Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, v.d. BB, gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 31.3.2022, Zl *** wegen Untersagung einer Bauanzeige nach § 30 Abs 3 TBO 2018 betreffend die Anbringung zweier digitaler Werbeeinrichtungen am Objekt Adresse 1 auf der Gp. **1 KG Y nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung
zu Recht
1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Bauanzeige vom 3.12.2021 (Einlaufstempel Gemeinde Z vom 9.12.2021) samt „***“ (Einlaufstempel Gemeinde Z vom 9.12.2021) für die Errichtung zweier digitaler Werbeeinrichtungen am Objekt Adresse 1 auf der Gp. **1 KG Y gemäß § 30 Abs 4 TBO 2022 nach Maßgabe der einen integrierten Bestandteil dieser Entscheidung darstellenden ergänzenden bzw. konkretisierenden Projektunterlagen, und zwar
-Einreichplan „Lageplan, Grundrisse, 3D-Ansichten“, Datum 14.7.2022 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 21.7.2022)
-Einreichplan „Ansicht Adresse 1, Ansicht Adresse 2 Schnitte“, Datum 14.7.2022 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 21.7.2022)
sowie folgender Projektergänzungen
Zur Gestaltung
-Die Fassade im Umkreis der geplanten Webeeinrichtung wird insofern abgeändert (im Detail siehe die Planskizze Anlage A zur Verhandlungsniederschrift vom 27.1.2025), als die Fensterelemente links und rechts der Werbeeinrichtung geschlossen werden, um eine bessere optische Gestaltung zu gewährleisten.
Zur Verkehrssicherheit
-Für die Anlage wird eine geeignete Voreinstellung vorgenommen, sodass gewährleistet wird, dass die Einhaltung der im verkehrstechnischen Gutachten erwähnten Grenzwerte nach RVS 05.06.12 jederzeit gewährleistet wird.
-Die Anlage wird tagtäglich von 6:10 Uhr bis 23:50 Uhr betrieben. Die restliche Zeit wird die Anlage abgeschaltet und ist nicht in Betrieb. Die Steuerung der Anlage erfolgt über einen selbstüberwachten PC. Dieser steuert direkt einen Medienkontroller, der bei einem Ausfall des PC’s oder sonstigen Störungen den VIT (LED Screen) automatisch auf schwarz(dunkel) schaltet. Die Anlage ist über den PC zeitlich überwacht und wird über das lokale Netzwerk auch ferngewartet.
-Ein abruptes Umschalten von Dunkelheit auf Tageslicht wird durch Voreinstellungen vermieden, indem der Übergang der Helligkeitseinstellungen nacheinander abhängig von den Umfeldbedingungen erfolgen. Die Anlage verfügt über eine automatische Helligkeitsteuerung, die mit Hilfe eines Außenhelligkeitssensor (Der Lichtsensor NS060 ist direkt am Screen montiert und misst die Lux direkt am Screen), der mindestens je 5 periodisch, kontinuierliche Einzelmessungen innerhalb eines Zeitfensters von 2 bis 5 min durchführt, die Helligkeit der LED-Wände nachregelt. Im Regelbetrieb der Anlage ist vorgesehen, die automatische Helligkeitssteuerung zu integrieren.
-Mit Hilfe der automatischen Helligkeitssteuerung ist eine Einhaltung der Grenzwerte nach Tabelle 3 der RVS 05.06.12 unter Berücksichtigung der Lage und Fläche der LED-Wände zu unterschiedlichen Tageszeiten möglich. Dabei wird die Helligkeitseinstellung so vorgewählt, dass die angegebene maximal zulässige Leuchtdichte von 650 cd/m2 sowie die mittlere Leuchtdichte von 105,8 cd/m2 bei beiden Anlagen in den Nachtstunden nicht überschritten wird. Die erlaubte Lmax unter tags ist hingegen abhängig von der realen Tageslichtbeleuchtungsstärke zu regeln, die mit Hilfe des automatischen Helligkeitssensors bestimmt wird. Die Leistung der Anlage wird dementsprechend grundsätzlich gedrosselt.
-Bei der automatischen Helligkeitsregelung ist folgendes vorgesehen: Die Helligkeit der Anlage stellt sich automatisch ein. Die maximale Leuchtkraft ist auf 80% voreingestellt, was nur bei direkter Sonneneinstrahlung zutrifft. Der Lichtsensor NS060 ist direkt am Screen montiert und misst die Lux direkt am Screen. Bei Dunkelheit oder Bewölkung regelt die Multifunktionskarte MFB300die Helligkeit auf unter 20% ab.
-Das Leuchtdichteverhältnis zwischen den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Signalgeber der VLSA) und den beiden Anlagen wird mit dem Betrieb der Anlagen so fixiert, dass der Wert von 1:1000 zumindest erreicht wird.
-Die Häufung verkehrsfremder Informationen gegenüber verkehrsrelevanten Informationen (Überschwelligkeit) im Sinne von Blinken, Flimmern, Flackern oder Überstrahlung wird mit der technischen Ausführung der geplanten Werbeeinrichtung der Typenreihe *** oder CC und der Regelung im Betrieb mittels optischer Sensoren NS060 (verbunden mit der Multifunktionskarte MFN300) unterbunden.
-Beim Betrieb der Anlage sind rasche Bildwechsel und schnelle Bewegungen nicht vorgesehen, die Informationsdichte der Werbeinhalte wird dementsprechend angepasst, dass keine zu langen Lesezeiten entstehen. Der Sujetwechsel an sich erfolgt langsamer als 3 Sekunden, die minimale Standzeit eines Gesamtbildes beträgt immer zumindest 3 s, im Regelfall sind längere Standzeiten vorgesehen
zur Kenntnis genommen und der Ausführung zugestimmt.
2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.