 und 5) auf den Grundstücken GST-NRN DDD/D und AAA/B, beide KG S, Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 1.250 m³ auf einer Gesamtfläche von ca 4.510 m² abgelagert wurde.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20260616_LVwG_1_707_2025_R1_00/image001.png

Dies ist nach § 57 Abs 1 lit a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, iVm § 33 Abs 1 lit m GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, eine Verwaltungsübertretung.

Nach § 57 Abs 2 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019 wird deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von von 12 Stunden verhängt.“

C) Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

D) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. insoweit Folge gegeben als dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat

„4.a Sie haben es zu verantworten, dass im Zeitraum xx.12.2019 bis xx.12.2024 ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Bewilligung auf einer Teilfläche der Grundstücke GST-NRN EEE, FFF, CCCC/C, GGG, alle GB S, eine dauernde Rodungen durchgeführt wurde, indem dieser Fläche als Deponiefläche genutzt wurde. Die gegenständliche unbefugte Rodungsfläche hat ein Gesamtausmaß von 250 m² und ist im beiliegenden Lageplan als Fläche „zusätzliche Rodung 250 m²“ eingezeichnet.

[Bild aus Datenschutzgründen entfernt]

Dies ist nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz, BGBl Nr 440/1975, idF BGBl I Nr 144/2023, iVm § 17 Abs 1 Forstgesetz, BGBl Nr 440/1975, idF BGBl I Nr 59/2002, eine Verwaltungsübertretung.

Nach § 174 Abs 1 Schlusssatz Ziffer 1 Forstgesetz wird deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von von 2,5 Stunden verhängt.

4.b Sie haben es zu verantworten, dass im Zeitraum xx.12.2019 bis xx.12.2024 ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Bewilligung auf einer Teilfläche des Grundstückes GST-NR DDD/D, GB S, eine dauernde Rodungen durchgeführt wurde, indem diese Fläche als Wiese und Straße genutzt wurde. Die gegenständliche unbefugte Rodungsfläche hat ein Gesamtausmaß von 1.030 m² und ist im beiliegenden Lageplan als Fläche „zusätzliche Rodung 1030 m²“ eingezeichnet.

[Bild aus Datenschutzgründen entfernt]

Dies ist nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz, BGBl Nr 440/1975, idF BGBl I Nr 144/2023, iVm § 17 Abs 1 Forstgesetz, BGBl Nr 440/1975, idF BGBl I Nr 59/2002, eine Verwaltungsübertretung.

Nach § 174 Abs 1 Schlusssatz Ziffer 1 Forstgesetz wird deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von von 9,5 Stunden verhängt.“

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 500 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 3.250 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen die Spruchpunkte A), B) und D) dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Gegen Spruchpunkt C) dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Naturschutz Verlegung von Straßen
NatSchG Vlbg 1997 §33 Abs1 lith
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-691/001-2025  vom 10.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A (vormals: B) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20. Mai 2025, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung eines Kostenersatzes nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 – NÖ SHG zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge: „von 04.02.2025 bis 28.02.2025 einen aliquoten Kostenbeitrag in Höhe von € 506,30 und ab 01.03.2025 einen laufenden Kostenbeitrag von € 607,56 monatlich zu leisten“ durch die Wortfolge: „von 04.02.2025 bis 28.02.2025 einen aliquoten Kostenbeitrag in Höhe von € 542,25, von 01.03.2025 bis 31.07.2025 einen Kostenbeitrag von € 607,56 monatlich und von 01.08.2025 bis 21.08.2025 einen aliquoten Kostenbeitrag in Höhe von € 392“ ersetzt wird.

Die Wortfolge „Dieser Betrag ist bis 5. eines jeden Monats an die Bezirkshauptmannschaft Mödling [...] zu überweisen.“ wird durch die Wortfolge: „Der Kostenbeitrag ist – beginnend mit August 2026 – in monatlichen Raten in Höhe von jeweils € 150 bis 5. eines jeden Monats an die Bezirkshauptmannschaft Mödling, Fachgebiet Soziales, C AG, IBAN: ***, BIC: ***, zu überweisen, wobei die letzte Rate € 36,10 beträgt.“ ersetzt.

Bei der Rechtsgrundlage wird zwischen „§ 35“ und „NÖ Sozialhilfegesetz“ die Wortfolge „Abs. 1 und 4“ eingefügt.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Sozialrecht Sozialhilfe Kostenbeitrag stationärer Dienst besondere Bedürfnisse
SHG NÖ 2000 §35 SHG EigenmittelV NÖ 2000 §4
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-83/001-2026  vom 02.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch den Erwachsenenvertreter B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28. November 2025, Zl. ***, betreffend die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zur bewilligten Sozialhilfe, zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Sozialrecht Sozialhilfe Kostenbeitrag stationäre Pflege besondere Bedürfnisse Einkommen
SHG NÖ 2000 §12 Abs1 SHG NÖ 2000 §15 Abs1 SHG NÖ 2000 §24 Abs1 SHG EigenmittelV NÖ 2000 §1 Z4
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/34/1586-3  vom 18.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA (FN ***), Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB., Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.7.2023 (abgefertigt am 29.4.2026), ***, betreffend Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

wasserrechtliches Anzeigeverfahren Zurkenntnisnahme Bindung der Behörde funktionelle Zuständigkeit
WRG 1959 §114
81/01 Wasserrechtsgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/35/1086-8  vom 17.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 16.3.2026, ***, betreffend die Abweisung eines Einspruchs gegen Beschlüsse der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft nach dem TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Agrargemeinschaft Beschluss Vollversammlung Einspruch Windpark Dienstbarkeitsvertrag Projektierungsvertrag Tagesordnung ausreichende Entscheidungsgrundlage Weidenutzung Holznutzung körperschaftliche Autonomie finanzielles Risiko Rückbauverpflichtung Grobprüfung wesentliche Interessen
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/23/0707-11  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraums 08.01.2026 bis 28.02.2026 Folge gegeben, und der Beschwerdeführerin nachstehende Leistungen aus der Mindestsicherung gewährt

a.Für den Zeitraum 08.01.2026 bis 31.01.2026: Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 5 TMSG und § 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF, iHv Euro 695,60 und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG iHv Euro 456,98.

b.Für den Zeitraum 01.02.2026 bis 28.02.2026: Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG iHv Euro 481,12.

2.Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraums 01.03.2026 bis 02.03.2026 als unbegründet abgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Einkommen Unionsbürger Zuflussprinzip Sicherung des Wohnbedarfs Lebensunterhalt Spruch Auslegung des Spruchinhalts Sache
MSG Tir 2010 §2 Abs13 MSG Tir 2010 §5 MSG Tir 2010 §6 MSG Tir 2010 §9 MSG Tir 2010 §15 MSG Tir 2010 §33
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/38/1355-5  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.04.2026, Zl ***, betreffend die Aufforderung, ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und einen Blutbefund ausgewertet auf die alkoholsensitiven Parameter (BB, LFP, CDT) zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens innerhalb von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides beizubringen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründete Bedenken Alkoholabhängigkeit
FSG 1997 §24
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/27/1097-1  vom 15.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.01.2025, Zl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend richtig gestellt, als es jeweils nach „Schulpflichtgesetz 1985“ weiters richtig zu lauten hat

„, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 117/2025“

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 74,00, zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulbesuch
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/2387-4, LVwG-2026/31/0060-3  vom 15.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen

-den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.8.2025, ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung eines Objektes als Freizeitwohnsitz, sowie

-das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.11.2025, ***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.8.2025, ***, wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.11.2025, ***, wird als unbegründet abgewiesen.

3.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.800,- zu leisten.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hinsichtlich beider Beschwerden nicht zulässig.

Verwendung als Freizeitwohnsitz Benützungsuntersagung Geldstrafe wegen unzulässiger Nutzung behaupteter Hauptwohnsitz familiärer Mittelpunkt in Wien keine beruflichen Anknüpfungspunkte
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg ROG Tir 2016 §13 ROG Tir 2016 §13a Abs1 ROG Tir 2016 §13a Abs3
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/17/1109-  vom 15.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Hr. AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2026, Zl. ***; ***, betreffend ein Verfahren nach dem Führerscheingesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wiedereinsetzungsantrag Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Verspätung Fristversäumnis
AVG §69 Abs2 AVG §71 Abs2
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/13/1344-5  vom 10.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.04.2025, GZl ***, betreffend die Anordnung der Beibringung von Befunden zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens nach dem Führerscheingesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anordnung der Beibringung von Befunden zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens
FSG 1997 §3 Abs1 Z3 FSG 1997 §24 Abs1 Z2 FSG 1997 §24 Abs4 FSG 1997 §8 Abs2 FSG 1997 §8 Abs3
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/3045-8  vom 10.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, D-***** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 8.10.2025, ***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 6.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 1 Stunde) auf Euro 4.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) herabgesetzt wird.

2.Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 400,- neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verwendung als FZW Krankheitsbedingte Mindernutzung Hauptwohnsitzmeldung aufrecht Fruchtgenuss
ROG Tir 2016 §13 ROG Tir 2016 §13a Abs1 ROG Tir 2016 §13a Abs3
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/36/1646-5  vom 10.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über

(1.) die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, und

(2.) die Beschwerde des CC, Adresse 3, **** X

jeweils gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 25.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022

zu Recht

1.Das Beschwerdeverfahren betreffend die gegenständliche Beschwerde der AA wird eingestellt.

2.Die Beschwerde des CC wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist nunmehr mit „bis längstens 15.10.2026“ festgelegt wird.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

baupolizeilicher Auftrag Leistungsfrist
BauO Tir 2022 §46 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/22/1510-1  vom 10.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.5.2026, *** wegen Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung „Organisation von Veranstaltungen (Eventmanagement)“ wegen gerichtlicher Verurteilung sowie Feststellung, dass eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben wurde

zu Recht

1.a) Die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung und Untersagung der Gewerbeausübung) wird als unbegründet abgewiesen.

b) Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Feststellung, dass eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben wurde) wird Folge gegeben und dieser Spruchunkt ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Eidesstattliche Erklärung gerichtliche Verurteilung
GewO 1994 §13 Abs1 GewO 1994 §344
Eidesstattliche Erklärung gerichtliche Verurteilung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/28/0826-13  vom 10.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgattere über die Beschwerde der Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 15.12.2025, Zl ***, wegen Übertretungen nach dem Meldegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Personalzimmer
MeldeG 1991 §22 Abs2 Z5 MeldeG 1991 §8 Abs2
Personalzimmer
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/45/0227-7  vom 09.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 12.12.2025, ohne Zahl, betreffend eine Angelegenheit nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behördliche Abmeldung
MeldeG 1991 §15 Abs1 MeldeG 1991 §15 Abs2
41/02 Melderecht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-41/001-2026  vom 09.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin B, ***, ***, vom 22. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19. November 2025, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend nachträglicher Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Privatstraße samt Stahlbeton-Stützmauer und Stahlbeton-Überplattung (Tunnel) abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung nachträgliche Baubewilligung Verkehrsfläche Verfahrensrecht res iudicata
BauO NÖ 2014 §14 AVG 1991 §68 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-722/001-2026  vom 09.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerden von Frau A, geb. ***, StA. Thailand, wohnhaft in ***, ***, ***, ***, Thailand und von Herrn B, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7. Mai 2026, ***, betreffend einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“

I.zu Recht

1.Der Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA. Thailand, wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.fasst den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde von Herrn B wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Niederlassungsbewilligung-Angehöriger besondere Erteilungsvoraussetzung Lebenspartner Unterhalt Sprachnachweis
NAG 2005 §21a Abs1 NAG 2005 §47 Abs3 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-702/002-2026  vom 08.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15. April 2026, Zl. ***, betreffend Einräumung von Parteistellung in Verfahren betreffend die Erteilung von Baubewilligungen nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 an die B GmbH, die C GmbH & Co KG, die D GmbH & Co KG und die E GmbH & Co KG zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch wie folgt zu lauten hat

„Der Berufung von Herrn A wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.01.2026, AZ ***, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, ersatzlos behoben.“

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Verfahrensrecht Eingabe objektiver Erklärungswert Behörde Unzuständigkeit
VwGVG 2014 §7 Abs3 VwGVG 2014 §27
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-VG-3/006-2026  vom 02.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag.a Biedermann als Berichterin des Vergabesenates 5 betreffend den mit Schriftsatz vom 08.04.2026 gestellten Antrag der A AG, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, im Vergabeverfahren „*** – 1 Sanierung Aufzugsanlagen“, ***, den öffentlichen Auftraggeber (Land Niederösterreich, p.A. ***, ***, ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***) zum Ersatz der von der Antragstellerin für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten, den

BESCHLUSS

1.Der Antrag vom 08.04.2026, den öffentlichen Auftraggeber zum Ersatz der Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten, wird abgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Vergabe einstweilige Verfügung Nichtigerklärung Antrag Pauschalgebühr Gebührenersatz
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §21
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1435/001-2025  vom 29.05.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 03.11.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Antrag Rückübereignung Wasserbenützungsrecht Erlöschen Hochwasserschutzmaßnahmen
WRG 1959 §27 Abs1 litg WRG 1959 §29 Abs1 WRG 1959 §41 Abs5 WRG 1959 §70 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-VG-3/002-2026  vom 29.05.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 5 unter dem Senatsvorsitz des Richters MMag. Kammerhofer, mit den weiteren Richtern Mag.a Biedermann (Berichterstatterin) und Dr. Kutsche, LL.M. (Beisitzer) sowie mit den fachkundigen Laienrichtern Mag. Schrötter und Mag. Spielhofer, über den am 08.04.2026 außerhalb der Amtsstunden beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Antrag der A AG, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, auf Nichtigerklärung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers vom 30.03.2026 im Vergabeverfahren „*** – 1 Sanierung Aufzugsanlagen“, ***, (öffentlicher Auftraggeber: Land Niederösterreich, p.A. ****, Abteilung ***, ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***; vergebende Stelle: D GmbH, ***, ***; präsumtive Zuschlagsempfängerin: E Ges.m.b.H., ***, ***, vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2026, nach Beschlussfassung im Senat 5, zur Recht erkannt

1.Der Antrag der A AG vom 08.04.2026 auf Nichtigerklärung der ihr vom öffentlichen Auftraggeber Land Niederösterreich, p.A. ***, Abteilung ***, im Vergabeverfahren „*** – 1 Sanierung Aufzugsanlagen“, ***, am 30.03.2026 über das Vergabeportal *** elektronisch mitgeteilten Zuschlagsentscheidung wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Vergabe Nachprüfung Nichtigerklärung Zuschlagsentscheidung vertiefte Angebotsprüfung Nachvollziehbarkeit Zuschlagsfrist Akteneinsicht
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 BVergG 2018 §131 BVergG 2018 §137 BVergG 2018 §337 AVG 1991 §17
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1357/001-2025  vom 28.05.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend die Erteilung eines Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag und die Verpflichtung zu Entrichtung von Verfahrenskosten nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Hinsichtlich des Spruchpunktes betreffend die Erteilung des Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrages wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Bezeichnung der Grundstücke die Wendung „den (nunmehrigen) Grst. Nr. *** und ***, beide KG ***, (vormals: Grst. Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***)“ durch die Wendung „den Grundstücken Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, KG ***“ ersetzt wird, und dass die Frist zur Erfüllung des Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag mit zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt wird.

2.Hinsichtlich des Spruchpunktes betreffend die Verpflichtung zu Entrichtung von Verfahrenskosten wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG insofern stattgegeben, als der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die im angefochtenen Bescheid bestimmten Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses (anstatt binnen vier Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides) zu entrichten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Naturschutz Entfernungsauftrag Wiederherstellungsauftrag Bauwerk Leistungsfrist Bestimmtheit
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z1 NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 301/19/2026.014/011  vom 16.06.2026
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Wimmer über den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des AA und der BB, betreffend das an die CC-Gesellschaft m.b.H. gerichtete schriftliche Informationsbegehren vom 5. Februar 2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2025

zu Recht

I. Gemäß § 14 Abs. 8 IFG wird die CC-Gesellschaft m.b.H. verpflichtet, den Antragstellern die Information zu folgenden Fragen binnen zwei Wochen zu übermitteln

„1) Gibt es eine Differenz zwischen dem Listenpreis (Fabrikabgabepreis; FAP) und jenem Preis, zu dem im Wirkungsbereich der CC m. b. H. K beschafft wird?“

„2) Ist der tatsächliche Preis, zu dem K im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. beschafft wird, niedriger als der FAP?“

„3) Wie groß ist aktuell die Differenz zwischen dem FAP von K und dem tatsächlichen Preis (gemeint ist der Netto-Preis nach allfälligen Rabattierungen, Nachlässen etc.), der im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. bezahlt wird? (Bitte um Angabe in Prozent und in absoluten Zahlen je 100ml)“

„7) Zu welchen tatsächlichen Preisen (Netto-Preisen nach Rabatten etc.) erwirbt die CC-Gesellschaft m. b. H. im Zuge dieses Rahmenvertrages K? (Bitte um Angabe des Preises für jeweils 100mg)“

„8) Zu welchen tatsächlichen Preisen wurde im Wirkungsbereich der […] CC-Gesellschaft m. b. H. K seit dem Jahr 2020 gekauft? (Bitte um Angabe des Durchschnittspreises sowie der Preisspanne zwischen niedrigstem und höchstem Preis für jeweils 100mg, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren)“

„9) Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der CC m. b. H. für den Kauf von K seit dem Jahr 2020? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)“

„11) Wie viele Patientinnen und Patienten wurden seit dem Jahr 2020 im Wirkungsbereich der CC-Gesellschaft m. b. H. mit K behandelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Im Übrigen fasst das Landesverwaltungsgericht Burgenland über den Antrag der DD Ges.m.b.H. vom 29. April 2026, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GesbR, auf Feststellung der Parteistellung im oben bezeichneten Verfahren, den

Beschluss

I. Es wird festgestellt, dass die DD Ges.m.b.H. Partei des obgenannten Verfahrens betreffend die Informationserteilung durch die Informationspflichtige, CC-Gesellschaft m.b.H., ist.

II. Gegen diesen Beschluss ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

IFG Informationserteilung Parteistellung der betroffenen Person Vorhandensein von Daten Geschäftsgeheimnis datenschutzrechtlich Betroffene
B-VG Art22a IFG §1 IFG §2 IFG §6 Abs1 Z7 litb IFG §10 IFG §13 IFG §14
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/51/0342-7  vom 15.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: BB, Adresse 2, **** X), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.06.2026

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die „Gp. **1“ durch die „Gp. **2; Grenze zu Gp. **1“ ersetzt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Werbeeinrichtung Werbetafel Landschaftsbild Beeinträchtigung des Landschaftsbildes geschlossene Ortschaft
NatSchG Tir 2005 §1 Abs1 NatSchG Tir 2005 §3 Abs2 NatSchG Tir 2005 §3 Abs3 NatSchG Tir 2005 §15 Abs1 NatSchG Tir 2005 §29 Abs8
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/38/0770-4  vom 12.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn BB, Adrese 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.02.2026, Zahl ***, betreffend die Versagung der Aufhebung der Hofeigenschaft nach dem Tiroler Höfegesetz, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lebensfähigkeit geschlossener Hof
HöfeG Tir §7
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/45/1393-2  vom 12.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 08.04.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Studierende arbeitssuchend
MSG Tir 2010 §3 Abs4 litg
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/31/0290-6, LVwG-2026/31/1094-4  vom 11.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, ***** Y, gegen

-das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.3.2026, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr, sowie

-den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 9.12.2025, ***, wegen Ausspruch eines Lenkverbotes in Österreich

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

A)Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.3.2026, *** (LVwG-2026/31/1094)

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,- zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 9.12.2025, *** (LVwG-2026/31/0290)

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Zeitraum des Lenkverbotes in Österreich mit 15.6.2026 bis einschließlich 15.7.2026 festgelegt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes Nachfahren in gleichbleibendem Abstand Messstrecke Lenkverbot Porsche 911 mit Heckspoiler
StVO 1960 §52 lita Z10a FSG 1997 §30
90/01 Straßenverkehrsrecht 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/31/0928-5  vom 10.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.2.2026, ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,- zu Spruchpunkt 1. und Euro 146,- zu Spruchpunkt 2., sohin insgesamt Euro 186,-, zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lenken ohne Lenkberechtigung Nicht unverzügliche Ablieferung des entzogenen Führerscheines
FSG 1997 §1 Abs3 FSG 1997 §29 Abs3
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/38/0023-11  vom 10.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Immissionen Nachbarrechte
BauO Tir 2022 §33 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/45/0285-7  vom 09.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 12.12.2025, ohne Zahl, betreffend eine Angelegenheit nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behördliche Abmeldung
MeldeG 1991 §15 Abs1 MeldeG 1991 §15 Abs2
41/02 Melderecht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1111/001-2026  vom 08.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29. April 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG), zu Recht

I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

II.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ordnungsrecht Melderecht Verwaltungsstrafe Unterkunftgeber Tatvorwurf Konkretisierungsgebot
MeldeG 1991 §8 Abs2 MeldeG 1991 §22 Abs2 Z5 VStG 1991 §44a Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-830/001-2026  vom 05.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 21. April 2026, Zl. ***, betreffend Abweisung einer Berufung gegen die Zurückweisung eines Informationsbegehrens, zu Recht

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Jänner 2026, Zl. ***, ersatzlos behoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Auskunftsrecht Informationsbegehren Gemeinde eigener Wirkungsbereich Instanzenzug Verfahrensrecht Mängelbehebungsauftrag Sache des Verfahrens
InformationsfreiheitsG §2 InformationsfreiheitsG §3 Abs3 InformationsfreiheitsG §11 B-VG Art118 B-VG Art132 Abs5 GdO NÖ 1973 §60 AVG 1991 §13 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-927/001-2026  vom 03.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A – ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 24.03.2026, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Maß- und Eichgesetz – MEG, zu Recht

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass

a)die im Spruch angeführten Messgeräte folgendermaßen durchnummeriert werden

1.Ladentischwaage- Nichtselbsttätige Waage Gen.Kl. III (Kontrollwaage f. Kunden)

Hersteller: B

Bauart: ***

Fab.Nr.: ***

2.nichtselbsttätige Waage Gen.Kl. III (Kassa)

Hersteller: B

Bauart: ***

Fab.Nr.: ***

3.nichtselbsttätige Waage Gen.Kl. III (Kassa)

Hersteller: B

Bauart: ***

Fab.Nr.: ***

4.nichtselbsttätige Waage Gen.Kl. III (Kassa)

Hersteller: B

Bauart: ***

Fab.Nr.: ***

5.nichtselbsttätige Waage Gen.Kl. III (Kassa)

Hersteller: B

Bauart: ***

Fab.Nr.: ***

b)der Strafausspruch zu lauten hat wie folgt

„Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 63 Abs. 1 MEG, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 203/2022, folgende Geldstrafen verhängt

zu 1. € 163,50 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden)

zu 2. € 163,50 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden)

zu 3. € 163,50 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden)

zu 4. € 163,50 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden)

zu 5. € 163,50 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden)“

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Maß- und Eichwesen Verwaltungsstrafe Messgerät Eichpflicht Kumulationsprinzip Strafbemessung
MEG 1950 §7 Abs2 MEG 1950 §63 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2466/001-2025  vom 28.05.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, *** ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 17.11.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG), zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 300,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Freie Berufe Ziviltechniker Verwaltungsstrafe Befugnis Ruhen berufsmäßige Parteienvertretung
ZivTG 2019 §3 Abs1 ZivTG 2019 §12 Abs9 ZivTG 2019 §16 Abs7 ZivTG 2019 §36 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-175/001-2026  vom 27.05.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in *** - ***, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Akteneinsicht gemäß § 25 AVG und § 37 NÖ KJHG, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Sozialrecht Kinder- und Jugendhilfe Gefährdungsabklärung Verfahrensrecht Akteneinsicht
KJHG NÖ 2013 §17 Abs7 KJHG NÖ 2013 §30 KJHG NÖ 2013 §37 AVG 1991 §17
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-719/001-2026  vom 09.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.03.2026, Tl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: B, vertreten durch den Obmann C, dieser vertreten durch die D GmbH, in ***, ***), den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Bewilligung Fischereiberechtigter Grundeigentümer Verfahrensrecht Präklusion Rechtsverletzungsmöglichkeit Zurückweisung
WRG 1959 §12 Abs2 WRG 1959 §15 Abs1 WRG 1959 §102 Abs1 litb WRG 1959 §107 AVG 1991 §42
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-639/001-2026  vom 02.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, vom 13. April 2026 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10. März 2026, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. November 2025, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.

2.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Finanzrecht Aufschließungsabgabe Abgabenbescheid Einmaligkeit Verjährung Grundabteilung
BAO §4 Abs1 BauO NÖ 2014 §38 Abs1 Z1 BauO NÖ 2014 §38 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1542/001-2025  vom 28.05.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 9. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gewerberecht Verwaltungsstrafe Jugendschutz Selbstbedienungseinrichtung Tatbestand
GewO 1994 §114 GewO 1994 §367a
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/17/2163-3  vom 10.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 18.07.2025, Zahl: ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Benützungsuntersagung bauliche Zweckbestimmung Altbestand vor Inkrafttreten der Tiroler Landesbauordnung
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litc BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/33/0336-4  vom 09.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Moser über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Passgesetz 1992 (Entziehung des Personalausweises), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.05.2026

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung Personalausweis 3 Monate nicht ausreichend für eine künftige Wohlverhaltensprognose Tathandlungen nach dem SMG
PaßG 1992 §15 Abs1 PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/41/1147-3  vom 09.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.03.2026, Zl ***, in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachschulung Verstoß in der Probezeit
FSG 1997 §4 Abs3 FSG 1997 §4 Abs6
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/36/0647-9  vom 05.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC, ua, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Das Beschwerdeverfahren auf Grund der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2025, Zl ***, wird eingestellt.

2.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2025, Zl ***, wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt.

3.Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit Euro 200,- neu festgesetzt.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

konsenslose Bauführung „in dubio pro reo“
BauO Tir 2022 §67 Abs1 lita BauO Tir 2022 §67 Abs1 lith
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 41.36-1861/2026-6  vom 03.06.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leberüber die Beschwerde des A, vertreten durch B, C-Platz, A-Ort, gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 09.02.2026, GZ: ABT11-377550/2025-11

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Informationsfreiheit Information Entscheidungsorgan Willensbildung unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung Geheimhaltung Geheimahltungsgrund Vorbereitung einer Entscheidung Entscheidungsfindung Gewissheit Verteidigungsinteressen Beeinträchtigung Parlament Minderheitenrechte Informationsbeschaffung Informationsfreiheitsgesetz
InformationsfreiheitsG 2025 §6 Abs1 Z5
10/10 Grundrechte Datenschutz Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/27/1245-1  vom 03.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses, der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 05.02.2026, ***, wegen Vorstellung nach der RAO

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsschutzbedürfnis Vorstellung gegen einen Umbestellungsbeschluss
RAO 1868 §45
27/01 Rechtsanwälte
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/1631-12  vom 02.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 20.02.2024, ***, AbgNr ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TFLAG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Sportstätte Freizeitwohnsitz
FlVfLG Tir 1996 §1 FlVfLG Tir 1996 §2 FlVfLG Tir 1996 §4 FlVfLG Tir 1996 §5
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/15/0337-6  vom 02.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach Artikel III Abs 1 Z 4 EGVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochenen Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden, auf jeweils Euro 125,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden, herabgesetzt werden.

2.Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde wird insofern mit insgesamt Euro 50,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Darstellung mit Hitlerbart
EGVG ArtIII Abs1 Z4
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/35/1260-24  vom 01.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von AA, BB, CC, DD und EE, alle vertreten durch FF, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.4.2025, ***, betreffend den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach der GewO 1994 unter Mitvollzug der Bestimmungen des WRG für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage samt Oberflächenentwässerung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend geändert wird, dass

a)unter Spruchpunkt I. die Wortfolge „ergänzt mit Eingang vom 20.09.2023, 29.02.2024, 10.10.2024, 29.11.2024 sowie 06.02.2025“ durch die Wortfolge „ergänzt mit Eingang vom 20.09.2023, 29.02.2024, 10.10.2024, 29.11.2024, 06.02.2025, 23.12.2026 und 16.2.2026“ ersetzt wird

b)unter Spruchpunkt B) folgende Nebenbestimmung ergänzt wird

„11. Die südlichste Lichtkuppel ist in der Feuerwiderstandsklasse El 90 zu verschließen.“

c)unter Spruchpunkt C) nach Nebenbestimmung 2. folgende Nebenbestimmungen ergänzt werden

„3. Beim Kompressor muss sichergestellt werden, dass dieser keine explosionsfähigen Atmosphären und auch keine Stäube ansaugen kann.

4. Vor Beginn der Arbeiten ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Etwaige daraus resultierende Punkte sind umzusetzen.

5. Sämtliche Belichtungsflächen (mind. 10 % der Bodenfläche, wobei die Hälfte als direkte Sicht in das Freie vorhanden sein muss) müssen während der gesamten Betriebszeit aktiv bleiben und dürfen nicht verdeckt oder abgestellt werden.

6. Lichtkuppeln und Fenster, die zur Querdurchlüftung dienen, müssen in einem ausreichendem Maß öffenbar sein (bei Lichtkuppeln mind. 1 % der Bodenfläche). Der gesamte wirksame Lüftungsquerschnitt muss mindestens 2 % der Bodenfläche gem. § 26 Abs. 2 AStV betragen.“

d)unter Spruchpunkt D) die Nebenbestimmung 8. entfällt

e)bei der Baufertigstellungsfrist die Jahreszahl „2026“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt und

f) bei der Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung die Jahreszahl „2046“ durch die Jahreszahl „2047“ ersetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kosten

Gemäß § 76 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat die GG, Adresse 2, **** Z, für die erteilte Bewilligung nachstehende Kosten zu entrichten

€ 384,00 (€ 210,00 plus € 174,00) Barauslagen entsprechend den Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.9.2025, LVwG-2025/35/1260-14, und vom 11.5.2026, LVwG-2025/35/1260-23, für die zweimalige Gutachtenserstellung durch einen brandschutztechnischen Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung

€ 63,00 Kommissionsgebühren (€ 21 Euro je angefangener halben Stunde) für die mündlichen Verhandlung am 15.10.2025 (1 Amtsorgane á 3/2 Stunden gemäß § 1 Kommissionsgebührenverordnung 2025)

Der Gesamtbetrag von € 447,00 ist binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Konto bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, BIC HYPTAT22, IBAN AT82 5700 0002 0000 1000, zu überweisen.

Betriebsanlage Belästigungen Beeinträchtigungen Lärm Staub Erschütterungen Belichtung
GewO 1994 §74 Abs2 GewO 1994 §77 Abs1 GewO 1994 §77 Abs2
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-675/001-2026  vom 01.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25. März 2026, Zl. ***, betreffend Verweigerung des Zugangs zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht

1.Die / Der Beschwerde wird, soweit sich der angefochtene Bescheid auf

-Punkt 5. Satz 1 bezieht, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der Antrag auf Bescheiderlassung § 16 IFG i.V.m. § 17 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

-Punkt 4. bezieht, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und wird gemäß § 11 Abs. 3 IFG festgestellt, dass zur dort abgefragten Information Zugang zu gewähren ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG zulässig (§ 25a VwGG).

Auskunftsrecht Informationsbegehren Informationsbegriff Verwaltungsstrafverfahren Interessenabwägung
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 lita InformationsfreiheitsG §11 Abs3 B-VG Art22a DSGVO Art10 MRK Art10
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0674-19  vom 29.05.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.02.2025, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bauverbotsfläche
BauO Tir 2022 §34
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-227/001-2026  vom 27.05.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, ***, ***, gegen Spruchpunkt A. des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 9.1.2026, ***, betreffend Nostrifikation in der Pflegefachassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, folgenden

Beschluss

1.Der Beschwerde wird stattgegeben. Spruchpunkt A. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Gesundheitsrecht Pflegefachassistenz Nostrifikation Gleichwertigkeit Zurückverweisung Ermittlungspflicht
GuKG 1997 §89 Abs6 VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-44/001-2026  vom 03.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22.08.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 117 Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Lenkerauskunft Auskunftsbegehren Zustellung Ausland
KFG 1967 §103 Abs2 ZustG §11 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-375/001-2026  vom 02.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grundverkehrssenat 2 unter dem Vorsitz der Richterin HR Mag. Clodi im Beisein des Berichterstatters HR Mag. Wimmer und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Kalkus und ÖkR Stich über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Melk vom 5. Februar 2026, Zl. ***, mit welchem der Antrag auf Akteneinsicht in einem grundverkehrsbehördlichen Verfahren zurückgewiesen wurde, nach Beschlussfassung gemäß § 14 Abs. 6 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (LVGG) in der geltenden Fassung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Grundverkehr Verfahrensrecht Akteneinsicht Zurückweisung
GVG NÖ 2007 §11 Abs6 AVG 1991 §8 AVG 1991 §17 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1274/001-2025  vom 29.05.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B (mitbeteiligte Partei: C, Bauwerber) gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09. September 2025, Zl. ***, betreffend Baubewilligung für die Errichtung eines Gerätehauses, eines Wintergartens und zweier Flugdächer auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Nachbarrecht Einwendung subjektiv-öffentliches Recht Belichtung bebaute Fläche
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-658/002-2026  vom 29.05.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, auf Grund des Vorlageantrages vom 17. April 2026 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 7. April 2026, ohne Zahl, über die Beschwerde vom 25. März 2026 gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 20. März 2026, Kdn.-Nr. ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Finanzrecht Aufschließungsabgabe Ergänzungsabgabe Abgabenbescheid Neu- oder Zubau Berechnung
BAO §4 Abs1 BauO NÖ 2014 §39 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-735/001-2025  vom 28.05.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde II. Instanz vom 25. April 2025, Zl. ***, betreffend Untersagung einer Bauanzeige (Haus *** bzw. Bauteil ***) nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Bauanzeige Bewilligungspflicht Untersagung
BauO NÖ 2014 §14 Z3 BauO NÖ 2014 §15 Abs1 Z1 lita BauO NÖ 2014 §15 Abs7 BauO NÖ 2014 §17 Z4
Landesverwaltungsgericht Salzburg: 405-10/1814/1/5-2026  vom 05.06.2026
Landesverwaltungsgericht Salzburg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn A, […], nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 1.4.2026 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 5.3.2026, Zahl xxxxx

zu Recht

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der belangten Behörde gemäß § 11 Abs 3 IFG aufgetragen, dem Beschwerdeführer folgende Informationen binnen sechs Wochen zu erteilen

-Übermittlung des Amtsberichts zur Änderung des Bebauungsplans der Grundstufe „B“

-Übermittlung der zum Beschwerdeverfahren der Familie A an die Volksanwaltschaft (s. Zl. yyyyy) erstatteten Stellungnahmen der betroffenen Magistratsabteilungen der belangten Behörde

-Übermittlung der Teilnehmerliste und des Detailplans zum Protokoll über das Anrainer:innengespräch vom 27.4.2023 betreffend das Projekt Neubau Radfahreranlage C

-Information ob, wenn ja wann, das Projekt fertiggestellt wurde

-Information, ob die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche auf Grundstück *cc, KG D, in der Straßenbreite und die Auferlegung der Kosten für den Unterbau entsprechend der erfolgten Grundabtretung durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers erfolgte.

-Information zum vorgebrachten „Wegfall“ der laut dem Bebauungsplan „B“ im Bereich der Einmündung in die D-Straße auf Grundstück *bb vorgesehenen „Einfahrtstrompete“.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Mag. Thomas Thaller den

B e s c h l u s s

Der Antrag des Beschwerdeführers, den Ersatz der von ihm entrichteten Eingabengebühr der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG vorzuschreiben, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diese Entscheidung ist die (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Informationsfreiheitgesetz Information zu Bauplatzverfahren; Antragsteller hat Parteistellung Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht anwendbar; unverhältnismäßiger Aufwand; nach Präzisierung des Informationsbegehrens teilweise Stattgebung Akteneinsicht
InformationsfreiheitsG §9 Abs3 InformationsfreiheitsG §11 InformationsfreiheitsG §16 AVG §17
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/15/1224-2  vom 03.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.03.2026, Zl ***, betreffend die nicht zur Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zurückziehung Zuständigkeit
GewO 1994 §339 Abs1 VwGVG 2014 §27
50/01 Gewerbeordnung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-754/001-2026  vom 03.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 03.04.2026, GZ. ***, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenbesitzkarte Entziehung Verwahrung Verlässlichkeit
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2 WaffG 1996 §25 Abs3
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/18/2255-28  vom 02.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.07.2025, Zl ***, betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme (Spruchpunkt A) samt Kostenvorauszahlung (Spruchpunkt B) gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 14.12.2025 und am 23.04.2026

zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und der Spruchpunkt A) dahingehend abgeändert, als dass gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr 53/1991, die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2024, Zl ***, hinsichtlich des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2024, Zl ***, angedrohte Ersatzvornahme in folgendem Umfang angeordnet wird

Gst **1 und **2, KG *****

1.) Rechts vom Eingang (Gartentor) an der nördlichen Hauswand an der Straße: Holzrad (zwischen Boiler und Bauzaun)

„Bild anonymisiert“

2.) Entlang der linken nördlichen Hauswand beim Eingang ins Haus: 2 große Kästen, 2 Sofas

„Bild anonymisiert“

3.) Im Garten (neben einem begehbaren Container mit den Maßen 8x3x3m mit Tür): 1 Fahrrad

„Bild anonymisiert“

4.) An der Hauswand rechts vom Eingang: kleiner grauer Kasten, Trocken-/Plastikblumen

„Bilder anonymisiert“

5.) Hinter dem Haus südwestlich Richtung Wald: Ein Stapel Holzfenster, Holz

„Bild anonymisiert“

Gst **4, KG *****

6.) Angrenzend an das Grundstück **3 KG ***** an der Außenseite des Stadels: zwei Sessel, blaue Couch, blauer runder Tisch, 1 Fahrrad (aus 3.)

„Bilder anonymisiert“

7.) Auf der Wiese im nord- und nordwestlichen Teil des Grundstückes im Bereich Brücke, Richtung Straße: Holz, Satellitenschüssel, Kunststoffabsperrung

„Bilder anonymisiert“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist zu beiden Spruchpunkten gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behandlungsauftrag Ersatzvornahme Kostenvorauszahlung
VVG §4
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/24/0373-1  vom 02.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Waffenbesitzkarte
WaffG 1996 §8
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/48/1037-1  vom 02.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Säumnisbeschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, betreffend eine Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

zu Recht

1.Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und der belangten Behörde gemäß § 28 Abs 7 VwGVG aufgetragen, bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Informationen vom 10.01.2026, eingelangt am 13.01.2026, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entscheiden.

2.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Säumnis Verletzung der Entscheidungspflicht
IFG §11
10/10 Grundrechte Datenschutz Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-VG-2/002-2026  vom 02.06.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis in gekürzter Form

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 3 unter dem Senatsvorsitz der Richterin Mag. Barbara Steger mit den weiteren Richtern Mag. Robert Schnabl als Berichterstatter und HR Mag. Herbert Hubmayr als Beisitzer sowie den Laienrichtern Univ.-Prof. DI Peter Bauer und Mag. Dr. Monika Stief, MBL-HSG, über den mit Schriftsatz vom 16.03.2026 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gestellten Antrag der A Baugesellschaft m.b.H., ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung und auf Nichtigerklärung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers vom 04.03.2026 im Vergabeverfahren „***, ***, LAKIS Nr./AZ: ***“, (Öffentlicher Auftraggeber: Land Niederösterreich, p.A. ***, ***, ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***; präsumtive Zuschlagsempfängerin: D GmbH, ***, ***), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche Nachprüfungsverhandlung vom 14.04.2026

zu Recht erkannt

1.Der Antrag der A Baugesellschaft m.b.H. vom 16.03.2026 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 04.03.2026 im Vergabeverfahren „***, ***, LAKIS Nr./AZ: ***“ wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Vergabe Nachprüfung Nichtigerklärung Zuschlagsentscheidung Mitteilungspflicht Eignung Leistungsfähigkeit
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1 BVergG 2018 §80 Abs1 BVergG 2018 §135 Abs2 BVergG 2018 §143 Abs1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/24/0706-4  vom 01.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2026, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe unbegründet abgewiesen, als die Spruch angeführten Produkte „P.G. 600“ und „Celsior Organkonservierungslösung“ gestrichen werden.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 150,00 Euro zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Arzneimittel
AMG 1983 §59
82/04 Apotheken Arzneimittel
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/23/3166-9  vom 29.05.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert wird, als der Kostenbeitrag pro Monat für den Beitragszeitraum 18.08.2025 bis 31.07.2027 Euro 142,00 beträgt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kostenbeitrag aus Einkommen Unterhaltspflicht Berufsvorbereitung
TeilhabeG Tir 2018 §23 KostenbeitragsVO 2012 §1 KostenbeitragsVO 2012 §2 KostenbeitragsVO 2012 §4
L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-378/001-2026  vom 28.05.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. Februar 2026, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Forstgesetz 1975, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass anstelle der Verpflichtung zur Wiederherstellung als „Bewirtschaftungsfläche“ diese Fläche wieder mit Waldbäumen (Eiche, Linde, Tanne, Spitzahorn, Vogelkirsche) zu bepflanzen ist (Pflanzabstand ca. 1,5 x 2m).

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Forstrecht forstpolizeilicher Auftrag Wiederherstellung Wiederbewaldung Rodungsbewilligung Erlöschen
ForstG 1975 §18 Abs1 Z2 ForstG 1975 §172 Abs6 lita
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-480/001-2026  vom 28.05.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 09.03.2026, Zl. ***, betreffend Zurückweisung von Anträgen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen weist Ihre Anträge vom 25.06.2025, vom 15.10.2025 und vom 07.12.2025 auf Entfernung des Schildes „Forststraße“ samt Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr“ auf der Liegenschaft ***, ***, als unzulässig zurück.‘“

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Beschilderung Antrag Entfernung Verfahrensrecht subjektives Recht Zurückweisung
StVO 1960 §43 ForstG 1975 §170 AVG 1991 §6
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/35/1068-5  vom 05.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.2.2026, ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 (TPBBO 2020), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Taxifahrzeug an Standplätze auffahren Bereitstellen des Fahrzeuges
PersonenbeförderungsbetriebsO Tir 2020 §14 Abs1
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/30/2787-12  vom 02.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.10.2025, Zl ***, betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verwaltungsstrafvormerkungen negative Zukunftsprognose
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
41/02 Staatsbürgerschaft
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/41/1643-7  vom 02.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U vom 27.05.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem LSD-BG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 700,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entsendemeldung
LSD-BG 2016 §26a Abs1 Z3 LSD-BG 2016 §21a Abs1
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/14/1036-1  vom 02.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv-Doz. Dr. Heißl, E.MA über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde) betreffend ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

zu Recht

1. Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und der belangten Behörde gemäß § 28 Abs 7 VwGVG aufgetragen, bescheidmäßig über den am 13.1.2026 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Informationen binnen vier Wochen zu entscheiden.

2.Die (ordentliche) Revision ist zulässig.

Erlassung Bescheid Verletzung der Entscheidungspflicht
IFG §11 VwGVG §28 Abs7
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-327-15/2025-R12  vom 02.06.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des XY, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.06.2025, Zl, betreffend Bewilligungen nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, der Naturschutzverordnung, der Naturschutzverordnung für das Rheindelta sowie der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Naturschutz Vergrämung Kormorane
NatSchG Vlbg 1997 §15 Abs4 NatSchV Vlbg 1998 §12 Abs1 litc NatSchV Vlbg 1998 §12 Abs1 litd
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/30/3033-4  vom 01.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der irakischen Staatsangehörigen AA, geboren xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.10.2025, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ehescheidung
NAG 2005 §47 Abs2
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/38/1027-7, LVwG-2026/38/1055-3  vom 28.05.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tiroler erkennt durch seine Richterin Mag M Lechner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen die Bescheide der Stadt Z vom 16.01.2026, Zl ***, und vom 18.03.2026, Zl ***, betreffend die Untersagung der Benutzung von zwei Wohnungen nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 202), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. von beiden Bescheiden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die gewerbliche Beherbergung von Gästen binnen sieben Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses untersagt wird.

2.Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt II. beider Bescheide Folge gegeben und dieser Spruchpunkt jeweils ersatzlos behoben.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Privatzimmervermietung gewerbliche Vermietung
BauO Tir 2022 §46 TBO
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-318-34/2026-R19  vom 01.06.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde der Mag. Dr. C L, G, und des W N, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde G vom 05.03.2026, Zl, betreffend Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Baugesetz, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Baurecht Ausnahme vom Anwendungsbereich jagdliche Einrichtung
BauG Vlbg 2001 §1 Abs1 liti
L82008 Bauordnung Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/45/3391-13  vom 03.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.06.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schreien in der Bibliothek
SPG 1991 §81 Abs1
41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/41/1395-2  vom 03.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.05.2026, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) und Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz (FSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides anstelle

„II. Entziehung ausländischer Lenkberechtigungen

Sofern Sie Besitzer (weiterer) Nicht-EWR Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR - Führerscheine sind, wird (werden) diese Lenkberechtigung(en) entzogen.“

zu lauten hat wie folgt

„Darüber hinaus wird Ihnen das Recht aberkannt, von einer allenfalls bestehenden, anderen ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung auf die in Spruchpunkt I. genannte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Führerscheinentzug Geschwindigkeitsüberschreitung
FSG 1997 §7 FSG 1997 §24 FSG 1997 §26
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/18/2256-28  vom 02.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.07.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 14.12.2025 und 23.04.2026

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) mit BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019 zu zitieren sind und im letzten Satz des Spruches die beiden Wörter „sich“ und „entgegen“ zu entfallen haben.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behandlungsauftrag Nichtbefolgung
AWG 2002 §73 Abs1 AWG 2002 §79 Abs2 Z21
83 Naturschutz Umweltschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/21/1035-2  vom 02.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Habel über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde) betreffend ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

zu Recht

1. Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und der belangten Behörde gemäß§ 28 Abs 7 VwGVG aufgetragen, bescheidmäßig über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zugang zu Informationen vom 9.1.2026 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entscheiden.

2.Die (ordentliche) Revision ist zulässig.

Säumnisbeschwerde
IFG §11 VwGVG 2014 §28 Abs7
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/23/0442-6  vom 02.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Richtsatzüberschreitung Notlage
MSG Tir 2010 §3 Abs2 MSG Tir 2010 §9 MSG Tir 2010 §15
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/28/2768-7  vom 01.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch den RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.09.2025, Zl ***, wegen einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.09.2025, Zl ***, ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

erkennungsdienstliche Behandlung
SPG 1991 §4 Abs2 SPG 1991 §9 Abs1 SPG 1991 §14 Abs1 SPG 1991 §65 Abs1 SPG 1991 §77 Abs2
41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/46/1333-3  vom 01.06.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.04.2026, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung nach dem FSG

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Probeführerschein Nachschulung Rechtskraft
FSG 1997 §4
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/41/2071-5  vom 28.05.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der afghanischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, pA CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2025, Zl ***, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aussetzungsgrund
AVG §28 NAG 2005 §46
40/01 Verwaltungsverfahren 41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/49/1072-3, LVwG-2026/49/1073-3, LVwG-2026/49/1074-3  vom 27.05.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Y jeweils vom 4.11.2025, Zlen ***, *** und *** (Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 5.3.2026, Zlen ***, *** und ***), betreffend die Vorschreibung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Mahngebühren Säumniszuschläge Mahnschreiben Mahnklausel vollstreckbare und fällige Abgaben Fälligkeitstag Vollstreckbarkeit
BAO §217 BAO §217a BAO §226 BAO §227 BAO §227a
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-740/001-2026  vom 28.05.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.06.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Säumnisbeschwerde des A, in ***, ***, wegen Nichterlassung eines gemäß § 11 Abs. 1 IFG beantragten Bescheides betreffend ein Verfahren nach der NÖ GBDO (belangte Behörde: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ***), den

BESCHLUSS

I.Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Auskunftsrecht Informationsbegehren Gemeinde eigener Wirkungsbereich Instanzenzug Säumnisbeschwerde Zurückweisung
InformationsfreiheitsG §3 Abs3 InformationsfreiheitsG §11 Abs2 B-VG Art118 B-VG Art132 Abs5 GdO NÖ 1973 §60
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/17/0443-7  vom 27.05.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Hr. AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.01.2026, Zl. ***, betreffend ein Verfahren nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Theoretische Fahrprüfung Führerscheinprüfung unerlaubte Hilfsmittel Kamera Ohrhörer
FSG 1997 §11 Abs6
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-340-3/2025-R11  vom 28.05.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde des J G, R, vertreten durch die Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 30. Dezember 2024, Zahl, betreffend Kostenersatz nach dem Sozialleistungsgesetz (SLG), zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass ein Kostenersatz

-für November und Dezember 2023 von jeweils 386,39 Euro pro Monat, und

-für Jänner 2024 bis Dezember 2024 von jeweils 309,59 Euro pro Monat festgesetzt wird.

Der Kostenersatz für die Zeit von November 2023 bis Dezember 2024 beträgt daher insgesamt 4.487,08 Euro.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Sozialleistungen Unterhaltspflicht von Angehörigen Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger
SLG Vlbg 2021 §22 Abs1 SozialhilfeLeistungsV Vlbg 2021 §12 Abs2
L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/26/2385-16  vom 27.05.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.08.2025, Zl ***, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für eine Wohnanlage und eine Tiefgarage auf dem Gst **1 KG Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde gegen die Baubewilligung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Abänderung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides die späteste Baubeginnsfrist

- für die Baustufe 2 mit 3 Jahren und

- für die Baustufe 3 mit 5 Jahren

jeweils ab Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, festgelegt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baubewilligungsverfahren Nachbarrechte
BauO Tir 2022 §33
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/36/1660-5  vom 27.05.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.06.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

keine nachhaltige Bewirtschaftung
GVG Tir 1996 §6 GVG Tir 1996 §7
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/41/3281-4  vom 27.05.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.12.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Integrationsgesetz (IntG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen, 4 Stunden) auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage, 19 Stunden) herabgesetzt wird.

2.Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung werden die Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 35,00, das sind 10 % der verbleibenden Geldstrafe, neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig

Nichterfüllung Integrationsvereinbarung Modul 1
IntG 2017 §9 IntG 2017 §23 VStG §19
41/02 Asylrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/14/0927-16  vom 27.05.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) von AA, BB, Adresse 1, **** Z (Antragsteller) und CC, DD, Adresse 2, **** Z (Antragstellerin) betreffend die Fragen 1 bis 3 und 6 bis 9 ihres Auskunftsbegehrens vom 5.2.2026 an die EE, Adresse 3, **** Y (Antragsgegnerin)

zu Recht

1.Die EE ist verpflichtet, den Antragstellern die Informationen zu folgenden Fragen binnen zwei Wochen zu übermitteln

1) Gibt es eine Differenz zwischen dem Listenpreis (Fabrikabgabepreis; FAP) und jenem Preis, zu dem im Wirkungsbereich der EE K beschafft wird?

2) Ist der tatsächliche Preis, zu dem K im Wirkungsbereich der EE beschafft wird, niedriger als der FAP?

3) Wie groß ist aktuell die Differenz zwischen dem FAP von K und dem tatsächlichen Preis (gemeint ist der Netto-Preis nach allfälligen Rabattierungen, Nachlässen etc), der im Wirkungsbereich der EE bezahlt wird? (Bitte um Angabe in Prozent und in absoluten Zahlen je 100ml)

6) Welchen Auftragswert bzw Wertumfang weist der zuletzt abgeschlossene Rahmenvertrag der EE mit dem Pharmaunternehmen FF zur Lieferung von K auf?

7) Zu welchen tatsächlichen Preisen (Netto-Preisen nach Rabatten etc) erwirbt die EE im Zuge dieses Rahmenvertrags K? (Bitte um Angabe des Preises für jeweils 100mg)

8) Zu welchen tatsächlichen Preisen wurde im Wirkungsbereich der EE K seit dem Jahr 2020 gekauft? (Bitte um Angabe des Durchschnittspreises sowie der Preisspanne zwischen niedrigstem und höchstem Preis für jeweils 100mg, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren)

9) Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der EE für den Kauf von K seit dem Jahr 2020? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren).

2.Die (ordentliche) Revision ist zulässig.

Im Übrigen fasst das Landesverwaltungsgericht Tirol über den Antrag der FF, vertreten durch GG in Z, auf Feststellung der Parteistellung im oben bezeichneten Verfahren, den

B e s c h l u s s

1.Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die (ordentliche) Revision ist zulässig.

unbeschränkte Übermittlung der begehrten Informationen Gesamtbetrachtung der Interessen Geschäftsgeheimnis
IFG §6 Abs1 Z7 litb IFG §10 IFG §14 Abs7
10/10 Grundrechte Datenschutz Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/48/0648-3  vom 27.05.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der 1. AA, 2. BB und 3. CC, alle vertreten durch DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 01.12.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gegebenenfalls Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen.

2.Eine Revision an den VwGH ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

zweckwidrige Benützung
BauO Tir 2022 §46 Abs1 litc
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/48/0649-3  vom 27.05.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der AA, BB und CC, alle vertreten durch DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 16.12.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gegebenenfalls Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen.

2.Eine Revision an den VwGH ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zweckwidrige Verwendung
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litc
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/48/0650-3  vom 27.05.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der AA, BB und CC, alle vertreten durch DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 16.12.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gegebenenfalls Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen.

2.Eine Revision an den VwGH ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zweckwidrige Verwendung
BauO Tir 2022 §46 Abs6 lita BauO Tir 2022 §46 Abs6 litb
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-697/001-2026  vom 27.05.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.05.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU) über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 2. April 2026, Zl. ***, betreffend Nichterteilung eines Informationszugangs nach dem IFG, den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Auskunftsrecht Informationsbegehren Gemeinde eigener Wirkungsbereich Instanzenzug
InformationsfreiheitsG §3 Abs3 InformationsfreiheitsG §11 Abs2 B-VG Art118 B-VG Art132 Abs5 STROG NÖ 1999 §16 Abs1
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-409-2/2026-R7  vom 18.06.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Schlömmer über die Beschwerde der Bringungsgenossenschaft "XY", KG K, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.12.2025, Zl, betreffend eine Versagung der forstrechtlichen Genehmigung der Änderung der Satzung der Bringungsgenossenschaft XY nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG)

I. zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

II. den Beschluss gefasst

Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG wird der Antrag vom 20.12.2024 auf aufsichtsbehördliche Genehmigung der neu beschlossenen Satzung der Bringungsgenossenschaft „XY“ als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Forstrecht Genossenschaft Satzung passives Wahlrecht in Vorstand nur für Mitglieder
ForstG 1975 §70a Abs2 Z3
80/02 Forstrecht