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Neue Veröffentlichungen der Landesverwaltungsgerichte aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

283 Einträge · Letztes Datenupdate: 01.06.2025 03:18:57

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-M-39/001-2024  vom 20.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen ein am 13. Juni 2024 ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Mödling), nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 18. Februar 2025, zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 35 VwGVG innerhalb von zwei Wochen Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 zu ersetzen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Maßnahmenbeschwerde Betretungsverbot Annäherungsverbot Dokumentation
B-VG Art130 Abs1 Z2 SPG 1991 §38a Abs6
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-721/001-2024  vom 07.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 18.03.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbeschreibung im Spruch wie folgt zu lauten hat

„Tatbeschreibung

Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit Verantwortliche der Firma B GmbH in ***, ***, zu verantworten, dass das genannte Unternehmen als DienstgeberIn C, geb. ***, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, bereits am 07.03.203 und am 08.03.2023 Filiale in ***, *** beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse in ***, *** zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Das genannte Unternehmen wäre als DienstgeberIn verpflichtet gewesen, die Beschäftigte vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 10.03.2023 um 11:03 Uhr und damit nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt erstattet:“

2.Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens idHv 146,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Sozialversicherungsrecht Verwaltungsstrafe Dienstnehmer Pflichtversicherung Probearbeitsverhältnis Verschulden
ASVG §33 Abs1 ASVG §111 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1149/001-2024  vom 06.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 02. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29. April 2025 zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit stattgeben, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung den Betrag von EUR 8.685,24 binnen vier Wochen auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu überweisen oder bei dieser Behörde einzuzahlen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Verfahrensrecht Ersatzvornahme Vorauszahlung
VVG 1991 §4
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1596/001-2024  vom 29.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A, in ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 21. November 2019, AZ: ***, betreffend den Auftrag zum Abbruch zweier Bauwerke auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Frist für die Durchführung des Auftrages wird mit 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

2.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag Bauwerk bauliche Anlage Bewilligungspflicht Konsenslosigkeit
BauO NÖ 2014 §14 BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-233/001-2025  vom 29.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch C, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Maßnahmenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz, den

BESCHLUSS

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zurückverwiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Tierrecht Tierschutz Equiden Haltung Maßnahmen Verfahrensrecht Zurückverweisung Ermittlungspflicht
TierschutzG 2005 §35 Abs6 VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-285/001-2025  vom 29.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die mit der Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04. Februar 2025, ***, unter einem gestellten Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, beschlossen

I.Den unter Punkt 4.4., 4.5. und 4.6. der Beschwerde angeführten Anträgen wird keine Folge gegeben.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Verfahrensrecht Verordnung Antrag aufschiebende Wirkung
VwGVG 2014 §13
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-258/001-2025  vom 29.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde von A, *** in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21.01.2025, ***, zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 279 Stunden) auf den Betrag von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 56 Stunden) herabgesetzt.

Ordnungsrecht Waffenrecht Verwaltungsstrafe Schusswaffe Registrierungspflicht
WaffG 1996 §33 Abs1 WaffG 1996 §51 Abs1 Z7
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-264/001-2025  vom 28.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A Ges.m.b.H. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11. Februar 2025, Zl. ***, betreffend eine Beschlagnahme nach § 75b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Abfallbegriff Altfahrzeug Beschlagnahme
AWG 2002 §75b
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-320/001-2025, LVwG-AV-320/002-2025  vom 28.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 10. Februar 2025, ***, betreffend Überprüfung der „4. Verordnung 2024 der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 27.06.2024“, beschlossen

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Verfahrensrecht Beschwerde objektiver Erklärungswert Umdeutung
VwGVG 2014 §9
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-405/001-2025  vom 28.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter

Mag. Allraun über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.01.2025, Zl. ***, zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Fremdenpolizei Verwaltungsstrafe rechtswidriger Aufenthalt öffentliches Interesse Rechtsschutzüberlegungen Strafschließungsgrund
FrPolG 2005 §31 FrPolG 2005 §120 Abs1a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-M-35/001-2024  vom 25.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen eine Kontrolle einer Amtstierärztin am 28.05.2024, zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Mödling, zu Recht

1.Die Beschwerde, die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling habe rechtswidrigerweise am 28.05.2024 ein Foto des Wohnhauses der Beschwerdeführerin angefertigt, wird abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandsersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II 2013/517, 1.624,80 Euro (Vorlage-, Verhandlungs- und Schriftsatzaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

II. Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerden der A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen eine Kontrolle einer Amtstierärztin am 28.05.2024, zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Mödling, den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde, die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling habe am 28.05.2024 das Grundstück der Beschwerdeführerin, ***, ***, rechtswidrigerweise mit dem Fahrzeug befahren und ihr Fahrzeug auf dem Grundstück abgestellt, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die Beschwerde, die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling habe am 28.05.2024 rechtswidrigerweise eine unangekündigte Kontrolle durchgeführt, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Maßnahmenbeschwerde Befehl Betretung Fotografie
B-VG Art130 Abs1 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1978/001-2024  vom 25.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 30. August 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Teilzahlung gemäß § 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), den

BESCHLUSS

1.Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichts-hofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verfahrensrecht Teilzahlung Erfüllung Rechtsschutzinteresse Gegenstandslosigkeit
VStG 1991 §54b Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1807/002-2024  vom 24.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über den von A, ***, ***, am 22.4.2025 gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers folgenden

Beschluss

1.Dem Antrag wird stattgegeben und dem Antragsteller ein Verfahrenshilfeverteidiger, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 24.7.2024, ***, beigegeben.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Verfahrensrecht Verfahrenshilfe zweckentsprechende Verteidigung besondere Tragweite notwendiger Unterhalt
VwGVG 2014 §40
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-647/001-2025  vom 24.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12.3.2025, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung des Vollzuges von Verwaltungsstrafen nach der StVO 1960 u.a. in Form des elektronisch überwachten Hausarrests, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Verfahrensrecht Strafvollzug Ersatzfreiheitsstrafe elektronisch überwachter Hausarrest
VStG 1991 §54b Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-134/001-2025  vom 22.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 09.12.2024, GZ. ***, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.11.2024 auf Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes gemäß den §§ 20 Abs. 5 lit. b und 22 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) abgewiesen wurde

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Warnvorrichtungen Blaulicht Tonfolgehorn öffentlicher Hilfsdienst öffentliches Interesse
KFG 1967 §20 Abs5 KFG 1967 §22 Abs4
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/47/0008-10  vom 21.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2024, Zl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Richtsatzüberschreitung Bedarfsgemeinschaft besonderer Härtefall Finanzierungsbeitrag
MSG Tir 2010 §2 Abs4 MSG Tir 2010 §5 MSG Tir 2010 §9 MSG Tir 2010 §14 Abs3 litd MSG Tir 2010 §18 Abs3
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/3041-12  vom 20.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Waffenpass Ladendetektiv
WaffG 1996 §21
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/1257-8, LVwG-2024/29/1258-9  vom 20.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen

1.den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC und DD (LVwG-2024/29/1257) und

2.den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 an den Tourismusverband CC und DD (LVwG-2024/29/1258)

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC und DD wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC und DD endgültig festgesetzt wird wie folgt

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

VI Bildungsdienstleister

Promillesatz

Beitrag

Fonds

1,2

Verband

10,0

Gesamt

11,2

2.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 an den Tourismusverband CC und DD wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 an den Tourismusverband CC und DD endgültig festgesetzt wird wie folgt

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

IV Bildungsdienstleister

067 Betriebsberater und Unternehmensberater

707 Werbe- und Ankündigungsunternehmer, Werbeagenturen

Promillesatz

Beitrag

Fonds

1,2

Verband

10,0

Gesamt

11,2

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bildungsdienstleister Mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus
TourismusG Tir 2006 §2 TourismusG Tir 2006 §31 Abs2
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol L34007 Abgabenordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/39/1979-9  vom 20.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.06.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist der Benützungsuntersagung mit sofortiger Wirkung aufgetragen wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

fehlende Benützungsbewilligung Benützungsuntersagung
BauO Tir 2022 §46 Abs6 lite BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg ROG Tir 2022 §13 Abs1 litb
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/12/2928-6  vom 20.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.10.2024, ***, im Zusammenhang mit einer Übertretung nach dem Versammlungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Keine führende Rolle Veranstalterin
VersammlungsG 1953 §2 Abs1
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/1603-1  vom 19.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2024, Zl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/2143-12  vom 19.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Z vom 17.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2024 und 04.02.2025

zu Recht

1.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt I b des angefochtenen Bescheids stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, als in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids die Wortfolge „und die weitere Nutzung der Holzterrasse auf der Holzlege (Gst. **1, KG ***** Y) zwischen dem Stöcklgebäude und dem Hauptgebäude zu Aufenthaltszwecken“ ersatzlos entfällt.

2.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bauauftrag Baukonsens Auslegung von Bauanzeige und Plänen
BauO Tir 2022 §46 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/25/1159-1  vom 15.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Adresse 1, D-***** Z, vom 06.05.2025, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Y vom 16.04.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Parken ohne Parkschein
ParkabgabeG Tir 2006 §14 Abs1 lita ParkabgabeG Tir 2006 §8 Abs1
L37067 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/37/0307-10, LVwG-2025/37/0309-10  vom 15.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt X (= belangte Behörde) vom 30.12.2024, Zl ***, und vom 15.01.2025, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Landes-Polizeigesetz, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt X vom 30.12.2024, Zl ***, und vom 15.01.2025, Zl ***, werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

es bei der jeweiligen Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG)

„§ 8 Abs 1 lit d LPolizeiG, LGBl Nr 60/1976 idF LGBl Nr 5/2020“

zu lauten hat.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von insgesamt Euro 20,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Landwirtschaftliche Kulturen Geschlossene Ortschaft Leinenzwang
LPolG Tir 1976 §6a Abs2a LPolG Tir 1976 §8 Abs1 litd VStG §5 VStG §19 VStG §21 VStG §45 VwGVG 2014 §47 VwGVG 2014 §50 VwGVG 2014 §52
L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/19/3298-12  vom 14.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 24.10.2022, Zl ***, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Rückersatz Kostenersatz Prinzip der Zuflussbetrachtung
MSG Tir 2010 §20 MSG Tir 2010 §22
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/2649-14  vom 14.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.07.2024, ***, betreffend Festsetzung der Wasseranschlussgebühr, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde gegen wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner in der Beschwerdesache der der CC, Adresse 3, **** Y, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.07.2024, ***, betreffend Festsetzung der Wasseranschlussgebühr, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, nachstehenden

Beschluss

1.Der Vorlageantrag der CC wird als gegenstandslos erklärt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wasseranschlussgebühr auch für Sakralbauten Kirchliche Rechtssubjekte Anschlusszwang
FAG 2017 §17 Abs3 Z4
30/02 Finanzausgleich L37297 Wasserabgabe Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/39/2802-3  vom 09.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.

Oberflächenentwässerung Recycling Neue Auflagen Bedingter Polizeibefehl
BauO Tir 2022 §46 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-434/001-2024  vom 29.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der A, ***, ***, und 2.) des B, ***, ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08.03.2024, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.10.2024

zu Recht

1.Der Beschwerde der A wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der über A verhängten Zwangsstrafe von € 1.100,- behoben.

2.Die Beschwerde des B wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Verfahrensrecht Zwangsstrafe Androhung zivilrechtliches Hindernis
VVG 1991 §5
Landesverwaltungsgericht Salzburg: 405-1/1272/1/16-2025  vom 22.05.2025
Landesverwaltungsgericht Salzburg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat über die Beschwerde des A (Erstbeschwerdeführer), [...], und des B (Zweitbeschwerdeführer), [...], beide vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, [...], gegen den Bescheid des Grundverkehrsbeauftragten von Salzburg (belangte Behörde) vom 18.02.2025, Zahl *aa-2024

zu Recht erkannt

I.Gemäß § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Grundverkehrsbeauftragte hat im fortzusetzenden Verfahren aufgrund der Anzeige vom 19.06.2024 betreffend den am **.06.2024 abgeschlossenen Kaufvertrag über die Liegenschaft EZ *bb KG *cc zwischen dem Zweitbeschwerdeführer als Verkäufer und dem Erstbeschwerdeführer als Käufer eine Erklärung gemäß § 19 Z 1 lit c S.GVG 2023 auszustellen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Grundverkehr Erklärung Erwerb Nachbargrundstück zum Zwecke der Gartenerweiterung keine materiell-rechtliche Prüfungsbefugnis des Grundverkehrsbeauftragten
S.GVG 2023 §16 Abs1 Z2 S.GVG 2023 §19 Z2 lita
L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1095/002-2024, LVwG-S-1095/003-2024  vom 29.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über den Antrag des A, zuletzt wohnhaft in ***, ***, vom 31.03.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2025 (protokolliert unter LVwG-S-1095/002-2024) und auf Wiederaufnahme des Verfahrens (protokolliert unter LVwG-S-1095/003-2024) im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 10.05.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, den

BESCHLUSS

1.Der Antrag vom 31.03.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 33 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

2.Dem Antrag vom 31.03.2025 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 32 Abs 1 und Abs 5 VwGVG nicht stattgegeben.

3.Der Wiederaufnahmewerber hat gemäß § 52 Abs 7 in Verbindung mit Abs 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von € 88,- zu leisten.

4.Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Schulrecht Verwaltungsstrafe Verfahrensrecht Wiedereinsetzung Abgabestelle Verschulden Wiederaufnahme Rechtzeitigkeit Wiederaufnahmegrund
VwGVG 2014 §32 VwGVG 2014 §33
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-152/019/2842/2023 , VGW-152/019/2848/2023, VGW-152/019/2849/2023  vom 28.04.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerden 1. des A. B. (Erstbeschwerdeführer), und 2. der mj. C. B. (Zweitbeschwerdeführerin), diese vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, beide gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 9. Dezember 2022, Zl. ..., und über die Beschwerde 3. der D. B. (Drittbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 9. Dezember 2022, Zl. ..., jeweils betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

zu Recht

I. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rechtsgrundlage für die Feststellung zu lauten hat: § 58c Abs. 1 und Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl. 311/1985, in der Fassung der Novelle BGBl. I 48/2022.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Staatsbürgerschaft Erwerb durch Anzeige Nachkommen Ankerperson Hauptwohnsitz ordentliche Revision
StbG §58c B-VG Art6 Abs3
41/02 Staatsbürgerschaft 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-M-75/001-2023  vom 14.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen eine Anhaltung und eine Überprüfung des Alkoholgehalts der Atemluft nach der StVO 1960 durch Organe der Polizeiinspektion *** am 28. November 2023 um 08:15 Uhr in *** (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Kontrolle des Alkoholgehalts der Atemluft des Beschwerdeführers richtet, gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.

Darüber hinaus erkennt das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu Recht

3.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

4.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm§ 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.

Maßnahmenbeschwerde Anhaltung Lenker- und Fahrzeugkontrolle Atemluft Untersuchung Befehlsakt
B-VG Art130 Abs1 Z2 StVO 1960 §5 Abs2a StVO 1960 §26 StVO 1960 §97 Abs5
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-278/001-2025  vom 14.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Sozialversicherungsrecht Verwaltungsstrafe Anmeldung Pflichtversicherung zwischenstaatliche Sozialversicherung A1 Formular
ASVG §33 Abs1 ASVG §111 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-M-33/001-2024  vom 11.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes am 15.05.2024 durch ein Polizeiorgan, zuzurechnen der LPD Niederösterreich, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) € 887,20 (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Maßnahmenbeschwerde Betretungsverbot Annäherungsverbot Gefährdungsprognose ex-ante Betrachtung
B-VG Art130 Abs1 Z2 SPG 1991 §38a Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2541/001-2024  vom 11.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, zuletzt wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 08. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „Manipulationstätigkeiten wie Rodungsarbeiten, Erdbautätigkeiten sowie“ ersatzlos zu entfallen hat.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Verwaltungsstrafe Behandlungsanlage Anordnung Schließung konsensloser Betrieb
AWG 2002 §79 Abs1 Z17
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1092/001-2024  vom 10.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, der C und des B, vertreten durch die D Rechtsanwälte OG in ***, sowie des E und der F gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.07.2024, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 05.03.2024, Zl. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gegenüber der G GmbH für die Abänderung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.12.2022, Zl. ***, bewilligten Bauvorhabens auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, Anschrift: ***, ***, teilweise als unbegründet abgewiesen bzw. teilweise als unzulässig zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.03.2025

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht: Baubewilligung Nachbarrecht Einwendung subjektiv-öffentliches Recht Präklusion
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 BauO NÖ 2014 §21 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-14/001-2025  vom 10.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B, beide wohnhaft in ***, *** (***), beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 10.10.2024, GZ. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 04.04.2024, GZ. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und eines Nutzungsverbotes nach § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014, als unbegründet abgewiesen wurde

zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 10.10.2024 dahingehend abgeändert wird, dass dessen Spruch insgesamt zu lauten hat

„Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 04.04.2024 dahingehend abgeändert wird, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat

Der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erteilt Ihnen gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 den baupolizeilichen Auftrag, im Wohngebäude in *** auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** die bestehende Tür in den Heizraum im Erdgeschoß bis längstens 15.07.2025 durch eine Brandschutztür zu ersetzen und der Baubehörde die Erfüllung dieses Auftrages schriftlich mitzuteilen.“

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Rückbau Nutzungsverbot Wohnung Mindestausstattung Brandschutz
BauO NÖ 2014 §34 BauO NÖ 2014 §35 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-177/001-2025  vom 10.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinHR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Einstellung und Rückerstattung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) für die Zeit vom 01.04.2022 bis 31.03.2023, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben dass die Spruchunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten haben

„I. Die Herrn A, SVNr. ***, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 08.04.2022 und der Information über die jährliche Richtsatzanpassung vom 18.01.2023, ***, gewährten Leistungen nach dem NÖ SAG für die Zeit von 01.04.2022 bis 31.03.2023 werden rückwirkend von Amts wegen mit 12.04.2022 eingestellt.

II. Herr A, SVNr. ***, hat die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 08.04.2022 und mit Information über die jährlichen Richtsatzanpassung vom 18.01.2023, ***, gewährten Leistungen in folgenden Zeitraum und folgendem Ausmaß rückzuerstatten

folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

-von 12.04.2022 bis 30.04.2022 aliquot in Höhe von € 371,61

-von 01.05.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von monatlich € 586,76

-von 01.01.2023 bis 31.03.2023 in Höhe von monatlich € 632,18

und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

-von 12.04.2022 bis 30.04.2022 aliquot in Höhe von € 131,85

-von 01.05.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von monatlich € 208,18

-von 01.01.2023 bis 31.03.2023 in Höhe von monatlich € 238,18

Das ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von € 9.474,90.

III. Die Rückerstattung wird ab Jänner 2025 der gewährten Geldleistung angerechnet und wird im Ausmaß 119 Raten (118 x € 80,00 und 1 x € 34,90) einbehalten.“

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Sozialrecht Leistungen der Sozialhilfe Einstellung Rückerstattung Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhaltspflicht
SHG AusführungsG NÖ 2020 §27 Abs1 SHG AusführungsG NÖ 2020 §29
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1280/002-2024  vom 01.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 12. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben in ***, *** (Haus ***), nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Einwendungen Nachbar Parteistellung
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1593/001-2024  vom 01.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde (Vorlageantrag) des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in *** gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Dezember 2024, Zl. ***, bestätigten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 30. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Kostenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz – TSchG, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten mit € 7.075,-- festgesetzt werden.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Tierrecht Tierschutz Haltungsverbot Abnahme Tiere Kostenersatz Angemessenheit
TierschutzG 2005 §30 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1140/001-2024  vom 22.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26. Juni 2024, ***, Spruchpunkt III., betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage für die Marktgemeinde ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt

I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruchpunkt III. zu lauten hat wie folgt

Der Antrag der Marktgemeinde *** um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe im Standort ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***), in der Fassung der Projektsunterlagen der C GmbH vom 15. Februar 2024, wird abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht wasserrechtliche Bewilligung Grundwassernutzung Beeinträchtigung
WRG 1959 §10 Abs1 WRG 1959 §32
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2649/001-2024  vom 22.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 09.10.2024, Zl. ***, zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. Folge gegeben und das Straferkenntnis hierzu behoben und das Verfahren zu Spruchpunkt 1. eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Nichtraucherschutz Verwaltungsstrafe Inverkehrbringen Versandhandel pflanzliches Raucherzeugnis Tee-Stick Verschulden
TNRSG 1995 §1 Z1d TNRSG 1995 §2 Abs1 Z1 TNRSG 1995 §8c Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-227/001-2025  vom 17.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.02.2025, GZ. ***, betreffend Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe der zweiten Ausbildungsphase nach dem Führerscheingesetz (FSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Lenkberechtigung Ausbildungsphase Anordnung Perfektionsfahrt
FSG 1997 §4b Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1503/001-2024  vom 15.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dassim Spruchpunkt 2. der Ausdruck „(Schalungsarbeiten)“ durch den Ausdruck „(Hilfsarbeiten)“ ersetzt wird unddie verletzten Rechtsvorschriften lauten:„§ 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz idF BGBl I Nr. 106/2022§ 28 Abs 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz idF BGBl I Nr. 98/2020“

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 400,-- zu zahlen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Arbeitsrecht Ausländerbeschäftigung Verwaltungsstrafe Beschäftigung Arbeitnehmerähnlichkeit wirtschaftliche Abhängigkeit zwischenstaatliche Sozialversicherung
AuslBG §2 Abs2 litb AuslBG §3 Abs1 AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1786/001-2024  vom 15.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an Leitha vom 16.07.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.04.2025

zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutz Verwaltungsstrafe Arbeitsmittel Prüfbefund Einsatzort
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16 AM-VO §11 Abs3
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E B07/10/2024.001/008  vom 15.05.2025
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, ***, ***, vom 03.10.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.09.2024, Zahl: ***, in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

zu Recht

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Gewerberecht; Betriebsanlage; Gastgewerbebetriebsanlage Fettabscheideanlage Fettabscheider; § 79c Abs. 1 enthält zwei Tatbestände in denen die Behörde vorgeschriebene Auflagen abzuändern hat wenn die Auflage zum Schutz des nach § 74 Abs. 2 zu wahrenden Interesses nicht mehr erforderlich ist oder für den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastende Auflagen eines ausreichenden Interessenschutz gewährleisten; keine Verhältnismäßigkeitsprüfung
GewO 1994 §79c Abs1 GewO 1994 §74 Abs2 Z5
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0744-6  vom 05.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisters der Stadt Z vom 02.12.2024, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verspätung Verspätungsantrag Covid-19
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/25/0728-5  vom 02.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, vom 14.03.2025 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.02.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 500,00 herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird aufgehoben.

2.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 50,00 neu festgesetzt.

3.Spruchberichtigung

Der Tatort hat richtig zu lauten: **** W, Adresse 3.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unterlagen nicht vollständig bereitgehalten
LSD-BG §21 Abs3 LSD-BG §26 Abs2
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-101/013/13892/2024  vom 24.04.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Friedwagner über die Beschwerde des Dr. A. B. gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) vom 7. August 2024, Zl. ..., betreffend Erlöschen der Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut" sowie Streichung aus der Psychotherapeutenliste

zu Recht

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat

„Gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 Z 1, § 11 Z 4 und § 13 Abs. 1 Psychotherapiegesetz wird festgestellt, dass die Berechtigung von Dr. A. B., eingetragen in die Psychotherapeutenliste am ...1998 (Eintragungsnummer ...), zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ aufgrund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit erloschen ist und wird Dr. A. B. aus der Psychotherapeutenliste gestrichen.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Psychotherapie Berechtigung Erlöschen Psychotherapeutenliste Streichung Fehlverhalten strafgerichtliche Verurteilung Berufspflichtverletzung Wegfall der Vertrauenswürdigkeit
PsychotherapieG §11 Z4
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-102/067/1784/2025  vom 24.04.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 21.12.2024, durch die Organe der Landespolizeidirektion Wien, durch die Auflösung der Versammlung

zu Recht erkannt

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Versammlungsauflösung vom 21.12.2024 für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Maßnahmenbeschwerde Versammlung Grundrechte Eingriff Meinungsbegriff Grenze Hassrede Gutheißung einer terroristischen Straftat Parole Nahostkonflikt Erlass Dienstanweisung
MRK Art10 MRK Art11 StGB §282a Abs2 VersammlungsG 1953 §13
19/05 Menschenrechte 24/01 Strafgesetzbuch 10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/3020-7  vom 12.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid der Präsidentin des Tiroler Landtages vom 28.10.2025, Zl, ***, betreffend Auskunftsersuchen nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz

zu Recht

I. 1.Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. insoweit präzisiert, als die mit Eingaben vom 20.03.2024, 03.07.2024 und 10.08.2024 gestellten Auskunftsersuchen durch die damit transportierten Themenkomplexe wie folgt näher umschrieben werden

-Zuständigkeit von Ausschüssen des Tiroler Landtages bezüglich Diskriminierung und Menschrechtsverletzungen samt damit im Zusammenhang stehender Entschädigungszahlungen (Eingabe vom 20.03.2024)

-Meldungen von Nebentätigkeiten betreffend Abgeordnete zum Tiroler Landtag (Eingabe vom 03.07.2024)

-Aufgaben des Tiroler Landtages und seiner Hilfsorgane (Anfrage vom 10.08.2024)

II. 1.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II.A) des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass der Spruch zu lauten hat, dass die diesbezüglichen Anträge vom 24.04.2024 und 28.09.2024 zurückgewiesen werden.

2.Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchpunktes II.A) insoweit präzisiert, als die mit Eingaben vom 24.04.2024 und 28.09.2024 gestellten Ersuchen durch die damit transportierten Themenkomplexe wie folgt näher umschrieben werden

-Versagung der Berechtigung bezüglich Bild- und Tonaufzeichnungen in Sitzungen des Tiroler Landtages (Eingabe vom 24.04.2024)

-Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (Eingabe vom 28.09.2024)

III. 1.Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II.B) des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchpunktes II.B) insoweit präzisiert, als die mit Eingaben vom 10.08.2024, 13.08.2024 und 16.08.2024 gestellten Auskunftsersuchen durch die damit transportierten Themenkomplexe wie folgt näher umschrieben werden

-Verantwortlichkeit betreffend den Einkauf und die Verteilung des Toilettenpapiers (Eingabe vom 10.08./13.08.2024)

-Fertigungsklausel betreffend Erledigungen der Landtagspräsidentin und der Landesvolksanwältin (Eingabe vom 16.08.2024)

IV. 1.Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II.C) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

2.Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchpunktes II.C) insoweit präzisiert, als das mit Eingabe vom 09.07.2024 gestellte Ersuchen durch die damit transportierten Themenkomplexe wie folgt näher umschrieben wird

-Untersagung von Informations- und Datenweitergabe

-Ersuchen um Weitergabe von Daten

V. 1.Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

2.Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. insoweit präzisiert, als das mit Eingabe vom 03.07.2024 gestellte Auskunftsersuchen durch den damit transportierten Themenkomplex wie folgt näher umschrieben wird

-Meldungen von Nebentätigkeiten betreffend MitarbeiterInnen der Landtagsdirektion des Tiroler Landtages

VI. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 33 Abs 4 BV-G nicht zulässig.

Auskunft Landtagspräsidentin Befangenheit Wissenserklärung Verweis auf Homepage Datenschutz
AuskunftspflichtG Tir 1989 §2 AuskunftspflichtG Tir 1989 §3
L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0780-6  vom 07.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abmeldung Feureungsanlage Kehrung
FPolO Tir 1998 §10 Abs3
L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-158/001-2024  vom 24.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B, Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend Änderung des Wohn- und Betriebsgebäudes in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides lautet: „Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: ‚Die Bauanzeige vom 10. August 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.‘.“

2.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Bauanzeige anzeigepflichtige Vorhaben bauliche Maßnahmen
BauO NÖ 2014 §14 Z3 BauO NÖ 2014 §15 Abs1 Z1 lita BauO NÖ 2014 §17 Z4
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1061/001-2024  vom 16.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24. Juni 2024, Zl. ***, betreffend einen Auftrag zur Entfernung einer Schwarzpappel nach § 91 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid behoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verkehrssicherheit Beeinträchtigung Entfernungsauftrag
StVO 1960 §91 Abs1
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-001/042/9417/2024  vom 04.04.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10.6.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstatistikgesetz (BstatG) i.V.m. der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung (EWStV), zu Recht

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Bundesstatistik Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung Erhebung Auskunftspflicht Befragung Wohnsitzwechsel
BundesstatistikG 2000 §9 Z1 BundesstatistikG 2000 §66 Abs1 EWStV §8 EWStV §9
46/01 Bundesstatistikgesetz 46/01 Bundesstatistikgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/35/0026-6  vom 19.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, und Herrn BB, Adresse 2, **** Y, beide vertreten durch CC, öffentlicher Notar, Adresse 3, **** X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als DD vom 27.11.2024, ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969 (TLSG 1969), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Landwirtschaftliches Siedlungsverfahren Kaufvertrag Übertragung eines Betriebes Geschlossener Hof Wohngebäude Wirtschaftsgebäude Agrarstrukturverbesserung Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe Nachhaltige Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes Persönliche Beziehung der bäuerlichen Familie zum Betrieb
LSLG Tir 1969 §1 Abs1 LSLG Tir 1969 §1 Abs2 LSLG Tir 1969 §2 Z4 litb LSLG Tir 1969 §5
L66457 Landw Siedlungswesen Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/1150-1  vom 14.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2024, ***, wegen Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend konkretisiert, als es an Stelle von „geb. am XX.XX.XXXX“ zu lauten hat: „geb. am XX.XX.XXXX“

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 66,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/2049-1  vom 14.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2024, ***, wegen Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 66,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1509-1  vom 14.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Grenzverlauf Nachbarbeschwerde Grenzkataster
BauO Tir 2022 §33
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/1571-1  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.05.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

I. Beschluss

1. Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. Im Übrigen wird zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den 16.03.2020 und den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gastgewerbe Vergütung Verdienstentgang Mittelbare Auswirkung
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/1606-2  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.05.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

I. Beschluss

1. Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. Im Übrigen wird zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den 16.03.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gastgewerbe Vergütung Verdienstentgang Mittelbare Auswirkung
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/1609-2  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.05.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

I. Beschluss

1. Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. Im Übrigen wird zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den 16.03.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gastgewerbe Vergütung Verdienstentgang mittelbare Auswirkung
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/1659-1  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, *** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.06.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

I. Beschluss

1. Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. Im Übrigen wird zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den 16.03.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gastgewerbe Vergütung Verdienstentgang mittelbare Auswirkung
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/3018-14  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2024, Zl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die dreimonatige Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B ab 10.06.2025 beginnt.

Anstatt „eine allenfalls bestehende andere ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung entzogen“ hat es zu lauten, wie folgt

„das Recht aberkannt, von einer allenfalls bestehenden, anderen ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Führerscheinentzug
FSG 1997 §26 Abs3
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/37/0600-1  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, Adresse 1, **** Z, dieser vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 29.01.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach § 138 Wasserrechts-gesetz 1959

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2025, Zl ***, aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Eigenmächtige Neuerung Wiederherstellung Erlöschen
WRG 1959 §138 VwGVG 2014 §24 VwGVG 2014 §28
81/01 Wasserrechtsgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/37/0601-1, LVwG-2025/37/0602-1  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, Adresse 1, **** Z, dieser vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 29.01.2025, Zl ***, betreffend Wiederherstellungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Eigenmächtige Neuerung Wiederherstellung Erlöschen
WRG 1959 §138 NatSchG Tir 2005 §17 NatSchG Tir 2005 §29
81/01 Wasserrechtsgesetz L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/1113-1  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.4.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (LPolizeiG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unzuständige Behörde
VStG §49
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/39/2801-3  vom 12.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit längstens sieben Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

und fasst weiters den

II. Beschluss

1.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konsenslose Bauführung Beseitigung keine Ersitzung eines Baukonsenses
BauO Tir 2022 §46 Abs1 PlanunterlagenV Tir 1998 §5
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/25/0620-6  vom 12.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, vom 20.02.2025 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Maß- und Eichgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 1.000,00 (im Nichteinbringungsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

2.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 100,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Örtliche Zuständigkeit bei Filialen
VStG §27 Abs1
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/16/0535-6  vom 09.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des Vereins AA, vertreten durch BB, vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.02.2025, Zl 131-9/21-1/2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fehlen von Plänen Nicht genehmigtes Vorhaben
AVG §13 Abs3 BauO Tir 2022 §29 BauO Tir 2022 §30
40/01 Verwaltungsverfahren L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/0683-5  vom 05.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 10.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Keine Bebauungsplanpflicht kein Mitspracherecht hinsichtlich § 5 TBO
BauO Tir 2022 §5 ROG Tir 2022 §31b ROG Tir 2022 §54
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0745-5  vom 05.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Frau BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisters der Stadt X vom 02.12.2024, ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verspätung Vergütungsantrag
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/25/0727-5  vom 29.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, vom 14.03.2025 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.02.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 500,00 herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird aufgehoben.

2.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 50,00 neu festgesetzt.

3.Spruchberichtigung

Der Tatort hat richtig zu lauten: **** W, Adresse 3.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

unvollständige Unterlagen
LSD-BG 2016 §21 Abs3 LSD-BG 2016 §26 Abs2
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-259/001-2025  vom 23.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde

-des A, ***, ***, ***

-des B, ***, *** und

-des C, ***, ***, ***

gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 29.01.2025, Zl. ***, betreffend einen Abbruchauftrag, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag Konsenslosigkeit Anzeigepflicht Solaranlage Ortsbild
BauO NÖ 2014 §15 Abs1 Z3 litb BauO NÖ 2014 §35 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2607/001-2023  vom 22.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des A und 2.) der B, beide in ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 08.09.2023, Zl. ***, mit dem ihre Berufung als Nachbarn gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.03.2023, Zl. ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Keller, sowie einer Terrassenüberdachung, Stützwänden und Installation einer Luftwärmepumpe nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) abgewiesen wurde (mitbeteiligte Parteien: 1.) D und 2.) E, beide in ***, beide vertreten durch F in ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2024

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Projektgegenstand Standsicherheit Parteistellung Nachbar subjektiv-öffentliches Recht Auflagen
BauO NÖ 2014 §6 BauO NÖ 2014 §14 BauO NÖ 2014 §43
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-031/107/10493/2024-11  vom 15.04.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch seinen Richter Tancos, LL.M. (WU), im Verfahren der Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling, vom 25.06.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm § 57 VfGG den

A n t r a g

der Verfassungsgerichtshof möge

aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14.10.1996, MA 46 - V19-886/96, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen, insoweit gesetzwidrig war, als damit unter Punkt 6. Folgendes verordnet wurde

„b) in Wien 19., Hochstraße – B 14 Bereich zwischen Heiligenstädter Straße B 14 unter 6)a) und Zubringer zur Nußdorfer Lände – B 227 ist in die jeweils vorhandene Richtung das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h für Fahrzeuge aller Art verboten.“

in eventu

1. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14.10.1996, MA 46 - V19-886/96, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen, zur Gänze gesetzwidrig war

in eventu

2. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14.10.1996, MA 46 - V19-886/96, in der Fassung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 09.07.2002, MA 46 - V19-13402/2002, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen, zur Gänze gesetzwidrig war

in eventu

3. die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14.10.1996, MA 46 - V19-886/96, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen, insoweit als gesetzwidrig aufheben, als damit unter Punkt 6. Folgendes verordnet wurde

„b) in Wien 19., Hochstraße – B 14 Bereich zwischen Heiligenstädter Straße B 14 unter 6)a) und Zubringer zur Nußdorfer Lände – B 227 ist in die jeweils vorhandene Richtung das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h für Fahrzeuge aller Art verboten.“

in eventu

4. die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14.10.1996, MA 46 - V19-886/96, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben

in eventu

5. die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14.10.1996, MA 46 - V19-886/96, in der Fassung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 09.07.2002, MA 46 - V19-13402/2002, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben.

Geschwindigkeitsbegrenzung Ermittlungsverfahren gesetzliche Voraussetzungen Nachvollziehbarkeit relevante Umstände Interessen an der Verkehrsbeschränkung Autostraße Bestimmtheit
B-VG Art139 Abs1 Z1 StVO 1960 §20 StVO 1960 §43 StVO 1960 §47
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 90/01 Straßenverkehrsordnung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-237/001-2025  vom 14.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B KG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.01.2025, Zl.***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) (mitbeteiligte Partei: C, in ***, ***), den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht gewässerpolizeilicher Auftrag eigenmächtige Neuerung Verfahrensrecht Beschwerdelegitimation
WRG 1959 §41 WRG 1959 §138
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-761/001-2024  vom 09.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Hofrat Mag. Clodi über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 07.05.2024, Zl. ***, betreffend die Anordnung des Abbruches von Bauwerken auf dem Grundstück Nr. *** und ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben als der Spruch des Berufungsbescheides der Gemeinde *** vom 07.05.2024, Zl. *** zu lauten hat wie folgt

„Der Berufung des A vom 18.03.2024 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 11.03.2024, Zl. *** betreffend die baubehördliche Anordnung zum Abbruch wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom 11.03.2024 behoben.“

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag Konsenslosigkeit Bestimmtheit Bescheidspruch
BauO NÖ 2014 §35 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-305/001-2025  vom 15.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10.02.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausnahmegenehmigung von einem Schutzgebietsbescheid gemäß § 34 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag von A vom 27.2.2024 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von bestehenden Schutzgebietsauflagen des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 7.6.2022, Zl. ***, zurückgewiesen wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Wasserschutzgebiet Verfahrensrecht Antragsänderung Parteienerklärung Auslegung
WRG 1959 §34 WRG 1959 §104 Abs4 AVG 1991 §13 Abs8
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-031/007/16914/2024  vom 22.04.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des A. B., vertreten durch RECHTSANWÄLTE GMBH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt) vom 29.10.2024, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (17.01.2025 und 01.04.2025) und Verkündung am 01.04.2025 zu Recht erkannt

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG sowie § 134 Abs. 1 und 1b KFG und Art. 8 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 6 Abs. 1 der VO EU/561/2006 wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

a. bei Spruchpunkt 1. die Angabe bei „Datum/Zeit“ statt „12.10.2022, 08:50 Uhr“ richtig „03.10.2022 – 04.10.2022“ zu lauten hat

b. bei Spruchpunkt 1. der 3. Absatz der Tathandlungsumschreibung zu lauten hat: „Mit Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 03.10.2022 um 03:05 Uhr betrug die reduzierte tägliche Ruhezeit 9 Stunden; bis 04.10.2022 um 03:05 Uhr hat die eingehaltene Ruhezeit tatsächlich lediglich 7 Stunden und 05 Minuten gedauert“

c. bei Spruchpunkt 2. die Angabe bei „Datum/Zeit“ statt „12.10.2022, 08:50 Uhr“ richtig „03.10.2022“ zu lauten hat

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 100,– Euro zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof, soweit diese nicht bereits gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist, nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

objektiver Tatbestand Ruhezeit Unterschreitung Lenkzeit Konsumation mangelnde Konkretisierung Durchrechnungszeitraum Beobachtungszeitraum
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art4 32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 KFG 1967 §134 VStG §45 Abs1 Z4
E3R E05205000 E3R E07204020 90/02 Kraftfahrgesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-151/003/12872/2024  vom 01.04.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seine Richterin Mag. SIMANOV über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. ...1983, StA.: Türkei, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, BMI Abteilung V/A/2, vom 9.8.2024, Zl. ..., mit welchem der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG iVm § 3 Abs. 5 Z 1 und Z 2 NAG für nichtig erklärt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.3.2025

zu Recht

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus Einreiseverbot Privat- und Familienleben Fehlverhalten Gefährdungsprognose Verhältnismäßigkeitsprüfung
NAG §3 Abs5 FrPolG 2005 §52 Abs5 EMRK Art8
41/02 Passrecht Fremdenrecht 41/02 Asylrecht 19/05 Menschenrechte
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-152/104/10798/2024  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. POSCH über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ..., D.-gasse, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Juli 2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2025

zu Recht erkannt

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Staatsbürgerschaft Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit Unionsbürgerstatus Verhältnismäßigkeitsprüfung
StbG §27 Abs1 EMRK Art8
41/02 Staatsbürgerschaft 19/05 Menschenrechte
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/0244-4  vom 07.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker aufgrund des Vorlageantrages vom 21.12.2023 des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.11.2023, GZ: *** und ***, wegen der Beschwerde vom 11.09.2023 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2023, GZ: ***, berichtigt durch Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.06.2023, GZ: ***, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 in Höhe von Euro 6.636,90 für die Errichtung eines „landwirtschaftlichen Stadels – Lagerschuppen auf dem Grundstück Nr. **1, KG Z, EZ ***

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2023, GZ: ***, berichtigt durch Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.06.2023, GZ: ***, wird ersatzlos behoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Gerätestadel Stadel in Massivbauweise auf Sonderfläche nach §47 TROG Dynamische Verweisung
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs4 litb ROG Tir 2016 §47 Abs1 ROG Tir 2016 §41 Abs1 lita
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/36/2798-2  vom 06.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des em Rechtsanwalts AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 04.09.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Keine Bebauungsplanpflicht ÖROK
BauO Tir 2022 §33 Abs3 litf ROG Tir 2022 §31b Abs1
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/40/0855-1  vom 05.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.03.2025, Zl *** über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kostenvorauszahlungsauftrag
VVG 1991 §4
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/41/0981-2  vom 05.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die einmonatige Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beginnt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Geschwindigkeitsüberschreitung Bindungswirkung Entziehung der Lenkberechtigung
StVO 1960 §20 FSG 1997 §7 Abs3 Z4 FSG 1997 §26 Abs3
90/01 Straßenverkehrsrecht 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1277/001-2024  vom 22.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***) vom 19. Juni 2024, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06. Mai 2024, ***, betreffend Feststellungsantrag gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Feststellungsantrag baubehördliche Beanstandung
BauO NÖ 2014 §70 Abs6
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1584/001-2024  vom 22.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Antrag auf Feststellung gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Feststellungsantrag baubehördliche Beanstandung
BauO NÖ 2014 §70 Abs6
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1609/001-2024  vom 22.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 18.11.2024, GZ. ***, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenverbot Gefährdungsprognose Bindungswirkung
WaffG 1996 §12 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-406/001-2025 , LVwG-S-406/002-2025  vom 22.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Georgien, ***, ***, Georgien, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK ***, vom 21.01.2025, Zl. ***, und den mit der Beschwerde gleichzeitig gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde und der Antrag auf Verfahrenshilfe werden gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Verwaltungsstrafe Verfahrensrecht Straferkenntnis Übersetzung
VStG 1991 §46 Abs1a FrPolG 2005 §120 Abs1c Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-694/001-2025  vom 17.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom vom 19.03.2025, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 90,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) auf den Betrag von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) herabgesetzt wird.

Dies mit der Maßgabe, dass der Übertretungsnorm die Fassungsbezeichnung „idF BGBl. I Nr. 84/2024“ und der Strafsanktionsnorm die Fassungsbezeichnung „idF BGBl. I Nr. 66/2023“ angefügt werden.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Verwaltungsstrafe Littering
AWG 2002 §15 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-69/001-2025  vom 14.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07. November 2023, ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt

I.Der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird

1) Die erteilte wasserrechtliche Bewilligung wird

-dahingehend präzisiert, dass eine Probebohrung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und zwar an der in den zu einem wesentlichen Bescheidbestandteil erklärten Projektsunterlagen vom 01. August 2023 eingezeichneten Position, genehmigt wird, sowie

-um die folgende zusätzliche Auflage ergänzt

„Im Brunnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist, sofern der Beschwerdeführer nicht nachweislich darauf verzichtet, eine Sonde mit Datenlogger zur Beobachtung allfälliger Auswirkungen des Vorhabens zu installieren; die Messungen haben vor Inangriffnahme der Bohrung zu beginnen und sind kontinuierlich bis zum Abschluss des Vorhabens fortzuführen. Sollte eine Beeinträchtigung festgestellt werden, ist der Beschwerdeführer davon sofort zu informieren und es sind unverzüglich die projektsgemäß (Projektsunterlagen, Technischer Bericht, Projektsänderung in der Fassung vom 01. August 2023) vorgesehenen Maßnahmen vorzunehmen (wie Verpressung von Hohlräumen, erforderlichenfalls Rückbau und Sicherung der Bohrung).

2)Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht wasserrechtliche Bewilligung Wasserbenutzung Beeinträchtigung Parteistellung
WRG 1959 §72 Abs1 WRG 1959 §102 Abs1 WRG 1959 §121 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1966/001-2021  vom 09.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte GesbR in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 13. September 2021, Zl. ***, betreffend Versagung einer baubehördlichen Bewilligung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Versagung Flächenwidmung Selbstbewirtschaftung
BauO NÖ 2014 §23 Abs1 ROG NÖ 2014 §20 Abs2 GewO 1994 §2 Abs3 Z4
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1529/001-2024  vom 02.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, ***, Polen, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 24. Mai 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG teilweise Folge gegeben und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 72,70 (anstatt mit € 73,–) bestimmt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Zulassungsbesitzer Kraftfahrzeug Beladung höchstes zulässiges Gesamtgewicht
KFG 1967 §101 Abs1 lita KFG 1967 §103 Abs1 Z1 KFG 1967 §134 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-578/001-2023  vom 27.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12. Oktober 2022, Zl. ***, betreffend Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat

„Ihnen wird gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die lt. Niederschrift der Verhandlung vom 6. Juni 2021 und Beilage 1 des Bescheides des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 4. Mai 2022, Zl. ***, festgestellten, nunmehr als „Objekt 1“ und „Objekt 3“ bezeichneten Gebäude sowie das als „Objekt 2“ bezeichnete Bauwerk zu entfernen.

Die Leistungsfrist für die Durchführung dieses baupolizeilichen Auftrages wird mit zwölf Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung festgesetzt.“

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag Bauwerk vermuteter Konsens Erfüllungsfrist
BauO NÖ 2014 §35
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-251/003-2024  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vom 4. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 31. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verfahrensrecht Beschwerdefrist Verfahrenshilfe Verspätung
VwGVG 2014 §7 Abs4 VwGVG 2014 §8a Abs7
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/20/0997-1  vom 06.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Kostenbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.04.2025, ***, mit dem Euro 191,00 an Prüfungsgebühren für die Fahrprüfung vorgeschrieben wurden

zu Recht

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es sich bei dem unter anderem vorgeschriebenen Betrag von Euro 180,-- um eine Prüfungsgebühr für die abgelegte praktische Fahrprüfung für die Klassen C und C1 gemäß § 15 Abs 1 Z 4 Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 289/2013 handelt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Prüfungsgebühr
FSG 1997 §15
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/47/0557-3  vom 05.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.02.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Veranstalterin Anmeldung Spontanversammlung
VersammlungsG 1953 §2 Abs1 VersammlungsG 1953 §19
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/49/1787-13  vom 29.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde vom 28.6.2024 der Liftgesellschaft AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (belangte Behörde) vom 22.3.2024, ***, betreffend Entzug einer Konzession nach dem Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Seilbahn Doppelsessellift Zuständigkeit Landeshauptmann Bundesminister Konzession Entzug und ex lege-Erlöschen Mahnung
SeilbG 2003 §26 Z4 SeilbG 2003 §27 Z1
93 Eisenbahn
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-M-38/001-2024  vom 18.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen zwei am 4. Juni 2024 durch Organe der Polizeiinspektion *** in *** ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbote (belangte Behörden: 1. Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hinsichtlich des für die Wohnung in ***, ***, ausgesprochenen Verbots; 2. Landespolizeidirektion Niederösterreich hinsichtlich des für den Kindergarten in ***, ***, ausgesprochenen Verbots) durch Verkündung am Schluss der öffentlichen mündlicher Verhandlung am 24. Februar 2025, den

BESCHLUSS

gefasst

1.Das Verfahren wird hinsichtlich des für den Kindergarten in ***, ***, durch Organe der Polizeiinspektion *** in *** am 4. Juni 2024 um ca. 19:35 Uhr ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu Recht erkannt

3.Im Übrigen wird der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG Folge gegeben und das durch Organe der Polizeiinspektion *** in *** am 4. Juni 2024 um ca. 19:35 Uhr ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot für die Wohnung in ***, ***, das mit Annäherungsverboten an die dort wohnhaften C und D verbunden war, für rechtswidrig erklärt.

4.Der Bund hat dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG innerhalb von zwei Wochen Aufwendungen in der Höhe von € 1.689,60 zu ersetzen.

5.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Maßnahmenbeschwerde Betretungsverbot Annäherungsverbot Dokumentation
B-VG Art130 Abs1 Z2 SPG 1991 §38a
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-121/082/10580/2022  vom 15.04.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der beschwerdeführenden GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin, vom 18.8.2022 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 12.7.2022, Zl. ..., betreffend Gebrauchserlaubnis nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.1.2025 und am 10.3.2025

zu Recht erkannt und verkündet

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Unzuständigkeitseinwand funktionelle Zuständigkeit organisatorische Gliederung Geschäftseinteilung Baubewilligung Bewilligungsbescheid Gesamtrechtsnachfolge Selbstbemessungsabgabe Gebrauchserlaubnis Übernahme Verkaufsstand Befristung Grundrechte Eigentumsrecht Erwerbsfreiheit Gleichheitsgrundsatz Zonierungsverordnung Interessenabwägung Gemeingebrauch Übergangsfrist Verhältnismäßigkeit Sondernutzung pflichtgemäßes Ermessen Versagungsgrund Stadtbild öffentliche Rücksichten Nutzungskonzept Aufenthaltsqualität Sondernutzung nicht-kommerzielle Kommunikations- und Aufenthaltsbereiche Kundenverhalten Altbestandsschutz
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1b GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 GebrauchsabgabeG Wr 1966 §3 GebrauchsabgabeG Wr 1966 §17 Abs1 GebrauchsabgabeG Wr 1966 §18 StVO 1960 §82 Abs1
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien 90/01 Straßenverkehrsordnung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1376/001-2024  vom 09.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 03.10.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2024, welche am 06.03.2024 und am 01.04.2025 fortgesetzt wurde, zu Recht

I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

I.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenpass Ausstellung Verlässlichkeit Bedarf
WaffG 1996 §21 Abs2 WaffG 1996 §22 Abs2 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-601/001-2025  vom 31.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13.02.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Verwaltungsstrafe wasserrechtliche Bewilligung Gewässereinwirkung Tierhaltung Doppelbestrafung
WRG 1959 §32 Abs1 WRG 1959 §137 Abs2 Z5
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-321/001-2024  vom 29.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 07. März 2024, ***, betreffend Abweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt

I.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass das Ansuchen des A vom 20. Oktober 2022 um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zurückgewiesen wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht wasserrechtliche Bewilligung Bewilligungsverfahren Unterlagen Verbesserungsauftrag
WRG 1959 §103 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-317/001-2025  vom 27.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 16.01.2025, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Infrastruktur und Technik Netz- und Informationssysteme Verwaltungsstrafe Sicherheitsvorkehrungen Nachweis
Netz- und InformationssystemsicherheitsG 2018 §17 Netz- und InformationssystemsicherheitsG 2018 §26
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-331/001-2025  vom 27.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 17.01.2025, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Infrastruktur und Technik; Netz- und Informationssysteme; Verwaltungsstrafe; Sicherheitsvorkehrungen Nachweis
Netz- und InformationssystemsicherheitsG 2018 §17 Netz- und InformationssystemsicherheitsG 2018 §26
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/32/0824-16  vom 06.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch die BB, BB, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 31.01.2023, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der der Gemeinde Y vom 31.01.2023, Zahl ***, erteilte Baubewilligung und der Kostenspruch über die Verwaltungsabgabe werden ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags
VwGVG 2014 §27
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/2252-21  vom 06.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, **** Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.08.2024 (***), betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2022, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die weitere Benützung des Objektes HNr **1 in **** Z als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Benützungsuntersagung als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung zweiter Rechtsgang Abweisung
BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-71/002-2025  vom 08.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), den

BESCHLUSS

1.Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt

-die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, dem ganzen Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben

in eventu

-die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, für den Bereich der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien, von km 40,700 bis km 42,000 als gesetzwidrig aufzuheben.

2.Das Beschwerdeverfahren wird nach Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens fortgesetzt werden.

Verkehrsrecht Verordnung Antrag Aufhebung Gesetzwidrigkeit
B-VG Art139
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-427/002-2025  vom 07.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27.01.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), den

BESCHLUSS

I.Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt

-die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, dem ganzen Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben

in eventu

-die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, für den Bereich der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien, von km 40,700 bis km 42,000 als gesetzwidrig aufzuheben.

II.Das Beschwerdeverfahren wird nach Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens fortgesetzt werden.

Verkehrsrecht Verordnung Antrag Aufhebung Gesetzwidrigkeit
B-VG Art139
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-152/062/3757/2025 , VGW-152/062/3758/2025  vom 22.04.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

1.)

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr.in HOLL, LL.M. über die Beschwerde der A. B. (geb. ..., serbische Staatsangehörige), vertreten durch D. B. und Dr. E. B. als gesetzliche Vertreter, diese vertreten durch die Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 30.1.2025 zur GZ: ... betreffend ein Feststellungsverfahren nach § 7 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.4.2025

zu Recht

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage „§ 7 StbG 1985 idF BGBl I Nr. 136/2013“ zu lauten hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

2.)

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr.in HOLL, LL.M. über die Beschwerde der C. B. (geb. ..., serbische Staatsangehörige), vertreten durch D. B. und Dr. E. B. als gesetzliche Vertreter, diese vertreten durch die Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 30.1.2025 zur GZ: … betreffend ein Feststellungsverfahren nach § 7 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.4.2025

zu Recht

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage „§ 7 StbG 1985 idF BGBl I Nr. 136/2013“ zu lauten hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ad 1.) und 2.)

Staatsbürgerschaft Feststellungsverfahren Erwerb kraft Abstammung Vaterschaftsanerkenntnis Leihmutterschaft Frist
StbG §7 Abs1 ABGB §144 Abs1 Z2 EMRK Art8
41/02 Staatsbürgerschaft 20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 19/05 Menschenrechte
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1210/001-2024  vom 07.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 8.5.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt

I.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als

1. die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von 225 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) auf 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) und

2. die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von 105 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) auf 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden)

herabgesetzt wird.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Fahrzeug ausländisches Kennzeichen dauernder Standort
KFG 1967 §82 Abs8
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/49/1898-5  vom 02.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 17.6.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 5.6.2024, ***, über die Beschwerde vom 22.1.2024 der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Insolvenzverwalter BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 22.12.2023, ***, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zwangsstrafe Kommunalsteuerbefreiung
BAO §111 Abs1
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/20/0941-1  vom 30.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.03.2025, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Strafaufschub Strafvollzug Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe Erbringung gemeinnütziger Leistungen
StVG §3 StVG §3a VStG §54a
25/02 Strafvollzug 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/35/0483-9  vom 30.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von 1. Herrn AA, Adresse 1, **** Z, und 2. Herrn BB, Adresse 2, **** Y, vertreten durch AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.1.2025, ***, betreffend die Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bringungsrecht Einräumung Bringungsweg Bringungsnotstand Entschädigung
GSLG Tir §2 GSLG Tir §3 GSLG Tir §6
L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/36/0087-5  vom 30.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Gstir über die gemeinsame Beschwerde (1.) der AA und (2.) des BB, beide wohnhaft Adresse 1, **** Z und (3.) der Verlassenschaft nach CC, alle vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.11.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 - TGVG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde (1.) der AA, (2) des BB und (3.) der Verlassenschaft nach CC wird jeweils als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Umgehungsgeschäft Vermächtnis
GVG Tir 1996 §6 Abs6
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/48/0017-12  vom 30.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1,**** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem ASchG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2025

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Strafbestimmung richtig lautet: § 12 Abs 4 Z 3 PSA-V, anstelle von § 13 Abs 4 Z 3 PSA-V, dies in Verbindung mit § 130 Abs 1 Z 26 ASchG in der angeführten Fassung.

2.Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 150,00, das sind 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

3.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bedienung Tischkreissäge ohne Unterweisung
ASchG 1994 §130 Abs1 Z26 PSA-V 2014 §12 Abs4 Z3
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/26/0797-1  vom 29.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.01.2025, Zl ***, betreffend mehrere baupolizeiliche Aufträge nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Spruchpunkte I. sowie II. wie folgt zu lauten haben

„I. Gemäß § 46 Abs 1 und Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 wird dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis längstens 15.08.2025

a.die betonierte Bodenplatte (in einem Ausmaß von rd 2 m x 2,6 m) des bereits abgetragenen Zubaus an der Nordseite des zweigeschossigen Lagergebäudes auf Gst **1 KG Y sowie die bei dieser Bodenplatte befindliche, mittels Betonziegeln hergestellte Stützmauer zu beseitigen und

b.die an den Außenwänden des Lagergebäudes auf dem Gst **1 KG Y angebrachte Fassadendämmung mit einer Stärke von rd 10 cm zu entfernen.

II. Gemäß § 46 Abs 6 lit a der Tiroler Bauordnung 2022 wird dem Beschwerdeführer die weitere Benützung des zweigeschossigen Lagergebäudes auf Gst **1 KG Y als Garage untersagt, wobei dieses Benützungsverbot unverzüglich, längstens aber mit 20.05.2025 beginnt.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Benützungsuntersagung baupolizeiliche Aufträge
BauO Tir 2022 §46 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs4 BauO Tir 2022 §46 Abs6 lita
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/45/0327-2  vom 29.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch seine Mutter BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nichtvorliegen einer Behinderung Entwicklungsstörung Mobile Frühförderung
TeilhabeG Tir 2018 §3 lita TeilhabeG Tir 2018 §3 lita
L92107 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/41/0722-2  vom 28.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1 Top **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2025, Zl ***, betreffend Entziehung der Befugnis als Bergwanderführerin gemäß dem Tiroler Bergsportführergesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung der Befugnis als Bergwanderführerin Beschwerde Stattgabe aufgrund zwischenzeitlich wieder vorliegender Voraussetzungen Haftpflichtversicherung
BergsportführerG Tir 1998 §4 BergsportführerG Tir 1998 §9 BergsportführerG Tir 1998 §16 BergsportführerG Tir 1998 §17
L70517 Bergführer Schiführer Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/12/3456-8  vom 25.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.04.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt

„Der Antrag des AA vom 09.04.2024, seine individuelle Befähigung im Sinn des § 19 Gewerbeordnung (GewO) 1994 zur Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik, eingeschränkt auf den Anschluss der selbst errichteten Stromerzeugungsanlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen im Sinne des § 150 GewO 1994“ festzustellen, wird als unzulässig zurückgewiesen.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

individuelle Befähigung Feststellungsantrag Zulässigkeit Elektrotechnik Mechatronik Photovoltaik Stromversorgungsleitung
GewO 1994 §19 GewO 1994 §16 GewO 1994 §94 Z49 GewO 1994 §150 Abs15 GewO 1994 §349
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/12/0800/7  vom 25.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, geb. am XX.XX.XXXX, vertreten durch ihre Mutter BB, Adresse 1, **** Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2025, ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes

zu Recht

1.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage 12 Stunden) auf Euro 55,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 18 Stunden) herabgesetzt wird und im Spruch die Worte „ohne zwingenden Grund“ durch das Wort „ungerechtfertigt“ ersetzt werden.

2.Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 10,00 bemessen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht Jugendliche Freiheit des häuslichen Unterrichts
SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4 StGG Art17 Abs3
70/05 Schulpflicht 10/10 Grundrechte
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/45/0439-5  vom 25.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin BB, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und über gegenständlichen Mindestsicherungsantrag vom 21.01.2025 folgende Leistungen zuerkannt

„1. Für den Zeitraum 21.01.2025 bis 31.01.2025 gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine einmalige Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 245,27.

2. Für den Zeitraum 01.02.2025 bis 31.10.2025 gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 680,07.

3. Gemäß § 5 Abs 3 lit d TMSG wird für die Monate Juni und September 2025 jeweils eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 108,81 gewährt.

4. Darüber hinaus werden gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG im Leistungszeitraum die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bedarfsgemeinschaft Pensionsleistung der nicht unterhaltspflichtigen Erwachsenenvertreterin wurde in vollem Umfang angerechnet Sonderzahlung und Krankenversicherung
MSG Tir 2010 §18 Abs2 MSG Tir 2010 §18 Abs3
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/12/3456-6  vom 24.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 24.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TFLAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt nicht in Tirol Objekt dient nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis keine verfassungs- und gesetzmäßigen Bedenken Abweisung
FLAG Tir §4 BAO §201
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1720-1  vom 24.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Befangenheit Nachbarrechte in einem Baubewilligungsverfahren eines Betriebsgebäudes Abweisung
AVG §7 BauO Tir 2022 §33 Abs4
40/01 Verwaltungsverfahren L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/12/3456-7  vom 22.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. des AA und 2. des BB, beide in **** Z, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 01.10.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Flurverfassungs-landesgesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: Gemeindegutsagrargemeinschaft Z; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

I. Beschluss

1.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 01.10.2024, Zl ***, wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II. zu Recht

1.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Tiroler Landesregierung as Agrarbehörde vom 01.10.2024, Zl ***, wird insofern stattgegeben, als vom Auftriebsverbot männliche kastrierte Rinder und Stierkälber bis zum Ablauf des 8. Lebensmonats nicht erfasst sind, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Beschwer Regulierungsplan Gemeindegut Haus- und Gutsbedarf Befangenheit des Sachverständigen
FlVfLG Tir 1996 §37 GdO Tir 2011 §70 TierzuchtG Tir 2019 §6 Abs4 VwGVG 2014 §24 VwGVG 2014 §28
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol L63007 Rinderzucht Tierzucht Tirol
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 005/10/2024.001/003  vom 17.04.2025
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde der Frau BF1 und des Herrn BF2, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die RA Rechtsanwalts GmbH in ***, vom 14.01.2024 gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 22.12.2023, Zahl: ***, in einem Verfahren gemäß § 28 des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel – NPG 1992

zu Recht

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Nationalpark Entschädigungsanspruch ist laut Gesetzesmaterialien ein höchstpersönliches Recht (und steht daher Rechtsnachfolgern nicht zu)
NPG 1992 §28
L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-001/005/14903/2024, VGW-001/005/14983/2024, VGW-001/005/15031/2024, VGW-001/005/15218/2024, VGW-001/005/15614/2024, VGW-001/005/16082/2024  vom 27.03.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerden des Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte in Wien, gegen 1) das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 14.10.2024, Zl. MA67/...26/2024 (protokolliert zu VGW-001/005/14903/2024), 2) das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 02.10.2024, Zl. MA67/...28/2024 (protokolliert zu VGW-001/005/14983/2024), 3) das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 02.10.2024, Zl. MA67/...27/2024 (protokolliert zu VGW-001/005/15031/2024), 4) das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 15.10.2024, Zl. MA67/...45/2024 (protokolliert zu VGW-001/005/15218/2024), 5) das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 14.10.2024, Zl. MA67/...52/2024 (protokolliert zu VGW-001/005/15614/2024), und 6) das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 22.10.2024, Zl. MA67/...78/2024 (protokolliert zu VGW-001/005/16082/2024), betreffend je eine Verwaltungsübertretung nach der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 und 13.03.2025 durch Verkündung am 13.03.2025

zu Recht erkannt

I.Den Beschwerden wird Folge gegeben, die Straferkenntnisse behoben und die Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.

Verwaltungsstrafrecht verantwortlicher Beauftragter Bestellungsvereinbarung Anordnungsbefugnis Zustimmung zur Bestellung
VStG §9 Abs1 VStG §9 Abs2 VStG §9 Abs4
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-141/051/14001/2024  vom 26.03.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 23.09.2024 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 02.09.2024, Zl. ..., betreffend Mindestsicherung (Abweisung), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.02.2025 zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Mindestsicherung Gleichstellungsvoraussetzung Erwerbstätigeneigenschaft Fürsorgeabkommen rechtmäßiger Aufenthalt völkerrechtlicher Vertrag Unionsbürgerrichtlinie
MSG Wr 2010 §5 Abs2
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-318-58/2024-R9  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

B e s c h l u s s

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde 1. der B, D, und 2. des B H, D-A, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Schelling, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.06.2024, Zl X, betreffend die Versagung einer Baubewilligung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Beschluss gefasst

Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Raumplanung Ferienwohnung Investorenmodell Verfügungsrechte
RPG Vlbg 1996 §16 Abs3 lita RPG Vlbg 1996 §16 Abs2idF 2019/004
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-031/002/8935/2024  vom 02.04.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 21.06.2024, Zl. ..., wegen Übertretung des § 9 Abs. 7 StVO, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 06.03.2025 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht erkannt

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 13,60 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Fahrzeug Bodenmarkierungen Fahrbahnrand Schrägparkmarkierung Parkplatzsituation Vorsatz rechtwinkelige Abstellungen
StVO 1960 §9 Abs7
90/01 Straßenverkehrsordnung
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-101/042/1335/2025  vom 02.04.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. TESSAR über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 10.12.2024, Zl. ..., betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Tierhaltegesetz (Wr-THG), zu Recht

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Tierhaltung Hund Bissigkeit Maulkorbpflicht
TierhalteG Wr §2 Abs3 TierhalteG Wr §5 Abs3
L46109 Tierhaltung Wien
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-141/051/717/2025  vom 02.04.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. PICHLER über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 30.10.2024, Zl. ..., betreffend Zuerkennung der Mindestsicherung, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2025

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2024 der Betrag von 1.155,84 Euro als Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie eine Mietbeihilfe in der Höhe von 129,30 Euro zuerkannt werden.

Für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.07.2025 werden der Beschwerdeführerin monatlich 1.209,01 Euro als Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie eine Mietbeihilfe in der Höhe von 116,01 Euro zuerkannt.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Mindestsicherung anzurechnendes Einkommen Einkommenslosigkeit Lebensunterhalt zivilrechtliche Solidarhaftung Mietbeihilfe
MSG Wr 2010 §9
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
Landesverwaltungsgericht Salzburg: 405-13/1114/1/6-2025  vom 31.03.2025
Landesverwaltungsgericht Salzburg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl MES über die Beschwerde von AA gegen die Berufungsentscheidung der [Gemeindevorstehung] (belangte Behörde) vom 04.12.2024, Zahl ***, den

Beschluss

I.Die Beschwerde wird gemäß § 245 BAO (Bundesabgabenordnung) als verspätet zurückgewiesen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verfahren; Bundesabgabenordnung Amtsstunden Beschwerde verspätet
BAO §245 Abs1 BAO §86b AVG §33 Abs3
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/12/0801-7  vom 25.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, vertreten durch Frau BB, Adresse 1, **** Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2025, ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes

zu Recht

1.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatzeit im Spruch wie folgt zu lauten hat

„14.11.2024 bis 08.01.2025“

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht Jugendliche Freiheit des häuslichen Unterrichts
SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4 StGG Art17 Abs3
70/05 Schulpflicht 10/10 Grundrechte
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/2335-9  vom 24.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes durch - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z am 30.07.2024 gegen 21:15 Uhr für das Wohnhaus Adresse 2 in **** Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, den Ersatz für Vorlageaufwand der belangten Behörde in Höhe von € 57,40. den Ersatz für Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 sowie den Ersatz für Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00, insgesamt sohin € 887,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Betretungs- und Annährungsverbot Gefährdungsprognose Verhältnismäßigkeit Keine Akteneinsicht Verlassen der ehelichen Wohnung durch die gefährdete Person
SPG 1991 §38a
41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/0926-1  vom 24.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier– aus Anlass des Vorlageantrages vom 21.03.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2025, Zl *** – über die Beschwerde vom 6.12.2024 des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.11.2024, Zl ***, betreffend die endgültige Festsetzung der Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer sowie eines Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach dem Tiroler TourismusG 2006 für das Jahr 2023

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

mittelbare Nutzung aus dem Tourismus
TourismusG Tir 2006 §30ff
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/31/1088-4  vom 23.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, D-***** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.3.2022, ***, betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baubehördlicher Auftrag Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes diverser Stützmauern Androhung Ersatzvornahme Erfolgter Rückbau
VVG 1991 §4
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/28/2181-11, LVwG-2024/28/2182-11  vom 23.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerden der AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmann für Tirol vom 03.07.2024, Zl ***, Einsatzstelle „CC“ (hieramtlich LVwG-2024/28/2181) und gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Tirol vom 03.07.2024, Zl ***, Einsatzstelle „DD“ (hieramtlich LVwG-2024/28/2182) wegen jeweils dem Widerruf der Einbeziehung der Einsatzstelle „CC“ in den Rechtsträger AA und dem Widerruf der Einbeziehung der Einsatzstelle „DD“ in den Rechtsträger AA, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Bescheid des Landeshauptmanns für Tirol vom 03.07.2024, Zl ***, zur Einsatzstelle „CC“, wird behoben.

2.Der Bescheid des Landeshauptmanns für Tirol vom 03.07.2024, Zl ***, Einsatzstelle „DD“, wird behoben.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Widerruf der Einbeziehung von Einsatzstellen
ZDG 1986 §4 ZDG 1986 §38
44 Zivildienst
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/13/0450-2  vom 23.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Dauerdelikt Doppelbestrafung Fortgesetztes Delikt Online Schule
SchPflG 1985 §6 SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/0955-3  vom 23.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 8.4.2025, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Geldstrafe wegen Verletzung der Meldepflicht Nicht fristgerechte Meldung des Bezugs einer ukrainischen Pension
GrundversorgungsG Tir 2005 §16 VStG §49
L92407 Betreuung Grundversorgung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/0610-9  vom 23.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass es in den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils bei der Nennung des Gesetzes „Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024“ zu lauten hat, als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Online-Schule Schulpflichtverletzung
SchPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/0613-7  vom 23.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Herrn AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass es in den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils bei der Nennung des Gesetzes „Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024“ zu lauten hat, insofern Folge gegeben, wonach die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und 22 Stunden) auf Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden) herabgesetzt wird.

2.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 11,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Online Schule Schulpflichtverletzung
SchPflG 1985 §23 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/35/0907-1  vom 23.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerden von 1. Herrn AA, Adresse 1, **** Z, und 2. Herrn BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.2.2025, ***, betreffend die Einleitung des Servitutenverfahrens zur Neuregulierung oder Ablösung von Weiderechten nach dem Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG)

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nutzungsrechte Weiderechte Antrag auf Ablösung Einleitung des Servitutenverfahrens Grobprüfung Prognoseentscheidung Schmälerung des Ertrags der Nutzungsrechte Servitutslast
WWSLG Tir 1952 §1 Abs1 WWSLG Tir 1952 §8 Abs1 WWSLG Tir 1952 §8 Abs2 WWSLG Tir 1952 §8 Abs5 WWSLG Tir 1952 §39
L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/40/0690-1  vom 23.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.02.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe behoben und dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konsenslose Bauführung Einmahnung
BauO Tir 2022 §67 Abs1lita
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/13/1036-9, LVwG-2023/13/1037-9, LVwG-2023/13/1038-9  vom 22.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB in **** Z, Adresse 2, gegen

1.den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.01.2023, ***

2.den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.01.2023, ***, und

3.den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.02.2023, ***

betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.01.2023, ***, wird insofern Folge gegeben, als der Überbezug per 31.01.2023 Euro 1.173,72 beträgt.

2.Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.01.2023, ***, wird insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.02.2023 bis 28.02.2023 ein weiterer Betrag an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 546,53 gewährt wird und der Überbezug per 28.02.2023 Euro 973,72 beträgt.

3.Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.02.2023, ***, wird insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.03.2023 bis 31.03.2023 ein weiterer Betrag an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 41,21 gewährt wird und der Überbezug per 31.03.2023 € 773,72 beträgt.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zweifache Einreichung der Sonderzahlungen
MSG Tir 2010 §1 MSG Tir 2010 §2 MSG Tir 2010 §5
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/36/3012-7  vom 22.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Landwirteigenschaft Interessentenverfahren
GVG Tir 1996 §2 Abs5
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/22/0543-3  vom 22.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, **** Z, v.d. BB Y, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.2.2025, Zl ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Änderung der Betriebsweise des bestehenden Fitnessstudios am Standort Adresse 1 in **** Z dahingehend, dass werktags in der Zeit von 20:00 bis 09:00 Uhr und samstags und sonntags in der Zeit von 18:00 Uhr bis 09:00 Uhr der Betrieb des Fitnessstudios ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson erfolgen soll, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fitnessstudio mit 24h Betrieb Ohne Aufsichtsperson
GewO 1994 §77 Abs1 GewO 1994 §74 Abs2 Z1
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/35/0301-4  vom 18.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.10.2024, ***, betreffend die Erlassung des Zusammenlegungsplans in einem Zusammenlegungsverfahren nach dem TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zusammenlegungsverfahren Zusammenlegungsplan Bewertung Neubewertung Neuordnung Grundabfindungen Abfindungsanspruch Lageverzicht Lageanspruch Grundstücke mit besonderem Wert
FlVfLG Tir 1996 §1 FlVfLG Tir 1996 §13 FlVfLG Tir 1996 §14 FlVfLG Tir 1996 §15 FlVfLG Tir 1996 §16 FlVfLG Tir 1996 §20 FlVfLG Tir 1996 §23
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/40/0549-2  vom 17.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Frist für die Bauvollendung mit Ablauf des 08.10.2025 endet.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bauvollendung Fristhemmung
BauO Tir 2022§35
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/49/0588-2  vom 16.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 1.3.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.2.2025, *** – ***, über die Beschwerde vom 23.1.2025 der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.1.2025, ***, betreffend die Vorschreibung einer Müllgebühr

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.1.2025, ***, behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Müllgebühr Abfallgebühr Grundgebühr Weitere Gebühr Art der Abgabe Spruch Abgabenbescheid
BAO §198 Abs2 AbfallgebührenG Tir 1991 §3 Abs1 AbfallgebührenO Gd St. Jakob im Defereggen
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht 30/02 Finanzausgleich
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-031/016/4936/2025  vom 09.04.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des A. B., C.-Straße, Wien, vom 26.3.2025 gegen die Mahnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 24.3.2025, Zl. ..., den

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

objektiver Erklärungswert Mahnkosten Mahnschreiben Prozesshandlung bescheidförmige Erledigung
§58 AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-101/070/1779/2025  vom 28.03.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20250328_VGW_101_070_1779_2025_00/image001.png

VerwaltungsgerichtWien

GZ: VGW-101/070/1779/2025-8Wien, 28.03.2025

A. B.Mur

Geschäftsabteilung: VGW-C

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Romaniewicz über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, Business Immigration Office, vom 16.12.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.03.2025

zu Recht erkannt

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Ausländergrunderwerb Schenkung soziales Interesse dringendes Wohnbedürfnis Wohnungsgebrauchsrecht
AusländergrunderwerbsG Wr 1998 §4 Abs1
L67009 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Wien
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/11/2496-16 , LVwG-2024/11/2497-16 , LVwG-2024/11/2498-16 , LVwG-2024/11/2499-16  vom 29.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer auf Grund des Vorlageantrages vom 30.07.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2024, Zl ***, über die Beschwerde der AA, vertreten durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** CC, gegen die Bescheide des Stadtmagistrates CC vom 07.05.2024, Zln ***, ***, *** und ***, betreffend die Vorschreibung der Kommunalsteuer für die Jahre 2018, 2021, 2022 und 2023

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide vom 07.05.2024, Zln ***, ***, *** und ***, behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abgabenbefreiung Mildtätiger bzw. gemeinnütziger Zweck Ausschließlichkeit Unmittelbarkeit Satzungsmäßigkeit Tatsächliche Geschäftsführung
KommStG 1993 §8 Z2
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/51/3011-12  vom 29.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2024, Zl ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat

„Gemäß § 74 Abs 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2022 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, wird AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, als Rechtsnachfolgerin des vorherigen Liegenschaftseigentümers des Gst Nr **1 in EZ **2 KG **3, aufgetragen, die für die Errichtung einer Einfriedung auf dem Gst Nr **1 in EZ **2 KG **3 verwendeten Eisenbahnschwellen, deren Lage durch rote Linien in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses dargestellt ist, bis zum 15.07.2025 ordnungsgemäß zu entsorgen.

Die Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Y bis zum 15.09.2025 vorzulegen.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behandlungsauftrag Kreosothaltige Eisenbahnschwellen Subsidiäre Haftung für Rechtsnachfolger
AWG 2002 §1 Abs3 AWG 2002 §73 Abs1 AWG 2002 §74 Abs1 AWG 2002 §74 Abs2 AWG 2002 §78 Abs9 AVG §59 Abs2
83 Naturschutz Umweltschutz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/18/0515-5  vom 25.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.01.2025, Zl ***, betreffend den Widerruf der Bestellung zum Bergwächter gemäß Tiroler Bergwachtgesetz 2003

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Widerruf Bestellung Bergwächter Fortbildung Befreiung
BergsportführerG Tir 1998 §8 Abs1 litb BergsportführerG Tir 1998 §8 Abs2 litd
L70517 Bergführer Schiführer Tirol
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-451-4/2024-R9  vom 04.04.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde des M H (geb am xx.xx.xxxx; StA: S), H, vertreten durch RA Mag. Manuel Dietrich, Hard, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 11.09.2024, Zl X, betreffend die Abweisung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Staatsbürgerschaft Deutschkenntnisse Zweifel
StbG 1985 §11a Abs6 Z1
41/02 Staatsbürgerschaft
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-327-1/2025-19  vom 31.03.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde des A, D, gegen den Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 30.12.2024, Zl X, betreffend einen Antrag auf Akteneinsicht, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Naturschutz Beteiligung von Umweltorganisation nicht in Feststellungsverfahren betreffend Projekten in Europaschutzgebiet
NatSchG Vlbg 1997 §26a Abs5 NatSchG Vlbg 1997 §46b Abs3 NatSchG Vlbg 1997 §46c Abs2 litj AVG §8
40/01 Verwaltungsverfahren L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 038/10/2025.001/002  vom 11.04.2025
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, Rumänien, ***, vertreten durch die Rechtsanwältin RA, Rechtsanwaltskammer ***, ***, vom 24.12.2024 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 03.12.2024, Zahl: ***, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG

zu Recht

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt.

III.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Güterbeförderungsrecht; Verwaltungsstrafe; eine Verwaltungsübertretung gem. § 23 Abs. 1 Z 8 setzt voraus dass eine gem. VO (EG) Nr. 1072/2009 erforderliche Gemeinschaftslizenz überhaupt vorliegt und mitgeführt bzw. vorgelegt werden kann; Beschwerdeführer ist kein Güterbeförderungsunternehmer
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3 GütbefG 1995 §7 Abs1 Z1 VO (EG) Nr 1072/2009
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E G07/10/2025.002/012  vom 03.04.2025
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF1, geboren am ***, und der Frau BF2, geboren am ***, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Herrn AA, wohnhaft in ***, ***, vom 06.01.2025 gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde [KG] vom 19.12.2024, Zahl: ***, in einem Verfahren gemäß § 16 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, (mitbeteiligte Parteien: Herr BB, geboren am ***, und Frau CC, geboren am ***, beide wohnhaft in ***, ***)

zu Recht

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufung des Herrn BF1 und der Frau BF2 vom 15.11.2024 Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt II. des Bescheids der Bürgermeisterin der Marktgemeinde [KG] vom 29.10.2024, Zahl: ***, ersatzlos behoben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Baurecht Burgenländisches Baugesetz eine Totholzaufschichtung stellt keinen Bau und kein Bauwerk dar und ist daher das Bgld. BauG nicht anwendbar
Bgld. BauG §2 Abs1 Bgld. BauG §2 Abs4 Bgld. BauG §16 Bgld. BauG §17 Abs1
L82001 Bauordnung Burgenland
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2842/001-2023  vom 02.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, nunmehr vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 21. September 2023, Zl. ***, betreffend Abbruchauftrag nach der NÖ BO 2014, durch Verkündung am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2025 zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bestätigung des Bescheides des Bürgermeisters vom 12. Dezember 2022 mit der Maßgabe erfolgt, dass die Breite des Gebäudes 8,5 m (anstatt m²) beträgt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag Baubewilligung vermuteter Konsens
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-131/001-2024  vom 27.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. A, geb. am *** in ***, StA: Kosovo, vertreten durch die B Rechtsanwälte, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21.12.2023, Zl. ***, mit dem der am 19.05.2022 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus – Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft“ gem. § 46 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie der am 05.07.2022 gestellte Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Der im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.01.2025 gestellte Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 2 lit. b NAG und der ebenfalls am 10.01.2025 gestellte Zusatzantrag gem. § 46 Abs. 2 NAG werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.

3.Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin für Albanisch) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

4.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Rot-Weiß-Rot-Karte-plus Drittstaatangehörige Familienzusammenführung Familienangehöriger Antragsänderung
NAG 2005 §46 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-79/001-2024  vom 02.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 14. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach §§ 73 iVm 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Frist für die Durchführung der aufgetragenen Maßnahme mit 30. Oktober 2025 und die Frist für die Vorlage des Entsorgungsnachweises mit 15. November 2025 neu festgelegt werden.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Behandlungsauftrag Abfalleigenschaft Abfallverwertung subsidiäre Haftung
AWG 2002 §73 AWG 2002 §74
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2795/009-2023  vom 28.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der B, 2. der A, 3. des C, 4. der D, 5. des E, 6. der F, 7. des G, 8. der H, 9. des I und 10. des J, alle vertreten durch die K Rechtsanwalts GmbH, gegen Spruchpunkt VI. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. November 2023, Zl. ***, betreffend die Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage und diverse Anpassungsmaßnahmen in der Behandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sowie einer forstrechtlichen und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung an die L GmbH, vertreten durch die M Rechtsanwälte GmbH

1.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruchs über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. November 2023, Zl. ***, aufgehoben.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

zu 1.: § 13 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 3 i.V.m. § 28 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über den Antrag 1. der B, 2. der A, 3. des C, 4. der D, 5. des E, 6. der F, 7. des G, 8. der H, 9. des I und 10. des J, alle vertreten durch die K Rechtsanwalts GmbH, der Beschwerde gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. November 2023, Zl. ***, betreffend die Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung nach dem AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage und diverse Anpassungsmaßnahmen in der Behandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sowie einer forstrechtlichen und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung an die der L GmbH, vertreten durch die M Rechtsanwälte GmbH, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

BESCHLUSS

1.Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Umweltrecht Verfahrensrecht Beschwerde aufschiebende Wirkung Gefahr in Verzug
VwGVG 2014 §13
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-601/001-2024  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, in ***, *** gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wr. Neustadt vom 14.12.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Naturschutz Verwaltungsstrafe Bewilligung Bauwerk Teich
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z1 NatSchG NÖ 2000 §36 Abs1 Z3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1326/001-2024  vom 10.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 16.05.2024, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 30.01.2025

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Hundehaltung Verwaltungsstrafe Beaufsichtigung Einfriedung
HundehalteG NÖ 2010 §1 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-16/001-2025  vom 08.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 22. November 2024, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte für Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Waffengesetz (Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG), zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenbesitzkarte Erweiterung Kategorie verbotene Waffe Ausnahmebewilligung
WaffG 1996 §17
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-356/001-2025  vom 03.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes vom 21. Februar 2025, GZ. ***, berichtigt durch den Bescheid vom 24. Februar 2025, GZ. ***, betreffend Widerruf der Bestellung zum Fischereiaufseher nach dem NÖ Fischereigesetz, beschlossen

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Fischerei Fischereiaufsichtsorgan Verletzung in Rechten Beschwerde Zurückweisung
FischereiG NÖ 2001 §18 VwGVG 2014 §9
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-586/002-2025  vom 03.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20. Februar 2025, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-S-586/002-2025), betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht

1.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes II. ersatzlos aufgehoben wird.

2.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Ordnungsrecht Hundehaltung Verwaltungsstrafe Verfall Verfahrensrecht aufschiebende Wirkung
HundehalteG NÖ 2010 §10 VwGVG 2014 §41
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1501/001-2024  vom 02.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerden des A, der B GmbH, der *** GmbH C und der D GmbH, alle vertreten durch Rechtsanwalt E, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12.11.2024, Zl. ***, betreffend Auftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht

1.Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Naturschutz Artenschutz Auftrag Maßnahmen Entfernung von Netzen
NatSchG NÖ 2000 §18 NatSchG NÖ 2000 §35
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-212/001-2025 , LVwG-AV-213/001-2025 , LVwG-AV-214/001-2025 , LVwG-AV-215/001-2025 , LVwG-AV-216/001-2025 , LVwG-AV-217/001-2025  vom 02.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in *** gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 04.02.2025, ***, ***, ***, ***, *** und ***, betreffend den Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Vertretung nach § 10 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Auskunftsverfahren nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verfahrensrecht Vertretungsbefugnis berufsmäßige Parteienvertretung Ausschluss
AVG 1991 §10 KFG 1967 §47 Abs2a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-40/001-2025 , LVwG-AV-41/001-2025, LVwG-AV-42/001-2025  vom 31.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in *** gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14.11.2024, ***, *** und ***, betreffend den Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Vertretung nach § 10 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Auskunftsverfahren nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verfahrensrecht Vertretungsbefugnis berufsmäßige Parteienvertretung Ausschluss
AVG 1991 §10 KFG 1967 §47 Abs2a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-288/001-2025  vom 31.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 30.01.2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.03.2025

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Magnetkennzeichenhalterung Kennzeichentafel Anbringung
KFG 1967 §103 Abs1 Z1 KFG 1967 §49 Abs7
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2686/001-2023  vom 29.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B, in ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11.10.2023, Zl.***, betreffend Erteilung einer nachträglichen Bewilligung und Einräumung eines Zwangsrechts nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) (mitbeteiligte Partei: Gemeinde ***, in ***, vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben.

Der Spruchteil I. („Bewilligung“) des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Gemeinde ***, ***, vom 23.03.2023 auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 198,1 lfm Wasserleitungen DN 80 zwischen KP *** und HA Nr. *** in der Katastralgemeinde *** abgewiesen wird.

2.Aus Anlass der Beschwerde werden gemäß § 28 VwGVG die Spruchteile II. („Einräumung eines Zwangsrechtes“) und III. („Entschädigung“) des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst weiters den nachstehenden

B e s c h l u s s

1.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, soweit sie sich auf Spruchteil IV. („Verfahrenskosten“) des angefochtenen Bescheides bezieht, als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Wasserbenutzung nachträgliche Bewilligung Zwangsrecht Stand der Technik
WRG 1959 §10 WRG 1959 §12a WRG 1959 §138
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-239/001-2025  vom 28.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 08. Jänner 2025, ***, betreffend Instandhaltungsmaßnahmen nach § 47 Abs. 1 WRG 1959, zu Recht erkannt

I.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird, soweit damit die Verpflichtung zur Instandsetzung des Ufers des „***“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***, sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten ausgesprochen wird; die Verpflichtung zur Entfernung eines Baumes auf diesem Grundstück bis spätestens 30. April 2025 bleibt aufrecht.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Maßnahmenauftrag Entfernungsauftrag Sanierungsauftrag Eigentümer Ufergrundstück Barauslagen
WRG 1959 §47 Abs1 AVG 1991 §76
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1178/001-2024  vom 27.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA. Thailand, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 8. August 2024, ***, zu Recht

1.Der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Aufenthaltsbewilligung-Selbstständiger Zweckänderungsantrag Belehrungspflicht
NAG 2005 §23 NAG 2005 §60
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-31/001-2024  vom 27.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der Stadt *** gegen den Bescheid des Obmanns der Sonderschulgemeinde *** vom 09.11.2023, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer vorläufigen Schulumlage für das Kalenderjahr 2024 nach dem NÖ Pflichtschulgesetz 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.04.2024

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Schulrecht vorläufige Schulumlage Schulerhaltungsbeitrag Hauptwohnsitz Bescheidadressat Fertigung
PSchG NÖ 2018 §51 AVG 1991 §18
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-580/001-2024  vom 27.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. April 2024, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend eine bauliche Anlage auf dem Grundstück in ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle zu Recht

1.Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen mit acht Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag bauliche Anlage Abbruchauftrag
BauO NÖ 2014 §35
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-936/001-2024  vom 26.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B, in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25.06.2024, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) (mitbeteiligte Parteien: D und E, in ***, beide vertreten durch F Rechtsanwälte, in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid abgeändert wird und der Spruch zu lauten hat wie folgt

„Dem Antrag von A und B vom 10.6.2024 auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Grundstück Nr. ***, KG ***, wird dahingehend Folge gegeben, dass die Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, D und E, in ***, ***, verpflichtet werden, die nachstehenden Maßnahmen durchzuführen

Der landwirtschaftliche Verbindungsweg auf Gst. Nr. ***, KG ***, ist auf seiner Gesamtlänge von rd. 90 m derart zurückzubauen, dass zukünftig die Fahrspur nur noch mit einer max. 30 cm starken Schicht aus Grädermaterial (Kantkorn 0 bis 200 mm) befestigt ist. Die Neigung und Höhenlage der Fahrspur hat sich an dem umliegenden Gelände (Wiese) zu orientieren (Querneigung von 2,5 % in nördlicher Richtung).

Dafür ist das in den Geländeeinschnitt eingebrachte lose Unterbaumaterial samt Drainageleitung auf der Gesamtlänge des Verbindungsweges wieder vollständig zu entfernen. Der Geländeeinschnitt ist sodann mit Erdaushubmaterial (lehmiges Erdmaterial) bis auf das Niveau, 30 cm unterhalb der angrenzenden Geländeoberkante wieder zu verfüllen und lageweise zu verdichten. Abschließend kann sodann die max. 30 cm starke Tragschicht mit Grädermaterial (Kantkorn) aufgebracht und verdichtet werden. Neben dem eigentlichen Verbindungsweg ist auch der Ableitungskanal samt Schotterkünette, der vom Tiefpunkt in nördlicher Richtung zum Waldgraben führt, vollständig rückzubauen (loses Material ist zu entfernen; eine Verfüllung hat mit Erdmaterial zu erfolgen).

Die Arbeiten sind mittels Fotodokumentation festzuhalten bzw. zu belegen.

Die Maßnahmen sind bis längstens 30.09.2025 durchzuführen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Maßnahmenauftrag natürliche Abflussverhältnisse Änderung
WRG 1959 §39 WRG 1959 §138
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2607/001-2024  vom 26.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 04.11.2024, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG 1985), zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 22,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision unzulässig.

Schulrecht Verwaltungsstrafe allgemeine Schulpflicht fortgesetztes Delikt
SchPflG 1985 §5 SchPflG 1985 §24 VStG 1991 §22
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2608/001-2024  vom 26.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 04.11.2024, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG 1985), zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 22,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision unzulässig.

Schulrecht Verwaltungsstrafe allgemeine Schulpflicht fortgesetztes Delikt
SchPflG 1985 §5 SchPflG 1985 §24 VStG 1991 §22
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1064/001-2024  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A Handelsgesellschaft mbH, FN ***, ***, ***, vom 18. Juli 2024 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. Juni 2024, Zahl: ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 2. Februar 2024, betreffend die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung der Abgabenbescheid des Bürgermeisters aufgehoben wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Finanzrecht Wasseranschlussabgabe Anschlusszwang Liegenschaft Grundstück
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §6 GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-488/001-2025  vom 31.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A als CEO der B, vertreten durch C Rechtsanwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Luftfahrtgesetz, zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Infrastruktur und Technik Luftfahrt Verwaltungsstrafe Fluggast Ausgleichsanspruch
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 32004R0261 Linienflugverkehr Nichtbeförderung Art4 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1248/002-2024  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des RA A in eigener Sache gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. Jänner 2025, Zl. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 23.08.2024, AZ ***, betreffend Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz abgewiesen wurde, zu Recht

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Auskunftsrecht Einschränkung Geheimhaltungsinteresse Steuergeheimnis Interessenabwägung
AuskunftsG NÖ 1988 §2 BAO §48a B-VG Art20 Abs3
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/50/1522-13  vom 17.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.04.2024, ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt II. verhängte Geldstrafe von Euro 500 auf Euro 150 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Für das Beschwerdeverfahren sind zu Spruchpunkt I. EUR 200,00 zu entrichten, zu Spruchpunkt II. fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.

Tierquälerei Unterlassungshandlung unterlassene Betreuungsmaßnahmen nicht artgerechte Haltungsbedingungen Erfolgsdelikt
TierschutzG 2005 §5 Abs1 TierschutzG 2005 §5 Abs2 Z13
86/01 Veterinärrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/25/0937-1  vom 17.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, vom 09.04.2025, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.03.2025, ***, wegen einer Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unrichtiger Tatvorwurf
BundesstatistikG 2000 §66 Abs1
46/01 Bundesstatistikgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/0788-1  vom 17.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 18.3.2025, IL/309250022719, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Anstandsverletzung während Demomarsch
VStG §6
L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/32/2727-15  vom 15.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA und BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.09.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach Gewerbeordnung 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe des nachfolgenden Spruchpunktes als unbegründet abgewiesen.

2.Die Projektbeschreibung vom 11. Juli 2024 (2 Seiten) zur Außenbeleuchtung samt der Beschreibung Isaro Pro (2 Seiten), der Beschreibung Capri Led (3 Seiten), der Beschreibung Devo Pro (3 Seiten) sowie 2 Planunterlagen, allen eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 15. Juli 2024, bilden anstelle der bisherigen Einreichunterlagen zur Außenbeleuchtung einen wesentlichen Bestandteil der Änderungsgenehmigung.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Änderungsgenehmigung Neue Produktionshalle für bestehende Betriebsanlage individuelle schalltechnische Beurteilung und lärmmedizinische Bewertung
GewO 1994 §81 Abs1
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/2724-2  vom 15.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 26.09.2024, AZ: ***, betreffend Angelegenheiten nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 26.09.2024, AZ: ***, aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt

"Frau AA als Eigentümerin des Gebäudes auf Gst. **1 KG Z wird die Benützung des Schlafzimmers in den mit Bescheid der Baubehörde vom 03.03.2010, Zahl ***, mit dem Verwendungszweck „Keller“ bewilligten Räumen im Kellergeschoss gem. § 46 Abs 6 lit c Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) untersagt.

Die Frist für die Erfüllung dieses Auftrags wird gem. § 59 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) mit 6 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Erkenntnisses, festgelegt.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verwendungszweckänderung Unterlassungsauftrag Erfüllungsfrist
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litc BauO Tir 2022 §46 Abs1 BauO Tir 2022 §28 Abs1 litc
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/1442-9  vom 15.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch BB, Mitarbeiter des Vereins zur Förderung des DOWAS, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 26.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.04.2025

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 11.04.2024 bis zum 30.04.2024 gemäß § 5 iVm § 9 TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 92,05 zuerkannt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lohnpfändung Lohnexekution Schulden aus der Vergangenheit Freiwillige Leistung Dritter
MSG Tir 2010 §5 MSG Tir 2010 §15 MSG Tir 2010 §18 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §7
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/22/0849-1  vom 15.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde von Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 3.2.2025, Zln. *** und *** betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigungen „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ und „Werbeagentur“ mit Standort **** Z, Adresse 2

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung Gewerbe wegen rechtskräftiger Verurteilung
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb GewO 1994 §87 Abs1
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/26/0153-4  vom 15.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.12.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Benützungsverbots nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die weitere Benützung des Objekts „Adresse 2, in **** Y“ als Freizeitwohnsitz „unverzüglich, längstens aber bis 28.02.2025“, anstatt „mit sofortiger Wirkung“ zu unterlassen ist.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Benützungsuntersagung Freizeitwohnsitz
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg ROG Tir 2022 §13 Abs1 ROG Tir 2022 §13 Abs3 ROG Tir 2022 §13 Abs8
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/39/0675-2  vom 15.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der Spruch richtig zu lauten hat

„Gemäß § 30 Abs 3 zweiter Satz TBO 2022 wird festgestellt, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist. Überdies wird gemäß § 30 Abs 3 dritter Satz TBO 2022 festgestellt, dass das Bauvorhaben der bestehenden Widmung des Gst **1, KG Z, als Freiland widerspricht.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bewilligungspflichtiges angezeigtes Bauvorhaben
BauO Tir 2022 §2 Abs10 BauO Tir 2022 §28 Abs2 litb BauO Tir 2022 §30 Abs3 ROG Tir 2022 §41 Abs2 litn
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/48/0052-3  vom 15.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Gemeinde Y bei der Erledigung des Antrages vom 4.4.2024 auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 28 Abs 1 lit e TBO 2022

zu Recht

1.Der Antrag vom 4.4.2024, verbessert und geändert mit Einreichung vom 15.5.2024, zur Abänderung des nicht ausgeführten Bauvorhabens laut Baubewilligungsbescheid vom 29.06.2020 Zl ***, und Einbau von 4 Apartments mit Erschließungsrampe im landwirtschaftlichen Teil des Gebäudes aufgrund der Einreichpläne des Architekten DI CC, Proj.Nr. *** mit den Plan Nr. *** und *** bis *** als integrale Bestandteile wird abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Säumnisbeschwerde Erlöschen der Baubewilligung
VwGVG 2014 §8 BauO Tir 2022 §35
L82007 Bauordnung Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/48/0436-1  vom 15.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde von 1. Herrn AA und 2. Frau BB, vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.01.2025, Zl ***, über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ersatzvornahme (Anordnung & Vorauszahlung Kosten)
VVG 1991 §4
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/41/1843-5  vom 14.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.05.2024, ***, in Angelegenheiten nach dem Führerscheingesetz und der Straßenverkehrsordnung 1960

zu Recht

1.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit teilweise Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, 16 Stunden) auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt wird.

2.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

Verweigerung Atemluftuntersuchung
StVO 1960 §5 Abs2 StVO 1960 §99 Abs1 litb FSG 1997 §14 Abs8 FSG 1997 §37a
90/01 Straßenverkehrsrecht 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/0612-2  vom 10.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

fortgesetztes Delikt Schulpflichtverletzung
VStG 1991 §22
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2070/001-2024  vom 31.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des A, vertreten durch B & C in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. August 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge

„Der Arbeitsinspektor D stellte bei einer Überprüfung am 22.02.2023 auf der Baustelle der Firma E Ges.m.b.H., in *** (Zubau) fest, dassder Arbeitnehmer F, geboren am *** ein Schalelement als Laufbrücke benutzte. Dieses Schalelement wies nur eine Breite von ca. 50 cm auf und entsprach nicht den Anforderungen einer Gerüstlage. Dadurch wurde § 81 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl.Nr. 340/1994, übertreten, wonach Laufbrücken und Lauftreppen mindestens 80 cm breit sein müssen und zumindest den Anforderungen an Gerüstlagen entsprechen müssen.“

durch die Wortfolge„Sie haben entgegen § 81 Abs 1 erster Satz BauV nicht dafür gesorgt, dass die vom Arbeitnehmer F, geb. ***, auf der Baustelle in *** benützte Laufbrücke die erforderliche Mindestbreite von 80 cm aufwies, da das von diesem Arbeitnehmer als Laufbrücke benutzte Schalelement lediglich eine Breite von ca. 50 cm aufwies.“

ersetzt wird und die verletzte Rechtsvorschrift lautet:„§ 81 Abs. 1 erster Satz Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. Nr. 340/1994“.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 200,-- zu zahlen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutz Verwaltungsstrafe Baustelle Laufbrücke Verschulden ISO-Zertifizierung
ASchG 1994 §130 Abs5 BauV §81 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-323/001-2025  vom 14.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 31.01.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Auskunftspflicht Besitzer der Bewilligung Probe- und Überstellungsfahrten
KFG 1967 §103 Abs2
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG- 2025/28/0133-12  vom 10.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2024, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

in dubio pro reo amtliches Abmeldeverfahren
MeldeG 1991 §3 Abs1 MeldeG 1991 §22
41/02 Melderecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/2810-5  vom 10.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz
BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/37/0482-3  vom 10.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. des AA und 2. der BB, beide Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.01.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Wald- und Weideservitutengesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Einforstungsrecht Nutzungsrecht Einleitungsbescheid Ablösung
WWSLG Tir 1952 §1 WWSLG Tir 1952 §8 WWSLG Tir 1952 §26 WWSLG Tir 1952 §39 WWSLG Tir 1952 §57
L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0536-9  vom 10.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2025, Zahl: ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Strafhöhe von Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstraße von 1 Tag 22 Stunden) auf Euro 2.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) herabgesetzt wird.

2.Die Kosten des Verfahrens werden neu mit Euro 250,00 festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bewilligungspflichtige Baumaßnahmen Strafhöhe
BauO Tir 2022 §67 Abs1 lita
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-192/001-2025  vom 09.04.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwälte B, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17.01.2025, Zl. ***, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz 1996 (Waffengesetz), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat

„Der Vorstellung wird Folge gegeben und der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Juli 2024, Zl. ***, aufgehoben sowie das Verfahren betreffend Verbot von Waffen und Munition eingestellt.“

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. B-VG nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenverbot Prognose missbräuchliche Verwendung Schreckschusspistole
WaffG 1996 §12 Abs1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/1437/15  vom 07.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 21.05.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2024, GZl.: ***, über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch BB, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.01.2024, Aktenzeichen: GZl.: ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) wie folgt

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Erschließungsbeitrag wie folgt festgesetzt wird

Bauplatzanteil:398,48 m² x € 7,92 x 150 v.H€ 4.733,94

Baumassenanteil:407,41 m³ x € 7,92 x 70 v.H€ 2.258,68

Erschließungsbeitrag€ 6.992,62

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verkehrserschließungsbeitrag Schwarzbausanierung Konsenslos durchgeführte Baumaßnahmen die zu einer Baumassenerhöhung geführt haben Entstehung des Abgabenanspruchs
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §12 Abs1
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-87/001-2024  vom 28.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16. November 2023, Zl. ***, betreffend Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit stattgegeben, als die Entfernungsfrist mit vierzehn Monaten ab Rechtskraft neu festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag Bewilligung Konsens wirtschaftliche Umstände öffentliches Interesse
BauO NÖ 2014 §35 Abs2
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/29/0766-2  vom 11.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 11.03.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat, wie folgt

„Das Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Y als Baubehörde gemäß § 63 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr. 44/2022 idF LGBl Nr. 7/2025, entscheidet wie folgt

Gemäß § 46 Abs. 6 lit c TBO 2022 wird Ihnen, Herr AA, die weitere über den Verwendungszweck als „Wohnung“ hinausgehende Nutzung der Top 2 an der Adresse Adresse 2, **** Y, nämlich zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, binnen 7 Tagen untersagt.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Airbnb gewerbliche Vermietung
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litc
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/0753-1  vom 11.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, pA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.2.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gewährung Mindestsicherung Taschengeld bei Unterbringung in Therapieeinrichtung keine rückwirkende Geltendmachung Zuflussprinzip
MSG Tir 2010 §5 MSG Tir 2010 §15
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/28/3042-12  vom 10.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 26.09.2024, ***, betreffend der Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem TLPG des Hundes Rufname „BB“, männlich, Labrador–Retriever Mischling, Mikrochip-Nummer: ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 26.09.2024, ***, wird zur Gänze behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Leinen- und Maulkorbpflicht Auffälliger Hund
LPolG Tir 1976 §6a
L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Tirol L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/2809-5  vom 10.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Untersagung der weiteren Benützung Arbeitswohnsitz Mittelpunkt der Lebensinteressen
BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/34/0571-18  vom 10.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.1.2025, ***, betreffend Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lagern gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002 Begehungsdelikt Falscher Tatort
AWG 2002 §15 Abs3 AWG 2002 §79 Abs1 Z1 AWG 2002 §79 Abs2 Z3 VStG §45 Abs1 Z2 1.Fall VStG §44a Z1
83 Naturschutz Umweltschutz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/22/0806-1  vom 09.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft **** Z Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.3.2025, Zl. *** wegen Abweisung eines Antrages auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“

zu Recht

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachsicht gerichtliche Verurteilung
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/1655-7  vom 08.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Betreten seiner Liegenschaft in **** Y Adresse 2 durch Organe der Baubehörde am 19.9.2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Maßnahmenbeschwerde betreffend das Betreten der Liegenschaft Gp. **1 KG Y durch den Bürgermeister der Gemeinde Y und den Amtssachverständigen als Organe der Baubehörde am 19.09.2022 wird als unbegründet abgewiesen.

2.Kosten gemäß § 35 VwGVG werden nicht zugesprochen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Maßnahmenbeschwerde Betretung eines Grundstückes Verhältnismäßigkeit
BauO Tir 2022 §48 Abs2 BauO Tir 2022 §46 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/2305-3  vom 08.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, Belgien, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.07.2024, Zl ***, behoben und das Strafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

in dubio pro reo Freizeitwohnsitz
BauO Tir 2022 §28 Abs1 litc BauO Tir 2022 §67 Abs1 litm
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/2306-3  vom 08.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, Belgien, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.07.2024, Zl ***, behoben und das Strafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

in dubio pro reo Freizeitwohnsitz
BauO Tir 2022 §67 Abs1 litm BauO Tir 2022 §28 Abs1 litc VStG §45 Abs1 Z1 VStG
L82007 Bauordnung Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/24/0546-1  vom 08.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.01.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Zif 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lenken eines KFZ trotz Entziehung der Lenkberechtigung fehlende Rechtsgrundlage Vorfrage Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens
FSG 1997 §1 FSG 1997 §37
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/24/0555-2  vom 08.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.2.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Waffenbesitzkarte tätlicher Angriff gegen Polizeibeamten
WaffG 1996 §8 WaffG 1996 §12
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/46/0755-1  vom 08.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.02.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem FSG

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vorstellung Mandatsbescheid Ermittlungsverfahren
AVG §57 Abs3
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/1438-15  vom 07.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 21.05.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2024, GZl.: ***, über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch BB, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.01.2024, Aktenzeichen: GZl.: ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr (Ergänzungsgebühr)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag wie folgt festgesetzt wird

5,90

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kanalanschlussgebühr Schwarzbau Fertigstellungsmeldung Abgabentatbestand Nachholeffekt
KanalgebührenO Gd Walchsee §2 Abs3
L37167 Kanalabgabe Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/28/0275-7  vom 07.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die BB, **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2024, Zl ****, wegen einer Übertretung nach dem Tiroler Wettunternehmergesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

in dubio pro reo Wettreglement
WettunternehmerG Tir 2019 §19 Abs4 VStG §45 Abs1Z1
L70307 Buchmacher Totalisateur Wetten Tiro 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/0127-14  vom 04.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde Herrn AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2023, Zl ***, wegen Übertretung des LSD-BG, nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen

zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 auf den Betrag von Euro 200,00 herabgesetzt wird.

Das Straferkenntnis wird dahingehend präzisiert, als es nach der Wortfolge „nach außen zur Vertretung befugte Organ“ weiters zu lauten hat

„, nämlich als Vorstandsmitglied“

2.Der Betrag für die Kosten des behördlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 20,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

ZKO Meldung kein funktionierendes Kontrollsystem
LSD-BG 2016 §19 LSD-BG 2016 §26
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/0029-6  vom 08.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.12.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den

Beschluss

1.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zustellbevollmächtigter Zustellung Heilung
ZustG §7 ZustG §9 Abs5
40/01 Verwaltungsverfahren L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2483/001-2023  vom 28.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.08.2023, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Baubewilligung für das Vorhaben „Neubau eines ***“ nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Raumordnung Bausperre Zweck
BauO NÖ 2014 §20 Abs1 Z3 ROG NÖ 2014 §26 Abs2 litb
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-550/001-2025  vom 28.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 06.02.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Tatort zu lauten hat:“ Gemeindegebiet ***, *** gegenüber *** / vor dem Haus ***“.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Fahrzeug Abstellen Gehsteig
StVO 1960 §8 Abs4 StVO 1960 §99 Abs3 lita
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/15/0231-7, LVwG-2025/15/0251-7  vom 10.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck, mitbeteiligte Partei AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2025, Zl ***, betreffend Verfahren nach dem AWG 2002

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bewilligungsantrag zurückgezogen ersatzlose Behebung
AVG §13 Abs7 VwGVG 2014 §27 VwGVG 2014 §28 Abs1 VwGVG 2014 §28 Abs2
40/01 Verwaltungsverfahren 83 Naturschutz Umweltschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2021/37/0048-92  vom 09.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. des AA, 2. des BB, 3. des CC, 4. des DD, 5. der EE und 6. des FF, alle in **** Z, alle vertreten durch WW, Adresse 1, **** Y, sowie über die Beschwerde 7. der GG in **** X, 8. des JJ in **** W, 9. des KK, 10. des LL, 11. des MM, 6. des NN, 12. des OO, 13. des PP, 14. der QQ, 15. des RR, 16. der SS, 17. des TT, 18. der UU und 19. der VV, alle in **** Z, alle vertreten durch XX, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.11.2020, Zl ***, betreffend Rückforderungsansprüche nach § 86d TFLG 1996 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Den Beschwerden wird insofern stattgegeben als die im angefochtenen Bescheid angeführten, zurückzuerstattenden Beträge wie folgt zu lauten haben

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Vermögensrechtliche Auseinandersetzung Substanzerträge Substanzwert Gemeindegutsagrargemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen
FlVfLG Tir 1996 §33 FlVfLG Tir 1996 §37 FlVfLG Tir 1996 §86d VwGVG 2014 §28 VwGVG 2014 §29
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2251-10  vom 07.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, D-***** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.7.2024, ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung eines Objektes als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Untersagung der weiteren Benützung Freizeitwohnsitz Deutschland Pensionistin Ärztliche Hilfe
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/29/0424-6  vom 03.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1 in **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TVAG

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bauplatzanteil Bauplatzvergrößerung
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §10 Abs2
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E G07/10/2025.004/003  vom 01.04.2025
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF1, geboren am ***, und der Frau BF2, geboren am ***, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Herrn AA, wohnhaft in ***, ***, vom 07.01.2025 gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde [KG] vom 19.12.2024, Zahl: ***, in einem Verfahren gemäß § 16 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG

zu Recht

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufung des Herrn BF1 und der Frau BF2 vom 15.11.2024 Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt II. des Bescheids der Bürgermeisterin der Gemeinde [KG] vom 29.10.2024, Zahl: ***, ersatzlos behoben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Baurecht; geringfügiges Bauvorhaben; Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids; Aufhebung Kostenausspruch; Frist von 4 Wochen nach Baubeginn gilt gemäß § 16 Abs. 2 dritter Satz Bgld. BauG für einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides für alle Parteien des § 21 Abs. 1 auch für Bauwerber.
Bgld. BauG §16 Abs2
L82001 Bauordnung Burgenland
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/14/0577-6  vom 28.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, gegen den Bescheid der Stadt Z (belangte Behörde) vom 18.1.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der zweite Spruchpunkt entfällt und der erste Spruchpunkt nunmehr wie folgt lautet

„Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 wird Ihnen als Eigentümer die Beseitigung der baulichen Anlagen

1. Gartenhaus

2. Terrasse mit Überdachung

3. Geräteschuppen, sowie

4. WC

auf der Teilfläche *** des Grundstücks **1, KG ***** Y, und die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands bis spätestens 31.7.2025 aufgetragen.“

Darüber hinaus wird in den Spruchpunkten III und IV die Aufzählung der baulichen Anlagen jeweils um „3. Geräteschuppen“ ergänzt.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Bewilligungs- oder Anzeigepflicht
BauO Tir 2022 §46 ROG Tir 2022 §35 Abs2 ROG Tir 2022 §41 Abs2
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/24/0696-1  vom 07.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.02.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem FSG

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 900,00 (EFS 17 Tage) auf Euro 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) herabgesetzt wird.

2.Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 73,00 neu bestimmt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lenken ohne gültige Lenkberechtigung
FSG 1997 §1 FSG 1997 §37
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/14/0455-5  vom 03.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde), vertreten durch Rechtsanwälte BB in Y, vom 31.5.2023, ***, ***, betreffend eine Bewilligung für den Neubau eines Betriebsgebäudes auf Grundstück **1, KG **** Z, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.3.2025

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Neuer Bebauungsplang
BauO Tir 2022 §33
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/34/0447-17  vom 03.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 20.1.2025, ***, betreffend Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.3.2025

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Verständigung über die Hinterlegung Falsche Briefkasten
WRG 1959 §137 Abs3 Z8 WRG 1959 §138 Abs1 lita AVG §62 Abs1 ZustG §7 ZustG §17 VStG §45 Abs1 Z2 erster Fall
81/01 Wasserrechtsgesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/26/0448-1  vom 02.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die beiden Beschwerden

a) des AA, Adresse 1, **** Z, und

b) des BB, Adresse 2, **** Y

gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 11.12.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung baupolizeilicher Aufträge in Ansehung des Hauses auf den Gsten .**1 und **2, beide KG Y, nach der Tiroler Bauordnung

zu Recht

1.Die beiden Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

a)er sich auch auf die Bestimmung des § 46 Abs 4 TBO 2022 zu stützen hat und

b)die erteilten Benützungsverbote unverzüglich, längstens aber mit 30.04.2025 zu beginnen haben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Benützungsverbot Abweichung vom Baukonsens
BauO Tir 2022 §46 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs6litd
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/35/0475-5  vom 02.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, **** Z, Adresse 1, vertreten durch die BB, Adresse 2, 6410 Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.1.2025, ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnisses behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Werbeeinrichtung Anbringung
NatSchG Tir 2005 §15 Abs1 StVO 1960 §84 Abs2 VStG §9 Abs1
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren 90/01 Straßenverkehrsordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/1010-11  vom 08.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Passgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Mitglied des Islamischen Staates Gefährdungsprognose
PaßG 1992 §14 Abs1 Z5
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/0887-3  vom 03.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aus Anlass des Vorlageantrages vom 05.03.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2024, Zl *** – über die Beschwerde vom 12.02.2023 des AA, Adresse 1, **** Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.02.2024, Zl ***, betreffend die vorläufige Festsetzung der Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer sowie eines Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach dem Tiroler TourismusG 2006 für das Jahr 2024

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vorschreibung Pflichtbeitrag Nutzenfiktion Vermietung von Ordinationsräumlichkeiten
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol L34007 Abgabenordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/2090-5  vom 03.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.07.2024, ***, betreffend Angelegenheiten nach der Gewerbeordnung 1994

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er lautet wie folgt

„Es wird gem. § 340 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 150/2024, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes mit dem Wortlaut „Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“ im Standort Adresse 1, **** Z durch AA, geb. XX.XX.XXXX, vorliegen.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Elektrotechnik Nachweis der Zugangsvoraussetzungen Unternehmerprüfung
GewO 1994 §18 GewO 1994 §19 GewO 1994 340 Abs2 Elektrotechnikzugangs-VO §1 Abs1 UnternehmerprüfungsO §8
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/2764-3  vom 03.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 11.10.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2024 über die Beschwerde des AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 18.01.2024, Zl ***, betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) für 2023, nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

FreizeitwohnsitzabgabeFreizeitwohnsitzBergsportvereinHütte abgelegen spartanische AusstattungAbgabenbefreiung hier: keineAbweisung
FWAG Tir 2019 §1 Abs2
80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/49/0238-4  vom 03.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 26.1.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2025, ***, über die Beschwerde vom 18.11.2024 des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.10.2024, ***, betreffend die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wasseranschlussgebühr Altbaumasse Neubaumasse Baumasse Altbestand Neubau
WassergebührenO Gd Fritzens §2 Abs1 WassergebührenO Gd Fritzens §9
L37297 Wasserabgabe Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/35/2837-5  vom 02.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA, vertreten durch Obmann BB, Adresse 1, **** Z, wiederum vertreten durch die CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als DD vom 8.10.2024, ***, betreffend die Abweisung eines Antrags einer Agrargemeinschaft nach dem TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gemeindegutsagrargemeinschaft Streitigkeit zwischen Gemeinde und Gemeindegutsagrargemeinschaft Agrargemeinschaftliches Grundstück Veräußerung Verfügungen des Substanzverwalters Angelegenheit die ausschließlich den Substanzwert betrifft Angelegenheit die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte betrifft Beeinträchtigung der Nutzungsrechte Weiderechte
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5 FlVfLG Tir 1996 §36c Abs1 FlVfLG Tir 1996 §36c Abs4 FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/37/0276-4  vom 02.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z (= belangte Behörde) vom 16.01.2025, Zahl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000

zu Recht

1.Die für 30.04.2025 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wird abberaumt.

2.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 280,00 auf Euro 200,00 herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 19 Stunden auf 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Auskunftserteilung Statistische Erhebung Persönliche Befragung Mitwirkungspflicht
BundesstatistikG 2000 §3 BundesstatistikG 2000 §6 BundesstatistikG 2000 §9 BundesstatistikG 2000 §27 BundesstatistikG 2000 §66 VwGVG 2014 §44 VwGVG 2014 §50 VwGVG 2014 §52 VStG §5 VStG §19 VStG §20 VStG §45 EWStV 2010 §1 EWStV 2010 §4 EWStV 2010 §5 EWStV 2010 §6 EWStV 2010 §7 EWStV 2010 §8 EWStV 2010 §9 EWStV 2010 §11
46/01 Bundesstatistikgesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/49/0237-4  vom 02.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z (= belangte Behörde) vom 16.01.2025, Zahl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000

zu Recht

1.Die für 30.04.2025 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wird abberaumt.

2.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 280,00 auf Euro 200,00 herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 19 Stunden auf 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Erschließungsbeitrag Bauplatzanteil Baumasse Altbestand Neubau
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §9 Abs2 VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §4
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/3012-3  vom 02.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 30.9.2024, ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung eines Wohnobjektes als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Benützung des Objektes Adresse 1, **** Z als Freizeitwohnsitz „mit sofortiger Wirkung“ untersagt wird. Im Übrigen wird der Bescheid bestätigt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Untersagung der weiteren Benützung Freizeitwohnsitz Arbeitswohnsitz Holland Verlagerung der Lebensinteressen
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/13/0486-3  vom 01.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in**** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Mangelnde Mitwirkung
MSG Tir 2010 §1 Abs2 lita MSG Tir 2010 §2 Abs1 lita MSG Tir 2010 §33
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/31/2967-9  vom 31.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, pA Verein zur Förderung des DOWAS, Adresse 2, **** Y (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.10.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als für den Zeitraum 1.1.2025 bis 31.1.2025 aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes eine einmalige Leistung in der Höhe von Euro 517,23 und aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes eine einmalige Leistung in der Höhe von Euro 565,- gewährt und auf das bekanntgegebene Konto des Beschwerdeführers überwiesen wird.

Die Mindestsicherung wird im Rahmen des § 17 Abs 1 und 2 TMSG als Vorausleistung im Falle eines Anspruches auf die beantragte Ausgleichszulage gewährt.

Hinsichtlich des Zeitraumes 7.10.2024 bis 31.12.2024 wird die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gewährung Mindestsicherung Erwerbstätigeneigenschaft Fürsorgeabkommen Deutscher Staatsbürger
MSG Tir 2010 §3 MSG Tir 2010 §5 MSG Tir 2010 §6 MSG Tir 2010 §17
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/49/2582-3  vom 31.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 4.9.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.8.2024, ***, über die Beschwerde vom 24.6.2024 des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 6.6.2024, ***, betreffend eine Haftung für Kommunalsteuer

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 6.6.2024, ***, behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kommunalsteuer Konkurseröffnung Insolvenz Haftungsbescheid Haftung Zur-Kenntnis-Bringung der Grundlagen des Haftungsbescheides Masseverwalter Prokurist Faktischer Geschäftsführer
KommStG §6a KommStG §11 BAO §9 BAO §9a BAO §80 BAO §198 BAO §224 BAO §248
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/22/0699-2  vom 31.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, **** Z, Adresse 1, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.2.2025, Zl. ***, wegen einer Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Auskunftspflicht Falscher Tatvorwurf
VStG §45 Abs1 Z2
40/01 Verwaltungsverfahren 46/01 Bundesstatistikgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/29/0539-8  vom 31.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.01.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat wie folgt

„1 Datum/Zeit:09.09.2024 – 22.12.2024

Ort:MS BB, **** X, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn CC, XX.XX.XXXX, seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 09.09.2024 bis einschließlich 22.12.2024 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.

2. Datum/Zeit:09.09.2024 – 22.12.2024

Ort:Volksschule Z, **** Z, Adresse 3

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn DD, geb. XX.XX.XXXX, seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 09.09.2024 bis einschließlich 22.12.2024 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.

3. Datum/Zeit:09.09.2024 – 22.12.2024

Ort:Volksschule Z, **** Z, Adresse 3

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter EE, geb. XX.XX.XXXX, ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin ist zum Besuch der einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 09.09.2024 bis einschließlich 22.12.2024 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.“

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 198,00 (zweimal je Euro 88,00 und einmal Euro 22,00) zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung Onlineunterricht an ausländischer Schule
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/49/0563-4  vom 31.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 29.1.2024, ***, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2023, ***, als verspätet in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Strafverfügung Hinterlegung Einspruch
ZustG §17 Abs3 VStG §49
40/01 Verwaltungsverfahren 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/14/0980-6  vom 28.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 4.3.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 800 zu leisten.

3.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Mittelpunkt der Lebensinteressen
ROG Tir 2022 §13a Abs1 lita 1.Fall ROG Tir 2022 §13a Abs3 ROG Tir 2022 §13 Abs1
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/41/2427-5 , LVwG-2024/41/2738-3  vom 27.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen

das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.07.2024, Zl *** (LVwG-2024/41/2427), betreffend Übertretungen nach dem KFG und der StVO, sowie

gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.09.2024, Zl *** (LVwG-2024/41/2738), betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

A)Zur Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.07.2024, Zl *** (LVwG-2024/41/2427)

1.Der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden) herabgesetzt wird.

2.Die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

3.Die Beschwerde zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nunmehr zu lauten hat wie folgt

„Sie haben sich am 01.04.2024 um 15:09 Uhr in der Verkehrsinspektion, **** Z, Adresse 2 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie am 01.04.2024 gegen 14:53 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) auf dem Adresse 3 in Z Richtung Norden in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“

Bei der Verwaltungsübertretung, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), hat es zu lauten wie folgt: „§ 5 Abs 1, Abs 5 und Abs 9 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 6/2017 iVm § 99 Abs 1 lit b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023“.

Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten: „§ 99 Abs 1 lit b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023“.

4.Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde werden neu bestimmt mit Euro 180,00.

5.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 330,00 zu bezahlen.

6.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)Zur Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.09.2024, Zl *** (LVwG-2024/41/2738)

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fehlende Warnweste Verweigerung Vorführung zum Amtsarzt Entzug Lenkberechtigung
KFG 1967 §102 Abs3 Satz5 KFG 1967 §102 Abs10 StVO 1960 §5 FSG 1997 §7 FSG 1997 §24
90/02 Kraftfahrgesetz 90/01 Straßenverkehrsrecht 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/37/3142-4  vom 01.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 28.11.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es

bei den verletzten Rechtsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG)

„§ 89a Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 122/2022, iVm § 99 Abs 3 lit j StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG)

„§ 99 Abs 3 lit j StVO 1960, BGBl 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023“

zu lauten hat.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 20,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsbeeinträchtigung Besorgnisjudikatur Hinderung des Verkehrs rechtfertigender Notstand
StVO 1960 §89a StVO 1960 §99 VStG §5 VStG §6 VStG §19 VStG §20 VStG §45 VwGVG 2014 §44 VwGVG 2014 §50 VwGVG 2014 §52
40/01 Verwaltungsverfahren 90/01 Straßenverkehrsordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/24/0426-2  vom 27.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.07.2024, ***, betreffend einen Antrag auf Namensänderung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Niederländisches Namensrecht Gebrauchsname
NÄG 1938 §1
41/03 Personenstandsrecht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1505/001-2024  vom 27.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

I.zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das Strafverfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

und II.den Beschluss gefasst

1.Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)nicht zulässig.

Sozialversicherungsrecht Verwaltungsstrafe Dialogverfahren Bindungswirkung A1 Formular
ASVG §33 32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-303/002-2025  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.04.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über den Antrag der A GmbH, in ***, ***, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Baueinstellung nach der NÖ Bauordnung 2014, den

BESCHLUSS

1.Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baueinstellung Verfahrensrecht aufschiebende Wirkung Antrag Unzulässigkeit
BauO NÖ 2014 §5 Abs4
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/0785-5  vom 27.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der „Verlassenschaft nach AA“, vertreten durch die Erbin BB, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen die Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.02.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nichtbescheid Abgeschlossenes Verlassenschaftsverfahren
BauO Tir 2022 §46 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/29/0584-4, LVwG-2025/29/0585-4, LVwG-2025/29/0586-4  vom 27.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der AA, Adresse 1, *** ** Z, Tschechische Republik, vertreten durch BB, Adresse 2, **-***** Y, vom 26.03.2025 in der Beschwerdesache gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.01.2025, *** (LVwG-2025/29/0584), *** (LVwG-2025/29/0585), *** (LVwG-2025/29/0586) betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG

zu Recht

1.Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, *** ** Z, Tschechien, vertreten durch BB, Adresse 2, **-***** Y, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.01.2025, *** (LVwG-2025/29/0584), *** (LVwG-2025/29/0585), *** (LVwG-2025/29/0586) betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG, den

B e s c h l u s s

1.Die Beschwerden werden als verspätet zurückgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verspätete Beschwerde Antrag auf Wiedereinsetzung
VwGVG 2014 §7 VwGVG 2014 §33
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/20/0664-1  vom 28.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.02.2025, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung einer bescheidmäßigen Aufforderung zur Beibringung von Befunden

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Beibringung von Befunden mit der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beginnt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung der LenkberechtigungFormalentzugAufforderung Befunde (hier LFP/CDT) vorzulegen
FSG 1997 §24 Abs4
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/2347-4  vom 27.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, Obfrau BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.07.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vereinsgesetz 2002, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Amtswegige Auflösung des Vereins
VerG 2002 §29
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/43/0222-6  vom 27.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 04.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 340,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verletzung des baubehördlichen Auftrags
BauO Tir 2022 §67 Abs1lito
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/15/2819-9  vom 26.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2023, Zl ***, betreffend einen Wiederherstellungsauftrag nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

bewilligungsfreier Wegabschnitt Betrachtung als Gesamtanlage Durchführung von Sanierungsarbeiten damit keine Gesamtänderung Interessen des Naturschutzes nicht berührt
NatSchG Tir 2005 §17 NatSchG Tir 2005 §6 litd NatSchG Tir 2005 §6 litf
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/0548-1  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.11.2024, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Sanierungskonzept falscher Tatvorwurf
AWG 2002 §62 Abs3
83 Naturschutz Umweltschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/48/0279-2  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde des AA vertreten durch BB, Adresse 1, ****Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz iVm der Tiroler Bauordnung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ersatzvornahme von Maßnahmen laut Bauauftrag
VVG 1991 §4
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/19/0311-3  vom 24.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, StA Türkei, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch den BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides das Zitat „sowie § 10 Abs. 1 lit. b“ zu entfallen hat.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Grundversorgung Notlage Einkommen
GrundversorgungsG Tir 2006 §4 GrundversorgungsG Tir 2006 §6
L92407 Betreuung Grundversorgung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/22/0656-2  vom 24.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.X.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 5.3.2025, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entziehungsdauer
FSG 1997 §7 Abs3 Z1 FSG 1997 §24 Abs1 FSG 1997 §24 Abs3 FSG 1997 §30 Abs1 VwGVG 2014 §13 Abs2
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG -2024/12/2583-3  vom 26.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare Polizeiorgane der Polizeiinspektion X durch die Sicherstellung eines Mobiltelefons der Marke *** samt SIM- und SD-Karte, eines transparenten Crushers sowie zweier Aufbewahrungsbehältnisse und eren Aufrechterhaltung ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Sicherstellung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Mobiltelefons der Marke *** (gelb/goldfarbig) samt SIM- und SD-Karte bis zu dessen Rückstellung an den Beschwerdeführer (Versand an Beschwerdeführer am 20.04.2021) sowie die Sicherstellung des transparenten Crushers und zweier Aufbewahrungsbehältnissen bis zur Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft mit Zwischenbericht vom 13.04.2021, ***, durch - der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion X am 06.03.2024 gegen 15:00 Uhr im Personalzimmer, Adresse 2 in **** X rechtswidrig war.

2.Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer als Ersatz für Schriftsatzaufwand Euro 737,60, als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, als Ersatz für die Eingabegebühr Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1.689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnis zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Sicherstellung Mobiltelefon Urteil EuGH C-548/21 keine gerichtliche Genehmigung keine Berichterstattung binnen 14 Tagen
StPO 1975 §110 Abs3 Z3 StPO 1975 §113 Abs4 32016R0679 Datenschutz-GrundV Art4 Abs1 litc
25/01 Strafprozess E3R E19400000
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/0102/3  vom 26.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Architekt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.12.2024, Zl ***, betreffend eines Rodungsantrages für die Wasserversorgungsanlage Oberseehütte nach dem ForstG 1975

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wasserversorgungsanlage Rodung fehlende Zustimmungserklärung
ForstG 1975 §19 Abs1 Z2 AVG §13 Abs3
80/02 Forstrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/49/0132-7  vom 26.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 19.12.2024, ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im ersten und zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) das Tierschutzgesetz (TSchG) in der Fassung BGBl I Nr 130/2022 zu zitieren ist.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt € 180,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Sphynx-Katzen Qualzucht Qualzuchtmerkmale Import Zucht Zuchtabsicht Verfall
TierschutzG 2005 §8 Abs2 TierschutzG 2005 §37 Abs2a TierschutzG 2005 §37 Abs3 TierschutzG 2005 §5 Abs1 TierschutzG 2005 §5 Abs2 Z1 lite TierschutzG 2005 §37 Abs1 TierschutzG 2005 §40 Abs1 VStG §17
86/01 Veterinärrecht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/0175-17  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.12.2023, Zahl ***, betreffend den Entzug eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung Aufenthaltstitel Zu geringe Entlohnung
NAG 2005 §28 Abs5 NAG 2005 §28 Abs6 NAG 2005 §41 Abs2 Z1
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/17/0030-6  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises des Beschwerdeführers gem. § 13 Abs 2 BO 1994 mit 6 Monaten, gerechnet ab 13.10.2024, festgelegt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

ntziehung des Taxilenkerausweises Alkoholdelikt
BO 1994 §6 Abs1 Z3 lita
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/0208-5  vom 20.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.1.2025, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

fremdes Jagdgebiet
JagdG Tir 2004 §42 Abs1
L65007 Jagd Wild Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/2326-1  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung Verdienstentgang Juristische Person
EpidemieG 1950 §32 Abs1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/2683-1  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.09.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung Verdienstentgang Juristische Person
EpidemieG 1950 §32 Abs1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/2994-1  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.10.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung Verdienstentgang Juristische Person
EpidemieG 1950 §32 Abs1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/27/0030-1  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.11.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verdienstentgang Vergütung Juristische Person
EpidemieG 1950 §32 Abs1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/0469-8  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, StA der Republik Armenien, (alias AA, geb XX.XX.XXXX, StA Aserbeidschan), vertreten durch RAe BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) vom 09.01.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2025

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das Fremdenpolizeigesetz 2005 jeweils mit der Fundstelle „BGBl I Nr 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr 27/2020“ zu zitieren ist.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erschleichen Aufenthaltstitel Falsche Angaben Aliasidentität
FrPolG 2005 §120 Abs2 Z2
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/28/2324-16  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2024, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der Elektroschutzverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00, zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nicht vorhandenes Kontrollsystem Schwerer Arbeitsunfall
ASchG 1994 §130 ESV 2012 §12 Abs1
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/34/0596-6  vom 25.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Y vom 27.1.2025, ***, betreffend Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Elektronische Zigaretten Inverkehrbringen Großhändler Trafik Tathandlung Tatort Tatzeit
TNRSG 1995 §1 TNRSG 1995 §2 TNRSG 1995 §5d TNRSG 1995 §10b TNRSG 1995 §10c TNRSG 1995 §14 Abs1 Z1 VStG §44a Z1 VStG §45 Abs1 Z3
82/02 Gesundheitsrecht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/3025-8  vom 24.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.10.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte - als Schlüsselkraft (Studienabsolvent)“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol die Kosten für die bei der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Dolmetscherin in der Höhe von Euro 185,90 zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nichtvorliegen Arbeitsangebot Aufenthaltstitel "Studienabsolvent"
NAG 2005 §24 NAG 2005 §25 NAG 2005 §41 Abs2 Z3 NAG 2005 §9 Abs3 Z3
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/0979-6  vom 24.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, ***** Z, Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.03.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz
ROG Tir 2022 §13 ROG Tir 2022 §13a
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/43/0509-13  vom 24.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA und des BB, beide vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y, im Beschwerdeverfahren vertreten durch DD, Adresse 2, **** Z, vom 05.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland Ferienwohnung vs hauptwohnsitzliche Nutzung
BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/46/1895-9  vom 24.03.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, **** Z, Adresse 1, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.06.2024, Zl ***, wegen eines Lenkverbots nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bindungswirkung Lenkberechtigung Entzug 1 Monat Geschwindigkeitsüberschreitung
FSG 1997 §3 Abs1 Z2
90/02 Führerscheingesetz