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Neue Veröffentlichungen der Landesverwaltungsgerichte aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

282 Einträge · Letztes Datenupdate: 10.12.2024 22:08:50

Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/1269-5  vom 03.12.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.04.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz 1953, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass die zu Spruchpunkt 1. verhängte Strafe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage 16 Stunden) auf Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 22 Stunden) herabgesetzt wird.

2.Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit dem Mindestbetrag von Euro 10,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Auflösung einer Versammlung Nichtverlassen des Versammlungsortes Letzte Generation
VersammlungsG 1953 §14 Abs1
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/1796-20  vom 29.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl nach dem Erlassen der Beschwerdevorentscheidung durch die Bürgermeisterin der Gemeinde Haiming vom 09.11.2022 (richtig 2023), Zl ***, aufgrund des Antrages von AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Y, auf Vorlage der Beschwerde vom 11.08.2023 gegen den Feststellungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 09.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

I. zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, wonach festgestellt wird, dass für die im Erdgeschoss bestehende Garage an der Nordwestecke des Wohnhauses auf der Grundparzelle **1 KG ***** eine Baubewilligung nicht zu vermuten ist.

2.Die Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 70,00 entfällt.

Zudem wird der

II. Beschluss gefasst

1.dass dem Erkenntnis nachstehender Spruchpunkt hinzugefügt wird

„3. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.“

2.Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baukonsens ist nicht zu vermuten
BauO Tir 2022 §36
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1405/001-2024  vom 18.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24. September 2024, AZ: ***, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach der NÖ Bauordnung 2014 zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Verfahrensrecht Bescheid Rechtsmittellegitimation Vorlageantrag Unzuständigkeit
AVG 1991 §64a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1553/002-2024  vom 18.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.01.2024, *** ua, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufschub des Vollzuges von Ersatzfreiheitsstrafen zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verwaltungsstrafe Verfahrensrecht Ersatzfreiheitsstrafe Strafvollzug Aufschub
VStG 1991 §54a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-238/001-2024  vom 14.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 04.01.2024, Zl. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 19.05.2023, Zl. ***, wegen Verspätung und fehlender Berufungslegitimation in einer Angelegenheit nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Berufung schon wegen fehlender Berufungslegitimation des Berufungswerbers (und nicht auch noch wegen verspäteter Einbringung der Berufung) als unzulässig zurückgewiesen wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Parteistellung Rechtsvorgänger Bescheidadressat
BauO NÖ 2014 §6 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-W-2/001-2024  vom 14.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A vom 10. November 2024 gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde **** vom 8. November 2024, ohne Zahl, mit welchem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Streichung u.a. des Herrn B, geb. am ***, aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2025 abgewiesen wurde, zu Recht

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ausspruch wie folgt zu lauten hat

„Der am 30. Oktober 2024 eingebrachte, von „GR A“ unterfertigte, auf einem Schriftsatz mit der Bezeichnung „***“ verfasste und insgesamt fünf namentlich bezeichnete Personen betreffende Berichtigungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, soweit er sich auf die Streichung von Herrn B, ***, bezieht und beantragt wurde, diesen aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** für die Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2025, zu streichen, wird zurückgewiesen.“

Wahlrecht Gemeinde-Wählerevidenz Berichtigungsantrag Wählerverzeichnis Streichung
GdWO NÖ 1994 §17 GdWO NÖ 1994 §18 GdWO NÖ 1994 §23
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-W-5/001-2024  vom 14.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom 8. November 2024, ohne Zahl, mit welchem der mit einem Gesamtantrag, bezogen auf insgesamt fünf namentlich bezeichnete Personen lautende, bei der Wahlbehörde am 30. Oktober 2024 von „GR A“ eingebrachte und von ihm unterfertigte, auf einem Schriftsatz mit der Bezeichnung „***“ verfasste Berichtigungsantrag, verfahrensgegenständlich jener lautend auf Frau B, ***, sie aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** für die Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2025 zu streichen, von der Gemeindewahlbehörde auf Grundlage deren Beschlusses vom 8. November 2024 gemäß § 23 Abs. 2 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-10 idF LGBl. Nr. 39/2024, gegenüber „GR A *** ***“ abgewiesen wurde, wie folgt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ausspruch zu lauten hat wie folgt

„Der am 30. Oktober 2024 eingebrachte, von „GR A“ unterfertigte, auf einem Schriftsatz mit der Bezeichnung „***“ verfasste und insgesamt fünf namentlich bezeichnete Personen betreffende Berichtigungsantrag wird, soweit er sich auf die Streichung von Frau B, ***, bezieht und beantragt wurde, sie aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** für die Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2025, zu streichen, auf Grundlage des Beschlusses der Gemeindewahlbehörde vom 08. November 2024, gemäß § 25 Abs. 1 NÖ iVm § 23 Abs. 2 Gemeinderatswahlordnung 1994, (NÖ GRWO 1994), LGBl.0350-0, idF LGBl. Nr.39/2024, als unzulässig zurückgewiesen.“

Wahlrecht Gemeinde-Wählerevidenz Berichtigungsantrag Wählerverzeichnis Streichung
GdWO NÖ 1994 §17 GdWO NÖ 1994 §18 GdWO NÖ 1994 §23
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1665/002-2024  vom 13.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Verwaltungsstrafe Verfahrensrecht Beschwerde Unzulässigkeit Beschwerdegründe Verbesserungsauftrag rechtsmissbräuchliche Absicht
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3 AVG 1991 §13 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-W-6/001-2024  vom 12.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom 06.11.2024, GZ. ***, mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Streichung von Herrn B aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zur Gemeinderatswahl 2025 keine Folge gegeben wurde

zu Recht

Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-0 idF LGBl. Nr. 39/2024, als unbegründet abgewiesen.

Wahlrecht Gemeinde-Wählerevidenz Berichtigungsantrag Wählerverzeichnis Streichung ordentlicher Wohnsitz
GdWO NÖ 1994 §17 GdWO NÖ 1994 §18 GdWO NÖ 1994 §23 B-VG Art6 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1297/001-2024  vom 08.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.09.2024, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Vorlageantrages, zu Recht

1.Die Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.09.2024, Zl. ***, behoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Verfahrensrecht Berufungsvorentscheidung Vorlageantrag Zurückweisung
AVG 1991 §32 AVG 1991 §64a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-607/001-2024  vom 05.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von B und C gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25. März 2024, Zl. *** sowie der B gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25. März 2024, Zl. ***, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung den

Beschluss

1.Die Beschwerden werden gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Nachbar Nachbarrecht Präklusion
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-52/003-2024  vom 04.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, ihrer gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. September 2024, LVwG-AV-52/001-2024, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

BESCHLUSS

1.Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG nicht zulässig.

Verfahrensrecht außerordentliche Revision aufschiebende Wirkung Interessenabwägung
VwGG §30 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-751/001-2024  vom 04.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 06.06.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrag auf Ungültigerklärung eines Rückstandsausweises nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft ***, ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der von der Wassergenossenschaft ***, ***, ***, ausgestellte Rückstandsausweis vom 31.3.2024 betreffend A, ***, ***, im Umfang der vorgeschriebenen Mahnspesen in Höhe von gesamt 40,-- Euro für ungültig erklärt wird. Im Übrigen bleibt der Rückstandsausweis in der Höhe von 719,50 Euro unberührt. Dahingehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Wassergenossenschaft Kosten Genossenschaftsbeitrag Rückstandsausweis
WRG 1959 §78 WRG 1959 §85 Abs1
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-001/042/13133/2023  vom 04.11.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 25.8.2023, Zl. ..., wegen Übertretung des Wiener Tierhaltegesetzes, zu Recht

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Tierschutzrecht Straferkenntnis Tierhaltung Hundeführerschein Vorschreibung freiwillige Prüfungsablegung Einstellung
TierhalteG Wr §8 Abs5 TierhalteG Wr §8 Abs7
L46109 Tierhaltung Wien
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1156/001-2024  vom 31.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 8.8.2024, Zl. ***, betreffend einen Auftrag nach § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist mit 15.01.2025 neu festgesetzt wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Auftrag Hochwasserabflussgebiet Anlage Maschendrahtzaun
WRG 1959 §38 WRG 1959 §138 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1089/001-2024  vom 30.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwälte B & C, ***, ***, vom 12. Juni 2024 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 14. Mai 2024, Zl. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 19. Juli 2023, Zl. ***, mit dem Einwendungen des Beschwerdeführers gegen einen Rückstandsausweis abgewiesen worden waren, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133

Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) ist nicht zulässig.

Finanzrecht Wasseranschlussabgabe Rückstandsausweis Einwendungen Vollstreckbarkeitsbestätigung Abgabenfestsetzung Verjährungseinrede
BAO §229
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2832/001-2023  vom 30.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, StA Kosovo, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10.11.2023, Zl. ***, mit dem der am 22.12.2022 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Abweisung des Antrages auf § 47 Abs. 1 und 3 Z. 3 NAG gestützt wird.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.08.2024, zur GZ. LVwG-AV-2832/004-2023 mit 207,40 Euro bestimmten Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung am 16.07.2024 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin für Albanisch binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Angehöriger Erstantrag Angehörigeneigenschaft familiäre Bindung
NAG 2005 §47 Abs3 Z3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1193/013-2021  vom 29.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin

A)über die Beschwerden (Nummerierung wie in der Vollmachtsbekanntgabe vom 18. Juli 2024) von

1.A, Grundstücksnachbar, ***, ***

2. B, Landwirtin, ***, ***

3. C, Landwirtin, ***, ***

4. D, Landwirt, ***, ***

5. E, Landwirt, ***, ***

6. F, ***, ***

7. G, ***, ***

8. H, ***, ***

9. I, ***, ***

10. J, ***, ***

11. K, ***, ***

12. L, ***, ***

13. M, ***, ***

14. N, ***, ***

15. O, ***, ***

16. P, ***, ***

17. Q, ***, ***

18. R, ***, ***

19. S, ***, ***

20. T, ***, ***

21. U, ***, ***

22. V, ***, ***

23. W, ***, ***

24. X, ***, ***

25. Y, ***, ***

26. Z, ***, ***

27. AA, ***, ***

28. BB, ***, ***

29. CC, ***, ***

30. DD, ***, ***

31. EE, ***, ***

32. FF, ***, ***

33. GG, ***, ***

34. HH, ***, ***

35. II, ***, ***

36. JJ, ***, ***

37. KK, ***, ***

38. LL, ***, ***

39. MM, ***, ***

40. NN, ***, ***

41. OO, ***, ***

42. PP, ***, ***

43. QQ, ***, ***

44. RR, ***, ***

45. SS, ***, ***

46. TT, ***, ***

47. UU, ***, ***

48. VV, ***, ***

49. WW, ***, ***

50. XX, ***, ***

51. YY, ***, ***

52. ZZ, ***, ***

53. AAA, ***, ***

54. BBB, ***, ***

55. CCC, ***, ***

56. DDD, ***, ***

57. EEE, ***, ***

58. FFF, ***, ***

59. GGG, ***, ***

60. HHH, ***, ***

61. III, ***, ***

62. JJJ, ***, ***

63. KKK, ***, ***

64. LLL, ***, ***

65. MMM, ***, ***

66. NNN, ***, ***

67. OOO, ***, ***

68. PPP, ***, ***

69. QQQ, ***, ***

70. RRR, ***, ***

71. SSS, ***, ***

72. TTT, ***, ***

73. UUU, ***, ***

74. VVV, ***, ***

alle vertreten durch WWW, Rechtsanwalt in ***, ***

B) über die Beschwerden (Nummerierung wie im vorbereitenden Schriftsatz vom 16. Juli 2024) von

1. XXX, ***, ***

2. YYY, ***, ***

3. ZZZ, ***, ***

4. AAAA, ***, ***

5. BBBB, ***, ***

6. CCCC, ***, ***

7. DDDD, ***, ***

8. EEEE, ***, ***

9. FFFF, ***, ***

10. GGGG, ***, ***

11. HHHH, ***, ***

12. IIII, ***, ***

13. JJJJ, ***, ***

14. KKKK, ***, ***

15. LLLL, ***, ***

16. MMMM, ***, ***

17. OOOO, ***, ***

18. PPPP, ***, ***

19. NNNN, ***, ***

20. QQQQ, ***, ***

21. RRRR, ***, ***

22. TTTT, ***, ***

23. UUUU, ***, ***

24. VVVV, ***, ***

25. SSSS, ***, ***

26. WWWW, ***, ***

27. XXXX, ***, ***

28. YYYY, ***, ***

29. ZZZZ, ***, ***

30 AAAAA, ***, ***

31. BBBBB, ***, ***

32. CCCCC, ***, ***

33. DDDDD, ***, ***

34. EEEEE, ***, ***

35. FFFFF, ***, ***

36. GGGGG, ***, ***

37. HHHHH, ***, ***

38. IIIII, ***, ***

39. JJJJJ, ***, ***

40. KKKKK, ***, ***

41 LLLLL, ***, ***

42. NNNNN, ***, ***

43. MMMMM, ***, ***

44. OOOOO, ***, ***

45. PPPPP, ***, ***

46. QQQQQ, ***, ***

47. RRRRR, ***, ***

48. SSSSS, ***, ***

49. TTTTT, ***, ***

50. UUUUU, ****, ***

51. VVVVV, ***, ***

52. WWWWW, ***, ***

53. XXXXX, ***, ***

54. YYYYY, ***, ***

55. ZZZZZ, ***, ***

56. AAAAAA, ***, ***

57. BBBBBB, ***, ***

58. CCCCCC, ***, ***

59. DDDDDD, ***, ***

60. EEEEEE, ***, ***

61. FFFFFF, ***, ***

62. GGGGGG, ***, ***

63. HHHHHH, ***, ***

64. IIIIII, ***, ***

65. JJJJJJ, ***, ***

66. KKKKKK, ***, ***

67. LLLLLL, ***, ***

68. MMMMMM, ***, ***

69. NNNNNN, ***, ***

alle vertreten durch die OOOOOO Rechtsanwalts GmbH, ***, ***

und C) über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch die PPPPPP Rechtsanwälte GmbH, ***, ***

jeweils gegen die Spruchpunkte I. bis III., V. bis VIII., X. und XI. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Juni 2021, Zln. ***, *** und ***, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und von Bergbauanlagen nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) für das Abbaufeld „***“ (Grundstück Nr. ***, KG ***), (mitbeteiligte Partei: QQQQQQ GmbH, vertreten durch RRRRRR Rechtsanwälte GmbH, ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt VI. 2.3 („Auflagen Luftreinhaltetechnik) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Juni 2021, Zln. ***, *** und ***, wird dahingehend abgeändert, als folgende, zusätzliche Auflage vorgeschrieben wird:„3. Die im Kapitel 8.2. im Technischen Bericht vom 14. Dezember 2020 beschriebenen Befeuchtungsmaßnahmen sind jedenfalls bei Trockenheit, das ist kein Niederschlag innerhalb der letzten 24 Stunden, durchzuführen.“

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Umweltrecht Bergbau Gewinnungsbetriebsplan Genehmigungsverfahren Parteistellung Einwendungen
MinroG 1999 §82 Abs1 MinroG 1999 §83 MinroG 1999 §116
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1194/009-2021  vom 29.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14.06.2021, Zlen. ***, *** und ***, betreffend Bewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (Ausnahme zur Arbeitsstättenverordnung) und nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), soweit sich diese gegen die Spruchpunkte IV. und IX. des genannten Bescheides (wasserrechtliche Bewilligung) richtet (mitbeteiligte Partei: B GmbH, in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***), nach Aufhebung des hg. Erkenntnisses vom 08.11.2021, LVwG-AV-1194/001-2021, durch Erkenntnis des VwGH vom 19.03.2024, ***, und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 mit 31.10.2026 neu festgelegt.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht wasserrechtliche Bewilligung Wasserbauvorhaben Zwangsrechte
WRG 1959 §12 WRG 1959 §63 litb
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2093/001-2024  vom 24.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 12. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Luftfahrtgesetz, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben es als CEO und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der C (***) zu verantworten, dass es dieses ausführende Luftfahrunternehmen in ***, ***, nach rechtzeitiger Annullierung der Flüge unter der Flugnummer *** (***-***) und *** (***-***) am 11. bzw. 25. September 2023 unterlassen hat, den Passagieren D, E und F sowie G bis zur Ausübung des Wahlrechts als Unterstützungsleistung eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt aktiv anzubieten, weil es am Angebot einer konkreten anderweitigen Beförderung (Flug) fehlte. Es wurde nur eine Umbuchung auf irgendeinen anderen Flug des Luftfahrtunternehmens angeboten.

Sie haben dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. s LFG, BGBl 1957/253 idF BGBl I 2021/151, verstoßen und wird über Sie gemäß § 169 Abs. 1 LFG, BGBl 1957/253 idF BGBl I 2021/151, eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens die zahlen.”

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Infrastruktur und Technik Luftfahrt Verwaltungsstrafe Luftfahrtunternehmen Flug Annulierung Fluggast Ticketrückerstattung Alternativbeförderung Kontrollsystem
32004R0261 Linienflugverkehr Nichtbeförderung Art5 Abs1 lita 32004R0261 Linienflugverkehr Nichtbeförderung Art8 Abs1 litb LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-VG-14/001-2024, LVwG-VG-15/001-2024, LVwG-VG-16/001-2024, LVwG-VG-17/001-2024  vom 23.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 5a unter dem Senatsvorsitz des Richters MMag. Kammerhofer, mit den weiteren Richtern Mag. Biedermann (Berichterin) und Dr. Kutsche, LL.M. (Beisitzer) sowie den fachkundigen Laienrichtern Mag. Schrötter und Mag. Dr. Stief MBL-HSG über den am 09.09.2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Antrag der A GmbH in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, auf Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme der Antragstellerin in den Losen ***, ***, *** und *** vom 30.08.2024 im Vergabeverfahren „***“ (öffentliche Auftraggeberin: NÖ Landesgesundheitsagentur, ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, vergebende Stelle: D Rechtsanwälte GmbH, ***, ***) und Einleitung des Nachprüfungsverfahrens, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Nachprüfungsverhandlung am 17.10.2024, zu Recht erkannt

1.Der Antrag der A GmbH, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, vom 09.09.2024 auf Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme zu den Losen ***, ***, *** und *** der NÖ Landesgesundheitsagentur, ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, vom 30.08.2024 im Vergabeverfahren „***“, wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Hinweis

Die Entscheidung über den Ersatz der Gebühr für den Nachprüfungsantrag ergeht auf Grund der Einzelrichterzuständigkeit mit gesondertem Beschluss.

Vergabe Nachprüfung Verhandlungsverfahren Nichtigerklärung Teilnahmeantrag Auswahl gesondert anfechtbare Entscheidung
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1 BVergG 2018 §2 Z15 BVergG 2018 §123 Abs6
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-864/001-2024  vom 22.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 01. Juli 2024, GZ. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der NÖ Gemeindeordnung 1973

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Flächenwidmung aufsichtsbehördliches Verfahren Feststellungsantrag Zurückweisung
GdO NÖ 1973 §92
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-837/001-2024  vom 15.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwälte B Rechtsanwälte OG, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11.06.2024, Zl. ***, betreffend Ungültigerklärung der NÖ Jagdkarte Nr. ***, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Jagdrecht Jagdkarte Ungültigerklärung Jagdwaffe Verlässlichkeit
JagdG NÖ 1974 §62
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-123/046/8400/2024  vom 08.10.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zirm als Vorsitzende sowie durch seine Richter Mag. Schmied als Berichter und Dr. Diem als Beisitzer über den Antrag der A. B., vertreten durch Rechtsanwält:innen GmbH, vom 21.6.2024, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 13.6.2024, betreffend das Vergabeverfahren der Stadt Wien - Wiener Wohnen „..., B.-straße - Schlosserarbeiten“, AZ: ...0-2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 31.7.2024

zu Recht erkannt

I. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 13.6.2024 betreffend das Vergabeverfahren der Stadt Wien - Wiener Wohnen „..., B.-straße – Schlosserarbeiten“, AZ: ...0-2023, wird gemäß § 8 Abs. 1 WVRG 2020 iVm § 78 Abs. 1 Z 9 BVergG iVm § 141 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 abgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat gemäß den §§ 14 und 15 WVRG 2020 die von ihr entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von 3.802,-- Euro selbst zu tragen. Die von der Antragstellerin zu viel entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von 3.803,-- Euro werden der Antragstellerin zurückerstattet.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Vergabeverfahren Nichtigerklärung Ausscheidensentscheidung Nachprüfungsantrag erhebliche oder dauerhafte Mängel wesentliche Anforderung
BVergG 2018 §78 Abs1 Z9 BVergG 2018 §141 Abs1 Z2
97 Öffentliches Auftragswesen
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-101/V/032/5685/2024  vom 08.10.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Säumnisbeschwerde des A. B., vertreten durch die C. GmbH, betreffend ein Verfahren des Magistrats der Stadt Wien nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz, Zl. ..., nach mündlicher Verhandlung am 3. September 2024, den

BESCHLUSS

gefasst

I. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verzugszinsen für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgungsleistungen wird gem. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

sowie

zu Recht erkannt

II. Gem. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Wiener Grundversorgungsgesetz, LGBl. 46/2004, wird dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 29. November 2022 bis zum 27. Juli 2023 Geldersatz für Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe von € 8.151,62 gegenüber dem Land Wien binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zuerkannt.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Grundversorgung Anträge Aufnahme in die Grundversorgung Geldersatz einstweilige Anordnung Unionsrecht Säumnisbeschwerde Antragszurückziehung Antragsänderung Grundversorgungsvereinbarung Hilfsbedürftigkeit Schutzbedürftigkeit Fremder vorenthaltene Grundversorgung Leistungsumfang Ermittlung der Anspruchshöhe angemessener Lebensstandard Mindestsicherung sachnächste Norm Verzugszinsen Zinsbegehren effet utile Aufnahme-RL vermögensrechtlicher Anspruch Klage ordentliche Revision
B-VG Art15a – Grundversorgungsvereinbarung B-VG Art137 32013L0033 Aufnahme-RL Art17 Abs5 AVG §13 Abs8 VwGVG §8 Abs1 GrundversorgungsG Wr 2004 §1 Abs1 GrundversorgungsG Wr 2004 §3 Abs1 GrundversorgungsG Wr 2004 §2 Abs1 WMG §8 Abs2 Z5
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) E3L E19103000 40/01 Verwaltungsverfahren 40/01 Verwaltungsverfahren L92409 Betreuung Grundversorgung Wien L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/37/1052-14  vom 27.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des Bürgermeisters AA, Aderesse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 13.03.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

1.1.die Tatbeschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend berichtigt wird, dass im letzten Satz der Beistrich nach dem Wort „betrieben“ durch einen Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz „obwohl dafür keine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorlag“ ersatzlos gestrichen wird und

1.2.es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG)

„§ 45 Abs 3 TNSchG 2005, LGBl Nr. 26/2005 idF LGBl Nr. 163/2019, iVm dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.12.2014, Zl ***“ und

bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG)

„§ 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr. 163/2019“zu lauten hat.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Kraftwerk Pflichtwassermenge Pflichtwasserabgabe Restwassermenge Dotierwasser Auflagen Kontrollsystem
WRG 1959 §9 WRG 1959 §105 WRG 1959 §137 NatSchG Tir 2005 §7 NatSchG Tir 2005 §45 VStG §5 VStG §9 VStG §19 VStG §20 VStG §45 VwGVG 2014 §47 VwGVG 2014 §50 VwGVG 2014 §52
81/01 Wasserrechtsgesetz L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/26/2565-2  vom 27.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der BB vom 05.09.2024, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als die beiden Geldstrafen im Betrag von je Euro 2.000,00 auf jeweils Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe je in der Dauer von 13 Stunden) herabgesetzt werden.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 300,00 neu festgesetzt.

Damit ergibt sich ein Gesamtzahlbetrag an die belangte Behörde von Euro 3.300,00.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsnorm mit „§ 28 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023“ konkretisiert wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konsenslose Bauführung
BauO Tir 2022 §28 Abs1 lita BauO Tir 2022 §67 Abs1 Z1 lita BauO Tir 2022 §67 Abs1 Z1 litj
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/2492-5, LVwG-2024/13/2493-5  vom 27.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16.08.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 und dem KFG 1967 sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.08.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

A.zu LVwG-2024/13/2492 (Verwaltungsstrafverfahren)

1.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage 22 Stunden) auf Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitstrafe 14 Tage) herabgesetzt wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die verletzten Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1. § 99 Abs 1 lit b StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 90/2023 iVm § 5 Abs 2 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 6/2017 zu lauten haben, die verletzte Strafnorm § 99 Abs 1 lit b StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 90/2023.

Zu Spruchpunkt 2. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens zu Spruchpunkt 1. mit Euro 160,00 neu festgesetzt. Zu Spruchpunkt 2. hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 20,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B. C.Zu LVwG-2024/13/2493 (Führerscheinentzugsverfahren)

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Alkoholtestverweigerung Führerscheinentzug Lenken eines FZ ohne Kennzeichentafeln vorne und hinten
StVO 1960 §5 Abs2 StVO 1960 §99 Abs1 litb KFG 1967 §36 litb KFG 1967 §134 Abs1 Z1 FSG 1997 §26 Abs2 Z1
90/01 Straßenverkehrsrecht 90/02 Kraftfahrrecht 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1184-2  vom 26.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 20.03.2024, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Feststellung Parteistellung
BauO Tir 2022 §33
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/47/2657-17  vom 26.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, StA Z, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 25.09.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ist ihrem Antrag vom 05.09.2023 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung - Student“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsbewilligung Student Kein dauerhafter Hinderungsgrund
NAG 2005 §64 Abs1 NAG 2005 §11 Abs2 NAG 2005 §11 Abs2 NAG 2005 §20 Abs1
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/22/2901-1  vom 26.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.10.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Beschwerdeführerin die gegenständliche Tat als handelsrechtlicher Geschäftsführerin und sohin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der CC mit Sitz in Adresse 2, **** W zur Last gelegt wird.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

3.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fehlender gewerberechtlicher Geschäftsführer
GewO 1994 §9 Abs1 GewO 1994 §367 Abs1
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/0771-5  vom 26.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.01.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziff 1 VStG eingestellt. Weiters wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung verhängt wird.

2.Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beleidigung Verspottung während Amtshandlung Ehrenkränkung
LPolG Tir 1976 §20 litc
L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Tirol L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/50/2911-1  vom 26.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2024, ***, betreffend endgültiger Festsetzung des Tourismus Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erlöse aus Skipassverkauf Nutzen aus dem Tourismus
TourismusG Tir 2006 §30 TourismusG Tir 2006 §31 TourismusG Tir 2006 §32
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol L34007 Abgabenordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/1665-1  vom 26.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der CC vom 02.05.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

2.Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verbringen von Arznei
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3
82/04 Apotheken Arzneimittel
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/44/0866-6  vom 26.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Spruchpunkt II/2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.02.2024, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach der Trinkwasserverordnung (TWV) iVm dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruchpunkt II/2 wie folgt zu lauten hat

„Täter:AA, Adresse 1, **** Z

Tatort:CC,Adresse 3, **** Z

Tatzeit:Kalenderjahr 2022

Tathandlung:Der Täter hat es als gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG verantwortlich Beauftragter der DD der Verbund CC zu verantworten, dass für die Trinkwasserversorgungsanlage mit der Wasserbuchpostzahl *** (Entnahmemenge ≤ 10 m3 Wasser pro Tag) im Kalenderjahr 2022 keine Eigenkontrolle gemäß § 5 Z 2 TWV (Untersuchungen und Begutachtungen des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten nach Anhang II der TWV) durchgeführt wurde.

Übertretene Norm:§ 5 Z 2 erster Halbsatz Trinkwasserverordnung, BGBl II Nr 304/2001 in der Fassung BGBl II Nr 362/2017

Strafsanktionsnorm:§ 90 Abs 3 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 256/2021

Geldstrafe:€ 250,-

Ersatzfreiheitsstrafe:10 Stunden (§ 16 VStG)

Verfahrenskosten:€ 25,- (§ 64 VStG)“

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 50,- zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unterlassene Eigenkontrolle Trinkwasserversogungsanlage
TrinkwasserVO §5
82/05 Lebensmittelrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2217-5  vom 25.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.7.2024, ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung eines Objektes als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Benützungsuntersagung Freizeitwohnsitz Pensionierung Hauptwohnsitz
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/35/1558-10  vom 25.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 30.4.2024, ***, betreffend die Abweisung von Einsprüchen gegen Beschlüsse der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft nach dem TFLG 1996

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass wie folgt über die verfahrenseinleitenden Anträge zu entscheiden ist

„Den Einsprüchen wird Folge gegeben und die in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X am 03.06.2023 zu Tagesordnungspunkt 3. (Kassabericht 2022 und Kostenvoranschlag 2023) und zu Tagesordnungspunkt 4. (Trinkwasserprojekt: Diskussion und Beschlussfassung) gefassten Beschlüsse behoben.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Agrargemeinschaft Beschluss Vollversammlung Einspruch Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis Tagesordnung Trinkwasserversorgung Jahresrechnung Kostenvoranschlag Außerordentliches Verwaltungsgeschäft
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/2096-15, LVwG-2024/29/2097-15  vom 25.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen

1. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2024, Zl ***, betreffend Festsetzung der Wasseranschlussgebühr (LVwG-2024/29/2096) und

2. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2024, Zl ***, betreffend Festsetzung der Kanalanschlussgebühr (LVwG-2024/29/2097)

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2024, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2024, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wasser- und Kanalanschluss
WassergebührenO Tulfes Kanalbenützungsgebühren Tulfes BAO §4
L37297 Wasserabgabe Tirol L69307 Wasserversorgung Tirol 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/2847-1  vom 22.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit (Beschlagnahme) nach dem Arzneimittelwareneinfuhrgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Einfuhr Arzneimittel Beschlagnahme
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3
82/04 Apotheken Arzneimittel
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/0578-9  vom 21.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA und des BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.1.2024, ***, ***, betreffend einen baubehördlichen Auftrag zur Beseitigung diverser baulicher Anlagen, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nebst Untersagung der weiteren Benützung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als

-der zu Spruchpunkt I. ergehende baubehördliche Auftrag auf § 46 Abs 1 TBO 2022 gestützt wird und die Leistungsfrist mit „bis spätestens 30.4.2025“ neu festgesetzt wird

-hinsichtlich Spruchpunkt II. die Untersagung der weiteren Ausführung und die unverzügliche Einstellung der Bauarbeiten auf § 42 Abs 1 und 3 TBO 2022 gestützt wird. Darüber werden die Bauherren gemäß § 42 Abs 3 TBO 2022 informiert, dass, wenn nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw die Bauanzeige nachgeholt wird oder die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wird, die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und/oder die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen ist

-hinsichtlich Spruchpunkt III. die Untersagung der weiteren Benützung auf die in Spruchpunkt I. angeführten baulichen Anlagen beschränkt wird und

-Spruchpunkt IV. ersatzlos zu entfallen hat.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beseitigungsauftrag vollendete und in Bau befindliche Bauvorhaben Benützungsuntersagung Baueinstellung Wiederherstellung Abweisungsgründe nach § 34 Abs 3 TBO 2022
BauO Tir 2022 §42 BauO Tir 2022 §46
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/2294-6  vom 20.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der BB vom 01.07.2024, ***, im Zusammenhang mit einer Übertretung nach dem Versammlungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage 16 Stunden) auf Euro 130,00, (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage und 14 Stunden) herabgesetzt wird.

2.Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 13,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Auflösung einer Versammlung Nichtverlassen des Versammlungsortes Klimakleber Klimaschutz
VersammlungsG 1953 §14 Abs1 SPG 1991 §81 Abs1
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht 41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/2199-9  vom 20.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der CC vom 11.07.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

I. zu Recht

1.Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe, wonach die Tatzeit auf 23.03.2023 bis 31.10.2023 und 01.06.2024 bis 06.06.2024 eingeschränkt wird, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) auf Euro 1200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) herabgesetzt wird.

2.Dementsprechend wird der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses mit Euro 120,00 neu festgesetzt

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Weiters wird der

II. Beschluss gefasst

4.Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der CC vom 11.07.2024, ***, wird eingestellt.

5.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unzulässige Nutzung Beschwerdeeinschränkung Bewilligungspflichtiges Bauvorhaben Errichtung ohne Baubewilligung Strafminderung
BauO Tir 2022 §67 Abs1 lita BauO Tir 2022 §28 Abs1 BauO Tir 2022 §67 Abs1 litj Z1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/1475-5  vom 20.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, **** Adresse 1, vertreten durch RA BB in **** Z, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichts Z vom 02.10.2023, Zl. ***, die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes als „Gewerblicher Vermögensberater mit der Berechtigung nach § 1 Z 44 Wertpapieraufsichtsgesetz als vertraglich gebundener Vermittler ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen“ erteilt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gewerbeberechtigung Ausschluss Nachsicht Teilweise Bindungswirkung an gerichtliches Absehen von Nebenstrafe Prognoseentscheidung
GewO 1994 §26 Abs1 GewO 1994 §13 Abs1 Z1
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/47/0747-11  vom 20.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der CC vom 07.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft Verleihungshindernis Keine bejahende Einstellung zur Republik Österreich Negative Prognoseentscheidung
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 erster Satz
41/02 Staatsbürgerschaft
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/2424-3  vom 20.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.09.2024, ***, im Zusammenhang mit einer Übertretung nach dem Versammlungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage 1 Stunde) auf Euro 30,00, (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tage 18 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch hat wie folgt zu lauten

„Sie haben als Teilnehmerin der Versammlung zum Thema „Letzte Generation - Recht auf Überleben“ es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die behördliche Auflösung der Versammlung den Versammlungsteilnehmern durch einen Polizeibeamten um 10:37 Uhr mitgeteilt worden war, da Sie bis zumindest 10:47 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Versammlungsort nicht verlassen
VersammlungsG 1953 §14 Abs1
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/1706-4  vom 20.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y, ohne Datum Zl ***, betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach der TBO 2022, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert

Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 wird Herr AA als Eigentümer des gegenständlichen Containers verpflichtet, den konsenslos errichteten Container an der Grundgrenze des Gst **1 zum Gst **2 hin binnen der angemessenen Frist von binnen vierzehn Tagen ab Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses, somit ab 12.11.2024 bis spätestens 26.11.11.2024 zur Gänze zu entfernen.

2.Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 wird dem Beschwerdeführer als Eigentümer des gegenständlichen Containers die weitere Benützung mit sofortiger Wirkung untersagt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baustelleneinreichung Entfernung Herstellung gesetzlicher Zustand Container Beseitigungsauftrag
BauO Tir 2022 §46
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/2252-15  vom 20.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, **** Adresse 1, vertreten durch RA BB, gegen den Bescheid des CC vom 16.08.2024 (22.07.2024, 204-1/2024), betreffend Benützungsuntersagung gemäß § 46 TBO, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz ganzjähriges Wohnbedürfnis Benützungsuntersagung
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg BauO Tir 2022 §62 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/2198-8  vom 20.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

I. zu Recht

1.Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe stattgegeben, als der Tatzeitraum von 23.03.2023 bis 06.06.2024 auf 23.03. bis 31.10.2023 und 01.06. bis 06.06.2024 eingeschränkt wird und die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) auf Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) herabgesetzt wird.

2.Der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses reduziert sich daher auf Euro 150,00.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Weiters wird der

II. Beschluss gefasst

4.Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.07.2024, LZ/709240015103, wird eingestellt.

5.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdeeinschränkung Bewilligungspflichtiges Bauvorhaben Errichtung ohne Baubewilligung Strafminderung
BauO Tir 2022 §67 Abs1 lita BauO Tir 2022 §28 Abs1 BauO Tir 2022 §67 Abs1 litj Z1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/11/2848-2  vom 19.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.2024, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Beschlagnahme Sicherung des Verfalls Verdacht Arzneiwaren
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21 Abs1 Z2 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3 Abs1
82/04 Apotheken Arzneimittel
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/2292-6  vom 19.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z, gegen das Straferkenntnis der BB vom 01.07.2024, ***, im Zusammenhang mit einer Übertretung nach dem Versammlungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage 16 Stunden) auf Euro 100,00, (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage und 20 Stunden) herabgesetzt wird.

2.Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Auflösung einer Versammlung Nichtverlassen des Versammlungsortes Klimakleber Klimaschutz
VersammlungsG 1953 SPG 1991 §81 Abs1
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht 41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/2610-4, LVwG-2024/40/2203-5  vom 19.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 23.08.2024, Zl *** sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 15.07.2024, Zl *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 23.08.2024, Zl *** wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 320,00 zu leisten.

3.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 15.07.2024, Zl *** wird als unbegründet abgewiesen.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verweigerung Blutabnahme Suchtgiftbeeinträchtigung
StVO 1960 §5 StVO 1960 §99 Abs1 FSG 1997 §26
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/1905-19  vom 15.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, Y, vertreten durch BB, Adresse 2, **** X, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 08.06.2022, ***, wegen Übertretung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

ZKO-Meldung Grenzüberschreitender Arbeitseinsatz
LSD-BG 2016 §26 Abs1 Z1 LSD-BG 2016 §19 Abs1 LSD-BG 2016 §19 Abs2
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-031/V/002/12416/2024  vom 07.11.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 20.08.2024, GZ: ..., wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2f StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 und 16.10.2024 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht erkannt

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die nur gegen den Verfall gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen. § 99c Abs. 1 StVO 1960 ist in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023 anzuwenden.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Verfall Beschlagnahmung Geschwindigkeitsüberschreitung dingliches Recht konkludenter Eigentumsvorbehalt Faustpfandprinzip spezialpräventive Prognose
StVO 1960 §99b Abs1 StVO 1960 §99c Abs1 VStG §17
90/01 Straßenverkehrsordnung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-111/077/10398/2024, VGW-111/V/077/10399/2024  vom 10.10.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn A. B. und der Frau C. D., beide vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Stadterneuerung II, vom 17.06.2024, Aktenzahl ..., mit welchem gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) das am 18.04.2024 eingebrachte Ansuchen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 129a Bauordnung für Wien (BO) betreffend die Kurzzeitvermietung der Wohnung Top Nr. 3003 zurückgewiesen wurde

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Bauordnung Kurzzeitvermietung Ansuchen Ausnahmebewilligung Wohnungseigentumsvertrag Vertragsklausel Zustimmung der Miteigentümer Konkretisierung Abweisung ordentliche Revision
BauO Wr §129 Abs1a AVG §13 Abs3
L82009 Bauordnung Wien 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-W-1/001-2024  vom 14.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom 8. November 2024, ohne Zahl, mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Streichung u.a. des Herrn B aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2025 keine Folge gegeben wurde, wie folgt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ausspruch wie folgt zu lauten hat

„Der am 30. Oktober 2024 eingebrachte, von „GR A“ unterfertigte, auf einem Schriftsatz mit der Bezeichnung „***“ verfasste und insgesamt fünf namentlich bezeichnete Personen betreffende Berichtigungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, (NÖ GRWO 1994), LGBl.0350-0, idF LGBl. Nr.39/2024, wird, soweit er sich auf die Streichung von Herrn B, ***, bezieht und beantragt wurde, ihn aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** für die Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2025, zu streichen, auf Grundlage des Beschlusses der Gemeindewahlbehörde vom 08. November 2024, gemäß § 25 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, (NÖ GRWO 1994), LGBl.0350-0, idF LGBl. Nr.39/2024, zurückgewiesen.“

Wahlrecht Gemeinde-Wählerevidenz Berichtigungsantrag Wählerverzeichnis Streichung
GdWO NÖ 1994 §17 GdWO NÖ 1994 §18 GdWO NÖ 1994 §23
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1143/001-2024  vom 26.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer aufgrund der Säumnisbeschwerde A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, betreffend den Antrag der C GmbH vom 21. April 2022 auf Wiederverleihung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01. Juli 1998, ***, verliehenen Wasserbenutzungsrechtes zu Recht erkannt

I.Der Antrag der C GmbH vom 21. April 2022 wird zurückgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Antrag; Unzulässigkeit
WRG 1959 §21 Abs3 VwGVG 2014 §8 VwGVG 2014 §28 Abs7
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2058/001-2024  vom 25.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 3. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tierseuchengesetz, zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Tierrecht Tiergesundheit Verwaltungsstrafe Tiertransport grenztierärztliche Untersuchung Veterinärbescheinigung
TSG 1909 §11 Abs2 TGG §33 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2095/001-2024  vom 25.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 3. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Tierseuchengesetz, zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Tierrecht Tiergesundheit Verwaltungsstrafe Tiertransport grenztierärztliche Untersuchung Veterinärbescheinigung
TSG 1909 §11 Abs2 TGG 1999 §33 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1223/002-2024, LVwG-AV-1223/003-2024  vom 25.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27.9.2024, ***, betreffend Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht

1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Lebensmittelrecht Maßnahmen Vorschreibung Inverkehrbringen Information Berichtspflicht
LMSVG 2006 §5 LMSVG 2006 §39 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1998/001-2023  vom 25.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

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Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.08.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht

1.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. mit der Maßgabe dahingehend stattgegeben als die Tatbeschreibung zu lauten hat wie folgt

„Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlich beauftragtes Organ der C GmbH (vormals D GmbH) mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Berechtigte, die im Bescheid vom 06.02.2020, ***, rechtswirksam vorgeschriebene Auflage 16 des Spruchteiles C, die lautet: "Die Aufstellung einer Brecheranlage ist nicht zulässig.", wiederholt nicht eingehalten hat, da an folgenden Tagen zumindest ein Brecher aufgestellt war

Anstelle der als Gesamtstrafe festgesetzten Geldstrafe in Höhe von 5.000,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe 347 Stunden) haben für die festgestellten 9 Verwaltungsübertretungen folgende Strafen zu treten

37 Stunden

37 Stunden

37 Stunden

37 Stunden

40 Stunden

40 Stunden

40 Stunden

37 Stunden

42 Stunden

2.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

Landwirtschaft und Natur Naturschutz Verwaltungsstrafe Auflage Tatort Gesamtstrafe fortgesetztes Delikt
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs4
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1852/001-2023  vom 24.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28.06.2023, Zl. ***, zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Lebensmittelrecht Verwaltungsstrafe Lebensmittel Inverkehrbringen Kontamination
LMSVG 2006 §5 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-849/001-2024  vom 23.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 13. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Feststellung gemäß § 352 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Bezugnehmend auf den Antrag von Frau A vom 07. Juni 2024 wird gemäß § 352 Abs. 8 GewO festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Befähigungsprüfungszeugnisses für die Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ mangels positiver Absolvierung der fachlich praktischen Prüfung (Modul 1) der Befähigungsprüfung „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ am 16. April 2024 nicht vorliegen“.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

II. Darüber hinaus wird der Beschluss gefasst

1.Das auf eine inhaltliche Überprüfung bzw. Abänderung der negativen Beurteilung der fachlich praktischen Prüfung (Modul 1) der Befähigungsprüfung „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ am 16. April 2024 gerichtete Beschwerdebegehren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Kosmetik Tätowieren Befähigungsprüfung Feststellung Bescheid
GewO 1994 §352 Abs8
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1868/001-2023  vom 21.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 11. April 2023, Zl. ***, betreffend Erteilung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Parteien: 1. B und 2. C als Bauwerber, beide vertreten durch Rechtsanwältin D), den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Parteistellung Nachbar
BauO NÖ 2014 §6 BauO NÖ 2014 §18 Abs1a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-661/006-2019, LVwG-AV-146/006-2020, LVwG-AV-165/006-2020  vom 15.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch die A Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. Mai 2019, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-661-2019), sowie die Beschwerden der B AG in ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen die Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. Dezember 2019, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-146-2020), und vom 10. Jänner 2020, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-165-2020), jeweils betreffend Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei im Verfahren LVwG-AV-661-2019: B AG in ***; mitbeteiligte Partei in den übrigen beiden Verfahren: Stadtgemeinde ***), durch Verkündung am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. September 2024 zu Recht erkannt

1.Der zu LVwG-AV-661-2019 protokollierten Beschwerde der Stadtgemeinde *** wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass sein Spruch zu lauten hat

„1. Die Stadtgemeinde *** hat gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** – *** zur Hälfte zu tragen.

2. Die Kosten der Errichtung werden mit € 22.572,67 bestimmt.

3. Der Barwert der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung zum 29. März 2016 wird mit € 99.137,04 bestimmt. Das Mehrbegehren der B AG wird insoweit abgewiesen.

4. Die Stadtgemeinde *** ist schuldig, ihren Anteil in der Höhe von € 60.854,86 = € 11.286,34 + € 49.568,52 innerhalb von vier Wochen an die B AG zu leisten.“

2.Der zu LVwG-AV-146-2020 protokollierten Beschwerde der B AG wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass sein Spruch zu lauten hat

„1. Die Stadtgemeinde *** hat gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** – *** zur Hälfte zu tragen.

2. Die Kosten der Errichtung werden mit € 16.061,17 bestimmt.

3. Der Barwert der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung zum 29. März 2016 wird mit € 98.538,39 bestimmt.

4. Das Mehrbegehren der B AG wird abgewiesen.

5. Die Stadtgemeinde *** ist schuldig, ihren Anteil in der Höhe von € 57.299,78 = € 8.030,585 + € 49.269,195 innerhalb von vier Wochen an die B AG zu leisten.“

3.Der zu LVwG-AV-165-2020 protokollierten Beschwerde der B AG wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass sein Spruch zu lauten hat

„1. Die Stadtgemeinde *** hat gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** – *** zur Hälfte zu tragen.

2. Die Kosten der Errichtung werden mit € 16.061,17 bestimmt.

3. Der Barwert der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung zum 29. Februar 2016 wird mit € 98.538,39 bestimmt.

4. Das Mehrbegehren der B AG wird abgewiesen.

5. Die Stadtgemeinde *** ist schuldig, ihren Anteil in der Höhe von € 57.299,78 = € 8.030,585 + € 49.269,195 innerhalb von vier Wochen an die B AG zu leisten.“

4.Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG hat die B AG die auf die vorliegenden Verfahren entfallenden Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen D als Barauslagen zu tragen. Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren sowie der Leistungsfrist hiefür bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.

5.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Eisenbahnrecht Verfahrensrecht Bindungswirkung Eisenbahnkreuzung Sicherung Kosten
EisenbahnG 1957 §48 EisenbahnG 1957 §49
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/1291-3  vom 28.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin aufgrund der Absonderung ihrer Dienstnehmerin BB im Zeitraum 26.03.2022 bis 31.03.2022 eine Vergütung in der Höhe von Euro 477,70 gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG zuerkannt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verkehrsbeschränkung Fristenlauf Vergütung Verdienstentgang
EpidemieG 1950 §7 EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/45/2287-6  vom 28.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, ***** Z, Y, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.07.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Klimakleber selbes geschütztes Rechtsgut Auflösung Versammlung
SPG §81 Abs1
41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/2459-5  vom 28.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde vom 07.08.2024 des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Z vom 11.07.2024, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baueinstellung Auslegung des Bescheidinhaltes
BauO Tir 2022 §42 Abs3 AVG §59 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/51/2783-3  vom 28.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2024, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung in einer Angelegenheit nach dem Integrationsgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

verspäterer Einspruch
AVG §32 Abs2 VStG §49 Abs1
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/47/2290-5  vom 27.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, ***** Z, Y, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

Klimademonstration auf der Autobahn Nichtverlassen des Versammlungsortes
VersammlungsG 1953 §14 Abs1 VersammlungsG 1953 §19
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/2721-1  vom 27.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.09.2024, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

verspäteter Einspruch
VStG §49 Abs1
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/2650-11  vom 27.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.07.2024, ***, betreffend Festsetzung der Kanalanschlussgebühr, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde gegen wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner in der Beschwerdesache der der Diözese Y, Adresse 3, **** Y, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.07.2024, ***, betreffend Festsetzung der Kanalanschlussgebühr, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, nachstehenden

Beschluss

3.Der Vorlageantrag der Diözese Y wird als unzulässig zurückgewiesen.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kanalanschlussgebühr kirchliches Gebäude
BAO §4 AbgabenG Tir 2009 §3 AbgabenG Tir 2009 §3 KanalgebührenO Marktgemeinde Matrei iO §2
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht 3400 Abgabenordnung L82307 Abwasser Kanalisation Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2150/001-2023  vom 12.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.09.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutz Verwaltungsstrafe Schutzmaßnahmen Arbeitsplatzevaluierung
ASchG 1994 §4 Abs4 ASchG 1994 §130 Abs1 Z6
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1347/001-2024  vom 05.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 17.9.2024, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 19.9.2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zustellung eines Bescheides, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 27 und § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verfahrensrecht Bescheid Kollegialbehörde Beschlussdeckung Unzuständigkeit
GdO NÖ 1973 §51 VwGVG 2014 §27
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-107/042/36/2023  vom 04.11.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 15.12.2022, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Namensänderungsgesetzes, den

Beschluss

I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG wird das Verfahren eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Einstellung Familienname Änderung Normprüfungsantrag Zurückziehung
NÄG §1 NÄG §2 NÄG §3 NÄG §7 VwGVG §28 VwGVG §31
41/03 Personenstandsrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-356/001-2024  vom 31.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 05. März 2024, Zl. ***, betreffend Ersatz von Sozialhilfeleistungen an Herrn C nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Sozialrecht Leistungen der Sozialhilfe Kostenersatz Erbe Geschenknehmer
SHG AusführungsG NÖ 2020 §33 SHG AusführungsG NÖ 2020 §35 ABGB §1278
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-141/002/5589/2024  vom 31.10.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 01.03.2024, Zl. MA 40 - Sozialzentrum Linke Wienzeile - ..., betreffend Antragsabweisung gemäß § 16 WMG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.07.2024, 12.09.2024 und 07.10.2024 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Wortes „abgewiesen“ die Wortfolge „als unzulässig zurückgewiesen“ tritt und „§ 32 WMG“ als Rechtsgrundlage ergänzt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Mindestsicherung Lebensgemeinschaft Bedarfsgemeinschaft eheähnlicher Zustand Wirtschaftsgemeinschaft Partnereinkommen Lebensführung wechselseitiger Beistand Geschlechtsgemeinschaft
WMG §7 WMG §16 WMG §32
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2097/001-2024  vom 30.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 5. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als

- die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) auf den Betrag von 1.250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) herabgesetzt wird

- in der Tatbeschreibung der Satz „Dies stellt eine Übertretung der Bestimmung des § 35 Abs. 1 Z 4 ASchG dar, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (auch betreffend ggst. Estrichmaschine) die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden sind.“ entfällt

- in der Übertretungsnorm das Zitat „§ 35 Abs. 1 Z 4“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 1 Z 2“ ersetzt wird, und

- in der Strafsanktionsnorm das Zitat „§ 130 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 130 Abs. 1 erster Strafsatz“ ersetzt wird.

Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutz Verwaltungsstrafe Arbeitsmittel Bedienungsanleitung
ASchG 1994 §35 Abs1 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-708/001-2024  vom 24.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A und des B in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 7. Mai 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Kostenübernahme der Nachmittagsbetreuung für ein Pflegekind gemäß § 64 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) zu Recht

1.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Sozialrecht Kinder- und Jugendhilfe Pflegekindergeld Sonderbedarf sonstige Geld- und Sachförderung Privatwirtschaftsverwaltung
KJHG NÖ 2013 §64
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-242/002/10340/2024/VOR  vom 21.10.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch deren Erwachsenenvertreter, Herrn Dr. C. D., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 05.06.2024, Zl. MA 40 - Zielgruppenzentrum Erdbergstraße - ..., betreffend Abweisung eines Mindestsicherungsantrages, aus Anlass der gegen das Erkenntnis der Rechtspflegerin vom 23.07.2024, GZ: VGW-242/002/RP12/8392/2024-2, seitens der belangten Behörde erhobenen Vorstellung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.09.2024, zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin aufgrund des Antrages vom 17.01.2024 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.04.2024 bis 31.08.2024 zuerkannt wie folgt

von 01.04.2024 bis 30.04.2024€ 465,11

von 01.05.2024 bis 31.05.2024 € 0,--

von 01.06.2024 bis 30.06.2024 € 465,11

von 01.07.2024 bis 31.07.2024 € 465,11

von 01.08.2024 bis 31.08.2024 € 465,11

II. Ein Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG zum monatlichen Mindeststandard wird für den Zeitraum 01.04.2024 bis 31.08.2024 zuerkannt wie folgt

von 01.04.2024 bis 30.04.2024 € 208,05

von 01.05.2024 bis 31.05.2024 € 0,--

von 01.06.2024 bis 30.06.2024 € 208,05

von 01.07.2024 bis 31.07.2024 € 208,05

von 01.08.2024 bis 31.08.2024 € 208,05

III. Gemäß § 9 WMG wird eine Mietbeihilfe für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf für den Zeitraum 01.04.2024 bis 31.08.2024 zuerkannt wie folgt

von 01.04.2024 bis 30.04.2024 € 209,03

von 01.05.2024 bis 31.05.2024€ 0,--

von 01.06.2024 bis 30.06.2024€ 209,03

von 01.07.2024 bis 31.07.2024 € 209,03

von 01.08.2024 bis 31.08.2024 € 209,03

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Mindestsicherung Anrechnung Nachzahlung Familienbeihilfe Abgrenzbarkeit teleologische Interpretation
WMG §16 WMG §12 WMG §12a
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1900/001-2024  vom 17.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 2. August 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 40.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) auf den Betrag von 3.650 Euro (keine Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

Arbeitsrecht Lohn- und Sozialdumping Verwaltungsstrafe Vereitelung Unterlagen Übermittlung Schutzzweck
LSD-BG 2016 §14 LSD-BG 2016 §27 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-548/001-2024  vom 17.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. März 2024, Zl. ***, betreffend eine Rückerstattung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG insofern Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass zum einen der Rückerstattungsbetrag statt „€ 41.414,91“ nunmehr „€ 1.182,05“ und zum anderen die Rechtsgrundlage statt „§ 70 NÖ Sozialhilfegesetz 2000“ nunmehr „§ 38 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000“ zu lauten haben, wobei das Ende der Frist für die Zahlung des Rückerstattungsbetrages mit 30. November 2024 festgelegt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Sozialrecht Sozialhilfe Hilfe bei stationärer Pflege Rückerstattung Einkommen Änderung
SHG NÖ 2000 §38 SHG NÖ 2000 §70
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-123/077/8397/2024  vom 17.10.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr.in Lettner als Vorsitzende, den Richter Dr. Oppel und die Richterin Mag.a Mandl über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwält:innen GmbH, Wien, B. Platz, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung betreffend das Vergabeverfahren "..., C.-gasse", Aktenzahl ...-2024, der Stadt Wien – Wiener Wohnen, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Wien, D.-gasse

zu Recht erkannt

I.Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 13.06.2024 betreffend das Vergabeverfahren der Stadt Wien – Wiener Wohnen "…, C.-gasse", Aktenzahl ...-2024, wird abgewiesen.

II.Die Antragstellerin hat gemäß den §§ 14 und 15 WVRG 2020 die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Vergabeverfahren Nichtigerklärung Ausscheidensentscheidung Nachprüfungsantrag erhebliche oder dauerhafte Mängel wesentliche Anforderung
BVergG 2018 §78 Abs1 Z9 BVergG 2018 §141 Abs1 Z2
97 Öffentliches Auftragswesen
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1073/001-2024, LVwG-AV-1074/001-2024  vom 16.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, gegen die Bescheide der NÖ Landesregierung vom 17. Juni 2024, Zl. ***, und vom 17. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung von Feststellungsbegehen nach dem NÖ ElWG zu Recht

1.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Juni 2024, Zl. ***, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Juli 2024, Zl. ***, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Infrastruktur und Technik Elektrizitätswesen Anschlusspflicht Feststellungsbegehren Feststellungsinteresse Eventualantrag
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §40 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1759/001-2024  vom 14.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 5. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in der Tatbeschreibung statt „als Verantwortlicher“ „als handelsrechtlicher Geschäftsführer“ zu lauten hat.

2.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3.-4. mit der Maßgabe stattgegeben, dass die in Spruchpunkt 1. von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.015 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 156 Stunden, auf den Betrag von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 77 Stunden und die zu den Spruchpunkten 3. und 4 verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 645 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 99 Stunden, auf den Betrag von jeweils 430 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden herabgesetzt werden und es in der Tatbeschreibung statt „als Verantwortlicher“ „als handelsrechtlicher Geschäftsführer“ zu lauten hat.

3.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte 6. bis 10. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Arbeitsrecht Verwaltungsstrafe Arbeitnehmerschutz Arbeitsruhe Wochenruhe Wochenend- und Feiertagsruhe
ARG 1984 §4 Abs1 ARG 1984 §27 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2337/001-2023  vom 03.12.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15.09.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG und § 27 Abs. 1 VStG wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mödling aufgehoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Freie Berufe Ärzte Berufsausübung ärztliche Tätigkeit Tatort Unzuständigkeit
ÄrzteG 1998 §2 Abs3 ÄrzteG 1998 §4 VStG 1991 §27 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1877/001-2023  vom 18.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Dissauer über die Beschwerde des B (als Privatankläger), ***, ***, vertreten durch A Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 14.07.2023, Zl, ***, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens und Verpflichtung zum Kostenersatz nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, zu Recht

1.Die Beschwerde des Privatanklägers wird als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Ordnungsrecht Privatanklagesache Ehrenkränkung unehrenhaftes Verhalten
PolStG NÖ 1975 §3 PolStG NÖ 1975 §4 Abs4 VStG 1991 §56
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1841/001-2024  vom 15.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des B, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23.07.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass die Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 1 zu lauten hat

„Auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 30 km/h überschritten.“

Die verletzten Rechtsvorschriften haben zu lauten

„zu 1.§ 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2d StVO 1960, BGBl. Nr.

159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023

zu 2.§ 45 Abs. 4 2. Satz KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2019“.

Die Strafsanktionsnormen haben zu lauten

„zu 1.§ 99 Abs. 2d StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I

Nr. 90/2023

zu 2.§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2023“.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 65,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Straßenverkehr Probefahrt Hauptzweck Nebenzweck Überschreitung Höchstgeschwindigkeit
KFG 1967 §45 Abs4 StVO 1960 §20 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-796/001-2024  vom 09.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 04. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Umweltrecht Verfahrensrecht Ersatzvornahme Vollstreckungsverfügung Titelbescheid Sachverhalt Änderung
VVG 1991 §4
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1166/001-2024, LVwG-AV-1167/001-2024  vom 07.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, *** (Deutschland), vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, betreffend Änderung des Familiennamens des mj. C und der mj. E auf „F“, folgenden

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Namensrecht Verfahrensrecht Anfechtungsgegenstand
NÄG 1988 §1 Abs1 ABGB §155 Abs2 ABGB §157
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1049/001-2024  vom 06.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, zuletzt ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 31.7.2024, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Lenkberechtigung Entziehung Verkehrszuverlässigkeit Entziehungsdauer
FSG 1997 §3 Abs1 Z2 FSG 1997 §24 FSG 1997 §26 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-875/001-2024  vom 04.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 13.06.2024, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.10.2024 zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenbesitzkarte Entziehung Verlässlichkeit
WaffG 1996 §8 WaffG 1996 §25 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1757/001-2024  vom 25.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23. Oktober 2024, zur Recht

1.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2.000,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 201 Stunden) auf den Betrag von 500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) herabgesetzt wird. Zudem hat die Strafnorm „§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG, BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 35/2023“ zu lauten.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Kraftfahrzeug Radar- oder Laserblocker unbefugte Anbringung
KFG 1967 §98a KFG 1967 §103 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1289/001-2024  vom 23.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 08.10.2024, GZ. ***, betreffend Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz (FSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Probeführerschein Organstrafverfügung Nachschulung
FSG 1977 §4 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1076/001-2024  vom 14.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. A und 2. B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 27.6.2024, Zl. ***, betreffend Bewilligung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz (NÖ StWG) (mitbeteiligte Partei: C GmbH, in ***, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH & Co KG, in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerden werden gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge

„Die Einwendungen von Herrn A und Frau B, ***, ***, werden zurückgewiesen.“

durch die Wortfolge

„Die Einwendungen von A und B, ***, ***, werden, soweit sie die behauptete Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Wiese auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, (Themenkomplex „Naturschutz“) betreffen, als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen als unbegründet abgewiesen.“

ersetzt wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Infrastruktur und Technik Elektrizitätswesen starkstromrechtliche Bewilligung Parteistellung Präklusion
StarkstromwegeG NÖ 1979 §6 AVG 1991 §44b Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-451/001-2021  vom 12.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.12.2024

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren über das E-Mail von Frau A, ***, ***, vom 16. Februar 2021 betreffend den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 3. Februar 2021, Zl. ***, den

BESCHLUSS

1.Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird eingestellt.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verfahrensrecht Eingabe Prozesshandlung objektiver Erklärungswert Einstellung
VwGVG 2014 §31 AVG 1991 §66
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-031/002/7517/2024  vom 07.11.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 26.04.2024, GZ: ..., mit welchem unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit zur Sicherstellung der Strafe des "Verfalls" das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 gemäß § 99b Abs. 1, 3 und 4 StVO 1960 beschlagnahmt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 und 16.10.2024 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht erkannt

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Geschwindigkeitsüberschreitung Ortsgebiet Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät dingliche Rechte Beschlagnahme Verfall Darlehensvereinbarung pfandrechtliche Vereinbarung Faustpfandprinzip Gewahrsame
StVO 1960 §99b
90/01 Straßenverkehrsordnung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1315/001-2024  vom 29.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14. Oktober 2024, ohne Zahl, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags nach der Europawahlordnung 2024 zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Verfahrensrecht Europawahl Wahlbehörde Entschädigung Antragstellung Frist Verspätung
EuWO 2024 §9
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1981/001-2024  vom 22.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwaltspartnerschaft KEG (KG) in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 26.08.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Lenken Alkoholisierung Tatort Tatzeit
StVO 1960 §5 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1652/001-2024  vom 18.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 1. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 140 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) auf den Betrag von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt wird.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Probefahrtkennzeichen Überstellungsfahrt Geschäftsbetrieb
KFG 1967 §45 KFG 1967 §134 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1105/001-2024  vom 15.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 17. Juli 2024, Zl. *** betreffend Abweisung des Antrages vom 19. Juni 2024 auf Befreiung vom Amt der Geschworenen und Schöffen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin infolge ihres körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann und sohin von diesem ausgeschlossen ist.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Schöffenamt Ausschließungsgrund gesundheitliche Gründe
GSchG §2 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2662/001-2023  vom 15.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA. Kosovo, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Fremdenpolizei Verwaltungsstrafe Fremder rechtswidriger Aufenthalt
FrPolG 2005 §31 FrPolG 2005 §120 Abs1a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2021/001-2023  vom 11.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 01.08.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Das Straferkenntnis wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Rettungsgasse Pannenstreifen Beschleunigungsstreifen
StVO 1960 §46 Abs6 StVO 1960 §99 Abs2c
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1682/001-2024 , LVwG-AV-779/001-2024  vom 09.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerden des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09.07.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.06.2024, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses vom 09.07.2024, Zl. ***, wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.800,-- Euro herabgesetzt wird, die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt hingegen unverändert.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses wird die seitens der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 225,-- Euro auf 180,-- Euro herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt hingegen unverändert.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Entziehung Lenkberechtigung Entziehungsdauer Suchtgift Verweigerung amtsärztliche Untersuchung
StVO 1960 §5 StVO 1960 §99 Abs1 litb FSG 1997 §7 FSG 1997 §24
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-487/001-2024  vom 09.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.12.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, nunmehr vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. Jänner 2024, Zl. ***, mit dem der Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 12. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Abbruchaufträge nach der NÖ Bauordnung 2014, keine Folge gegeben wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. August 2024 zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit stattgegeben, als die Entfernungsfrist betreffend Spruchpunkt 1 des Bescheides des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 12. Mai 2023, GZ ***, (betreffend Steinschlichtung samt darauf montierter Holzeinfriedung) mit zwölf Monaten ab Rechtskraft neu festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag bauliche Anlage Bewilligungspflicht
BauO NÖ 2014 §35 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-785/001-2024  vom 15.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22.5.2024, ***, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Zulassung Aufhebung Abmeldung Tod
KFG 1967 §43 Abs1 KFG 1967 §44 Abs2 lith
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-338/001-2024  vom 08.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 17. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 300,- zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Sozialversicherungsrecht Verwaltungsstrafe Dienstgeber Hauswirtschaft freier Dienstnehmer Pflichtversicherung Schutzzweck
ASVG §33 Abs1 ASVG §111 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/37/1901-7  vom 19.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 18.06.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im angefochtenen Straferkenntnis ua angeführte verletzte Rechtsvorschrift des § 15 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in der Fassung BGBl I Nr 200/2021 anzuwenden ist.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 90,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Lagerung Geeigneter Ort Paletten
AWG 2002 §79 Abs2 Z3 AWG 2002 §15 Abs3 Z1
83 Natur- Umwelt- und Klimaschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/29/2615-16  vom 19.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2023, ***, betreffend einer Angelegenheit nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Säumniszuschlag für das Jahr 2018 mit Euro 12,24, für das Jahr 2019 mit Euro 12,24 und das Jahr 2019 mit Euro 12,24 vorgeschrieben wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsabgabe Freizeitwohnsitz
AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §3 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §5 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §7 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §10 Abs2 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §10 Abs4
L37307 Aufenthaltsabgabe Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/50/2838-1  vom 19.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch die RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 4.10.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Mindesthaltbarkeitsfrist Anwendungsbereich verpackte Lebensmittel
AllergeninformationsVO §6 Art44 LMIV AllergeninformationsVO §7 Art44 LMIV
82/05 Lebensmittelrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/49/2502-5  vom 18.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 16.7.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.6.2024, ***, über die Beschwerde vom 26.2.2024 des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1.2.2024, ***, betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 für die Jahre 2019 bis 2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitzpauschale Freizeitwohnsitz im Elternhaus Betreuung und Unterstützung Elternteil keine Nächtigung im Rahmen des Tourismus
AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §2 lita AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §3 litb
L37307 Aufenthaltsabgabe Tirol 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1525/002-2024  vom 18.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.01.2024, ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Teilzahlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Verfahrensrecht Geldstrafe Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe Strafaufschub
VStG 1991 §54b
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/37/1300-7  vom 11.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen die Spruchteile „Bringungsrecht“ (Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten näher bezeichneter Grundstücke des GB ***** X) und „Entschädigung“ (Entschädigung für das eingeräumte Bringungsrecht) des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 11.04.2024, Zahl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (mitbeteiligte Parteien: CC und DD; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bringungsrecht (unzulängliche) Bringungsmöglichkeit Bringungsnotstand Entschädigung
GSLG Tir §1 GSLG Tir §2 GSLG Tir §3 GSLG Tir §7
L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E G07/10/2024.004/013  vom 08.11.2024
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF1, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 08.07.2024 gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde [KG] vom 06.06.2024, Zahl: ***, in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 – Bgld. BauG

zu Recht

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Berufung vom 08.02.2024 teilweise stattgegeben und der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde [KG] vom 16.01.2024, Zahl: ***, dahingehend abgeändert wird, als die aufgetragene Entsorgung gemäß Punkt 1 sowie der Abtransport nach Punkt 2 nach Maßgabe des beiliegenden Lageplans binnen 6 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung zu erfolgen haben und Punkt 3 wie folgt zu lauten hat

„2 Mal im Jahr, und zwar im Juni und im September, ist das Grundstück zu mähen, um eine Verunkrautung zu verhindern und das Grundstück in einem dem Ortsbild entsprechenden und gepflegten Zustand zu erhalten.“

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seine Richterin Mag. Huber Luntzer über die Beschwerde der Frau BF2, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 08.07.2024 gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde [KG] vom 06.06.2024, Zahl: ***, in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 – Bgld. BauG, den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Baurecht; Verfahrensrecht; Spruchkorrekturen; neue Fristsetzung; Zurückweisung da Bescheide nicht an die zweite Beschwerdeführerin zugestellt wurden; Pflege von Grundstücken im Bauland
Bgld. BauG §13 ZustG §7
L82001 Bauordnung Burgenland 40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/1181-7  vom 28.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, betreffend die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit dem Anlegen von Handfesseln bei der Festnahme des Beschwerdeführers am 24.03.2024 gegen 02:08 Uhr an der Kreuzung Adresse 2 und Adresse 3 in Z sowie in Zusammenhang mit der Durchsuchung am 24.03.2024 um 02:22 Uhr im Aktenbearbeitungsbüro auf der Polizeiinspektion Y durch die – der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren - Polizeibeamten der Polizeiinspektion Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass das Anlegen von Handfesseln anlässlich der Festnahme am 23.04.2023 in Z, Kreuzung Adresse 2/ Adresse 3 um 02:08 Uhr rechtswidrig war.

2.Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60, als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, als Ersatz für die Eingabegebühr Euro 30,00 - sohin gesamt Euro 1689,60 - binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnis zu ersetzen.

3.Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Durchsuchung des Beschwerdeführers am 23.04.2023 um 02:22 Uhr im Aktenbearbeitungsbüro der Polizeiinspektion Y rechtswidrig war.

4.Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, - sohin gesamt Euro 1659,60 - binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnis zu ersetzen.

5.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Handfesseln Durchsuchung
VStG §35 Z3 VStG §36 SPG §40 Abs1
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze 41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/41/1891-5  vom 24.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2024, Zl ***, betreffend der Anordnung einer besonderer Maßnahme nach dem Führerscheingesetz (FSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 1 VwGVG insofern als unbegründet abgewiesen, als das Fahrsicherheitstraining binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu absolvieren ist.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vormerkung Fahrsicherheitstraining Bindungswirkung
FSG 1997 §30a Abs1 FSG 1997 §30b Abs1
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-342/001-2024  vom 24.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA. Türkei, vertreten durch B als Erwachsenenvertreter, vertreten durch RA C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15. Februar 2024, ***, betreffend einen Antrag auf Ausstellung einer neuen Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die belangte Behörde hat der nunmehrigen Beschwerdeführerin A eine Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“ für die Dauer von fünf Jahren auszustellen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Daueraufenthalt-EU Erlöschen Ausnahme
NAG 2005 §20 Abs4
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1104/001-2024  vom 24.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 23. Juli 2024, Zl. ***, betreffend eine Bauangelegenheit nach der NÖ Bauordnung 2014 zu Recht

1.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Bauansuchens wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegen die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 10,60 Folge gegeben, sodass die Vorschreibung dieser Verwaltungsabgabe aufgehoben wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Bauansuchen Miteigentum Zustimmung Nachweis
BauO NÖ 2014 §14 Z1 BauO NÖ 2014 §18 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-171/005/7458/2024  vom 14.10.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde des Dipl.-Päd. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH in Wien, C. Straße, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 25.10.2023, Zl. ..., betreffend beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

beitragsgedeckte Gesamtzeit Ruhegenussvordienstzeiten Versetzung in den Ruhestand bescheidmäßige Feststellung Auslegung von Anbringen
ASVG §308 ASVG §311 PG 1965 §53 LDG 1984 §115f LDG 1984 §106 Abs1 Z2
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 65/01 Allgemeines Pensionsrecht 64/03 Landeslehrer
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1724/001-2023  vom 10.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Mechatronik reglementiertes Gewerbe individuelle Befähigung Befähigungsnachweis Gleichwertigkeit
GewO 1994 §19 GewO 1994 §94 Z49
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1789/001-2024  vom 10.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 12.7.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Infrastruktur und Technik Luftfahrt Verwaltungsstrafe Fluggast Entschädigung Verfolgungsverjährung
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z3 lits VStG 1991 §31 Abs1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/2404-4  vom 18.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der CC vom 13.08.2024, Zl ***, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass sich die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zum Zwecke der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen hat.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassenFrist neu festgesetzt
FSG 1997 §24 Abs4
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/19/2537-4  vom 14.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol (I.) fasst und (II.) erkennt durch seine Richterin Mag. E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 31.08.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

I. den Beschluss

1.Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages betreffend den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht

1.Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages betreffend den Zeitraum 26.03.2020 bis 03.05.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verdienstentgang Gastronomiebetrieb Zu- und Abfahrtsgebote Ausgangsverbote
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/45/2047-8  vom 12.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.06.2024, Zl ***, betreffend Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Absonderung Absonderungsbescheid Vergütung Verdienstentgang Molekularbiologischer Test Frist
EpidemieG 1950 §32 Abs1a EpidemieG 1950 §49 Abs1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/1246-9  vom 12.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der CC vom 11.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat dem DD die Kosten des bei der Beschwerdeverhandlung auf Antrag der Beschwerdeführerin beigezogenen gerichtlich beeideten Dolmetschers in der Höhe von Euro 185,00 zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verlust Staatsbürgerschaft Fremde Staatsangehörigkeit Positive Willenserklärung
StbG 1985 §27 Abs1 StbG 1985 §42 Abs3
41/02 Staatsbürgerschaft
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/50/2379-4, LVwG-2024/50/2380-4, LVwG-2024/50/2381-4, LVwG-2024/50/2382-4, LVwG-2024/50/2383-4, LVwG-2024/50/2384-4  vom 12.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerden des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen

1.den Bescheid der DD vom 9.8.2023, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2018 an den CC (Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2024)

2.den Bescheid der DD vom 9.8.2023, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2019 an den CC (Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2024)

3.den Bescheid der DD vom 9.8.2023, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020 an den CC (Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2024)

4.den Bescheid der DD vom 9.8.2023, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den CC (Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2024)

5.den vorläufigen Bescheid der DD vom 9.8.2023, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den CC (Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2024)

6.den vorläufigen Bescheid der DD vom 9.8.2023, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 an den CC (Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2024)

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2023 werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 wie folgt endgültig festgesetzt wird

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

€ 400.280,00

40 160.112

160.112

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 192,13

Tourismusverband

11,5

€ 1.841,27

Gesamt

12,7

€ 2.033,40

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Pflichtbeitrag Nutzen Tourismus Fremdenverkehr Hahnenkamm-Rennen
TourismusG Tir 2006 §30
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol L34007 Abgabenordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/39/2262-1  vom 11.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA und der BB, beide Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.06.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kein subjektiv-öffentliches Mitspracherecht des Nachbarn Abweisung
BauO Tir 2022 §33 Abs3 BauO Tir 2022 §14 BauO Tir 2022 §15 BauO Tir 2022 §16 BauO Tir 2022 §17 ROG Tir 2022 §38 Abs2
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/37/2538-1  vom 11.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des BB vom 13.08.2024, Zl ***, betreffend einen Kostenbescheid nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2018/848

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bundesverwaltungsabgabe Verleihung einer Berechtigung Gebühr
AVG §78 32018R0848 Kennzeichnung ökologische/biologische Erzeugnisse AnhangII TeilII1.7.8 BVwAbgV §1 BVwAbgV §2 BVwAbgV §3 BVwAbgV §4 VwGVG §24 VwGVG §28
40/01 Verwaltungsverfahren E000 EU-Recht allgemein E3R E1520400 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2021/36/1940-4  vom 11.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2021, Zl ***, über die Beschwerde des AA, wohnhaft **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.03.2021, Zl ***, mit dem eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von insgesamt Euro 11.915,50 (inkl 10% USt) festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben wurde

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Kanalanschlussgebühr gemäß § 2 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z mit Gemeinderatsbeschluss vom 08.11.2017 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.12.2018, für das kombinierte landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude ua mit Rinder- und Schafstall samt Garagen und anderen Nebenräumen und das daneben situierte separate Wirtschaftsgebäude sowie die freistehenden Liegeboxen für Milchkühe, alle auf Gst **1 KG *****, wie folgt neu festgesetzt wird

(Baumasse)

2.072,26 m3

Euro 5,62

Euro 11.646,10

Kanalanschlussgebühr (netto)

Euro 9.999,50

10% USt

Euro 1.646,60

Kanalanschlussgebühr (brutto)

Euro 11.646,10

Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unberührt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kanalbenützungsgebühren Anschlussgebühren Anschlusszeitpunkt Ausnahmen
KanalgebührenO Gd Trins §2
L37167 Kanalabgabe Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2021/42/2354-3  vom 11.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des CC vom 06.08.2021, ***, betreffend einen Kostenbescheid nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bundesverwaltungsabgabe Vorschreibung
BVwAbgV 1983 §1
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/25/2584-4  vom 08.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vom 05.08.2024 gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Adresse 2, **** Z, vom 04.07.2024, GZ ***, betreffend Bestellung gemäß § 45 RAO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid in der Weise abgeändert wird, dass der erstinstanzliche Bestellungsbescheid vom 28.11.2023 aufgehoben wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bestellung zum Verfahrenshelfer Berichtigungsbescheid
RAO §45 AVG §62 Abs4
27/01 Rechtsanwälte 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2021/37/2361-37  vom 08.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als *** vom 03.08.2021, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Wald- und Weideservitutengesetz (mitbeteiligte Partei: BB, Adresse 2, **** Z; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als ***), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Servitutenregulierungsverfahrens aufgetragen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Einforstungsrecht Einforstungswälder Waldweide Weiderecht Ablösung
WWSLG Tir 1952 §18 WWSLG Tir 1952 §26 WWSLG Tir 1952 §27 WWSLG Tir 1952 §31 WaldO Tir §36 WaldO Tir §37 WaldO Tir §38 ForstG 1975 §21 ForstG 1975 §22 ForstG 1975 §32 ForstG 1975 §37 VwGVG 2014 §28 VwGVG 2014 §29
L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol L68507 Waldordnung Tirol 80/02 Forstrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/15/2455-5  vom 08.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der Marktgemeinde AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.08.2024, Zl ***, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abwasserbeseitigung gesetzmäßiger Zustand Falsche Adressatin Abwassermissstand
WRG 1959 §138 Abs1
81/01 Wasserrechtsgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/2318-5  vom 19.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der deutschen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.08.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und von der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG abgesehen und dessen Einstellung verfügt.

2.Gemäß § 25a Abs 2 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

Bekanntgabe Identitätsdaten Namensänderung Einstellung
NAG 2005 §19 Abs11
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/1125-3  vom 19.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des CC vom 26.03.2024, Zl *** betreffend eine Angelegenheit nach der TBO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Untersagung der Benützung kein Mittelpunkt der Lebensinteressen
BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/35/1762-7  vom 18.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der CC vom 7.5.2024, ***, betreffend einen Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass

a) im Spruchpunkt I. Punkt 2. des angefochtenen Bescheides die Wiederherstellungsmaßnahmen 4. und 5. wie folgt zu lauten haben

„4. Nach Wiederherstellung des ortsständigen Bodens ist für die Begrünung der Fläche entsprechend der ursprünglichen Artenzusammensetzung (insbesondere Mädesüß (Filipendula ulmaria), Kohldistel (Cirsium oleraceum), Sumpf-Kratzdistel (Cirsium palustre), Sumpfdotterblume (Caltha palustris) und Pfeifengras (Molinia caerulea) samt standortgerechter Begleitpflanzen) zu sorgen. Soweit hierfür eine Einsaat notwendig ist, wird die Koordination mit der Tiroler Umweltanwaltschaft bzw. dem Projekt zum Einsatz von heimischen Wildblumensaatgut (Projektkoordination DD) oder zumindest der Einsatz von EE- oder vergleichbar zertifiziertem, standortgerechtem Saatgut empfohlen. Bis zum flächigen, bestandesbildenden Bewuchs der Feuchtwiese mit standortgerechten Pflanzen (mindestens über vier Vegetationsperioden) ist ein jährliches, fachlich beaufsichtigtes Neophytenmonitoring durchzuführen, um das Aufkommen invasiver Neophyten auf der Fläche zu verhindern. Invasive Neophyten, insbesondere Drüsiges Springkraut, Riesenbärenklau, kanadische Goldrute und Staudenknöterich, sind vor der Blüte, spätestens aber zur Blüte mechanisch (durch mehrmalige Mahd, Ausreißen, Ausgraben) zu entfernen und anschließend fachgerecht zu entsorgen.

5. Die Maßnahmen 1. bis 4. sind bis 30.09.2025 abzuschließen.“, und

b) im Spruchpunkt I. Punkt 3. des angefochtenen Bescheides bei der Wiederherstellungsmaßnahme 1. die Frist „30.10.2024“ durch die Frist „30.10.2025“ ersetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Feuchtgebiet Feldgehölze Wiederherstellungsauftrag
NatSchG Tir 2005 §6 litI NatSchG Tir 2005 §9 NatSchG Tir 2005 §17 Abs1
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/1889-1  vom 16.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verspätete Weiterleitung Unzuständige Behörde Materiellrechtliche Fallfrist
EpidemieG 1950 §49 Abs4 AVG §6
82/02 Gesundheitsrecht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/28/2688-3  vom 15.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.09.2024, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz und wegen einer Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. und zu Spruchpunkt 2. jeweils als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, das ist zu Spruchpunkt 1. Euro 30,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 40,00, zu bezahlen

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aggressives Verhalten
LPolG Tir 1976 §11 Abs1 SPG 1991 §82 Abs1
L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Tirol L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol 41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/2552-1  vom 15.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 02.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und der gegenständliche Bescheid behoben.

2.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baupolizeilicher Beseitigungsauftrag Keine substantiierten Feststellungen seitens der Bescheid erlassenden Behörde Behebung
BauO Tir 2022 §46 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/2189-1  vom 14.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung nach dem EpiG für Arbeitnehmer Antragsfrist Materiell-rechtliche Frist Erlöschen des Vergütungsanspruchs
EpidemieG 1950 §49 Abs1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/2190-1  vom 14.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung nach dem EpiG für Arbeitnehmer Antragsfrist Materiell-rechtliche Frist Verwendung unrichtiger E-Mail-Adresse Erlöschen des Vergütungsanspruchs
EpidemieG 1950 §49 Abs1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/2246-6  vom 13.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der BB vom 07.08.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Zivildienstgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Zivildienst Ärztliches Attest Urkundenfälschung
ZDG 1986 §63
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2365-3  vom 13.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Erwachsenenvertreter BB, wohnhaft ebendort, gegen den Bescheid des Bürgermeister der Landeshauptstadt Z vom 25.7.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lebensunterhalt Wohnbedarf Antragsgegensand Mitwirkungspflicht Taschengeld
MSG Tir 2010 §5 MSG Tir 2010 §6 MSG Tir 2010 §20
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/25/2677-3  vom 11.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z vom 04.10.2024, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.09.2024, AZ: ***, betreffend Anzeige nach dem Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Anzeige von AA vom 29.01.2024 über die beabsichtigte Vermietung gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz bestätigt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wohnungsverband Köstliche Beschäftigung Räumlich-funktionelle Verbindung
PrivatzimmervermietungsG Tir 1959 §2 Abs1 lita PrivatzimmervermietungsG Tir 1959 §4 Abs1
L70407 Privatzimmervermietung Tirol
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-318-43/2024-R9  vom 04.11.2024
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde des Dr. G P, B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 03.05.2024, Zl X, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid auf der Grundlage des in Pkt 3. festgestellten Sachverhaltes sowie der mit E-Mail der Rechtsvertreterin der Bauwerberin (= Z, D) vom 26.09.2024 Anpassung zur Einreichungund mit Schreiben vom 01.10.2024 eingereichten ergänzenden, zum Teil abgeänderten Planunterlage der J, D, vom 12.03.2024 (= Plan-Nr 7003 – „ M 1: 100), welche diesem Erkenntnis als wesentlicher Bestandteil zugrunde liegt, mit der Maßgabe bestätigt, dass die geologischen Auflagen in Spruchpunkt II./C) (= auf Seite 21) des angefochtenen Bescheides durch folgende weitere geologischen Auflagen ergänzt werden

„ 4) Vor Baubeginn ist der Behörde eine geotechnische Baubegleitung namhaft zu machen.

5) Natürliche Baugrubenböschungen mit einer maximalen Neigung von 45° sind zulässig, sofern ein lastfreier Streifen von mindestens 1,5 m gewährleistet werden kann und ein wirksamer Erosionsschutz in Form einer Folie oder eines Geotextils aufgebracht wird.

6) Das gegenständliche Bauvorhaben muss auf einer einheitlichen Aufstandsfläche gegründet werden. Werden inkompetente bindige Bodenschichten angetroffen, sind diese zu entfernen und örtliche Bodenaustauschmaßnahmen durchzuführen.

7) Bei Baubeginn ist der Wasserdurchlässigkeitsbeiwert des Untergrundes durch Sickerversuche zu bestimmen. Sollte eine geringere Sickerfähigkeit des Untergrundes im Vergleich zu dem im geotechnischen Gutachten der B vom 31.10.2023 angesetzten Wert (k = 5,0 x 10-5m/s) festgestellt werden, ist die Entwässerungsplanung (Technischer Bericht) der Ingenieurbüro L, D, vom 08.11.2023, idF vom Februar 2024, anzupassen.

8) Von der geotechnischen Baubegleitung ist der Behörde nach Fertigstellung des gegenständlichen Bauvorhabens ein baugeologischer Bericht samt aussagekräftiger Fotodokumentation vorzulegen, welcher die zur Ausführung gekommenen Fundierungs- und Versickerungsmaßnahmen dokumentiert.

9) Erfolgt eine Baugrubensicherung ausschließlich auf den Baugrundstücken, hat die Bauweise des Nagelwandabschnittes entsprechend der ergänzenden Stellungnahme der B vom 25.09.2024 zu erfolgen.“

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Baurecht Nachbar Blendwirkung keine Immission
BauG Vlbg 2001 §8 Abs1 BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc
L82008 Bauordnung Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-107/042/3285/2024  vom 04.11.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.1.2024, Zl. ..., betreffend der Wiener Reinhalteverordnung, zu Recht

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Übelstandbeseitigung sanitärer Übelstand Kenntniserlangung dritte Person Kosten Übelstandbeseitigungsauftrag Ersatzvornahmebescheid hoheitlicher Vollzugsakt Akt unmittelbarer hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenvorschreibungsverfahren
ReinhalteV Wr 2008 §1 ReinhalteV Wr 2008 §2 ReinhalteV Wr 2008 §3 ReinhalteV Wr 2008 §4 ReinhalteV Wr 2008 §8
L10109 Stadtrecht Wien L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-411-77/2024-R19  vom 24.10.2024
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde des A A, B, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.08.2024, Zl X, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Führerscheingesetz Führerscheinentzug ausländische Lenkberechtigung
FSG 1997 §30 Abs2 FSG 1997 §23 Abs1 FSG 1997 §23 Abs3
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/41/0383-3  vom 23.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.01.2023, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ersatzanspruch Verdienstentgang Schließung Kinderbetreuungseinrichtung
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2498/001-2023  vom 07.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwälte B, C, D, E, F, G, H, I in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 11. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Tatbeschreibung zu lauten hat

„Sie haben als gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter des Arbeitgebers, der J GmbH, in der Arbeitsstätte ***, ***, *** dadurch, dass bei der Benutzung der Maschine Brotlinie (BL) (1/2) Rademaker durch den Arbeitnehmer K die Bedienungsanleitung des Herstellers nicht eingehalten wurde, nicht für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gesorgt und somit ihre Verpflichtung betreffend die Benutzung dieses Arbeitsmittels verletzt. Der Arbeitnehmer hat, ohne die Maschine abzuschalten, ein Schutzblech montiert, wobei er sich schwer verletzte.“

2.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. Folge gegeben. Das Straferkenntnis wird in diesem Spruchpunkt aufgehoben und in diesem Punkt die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG verfügt.

3.Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit € 33,-- neu festgesetzt.

4.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 66,-- Euro zu leisten.

5.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutz Verwaltungsstrafe Arbeitsmittel Kontrollsystem Doppelbestrafung Idealkonkurrenz
ASchG 1994 §33 Abs1 ASchG 1994 §35 Abs1 Z2 ArbeitsmittelV 2000 §17
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-576/001-2024  vom 06.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.03.2024, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe, dass die im Spruch des Bescheides zitierte Rechtsgrundlage „§ 24 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG)“ durch „§ 30b Abs 5 FSG“ ersetzt wird, als unbegründet abgewiesen. Die Anträge auf „Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens“ und „Löschung von Einträgen“ werden als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Lenkberechtigung Entziehung Nachschulung
FSG 1997 §24 Abs3 FSG 1997 §30b
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-370/001-2024  vom 06.11.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.02.2024, Zl. ***, betreffend Wiederherstellungssauftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, zu Recht

1.In teilweiser Stattgebung der Beschwerde lautet der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt

„Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, wegen der von ihnen auf dem Grundstück mit der Nr. ***, KG ***, gesetzten Maßnahmen einen Sanierungsplan zu erstellen und diesen der Bezirkshauptmannschaft Baden bis 31.03 2025 (einlangend) zur Bewilligung vorzulegen.

Ziel der Sanierung ist die Abänderung des, durch die von den Beschwerdeführern vorgenommenen Maßnahmen (siehe die Wiedergabe unter Punkt 4.2. der Feststellungen), geschaffenen Zustands (siehe die Wiedergabe unter Punkt 4.4. der Feststellungen), durch Maßnahmen, die dazu geeignet sind, sicherzustellen, dass zumindest der im Jahr 2021 festgestellte Erhaltungszustand C der Fläche erhalten bleibt (siehe die Wiedergabe unter Punkt 4.6. der Feststellungen).“

2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Landwirtschaft und Natur Naturschutz Grabung Wiederherstellungsauftrag Sanierungsplan Maßnahmen
NatSchG NÖ 2000 §6 NatSchG NÖ 2000 §35
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2078/001-2024  vom 29.10.2024
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 02.09.2024, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.10.2024, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 18,-- Euro zu leisten.

3.Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist nicht zulässig.

4.Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Hintereinanderfahren Abstandsmessung
StVO 1960 §18 Abs1 StVO 1960 §99 Abs3 lita
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2019/44/1181-2  vom 11.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der BB vom 29.04.2019, Zahl ***, betreffend einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Stichweges auf der CC (Antragstellerin: DD)

zu Recht

1.Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben und das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bewilligungspflicht Land-und forstwirtschaftlicher Erschließungsweg Zurückziehung des Bewilligungsantrages Einstellung
NatSchG Tir 2005 §6 NatSchG Tir 2005 §7 NatSchG Tir 2005 §9 AVG §13 Abs7
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/2186-6  vom 11.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis des CC vom 20.06.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem TROG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 100,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Touristische Vermietung Airbnb Erholungszweck
ROG Tir 2016 §13 ROG Tir 2016 §13a Abs1 lita
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/38/2188-2  vom 11.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z/ Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des BB vom 19.07.2024, Zahl: ***, betreffend eine Untersagung der Ausführung einer Bauanzeige nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dass der Bescheid des Magistrats der Stadt Innsbruck vom 19.07.2024, Zahl: ***, behoben und die Bauanzeige vom 15.05,2024 für die Errichtung eines Zaunes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Identes Projekt Entschiedene Sache
VwGVG 2014 §7 Abs4
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/19/1916-2  vom 07.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol (I.) fasst und (II.) erkennt durch seine Richterin Mag. E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der CC (belangte Behörde) vom 08.06.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

I. den Beschluss

1.Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages betreffend den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020) richtet – Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht

1.Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages betreffend den Zeitraum 15.03.2020 bis 16.03.2020 und betreffend den 26.03.2020) richtet – als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Covid-19 Verdienstentgang Gastronomiebetrieb Zu-und Abfahrtsverbote Ausgangsverbote
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/18/1537-17  vom 06.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der Verlassenschaft nach AA, vertreten durch den BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der EE vom 26.04.2024, Zl *** (mitbeteiligte Partei/Konsenswerberin: CC, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z), betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.10.2024

zu Recht

1.Aufgrund der vorliegenden Beschwerde werden die Spruchpunkte I. und II. insofern neu formuliert, als dass nach Maßgabe der im behördlichen Verfahren eingereichten, mit einem Genehmigungsvermerk der EE versehenen Pläne und sonstigen Unterlagen und der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichten Nutzflächenermittlung in der Beilage zum E-Mail vom 19.09.2024 (OZ 7) und der nachgereichen Geräteliste in der Stellungnahme vom 11.10.2024 (OZ 12) festgestellt wird, dass die Betriebsanlage Gastgewerbe/FF“ in **** Z, Adresse 2 (Gp .***, KG Z Stadt), der CC die Voraussetzungen nach § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994, nämlich dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstige Betriebsflächen nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt, erfüllt.

2.Die im angefochtenen Bescheid angeführten Auflagen gelten als Aufträge nach § 359b Abs 3 GewO 1994. Folgender zusätzlicher Auftrag wird erteilt

Die Markisen für den Gastgarten (samt den an der Markisenunterkonstruktion montierten Infrarotstrahlern) dürfen nicht ausgeführt werden bzw sind allfällig vorhandene Markisen in diesem Bereich zu entfernen.

3.Die Beschwerde wird, soweit damit das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 vorgebracht wird, als unbegründet abgewiesen, im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Betriebsanlage Änderung Vereinfachtes Verfahren Partei Aufträge Feststellung
GewO 1994 §74 Abs2 GewO 1994 §75 GewO 1994 §359b Abs1 Z2 GewO 1994 §359b Abs2 GewO 1994 §359b Abs3
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/2654-1  vom 06.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der BB vom 12.08.2024, Zl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 88,00, zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Externistenprüfung Schulpflicht
SchPflG 1985 §11 Abs4 SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/50/1579-4  vom 29.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der CC vom 24.04.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erschließung Gewerbegebiet Enteignung Verhältnismäßigkeit
LStG Tir 1989 §61
L85007 Straßen Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/39/1882-2  vom 06.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.06.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022

zu Recht

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 16.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage 14 Stunden) auf Euro 9.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt wird, dies mit der Maßgabe, dass es im Spruch bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) richtig mit „§ 13 a Abs 3 TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 63/2023“ zu lauten hat.

2.Die Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde werden mit Euro 900,00 neu festgesetzt.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

unzulässigen Freizeitwohnsitznützung
ROG Tir 2016 §13a Abs1 zweiter Fall
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/18/2595-2  vom 06.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verfolgungsverjährung Verfolgungshandlung Tatzeit Auswechslung der Tat
VStG §45 Abs1 Z3
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/25/2575-3  vom 04.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 2, **** Y, vom 16.09.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.08.2024, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben. Die Erstbehörde hat über den Einspruch neuerlich zu entscheiden.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung
VStG §49 ZustG §17 Abs3
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/15/2559-2  vom 30.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 22.07.2024, Zl ***, betreffend die (anteilige) Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen in einem Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Festsetzung der Gebühr eines Sachverständigen Vorschreibung der Gebühr eines Sachverständigen
AVG §53a AVG §76
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/50/1368-6  vom 29.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, BB und CC, gegen den Bescheid der DD vom 24.04.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erschließung Gewerbegebiet Enteignung Verhältnismäßigkeitsprüfung
LStG Tir 1989 §61
L85007 Straßen Tirol
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-031/068/10037/2023  vom 11.10.2024
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. A. B., geb. ...1973, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 13.6.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 4.12.2023 und am 5.3.2024 (Entscheidungsdatum)

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.

Fahrbahnrand Halten und Parken leere Anbringen rechtsmissbräuchliche Absicht Mängelbehebungsauftrag Ungehorsamsdelikt Rechtsgutbeeinträchtigung
StVO 1960 §24 Abs1 litp VStG §5
90/01 Straßenverkehrsordnung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/2655-1  vom 05.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.09.2024, Zl ***

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zurückweisung eines Einspruchs (richtig Beschwerde) wegen Verspätung
VwGVG 2014 §14
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/2750-1  vom 04.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als teilweise Folge gegeben, dass

-die Entziehungsdauer auf einen Monat herabgesetzt wird

-die Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beginnt und

-keine Nachschulung angeordnet wird.

2.Die Entziehung der Lenkberechtigung gründet sich auf § 7 Abs 3 Z 3, § 24 Abs 1 Z 1,§ 26 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 90/2023.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Geschwindigkeitsüberschreitung Bindungswirkung Entziehungsdauer Wiederholungsfall Teilweise Stattgabe
FSG 1997 §7 Abs4 FSG 1997 §26 Abs3
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/38/2102-4  vom 04.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner, über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des CC vom 03.06.2024, Zl ***, betreffend ein Baugesuch nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

uneinheitliche Widmung Übergangsbestimmung Verpflichtung eines Bebauungsplanes
BauO Tir 2022 §71 Abs11
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/12/2057-5  vom 30.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aus Anlass des Vorlageantrages vom 19.06.2023 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2023, Zl ***, - über die Beschwerde vom 07.11.2022 und 24.11.2022 der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der CC vom 02.11.2022, ZI ***, betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer sowie eines Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach dem Tiroler TourismusG 2006 für das Jahr 2019

zu Recht

1.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat

Der nach dem Tiroler TourismusG 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2019 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: ***) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt festgesetzt

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Bemessungs-zeitraum

Beitrags-pflichtiger

Umsatz

Pro-zent

Grundzahl

20 20

10 5

Promillesatz

1,2

6,5

7,7

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

außerordentliche Umsätze mit leasingfinanzierten Fahrzeugen
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1 litb
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/49/1635-6  vom 29.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der BB (belangte Behörde) vom 15.5.2024, ****, betreffend den Ausspruch des Verfalls von zwei Katzen nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Tierabnahme Qualzuchtmerkmale Zucht Ausfolgungsantrag Verfall
TierschutzG 2005 §37 Abs1 TierschutzG 2005 §2a TierschutzG 2005 §3 letzter Satz TierschutzG 2005 §40
86/01 Veterinärrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/22/2401-6  vom 29.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, v.d. RA BB, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 12.8.2024, Zl. *** wegen Untersagung der Benützung als Freizeitwohnsitz nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 betreffend das Objekt Adresse 1, **** Y, Gp. **1 KG Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz
BauO Tir §46 Abs6 litg
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/36/2638-4  vom 28.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der GG vom 02.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Mangelnde Parteistellung Enteignung
MStG Tir 1989 §3 Abs2
L85007 Straßen Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/38/2253-7  vom 28.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des AA, HNr ***, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 1, *** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.07.2024, Zl ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
BauO Tir 2022 §46
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/22/2408-5, LVwG-2024/22/2409-5  vom 28.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.8.2024, Zl. ****, wegen Übertretungen nach der TBO 2022 und der GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.a) Der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe von € 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden, auf € 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit € 100,00 neu festgesetzt.

b)Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.8.2024, Zl. ****, wegen einer Übertretung der GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

Beschluss

1.Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hot Pot Hütte in Holzbauweise
GewO 1994 §368 VStG §19
50/01 Gewerbeordnung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/47/1735-13  vom 28.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, StA Z, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.09.2024, Zl LVwG-2024/47/1735-12, mit Euro 282,50, bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen öffentlichen Verhandlung am 21.08.2024 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

AT „Familienangehöriger“ Aufenthaltsehe Familienleben iSd Art 8 EMRK Eheliche Lebensgemeinschaft Dolmetscherkosten
NAG 2005 §47 NAG 2005 §11 Abs1 Z4 NAG 2005 §30 Abs1
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/49/1792-6  vom 28.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 4.6.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.5.2024, ***, über die Beschwerde vom 20.11.2023 der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Insolvenzverwalter RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des CC vom 17.10.2023, ***, betreffend einen Antrag auf Rückerstattung der einbezahlten Kommunalsteuer für die Jahre 2016 bis 2021 gemäß § 239 BAO

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag vom 6.7.2021 hinsichtlich der Rückerstattung der einbezahlten Kommunalsteuer für die Jahre 2016 bis 2021 gemäß § 239 Abs 1 BAO als unbegründet abgewiesen wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abgabenkonto Guthaben Rückzahlungsantrag
BAO §239 Abs1
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/27/2537-1  vom 25.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung Fortgesetztes Delikt
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/45/2086-22  vom 25.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerden 1. des AA und 2. der BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde der BB wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die Beschwerde des AA wird als unbegründet abgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerdelegitimation Unbewegliches Vermögen im Ausland
Art132 Abs1 Z1 B-VG MSG Tir 2010 §15 Abs1 MSG Tir 2010 §15 Abs7
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/36/1422-9  vom 23.10.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die gemeinsame Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, und (2.) des BB, Adresse 2, **** Y, beide vertreten durch RA CC, Adresse 3, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2023, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerden (1) des AA und (2.) des BB werden jeweils als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Überhöhter Kaufpreis Keine nachhaltige Bewirtschaftung
GVG Tir 1996 §7 Abs1 lita GVG Tir 1996 §7 Abs2 litd GVG Tir1996 §6 Abs1
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/18/1930-5  vom 11.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.05.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Betrieb Fütterungsanlagen Futtermittelvorlage In dubio pro reo
VStG §45 Abs1 Z1 JagdG Tir 2004 §46a JagdG Tir 2004 §70 Abs2 Z22
40/01 Verwaltungsverfahren L65007 Jagd Wild Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/13/2552-6  vom 07.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB als gerichtliche Erwachsenenvertreterin, pA CC in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 19.07.2023, GZ: ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin für das Monat August 2023 jeweils gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Richtsatzes für Alleinstehende von Euro 790,23 gewährt wird.

Hinsichtlich des festgesetzten Überbezuges in Höhe von Euro 3.544,19 wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Richtsatz für Alleinstehende Taschengeld Stationärer Aufenthalt
MSG Tir 2010 §1 Abs2 lita MSG Tir 2010 §2 Abs1 lita MSG Tir 2010 §2 Abs6 MSG Tir 2010 §5 Abs2 lita MSG Tir 2010 §5 Abs4 MSG Tir 2010 §20 MSG Tir 2010 §22 MSG Tir 2010 §32
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/13/2551-6  vom 07.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, als gerichtliche Erwachsenenvertreterin, per Adresse CC in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 12.05.2023, GZ: ***, idF der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 01.08.2023, GZ: ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin für die Monate Juni und Juli 2023 jeweils gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Richtsatzes für Alleinstehende von Euro 790,23 gewährt wird.

Hinsichtlich des festgesetzten Überbezuges in Höhe von Euro 3.305,82 wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Richtsatz für Alleinstehende Taschengeld Stationärer Aufenthalt
MSG Tir 2010 §1 Abs2 lita MSG Tir 2010 §2 Abs1 lita MSG Tir 2010 §2 Abs6 MSG Tir 2010 §5 Abs2 lita MSG Tir 2010 §5 Abs4 MSG Tir 2010 §20 MSG Tir 2010 §22 MSG Tir 2010 §32
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/1707-8  vom 07.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der Z Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2024, Zahl ***, betreffend die Verleihung der W Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Der Beschwerdeführerin AA, geboren am XX.XX.XXXX, wird mit Wirkung 09.12.2024 die W Staatsbürgerschaft verliehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die für die gegenständliche Verleihung der Staatsbürgerschaft zu entrichtende Verwaltungsabgabe nach TP 6 lit a der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 (LVAV) in der Höhe von Euro 500,-- gemäß § 6 Abs 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes von der belangten Behörde vorzuschreiben ist.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthaltes
StbG 1985 §11a Abs1
41/02 Staatsbürgerschaft
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/28/1916-6  vom 06.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.06.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 auf Euro 150,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Verfahrenskostenbeitrag mit Euro 15,00 neu festgesetzt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erwerbs- und Wohnungsstatistik Auskunftsverweigerung
BundesstatistikG 2000 §66 Abs1
46/01 Bundesstatistikgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/49/2471-3  vom 05.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner – aufgrund des Vorlageantrages vom 29.7.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.7.2024 – über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Y, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.7.2024, ***, betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt „BB“ auf der Gp **1, KG Z, für das Jahr 2024

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Freizeitwohnsitzabgabe Abgabeschuldner Mieter
FWAG Tir §1 FWAG Tir §2 FWAG Tir §3 FWAG Tir §4
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/1722-5  vom 05.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.05.2024, Zl ***, betreffend die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Waffenpass Taxiunternehmen
WaffG 1996 §10 WaffG 1996 §21 Abs2 WaffG 1996 §22 Abs2
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/2194-8  vom 04.11.2024
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.11.2024

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde vom 07.08.2024 der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z, vom 04.07.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994

zu Recht

1.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe des Spruchpunkt 2. insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt wird.

2.Bei der als erwiesen angenommenen Tat des angefochtenen Straferkenntnis hat es wie folgt zu lauten

„In dieser Eigenschaft haben Sie es gem