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Neue Veröffentlichungen der Landesverwaltungsgerichte aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

306 Einträge · Letztes Datenupdate: 15.03.2025 06:03:07

Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/2338-4  vom 11.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen AA, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.07.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Beschwerdeführer wird seinem Antrag entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

"Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" Familienangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 9 NAG Familienleben iSd Art 8 EMRK
NAG 2005 §11 NAG 2005 §20 Abs146 32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art12 Abs1
41/02 Passrecht Fremdenrecht E3L E19103000
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/12/0520-5  vom 10.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2025, Zl ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fernbleiben vom Unterricht fortgesetztes Delikt Eltern
SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/12/0521-5  vom 10.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2025, Zl ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fernbleiben vom Unterricht Fortgesetztes Delikt Eltern
SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/51/0532-1  vom 10.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragszurückziehung
AVG §13 Abs7
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/12/3456-7  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz (TSchG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (alle Spruchpunkte) ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hundezucht Bewilligungspflicht Meldung Antrag
TierschutzG 2005 §31b
86/01 Veterinärrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG -2024/13/1215-2, LVwG -2024/13/1216-2  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerden der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2024, Zl *** und ***, jeweils wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985

zu Recht

1.Den Beschwerden wird insofern Folge gegeben, als der jeweilige Tatzeitraum von 06.11.2023 bis 22.12.2023 eingeschränkt wird auf 10.11.2023 bis 22.12.2023 und die jeweils verhängten Geldstrafen von Euro 440,00 auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) herabgesetzt werden.

Der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse wird jeweils insofern konkretisiert als die verletzte Rechtsvorschrift und die Strafsanktionsnorm „§24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2023“ zu lauten hat.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verletzung der Schulpflicht Doppelbestrafung Amtssignatur
SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/3117-11  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der neuseeländischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, gegen der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.11.2024, ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Selbständiger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol die Kosten der bei der Beschwerdeverhandlung auf Antrag der Beschwerdeführerin beigezogenen Dolmetscherin in der Höhe von Euro 185,90 zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel "Selbständiger" arbeitnehmerähnliches Verhältnis
NAG 2005 §60 Abs1
41/02 Asylrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/34/2867-44  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am X.X.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch den ihm beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.10.2024, ***, betreffend Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Inhaber Prüfbescheinigung Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch gewerbliche Beherbergung
GewO 1994 §82b GewO 1994 §367 Z25a VStG §45Abs1 Z2ersterFall
50/01 Gewerbeordnung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/41/0314-2  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgendermaßen zu zitieren ist

„§ 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, und

§ 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015“.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Strafbeschwerde Lenken ohne Lenkberechtigung
FSG 1997 §1 Abs3 FSG 1997 §37 Abs1
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2018/15/1988-2  vom 11.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehungsdauer Verkehrszuverlässigkeit Wertung Wiederholungsdelikt
FSG 1997 §26 Abs2 StVO 1960 §99 Abs1
90/02 Führerscheingesetz 90/01 Straßenverkehrsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/24/0274-2  vom 11.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, Sicherheit/Fremdenrecht/Waffen, vom 12.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat zu den Spruchpunkten 1.- 6.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 72,00 – sohin insgesamt Euro 432,00 - zu leisten.

3.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wird insofern präzisiert, als der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 37 Abs 2 iVm § 51 Abs 1 Ziff 4 Waffengesetz 1997 idF BGBl I Nr 97/2018 begangen hat.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erlaubnisschein Verbringung von Waffen ins Bundesgebiet
WaffG 1996 §37 Abs3 WaffG 1996 §51 Abs1 Z4
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/0053-1  vom 10.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.01.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

faktische Nichtvollendung des Bauvorhabens
BauO Tir 2022 §67 Abs1litj Z2 BauO Tir 2022 §44 Abs2
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/47/3171-6  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsbewilligung Student Studienerfolgsnachweis Außerordentlicher Student Verhältnismäßigkeit
NAG 2005 §64
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/25/0342-3  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren XX.XX.XXXX, wohnhaftAdresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 03.02.2025, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.01.2025, ***, betreffend Übertretungen nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Spruchberichtigung

Sowohl bei der verletzten Rechtsvorschrift, als auch bei den Strafsanktionsnormen wird jeweils zur Anführung des § 37 Abs 1 FSG die Wendung „und Abs 2“ hinzugefügt.

3.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 600,00 zu leisten.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freiheitsstrafe Strafbeschwerde Primärarrest
FSG 1997 §37 Abs2
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/0384-2  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der X, **** W, vom 29.07.2024, Beitragsnummer ***, betreffend die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024

zu Recht

1.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich der Tiroler Kulturförderungsabgabe vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kulturförderungsabgabe BVwG OBS
KulturförderungsbeitragsG Tir §1 KulturförderungsbeitragsG Tir §2 KulturförderungsbeitragsG Tir §3 KulturförderungsbeitragsG Tir §4
L36107 Kulturförderungsabgabe Rundfunkabgabe Tirol
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-359-1/2025-R14  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde der Stadtgemeinde F, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Fussenegger, LL.M., Dornbirn, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29.11.2024, Zl X, betreffend die Genehmigung einer Satzungsänderung gemäß Flurverfassungsgesetz (FlVG), den Beschluss gefasst

Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Flurverfassung Satzungsänderungsgenehmigung Parteistellung Nichtmitglied Feststellungsantrag gestellt
FlVfLG Vlbg 1979 §73 Abs1 FlVfLG Vlbg 1979 §80 Abs1 FlVfLG Vlbg 1979 §87 AVG §8
L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Vorarlberg L6650 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/0040-3  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2024, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 60,- zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kennzeichnung von Wurstsalat Fehler in der Bezeichnung des Lebensmittels Nährwertdeklaration
LMIV Art9 Abs1 lita LMIV Art9 Abs1 litb LMIV Art9 Abs1 litl
E000 EU- Recht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0129-9  vom 04.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Y vom 18.11.2024, Zl ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lebensmittelpunkt Freizeitwohnsitz
BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-302-1/2025-R1  vom 27.02.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde 1. der I K, F, und 2. des Mag. R L, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 04.12.2024, Zl X, betreffend Entschädigungsanspruch nach dem Raumplanungsgesetz (RPG) zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Raumplanung Entschädigung nicht bei Ersichtlichmachung Seveso Schutzzone
RPG Vlbg 1996 §27 Abs1 RPG Vlbg 1996 §12 Abs8 RPG Vlbg 1996 §63 Abs2
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-1-527/2024-R10  vom 21.02.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Dr. Wischenbart über die Beschwerde des Arbeitsinspektorates Vorarlberg, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.04.2024, Zl X, betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens gegen B M wegen einer Übertretung nach dem Arbeitsschutzgesetz, zu Recht erkannt

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde des Arbeitsinspektorates Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert

„B M, wohnhaft in G x, xxxx L, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortliches Organ, die folgende Übertretung nach dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz zu verantworten

Es wurde im Zuge einer Überprüfung am 23.11.2023 durch das Arbeitsinspektorat festgestellt, dass ein Arbeitnehmer am 14.11.2023 in der T mit Sitz in yyyy B, K x, in der K, bei der Benützung des Arbeitsmittels Winkelschleifer „Flex L811 125/115" nicht die Bedienungsanleitung des Herstellers eingehalten hat und es in Folge dessen zu einem Arbeitsunfall mit einer schweren Verletzung des Arbeitnehmers gekommen ist.

B M hat dadurch als Verantwortlicher des Arbeitgebers am 14.11.2023 in der T mit Sitz in yyyy B, K x, in der Ketthalle, nicht dafür gesorgt, dass bei der Benützung des Winkelschleifers die für den Arbeitnehmer geltende Bedienungsanleitung des Herstellers und Inverkehrbringers sowie die für den Winkelschleifer geltende elektrotechnischen Vorschriften nicht eingehalten wurden.

Die Verletzung folgender Rechtsvorschrift{en) wurde(n) Ihm damit zur Last gelegt

§ 130 Abs. 1 Zif. 16 i.V.m. § 35 Abs. 1 Zif. 1 Arbeitnehmer:InnenschutzG. BGBI. Nr. 450/1994

zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 126/2017

Es wird eine Strafe in Höhe von 1.660 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 10 Stunden festgesetzt.“

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 1.660 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Arbeitnehmerschutz Überwachung Werkzeugausgabe Kontrollsystem
ASchG 1994 §35 Abs1 Z1 ASchG 1994 §130 Abs1 Z16 VStG §5 Abs1 zweiter Satz
40/01 Verwaltungsverfahren 60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2753/001-2023  vom 14.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 28. November 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu eingestellt.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, als

- die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 350,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 32 Stunden) auf den Betrag von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 27 Stunden) herabgesetzt wird

- in der Tatbeschreibung das Zitat „zumindest seit 03.07.2023“ durch das Zitat „von 03.07.2023 bis 24.08.2023“ ersetzt wird

- in der Tatbeschreibung das Zitat „Weiters werden diese genannten Leistungen gleichartig und fortgesetzt im Internet unter der Homepage: *** mit der Kontakt - e-mail adresse: ***, angeboten.“ entfällt, und

- in der Strafsanktionsnorm das Zitat „§ 366 Abs. 1 Z1“ durch das Zitat „§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz“ ersetzt wird.

Gewerberecht Verwaltungsstrafe Gewerbeausübung Anbieten
GewO 1994 §1
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-301-15/2024-R14  vom 20.01.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde 1. des L F, L, und 2. des C Partner, Öffentlicher NotarM, E, beide vertreten durch Dr. Nikolaus Ender, Dornbirn, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 30.04.2024, X, betreffend die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß Grundverkehrsgesetz (GVG), den Beschluss gefasst

Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Grundverkehrs-Landeskommission zurückverwiesen wird.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

landwirtschaftlicher Grundverkehr Interessent Mitteilung nach Ende der Veröffentlichungsfrist
GVG Vlbg 2004 §5 Abs4 GVG Vlbg 2004 §6 Abs2 litg
L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/47/2805-15  vom 07.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden des AA (Erstbeschwerdeführer), geb am XX.XX.XXXX, StA Syrien, des BB (Zweitbeschwerdeführer), geb am XX.XX.XXXX, StA Syrien, des CC (Drittbeschwerdeführer), geb am XX.XX.XXXX, StA Syrien, der DD (Viertbeschwerdeführerin), geb am XX.XX.XXXX, StA Syrien, und der EE (Fünftbeschwerdeführerin), geb am XX.XX.XXXX, StA Syrien, allesamt vertreten durch das österreichische Rote Kreuz, Suchdienst und Familienzusammenführung, Adresse 1, **** Z, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Y, jeweils vom 24.10.2023, Zl ***, betreffend Angelegenheiten nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und den Beschwerdeführern ist ihren Anträgen vom 25.04.2022 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Rot-Weiß-Rot Karte Plus Familienangehörige iSd §2 Abs1 Z9 NAG Familienleben iSd Art 8 EMRK
NAG 2005 §2 Abs1 Z9 NAG 2005 §19 Abs2 NAG 2005 §20 Abs1 NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litc
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2702-2  vom 07.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde

1. des AA, Adresse 1, **** Z

2. des BB, Adresse 1, **** Z

3. des CC, Adresse 2, **** Z

4. des DD, Adresse 3, **** Z und

5. des EE, Adresse 4, **** Z

sämtliche vertreten durch die Rechtsanwälte FF, Adresse 5, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.9.2024, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baubewilligung Nachbarbeschwerde Heizungsanlage Staubbelastung aus unsachgemäßem Betrieb Subjektiv öffentliche Rechte
BauO Tir 2022 §33 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/1745-10  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Identitätsfeststellung durch der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte der Schnellen Interventionsgruppe am 19.05.2024 gegen 00:10 Uhr in Z in der Adresse 2 im Bereich zur Einfahrt zum Adresse 3, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird hinsichtlich der durch einen - der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren - Polizeibeamten der Schnellen Interventionsgruppe am 19.05.2024 in Z in der Adresse 2 im Bereich zur Einfahrt zum Adresse 3 durchgeführten Identitätsfeststellung als unbegründet abgewiesen.

2.Gemäß § 35 Abs 1, 3 und 7 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol auf Kostenersatz Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Hälfte des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 28,70, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 858,50, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Festnahme des Beschwerdeführers durch einen der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren Polizeibeamten am 19.05.2024 gegen 00:10 Uhr in Z im Bereich Adresse 2 Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Festnahme rechtswidrig gewesen ist.

4.Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz Folge gegeben. Die belangte Behörde Landespolizeidirektion Tirol hat dem Beschwerdeführer den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60 und den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00, - sohin gesamt Euro 1659,60 - binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

5.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Festnahme Identitätsfeststellung Anlegen von Handschellen am Rücken
SPG 1991 §35 Abs1 Z1 SPG 1991 §82 Abs1 VStG §35 Z3
41/01 Sicherheitsrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/2331-2  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Säumnisbeschwerde der Antragstellerin AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde (Bürgermeister der Landeshauptstadt Z, Stadtmagistrat, Abteilung Mindestsicherung) infolge Nichtbehandlung ihrer Unterlagennachreichung vom 21.03.2024, nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) LGBl Nr 99/2010 idgF

zu Recht

1.Die Säumnisbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

keine Verletzung der Entscheidungspflicht
VwGVG §8 Abs1 VwGVG §28 Abs1
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-411-10/2025-R18  vom 27.02.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde der V F, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Halil Arslan, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.01.2025, Zl X, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Führerscheinentzug bestimmte Tatsache nicht bei beharrlicher Verfolgung
FSG 1997 §7 Abs1 Z2 FSG 1997 §7 Abs3 StGB §107a
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Kärnten: KLVwG-2275/8/2024  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Kärnten

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters xxx vom 20.10.2023, xxx, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15.10.2024, xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Maß- und Eichgesetz, in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2025, zu Recht erkannt

I.Die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters xxx vom 20.10.2023, xxx, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15.10.2024, xxx, wird als unbegründet

abgewiesen .

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 500,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Eich- und Vermessungswesen Lieferlisten Weiterverkauf Marktüberwachungsbehörde Vorlagepflicht
MEG 1950 §8 Abs1 Z2 MEG 1950 §53 Abs2 MEG 1950 §63 Abs1 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art3 Abs13 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art14 Abs4 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art16 Abs3 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art16 Abs5 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art19 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art20 Abs1 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art20 Abs2 VStG §9 Abs1
95/02 Maßrecht Eichrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/1743-13  vom 19.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des BB, geb. am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Identitätsfeststellung durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte der Schnellen Interventionsgruppe am 19.05.2024 gegen 00:09 Uhr in Z in der Adresse 2 im Bereich zur Einfahrt zum Adresse 3 sowie gegen das Zu-Boden-Bringen und Fixieren in der Polizeiinspektion Adresse 4 am 19.05.2024 gegen 00:35 Uhr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Identitätsfeststellung Folge gegeben, und es wird festgestellt, dass der angewendete Zwang zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung, nämlich das Zu-Boden-Bringen des Beschwerdeführers mittels der Einsatztechnik der Halsklammer durch einen der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren Polizeibeamten am 19.05.2024 gegen 00:09 Uhr in Z im Bereich Adresse 2 rechtswidrig gewesen ist.

2.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Anwendung von Körperkraft in der Polizeiinspektion Adresse 4 Folge gegeben, und es wird festgestellt, dass das Zu-Boden-Bringen des Beschwerdeführers und das Fixieren am Boden durch einen der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren Polizeibeamten am 19.05.2024 gegen 00:35 Uhr in Z in der Polizeiinspektion Adresse 4 rechtswidrig gewesen ist.

3.Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz Folge gegeben. Die belangte Behörde Landespolizeidirektion Tirol hat dem Beschwerdeführer den Schriftsatzaufwand in zweifacher Höhe von Euro 1.475,20 (2 x Euro 737,60) und den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00, - sohin gesamt Euro 2.397,20 - binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

4.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Festnahme des Beschwerdeführers durch einen der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren Polizeibeamten am 19.05.2024 gegen 00:09 Uhr in Z im Bereich Adresse 2 als unbegründet abgewiesen.

5.Gemäß § 35 Abs 1, 3 und 7 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol auf Kostenersatz Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz eines Drittels des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 19,13, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 848,93, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

6.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Identitätsfeststellung Festnahme Anwendung von Körperkraft Halsklammer Fotos einer Amtshandlung
SPG 1991 §35 SPG 1991 §50 StPO 1975 §170 Abs1 Z1 StPO 1975 §170 Abs2 Z1 WaffG 1996 §6
41/01 Sicherheitsrecht 25/01 Strafprozess 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-165/001-2025  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.12.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung betreffend die Errichtung einer Photovoltaikanlage in KG ***, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Naturschutz naturschutzrechtliche Bewilligung Photovoltaikanlage Raumordnungsprogramm
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 NatSchG NÖ 2000 §31 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1202/001-2024  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, aktuell wohnhaft in der ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. April 2024, Zl. ***, zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

2.Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen

§ 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Verkehrsrecht Straßenverkehr Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Doppelbestrafungsverbot
StVO 1960 §5 StVO 1960 §15 FSG 1997 §37
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-330/001-2024  vom 14.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte KG in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17.1.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) auf 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt wird.

Lebensmittelrecht Verwaltungsstrafe Inverkehrbringen Verunreinigung Wertminderung
LMSVG 2006 §5
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1044/001-2024  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwalts OG, in ***, ***, betreffend die Anregung auf Erlassung einer Verordnung gemäß § 16 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

BESCHLUSS

1.Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Verfahrensrecht Säumnisbeschwerde subjektives Recht Verordnung
ROG NÖ 2014 §16 Abs4 B-VG Art132 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-68/001-2025, LVwG-AV-68/002-2025  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 02. Jänner 2025, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags, zu Recht erkannt

I.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat

Der Antrag des A vom 30. September 2024 auf Feststellung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend „Bohrungen auf dem in *** gelegenen Grundstücksverband KG ***, Grundstücke Nr. .***, .***, ***, ***, ***, ***, *** und ***“ sowie auf Zustellung des in diesem Verfahren ergangenen Bewilligungsbescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht wasserrechtliche Bewilligung Verfahrensrecht Parteistellung bescheidmäßige Feststellung Antrag
WRG 1959 §102 Abs1 litb
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1304/001-2024  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.09.2024, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern abgeändert, als dieser zu lauten hat

„I. Dem Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs 2a KFG wird bezüglich der Kennzeichen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** stattgegeben.

II. Der Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs 2a KFG wird bezüglich der Kennzeichen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** abgewiesen.“

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Zulassungsevidenz Auskunftserteilung rechtliches Interesse Privatperson Verfahrensrecht Vollmachtsverhältnis
KFG 1967 §47 Abs2a AVG 1991 §10
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1375/001-2024  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.10.2024, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Antrag Auskunft Zulassungsevidenz rechtliches Interesse
KFG 1967 §47 Abs2a AVG 1991 §10
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2811/001-2023  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25. Oktober 2023, GZ: ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerberin: C AG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Nachbar Widmungsart Immissionsschutz Lärm Standsicherheit
BauO NÖ 2014 §48
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 050/07/2024.005/004  vom 23.01.2025
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA aus *** vom 23.04.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft CC vom 22.03.2024, Zahl: ***, mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29.1.2024 auf Aufhebung eines gegen ihn erlassenen Waffenverbotes keine Folge gegeben wurde

zu Recht

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Waffenverbot aufgrund des Herstellens eines Molotow-Cocktails durch einen Jugendlichen
WaffG §1 Abs1 Z1 WaffG §12 Abs1 WaffG §12 Abs7
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 194/10/2024.001/009  vom 23.01.2025
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde der Kindesmutter, Frau BF, wohnhaft in ***, ***, in Vertretung der minderjährigen AA, geboren am **.**.2018, ebenfalls wohnhaft in ***, ***, vom 02.12.2024, mit Nachtrag vom 06.12.2024, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 04.11.2024, Zahl: ***, OE: ***, wegen Abweisung ihres Antrags vom 04.10.2024 betreffend die Ausnahme von der Kindergartenbesuchspflicht nach dem Burgenländischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2009 – Bgld. KBBG 2009

zu Recht

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als das schriftliche Begehen der Kindesmutter BF in Vertretung der minderjährigen Tochter AA gemäß § 24 Abs. 7 letzter Satz in Verbindung mit § 24 Abs. 6 Bgld. KBBG 2009, mit Bescheid über den Antrag um Genehmigung einer Ausnahme von der Kindergartenbesuchspflicht für das Arbeitsjahr 2024/2025 zu entscheiden, als unzulässig zurückgewiesen wird.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Kinderbetreuung; Kinderbildung; kein schriftliches Begehren der Eltern sondern (trotz Verbesserungsauftrag) nur der Kindesmutter über die Ausnahme von der Kindergartenbesuchspflicht mit Bescheid der BH zu entscheiden.
Bgld. KBBG 2009 §24 Abs7 Bgld. KBBG 2009 §24 Abs6 AVG §13 Abs3
L50601 Hort, Kindergarten 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/22/0246-6  vom 06.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.1.2025, *** wegen einer Übertretung nach der GewO 1994 nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anbieten von Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes
GewO 1994 §366 Abs1 Z1 PrivatzimmervermietungsG Tir 1959 §4 Abs1 VStG §45
50/01 Gewerbeordnung L70407 Privatzimmervermietung Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/43/2597-8  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird in Bezug auf die Gste Nr **1 und **2, KG X, stattgegeben, und der Bescheid wird in diesem Umfang behoben.

2.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

nachteilige Zersplitterung land- und forstwirtschaftliches Grundstück
GVG Tir 1996 §2 Abs3 litc GVG Tir 1996 §7 Abs2 litb
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/46/1783-4  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, nunmehr wiederum vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verwendungszweckänderung Rechtlich gesicherte Zufahrt Vermuteter Baukonsens
BauO Tir 2022 §3 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/34/0460-8  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.2.2025, ***, betreffend Widerruf der Bestellung eines Jagdaufsehers zum Jagdschutzorgan nach § 34 Abs 6 lit e Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Jagdschutzorgan Fortbildungsverpflichtung Widerruf der Bestellung zum Jagdschutzorgan
JagdG Tir 2004 §33a JagdG Tir 2004 §34 Abslite
L65007 Jagd Wild Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0146-3  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.11.2024, Zl ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lebensmittelpunkt Freizeitwohnsitz
BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/0039-3  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2024, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 40,- zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Alkoholgehaltes und Bezeichnung der Spirituose
LMSVG 2006 §39 32008R0110 SpirituosenV Art10 Abs7
82/05 Lebensmittelrecht E000 EU- Recht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/14/1585-9  vom 04.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH in Z, gegen erstens die Anordnung, sich auszuziehen und die Besichtigung seines unbekleideten Körpers verbunden mit der Durchsuchung seiner Kleidung, zweitens die Durchsuchung seines Fahrzeugs sowie drittens die vorläufige Abnahme seines Führerscheins am 5.5.2024 auf der Autobahnpolizeiinspektion (API) Y durch – der Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde zurechenbare – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

zu Recht

1.A. Gemäß erstens §§ 117 Z 3 lit b iVm 119 Abs 2 Z 2 iVm 120 Abs 1 StPO sowie zweitens § 39 Abs 1 FSG iVm §§ 5 Abs 5 und 9 iVm 99 Abs 1 lit b StVO wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben und festgestellt, erstens die Durchsuchung seines unbekleideten Körpers am 5.5.2024 um 22:10 Uhr auf der API Y, und zweitens die wenig später erfolgte vorläufige Abnahme seines Führerscheins, verletzte den Beschwerdeführer in seinen Rechten.

B. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ihre Aufwendungen von € 2.427,20 zu ersetzen.

2.A. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 117 Z 2 lit a iVm 119 Abs 1 StPO als unbegründet abgewiesen und festgestellt, die Durchsuchung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers am 5.5.2024 um 22:15 Uhr auf dem Parkplatz der API Y erfolgte zu Recht.

B. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde als obsiegende Partei ihre Aufwendungen von € 848,93 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

3.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Urintest Aufforderung Blutuntersuchung Vorläufige Abnahme Führerschein Durchsuchen des unbekleideten Körpers wegen Verdacht der Beweismittelfälschung
StPO 1975 §117 Z3 litb StPO 1975 §117 Z2 lita StPO 1975 §119 Abs2 Z2 StPO 1975 §119 Abs1 StVO 1960 §99 Abs1 litb FSG 1997 §39 Abs1
25/01 Strafprozess 90/01 Straßenverkehrsrecht 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/0582-6  vom 03.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2024, Zl ***, nach der Wort- und Zeichenfolge „Datum/Zeit:“ das Wort „seit“ eingefügt wird.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 300,- zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Widerkehrende Überprüfung
SeilbG 2003 §9
93/01 Eisenbahn
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/39/2843-1  vom 03.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 02.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Einfriedung ortsübliche Umzäunung Ortsüblichkeit Beobachtungsgebiet Referenzobjekt
BauO Tir 2022 §1 Abs3 lith BauO Tir 2022 §30 Abs3 ROG Tir 2022 §41 Abs2 litj
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/0947-1  vom 27.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die gemeinsame Beschwerde (1.) des AA und (2.) der BB, beide Adresse 1, **** Z, beide vertreten Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2024, ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2024, ***, aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ehegatte aus Drittstaat Ausländergrundverkehr
GVG Tir 1996 §3 Abs3
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/1510-5  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 22 Abs 1 und 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Urkundenfälschung Zeugnis OIF Erschleichen Staatsbürgerschaft
StbG 1985 §63c VStG §22 VStG §45 Abs1 Z3
41/02 Staatsbürgerschaft 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/39/0565-11  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.01.2024, ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2 wird Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG in diesem Umfang eingestellt.

3.Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf Euro 400,00, das sich 10 % der verhängten Strafe.

4.Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1 in der Höhe von Euro 800,00, das sich 20 % der bestätigten Geldstrafe, zu leisten.

5.Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 2 zu leisten.

6.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitswohnsitz Freizeitwohnsitznutzung
ROG Tir 2022 §13 ROG Tir 2022 §13a
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/9566-17  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.1.2024, ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.2.2025

zu Recht

1.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

3.Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf € 400,-, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.

4.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1 in der Höhe von € 800,-, das sind 20% der bestätigten Geldstrafe, zu leisten.

5.Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 2 zu leisten.

6.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nutzung als Freizeitwohnsitz und Überlassung an minderjährige Kinder
ROG Tir 2022 §13 Abs1 ROG Tir 2022 §13a Abs1 lita 1.Fall ROG Tir 2022 §13a Abs1 lita 2.Fall
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-302-11/2024-R6  vom 03.02.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Birgit König über die Beschwerde des H Sam Rechtsanwälte, Bludenz,B, D, vertreten durch die Widerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde T vom 31.07.2024, Zl X, betreffend ein Verfahren nach dem Raumplanungsgesetz (RPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Raumplanung Ferienwohnung Übergangsbestimmung Untersagung nach Ende der Sechsmonatsfrist rechtswidrig
RPGNov Vlbg 1993 ArtII Abs2 RPGNov Vlbg 1993 ArtII Abs3 RPGNov Vlbg 1993 ArtII Abs4
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-318-82/2024-R9  vom 03.02.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Eva-Maria LängleSam, Rechtsanwälte in Bludenz, über die (am 27.09.2024 eingelangte) Beschwerde des H B, D, vertreten durch Widerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 22.05.2024, Zl X, betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid auf der Grundlage des im Pkt 3. festgestellten Sachverhaltes bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Baurecht Wiederherstellungsauftrag Ferienwohnung Übergangsbestimmung nur bei baurechtlich genehmigten Bauten
BauG Vlbg 2001 §40 Abs1 RPGNov Vlbg 1993 ArtII Abs2
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg L82008 Bauordnung Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-411-102/2024-R11  vom 22.01.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde des F C, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 14. Oktober 2024, Zahl X, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Nachschulung (Führerscheingesetz), zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt III. der Ausdruck „Gemäß § 24 Abs. FSG“ ersetzt wird durch den Ausdruck „Gemäß § 24 Abs. 3 FSG“.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Führerscheinentzug besonders gefährliche Verhältnisse driften
FSG 1997 §7 Abs3 Z3 KFG 1967 §102 Abs3c Z3
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Kärnten: KLVwG-1872-2255/24/2024  vom 10.03.2025
Landesverwaltungsgericht Kärnten

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden 1.) der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, und 2.) des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team xxx, xxx, xxx, hinsichtlich der Spruchpunkte 118., 114., 30., 152., 132., 135., 79., 53., 112., 12., 139., 167., 38. und 172. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.10.2024, Zahl: xxx, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht

I.Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird hinsichtlich der Spruchpunkte 38. und 172. als unbegründet

abgewiesen

bei den verletzten Rechtsvorschriften wird die Bestimmung „iVm § 33 Abs. 1 ASVG“ eingefügt.

II.Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin zu den Spruchpunkten 114., 152., 118., 167., 79., 112., 132., 12., 53., 139., 135. und 30. wird

Folge gegeben

das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.10.2024 hinsichtlich dieser Spruchpunkte

a u f g e h o b e n

und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991

e i n g e s t e l l t .

III.Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet

abgewiesen .

IV.Die Erstbeschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkten 38. und 172., 20 % der jeweils verhängten Geldstrafe, das sind je EUR 70,--, gesamt EUR 140,-- zu leisten.

V.Die im Straferkenntnis der belangten Behörde angeführten Beträge der Gesamtgeldstrafe, der Gesamtersatzfreiheitsstrafe und der Gesamtkosten des Strafverfahrens entfallen.

VI.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

unzulässig .

Sozialversicherungsrecht Anmeldepflicht Verein Vereinsmitglieder Sozialversicherungsträger Unentgeltlichkeit Freiwilligkeit
ASVG §4 Abs2 ASVG §5 Abs1 ASVG §7 Z3 lita ASVG §33 Abs1 ASVG §33 Abs2 ASVG §49 Abs1 ASVG §49 Abs3 Z5 ASVG §49 Abs3 Z12 ASVG §49 Abs3 Z13 ASVG §111 Abs1 Z1 ASVG §111 Abs2 ASVG §539a Abs1 VStG §19 VStG §20 VStG §45 Abs1 Z4
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/29/0125-4  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 31.01.2024, ***, betreffend Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem TFLAG

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitzabgabe Gesamtschuldner
FWAG Tir §3 BAO §6 BAO §20
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0130-8  vom 04.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.11.2024, Zl ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beruflicher und familiärer Lebensmittelpunkt Freizeitwohnsitz
BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/18/2678-13  vom 05.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 14.08.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.02.2025

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 18 Stunden) auf Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 10 Stunden) herabgesetzt wird und es

bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG)

„§ 366 Abs 1 Z 3 zweiter Fall Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 204/2022, in Verbindung mit den §§ 74 Abs 1 und 2 Z 2 und 81 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 96/2017“

sowie bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG)

„§ 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 204/2022“

zu lauten hat.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit Euro 36,00 neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nichteinhaltung Betriebszeiten Strafbeschwerde
GewO 1994 §74 Abs1 GewO 1994 §74 Abs2 Z2 GewO 1994 §81 GewO 1994 §366 Abs1 Z3 zweiter Fall VStG §5 VStG §19 VStG §45 Abs1
50/01 Gewerbeordnung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/43/0111-6  vom 04.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA sowie der BB, vertreten durch die RAe CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y, vom 23.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird zur Gänze behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nicht feststellbare bewilligungswidrige Benützung Anordnung auf Untersagung der weiteren Benützung
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litc
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/51/2628-3  vom 03.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: BB, Adresse 2, **** X)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Rodung Eigentümer Zustimmung
ForstG 1975 §17 ForstG 1975 §19 Abs1 Z3 ForstG 1975 §19 Abs4 Z1 ForstG 1975 §18 Abs8
80/02 Forstrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2021/27/3400-1  vom 28.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch BB, Rechtsanwältin, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2021, Zl ***, betreffend Entschädigungsverfahren nach dem Epidemiegesetz1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Verdienstentgang Beherbergungsbetrieb
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2101-6  vom 27.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des DI AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.7.2024, ***, betreffend einen Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag samt Benützungsuntersagung einer Stützmauer

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die zu Spruchpunkt II. verfügte Benützungsuntersagung nunmehr auf „§ 46 Abs 6 lit b TBO 2022“ gestützt wird und die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage samt Herstellung des ursprünglichen Zustandes bis längstens 31.5.2025 zu erfolgen hat. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid bestätigt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baubehördliche Aufträge Eigentum an baulichen Anlagen Ermittlungsverfahren Luftbilder
BauO Tir 2022 §46 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs2 BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2746-1  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.9.2024, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachbarbeschwerde Präklusion Zulässige Einwendungen Bauverhandlung Rechtlich gesicherte Zufahrt Oberflächenwasser Abstandsbestimmungen
BauO Tir 2022 §33 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/41/3180-4  vom 03.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem AVG und FSG

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ausfolgung Lenkberechtigung Mandatsbescheid
AVG §57 Abs3
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/2329-8  vom 28.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 31.07.2024, Zl *** betreffend eine Angelegenheit nach Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Eine Revision an den VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

schmaler Servitutsweg keine rechtlich gesicherte Anbindung
BauO Tir 2022 §3 Abs1 BauO Tir 2022 §34 Abs4 litb
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/18/0410-1  vom 27.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.01.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Tatvorwurf Tathandlung Austausch der Tat Grundwasserpegel
WRG 1959 §137 Abs3 Z7 VStG §9 VStG §44
81/01 Wasserrechtsgesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0147-4  vom 27.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden des

1.AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y

2.Herrn CC, Adresse 3, **** X, vertreten durch DD, Adresse 4, **** Y und

3.Herrn EE, Adresse 5, **** X, vertreten durch DD, Adresse 4, **** Y

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 19.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

landwirtschaftliches Grundstück Hofstelle Mietvertrag
GVG Tir 1996 §6 Abs3 GVG Tir 1996 §1 Abs1 lita
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/12/3456-7  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 5.12.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2024, ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 7.8.2024, ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes 2011 (TVAG 2011)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag für den „CC“ in der Höhe von € 33.176,57 vorgeschrieben, der sich wie folgt errechnet

Bauplatzanteil 2.303,18 m²x € 4,00x 150 vH€ 13.819,08

Baumassenanteil6.913,39 m³x € 4,00x 70 vH€ 19.357,49

Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Erkenntnisses fällig und auf das Konto IBAN: AT** der Gemeinde X bei der DD (BIC: ***) oder das Konto IBAN: AT** der Gemeinde X bei der Sparkasse W (BIC: ***) einzuzahlen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erschließungsbeitrag Seilbahnanlage Antriebshut
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs3 litb
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/26/1835-11  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die zwei Rechtsmittel des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z

I. gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 18.06.2024, Zahl ***, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für Baumaßnahmen im und am Gebäude Adresse 2 auf dem Grundstück **1 KG Y, sowie

II. gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 04.07.2024, Zahl ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

I. zu Recht

1.Die Beschwerde gegen die Baubewilligung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt

dass die verbesserte Schnittdarstellung Q 01 der CC vom 12.11.2024 anstelle jener vom 06.06.2024 zu einem integrierenden Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wird und diese Planunterlage nunmehr den erteilten Baukonsens abbildet.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. den Beschluss

1.Das Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachbarschaftsbeschwerde Aufdach-Wärmedämmung
BauO Tir 2022 §6 Abs3 litc BauO Tir 2022 §71 Abs8 BauO Tir 2022 §2 Abs18 ROG Tir 2022 §62 Abs2
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/0230-1  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 2.10.2024, GZ ***, betreffend Festsetzung der Kanalanschlussgebühr

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kanalanschlussgebühr Auslösung Abgabentatbestand
BAO §4
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/2775-5  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.09.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Umschreiben des syrischen Führerscheins entschiedene Sache
AVG §68 Abs1 FSG 1997 §23 Abs3
Umschreiben des syrischen Führerscheins entschiedene Sache 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/43/0074-1  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 31.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beseitigungsauftrag Parkplatz ohne Bauanzeige
BauO Tir 2022 §46 Abs1 BauO Tir 2022 §28 Abs2 litg
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/14/2088-5  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 2.7.2023, ***, betreffend einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.11.2024

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

COVID-Entschädigung Geschäftsführer Gesellschafter Abweisung
EpidemieG 1950 §33 Abs3
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/36/2905-1  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, (2.) der BB, Adresse 1, **** Z und (3.) des CC, Adresse 2, **** Z, alle jeweils gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde (1.) des AA, (2.) der BB und (3.) des CC, werden jeweils als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Quellschutz Nachbarrecht Fehlender Bebauungsplan Bauplatzeignung
BauO Tir 2022 §71 Abs17 BauO Tir 2001 §25 Abs3 lite
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2781-5  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt X vom 6.9.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Gastgewerbebetrieb Bestandschutz Übergangsbestimmung Bau- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit
ROG Tir 2022 §13 Abs1 ROG Tir 2022 §115 Abs1
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/2564-6  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl aufgrund der Beschwerde von AA, BB, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.08.2024, Zl ***, wird ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Anbringens
AVG §13 Abs1
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/18/0187-6, LVwG-2025/18/0188-6, LVwG-2025/18/0189-6, LVwG-2025/18/0190-6  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über nachfolgenden Beschwerden des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z

-Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2024, Zl ***

-Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.06.2024, Zl ***

-Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2024, Zl ***

-Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2024, Zl ***

betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden gemäß § 52 Tiroler Jagdgesetz 2004 in der Genossenschaftsjagd CC, den

Beschluss

1.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2024 wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid, soweit damit Maßnahmen betreffend Gamswild angeordnet werden (dh insbesondere die Spruchpunkte 1. und 5. sowie 4., soweit dieser Gamswild betrifft), aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen.

2.Den Beschwerden gegen die Bescheide vom 11.06, 11.10. und vom 16.12.2024 wird Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden Gamswild Erhaltungszustand Beschwerderecht Umweltorganisation FFH-Richtlinie
JagdG Tir 2004 §52 Abs1 31992L0043 FFH-RL Art12 31992L0043 FFH-RL Art14 VwGVG §28 Abs3
L65007 Jagd Wild Tirol E000 EU- Recht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/26/2214-5  vom 19.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise und insofern Folge gegeben, als in Abänderung des Schuldspruches der Tatvorwurf dahingehend eingeschränkt wird, dass nur noch ein Tatzeitraum vom 06.09.2022 bis 01.03.2024 angelastet wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass

-die angewandten Verwaltungsvorschriften mit „§ 13 Abs 3 lit a, § 13 Abs 6 erster Satz und § 13 Abs 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 78/2023“ und mit „§ 13a Abs 1 lit a und Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 63/2023“ konkretisiert werden und

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Strafverfahren
ROG Tir 2022 §13 ROG Tir 2022 §13a Abs1 lita ROG Tir 2022 §13a Abs3
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/2397-6  vom 19.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl aufgrund die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994

zu Recht

1.Aufgrund der Antragsänderung, eingelangt am 14.05.2025, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Angelegenheit gemäß § 6 Abs 1 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Y verwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lärmimmission sachliche und örtliche Zuständigkeit
GewO 1994 §81 Abs1 GewO 1994 §81 Abs2 Z7 AVG §6 Abs1
50/01 Gewerbeordnung 40/10 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1721-4  vom 19.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bebauungsfrist
GVG Tir 1996 §11 Abs3
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/51/2812-2  vom 19.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, StA Türkei, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" kein dauerhaft schlechter physischer oder psychischer Gesundheitszustand Nachweispflicht
NAG 2005 §45 Abs1 IntG 2017 §10 Abs3 Z2
41/02 Passrecht Fremdenrecht 41/02 Asylrecht 41/02 Staatsbürgerschaft 41/02 Melderecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/1213-2, LVwG-2024/27/1214-2  vom 18.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2024, Zl *** und ***, jeweils wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der jeweils verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 88,00, sohin insgesamt Euro 176,00, zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung
SchulPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/2201-5  vom 18.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.07.2024, Zl ***, betreffend die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erweiterung Waffenbesitzkarte
WaffG 1996 §21 Abs1 WaffG 1996 §22 Abs1 WaffG 1996 §23 Abs1 WaffG 1996 §23 Abs2 WaffG 1996 §46 WaffG 1996 §47 Abs2
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/2458-13  vom 18.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller über die Beschwerde des AA, der BB, des CC, der DD, des EE und des FF, alle vertreten durch RA GG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 30.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2024

zu Recht erkannt

1.Es wird der eingeschränkten Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Frist „bis längstens 31.12.2024“ ersetzt wird durch „binnen fünf Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses“. Im Übrigen wird der Bescheid bestätigt.

2.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baukonsens ist nicht zu vermuten Benützungsuntersagung an Eigentümer und Mieter Bauvollendungsanzeige
BauO Tir 2022 §46 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs6 litd
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/19/0023-2  vom 18.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hauptwohnsitz Unzuständigkeit der belangten Behörde
MSG Tir 2010 §27 Abs5
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1494/001-2024  vom 18.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Allraun über die Säumnisbeschwerde von Frau B geb. ***, StA: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt A, ***, ***, datiert mit 22.08.2024, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Verfahren vor der Landeshauptfrau von Niederösterreich zu *** betreffend den Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vom 29.04.2024, den

BESCHLUSS

1.Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Verfahrensrecht Säumnisbeschwerde Zurückweisung
NAG 2005 §20 Abs1 VwGVG 2014 §16 Abs1 VwGVG 2014 §17
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/2851-1, LVwG-2024/27/2852-1  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.10.2024, Zl *** und vom 08.10.2024, Zl ***, wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 88,00, sohin insgesamt Euro 176,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1175/001-2024  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der „A“ GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, ***, ***, vom 07. August 2024, GZ ***, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), nach öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Handelsgewerbe Gewerbeberechtigung Entziehung Zuverlässigkeit
GewO 1994 §87 Abs1 Z3 GewO 1994 §91 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1205/001-2024  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 2.7.2024, ***, betreffend Nutzungsverbot nach § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

1.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Nutzungsverbot Bauanzeige Nutzung Verwendungszweck
BauO NÖ 2014 §15 BauO NÖ 2014 §34 BauO NÖ 2014 §35 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-83/001-2024  vom 14.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 14.11.2023, GZ: ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Sperrfläche Halten
StVO 1960 §24 Abs1 litm StVO 1960 §99 Abs3 lita
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/37/2824-4  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z (= belangte Behörde) vom 06.09.2024, Zl ***, einschließlich der Verfallserklärung, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 360,00 auf Euro 200,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Arzneiwaren Einfuhr Einfuhrbescheinigung
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §2 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §4 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §5 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §6 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §17 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §19 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21 VStG §5 VStG §19 VStG §20 VStG §45 VwGVG §29 VwGVG §50 VwGVG §52
82/04 Apotheken Arzneimittel 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1294/002-2024  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerden des Herrn A, ***, ***, vom 18.10.2024, 20.10.2024 und 16.01.2025 gegen den bzw. im Zusammenhang mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.09.2024, GZ. ***, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nachstehenden

BESCHLUSS

1.Die Beschwerden vom 18.10.2024 bzw. 19.10.2024 und vom 16.01.2025 werden gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Verfahrensrecht Mandatsbescheid Vorstellung Beschwerde Anfechtungsgegenstand Säumnisbeschwerde Zurückweisung
B-VG Art130 Abs1 Z3 AVG 1991 §57 Abs2 VwGVG §8 Abs1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/49/0159-2  vom 21.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde) vom 4.10.2024, ***, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens nach dem Tiroler Straßengesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antrag auf Bildung einer Straßeninteressentschaft Öffentliche Interessentenstraße Gemeindestraße Vorfrage Verordnung
LStG Tir 1989 §6 LStG Tir 1989 §13 Abs1 LStG Tir 1989 §19 Abs3 LStG Tir 1989 §20 Abs3 AVG §38
L85007 Straßen Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/2976-7  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, D-***** Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.04.2024, ***, betreffend Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner in der Beschwerdesache des CC, Adresse 1, D-***** Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.04.2024, ***, betreffend Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, den

Beschluss

3.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Nächtigung im Rahmen des Tourismus
AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §1 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §2 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §3 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §4 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §5 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §6 AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §10 BAO §97 Abs1
L37307 Aufenthaltsabgabe Tirol 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/44/2718-6  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Säumnisbeschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, (2.) des BB sen., Adresse 2, **** Z, und (3.) des BB jun., Adresse 1, **** Z, alle vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 3, **** Y, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Tirol als wasserrechtliche Aufsichtsbehörde über den zu *** protokollierten Antrag vom 28.02.2024 auf Entscheidung in einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis (mitbeteiligte Partei: DD-Genossenschaft, Adresse 4, **** X) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und über den Antrag der Beschwerdeführer vom 28.02.2024 gemäß § 85 Abs 1 WRG 1959 wie folgt entschieden

Die mitbeteiligte Partei hat den Beschwerdeführern binnen zwei Wochen Einsicht in das für die Mitgliederversammlung vom 14.12.2022 herangezogene Mitgliederverzeichnis (§ 51 Abs 2 der Satzung 2020) samt dem Verzeichnis der einbezogenen Liegenschaften und Anlagen (§ 51 Abs 1 Z 7 der Satzung 2020) sowie den auf die jeweiligen Mitglieder entfallenden Stimmrechte (§ 20 Z 3 iVm § 16 der Satzung 2020) zu gewähren.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Säumnis Kontroll- und Einsichtsrechte für Genossenschaftsmitglieder
WRG 1959 §85 Abs1
81/01 Wasserrechtsgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/1380-3, LVwG-2024/13/1381-3, LVwG-2024/13/1382-3, LVwG-2024/13/1383-3  vom 14.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerden der Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, Top 2, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.03.2024, Zl ***, ZI ***, ZI ***, ZI ***, alle betreffend die unzulässige Zurückweisung jeweils eines Antrages auf Aberkennung der rechtlichen Existenz eines Verwaltungsaktes in Angelegenheiten nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abweisung Unzulässiger Antrag
AVG §13 AVG §18 Abs3
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/0240-2  vom 14.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seiner Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 17.12.2024, AZ ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wohnungseigentum Parteistellung
BauO Tir 2022 §29 Abs2 lita
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024 28/2974-5  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.10.2024, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der Bauarbeiterschutzverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 830,00 auf Euro 500,00, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

2.Dementsprechend wird der Verfahrenskostenbeitrag mit Euro 50,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Strafbeschwerde Absturzgefahr vom Dach
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1 BArbSchV 1994 §87 Abs2
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/2611-4  vom 26.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.08.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 6. wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

2.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 4. und 5. wird als unbegründet abgewiesen.

3.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafen, das sind zu den Spruchpunkten 1., 4. und 5. je Euro 80,00, sohin insgesamt Euro 240,00 zu leisten.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E-Zigarette
TNRSG 1995 §14
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/1893-4  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Mangelnde Mitwirkung
MSG Tir 2010 §33
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/15/2881-8  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerden des AA, der BB, des CC, der DD, der EE, des FF, der GG, des JJ, der KK, des LL und der MM, alle vertreten durch RA NN, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei: OO, vertreten durch PP, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

zu Recht

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Der Spruch des bekämpften Bescheides hat zu lauten wie folgt

„Es wird festgestellt, dass die Betriebsanlage „Zwischenlager für natürliche und rezyklierte Gesteinskörnungen sowie Humus/Aushubmaterial auf Gp. **1 und **2, KG W mit einem Jahresumschlag von 1200 m3“, zur Zwischenlagerung von Bodenaushubmaterial der Schlüssel-Nr.: *** sowie den Schlüssel-Nr. Spezifizierungen ***, gemäß der in Geltung stehenden Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020, entsprechend der signierten Projektunterlagen des PP vom 14.05.2024 (eingereicht am 22.05.2024) in der Fassung der signierten Projektergänzungen bzw. Projektkonkretisierungen vom 13.12.2024 (Plan vom 12.12.2024), welche einen integralen Bestandteil der Erledigung bilden, die Voraussetzungen gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994, nämlich ein Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen von nicht mehr als 800 m² und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte von weniger als 300 kW, erfüllt.“

3.Zur Vermeidung bzw. Verringerung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a GewO 1994) werden die Nebenbestimmungen des behördlichen Bescheides als Aufträge gemäß § 359b Abs 3 GewO 1994 erteilt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Umstellung auf vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Spruchkorrektur und Entscheidung in der Sache beschränkte Parteistellung der Nachbarn
GewO 1994 §359b Abs1 Z2
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/1053-4  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Vorstandmitglieder BB, CC und DD, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 12.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde.

2.Insofern als sich die Beschwerde gegen die „Gebühr von Euro 14,30, die im vorliegenden Bescheid eigefordert wird“ wendet, wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Interessensabwägung Geheimhaltungsinteressen Verweigerung der Auskunft zu Unrecht
AuskunftspflichtG Tir 1989 §1
L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/28/1963-6  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.06.2024, Zl ***, wegen Übertretungen nach dem SPG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1. in Höhe von Euro 20,00 zu bezahlen.

2.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

3.Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt 3. als unbegründet abgewiesen.

4.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 3. in der Höhe von Euro 20,00 zu bezahlen.

5.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ordnungsstörung Klimaprotest Schirennen
SPG 1991 §84 Abs1 Z1 SPG 1991 §36 Abs1 SPG 1991 §81 Abs1
41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/51/2016-9  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.06.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch

-die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) „§ 1 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015“ und

-die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) „§ 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015“

zu lauten hat.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 146,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lenken ohne Lenkberechtigung Führerscheinentzug Beweiswürdigung Glaubhafte Zeugenaussage
FSG 1997 §1 Abs3 FSG 1997 §37 Abs1 FSG 1997 §37 Abs4 Z1
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/22/0075-4  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 3.12.2024, Zl. *** wegen Versagung der Baubewilligung für einen Zubau (Aufstockung Westflügel) im Anwesen Adresse 1, **** Z auf der Gp **1 KG Y, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bauansuchen zurückgezogen
AVG §13 Abs1
40/01 Verwaltungsverfahren L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/0338-4  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.1.2025, ***, betreffend die Abweisung eines Mindestsicherungsantrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Zeitraum 9.12.2024 bis 31.12.2024 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 454,14 gewährt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gewährung Mindestsicherung Bausparverträge für Kinder Freibetrag Vermögen Mitwirkungspflicht
MSG Tir 2010 §15 MSG Tir 2010 §33
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/0411-1  vom 25.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.01.2025, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem WRG 1959

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Oberflächenentwässerung Bescheidauflagen
WRG 1959 §137 Abs2 Z7
81/01 Wasserrechtsgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/13/2901-3, LVwG-2023/13/2902-3  vom 21.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2023, Zlen *** und ***, jeweils wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 88,00, sohin insgesamt Euro 176,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Verletzung der Schulpflicht durch zwei mj Kinder Dauerdelikt Amtssignatur Verletzung Schulpflicht
SchulPflG 1985 §24 Abs1 SchulPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/22/3169-7  vom 21.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Z vom 14.11.2024, Zl. ***, *** wegen eines Beseitigungsauftrages nach § 35 Abs 7 und 8 TBO 2022 betreffend das Objekt Adresse 2, **** Z, auf der Gp **1 KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die gegenständliche bauliche Anlage bis zum 1. September 2025 zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand auf dem Grundstück bis zu diesem Zeitpunkt herzustellen ist. Weiters werden die Auflagen 1 bis 3 gestrichen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bauvollendungsgutachten Beseitigungsauftrag
BauO Tir 2022 §35 Abs7 BauO Tir 2022 §35 Abs8
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/45/3015-3  vom 21.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, per Adresse Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Verein BB, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer über dessen Antrag vom 13.09.2024 folgende Leistungen zuerkannt

„Für den Zeitraum 01.10.2024 bis 31.10.2024 ein einmaliger Anspruch zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 157,40.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Heimopferrente Wohnkosten
MSG Tir 2010 §15 HOG 2017 §2 Abs3
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol 67 Versorgungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/0186-1  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aus Anlass des Vorlageantrages vom 19.01.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2024, Zl *** – über die Beschwerde vom 13.12.2023 des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.11.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer sowie eines Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach dem Tiroler TourismusG 2006 für das Jahr 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Antrag auf Zurückzahlung von bereits bezahlten Beträgen seit dem Jahr 2000 von insgesamt Euro 90,00 wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Pflichtbeitrag mittelbarer Nutzen Vermietung von Betriebsräumlichkeiten
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/0071-16  vom 20.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TBSFG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ausbildung zum Heeresberg- und -schiführer Ausbildung zum Bergsport- oder –schiführer keine grundsätzlich gleichwertige Ausbildung
BergsportführerG Tir 1998 §10 Abs8 BergsportführerG Tir 1998 §11 Abs7 BergsportführerV Tir 1998 idF 2024/077
L70517 Bergführer Schiführer Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1333-1  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.03.2024 (ohne Zahl) betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Benützung „mit sofortiger Wirkung“ untersagt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachträgliche Anmeldung Freizeitwohnsitz Widerrechtliche Bauaßnahmen
BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2674/001-2023  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. September 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Umweltrecht Verfahrensrecht Prozessvoraussetzung Beschwerderecht Rechtsschutzbedürfnis Rechtsschutzinteresse
B-VG Art132 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-50/001-2025  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der B in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. November 2024, Zl. ***, betreffend Eignungsfeststellung nach § 59 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz – NÖ KJHG und Übernahme eines weiteren Pflegekindes zu Recht

1.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Sozialrecht Kinder- und Jugendhilfe Pflegeperson Eignung Privatwirtschaftsverwaltung
KJHG NÖ 2013 §59 KJHG NÖ 2013 §60
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-928/001-2024  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Übermittlung eines Genehmigungsbescheides nach Art 20 Abs. 4 B-VG

zu Recht

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Auskunftsrecht Auskunftsbegehren Antrag Bescheidzustellung Akteneinsicht
B-VG Art20 Abs4
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-031/042/1554/2024  vom 22.02.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 8.1.2024, Zl. ..., wegen Übertretung der Wiener Grünanlagenverordnung, zu Recht

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.

Fließverkehr Fußgängerverkehr Betontrennstein ortspolizeiliche Verordnung Straßenbegriff Grünanlage
GrünanlagenV Wr 1993 §1 GrünanlagenV Wr 1993 §2 StVO 1960 §2 Abs1 Z1 WStV 1968 §108 Abs2
L10109 Stadtrecht Wien L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien 90/01 Straßenverkehrsordnung L00019 Landesverfassung Wien L10109 Stadtrecht Wien
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-753/001-2024  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 08.05.2024, Zl. ***, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 07.12.2023, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Bauplatzerklärung für das Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), als unbegründet abgewiesen wurde, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 14.01.2025

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Bauansuchen Bauplatzerklärung Bauplatz Bauland öffentliche Verkehrsfläche Brücke
BauO NÖ 2014 §11 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2705/001-2023  vom 11.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Entziehung der Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen sowie die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat

„Die Landeshauptfrau von Niederösterreich entzieht Herrn A, geboren am ***, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. April 2013, ***, erteilte Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen, die mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. März 2019, ***, erteilte Erlaubnis für die Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, die mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26. März 2019, ***, erteilte Erlaubnis für die Sammlung gefährlicher Abfälle sowie die mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. Jänner 2021, ***, erteilte Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle.“

Die Rechtsgrundlage bleibt unverändert.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft gefährlicher Abfall Erlaubnis Sammlung Behandlung Verlässlichkeit
AWG 2002 §25a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-579/001-2024  vom 11.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die jeweilige Strafsanktionsnorm der beiden Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses „§ 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002“ zu lauten hat.

2.Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 2.600,00 zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Verwaltungsstrafe subjektiver Abfallbegriff Entledigungsabsicht Gewahrsam
AWG 2002 §2 Abs1 Z1 AWG 2002 §79 Abs1 Z18
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-670/001-2015  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Stadtgemeinde ***, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft B in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.12.2010, Zl. *** betreffend Auftrag gemäß § 73 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als damaliger Berufungsbehörde vom 26.07.2011, Zl. ***, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2015, Zl. ***, den

BESCHLUSS

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Behandlungsauftrag Deponie Betreiber Verfahrensrecht Zurückverweisung Ermittlungspflicht
AWG 2002 §73 Abs4 VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-355/001-2024  vom 07.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, erwachsenenvertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung (GS5), ***, ***, vom 08.02.2024, GZ ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für die Betreuung durch den Verein „B“ ab dem 01.04.2018 nach dem NÖ Sozialhilfegesetz (Spruchpunkt I.), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Sozialrecht Leistungen der Sozialhilfe besondere Bedürfnisse Hilfe zur sozialen Eingliederung Kostenübernahme
SHG NÖ 2000 §26 Abs2 SHG NÖ 2000 §49
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-101/042/15726/2024  vom 02.02.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. TESSAR über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … und … Bezirk, vom 26.9.2024, Zl. ..., mit welchem der Einspruch vom 20.8.2024 gegen den Rückstandsausweis der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (BUAK) vom 24.07.2024 zurückgewiesen wurde, zu Recht

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Exekutionstitel Rückstände Zuschlagsleistung Urlaubs- und Abfertigungskasse Rückstandsausweis Vollstreckbarkeit Einwendung Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens Formvorschriften Einspruch Auszüge aus Rechnungsbehelfen Oppositionsbegehren Verbesserungsauftrag Formgebrechen
AVG §13 Abs3 BUAG §25 Abs5 EO §1 Z13 EO §35 Abs2 VVG §3
40/01 Verwaltungsverfahren 60/04 Arbeitsrecht allgemein 23/04 Exekutionsordnung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2747/001-2023, LVwG-S-2748/001-2023  vom 18.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerden des A, in ***, ***, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt, jeweils vom 16.11.2023, Zl. *** (prot. zu LVwG-S-2747/001-2023), *** (prot. zu LVwG-S-2748/001-2023) betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Den Beschwerden wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 105,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 10 Stunden) auf den Betrag von jeweils 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 5 Stunden) herabgesetzt werden.

Der Tatzeitraum des Straferkenntnis, ***, hat zu lauten: „07.04. bis 22.05.2023“.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Zulassungsschein Kennzeichentafeln Ablieferung
KFG 1967 §44 Abs4 KFG 1957 §134 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2163/001-2024  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutz Verwaltungsstrafe Absturzsicherung Doppelbestrafungsverbot
ASchG 1994 §130 MRKZP 07te Art4 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1235/001-2021  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15.06.2021, ***, betreffend Versagung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufung der Beschwerdeführerin vom 26.04.2021 gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** von 08.04.2021, ***, aufgehoben wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Versagung Verfahrensrecht Eventualantrag
BauO NÖ 2014 §17 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2194/007-2021  vom 11.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Schnabl über den Antrag der Frau B, ***, ***, vom 09.12.2021 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ. LVwG-AV-2194/007-2021 betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.11.2021, GZ. ***, folgenden

BESCHLUSS

1.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verfahrensrecht Verfahrenshilfe Bewilligung Erforderlichkeit Rechtsverfolgung Aussichtslosigkeit
VwGVG 2014 §8a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1042/001-2024  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwalts OG, in ***, ***, über die Beschwerde gegen das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21. Juni 2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verfahrensrecht behördliche Erledigung Bescheid Bescheidqualität
VwGVG 2014 §7
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1044/004-2023, LVwG-AV-1936/003-2023  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH, nunmehr vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02. Jänner 2023, ***, betreffend gewässerpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 samt Verfahrenskosten, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die aufgetragenen Maßnahmen und Kosten bis spätestens 20. April 2025 durchzuführen bzw. zu bezahlen sind.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht gewässerpolizeilicher Auftrag Instandhaltung Antrag Legitimation
WRG 1959 §50 Abs1 WRG 1959 §138
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1477/001-2024  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A GmbH & Co KG gegen eine mündliche Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. Oktober 2024 in einer Angelegenheit nach § 73 Abs. 2 AWG 2002 den

BESCHLUSS

gefasst

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Verfahrensrecht mündlicher Bescheid Verkündung Bescheidqualität
VwGVG 2014 §7 AVG 1991 §62 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-213/001-2025  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 2. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Lebensmittelrecht Verwaltungsstrafe Lebensmittel Herkunft irreführende Information Tatumschreibung Konkretisierung
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1 VStG 1991 §44a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-128/001-2025  vom 06.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 10.12.2024, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung für eine Hochwasserschutzanlage am *** (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister, in ***, ***), den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht wasserrechtliche Bewilligung Verfahrensrecht Parteistellung
WRG 1959 §102
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-413/001-2024  vom 06.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.02.2024, Zl. ***, zu Recht

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch bei der Tatbeschreibung die Wortfolge „als Verantwortlicher der Firma B“ durch die Wortfolge „als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma B“ ersetzt wird.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.

Güterbeförderungsrecht Bundesstraßenmaut EURO Emissionsklasse GO-Box Tarifgruppe
BStMG 2002 §20 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-107/001-2025  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. November 2024, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 2 B-VG ist nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Verfahrensrecht Konkretisierungsgebot Tatumschreibung
KFG 1967 §4 Abs2 VStG 1991 §44a Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1004/001-2024  vom 31.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 05. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen und Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) eingeschränkt auf Kaufhausdetektiv“, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Sicherheitsgewerbe Gewerbeausübung Zuverlässigkeitsprüfung Untersagung Befähigungsnachweis
GewO 1994 §19 GewO 1994 §94 Z64 GewO 1994 §95 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1692/001-2024  vom 30.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.07.2024, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Hundehaltung Verwaltungsstrafe Gefährdung Halter
HundehalteG NÖ 2010 §1 Abs1 HundehalteG NÖ 2010 §10 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-031/063/11375/2024-7, VGW-031/063/11377/2024  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch seine Richterin Mag. Schöpfleuthner in den Verfahren der Beschwerdeführerin Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwältin in Wien, C.-gasse, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22.07.2024, Zl. MA67/...2/2023, und vom 23.07.2024, MA67/...1/2023 betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), den

A N T R A G

der Verfassungsgerichtshof möge

die Verordnung des Magistrats 46 der Stadt Wien vom 12.05.2004, in Kraft getreten am 27.05.2004, MA 46 – DEF/3278/2004 als gesetzwidrig aufheben

in eventu

aussprechen, dass die Verordnung des Magistrats 46 der Stadt Wien vom 12.05.2004, in Kraft getreten am 27.05.2004, MA 46 – DEF/3278/2004, gesetzwidrig war.

Verordnung Zickzacklinie Verkehrsbeschränkung angestrebter Zweck Einfahrt Ausfahrt Baubewilligung Rechtmäßigkeit Überprüfungspflicht Anlassfall Anfechtung Gesetzwidrigkeit Bodenmarkierung Kundmachung
B-VG Art 139 Abs6 StVO 1960 §43 Abs1 StVO 1960 §96 Abs2 VStG §45 Abs1 Z1
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 90/01 Straßenverkehrsordnung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-151/062/1310/2025  vom 06.02.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. HOLL, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb. ...2002, türkischer Staatsangehöriger), vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18.12.2024 zur GZ: ... betreffend die Zurückweisung des Erstantrages vom 22.7.2024 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)

zu Recht

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage nach § 19 Abs. 3 NAG um „iVm § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV“ ergänzt wird.

II. Der Antrag vom 21.1.2025 auf Ersatz der Verfahrenskosten durch den Rechtsträger der belangten Behörde zu Handen des Rechtsvertreters wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 AVG abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Antrag auf internationalen Schutz Erwerbsabsicht Stillhalteklausel Anwendbarkeit ordnungsgemäßer Aufenthalt vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung Niederlassungsfreiheit Nachkommen Verwandte
NAG §19 Abs3 NAG §1 Abs2 Z1 NAG-DV §7 Abs1 Z1 FrG 1997 §49 Abs1 FrG 1997 §47 Abs3 ARB 1/80 Art13
41/02 Passrecht Fremdenrecht E2D Assoziierung Türkei E2D E02401013 E2D E05204000 E2D E11401020
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-152/062/16767/2024  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. HOLL, LL.M. über die Säumnisbeschwerde der A. B. (geb. ...1995, serbische StA), vertreten durch RA, betreffend das Verfahren bei der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, zur GZ: ... in einer Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.1.2025

zu Recht erkannt

I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird aufgrund des Antrages vom 22.8.2022 der Beschwerdeführerin A. B., MSc (geb. ...1995 in C., serbische Staatsangehörige) gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass die Genannte innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Republik Serbien) nachweist.

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Staatsbürgerschaftsrecht Staatsbürgerschaft Verleihungsvoraussetzungen Lebensunterhalt Unterhaltspflichten anwendbares Recht Student Doktoratsstudium Haushaltsrichtsatz Selbsterhaltungsfähigkeit Zusicherung Ausscheiden aus bisherigen Staatsverband
StbG §20 Abs1 StbG §10 Abs1 Z7 StbG §10 Abs5 EuUVO Art15
41/02 Staatsbürgerschaft E3R E19200000
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-001/042/5830/2024  vom 03.02.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

A) Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, vom 21.2.2024, Zl. ..., wegen einer Übertretung des Versammlungsgesetzes, den

B E S C H L US S

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

B) IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, vom 21.2.2024, Zl. ..., wegen einer Übertretung des Versammlungsgesetzes, zu Recht

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren im Hinblick auf Spruchpunkt 1) gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Versammlung Gesetzesvorbehalt Zusammenkunft Spontanversammlung Zweck der Versammlung Umweltzerstörung Abwägung Rechtfertigung Veranstalter Unterstützungshandlung Anmeldung Zweifelsgrundsatz Ausbreiten von Transparenten politisches Anliegen Austausch der Tat
StGG Art12 EMRK Art11 VersammlungsG 1953 §1 VersammlungsG 1953 §6 VersammlungsG 1953 §7a VersammlungsG 1953 §11 VersammlungsG 1953 §14 VStG §6
10/10 Grundrechte 19/05 Menschenrechte 10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-152/007/15727/2024  vom 23.01.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des A. B., geboren am ...1981, vertreten durch Mag. Dr. C. D., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vom 28.10.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem StbG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung am 07.01.2025 zu Recht erkannt

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Staatsbürgerschaftsrecht Staatsbürgerschaft Verleihungsvoraussetzungen Wohlverhalten Prüfung Maßstab Berufskraftfahrer besondere Sorgfalt Verwaltungsstrafen Bindung an rechtskräftige Bestrafungen
StbG §10 Abs1 Z6 EMRK Art8 Abs2
41/02 Staatsbürgerschaft 19/05 Menschenrechte
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 002/15/2024.098/002  vom 22.01.2025
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in H-***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 30.09.2024, GZ: ***, wegen Übertretung der StVO 1960

zu Recht

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 3. Fall VStG eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Verwaltungsstrafe; Lenkererhebung stellt keine taugliche Verfolgungshandlung dar da der Zulassungsbesitzer in diesem Verfahrensstadium noch nicht als Beschuldigter geführt ist.
StVO 1960 §52 lita Z10a StVO 1960 §99 VStG §31 Abs1 VStG §32 Abs1 VStG §32 Abs2 VStG §45 Abs1 Z2 3. Fall
90/01 Straßenverkehrsrecht 40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/11/2001-15  vom 18.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.03.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte I.2, II.1, II.2, III.1, III.3, IV., V.1, V.2 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben werden und das Strafverfahren dahingehend nach § 45 Abs 1 Z 1 eingestellt wird.

2.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt I.3 des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, 3 Stunden, 20 Minuten) auf Euro 550,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, 12 Stunden) herabgesetzt wird.

3.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I.1, III.2, III.4 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

4.Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 110,00 neu festgesetzt.

5.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 110,00 zu leisten.

6.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unterschreitung der Mindestruhezeit Ungehorsamsdelikt Kein ausreichendes Kontrollsystem
KA-AZG 1997 §12 Abs1 Z3 KA-AZG 1997 §7 Abs3
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/39/1340-6  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.03.2023, GZ ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der erste Absatz in Spruchpunkt I zu lauten hat

„I. Gemäß § 46 Abs 1 dritter Satz TBO 2022 wird AA, Adresse 1, **** Z, als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage Adresse 3 auf Grundstück **1, KG X, aufgetragen, den der Baubewilligung vom 19.10.2022, GZ: ***, entsprechenden Zustand im Umfang folgender Maßnahmen bis längstens 30.06.2025 herzustellen

….“

2.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat

„Gemäß § 46 Abs 6 lit d letzter Fall TBO 2022 wird AA als Eigentümer und der CC als Mieter/Pächter die weitere Benützung des nicht bewilligten Raumes über der bewilligten abgehängten Decke als Lagerraum sowie des Matratzenlagers bzw Schlafraumes im nordseitigen Eckschlafzimmer der in Spruchpunkt I. genannten baulichen Anlage untersagt. Gemäß § 46 Abs 6 letzter Satz TBO 2022 wird AA die Anbringung eines Hinweisschildes „Betreten verboten“ an der Leiterkonstruktion im nordseitigen Eckschlafzimmer aufgetragen. Sämtliches wird mit sofortiger Wirkung aufgetragen.

3.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: „Gemäß § 46 Abs 6 lit c wird dem Eigentümer AA und dem Mieter/Pächter die weitere Benützung der baulichen Anlage Adresse 3 auf Grundstück **1, KG X, zur gewerblichen kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen mit sofortiger Wirkung untersagt.“

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig

Wochenendhaus Wochenendhäusersiedlung gewerbliche kurzzeitige Vermietung an wechselnde Gäste Benützungsuntersagung
BauO Tir 2022 §28 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs6 ROG Tir 2022 §110 Abs1 ROG Tir 1997 §110 Abs5 ROG Tir 1997 §5 Abs8 ROG Tir 1997 §16a ROG Tir 1984 §16a ROG Tir 2022 §41 Abs2 ROG Tir 2022 §42a Abs2
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/49/0134-5  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 24.10.2024, ***, betreffend eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat

„Gemäß §§ 7, 32 Abs 1 Z 1 und Abs 1a EpiG iVm § 3 EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 329/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 151/2022, wird AA aufgrund ihrer Absonderung mit schriftlicher Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2021, ***, für den Zeitraum vom 6.12.2021 bis 13.12.2021 eine Vergütung in Höhe von EUR 10.051,18 zuerkannt.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Absonderung Verdienstentgang Selbstständige Steuerberaterin Covid-19
EpidemieG 1950 §7 EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1 EpidemieG 1950 §32 Abs1a
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG- 2024/34/2962-10  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA (FN ***), Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.10.2024, ***, betreffend Untersagung nach dem Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat

„Der AA (FN ***), Adresse 1, **** Z, wird als Veranlasserin der Änderung ihres Campingplatzes in **** Z, Adresse 1, durch die Errichtung von Unterkünften [„CC“, „DD“, „EE“, „FF“, „GG“ (überdeckte Fläche von 50 m²), „JJ“, „KK“, „LL“, „MM“ sowie eine weitere „GG“ (überdeckte Fläche von 60 m²)] auf den als Freiland gemäß § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2002 (TROG 2022) gewidmeten Gst-Nrn **1, **2, **3, **4 und **5, alle in EZ ***1 GB ***** Z, und den Gst-Nrn **6, **7, **8, **9 und **10, alle in EZ ***2 GB ***** Z, gemäß § 4 Abs 8 des Gesetzes vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 76/2024, die Fortsetzung des Betriebs auf diesen Grundstücken untersagt.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Campingplatz wesentliche Änderung Widmung als Sonderfläche Campingplatz bzw Freiland Ausführen eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne Anzeige Untersagung der Fortsetzung des Betriebs Verordnung zur Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Campierens
CampingG Tir 2001 §2 CampingG Tir 2001 §3 CampingG Tir 2001 §4 ROG Tir 2022 §41 ROG Tir 2022 §43 Abs1 lita
L57507 Camping Mobilheim Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0029-5  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn Jörg Achaz Schäfermeier-Kossenhaschen, Dr.-Stumpf-Straße 40/5, 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 04.12.2024, Zl IL/309240002951, betreffend ein Strafverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis vom 04.12.2024, Zl IL/309240002951, wird behoben und das Strafverfahren wird eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bauliche Anlage Fahrzeug
BauO Tir 2022 §2
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1093-4  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 28.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Oberflächenentwässerung kein Nachbarrecht
BauO Tir 2022 §33 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/2091-6, LVwG-2024/27/2092-6  vom 05.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden des AA, Adresse 1, ***** Z, Kroatien, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Y vom 14.05.2024, *** und vom 14.05.2024, ***, wegen Übertretungen des LSD-BG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von 20 % der jeweils verhängten Geldstrafen, das sind im Verfahren LVwG-2024/27/2091 Euro 400,00, sowie im Verfahren LVwG-2024/27/2092 Euro 200,00, sohin insgesamt Euro 600,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Lohnunterlagen A1-Bescheinigung
LSD-BG 2016 §21 LSD-BG 2016 §22
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 194/10/2025.001/002  vom 27.01.2025
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde der Kindesmutter, Frau BF, in Vertretung des minderjährigen AA, geboren am ***, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA in ***, vom 02.01.2025 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 04.12.2024, Zahl: ***, OE: ***, wegen Zurückweisung eines Antrags auf Ausnahme von der Kindergartenbesuchspflicht nach dem Burgenländischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2009 – Bgld. KBBG 2009

zu Recht

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Kinderbetreuung Kinderbildung Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Kindergartenbesuchspflicht kein Sprachstandsnachweis nachgereicht
Bgld. KBBG 2009 §24 Abs7 Bgld. KBBG 2009 §24 Abs6 AVG §13 Abs3
L50601 Hort, Kindergarten 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 90.36-4835/2024, LVwG 41.36-2086/2024  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Steiermark

Salzamtsgasse 3, 8010 Graz

Antragsgegner:Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag

Dr. Theodor-Körner-Straße 34, 8600 Bruck/Mur

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im zur AZ.: LVwG 41.36-2086/2024 protokollierten Verfahren über die Beschwerde des A B, wohnhaft in Sankt M, Gstraße, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt in B/Mur, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 02.05.2024, GZ: BHBM/621240015250/2024, betreffend die Beschlagnahme eines Kraftfahrzeuges gemäß § 99b Abs. 1 StVO 1960 an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm § 62 VfGG den

A N T R A G

der Verfassungsgerichtshof möge § 99a bis § 99 d StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99b iVm § 99c StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99b Abs. 1 Z. 1 lit. a und b iVm § 99b Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99b Abs. 1 Z. 1 lit. a und b iVm §99b Abs. 2 iVm § 99c Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99b Abs. 1 und 2 StVO 1960 iVm § 99c Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99c StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99c Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99a Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§ 99d StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

in eventu

§99d Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023

als verfassungswidrig aufheben.

Vorläufige Beschlagnahme Verfall Herausgabe beschlagnahmte Fahrzeuge verfassungsrechtliche Bedenken Anfechtung Normenkontrolle Straßenverkehrsordnung
StVO 1960 §99a StVO 1960 §99b StVO 1960 §99c StVO 1960 §99d
90/01 Straßenverkehrsordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/43/0721-4  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem TGHGK, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die übertretene Norm lautet

„§ 37 Abs 1 lit a Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG), LGBl Nr 111/2013, idF LGBl Nr 68/2022, iVm § 2 Abs 1 und 4 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 (TGHKV), LGBl Nr 80/2014, idF LGBl Nr 70/2020, iVm Anlage 1 und Anlage 4 zur Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, LGBl Nr 80/2014, idF LGBl Nr 9/2018“

Des Weiteren ist die Strafsanktionsnorm folgendermaßen zu zitieren

„§ 37 Abs 1 lit a Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG), LGBl Nr 111/2013, idF LGBl Nr 68/2022“

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Holzpalette feste Brennstoffe
GHKG Tir 2013 §37 Abs1 lita GHKG Tir 2013 §2 Abs1 GHKV Tir 2013 Anlage1 GHKV Tir 2013 Anlage4
L8206 Energieeinsparung Heizung Wärmeschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2018/15/1988-2  vom 11.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.09.2021, Zl ***, wegen Antrag auf Vergütung nach dem EpiG

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend berichtigt, als die dort genannten Verordnungen wie folgt präzisiert werden

„§ 1 Abs 2 VO-LH LGBl 38/2020; § 2 Z 2 COVID-19-MG BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 16/2020.“

2.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Vergütung Verdienstentgang Beherbergungs- und Restaurantbetrieb
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/13/0758-9  vom 11.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2022, ***, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung Auffälliges Verhalten
FSG 1997 §3 FSG 1997 §8 FSG 1997 §24
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/22/1580-14  vom 11.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, v.d. BB, gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 31.3.2022, Zl *** wegen Untersagung einer Bauanzeige nach § 30 Abs 3 TBO 2018 betreffend die Anbringung zweier digitaler Werbeeinrichtungen am Objekt Adresse 1 auf der Gp. **1 KG Y nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Bauanzeige vom 3.12.2021 (Einlaufstempel Gemeinde Z vom 9.12.2021) samt „***“ (Einlaufstempel Gemeinde Z vom 9.12.2021) für die Errichtung zweier digitaler Werbeeinrichtungen am Objekt Adresse 1 auf der Gp. **1 KG Y gemäß § 30 Abs 4 TBO 2022 nach Maßgabe der einen integrierten Bestandteil dieser Entscheidung darstellenden ergänzenden bzw. konkretisierenden Projektunterlagen, und zwar

-Einreichplan „Lageplan, Grundrisse, 3D-Ansichten“, Datum 14.7.2022 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 21.7.2022)

-Einreichplan „Ansicht Adresse 1, Ansicht Adresse 2 Schnitte“, Datum 14.7.2022 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 21.7.2022)

sowie folgender Projektergänzungen

Zur Gestaltung

-Die Fassade im Umkreis der geplanten Webeeinrichtung wird insofern abgeändert (im Detail siehe die Planskizze Anlage A zur Verhandlungsniederschrift vom 27.1.2025), als die Fensterelemente links und rechts der Werbeeinrichtung geschlossen werden, um eine bessere optische Gestaltung zu gewährleisten.

Zur Verkehrssicherheit

-Für die Anlage wird eine geeignete Voreinstellung vorgenommen, sodass gewährleistet wird, dass die Einhaltung der im verkehrstechnischen Gutachten erwähnten Grenzwerte nach RVS 05.06.12 jederzeit gewährleistet wird.

-Die Anlage wird tagtäglich von 6:10 Uhr bis 23:50 Uhr betrieben. Die restliche Zeit wird die Anlage abgeschaltet und ist nicht in Betrieb. Die Steuerung der Anlage erfolgt über einen selbstüberwachten PC. Dieser steuert direkt einen Medienkontroller, der bei einem Ausfall des PC’s oder sonstigen Störungen den VIT (LED Screen) automatisch auf schwarz(dunkel) schaltet. Die Anlage ist über den PC zeitlich überwacht und wird über das lokale Netzwerk auch ferngewartet.

-Ein abruptes Umschalten von Dunkelheit auf Tageslicht wird durch Voreinstellungen vermieden, indem der Übergang der Helligkeitseinstellungen nacheinander abhängig von den Umfeldbedingungen erfolgen. Die Anlage verfügt über eine automatische Helligkeitsteuerung, die mit Hilfe eines Außenhelligkeitssensor (Der Lichtsensor NS060 ist direkt am Screen montiert und misst die Lux direkt am Screen), der mindestens je 5 periodisch, kontinuierliche Einzelmessungen innerhalb eines Zeitfensters von 2 bis 5 min durchführt, die Helligkeit der LED-Wände nachregelt. Im Regelbetrieb der Anlage ist vorgesehen, die automatische Helligkeitssteuerung zu integrieren.

-Mit Hilfe der automatischen Helligkeitssteuerung ist eine Einhaltung der Grenzwerte nach Tabelle 3 der RVS 05.06.12 unter Berücksichtigung der Lage und Fläche der LED-Wände zu unterschiedlichen Tageszeiten möglich. Dabei wird die Helligkeitseinstellung so vorgewählt, dass die angegebene maximal zulässige Leuchtdichte von 650 cd/m2 sowie die mittlere Leuchtdichte von 105,8 cd/m2 bei beiden Anlagen in den Nachtstunden nicht überschritten wird. Die erlaubte Lmax unter tags ist hingegen abhängig von der realen Tageslichtbeleuchtungsstärke zu regeln, die mit Hilfe des automatischen Helligkeitssensors bestimmt wird. Die Leistung der Anlage wird dementsprechend grundsätzlich gedrosselt.

-Bei der automatischen Helligkeitsregelung ist folgendes vorgesehen: Die Helligkeit der Anlage stellt sich automatisch ein. Die maximale Leuchtkraft ist auf 80% voreingestellt, was nur bei direkter Sonneneinstrahlung zutrifft. Der Lichtsensor NS060 ist direkt am Screen montiert und misst die Lux direkt am Screen. Bei Dunkelheit oder Bewölkung regelt die Multifunktionskarte MFB300die Helligkeit auf unter 20% ab.

-Das Leuchtdichteverhältnis zwischen den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Signalgeber der VLSA) und den beiden Anlagen wird mit dem Betrieb der Anlagen so fixiert, dass der Wert von 1:1000 zumindest erreicht wird.

-Die Häufung verkehrsfremder Informationen gegenüber verkehrsrelevanten Informationen (Überschwelligkeit) im Sinne von Blinken, Flimmern, Flackern oder Überstrahlung wird mit der technischen Ausführung der geplanten Werbeeinrichtung der Typenreihe *** oder CC und der Regelung im Betrieb mittels optischer Sensoren NS060 (verbunden mit der Multifunktionskarte MFN300) unterbunden.

-Beim Betrieb der Anlage sind rasche Bildwechsel und schnelle Bewegungen nicht vorgesehen, die Informationsdichte der Werbeinhalte wird dementsprechend angepasst, dass keine zu langen Lesezeiten entstehen. Der Sujetwechsel an sich erfolgt langsamer als 3 Sekunden, die minimale Standzeit eines Gesamtbildes beträgt immer zumindest 3 s, im Regelfall sind längere Standzeiten vorgesehen

zur Kenntnis genommen und der Ausführung zugestimmt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

LED-Screen Orts- und Straßenbild digitale Werbeeinrichtung
BauO Tir 2022 §30
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/2068-11  vom 11.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst (I.) und erkennt (II.) durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Heim- und Pflegegesetz (THPG)

I. den Beschluss

1.Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde in Hinblick auf die Spruchpunkte II.7., II.8., II.9., II.10., II.11., II.14. und II.22. des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht

1.Aus Anlass der Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides (Poller), die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass dieser Auftrag bis spätestens 31.07.2025 umzusetzen ist.

2.Die Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides (Handläufe) als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass der Auftrag bis spätestens 31.07.2025 umzusetzen ist.

3.Auf Grund der Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt II.2. des angefochtenen Bescheides (Alarm- und Evakuierungsordnung samt Räumungs- und Evakuierungsplan) die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass dieser Auftrag bis spätestens 01.03.2025 umzusetzen ist.

4.Auf Grund der Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt II.3. des angefochtenen Bescheides (Fluchtfiltermasken) die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass dieser Auftrag bis spätestens 01.04.2025 umzusetzen ist.

5.Auf Grund der Beschwerde wird der Spruchpunkt II.5. des angefochtenen Bescheides (Sicherheitsbeleuchtung) wie folgt konkretisiert

„Die bestehende Sicherheitsbeleuchtung ist hinsichtlich der Anzahl und Situierung der einzelnen Sicherheitsleuchten – Bereich: Lager Kellergeschoß, Fluchtwege in allen Geschoßen (Geschoßgänge, Dachboden) nicht ausreichend. Die bestehende Sicherheitsbeleuchtung ist unter Berücksichtigung der Tabelle 6 der OIB-RL2, gemäß der OVE EN 8101 in Verbindung mit der OVE RL R12 (in Anlehnung an die mit 08.07.2021 zurückgezogene TRVB 102 E) und gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50172 zu erweitern. Die bestehende Sicherheitsbeleuchtung beim Ausgang Ost im Untergeschoß Richtung Vidum ist zu entfernen (kein entsprechender Fluchttürbeschlag bei der Ausgangstüre vorhanden). Über die fachgerechte Ausführung der geänderten bzw. adaptierten Sicherheitsbeleuchtung ist von der ausführenden Fachfirma eine entsprechende Bestätigung zu erstellen, in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsicht aufzubewahren und dem Amt der Tiroler Landesregierung, Gruppe Landesdirektion für Gesundheit, Abteilung Pflege gegenüber zu bestätigen.“

und die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass der Auftrag bis spätestens 15.04.2025 umzusetzen ist.

6.Auf Grund der Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt II.6. des angefochtenen Bescheides (elektrischer Betriebsraum – Funktechnik) die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass dieser Auftrag bis spätestens 10.06.2025 umzusetzen ist.

7.Auf Grund der Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt II.20. des angefochtenen Bescheides (Brandschutzplan) die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass dieser Auftrag bis spätestens 01.03.2025 umzusetzen ist.

8.Die Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt II.28. des angefochtenen Bescheides (Markisen) als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass der Auftrag sofort umzusetzen ist.

9.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

erheblicher Mangel Poller Gefahr für Leib und Leben Befangenheit von Amtssachverständigen
HPG Tir §3 HPG Tir §14 Abs3 HPG Tir §52 Abs4
L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2588-2  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.8.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Einkommen Eigenmittel bedarfsmindernde Anrechnung Familienzuschlag
MSG Tir 2010 §1 MSG Tir 2010 §2 MSG Tir 2010 §15
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/0912-24, LVwG-2024/48/0913-24  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerden vom 28.03.2024 1. der Frau AA, gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 29.02.2024, ***, ***, sowie 2. des Herrn BB, gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 01.03.2024, ***, ***, beide wohnhaft in Adresse 1, ***** Y, beide vertreten durch RA CC, Adresse 2, ****, betreffend die Untersagung der Verwendung des Objektes Adresse 3 in **** Z als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2024 und 19.12.2024

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Benützung des Objektes als Freizeitwohnsitz „mit sofortiger Wirkung“ untersagt wird. Im Übrigen werden die Bescheide bestätigt.

2.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Untersagung der Nutzung als Freizeitwohnsitz sofortige Wirkung
ROG Tir 2022 §13 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg AVG §59 Abs2
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol L82007 Bauordnung Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-581/001-2023  vom 05.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 14. September 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Grünland Feststellungsverfahren aliud vermuteter Konsens Baubewilligung auf Widerruf
BauO NÖ 2014 §70 Abs6 BauO NÖ 1969 §121 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1072/001-2024 , LVwG-AV-1072/002-2024 , LVwG-AV-1071/001-2024 , LVwG-AV-1071/002-2024 , LVwG-AV-1070/001-2024 , LVwG-AV-1070/002-2024 , LVwG-AV-1069/001-2024 , LVwG-AV-1069/002-2024  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der B GmbH in ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, vom 12. August 2024 gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 9. Juli 2024 zu den Zahlen ***, *** und ***, sowie vom 5. Juli 2024 zur Zahl ***, betreffend Abweisung der Anträge auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II. Darüber hinaus wird über den Antrag der B GmbH in ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, vom 17. Jänner 2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 03. Jänner 2025 im Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 9. Juli 2024 zu den Zahlen ***, *** und ***, sowie vom 5. Juli 2024 zur Zahl *** der Beschluss gefasst

1.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Zulassungsevidenz Auskunftserteilung rechtliches Interesse Privatperson
KFG 1967 §47 Abs2a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-66/002-2025  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A als Inhaber der B, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 16.01.2025, Zl. ***, betreffend der Abweisung des Antrags vom 05.01.2025 auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz, zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Antrag des Beschwerdeführers Folge gegeben. Die belangte Behörde hat die beantragten Auskünfte zu erteilen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Antrag Auskunft Zulassungsevidenz rechtliches Interesse
KFG 1967 §47 Abs2a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2478/001-2023  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.10.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gewerberecht Veranstaltungsrecht Verwaltungsstrafe öffentliche Veranstaltung Anmeldung Volksbrauchtum
VeranstaltungsG NÖ 2007 §4 VeranstaltungsG NÖ 2007 §14 Abs1 Z5
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-VG-20/001-2024  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Allraun betreffend die in Bezug auf das von der Marktgemeinde ***, ***, ***, im Folgenden: AG für Antragsgegnerin, vergebende Stelle: A GmbH, ***, ***, geführte Vergabeverfahren „Marktgemeinde *** – Errichtung eines Kindergartens samt Außenanlagen“ am 16.12.2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Anträge der B Ges.m.b.H, FN ***, ***, ***, im Folgenden: AST für Antragstellerin, vertreten durch C, ***, ***, im Folgenden ASTV für Antragstellervertreterin, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, in welcher der AG untersagt werden möge, der D Gesellschaft m.b.H. oder den anderen Teilnehmern der Ausschreibung den Zuschlag zu erteilen und auf Verpflichtung der AG, der AST die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin zu ersetzen, den

BESCHLUSS

1.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2.Die Marktgemeinde ***, ***, ***, ist verpflichtet, der B Ges.m.b.H, FN ***, ***, ***, die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 300,-- binnen 14 Tagen zu Handen Ihres Rechtsvertreters, C, ***, ***, zu ersetzen.

3.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Vergabe einstweilige Verfügung Antrag Zurückweisung
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §14
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-VG-21/001-2024  vom 03.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 2 unter dem Senatsvorsitz der Richterin HR Dr. Grassinger, mit den weiteren Richtern Mag. Allraun (Berichter) und Mag. Biedermann (Beisitzerin), sowie mit den fachkundigen Laienrichtern Dr. Wieser und Ing. Pichl, betreffend die in Bezug auf das von der Marktgemeinde ***, ***, ***, im Folgenden: AG für Antragsgegnerin, vergebende Stelle: A GmbH, ***, ***, geführte Vergabeverfahren „Marktgemeinde *** – Errichtung eines Kindergartens samt Außenanlagen“ am 17. Dezember 2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Anträge der B Ges.m.b.H, FN ***, ***, ***, im Folgenden: AST für Antragstellerin, vertreten durch C, ***, ***, im Folgenden ASTV für Antragstellervertreterin, auf Feststellung, dass

a)ein nicht offenes, einstufiges Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung in rechtswidriger Weise durchgeführt wurde

b)der Zuschlag wegen Verstößen gegen das BVergG 2018 nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde und

c)die Erklärung des Widerrufs des Vergabeverfahrens wegen Verstoßes gegen das BVergG 2018 rechtswidrig war, den

BESCHLUSS

gefasst

1.Die Anträge der B Ges.m.b.H vertreten C, ***, ***, auf Feststellung, dass

a)ein nicht offenes, einstufiges Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung in rechtswidriger Weise durchgeführt wurde

b)der Zuschlag wegen Verstößen gegen das BVergG 2018 nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde und

c)die Erklärung des Widerrufs des Vergabeverfahrens wegen Verstoßes gegen das BVergG 2018 rechtswidrig war

werden zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Vergabe Nachprüfung Feststellungsantrag Unzulässigkeit
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §7 LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §11 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2430/001-2024  vom 29.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter HR Mag. Wimmer über die Beschwerde der A, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.10.2024, Zl. ***, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, durch Verkündung des Erkenntnisses am 14.1.2025 zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) auf den Betrag von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt wird.

Gewerberecht Verwaltungsstrafe Betriebsanlage Änderung Genehmigungspflicht
GewO 1994 §81 Abs1 GewO 1994 §366 Abs1 Z3
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/27/2899-2, LVwG-2023/27/2900-2  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2023, Zlen *** und ***, jeweils wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 88,00, sohin insgesamt Euro 176,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Verletzung der Schulpflicht durch 2 minderjährige Kinder
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/11/0336-1  vom 17.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2025, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Beschlagnahme Sicherung des Verfalls Verdacht
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21 VStG §39
82/04 Apotheken Arzneimittel 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/23/0574-13  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude im Wohngebiet Gesamtflächenwidmungsplan
BauO Tir 2022 §34 Abs3 lita ROG Tir 2016 §38 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/2297-12, LVwG-2024/24/2298-12, LVwG-2024/24/2299-12, LVwG-2024/24/2300-12  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des

A.) Herrn AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.7.2024, Zl *** (ha Zl LVwG-2024/24/2297)

B.) Herrn AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.7.2024, *** (ha Zl LVwG-2024/24/2298)

C.) Frau CC gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.7.2024, *** (ha Zl LVwG-2024/24/2299) und

D.) Herrn DD gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.7.2024, *** (ha Zl LVwG-2024/24/2300)

alle vertreten durch EE, Adresse 1, **** Y, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde des A.) AA und des D.) DD wird insofern Folge gegeben, als die über sie verhängten Geldstrafen in Höhe von A.) Euro 6.000,00 (EFS 12 Tage) und D.) Euro 4.400,00 (EFS 8 Tage 8 Stunden) auf jeweils Euro 4.000,00 (EFS je 8 Tage) herabgesetzt werden.

2.Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit jeweils Euro 400,00 neu bestimmt.

3.Die Beschwerden des B.) BB und der C.) CC werden hingegen als unbegründet abgewiesen.

4.Die Beschwerdeführer B.) BB und C.) CC haben jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,00 zu leisten.

5.Der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse (A. bis D.) wird insoweit präzisiert, als der erste und zweite Absatz zu lauten hat

„Der Beschuldigte hat es als das gemäß § 9 VStG nach außen zu vertretendes Organ der FF als Arbeitgeberin zu verantworten, dass an der GG vom Typ: *** wurden Tätigkeiten wie Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reinigungsarbeiten beziehungsweise Arbeiten zur Beseitigung von Störungen im Bereich der Brennkammer am Vorschubrost entgegen § 60 Abs 1 ASchG nicht so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt wurden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern erreicht wurde. Für den angeführten Arbeitsvorgang wurden keine wirksamen Maßnahmen gesetzt, um die im Bereich der Brennkammer arbeitenden Personen wirksam zu schützen. So wurden keine Schutzmaßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Beplankung so dimensioniert ist, dass diese in der Lage ist, der kinetischen Energie des herabfallenden Materials, als auch der thermischen Belastung standzuhalten, um die in der Brennkammer arbeitenden Personen zu schützen.

So stürzte zu oben angeführten Zeitpunkt während der Arbeiten noch heißes Material (wie z.B. Schlacke, Anbackungen, Material zur Ofenauskleidung, u.dgl.) auf das errichtete Schutzdach (Holzvorrichtung/Pölzung mit Beplankung) und durchschlug dieses Schutzdach, wodurch der Arbeitnehmer der FF JJ, geb. XX.XX.XXXX, von diesem heißen Material verschüttet und dadurch tödlich verletzt wurde.“

Der dritte Absatz im Spruch bleibt unberührt.

6.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Tödlicher Arbeitnehmerunfall KWK-Anlage
ASchG 1994 §60 ASchG 1994 §130 Abs1 Z19
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/41/3049-1  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.11.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die einmonatige Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung zu Handen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beginnt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Mangelnde Verkehrszuverlässigkeit Bindungswirkung an Strafverfügung
StVO 1960 §52 lita Z10a FSG 1997 §7 Abs3 Z4 FSG 1997 §26 Abs3
90/01 Straßenverkehrsrecht 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/51/2056-11  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Passgesetz 1992, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung Reisepass Gefährdungsprognose
PaßG 1992 §15 Abs1 PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf PaßG 1992 §19 Abs2
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/14/0294-1, LVwG-2025/14/0295-1, LVwG-2025/14/0296-1  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerden der AA, vertreten durch BB in **** Z, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Y (belangte Behörde) vom 18.11.2024, *** (LVwG-2025/14/0294), *** (LVwG-2025/14/0295) und *** (LVwG-2025/14/0296), betreffend Vergütungen nach dem Epidemiegesetz (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

COVID-Entschädigung falsche Behörde
EpidemieG 1950 §33 EpidemieG 1950 §49
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/34/0007-15  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, CC und DD, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4.12.2024, ***, betreffend Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat

Gemäß § 39 Abs 1 Z 11 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 256/2021, wird gegenüber der AA, Adresse 1, **** Z, Folgendes angeordnet

Die verpflichtende Nährwertdeklaration der vorverpackten geräucherten Sprotten ist unverzüglich so anzupassen, dass sie den Anforderungen des Art 34 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, ABl Nr L 304 vom 22. November 2011, S 18, in der Fassung der Berichtigung, ABl Nr L 142 vom 1. Juni 2023, S 41 [Lebensmittel-Informationsverordnung bzw LMIV], entspricht.

Konkret ist die Nährwertdeklaration in Tabellenform darzustellen, wobei die Nährwerte untereinander aufzuführen sind.

Diese Anordnung betrifft ausschließlich geräucherte Sprotten, die als vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Art 2 Abs 2 Buchstabe e LMIV gelten. Nicht erfasst sind geräucherte Sprotten, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt werden (zB Verkauf an der Theke) oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt sind, sofern der Verkauf spätestens zwei Tage nach der Verpackung erfolgt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Geräucherte Sprotten Verarbeitete Erzeugnisse Verpflichtende Nährwertdeklaration Tabellenform Vorverpackte Lebensmittel Anpassung der Kennzeichnung
LMSVG 2006 §39 Abs1 Z11 32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art2 Abs1b 32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art2 Abs2e 32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art9 Abs1 litl 32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art34 Abs2 32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel AnhangV Z1 32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art2 Abs1n 32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art2 Abs1m
82/05 Lebensmittelrecht E3R E15202000 E3R E15203000 E3R E03503000
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/0277-1  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2025, Zahl ***, betreffend der Parteistellung in einem forst- und naturschutzrechtlichen Rodungsverfahren (mitbeteiligte Partei: BB)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

mangelnde Parteistellung Rodungsbewilligung
ForstG 1975 §19 Abs4 NatSchG Tir 2005 §43
80/02 Forstrecht L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/0300-2  vom 13.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2025, Zahl ***, betreffend der Zurückweisung eines wasserrechtlichen Wiederverleihungsantrages

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wiederverleihung Abweisung
WRG 1959 §21 Abs3 AVG §13 Abs3
81/01 Wasserrechtsgesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1451-6  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seiner Richter Ing. Mag. Peinstingl über die die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 17.04.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 800,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz
ROG Tir 2022 §13 Abs1 ROG Tir 2022 §13a Abs1 ROG Tir 2022 §13a Abs3
80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1066/001-2024  vom 05.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, C (B GmbH), *** vertreten durch D, Rechtsanwältin, ***, ***, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17.06.2024, GZ ***, mit dem der Antrag auf Übermittlung einer Ablichtung des Sterbebuches mit der Eintragungsnummer *** betreffend E, geb. F als unzulässig zurückgewiesen wurde

zu Recht

1.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17.06.2024, GZ *** zu lauten hat wie folgt

„Der Antrag datiert mit 17.01.2024 auf Übermittlung einer Ablichtung des Sterbebuches betreffend Frau E, geb. F, wir als unzulässig zurückgewiesen.“

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revison gemäß Art. 133 Abs. 4 Bunde-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Personenstandsrecht Verfahrensrecht Aktenkopie Übermittlung
PStG 2013 §52 Abs1 AVG 1991 §17 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-288/001-2024  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von A sowie von B und C vom 26. Februar 2024 gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 6. Februar 2024, Aktenzeichen: ***, mit dem eine Berufung des A vom 27. Dezember 2023 gegen einen an B und C adressierten Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 14. Dezember 2023, betreffend die Vorschreibung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr für das Grundstück *** in ***, abgewiesen wurde, zu Recht

1.Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als die Berufung des A gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid als unzulässig zurückgewiesen wird.

Weiters wird Folgendes beschlossen

2.Die Beschwerde von B und C wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Finanzrecht Abfallwirtschaft Abfallwirtschaftsgebühr Bescheidadressat
BAO §260 Abs1 lita
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1124/001-2024  vom 31.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der A GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Zulassungsevidenz Auskunftserteilung rechtliches Interesse Privatperson
KFG 1967 §47 Abs2a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-722/001-2022  vom 31.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15.03.2022, ***, betreffend die Anordnung eines baupolizeilichen Auftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe, dass die Frist für den Abbruch des Bauwerks gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit vier Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt wird, bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag Carport Superädifikat
BauO NÖ 2014 §35
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1530/002-2024  vom 30.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Irak, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 03.12.2024, Zlen. *** und ***, zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze, soweit es Spruchpunkt II.) und III.) betrifft, ersatzlos behoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Verfahrensrecht Säumnisbeschwerde
NAG 2005 §21 NAG 2005 §47 VwGVG 2014 §16
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2704/001-2024  vom 23.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über den Vorlageantrag des Herrn A, ***, ***, bezogen auf die auf Grund der Beschwerde vom 11.11.2024 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 18.10.2024, GZ. ***, ergangene Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 22.11.2024, GZ. ***, bestreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Fahrzeug Golfcart alkoholisiertes Lenken
StVO 1960 §2 Abs1 Z19 StVO 1960 §99 Abs1 lita
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2757/001-2024  vom 20.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, Rumänien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. November 2024, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt

I.Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.Der Beschwerdeführer hat einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von € 531,- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Sicherheitsleistung Doppelbestrafungsverbot
KFG 1967 §101 Abs1 lita VStG 1991 §37a
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/36/1785-1  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass AA gemäß § 46 Abs 6 lit g Tiroler Bauordnung 2022 mit sofortiger Wirkung die weitere Benützung des Gebäudes mit der Adresse 2, **** Y auf Gst **1 KG Y als Freizeitwohnsitz untersagt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz Grundsatz Treu und Glauben
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/41/1197-1  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2022, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Mischbetrieb Verdienstentgang Verkehrsbeschränkende Maßnahme
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5 EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z7 EpidemieG 1950 §24
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/14/1094-5  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB in Z, gegen den Bescheid des CC (belangte Behörde) vom 6.2.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Beseitigungsauftrag Terrasse Keine Bauanzeige Keine Baubewilligung
BauO Tir 2022 §46 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2670-2  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, 6020 Innsbruck, vertreten durch BB, Mitarbeiter:innen des Vereins zur Förderung des DOWAS, Adresse 2, **** Z (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.7.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lebensunterhalt Rechtskraftwirkung Amtswegige Abänderung rechtskräftiger Bescheide Sonderzahlung
MSG Tir 2010 §1 MSG Tir 2010 §2 AVG §68
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1449-6  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.04.2024, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 1.600,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Beweiswürdigung
ROG Tir 2022 §13 ROG Tir 2022 §13a Abs1 lita
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/3177-2  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der mj AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die in den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils bei der Nennung des Gesetzes „Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024“ zu lauten hat, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (4 Tage, 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung Online-Unterricht
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/31/2508-9  vom 12.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.9.2023, ***, betreffend diverse Instandsetzungs-und Abbruchaufträge für das auf Gst **1 KG Z befindliche Gebäude „Gasthaus BB“

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die erteilten Instandsetzungsaufträge zu entfallen haben und statt dem aufgetragenen Teilabbruch nunmehr ein auf § 47 Abs 2 TBO 2022 gestützter Totalabbruch des auf Gst **1 KG Z befindlichen Gebäudes „Gasthaus BB“ bis spätestens 30.4.2025 verfügt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baugebrechen Brandruine Instandsetzungsauftrag Teilabbruch Totalabbruch wirtschaftliche Behebbarkeit der Baugebrechen
BauO Tir 2022 §47 Abs1 BauO Tir 2022 §47 Abs2
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2020/38/1843-8  vom 06.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Z vom 02.07.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Luftschutzstollen Einheitliche Widmung Bauplatz
BauO Tir 2022 §34
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/41/0694-1  vom 05.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2024, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz (EpiG) 1950

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Absonderung Entschädigung Verdienstentgang
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2452-5  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden der AA, Adresse 1, NL-**** Z und der BB, Adresse 2, Y, beide vertreten durch CC, Adresse 3, **** X, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Marktgemeinde W bei der Erledigung des Antrages vom 2.6.2023 auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich der Bescheide vom jeweils 10.11.2022 (GZ *** und ***)

zu Recht

1.Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben.

2.Der Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vollstreckungsverfügung Hinterlegung Ortsabwesenheit Säumnisbeschwerde
VwGVG 2014 §8 Abs1 ZustG §17 VVG 1991 §5
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/46/2870-3  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V (belangte Behörde) vom 11.10.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verbot der Doppelbestrafung Sperrwirkung
NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 Z3
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/14/0638-7  vom 03.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte in Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 25.1.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 800 zu leisten.

3.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Lebensmittelpunkt
ROG Tir 2016 §13a Abs1 lita erster Fall ROG Tir 2016 §13a Abs3 ROG Tir 2016 §13 Abs1
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/12/2676-8  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 23.09.2023 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 11.09.2023, Zl *** - über die Beschwerde der AA, gegen den endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.02.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2019

zu Recht

1.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass es im Spruch wie folgt zu lauten hat

Der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbetrag für das Jahr 2019 an den Tourismusverband Naturparkregion Z (Verbandsnummer ***, Ortsklasse C) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt endgültig festgesetzt

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent

Grundzahl

716 Wirtschaftstreuhänder und Wirtschaftstreuhandgesellschaften (Buchsachverständige, Bücherrevisoren, Steuerberater, Finanz- und Wirtschaftsberater)

€ 1.148.400,00

20 229.680

Gesamtgrundzahl: 229.680

Promillesatz

Beitrag

Fonds

1,2

€ 275,62

Verband

13,0

€ 2.985,84

Gesamt

14,2

€ 3.261,46

davon bereits abgestattet

€ 1.420,00

einzuzahlender Betrag

€ 1.841,46

1.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Pflichtbeitrag Außertirolerische Umsätze für geistige Leistungen Keine Ausnahme für Vermietung von Büroräumlichkeiten Weiterverrechnung von Portospesen in einem Gesamtbetrag „Barauslagen“ und Firmenbuchgebühren
TourismusG Tir 2006 §31 litc TourismusG Tir 2006 §31 litd TourismusG Tir 2006 §31 litg
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol L34007 Abgabenordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/14/3007-7  vom 10.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasste durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA und BB, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y (belangte Behörde) vom 28.10.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Gemeindeordnung (TGO) 2001, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.1.2025, den

I. Beschluss

1.Die Beschwerde von AA wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

II. Im Übrigen wurde zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde von BB wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Volksbefragung Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Bedeckungsvorschlag Einnahmenentgang
GdO Tir 2001 §61 Abs3
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/45/3082-2  vom 07.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, per Adresse Justizanstalt Z, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (Verhängung eines Waffenverbotes)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsextremist Unerlaubter Besitz von Waffen Verbüßung einer Haftstrafe
WaffG 1996 §12
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/41/1013-1  vom 30.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unzuständige Behörde Vergütung Verdienstentgang
EpidemieG 1950 §33 AVG §6 Abs1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2105/003-2023  vom 29.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über Antrag des A, ***, ***, auf Wiederaufnahme des mit am 7. November 2023 mündlich verkündeten und am 24. November 2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis, LVwG-AV-2105/002-2023, abgeschlossenen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens beschlossen

I.Der Antrag wird zurückgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Verfahrensrecht Wiederaufnahme Antrag Zurückweisung
VwGVG 2014 §32 AVG 1991 §68
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-421/001-2024  vom 29.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, geb. ***, StA: Serbien, vertreten durch die B Rechtsanwalts-Partnerschaft, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18. März 2024, Zl. ***, betreffend den am 15.12.2023 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers gemäß § 54 Abs. 1 iVm Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2.Der im Zuge der mündlichen Verhandlung am 19.11.2024 gestellte Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a Abs. 1 iVm § 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs 1 AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.

3.Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) wird einer gesonderten hg. Entscheidung vorbehalten.

4.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Aufenthaltskarte Angehöriger Antragsänderung Daueraufenthaltskarte Sache des Verfahrens
NAG 2005 §54 NAG 2005 §54a AVG 1991 §13 Abs8
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-450/001-2024  vom 29.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinMMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des Herrn B, geb. ***, StA. Türkei, vertreten durch RA A, ***, ***, und vertreten durch RA C, ***, ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für den zur Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Erstaufenthaltstitel Familienangehöriger Eheschließung Aufenthaltsehe
NAG 2005 §11 NAG 2005 §30 NAG 2005 §47
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-987/001-2022  vom 29.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, vertreten durch den Mitarbeiter B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. Juli 2022, Zl. ***, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde ***, vertreten durch die Bürgermeisterin, ***, ***; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft – Verkehrs-Arbeitsinspektorat, ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2023 zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als die dort vorgeschriebene Bauausführungsfrist mit vier Jahren (anstatt mit drei Jahren) ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Eisenbahnrecht Eisenbahnkreuzung Sicherung Ausführungsfrist Träger der Straßenbaulast
EisenbahnG 1957 §48 Abs1 EisenbahnG 1957 §49
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2838/001-2023  vom 28.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04. September 2023, Zl. ***, vertreten durch C Rechtsanwälte, ***, ***, betreffend Verwaltungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Recht

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag Verfahrensrecht Wiederaufnahme
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2 AVG 1991 §69
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2717/001-2024  vom 28.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln an der Donau vom 07. November 2024, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Tatbeschreibung wie folgt präzisiert wird

Sie haben am 03. Mai 2024, von 10:09 Uhr bis 10:10 Uhr Ihren PKW *** auf dem Parkplatz beim städtischen Hallenbad, ***, ***, auf einer Doppelreihe von Abstellplätzen nahe der Einfahrt von der *** nicht entsprechend den Bodenmarkierungen zum Halten aufgestellt, da Sie - wie aus dem folgend wiedergegebenen Lichtbild ersichtlich - etwa jeweils zur Hälfte zwei markierte Abstellplätze in Anspruch genommen haben, und damit Ihre Verpflichtung als Fahrzeuglenkerin gemäß § 9 Abs. 7 StVO 1960 verletzt, Ihr Fahrzeug zum Halten oder Parken gemäß der durch die Bodenmarkierung geregelten Ordnung aufzustellen

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

II.Die Beschwerdeführerin hat einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von € 10,- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Abstellen Parkfläche Bodenmarkierung
StVO 1960 §9 Abs7 StVO 1960 §99 Abs3 lita
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-793/001-2024  vom 27.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch A Rechtsanwälte in ***, vom 22. Mai 2024, gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 23. April 2024, Kennzeichen: ***, betreffend die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Verordnung *** des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 3. Oktober 2023, ***, womit im Örtlichen Entwicklungskonzept eine „potenzielle Erweiterung der Kleingartensiedlung“ im Südwesten der Gemeinde westlich der Autobahn (***) und südlich der *** (Verordnung *** - Änderungspunkt ***) festgelegt werden sollte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Raumordnung aufsichtsbehördliche Genehmigung örtliches Raumordnungsprogramm Planungsrichtlinie Widerspruch
ROG NÖ 2014 §14 Abs2 ROG NÖ 2014 §25 Abs4
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2/001-2025  vom 24.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des 1. A, ***, ***, 2. C, ***, ***, 3. D, ***, ***, sowie 4. E, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. November 2024, ***, betreffend straßenrechtliche Bewilligung, beschlossen

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Infrastruktur und Technik Straßenrecht Bewilligung Enteignung Verfahrensrecht Präklusion Parteistellung objektiver Erklärungswert
LStG NÖ 1999 §12 LStG NÖ 1999 §13 Abs1 Z2 AVG 1991 §42 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1599/001-2024  vom 23.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 11. Dezember 2024, Zl. *** betreffend Zurückweisung des Antrages auf Bescheiderlassung aufgrund Auskunftsverweigerung vom 4. Dezember 2024, zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Auskunftsrecht Auskunftsbegehren Verweigerung Antrag bescheidmäßige Feststellung
AuskunftsG NÖ 1988 §2 Abs1 B-VG Art20 Abs4
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-23/001-2025  vom 23.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 02. Dezember 2024, ***, betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags zu Recht erkannt

I.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Verfahrensrecht Wiederaufnahme Zuständigkeit Parteienerklärung Parteiwille
VwGVG 2014 §32 AVG 1991 §69 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1785/001-2024  vom 23.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12.07.2024, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach dem NÖ Polizeistrafgesetz (SPG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde zu Spruchpunkt 1. festgesetzte Geldstrafe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) auf den Betrag von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) und die zu Spruchpunkt 2. festgesetzte Geldstrafe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 64 Stunden) auf den Betrag von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt werden.

Ordnungsrecht Anstandsverletzung Lärmerregung Verwaltungsstrafe Schutzzweck
PolStG NÖ 1975 §1 lita PolStG NÖ 1975 §1 litb
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2441/001-2023  vom 23.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 03.10.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 72,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gewerberecht Verwaltungsstrafe Gewerbeberechtigung gewerbliche Tätigkeit Anbieten
GewO 1994 §1 Abs4 GewO 1994 §39 GewO 1994 §366 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2656/001-2024  vom 23.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 29. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Aufhebung einer rechtskräftigen Strafverfügung gemäß § 52a Abs. 1 VStG, durch Verkündung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Jänner 2024, den

BESCHLUSS

gefasst

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist nicht zulässig.

Ordnungsrecht Sicherheitspolizei Verwaltungsstrafe Verfahrensrecht Strafverfügung Rechtskraft Aufhebung
VwGVG 2014 §27 VStG 1991 §52a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2375/001-2024  vom 22.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Gibisch in der Beschwerdesache des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 18.9.2024, ***, den

BESCHLUSS

I.Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 140 B-VG iVm § 62 VfGG wird an den Verfassungsgerichtshof der

A N T R A G

gestellt, dieser möge

-§ 9 Abs. 2 letzter Satz in der zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 3/2008 und

-§ 19 Abs. 2 dritter und letzter Satz in der zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013

des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)

sowie

§ 42 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der Stammfassung des BGBl. I Nr. 33/2013

als verfassungswidrig aufheben.

Ersatzweise möge er

-§ 24a Abs. 1 letzter Satz und

-§ 24a Abs. 3 Z. 5Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) in der zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 37/2018

sowie

§ 91 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 130/2024

sowie

§ 19 Abs. 2 zweiter und letzter Satz VStG in der zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013

sowie

§ 42 VwGVG in der Stammfassung des BGBl. I Nr. 33/2013

als verfassungswidrig aufheben.

II.Das Beschwerdeverfahren zur Zahl LVwG-S-2375/001-2024 ist bis zum Abschluss des Gesetzesprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof zu unterbrechen und wird nach Abschluss des Gesetzesprüfungsverfahrens fortgesetzt werden.

Kraftfahrrecht Verfahrensrecht Antrag Aufhebung Verfassungswidrigkeit
B-VG Art140 VStG 1991 §9 Abs2 VwGVG 2014 §42
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2021/36/1437-1  vom 06.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.05.2021, Zl ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Y, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.02.2021, Zl ***, betreffend die Aufhebung eines Bescheides und Neufestsetzung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gesetzwidrigkeit Erstbescheid Ermessensübung Verjährung Erschließungsbeitrag
BAO §299
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG- 2024/49/2914-2  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 10.10.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Doppelverfolgungs- und –bestrafungsverbot Einstellung des Ermittlungsverfahrens Anklageverbrauch derselbe Sachverhalt dieselbe Tatsachengrundlage Sperrwirkung
TierschutzG 2005 §38 VStG §45 Abs1 Z3 MRKZP 07te Art4 Abs1 StGB §333 Abs1 Z1
86/01 Veterinärrecht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren 19/05 Menschenrechte 24/01 Strafgesetzbuch
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/2956-3  vom 03.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2024, ***, wegen einer Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 66,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nichterfüllung der Schulpflicht
SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/0637-9  vom 03.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, geb xx.xx.xxxx, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.02.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Lebensmittelpunkt
ROG Tir 2022 §13
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/51/2546-4  vom 03.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU Blaue Karte EU
NAG 2005 §45 Abs1 NAG 2005 §45 Abs3
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2021/27/3126-1  vom 31.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2021, Zl ***, wegen Vergütung des Verdienstentgangs nach dem EpiG 1950

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verdienstentgang Mittelbarer Schaden Mittelbare Beschränkung
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/14/0489-21  vom 31.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 29.11.2021, ***, ***, betreffend eine Bewilligung für den Neubau eines Betriebsgebäudes auf Grundstück **1, KG ***** Y, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.12.2024

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Bebauungsplan Keine Gesetzwidrigkeit
BaoO Tir 2022 §33
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 50.25-4168/2024, LVwG 50.25-4219/2024, LVwG 41.25-4228/2024, LVwG 41.25-4229/2024  vom 30.01.2025
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

A) IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden 1. der Frau DI A B, G, Hstraße, vertreten durch die C D Rechtsanwälte GmbH, G, Hgasse, 2. der Frau Dr. E F, und 3. des Herrn Dr. G H, G, Gstraße, letzterer vertreten durch Frau Dr. E F, G, Gstraße, sowie 4. des Herrn Dr. I J, G, Hgasse, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 07.10.2024, GZ: A17-BAB-173034/2023/0065

zu Recht erkannt

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), iVm §§ 4 Z 44, 26 Abs 1 und 27 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 73/2023, wird den Beschwerden vom 17.10.2024, 03.11.2024 und 05.11.2024 keine Folge gegeben.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

B) Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock in Bezug auf die Anträge der Frau DI A B, vertreten durch die C D Rechtsanwälte GmbH, G, Hgasse, den Umbau der Gemeindestraßen Hgasse, Gstraße, Agasse als ein kausal zusammenhängendes verkettetes Projekt, bestehend aus zwei nacheinander zu führenden Verfahren zu erklären, ein straßenbaurechtliches Verfahren gemäß § 47 Abs 1 Stmk. LStVG durchzuführen, aufgrund des Umstandes, da das Bauvorhaben GCP als Ganzes ein Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand im Sinne des § 104a WRG darstelle, Anrainer und Nachbarn als Partei und Beteiligte im Sinne des § 102 (1), (2) und (3) WRG anzuerkennen und gemäß § 107 (1) eine mündliche Verhandlung, bei welcher alle betroffenen Parteien und Beteiligte gehört werden, durchzuführen, sowie die Pegeldaten in sieben vorhandenen Bohrbrunnen auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ***, KG ***** G, in öffentlicher Form und in Echtzeit zugänglich zu machen, den

Beschluss

gefasst

I.Gemäß § 31 VwGVG iVm § 27 leg. cit. und Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024, werden diese Anträge, jeweils vom 17.10.2024, zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Baubewilligung bauliche Anlage Universität Graz Center of Physics Nachbar Parteistellung Schall Lärm Oberflächenentwässerung Abwasser Grundwasser Immissionen Abstände Verwendungszweck Parkplatz Bauplatzeignung haustechnische Anlagen Photovoltaikanlage Großverfahren Steiermärkisches Baugesetz
BauG Stmk 1995 §4 Z44 BauG Stmk 1995 §8 BauG Stmk 1995 §13 Abs12 BauG Stmk 1995 §13 Abs13 BauG Stmk 1995 §19 BauG Stmk 1995 §20 BauG Stmk 1995 §21 BauG Stmk 1995 §26 BauG Stmk 1995 §26 Abs1 BauG Stmk 1995 §27 BauG Stmk 1995 §57 Abs2 BauG Stmk 1995 §77 Abs1 BauG Stmk 1995 §88 ROG Stmk 2010 §30 Abs1 Z3 AVG 44a AVG 44b
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark L82006 Bauordnung Steiermark L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Steiermark 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/2230-3  vom 30.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde vom 23.08.2024 von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.07.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Dauerdelikt Erfassungswirkung bis zur Erlassung des Straferkenntnisses
ROG Tir 2022 §13a Abs1 ROG Tir 2022 §13a Abs3 ROG Tir 2022 §13
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-801/001-2024  vom 27.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, vom 22. Mai 2024, gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 23. April 2024, Kennzeichen: ***, betreffend die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Verordnung C des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 3. Oktober 2023, ***, womit im Örtlichen Entwicklungskonzept ein „potenzielles Siedlungserweiterungsgebiet“ östlich des Betriebsgebietes Bahnhof *** (Verordnung *** - Änderungspunkt ***) festgelegt werden sollte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Raumordnung Widmung örtliches Raumordnungsprogramm Änderung überörtliches Raumordnungsprogramm Widerspruch
ROG NÖ 2014 §24 Abs11 ROG NÖ 2014 §25 Abs4
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/44/3004-4  vom 06.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol gegen den Spruchpunkt B des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.11.2024, Zahl ***, betreffend der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Sanierung einer Entwässerungsanlage (Antragsteller: AA, Adresse 1, **** Y)

zu Recht

1.Der Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird betreffend der naturschutzrechtlichen Bewilligung

„für die Sanierung beschädigter Rohre (Kanäle und Drainageleitungen) in der bestehenden Entwässerungsanlage und der Einbau kleiner Revisionsschächte (Kontrollschächte) für künftige Revisionsarbeiten und Überprüfung der Funktionstüchtigkeit an den Knickpunkten der Entwässerungsanlage auf Gp. **1, KG Y,“

ersatzlos behoben und das diesbezügliche naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren eingestellt.

(Anmerkung: Die in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides ebenfalls erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für den Einbau eines neuen Quellsammelschachtes ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und bleibt von der Behebung unberührt.)

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

naturschutzrechtliche Bewilligung Sanierung Entwässerungsanlage Landesumweltanwalt
AVG §13 Abs7
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/3071-2  vom 05.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Auflösen einer Versammlung Wahrnehmbarkeit der Auflösung
VersammlungsG 1953 §14 Abs1
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/0754-13  vom 29.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde von AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare Polizeiorgane der Polizeiinspektion Y anlässlich der Amtshandlung am 11.03.2024 (Abnahme und Sicherstellung des Handys der Beschwerdeführerin, Auferlegung einer Sicherheitsleistung von Euro 1.000,00, Verletzung im Recht auf Nichtbeiziehung eines Dolmetschers und Nichtgewährung eines 4-Augen-Gesprächs mit der Rechtsvertreterin), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Abnahme und das Sicherstellen des Handys der Beschwerdeführerin durch der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y am 11.03.2024 gegen 15:10 Uhr in Y, Siedlung Frieden 1, rechtswidrig war.

2.Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in Höhe von Euro 1.000,00 durch der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y am 11.03.2024 gegen 16:02 Uhr auf der Polizeiinspektion Y rechtswidrig war.

3.Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin als Ersatz für Schriftsatzaufwand Euro 737,60, als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, als Ersatz für die Eingabegebühr Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1.689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnis zu ersetzen.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Sicherstellung Vorläufige Sicherheitsleistung Recht auf Dolmetsch Recht auf unbewachtes Gespräch mit Verteidiger
SPG 1991 §42 Abs1 VStG §37a Abs1 Z2 VStG §32a AVG §39a
41/01 Sicherheitsrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/47/2323-4  vom 29.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Klimaprotest Letzte Generation Unverzügliches Verlassen des Versammlungsortes Kein Kenntnis von der Auflösung
VersammlungsG §14 Abs1 VersammlungsG §19
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/47/2520-5  vom 29.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol, vom 24.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe in der Höhe von Euro 70,00 (4 Tage 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 50,00 (2 Tage 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird, die Datum-/Zeitangabe im Spruch zu lauten hat: „18.05.2024, 10:38 Uhr“ und der Tatzeitraum auf 10:38 Uhr – 10:41 Uhr eingeschränkt wird

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Klimaprotest Letzte Generation Unverzügliches Verlassen des Versammlungsortes
VersammlungsG §14 Abs1 VersammlungsG §19
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1200/002-2024  vom 29.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Dissauer über den Antrag des Herrn A, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 07. Oktober 2024, GZ: LVwG-S-1200/001-2024, abgeschlossenen Verfahrens, den

BESCHLUSS

1.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 31 Abs. 1 und § 32 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGVG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gesundheitsrecht COVID-19 Verwaltungsstrafe Verfahrensrecht Wiederaufnahme Wiederaufnahmegrund
VwGVG 2014 §32
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-22/001-2025 , LVwG-S-23/001-2025  vom 29.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde der A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 17.12.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 sowie dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht

1.Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 1 und 2 als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 300,-- Euro zu leisten.

3.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 3 insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 850,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) auf den Betrag von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) herabgesetzt wird.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Umweltrecht Abfallwirtschaft Verwaltungsstrafe Schutzzweck
BauO NÖ 2014 §14 Z1 BauO NÖ 2014 §35 Abs1 BauO NÖ 2014 §37 Abs1 AWG 2002 §15 Abs3 AWG 2002 §79 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/2437-2  vom 28.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2024, Zl ***, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG behoben und dieses Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Doppelbestrafung
ROG Tir 2016 §13a VStG §22
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1612/001-2024  vom 28.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 5. September 2024, Zl. ***, betreffend ein Gemeindeaufsichtsbeschwerdeverfahren nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 den

BESCHLUSS

gefasst

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Verfahrensrecht aufsichtsbehördliches Verfahren subjektiv-öffentliches Recht Zurückweisung
GdO NÖ 1973 §85
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-46/001-2025  vom 28.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19. August 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Gewährung einer einmaligen Sonderbedarfsbeihilfe nach § 64 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz – NÖ KJHG für B zu Recht

1.Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Sozialrecht Kinder- und Jugendhilfe Pflegekindergeld sonstige Geld- und Sachförderung Sonderbedarf Privatwirtschaftsverwaltung
KJHG NÖ 2013 §64
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/14/2566-6  vom 27.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA und BB, beide **** Z Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde) vom 25.7.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 in Verbindung mit der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Vorschreibung Gebühr für nichtamtlichen Sachverständigen Abweisung
AVG §76
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/1886-4  vom 27.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des tunesischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den nach einer eingebrachten Säumnisbeschwerde ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.06.2024, Zl ***, betreffend die Abweisung der beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) aufgrund durchgeführter Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Der Bescheidbeschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG abgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Säumnisbeschwerde
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 VwGVG 2014 §8 VwGVG 2014 §16 Abs1
41/02 Staatsbürgerschaft 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/2440-2  vom 27.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2024, Zl ***, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG behoben und dieses Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Doppelbestrafung Folge gegeben Einstellung
ROG Tir 2016 §13 Abs1 lita
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/15/2398-6  vom 23.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.08.2024, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Genehmigung einer Änderung einer Betriebsanlage

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragsunterlagen
GewO 1994 §353 AVG §13 Abs3
50/01 Gewerbeordnung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/50/2472-7  vom 21.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 8.8.2024, ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1 auf € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) und die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 2 auf € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Die Kosten für das behördliche Strafverfahren reduzieren sich somit auf insgesamt € 30,00 (jeweils € 15,00 zu Spruchpunkt 1 und 2). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu entrichten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Frage der Schuldfähigkeit
VStG §3 Abs2
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1483/001-2024  vom 21.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerden von A sowie von B und C vom 24. Oktober 2024, alle vertreten durch D Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. September 2024, Zl: ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen eine der Bauwerberin E GmbH zur Errichtung von 2 Wohngebäuden in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilte Baubewilligung als unzulässig zurückgewiesen wurde

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Verfahrensrecht Parteistellung Nachbarrecht Einwendungen
BauO NÖ 2014 §6 BauO NÖ 2014 §48
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1484/001-2024  vom 21.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerden von A sowie von B und C vom 24. Oktober 2024, alle vertreten durch D Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. September 2024, Zl: ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen eine der Bauwerberin E GmbH zur Errichtung von 2 Wohngebäuden in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilte Baubewilligung als unzulässig zurückgewiesen wurde

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Verfahrensrecht Parteistellung Nachbarrecht Einwendungen
BauO NÖ 2014 §6 BauO NÖ 2014 §48
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2445/001-2024  vom 21.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch die B Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ***, ***, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 03. Oktober 2024, Zl. ***, zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Lebensmittelrecht Verwaltungsstrafe Tatumschreibung Konkretisierung
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1 VStG 1991 §44a Z1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/30/2732-5  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch MigrantInnenverein BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.10.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (SPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verfolgungsverjährung Strafverfahren einzustellen
AsylG 2005 §15c FrPolG 2005 §121 Abs1a
41/02 Asylrecht 41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/46/3045-4  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtskraft Probeführerschein Nachschulung schwerer Verstoß
FSG 1997 §4 Abs3
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/34/0024-19  vom 04.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2024, ***, betreffend Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.1.2025

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat

Gemäß § 73 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, wird AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, als handelsrechtlichem Geschäftsführer der sich inzwischen in Liquidation befindlichen CC GesmbH (FN ***), Adresse 3, **** Z, und Verpflichtetem, aufgetragen, die auf Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** Z befindliche, in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses dargestellte Aufschüttung, die dort in roter Farbe markiert ist, im folgendem Ausmaß bis spätestens 30. April 2026 zu entfernen

Aufschüttung

(Nr)

Abfallart

Fläche

(m²)

Volumen

(m³)

Masse

(t)

1

Asphalt

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zwischenlager Deponie Bloße Ablagerung von Abfällen Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH
AWG 2002 §2 AWG 2002 §15 Abs3 AWG 2002 §73
83 Naturschutz Umweltschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2021/36/1746-2  vom 03.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.05.2021, Zl ***, über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.11.2020, Zl ***, mit dem für das mit Bescheid vom 18.11.2019, Zl ***, bewilligte Abbruch und Neubauvorhaben auf Gst *** KG Z ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) in der Höhe von Euro 8.568,18 festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben wurde

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Grundsatz der Einmalbesteuerung Neubau
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §7
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/1982-5  vom 03.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verlassen des Versammlungsortes Auflösung der Versammlung nicht hörbar
VersammlungsG 1953 §14
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/2522-4  vom 03.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.09.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG zu diesem Spruchpunkt eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verlassen des Versammlungsortes Auflösung der Versammlung nicht hörbar
VersammlungsG 1953 §14
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/28/2508-8  vom 03.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, pA Firma BB mit Sitz in Adresse 1, ****** Z, Rumänien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2024, Zl *** (hieramtlich LVwG-2024/28/2508), betreffend eine Übertretung nach dem LSD-BG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

A1 Dokument
LSD-BG 2016 §21 Abs1 LSD-BG 2016 §26 Abs1 Z3
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/50/2977-3  vom 03.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.11.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung eines Freizeitwohnsitzpauschales nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz für die Jahre 2019 bis 2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitzpauschale Abgabepflicht Lebensmittelpunkt
AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §3
L37307 Aufenthaltsabgabe Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/17/0221-1  vom 03.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994

zu Recht

1.Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gewerbeausschluss Feststellungsverfahren Gerichtliche Verurteilung
GewO 1994 §13 Abs1 litb GewO 1994 §13 Abs1 Z2 GewO 1994 §22 GewO 1994 §340 Abs1 GewO 1994 §340 Abs3
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/18/2665-6  vom 29.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.09.2024, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2025

zu Recht

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG)

-die Tatzeit auf den 27.07.2024 abgeändert wird

-folgender Satz ergänzt wird: „Durch das Zurücklassen dieser Abfälle drohte die Gefahr, dass die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wird.“

und es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG)

-„§ 15 Abs 3 Z 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 84/2024“

sowie bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG)

-„§ 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 66/2023“

zu lauten hat.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,00 zu leisten.

1.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abfall Lagerung Geeigneter Ort Tatzeit In dubio pro reo
AWG 2002 §2 Abs1 AWG 2002 §15 Abs3 AWG 2002 §79 Abs1 Z1 AWG 2002 §79 Abs2 Z3 VStG §5 VStG §19 VStG §20
83 Naturschutz Umweltschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/0744-7  vom 29.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 31.10.2023, ***, betreffend baubehördliche Aufträge zur Beseitigung und Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 lediglich die Beseitigung des auf Gst **1 KG Z errichteten ehemaligen Hühnerstalls, ersichtlich auf den Lichtbildern 1 und 5 der Lichtbildbeilage zum bekämpften Bescheid, bis längstens 1.4.2025 aufgetragen wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baukonsens Diverse bauliche Anlagen Beseitigungsauftrag Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Hühnerstall Bauliche Anlage
BauO Tir 2022 §28 BauO Tir 2022 §46 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/37/3078-3  vom 29.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. der AA in **** Z, 2. des BB in **** Y und 3. der CC in **** X, alle vertreten durch DD, Adresse 1, **** X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2024, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Entschädigung in einer Angelegenheit des Wasserrechtsgesetzes 1959 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Z; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Z)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Parteistellung Fischereirecht Fischereiberechtigte Übergangene Partei
WRG 1959 §15 WRG 1959 §26 WRG 1959 §102 WRG 1959 §107 WRG 1959 §89 AVG §40 AVG §41 AVG §42 VwGVG 2014 §24
81/01 Wasserrechtsgesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/47/2890-5  vom 29.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe in der Höhe von Euro 70,00 (4 Tage 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 50,00 (2 Tage 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Klimaprotest Letzte Generation Unverzügliches Verlassen des Versammlungsortes
VersammlungsG §14 Abs1 VersammlungsG §19
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/16/2799-6, LVwG-2024/16/2800-6  vom 28.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Z jeweils vom 14.10.2024, Zl *** und ZI ***, betreffend jeweils einen Verstoß gegen die ortspolizeiliche Verordnung der Stadt Z zum Alkoholverbot vom 30.09.2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 40,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Alkoholverbots-Verordnung
Innsbrucker Stadtrecht 1975 §19 Abs3 Ortspolizeiliiche VO der Stadt Innsbruck vom 30.9.2008
1010 Stadtrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/1332-14  vom 28.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.08.2024, Zl. „***“ betreffend die Aufhebung der Nebenbestimmung B.) 2. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.03.2024, Zahl ***

zu Recht

1.Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsschutzbedürfnis Nebenbestimmung Provisorialverfahren
BauO Tir 2022 §65 Abs2
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/3076-3, LVwG-2024/20/3077-3  vom 28.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerden des Herrn AA, **** Z, des Herrn BB, ** Y und der Frau CC, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt DD, ** Y gegen

1.den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.04.2024, Aktenzeichen: ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr (LVwG-2024/20/3076) und

2.den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.04.2024, Aktenzeichen: *** betreffend die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr (LVwG-2024/20/3077)

zu Recht

1.Den Beschwerden wird Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide behoben.

2.Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Wasseranschlussgebühr Kanalanschlussgebühr Abgabentatbestand Verwirklichung Anschluss an die Versorgungsanlagen der Gemeinde
WassergebührenO Gd Fritzens §2 Abs9 KanalgebührenO Gd Fritzens §2 Abs1 FAG 2017
L37297 Wasserabgabe Tirol L37167 Kanalabgabe Tirol 30/02 Finanzausgleich
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/3176-7  vom 28.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der mj AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die in den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils bei der Nennung des Gesetzes „Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024“ zu lauten hat, insofern Folge gegeben, wonach die verhängte Geldstrafe auf Euro 100,00 herabgesetzt (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulbesuch Fernschule Minderjährig
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/13/0091-2  vom 28.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** W, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.12.2024, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines und eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG).

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verweigerung der Blutabnahme Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung Bindungswirkung Erstmalige Begehung Mindestentzug von 6 Monaten Bindung an rechtskräftiges Straferkenntnis
FSG 1997 §24 Abs1 FSG 1997 §24 Abs3 FSG 1997 §7 Abs1 FSG 1997 §7 Abs3 FSG 1997 §7 Abs4 FSG 1997 §26 Abs2 Z1 FSG 1997 §30 Abs1
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/3174-10, LVwG-2024/29/3175-10  vom 27.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, gegen

1.das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.11.2024, Zl *** (LVwG-2024/29/3174) und

2.das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.11.2024, Zl *** (LVwG-2024/29/3175)

jeweils betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Übertretungs- und Strafnormen jeweils zu lauten haben wie folgt: § 24 Abs 1 und § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von Euro jeweils Euro 50,00, gesamt sohin in Höhe von Euro 100,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung Online-Schule
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/39/2596-5  vom 24.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der

1. AA, Adresse 1, **** Z, und

2. BB, Adresse 2, **** Z

beide vertreten durch CC, Adresse 3, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 09.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde zu 1. und 2. wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Sonderflächenwidmung kein Nachbarrecht kein Immissionsschutz Oberflächenwasser Einfriedung Lärmschutzwand
BauO Tir 2022 §3 Abs5 BauO Tir 2022 §6 Abs4 lite BauO Tir 2022 §6 Abs7 BauO Tir 2022 §33 AVG §52
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2177/001-2023  vom 22.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A, des B und des C in ***, alle vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 20.06.2023, ***, betreffend die Anordnung des Abbruchs von Bauwerken/baulichen Anlagen/Gebäuden auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und dem NÖ Kleingartengesetz, den

BESCHLUSS

1.Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag Kleingartenanlage Verfahrensrecht Ermittlungspflicht Zurückverweisung
KlGG NÖ 1988 §9 BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2 VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2178/002-2023 , LVwG-AV-2419/001-2023  vom 22.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde der A, vertreten durch C, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 13. Juli 2023, ***, betreffend Änderung des Gastgartens der Betriebsanlage am Standort ****** (gewerbe- und straßenverkehrsbehördliches Verfahren)

A. zu Recht erkannt

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), soweit diese Spruchpunkt IV) des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern Folge gegeben, als im Spruch die Vorschreibung der festen Gebühr gemäß GebG 1957 ersatzlos entfällt, der Betrag der vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe neu „€ 65,--“ lautet und der Ausspruch „845,10“ durch den Ausspruch „808,--“ ersetzt wird.

Im Übrigen wird der Beschwerde in diesem Spruchpunkt keine Folge gegeben und diese abgewiesen.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

B. den Beschluss gefasst

Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I) bis III) des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gewerberecht Betriebsanlage Verfahrensrecht Gebühren Kommissionsgebühr Barauslagen
GewO 1994 §76a AVG 1991 §76 AVG 1991 §77
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG- 2024/30/1965-16  vom 30.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des iranischen Staatsangehörigen AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.06.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Beschwerdeführer wird seinem Verlängerungsantrag vom 07.03.2024 entsprechend eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2.Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol die Kosten des bei der Beschwerdeverhandlung auf Antrag des Beschwerdeführers beigezogenen Dolmetschers in der Höhe von Euro 110,40 zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltszweck "Student" Studienerfolgsnachweis
NAG 2005 §11 Abs1 NAG 2005 §11 Abs2 NAG 2005 §64 Abs1 NAGDV 2005 §8 litb UniversitätsG 2002 §74 Abs6
41/02 Passrecht Fremdenrecht 72/01 Hochschulorganisation
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/47/3044-7  vom 29.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe in der Höhe von Euro 70,00 (4 Tage 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 50,00 (2 Tage 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Klimaprotest unverzügliches Verlassen des Versammlungsortes Letzte Generation
VersammlungsG 1953 §14 Abs1 VersammlungsG 1953 §19
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/49/0107-1  vom 29.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 16.10.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Günstigkeitsprinzip
VStG §1 Abs2
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/38/3143-8  vom 28.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 04.12.2024, Zl ***, betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2024, Zahl: ***, wird mangels eines vorliegenden Antrages ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anmeldung Freizeitwohnsitz
ROG Tir 2022 §13
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/49/2985-5  vom 28.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 29.10.2024, ***, betreffend Übertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die verhängten Geldstrafen im ersten, dritten und vierten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils auf € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: neun Stunden) und im zweiten, fünften und sechsten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils auf € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Stunden) herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) im ersten, dritten und vierten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils „§ 63 Abs 1 iVm §§ 25 Abs 1 und 27 Z 2 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl Nr 152/1950 idF BGBl I Nr 203/2022, iVm § 9 Fertigpackungsverordnung 1993 (FPVO), BGBl Nr 867/1993 idF BGBl II Nr 115/2009“ und im zweiten, fünften und sechsten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils „§ 63 Abs 1 iVm § 27 Z 9 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl Nr 152/1950 idF BGBl I Nr 203/2022, iVm § 11 Abs 1 Z 1 Fertigpackungsverordnung 1993 (FPVO), BGBl Nr 867/1993 idF BGBl II Nr 115/2009“ zu lauten hat.

2.Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit insgesamt € 150,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nennfüllmenge Mindestschriftgröße Nennfüllmengenangabe wirksames Kontrollsystem Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers Inverkehrbringen Lagerräumlichkeiten
VStG §9 MEG 1950 §24 Abs3 Z3 FertigpackungsV 1993 §9 Abs2 FertigpackungsV 1993 §11 Abs1 Z1
40/01 Verwaltungsverfahren 95/02 Maßrecht Eichrecht 82/05 Lebensmittelrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG- 2025/15/0184-1  vom 27.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2025, Zl ***, betreffend Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

wasserpolizeilicher Auftrag dichte Senkgrube häusliche Abwässer
WRG 1959 §138
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/0436-2  vom 27.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2021, Zl ***, wegen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG

zu Recht

1.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als das nunmehrige Mehrbegehren in Höhe von Euro 55,70 zuerkannt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung Verdienstentgang
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2021/27/2078-3  vom 24.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die aufgrund des Vorlageantrages vom 02.08.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.07.2021, Zl *** vorgelegte Beschwerde der Gemeinde Y, vertreten durch AA, BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.05.2021, Zl ***, wegen Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Empfehlung auf Selbstisolation Vergütung Verdienstentgang
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/2441-2  vom 24.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2024, Zl ***, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG behoben und dieses Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fortgesetztes Delikt Freizeitwohnsitz
ROG Tir 2016 §13a
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/2442-2  vom 24.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.08.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.08.2024, Zl ***, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG behoben und dieses Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fortgesetztes Delikt Freizeitwohnsitz
ROG Tir 2016 §13a
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/18/1115-20  vom 23.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2024, Zl ***, betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist gemäß § 112 Abs 2 WRG 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.07.2024

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dessen Spruch wie folgt zu lauten hat

„Gemäß § 112 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 97/2013, wird dem Antrag der AA vom 20.02.2024 auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist unter Berücksichtigung der Einschränkung vom 13.01.2025 Folge gegeben und die im Spruchpunkt I./B./2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2023, Zl ***, festgesetzte Frist zur Bauvollendung für die Errichtung des HWS-Dammes zwischen Flkm 3,850 und Flkm 3,870 und des Leitdammes sowie für die Herstellung einer Abflussmulde mit konstantem Gefälle im Bereich der vorgesehenen Feuerwehrzufahrt bis zum 30.06.2027 erstreckt.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bauvollendungsfrist Verlängerung Triftige Gründe
WRG 1959 §112 Abs2
81/01 Wasserrechtsgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/0169-5  vom 21.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Keine Bewilligung der Bildungsdirektion für Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule
SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4 SchPflG 1985 §11 SchPflG 1985 §13
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/2022-2  vom 21.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde vom 31.07.2024 von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC, DD, EE, FF, GG und JJ, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fortgesetztes Delikt Freizeitwohnsitz
ROG Tir 2016 §13a
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2941-5  vom 21.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, I-***** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.11.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung wegen unzulässiger Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Strafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Tatsächliche Verwendung Wertanlage
ROG Tir 2016 §13 Abs1 ROG Tir 2016 §13a Abs1 lita
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/3023-1  vom 20.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2024, Zl ***, betreffend Übertretung nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung Taxiausweis Entziehung Schülertransportausweis
BO 1994 §13 Abs2 BO 1994 §6 Abs1 Ziffer3 litb BO 1994 §15 BO 1994 §16
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/51/2339-10  vom 20.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 14.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung Aufenthaltstitel Blaue Karte EU
NAG 2005 §28 Abs5 NAG 2005 §10 Abs3 Z1
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/51/2356-2  vom 20.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt/fasst durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde 1. des AA und 2. des BB, beide in **** Z, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.08.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft Z, vertreten durch Obmann DD, wohnhaft in **** Z, Adresse 2)

I. zu Recht

1.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung eines Wasserschutzgebietes nach § 34 Abs 1 WRG 1959) wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. den Beschluss

1.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Festsetzung von Entschädigungen nach den §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959) wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wasserschutzgebiet Grundeigentümer Öffentliches Interesse
WRG 1959 §34 Abs1 WRG 1959 §34 Abs4 WRG 1959 §117 Abs1 WRG 1959 §117 Abs4
81/01 Wasserrechtsgesetz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1354/002-2024  vom 27.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.02.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Allraun im Verfahren wegen der Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Irak, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.10.2024, Zl. ***, den

BESCHLUSS

1.Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-130/24 über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 16.01.2024

Zl. 8 K 8657/22, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Verfahrensrecht Aussetzung Vorabentscheidungsersuchen
VwGVG 2014 §17 AVG 1991 §38
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-393/001-2024  vom 22.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend eine Grundabtretung nach der NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Änderung von Grundstücksgrenzen Grundabtretung Straßengrund
BauO NÖ 2014 §12 BauO NÖ 2014 §40 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2262/001-2024  vom 21.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.02.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23.09.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides folgt neu gefasst: „Sie haben jeweils in ***, ***

a.am 8. und am 13. März 2023 14 von Ihnen gehaltenen Rindern durch die Vernachlässigung der Unterbringung und Betreuung ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt, indem das Haarkleid der Tiere hochgradig verschmutzt war, den Tieren keine trockenen Liegeflächen zur Verfügung standen, keine Einstreu vorhanden war und auch die Liegebuchten mittel- bis hochgradig mit Dreck verschmutzt waren.

b.am 9. Jänner 2024 15 von Ihnen gehaltenen Rindern und 4 Kälbern durch die Vernachlässigung der Unterbringung und Betreuung ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt, indem

i.das Haarkleid des im Einzelstand stehenden Stieres mit der Ohrmarke Nr. *** hochgradig verschmutzt war, die Liegefläche nass und schmutzig war und der Stier am Bauch bereits eine handflächengroße kahle Stelle aufwies, was ein Zeichen dafür ist, dass die nicht artgerechte und schlechte Haltung bereits länger andauert.

ii.die anderen Rinder in Anbindehaltung stark verschmutzt und die Liegeflächen nass waren.

iii.die Liegeflächen für die Kälber zum Teil lediglich mit alten Gummimatten ausgelegt, zum Teil stark verschmutzt und nass und ohne Matten waren.

Sie haben dadurch jeweils gegen §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 i.V.m. 38 Abs. 1 TSchG verstoßen und wird über Sie jeweils gemäß § 38 Abs. 1 TSchG eine Geldstrafe von € 980,--, Im Nichteinbringungsfall einer Satz zwei Strafverfolgungen je 44 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 196,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“Der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 392,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Tierrecht Tierschutz Verwaltungsstrafe Haltung Rinder Vernachlässigung
TierschutzG 2005 §5 TierschutzG 2005 §38 Abs1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/22/3181-4  vom 22.02.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl aufgrund der Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 9.12.2024, *** wegen Einschränkung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG

zu Recht

1. Der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 9.12.2024, *** wird ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entschiedene Sache Widerspruch zum mündlich verkündeten Bescheid
FSG 1997 §24 Abs1 Z2 AVG §68 Abs1
90/02 Führerscheingesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/2438-2  vom 23.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.08.2024, ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.08.2024, ***, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG behoben und dieses Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Doppelbestrafung Freizeitwohnsitz
ROG Tir 2022 §13a VStG §22
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/2439-2  vom 23.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.08.2024, ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.08.2024, ***, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG behoben und dieses Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Doppelbestrafung Freizeitwohnsitz
ROG Tir 2022 §13a VStG §22
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/0064-2, LVwG-2025/32/0135-2  vom 23.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerden von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.12.2024, Zl ***, und vom 06.12.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Die Beschwerden werden mit der Maßgabe, dass die in den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) im Spruch des jeweiligen Straferkenntnisses bei der Nennung des Gesetzes „Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024“ zu lauten haben, als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 88,00, sohin insgesamt Euro 176,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulbesuch Fernschule
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/2093-1  vom 22.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund des Vorlageantrages vom 08.05.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 03.05.2024, ***, über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch BB, **** Z, gegen den berichtigten Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.03.2024, ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Mitwirkungsverpflichtung
BAO §138
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/2013-1, LVwG-2024/36/2014-1  vom 22.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y

(1.) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2024, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verfahren zu Zahl LVwG-2024/36/2014), und

(2.) gegen die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2024, Zl ***, gemäß § 14a Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, (Verfahren zu Zahl LVwG-2024/36/2013)

zu Recht

1.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2024, Zl ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wird.

2.Die Beschwerde gegen die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2024, Zl ***, gemäß § 14a Abs 3 TGVG 1996 wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wiedereinsetzungsantrag Unzulässige Verwendung des Freizeitwohnsitzes Verfahrensanordnung
GVG Tir 1996 §14a Abs3
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/38/2953-6  vom 22.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 12.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 15 Stunden) auf Euro 6.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wird.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 600,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bauliche Zweckbestimmung Freizeitwohnsitz
BauO Tir 2022 §67 Abs1 litm
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/38/2954-6  vom 22.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 15.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage 6 Stunden) auf Euro 6.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wird. Des weiteren hat der erste Teil des Spruches des Straferkenntnisses bis zum Vorwurf der Verletzung der Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten: „Sie, Frau AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, haben die bauliche Anlage auf Gst **1, KG *****, mit der Adresse 2, im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 02.09.2024 als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 3 lit a TROG, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 As 8 erster Satz vorliegt.“

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 600,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz
ROG Tir 2022 §13a
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/43/2011-1, LVwG-2024/43/2012-1  vom 22.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerden der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z

(1.) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.06.2024, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verfahren zu Zahl LVwG-2024/43/2012), und

(2.) gegen die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.04.2024, Zl ***, gemäß § 14a Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, (Verfahren zu Zahl LVwG-2024/43/2011)

zu Recht

1.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.06.2024, Zl ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wird.

2.Die Beschwerde gegen die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.04.2024, Zl ***, gemäß § 14a Abs 3 TGVG 1996 wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erledigung nach § 14 a Abs 3 TGVG ist nur Verfahrensanordnung und kein Bescheid Kein Beschwerderecht
GVG Tir 1996 §14a Abs3 VwGVG 2014 §33
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/1578-7  vom 20.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB pA CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verwertungspflicht Kraftfahrzeug Freibetrag Schonvermögen
MSG Tir 2010 §15 Abs5 litd MSG Tir 2010 §15 Abs5 lite MSG Tir 2010 §15 Abs6 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §7 Abs8 Z3
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/1774-1  vom 21.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.06.2024, Zl ***, in einer Angelegenheit betreffend die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, in Folge der Beschwerde Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, dass dieser lautet wie folgt

„AA wird aufgetragen, binnen einer Frist von 6 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Erkenntnisses die im Gebäude **** Y **1 installierte automatische Brandmeldeanlage, in funktionsfähigen Zustand zu versetzen oder vollständig zu entfernen.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Feuerbeschau Vorschreibung feuerpolizeilicher Auftrag Brandmeldeanlage Brandbekämpfung
FPolO Tir 1998 §19 Abs1
L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-667/001-2024, LVwG-AV-668/001-2024 , LVwG-AV-669/001-2024 , LVwG-AV-670/001-2024  vom 21.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 29.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin), vertreten durch A, Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 30.04.2024, ***, mit dem bei der Nebenanschlussbahn der Beschwerdeführerin in ***, die in km *** des von km *** bis km *** in eine Anschlussbahn der Republik Österreich umgewandelten Streckenteiles der Bahnstrecke *** – *** abzweigt, bei vier näher genannten Eisenbahnkreuzungen dieser Nebenanschlussbahn mit der *** „***“ näher genannte Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben wurden, zu Recht

1.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Eisenbahnrecht Eisenbahnkreuzung Sicherungsmaßnahmen Sicherungsbedarf
EisenbahnG 1957 §49
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/1332-14  vom 22.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.09.2024, *** betreffend einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.03.2024, ***

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufschiebende Wirkung Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil
BauO Tir 2022 §65 Abs2
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/15/2856-7  vom 21.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über den Vorlageantrag von Frau AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei CC, Adresse 2, **** Y, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.11.2023, Zl ***, betreffend Kollaudierungsverfahren nach dem WRG 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Dem Vorlageantrag wird Folge gegeben und die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.03.2017, Zl ***, wasserrechtlich bewilligte Oberflächenentwässerungsanlage auf der Gp **1 wasserrechtlich für überprüft erklärt.

2.Die Verschiebung des Oberflächenwasserkanals um rund 10 Meter parallel in nördlicher Richtung sowie die Verschiebung des Retentionsbeckens um rund 10 m in Richtung Nordnordwest wird entsprechend der vorgelegten Planbeilage, die zum integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt wird, als geringfügige Änderung im Sinne des § 121 Abs 1 WRG nachträglich genehmigt.

3.Gemäß § 111 Abs 3 WRG wird folgendes Übereinkommen beurkundet

„Herr CC, geb. am XX/XX/XXXX, Adresse 2, **** Y als Grundeigentümer des Gst. **2 KG Y-Land erklärt für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum des Gst **2, KG Y-Land unwiderruflich der ausgeführten Trassenführung gemäß nachstehender planlicher Darstellung zuzustimmen und nimmt die Wasserberechtigte, Frau AA, Adresse 3, **** Y als Eigentümerin des Gst **3, KG Y Land für sich und ihre Rechtsnachfolger die Rechtseinräumung an.

Die Wasserberechtigte, Frau AA, erklärt bereits jetzt - bei einer rechtmäßigen Bebauung des Gst **2 durch ein Gebäude - einer einmaligen Verlegung des vorgenannten Ableitungskanals im dazu erforderlichen Ausmaß auf dem Gst**2 Zuzustimmen und für die Verlegung die Kosten zu übernehmen, insoweit die Funktion des Ableitungskanals dadurch nicht nachteilig beeinträchtigt wird.“

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

wasserrechtliches Überprüfungsverfahren Geringfügige Änderung
WRG 1959 §121
81/01 Wasserrechtsgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/2231-4  vom 21.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde vom 23.08.2024 von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.07.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Raumordnungsgesetz 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Überlassen eines Freizeitwohnsitzes ist ein Dauerdelikt Erfassungswirkung Doppelbestrafung
VStG §22
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/37/2184-7  vom 21.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des 1. AA in **** Z und 2. BB in **** Y, beide vertreten durch CC, Adresse 1, **** X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2024, ***, betreffend die Teilung einer Stammsitzliegenschaft gemäß § 39 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Stammsitzliegenschaft Teilung Mitgliedschaftsrecht Absonderung
FlVfLG Tir 1996 §38 FlVfLG Tir 1996 §39 VwGVG §24 VwGVG §28
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/43/1768-4  vom 21.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA und des BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 21.05.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen bis längstens 01.04.2025 umzusetzen sind.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bewilligungspflichtige Änderung einer baulichen Anlage Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
BauO Tir 2022 §28 Abs1 litb
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/38/2888-3  vom 20.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 10.10.2024, ***, betreffend ein Strafverfahren nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die verhängte Geldstrafe von € 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) auf eine Geldstrafe von € 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) herabgesetzt wird.

2.Die Kosten des Strafverfahrens werden neu mit Euro 40,00 festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vermietungsplattform Widerrechtliche Nutzung
ROG Tir 2022 §13a
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/50/1996-9  vom 20.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerden des Herrn AA, **** Z, des Herrn Ing. BB, **** Y und der Frau CC, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt DD, **** Y gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.04.2024, Aktenzeichen: ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages in der Höhe von insgesamt € 143.712,16, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Erschließungskostenbeitrag Verzicht auf Baubewilligung
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/2021-3  vom 21.01.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde vom 31.07.2024 von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Raumordnungsgesetz 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Überlassen eines Freizeitwohnsitzes Folge gegeben Einstellung wegen Doppelbestrafung
VStG §22
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1462/004-2019  vom 21.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A vom 29. Juli 2019 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 1. Juli 2019, Zl. ***, mit welchem eine Berufung vom 15. Mai 2019 gegen einen Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 29. April 2019, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** in ***, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Finanzrecht Kanalbenützungsgebühr Veränderungsanzeige Antrag Neufestsetzung entschiedene Sache
BAO §279 Abs1 VwGG §63 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-378/001-2024  vom 21.01.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.01.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA C, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 1.3.2024, ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Personenbeförderungsgewerbe Taxilenkerausweis Vertrauenswürdigkeit
BetriebsO 1994 §2 BetriebsO 1994 §4 Abs1 BetriebsO 1994 §6