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Neue Veröffentlichungen der Landesverwaltungsgerichte aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

293 Einträge · Letztes Datenupdate: 03.04.2025 08:01:32

Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG -2024/12/2583-3  vom 26.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare Polizeiorgane der Polizeiinspektion X durch die Sicherstellung eines Mobiltelefons der Marke *** samt SIM- und SD-Karte, eines transparenten Crushers sowie zweier Aufbewahrungsbehältnisse und eren Aufrechterhaltung ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Sicherstellung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Mobiltelefons der Marke *** (gelb/goldfarbig) samt SIM- und SD-Karte bis zu dessen Rückstellung an den Beschwerdeführer (Versand an Beschwerdeführer am 20.04.2021) sowie die Sicherstellung des transparenten Crushers und zweier Aufbewahrungsbehältnissen bis zur Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft mit Zwischenbericht vom 13.04.2021, ***, durch - der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion X am 06.03.2024 gegen 15:00 Uhr im Personalzimmer, Adresse 2 in **** X rechtswidrig war.

2.Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer als Ersatz für Schriftsatzaufwand Euro 737,60, als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, als Ersatz für die Eingabegebühr Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1.689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnis zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Sicherstellung Mobiltelefon Urteil EuGH C-548/21 keine gerichtliche Genehmigung keine Berichterstattung binnen 14 Tagen
StPO 1975 §110 Abs3 Z3 StPO 1975 §113 Abs4 32016R0679 Datenschutz-GrundV Art4 Abs1 litc
25/01 Strafprozess E3R E19400000
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/0102/3  vom 26.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Architekt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.12.2024, Zl ***, betreffend eines Rodungsantrages für die Wasserversorgungsanlage Oberseehütte nach dem ForstG 1975

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wasserversorgungsanlage Rodung fehlende Zustimmungserklärung
ForstG 1975 §19 Abs1 Z2 AVG §13 Abs3
80/02 Forstrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/49/0132-7  vom 26.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 19.12.2024, ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im ersten und zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) das Tierschutzgesetz (TSchG) in der Fassung BGBl I Nr 130/2022 zu zitieren ist.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt € 180,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Sphynx-Katzen Qualzucht Qualzuchtmerkmale Import Zucht Zuchtabsicht Verfall
TierschutzG 2005 §8 Abs2 TierschutzG 2005 §37 Abs2a TierschutzG 2005 §37 Abs3 TierschutzG 2005 §5 Abs1 TierschutzG 2005 §5 Abs2 Z1 lite TierschutzG 2005 §37 Abs1 TierschutzG 2005 §40 Abs1 VStG §17
86/01 Veterinärrecht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/0175-17  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.12.2023, Zahl ***, betreffend den Entzug eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung Aufenthaltstitel Zu geringe Entlohnung
NAG 2005 §28 Abs5 NAG 2005 §28 Abs6 NAG 2005 §41 Abs2 Z1
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/17/0030-6  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises des Beschwerdeführers gem. § 13 Abs 2 BO 1994 mit 6 Monaten, gerechnet ab 13.10.2024, festgelegt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

ntziehung des Taxilenkerausweises Alkoholdelikt
BO 1994 §6 Abs1 Z3 lita
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/1816-1, LVwG-2024/13/1817-1, LVwG-2024/13/1818-1  vom 21.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, gegen

1.das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2024, *** (LVwG-2024/13/1816) und

2.das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2024, *** (LVwG-2024/13/1817)

3.das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2024, *** (LVwG-2024/13/1818)

jeweils betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz

zu Recht

1.Den Beschwerden wird Folge gegeben, die beiden angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung Doppelbestrafung
SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-20123/36/2806-14  vom 18.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerden

(1.) des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z

(2.) des CC, vertreten durch die Rechtsanwälte DD, Adresse 2, **** Y

(3.) des EE, vertreten durch Rechtsanwalt FF, Adresse 3, **** Z und

(4.) der GG, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt FF, Adresse 3, **** Z

alle gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.10.2023, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerden (1.) des AA, (2.) des CC und (3.) des EE werden jeweils als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerde (4.) der GG wird als unzulässig zurückgewiesen

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Technische Unmöglichkeit von Alternativen Mangelnde Parteistellung
LStG Tir 1989 §43 Abs1
L85007 Straßen Tirol
Landesverwaltungsgericht Kärnten: KLVwG-102/2/2025  vom 17.03.2025
Landesverwaltungsgericht Kärnten

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Co KG, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 30.10.2019, Zahl: xxx, mit welchem gemäß § 72a Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG angeordnet wurde, dass im Eigenjagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx, Jagdausübungsberechtigter: Pächtergemeinschaft xxx, vertreten durch Herrn xxx, xxx, xxx,Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Vereins xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH im Eigenjagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx, Jagdausübungsberechtigter: Jagdgesellschaft xxx, vertreten durch den Obmann Herrn xxx, xxx, xxx sowie im Gemeindejagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx, Jagdausübungsberechtigter: xxx Jagdgesellschaft, vertreten durch den Obmann Herrn xxx, xxx, xxx, im Flächenausmaß von insgesamt 242 ha die Freihaltezone „xxx“ unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen angeordnet wurde, folgenden

Beschluss

I.Der Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG

s t a t t g e g e b e n

und wird der angefochtene Bescheid vom 30.10.2019, Zahl: xxx in dem Umfang aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung der xxx zurückverwiesen, als sich dieser Bescheid auf die Freihaltung der Wildtierart Gamswild bezieht.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

unzulässig .

Jagdrecht Zurückverweisung Freihaltezone Gamswild günstiger Erhaltungszustand FFH-Richtlinie
31992L0043 FFH-RL Art11 31992L0043 FFH-RL Art14 31992L0043 FFH-RL Art16 32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3 JagdG Krnt 2000 §54c Abs1 JagdG Krnt 2000 §54c Abs3 JagdG Krnt 2000 §72a UVPG 2000 §19 Abs7
E3L E15103020 E3D E11306000 E3D E15104000 E3D E15202000 89/07 Umweltschutz L65002 Jagd Wild Kärnten 14/01 Verwaltungsorganisation 40/01 Verwaltungsverfahren 83 Naturschutz Umweltschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/1995-5  vom 17.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1 **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.11.2023, ***, betreffend Angelegenheiten nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

gesamte Wohnung als Freizeitwohnsitz genutzt Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe
FWAG Tir §1 FWAG Tir §2 FWAG Tir §3 FWAG Tir §4 FWAG Tir §5
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/22/0359-2  vom 17.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.1.2025, Zl. *** wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung den

Beschluss

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

unterlassene Ermittlungstätigkeit Entzüge der Lenkberechtigung wegen Alkoholmissbrauch Anschlussentzug Prognose einer Verkehrsunzuverlässigkeit Wiedererteilung mit Nebenbestimmungen
VwGVG 2014 §28 Abs3
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1342/001-2024  vom 17.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 08. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Taxilenkerausweis nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Personenbeförderungsgewerbe Taxilenkerausweis Vertrauenswürdigkeit
BetriebsO 1994 §2 BetriebsO 1994 §6
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-136/001-2025  vom 12.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über den Antrag 1. des A und 2. der B, beide in ***, ***, der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 18. November 2024, Zl. ***, betreffend Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, (mitbeteiligte Partei: C, in ***, ***, als Bauwerber) den

BESCHLUSS

1.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird keine Folge gegeben.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Verfahrensrecht Antrag aufschiebende Wirkung
BauO NÖ 2014 §5 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-169/001-2025  vom 12.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19.12.2024, Zl. ***, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), den

BESCHLUSS

1.Der Antrag wird abgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Verfahrensrecht Antrag aufschiebende Wirkung
VwGVG 2014 §13 Abs2 NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2499/001-2023  vom 12.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 14. August 2023, Zl ***, betreffend Abänderung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Bauverhandlung Verfahrensrecht Berufung Zurückverweisung
BauO NÖ 2014 §21 BauO NÖ 2014 §22 AVG 1991 §66
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-61/001-2025  vom 10.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der B GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) den

BESCHLUSS

gefasst

1.Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 3 zweiter Satz iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben sowie die verfahrensgegenständliche Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückverwiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Verfahrensrecht Zurückverweisung Ermittlungspflicht
AWG 2002 §73 Abs1 AWG 2002 §74 Abs1 VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1280/001-2024  vom 07.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14. Mai 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Ersatzmaut Strafaufhebungsgrund
BStMG 2002 §19 BStMG 2002 §20
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-042/095/16074/2024  vom 03.03.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 30.10.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.12.2024 und 24.1.2025

zu Recht

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

-Die Tatanlastung im Spruch, hinsichtlich derer die Einstellung erfolgt, lautet wie folgt: „Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der C. Ges.m.b.H. mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als für die Baustelle in Wien, E.-straße (Neubau einer Wohnhausanlage), bestellter Projektleiter, der die Pflichten des Bauherrn u.a. gemäß § 6 BauKG übertragen worden sind, am 13.12.2023 nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorankündigung auf dieser Baustelle, auf der der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überstieg, die angepassten Angaben der bereits beauftragten Unternehmen beinhaltet, da folgende, bereits beauftragte Unternehmen auf der Vorankündigung nicht enthalten waren: F. d.o.o., G. H. und I. GmbH.“

-Die verletzten Verwaltungsvorschriften, hinsichtlich derer die Einstellung erfolgt, lauten wie folgt: „§ 6 Abs. 5 iVm Abs. 4 Z 8 BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 idF BGBl. I Nr. 72/2016, iVm § 9 Abs. 1 BauKG, idF BGBl. I Nr. 85/1999“.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Bauarbeiten Baustelle Bauherr Projektleiter Übertragung Pflichten Schriftform planwidrige Lücke analoge Anwendung ordentliche Revision
BauKG §2 Abs1 BauKG §2 Abs2 BauKG §3 Abs6 BauKG §6 BauKG §9 Abs1 BauKG §10 Abs1 Z2
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2020/38/1843-8  vom 06.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Z vom 02.07.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Luftschutzstollen Einheitliche Widmung Bauplatz
BauO Tir 2022 §34
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-110/001-2025  vom 04.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 31.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Senatsvorsitzenden Hofrat Mag. Hubmayr sowie den Richtern Hofrat Mag. Röper und MMag. Horrer über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 18. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend eine Nichtigerklärung nach der NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung aufsichtsbehördliches Verfahren Nichtigerklärung
BauO NÖ 2014 §23 Abs9 ROG NÖ 2014 §20
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1133/001-2024  vom 03.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 31.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA. Vietnam, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Juli 2024, ***, betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

I.zu Recht

1.)Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.)Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.fasst den Beschluss

1.)Der Antrag auf Absehen von einem Nachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.)Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Erstaufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung-ausgenommen Erwerbstätigkeit Sprachnachweis
NAG 2005 §8 Abs1 Z5 NAG 2005 §21a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-81/001-2025  vom 03.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 31.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 02.12.2024, Zl. ***, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht

1.Die Beschwerde wird, soweit die Spruchpunkte 1., 3., und 6. des angefochtenen Bescheides betroffen sind, gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Erfüllungsfrist jeweils mit 15.04.2025 neu festgesetzt wird.

2.Die Beschwerde wird, soweit die Spruchpunkte 2., 4. und 10. des angefochtenen Bescheides betroffen sind, gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

3.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung von Verfahrenskosten richtet, gemäß § 28 VwGVG insoweit Folge gegeben, als die Kommissionsgebühren in Höhe von € 1.628,40 auf den Betrag von € 1.393,80 herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde dazu als unbegründet abgewiesen.

4.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht gewässerpolizeilicher Auftrag Anlagen Hochwasserabflussgebiet Bewilligungspflicht eigenmächtige Neuerung
WRG 1959 §32 WRG 1959 §38 WRG 1959 §138
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2838/001-2023  vom 28.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 31.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 24.11.2023, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.04.2024 und am 08.05.2024, zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

a)in der Tatbeschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „Ausgeübte Tätigkeit: Renovierungsarbeiten“ durch die Wortfolge „Ausgeübte Tätigkeit: Bauleitung bei Renovierungsarbeiten“ ersetzt wird und

b)die Strafe auf 1.100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) herabgesetzt wird.

Sozialversicherungsrecht Verwaltungsstrafe Dienstnehmer Anmeldung Pflichtversicherung Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft
ASVG §33 Abs1 ASVG §111 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2124/001-2024  vom 27.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 31.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 06.08.2024, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 308 Stunden mit 40 Stunden neu festgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ersatzlos zu entfallen hat.

2.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG fallen dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Winkelschreiberei Verwaltungsstrafe berufsmäßige Parteienvertretung Erwerbszweck
EGVG 2008 Art III Abs1 Z1 AVG 1991 §10
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/0208-5  vom 20.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.1.2025, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

fremdes Jagdgebiet
JagdG Tir 2004 §42 Abs1
L65007 Jagd Wild Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/2326-1  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung Verdienstentgang Juristische Person
EpidemieG 1950 §32 Abs1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/2683-1  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.09.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung Verdienstentgang Juristische Person
EpidemieG 1950 §32 Abs1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/2994-1  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.10.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung Verdienstentgang Juristische Person
EpidemieG 1950 §32 Abs1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/27/0030-1  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.11.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verdienstentgang Vergütung Juristische Person
EpidemieG 1950 §32 Abs1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/0469-8  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, StA der Republik Armenien, (alias AA, geb XX.XX.XXXX, StA Aserbeidschan), vertreten durch RAe BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) vom 09.01.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2025

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das Fremdenpolizeigesetz 2005 jeweils mit der Fundstelle „BGBl I Nr 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr 27/2020“ zu zitieren ist.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erschleichen Aufenthaltstitel Falsche Angaben Aliasidentität
FrPolG 2005 §120 Abs2 Z2
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/28/2324-16  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2024, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der Elektroschutzverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00, zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nicht vorhandenes Kontrollsystem Schwerer Arbeitsunfall
ASchG 1994 §130 ESV 2012 §12 Abs1
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/34/0596-6  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Y vom 27.1.2025, ***, betreffend Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Elektronische Zigaretten Inverkehrbringen Großhändler Trafik Tathandlung Tatort Tatzeit
TNRSG 1995 §1 TNRSG 1995 §2 TNRSG 1995 §5d TNRSG 1995 §10b TNRSG 1995 §10c TNRSG 1995 §14 Abs1 Z1 VStG §44a Z1 VStG §45 Abs1 Z3
82/02 Gesundheitsrecht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/3025-8  vom 24.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.10.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte - als Schlüsselkraft (Studienabsolvent)“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol die Kosten für die bei der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Dolmetscherin in der Höhe von Euro 185,90 zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nichtvorliegen Arbeitsangebot Aufenthaltstitel "Studienabsolvent"
NAG 2005 §24 NAG 2005 §25 NAG 2005 §41 Abs2 Z3 NAG 2005 §9 Abs3 Z3
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/0979-6  vom 24.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, ***** Z, Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.03.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz
ROG Tir 2022 §13 ROG Tir 2022 §13a
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/43/0509-13  vom 24.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA und des BB, beide vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y, im Beschwerdeverfahren vertreten durch DD, Adresse 2, **** Z, vom 05.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland Ferienwohnung vs hauptwohnsitzliche Nutzung
BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/46/1895-9  vom 24.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, **** Z, Adresse 1, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.06.2024, Zl ***, wegen eines Lenkverbots nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bindungswirkung Lenkberechtigung Entzug 1 Monat Geschwindigkeitsüberschreitung
FSG 1997 §3 Abs1 Z2
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/1815-1  vom 21.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2024, Geschäftszahl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

mj Kind des Beschwerdeführers unentschuldigt dem Unterricht an der öffentlichen Schule nicht nachgekommen Einstellung
SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 217/14/2025.001/004, E 217/14/2025.002/004  vom 20.03.2025
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Maximilian Pelant, LL.M. (WU), über die Beschwerden der BF GmbH in ***, ***, vertreten durch die RA RechtsanwältInnen OG in ***, gegen die Berufungsbescheide des Vorstandes des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland je vom 17.12.2024, GZ *** (Verfahren zu 1.) sowie GZ *** (Verfahren zu 2.), jeweils betreffend die Vorschreibung von Abgaben nach dem Gesetz vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland

zu Recht

I. Der Beschwerde im Verfahren zu 1. wird teilweise Folge gegeben und die Bereitstellungsgebühr mit EUR *** (netto) festgesetzt. Die „Gesamtgebühr“ beläuft sich infolge der Neufestsetzung der Bereitstellungsgebühr auf EUR ***.

II. Der Beschwerde im Verfahren zu 2. wird teilweise Folge gegeben und die Bereitstellungsgebühr mit EUR *** (netto) festgesetzt. Die „Gesamtgebühr“ beläuft sich infolge der Neufestsetzung der Bereitstellungsgebühr auf EUR ***.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Vorschreibung von Abgaben Bereitstellungsgebühr Verhältnis Betriebsstätte und Wohneinheit
WLVG Bgld Nord 2007 §27 Abs3
L69301 Wasserversorgung Burgenland
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/0675-3, LVwG-2024/13/0676-3  vom 20.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z,Adresse 1, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.11.2023, *** und vom 19.12.2023,Zl *** jeweils in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.02.2024, Zl ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin im Leistungszeitraum 01.12.2023 bis 31.12.2023 Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 790,23 gewährt wird, im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.01.2024 Euro 866,88 und im Zeitraum 01.02.2024 bis 29.02.2024 Euro 749,30.

Weiters wird festgestellt, dass zum 31.12.2023 kein Überbezug besteht.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Taschengeld Voller Richtsatz Krankenhausaufenthalt Kein Überbezug
MSG Tir 2010 §1 Abs2 lita MSG Tir 2010 §2 Abs1 lita MSG Tir 2010 §5 Abs2 lita MSG Tir 2010 §5 Abs4
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/47/0367-2  vom 19.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe unbegründet abgewiesen, als im ersten und zweiten Spruchpunkt jeweils das Wort „vorschussweise“ zu entfallen hat und der dritte Spruchpunkt „Die zuerkannten Leistungen werden als Vorschussleistungen gemäß § 17 Abs 2 TMSG gewährt und sind Sie zur Rückzahlung dieser Leistungen verpflichtet.“ ersatzlos behoben wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wohnbedarf Garagenanteil keine vorschussweise Gewährung
MSG Tir 2010 §2 Abs7 MSG Tir 2010 §6 MSG Tir 2010 §17
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/19/0212-4  vom 18.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, vertreten durch ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin und Mutter, BB, Adresse 1, **** Z, diese vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch CC, Mitarbeiterin des Vereins zur Förderung des DOWAS, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TMSG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2025

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Zeichen- und Zahlenfolge „€ 493,50“ durch die Zeichen- und Zahlenfolge „€ 666,88“ ersetzt wird

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kürzung Notlage grob vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt
MSG Tir 2010 §19 Abs1 lita
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-M-31/001-2024  vom 04.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen die Erhebung und die Verwertung von Beweismitteln durch Polizeiorgane, zuzurechnen der Landespolizeidirektion Niederösterreich, den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) € 368,80) (Schriftsatzaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Maßnahmenbeschwerde Daten Chatverläufe Einsichtnahme
B-VG Art130 Abs1 Z2 StPO 1945 §106 SPG 1991 §90
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1191/001-2024  vom 03.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt, ohne Datumsangabe zu Zl. ***, betreffend Gewerbeanmeldung, Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und Untersagung der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe“, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Sicherheitsgewerbe Befähigungsnachweis individuelle Befähigung
GewO 1994 §18 GewO 1994 §19 GewO 1994 §129
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-218/001-2025  vom 03.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage, den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Naturschutz Verfahrensrecht Parteistellung Nachbar
NatSchG NÖ 2000 §7 NatSchG NÖ 2000 §27b
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-031/003/298/2025  vom 01.03.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seine Richterin Mag. SIMANOV über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Sicher.- u. verwaltungspol. Angelegenheiten - SVA 5, vom 22.11.2024, Zl. ..., mit welchem diese wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) bestraft wurde

zu Recht

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Lenkerauskunft juristische Person Vertretung gewerberechtliche Geschäftsführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin GmbH verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit Organfunktion Dauer
GewO 1994 §39 Abs1 GewO 1994 §333 GewO 1994 §370 KFG 1967 §103 Abs2 KFG 1967 §134 Abs1 Z1 VStG §9 VStG §45 Abs1 Z2
50/01 Gewerbeordnung 90/02 Kraftfahrgesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-640/001-2024  vom 28.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. März 2024, Zl. ***, betreffend baupolizeilicher Auftrag, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages mit sieben Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag vermuteter Konsens Erfüllungsfrist
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2322/001-2024  vom 28.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 04.10.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 180,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Verwaltungsstrafe gewässerpolizeilicher Auftrag Nichterfüllung
WRG 1959 §137 Abs3 Z8 WRG 1959 §138 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1582/001-2024  vom 27.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06. November 2024, ***, betreffend Abänderung einer Bewilligung nach § 21a WRG 1959, beschlossen

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht wasserrechtliche Bewilligung Abänderung Parteistellung Nachbar
WRG 1959 §21a Abs1 WRG 1959 §34 Abs1 WRG 1959 §72 Abs1
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-152/005/16209/2024, VGW-152/005/16210/2024, VGW-152/005/16211/2024  vom 17.03.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Säumnisbeschwerde 1) des A. B., 2) der C. D. und 3) des E. F., alle vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend das Verfahren des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ..., über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf (Erstreckung der) Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) jeweils vom 23.12.2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 durch Verkündung

zu Recht erkannt

I.Gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wird dem Erstbeschwerdeführer A. B., geboren am ...1972 in G., irakischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 26.02.2025 verliehen.

II.Gemäß § 16 Abs. 1 iVm. § 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wird die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Zweitbeschwerdeführerin C. D., geboren am ...1974 in G., irakische Staatsangehörige, mit Wirkung vom 26.02.2025 erstreckt.

III.Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 iVm. § 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wird die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf den Drittbeschwerdeführer E. F., geboren am ...2006 in G., irakischer Staatsangehöriger, mit Wirkung vom 26.02.2025 erstreckt.

IV.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Staatsbürgerschaft Antrag auf Verleihung Antrag auf Erstreckung Säumnisbeschwerde überwiegendes Verschulden Verleihungsvoraussetzungen Nachweis über Deutschkenntnisse Nettohaushaltseinkommen hinreichend gesicherter Lebensunterhalt Ehegatte Kind Integrationsvereinbarung Asylberechtigte
StbG §10 Abs1 StbG §10a Abs1 StbG §11a Abs6 Z1 StbG §16 Abs1 StbG §17 Abs1 Z2 StbG §20 Abs1 IntG §28 Abs5 VwGVG §8 Abs1
41/02 Asylrecht 41/02 Passrecht Fremdenrecht 41/02 Staatsbürgerschaft 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1354/001-2024  vom 03.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Allraun über den Antrag des Herrn A, geb. ***, StA: Irak, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Befreiung von der Entrichtung der Einbringungsgebühr im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ. LVwG-AV-1354/002-2024 betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.10.2024, Zl. ***, den

BESCHLUSS

1.Dem Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend stattgegeben, dass der Antragsteller von der Entrichtung der Eingabegebühr befreit wird.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Verfahrensrecht Verfahrenshilfe Eingabegebühr notwendiger Unterhalt
VwGVG 2014 §8a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-309/001-2025  vom 03.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, C, D, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 28. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tiergesundheitsgesetz 2024, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,-- zu entrichten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Tierrecht Tiergesundheit Verwaltungsstrafe Equiden Identifizierungsdokument TKV-Übernahmeschein
TGG 2024 §69 Abs1 Z4 TKZVO 2009 §33 Abs8
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-175/001-2025  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15. Jänner 2025, ***, betreffend Anpassung an den Stand der Technik nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, beschlossen

I.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15. Jänner 2025, ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zurückverwiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Wasserbenutzungsrecht Eingriff öffentliches Interesse Verhältnismäßigkeit Verfahrensrecht Zurückverweisung Ermittlungspflicht
WRG 1959 §21a VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-184/001-2025  vom 24.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des A, in ***, ***, betreffend behauptete Säumnis des Gemeinderats der Gemeinde ***, in ***, ***, in einer Angelegenheit nach dem NÖ Straßengesetz 1999, zu Recht

1.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 4.9.2023 auf Feststellung des Öffentlichkeitscharakters der Privatstraße auf den Grundstücksteilen der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, wird zurückgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Infrastruktur und Technik Straßenrecht Verfahrensrecht Antrag Feststellung Säumnisbeschwerde Entscheidungspflicht
LStG NÖ 1999 §7 AVG 1991 §73
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1557/004-2021  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A eGen, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. Juli 2021, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel), eingeschränkt auf die Versicherungszweige Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) (VZ03) und Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb (VZ10)“ zu Recht

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Versicherungsvermittlung Genossenschaft gewerberechtlicher Geschäftsführer Leitungsorgan Befähigung
GewO 1994 §137 GewO 1994 §137b Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1784/001-2024  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23.07.2024, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatbeschreibung des Spruches das Wort „durchgehend“ durch die Wortfolge „immer wieder anhaltend“ ersetzt wird.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Hundehaltung Verwaltungsstrafe Hundegebell Belästigung
HundehalteG NÖ 2010 §1 Abs1 HundehalteG NÖ 2010 §10
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2566/001-2024  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Tierschutzgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer als „unbeschränkt haftender Gesellschafter der C KG, welche ihrerseits Tierhalterin war“ die Übertretungen zu verantworten hat.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 55,-- zu entrichten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Tierrecht Tierschutz Verwaltungsstrafe Tierhaltung Hygienevorschriften
TierschutzG 2005 §13 Abs3 TierschutzG 2005 §38 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1212/002-2024  vom 19.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der B, in ***, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 08.08.2024, Zl. ***, betreffend Genehmigung nach dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) (mitbeteiligte Partei: C GmbH, in ***, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Infrastruktur und Technik Gaswirtschaft Zuständigkeit Genehmigung Nachbar
GWG 2011 §134 GWG 2011 §148 Abs2 Z1
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E G05/12/2021.001/044  vom 13.03.2025
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Vizepräsidentin Mag. Halbauer über die Beschwerde der Frau BF1 und des Herrn BF2, wohnhaft in ***, ***, vom 30.03.2021 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde [KG] vom 11.02.2021, Zl. *** betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen

zu Recht

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Vorschreibung des Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen ersatzlos behoben.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Aufschließungsmaßnahmen Straßenbeleuchtung bei den von der Elektrofirma sowie der Baufirma durchgeführten Arbeiten an der Straßenbeleuchtung handelt es sich um keine Wiederherstellung (= Neuerrichtung) sondern um Sanierungsarbeiten im technischen Sinn
Bgld. BauG §9 Bgld. BauG §10
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Burgenland
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-1-1008/2024-R20, LVwG-1-1009/2024-R20, LVwG-1-1010/2024-R20  vom 06.02.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Dr. Claudia Drexel BA über die Beschwerde der M S, F, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.10.2024, Zl X, und vom 23.10.2024, Zl Y, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), des Führerscheingesetzes (FSG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und werden die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass im Straferkenntnis vom 24.10.2024, Zl X

-es bei der Tatzeit jeweils statt „19:09 Uhr“ zu lauten hat „gegen 19:00 Uhr“

-es bei der Angabe der verletzten Rechtsnorm in Spruchpunkt 1. statt „§ 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997“ zu lauten hat „§ 36 lit. a Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, i.d.F. BGBl. I Nr. 103/1997“

-es bei der Angabe der verletzten Rechtsnorm in Spruchpunkt 3. statt „FSG“ zu lauten hat „Führerscheingesetz – FSG“ und die Fundstelle des § 37 Abs 1 FSG zu lauten hat „BGBl. I Nr. 120/1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 74/2015,“ sowie

-die Strafnorm in Spruchpunkt 3. zu lauten „§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Z 1 FSG“

und im Straferkenntnis vom 23.10.2024, Zl Y

-in der Tatortbeschreibung das Wort „Zugang“ zu entfallen hat sowie

-die Angabe der Fundstelle des § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 jeweils zu lauten hat „BGBl. Nr. 159/1960, i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2023,“.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 453 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 2.944,50 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft F bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Straßenverkehrsordnung Kraftfahrrecht Invalidenfahrzeug Elektromobil
StVO 1960 §2 Abs1 Z19 KFG 1967 §1 Abs1 KFG 1967 §1 Abs2 lita KFG 1967 §2 Z1
90/01 Straßenverkehrsordnung 90/02 Kraftfahrrecht
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 050/07/2024.007/002  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA in ***, vom 23.4.2024, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 26.3.2024, Zahl: ***, mit dem gegen ihn ein Waffenverbot erlassen worden ist

zu Recht

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Waffenverbot Verbotsgesetz objektiver Tatbestand des § 3g Verbotsgesetz 1947 durch zweimaliges Versenden von nationalsozialistischem Gedankengut innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat über WhatsApp (durch Sticker) erfüllt
WaffG §12 Abs1 VerbotsG 1947 §3g
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-001/016/2050/2025  vom 03.03.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des Mag. A. B., vertreten durch C. D., beide p.A. E.-straße, Wien, vom 6.2.2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10.1.2025, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des § 4 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2023 (mitbeteiligte Partei: F. GmbH, p.A. E.-straße, Wien)

zu Recht

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Straferkenntnis Tatvorwurf Tatzeitraum verordnungswidriges Abstellen eines E-Scooters unverzügliches Entfernen Einstellung
VStG §44a Z1 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023
40/01 Verwaltungsverfahren L10109 Stadtrecht Wien
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-001/016/805/2025  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des A. B., C.-gasse, Wien, vom 10.1.2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 11.12.2024, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des §§ 1 f. Adelsaufhebungsgesetz, StGBl. Nr. 211/1919, idF BGBl. Nr. 1/1920, iVm §§ 2, 5 Abs. 1 f. der Vollzugsanweisung über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237/1919, idF StGBl. Nr. 392/1919

zu Recht

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch die Wendung „BGBl. I Nr. 2/2008“ jeweils durch „BGBl. Nr. 1/1920“ zu ersetzen ist.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Adelsaufhebungsgesetz Adelsbezeichnung Fürst Homepage Führung im öffentlichen Verkehr Ermahnung
AdelsaufhebungsG §1 AdelsaufhebungsG §2 AdelsaufhV 1919 §2 Z4 AdelsaufhV 1919 §5 Abs2
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/17/0412-2  vom 17.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, Belgien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Stunden) herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 50,00 neu festgesetzt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz
ROG Tir 2016 §13a Abs1 lita ROG Tir 2016 §13a Abs3
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/3170-9  vom 14.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, geb XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.12.2024, GZ ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem SPG

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid in den Punkten I. und II. ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Erkennungsdienstliche Behandlung
SPG 1991 §65 SPG 1991 §77
41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/50/3132-6  vom 14.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2024, ***, betreffend eines Strafverfahrens nach der Trinkwasserverordnung (TWV) iVm dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass die Geldstrafe des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y auf € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Stunde) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Die Kosten für das behördliche Strafverfahren reduzieren sich auf € 10,00. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu entrichten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Mitbetreiben einer Wasserversorgungsanlage Jährliche Probenahme
TrinkwasserV §5 Z2
L69317 Wasserversorgung Schongebiet Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/41/0545-1  vom 14.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die einmonatige Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beginnt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bindungswirkung an Strafverfügung Entziehung Lenkberechtigung aufgrund mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung
StVO 1960 §52 lita Z10a FSG 1997 §7 Abs3 Z4 FSG 1997 §26 Abs3
90/01 Straßenverkehrsrecht 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/2853-1, LVwG-2024/13/2854-1  vom 13.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerden der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.10.2024, Zl *** und ***, jeweils wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die verletzte Rechtsvorschrift § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2024 zu lauten hat, die verletzte Strafnorm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2024.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 88,00, sohin insgesamt Euro 176,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Amtssignatur Dauerdelikt Verweigerung der Schulpflicht
SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/1479-3  vom 13.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 05.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wiederherstellungsauftrag Benützungsuntersagung Fehlendes Ermittlungsverfahren
BauO Tir 2022 §45 Abs1 BauO Tir 2022 §45 Abs2 BauO Tir 2022 §46 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/20/0541-1  vom 13.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens Verkehrsunzuverlässigkeit
FSG 1997 §7 Abs3 Z6 lita
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/0234-4  vom 13.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl aufgrund der Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994

zu Recht

1.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.12.2024, Zl ***, wird ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zurückziehung der Gewerbeanmeldung
GewO 1994 §340 GewO 1994 §19
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/15/1763-9  vom 12.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerden des Landesumweltanwaltes, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei: Gemeinde Y, ADRESSE 2, *** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.05.2024, Zl ***

zu Recht

1.Der Beschwerde wird im Hinblick auf die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragszurückziehung
NatSchG Tir 2005 §43 VwGVG 2014 §27
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/2936-1  vom 11.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über den Vorlageantrag der AA GmbH, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, **** Y, vom 26.03.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.03.2024, Zl.: ***, in einem Verfahren, in welchem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.12.2023, Rechnungsnummer ***, in Bezug auf die Wasserbenützungsgebühr eine Gutschrift in Höhe von Euro 4.240,00 festgesetzt wurde

zu Recht

Die Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2024, soweit damit über eine (vermeintliche) Beschwerde gegen die Festsetzung einer Gutschrift entschieden wurde, wird behoben. Der Ausgangsbescheid vom 19.12.2023 bleibt in Bezug auf die Wasserbenützungsgebühr unberührt.

II. Weiters wird in dieser Angelegenheit der Beschluss gefasst, dass der gegen diese Beschwerdevorentscheidung gerichtete Vorlageantrag vom 26.03.2024 als unzulässig (geworden) zurückgewiesen wird.

III. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Folge gegebenbehoben bzw ZurückweisungBVE erlassen obwohl keine Beschwerde auf diese Abgabenart
BAO §264 Abs4 BAO §260 Abs1 lita
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1067/001-2024  vom 03.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.04.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz, zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) auf den Betrag von 40,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) herabgesetzt wird und die Tatbeschreibung zu lauten hat

„Sie waren zum Tatzeitpunkt für den Hund mit dem Chipcode *** der Rasse Mischling, namens C verantwortlich und haben somit als Halterin dieses Hundes, diesen nicht in einer Weise verwahrt, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Hund stürzte auf den Labrador (D) des Herrn E.“

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Ordnungsrecht Hundehaltung Verwaltungsstrafe Hundehalter Leine
HundehalteG NÖ 2010 §1 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1702/001-2024  vom 27.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***,***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08. Juli 2024, Zl. *** betreffend Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 21. Jänner 2025

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Sicherheitspolizei Verwaltungsstrafe aggressives Verhalten
SPG 1991 §82 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1238/001-2024  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. Juli 2024, GZ: ***, mit welchem der Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 28. Dezember 2023, GZ: ***, betreffend Untersagung der Ausführung einer Bauanzeige über die Änderung des Verwendungszwecks, keine Folge gegeben wurde, zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung der Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 28.12.2023 über die Untersagung der Ausführung lt. Bauanzeige vom 19.10.2023, betreffend der Änderung des Verwendungszwecks, der auf der Liegenschaft, in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***), KG ***, bestehenden Anlage, in privater Kinderspielplatz für alle Arten von Kinderspielen (einschließlich Fußball und anderen Ballsportarten), ersatzlos behoben wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Bauanzeige Ausführung Untersagung Spielplatz Verwendungszweck
BauO NÖ 2014 §4 Z28 BauO NÖ 2014 §15 BauO NÖ 2014 §48 ROG NÖ 2014 §20 Abs2 Z8
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-031/007/438/2025  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) vom 20.12.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG), zu Recht

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 VStG und § 134 Abs. 1 KFG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 550,- Euro auf 300,- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage und 7 Stunden auf 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf 30,- Euro herabgesetzt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Vignette Überweisung Schnellstraße Bundesstraße Blaulichtfahrzeug Überstellung Lenkerauskunft Rettung Notfalleinsatz
BStMG 2002 §5 Abs1 Z1 KFG 1967 §20 Abs5 litc KFG 1967 §107 StVO §2 Abs1 Z25 StVO §26 Abs1 VStG §9 Abs1
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus 90/02 Kraftfahrgesetz 90/01 Straßenverkehrsordnung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2452/001-2023  vom 05.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, des B und des C, alle vertreten durch die D Rechtsanwalts GmbH in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 1. Juli 2022, Zl. ***, aufgrund eines Vorlageantrags nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich mit Bescheid vom 6. September 2023, Zl. ***, betreffend die Kenntnisnahme der Abänderung der Abfallbehandlungsanlage der E GmbH, vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH, im Standort KG ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** (Teilfläche), ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, und Feststellung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Über die Anzeige der E GmbH, vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH, vom 19. April 2019 betreffend eine nicht wesentliche Änderung ist daher wie folgt zu entscheiden

„A. Kenntnisnahme und Feststellung

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich nimmt die Anzeige der E GmbH, vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH, vom 19. April 2019 über die Abänderung der mit Bescheid vom 4. Jänner 2018, ***, abfallrechtlich genehmigten Abfallbehandlungsanlage im Standort KG ***, Gst. Nr. ***, ***, ***, *** (Teilfläche), ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, durch die Nutzung der genehmigten Misch- und Abfüllanlagen für Blumen- und Gartenerde (Halle 4) sowie der Dichtfläche für die Zwischenlagerung des Ausgangsmaterials und die Mietenhygienisierung für die Herstellung von Blumen- und Gartenerde unter Einsatz nicht gefährlicher Abfälle zur Kenntnis und stellt fest, dass es sich dabei um eine nicht wesentliche Änderung handelt.

Die Behandlungskapazität zur Hygienisierung (biologische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle) wird mit 18.000 Tonnen pro Jahr bzw. 60 t pro Tag festgelegt.

Als zusätzliches Behandlungsverfahren wird für die Mietenhygienisierung das Verfahren R3_12 (Biologische Verwertung – Erdenherstellung für Rekultivierungsschichten) festgelegt.

Die folgenden von der Konsenswerberin vorgelegten Unterlagen bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Bescheides

-Anzeige der E GmbH, vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH, vom 19. April 2019 betreffend eine nicht wesentliche Änderung gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002

-Prozessbeschreibung Biomasseprodukt | Herstellung von Blumen- und Gartenerde vom 19. April 2019

-beiliegendes Dokument: „Herstellung von Blumen- und Gartenerde | Prozesstechnische Erklärung zu den Einsatzmengen“, erstellt von der E GmbH am 2. August 2023

B. Aufträge

Folgende Aufträge sind einzuhalten

1.Die anfallende Wurzelstockerde ist entsprechend dem Parameterumfang der Qualitätsklasse A1 (BAWPL 2017) zu untersuchen, und zwar eine chemische Untersuchung je 2.500 t entsprechend dem vorliegenden Qualitätssicherungskonzept.

2.Für das hergestellte Material sind vor der Vermengung mit Torf bzw. mit den anderen Naturprodukten alle 2.000 m³ eine chemische Untersuchung sowie die Bestimmung der pathogenen Keime in Anlehnung an den Parameterumfang der Kompostverordnung (Anhang 2 Tabelle 2a sowie Teil 2 Tabelle 3) durchzuführen.

3.Über die eingesetzten Naturprodukte und Abfälle sind im Rahmen eines Betriebsbuches Aufzeichnungen über die eingesetzten Mengen bzw. Massen zu führen. In diesem Betriebsbuch werden auch die Daten des Hygienisierungsschrittes in einer geeigneten Form aufgezeichnet.

4.Die für die Abfüllung fertigen Mischungen aus Blumen- oder Gartenerden sind anhand einer jährlichen Identitätsprüfung mit dem Parameterumfang gemäß Auflage 5 qualitätszusichern.

5.Die Einhaltung der in Spruchpunkt I. dieses Bescheides festgelegten Behandlungskapazität zur Hygienisierung ist entsprechend zu dokumentieren und die Dokumentation der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zur Einsicht vorzulegen.

C. Kosten

Die E GmbH ist verpflichtet, die folgenden Verfahrenskosten innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen

Position

Betrag in €

Umweltrecht Abfallwirtschaft Behandlungsanlage Änderung Kenntnisnahme Anzeigeverfahren
AWG 2002 §2 Abs8 Z3 AWG 2002 §37 Abs4 AWG 2002 §51
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/44/2077-5  vom 18.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.07.2024, Zahl ***, betreffend der Untersagung des Inverkehrbringens cannabidiolhaltigen Hanföls nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Neuartiges Lebensmittel Hanföl mit CBD Unzulässiges Inverkehrbringen
LMSVG 2006 §39 Abs1 VO (EU) 2015/2283 Art6 Abs2
82/05 Lebensmittelrecht E000 EU- Recht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/17/0414-2  vom 17.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Belgien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Stunden) herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 100,00 neu festgesetzt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz unzulässige Freizeitwohnsitznutzung
ROG Tir 2022 §13a Abs1 lita ROG Tir 2022 §13a Abs3
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/43/0145-3  vom 17.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Y vom 05.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bestand im Freiland ohne Baubewilligung Wohnhütte anstellte Liftbuffet
BauO Tir 2022 §34 Abs3 lita ROG Tir 2022 §41 Abs2
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/17/0413-2  vom 14.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Belgien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Stunden) herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 100,00 neu festgesetzt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz unzulässige Freizweitwohnsitznutzung
LVwG-2025/17/0413-2 ROG Tir 2022 §13 Abs3
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-101/V/042/3491/2025/R  vom 14.03.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

GZ: VGW-101/V/042/3491/2025/R-1Wien, 14.3.2025

Dienststelle Ce

Geschäftsabteilung: VGW-L

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. TESSAR über den Antrag des (MA) auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die außerordentliche Revision der Dienststelle gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 13.1.2025, Zl. VGW-101/042/17553/2024, den

BESCHLUSS

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrage auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben.

außerordentliche Revision Amtsrevision Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverhältnismäßiger Nachteil Konkretisierungspflicht öffentliche Interessen Interessensabwägung Auskunftsbegehren Auskunftsverweigerungsgrund public watchdog
AuskunftspflichtG Wr §3 Abs3 VwGG §30 Abs2 EMRK Art10 EMRK Art11
10/10 Auskunftspflicht 10/07 Verwaltungsgerichtshof 19/05 Menschenrechte
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/18/2135/17  vom 13.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2024, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2025

zu Recht

1.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. (konsenslose Änderung der Betriebsanlage) wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass es

bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG)

„Das Hotel der CC am Standort **** Y, Adresse 2, ist eine gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 genehmigte Betriebsanlage, welche im Laufe der Zeit durch zahlreiche Bescheide nach der GewO 1994 abgeändert wurde.

AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Y, Adresse 2, hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC zu verantworten, dass die GmbH vor dem 23.11.2023 im Freien auf den Gpn **1, **2 und **3, alle KG Y, im unmittelbaren Nahebereich des Spielplatzes der gegenständlichen Hotelanlage einen „Baumpfad“, welcher unter anderem auch einen Laufsteg in 3 bis 4 Metern Höhe umfasste, errichtet und damit die gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage geändert hat, ohne dass eine hierfür erforderliche gewerberechtliche Änderungsgenehmigung vorgelegen hat.

Die Bewilligungspflicht begründet sich darin, dass der „Baumpfad“ geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit von Personen, die diesen aufsuchen, zu gefährden (durch erhöhte Verletzungs-/Absturzgefahr). So sind beispielsweise entsprechende Absturzsicherungen und eine statisch-konstruktive Betrachtung der einzelnen Konstruktionselemente zur Sicherstellung der Standsicherheit und Tragfähigkeit des „Baumpfades“ notwendig.“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG)

„§ 366 Abs 1 Z 3 erster Fall Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 204/2022, in Verbindung mit den §§ 74 Abs 1 und 2 Z 1 und 81 GewO 1994, BGBl I Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 96/2017“

bei der verhängten Strafe und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG)

„EUR 1.800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 204/2022“

und bei der Entscheidung über die Kosten (§ 44a Z 5 VStG)

„EUR 180,00 gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018“

zu lauten hat.

2.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. (konsensloser Betrieb der Betriebsanlage nach der Änderung) wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass es

bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG)

„Das Hotel der CC am Standort **** Y, Adresse 2, ist eine gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 genehmigte Betriebsanlage, welche im Laufe der Zeit durch zahlreiche Bescheide nach der GewO 1994 abgeändert wurde.

AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Y, Adresse 2, hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC zu verantworten, dass zumindest vom 23.11. bis 05.12.2023 im Freien auf den Gpn **1, **2 und **3, alle KG Y, der zuvor im unmittelbaren Nahebereich des Spielplatzes der gegenständlichen Hotelanlage errichtete „Baumpfad“, welcher unter anderem auch einen Laufsteg in 3 bis 4 Metern Höhe umfasste, geöffnet sowie von Personen benutzt wurde und damit die GmbH die gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage abgeändert betrieben hat, ohne dass eine hierfür erforderliche gewerberechtliche Änderungsgenehmigung vorgelegen hat.

Die Bewilligungspflicht begründet sich darin, dass der „Baumpfad“ geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit von Personen, die diesen aufsuchen, zu gefährden (durch erhöhte Verletzungs-/Absturzgefahr). So sind beispielsweise entsprechende Absturzsicherungen und eine statisch-konstruktive Betrachtung der einzelnen Konstruktionselemente zur Sicherstellung der Standsicherheit und Tragfähigkeit des „Baumpfades“ notwendig.“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG)

„§ 366 Abs 1 Z 3 zweiter Fall Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 204/2022, in Verbindung mit den §§ 74 Abs 1 und 2 Z 1 und 81 GewO 1994, BGBl I Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 96/2017“

bei der verhängten Strafe und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG)

„EUR 2.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage 3 Stunden) gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 204/2022“

und bei der Entscheidung über die Kosten (§ 44a Z 5 VStG)

„EUR 210,00 gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018“

zu lauten hat.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zu 1. und 2. nicht zulässig.

Änderung Baumpfad Betriebsanlage Genehmigungspflicht Einheit der Betriebsanlage
GewO 1994 §74 GewO 1994 §81 GewO 1994 §366 Abs1 Z3 VStG §5 VStG §19
50/01 Gewerbeordnung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/0812-4  vom 11.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch BB, CC und DD, MitarbeiterInnen des EE, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides durch folgenden Spruch ersetzt

„Frau AA wird für Jänner 2024 gemäß §§ 5 und 9 TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 181,07 zuerkannt.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vermögen Einkommen Erlös Freibetrag
MSG Tir 2010 §15 Abs5 lite MSG Tir 2010 §15 Abs6 SH-GG §7 Abs8 Z3
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol 67 Versorgungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/46/2109-10  vom 11.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Entzugsdauer auf 8 Monate herabgesetzt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vertrauenswürdigkeit Entziehungsdauer Prognose Gesamtverhalten Taxilenkerausweis
BO 1994 §13 Abs2
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/37/0050-4  vom 11.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, dieser vertreten durch CC, DD, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 05.12.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Antragsunterlagen fehlende Unterlagen Fischereiberechtigte übergangene Partei Kleinwasserkraftwerk
WRG 1959 §103 AVG §13 Abs3 MSV 2010 §2 MSV 2010 §5 VwGVG 2014 §24 VwGVG 2014 §28
81/01 Wasserrechtsgesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/0349-1  vom 11.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, vertreten durch Obmann BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Kostenspruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 27.1.2025, ***, betreffend Neufeststellung des Genossenschaftsjagdgebietes

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anfechtung Kostenspruch
JagdG Tir 2004 §4 Abs3 Tarifpost 31 LVAV 2007
L65007 Jagd Wild Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/36/0804-15  vom 10.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.02.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen

dass der beantragten Errichtung und dem Betrieb einer freistehenden Photovoltaikanlage auf Gst **1 KG W, bewilligt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.02.2023, Zl ***

in der Fassung der am 15.01.2024 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten konkretisierten Einreichunterlagen (Darstellung des Geländes und der PV-Tische, Schnittdarstellungen Ost-West und Nord-Süd und Tischneigungen, des CC vom 28.12.2023) die Bewilligung nach § 12 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 erteilt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Photovoltaikanlage Blendwirkung
ElektrizitätsG Tir 2012 §5 Abs1 litb
L78007 Elektrizität Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/0067/2  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2023, ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 88,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die Mutter hat nicht dafür Sorge getragen dass der mj Sohn den Unterricht besuchtunentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht
SchulPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/17/0428-1  vom 11.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehungsdauer Verkehrszuverlässigkeit Wertung Wiederholungsdelikt
FSG 1997 §26 Abs2 StVO 1960 §99 Abs1
90/02 Führerscheingesetz 90/01 Straßenverkehrsrecht
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-340-17/2024-R11  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde des W H, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 5. Juli 2024, Zahl X, betreffend Ablehnung von Sozialleistungen (Sozialleistungsgesetz), zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Sozialleistungen Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle Räumungskosten Wohnung
SLG Vlbg 2021 §11 SozialhilfeLeistungsV Vlbg 2021 §6 Abs1 lite
L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-1-1089/2024-R9  vom 28.02.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde des S Y, nunmehr H, vertreten durch die Rechtsanwälte Abwerzger & Schwetz, Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft der Bezirkshauptmannschaft B vom 09.07.2024, Zl X, betreffend die Beschlagnahme eines KFZ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Beschlagnahmebescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Straßenverkehrsordnung Beschlagnahme Fahrzeug Geschwindigkeitsübertretung
StVO 1960 §99b Abs1
90/01 Straßenverkehrsordnung
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 124/15/2024.002/005, E 124/15/2025.001/004  vom 27.02.2025
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerden des BF mit Sitz in *** (ZVR ***), vertreten durch seinen Obmann AA, vom

1.29.10.2024 gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Veräußerung des GSt. Nr. [NR1], EZ [EZ1], Grundbuch [KG] vom 15.10.2024, GZ: *** durch die Grundverkehrsbezirkskommission bei der Bezirkshauptmannschaft ***

2.08.12.2024 gegen den Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission bei der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.11.2024, GZ: ***, mit welchem der Antrag des BF auf Nichtgenehmigung des Grundstücksverkaufs KG [KG], GSt. Nr. [NR1] als unzulässig zurückgewiesen wurde

sohin in Angelegenheiten des Bgld. Grundverkehrsgesetzes 2007

zu Recht

I.In Entscheidung über die Beschwerde wird die angefochtene Genehmigung der Grundverkehrsbehörde zur Veräußerung des GSt. Nr. [NR1], EZ [EZ1], Grundbuch [KG] vom 15.10.2024, GZ: ***, aufgehoben.

II.Die Beschwerde des BF gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Veräußerung des GSt. Nr. [NR1], EZ [EZ1], Grundbuch [KG] vom 15.10.2024, GZ: ***, (1.) wird als unzulässig zurückgewiesen.

III.Der Antrag des BF vom 28.10.2024 auf Zustellung des Protokolls und des Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.

IV.Der Beschwerde vom 08.12.2024 (2.) wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission bei der Bezirkshauptmannschaft *** behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

V.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

grundverkehrsbehördliche Genehmigung Voraussetzungen der gültigen Beschlussfassung des Kollegialorgans Grundverkehrskommission Parteien im grundverkehrsbehördlichen Verfahren
Bgld. GVG 2007 §4 Bgld. GVG 2007 §6 Bgld. GVG 2007 §25 Bgld. GVG 2007 §26 Bgld. GVG 2007 §28 VwGVG §24 VwGVG §27 VwGVG §28 AVG §68
L67001 Grundverkehr 40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-941/001-2024  vom 27.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 23.4.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

2.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gesundheitsrecht Arzneiwareneinfuhr Verwaltungsstrafe Tatort Verfolgungsverjährung
ArzneiwareneinfuhrG 2002 §3 Abs1 ArzneiwareneinfuhrG 2002 §17 Abs1 VStG 1991 §44a Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-6/001-2025  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.10.2024, GZ. ***, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG) samt Antrag auf Aufhebung der Vollsteckbarkeit, folgenden

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2.Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.10.2024, GZ. ***, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Verfahrensrecht elektronische Zustellung Zustellnachweis Beschwerdefrist Vollstreckbarkeit
ZustG §35 VwGVG 2014 §7 Abs4
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 62.22-621/2025  vom 24.02.2025
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold im Verfahren über die eingebrachte Beschwerde des Dr. A B, geb. am *****, vertreten durch die C D Rechtsanwalts GmbH, F-J-Kai, W, gegen die im Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 30.10.2024, Beitragsnummer: ******, vorgeschriebene Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe, den

Beschluss

gefasst

I.Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG) sowie § 17 VwGVG iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl. I. Nr. 88/2023 (im Folgenden AVG) wird das Verfahren hinsichtlich der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe (im Folgenden StKSAG) bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über das anhängige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, GZ: G311 2307248-1, gegen den mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH, Beitragsnummer: ******, vorgeschriebenen ORF-Beitrag

ausgesetzt.

.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

ORF-Beitrag Landesabgabe verbundene Abgaben und Entgelte Vorfrage Aussetzung
Kultur- und Sportförderungsabgabe Stmk 2024 §2 ORF-Beitrags-Gesetz §3 ORF-Beitrags-Gesetz §4 ORF-Beitrags-Gesetz §8 ORF-Beitrags-Gesetz §12 Abs3 AVG §38
3620 Kultur- und Sportförderungsabgabe 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1919/001-2024  vom 24.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 50.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) auf den Betrag von 14.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 95 Stunden) herabgesetzt wird. Zudem haben die Übertretungsnormen (verletzte Rechtsvorschrift) „§ 29 Abs. 1 erster Satz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 iVm dem Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, (für den Lohnzahlungszeitraum 2020: Stand: 1.1.2020; für den Lohnzahlungszeitraum 2021: Stand 1.1.2021)“, sowie die Tatbeschreibung wie folgt zu lauten hat

„Sie haben es als Geschäftsführer und sohin zur Vertretung nach außen Berufener der C s.r.o mit dem Sitz in ***, ***, gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die vorerwähnte Gesellschaft als Arbeitgeberin nachstehende Arbeitnehmer beschäftigte, ohne ihnen zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben

Arbeitnehmer/in: D, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei

Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Lohngruppe 7, Beschäftigungszeitraum: 03.11.2020 – 24.01.2021

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: 7.808.40 Euro

Tatsächlich geleistetes Entgelt: 5.822,52

Unterentlohnung in EURO: 1.985,88 Euro, Unterentlohnung in Prozent: 25,44 %

Arbeitnehmer/in: E, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei, Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Lohngruppe 7 Beschäftigungszeitraum: 19.10.2020 – 24.01.2021

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig

gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: 9.025,86 Euro

Tatsächlich geleistetes Entgelt: 5.715,47 Euro

Unterentlohnung in EURO: 3.310,39, Unterentlohnung in Prozent: 36,68 %

Arbeitnehmer/in: F, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei

Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Lohngruppe 7

Beschäftigungszeitraum: 08.09.2020 – 27.01.2021

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. Allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen für die Monate September bis Oktober 2020: 8.182,81 Euro

Tatsächlich geleistetes Entgelt: 6.748,28 Euro

Unterentlohnung in EURO: 1.434,53 Euro, Unterentlohnung in Prozent: 17,53 %

Arbeitnehmer/in: G, geb. ***

Staatsangehörigkeit: Slowakei, Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Lohngruppe 7

Beschäftigungszeitraum: 08.09.2020 – 27.01.2021, Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen für die Monate September 2020, Oktober 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021: 9.271,83 Euro

Tatsächlich geleistetes Entgelt: 6.696,51 Euro

Unterentlohnung in EURO: 2.575,32 Euro, Unterentlohnung in Prozent: 27,78 %

Arbeitnehmer/in: H, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei

Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Lohngruppe 7

Beschäftigungszeitraum: 13.10.2020 – 27.01.2021

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen für die Monate Oktober und November 2020: 3.661,59 Euro

Tatsächlich geleistetes Entgelt: 3.342,20 Euro

Unterentlohnung in EURO: 319,39 Euro, Unterentlohnung in Prozent: 8,72 %w

Arbeitnehmer/in: I, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei

Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Lohngruppe 7

Beschäftigungszeitraum: 03.11.2020 – 24.01.2021

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen für die Monate November 2020 und Jänner 2021: 4.401,21 Euro

Tatsächlich geleistetes Entgelt: 3.522,13 Euro

Unterentlohnung in EURO: 879,08 Euro, Unterentlohnung in Prozent: 19,97%

Arbeitnehmer/in: J, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei

Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Lohngruppe 7

Beschäftigungszeitraum: 03.11.2020 – 24.01.2021

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: 7.872,83 Euro

Tatsächlich geleistetes Entgelt: 6.222,54 Euro

Unterentlohnung in EURO: 1.650,29, Unterentlohnung in Prozent: 20,96 %.“

Arbeitsrecht Lohn- und Sozialdumping Verwaltungsstrafe Unterentlohnung Entsendung Zulagen Mindestlohn Kollektivvertrag
LSD-BG 2016 §29
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2552/001-2024  vom 21.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des Arbeitsinspektorates *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 9. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG 1979), zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) auf den Betrag von 880 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) neu festgesetzt wird.

Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutz Verwaltungsstrafe Mutterschutz Ruhemöglichkeit
MSchG 1979 §8a MSchG 1979 §37 Abs1
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-152/005/15519/2024  vom 21.02.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Säumnisbeschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C. Gürtel, betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung, Zl. ..., über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 24.04.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.01.2025, durch Verkündung

zu Recht erkannt

I.Der Antrag der Beschwerdeführerin A. B., geboren am ...1994 in D., syrische Staatsangehörige, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 24.04.2024 wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Staatsbürgerschaftsrecht Staatsbürgerschaft Antrag auf Verleihung Säumnisbeschwerde überwiegendes Verschulden Verleihungsvoraussetzung hinreichend gesicherter Lebensunterhalt Sozialhilfeleistungen Haushaltsgemeinschaft
StbG §10 Abs1 Z7 StbG §10 Abs5 VwGVG §8 Abs1
41/02 Staatsbürgerschaft 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1493/001-2024  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. November 2024, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von weiteren 3 Monaten, ab der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 8. Mai 2024, ***, auf die Dauer von 11 Monaten ab der Zustellung des letztgenannten Bescheides verfügten Entziehungsdauer (vom 14.05.2024 bis zum Ablauf des 14.04.2025), verfahrensgegenständlich somit (Anschlussentziehung) vom 15.04.2025 bis zum Ablauf des 15.07.2025, nach dem Führerscheingesetz (FSG), wie folgt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. November 2024, ***, wird bestätigt.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Lenkberechtigung Entziehung Entziehungsdauer Bescheidadressat
FSG 1997 §7 FSG 1997 §24
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-042/095/11796/2024, VGW-042/095/11798/2024  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

zu 1) IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde der A. B., vertreten durch die Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 5.7.2024, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.11.2024

zu Recht

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Schuld- und die Strafaussprüche wie folgt lauten

„Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der E. (F.) mit Sitz in G., Slowenien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin der im Bereich des Baugewerbes und der Bauindustrie tätigen Arbeitnehmer 1) H. I. (geb. …1970), 2) J. I. (geb. …1973), 3) K. I. (geb. …1970) und 4) L. I. (geb. …1998) bezogen auf den Zuschlagszeitraum April 2023 im Hinblick auf diese vier Arbeitnehmer jeweils insofern vorsätzlich eine unrichtige Meldung der für die Berechnung der Zuschläge maßgebenden Lohnangaben und deren Veränderungen einschließlich des allfälligen Beginns und Endes des Arbeitsverhältnisses an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Sitz in Wien, M.-gasse, erstattet hat, als die genannten Arbeitnehmer am 14.4.2023 auf der Baustelle in N., O.-gasse, entgegen der Meldung vom 2.5.2023 (eingelangt bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse per E-Mail am 19.5.2023), in der für den 14.4.2023 bei diesen vier Arbeitnehmern keine Entsendung („/“) angegeben war, BUAG-pflichtige Tätigkeiten verrichtet haben.

Dadurch haben Sie hinsichtlich 1) bis 4) jeweils folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33g Abs. 2 dritter Satz BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. I Nr. 157/2021, iVm § 22 Abs. 2 BUAG, idF BGBl. I Nr. 114/2017, iVm § 32 Abs. 1 Z 3 BUAG, idF BGBl. I Nr. 71/2021.

Wegen dieser vier Verwaltungsübertretungen wird daher über Sie jeweils gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 erster Strafsatz BUAG, idF BGBl. I Nr. 71/2021, also insgesamt vier Mal, eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000 bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag verhängt.“

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800,– (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die E.(F.) für die über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafen, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

zu 2) IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde der C. D., vertreten durch die Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 5.7.2024, Zl. …, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.11.2024

zu Recht

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Schuld- und die Strafaussprüche wie folgt lauten

„Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der E.(F.) mit Sitz in G., Slowenien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin der im Bereich des Baugewerbes und der Bauindustrie tätigen Arbeitnehmer 1) H. I. (geb. ...1970), 2) J. I. (geb. …1973), 3) K. I. (geb. …1970) und 4) L. I. (geb. …1998) bezogen auf den Zuschlagszeitraum April 2023 im Hinblick auf diese vier Arbeitnehmer jeweils insofern vorsätzlich eine unrichtige Meldung der für die Berechnung der Zuschläge maßgebenden Lohnangaben und deren Veränderungen einschließlich des allfälligen Beginns und Endes des Arbeitsverhältnisses an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Sitz in Wien, M.-gasse, erstattet hat, als die genannten Arbeitnehmer am 14.4.2023 auf der Baustelle in N., O.-gasse, entgegen der Meldung vom 2.5.2023 (eingelangt bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse per E-Mail am 19.5.2023), in der für den 14.4.2023 bei diesen vier Arbeitnehmern keine Entsendung („/“) angegeben war, BUAG-pflichtige Tätigkeiten verrichtet haben.

Dadurch haben Sie hinsichtlich 1) bis 4) jeweils folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33g Abs. 2 dritter Satz BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. I Nr. 157/2021, iVm § 22 Abs. 2 BUAG, idF BGBl. I Nr. 114/2017, iVm § 32 Abs. 1 Z 3 BUAG, idF BGBl. I Nr. 71/2021.

Wegen dieser vier Verwaltungsübertretungen wird daher über Sie jeweils gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 erster Strafsatz BUAG, idF BGBl. I Nr. 71/2021, also insgesamt vier Mal, eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000 bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag verhängt.“

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800,– (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die E.(F.) für die über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafen, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Zustellung Entsendung Mitgliedstaat falsche Folgemeldung vorsätzliche Tatbegehung Strafbemessung Formaldelikt freier Dienstleistungsverkehr zwingende Gründe des Allgemeininteresses Erforderlichkeit Verhältnismäßigkeit ordentliche Revision
ZustG §11 Abs1 BUAG §33g Abs2 BUAG §22 Abs2 BUAG §32 Abs1 Z3 RHStRÜbk Eur 2005 Art5 AEUV Art56
40/01 Verwaltungsverfahren 60/04 Arbeitsrecht allgemein 29/09 Auslieferung Rechtshilfe in Strafsachen 29/09 Auslieferung Rechtshilfe in Strafsachen 59/04 EU – EWR
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-133/001-2025  vom 19.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, ***, ***, Belgien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09.12.2024, Zl. ***, betreffend Anträge auf Feststellung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht

1.Die Beschwerde wird, soweit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betroffen ist, gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert wird, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 27.9.2024 zurückgewiesen wird.

2.Die Beschwerde wird, soweit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betroffen ist, gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Feststellungsbegehren letztmalige Vorkehrungen Zivilrechtsweg
WRG 1959 §29 WRG 1959 §50 Abs1 WRG 1959 §111 Abs3 WRG 1959 §138 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-94/001-2025  vom 19.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der Stadtgemeinde *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 25.11.2024, Zl. ***, betreffend Feststellung nach § 19a Abs 4 NÖ Kindergartengesetz 2006 (NÖ KGG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bildung und Kultur Kinderbetreuung Feststellung Verpflichtendes Kindergartenjahr Ausnahme Aussetzung
KindergartenG NÖ 2006 §19a Abs4
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-1-930/2024-R18  vom 11.02.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde des C B, G, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin Rützler, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.09.2024, Zl X, betreffend Beschlagnahme eines Fahrzeuges zur Sicherung des Verfalls, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Straßenverkehrsordnung Beschlagnahme Verpfändung Fahrzeug an Bank durch Typenschein
StVO 1960 §99b Abs1 StVO 1960 §99b Abs2 Z1 StVO 1960 §99b Abs2 Z2
90/01 Straßenverkehrsordnung
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-318-105/2024-R13  vom 05.02.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde der C L, F, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde F vom 05.12.2024, Zl X, betreffend Versagung der Baubewilligung, den Beschluss gefasst

Gemäß § 28 Abs 2 und 3 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde F zurückverwiesen wird.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Baurecht Bauabstand zu Straße keine Bewilligungsvoraussetzung
BauG 2001 §29 Abs2 BauG 2001 §29 Abs3 LStG Vlbg 2013 §43 Abs1 LStG Vlbg 2013 §43 Abs3
L82008 Bauordnung Vorarlberg L85008 Straßen Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-101/042/237/2025  vom 05.02.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. KG gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 28.11.2024, Zl. … mit dem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Jahre von der im 13. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen W-1 gemäß § 45 Abs. 2 StVO im Hinblick auf Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, für den Zeitraum vom 1.12.2024 bis zum 31.08.2025 bewilligt wurde, zu Recht

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch mit der Maßgabe abgeändert wird, dass anstelle der Wendung „von 01.12.2024 bis 31.08.2026“ die Wendung „vom 4.12.2024 bis zum Ablauf des 4.12.2026“ zu treten hat, und den beiden Aufzählungspunkten als dritter Aufzählungspunkt nachfolgender Satz anzufügen ist

„- Diese Bewilligung gilt nur im Hinblick auf alle im 22. Wr. Gemeindebezirk liegenden Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35.“

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Straßenverkehrsordnung Ausnahmebewilligung Parkdauer Kurzparkzone Frist Dauer Zeitraum Abänderung
StVO §45 Abs2 ABGB §902
90/01 Straßenverkehrsordnung 20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/0517-2  vom 12.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, und (2.) des BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2025, Zahl ***, betreffend der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung einer Zähl- und Sortieranlage für Einwegpfandgebinde (Konsenswerberin: CC gGmbH, vertreten durch DD), den

Beschluss

1.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Zähl- und Sortieranlage für Einwegpfandgebinde Keine Parteistellung von Nachbarn und Dienstbarkeitsberechtigten im vereinfachten Verfahren
AWG 2022 §50 Abs4
83 Naturschutz Umweltschutz
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-101/092/7511/2024  vom 09.02.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, B. Hauptstraße, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk) vom 16.4.2024, Zl. ..., betreffend Einspruch gegen einen Rückstandsausweis nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) (beteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 17.9.2024, 16.12.2024 und 28.1.2025

zu Recht

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Rückstandsausweis Einspruch Anwendungsbereich Angestelltentätigkeit Baustelle Malerarbeiten Vorarbeiten ordentliche Revision
BUAG §1 Abs2 lita BUAG §3 Abs1 BUAG §25 Abs3 BUAG §25 Abs5
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1184/001-2024  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins „A“, ZVR-Zahl ***, in ***, ***, vertreten durch den Obmann B, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 27. Juni 2024, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gewerberecht Verfahrensrecht Eingabe Erklärungswert Bescheidadressat Beschwerdelegitimation
VeranstaltungsG NÖ 2007 §12 B-VG Art130 Abs1 Z1 VwGVG 2014 §31
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 025/15/2024.006/010, E 025/15/2024.007/012  vom 19.02.2025
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerden der

1.a. Jagdgenossenschaft BF1, vertreten durch den Jagdausschuss, sowie

1.b. der Jagdgesellschaft BF2, vertreten durch den Jagdleiter AA, beide vertreten durch Rechtsanwälte RA1, ***, vom 04.07.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 07.06.2024, GZ: ***, mit welchem der Beschluss des Jagdausschusses BB vom 19.03.2024 über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets CC im Wege des freien Übereinkommens aufgehoben wurde

sowie von

2.a. BF AA und 2.b. BF BB, beide wohnhaft in ***, beide zugleich mitbeteiligte Parteien zu E 025/15/2024.007 (1.) beide vertreten von RA2 OG, *** vom 28.06.2024 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft *** über den Widerspruch vom 11.04.2024 gegen den Beschluss des Jagdausschusses BB vom 19.03.2024 über die Verpachtung des Reviers im Wege des freien Übereinkommens sowie des Beschlusses über die erfolgte Vergabe und der Zurückweisung des Bieterangebots der „Jagdgesellschaft BF2 – 2024“, sohin in Angelegenheiten nach dem Bgld. JagdG 2017

zu Recht

I.Den Beschwerden der Jagdgenossenschaft BF1 sowie der Jagdgesellschaft BF2 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.Gemäß 37 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 und Abs. 2, § 32 Abs. 1 sowie § 30 Abs. 11 Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 i.d.F LGBl. Nr. 37/2024 werden die Beschlüsse zu

5a) über die Verwertung der Genossenschaftsjagd durch Verpachtung des Jagdreviers CC im Wege des freien Übereinkommens

sowie zu

5b) über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets an die „Jagdgesellschaft BF2“

aufgehoben.

III.Gemäß § 35 Abs. 4 Bgld. JagdG 2017 wird der Widerspruch von BF AA und BF BB zur Nichtannahme bzw. Zurückweisung des Bieterangebots der „Jagdgesellschaft BF2 – 2024 abgewiesen, die Widersprüche zur Verwertung der Genossenschaftsjagd durch Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens (5.a.) sowie der Verpachtung an die „Jagdgesellschaft BF2“ mangels Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen.

IV. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Jagdrecht Jagdgenossenschaft Aufhebung Beschluss Verpachtung der Genossenschaftsjagd sowie konkrete Vergabe mangels Rechtsgrundlage aufgrund zuvor zweimalig erfolgter Aufhebung gleichartigen Beschlusses Erfassung von Widersprüchen öffentliche Versteigerung des Jagdgebiets ist durchzuführen
Bgld. JagdG 2017 §32 Abs1 Bgld. JagdG 2017 §36 Abs1 Bgld. JagdG 2017 §36 Abs2 Bgld. JagdG 2017 §37 Abs3 VwGVG §16 VwGVG §28 Abs2
L65001 Jagd Wild Burgenland 40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/22/0583-5  vom 17.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Bundesdenkmalamtes, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 5.3.2025, ***, mit dem der Antrag des Bundesdenkmalamtes nach §§ 4 iVm 31 Abs 1 Denkmalschutzgesetz, den mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.2.2025, LVwG-2023/31/2508-9 aufgetragenen Totalabbruch des Objektes „AA“, Adresse 1, **** Y (Bp. ** KG Y), zu stoppen und geeignete Maßnahmen zur Absicherung namentlich genannter Denkmalcharakteristika zu verhängen, abgewiesen wurde

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antrag auf Abbruchstopp Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen Verdrängung der denkmalschutzrechtlichen Bewilligungspflicht des Abbruchs
DMSG 1923 §31 BauO Tir 2022 §47
77 Kunst Kultur
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/2338-4  vom 11.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen AA, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.07.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Beschwerdeführer wird seinem Antrag entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

"Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" Familienangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 9 NAG Familienleben iSd Art 8 EMRK
NAG 2005 §11 NAG 2005 §20 Abs146 32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art12 Abs1
41/02 Passrecht Fremdenrecht E3L E19103000
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/12/0520-5  vom 10.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2025, Zl ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fernbleiben vom Unterricht fortgesetztes Delikt Eltern
SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/12/0521-5  vom 10.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2025, Zl ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fernbleiben vom Unterricht Fortgesetztes Delikt Eltern
SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/51/0532-1  vom 10.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragszurückziehung
AVG §13 Abs7
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/12/3456-7  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz (TSchG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (alle Spruchpunkte) ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hundezucht Bewilligungspflicht Meldung Antrag
TierschutzG 2005 §31b
86/01 Veterinärrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG -2024/13/1215-2, LVwG -2024/13/1216-2  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerden der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2024, Zl *** und ***, jeweils wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985

zu Recht

1.Den Beschwerden wird insofern Folge gegeben, als der jeweilige Tatzeitraum von 06.11.2023 bis 22.12.2023 eingeschränkt wird auf 10.11.2023 bis 22.12.2023 und die jeweils verhängten Geldstrafen von Euro 440,00 auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) herabgesetzt werden.

Der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse wird jeweils insofern konkretisiert als die verletzte Rechtsvorschrift und die Strafsanktionsnorm „§24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2023“ zu lauten hat.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verletzung der Schulpflicht Doppelbestrafung Amtssignatur
SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/3117-11  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der neuseeländischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, gegen der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.11.2024, ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Selbständiger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol die Kosten der bei der Beschwerdeverhandlung auf Antrag der Beschwerdeführerin beigezogenen Dolmetscherin in der Höhe von Euro 185,90 zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel "Selbständiger" arbeitnehmerähnliches Verhältnis
NAG 2005 §60 Abs1
41/02 Asylrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/34/2867-44  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am X.X.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch den ihm beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.10.2024, ***, betreffend Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Inhaber Prüfbescheinigung Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch gewerbliche Beherbergung
GewO 1994 §82b GewO 1994 §367 Z25a VStG §45Abs1 Z2ersterFall
50/01 Gewerbeordnung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/41/0314-2  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgendermaßen zu zitieren ist

„§ 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, und

§ 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015“.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Strafbeschwerde Lenken ohne Lenkberechtigung
FSG 1997 §1 Abs3 FSG 1997 §37 Abs1
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2018/15/1988-2  vom 11.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehungsdauer Verkehrszuverlässigkeit Wertung Wiederholungsdelikt
FSG 1997 §26 Abs2 StVO 1960 §99 Abs1
90/02 Führerscheingesetz 90/01 Straßenverkehrsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/24/0274-2  vom 11.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, Sicherheit/Fremdenrecht/Waffen, vom 12.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat zu den Spruchpunkten 1.- 6.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 72,00 – sohin insgesamt Euro 432,00 - zu leisten.

3.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wird insofern präzisiert, als der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 37 Abs 2 iVm § 51 Abs 1 Ziff 4 Waffengesetz 1997 idF BGBl I Nr 97/2018 begangen hat.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erlaubnisschein Verbringung von Waffen ins Bundesgebiet
WaffG 1996 §37 Abs3 WaffG 1996 §51 Abs1 Z4
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/0053-1  vom 10.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.01.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

faktische Nichtvollendung des Bauvorhabens
BauO Tir 2022 §67 Abs1litj Z2 BauO Tir 2022 §44 Abs2
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/47/3171-6  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsbewilligung Student Studienerfolgsnachweis Außerordentlicher Student Verhältnismäßigkeit
NAG 2005 §64
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/25/0342-3  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren XX.XX.XXXX, wohnhaftAdresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 03.02.2025, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.01.2025, ***, betreffend Übertretungen nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Spruchberichtigung

Sowohl bei der verletzten Rechtsvorschrift, als auch bei den Strafsanktionsnormen wird jeweils zur Anführung des § 37 Abs 1 FSG die Wendung „und Abs 2“ hinzugefügt.

3.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 600,00 zu leisten.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freiheitsstrafe Strafbeschwerde Primärarrest
FSG 1997 §37 Abs2
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/0384-2  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der X, **** W, vom 29.07.2024, Beitragsnummer ***, betreffend die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024

zu Recht

1.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich der Tiroler Kulturförderungsabgabe vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kulturförderungsabgabe BVwG OBS
KulturförderungsbeitragsG Tir §1 KulturförderungsbeitragsG Tir §2 KulturförderungsbeitragsG Tir §3 KulturförderungsbeitragsG Tir §4
L36107 Kulturförderungsabgabe Rundfunkabgabe Tirol
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-359-1/2025-R14  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde der Stadtgemeinde F, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Fussenegger, LL.M., Dornbirn, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29.11.2024, Zl X, betreffend die Genehmigung einer Satzungsänderung gemäß Flurverfassungsgesetz (FlVG), den Beschluss gefasst

Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Flurverfassung Satzungsänderungsgenehmigung Parteistellung Nichtmitglied Feststellungsantrag gestellt
FlVfLG Vlbg 1979 §73 Abs1 FlVfLG Vlbg 1979 §80 Abs1 FlVfLG Vlbg 1979 §87 AVG §8
L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Vorarlberg L6650 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/0040-3  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2024, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 60,- zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kennzeichnung von Wurstsalat Fehler in der Bezeichnung des Lebensmittels Nährwertdeklaration
LMIV Art9 Abs1 lita LMIV Art9 Abs1 litb LMIV Art9 Abs1 litl
E000 EU- Recht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0129-9  vom 04.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Y vom 18.11.2024, Zl ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lebensmittelpunkt Freizeitwohnsitz
BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-302-1/2025-R1  vom 27.02.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde 1. der I K, F, und 2. des Mag. R L, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 04.12.2024, Zl X, betreffend Entschädigungsanspruch nach dem Raumplanungsgesetz (RPG) zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Raumplanung Entschädigung nicht bei Ersichtlichmachung Seveso Schutzzone
RPG Vlbg 1996 §27 Abs1 RPG Vlbg 1996 §12 Abs8 RPG Vlbg 1996 §63 Abs2
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-1-527/2024-R10  vom 21.02.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Dr. Wischenbart über die Beschwerde des Arbeitsinspektorates Vorarlberg, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.04.2024, Zl X, betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens gegen B M wegen einer Übertretung nach dem Arbeitsschutzgesetz, zu Recht erkannt

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde des Arbeitsinspektorates Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert

„B M, wohnhaft in G x, xxxx L, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortliches Organ, die folgende Übertretung nach dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz zu verantworten

Es wurde im Zuge einer Überprüfung am 23.11.2023 durch das Arbeitsinspektorat festgestellt, dass ein Arbeitnehmer am 14.11.2023 in der T mit Sitz in yyyy B, K x, in der K, bei der Benützung des Arbeitsmittels Winkelschleifer „Flex L811 125/115" nicht die Bedienungsanleitung des Herstellers eingehalten hat und es in Folge dessen zu einem Arbeitsunfall mit einer schweren Verletzung des Arbeitnehmers gekommen ist.

B M hat dadurch als Verantwortlicher des Arbeitgebers am 14.11.2023 in der T mit Sitz in yyyy B, K x, in der Ketthalle, nicht dafür gesorgt, dass bei der Benützung des Winkelschleifers die für den Arbeitnehmer geltende Bedienungsanleitung des Herstellers und Inverkehrbringers sowie die für den Winkelschleifer geltende elektrotechnischen Vorschriften nicht eingehalten wurden.

Die Verletzung folgender Rechtsvorschrift{en) wurde(n) Ihm damit zur Last gelegt

§ 130 Abs. 1 Zif. 16 i.V.m. § 35 Abs. 1 Zif. 1 Arbeitnehmer:InnenschutzG. BGBI. Nr. 450/1994

zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 126/2017

Es wird eine Strafe in Höhe von 1.660 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 10 Stunden festgesetzt.“

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 1.660 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Arbeitnehmerschutz Überwachung Werkzeugausgabe Kontrollsystem
ASchG 1994 §35 Abs1 Z1 ASchG 1994 §130 Abs1 Z16 VStG §5 Abs1 zweiter Satz
40/01 Verwaltungsverfahren 60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2753/001-2023  vom 14.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 28. November 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu eingestellt.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, als

- die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 350,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 32 Stunden) auf den Betrag von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 27 Stunden) herabgesetzt wird

- in der Tatbeschreibung das Zitat „zumindest seit 03.07.2023“ durch das Zitat „von 03.07.2023 bis 24.08.2023“ ersetzt wird

- in der Tatbeschreibung das Zitat „Weiters werden diese genannten Leistungen gleichartig und fortgesetzt im Internet unter der Homepage: *** mit der Kontakt - e-mail adresse: ***, angeboten.“ entfällt, und

- in der Strafsanktionsnorm das Zitat „§ 366 Abs. 1 Z1“ durch das Zitat „§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz“ ersetzt wird.

Gewerberecht Verwaltungsstrafe Gewerbeausübung Anbieten
GewO 1994 §1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/47/2805-15  vom 07.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden des AA (Erstbeschwerdeführer), geb am XX.XX.XXXX, StA Syrien, des BB (Zweitbeschwerdeführer), geb am XX.XX.XXXX, StA Syrien, des CC (Drittbeschwerdeführer), geb am XX.XX.XXXX, StA Syrien, der DD (Viertbeschwerdeführerin), geb am XX.XX.XXXX, StA Syrien, und der EE (Fünftbeschwerdeführerin), geb am XX.XX.XXXX, StA Syrien, allesamt vertreten durch das österreichische Rote Kreuz, Suchdienst und Familienzusammenführung, Adresse 1, **** Z, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Y, jeweils vom 24.10.2023, Zl ***, betreffend Angelegenheiten nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und den Beschwerdeführern ist ihren Anträgen vom 25.04.2022 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Rot-Weiß-Rot Karte Plus Familienangehörige iSd §2 Abs1 Z9 NAG Familienleben iSd Art 8 EMRK
NAG 2005 §2 Abs1 Z9 NAG 2005 §19 Abs2 NAG 2005 §20 Abs1 NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litc
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2702-2  vom 07.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde

1. des AA, Adresse 1, **** Z

2. des BB, Adresse 1, **** Z

3. des CC, Adresse 2, **** Z

4. des DD, Adresse 3, **** Z und

5. des EE, Adresse 4, **** Z

sämtliche vertreten durch die Rechtsanwälte FF, Adresse 5, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.9.2024, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baubewilligung Nachbarbeschwerde Heizungsanlage Staubbelastung aus unsachgemäßem Betrieb Subjektiv öffentliche Rechte
BauO Tir 2022 §33 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/1745-10  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Identitätsfeststellung durch der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte der Schnellen Interventionsgruppe am 19.05.2024 gegen 00:10 Uhr in Z in der Adresse 2 im Bereich zur Einfahrt zum Adresse 3, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird hinsichtlich der durch einen - der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren - Polizeibeamten der Schnellen Interventionsgruppe am 19.05.2024 in Z in der Adresse 2 im Bereich zur Einfahrt zum Adresse 3 durchgeführten Identitätsfeststellung als unbegründet abgewiesen.

2.Gemäß § 35 Abs 1, 3 und 7 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol auf Kostenersatz Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Hälfte des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 28,70, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 858,50, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Festnahme des Beschwerdeführers durch einen der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren Polizeibeamten am 19.05.2024 gegen 00:10 Uhr in Z im Bereich Adresse 2 Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Festnahme rechtswidrig gewesen ist.

4.Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz Folge gegeben. Die belangte Behörde Landespolizeidirektion Tirol hat dem Beschwerdeführer den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60 und den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00, - sohin gesamt Euro 1659,60 - binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

5.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Festnahme Identitätsfeststellung Anlegen von Handschellen am Rücken
SPG 1991 §35 Abs1 Z1 SPG 1991 §82 Abs1 VStG §35 Z3
41/01 Sicherheitsrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/2331-2  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Säumnisbeschwerde der Antragstellerin AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde (Bürgermeister der Landeshauptstadt Z, Stadtmagistrat, Abteilung Mindestsicherung) infolge Nichtbehandlung ihrer Unterlagennachreichung vom 21.03.2024, nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) LGBl Nr 99/2010 idgF

zu Recht

1.Die Säumnisbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

keine Verletzung der Entscheidungspflicht
VwGVG §8 Abs1 VwGVG §28 Abs1
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-411-10/2025-R18  vom 27.02.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde der V F, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Halil Arslan, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.01.2025, Zl X, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Führerscheinentzug bestimmte Tatsache nicht bei beharrlicher Verfolgung
FSG 1997 §7 Abs1 Z2 FSG 1997 §7 Abs3 StGB §107a
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Kärnten: KLVwG-2275/8/2024  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Kärnten

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters xxx vom 20.10.2023, xxx, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15.10.2024, xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Maß- und Eichgesetz, in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2025, zu Recht erkannt

I.Die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters xxx vom 20.10.2023, xxx, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15.10.2024, xxx, wird als unbegründet

abgewiesen .

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 500,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Eich- und Vermessungswesen Lieferlisten Weiterverkauf Marktüberwachungsbehörde Vorlagepflicht
MEG 1950 §8 Abs1 Z2 MEG 1950 §53 Abs2 MEG 1950 §63 Abs1 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art3 Abs13 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art14 Abs4 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art16 Abs3 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art16 Abs5 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art19 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art20 Abs1 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art20 Abs2 VStG §9 Abs1
95/02 Maßrecht Eichrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/1743-13  vom 19.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des BB, geb. am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Identitätsfeststellung durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte der Schnellen Interventionsgruppe am 19.05.2024 gegen 00:09 Uhr in Z in der Adresse 2 im Bereich zur Einfahrt zum Adresse 3 sowie gegen das Zu-Boden-Bringen und Fixieren in der Polizeiinspektion Adresse 4 am 19.05.2024 gegen 00:35 Uhr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Identitätsfeststellung Folge gegeben, und es wird festgestellt, dass der angewendete Zwang zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung, nämlich das Zu-Boden-Bringen des Beschwerdeführers mittels der Einsatztechnik der Halsklammer durch einen der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren Polizeibeamten am 19.05.2024 gegen 00:09 Uhr in Z im Bereich Adresse 2 rechtswidrig gewesen ist.

2.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Anwendung von Körperkraft in der Polizeiinspektion Adresse 4 Folge gegeben, und es wird festgestellt, dass das Zu-Boden-Bringen des Beschwerdeführers und das Fixieren am Boden durch einen der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren Polizeibeamten am 19.05.2024 gegen 00:35 Uhr in Z in der Polizeiinspektion Adresse 4 rechtswidrig gewesen ist.

3.Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz Folge gegeben. Die belangte Behörde Landespolizeidirektion Tirol hat dem Beschwerdeführer den Schriftsatzaufwand in zweifacher Höhe von Euro 1.475,20 (2 x Euro 737,60) und den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00, - sohin gesamt Euro 2.397,20 - binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

4.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Festnahme des Beschwerdeführers durch einen der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren Polizeibeamten am 19.05.2024 gegen 00:09 Uhr in Z im Bereich Adresse 2 als unbegründet abgewiesen.

5.Gemäß § 35 Abs 1, 3 und 7 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol auf Kostenersatz Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz eines Drittels des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 19,13, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 848,93, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

6.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Identitätsfeststellung Festnahme Anwendung von Körperkraft Halsklammer Fotos einer Amtshandlung
SPG 1991 §35 SPG 1991 §50 StPO 1975 §170 Abs1 Z1 StPO 1975 §170 Abs2 Z1 WaffG 1996 §6
41/01 Sicherheitsrecht 25/01 Strafprozess 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-165/001-2025  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.12.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung betreffend die Errichtung einer Photovoltaikanlage in KG ***, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Naturschutz naturschutzrechtliche Bewilligung Photovoltaikanlage Raumordnungsprogramm
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 NatSchG NÖ 2000 §31 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1202/001-2024  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, aktuell wohnhaft in der ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. April 2024, Zl. ***, zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

2.Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen

§ 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Verkehrsrecht Straßenverkehr Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Doppelbestrafungsverbot
StVO 1960 §5 StVO 1960 §15 FSG 1997 §37
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-330/001-2024  vom 14.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte KG in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17.1.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) auf 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt wird.

Lebensmittelrecht Verwaltungsstrafe Inverkehrbringen Verunreinigung Wertminderung
LMSVG 2006 §5
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1044/001-2024  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwalts OG, in ***, ***, betreffend die Anregung auf Erlassung einer Verordnung gemäß § 16 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

BESCHLUSS

1.Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Verfahrensrecht Säumnisbeschwerde subjektives Recht Verordnung
ROG NÖ 2014 §16 Abs4 B-VG Art132 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-68/001-2025, LVwG-AV-68/002-2025  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 02. Jänner 2025, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags, zu Recht erkannt

I.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat

Der Antrag des A vom 30. September 2024 auf Feststellung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend „Bohrungen auf dem in *** gelegenen Grundstücksverband KG ***, Grundstücke Nr. .***, .***, ***, ***, ***, ***, *** und ***“ sowie auf Zustellung des in diesem Verfahren ergangenen Bewilligungsbescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht wasserrechtliche Bewilligung Verfahrensrecht Parteistellung bescheidmäßige Feststellung Antrag
WRG 1959 §102 Abs1 litb
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1304/001-2024  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.09.2024, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern abgeändert, als dieser zu lauten hat

„I. Dem Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs 2a KFG wird bezüglich der Kennzeichen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** stattgegeben.

II. Der Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs 2a KFG wird bezüglich der Kennzeichen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** abgewiesen.“

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Zulassungsevidenz Auskunftserteilung rechtliches Interesse Privatperson Verfahrensrecht Vollmachtsverhältnis
KFG 1967 §47 Abs2a AVG 1991 §10
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1375/001-2024  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.10.2024, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Antrag Auskunft Zulassungsevidenz rechtliches Interesse
KFG 1967 §47 Abs2a AVG 1991 §10
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2811/001-2023  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25. Oktober 2023, GZ: ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerberin: C AG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Nachbar Widmungsart Immissionsschutz Lärm Standsicherheit
BauO NÖ 2014 §48
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/22/0246-6  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.1.2025, *** wegen einer Übertretung nach der GewO 1994 nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anbieten von Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes
GewO 1994 §366 Abs1 Z1 PrivatzimmervermietungsG Tir 1959 §4 Abs1 VStG §45
50/01 Gewerbeordnung L70407 Privatzimmervermietung Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/43/2597-8  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird in Bezug auf die Gste Nr **1 und **2, KG X, stattgegeben, und der Bescheid wird in diesem Umfang behoben.

2.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

nachteilige Zersplitterung land- und forstwirtschaftliches Grundstück
GVG Tir 1996 §2 Abs3 litc GVG Tir 1996 §7 Abs2 litb
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/46/1783-4  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, nunmehr wiederum vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verwendungszweckänderung Rechtlich gesicherte Zufahrt Vermuteter Baukonsens
BauO Tir 2022 §3 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/34/0460-8  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.2.2025, ***, betreffend Widerruf der Bestellung eines Jagdaufsehers zum Jagdschutzorgan nach § 34 Abs 6 lit e Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Jagdschutzorgan Fortbildungsverpflichtung Widerruf der Bestellung zum Jagdschutzorgan
JagdG Tir 2004 §33a JagdG Tir 2004 §34 Abslite
L65007 Jagd Wild Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0146-3  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.11.2024, Zl ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lebensmittelpunkt Freizeitwohnsitz
BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/0039-3  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2024, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 40,- zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Alkoholgehaltes und Bezeichnung der Spirituose
LMSVG 2006 §39 32008R0110 SpirituosenV Art10 Abs7
82/05 Lebensmittelrecht E000 EU- Recht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/14/1585-9  vom 04.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH in Z, gegen erstens die Anordnung, sich auszuziehen und die Besichtigung seines unbekleideten Körpers verbunden mit der Durchsuchung seiner Kleidung, zweitens die Durchsuchung seines Fahrzeugs sowie drittens die vorläufige Abnahme seines Führerscheins am 5.5.2024 auf der Autobahnpolizeiinspektion (API) Y durch – der Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde zurechenbare – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

zu Recht

1.A. Gemäß erstens §§ 117 Z 3 lit b iVm 119 Abs 2 Z 2 iVm 120 Abs 1 StPO sowie zweitens § 39 Abs 1 FSG iVm §§ 5 Abs 5 und 9 iVm 99 Abs 1 lit b StVO wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben und festgestellt, erstens die Durchsuchung seines unbekleideten Körpers am 5.5.2024 um 22:10 Uhr auf der API Y, und zweitens die wenig später erfolgte vorläufige Abnahme seines Führerscheins, verletzte den Beschwerdeführer in seinen Rechten.

B. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ihre Aufwendungen von € 2.427,20 zu ersetzen.

2.A. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 117 Z 2 lit a iVm 119 Abs 1 StPO als unbegründet abgewiesen und festgestellt, die Durchsuchung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers am 5.5.2024 um 22:15 Uhr auf dem Parkplatz der API Y erfolgte zu Recht.

B. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde als obsiegende Partei ihre Aufwendungen von € 848,93 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

3.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Urintest Aufforderung Blutuntersuchung Vorläufige Abnahme Führerschein Durchsuchen des unbekleideten Körpers wegen Verdacht der Beweismittelfälschung
StPO 1975 §117 Z3 litb StPO 1975 §117 Z2 lita StPO 1975 §119 Abs2 Z2 StPO 1975 §119 Abs1 StVO 1960 §99 Abs1 litb FSG 1997 §39 Abs1
25/01 Strafprozess 90/01 Straßenverkehrsrecht 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/0582-6  vom 03.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2024, Zl ***, nach der Wort- und Zeichenfolge „Datum/Zeit:“ das Wort „seit“ eingefügt wird.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 300,- zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Widerkehrende Überprüfung
SeilbG 2003 §9
93/01 Eisenbahn
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/39/2843-1  vom 03.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 02.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Einfriedung ortsübliche Umzäunung Ortsüblichkeit Beobachtungsgebiet Referenzobjekt
BauO Tir 2022 §1 Abs3 lith BauO Tir 2022 §30 Abs3 ROG Tir 2022 §41 Abs2 litj
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/0947-1  vom 27.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die gemeinsame Beschwerde (1.) des AA und (2.) der BB, beide Adresse 1, **** Z, beide vertreten Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2024, ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2024, ***, aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ehegatte aus Drittstaat Ausländergrundverkehr
GVG Tir 1996 §3 Abs3
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/1510-5  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 22 Abs 1 und 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Urkundenfälschung Zeugnis OIF Erschleichen Staatsbürgerschaft
StbG 1985 §63c VStG §22 VStG §45 Abs1 Z3
41/02 Staatsbürgerschaft 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/39/0565-11  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.01.2024, ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2 wird Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG in diesem Umfang eingestellt.

3.Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf Euro 400,00, das sich 10 % der verhängten Strafe.

4.Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1 in der Höhe von Euro 800,00, das sich 20 % der bestätigten Geldstrafe, zu leisten.

5.Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 2 zu leisten.

6.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitswohnsitz Freizeitwohnsitznutzung
ROG Tir 2022 §13 ROG Tir 2022 §13a
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/9566-17  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.1.2024, ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.2.2025

zu Recht

1.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

3.Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf € 400,-, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.

4.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1 in der Höhe von € 800,-, das sind 20% der bestätigten Geldstrafe, zu leisten.

5.Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 2 zu leisten.

6.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nutzung als Freizeitwohnsitz und Überlassung an minderjährige Kinder
ROG Tir 2022 §13 Abs1 ROG Tir 2022 §13a Abs1 lita 1.Fall ROG Tir 2022 §13a Abs1 lita 2.Fall
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Kärnten: KLVwG-1872-2255/24/2024  vom 10.03.2025
Landesverwaltungsgericht Kärnten

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden 1.) der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, und 2.) des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team xxx, xxx, xxx, hinsichtlich der Spruchpunkte 118., 114., 30., 152., 132., 135., 79., 53., 112., 12., 139., 167., 38. und 172. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.10.2024, Zahl: xxx, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht

I.Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird hinsichtlich der Spruchpunkte 38. und 172. als unbegründet

abgewiesen

bei den verletzten Rechtsvorschriften wird die Bestimmung „iVm § 33 Abs. 1 ASVG“ eingefügt.

II.Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin zu den Spruchpunkten 114., 152., 118., 167., 79., 112., 132., 12., 53., 139., 135. und 30. wird

Folge gegeben

das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.10.2024 hinsichtlich dieser Spruchpunkte

a u f g e h o b e n

und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991

e i n g e s t e l l t .

III.Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet

abgewiesen .

IV.Die Erstbeschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkten 38. und 172., 20 % der jeweils verhängten Geldstrafe, das sind je EUR 70,--, gesamt EUR 140,-- zu leisten.

V.Die im Straferkenntnis der belangten Behörde angeführten Beträge der Gesamtgeldstrafe, der Gesamtersatzfreiheitsstrafe und der Gesamtkosten des Strafverfahrens entfallen.

VI.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

unzulässig .

Sozialversicherungsrecht Anmeldepflicht Verein Vereinsmitglieder Sozialversicherungsträger Unentgeltlichkeit Freiwilligkeit
ASVG §4 Abs2 ASVG §5 Abs1 ASVG §7 Z3 lita ASVG §33 Abs1 ASVG §33 Abs2 ASVG §49 Abs1 ASVG §49 Abs3 Z5 ASVG §49 Abs3 Z12 ASVG §49 Abs3 Z13 ASVG §111 Abs1 Z1 ASVG §111 Abs2 ASVG §539a Abs1 VStG §19 VStG §20 VStG §45 Abs1 Z4
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/29/0125-4  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 31.01.2024, ***, betreffend Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem TFLAG

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitzabgabe Gesamtschuldner
FWAG Tir §3 BAO §6 BAO §20
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0130-8  vom 04.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.11.2024, Zl ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beruflicher und familiärer Lebensmittelpunkt Freizeitwohnsitz
BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/18/2678-13  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 14.08.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.02.2025

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 18 Stunden) auf Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 10 Stunden) herabgesetzt wird und es

bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG)

„§ 366 Abs 1 Z 3 zweiter Fall Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 204/2022, in Verbindung mit den §§ 74 Abs 1 und 2 Z 2 und 81 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 96/2017“

sowie bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG)

„§ 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 204/2022“

zu lauten hat.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit Euro 36,00 neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nichteinhaltung Betriebszeiten Strafbeschwerde
GewO 1994 §74 Abs1 GewO 1994 §74 Abs2 Z2 GewO 1994 §81 GewO 1994 §366 Abs1 Z3 zweiter Fall VStG §5 VStG §19 VStG §45 Abs1
50/01 Gewerbeordnung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/43/0111-6  vom 04.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA sowie der BB, vertreten durch die RAe CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y, vom 23.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird zur Gänze behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nicht feststellbare bewilligungswidrige Benützung Anordnung auf Untersagung der weiteren Benützung
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litc
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/51/2628-3  vom 03.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: BB, Adresse 2, **** X)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Rodung Eigentümer Zustimmung
ForstG 1975 §17 ForstG 1975 §19 Abs1 Z3 ForstG 1975 §19 Abs4 Z1 ForstG 1975 §18 Abs8
80/02 Forstrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2021/27/3400-1  vom 28.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch BB, Rechtsanwältin, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2021, Zl ***, betreffend Entschädigungsverfahren nach dem Epidemiegesetz1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Verdienstentgang Beherbergungsbetrieb
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2101-6  vom 27.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des DI AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.7.2024, ***, betreffend einen Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag samt Benützungsuntersagung einer Stützmauer

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die zu Spruchpunkt II. verfügte Benützungsuntersagung nunmehr auf „§ 46 Abs 6 lit b TBO 2022“ gestützt wird und die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage samt Herstellung des ursprünglichen Zustandes bis längstens 31.5.2025 zu erfolgen hat. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid bestätigt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baubehördliche Aufträge Eigentum an baulichen Anlagen Ermittlungsverfahren Luftbilder
BauO Tir 2022 §46 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs2 BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2746-1  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.9.2024, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachbarbeschwerde Präklusion Zulässige Einwendungen Bauverhandlung Rechtlich gesicherte Zufahrt Oberflächenwasser Abstandsbestimmungen
BauO Tir 2022 §33 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/41/3180-4  vom 03.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem AVG und FSG

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ausfolgung Lenkberechtigung Mandatsbescheid
AVG §57 Abs3
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/2329-8  vom 28.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 31.07.2024, Zl *** betreffend eine Angelegenheit nach Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Eine Revision an den VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

schmaler Servitutsweg keine rechtlich gesicherte Anbindung
BauO Tir 2022 §3 Abs1 BauO Tir 2022 §34 Abs4 litb
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/18/0410-1  vom 27.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.01.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Tatvorwurf Tathandlung Austausch der Tat Grundwasserpegel
WRG 1959 §137 Abs3 Z7 VStG §9 VStG §44
81/01 Wasserrechtsgesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0147-4  vom 27.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden des

1.AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y

2.Herrn CC, Adresse 3, **** X, vertreten durch DD, Adresse 4, **** Y und

3.Herrn EE, Adresse 5, **** X, vertreten durch DD, Adresse 4, **** Y

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 19.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

landwirtschaftliches Grundstück Hofstelle Mietvertrag
GVG Tir 1996 §6 Abs3 GVG Tir 1996 §1 Abs1 lita
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/12/3456-7  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 5.12.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2024, ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 7.8.2024, ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes 2011 (TVAG 2011)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag für den „CC“ in der Höhe von € 33.176,57 vorgeschrieben, der sich wie folgt errechnet

Bauplatzanteil 2.303,18 m²x € 4,00x 150 vH€ 13.819,08

Baumassenanteil6.913,39 m³x € 4,00x 70 vH€ 19.357,49

Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Erkenntnisses fällig und auf das Konto IBAN: AT** der Gemeinde X bei der DD (BIC: ***) oder das Konto IBAN: AT** der Gemeinde X bei der Sparkasse W (BIC: ***) einzuzahlen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erschließungsbeitrag Seilbahnanlage Antriebshut
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs3 litb
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/26/1835-11  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die zwei Rechtsmittel des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z

I. gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 18.06.2024, Zahl ***, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für Baumaßnahmen im und am Gebäude Adresse 2 auf dem Grundstück **1 KG Y, sowie

II. gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 04.07.2024, Zahl ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

I. zu Recht

1.Die Beschwerde gegen die Baubewilligung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt

dass die verbesserte Schnittdarstellung Q 01 der CC vom 12.11.2024 anstelle jener vom 06.06.2024 zu einem integrierenden Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wird und diese Planunterlage nunmehr den erteilten Baukonsens abbildet.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. den Beschluss

1.Das Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachbarschaftsbeschwerde Aufdach-Wärmedämmung
BauO Tir 2022 §6 Abs3 litc BauO Tir 2022 §71 Abs8 BauO Tir 2022 §2 Abs18 ROG Tir 2022 §62 Abs2
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/0230-1  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 2.10.2024, GZ ***, betreffend Festsetzung der Kanalanschlussgebühr

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kanalanschlussgebühr Auslösung Abgabentatbestand
BAO §4
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/2775-5  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.09.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Umschreiben des syrischen Führerscheins entschiedene Sache
AVG §68 Abs1 FSG 1997 §23 Abs3
Umschreiben des syrischen Führerscheins entschiedene Sache 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/43/0074-1  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 31.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beseitigungsauftrag Parkplatz ohne Bauanzeige
BauO Tir 2022 §46 Abs1 BauO Tir 2022 §28 Abs2 litg
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/14/2088-5  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 2.7.2023, ***, betreffend einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.11.2024

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

COVID-Entschädigung Geschäftsführer Gesellschafter Abweisung
EpidemieG 1950 §33 Abs3
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/36/2905-1  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, (2.) der BB, Adresse 1, **** Z und (3.) des CC, Adresse 2, **** Z, alle jeweils gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde (1.) des AA, (2.) der BB und (3.) des CC, werden jeweils als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Quellschutz Nachbarrecht Fehlender Bebauungsplan Bauplatzeignung
BauO Tir 2022 §71 Abs17 BauO Tir 2001 §25 Abs3 lite
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2781-5  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt X vom 6.9.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Gastgewerbebetrieb Bestandschutz Übergangsbestimmung Bau- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit
ROG Tir 2022 §13 Abs1 ROG Tir 2022 §115 Abs1
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/2564-6  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl aufgrund der Beschwerde von AA, BB, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.08.2024, Zl ***, wird ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Anbringens
AVG §13 Abs1
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/18/0187-6, LVwG-2025/18/0188-6, LVwG-2025/18/0189-6, LVwG-2025/18/0190-6  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über nachfolgenden Beschwerden des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z

-Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2024, Zl ***

-Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.06.2024, Zl ***

-Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2024, Zl ***

-Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2024, Zl ***

betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden gemäß § 52 Tiroler Jagdgesetz 2004 in der Genossenschaftsjagd CC, den

Beschluss

1.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2024 wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid, soweit damit Maßnahmen betreffend Gamswild angeordnet werden (dh insbesondere die Spruchpunkte 1. und 5. sowie 4., soweit dieser Gamswild betrifft), aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen.

2.Den Beschwerden gegen die Bescheide vom 11.06, 11.10. und vom 16.12.2024 wird Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden Gamswild Erhaltungszustand Beschwerderecht Umweltorganisation FFH-Richtlinie
JagdG Tir 2004 §52 Abs1 31992L0043 FFH-RL Art12 31992L0043 FFH-RL Art14 VwGVG §28 Abs3
L65007 Jagd Wild Tirol E000 EU- Recht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/26/2214-5  vom 19.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise und insofern Folge gegeben, als in Abänderung des Schuldspruches der Tatvorwurf dahingehend eingeschränkt wird, dass nur noch ein Tatzeitraum vom 06.09.2022 bis 01.03.2024 angelastet wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass

-die angewandten Verwaltungsvorschriften mit „§ 13 Abs 3 lit a, § 13 Abs 6 erster Satz und § 13 Abs 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 78/2023“ und mit „§ 13a Abs 1 lit a und Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 63/2023“ konkretisiert werden und

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Strafverfahren
ROG Tir 2022 §13 ROG Tir 2022 §13a Abs1 lita ROG Tir 2022 §13a Abs3
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/2397-6  vom 19.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl aufgrund die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994

zu Recht

1.Aufgrund der Antragsänderung, eingelangt am 14.05.2025, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Angelegenheit gemäß § 6 Abs 1 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Y verwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lärmimmission sachliche und örtliche Zuständigkeit
GewO 1994 §81 Abs1 GewO 1994 §81 Abs2 Z7 AVG §6 Abs1
50/01 Gewerbeordnung 40/10 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1721-4  vom 19.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bebauungsfrist
GVG Tir 1996 §11 Abs3
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/51/2812-2  vom 19.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, StA Türkei, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" kein dauerhaft schlechter physischer oder psychischer Gesundheitszustand Nachweispflicht
NAG 2005 §45 Abs1 IntG 2017 §10 Abs3 Z2
41/02 Passrecht Fremdenrecht 41/02 Asylrecht 41/02 Staatsbürgerschaft 41/02 Melderecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/1213-2, LVwG-2024/27/1214-2  vom 18.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2024, Zl *** und ***, jeweils wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der jeweils verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 88,00, sohin insgesamt Euro 176,00, zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung
SchulPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/2201-5  vom 18.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.07.2024, Zl ***, betreffend die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erweiterung Waffenbesitzkarte
WaffG 1996 §21 Abs1 WaffG 1996 §22 Abs1 WaffG 1996 §23 Abs1 WaffG 1996 §23 Abs2 WaffG 1996 §46 WaffG 1996 §47 Abs2
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/2458-13  vom 18.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller über die Beschwerde des AA, der BB, des CC, der DD, des EE und des FF, alle vertreten durch RA GG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 30.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2024

zu Recht erkannt

1.Es wird der eingeschränkten Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Frist „bis längstens 31.12.2024“ ersetzt wird durch „binnen fünf Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses“. Im Übrigen wird der Bescheid bestätigt.

2.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baukonsens ist nicht zu vermuten Benützungsuntersagung an Eigentümer und Mieter Bauvollendungsanzeige
BauO Tir 2022 §46 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs6 litd
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/19/0023-2  vom 18.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hauptwohnsitz Unzuständigkeit der belangten Behörde
MSG Tir 2010 §27 Abs5
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1494/001-2024  vom 18.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Allraun über die Säumnisbeschwerde von Frau B geb. ***, StA: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt A, ***, ***, datiert mit 22.08.2024, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Verfahren vor der Landeshauptfrau von Niederösterreich zu *** betreffend den Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vom 29.04.2024, den

BESCHLUSS

1.Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Verfahrensrecht Säumnisbeschwerde Zurückweisung
NAG 2005 §20 Abs1 VwGVG 2014 §16 Abs1 VwGVG 2014 §17
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/2851-1, LVwG-2024/27/2852-1  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.10.2024, Zl *** und vom 08.10.2024, Zl ***, wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 88,00, sohin insgesamt Euro 176,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1175/001-2024  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der „A“ GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, ***, ***, vom 07. August 2024, GZ ***, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), nach öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Handelsgewerbe Gewerbeberechtigung Entziehung Zuverlässigkeit
GewO 1994 §87 Abs1 Z3 GewO 1994 §91 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1205/001-2024  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 2.7.2024, ***, betreffend Nutzungsverbot nach § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

1.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Nutzungsverbot Bauanzeige Nutzung Verwendungszweck
BauO NÖ 2014 §15 BauO NÖ 2014 §34 BauO NÖ 2014 §35 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-83/001-2024  vom 14.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 14.11.2023, GZ: ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Sperrfläche Halten
StVO 1960 §24 Abs1 litm StVO 1960 §99 Abs3 lita
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/37/2824-4  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z (= belangte Behörde) vom 06.09.2024, Zl ***, einschließlich der Verfallserklärung, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 360,00 auf Euro 200,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Arzneiwaren Einfuhr Einfuhrbescheinigung
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §2 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §4 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §5 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §6 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §17 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §19 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21 VStG §5 VStG §19 VStG §20 VStG §45 VwGVG §29 VwGVG §50 VwGVG §52
82/04 Apotheken Arzneimittel 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1294/002-2024  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerden des Herrn A, ***, ***, vom 18.10.2024, 20.10.2024 und 16.01.2025 gegen den bzw. im Zusammenhang mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.09.2024, GZ. ***, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nachstehenden

BESCHLUSS

1.Die Beschwerden vom 18.10.2024 bzw. 19.10.2024 und vom 16.01.2025 werden gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Verfahrensrecht Mandatsbescheid Vorstellung Beschwerde Anfechtungsgegenstand Säumnisbeschwerde Zurückweisung
B-VG Art130 Abs1 Z3 AVG 1991 §57 Abs2 VwGVG §8 Abs1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/49/0159-2  vom 21.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde) vom 4.10.2024, ***, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens nach dem Tiroler Straßengesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antrag auf Bildung einer Straßeninteressentschaft Öffentliche Interessentenstraße Gemeindestraße Vorfrage Verordnung
LStG Tir 1989 §6 LStG Tir 1989 §13 Abs1 LStG Tir 1989 §19 Abs3 LStG Tir 1989 §20 Abs3 AVG §38
L85007 Straßen Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/2976-7  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, D-***** Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.04.2024, ***, betreffend Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner in der Beschwerdesache des CC, Adresse 1, D-***** Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.04.2024, ***, betreffend Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, den

Beschluss

3.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Nächtigung im Rahmen des Tourismus
AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §1 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §2 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §3 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §4 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §5 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §6 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §10 BAO §97 Abs1
L37307 Aufenthaltsabgabe Tirol 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/44/2718-6  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Säumnisbeschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, (2.) des BB sen., Adresse 2, **** Z, und (3.) des BB jun., Adresse 1, **** Z, alle vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 3, **** Y, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Tirol als wasserrechtliche Aufsichtsbehörde über den zu *** protokollierten Antrag vom 28.02.2024 auf Entscheidung in einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis (mitbeteiligte Partei: DD-Genossenschaft, Adresse 4, **** X) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und über den Antrag der Beschwerdeführer vom 28.02.2024 gemäß § 85 Abs 1 WRG 1959 wie folgt entschieden

Die mitbeteiligte Partei hat den Beschwerdeführern binnen zwei Wochen Einsicht in das für die Mitgliederversammlung vom 14.12.2022 herangezogene Mitgliederverzeichnis (§ 51 Abs 2 der Satzung 2020) samt dem Verzeichnis der einbezogenen Liegenschaften und Anlagen (§ 51 Abs 1 Z 7 der Satzung 2020) sowie den auf die jeweiligen Mitglieder entfallenden Stimmrechte (§ 20 Z 3 iVm § 16 der Satzung 2020) zu gewähren.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Säumnis Kontroll- und Einsichtsrechte für Genossenschaftsmitglieder
WRG 1959 §85 Abs1
81/01 Wasserrechtsgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/1380-3, LVwG-2024/13/1381-3, LVwG-2024/13/1382-3, LVwG-2024/13/1383-3  vom 14.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerden der Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, Top 2, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.03.2024, Zl ***, ZI ***, ZI ***, ZI ***, alle betreffend die unzulässige Zurückweisung jeweils eines Antrages auf Aberkennung der rechtlichen Existenz eines Verwaltungsaktes in Angelegenheiten nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abweisung Unzulässiger Antrag
AVG §13 AVG §18 Abs3
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/0240-2  vom 14.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seiner Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 17.12.2024, AZ ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wohnungseigentum Parteistellung
BauO Tir 2022 §29 Abs2 lita
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024 28/2974-5  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.10.2024, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der Bauarbeiterschutzverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 830,00 auf Euro 500,00, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

2.Dementsprechend wird der Verfahrenskostenbeitrag mit Euro 50,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Strafbeschwerde Absturzgefahr vom Dach
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1 BArbSchV 1994 §87 Abs2
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/2611-4  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.08.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 6. wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

2.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 4. und 5. wird als unbegründet abgewiesen.

3.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafen, das sind zu den Spruchpunkten 1., 4. und 5. je Euro 80,00, sohin insgesamt Euro 240,00 zu leisten.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E-Zigarette
TNRSG 1995 §14
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/1893-4  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Mangelnde Mitwirkung
MSG Tir 2010 §33
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/15/2881-8  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerden des AA, der BB, des CC, der DD, der EE, des FF, der GG, des JJ, der KK, des LL und der MM, alle vertreten durch RA NN, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei: OO, vertreten durch PP, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

zu Recht

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Der Spruch des bekämpften Bescheides hat zu lauten wie folgt

„Es wird festgestellt, dass die Betriebsanlage „Zwischenlager für natürliche und rezyklierte Gesteinskörnungen sowie Humus/Aushubmaterial auf Gp. **1 und **2, KG W mit einem Jahresumschlag von 1200 m3“, zur Zwischenlagerung von Bodenaushubmaterial der Schlüssel-Nr.: *** sowie den Schlüssel-Nr. Spezifizierungen ***, gemäß der in Geltung stehenden Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020, entsprechend der signierten Projektunterlagen des PP vom 14.05.2024 (eingereicht am 22.05.2024) in der Fassung der signierten Projektergänzungen bzw. Projektkonkretisierungen vom 13.12.2024 (Plan vom 12.12.2024), welche einen integralen Bestandteil der Erledigung bilden, die Voraussetzungen gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994, nämlich ein Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen von nicht mehr als 800 m² und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte von weniger als 300 kW, erfüllt.“

3.Zur Vermeidung bzw. Verringerung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a GewO 1994) werden die Nebenbestimmungen des behördlichen Bescheides als Aufträge gemäß § 359b Abs 3 GewO 1994 erteilt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Umstellung auf vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Spruchkorrektur und Entscheidung in der Sache beschränkte Parteistellung der Nachbarn
GewO 1994 §359b Abs1 Z2
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/1053-4  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Vorstandmitglieder BB, CC und DD, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 12.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde.

2.Insofern als sich die Beschwerde gegen die „Gebühr von Euro 14,30, die im vorliegenden Bescheid eigefordert wird“ wendet, wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Interessensabwägung Geheimhaltungsinteressen Verweigerung der Auskunft zu Unrecht
AuskunftspflichtG Tir 1989 §1
L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/28/1963-6  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.06.2024, Zl ***, wegen Übertretungen nach dem SPG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1. in Höhe von Euro 20,00 zu bezahlen.

2.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

3.Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt 3. als unbegründet abgewiesen.

4.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 3. in der Höhe von Euro 20,00 zu bezahlen.

5.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ordnungsstörung Klimaprotest Schirennen
SPG 1991 §84 Abs1 Z1 SPG 1991 §36 Abs1 SPG 1991 §81 Abs1
41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/51/2016-9  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.06.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch

-die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) „§ 1 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015“ und

-die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) „§ 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015“

zu lauten hat.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 146,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lenken ohne Lenkberechtigung Führerscheinentzug Beweiswürdigung Glaubhafte Zeugenaussage
FSG 1997 §1 Abs3 FSG 1997 §37 Abs1 FSG 1997 §37 Abs4 Z1
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/22/0075-4  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 3.12.2024, Zl. *** wegen Versagung der Baubewilligung für einen Zubau (Aufstockung Westflügel) im Anwesen Adresse 1, **** Z auf der Gp **1 KG Y, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bauansuchen zurückgezogen
AVG §13 Abs1
40/01 Verwaltungsverfahren L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/0338-4  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.1.2025, ***, betreffend die Abweisung eines Mindestsicherungsantrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Zeitraum 9.12.2024 bis 31.12.2024 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 454,14 gewährt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gewährung Mindestsicherung Bausparverträge für Kinder Freibetrag Vermögen Mitwirkungspflicht
MSG Tir 2010 §15 MSG Tir 2010 §33
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/0411-1  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.01.2025, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem WRG 1959

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Oberflächenentwässerung Bescheidauflagen
WRG 1959 §137 Abs2 Z7
81/01 Wasserrechtsgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/13/2901-3, LVwG-2023/13/2902-3  vom 21.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2023, Zlen *** und ***, jeweils wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 88,00, sohin insgesamt Euro 176,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Verletzung der Schulpflicht durch zwei mj Kinder Dauerdelikt Amtssignatur Verletzung Schulpflicht
SchulPflG 1985 §24 Abs1 SchulPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/22/3169-7  vom 21.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Z vom 14.11.2024, Zl. ***, *** wegen eines Beseitigungsauftrages nach § 35 Abs 7 und 8 TBO 2022 betreffend das Objekt Adresse 2, **** Z, auf der Gp **1 KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die gegenständliche bauliche Anlage bis zum 1. September 2025 zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand auf dem Grundstück bis zu diesem Zeitpunkt herzustellen ist. Weiters werden die Auflagen 1 bis 3 gestrichen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bauvollendungsgutachten Beseitigungsauftrag
BauO Tir 2022 §35 Abs7 BauO Tir 2022 §35 Abs8
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/45/3015-3  vom 21.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, per Adresse Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Verein BB, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer über dessen Antrag vom 13.09.2024 folgende Leistungen zuerkannt

„Für den Zeitraum 01.10.2024 bis 31.10.2024 ein einmaliger Anspruch zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 157,40.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Heimopferrente Wohnkosten
MSG Tir 2010 §15 HOG 2017 §2 Abs3
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol 67 Versorgungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/0186-1  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aus Anlass des Vorlageantrages vom 19.01.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2024, Zl *** – über die Beschwerde vom 13.12.2023 des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.11.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer sowie eines Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach dem Tiroler TourismusG 2006 für das Jahr 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Antrag auf Zurückzahlung von bereits bezahlten Beträgen seit dem Jahr 2000 von insgesamt Euro 90,00 wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Pflichtbeitrag mittelbarer Nutzen Vermietung von Betriebsräumlichkeiten
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/0071-16  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TBSFG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ausbildung zum Heeresberg- und -schiführer Ausbildung zum Bergsport- oder –schiführer keine grundsätzlich gleichwertige Ausbildung
BergsportführerG Tir 1998 §10 Abs8 BergsportführerG Tir 1998 §11 Abs7 BergsportführerV Tir 1998 idF 2024/077
L70517 Bergführer Schiführer Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1333-1  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.03.2024 (ohne Zahl) betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Benützung „mit sofortiger Wirkung“ untersagt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachträgliche Anmeldung Freizeitwohnsitz Widerrechtliche Bauaßnahmen
BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2674/001-2023  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. September 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Umweltrecht Verfahrensrecht Prozessvoraussetzung Beschwerderecht Rechtsschutzbedürfnis Rechtsschutzinteresse
B-VG Art132 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-50/001-2025  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der B in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. November 2024, Zl. ***, betreffend Eignungsfeststellung nach § 59 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz – NÖ KJHG und Übernahme eines weiteren Pflegekindes zu Recht

1.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Sozialrecht Kinder- und Jugendhilfe Pflegeperson Eignung Privatwirtschaftsverwaltung
KJHG NÖ 2013 §59 KJHG NÖ 2013 §60
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-928/001-2024  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Übermittlung eines Genehmigungsbescheides nach Art 20 Abs. 4 B-VG

zu Recht

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Auskunftsrecht Auskunftsbegehren Antrag Bescheidzustellung Akteneinsicht
B-VG Art20 Abs4
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-031/042/1554/2024  vom 22.02.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 8.1.2024, Zl. ..., wegen Übertretung der Wiener Grünanlagenverordnung, zu Recht

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.

Fließverkehr Fußgängerverkehr Betontrennstein ortspolizeiliche Verordnung Straßenbegriff Grünanlage
GrünanlagenV Wr 1993 §1 GrünanlagenV Wr 1993 §2 StVO 1960 §2 Abs1 Z1 WStV 1968 §108 Abs2
L10109 Stadtrecht Wien L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien 90/01 Straßenverkehrsordnung L00019 Landesverfassung Wien L10109 Stadtrecht Wien
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-753/001-2024  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 08.05.2024, Zl. ***, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 07.12.2023, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Bauplatzerklärung für das Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), als unbegründet abgewiesen wurde, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 14.01.2025

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Bauansuchen Bauplatzerklärung Bauplatz Bauland öffentliche Verkehrsfläche Brücke
BauO NÖ 2014 §11 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2705/001-2023  vom 11.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Entziehung der Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen sowie die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat

„Die Landeshauptfrau von Niederösterreich entzieht Herrn A, geboren am ***, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. April 2013, ***, erteilte Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen, die mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. März 2019, ***, erteilte Erlaubnis für die Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, die mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26. März 2019, ***, erteilte Erlaubnis für die Sammlung gefährlicher Abfälle sowie die mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. Jänner 2021, ***, erteilte Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle.“

Die Rechtsgrundlage bleibt unverändert.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft gefährlicher Abfall Erlaubnis Sammlung Behandlung Verlässlichkeit
AWG 2002 §25a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-579/001-2024  vom 11.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die jeweilige Strafsanktionsnorm der beiden Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses „§ 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002“ zu lauten hat.

2.Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 2.600,00 zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Verwaltungsstrafe subjektiver Abfallbegriff Entledigungsabsicht Gewahrsam
AWG 2002 §2 Abs1 Z1 AWG 2002 §79 Abs1 Z18
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-670/001-2015  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Stadtgemeinde ***, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft B in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.12.2010, Zl. *** betreffend Auftrag gemäß § 73 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als damaliger Berufungsbehörde vom 26.07.2011, Zl. ***, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2015, Zl. ***, den

BESCHLUSS

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Behandlungsauftrag Deponie Betreiber Verfahrensrecht Zurückverweisung Ermittlungspflicht
AWG 2002 §73 Abs4 VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-355/001-2024  vom 07.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, erwachsenenvertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung (GS5), ***, ***, vom 08.02.2024, GZ ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für die Betreuung durch den Verein „B“ ab dem 01.04.2018 nach dem NÖ Sozialhilfegesetz (Spruchpunkt I.), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Sozialrecht Leistungen der Sozialhilfe besondere Bedürfnisse Hilfe zur sozialen Eingliederung Kostenübernahme
SHG NÖ 2000 §26 Abs2 SHG NÖ 2000 §49
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2747/001-2023, LVwG-S-2748/001-2023  vom 18.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerden des A, in ***, ***, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt, jeweils vom 16.11.2023, Zl. *** (prot. zu LVwG-S-2747/001-2023), *** (prot. zu LVwG-S-2748/001-2023) betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Den Beschwerden wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 105,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 10 Stunden) auf den Betrag von jeweils 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 5 Stunden) herabgesetzt werden.

Der Tatzeitraum des Straferkenntnis, ***, hat zu lauten: „07.04. bis 22.05.2023“.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Zulassungsschein Kennzeichentafeln Ablieferung
KFG 1967 §44 Abs4 KFG 1957 §134 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2163/001-2024  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutz Verwaltungsstrafe Absturzsicherung Doppelbestrafungsverbot
ASchG 1994 §130 MRKZP 07te Art4 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1235/001-2021  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15.06.2021, ***, betreffend Versagung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufung der Beschwerdeführerin vom 26.04.2021 gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** von 08.04.2021, ***, aufgehoben wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Versagung Verfahrensrecht Eventualantrag
BauO NÖ 2014 §17 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2194/007-2021  vom 11.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Schnabl über den Antrag der Frau B, ***, ***, vom 09.12.2021 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ. LVwG-AV-2194/007-2021 betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.11.2021, GZ. ***, folgenden

BESCHLUSS

1.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verfahrensrecht Verfahrenshilfe Bewilligung Erforderlichkeit Rechtsverfolgung Aussichtslosigkeit
VwGVG 2014 §8a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1042/001-2024  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwalts OG, in ***, ***, über die Beschwerde gegen das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21. Juni 2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verfahrensrecht behördliche Erledigung Bescheid Bescheidqualität
VwGVG 2014 §7
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1044/004-2023, LVwG-AV-1936/003-2023  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH, nunmehr vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02. Jänner 2023, ***, betreffend gewässerpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 samt Verfahrenskosten, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die aufgetragenen Maßnahmen und Kosten bis spätestens 20. April 2025 durchzuführen bzw. zu bezahlen sind.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht gewässerpolizeilicher Auftrag Instandhaltung Antrag Legitimation
WRG 1959 §50 Abs1 WRG 1959 §138
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1477/001-2024  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A GmbH & Co KG gegen eine mündliche Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. Oktober 2024 in einer Angelegenheit nach § 73 Abs. 2 AWG 2002 den

BESCHLUSS

gefasst

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Verfahrensrecht mündlicher Bescheid Verkündung Bescheidqualität
VwGVG 2014 §7 AVG 1991 §62 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-213/001-2025  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 2. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Lebensmittelrecht Verwaltungsstrafe Lebensmittel Herkunft irreführende Information Tatumschreibung Konkretisierung
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1 VStG 1991 §44a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-128/001-2025  vom 06.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 10.12.2024, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung für eine Hochwasserschutzanlage am *** (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister, in ***, ***), den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht wasserrechtliche Bewilligung Verfahrensrecht Parteistellung
WRG 1959 §102
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-413/001-2024  vom 06.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.02.2024, Zl. ***, zu Recht

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch bei der Tatbeschreibung die Wortfolge „als Verantwortlicher der Firma B“ durch die Wortfolge „als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma B“ ersetzt wird.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.

Güterbeförderungsrecht Bundesstraßenmaut EURO Emissionsklasse GO-Box Tarifgruppe
BStMG 2002 §20 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-107/001-2025  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. November 2024, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 2 B-VG ist nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Verfahrensrecht Konkretisierungsgebot Tatumschreibung
KFG 1967 §4 Abs2 VStG 1991 §44a Z1
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-031/063/11375/2024-7, VGW-031/063/11377/2024  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch seine Richterin Mag. Schöpfleuthner in den Verfahren der Beschwerdeführerin Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwältin in Wien, C.-gasse, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22.07.2024, Zl. MA67/...2/2023, und vom 23.07.2024, MA67/...1/2023 betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), den

A N T R A G

der Verfassungsgerichtshof möge

die Verordnung des Magistrats 46 der Stadt Wien vom 12.05.2004, in Kraft getreten am 27.05.2004, MA 46 – DEF/3278/2004 als gesetzwidrig aufheben

in eventu

aussprechen, dass die Verordnung des Magistrats 46 der Stadt Wien vom 12.05.2004, in Kraft getreten am 27.05.2004, MA 46 – DEF/3278/2004, gesetzwidrig war.

Verordnung Zickzacklinie Verkehrsbeschränkung angestrebter Zweck Einfahrt Ausfahrt Baubewilligung Rechtmäßigkeit Überprüfungspflicht Anlassfall Anfechtung Gesetzwidrigkeit Bodenmarkierung Kundmachung
B-VG Art 139 Abs6 StVO 1960 §43 Abs1 StVO 1960 §96 Abs2 VStG §45 Abs1 Z1
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 90/01 Straßenverkehrsordnung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-151/062/1310/2025  vom 06.02.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. HOLL, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb. ...2002, türkischer Staatsangehöriger), vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18.12.2024 zur GZ: ... betreffend die Zurückweisung des Erstantrages vom 22.7.2024 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)

zu Recht

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage nach § 19 Abs. 3 NAG um „iVm § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV“ ergänzt wird.

II. Der Antrag vom 21.1.2025 auf Ersatz der Verfahrenskosten durch den Rechtsträger der belangten Behörde zu Handen des Rechtsvertreters wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 AVG abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Antrag auf internationalen Schutz Erwerbsabsicht Stillhalteklausel Anwendbarkeit ordnungsgemäßer Aufenthalt vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung Niederlassungsfreiheit Nachkommen Verwandte
NAG §19 Abs3 NAG §1 Abs2 Z1 NAG-DV §7 Abs1 Z1 FrG 1997 §49 Abs1 FrG 1997 §47 Abs3 ARB 1/80 Art13
41/02 Passrecht Fremdenrecht E2D Assoziierung Türkei E2D E02401013 E2D E05204000 E2D E11401020
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/11/2001-15  vom 18.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.03.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte I.2, II.1, II.2, III.1, III.3, IV., V.1, V.2 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben werden und das Strafverfahren dahingehend nach § 45 Abs 1 Z 1 eingestellt wird.

2.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt I.3 des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, 3 Stunden, 20 Minuten) auf Euro 550,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, 12 Stunden) herabgesetzt wird.

3.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I.1, III.2, III.4 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

4.Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 110,00 neu festgesetzt.

5.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 110,00 zu leisten.

6.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unterschreitung der Mindestruhezeit Ungehorsamsdelikt Kein ausreichendes Kontrollsystem
KA-AZG 1997 §12 Abs1 Z3 KA-AZG 1997 §7 Abs3
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/39/1340-6  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.03.2023, GZ ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der erste Absatz in Spruchpunkt I zu lauten hat

„I. Gemäß § 46 Abs 1 dritter Satz TBO 2022 wird AA, Adresse 1, **** Z, als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage Adresse 3 auf Grundstück **1, KG X, aufgetragen, den der Baubewilligung vom 19.10.2022, GZ: ***, entsprechenden Zustand im Umfang folgender Maßnahmen bis längstens 30.06.2025 herzustellen

….“

2.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat

„Gemäß § 46 Abs 6 lit d letzter Fall TBO 2022 wird AA als Eigentümer und der CC als Mieter/Pächter die weitere Benützung des nicht bewilligten Raumes über der bewilligten abgehängten Decke als Lagerraum sowie des Matratzenlagers bzw Schlafraumes im nordseitigen Eckschlafzimmer der in Spruchpunkt I. genannten baulichen Anlage untersagt. Gemäß § 46 Abs 6 letzter Satz TBO 2022 wird AA die Anbringung eines Hinweisschildes „Betreten verboten“ an der Leiterkonstruktion im nordseitigen Eckschlafzimmer aufgetragen. Sämtliches wird mit sofortiger Wirkung aufgetragen.

3.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: „Gemäß § 46 Abs 6 lit c wird dem Eigentümer AA und dem Mieter/Pächter die weitere Benützung der baulichen Anlage Adresse 3 auf Grundstück **1, KG X, zur gewerblichen kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen mit sofortiger Wirkung untersagt.“

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig

Wochenendhaus Wochenendhäusersiedlung gewerbliche kurzzeitige Vermietung an wechselnde Gäste Benützungsuntersagung
BauO Tir 2022 §28 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs6 ROG Tir 2022 §110 Abs1 ROG Tir 1997 §110 Abs5 ROG Tir 1997 §5 Abs8 ROG Tir 1997 §16a ROG Tir 1984 §16a ROG Tir 2022 §41 Abs2 ROG Tir 2022 §42a Abs2
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/49/0134-5  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 24.10.2024, ***, betreffend eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat

„Gemäß §§ 7, 32 Abs 1 Z 1 und Abs 1a EpiG iVm § 3 EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 329/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 151/2022, wird AA aufgrund ihrer Absonderung mit schriftlicher Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2021, ***, für den Zeitraum vom 6.12.2021 bis 13.12.2021 eine Vergütung in Höhe von EUR 10.051,18 zuerkannt.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Absonderung Verdienstentgang Selbstständige Steuerberaterin Covid-19
EpidemieG 1950 §7 EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1 EpidemieG 1950 §32 Abs1a
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG- 2024/34/2962-10  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA (FN ***), Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.10.2024, ***, betreffend Untersagung nach dem Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat

„Der AA (FN ***), Adresse 1, **** Z, wird als Veranlasserin der Änderung ihres Campingplatzes in **** Z, Adresse 1, durch die Errichtung von Unterkünften [„CC“, „DD“, „EE“, „FF“, „GG“ (überdeckte Fläche von 50 m²), „JJ“, „KK“, „LL“, „MM“ sowie eine weitere „GG“ (überdeckte Fläche von 60 m²)] auf den als Freiland gemäß § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2002 (TROG 2022) gewidmeten Gst-Nrn **1, **2, **3, **4 und **5, alle in EZ ***1 GB ***** Z, und den Gst-Nrn **6, **7, **8, **9 und **10, alle in EZ ***2 GB ***** Z, gemäß § 4 Abs 8 des Gesetzes vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 76/2024, die Fortsetzung des Betriebs auf diesen Grundstücken untersagt.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Campingplatz wesentliche Änderung Widmung als Sonderfläche Campingplatz bzw Freiland Ausführen eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne Anzeige Untersagung der Fortsetzung des Betriebs Verordnung zur Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Campierens
CampingG Tir 2001 §2 CampingG Tir 2001 §3 CampingG Tir 2001 §4 ROG Tir 2022 §41 ROG Tir 2022 §43 Abs1 lita
L57507 Camping Mobilheim Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0029-5  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn Jörg Achaz Schäfermeier-Kossenhaschen, Dr.-Stumpf-Straße 40/5, 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 04.12.2024, Zl IL/309240002951, betreffend ein Strafverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis vom 04.12.2024, Zl IL/309240002951, wird behoben und das Strafverfahren wird eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bauliche Anlage Fahrzeug
BauO Tir 2022 §2
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1093-4  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 28.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Oberflächenentwässerung kein Nachbarrecht
BauO Tir 2022 §33 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/2091-6, LVwG-2024/27/2092-6  vom 05.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden des AA, Adresse 1, ***** Z, Kroatien, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Y vom 14.05.2024, *** und vom 14.05.2024, ***, wegen Übertretungen des LSD-BG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von 20 % der jeweils verhängten Geldstrafen, das sind im Verfahren LVwG-2024/27/2091 Euro 400,00, sowie im Verfahren LVwG-2024/27/2092 Euro 200,00, sohin insgesamt Euro 600,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Lohnunterlagen A1-Bescheinigung
LSD-BG 2016 §21 LSD-BG 2016 §22
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 90.36-4835/2024, LVwG 41.36-2086/2024  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Steiermark

Salzamtsgasse 3, 8010 Graz

Antragsgegner:Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag

Dr. Theodor-Körner-Straße 34, 8600 Bruck/Mur

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im zur AZ.: LVwG 41.36-2086/2024 protokollierten Verfahren über die Beschwerde des A B, wohnhaft in Sankt M, Gstraße, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt in B/Mur, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 02.05.2024, GZ: BHBM/621240015250/2024, betreffend die Beschlagnahme eines Kraftfahrzeuges gemäß § 99b Abs. 1 StVO 1960 an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm § 62 VfGG den

A N T R A G

der Verfassungsgerichtshof möge § 99a bis § 99 d StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99b iVm § 99c StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99b Abs. 1 Z. 1 lit. a und b iVm § 99b Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99b Abs. 1 Z. 1 lit. a und b iVm §99b Abs. 2 iVm § 99c Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99b Abs. 1 und 2 StVO 1960 iVm § 99c Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99c StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99c Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99a Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99d StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§99d Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

als verfassungswidrig aufheben.

Vorläufige Beschlagnahme Verfall Herausgabe beschlagnahmte Fahrzeuge verfassungsrechtliche Bedenken Anfechtung Normenkontrolle Straßenverkehrsordnung
StVO 1960 §99a StVO 1960 §99b StVO 1960 §99c StVO 1960 §99d
90/01 Straßenverkehrsordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/43/0721-4  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem TGHGK, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die übertretene Norm lautet

„§ 37 Abs 1 lit a Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG), LGBl Nr 111/2013, idF LGBl Nr 68/2022, iVm § 2 Abs 1 und 4 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 (TGHKV), LGBl Nr 80/2014, idF LGBl Nr 70/2020, iVm Anlage 1 und Anlage 4 zur Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, LGBl Nr 80/2014, idF LGBl Nr 9/2018“

Des Weiteren ist die Strafsanktionsnorm folgendermaßen zu zitieren

„§ 37 Abs 1 lit a Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG), LGBl Nr 111/2013, idF LGBl Nr 68/2022“

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Holzpalette feste Brennstoffe
GHKG Tir 2013 §37 Abs1 lita GHKG Tir 2013 §2 Abs1 GHKV Tir 2013 Anlage1 GHKV Tir 2013 Anlage4
L8206 Energieeinsparung Heizung Wärmeschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2018/15/1988-2  vom 11.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.09.2021, Zl ***, wegen Antrag auf Vergütung nach dem EpiG

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend berichtigt, als die dort genannten Verordnungen wie folgt präzisiert werden

„§ 1 Abs 2 VO-LH LGBl 38/2020; § 2 Z 2 COVID-19-MG BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 16/2020.“

2.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Vergütung Verdienstentgang Beherbergungs- und Restaurantbetrieb
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/13/0758-9  vom 11.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2022, ***, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung Auffälliges Verhalten
FSG 1997 §3 FSG 1997 §8 FSG 1997 §24
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/22/1580-14  vom 11.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, v.d. BB, gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 31.3.2022, Zl *** wegen Untersagung einer Bauanzeige nach § 30 Abs 3 TBO 2018 betreffend die Anbringung zweier digitaler Werbeeinrichtungen am Objekt Adresse 1 auf der Gp. **1 KG Y nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Bauanzeige vom 3.12.2021 (Einlaufstempel Gemeinde Z vom 9.12.2021) samt „***“ (Einlaufstempel Gemeinde Z vom 9.12.2021) für die Errichtung zweier digitaler Werbeeinrichtungen am Objekt Adresse 1 auf der Gp. **1 KG Y gemäß § 30 Abs 4 TBO 2022 nach Maßgabe der einen integrierten Bestandteil dieser Entscheidung darstellenden ergänzenden bzw. konkretisierenden Projektunterlagen, und zwar

-Einreichplan „Lageplan, Grundrisse, 3D-Ansichten“, Datum 14.7.2022 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 21.7.2022)

-Einreichplan „Ansicht Adresse 1, Ansicht Adresse 2 Schnitte“, Datum 14.7.2022 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 21.7.2022)

sowie folgender Projektergänzungen

Zur Gestaltung

-Die Fassade im Umkreis der geplanten Webeeinrichtung wird insofern abgeändert (im Detail siehe die Planskizze Anlage A zur Verhandlungsniederschrift vom 27.1.2025), als die Fensterelemente links und rechts der Werbeeinrichtung geschlossen werden, um eine bessere optische Gestaltung zu gewährleisten.

Zur Verkehrssicherheit

-Für die Anlage wird eine geeignete Voreinstellung vorgenommen, sodass gewährleistet wird, dass die Einhaltung der im verkehrstechnischen Gutachten erwähnten Grenzwerte nach RVS 05.06.12 jederzeit gewährleistet wird.

-Die Anlage wird tagtäglich von 6:10 Uhr bis 23:50 Uhr betrieben. Die restliche Zeit wird die Anlage abgeschaltet und ist nicht in Betrieb. Die Steuerung der Anlage erfolgt über einen selbstüberwachten PC. Dieser steuert direkt einen Medienkontroller, der bei einem Ausfall des PC’s oder sonstigen Störungen den VIT (LED Screen) automatisch auf schwarz(dunkel) schaltet. Die Anlage ist über den PC zeitlich überwacht und wird über das lokale Netzwerk auch ferngewartet.

-Ein abruptes Umschalten von Dunkelheit auf Tageslicht wird durch Voreinstellungen vermieden, indem der Übergang der Helligkeitseinstellungen nacheinander abhängig von den Umfeldbedingungen erfolgen. Die Anlage verfügt über eine automatische Helligkeitsteuerung, die mit Hilfe eines Außenhelligkeitssensor (Der Lichtsensor NS060 ist direkt am Screen montiert und misst die Lux direkt am Screen), der mindestens je 5 periodisch, kontinuierliche Einzelmessungen innerhalb eines Zeitfensters von 2 bis 5 min durchführt, die Helligkeit der LED-Wände nachregelt. Im Regelbetrieb der Anlage ist vorgesehen, die automatische Helligkeitssteuerung zu integrieren.

-Mit Hilfe der automatischen Helligkeitssteuerung ist eine Einhaltung der Grenzwerte nach Tabelle 3 der RVS 05.06.12 unter Berücksichtigung der Lage und Fläche der LED-Wände zu unterschiedlichen Tageszeiten möglich. Dabei wird die Helligkeitseinstellung so vorgewählt, dass die angegebene maximal zulässige Leuchtdichte von 650 cd/m2 sowie die mittlere Leuchtdichte von 105,8 cd/m2 bei beiden Anlagen in den Nachtstunden nicht überschritten wird. Die erlaubte Lmax unter tags ist hingegen abhängig von der realen Tageslichtbeleuchtungsstärke zu regeln, die mit Hilfe des automatischen Helligkeitssensors bestimmt wird. Die Leistung der Anlage wird dementsprechend grundsätzlich gedrosselt.

-Bei der automatischen Helligkeitsregelung ist folgendes vorgesehen: Die Helligkeit der Anlage stellt sich automatisch ein. Die maximale Leuchtkraft ist auf 80% voreingestellt, was nur bei direkter Sonneneinstrahlung zutrifft. Der Lichtsensor NS060 ist direkt am Screen montiert und misst die Lux direkt am Screen. Bei Dunkelheit oder Bewölkung regelt die Multifunktionskarte MFB300die Helligkeit auf unter 20% ab.

-Das Leuchtdichteverhältnis zwischen den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Signalgeber der VLSA) und den beiden Anlagen wird mit dem Betrieb der Anlagen so fixiert, dass der Wert von 1:1000 zumindest erreicht wird.

-Die Häufung verkehrsfremder Informationen gegenüber verkehrsrelevanten Informationen (Überschwelligkeit) im Sinne von Blinken, Flimmern, Flackern oder Überstrahlung wird mit der technischen Ausführung der geplanten Werbeeinrichtung der Typenreihe *** oder CC und der Regelung im Betrieb mittels optischer Sensoren NS060 (verbunden mit der Multifunktionskarte MFN300) unterbunden.

-Beim Betrieb der Anlage sind rasche Bildwechsel und schnelle Bewegungen nicht vorgesehen, die Informationsdichte der Werbeinhalte wird dementsprechend angepasst, dass keine zu langen Lesezeiten entstehen. Der Sujetwechsel an sich erfolgt langsamer als 3 Sekunden, die minimale Standzeit eines Gesamtbildes beträgt immer zumindest 3 s, im Regelfall sind längere Standzeiten vorgesehen

zur Kenntnis genommen und der Ausführung zugestimmt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

LED-Screen Orts- und Straßenbild digitale Werbeeinrichtung
BauO Tir 2022 §30
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/2068-11  vom 11.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst (I.) und erkennt (II.) durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Heim- und Pflegegesetz (THPG)

I. den Beschluss

1.Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde in Hinblick auf die Spruchpunkte II.7., II.8., II.9., II.10., II.11., II.14. und II.22. des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht

1.Aus Anlass der Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides (Poller), die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass dieser Auftrag bis spätestens 31.07.2025 umzusetzen ist.

2.Die Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides (Handläufe) als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass der Auftrag bis spätestens 31.07.2025 umzusetzen ist.

3.Auf Grund der Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt II.2. des angefochtenen Bescheides (Alarm- und Evakuierungsordnung samt Räumungs- und Evakuierungsplan) die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass dieser Auftrag bis spätestens 01.03.2025 umzusetzen ist.

4.Auf Grund der Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt II.3. des angefochtenen Bescheides (Fluchtfiltermasken) die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass dieser Auftrag bis spätestens 01.04.2025 umzusetzen ist.

5.Auf Grund der Beschwerde wird der Spruchpunkt II.5. des angefochtenen Bescheides (Sicherheitsbeleuchtung) wie folgt konkretisiert

„Die bestehende Sicherheitsbeleuchtung ist hinsichtlich der Anzahl und Situierung der einzelnen Sicherheitsleuchten – Bereich: Lager Kellergeschoß, Fluchtwege in allen Geschoßen (Geschoßgänge, Dachboden) nicht ausreichend. Die bestehende Sicherheitsbeleuchtung ist unter Berücksichtigung der Tabelle 6 der OIB-RL2, gemäß der OVE EN 8101 in Verbindung mit der OVE RL R12 (in Anlehnung an die mit 08.07.2021 zurückgezogene TRVB 102 E) und gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50172 zu erweitern. Die bestehende Sicherheitsbeleuchtung beim Ausgang Ost im Untergeschoß Richtung Vidum ist zu entfernen (kein entsprechender Fluchttürbeschlag bei der Ausgangstüre vorhanden). Über die fachgerechte Ausführung der geänderten bzw. adaptierten Sicherheitsbeleuchtung ist von der ausführenden Fachfirma eine entsprechende Bestätigung zu erstellen, in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsicht aufzubewahren und dem Amt der Tiroler Landesregierung, Gruppe Landesdirektion für Gesundheit, Abteilung Pflege gegenüber zu bestätigen.“

und die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass der Auftrag bis spätestens 15.04.2025 umzusetzen ist.

6.Auf Grund der Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt II.6. des angefochtenen Bescheides (elektrischer Betriebsraum – Funktechnik) die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass dieser Auftrag bis spätestens 10.06.2025 umzusetzen ist.

7.Auf Grund der Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt II.20. des angefochtenen Bescheides (Brandschutzplan) die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass dieser Auftrag bis spätestens 01.03.2025 umzusetzen ist.

8.Die Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt II.28. des angefochtenen Bescheides (Markisen) als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass der Auftrag sofort umzusetzen ist.

9.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

erheblicher Mangel Poller Gefahr für Leib und Leben Befangenheit von Amtssachverständigen
HPG Tir §3 HPG Tir §14 Abs3 HPG Tir §52 Abs4
L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2588-2  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.8.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Einkommen Eigenmittel bedarfsmindernde Anrechnung Familienzuschlag
MSG Tir 2010 §1 MSG Tir 2010 §2 MSG Tir 2010 §15
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/0912-24, LVwG-2024/48/0913-24  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerden vom 28.03.2024 1. der Frau AA, gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 29.02.2024, ***, ***, sowie 2. des Herrn BB, gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 01.03.2024, ***, ***, beide wohnhaft in Adresse 1, ***** Y, beide vertreten durch RA CC, Adresse 2, ****, betreffend die Untersagung der Verwendung des Objektes Adresse 3 in **** Z als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2024 und 19.12.2024

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Benützung des Objektes als Freizeitwohnsitz „mit sofortiger Wirkung“ untersagt wird. Im Übrigen werden die Bescheide bestätigt.

2.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Untersagung der Nutzung als Freizeitwohnsitz sofortige Wirkung
ROG Tir 2022 §13 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg AVG §59 Abs2
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol L82007 Bauordnung Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-581/001-2023  vom 05.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 14. September 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Grünland Feststellungsverfahren aliud vermuteter Konsens Baubewilligung auf Widerruf
BauO NÖ 2014 §70 Abs6 BauO NÖ 1969 §121 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1072/001-2024 , LVwG-AV-1072/002-2024 , LVwG-AV-1071/001-2024 , LVwG-AV-1071/002-2024 , LVwG-AV-1070/001-2024 , LVwG-AV-1070/002-2024 , LVwG-AV-1069/001-2024 , LVwG-AV-1069/002-2024  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der B GmbH in ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, vom 12. August 2024 gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 9. Juli 2024 zu den Zahlen ***, *** und ***, sowie vom 5. Juli 2024 zur Zahl ***, betreffend Abweisung der Anträge auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II. Darüber hinaus wird über den Antrag der B GmbH in ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, vom 17. Jänner 2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 03. Jänner 2025 im Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 9. Juli 2024 zu den Zahlen ***, *** und ***, sowie vom 5. Juli 2024 zur Zahl *** der Beschluss gefasst

1.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Zulassungsevidenz Auskunftserteilung rechtliches Interesse Privatperson
KFG 1967 §47 Abs2a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-66/002-2025  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A als Inhaber der B, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 16.01.2025, Zl. ***, betreffend der Abweisung des Antrags vom 05.01.2025 auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz, zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Antrag des Beschwerdeführers Folge gegeben. Die belangte Behörde hat die beantragten Auskünfte zu erteilen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Antrag Auskunft Zulassungsevidenz rechtliches Interesse
KFG 1967 §47 Abs2a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2478/001-2023  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.10.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gewerberecht Veranstaltungsrecht Verwaltungsstrafe öffentliche Veranstaltung Anmeldung Volksbrauchtum
VeranstaltungsG NÖ 2007 §4 VeranstaltungsG NÖ 2007 §14 Abs1 Z5
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/27/2899-2, LVwG-2023/27/2900-2  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2023, Zlen *** und ***, jeweils wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 88,00, sohin insgesamt Euro 176,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Verletzung der Schulpflicht durch 2 minderjährige Kinder
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/11/0336-1  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2025, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Beschlagnahme Sicherung des Verfalls Verdacht
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21 VStG §39
82/04 Apotheken Arzneimittel 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/23/0574-13  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude im Wohngebiet Gesamtflächenwidmungsplan
BauO Tir 2022 §34 Abs3 lita ROG Tir 2016 §38 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/2297-12, LVwG-2024/24/2298-12, LVwG-2024/24/2299-12, LVwG-2024/24/2300-12  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des

A.) Herrn AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.7.2024, Zl *** (ha Zl LVwG-2024/24/2297)

B.) Herrn AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.7.2024, *** (ha Zl LVwG-2024/24/2298)

C.) Frau CC gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.7.2024, *** (ha Zl LVwG-2024/24/2299) und

D.) Herrn DD gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.7.2024, *** (ha Zl LVwG-2024/24/2300)

alle vertreten durch EE, Adresse 1, **** Y, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde des A.) AA und des D.) DD wird insofern Folge gegeben, als die über sie verhängten Geldstrafen in Höhe von A.) Euro 6.000,00 (EFS 12 Tage) und D.) Euro 4.400,00 (EFS 8 Tage 8 Stunden) auf jeweils Euro 4.000,00 (EFS je 8 Tage) herabgesetzt werden.

2.Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit jeweils Euro 400,00 neu bestimmt.

3.Die Beschwerden des B.) BB und der C.) CC werden hingegen als unbegründet abgewiesen.

4.Die Beschwerdeführer B.) BB und C.) CC haben jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,00 zu leisten.

5.Der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse (A. bis D.) wird insoweit präzisiert, als der erste und zweite Absatz zu lauten hat

„Der Beschuldigte hat es als das gemäß § 9 VStG nach außen zu vertretendes Organ der FF als Arbeitgeberin zu verantworten, dass an der GG vom Typ: *** wurden Tätigkeiten wie Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reinigungsarbeiten beziehungsweise Arbeiten zur Beseitigung von Störungen im Bereich der Brennkammer am Vorschubrost entgegen § 60 Abs 1 ASchG nicht so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt wurden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern erreicht wurde. Für den angeführten Arbeitsvorgang wurden keine wirksamen Maßnahmen gesetzt, um die im Bereich der Brennkammer arbeitenden Personen wirksam zu schützen. So wurden keine Schutzmaßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Beplankung so dimensioniert ist, dass diese in der Lage ist, der kinetischen Energie des herabfallenden Materials, als auch der thermischen Belastung standzuhalten, um die in der Brennkammer arbeitenden Personen zu schützen.

So stürzte zu oben angeführten Zeitpunkt während der Arbeiten noch heißes Material (wie z.B. Schlacke, Anbackungen, Material zur Ofenauskleidung, u.dgl.) auf das errichtete Schutzdach (Holzvorrichtung/Pölzung mit Beplankung) und durchschlug dieses Schutzdach, wodurch der Arbeitnehmer der FF JJ, geb. XX.XX.XXXX, von diesem heißen Material verschüttet und dadurch tödlich verletzt wurde.“

Der dritte Absatz im Spruch bleibt unberührt.

6.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Tödlicher Arbeitnehmerunfall KWK-Anlage
ASchG 1994 §60 ASchG 1994 §130 Abs1 Z19
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/41/3049-1  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.11.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die einmonatige Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung zu Handen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beginnt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Mangelnde Verkehrszuverlässigkeit Bindungswirkung an Strafverfügung
StVO 1960 §52 lita Z10a FSG 1997 §7 Abs3 Z4 FSG 1997 §26 Abs3
90/01 Straßenverkehrsrecht 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/51/2056-11  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Passgesetz 1992, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung Reisepass Gefährdungsprognose
PaßG 1992 §15 Abs1 PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf PaßG 1992 §19 Abs2
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/14/0294-1, LVwG-2025/14/0295-1, LVwG-2025/14/0296-1  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerden der AA, vertreten durch BB in **** Z, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Y (belangte Behörde) vom 18.11.2024, *** (LVwG-2025/14/0294), *** (LVwG-2025/14/0295) und *** (LVwG-2025/14/0296), betreffend Vergütungen nach dem Epidemiegesetz (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

COVID-Entschädigung falsche Behörde
EpidemieG 1950 §33 EpidemieG 1950 §49
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/34/0007-15  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, CC und DD, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4.12.2024, ***, betreffend Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat

Gemäß § 39 Abs 1 Z 11 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 256/2021, wird gegenüber der AA, Adresse 1, **** Z, Folgendes angeordnet

Die verpflichtende Nährwertdeklaration der vorverpackten geräucherten Sprotten ist unverzüglich so anzupassen, dass sie den Anforderungen des Art 34 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, ABl Nr L 304 vom 22. November 2011, S 18, in der Fassung der Berichtigung, ABl Nr L 142 vom 1. Juni 2023, S 41 [Lebensmittel-Informationsverordnung bzw LMIV], entspricht.

Konkret ist die Nährwertdeklaration in Tabellenform darzustellen, wobei die Nährwerte untereinander aufzuführen sind.

Diese Anordnung betrifft ausschließlich geräucherte Sprotten, die als vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Art 2 Abs 2 Buchstabe e LMIV gelten. Nicht erfasst sind geräucherte Sprotten, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt werden (zB Verkauf an der Theke) oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt sind, sofern der Verkauf spätestens zwei Tage nach der Verpackung erfolgt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Geräucherte Sprotten Verarbeitete Erzeugnisse Verpflichtende Nährwertdeklaration Tabellenform Vorverpackte Lebensmittel Anpassung der Kennzeichnung
LMSVG 2006 §39 Abs1 Z11 32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art2 Abs1b 32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art2 Abs2e 32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art9 Abs1 litl 32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art34 Abs2 32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel AnhangV Z1 32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art2 Abs1n 32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art2 Abs1m
82/05 Lebensmittelrecht E3R E15202000 E3R E15203000 E3R E03503000
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/0277-1  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2025, Zahl ***, betreffend der Parteistellung in einem forst- und naturschutzrechtlichen Rodungsverfahren (mitbeteiligte Partei: BB)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

mangelnde Parteistellung Rodungsbewilligung
ForstG 1975 §19 Abs4 NatSchG Tir 2005 §43
80/02 Forstrecht L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/0300-2  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2025, Zahl ***, betreffend der Zurückweisung eines wasserrechtlichen Wiederverleihungsantrages

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wiederverleihung Abweisung
WRG 1959 §21 Abs3 AVG §13 Abs3
81/01 Wasserrechtsgesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1451-6  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seiner Richter Ing. Mag. Peinstingl über die die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 17.04.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 800,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz
ROG Tir 2022 §13 Abs1 ROG Tir 2022 §13a Abs1 ROG Tir 2022 §13a Abs3
80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1066/001-2024  vom 05.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, C (B GmbH), *** vertreten durch D, Rechtsanwältin, ***, ***, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17.06.2024, GZ ***, mit dem der Antrag auf Übermittlung einer Ablichtung des Sterbebuches mit der Eintragungsnummer *** betreffend E, geb. F als unzulässig zurückgewiesen wurde

zu Recht

1.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17.06.2024, GZ *** zu lauten hat wie folgt

„Der Antrag datiert mit 17.01.2024 auf Übermittlung einer Ablichtung des Sterbebuches betreffend Frau E, geb. F, wir als unzulässig zurückgewiesen.“

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revison gemäß Art. 133 Abs. 4 Bunde-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Personenstandsrecht Verfahrensrecht Aktenkopie Übermittlung
PStG 2013 §52 Abs1 AVG 1991 §17 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-288/001-2024  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von A sowie von B und C vom 26. Februar 2024 gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 6. Februar 2024, Aktenzeichen: ***, mit dem eine Berufung des A vom 27. Dezember 2023 gegen einen an B und C adressierten Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 14. Dezember 2023, betreffend die Vorschreibung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr für das Grundstück *** in ***, abgewiesen wurde, zu Recht

1.Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als die Berufung des A gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid als unzulässig zurückgewiesen wird.

Weiters wird Folgendes beschlossen

2.Die Beschwerde von B und C wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Finanzrecht Abfallwirtschaft Abfallwirtschaftsgebühr Bescheidadressat
BAO §260 Abs1 lita
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/36/1785-1  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass AA gemäß § 46 Abs 6 lit g Tiroler Bauordnung 2022 mit sofortiger Wirkung die weitere Benützung des Gebäudes mit der Adresse 2, **** Y auf Gst **1 KG Y als Freizeitwohnsitz untersagt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz Grundsatz Treu und Glauben
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/41/1197-1  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2022, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Mischbetrieb Verdienstentgang Verkehrsbeschränkende Maßnahme
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5 EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z7 EpidemieG 1950 §24
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/14/1094-5  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB in Z, gegen den Bescheid des CC (belangte Behörde) vom 6.2.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Beseitigungsauftrag Terrasse Keine Bauanzeige Keine Baubewilligung
BauO Tir 2022 §46 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2670-2  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, 6020 Innsbruck, vertreten durch BB, Mitarbeiter:innen des Vereins zur Förderung des DOWAS, Adresse 2, **** Z (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.7.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lebensunterhalt Rechtskraftwirkung Amtswegige Abänderung rechtskräftiger Bescheide Sonderzahlung
MSG Tir 2010 §1 MSG Tir 2010 §2 AVG §68
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1449-6  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.04.2024, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 1.600,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Beweiswürdigung
ROG Tir 2022 §13 ROG Tir 2022 §13a Abs1 lita
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/3177-2  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der mj AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die in den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils bei der Nennung des Gesetzes „Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024“ zu lauten hat, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (4 Tage, 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung Online-Unterricht
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/31/2508-9  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.9.2023, ***, betreffend diverse Instandsetzungs-und Abbruchaufträge für das auf Gst **1 KG Z befindliche Gebäude „Gasthaus BB“

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die erteilten Instandsetzungsaufträge zu entfallen haben und statt dem aufgetragenen Teilabbruch nunmehr ein auf § 47 Abs 2 TBO 2022 gestützter Totalabbruch des auf Gst **1 KG Z befindlichen Gebäudes „Gasthaus BB“ bis spätestens 30.4.2025 verfügt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baugebrechen Brandruine Instandsetzungsauftrag Teilabbruch Totalabbruch wirtschaftliche Behebbarkeit der Baugebrechen
BauO Tir 2022 §47 Abs1 BauO Tir 2022 §47 Abs2
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/41/0694-1  vom 05.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2024, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz (EpiG) 1950

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Absonderung Entschädigung Verdienstentgang
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2452-5  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden der AA, Adresse 1, NL-**** Z und der BB, Adresse 2, Y, beide vertreten durch CC, Adresse 3, **** X, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Marktgemeinde W bei der Erledigung des Antrages vom 2.6.2023 auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich der Bescheide vom jeweils 10.11.2022 (GZ *** und ***)

zu Recht

1.Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben.

2.Der Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vollstreckungsverfügung Hinterlegung Ortsabwesenheit Säumnisbeschwerde
VwGVG 2014 §8 Abs1 ZustG §17 VVG 1991 §5
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/46/2870-3  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V (belangte Behörde) vom 11.10.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verbot der Doppelbestrafung Sperrwirkung
NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 Z3
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/12/2676-8  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 23.09.2023 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 11.09.2023, Zl *** - über die Beschwerde der AA, gegen den endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.02.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2019

zu Recht

1.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass es im Spruch wie folgt zu lauten hat

Der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbetrag für das Jahr 2019 an den Tourismusverband Naturparkregion Z (Verbandsnummer ***, Ortsklasse C) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt endgültig festgesetzt

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent

Grundzahl

716 Wirtschaftstreuhänder und Wirtschaftstreuhandgesellschaften (Buchsachverständige, Bücherrevisoren, Steuerberater, Finanz- und Wirtschaftsberater)

€ 1.148.400,00

20 229.680

Gesamtgrundzahl: 229.680

Promillesatz

Beitrag

Fonds

1,2

€ 275,62

Verband

13,0

€ 2.985,84

Gesamt

14,2

€ 3.261,46

davon bereits abgestattet

€ 1.420,00

einzuzahlender Betrag

€ 1.841,46

1.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Pflichtbeitrag Außertirolerische Umsätze für geistige Leistungen Keine Ausnahme für Vermietung von Büroräumlichkeiten Weiterverrechnung von Portospesen in einem Gesamtbetrag „Barauslagen“ und Firmenbuchgebühren
TourismusG Tir 2006 §31 litc TourismusG Tir 2006 §31 litd TourismusG Tir 2006 §31 litg
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol L34007 Abgabenordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/14/3007-7  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasste durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA und BB, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y (belangte Behörde) vom 28.10.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Gemeindeordnung (TGO) 2001, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.1.2025, den

I. Beschluss

1.Die Beschwerde von AA wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

II. Im Übrigen wurde zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde von BB wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Volksbefragung Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Bedeckungsvorschlag Einnahmenentgang
GdO Tir 2001 §61 Abs3
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/45/3082-2  vom 07.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, per Adresse Justizanstalt Z, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (Verhängung eines Waffenverbotes)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsextremist Unerlaubter Besitz von Waffen Verbüßung einer Haftstrafe
WaffG 1996 §12
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2021/36/1437-1  vom 06.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.05.2021, Zl ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Y, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.02.2021, Zl ***, betreffend die Aufhebung eines Bescheides und Neufestsetzung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gesetzwidrigkeit Erstbescheid Ermessensübung Verjährung Erschließungsbeitrag
BAO §299
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG- 2024/49/2914-2  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 10.10.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Doppelverfolgungs- und –bestrafungsverbot Einstellung des Ermittlungsverfahrens Anklageverbrauch derselbe Sachverhalt dieselbe Tatsachengrundlage Sperrwirkung
TierschutzG 2005 §38 VStG §45 Abs1 Z3 MRKZP 07te Art4 Abs1 StGB §333 Abs1 Z1
86/01 Veterinärrecht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren 19/05 Menschenrechte 24/01 Strafgesetzbuch
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/44/3004-4  vom 06.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol gegen den Spruchpunkt B des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.11.2024, Zahl ***, betreffend der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Sanierung einer Entwässerungsanlage (Antragsteller: AA, Adresse 1, **** Y)

zu Recht

1.Der Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird betreffend der naturschutzrechtlichen Bewilligung

„für die Sanierung beschädigter Rohre (Kanäle und Drainageleitungen) in der bestehenden Entwässerungsanlage und der Einbau kleiner Revisionsschächte (Kontrollschächte) für künftige Revisionsarbeiten und Überprüfung der Funktionstüchtigkeit an den Knickpunkten der Entwässerungsanlage auf Gp. **1, KG Y,“

ersatzlos behoben und das diesbezügliche naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren eingestellt.

(Anmerkung: Die in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides ebenfalls erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für den Einbau eines neuen Quellsammelschachtes ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und bleibt von der Behebung unberührt.)

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

naturschutzrechtliche Bewilligung Sanierung Entwässerungsanlage Landesumweltanwalt
AVG §13 Abs7
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/3071-2  vom 05.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Auflösen einer Versammlung Wahrnehmbarkeit der Auflösung
VersammlungsG 1953 §14 Abs1
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/30/2732-5  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch MigrantInnenverein BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.10.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (SPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verfolgungsverjährung Strafverfahren einzustellen
AsylG 2005 §15c FrPolG 2005 §121 Abs1a
41/02 Asylrecht 41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/46/3045-4  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtskraft Probeführerschein Nachschulung schwerer Verstoß
FSG 1997 §4 Abs3
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/34/0024-19  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2024, ***, betreffend Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.1.2025

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat

Gemäß § 73 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, wird AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, als handelsrechtlichem Geschäftsführer der sich inzwischen in Liquidation befindlichen CC GesmbH (FN ***), Adresse 3, **** Z, und Verpflichtetem, aufgetragen, die auf Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** Z befindliche, in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses dargestellte Aufschüttung, die dort in roter Farbe markiert ist, im folgendem Ausmaß bis spätestens 30. April 2026 zu entfernen

Aufschüttung

(Nr)

Abfallart

Fläche

(m²)

Volumen

(m³)

Masse

(t)

1

Asphalt

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zwischenlager Deponie Bloße Ablagerung von Abfällen Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH
AWG 2002 §2 AWG 2002 §15 Abs3 AWG 2002 §73
83 Naturschutz Umweltschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/22/3181-4  vom 22.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl aufgrund der Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 9.12.2024, *** wegen Einschränkung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG

zu Recht

1. Der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 9.12.2024, *** wird ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entschiedene Sache Widerspruch zum mündlich verkündeten Bescheid
FSG 1997 §24 Abs1 Z2 AVG §68 Abs1
90/02 Führerscheingesetz 40/01 Verwaltungsverfahren