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Neue Veröffentlichungen der Landesverwaltungsgerichte aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

255 Einträge · Letztes Datenupdate: 16.03.2026 22:17:58

Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/19/2666-5  vom 11.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M., über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kürzung Sprachnachweis Niveau A2
MSG Tir 2010 §16a MSG Tir 2010 §19
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/36/2037-47  vom 10.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde (1.) des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, (2.) des BB, wohnhaft Adresse 2, **** Y und (3.) des CC, wohnhaft Adresse 3, **** Z, alle vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 4, **** X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.06.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die gemeinsame Beschwerde (1.) des AA, (2.) des BB und (3.) des CC, wird jeweils mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen

dass die Baubewilligung gemäß § 34 TBO 2022 für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.06.2022, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konkretisiert mit Schriftsatz des anwaltlich vertretenen Bauwerbers EE vom 25.08.2025, dem Betriebskonzept der Landwirtschaftskammer Tirol vom 27.05.2022 und der Erklärung des GG vom 19.02.2019, erteilt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Weißer Fleck Nachbarbeschwerde
BauO Tir 2022 §33
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/0293-15  vom 10.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier aufgrund des Vorlageantrages des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, in der Beschwerdesache gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 13.08.2024, AZ ***, betreffend Einwendungen gegen die Rückstandsausweise vom 27.04.2023

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass bei der Forderung im Rückstandsausweis über die Kanalgebühren mit Fälligkeit 15.11.2012, „Kanalgebühr B533 Nachverrechnung 2007 bis 2011“ in der Höhe von EUR 606,47, Einhebungsverjährung nach § 238 BAO eingetreten ist. Im übrigem wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Rückstandsausweis Einhebungsverjährung
BAO §238 AbgEO §12 AbgEO §13
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/3112-5, LVwG-2024/27/3113-5  vom 09.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden des 1. AA (LVwG-2024/27/3112) und des 2. BB (LVwG-2024/27/3113), beide vertreten durch CC Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y, jeweils vom 13.11.2024, Zl *** (betreffend AA) und ***(betreffend BB), wegen Übertretungen der BauV iVm dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

wie folgt

1.Die Beschwerden in den Verfahren LVwG-2024/27/3112 und LVwG-2024/27/3113 werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin haben jeweils 20 % der zu ihren Strafverfahren verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 166,00, zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kontrollsystem Absturzsicherung
BauV §8
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/23/0065-6  vom 09.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde des AA, vertreten durch seine Mutter BB, als gesetzliche Vertreterin, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, und die mit Antrag vom 18.03.2025 begehrte Leistung der Frühförderung nach § 9 Abs 2 lit d TTHG für den Zeitraum von 10.03.2026 bis 09.07.2027 im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche gewährt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behinderung mobile Frühförderung
TeilhabeG Tir 2018 §2 Abs2 TeilhabeG Tir 2018 §3 TeilhabeG Tir 2018 §4 TeilhabeG Tir 2018 §9 Abs2 TeilhabeG Tir 2018 §33
L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/30/0463-2  vom 09.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, Deutschland, gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizei-direktion Tirol vom 12.01.2026, Zl ***, betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

verspäteter Einspruch
VStG §49 Abs1 FrPolG 2005 §15 Abs1 FrPolG 2005 §120 Abs1
40/01 Verwaltungsverfahren 41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/45/2460-17  vom 05.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.2011, vertreten durch den Verfahrenshelfer Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol, ohne Datum, GZ ***, betreffend eine Kostenersatzpflicht nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, als dass die vorsätzlich falsche Notmeldung am 24.04.2025 erfolgte (anstelle von 25.04.2025).

Die im Spruch enthaltene Leistungsfrist gemäß § 59 Abs 2 AVG wird mit „binnen 4 Wochen ab Zustellung der vorliegenden Entscheidung“ konkretisiert.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kostenersatzpflicht § 92a SPG
SPG 1991 §92a Abs1a Z1
41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-327-22/2025-R12  vom 23.02.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Partner Rechtsanwalt GmbH, W,Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde der Ö AG, W, vertreten durch Fellner Wratzfeld gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.11.2025, Zl, betreffend einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der verfahrenseinleitende Antrag vom 04.06.2025 auf Erteilung der naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines provisorischen Aufnahmegebäudes, eines provisorischen Aufzuges und von Fahrradunterständen am Bahnhof B auf GST-NR xxxx, KG B, als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Naturschutz Anwendungsbereich Eisenbahn Bundeskompetenz
B-VG Art10 Abs1 Z9 NatSchG Vlbg 1997 §1 Abs2
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-101/092/17288/2025  vom 23.01.2026
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde der A. GmbH & Co KG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien (Magistratsabteilung 64) vom 11.9.2025, Zl. ..., betreffend eine eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung nach dem Eisenbahngesetz (EisbG), nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 12.1.2026

zu Recht erkannt und verkündet

unter der auflösenden Bedingung der Herstellung der Fahrgastunterstände (Punkt 3.24 des Anhangs A zu der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellenden Prüfbescheinigung der B. GmbH vom 3. September 2025) binnen eines Jahres ab Zustellung dieses Bescheides“I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und in Spruchpunkt 1.c des bekämpften Bescheids die Wortfolge „

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Eisenbahnrecht eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung Straßenbahn auflösende Bedingung Haltestelle
EisenbahnG 1957 §34b StrabV 1999 §30 Abs2
93 Eisenbahn
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-1-54/2025-R15  vom 05.03.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde des Dr. S A, G, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH, Schruns, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 02.12.2024, Zl, betreffend Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz (KFG), zu Recht erkannt

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1. aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 2. mit der Maßgabe bestätigt, dass der im Spruch angeführte Tatort statt „G, x“ zu lauten hat: „G, y“.

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 30 Euro.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschuldigte hinsichtlich Spruchpunkt 2. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 60 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 390 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Kraftfahrrecht Kindersicherung Tatumschreibung
KFG §106 Abs5 VStG §44a Z1
40/01 Verwaltungsverfahren 90/02 Kraftfahrgesetz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1208/001-2025  vom 25.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des B, *** in ***, vertreten durch A Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19.05.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich beider Spruchpunkte aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gewerberecht Verwaltungsstrafe unbefugte Gewerbeausübung Betriebsanlage Tatvorwurf Konkretisierungsgebot
GewO 1994 §366 Abs1 Z1 GewO 1994 §366 Abs1 Z2 VStG 1991 §44a Z1
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-107/042/2083/2026, VGW-107/V/042/2714/2026  vom 20.02.2026
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

A) zu VGW-107/042/2083/2026

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Pfändungsgebührenbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, vom 9.1.2026, Zl. ..., mit welchem eine Pfändungsgebühr in der Höhe von 10,00 Euro vorgeschrieben wurde, zu Recht

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und der Pfändungsgebührenbescheid ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.

B) zu VGW-107/V/042/2714/2026

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Rückstandsausweis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, vom 9.1.2026, Zl. ..., mit welchem die fällige Geldstrafe in der Höhe von EUR 98,-- und die mit Rückstandsausweis als fällig festgestellte Mahngebühr in der Höhe von EUR 5,-- als rückständig festgestellt wurden, den

Beschluss

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.

Rückstandsauweis Forderung Pfändung Zahlungsaufforderung Vollstreckungsverfügung
VStG §54b VVG §1 Abs1
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/18/2865-7  vom 05.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.09.2025, ***, betreffend der Bestellung einer Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.02.2026

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die entscheidungswesentlichen Bestimmungen § 13 Abs 1 Z 1 lit b iVm § 39 Abs 2 und 4 iVm § 345 Abs 1 und 5 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 130/2024, zu lauten haben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Geschäftsführerbestellung Ausschlussgrund
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb GewO 1994 §39 GewO 1994 §345
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/22/3043-3  vom 03.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.10.2025, ***, wegen Nichtvorliegens der individuellen Befähigung betreffend das Gewerbe „Maler und Anstreicher, verbunden mit Lackierer, Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)“

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag des Beschwerdeführers vom 4.9.2025 auf Feststellung der individuellen Befähigung betreffend das Gewerbe „Maler und Anstreicher, verbunden mit Lackierer, Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk) gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.10.2025, *** ersatzlos behoben wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

entschiedene Sache Nichtvorliegen einer individuellen Betätigung
GewO 1994 §68 Abs1
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/32/0340-6  vom 03.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 09.01.2026, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Keine Kenntnis von der Verpflichtung
ZustG §16 ZustG §17
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/40/0419-2  vom 03.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2026, Zl ***, betreffend die Nichtkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung und Untersagung der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilung nach der GewO 1994

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ausschließungsgrund
GewO 1994 §13
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-1-365/2025-R6  vom 02.03.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Birgit König über die Beschwerde des A S, B, vertreten durch die Grass & Dorner Rechtsanwälte, Bregenz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.05.2025, Zl, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung im letzten Satz die Wortfolge „mit besonderer Rücksichtslosigkeit“ ersetzt wird durch die Wortfolge „unter Missachtung der erforderlichen Überholsichtweite vor einer Bahnunterführung und bei Gegenverkehr, somit unter besonders gefährlichen Verhältnissen“.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 200 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 1.300 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Straßenverkehrsordnung besonders gefährliche Verhältnisse Überholen
StVO 1960 §16 Abs1 lita StVO 1960 §99 Abs2 litc
90/01 Straßenverkehrsordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/31/3243-27  vom 02.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z

-vom 28.9.2022, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung der Baubewilligung, sowie

-vom 30.11.2022, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

zu Recht

1.Den Beschwerden wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass das Bauansuchen der CC GmbH vom 14.9.2021 gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 abgewiesen wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Negativer Immissionsschutz heranrückende Wohnbebauung Wohnanlage landwirtschaftlicher Betrieb rechtmäßiges Einwirken gesundheitsgefährdendes Immissionsniveau
BauO Tir 2022 §33 Abs5
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/3209-4  vom 02.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2025, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer bis 26.3.2026 (Ende der Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Befristung) bestätigt, allerdings gemäß § 25 Abs 1 dritter Satz FSG ausgesprochen wird, dass lediglich bis zum Ablauf des 10.9.2026 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung Verkehrszuverlässigkeit Mindestentziehungsdauer Verkehrsunfall Fahrerflucht Zwei Verweigerungshandlungen
FSG 1997 §26 Abs2 Z5
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-617/001-2025  vom 27.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14.04.2025, ***, betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Wiederausfolgung des Führerscheines nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs 1 Z 2 FSG dahingehend Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer der Führerschein mit der Maßgabe, dass die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B mit fünf Jahren, somit bis 03.02.2031, befristet wird, auszufolgen ist. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer die Einhaltung nachstehender Auflage aufgetragen

„Jährliche Vorlage eines vollständigen augenfachärztlichen Kontrollbefundes mit Perimetrie nach Goldmann jeweils bis zum 31.01.2027, 31.01.2028, 31.01.2029 und 31.01.2030 sowie vor Ablauf der Befristung.“

2.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Führerschein Wiederausfolgung gesundheitliche Eignung Befristung Auflage
FSG 1997 §8 FSG 1997 §24 Abs1 Z2 FSG 1997 §28 FSG-GV 1997 §8 Abs3
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/40/3314-5  vom 26.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2025, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Wendung „Lenkberechtigung für die Klassen AM, A79.03, 79.04, B“ „für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen“ zu lauten hat.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beobachtungsfahrt
FSG 1997 §25
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-780/001-2025  vom 25.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11.06.2025, Zl. ***, mit dem der am 23.04.2025 eingebrachte Zusatzantrag des Beschwerdeführers auf quotenfreie Erteilung des mit am 23.04.2025 gestellten Hauptantrages beantragten Erst-Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem. § 46 Abs. 2 NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für den der mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte-plus Familienzusammenführung Quotenplatz Zusatzantrag Assoziierungsabkommen EWG/Türkei Stillhalteklausel
NAG 2005 §11 Abs3 NAG 2005 §46 Abs2 ARB1/80 Art13
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-171/101/15956/2025  vom 18.02.2026
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KODERHOLD über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 02.09.2025, Zl. ..., betreffend Feststellung der Gebührlichkeit auf Nebengebühren samt Auszahlung nach dem Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (RVGZ 1995) zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Gebührlichkeit Nebengebühren Zustellung Zustellverfügung Heilung Zustellmangel Dienstfreistellung Analogie Auszahlungsbegehren
BDG 1979 §78c RVZG Wr 1995 §2 Abs1 ZustG §7
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz L24009 Gemeindebedienstete Wien 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/33/2748-3  vom 03.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Moser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx in Z, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch Rechtsanwalt BB, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Amtsärztliches Gutachten physisch und psychisch dauerhaft schlechter Zustand
StbG 1985 §10a Abs1 StbG 1985 §10a Abs2 Z3
41/02 Staatsbürgerschaft
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/45/2350-7  vom 03.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.07.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Kraftfahrgesetz (KFG) und dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. dahingehend Folge gegeben, als dass die verhängte Geldstrafe von Euro 80,-, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 13 Stunden, auf Euro 60,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 3 Stunden, herabgesetzt wird.

2.Zu Spruchpunkt 2. wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

3.Zu den Spruchpunkten 3. und 4. wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als dass die Verletzung des § 7 Abs 1 StVO eine Übertretung darstellt. Die Strafe wird dabei mit Euro 60,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 3 Stunden, festgesetzt.

4.Zu Spruchpunkt 5. und zu Spruchpunkt 8. wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

5.Zu den Spruchpunkten 6. und 7. wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als dass die Verletzung des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG eine Übertretung darstellt. Die Strafe wird dabei mit EUR 365,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, festgesetzt.

6.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 9. dahingehend Folge gegeben, als dass die verhängte Geldstrafe von Euro 50,-, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden, auf Euro 40,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, herabgesetzt wird.

E-Roller Bauartgeschwindigkeit Sperrlinie Befahren Gehweg
StVO 1960 §7 Abs1 FSG 1997 §37 Abs1 VStG §45 Abs1 Z1
90/01 Straßenverkehrsrecht 90/02 Führerscheingesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/30/0094-2  vom 03.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.12.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verspäteter Einspruch
LPolG Tir 1976 §1 Abs1 LPolG Tir 1976 §4 Abs1
L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/31/0099-4  vom 03.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 2.12.2025, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung Verkehrszuverlässigkeit Mindestentziehungsdauer Verkehrsunfall Fahrerflucht
FSG 1997 §26 Abs2 Z1
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/36/1553-9  vom 02.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 und dem AVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Barauslagen
ROG Tir 2016 §13 BauO Tir 2018 §46 Abs6 AVG §76
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol L82007 Bauordnung Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/22/0082-3  vom 02.03.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2025, Zl. *** wegen Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines KFZ nach § 24 Abs 4 FSG

zu Recht

1.Die Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 20.11.2025 behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gesundheitliche Eignung Mandatsbescheid
FSG 1997 §24 Abs4
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/48/2298-7  vom 27.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Müller, LL.M. über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwalt BB GmbH, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.08.2025, Zl ***-, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2025

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, als er zu lauten hat

„Herrn AA wird gemäß § 19 TFPO als Eigentümer der Liegenschaft Gst **1 aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung die Holzlagerung auf dem Gst **1 entlang der Wand an der Grundstücksgrenze zu Gst **2 derart zu reduzieren, dass diese Holzlagerung jeweils auf ein Ausmaß von max. 15 m³ und eine maximale Höhe von 1,85 m bei gleichzeitigem Abstand zwischen diesen Holzlagerungen entlang dieser Grundstücksgrenze von 4 m einhält. Die Behebung der Mängel ist der zuständigen Behörde schriftlich durch entsprechende Nachweise mitzuteilen.“

2.Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 AVG die mit Kostenbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.03.2025, LVwG-2019/48/2250-85, festgesetzten Sachverständigengebühren für den nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen, in der Höhe von Euro 190,00, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Konto bei der CC AG, BIC: ***, IBAN: AT ***, zu überweisen.

3.Die ordentliche Revision ist zu beiden Spruchpunkten gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Holzlagerung an Einfriedungsmauer OIB-Richtlinie 2
FPolO Tir 1998 §19
L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/45/0178-2  vom 26.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Initiative CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

res iudicata Adressatenkreis
AVG §68 Abs1 MSG Tir 2010 §15
40/01 Verwaltungsverfahren L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/27/3351-7  vom 24.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2025, Zl ***, wegen Übertretung des LSD-BG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 600,00, zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lohnunterlagen unvollständig Fehlendes Kontrollsystem
LSD-BG 2016 §28
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/27/3352-7  vom 24.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2025, Zl ***, wegen Übertretung des LSD-BG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als der Ausspruch über die Kosten des Strafverfahrens sowie des zu zahlenden Gesamtbetrages behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lohnunterlagen
LSD-BG 2016 §27
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/40/0210-1  vom 24.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.01.2026, Zl ***, betreffend die Kostenbestimmung für nichtamtliche Sachverständige

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gebühren Mühewaltung Wochenende
GebAG 1975 §43
27/04 Sonstige Rechtspflege
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-488-4/2025-R16  vom 23.02.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag.a Claudia Schuler über die Beschwerde des Vereins X, W, vertreten durch den Obmann DDr. M B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 21.11.2025, Zl, betreffend den Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Informationsfreiheit Datenschutz Tierversuche Abwägung public watchdog
B-VG Art22a Abs2 IFG §6 Abs1 Z7 lita MRK Art 10
10/10 Grundrechte Datenschutz Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 90.11-1026/2026  vom 04.03.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Steiermark

Salzamtsgasse 3, 8010 Graz

Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Beschwerdeführerin: A

B-Straße [...], A-Ort

Belangte Behörde: Bürgermeisterin der

Marktgemeinde A-Ort

C-Platz [...], A-Ort

I.Antrag

Aus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu LVwG 41.11-302/2026 stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Art. 18 und Art. 89 B-VG in Verbindung mit Art. 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG sowie nach § 62 VfGG den

Antrag

der Verfassungsgerichtshof möge

1. § 11 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025 (im Folgenden IFG) als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

2. für den Fall, dass § 11 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 IFG

verfassungswidrig war

in eventu

3. § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

4. für den Fall, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG

verfassungswidrig war

in eventu

5. § 11 Abs 2 IFG als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

6. für den Fall, dass § 11 Abs 2 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 IFG

verfassungswidrig war.

II.Antragslegitimation

Verwaltungsgerichte sind berechtigt und auch verpflichtet, bei Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen bzw. von bestimmten Stellen eines Gesetzes einen Antrag auf Prüfung dieses Gesetzes bzw. von bestimmten Stellen eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und erkennt dieser gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Verfassungswidrigkeiten von Gesetzen, wobei im vorliegenden Fall der nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichter zur Anfechtung befugt ist.

III. Präjudizialität

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 20.11.2025, GZ: A-2025-1282-02210, wurde unter Bezugnahme auf den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 23.09.2025 gemäß Art. 22a Abs 2 B-VG iVm § 2 Abs 1 IFG iVm §§ 7, 11 Abs 1 IFG BGBl I Nr. 5/2024 idgF der Zugang zur beantragten Information, wonach die Bekanntgabe sämtlicher am Notruftelefon eingegangener Anrufe seit der Einführung, der Zweck sowie die Anzahl der Mitarbeiter begehrt werde, dahingehend gewährt, dass seit der Einführung des Notruftelefons 110 Anrufe eingegangen seien, ständig zwei Bedienstete der Marktgemeinde A-Ort mit der Betreuung dieses Telefons betraut gewesen seien und dabei Anrufe zur Thematik Corona, Unwetterereignissen, Kanalverstopfungen, Wassereintritten im Keller, aber auch zu Strom- und Internetausfällen sowie Arbeiten auf Gemeindestraßen, Wasserzählerproblemen, kaputten Kanaldeckeln oder Wildunfällen eingegangen seien. Im Spruchpunkt II. wurde der Zugang zu dem über Spruchpunkt I. hinausgehenden Informationen nicht gewährt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 01.09.2025 um Bekanntgabe sämtlicher am Notruftelefon eingegangener Anrufe seit der Einführung gebeten worden sei. In einer tabellarischen Aufstellung seien das Datum/Uhrzeit, die Anrufe sowie die Rufnummern, der Zweck, die weiteren Veranlassungen sowie die zuständigen Mitarbeiter anzugeben. Des Weiteren sei bekanntzugeben, welcher Mitarbeiterin für welchen Zeitraum das Notruftelefon zugeteilt worden sei bzw. welche Gesamtkosten im Sinne von Zulagen den Mitarbeiterinnen für den Zeitraum der Einführung des Notruftelefons bis dato gewährt worden seien. Darüber hinaus sei der Zeitraum anzugeben, in dem es als gesichert gelte, dass die Notrufnummer auf der Gemeindehomepage angegeben worden sei.

Mit Schreiben der Bürgermeisterin vom 16.09.2025, sei der Bescheidadressatin mitgeteilt worden, dass die Bekanntgabe sämtlicher eingegangener Anrufe beim Notruftelefon, eine diesbezügliche tabellarische Aufstellung sowie die Bekanntgabe des Zeitraumes, in welchem die Notrufnummer auf der Gemeindehomepage ersichtlich gewesen sei, nicht mitgeteilt werden könne, da diese Informationen nicht vorhanden und verfügbar im Sinne des § 2 Abs 1 IFG seien. Die Information, welcher Mitarbeiter das Notruftelefon innegehabt habe sowie die hiezu gewährten Zulagen sei zwar vorhanden, aber seien die in Betracht kommenden Interessen an der Erteilung der Information einerseits und an der Geheimhaltung der Informationen andererseits gegeneinander abgewogen worden. Die Interessen an der Geheimhaltung würden überwiegen und seien demnach die Information gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit. a IFG nicht zu erteilen. Am 23.09.2025 langte der schriftliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Bescheiderlassung der beantragten Information ein.

Am 23.12.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 20.11.2025. In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass die Notrufnummer über viele Monate bzw. Jahre hinweg auf der Homepage der Gemeinde nicht auffindbar gewesen sei. Obwohl das sogenannte „Notruftelefon“ bereits seit dem Jahr 2020 in Betrieb gewesen sein soll, sei die Rufnummer über einen langen Zeitraum weder veröffentlicht noch sonst leicht zugänglich gewesen. Gleichzeitig hätten zwei Mitarbeiterinnen für genau diese Tätigkeit über diesen Zeitraum hinweg eine nicht unerhebliche Zulage erhalten. Vor diesem Hintergrund sei die Sinnhaftigkeit und tatsächliche Funktionalität diese Einrichtung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dies gelte umso mehr, als dadurch im Laufe der Jahre nicht unerhebliche Kosten entstanden seien. Die Behauptung, es hätten lediglich Aufzeichnungen über die bloße Anzahl der Anrufe (ca. 110) bestanden, wobei diese Zahl in einer Gemeinderatssitzung sogar über mehrere Jahre hinweg verteilt dargestellt worden sei, erscheine in dieser Form höchst unglaubwürdig. Gerade im Bereich der kritischen Infrastruktur sei vielmehr davon auszugehen, dass für derartige Notrufe aus mehreren Gründen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten bestünden. Dies betreffe insbesondere Inhalt, Zeitpunkt und Art der Abwicklung der Anrufe sowie die jeweils gesetzten Maßnahmen. Die Gesamtkosten, die sich neben den Telefonen und Tarifen insbesondere aus den gewährten Zulagen ergeben, würden aus Sicht der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Interesse darstellen. Aus den begehrten Informationen könne nicht unmittelbar auf die individuellen Zulagen einzelner Mitarbeiterinnen geschlossen werden. Es bestünde ein öffentliches Interesse an der Transparenz staatlicher Aufgabenerfüllung. Der Eingriff in die Privatsphäre sei gering und die Behörde habe eine fehlerhafte bzw. unterlassene Interessenabwägung vorgenommen. Abschließend wurde beantragt den Bescheid der Marktgemeinde A-Ort vom 20.11.2025 aufzuheben, die belangte Behörde zu verpflichten, die Informationen gemäß dem Auskunftsbegehren vom 01.09.2025 vollständig zu erteilen, in eventu selbst in der Sache zu entscheiden und die Offenlegung anzuordnen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat zunächst zu prüfen, ob es zur Entscheidung über die als Bescheidbeschwerde bezeichnete Eingabe funktionell zuständig ist und inhaltlich hierüber zu entscheiden hat, oder ob mangels Einbindung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort eine Verkürzung des Instanzenzuges und somit eine Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung über die gegenständliche Eingabe vorliegt. In diesem Zusammenhang ist im Beschwerdeverfahren als Rechtsgrundlage das Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere auch § 11 Abs 2 Informationsfreiheitsgesetz BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr 52/2025 unmittelbar anzuwenden. Das Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere § 11 Abs 2 IFG ist demnach präjudiziell. Das Informationsfreiheitsgesetz trat am 01.09.2025 in Kraft.

IV. Begründung (Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bzw. von bestimmten Teilen des Gesetzes sprechenden Bedenken gemäß § 62 Abs 1 VfGG)

1.Die anzuwendenden Normen des Informationsfreiheitsgesetzes BGBl I Nr. 5/2025 idF BGBl I Nr. 52/2025 – im Folgenden IFG lauten wie folgt

„§ 1 Anwendungsbereich

1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- und Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände

….

§ 3 Zuständigkeit

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

§ 7 Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl I Nr. 87/2008.

§ 11 Rechtsschutz

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung(§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013) beträgt 3 Wochen. § 16 Abs 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

2.Begründung der Gesetzwidrigkeit

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere dessen § 11 bzw. in concreto § 11 Abs 2 IFG.

Im Beschwerdefall wird der Zugang zu Informationen, die den Wirkungsbereich eines Gemeindeorganes betreffen, begehrt. Die begehrte Information bezieht sich auf die Bekanntgabe welche(r) Mitarbeiter/in für welchen Zeitraum für das Notruftelefon der Marktgemeinde zugeteilt wurde bzw. welche Gesamtkosten in Form von Zulagen für die Mitarbeiter/innen für den Zeitraum der Einführung des Notruftelefons bis dato gewährt worden sind; weiters das Datum/Uhrzeit der Anrufe, den Zweck und die weitere Veranlassung durch die Mitarbeiter. Die begehrte Information betrifft sohin den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Informationspflichtiges Organ ist nach § 3 Abs 2 IFG die Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort.

Nach Art. 118 Abs 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, neben den im Art. 116 Abs 2 leg. cit. angeführten Angelegenheiten, alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wobei Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen haben und zählt Art. 118 Abs 3 B-VG beispielsweise auch Angelegenheiten auf, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Diese verfassungsrechtliche Definition des eigenen Wirkungsbereiches ist auch § 40 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 zu entnehmen und wird in Abs 2 dieser Regelung beispielsweise auch eine ebenfalls demonstrative Aufzählung von Angelegenheiten, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, vorgenommen.

§ 43 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 LGBl Nr. 115/1967 idF LGBl Nr. 68/2025 – im Folgenden Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - normiert, dass der Gemeinderat oberstes Organ in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist und diesem die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind, obliegt, wobei in dieser Regelung auch diverse Übertragungsmöglichkeiten der Zuständigkeit an andere Gemeindeorgane vorgesehen ist und werden in § 44 leg. cit. auch Agenden des Gemeindevorstands gesetzlich normiert.

§ 45 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 regelt den Wirkungsbereich des Bürgermeisters, der die Gemeinde nach außen vertritt, und – unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane – leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde, ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten, wobei diese an seine Weisungen gebunden sind.

Nach § 45 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 kommt dem Bürgermeister die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist.

Der Bürgermeister ist nach § 45 Abs 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

§ 3 Abs 3 IFG normiert, dass die Information nach diesem Bundesgesetz soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen ist, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Die begehrte Information bezieht sich auf die Gewährung von Informationen über das von der Gemeinde eingerichtete Notruftelefon. Die begehrte Information betrifft sohin den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort hat den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2025 erlassen, nachdem dies vom Informationswerber bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23.09.2025 beantragt wurde. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark binnen vier Wochen verwiesen.

Die Eingabe gegen diesen Bescheid wird ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet und richten sich die Beschwerdeanträge ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Die belangte Behörde legte die Eingabe auch als Beschwerdevorlage dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor. Eine Umdeutung des Schriftsatzes in eine Berufung ist nach der herrschenden Rechtsprechung nicht zulässig.

Wie oben bereits festgehalten, liegt im Gegenstandsfall eine Angelegenheit vor, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, nach § 3 Abs 3 IFG ist daher auch die Information nach dem IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 7 Abs 4 IFG erklärt, das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Art. I Abs 2 Z 1 EGVG. Demnach ist auf das behördliche Verfahren das Allgemeine Verwaltungsgesetz 1991 – AVG anzuwenden.

Nach § 1 AVG 1991 richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

Aus Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt sich, dass ein administrativer Instanzenzug grundsätzlich unzulässig ist bzw. gegen „erstinstanzliche Bescheide“ schon von Verfassungswegen sofort Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 1 (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ8).

Art. 115 Abs 2 B-VG normiert jedoch unter Bezugnahme auf Gemeinden, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, dass die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln hat. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.

Nach Art. 118 Abs 4 B-VG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.

Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde besteht sohin grundsätzlich ein zweigliedriger administrativer (innergemeindlicher) Instanzenzug. Nach Art. 132 Abs 5 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Nach § 93 Abs 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 in der Fassung LGBl Nr. 87/2013 ging der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

Nach § 93 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 in der Fassung LGBl Nr. 87/2013 hatte jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten.

Mit dem Steiermärkischen Deregulierungsgesetz 2025, LGBl Nr. 19/2026 wurde u.a. der § 93 der Gemeindeordnung geändert, der nunmehr folgenden Wortlaut hat

„Instanzenzug

(1) Berufungen gegen Bescheide sind ausgeschlossen in den

1. landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde

2. Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer

Der Gemeinderat übt in diesen Angelegenheiten die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) In bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat“

§ 93 Gemeindeordnung trat mit 27.02.2026 in Kraft. Gemäß § 106g sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 27.02.2026 anhängige Berufungsverfahren vom Gemeinderat fortzuführen und abzuschließen.

Nach Ansicht des vorlegenden Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sieht das Informationsfreiheitsgesetz einerseits eine ausdrückliche Zuweisung der Besorgung einer Information nach dem IFG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vor, soweit die Information in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind und normiert mit § 11 IFG auch Regelungen hinsichtlich des Rechtsschutzes, wobei nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes weder aus § 11 IFG noch sonst aus einer Bestimmung des IFG klar und eindeutig hervorgeht, ob nun der grundsätzlich verfassungsrechtlich bestehende zweigliedrige innergemeindliche Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden ausgeschlossen wurde. Demnach würde nach dem novellierten § 93 der Steiermärkischen Gemeindeordnung der Gemeinderat über Berufungen nach dem IFG, einem Bundesgesetz, zu entscheiden haben.

Nach der herrschenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss die Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein (vgl. Ra 2019/15/0005 RZ13, Ra 2016/15/0040 RZ21, VfGH G33/83, VfSlg 9937).

Weiters hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2015/06/0050) ein solcher Ausschluss des Instanzenzuges durch eine Regelung des zuständigen Gesetzgebers zu erfolgen und bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Bezug auf das Fehlen eines Instanzenzuges in der Gemeinde, anders als vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, dass der von Verfassungswegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. VwGH Ro 2014/07/0032).

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl Nr. 51/2012, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 vorgesehen, dass das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren unmittelbar an die Stelle bisheriger administrativer Rechtsschutzverfahren trat und Bescheide einer Verwaltungsbehörde unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen; nur in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden besteht ein zweistufiger administrativer Instanzenzug (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 4).

Gemäß Art. 118 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 kann aber auch dieser allein auf Gemeindeebene verbliebene zweistufige administrative Instanzenzug gesetzlich ausgeschlossen werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (1618 BlgNR 24. GP 12) halten dazu fest: "Nach dem vorgeschlagenen Art. 118 Abs 4 zweiter Satz soll in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von Verfassung wegen ein zweigliedriger (administrativer) Instanzenzug bestehen. Wie sich nicht zuletzt aus (dem vorgeschlagenen) Art. 118 Abs 4 erster Satz ergibt, handelt es sich bei diesem Instanzenzug um einen innergemeindlichen, dieser verläuft also zwischen Organen der Gemeinde; ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde kommt somit von vornherein nicht in Betracht. Durch die zuständige (Bundes- oder Landes-)Gesetzgebung (vgl. den vorgeschlagenen Art. 115 Abs. 2) kann dieser Instanzenzug ausgeschlossen werden." Die Zuständigkeit zum Ausschluss des zweistufigen administrativen Instanzenzuges auf Gemeindeebene "bestimmt sich" dabei gemäß Art. 115 Abs 2 Satz 2 B-VG "nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes"; dh sie liegt beim jeweils zuständigen Materiengesetzgeber (Stolzlechner, in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar B-VG Art. 115 Rz 17; Eberhard, in Fischer ua, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rz 5).

Nach Art. 22a Abs 4 B-VG sind die näheren Regelungen auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird.

Nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes besteht bei Veröffentlichungen von Informationen von allgemeinem Interesse und beim Recht auf Zugang zu Informationen eine grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Es liege sohin im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers, den von Verfassungswegen grundsätzlich bestehenden zweistufigen administrativen Instanzenzug auf Gemeindeebene im eigenen Wirkungsbereich innerhalb der Schranken des Art. 22a B-VG allenfalls auszuschließen.

Ein derartiger Ausschluss ist jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Informationsfreiheitgesetz positiv-rechtlich nicht ausdrücklich und eindeutig erfolgt. § 11 Abs 2 IFG sieht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes „lediglich“ eine Verkürzung der Entscheidungsfrist auf binnen zwei Monaten vor und verkürzt auch „nur“ die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und sieht generell vor, dass die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen hat. Ein Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgte damit wohl nicht bzw. nicht in der gebotenen Klarheit und Unmissverständlichkeit.

Auch hat der Steiermärkische Landesgesetzgeber den gemeindeinternen Instanzenzug erst ab 27.02.2026 ausgeschlossen, in § 93 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung aber normiert, dass in bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, der Gemeinderat über Berufungen entscheidet.

Das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs 1 iVm Art. 83 Abs 2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber zudem nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung. Eine Zuständigkeitsfestlegung muss klar und unmissverständlich sein (vgl. VfGH 11.3.2015, G 199/2014, VfSlg. 19.965).

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2238 BlgNr 27.GP ergibt sich zu § 11 IFG wie folgt: „Im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information ist auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen (Abs. 1). In dem zur Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten (subsidiär) die Bestimmungen des AVG (vgl. Art. I Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008), nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abweichungen. Wie nach der bisherigen Praxis üblich, soll es auch weiterhin zulässig sein, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheids zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt auch in dem Fall freilich erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird (§ 8 Abs. 1).

Der Bescheid kann mittels Bescheidbeschwerde bei den in der Sache jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten und bei behaupteter Verletzung des Grundrechts auf Informationszugang letztlich beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Damit können die (auch partielle) Nichterteilung der begehrten Information sowie unter Umständen auch die (behauptetermaßen rechtswidrige) Art und Weise der Erteilung einer Information angefochten werden.

Für das Verwaltungsgericht soll dabei eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten gelten (Abs. 2). Dementsprechend ist es erforderlich, auch die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG entsprechend zu verkürzen. Im Säumnisfall soll die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG) mangels Aussicht auf Erfolg und zur Straffung des Verfahrens ausgeschlossen werden. Im Übrigen soll sich das Verfahren des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen Bestimmungen des VwGVG richten. Das Verwaltungsgericht soll in Angelegenheiten der Informationsfreiheit durch Einzelrichter erkennen (vgl. § 2 VwGVG), auch wenn im Materiengesetz, zu dem die Information erteilt werden soll, eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist; es handelt sich in der Sache dennoch um eine Angelegenheit der Informationsfreiheit, das maßgebliche Bundesgesetz (Materiengesetz) ist das Informationsfreiheitsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe des § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (Abs. 3).“

Die Materialien zu § 11 Abs 2 IFG lassen den von Verfassungswegen bestehenden zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden außer Betracht. Vielmehr wird der Eindruck vermittelt, dass der Bescheid auf Nichtgewährung einer Information – auch im Anwendungsbereich des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - unmittelbar beim Verwaltungsgericht mittels Bescheidbeschwerde angefochten werden kann. Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Erläuterungen hiezu geht mit der gebotenen Klarheit und Unmissverständlichkeit hervor, dass mit dem Satz „Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben ….“ gleichzeitig der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen werden soll.

In der Literatur zu § 11 IFG ist hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereichs von Gemeinden umstritten, ob bezüglich des Zugangs zu Informationen ein innergemeindlicher Instanzenzug besteht, weil unklar sei, ob § 11 Abs 2 IFG diesen wirksam ausgeschlossen habe (für den Instanzenzug: Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 IFG Rz 15f; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG § 12 Rz 17; gegen den Instanzenzug: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz [2024] 83).

Es stellt sich sohin für das antragstellende Verwaltungsgerichtsgericht die Frage, ob aufgrund der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 22a Abs 4 Z 1 B-VG die Regelung des § 11 IFG – entgegen dem verfassungsrechtlichen Wortlaut und auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH Ro 2015/01/0012-4) und Verfassungsgerichtshofes – hinreichend klar formuliert wurde und insoweit der innergemeindliche Instanzenzug bezüglich des Informationszuganges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auch ohne ausdrückliche Anordnung im IFG ausgeschlossen wurde, wenn sich dieser Ausschluss zumindest implizit aus der Systematik des § 11 Abs 1 und Abs 2 IFG und dem Zweck der Fristenverkürzung in § 11 Abs 2 IFG, nämlich einer Verfahrensbeschleunigung, ergibt. Dieser Zweck würde wohl bei Beihaltung des innergemeindlichen Instanzenzuges vereitelt werden.

Wegen des Fehlens eines ausdrücklichen Ausschlusses des gemeindeinternen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes hegt das Landesverwaltungsgericht Steiermark Bedenken dahingehend, ob durch die Regelung des § 11 Abs 2 iVm Abs 1 IFG Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG verletzt wird - dies umso mehr, als § 11 IFG auch Zuständigkeiten im Rahmen des Rechtsschutzes schaffen soll.

Es bestehen auch Bedenken in Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG; dies vor dem Hintergrund des Gebotes des Art. 83 Abs 2 B-VG, wonach behördliche Zuständigkeiten nach objektiven Kriterien, klar und eindeutig zu regeln sind. Nach Art. 83 Abs 2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Diese Verfassungsnorm bindet auch die Gesetzgebung, was bedeutet, dass die sachliche Zuständigkeit einer Behörde im Gesetz selbst festgelegt sein muss (vgl. z.B. VfSlg. 3156/1957, 6675/1972). Art. 83 Abs 2 B-VG und das in Art. 18 leg. cit. normierte Legalitätsprinzip verpflichten den Gesetzgeber zu einer - auch strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (vgl. z.B. VfSlg. 10.311/1984, 12.788/1991, 13.816/1994, 14.843/1997, 15.106/1998, 19.991/2015, 19.970/2015). Bezüglich des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs 2 B-VG ist auch der Bundesgesetzgeber somit verpflichtet, die Behördenzuständigkeit präzise festzulegen (vgl. VfGH am 12.03.2019, G 190/2018, unter Verweis auf VfSlg. 9937/1984, 10.311/1984, 13.029/1992, 13.816/1994, 16.794/2003, 17.086/2003, 18.639/2008), wobei nach dieser Judikatur, insbesondere bereits aufgrund des Gesetzes, die Frage zu beantworten sein muss, ob die Gerichte oder die Verwaltungsbehörde zur Vollziehung einer Rechtsvorschrift berufen sind. Gerade im Falle des Rechtsschutzes sind Regelungstechniken, die Unsicherheit in Zuständigkeitsfragen entstehen lassen, verfassungsgesetzlich bedenklich (vgl. z.B. auch VSlg. 9937/1984, 18.639/2008 und 20.221/2017).

Aus der gewählten Formulierung in § 11 IFG ergibt sich nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes nicht hinreichend klar, ob das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden in Informationsrechtssachen nach dieser Bestimmung unter „Ausschluss des Instanzenzuges nach Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG“ in zweiter Instanz unmittelbar zuständig ist und erweist sich diese als „Zuständigkeitsnorm“ verankerte Gesetzesbestimmung in der gewählten Textierung nicht hinreichend klar und eindeutig und daher verfassungsrechtlich bedenklich, sodass neben einem möglichen Verstoß gegen Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in Bezug auf die genannten Regelungen des § 11 IFG auch verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 18 iVm § 83 Abs 2 B-VG gehegt werden.

Zusammenfassend ist das vorlegende Verwaltungsgericht der Ansicht, dass weder aus dem Gesetzestext des § 11 IFG, insbesondere § 11 Abs 2 IFG, noch sonst aus einer Bestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes noch aus dessen Erläuterungen mit der notwendigen Klarheit und Unmissverständlichkeit der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen wurde, sodass für das hg. Beschwerdeverfahren die Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung über den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort betreffend Nichtgewährung eines Zuganges zu einer Information präjudiziell ist.

3.Antrag

Aus all diesen Gründen stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark höflich den

Antrag

der Verfassungsgerichtshof möge

1. § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025 (im Folgenden IFG) als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

2. für den Fall, dass § 11 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 IFG

verfassungswidrig war

in eventu

3. § 11 Abs 2 und Abs 3 des Informationsfreiheitsgesetzes BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025 (im Folgenden IFG) als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

4. für den Fall, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 und Abs IFG

verfassungswidrig war

in eventu

5. § 11 Abs 2 IFG als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

6. für den Fall, dass § 11 Abs 2 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 IFG

verfassungswidrig war.

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Gerichtsabteilung 11

HR Dr. Wittmann

Beilagen

Akt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, GZ: LVwG 41.11-302/2026, samt Aktenverzeichnis (1-fach)

Akt der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort, GZ: A-2025-1282-02210, samt Aktenverzeichnis (1-fach)

Normanfechtung Informationsfreiheit Instanzenzug Gemeinde eigener Wirkungsbereich Informationsfreiheitsgesetz Bundes-Verfassungsgesetz
InformationsfreiheitsG 2025 §11 Abs2 B-VG Art22a B-VG Art118
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 901.11-1147/2026  vom 04.03.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Steiermark

Salzamtsgasse 3, 8010 Graz

Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Beschwerdeführer: A

B-Straße, A-Ort

Belangte Behörde: Bürgermeisterin der

Marktgemeinde A-Ort

C-Platz [...], A-Ort

I.Antrag

Aus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu LVwG 41.11-835/2026 stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Art. 18 und Art. 89 B-VG in Verbindung mit Art. 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG sowie nach § 62 VfGG den

Antrag

der Verfassungsgerichtshof möge

1. § 11 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025 (im Folgenden IFG) als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

2. für den Fall, dass § 11 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 IFG

verfassungswidrig war

in eventu

3. § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

4. für den Fall, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG

verfassungswidrig war

in eventu

5. § 11 Abs 2 IFG als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

6. für den Fall, dass § 11 Abs 2 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 IFG

verfassungswidrig war.

II.Antragslegitimation

Verwaltungsgerichte sind berechtigt und auch verpflichtet, bei Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen bzw. von bestimmten Stellen eines Gesetzes einen Antrag auf Prüfung dieses Gesetzes bzw. von bestimmten Stellen eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und erkennt dieser gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Verfassungswidrigkeiten von Gesetzen, wobei im vorliegenden Fall der nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichter zur Anfechtung befugt ist.

III. Präjudizialität

Mit Eingabe vom 04.09.2025 begehrte der Beschwerdeführer A von der Marktgemeinde A-Ort folgende Information

-Alle Aufträge und Vergaben der Marktgemeinde A-Ort mit einem € 100.000 (netto) übersteigenden Wert im Zeitraum vom 01.01.2015 bis dato, inklusive der angewendeten Vergabeverfahren; bei Dienstleistungen die vereinbarten Laufzeiten bzw. retrospektiv die tatsächlichen Laufzeiten.

-Zusätzlich die jeweiligen im Vorfeld erarbeiteten Kostenschätzungen und die schlussendlich tatsächlich entstandenen Kosten (inkl. Kostenüberschreitungen).

-Wenn Kosten bezüglich der Ausschreibung entstanden sind, so wird die Übermittlung auch dieser beantragt; weiters Informationen, welche (juristische) Person die Ausschreibungen durchgeführt hat. Geben Sie bekannt, an welche (juristische) Personen die Aufgaben und Vergaben ergangen sind!

-Informationen über den MitarbeiterInnen und den Gemeindeorganen der Gemeinde A-Ort bekannte, möglicherweise strafrechtliche Tatbestände in Zusammenhang mit der Erfüllung und Verrechnung von Aufträgen. (Mangelhafte oder unvollständige Vertragserfüllung, Abrechnung ungeachtet dessen wie im Kostenvoranschlag u.ä.).

Mit Schreiben der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 25.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Information nicht erteilt werde, da die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs gemäß § 9 Abs 3 IFG wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

Am 21.10.2025 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung der beantragten Information ein.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 19.12.2025, GZ: A-2025-1282-02145, wurde dem Beschwerdeführer der Zugang zur beantragten Information gemäß Art. 22a Abs 2 B-VG iVm § 9 Abs 3 IFG iVm §§ 7, 11 Abs 1 IFG BGBl I Nr. 5/2024 idgF nicht gewährt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die begehrte Information sich über Jahre erstrecke und eine detaillierte Aufstellung gefordert wäre, was dazu führe, dass die informationspflichtige Stelle ihre sonstigen behördlichen Tätigkeiten im Falle der Gewährung des Zugangs zur Information nur mehr zu einem geringen Teil erfüllen könnte. Dem mit der Gewährung des Zugangs zur begehrten Information einhergehenden Nachteil sei jedenfalls größeres Gewicht beizumessen als den zu erwartenden Vorteilen.

Gegen diesen Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte festzustellen, dass die Nichtgewährung des Zugangs zu den beantragten Informationen rechtswidrig sei, folglich den Bescheid der Marktgemeinde zu beheben und die belangte Behörde zu verpflichten die mit Antrag vom 04.09.2025 begehrten Informationen vollständig zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat zunächst zu prüfen, ob es zur Entscheidung über die als Bescheidbeschwerde bezeichnete Eingabe funktionell zuständig ist und inhaltlich hierüber zu entscheiden hat, oder ob mangels Einbindung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort eine Verkürzung des Instanzenzuges und somit eine Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung über die gegenständliche Eingabe vorliegt. In diesem Zusammenhang ist im Beschwerdeverfahren als Rechtsgrundlage das Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere auch § 11 Abs 2 Informationsfreiheitsgesetz BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr 52/2025 unmittelbar anzuwenden. Das Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere § 11 Abs 2 IFG ist demnach präjudiziell. Das Informationsfreiheitsgesetz trat am 01.09.2025 in Kraft.

IV. Begründung (Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bzw. von bestimmten Teilen des Gesetzes sprechenden Bedenken gemäß § 62 Abs 1 VfGG)

1.Die anzuwendenden Normen des Informationsfreiheitsgesetzes BGBl I Nr. 5/2025 idF BGBl I Nr. 52/2025 – im Folgenden IFG lauten wie folgt

„§ 1 Anwendungsbereich

1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- und Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände

….

§ 3 Zuständigkeit

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

§ 7 Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl I Nr. 87/2008.

§ 11 Rechtsschutz

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung(§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013) beträgt 3 Wochen. § 16 Abs 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

2.Begründung der Gesetzwidrigkeit

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere dessen § 11 bzw. in concreto § 11 Abs 2 IFG.

Im Beschwerdefall wird der Zugang zu Informationen, die den Wirkungsbereich eines Gemeindeorganes betreffen, begehrt. Die begehrte Information bezieht sich auf alle Aufträge und Vergaben der Marktgemeinde A-Ort mit einem € 10.000 übersteigenden Wert im Zeitraum vom 01.01.2015 bis dato, inklusive der angewandten Vergabeverfahren, bei Dienstleistungen die vereinbarten Laufzeiten bzw. retrospektiv die tatsächlichen Laufzeiten, ferner die jeweiligen im Vorfeld erarbeiteten Kostenschätzungen, allfällige Ausschreibungskosten und allenfalls bekannte möglicherweise strafrechtliche Tatbestände in Zusammenhang mit der Erfüllung und Verrechnung von Aufträgen. Die begehrte Information betrifft sohin den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Informationspflichtiges Organ ist nach § 3 Abs 2 IFG die Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort.

Nach Art. 118 Abs 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, neben den im Art. 116 Abs 2 leg. cit. angeführten Angelegenheiten, alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wobei Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen haben und zählt Art. 118 Abs 3 B-VG beispielsweise auch Angelegenheiten auf, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Diese verfassungsrechtliche Definition des eigenen Wirkungsbereiches ist auch § 40 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 zu entnehmen und wird in Abs 2 dieser Regelung beispielsweise auch eine ebenfalls demonstrative Aufzählung von Angelegenheiten, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, vorgenommen.

§ 43 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 LGBl Nr. 115/1967 idF LGBl Nr. 68/2025 – im Folgenden Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - normiert, dass der Gemeinderat oberstes Organ in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist und diesem die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind, obliegt, wobei in dieser Regelung auch diverse Übertragungsmöglichkeiten der Zuständigkeit an andere Gemeindeorgane vorgesehen ist und werden in § 44 leg. cit. auch Agenden des Gemeindevorstands gesetzlich normiert.

§ 45 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 regelt den Wirkungsbereich des Bürgermeisters, der die Gemeinde nach außen vertritt, und – unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane – leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde, ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten, wobei diese an seine Weisungen gebunden sind.

Nach § 45 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 kommt dem Bürgermeister die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist.

Der Bürgermeister ist nach § 45 Abs 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

§ 3 Abs 3 IFG normiert, dass die Information nach diesem Bundesgesetz soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen ist, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Die begehrte Information bezieht sich auf die Gewährung von Informationen über Vergaben der Marktgemeinde A-Ort mit einem € 100.000 übersteigenden Wert im Zeitraum vom 01.01.2015 bis dato, allfälligen Kostenschätzungen, Ausschreibungskosten und allfällige Informationen über möglicherweise strafrechtliche Tatbestände im Zusammenhang mit der Erfüllung und Verrechnung von Aufträgen. Die begehrte Information betrifft sohin den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort hat den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.12.2025 erlassen, nachdem dies vom Informationswerber bzw. nunmehrigen Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.10.2025 beantragt wurde. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark binnen vier Wochen verwiesen.

Die Eingabe gegen diesen Bescheid wird ausdrücklich als Bescheidbeschwerde bezeichnet und richten sich die Beschwerdeanträge ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Die belangte Behörde legte die Eingabe auch als Beschwerdevorlage dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor. Eine Umdeutung des Schriftsatzes in eine Berufung ist nach der herrschenden Rechtsprechung nicht zulässig.

Wie oben bereits festgehalten, liegt im Gegenstandsfall eine Angelegenheit vor, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, nach § 3 Abs 3 IFG ist daher auch die Information nach dem IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 7 Abs 4 IFG erklärt, das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Art. I Abs 2 Z 1 EGVG. Demnach ist auf das behördliche Verfahren das Allgemeine Verwaltungsgesetz 1991 – AVG anzuwenden.

Nach § 1 AVG 1991 richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

Aus Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt sich, dass ein administrativer Instanzenzug grundsätzlich unzulässig ist bzw. gegen „erstinstanzliche Bescheide“ schon von Verfassungswegen sofort Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 1 (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ8).

Art. 115 Abs 2 B-VG normiert jedoch unter Bezugnahme auf Gemeinden, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, dass die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln hat. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.

Nach Art. 118 Abs 4 B-VG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.

Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde bestand sohin grundsätzlich ein zweigliedriger administrativer (innergemeindlicher) Instanzenzug. Nach Art. 132 Abs 5 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Nach § 93 Abs 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 in der Fassung LGBl Nr. 87/2013 ging der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

Nach § 93 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 in der Fassung LGBl Nr. 87/2013 hatte jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten.

Mit dem Steiermärkischen Deregulierungsgesetz 2025, LGBl Nr. 19/2026 wurde u.a. der § 93 der Gemeindeordnung geändert, der nunmehr folgenden Wortlaut hat

„Instanzenzug

(1) Berufungen gegen Bescheide sind ausgeschlossen in den

1. landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde

2. Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer

Der Gemeinderat übt in diesen Angelegenheiten die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) In bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat“

§ 93 Gemeindeordnung trat mit 27.02.2026 in Kraft. Gemäß § 106g sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 27.02.2026 anhängige Berufungsverfahren vom Gemeinderat fortzuführen und abzuschließen.

Nach Ansicht des vorlegenden Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sieht das Informationsfreiheitsgesetz einerseits eine ausdrückliche Zuweisung der Besorgung einer Information nach dem IFG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vor, soweit die Information in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind und normiert mit § 11 IFG auch Regelungen hinsichtlich des Rechtsschutzes, wobei nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes weder aus § 11 IFG noch sonst aus einer Bestimmung des IFG klar und eindeutig hervorgeht, ob nun der grundsätzlich verfassungsrechtlich bestehende zweigliedrige innergemeindliche Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden ausgeschlossen wurde. Demnach würde nach dem novellierten § 93 der Steiermärkischen Gemeindeordnung der Gemeinderat über Berufungen nach dem IFG, einem Bundesgesetz, zu entscheiden haben.

Nach der herrschenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss die Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein (vgl. Ra 2019/15/0005 RZ13, Ra 2016/15/0040 RZ21, VfGH G33/83, VfSlg 9937).

Weiters hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2015/06/0050) ein solcher Ausschluss des Instanzenzuges durch eine Regelung des zuständigen Gesetzgebers zu erfolgen und bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Bezug auf das Fehlen eines Instanzenzuges in der Gemeinde, anders als vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, dass der von Verfassungswegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. VwGH Ro 2014/07/0032).

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl Nr. 51/2012, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 vorgesehen, dass das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren unmittelbar an die Stelle bisheriger administrativer Rechtsschutzverfahren trat und Bescheide einer Verwaltungsbehörde unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen; nur in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden besteht ein zweistufiger administrativer Instanzenzug (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 4).

Gemäß Art. 118 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 kann aber auch dieser allein auf Gemeindeebene verbliebene zweistufige administrative Instanzenzug gesetzlich ausgeschlossen werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (1618 BlgNR 24. GP 12) halten dazu fest: "Nach dem vorgeschlagenen Art. 118 Abs 4 zweiter Satz soll in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von Verfassung wegen ein zweigliedriger (administrativer) Instanzenzug bestehen. Wie sich nicht zuletzt aus (dem vorgeschlagenen) Art. 118 Abs 4 erster Satz ergibt, handelt es sich bei diesem Instanzenzug um einen innergemeindlichen, dieser verläuft also zwischen Organen der Gemeinde; ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde kommt somit von vornherein nicht in Betracht. Durch die zuständige (Bundes- oder Landes-) Gesetzgebung (vgl. den vorgeschlagenen Art. 115 Abs. 2) kann dieser Instanzenzug ausgeschlossen werden." Die Zuständigkeit zum Ausschluss des zweistufigen administrativen Instanzenzuges auf Gemeindeebene "bestimmt sich" dabei gemäß Art. 115 Abs 2 Satz 2 B-VG "nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes"; dh sie liegt beim jeweils zuständigen Materiengesetzgeber (Stolzlechner, in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar B-VG Art. 115 Rz 17; Eberhard, in Fischer ua, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rz 5).

Nach Art. 22a Abs 4 B-VG sind die näheren Regelungen auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird.

Nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes besteht bei Veröffentlichungen von Informationen von allgemeinem Interesse und beim Recht auf Zugang zu Informationen eine grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Es liege sohin im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers, den von Verfassungswegen grundsätzlich bestehenden zweistufigen administrativen Instanzenzug auf Gemeindeebene im eigenen Wirkungsbereich innerhalb der Schranken des Art. 22a B-VG allenfalls auszuschließen.

Ein derartiger Ausschluss ist jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Informationsfreiheitgesetz positiv-rechtlich nicht ausdrücklich und eindeutig erfolgt. § 11 Abs 2 IFG sieht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes „lediglich“ eine Verkürzung der Entscheidungsfrist auf binnen zwei Monaten vor und verkürzt auch „nur“ die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und sieht generell vor, dass die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen hat. Ein Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgte damit wohl nicht bzw. nicht in der gebotenen Klarheit und Unmissverständlichkeit.

Auch hat der Steiermärkische Landesgesetzgeber den gemeindeinternen Instanzenzug erst ab 27.02.2026 ausgeschlossen, in § 93 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung aber normiert, dass in bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, der Gemeinderat über Berufungen entscheidet.

Das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs 1 iVm Art. 83 Abs 2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber zudem nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung. Eine Zuständigkeitsfestlegung muss klar und unmissverständlich sein (vgl. VfGH 11.3.2015, G 199/2014, VfSlg. 19.965).

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2238 BlgNr 27.GP ergibt sich zu § 11 IFG wie folgt: „Im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information ist auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen (Abs. 1). In dem zur Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten (subsidiär) die Bestimmungen des AVG (vgl. Art. I Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008), nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abweichungen. Wie nach der bisherigen Praxis üblich, soll es auch weiterhin zulässig sein, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheids zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt auch in dem Fall freilich erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird (§ 8 Abs. 1).

Der Bescheid kann mittels Bescheidbeschwerde bei den in der Sache jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten und bei behaupteter Verletzung des Grundrechts auf Informationszugang letztlich beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Damit können die (auch partielle) Nichterteilung der begehrten Information sowie unter Umständen auch die (behauptetermaßen rechtswidrige) Art und Weise der Erteilung einer Information angefochten werden.

Für das Verwaltungsgericht soll dabei eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten gelten (Abs. 2). Dementsprechend ist es erforderlich, auch die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG entsprechend zu verkürzen. Im Säumnisfall soll die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG) mangels Aussicht auf Erfolg und zur Straffung des Verfahrens ausgeschlossen werden. Im Übrigen soll sich das Verfahren des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen Bestimmungen des VwGVG richten. Das Verwaltungsgericht soll in Angelegenheiten der Informationsfreiheit durch Einzelrichter erkennen (vgl. § 2 VwGVG), auch wenn im Materiengesetz, zu dem die Information erteilt werden soll, eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist; es handelt sich in der Sache dennoch um eine Angelegenheit der Informationsfreiheit, das maßgebliche Bundesgesetz (Materiengesetz) ist das Informationsfreiheitsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe des § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (Abs. 3).“

Die Materialien zu § 11 Abs 2 IFG lassen den von Verfassungswegen bestehenden zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden außer Betracht. Vielmehr wird der Eindruck vermittelt, dass der Bescheid auf Nichtgewährung einer Information – auch im Anwendungsbereich des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - unmittelbar beim Verwaltungsgericht mittels Bescheidbeschwerde angefochten werden kann. Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Erläuterungen hiezu geht mit der gebotenen Klarheit und Unmissverständlichkeit hervor, dass mit dem Satz „Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben ….“ gleichzeitig der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen werden soll.

In der Literatur zu § 11 IFG ist hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereichs von Gemeinden umstritten, ob bezüglich des Zugangs zu Informationen ein innergemeindlicher Instanzenzug besteht, weil unklar sei, ob § 11 Abs 2 IFG diesen wirksam ausgeschlossen habe (für den Instanzenzug: Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 IFG Rz 15f; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG § 12 Rz 17; gegen den Instanzenzug: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz [2024] 83).

Es stellt sich sohin für das antragstellende Verwaltungsgerichtsgericht die Frage, ob aufgrund der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 22a Abs 4 Z 1 B-VG die Regelung des § 11 IFG – entgegen dem verfassungsrechtlichen Wortlaut und auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ro 2015/01/0012-4) und Verfassungsgerichtshofes – hinreichend klar formuliert wurde und insoweit der innergemeindliche Instanzenzug bezüglich des Informationszuganges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auch ohne ausdrückliche Anordnung im IFG ausgeschlossen wurde, wenn sich dieser Ausschluss zumindest implizit aus der Systematik des § 11 Abs 1 und Abs 2 IFG und dem Zweck der Fristenverkürzung in § 11 Abs 2 IFG, nämlich einer Verfahrensbeschleunigung, ergibt. Dieser Zweck würde wohl bei Beihaltung des innergemeindlichen Instanzenzuges vereitelt werden.

Wegen des Fehlens eines ausdrücklichen Ausschlusses des gemeindeinternen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes hegt das Landesverwaltungsgericht Steiermark Bedenken dahingehend, ob durch die Regelung des § 11 Abs 2 iVm Abs 1 IFG Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG verletzt wird - dies umso mehr, als § 11 IFG auch Zuständigkeiten im Rahmen des Rechtsschutzes schaffen soll.

Es bestehen auch Bedenken in Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG; dies vor dem Hintergrund des Gebotes des Art. 83 Abs 2 B-VG, wonach behördliche Zuständigkeiten nach objektiven Kriterien, klar und eindeutig zu regeln sind. Nach Art. 83 Abs 2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Diese Verfassungsnorm bindet auch die Gesetzgebung, was bedeutet, dass die sachliche Zuständigkeit einer Behörde im Gesetz selbst festgelegt sein muss (vgl. z.B. VfSlg. 3156/1957, 6675/1972). Art. 83 Abs 2 B-VG und das in Art. 18 leg. cit. normierte Legalitätsprinzip verpflichten den Gesetzgeber zu einer - auch strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (vgl. z.B. VfSlg. 10.311/1984, 12.788/1991, 13.816/1994, 14.843/1997, 15.106/1998, 19.991/2015, 19.970/2015). Bezüglich des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs 2 B-VG ist auch der Bundesgesetzgeber somit verpflichtet, die Behördenzuständigkeit präzise festzulegen (vgl. VfGH am 12.03.2019, G 190/2018, unter Verweis auf VfSlg. 9937/1984, 10.311/1984, 13.029/1992, 13.816/1994, 16.794/2003, 17.086/2003, 18.639/2008), wobei nach dieser Judikatur, insbesondere bereits aufgrund des Gesetzes, die Frage zu beantworten sein muss, ob die Gerichte oder die Verwaltungsbehörde zur Vollziehung einer Rechtsvorschrift berufen sind. Gerade im Falle des Rechtsschutzes sind Regelungstechniken, die Unsicherheit in Zuständigkeitsfragen entstehen lassen, verfassungsgesetzlich bedenklich (vgl. z.B. auch VSlg. 9937/1984, 18.639/2008 und 20.221/2017).

Aus der gewählten Formulierung in § 11 IFG ergibt sich nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes nicht hinreichend klar, ob das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden in Informationsrechtssachen nach dieser Bestimmung unter „Ausschluss des Instanzenzuges nach Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG“ in zweiter Instanz unmittelbar zuständig ist und erweist sich diese als „Zuständigkeitsnorm“ verankerte Gesetzesbestimmung in der gewählten Textierung nicht hinreichend klar und eindeutig und daher verfassungsrechtlich bedenklich, sodass neben einem möglichen Verstoß gegen Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in Bezug auf die genannten Regelungen des § 11 IFG auch verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 18 iVm § 83 Abs 2 B-VG gehegt werden.

Zusammenfassend ist das vorlegende Verwaltungsgericht der Ansicht, dass weder aus dem Gesetzestext des § 11 IFG, insbesondere § 11 Abs 2 IFG, noch sonst aus einer Bestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes noch aus dessen Erläuterungen mit der notwendigen Klarheit und Unmissverständlichkeit der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen wurde, sodass für das hg. Beschwerdeverfahren die Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung über den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort betreffend Nichtgewährung eines Zuganges zu einer Information präjudiziell ist.

3.Antrag

Aus all diesen Gründen stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark höflich den

Antrag

der Verfassungsgerichtshof möge

1. § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025 (im Folgenden IFG) als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

2. für den Fall, dass § 11 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 IFG

verfassungswidrig war

in eventu

3. § 11 Abs 2 und Abs 3 des Informationsfreiheitsgesetzes BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025 (im Folgenden IFG) als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

4. für den Fall, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 und Abs IFG

verfassungswidrig war

in eventu

5. § 11 Abs 2 IFG als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

6. für den Fall, dass § 11 Abs 2 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 IFG

verfassungswidrig war.

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Gerichtsabteilung 11

HR Dr. Wittmann

Beilagen

Akt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, GZ: LVwG 41.11-835/2026, samt Aktenverzeichnis (1-fach)

Akt der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort, GZ: A-2025-1282-02145, samt Aktenverzeichnis (1-fach)

Normanfechtung Informationsfreiheit Instanzenzug Gemeinde eigener Wirkungsbereich Informationsfreiheitsgesetz Bundes-Verfassungsgesetz
InformationsfreiheitsG 2025 §11 Abs2 B-VG Art22a B-VG Art118
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 90.38-996/2026  vom 03.03.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im zur GZ: LVwG 41.38-373/2026 protokollierten Verfahren über die Beschwerde der A, FN ***, A-Ort, B-Straße [...], vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer C, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 26.11.2025, GZ: A-2025-1282-02200, betreffend Nichtgewährung des Zuganges zu begehrten Informationen nach dem IFG an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG iVm § 62 VfGG den

A N T R A G

der Verfassungsgerichtshof möge

I.1. § 11 Abs 2 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

in eventu 2

I.2. § 11 Abs 2 und 1 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

in eventu

I.3. § 11 Abs 1 bis 3 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

als verfassungswidrig aufheben.

in eventu

II. für den Fall, dass diese Gesetzesbestimmung oder Teile derselben zwischenzeitig außer Kraft getreten sind, aussprechen, dass sie im Umfang der obigen Anfechtungen

verfassungswidrig waren.

Normanfechtung Informationsfreiheit Instanzenzug Gemeinde eigener Wirkungsbereich Informationsfreiheitsgesetz Bundes-Verfassungsgesetz
InformationsfreiheitsG 2025 §11 Abs2 B-VG Art22a B-VG Art118
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 901.38-997/2026  vom 03.03.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im zur GZ: LVwG 41.38-368/2026 protokollierten Verfahren über die Beschwerde der A, FN ****, A-Ort, B-Straße [...], vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer C, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 27.11.2025, GZ: A-2025-1282-02202, betreffend Nichtgewährung des Zuganges zu begehrten Informationen nach dem IFG an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG iVm § 62 VfGG den

A N T R A G

der Verfassungsgerichtshof möge

I.1. § 11 Abs 2 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

in eventu 2

I.2. § 11 Abs 2 und 1 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

in eventu

I.3. § 11 Abs 1 bis 3 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

als verfassungswidrig aufheben.

in eventu

II. für den Fall, dass diese Gesetzesbestimmung oder Teile derselben zwischenzeitig außer Kraft getreten sind, aussprechen, dass sie im Umfang der obigen Anfechtungen

verfassungswidrig waren.

Normanfechtung Informationsfreiheit Instanzenzug Gemeinde eigener Wirkungsbereich Informationsfreiheitsgesetz Bundes-Verfassungsgesetz
InformationsfreiheitsG 2025 §11 Abs2 B-VG Art22a B-VG Art118
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-198/001-2026  vom 27.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 15. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Haarentfernung“ und Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes gemäß § 340 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Gewerbeausübung Untersagung individuelle Befähigung Sach- und Rechtslage
GewO 1994 §19 GewO 1994 §94 Z42 GewO 1994 §340 Abs3
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 90.7-952/2026  vom 25.02.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im zur GZ: LVwG 41.7-160/2026 protokollierten Verfahren über die Beschwerde der A, FN ****, A-Ort, B-Straße [...], vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer C, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 11.11.2025, GZ: A-2025-1282-02213, betreffend Nichtgewährung des Zuganges zu begehrten Informationen nach dem IFG an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG iVm § 62 VfGG den

A N T R A G

der Verfassungsgerichtshof möge

I.1. § 11 Abs 2 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

in eventu

I.2. § 11 Abs 2 und 1 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

in eventu

I.3. § 11 Abs 1 bis 3 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

als verfassungswidrig aufheben.

in eventu

II. für den Fall, dass diese Gesetzesbestimmung oder Teile derselben zwischenzeitig außer Kraft getreten sind, aussprechen, dass sie im Umfang der obigen Anfechtungen

verfassungswidrig waren.

Normanfechtung Informationsfreiheit Instanzenzug Gemeinde eigener Wirkungsbereich Informationsfreiheitsgesetz Bundes-Verfassungsgesetz
InformationsfreiheitsG 2025 §11 Abs2 B-VG Art22a B-VG Art118
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 901.7-970/2026  vom 25.02.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im zur GZ: LVwG 41.7-170/2026 protokollierten Verfahren über die Beschwerde der A, FN ****, A-Ort, B-Straße [...], vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer C, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 10.11.2025, GZ: A-2025-1282-02166, betreffend Nichtgewährung des Zuganges zu begehrten Informationen nach dem IFG an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG iVm § 62 VfGG den

A N T R A G

der Verfassungsgerichtshof möge

I.1. § 11 Abs 2 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

in eventu

I.2. § 11 Abs 2 und 1 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

in eventu

I.3. § 11 Abs 1 bis 3 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

als verfassungswidrig aufheben.

in eventu

II. für den Fall, dass diese Gesetzesbestimmung oder Teile derselben zwischenzeitig außer Kraft getreten sind, aussprechen, dass sie im Umfang der obigen Anfechtungen

verfassungswidrig waren.

Normanfechtung Informationsfreiheit Instanzenzug Gemeinde eigener Wirkungsbereich Informationsfreiheitsgesetz Bundes-Verfassungsgesetz
InformationsfreiheitsG 2025 §11 Abs2 B-VG Art22a B-VG Art118
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 901.7-971/2026  vom 25.02.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im zur GZ: LVwG 41.7-209/2026 protokollierten Verfahren über die Beschwerde der A, FN ****, A-Ort, B-Straße [...], vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer C, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 17.11.2025, GZ: A-2025-1282-02205, betreffend Nichtgewährung des Zuganges zu begehrten Informationen nach dem IFG an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG iVm § 62 VfGG den

A N T R A G

der Verfassungsgerichtshof möge

I.1. § 11 Abs 2 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

in eventu

I.2. § 11 Abs 2 und 1 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

in eventu

I.3. § 11 Abs 1 bis 3 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

als verfassungswidrig aufheben.

in eventu

II. für den Fall, dass diese Gesetzesbestimmung oder Teile derselben zwischenzeitig außer Kraft getreten sind, aussprechen, dass sie im Umfang der obigen Anfechtungen

verfassungswidrig waren.

Normanfechtung Informationsfreiheit Instanzenzug Gemeinde eigener Wirkungsbereich Informationsfreiheitsgesetz Bundes-Verfassungsgesetz
InformationsfreiheitsG 2025 §11 Abs2 B-VG Art22a B-VG Art118
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 901.7-972/2026  vom 25.02.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im zur GZ: LVwG 41.7-210/2026 protokollierten Verfahren über die Beschwerde der A, FN ****, A-Ort, B-Straße [...], vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer C, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 16.11.2025, GZ: A-2025-1282-02199, betreffend Nichtgewährung des Zuganges zu begehrten Informationen nach dem IFG an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG iVm § 62 VfGG den

A N T R A G

der Verfassungsgerichtshof möge

I.1. § 11 Abs 2 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

in eventu

I.2. § 11 Abs 2 und 1 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

in eventu

I.3. § 11 Abs 1 bis 3 IFG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024

als verfassungswidrig aufheben.

in eventu

II. für den Fall, dass diese Gesetzesbestimmung oder Teile derselben zwischenzeitig außer Kraft getreten sind, aussprechen, dass sie im Umfang der obigen Anfechtungen

verfassungswidrig waren.

Normanfechtung Informationsfreiheit Instanzenzug Gemeinde eigener Wirkungsbereich Informationsfreiheitsgesetz Bundes-Verfassungsgesetz
InformationsfreiheitsG 2025 §11 Abs2 B-VG Art22a B-VG Art118
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-49/001-2026  vom 25.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B (***), Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 9. Dezember 2025, ***, sowie den Berichtigungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 12. Dezember 2025, ***, betreffend Enteignung nach dem NÖ Straßengesetz

I. zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 9. Dezember 2025, ***, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

II. den

Beschluss

gefasst

1.Die Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12. Dezember 2025, ***, wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Infrastruktur und Technik Straßenrecht Enteignung Entschädigung Bauvollendungsfrist Fristverlängerung
LStG NÖ 1999 §11 UVPG 2000 §17 Abs6
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 90.37-951/2026  vom 24.02.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Steiermark

Salzamtsgasse 3, 8010 Graz

Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Beschwerdeführer: A

B-Straße [...], A-Ort

Belangte Behörde: Bürgermeisterin der

Marktgemeinde A-Ort

C-Platz [...], A-Ort

I.Antrag

Aus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu LVwG 41.37-409/2026 stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Art. 18 und Art. 89 B-VG in Verbindung mit Art. 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG sowie nach § 62 VfGG den

Antrag

der Verfassungsgerichtshof möge

1. § 11 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025 (im Folgenden IFG) als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

2. für den Fall, dass § 11 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 IFG

verfassungswidrig war

in eventu

3. § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

4. für den Fall, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG

verfassungswidrig war

in eventu

5. § 11 Abs 2 IFG als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

6. für den Fall, dass § 11 Abs 2 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 IFG

verfassungswidrig war.

II.Antragslegitimation

Verwaltungsgerichte sind berechtigt und auch verpflichtet, bei Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen bzw. von bestimmten Stellen eines Gesetzes einen Antrag auf Prüfung dieses Gesetzes bzw. von bestimmten Stellen eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und erkennt dieser gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Verfassungswidrigkeiten von Gesetzen, wobei im vorliegenden Fall die nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung befugt ist.

III. Präjudizialität

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 27.11.2025, GZ: A-2025-1282-02219, wurde unter Bezugnahme auf den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 01.10.2025 gemäß Art. 22a Abs 2 B-VG iVm § 2 Abs 1 IFG iVm §§ 7, 11 Abs 1 IFG BGBl I Nr. 5/2024 idgF der Zugang zur beantragten Information nicht gewährt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 01.09.2025 um Übermittlung sämtlicher Korrespondenzen der Marktgemeinde A-Ort mit der Kanzlei D hinsichtlich der vom GV (gemeint wohl Gemeindevorstand) im November 2023 beauftragten und abgeschlossenen Causa Marktgemeinde A-Ort in Sachen RS (gemeint wohl Rechtsschutz) für VB (gemeint wohl Vertragsbediensteter) E und VB F gg. G ersucht. Mit Schreiben der Bürgermeisterin vom 24.09.2025 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Information nicht erteilt werde, da die begehrte Anfrage nicht den Informationsbegriff des § 2 Abs 1 IFG erfülle und darüber hinaus Anwaltskorrespondenz unter den Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 7 lit. b IFG falle. Am 01.10.2025 sei der schriftliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Bescheiderlassung hinsichtlich der beantragten Information eingelangt. Da es keine Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei D durch den Gemeindevorstand im November 2023 gegeben habe, erweise sich aufgrund der Nichterfüllung des Informationsbegriffes das Informationsbegehren als unzulässig. Die Behörde könne eine Auskunft über Beauftragungen in diesem Zeitraum nicht erteilen, wenn eine solche nicht stattgefunden habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin kein „public watchdog“, da ihr Geschäftszweck auf „Bereitstellung von digitalen Medien und Online-Marktplätzen“ laute. Inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch die Stellung als „watchdog“ gleichkomme, welcher sich für die Offenlegung, für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorge, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant seien, habe die Beschwerdeführerin nicht zu beweisen vermocht.

Gegen diesen Bescheid wurde Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Eigenschaft als „public watchdog“ sei der belangten Behörde bekannt gegeben worden. Es sei nicht richtig, dass es keine Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei gegeben habe. Der Beschwerdeführerin liege eine gegenteilige Information vor, wonach nach umfangreichem Schriftverkehr die Beauftragung zurückgezogen worden sei. Für die Gewährung von Rechtsschutz von Mitarbeitern bestehe keine Zuständigkeit des Gemeindevorstandes. Die Bürgermeisterin könne nur im Rahmen von Beschlüssen eines Kollegialorganes Mitarbeiter beauftragen. Es sei zu prüfen, ob der Gemeinde durch dieses Vorgehen ein finanzieller Schaden entstanden sei bzw. ob allenfalls strafrechtlich relevante Tatbestände verwirklicht worden seien. Der Umgang der Marktgemeinde mit politischen Gegnern sei von außergewöhnlicher Intensität und stelle jedenfalls einen Vorgang von erheblichem öffentlichen Interesse dar. Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Informationszugang gemäß IFG iVm Art 22a B-VG. Abschließend wird beantragt, den Bescheid der Marktgemeinde A-Ort vom 27.11.2025, GZ: A-2025-1282-02219, aufzuheben und die belangte Behörde zu verpflichten, die nicht gewährten Informationen gemäß dem Auskunftsbegehren vom 01.09.2025 zu erteilen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Ein Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort wurde nicht erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat zunächst zu prüfen, ob es zur Entscheidung über die als Bescheidbeschwerde bezeichnete Eingabe funktionell zuständig ist und inhaltlich hierüber zu entscheiden hat, oder ob mangels Einbindung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort eine Verkürzung des Instanzenzuges und somit eine Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung über die gegenständliche Eingabe vorliegt. In diesem Zusammenhang ist im Beschwerdeverfahren als Rechtsgrundlage das Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere auch § 11 Abs 2 Informationsfreiheitsgesetz BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr 52/2025 unmittelbar anzuwenden. Das Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere § 11 Abs 2 IFG ist demnach präjudiziell. Das Informationsfreiheitsgesetz trat am 01.09.2025 in Kraft.

IV. Begründung (Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bzw. von bestimmten Teilen des Gesetzes sprechenden Bedenken gemäß § 62 Abs 1 VfGG)

1.Die anzuwendenden Normen des Informationsfreiheitsgesetzes BGBl I Nr. 5/2025 idF BGBl I Nr. 52/2025 – im Folgenden IFG lauten wie folgt

„§ 1 Anwendungsbereich

1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- und Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände

….

§ 3 Zuständigkeit

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

§ 7 Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl I Nr. 87/2008.

§ 11 Rechtsschutz

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung(§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013) beträgt 3 Wochen. § 16 Abs 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

2.Begründung der Gesetzwidrigkeit

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere dessen § 11 bzw. in concreto § 11 Abs 2 IFG.

Im Beschwerdefall wird der Zugang zu Informationen, die den Wirkungsbereich eines Gemeindeorganes betreffen, begehrt. Die begehrte Information bezieht sich auf die Frage einer (allfälligen) Gewährung von Rechtsschutz durch die Marktgemeinde A-Ort für Gemeindebedienstete in einer konkreten Angelegenheit, konkret der rechtlichen Prüfung allfälliger Ansprüche von Gemeindebediensteten (Vertragsbediensteten) durch einen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit veröffentlichten Zeitungsartikeln gegenüber dem Herausgeber der Zeitung (= nunmehrige Beschwerdeführerin) und die in diesem Zusammenhang geführte Korrespondenz zwischen der Marktgemeinde A-Ort und der Rechtsanwaltskanzlei bzw. dem Rechtsanwalt. Die begehrte Information betrifft sohin den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Personalangelegenheit). Informationspflichtiges Organ ist nach § 3 Abs 2 IFG der Bürgermeister der Marktgemeinde A-Ort.

Nach Art. 118 Abs 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, neben den im Art. 116 Abs 2 leg. cit. angeführten Angelegenheiten, alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wobei Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen haben und zählt Art. 118 Abs 3 B-VG beispielsweise auch Angelegenheiten auf, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Diese verfassungsrechtliche Definition des eigenen Wirkungsbereiches ist auch § 40 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 zu entnehmen und wird in Abs 2 dieser Regelung beispielsweise auch eine ebenfalls demonstrative Aufzählung von Angelegenheiten, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, vorgenommen.

§ 43 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 LGBl Nr. 115/1967 idF LGBl Nr. 68/2025 – im Folgenden Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - normiert, dass der Gemeinderat oberstes Organ in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist und diesem die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind, obliegt, wobei in dieser Regelung auch diverse Übertragungsmöglichkeiten der Zuständigkeit an andere Gemeindeorgane vorgesehen ist und werden in § 44 leg. cit. auch Agenden des Gemeindevorstands gesetzlich normiert.

§ 45 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 regelt den Wirkungsbereich des Bürgermeisters, der die Gemeinde nach außen vertritt, und – unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane – leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde, ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten, wobei diese an seine Weisungen gebunden sind.

Nach § 45 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 kommt dem Bürgermeister die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist.

Der Bürgermeister ist nach § 45 Abs 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

§ 3 Abs 3 IFG normiert, dass die Information nach diesem Bundesgesetz soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen ist, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Die begehrte Information bezieht sich auf die Gewährung von Rechtsschutz durch die Marktgemeinde für zwei ihrer Dienstnehmer und die in diesem Zusammenhang geführte Korrespondenz zwischen der Marktgemeinde und der Rechtsanwaltskanzlei. Die begehrte Information betrifft sohin den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort hat den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.11.2025 erlassen, nachdem dies vom Informationswerber bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 01.10.2025 beantragt wurde. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark binnen vier Wochen verwiesen.

Die Eingabe gegen diesen Bescheid wird ausdrücklich als Bescheidbeschwerde bezeichnet und richten sich die Beschwerdeanträge ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Die belangte Behörde legte die Eingabe auch als Beschwerdevorlage dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor. Eine Umdeutung des Schriftsatzes in eine Berufung ist nach der herrschenden Rechtsprechung nicht zulässig.

Wie oben bereits festgehalten, liegt im Gegenstandsfall eine Angelegenheit vor, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, nach § 3 Abs 3 IFG ist daher auch die Information nach dem IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 7 Abs 4 IFG erklärt, das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Art. I Abs 2 Z 1 EGVG. Demnach ist auf das behördliche Verfahren das Allgemeine Verwaltungsgesetz 1991 – AVG anzuwenden.

Nach § 1 AVG 1991 richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

Aus Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt sich, dass ein administrativer Instanzenzug grundsätzlich unzulässig ist bzw. gegen „erstinstanzliche Bescheide“ schon von Verfassungswegen sofort Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 1 (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ8).

Art. 115 Abs 2 B-VG normiert jedoch unter Bezugnahme auf Gemeinden, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, dass die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln hat. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.

Nach Art. 118 Abs 4 B-VG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.

Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde besteht sohin grundsätzlich ein zweigliedriger administrativer (innergemeindlicher) Instanzenzug. Nach Art. 132 Abs 5 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Nach § 93 Abs 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

Nach § 93 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 hat jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten.

Nach Ansicht des vorlegenden Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sieht das Informationsfreiheitsgesetz einerseits eine ausdrückliche Zuweisung der Besorgung einer Information nach dem IFG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vor, soweit die Information in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind und normiert mit § 11 IFG auch Regelungen hinsichtlich des Rechtsschutzes, wobei nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes weder aus § 11 IFG noch sonst aus einer Bestimmung des IFG klar und eindeutig hervorgeht, ob nun der grundsätzlich verfassungsrechtlich bestehende zweigliedrige innergemeindliche Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden ausgeschlossen wurde.

Nach der herrschenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss die Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein (vgl. Ra 2019/15/0005 RZ13, Ra 2016/15/0040 RZ21, VfGH G33/83, VSlg 9937).

Weiters hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2015/06/0050) ein solcher Ausschluss des Instanzenzuges durch eine Regelung des zuständigen Gesetzgebers zu erfolgen und bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Bezug auf das Fehlen eines Instanzenzuges in der Gemeinde, anders als vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, dass der von Verfassungswegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. VwGH Ro 2014/07/0032).

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl Nr. 51/2012, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 vorgesehen, dass das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren unmittelbar an die Stelle bisheriger administrativer Rechtsschutzverfahren trat und Bescheide einer Verwaltungsbehörde unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen; nur in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden besteht ein zweistufiger administrativer Instanzenzug (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 4).

Gemäß Art. 118 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 kann aber auch dieser allein auf Gemeindeebene verbliebene zweistufige administrative Instanzenzug gesetzlich ausgeschlossen werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (1618 BlgNR 24. GP 12) halten dazu fest: "Nach dem vorgeschlagenen Art. 118 Abs 4 zweiter Satz soll in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von Verfassung wegen ein zweigliedriger (administrativer) Instanzenzug bestehen. Wie sich nicht zuletzt aus (dem vorgeschlagenen) Art. 118 Abs 4 erster Satz ergibt, handelt es sich bei diesem Instanzenzug um einen innergemeindlichen, dieser verläuft also zwischen Organen der Gemeinde; ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde kommt somit von vornherein nicht in Betracht. Durch die zuständige (Bundes- oder Landes-)Gesetzgebung (vgl. den vorgeschlagenen Art. 115 Abs. 2) kann dieser Instanzenzug ausgeschlossen werden." Die Zuständigkeit zum Ausschluss des zweistufigen administrativen Instanzenzuges auf Gemeindeebene "bestimmt sich" dabei gemäß Art. 115 Abs 2 Satz 2 B-VG "nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes"; dh sie liegt beim jeweils zuständigen Materiengesetzgeber (Stolzlechner, in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar B-VG Art. 115 Rz 17; Eberhard, in Fischer ua, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rz 5).

Nach Art. 22a Abs 4 B-VG sind die näheren Regelungen auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird.

Nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes besteht bei Veröffentlichungen von Informationen von allgemeinem Interesse und beim Recht auf Zugang zu Informationen eine grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Es liege sohin im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers, den von Verfassungswegen grundsätzlich bestehenden zweistufigen administrativen Instanzenzug auf Gemeindeebene im eigenen Wirkungsbereich innerhalb der Schranken des Art. 22a B-VG allenfalls auszuschließen.

Ein derartiger Ausschluss ist jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Informationsfreiheitgesetz positiv-rechtlich nicht ausdrücklich und eindeutig erfolgt. § 11 Abs 2 IFG sieht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes „lediglich“ eine Verkürzung der Entscheidungsfrist auf binnen zwei Monaten vor und verkürzt auch „nur“ die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und sieht generell vor, dass die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen hat. Ein Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgte damit wohl nicht bzw. nicht in der gebotenen Klarheit und Unmissverständlichkeit.

Auch hat der Steiermärkische Landesgesetzgeber den gemeindeinternen Instanzenzug nicht generell ausgeschlossen (vgl. § 93 Stmk Gemeindeordnung 1967).

Das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs 1 iVm Art. 83 Abs 2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber zudem nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung. Eine Zuständigkeitsfestlegung muss klar und unmissverständlich sein (vgl. VfGH 11.3.2015, G 199/2014, VfSlg. 19.965).

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2238 BlgNr 27.GP ergibt sich zu § 11 IFG wie folgt: „Im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information ist auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen (Abs. 1). In dem zur Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten (subsidiär) die Bestimmungen des AVG (vgl. Art. I Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008), nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abweichungen. Wie nach der bisherigen Praxis üblich, soll es auch weiterhin zulässig sein, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheids zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt auch in dem Fall freilich erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird (§ 8 Abs. 1).

Der Bescheid kann mittels Bescheidbeschwerde bei den in der Sache jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten und bei behaupteter Verletzung des Grundrechts auf Informationszugang letztlich beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Damit können die (auch partielle) Nichterteilung der begehrten Information sowie unter Umständen auch die (behauptetermaßen rechtswidrige) Art und Weise der Erteilung einer Information angefochten werden.

Für das Verwaltungsgericht soll dabei eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten gelten (Abs. 2). Dementsprechend ist es erforderlich, auch die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG entsprechend zu verkürzen. Im Säumnisfall soll die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG) mangels Aussicht auf Erfolg und zur Straffung des Verfahrens ausgeschlossen werden. Im Übrigen soll sich das Verfahren des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen Bestimmungen des VwGVG richten. Das Verwaltungsgericht soll in Angelegenheiten der Informationsfreiheit durch Einzelrichter erkennen (vgl. § 2 VwGVG), auch wenn im Materiengesetz, zu dem die Information erteilt werden soll, eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist; es handelt sich in der Sache dennoch um eine Angelegenheit der Informationsfreiheit, das maßgebliche Bundesgesetz (Materiengesetz) ist das Informationsfreiheitsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe des § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (Abs. 3).“

Die Materialien zu § 11 Abs 2 IFG lassen den von Verfassungswegen bestehenden zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden außer Betracht. Vielmehr wird der Eindruck vermittelt, dass der Bescheid auf Nichtgewährung einer Information – auch im Anwendungsbereich des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - unmittelbar beim Verwaltungsgericht mittels Bescheidbeschwerde angefochten werden kann. Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Erläuterungen hiezu geht mit der gebotenen Klarheit und Unmissverständlichkeit hervor, dass mit dem Satz „Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben ….“ gleichzeitig der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen werden soll.

In der Literatur zu § 11 IFG ist hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereichs von Gemeinden umstritten, ob bezüglich des Zugangs zu Informationen ein innergemeindlicher Instanzenzug besteht, weil unklar sei, ob § 11 Abs 2 IFG diesen wirksam ausgeschlossen habe (für den Instanzenzug: Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 IFG Rz 15f; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG § 12 Rz 17; gegen den Instanzenzug: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz [2024] 83).

Es stellt sich sohin für das antragstellende Verwaltungsgerichtsgericht die Frage, ob aufgrund der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 22a Abs 4 Z 1 B-VG die Regelung des § 11 IFG – entgegen dem verfassungsrechtlichen Wortlaut und auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH Ro 2015/01/0012-4) und Verfassungsgerichtshofes – hinreichend klar formuliert wurde und insoweit der innergemeindliche Instanzenzug bezüglich des Informationszuganges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auch ohne ausdrückliche Anordnung im IFG ausgeschlossen wurde, wenn sich dieser Ausschluss zumindest implizit aus der Systematik des § 11 Abs 1 und Abs 2 IFG und dem Zweck der Fristenverkürzung in § 11 Abs 2 IFG, nämlich einer Verfahrensbeschleunigung, ergibt. Dieser Zweck würde wohl bei Beihaltung des innergemeindlichen Instanzenzuges vereitelt werden.

Wegen des Fehlens eines ausdrücklichen Ausschlusses des gemeindeinternen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes hegt das Landesverwaltungsgericht Steiermark Bedenken dahingehend, ob durch die Regelung des § 11 Abs 2 iVm Abs 1 IFG Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG verletzt wird - dies umso mehr, als § 11 IFG auch Zuständigkeiten im Rahmen des Rechtsschutzes schaffen soll.

Es bestehen auch Bedenken in Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG; dies vor dem Hintergrund des Gebotes des Art. 83 Abs 2 B-VG, wonach behördliche Zuständigkeiten nach objektiven Kriterien, klar und eindeutig zu regeln sind. Nach Art. 83 Abs 2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Diese Verfassungsnorm bindet auch die Gesetzgebung, was bedeutet, dass die sachliche Zuständigkeit einer Behörde im Gesetz selbst festgelegt sein muss (vgl. z.B. VfSlg. 3156/1957, 6675/1972). Art. 83 Abs 2 B-VG und das in Art. 18 leg. cit. normierte Legalitätsprinzip verpflichten den Gesetzgeber zu einer - auch strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (vgl. z.B. VfSlg. 10.311/1984, 12.788/1991, 13.816/1994, 14.843/1997, 15.106/1998, 19.991/2015, 19.970/2015). Bezüglich des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs 2 B-VG ist auch der Bundesgesetzgeber somit verpflichtet, die Behördenzuständigkeit präzise festzulegen (vgl. VfGH am 12.03.2019, G 190/2018, unter Verweis auf VfSlg. 9937/1984, 10.311/1984, 13.029/1992, 13.816/1994, 16.794/2003, 17.086/2003, 18.639/2008), wobei nach dieser Judikatur, insbesondere bereits aufgrund des Gesetzes, die Frage zu beantworten sein muss, ob die Gerichte oder die Verwaltungsbehörde zur Vollziehung einer Rechtsvorschrift berufen sind. Gerade im Falle des Rechtsschutzes sind Regelungstechniken, die Unsicherheit in Zuständigkeitsfragen entstehen lassen, verfassungsgesetzlich bedenklich (vgl. z.B. auch VSlg. 9937/1984, 18.639/2008 und 20.221/2017).

Aus der gewählten Formulierung in § 11 IFG ergibt sich nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes nicht hinreichend klar, ob das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden in Informationsrechtssachen nach dieser Bestimmung unter „Ausschluss des Instanzenzuges nach Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG“ in zweiter Instanz unmittelbar zuständig ist und erweist sich diese als „Zuständigkeitsnorm“ verankerte Gesetzesbestimmung in der gewählten Textierung nicht hinreichend klar und eindeutig und daher verfassungsrechtlich bedenklich, sodass neben einem möglichen Verstoß gegen Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in Bezug auf die genannten Regelungen des § 11 IFG auch verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 18 iVm § 83 Abs 2 B-VG gehegt werden.

Zusammenfassend ist das vorlegende Verwaltungsgericht der Ansicht, dass weder aus dem Gesetzestext des § 11 IFG, insbesondere § 11 Abs 2 IFG, noch sonst aus einer Bestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes noch aus dessen Erläuterungen mit der notwendigen Klarheit und Unmissverständlichkeit der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen wurde, sodass für das hg. Beschwerdeverfahren die Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung über den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort betreffend Nichtgewährung eines Zuganges zu einer Information präjudiziell ist.

3.Antrag

Aus all diesen Gründen stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark höflich den

Antrag

der Verfassungsgerichtshof möge

1. § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025 (im Folgenden IFG) als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

2. für den Fall, dass § 11 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 IFG

verfassungswidrig war

in eventu

3. § 11 Abs 2 und Abs 3 des Informationsfreiheitsgesetzes BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025 (im Folgenden IFG) als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

4. für den Fall, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 und Abs IFG

verfassungswidrig war

in eventu

5. § 11 Abs 2 IFG als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

6. für den Fall, dass § 11 Abs 2 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 IFG

verfassungswidrig war.

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Gerichtsabteilung 37

Mag. Demschner

Beilagen

Elektronischer Akt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark samt Aktenverzeichnis (1-fach)

Vorgelegter Akt der Marktgemeinde A-Ort samt Aktenverzeichnis (1-fach)

Zur Kenntnis

1.das Evidenzbüro im Hause.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260224_LVwG_90_37_951_2026_00/image001.jpg

Normanfechtung Informationsfreiheit Instanzenzug Gemeinde eigener Wirkungsbereich Informationsfreiheitsgesetz Bundes-Verfassungsgesetz
InformationsfreiheitsG 2025 §11 Abs2 B-VG Art22a B-VG Art118
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-226/001-2026  vom 24.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 02. Februar 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

2.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gesundheitsrecht Arzneiwareneinfuhr Verwaltungsstrafe Unterlassungsdelikt
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §2 Z4 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §2 Z5 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21 Abs1 Z2
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 90.37-913/2026  vom 23.02.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Steiermark

Salzamtsgasse 3, 8010 Graz

Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Beschwerdeführer: A

B-Straße [...], A-Ort

Belangte Behörde: Bürgermeisterin der

Marktgemeinde A-Ort

C-Platz [...], A-Ort

I.Antrag

Aus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu LVwG 41.37-412/2026 stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Art. 18 und Art. 89 B-VG in Verbindung mit Art. 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG sowie nach § 62 VfGG den

Antrag

der Verfassungsgerichtshof möge

1. § 11 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025 (im Folgenden IFG) als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

2. für den Fall, dass § 11 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 IFG

verfassungswidrig war

in eventu

3. § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

4. für den Fall, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG

verfassungswidrig war

in eventu

5. § 11 Abs 2 IFG als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

6. für den Fall, dass § 11 Abs 2 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 IFG

verfassungswidrig war.

II.Antragslegitimation

Verwaltungsgerichte sind berechtigt und auch verpflichtet, bei Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen bzw. von bestimmten Stellen eines Gesetzes einen Antrag auf Prüfung dieses Gesetzes bzw. von bestimmten Stellen eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und erkennt dieser gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Verfassungswidrigkeiten von Gesetzen, wobei im vorliegenden Fall die nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung befugt ist.

III. Präjudizialität

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 28.11.2025, GZ: A-2025-1282-02216, wurde unter Bezugnahme auf den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 01.10.2025 gemäß Art. 22a Abs 2 B-VG iVm § 2 Abs 1 IFG iVm §§ 7, 11 Abs 1 IFG BGBl I Nr. 5/2024 idgF der Zugang zu den über Spruchpunkt I hinausgehenden Informationen nicht gewährt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Offenlegung der Informationen hinsichtlich der Übermittlung sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Marktgemeinde A-Ort und dem D am H-Ort sowie des „Berechnungs-Sheets“ stellten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des D am H-Ort dar. Der D am H-Ort passe individuell Betreuungslösungen für Kinder an deren Bedürfnisse an und sei auch die Betreuungsmethodik der Kinder als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu werten. Bei einer Offenlegung würden daher auch die Betreuungsmethodik sowie die Marktposition des Vereins und dessen finanzielle Gebarung beeinträchtigt. Insbesondere sei im Bereich der Kinderbetreuung das Betreuungsanbot sehr vielseitig und könnten daher andere Marktteilnehmer das erfolgreiche Betreuungsanbot des D am H-Ort nachbauen und somit deren Marktposition erheblich beeinträchtigen. Die Informationsgewährung sei daher auch geeignet, dieses berechtigte Interesse zu beeinflussen. Insbesondere sei es bei der Informationsgewährung Dritten möglich, auch die Auslastung des Betreuungsanbotes des Vereins zu ermitteln. Somit seien auch Schlüsse über die Kalkulationsgrundlagen, Auslastungsdaten und eine etwaige wirtschaftliche Abhängigkeit des Vereins von der Marktgemeinde A-Ort möglich. Andererseits sei das Informationsinteresse der Bescheidadressatin im Vergleich zu dem erwarteten Schaden bei einer Offenlegung weniger Gewichtung beizumessen. Dabei könne seitens der Bescheidadressatin lediglich ein einfaches Transparenzinteresse eines Privaten oder reine Neugier ins Treffen geführt werden. Im Vergleich zu dem tatsächlich zu erwartenden Schaden des Vereins bei einer Offenlegung der begehrten Information stehe das Informationsbedürfnis der Bescheidadressatin in keinem Verhältnis. Durch die Informationserteilung würde ein derart gravierender Eingriff in das Geschäfts- sowie Berufsgeheimnis stattfinden, dass das gesamtgesellschaftliche Vertrauen in diese Rechte durch die begehrte Offenlegung vernichtet würde.

Gegen diesen Bescheid wurde Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Eigenschaft als „public watchdog“ sei der belangten Behörde bekannt gegeben worden. Die Kostenentwicklung der Verlustabdeckung bzw. Förderung des Vereins „D“ sei erheblich angestiegen. Zudem seien regelmäßig keine Beschlussfassungen durch den Gemeinderat herbeigeführt worden, sodass die Höhe und Entwicklung der Förderung öffentlich kaum nachvollziehbar seien. Die konkrete Höhe der Förderung sei aus den Rechnungsabschlüssen nicht eindeutig ersichtlich. Zudem würden vermehrt Kinder aufgenommen, deren Hauptwohnsitz nicht in der Marktgemeinde A-Ort liege. Aufgrund der Kostensteigerung sei das Berechnungsmodell zu hinterfragen, ob dieses den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspreche. Die Erweiterung des Mietvertrages sei vom Gemeindevorstand beschlossen worden, obwohl der Gemeinderat zuständig gewesen sei. Die gegenständlichen Förderungen seien behilfenrechtlich meldepflichtig gewesen. Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Informationszugang gemäß IFG iVm Art. 22a B-VG. Abschließend wird beantragt, den Bescheid der Marktgemeinde A-Ort vom 28.11.2025, GZ: A-2025-1282-02216, aufzuheben und die belangte Behörde zu verpflichten, die nicht gewährten Informationen gemäß dem Auskunftsbegehren vom 01.09.2025 zu erteilen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Ein Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort wurde nicht erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat zunächst zu prüfen, ob es zur Entscheidung über die als Bescheidbeschwerde bezeichnete Eingabe funktionell zuständig ist und inhaltlich hierüber zu entscheiden hat, oder ob mangels Einbindung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort eine Verkürzung des Instanzenzuges und somit eine Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung über die gegenständliche Eingabe vorliegt. In diesem Zusammenhang ist im Beschwerdeverfahren als Rechtsgrundlage das Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere auch § 11 Abs 2 Informationsfreiheitsgesetz BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr 52/2025 unmittelbar anzuwenden. Das Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere § 11 Abs 2 IFG ist demnach präjudiziell. Das Informationsfreiheitsgesetz trat am 01.09.2025 in Kraft.

IV. Begründung (Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bzw. von bestimmten Teilen des Gesetzes sprechenden Bedenken gemäß§ 62 Abs 1 VfGG)

1.Die anzuwendenden Normen des Informationsfreiheitsgesetzes BGBl I Nr. 5/2025 idF BGBl I Nr. 52/2025 – im Folgenden IFG lauten wie folgt

„§ 1 Anwendungsbereich

1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- und Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände

….

§ 3 Zuständigkeit

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

§ 7 Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl I Nr. 87/2008.

§ 11 Rechtsschutz

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013) beträgt 3 Wochen. § 16 Abs 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

2.Begründung der Gesetzwidrigkeit

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere dessen § 11 bzw. in concreto § 11 Abs 2 IFG.

Im Beschwerdefall wird der Zugang zu Informationen, die den Wirkungsbereich eines Gemeindeorganes betreffen, begehrt. Die begehrte Information bezieht sich auf die Vorlage einer jährlichen tabellarischen Auflistung der Förderung (Verlustabdeckung) für den Zeitraum 2015 bis dato hinsichtlich des Kinderhauses „D“, wobei anzugeben sei, wie viele Kinder bzw. Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde das Kinderhaus besuchten und möge der Anteil der Kinder in der Kinderkrippe separat angegeben werden. Darüber hinaus wird um Übermittlung sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Marktgemeinde A-Ort und dem Verein „D“ ersucht. Zusätzlich wird eine Übermittlung des Berechnungs-Sheets (Excel) für die jährliche Berechnung der Verlustabdeckung erbeten.

Nach Art. 118 Abs 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, neben den im Art. 116 Abs 2 leg. cit. angeführten Angelegenheiten, alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wobei Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen haben und zählt Art. 118 Abs 3 B-VG beispielsweise auch Angelegenheiten auf, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Diese verfassungsrechtliche Definition des eigenen Wirkungsbereiches ist auch § 40 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 zu entnehmen und wird in Abs 2 dieser Regelung beispielsweise auch eine ebenfalls demonstrative Aufzählung von Angelegenheiten, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, vorgenommen.

§ 43 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 LGBl Nr. 115/1967 idF LGBl Nr. 68/2025 – im Folgenden Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – normiert, dass der Gemeinderat oberstes Organ in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist und diesem die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind, obliegt, wobei in dieser Regelung auch diverse Übertragungsmöglichkeiten der Zuständigkeit an andere Gemeindeorgane vorgesehen ist und werden in § 44 leg. cit. auch Agenden des Gemeindevorstands gesetzlich normiert.

§ 45 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 regelt den Wirkungsbereich des Bürgermeisters, der die Gemeinde nach außen vertritt, und – unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane – leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde, ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten, wobei diese an seine Weisungen gebunden sind.

Nach § 45 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 kommt dem Bürgermeister die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist, und hat der Bürgermeister auch die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindeeigentums, wahrzunehmen, und überdies im Besonderen auch den Haushalt als anordnendes Organ zu führen.

Der Bürgermeister ist nach § 45 Abs 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

§ 3 Abs 3 IFG normiert, dass die Information nach diesem Bundesgesetz soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen ist, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Die begehrte Information bezieht sich auf die Vorlage einer tabellarischen Auflistung der Förderungen bzw. Fördergelder an das Kinderhaus „D“, die Übermittlung sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Marktgemeinde A-Ort und dem Verein „D“ und die Übermittlung des Berechnungs-Sheets (Excel) für die jährliche Berechnung der Verlustabdeckung. Die begehrte Information betrifft sohin den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort hat den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2025 erlassen, nachdem dies vom Informationswerber bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 01.10.2025 beantragt wurde. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark binnen vier Wochen verwiesen.

Die Eingabe gegen diesen Bescheid wird ausdrücklich als Bescheidbeschwerde bezeichnet und richten sich die Beschwerdeanträge ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Die belangte Behörde legte die Eingabe auch als Beschwerdevorlage dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor. Eine Umdeutung des Schriftsatzes in eine Berufung ist nach der herrschenden Rechtsprechung nicht zulässig.

Wie oben bereits festgehalten, liegt im Gegenstandsfall eine Angelegenheit vor, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, nach § 3 Abs 3 IFG ist daher auch die Information nach dem IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 7 Abs 4 IFG erklärt, das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Art. I Abs 2 Z 1 EGVG. Demnach ist auf das behördliche Verfahren das Allgemeine Verwaltungsgesetz 1991 – AVG anzuwenden.

Nach § 1 AVG 1991 richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

Aus Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt sich, dass ein administrativer Instanzenzug grundsätzlich unzulässig ist bzw. gegen „erstinstanzliche Bescheide“ schon von Verfassungswegen sofort Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 1 (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ8).

Art. 115 Abs 2 B-VG normiert jedoch unter Bezugnahme auf Gemeinden, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, dass die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln hat. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.

Nach Art. 118 Abs 4 B-VG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.

Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde besteht sohin grundsätzlich ein zweigliedriger administrativer (innergemeindlicher) Instanzenzug. Nach Art. 132 Abs 5 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Nach § 93 Abs 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

Nach § 93 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 hat jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten.

Nach Ansicht des vorlegenden Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sieht das Informationsfreiheitsgesetz einerseits eine ausdrückliche Zuweisung der Besorgung einer Information nach dem IFG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vor, soweit die Information in Angelegenheiten ergeht, die von Gemeindeorganen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind und normiert mit § 11 IFG auch Regelungen hinsichtlich des Rechtsschutzes, wobei nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes weder aus § 11 IFG noch sonst aus einer Bestimmung des IFG klar und eindeutig hervorgeht, ob nun der grundsätzlich verfassungsrechtlich bestehende zweigliedrige innergemeindliche Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden ausgeschlossen wurde.

Nach der herrschenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss die Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein (vgl. VwGH Ra 2019/15/0005 RZ13; VwGH Ra 2016/15/0040 RZ21; VfGH G33/83, VSlg 9937).

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl Nr. 51/2012, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 vorgesehen, dass das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren unmittelbar an die Stelle bisheriger administrativer Rechtsschutzverfahren trat und Bescheide einer Verwaltungsbehörde unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen; nur in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden besteht ein zweistufiger administrativer Instanzenzug (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 4).

Gemäß Art. 118 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 kann aber auch dieser allein auf Gemeindeebene verbliebene zweistufige administrative Instanzenzug gesetzlich ausgeschlossen werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (1618 BlgNR 24. GP 12) halten dazu fest: "Nach dem vorgeschlagenen Art. 118 Abs 4 zweiter Satz soll in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von Verfassung wegen ein zweigliedriger (administrativer) Instanzenzug bestehen. Wie sich nicht zuletzt aus (dem vorgeschlagenen) Art. 118 Abs 4 erster Satz ergibt, handelt es sich bei diesem Instanzenzug um einen innergemeindlichen, dieser verläuft also zwischen Organen der Gemeinde; ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde kommt somit von vornherein nicht in Betracht. Durch die zuständige (Bundes- oder Landes-)Gesetzgebung (vgl. den vorgeschlagenen Art. 115 Abs. 2) kann dieser Instanzenzug ausgeschlossen werden." Die Zuständigkeit zum Ausschluss des zweistufigen administrativen Instanzenzuges auf Gemeindeebene "bestimmt sich" dabei gemäß Art. 115 Abs 2 Satz 2 B-VG "nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes"; dh sie liegt beim jeweils zuständigen Materiengesetzgeber (Stolzlechner, in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar B-VG Art. 115 Rz 17; Eberhard, in Fischer ua, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rz 5).

Nach Art. 22a Abs 4 B-VG sind die näheren Regelungen auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird.

Nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes besteht bei Veröffentlichungen von Informationen von allgemeinem Interesse und beim Recht auf Zugang zu Informationen eine grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Es liege sohin im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers, den von Verfassungswegen grundsätzlich bestehenden zweistufigen administrativen Instanzenzug auf Gemeindeebene im eigenen Wirkungsbereich innerhalb der Schranken des Art. 22a B-VG allenfalls auszuschließen.

Ein derartiger Ausschluss ist jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Informationsfreiheitgesetz positiv-rechtlich nicht ausdrücklich und eindeutig erfolgt. § 11 Abs 2 IFG sieht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes „lediglich“ eine Verkürzung der Entscheidungsfrist auf binnen zwei Monaten vor und verkürzt auch „nur“ die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und sieht generell vor, dass die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen hat. Ein Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgte damit wohl nicht bzw. nicht in der gebotenen Klarheit und Unmissverständlichkeit.

Auch hat der Steiermärkische Landesgesetzgeber den gemeindeinternen Instanzenzug nicht generell ausgeschlossen (vgl. § 93 Stmk Gemeindeordnung 1967).

Das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs 1 iVm Art. 83 Abs 2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber zudem nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung. Eine Zuständigkeitsfestlegung muss klar und unmissverständlich sein (vgl. VfGH 11.3.2015, G 199/2014, VfSlg. 19.965).

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2238 BlgNr 27.GP ergibt sich zu § 11 IFG wie folgt: „Im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information ist auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen (Abs. 1). In dem zur Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten (subsidiär) die Bestimmungen des AVG (vgl. Art. I Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG,BGBl. I Nr. 87/2008), nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abweichungen. Wie nach der bisherigen Praxis üblich, soll es auch weiterhin zulässig sein, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheids zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt auch in dem Fall freilich erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird (§ 8 Abs. 1).

Der Bescheid kann mittels Bescheidbeschwerde bei den in der Sache jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten und bei behaupteter Verletzung des Grundrechts auf Informationszugang letztlich beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Damit können die (auch partielle) Nichterteilung der begehrten Information sowie unter Umständen auch die (behauptetermaßen rechtswidrige) Art und Weise der Erteilung einer Information angefochten werden.

Für das Verwaltungsgericht soll dabei eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten gelten (Abs. 2). Dementsprechend ist es erforderlich, auch die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG entsprechend zu verkürzen. Im Säumnisfall soll die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG) mangels Aussicht auf Erfolg und zur Straffung des Verfahrens ausgeschlossen werden. Im Übrigen soll sich das Verfahren des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen Bestimmungen des VwGVG richten. Das Verwaltungsgericht soll in Angelegenheiten der Informationsfreiheit durch Einzelrichter erkennen (vgl. § 2 VwGVG), auch wenn im Materiengesetz, zu dem die Information erteilt werden soll, eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist; es handelt sich in der Sache dennoch um eine Angelegenheit der Informationsfreiheit, das maßgebliche Bundesgesetz (Materiengesetz) ist das Informationsfreiheitsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe des § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (Abs. 3).“

Die Materialien zu § 11 Abs 2 IFG lassen den von Verfassungswegen bestehenden zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden außer Betracht. Vielmehr wird der Eindruck vermittelt, dass der Bescheid auf Nichtgewährung einer Information – auch im Anwendungsbereich des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - unmittelbar beim Verwaltungsgericht mittels Bescheidbeschwerde angefochten werden kann. Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Erläuterungen hiezu geht mit der gebotenen Klarheit und Unmissverständlichkeit hervor, dass mit dem Satz „Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben ….“ gleichzeitig der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen werden soll.

In der Literatur zu § 11 IFG ist hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereichs von Gemeinden umstritten, ob bezüglich des Zugangs zu Informationen ein innergemeindlicher Instanzenzug besteht, weil unklar sei, ob § 11 Abs 2 IFG diesen wirksam ausgeschlossen habe (für den Instanzenzug: Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 IFG Rz 15f; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG § 12 Rz 17; gegen den Instanzenzug: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz [2024] 83).

Es stellt sich sohin für das antragstellende Verwaltungsgerichtsgericht die Frage, ob aufgrund der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 22a Abs 4 Z 1 B-VG die Regelung des § 11 IFG – entgegen dem verfassungsrechtlichen Wortlaut und auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH Ro 2015/01/0012-4) und Verfassungsgerichtshofes – hinreichend klar formuliert wurde und insoweit der innergemeindliche Instanzenzug bezüglich des Informationszuganges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auch ohne ausdrückliche Anordnung im IFG ausgeschlossen wurde, wenn sich dieser Ausschluss zumindest implizit aus der Systematik des § 11 Abs 1 und Abs 2 IFG und dem Zweck der Fristenverkürzung in § 11 Abs 2 IFG, nämlich einer Verfahrensbeschleunigung, ergibt. Dieser Zweck würde wohl bei Beihaltung des innergemeindlichen Instanzenzuges vereitelt werden.

Wegen des Fehlens eines ausdrücklichen Ausschlusses des gemeindeinternen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes hegt das Landesverwaltungsgericht Steiermark Bedenken dahingehend, ob durch die Regelung des § 11 Abs 2 iVm Abs 1 IFG Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG verletzt wird - dies umso mehr, als § 11 IFG auch Zuständigkeiten im Rahmen des Rechtsschutzes schaffen soll.

Es bestehen auch Bedenken in Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG; dies vor dem Hintergrund des Gebotes des Art. 83 Abs 2 B-VG, wonach behördliche Zuständigkeiten nach objektiven Kriterien, klar und eindeutig zu regeln sind. Nach Art. 83 Abs 2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Diese Verfassungsnorm bindet auch die Gesetzgebung, was bedeutet, dass die sachliche Zuständigkeit einer Behörde im Gesetz selbst festgelegt sein muss (vgl. z.B. VfSlg. 3156/1957, 6675/1972). Art. 83 Abs 2 B-VG und das in Art. 18 leg. cit. normierte Legalitätsprinzip verpflichten den Gesetzgeber zu einer - auch strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (vgl. z.B. VfSlg. 10.311/1984, 12.788/1991, 13.816/1994, 14.843/1997, 15.106/1998, 19.991/2015, 19.970/2015). Bezüglich des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs 2 B-VG ist auch der Bundesgesetzgeber somit verpflichtet, die Behördenzuständigkeit präzise festzulegen (vgl. VfGH am 12.03.2019, G 190/2018, unter Verweis auf VfSlg. 9937/1984, 10.311/1984, 13.029/1992, 13.816/1994, 16.794/2003, 17.086/2003, 18.639/2008), wobei nach dieser Judikatur, insbesondere bereits aufgrund des Gesetzes, die Frage zu beantworten sein muss, ob die Gerichte oder die Verwaltungsbehörde zur Vollziehung einer Rechtsvorschrift berufen sind. Gerade im Falle des Rechtsschutzes sind Regelungstechniken, die Unsicherheit in Zuständigkeitsfragen entstehen lassen, verfassungsgesetzlich bedenklich (vgl. z.B. auch VSlg. 9937/1984, 18.639/2008 und 20.221/2017).

Aus der gewählten Formulierung in § 11 IFG ergibt sich nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes nicht hinreichend klar, ob das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden in Informationsrechtssachen nach dieser Bestimmung unter „Ausschluss des Instanzenzuges nach Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG“ in zweiter Instanz unmittelbar zuständig ist und erweist sich diese als „Zuständigkeitsnorm“ verankerte Gesetzesbestimmung in der gewählten Textierung nicht hinreichend klar und eindeutig und daher verfassungsrechtlich bedenklich, sodass neben einem möglichen Verstoß gegen Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in Bezug auf die genannten Regelungen des § 11 IFG auch verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 18 iVm § 83 Abs 2 B-VG gehegt werden.

Zusammenfassend ist das vorlegende Verwaltungsgericht der Ansicht, dass weder aus dem Gesetzestext des § 11 IFG, insbesondere § 11 Abs 2 IFG, noch sonst aus einer Bestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes noch aus dessen Erläuterungen mit der notwendigen Klarheit und Unmissverständlichkeit der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen wurde, sodass für das hg. Beschwerdeverfahren die Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung über den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort betreffend Nichtgewährung eines Zuganges zu einer Information präjudiziell ist.

3.Antrag

Aus all diesen Gründen stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark höflich den

Antrag

der Verfassungsgerichtshof möge

1. § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025 (im Folgenden IFG) als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

2. für den Fall, dass § 11 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 IFG

verfassungswidrig war

in eventu

3. § 11 Abs 2 und Abs 3 des Informationsfreiheitsgesetzes BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025 (im Folgenden IFG) als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

4. für den Fall, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 und Abs IFG

verfassungswidrig war

in eventu

5. § 11 Abs 2 IFG als

verfassungswidrig aufheben

in eventu

6. für den Fall, dass § 11 Abs 2 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 IFG

verfassungswidrig war.

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Gerichtsabteilung 37

Mag. Demschner

Beilagen

Elektronischer Akt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark samt Aktenverzeichnis (1-fach)

Vorgelegter Akt der Marktgemeinde A-Ort samt Aktenverzeichnis (1-fach)

Normanfechtung Informationsfreiheit Instanzenzug Gemeinde eigener Wirkungsbereich Informationsfreiheitsgesetz Bundes-Verfassungsgesetz
InformationsfreiheitsG 2025 §11 Abs2 B-VG Art22a B-VG Art118
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 90.25-632/2026  vom 17.02.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Steiermark

Salzamtsgasse 3, 8010 Graz

Antragsgegner:Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort

B-Platz [...], A-Ort

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der A, A-Ort, C-Straße [...], vertreten durch Herrn D, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 05.12.2025, AZ: A-2025-1282-02265, betreffend Nichtgewährung des Zuganges zu begehrten Informationen in Bezug auf „Stromkosten- und Stromverbrauch“ der Marktgemeinde A-Ort den

Beschluss

gefasst

I. Gemäß Art. 89 Abs 2 iVm Art. 140 Abs 1 B-VG sowie § 62 VfGG wird der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, dass dieser die nachstehenden Regelungen des § 11 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 5/2024, als verfassungswidrig aufheben möge.

1. § 11 Abs 2 IFG

in eventu (Eventualantrag I.)

2. § 11 Abs 2 und 1 IFG

in eventu (Eventualantrag II.)

3. § 11 Abs 1 bis 3 IFG.

Normanfechtung Informationsfreiheit Instanzenzug Gemeinde eigener Wirkungsbereich Informationsfreiheitsgesetz Bundes-Verfassungsgesetz
InformationsfreiheitsG 2025 §11 Abs2 B-VG Art22a B-VG Art118
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1439/001-2025  vom 17.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A und des B, beide ***, ***, vom 16. November 2025 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. Oktober 2025, AZ: ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 3. Juni 2025, AZ: ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung der Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 3. Juni 2025, AZ: ***, ersatzlos behoben wird.

2.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Finanzrecht Kanaleinmündungsabgabe Ergänzungsabgabe Berechnungsfläche Änderung
KanalG NÖ 1977 §2 Abs5
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-031/042/1838/2026  vom 12.02.2026
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 18.11.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem IG-L-Maßnahmenkatalog 2005, zu Recht

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der nur gegen die Strafhöhe erhobenen Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 100,-- auf € 10,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden auf 12 Minuten herabgesetzt werden.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 10,--, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Regelungsabsicht Geschwindigkeitsbeschränkung Elektroauto Maßnahmenkatalog
IG-L 1997 §14 IG-L 1997 §30 Abs1 Z4 StVO 1960 §20 Abs2
83 Naturschutz Umweltschutz 90/01 Straßenverkehrsordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/45/0404-3  vom 27.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt (I.) und fasst (II.) durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde 1. des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, und 2. der CC, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

I. zu Recht

1.Die Beschwerde des AA wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. den Beschluss

1.Die Beschwerde der CC wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Formeller Empfänger Heilung Eigener MS-Anspruch
ZustG §7 MSG Tir 2010 §5 MSG Tir 2010 §6 MSG Tir 2010 §9
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/48/2412-7  vom 26.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.09.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.2025

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH in **** Y, Adresse 2, für die Verwaltungsübertretung verantwortlich ist, die übertretene Rechtsnorm „§ 134 Abs 1 Z 4 iVm Abs 1b KFG 1967 idF BGBl Nr I 116/2024 iVm Art 3 Abs 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054“ und die Strafbestimmung lautet „§ 134 Abs 1 Z 4 iVm Abs 1b KFG 1967 idF BGBl Nr I 116/2024“ lautet. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG in der Höhe von Euro 80,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.

3.Eine ordentliche Revision an den VwGH ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fahrtenschreiber Berichtigung der Norm
KFG 1967 §134 Abs1 Z4 KFG 1967 §134 Abs1b AZG §28 Abs5 Z8
60/04 Arbeitsrecht allgemein 90/02 Kraftfahrgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/18/0247-5  vom 26.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.12.2025, Zl *** (mitbeteiligte Partei/Konsenswerberin: BB OG, vertreten durch die CC gmbh), betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird, soweit damit das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 vorgebracht wird, als unbegründet abgewiesen, im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachbar Vereinfachtes Betriebsanlagenverfahren
GewO 1994 §359b
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1243/001-2025  vom 26.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23.09.2025 betreffend die Entziehung der waffenrechtlichen Dokumente, Zl. ***, zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenbesitzkarte Erweiterung Schießsport
WaffG 1996 §11 WaffG 1996 §11b WaffG 1996 §23
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/40/2696-4  vom 24.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 17.09.2025, Zl ***, wegen Untersagung der Benützung als Freizeitwohnsitz nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass festgestellt wird, dass die Untersagung der Benützung als Freizeitwohnsitz bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 (Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 20.01.2026, ***) rechtmäßig war.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abweisung Vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid Freizeitwohnsitz
BauO Tir 2018 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2512/001-2024  vom 24.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die C GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25. Oktober 2024, Zl. ***, sowie über die Beschwerde der Tierschutzombudsperson gegen Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses, zu Recht erkannt

1.Der Strafhöhenbeschwerde gegen Übertretungspunkt 1. wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die Strafe auf € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt wird.

2.Der Beschwerde gegen Übertretungspunkt 2. wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

3.Der Beschwerde gegen Übertretungspunkt 3. wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die Wortfolge „und einen Welpen braun ohne Chip“ ersatzlos zu entfallen hat und die Strafe auf € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.

4.Der Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz zu den Spruchpunkten 1. und 3. wird mit € 100,-- neu bestimmt.

5.Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Tierrecht Tierschutz Verwaltungsstrafe Qualzüchtungen Katzen Registrierung Hunde
TierschutzG 2005 §5 Abs2 Z1 TierschutzG 2005 §24a TierschutzG 2005 §38 Abs1 Z1 TierschutzG 2005 §38 Abs3 TierschutzG 2005 §44 Abs17
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-221/001-2026  vom 23.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, **, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 8. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Leistungsfristen mit 15. Mai 2026 neu festgesetzt werden. Im Übrigen bleibt der Bescheid unberührt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Naturschutz Wiederherstellungsauftrag Wohnwagen Abfall Leistungsfrist
NatSchG NÖ 2000 §6 Z1 NatSchG NÖ 2000 §6 Z3 NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2030/001-2025  vom 23.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde der A, vertreten durch die B GesbR in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 15.09.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 80,- Euro zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Mautentrichtung Aufforderung Ersatzmaut Zustellfiktion
BStMG 2002 §19 Abs4 BStMG 2002 §20 Abs1 BStMG 2002 §20 Abs5
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-129/001-2026  vom 19.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von A, ***, ***, vom 21. Jänner 2026 gegen den Berufungsbescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 17. Dezember 2025, GZ. ***, mit welchem über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Obmanns des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 30. September 2025, GZ. ***, betreffend Kanalbenützungsgebühr ab 1. Oktober 2025 für die Liegenschaft *** in ***, entschieden wurde, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Finanzrecht Kanalbenützungsgebühr Kanalabgabenordnung Neufestsetzung Einheitssatz
BAO §279 KanalG NÖ 1977 §5 KanalG NÖ 1977 §14 Abs4
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-318-46/2025-R14  vom 05.02.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde 1. der A I und 2. des D I, beide T, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH, Feldkirch, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 23.04.2025, Zl, betreffend Nichterteilung einer Akteneinsicht in einer baurechtlichen Angelegenheit nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Rechtsnorm um „iVm § 26 Abs 1 lit b Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, zu ergänzen ist.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Baurecht Akteneinsicht präkludierte Nachbarn
AVG §8 AVG §17 Abs1 AVG §42 Abs1 BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litk BauG Vlbg 2001 §26 Abs1
40/01 Verwaltungsverfahren L82008 Bauordnung Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-170/001-2026  vom 20.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.01.2026, Zl. ***, betreffend Abweisung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Sozialrecht Leistungen der Sozialhilfe Leistungen Dritter Haushaltsgemeinschaft Bedarf Sonderbedarf
SHG AusführungsG NÖ 2020 §8 Abs1 SHG AusführungsG NÖ 2020 §8 Abs2 SHG AusführungsG NÖ 2020 §13 SHG AusführungsG NÖ 2020 §14
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-228/001-2026  vom 18.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17. November 2025, Zl. ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG in einer Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Verfahrensrecht Vollstreckungsverfahren Zwangsstrafe Ersatzvornahme
VVG 1991 §5
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-102/076/11721/2025, VGW-102/076/11722/2025  vom 26.01.2026
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. NUSSGRUBER-HAHN über die Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 B-VG vom 04.08.2025 des Herrn A. B. und Frau C. D., beide vertreten durch Rechtsanwalt in E., F.-gasse, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge der Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins durch Organe der Landespolizeidirektion Wien gegen diese als belangte Behörde, nach mündlicher Verhandlung am 12.01.2026

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Abnahme der behördlichen Kennzeichen W-… des Fahrzeuges VW Polo am 26.06.2025, um 14:45 Uhr, in Wien, G.-Gürtel und des Zulassungsscheins am 26.06.2025, um 16:42 Uhr, in Wien, H.-straße, für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, den Beschwerdeführern 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand und 50,- Euro für den Ersatz der Eingabegebühr binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.

Gefahr im Verzug Kennzeichentafel Zulassungsschein Verkehrssicherheit Maßnahmenbeschwerde Fahrzeug Windschutzscheibe Mangel
PBStV 1998 §10 KFG 1967 §57 Abs8
90/02 Kraftfahrgesetz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1247/001-2025  vom 25.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch C GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03.09.2025, GZ. ***, betreffend die baupolizeiliche Untersagung der Nutzung eines Hühnerstalles (Halle Nr. ***) und Räumung des Gebäudes auf Grundstück Nr. *** KG ***, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03.09.2025, Zl. ***, dahingehend abgeändert wird, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 06.06.2025, ZI. ***, vollinhaltlich Folge gegeben und dieser ersatzlos aufgehoben wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Nutzungsverbot nachträgliche Baubewilligung Sach- und Rechtslage
BauO NÖ 2014 §35 Abs3
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/11/3035-4  vom 24.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 22.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, als Rechtsnachfolger von Herrn BB, geboren am XX.XX.XXXX, verstorben am XX.XX.XXXX ist hinsichtlich der offenen Forderung iHv EURO 39.941,25 der CC GmbH zur Zahlung des auf ihn entfallenden Anteils iHv EURO 17.132,10 an die CC GmbH, Adresse 2, **** Y, IBAN ***, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieser Entscheidung verpflichtet.

Der Mehrbetrag von EURO 22.809,15 ist nicht von ihm zu entrichten.

2.Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom 21.05.2025, Zl ***, wird aufgehoben.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Krankenanstaltsgebühr Rückstandsausweis öffentlich-rechtliche Schuld Nichtanwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Behandlungsvertrag Rechtsnachfolger bedingter Erbantritt
KAG Tir 1957 §43
L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/19/0155-5  vom 24.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC und DD, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.12.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) wie folgt zu lauten hat

„Sie haben Ende November 2021 in der Wohnung an der Adresse 1, **** Z, Unterkunft genommen und es bis zum 16.10.2024 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde Z anzumelden.“

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Meldepflichten Doppelbestrafung Einspruch
MeldeG 1991 §3 Abs1 MeldeG 1991 §22 Abs1 VStG §49
41/02 Melderecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/31/0206-4  vom 24.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als lediglich ein als Einkommen zu qualifizierender Betrag in der Höhe von EUR 168,39 bei der Berechnung für Dezember 2025 bedarfsmindernd in Abzug zu bringen ist, sodass im Zeitraum 1.12.2025 bis 31.12.2025 aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von Euro 586,06 auf das Konto des Beschwerdeführers zur Anweisung zu bringen ist.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitslosengeldbezug geringfügige Beschäftigung Anrechnung von Einkommen
MSG Tir 2010 §18 Abs4 AlVG 1977 §12 Abs3 lith
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-977/001-2025  vom 24.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Clodi über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 21.07.2025, Zl. *** bzw. ***, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenbesitzkarte Entziehung Verwahrung Verlässlichkeit
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2 WaffG 1996 §25 Abs3 WaffV 02te 1998 §3 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-446/001-2025  vom 20.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13. März 2025, Zl. ***, betreffend Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Bauansuchen Bauplatzerklärung Amtswegigkeit
BauO NÖ 2014 §11 Abs2 BauO NÖ 2014 §23 Abs3
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/2190-8  vom 19.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, pA Verein zur Förderung des CC, Sozialberatungsstelle Z, Adresse 2, **** Z (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.7.2025, ***, betreffend die Abweisung eines Mindestsicherungsantrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Zeitraum 1.7.2025 bis 31.7.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 386,78 gewährt wird. Diese Leistung ist seitens der belangten Behörde auf das Konto der DD GmbH, AT***, zur Anweisung zu bringen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs Verletzung Mitwirkungspflicht Nachträgliche Übermittlung der relevanten Unterlagen
MSG Tir 2010 §5 MSG Tir 2010 §6 MSG Tir 2010 §33
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1022/001-2024  vom 19.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde 1. des A als Masseverwalter im Schuldenregierungsverfahren über das Vermögen von B sowie 2. der C, beide vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die im Spruch des (durch den angefochtenen Berufungsbescheid bestätigten) Bescheides der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 22. Februar 2024, Zl. ***, vorgeschriebenen Auflagen 1. bis 7. entfallen; im Übrigen wird der aufgetragene Abbruch binnen sechs Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag Bauvollendung Rechtzeitigkeit Auflagen
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/S1/2559-9  vom 18.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Mit Schriftsatz vom 16.10.2025, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 16.10.2025 per E-Mail um 13.55 Uhr, hat die AA GmbH, Adresse 1, **** Z (im Weiteren kurz „Antragstellerin“ genannt), vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 2, **** Y, die Einleitung eines Feststellungsverfahrens betreffend den vom Gemeindeverband CC, Adresse 3, **** X (im Weiteren kurz „Auftraggeberin“ genannt), vertreten durch Advokatur FF, Adresse 4, **** Y, vergebenen Auftrag „EE“ beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl als Vorsitzenden, den Richter Dr. Rosenkranz als Berichterstatter und die Richterin Mag.a Weißgatterer als weiteres Mitglied des Senates 1 gemäß § 3 Abs 2 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2018 (TVNG 2018), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Dem Antrag auf Feststellung, dass die Direktvergabe des „EE“ durch die Auftraggeberin rechtswidrig war, wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Durchführung dieses Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018 rechtswidrig war.

2.Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin die von dieser entrichtete Pauschalgebühr für den Feststellungsantrag in Höhe von € 300,-- binnen 14 Tagen zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Antragstellerin zu bezahlen.

3.Die Auftraggeberin ist verpflichtet, eine Geldbuße in der Höhe von € 50.000,-- an die Tiroler Zukunftsstiftung (nunmehr: Standortagentur Tirol GmbH, Adresse 5, **** Y) binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

4.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Unzulässige Direktvergabe
BVerG 2018 §155 Abs1
97 Öffentliches Auftragswesen
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1039/004-2024  vom 13.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschafts-gesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolge „als zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 Abs 3 AWG 2002“ durch die Wortfolge „als im Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter“ geändert wird; weiters wird die Wortfolge „ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ durch die Wortfolge „ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ ersetzt. Ebenso wird im 2. Absatz der Tatanlastung die Wortfolge „eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002“ durch die Wortfolge „eine Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage“ und die Wortfolge „die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen“ auf „die Abänderung nachteilige Auswirkungen“ korrigiert. Der vorletzte Satz im 2. Absatz der Tatanlastung hat zu entfallen, sodass die Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt

„Tatbeschreibung

Sie haben es als im Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 06.02.2020, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen inklusive asphaltgedichteten Zwischenlagerflächen mit Abwassererfassung mit einer Gesamtlagerkapazität von max. 40.000 m³ bzw. 60.000 t sowie einer Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) von max. 100.000 m³ bzw. 150.000 t auf Teilflächen der Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input von 188.436,87 t, ein Output von 16.088,66 t, ein Lagerstand Anfang von 15.000,00 t und ein Lagerstand Ende von 86.000,00 t sowie im Jahr 2022 ein Input von 224.394,45 t, ein Output von 9.852,42 t, ein Lagerstand Anfang von 82.000,00 t und ein Lagerstand Ende von 173.000,00 t vorgelegen ist, weshalb der quantitative Konsens in beiden Jahren sowohl hinsichtlich der Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) als auch der maximalen Gesamtlagerkapazität überschritten worden ist, zumal die genehmigte Jahresanlieferung von max. 150.000 t im Jahr 2021 mit 188.436,87 t und im Jahr 2022 mit 224.394,45 t ebenso überschritten wurde wie die Gesamtlagerkapazität von max. 60.000 t (Lagerstand Ende 2021: 86.000,00 t; Lagerstand Anfang 2022: 82.000,00 t, Lagerstand Ende 2022:173.000,00 t).

Diese Überschreitungen des quantitativen Konsenses (Überschreitung der Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) bzw. der Gesamtlagerkapazität) stellen eine Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage dar, weil die Abänderung nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben kann, nachdem die Überschreitung unter anderem mit einer erhöhten An- und Abfahrfrequenz der LKW’s und zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage, somit einem erhöhten Einsatz der übrigen Gerätschaften (Radlader, Sieb- und Brecheranlage, etc.), verbunden ist, weshalb es in der Folge jedenfalls zu einer Erhöhung der Emissionen und Immissionen hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe kommt. Nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt können bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden, da die Erhöhung der LKW Frequenz durch die Anlage jedenfalls nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs mit sich bringen kann, auch wenn dies nicht zwingend zusätzlicher straßenpolizeilicher bzw. baulicher Maßnahmen bedarf. Aus verkehrstechnischer Sicht bedeutet die Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge auch eine höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der Landesstraße. Generell bedeutet dies eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen, was darauf schließen lässt, dass nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden können. Zudem ist durch die stark erhöhte Lagermenge eine Verletzung des Vermischungsverbotes zu befürchten, da es durch die verringerten oder sogar fehlenden Abstände zwischen den einzelnen Abfallfraktionen zu einer Vermischung von Abfällen mit unterschiedlichen Abfallqualitäten kommen kann.“

Zudem wird die verletzte Rechtsvorschrift von „§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF“ auf „§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 3 Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, betreffend den Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 idF BGBl. I Nr. 71/2019, betreffend den Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 idF BGBl. I Nr. 200/2021“ korrigiert.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von EUR 8.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 68 Stunden) wird auf den Betrag von EUR 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 49 Stunden) herabgesetzt.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Verwaltungsstrafe Behandlungsanlage Änderung Bewilligungspflicht Verantwortlichkeit Bescheidspruch Korrektur
AWG 2002 §26 Abs6 AWG 2002 §37 Abs3 Z5 AWG 2002 §79 Abs1 Z9 GewO 1994 §74 Abs2 Z4 GewO 1994 §81 Abs1 VStG 1991 §9 Abs2 VStG 1991 §44a Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1040/004-2024  vom 13.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolge „als zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 Abs 3 AWG 2002“ durch die Wortfolge „als im Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter“ geändert wird; weiters wird die Wortfolge „ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ durch die Wortfolge „ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ ersetzt. Ebenso wird im 2. Absatz der Tatanlastung die Wortfolge „eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002“ durch die Wortfolge „eine Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage“ und die Wortfolge „die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen“ auf „die Abänderung nachteilige Auswirkungen“ korrigiert. Der dritte Satz im 2. Absatz der Tatanlastung hat zu entfallen und im letzten Satz das Wort „Erheblich“ auf „Wesentlich“ geändert, sodass die Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt

„Tatbeschreibung:Sie haben es als im Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen (Gesamtfläche ca. 77.845 m², Jahresdurchsatz max. 190.000 t, max. Gesamtlagermenge 79.540 m3), auf den Grundstücken Nr. *** – ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 367.477,84 t und im Jahr 2022 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 351.268,93 t vorgelegen ist, weshalb der genehmigte Jahresdurchsatz (= Jahresanlieferung) von max. 190.000 t in beiden Jahren um beinahe das Doppelte überschritten wurde.

Diese Überschreitungen des quantitativen Konsenses stellen eine Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage dar, weil die Abänderung nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben kann, nachdem der massiv gesteigerte Jahresdurchsatz jedenfalls zu einer Erhöhung der Emission hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen (erhöhte An- und Abfahrfrequenz der LKW’s) und den zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage (erhöhte Einsatz von Gerätschaften wie Radlader, Sieb- und Brecheranlage, etc.) führt. Erhöhte Emissionen (zB Lärm, Staub) können erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben. Diese Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge bedeutet auch eine wesentlich höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der ***. Im Zuge der *** ist für die Erschließung der Recyclinganlage ein Linksabbiegestreifen angeordnet. Eine wesentlich höhere Verkehrsfrequenz zur Anlage, bedingt durch die erhöhte Jahresanlieferung, hat eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen zur Folge. Wesentlich nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt können bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen dementsprechend nicht ausgeschlossen werden.“

Zudem wird die verletzte Rechtsvorschrift von „§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF“ auf „§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 3 Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, betreffend den Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 idF BGBl. I Nr. 71/2019, betreffend den Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 idF BGBl. I Nr. 200/2021“ korrigiert.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von EUR 8.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 68 Stunden) wird auf den Betrag von EUR 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 49 Stunden) herabgesetzt.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Verwaltungsstrafe Behandlungsanlage Änderung Bewilligungspflicht Verantwortlichkeit Bescheidspruch Korrektur
AWG 2002 §26 Abs6 AWG 2002 §37 Abs3 Z5 AWG 2002 §79 Abs1 Z9 GewO 1994 §74 Abs2 Z4 GewO 1994 §81 Abs1 VStG 1991 §9 Abs2 VStG 1991 §44a Z1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/2877-8  vom 25.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Höhe der Geldstrafe auf Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden) herabgesetzt wird.

Unbefugte Gewerbeausübung
GewO 1994 §32 GewO 1994 §95 Z5 GewO 1994 §95 Z69 GewO 1994 §366 Abs1 Z1
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/2825-4  vom 25.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.9.2025, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verweigerung der Kontrolle der Arzneimittelgebarung
TAMG §78
82/04 Apotheken Arzneimittel
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/47/0332-2, LVwG-2026/47/0333-2, LVwG-2026/47/0334-2, LVwG-2026/47/0335-2  vom 25.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.12.2025, Zl ***, ***, *** und ***, betreffend Anträge auf Akteneinsicht

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antrag auf Akteneinsicht Maßnahmenbeschwerde Kein Behördenverfahren
EGVG Art1 Abs2 Z1 SPG 1991 §38a AVG §17 VwGVG 2014 §17
41/01 Sicherheitsrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/47/3179-3  vom 24.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 04.07.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Auflage Bemühen um Arbeitsstelle Subsidiaritätsprinzip
MSG Tir 2010 §1 Abs4 MSG Tir 2010 §16 Abs1 MSG Tir 2010 §30 Abs2
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/28/0102-1  vom 24.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.12.2025, Zl ***, betreffend der Abweisung der Verlängerung eines Taxilenkerausweises

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verlängerung Taxilenkerausweis Vertrauenswürdigkeit
BO 1994 §4 BO 1994 §6 BO 1994 §10
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-172/001-2026  vom 14.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der B GmbH, vertreten durch die A Sozietät von Rechtsanwälten OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 23. Dezember 2025, ***, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt

I.Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Frist zur Erfüllung der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten letztmaligen Vorkehrungen wird bis zum 31. Mai 2026 verlängert.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Wasserbenutzungsrecht Bauvollendungsfrist Erlöschen
WRG 1959 §27 Abs1 litf WRG 1959 §29 Abs1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/40/0357-2  vom 25.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adress 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2025, Zl ***, betreffend die Einschränkung einer Lenkberechtigung nach dem FSG

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entschiedene Sache
AVG §68
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Salzburg: 405-10/1727/1/7-2026  vom 23.02.2026
Landesverwaltungsgericht Salzburg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Frau … A B di C, […], vertreten durch die D Rechtsanwälte GmbH,[…], gegen den Bescheid des Obmanns des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Salzburg vom 29.8.2025, Zahl xxxxxx

zu R e c h t

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochten Bescheid ersatzlos aufgehoben

Gegen dieses Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

zulässig.

Ordnungsrecht; Personenstandsgesetz Adelsaufhebungsgesetz Namensberichtigung nach über 20-jähriger unbeanstandeter Namensführung verstößt gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
PStG §42 Abs1 AdelsaufhG §1 MRK §8
41/03 Personenstandsrecht 19/05 Menschenrechte
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-55/001-2026  vom 23.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter zur Beschwerde des A gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Nichterteilung von Informationen gemäß dem Antrag vom 17. September 2025 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

BESCHLUSS

gefasst

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Auskunftsrecht Informationsbegehren Geheimhaltungsinteresse teilweiser Informationszugang Zurückverweisung Ermittlungspflicht
InformationsfreiheitsG §6 InformationsfreiheitsG §9 Abs2 VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1449/001-2025  vom 20.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13. November 2025, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Waffenverbotes, zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenverbot Antrag Aufhebung Gefährdungsprognose Wohlverhalten
WaffG 1996 §12 Abs7
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/32/3164-10  vom 19.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird nach der Maßgabe des Spruchpunkt 2. Folge gegeben und die Allgemeine Auflage Punkt 2. ersatzlos behoben.

2.Die ergänzende Baubeschreibung vom 05.11.2025, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.11.2025, sowie die beiden Auszüge aus dem TirisMaps mit Eingang beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.11.2025 bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hinweis

Die ergänzende Baubeschreibung lässt sich wie folgt zusammenfassen

-Installation von frostgeschützten S6-Feuerlöschern in jedem Folientunnel

-Montage von drei Brandmeldern pro Tunnel

-Nutzung der Bewässerungsanlage zur direkten Brandbekämpfung sowie zur Löschwasserversorgung mittels B- und C-Anschlüssen

-Maximal eine Person gleichzeitig im Tunnel

-Vorhandener Hydrant in unmittelbarer Nähe

-Zugang zu natürlichen Löschwasserentnahmestellen in unmittelbarer Nähe

Folge gegeben Auflage ersatzlos behoben Brandschutz Bauantrag
BauO Tir 2018 §18 Abs1 litb AVG §13 Abs8
L82007 Bauordnung Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/17/1108-2  vom 19.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.02.2025, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgegenstand Verwaltungsgericht Formalentscheidung
BauO Tir 2018 §34 Abs4 litb BauO Tir 2018 §4 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/43/2646-6  vom 19.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde AA GmbH, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bebauungspflicht Grundstücksweise Betrachtung
GVG Tir 1996 §11 Abs3
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/48/2245-9  vom 19.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 06.06.2025, Zl ***, betreffend Benützungsuntersagung des Objekts auf Gst NR **1, EZ ***1, KG Y, in einem Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.02.2026

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Benützungsuntersagung mit sofortiger Wirkung aufgetragen wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Benützungsverbot
BauO Tir 2018 §46 Abs6 lita
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/40/0316-2  vom 19.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.11.2025, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachbar 15-m-Kreis Bauplatz
BauO Tir 2018 §33 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/48/0225-1  vom 19.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL. M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 17.12.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 17.12.2025 aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baupolizeilicher Auftrag Baugrubensicherung geotechnisches Gutachten
BauO Tir 2018 §48 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-183/001-2026  vom 19.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A in ***, ***, (BULGARIEN), vertreten durch B, (Europäische) Rechtsanwältin in ***, ***, Spanien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 30. September 2025, Zl. ***, betreffend den Verfall einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in einem Verfahren nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verkehrsrecht Verwaltungsstrafe vorläufige Sicherheit Verfall Verfahrensrecht Zustellung Ausland Sprache Übersetzung Zustellmangel
ZustG §11 RHStRÜbk Eur 2005 Art5 Abs3
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/12/2159-12  vom 18.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, betreffend das Öffnen der Schiebetüre der Garage sowie einer Eingangstüre zu einem im Keller befindlichen Wohnraum im Objekt Adresse 1 durch – der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion X am 02.09.2025 gegen 15:17 Uhr bzw 15:20 Uhr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass das Öffnen der Schiebetüre der Garage sowie einer Eingangstüre zu einem im Keller befindlichen Wohnraum im Objekt Adresse 1 in **** Z durch – der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion X am 02.09.2025 rechtwidrig war.

2.Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Der Rechtsträger der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y hat dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60, für den Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers als obsiegende Partei Euro 922,00, und für die Eingabegebühr Euro 50,00, sohin gesamt Euro 1.709,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Öffnen von Türen Duldungsverpflichtung Gefahrenerforschung Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
SPG 1991 §19 SPG 1991 §28a SPG 1991 §39 Abs1
41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/14/2386-11  vom 18.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerden von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z (belangte Behörde) vom 1.8.2025, ***, betreffend die Erteilung einer Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022 für CC, DD, EE, vertreten durch FF Rechtsanwälte in Z, sowie vom 15.9.2025, ***, betreffend die Abweisung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Nachbarbeschwerde
BauO Tir 2022 §33 Abs3 lita BauO Tir 2022 §33 Abs3 litb
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/17/2666-3  vom 18.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Herrn AA, nunmehr vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.07.2024, Zl. ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt

„Gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 wird Ihnen die Benützung des auf Gst **1 KG *** Y bestehenden Garagengebäudes als Aufenthaltsraum mit sofortiger Wirkung untersagt.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Benützungsuntersagung Verwendungszweck Garage Nebengebäude TLBO 1901
BauO Tir 2018 §46 Abs6 litc
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/42/2942-3  vom 16.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.10.2024, ***, betreffend zweier Übertretungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis zur Gänze behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

fehlende Kennzeichnungen am Wettterminal
WettunternehmerG Tir 2019 §22 Abs1 WettunternehmerG Tir 2019 §22 Abs2
L70307 Buchmacher Totalisateur Wetten Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/0764-10  vom 16.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, wonach die Auflagen Punkte II.2. und II.5. ersatzlos behoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Auflagen nicht mehr notwendig
GewO 1994 §79 Abs1
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-19/001-2025  vom 16.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 17.10.2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung der Anträge vom 01.10.2024 gem. § 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gewerberecht Betriebsanlage Genehmigung dingliche Wirkung Nachbar vereinfachtes Genehmigungsverfahren
GewO 1994 §75 Abs2 GewO 1994 §80 Abs5 GewO 1994 §82b GewO 1994 §359b Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1211/001-2023  vom 12.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A und des B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 18. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend die Untersagung der Nutzung der Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, für die Haltung von mehr als fünf Hunden gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehen abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat

„Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 3.11.2022, ***, aufgehoben.“

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Nutzungsverbot Liegenschaft Widmung
BauO NÖ 2014 §35 Abs3
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 80.27-386/2026  vom 23.01.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über das Anbringen des A, geb. am ****, B-Straße [...], A-Ort, vom 16.01.2026, den

Beschluss

gefasst

I.Die Säumnisbeschwerde vom 16.01.2026 samt Anlagen wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) i.V.m. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) an die Steiermärkische Landesregierung weitergeleitet.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Informationsfreiheit Säumnisbeschwerde Nachholung Bescheid Verwaltungsgericht Zuständigkeit Informationsfreiheitsgesetz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
VwGVG 2014 §8 VwGVG 2014 §12 VwGVG 2014 §16 InformationsfreiheitsG 2025 §11 Abs2
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-VG-1/001-2026  vom 13.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Allraun über den Antrag der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Vergabesache „Um- und Zubau der bestehenden Volks- und Mittelschule *** – Örtliche Bauaufsicht“ (Öffentliche Auftraggeberin: Marktgemeinde ***, ***, ***, vergebende Stelle: C GmbH, ***, ***, beide vertreten durch D GmbH & Co KG in ***, ***), den

BESCHLUSS

1.Dem Antrag der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, der Marktgemeinde ***, ***, ***, vertreten durch D GmbH & Co KG in ***, ***, mit einstweiliger Verfügung die Erteilung des Zuschlags an die E, F, G, ***, *** bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nachprüfungsverfahren zu untersagen, wird stattgegeben. Der öffentlichen Auftraggeberin, Marktgemeinde ***, wird untersagt, im Vergabeverfahren „Um- und Zubau der bestehenden Volks- und Mittelschule *** – Örtliche Bauaufsicht“ bis zur Entscheidung des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-VG-1/002-2026 anhängigen Hauptverfahrens betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 27.01.2026 den Zuschlag zu erteilen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Vergabe einstweilige Verfügung Antrag Interessenabwägung gelindeste Maßnahme Dauer
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §14
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-VG-21/006-2025  vom 13.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.03.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die mit Schriftsatz vom 19.12.2025 gestellten Anträge der A Gesellschaft m.b.H. in ***, ***, vertreten durch B, C, D Rechtsanwälte in ***, *** (Antragstellerin), im Vergabeverfahren „Um- und Zubau VS *** – *** Möbeltischler“ (Öffentliche Auftraggeberin / Antragsgegnerin: Marktgemeinde ***, ***, ***, vertreten durch E Rechtsanwälte GmbH in ***, ***; vergebende Stelle: F GmbH in ***, ***) nach Erlassung der Entscheidungen über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (protokolliert zu LVwG-VG-21/001-2025) und über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung (protokolliert zu LVwG-VG-21/002-2025), die öffentliche Auftraggeberin als Antragsgegnerin schuldig zu erkennen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag in der Höhe von € 1.600,00 und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von € 800,00, insgesamt sohin in Höhe von € 2.400,00 bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zuhanden der ausgewiesenen Vertreter der Antragstellerin zu ersetzen, den

BESCHLUSS

1.Der Antrag, die öffentliche Auftraggeberin als Antragsgegnerin schuldig zu erkennen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag in der Höhe von € 1.600,00 bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zuhanden der ausgewiesenen Vertreter der Antragstellerin zu ersetzen, wird abgewiesen.

2.Der Antrag, die öffentliche Auftraggeberin als Antragsgegnerin schuldig zu erkennen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von € 800,00 bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zuhanden der ausgewiesenen Vertreter der Antragstellerin zu ersetzen, wird abgewiesen.

3.Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig.

Vergabe einstweilige Verfügung Nichtigerklärung Antrag Pauschalgebühr Gebührenersatz
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §21
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-VG-21/002-2025  vom 12.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Vergabesenat 1 unter dem Senatsvorsitz der Richterin Mag. Biedermann, mit den weiteren Richtern MMag. Kammerhofer (Berichter) und HR Mag. Marihart (Beisitzerin) sowie den fachkundigen Laienrichtern Mag. Schrötter und Mag. Dr. Stief MBL-HSG, über den Antrag der A Gesellschaft m.b.H. in ***, ***, vertreten durch B, C, D Rechtsanwälte in ***, *** (Antragstellerin), auf Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung vom 15. Dezember 2025 in der Vergabesache „Um- und Zubau VS *** – *** Möbeltischler“ (Öffentlicher Auftraggeber / Antragsgegnerin: Marktgemeinde ***, ***, ***, vertreten durch E Rechtsanwälte GmbH in ***, ***; vergebende Stelle: F GmbH in ***, ***) zugunsten der H GmbH (präsumtive Zuschlagsempfängerin) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.01.2026 zu Recht erkannt

1.Der Antrag auf Nichtigerklärung wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Vergabe Nachprüfung Gewerbeberechtigung Leistungsfähigkeit Ausschreibungsbedingungen Akteneinsicht Geschäfts- und Betriebsgeheimnis
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1 GewO 1994 §31 Abs1 GewO 1994 §32 AVG 1991 §17 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-M-58/001-2025  vom 11.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.03.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Maßnahmenbeschwerde des A, vertreten durch die B – Rechtsanwalts GesmbH, gegen eine Amtshandlung von Organen der Polizeiinspektion *** am 31.08.2025 (Durchsuchung einer Tasche), zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Maßnahmenbeschwerde Durchsuchung Verdacht Verhältnismäßigkeit
B-VG Art130 Abs1 Z2 StPO 1975 §117 Z2 lita StPO 1975 §119 Abs1 StPO 1975 §120 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1599/001-2025  vom 19.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15.07.2025, Zl. ***, zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Tatvorwurf dahingehend berichtigt wird, dass dieser zu lautet wie folgt

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das nach außen vertretungsbefugte Organ der C Kft., ***, ***, Ungarn, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin des Herrn D, geb. ***, diesem für seine Beschäftigung im Ausmaß von 41,5 Stunden auf der Baustelle in ***, ***, in der Zeit vom 06.03.2024 bis 20.03.2024, nicht das ihm gebührende Entgelt samt Sonderzahlungen für einen angelernten Arbeiter laut Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe, Stand 1. Mai 2023, in der Höhe von insgesamt € 683,25 bezahlt hat.“

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,-- Euro zu leisten.

3.Der Beschwerdeführer hat die Barauslagen für die Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin zur mündlichen Verhandlung am 13.02.2026 dem Grunde nach zu tragen.

4.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Arbeitsrecht Lohn- und Sozialdumping Verwaltungsstrafe Unterentlohnung verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
LSD-BG 2016 §29 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2753/001-2024  vom 16.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 30.10.2024, Zl. ***, betreffend Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 400,-- zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutz Verwaltungsstrafe Bauarbeiten Absturzsicherung Kontrollsystem
BArbSchV 1994 §87 Abs2 ASchG 1994 §130 Abs5 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2079/001-2025  vom 13.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde der A (Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, sowie über die Beschwerde des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (Zweitbeschwerdeführer), in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. September 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Düngemittelgesetz 2021, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in Ansehung aller drei darin enthaltenen Tatvorwürfe gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

2.Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers mit dem Antrag auf Vorschreibung von Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß § 6 Abs. 6 letzter Satz des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Pflanzenschutz Verwaltungsstrafe verantwortlicher Beauftragter Bestellung Gebühren
DMG 2021 §19 Abs1 Z1 lita VStG 1991 §9 Abs2 GESG 2002 §6 Abs6
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-888/001-2025, LVwG-AV-893/001-2025  vom 12.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A in *** gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 17.07.2025, ***, und vom 18.07.2025, ***, betreffend die Abweisung von Anträgen auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die gemäß den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 04.06.2025 und vom 04.04.2025 begehrten Auskünfte aus der Zulassungsevidenz zu den behördlichen Kennzeichen *** und *** zu Unrecht verweigert hat.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Zulassungsevidenz Auskunftsbegehren rechtliches Interesse Glaubhaftmachung
KFG 1967 §47 Abs2a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1458/003-2025  vom 10.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über den Antrag der A, wohnhaft in ***, ***, auf Bewilligung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren LVwG-AV-1458/001-2025 (Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29.10.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - NÖ SAG), den

BESCHLUSS

I.Dem Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend stattgegeben, dass die Antragstellerin einstweilig von der Entrichtung der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 27.01.2026 angefallenen Dolmetschgebühren befreit wird.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Sozialrecht Leistungen der Sozialhilfe Verfahrensrecht Verfahrenshilfe Dolmetschergebühren Bewilligung
VwGVG 2014 §8a Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1228/001-2025  vom 05.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins B, vertreten durch C GmbH Co KG, ***, ***, vom 22. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. September 2025, Zl. ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11. November 2024 betreffend Kommunalsteuer als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Finanzrecht Kommunalsteuer Verein Selbstberechnung Gemeinnützigkeit unternehmerische Tätigkeit
BAO §201 KommStG 1993 §8 Z2 KommStG 1993 §11
Landesverwaltungsgericht Burgenland: S UA1/12/2026.001/009  vom 26.02.2026
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Zahl: S UA1/12/2026.001/009Eisenstadt, am 26.02.2026

Untersuchungsausschuss betreffend die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA“ (***)

Administrativsache

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Leitner und die Richterinnen Mag. Halbauer und Mag. Hankemeier als Senatsmitglieder über den Antrag der Landtagsabgeordneten Klubobmann Stellvertreter Markus Wiesler, Sandro Waldmann und Klubobmann Bernd Strobl, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 02.02.2026

1.festzustellen, dass der (Bestreitungs-)Beschluss vom 22.01.2026 der Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses betreffend „Die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft AA (***)“, mit dem Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges des Verlangens der Antragsteller, sohin eines Viertels seiner Mitglieder, betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand gemäß § 17 Abs. 2 VO-UA bestritten wird, rechtswidrig sei

2.das Verlangen der Antragsteller auf ergänzende Beweisanforderung gem. § 17 Abs. 2 VO-UA vom 22.01.2026 rechtswirksam sei

zu Recht

I.Der Beschluss vom 22.01.2026 mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges betreffend das Verlangen der Antragsteller zur Erhebung weiterer Beweise von der Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bestritten wurde ist rechtswidrig.

Das Verlangen der Antragsteller auf ergänzende Beweisanforderung ist somit gem. § 17 Abs. 4 letzter Satz Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages wirksam.

II.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Bgld. Landtag Untersuchungsausschuss Antrag auf ergänzende Beweisanforderung sachlicher Zusammenhang
§17 Abs2 Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages - VO-UA
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/3312-10, LVwG-2025/31/3313-10  vom 19.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch dessen Erwachsenenvertreter RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen

-das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 6.11.2025, *** (LVwG-2025/31/3312)

-das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 6.11.2025, *** (LVwG-2025/31/3313)

jeweils wegen Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr

zu Recht

1.Den Beschwerden wird Folge gegeben, die bekämpften Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zurechnungsfähigkeit Strafbarkeit Verschulden
VStG §3
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-687/001-2025  vom 18.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.05.2025, Zl. ***, betreffend Verwaltungsverfahren nach der NÖ Bauordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Versagung Grünland landwirtschaftliche Nutzung Betriebskonzept Erforderlichkeitsprüfung
BauO NÖ 2014 §14 Z3 ROG NÖ 2014 §20 Abs2 Z1a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-824/001-2025  vom 18.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A und des B in ***, beide vertreten durch die C GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 28. Mai 2021, Zl. ***, betreffend Erlassung eines Feststellungsbescheides, soweit sich dieser auf das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 – NÖ ROG 2014 stützt, zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wendung „weist [...] ab“ im Spruch des angefochtenen Bescheides durch die Wendung „weist [...] zurück“ ersetzt wird und der Kostenausspruch entfällt.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Raumordnung Gemeingebrauch Verfahrensrecht Feststellungsbegehren Zurückweisung
AVG 1991 §56 LStG NÖ 1999 §7
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-135/001-2026  vom 17.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter „B“, dieser vertreten durch Frau C, gegen die behördliche Abmeldung durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** des Hauptwohnsitzes im Melderegister vom 28. August 2025, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Meldegesetz 1991, den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Ordnungsrecht Melderecht Verfahrensrecht Prozessfähigkeit Erwachsenenvertreter Anfechtungsgegenstand
MeldeG 1991 §15 Abs2 AVG 1991 §9 ZustG §7
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-162/001-2026  vom 13.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. Jänner 2026, Zl., ***, betreffend Antrag auf Teilzahlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verfahrensrecht Geldstrafe Teilzahlung Uneinbringlichkeit
VStG 1991 §54b
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2633/001-2024  vom 09.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 13. November 2024, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht

1. Die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei der Übertretungsnorm das Zitat „lit.b Z. 16“ durch das Zitat „lit.a Z. 25“ ersetzt wird und bei der zugehörigen Strafsanktionsnorm das Zitat „Z. 2“ durch das Zitat „Z. 1“ ersetzt wird.

3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 170 Euro zu leisten.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Forstrecht Bringungsanlage Forststraße Rückegasse Bewilligungspflicht
ForstG 1975 §59 Abs2 ForstG 1975 §61 Abs1 ForstG 1975 §62 Abs1 ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z25 ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z15
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-133/001-2026  vom 06.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch den Obmann B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. Dezember 2025, ***, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Luftfahrtgesetz, zu Recht erkannt

I.Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Infrastruktur und Technik Luftfahrt Hagelabwehr Bewilligung Parteistellung Aarhus Übereinkommen Umweltorganisation
LuftfahrtG 1958 §133 Abs2 AVG 1991 §8
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-VG-20/002-2025  vom 06.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 8 unter der Senatsvorsitzenden Mag. Strasser, LL.M., sowie Mag. Warum als Berichterstatter und HR Mag. Röper als Beisitzer sowie DI Fröch und DI Fischer als fachkundige Laienrichter über den Antrag der A GmbH, in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, in ***, ***, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5. Dezember 2025 des Landes Niederösterreich als öffentlichem Auftraggeber im Vergabeverfahren „Renovierung und Zubau BH ***, Vergabeverfahren Innentüren“ (Öffentlicher Auftraggeber: Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abt. ***, in ***, vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***; vergebende Stelle: E GmbH, in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

1.Der Antrag der A GmbH vom 15. Dezember 2025 auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5. Dezember 2025 des Landes Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abt. ***, im Vergabeverfahren „Renovierung und Zubau BH ***, Vergabeverfahren Innentüren“ wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Vergabe Nachprüfung Bieterlücken Gleichwertigkeit Aufklärung Ausscheidung
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 BVergG 2018 §2 Z15 lita sublitaa BVergG 2018 §106 BVergG 2018 §112 Abs3 BVergG 2018 §138 BVergG 2018 §141 Abs1 Z7
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-327-16/2025-R15  vom 02.02.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde der Naturschutzanwältin des Landes Vorarlberg, D, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.07.2025, Zl, betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die nachteiligen Einwirkungen auf die geschützten Pflanzen- und Tierarten für die Errichtung und den Betrieb der „x“ nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) iVm der Naturschutzverordnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als mit Spruchpunkt II. die Ausnahmebewilligung für die Errichtung und den Betrieb der „x [Seilbahn]“ nach Maßgabe des unter Punkt 3. zusätzlich festgestellten Sachverhaltes sowie der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Projektänderungen vom 28.10.2025 und nach Maßgabe der nachfolgenden Änderung bei der Auflage 3. erteilt wird. Die in Spruchpunkt II. enthaltene Auflage 3. wird wie folgt geändert

„Innerhalb des Zeitraumes vom Eintreten einer Schneedecke bis 15.07. sind keine Helikopterflüge zulässig. Die Flüge sind gemäß den ergänzenden Plan- und Beschreibungsunterlagen der Antragstellerin (Schreiben vom 28.10.2025 samt Beilage) durchzuführen, wobei jeweils die kürzeste Flugroute zu wählen ist (möglichst direkter Anflug). Die Flüge haben einen horizontalen Abstand von 500 m und einen vertikalen Abstand (Flughöhe) von ca 450 m zum K sowie zum K einzuhalten.“

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Naturschutz Vogelschutz Seilbahn
NatSchG Vlbg 1997 §15 Abs2 NatSchV Vlbg 1998 §12 Abs2
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/29/2251-8  vom 19.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.08.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbIG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Behinderung einer Amtshandlung Tatvorwurf
ArbIG 1993 §24 Abs1 Z5 litb
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/30/1341-8  vom 19.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA (Erstbeschwerdeführer), geb am XX.XX.XXXX, der BB (Zweitbeschwerdeführerin), geb am XX.XX.XXXX, der CC (Drittbeschwerdeführerin), geb am XX.XX.XXXX, und der DD (Viertbeschwerdeführerin), geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte EE, FF und GG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.05.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nüfus-Auszug Fälschung
StbG 1985 §27 Abs1 StbG 1985 §42 Abs3
41/02 Staatsbürgerschaft
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/2635-11  vom 18.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch BB, Mitarbeiter des CC, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.08.2024, ***, betreffend einen Kostenersatz nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachträglicher Kostenersatz
MSG Tir 2010 §22 Abs1 lita
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/38/0138-2  vom 18.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herren AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.12.2025, Zl ***, betreffend die Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflage und Befristung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschränkungen der Lenkberechtigung (Befristung und Auflagen) werden behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Befristung der Lenkberechtigung
FSG 1997 §8
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/38/0016-4  vom 16.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Handyverwendung Anordnung Nachschulung
FSG 1997 §4
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/11/2397-6  vom 13.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Tirol vom 04.06.2025, Zahl ***, betreffend die Eröffnung eines Pensionskontos zur Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR), die Gutbuchung des Übertragungsbetrages und die endgültige Schließung der Konten zur Ergänzungsrente und zur Individualrente als nicht mehr leistungsbegründend, nach Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 02.09.2025, Zl ***, über den Vorlageantrag des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich die Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2025, Zl ***, bestätigt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragsabhängige Zusatzrente (BZR) Ergänzungsrente Individualrente Übertragungsbetrag Wohlfahrtsfonds
ÄrzteG 1998 §80c Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir §27 Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir §27d Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir §27e
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal L94057 Ärztekammer Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/14/3119-8  vom 12.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.10.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die belangte Behörde ist verpflichtet, den am 13.7.2020 abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport jeweils samt sämtlicher Anlagen, Änderungen und Nebenabsprachen dem Beschwerdeführer unbeschränkt – das Angebot des Auftragnehmers (Anlage 4.1.e) allerdings in der vom Roten Kreuz Tirol am 19.1.2026 dem Landesverwaltungsgericht Tirol (und von diesem der belangten Behörde am 23.1.2026 übermittelten) teilweise geschwärzten Fassung – binnen zwei Wochen per E-Mail zu übermitteln.

2.Die (ordentliche) Revision ist zulässig.

Im Übrigen fasst das Landesverwaltungsgericht Tirol den

B e s c h l u s s

1.Der Antrag auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der Zahlung der Beschwerdegebühr von € 50 gemäß § 12 IFG befreit ist, wird zurückgewiesen.

2.Die (ordentliche) Revision ist zulässig.

Vertrag Rotes Kreuz Tirol Geheimhaltungsinteressen Geheimhaltungsklausel
IFG §6 Abs1 Z7 litb
10/10 Grundrechte Datenschutz Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/2407-7  vom 12.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC und DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 21.08.2025, ***, betreffend Angelegenheiten nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe des nachfolgenden Spruchpunktes 2. Folge gegeben, im Übrigen als unbegründet abgewiesen, wobei dem Beschwerdeführer aufgetragen wird, den Maßnahmen bis längstens zwei Monate nach der Zustellung dieses Erkenntnisses nachzukommen.

2.Die Flächen des von der Maßnahme umfassten Lagerplatzes und Abstellplatzes stellen sich so dar, wie sie in der Anlage./A rot umrandet eingezeichnet sind, mit Ausnahme der Baustelleneinrichtung. Diese Baustelleneinrichtung umfasst eine Fläche von sechs Metern, gemessen ab der Fassade des Hauptgebäudes sowie einen fünf Meter breiten Streifen als Verbindung zur nördlich vorbeiführenden Straße.

3.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I.4. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach den aufgetragenen Maßnahmen, wie sie im nachfolgenden Spruchpunkt 4. präzisiert werden, bis längstens zwei Monate nach der Zustellung dieses Erkenntnisses seitens des Beschwerdeführers nachzukommen ist.

4.Die Maßnahme umfasst jenen Container in grauer Farbe, wie er auf Seite 15 des angefochtenen Bescheides abgebildet ist und sich östlich der beiden hier in Rede stehenden rot umfassten Flächen (vgl obiger Spruchpunkt 2.) befindet.

5.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

6.Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

7.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abstellplatz Lagerplatz Container Leistungsfrist
BauO Tir 2022 §46
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/12/2276-8  vom 11.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die „Anhaltung“ des Beschwerdeführers zur Durchführung einer Verkehrskontrolle an der Adresse 2 in Z und das Herunterziehen seiner Hand durch einen – der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren - Polizeibeamten der BB Tirol am 16.09.2025 gegen 13.15 Uhr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Maßnahmenbeschwerde gegen die „Anhaltung“ des Beschwerdeführers zur Durchführung einer Verkehrskontrolle durch - der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare - Polizeibeamte der BB Tirol am 16.09.2025 gegen 13.15 Uhr an der Adresse 2 in Z wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Maßnahmenbeschwerde gegen das Herunterdrücken der Hand des Beschwerdeführers durch einen - der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren - Polizeibeamten der BB Tirol am 16.09.2025 gegen 13.15 Uhr in Z an der Adresse 2, wird Folge gegeben und wird festgestellt, dass diese Zwangsmaßnahme rechtswidrig gewesen ist.

3.Ein Aufwandersatz nach § 35 VwGVG wird bei teilweisen Obsiegen nicht zugesprochen.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verkehrskontrolle Zwangsgewalt Lenken eines Fahrzeugs E-Scooter Trinken aus einer Flasche Herunterdrücken des Arms
StVO 1960 §2 Abs1 Z19 StVO 1960 §88b StVO 1960 §5 Abs5 StVO 1960 §5 Abs9 StVO 1960 §5 Abs9a StVO 1960 §97 Abs5
90/01 Straßenverkehrsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/1731-4, LVwG-2025/32/1732-5, LVwG-2025/32/2853-4, LVwG-2025/32/2854-4  vom 10.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerden von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.06.2025, ***, vom 16.06.2025, ***, vom 15.09.2025, ***, und vom 15.09.2025, ***, betreffend Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Keine Erziehungsberechtigung Schulpflichtverletzung
SchPflG 1985 §24 Abs1
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/24/3310-2  vom 17.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als bei Punkt 1. und 2. statt „25.08.2025“ eingefügt wird: „09.04.2025“.

3.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

minderj. Kinder Meldepflicht Erziehungsberechtigte Unterkunft
MeldeG 1991 §1 MeldeG 1991 §2 MeldeG 1991 §3 MeldeG 1991 §7 MeldeG 1991 §22
41/02 Melderecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/2389-12  vom 17.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, pA CC, Adresse 2, **** Y (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.9.2025, ***, betreffend die Abweisung eines Mindestsicherungsantrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als

-im Zeitraum 29.7.2025 bis 31.7.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 19,02

-im Zeitraum 1.8.2025 bis 31.8.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in Höhe von Euro 143,33 und schließlich

-im Zeitraum 1.9.2025 bis 14.9.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 113,54

gewährt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes Verletzung Mitwirkungsplicht nachträgliche Übermittlung der relevanten Unterlagen
MSG Tir 2010 §5 MSG Tir 2010 §6 MSG Tir 2010 §32
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/3199-7  vom 16.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von 1) AA, 2) BB, 3) CC, 4) DD, 5) EE, 6) FF, 7) GG und 8) JJ, alle vertreten durch RA KK. Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 31.07.2025, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe der nachfolgenden Spruchpunkte 2. und 3. als unbegründet abgewiesen.

2.Anstelle der im angefochtenen Bescheid genannten Anzahl von 179 Abstellplätzen umfasst der gegenständliche Ausweichparkplatz 171 Abstellplätze. Der Auszug aus dem behördlich genehmigten Einreichplan mit Eingang beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.02.2026 bildet hinsichtlich dieser Reduktion gegenüber dem von der belangten Behörde bewilligten Einreichplan vom 09.07.2025 einen wesentlichen Bestandteil der Bewilligung.

3.Die Baubewilligung wird bis längstens 30.06.2028 erteilt.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ausweichparkplatz vorübergehender Bestand Nachbarbeschwerde
BauO Tir 2018 §53
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/45/2024-19  vom 16.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz (TGVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verletzung der Anzeigepflicht keine Antragstellung erfolgt Meldepflicht
GrundversorgungsG Tir 2006 §16 GrundversorgungsG Tir 2006 §19 Abs1 lita
L92407 Betreuung Grundversorgung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/24/0287-1  vom 16.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.12.2025, Zl ****, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bestellen von Arzneiwaren im Fernabsatz Einfuhr ohne Bewilligung
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3
82/04 Apotheken Arzneimittel
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/37/0232-2  vom 16.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 15.01.2026, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Arzneiwaren Verbringung Meldung Beschlagnahme
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §2 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §4 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §5 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §6 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §17 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §19 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21 VStG §39 VwGVG 2014 §44 VwGVG 2014 §50
82/04 Apotheken Arzneimittel 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-449-1/2026-R22  vom 16.02.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Mag. Ostoverschnigg über die Beschwerde des S G, B, vertreten durch RA Dr. Hubert F. Kinz, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 15.12.2025, Zl, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Waffenrecht fehlende Verlässlichkeit Verbringung Waffe Ausland ohne Erlaubnis
WaffenG 1996 §8 Abs1 WaffenG 1996 §37 Abs1 WaffenG 1996 §37 Abs3
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/14/1800-12  vom 13.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB in Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 9.5.2025, ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 3.6.2025, betreffend das Bauvorhaben „Abbruch, Neubau und Sanierung des Wohnhauses mit neuen Terrassen“ auf Grundstück **1 (Bauwerber JJ)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Berichtigungsbescheid vom 3.6.2025 ersatzlos behoben und der Bescheid vom 9.5.2025 dahingehend geändert, dass das Bauvorhaben „Abbruch, Neubau und Sanierung des Wohnhauses mit neuen Terrassen“ auf Grundstück **1, KG *** Y, gemäß § 34 Abs 4 lit g TBO 2022 abgewiesen wird.

2.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Nachbarbeschwerde Mindestabstand Vermutung des Vorliegens der Baubewilligung
BauO Tir 2022 §6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-103/001-2026  vom 12.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Clodi über die Beschwerde des A (***), ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Herausgabe einer Waffe

zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenverbot Verfall ex lege Antrag Ausfolgung Zurückweisung
WaffG 1996 §12 Abs3 Z1 WaffG 1996 §12 Abs5 WaffG 1996 §13
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-56/001-2026  vom 12.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.11.2025, Zl. ***, mit welchem der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.05.2025 bestätigt wurde, zu Recht

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Verfahrensrecht Kollegialorgan Beschlussdeckung Unzuständigkeit
GdO NÖ 1973 §44 VwGVG 2014 §27
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/2596-8  vom 11.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 12.09.2025, Zl: ***, wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat

„Datum/Zeit:27.06.2025

Ort:Z, Gst-Nr: **1, KG ***** Z

Sie haben als Bauherr am angeführten Zeitpunkt auf Gst-Nr.: **1, KG ***** Z, ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, nämlich den Neubau eines Wohnhaus mit 3 Wohnungen, abweichend von der Baubewilligung vom 25.10.2024, Zahl: ***, ausgeführt. So wurde die mit dem genannten Bescheid genehmigte Verkehrsfläche südlich des Wohn- und Geschäftshauses, der als Wendeplatz für die vier Pkw-Stellplätze, als Ein- und Ausfahrt zu diesen Stellplätzen sowie als Ausfahrt aus der genehmigten Tiefgarage geplant war, nicht ausgeführt. Diese Fläche wurde als begrünter Hausgarten angelegt. Weiters wurde die Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt an der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses unterhalb des Erdgeschoßes abweichend von der Baubewilligung nach Süden hin, mittels eines Metallzauns geschlossen. Ein Ausfahren aus der Tiefgarage ist nicht mehr möglich.“

3.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.120,00 zu leisten.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abweichende Bauausführung
BauO Tir 2022 §67
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/41/2956-4  vom 11.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und der Vorschreibung von Barauslagen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde hinsichtlich der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen

als die verletzten Rechtsvorschriften „§ 99 Abs 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 90/2023 iVm § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 6/2017“

und die verletzte Strafnorm § 99 Abs 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 90/2023“

zu lauten haben.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,00 zu leisten.

3.Der Beschwerde gegen die Auferlegung des Kostenersatzes für die Fahrtauglichkeitsuntersuchung (im angefochtenen Bescheid auferlegte Barauslagen in der Höhe von Euro 242,80) wird dahingehend Folge gegeben, dass das Straferkenntnis in seinem Ausspruch, der Beschwerdeführer habe Euro 242,80 als Ersatz der Barauslagen für die Fahrtauglichkeitsuntersuchung zu bezahlen, behoben wird.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Suchtgift Strafhöhe Vorschreibung von Barauslagen
StVO 1960 §5 Abs1 StVO 1960 §99 Abs1b StVO 1960 §5a AVG §53a AVG §75 AVG §76
90/01 Straßenverkehrsrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-488-7/2026-R22  vom 11.02.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde der H W, B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde B vom 14.01.2026, Zl, betreffend ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Informationsfreiheit Informationsbegriff Wirkungsbereich eines Organes Stellungnahme im Strafverfahren
IFG §2 Abs1
10/10 Grundrechte Datenschutz Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-301-13/2025-R9  vom 06.02.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A, vertreten durch Blum, Hagen Partner Rechtsanwälte GmbH, Feldkirch, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 05.08.2025, Zl, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Grundverkehr Landwirteeigenschaft Agrargemeinschaft
GVG Vlbg 2004 §2 Abs5 GVG Vlbg 2004 §5 Abs1
L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-318-89/2025-R8  vom 05.02.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Ellensohn über die Beschwerde des E F, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 10.09.2025, Zl, betreffend einen Aufräumungsauftrag nach § 48 BauG, den Beschluss gefasst

Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Marktgemeinde W zurückverwiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Baurecht Aufräumung
BauG Vlbg §48 Abs2
L82008 Bauordnung Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1482/001-2025  vom 05.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereines A, Obfrau B in ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 20.10.2025, Zl. *** betreffend Verweigerung der Erteilung von Umweltinformationen zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Studie „Biotopmonitoring und Biotopkartierung *** 2022“ dem Beschwerdeführer zu übermitteln ist.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Auskunftsrecht Umweltinformationen Informationsbegehren Verweigerung Mitteilungsschranken
InformationsG NÖ 2025 §3 Z1 InformationsG NÖ 2025 §5 InformationsG NÖ 2025 §6 Abs4 InformationsG NÖ 2025 §7 32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-119/001-2026  vom 03.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Jänner 2026, ***, betreffend Zurückweisung eines Genehmigungsantrags nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 und Verfahrenskosten, zu Recht erkennt

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Infrastruktur und Technik Elektrizitätswesen Genehmigung Verfahrensrecht Antragsunterlagen Realisierbarkeit Erlöschen Sache des Verfahrens
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §6 ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §19 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-136/002-2025  vom 03.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde 1. des A und 2. der B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, in ***, ***) vom 18. November 2024, Zl. ***, betreffend Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), (mitbeteiligte Partei: D, in ***, ***, als Bauwerber, vertreten durch die F Rechtsanwälte OG, in ***, ***), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die erteilte Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 05. Juli 2024, ZI. ***, auf

-den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 14. November 2025 vorgelegten Einreichplan, Plannummer ***, datiert mit 11. Jänner 2024, versehen mit einer Bezugsklausel des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, und

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Nachbar subjektiv-öffentliches Recht Standsicherheit Trockenheit Bauausführung
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 BauO NÖ 2014 §21 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1417/001-2025  vom 03.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA: Afghanistan, vertreten durch Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24.10.2025, Zl. ***, zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Datum „03.09.2025“ in Spruchpunkt 2. des Bescheides auf „29.08.2025“ berichtigt und nach diesem Datum die Wortfolge „…, präzisiert mit Schriftsatz vom 03.09.2025,… “ eingefügt wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte-plus Familienzusammenführung Sprachnachweis Zusatzantrag Privat- und Familienleben
NAG 2005 §21a NAG 2005 §46 Abs1
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-488-2/2026-R12  vom 02.02.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des M W, pA mbH, W, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 28.11.2025, Zl, betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Informationsfreiheit Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung nach getroffener Entscheidung Abwägung Public watchdog
B-VG Art22a Abs2 IFG §6 Abs5
10/10 Grundrechte Datenschutz Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-488-3/2025-R16  vom 02.02.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag.a Claudia Schuler über die Beschwerde des Mag. M M, D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.11.2025, Zl, betreffend die Gewährung des Zugangs zu Informationen, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Informationsfreiheit Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung nach getroffener Entscheidung Abwägung Public watchdog
B-VG Art22a Abs2 IFG §6 Abs5
10/10 Grundrechte Datenschutz Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2349/001-2025  vom 14.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin

Dr. Raunig über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11. November 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11. November 2025, Zl. ***, aufgehoben.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren nicht zu entrichten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Güterbeförderungsrecht Verwaltungsstrafe Verfahrensrecht Strafverfügung Einspruch Strafhöhe Sache des Verfahrens
VStG 1991 §49 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-112/001-2026  vom 11.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 5. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend die Nichterteilung von Informationen nach dem IFG, den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Auskunftsrecht Informationsbegehren Gemeinde eigener Wirkungsbereich Instanzenzug
InformationsfreiheitsG §3 Abs3 InformationsfreiheitsG §11 Abs2 B-VG Art118 B-VG Art132 Abs5 GdO NÖ 1973 §60
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-130/001-2026  vom 11.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Nichterteilung von Informationen nach dem IFG, den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Auskunftsrecht Informationsbegehren Gemeinde eigener Wirkungsbereich Instanzenzug
InformationsfreiheitsG §3 Abs3 InformationsfreiheitsG §11 Abs2 B-VG Art118 B-VG Art132 Abs5 GdO NÖ 1973 §60
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-132/002-2025  vom 10.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B (Erstbeschwerdeführer), beide vertreten durch C, Rechtsanwältin in ***, ***, der D und des E (Zweitbeschwerdeführer) sowie des F und der G (Drittbeschwerdeführer), diese vertreten durch RAe H KG, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 2. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung der Berufungen gegen einen baupolizeilichen Auftrag, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer wird abgewiesen.

2.Die Beschwerde der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wird abgewiesen.

3.Die Frist zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages wird mit vier Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung festgesetzt.

4.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag Eigentümer Bauwerk Konsenslosigkeit Erfüllungsfrist
BauO NÖ 2014 §4 Z6 BauO NÖ 2014 §4 Z7 BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-79/001-2026  vom 10.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom 27. November 2025, Zl. ***, betreffend Nichterteilung von Informationen nach dem IFG, den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Auskunftsrecht Informationsbegehren Gemeinde eigener Wirkungsbereich Instanzenzug
InformationsfreiheitsG §3 Abs3 InformationsfreiheitsG §11 Abs2 B-VG Art118 B-VG Art132 Abs5 GdO NÖ 1973 §60
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-907/001-2025  vom 04.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 09. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für vier Gewerbe nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht

1.Hinsichtlich der Gewerbe

-„Verpackung und Versandfertigmachung in organisierter Form“

-„Entrümpler (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes)“ und

-„Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“

wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben.

2.Hinsichtlich des Gewerbes „Erdbewegung (Deichgräber), beschränkt auf seichte Abgrabungen bis zu einer Tiefe von 1,25 Meter, sofern keine besonderen statischen Kenntnisse erforderlich sind“ wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Gewerbeausübung Ausschluss Nachsicht Gewerbeberechtigung Sache des Verfahrens
GewO 1994 §13 Abs1 GewO 1994 §26 Abs1
Landesverwaltungsgericht Kärnten: KLVwG-2332/5/2025  vom 03.02.2026
Landesverwaltungsgericht Kärnten

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, vertreten durch RA Mag. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.11.2025, GZ: xxx, wegen Verweigerung der Informationserteilung gemäß § 11 Informationsfreiheitsgesetz – IFG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen

als die begehrten Informationen aus folgenden Gründen zu Recht nicht gewährt wurden

1.Behördliche Aufzeichnungen der Bezirkshauptmannschaft xxx zu Hinweisen aus der Bevölkerung zu Verwaltungsübertretungen am xxx oder zu diesbezüglich von der genannten Behörde eingeholten Informationen sind nicht vorhanden (§ 2 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025).

2.Ein schriftlicher Einsatzbefehl vom xxx ist nicht vorhanden (§ 2 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025).

3.Die bei der Bezirkshauptmannschaft xxx vorliegenden Stellungnahmen des Bezirkshauptmanns von xxx an die Expertinnen- und Expertenkommission xxx und an den Landeshauptmann für Kärnten sowie der Aktenvermerk des Bezirkshauptmanns von xxx zur Chronologie des Einsatzes am xxx sind nicht Gegenstand des vorliegenden Informationsbegehrens (§ 7 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025).

4.Für die Informationsgewährung zu Berichten und Amtsvermerken der in den Einsatz involvierten Organe der xxx, des xxx, des xxx ist die Bezirkshauptmannschaft xxx nicht zuständig (§ 3 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025).

5.Eine Informationsgewährung hinsichtlich der an die Bezirkshauptmannschaft xxx gerichteten Anzeige der Polizeiinspektion xxx, die den Beschwerdeführer betrifft, hat aufgrund des Vorhandenseins besonderer Informationszugangsregeln im Verwaltungsstrafverfahren (Akteneinsicht) mangels Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes nicht zu erfolgen (§ 16 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025).

6.Für die Informationsgewährung zum Inhalt des Aktes der Polizeiinspektion xxx zur Zahl: xxx ist die Bezirkshauptmannschaft xxx nicht zuständig (§ 3 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025).

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

unzulässig .

Auskunftsrecht Auskunftsbegehren vorhandene Information Unzuständigkeit Bezug zum Beschwerdeführer
B-VG Art22a IFG §1 IFG §2 IFG §3 Abs2 IFG §6 Abs1 Z5 IFG §7 Abs2 IFG §11 Abs3 IFG §16
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2481/001-2025  vom 29.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A als CEO der B, vertreten durch C Rechtsanwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.11.2025, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Luftfahrtgesetz, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber wie folgt neu gefasst: „Sie haben es als CEO und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der B zu verantworten, dass es dieses ausführende Luftfahrtunternehmen zwischen 1. Februar 2024 und 7. Mai 2025 in ***, ***, nach einer Annullierung des von ihm für 26. August 2023 unter der Flugnummer *** geplanten Fluges von *** nach *** unterlassen hat, den betroffenen Fluggästen, nämlich Frau D, Frau E und Herrn G, die Flugscheinkosten in Höhe von EUR 347,94 in bar (einschließlich Überweisung oder durch Scheck) zu erstatten; die Erstattung erfolgte ohne schriftliche Zustimmung in Form eines Reisegutscheins.

Sie haben dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. s LFG BGBl 1957/253 idF BGBl I 2021/151, verstoßen und wird über Sie gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 LFG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“ Weiters haben Sie gemäß 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Infrastruktur und Technik Luftfahrt Verwaltungsstrafe Luftfahrtunternehmen Flug Annulierung Fluggast Ticketrückerstattung
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z3 32004R0261 Linienflugverkehr Nichtbeförderung Art5 Abs1 lita 32004R0261 Linienflugverkehr Nichtbeförderung Art7 Abs3 32004R0261 Linienflugverkehr Nichtbeförderung Art8 Abs1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/24/0096-2  vom 11.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Meldegesetz 1991

zu Recht

1.Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt Euro 44,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jedenfalls unzulässig.

Meldepflicht Signatur
MeldeG 1991 §22
41/02 Melderecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/13/0066-3  vom 10.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.11.2024, GZ ***, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem Wehrgesetz 2001

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 11 Stunden) auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die verletzte Rechtsvorschrift „§ 18 Abs 1 iVm § 18 Abs 1a Z 2 Wehrgesetz 2001, BGBl Nr 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 181/2013“ zu lauten hat, die verletzte Strafnorm „§ 49 Abs 1 Wehrgesetz 2001, BGBl Nr 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 85/2009“.

2.Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 40,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nichtnachkommen der Stellungspflicht Befund über geforderte Untersuchung nicht fristgerecht vorgelegt
WehrG 2001 §49 Abs1 WehrG 2001 §18 Abs1 WherG 2001 §18 Abs1a
43/01 Wehrrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/2871-2  vom 10.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, ***** Z, des BB und der CC, beide wohnhaft in Adresse 2, ***** Z, sämtliche vertreten durch RA DD, Adresse 3, **** Y, gegen

-den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 1.10.2025, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung, sowie

-den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 7.11.2025, ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachbarbeschwerde nicht ordnungsgemäße Entsorgung der Oberflächenwässer
BauO Tir 2018 §33 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/34/3076-14  vom 10.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 9.10.2025, ***, betreffend Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.1.2026

zu Recht

A.Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit (Gastgewerbe) an einen größeren Kreis von Personen gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 (Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis)

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass es statt „zumindest bis zum“ „am“ zu lauten hat.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B.Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit (Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge) an einen größeren Kreis von Personen gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 (Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis)

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass es statt „15“ „75“ und statt „zumindest bis zum“ „am“ zu lauten hat.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind EUR 72,00, zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

C.Ausüben eines Gewerbes [Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)] ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Spruchpunkt 3. angefochtenes Straferkenntnis)

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

D.Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage (Appartementhaus mit zwei Appartements zur Beherbergung von Gästen inklusive Gemeinschaftssauna) ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Spruchpunkt 4. angefochtenes Straferkenntnis)

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind EUR 100,00, zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

unbefugtes Anbietenfreies GastgewerbeGesamtbild der WebsiteObjektiver EmpfängerhorizontPrivatzimmervermietungVermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen Medizinprodukte und LuftfahrzeugeAusüben eines Gewerbes ohne erforderliche GewerbeberechtigungBetreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne erforderliche Gewerbeberechtigung
GewO 1994 §366 Abs1 Z1 GewO 1994 §366 Abs1 Z2 GewO 1994 §1 Abs4 VStG §45 Abs1 Z2
50/01 Gewerbeordnung 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/51/2355-3  vom 10.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.08.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Frist in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides „31.07.2026“ (statt 31.10.2025) zu lauten hat und die Frist in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides „31.05.2027“ (statt 31.05.2026) zu lauten hat.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Forstpolizeilicher Auftrag Wiederbewaldung Aufforstung Wiederherstellungsauftrag gesetzmäßiger Zustand
ForstG 1975 §172 Abs6
80/02 Forstrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/40/0054-6  vom 09.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.11.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Tatbestandsmerkmal Verwendungszweck
VStG §44a
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/40/3039-3  vom 09.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.10.2025, ***, betreffend die Anordnung einer Nachschulung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Nachschulung Schwere Verstöße innerhalb der Probezeit
FSG 1997 §4 Abs3
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/32/0234-2  vom 09.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

keine Sorgetragung zum Besuch des Unterrichts
SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/3286-2  vom 06.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

keine Sorgetragung zum Besuch des Unterrichts
SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/2496-12  vom 06.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden des Herrn AA, der Frau BB, des Herrn CC, der Frau DD, des Herrn EE und des Herrn FF, alle vertreten durch GG-Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z und die Beschwerde der JJ, Adresse 2, **** Z, vertreten durch KK-Rechtsanwälte, Adresse 3, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 14.08.2025, Zl: ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Alle Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachbarrechte
BauO Tir 2022 §33 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/12/2770-4  vom 05.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.10.2025, ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. dahingehend Folge gegeben, dass die zu Spruchpunkt 1. verhängte Strafe von Euro 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage 12 Stunden) auf Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 12 Stunden) herabgesetzt wird. Die erlittene Vorhaft von 9 Stunden 5 Minuten wird gemäß § 19a Abs 1 iVm Abs 3 VStG auf die zu verhängende Strafe im Ausmaß von Euro 37,80 angerechnet, sodass eine Geldstrafe von Euro 112,20 verhängt wird.

2.Die Kosten des Behördenverfahrens werden zu Spruchpunkt 1. mit Euro 11,22 neu festgesetzt.

3.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. Folge gegeben, der angefochtene Spruchpunkt 2. des Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Auflösung der Versammlung Ersatzfreiheitsstrafe Austausch der Tat Shemagh Verhüllung der Gesichtszüge
VersammlungsG 1953 §14 Abs1 VersammlungsG 1953 §9 Abs1 Z1
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-302-4/2025-R18  vom 05.02.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde des W E, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Philipp, Feldkirch, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 05.02.2025, Zl, betreffend die Versagung einer Ausnahmebewilligung nach dem Raumplanungsgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Raumplanung Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan Ermessen
RPG Vlbg 1996 §22 Abs1
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/49/1817-1 bis LVwG-2025/49/1828-1  vom 04.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrags vom 5.5.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen vom 31.3.2025 und 8.4.2025, jeweils ***, über die Beschwerden vom 12.4.2024 und 15.4.2024 der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwaltskanzlei, Adresse 2, **** Z, gegen 112 Bescheide der Tiroler Landesregierung jeweils vom 14.3.2024, jeweils ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 (TTG 2006)

zu Recht

1.Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zu den Tourismusverbänden CC, DD, EE – Y – X – W– V, FF, GG, U, JJ, T – S, KK – R, LL, MM, NN und OO und jeweils zum RR werden als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband PP und zum RR für das Haushaltsjahr 2017 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und festgesetzt

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

€ 530.980,00

10 53.098

53.098

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 63,71

Tourismusverband

9,5

€ 504,39

Gesamt

10,7

€ 568,10

3.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband PP und zum RR für das Haushaltsjahr 2018 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und festgesetzt

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

€ 530.980,00

10 53.098

53.098

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 63,71

Tourismusverband

9,5

€ 504,39

Gesamt

10,7

€ 568,10

4.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband PP und zum RR für das Haushaltsjahr 2019 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und festgesetzt

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

€ 530.980,00

10 53.098

53.098

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 63,71

Tourismusverband

9,5

€ 504,39

Gesamt

10,7

€ 568,10

5.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband PP und zum RR für das Haushaltsjahr 2020 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und festgesetzt

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

€ 530.980,00

10 53.098

53.098

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 63,71

Tourismusverband

9,5

€ 504,39

Gesamt

10,7

€ 568,10

6.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband PP und zum RR für das Haushaltsjahr 2021 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und festgesetzt

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

€ 530.980,00

10 53.098

53.098

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 63,71

Tourismusverband

9,5

€ 504,39

Gesamt

10,7

€ 568,10

7.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband PP und zum RR für das Haushaltsjahr 2022 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und vorläufig festgesetzt

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

€ 530.980,00

10 53.098

53.098

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 63,71

Tourismusverband

9,5

€ 504,39

Gesamt

10,7

€ 568,10

8.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband PP und zum RR für das Haushaltsjahr 2023 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und vorläufig festgesetzt

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

€ 530.980,00

10 53.098

53.098

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 63,71

Tourismusverband

9,5

€ 504,39

Gesamt

10,7

€ 568,10

9.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband PP und zum RR für das Haushaltsjahr 2024 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und vorläufig festgesetzt

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

€ 530.980,00

10 53.098

53.098

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 63,71

Tourismusverband

9,5

€ 504,39

Gesamt

10,7

€ 568,10

10.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband QQ und zum RR für das Haushaltsjahr 2019 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und festgesetzt

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

€ 49.814.330,00

10 4.981.433

4.981.433

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 5.977,71

Tourismusverband

6,5

€ 32.379,29

Gesamt

7,7

€ 38.357,00

11.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband QQ und zum RR für das Haushaltsjahr 2020 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und festgesetzt

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

€ 51.437.270,00

10 5.143.727

5.143.727

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 6.172,47

Tourismusverband

6,5

€ 33.434,23

Gesamt

7,7

€ 39.606,70

12.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband QQ und zum RR für das Haushaltsjahr 2021 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und festgesetzt

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

€ 54.873.630,00

10 5.487.363

5.487.363

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 6.584,84

Tourismusverband

6,5

€ 35.667,86

Gesamt

7,7

€ 42.252,70

13.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband QQ und zum RR für das Haushaltsjahr 2024 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und vorläufig festgesetzt

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

€ 54.873.630,00

10 5.487.363

5.487.363

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 6.584,84

Tourismusverband

6,5

€ 35.667,86

Gesamt

7,7

€ 42.252,70

14.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

BIG Nutzen Tourismus Pflichtbeitrag Vermietung Mieteinnahmen Mietobjekte Schulen Universitäten Amtsgebäude Bund Nutzenfiktion Einzelfallprüfung
UStG 1994 §2 Abs1 UStG 1994 §2 Abs2 TourismusG Tir 2006 §2 TourismusG Tir 2006 §30 TourismusG Tir 2006 §31 TourismusG Tir 2006 §32 TourismusG Tir 2006 §33 TourismusG Tir 2006 §34 TourismusG Tir 2006 §35 TourismusG Tir 2006 §45 Bundesimmobiliengesetz §1 Bundesimmobiliengesetz §2 Bundesimmobiliengesetz §4 Bundesimmobiliengesetz §19 Bundesimmobiliengesetz §19a Bundesimmobiliengesetz §20 Bundesimmobiliengesetz §21
32/04 Steuern vom Umsatz L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 038/15/2025.005/002  vom 03.02.2026
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA, RA mit Sitz in ***, vom 25.08.2025, gegen die Höhe der mit Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft *** vom 25.07.2025, GZ: ***, verhängten Geldstrafe wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG

zu Recht

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind EUR 16.-, zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Güterbeförderungsgesetz Fahrerqualifizierungsnachweis Code 95 in Lenkerberechtigung
VStG §20 VStG §19 GütbefG 1995 §19 GütbefG §23 Abs2 Z3
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2021/36/2204-4  vom 03.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung der Stadt Z vom 21.07.2021, ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Y, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 05.05.2021, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 138/2019, wie folgt neu festgesetzt

Bauplatzanteil nach § 11 Abs 2 TVAG

Baumassenanteil nach § 9 Abs 4 lit b TVAG

Prozentsatz gemäß§ 9 Abs 4 TVAG

Erschließungs- beitragssatz

70 v.H.

Erschließungsbeitrag gesamt (Bauplatzanteil + Baumassenanteil): Euro 3.992,62

Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unverändert.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erschließungsbeitrag
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 2011 §9 Abs4 VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 2011 §11 Abs2
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/12/2542-12  vom 30.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.09.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz 1953, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Strafe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage 17 Stunden) auf Euro 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 6 Stunden) herabgesetzt wird. Die erlittene Vorhaft von 4 Stunden 26 Minuten wird gemäß § 19a Abs 1 iVm Abs 3 VStG auf die zu verhängende Strafe im Ausmaß von Euro 17,80 angerechnet, sodass eine Geldstrafe von Euro 102,20 verhängt wird.

2.Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 10,22 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Auflösung der Versammlung Ersatzfreiheitstrafe
VersammlungsG 1953 §14 Abs1
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 234/02/2025.003/002, E 007/02/2026.001/002  vom 26.01.2026
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 19.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vom 07.09.2025

1.gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 20.08.2025, Zl. *** wegen Wiederherstellung einer bereits genehmigten Christbaumkultur nach dem Landesgesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen (Verfahren zu 1.) und

2.gegen den (Feststellungs-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 03.02.2025, Zl. *** nach dem Forstgesetz (Verfahren zu 2.)

zu Recht

I. Der angefochtene Bescheid im Verfahren zu 1. wird ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde im Verfahren zu 2. wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Christbaumkultur Wiederherstellung Parteistellung des Grundstücksnachbarn im Waldfeststellungsverfahren
ForstG 1975 §5 Landesgesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen §5
80/02 Forstrecht L55001 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/23/0385-6  vom 17.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, im Verfahren über die Beschwerde vom 24.11.2025 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.10.2025, Zl ***, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 30.12.2025, Zl *** und nach Erhebung des Vorlageantrags vom 26.01.2026, betreffend die Einstellung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, den

Beschluss

1.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufschiebende Wirkung Einstellung von Leistungen
VwGVG 2014 §13 VwGVG 2014 §15 VwGVG 2014 §22 MSG Tir 2010 §31 Abs2
40/01 Verwaltungsverfahren L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/35/0213-1  vom 04.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.12.2025, ***, betreffend eine Übertretung des TNRSG

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Adressat Juristische Person Strafrechtliche Verantwortung Beschwerdelegitimation
VStG §9 VStG §45 Abs1 Z2
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/36/0128-1  vom 03.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.11.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Baubewilligungsverfahrens nach § 69 AVG

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wiederaufnahme
AVG §69
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-48/001-2026  vom 03.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, vom 17. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. Dezember 2025, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17. Oktober 2025, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin, näher bezeichneter Grundstücke zum Bauplatz zu erklären, als unbegründet abgewiesen worden waren, zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Bauansuchen Bauplatzerklärung Bauland
BauO NÖ 2014 §11 Abs2 ROG NÖ 2014 §16 Abs4
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-68/001-2026  vom 02.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A und Herrn B, ***, ***, vom 22. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19. November 2025, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12. August 2025, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Finanzrecht Aufschließungsabgabe Ergänzungsabgabe Abgabenbescheid Berechnung Bauklassenkoeffizient
BAO §4 Abs1 BauO NÖ 2014 §39 Abs3
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-411-3/2026-R15  vom 28.01.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde der M B, H, vertreten durch Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.12.2025, Zl X, betreffend die Entziehung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Führerscheingesetz Führerscheinentzug keine besonders gefährliche Verhältnisse
FSG 1997 §7 Abs3 Z3 StVO 1960 §9 Abs2 StVO 1960 §16 Abs1 litd
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/23/0137-2  vom 26.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch den Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, pA Verein CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.12.2025, Zl ***, betreffend der Gewährung von Mindestsicherung (Teil-/Übernahme der Unterbringungskosten für die Herberge) nach dem TMSG den

Beschluss

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Zurückverweisung Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsrecht
MSG Tir 2010 §3 VwGVG 2014 §28 Abs3
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-411-82/2025-R14  vom 26.01.2026
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde des S A, H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel Dietrich, Hard, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.11.2025, Zl X, betreffend die Einschränkung einer Drittstaatenlenkberechtigung, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der Spruchpunkt II. ersatzlos behoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Führerscheingesetz Ablieferung Führerschein zur Eintragung nachträglicher Nebenbestimmungen nicht für ausländische Führerscheine
FSG 1997 §13 Abs5 FSG 1997 §24 Abs1
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1288/001-2025  vom 11.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B, beide ***, ***, beide vertreten durch C Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 26. September 2025, Zl. ***, betreffend Berufungsentscheidung über eine Zurückweisung eines Antrages auf Fristerstreckung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag Leistungsfrist Verfahrensrecht Antrag Verlängerung res iudicata
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 AVG 1991 §59 Abs2 AVG 1991 §68 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-16/001-2026  vom 11.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 9. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Enteignung nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz- EisbEG i.V.m. dem Hochleistungsstreckengesetz – HlG

I. zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. zweiter Spiegelstrich (betreffend das Grundstück ***, KG ***, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

II. den

Beschluss

gefasst

1.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. und 3. wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Infrastruktur und Technik eisenbahnrechtliche Enteignung Entschädigung Verfahrensrecht sukzessive Zuständigkeit
HIG 1989 §6 Abs2 HIG 1989 §6 Abs3 EisbEG 1954 §8 Abs1 EisbEG 1954 §11 EisbEG 1954 §31
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-VG-20/006-2025  vom 10.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter betreffend den Antrag der A GmbH, in *** vertreten durch B Rechtsanwälte, in ***, ***, dem Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, ***, in ***, vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***, in der Vergabesache „Renovierung und Zubau BH ***, Vergabeverfahren Innentüren“, aufzutragen, dem Auftraggeber die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag vom 15. Dezember 2025 auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5. Dezember 2025 und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von insgesamt EUR 3.750,- zu ersetzen, folgenden

BESCHLUSS

1.Der Antrag vom 15. Dezember 2025 auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 3.750,- betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5. Dezember 2025 und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Vergabe einstweilige Verfügung Nichtigerklärung Pauschalgebühr Gebührenersatz
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §21
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/32/0235-2  vom 09.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Keine Sorgetragung zum Besuch des Unterrichts
SchPflG 1985 §24 Abs1 SchPflG 1985 §24 Abs4
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1584/001-2025  vom 09.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des Herrn A, ***, *** gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 7. Juli 2025, ***, betreffend Bestrafung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Verkehrsrecht Gelegenheitsverkehr Verwaltungsstrafe Verfahrensrecht Tatort Unzuständigkeit
GelVerkG 1996 §15 Abs1 VStG 1991 §2 Abs2 VStG 1991 §27 Abs1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/1836-17  vom 05.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.05.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Parteistellung Nachbar Bauverfahren Anwendbare Rechtslage
BauO Tir 2022 §33 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/17/1329-9  vom 05.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde 1. der Frau AA und 2. des Herrn BB, beide vertreten durch Rechtsanwältin CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.04.2025, ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz sowie die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Nutzung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Benützung der Wohnung als Freizeitwohnsitz „mit sofortiger Wirkung“ untersagt wird. Im Übrigen wird der Bescheid bestätigt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Definition Freizeitwohnsitz Unterlassungsauftrag Ausnahmegenehmigung
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg ROG Tir 2022 §13 Abs8 litc
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/2891-9  vom 04.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, des Herrn BB, Adresse 2, **** Z und des Herrn CC, Adresse 3, **** Z, alle vertreten durch DD Rechtsanwaltskanzlei, Adresse 4, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.09.2025, ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Den Beschwerden wird stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 24.09.2025, ***, wird behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baupolizeilicher Auftrag Geländeveränderung
BauO Tir 2022 §46 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2755/001-2023  vom 03.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, vertreten durch den Mitarbeiter B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. November 2023, Zl. ***, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (weitere Parteien: 1. Gemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister, ***, ***; 2. Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in ***, ***), durch mündliche Verkündung am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Jänner 2026 zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass sein Spruch lautet

„Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** *** – *** mit der Gemeindestraße ‚***‘ ist bis spätestens 31. Dezember 2030 gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist.“

2.Gegen diese Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Eisenbahnrecht Eisenbahnkreuzung Sicherung Sicherungsanlage Schrankenanlage Ausführungsfrist
EisbKrV 1961 §3 EisbKrV 1961 §4 Abs2 EisbKrV 1961 §102
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-952/001-2025  vom 06.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des B in ***, ***, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 9. April 2025, Zl. ***, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses einschließlich des darauf entfallenden Kostenbeitrages iHv € 10,– aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

Der (auf den nicht angefochtenen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses entfallende) verbleibende Kostenbeitrag beträgt somit € 10,–.

2.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Abstellen Parkfläche Bodenmarkierung Verordnung
StVO 1960 §9 Abs7 StVO 1960 §44 Abs1 StVO 1960 §94b Abs1 StVO 1960 §94d Z4 lita
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1150/001-2025  vom 04.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 02. September 2025, Zl. ***, betreffend Konzessionsentziehung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichts-hofgesetz 1985 (VwGG) iVm. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Güterbeförderungsgewerbe Konzession Entziehung Finanzielle Leistungsfähigkeit Mitwirkungspflicht
GütbefG 1995 §3 Abs2a GütbefG 1995 §5 32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art7 BZGüV 1994 §2 BZGüV 1994 §3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1119/001-2025  vom 29.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 18.06.2025, ZI. ***, mit dem die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Obmanns des Wasserleitungsverbands der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 12.03.2025, ZI. ***, betreffend Ergänzungsabgabe Wasseranschlussgebühr für das Grundstück ***, *** (Parzelle ***) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Finanzrecht Wasseranschlussabgabe Ergänzungsabgabe Wohnhausanlage Anschlussleitung Bemessung
BAO §4 Abs1 GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1978 §21 GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1978 §22 GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1978 §30 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1120/001-2025  vom 29.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 18.06.2025, ZI. ***, mit dem die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Obmanns des Wasserleitungsverbands der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 12.03.2025, ZI. ***, betreffend Wasseranschlussgebühr für das Grundstück ***, *** (Parzelle ***) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Finanzrecht Wasseranschlussabgabe Wohnhausanlage Anschlussleitung Bemessung
BAO §4 Abs1 GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1978 §21 GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1978 §30 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1121/001-2025  vom 29.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 18.06.2025, ZI. ***, mit dem die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Obmanns des Wasserleitungsverbands der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 12.03.2025, ZI. ***, betreffend Wasseranschlussgebühr für das Grundstück ***, *** (Parzelle ***) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Finanzrecht Wasseranschlussabgabe Wohnhausanlage Anschlussleitung Bemessung
BAO §4 Abs1 GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1978 §21 GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1978 §22 GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1978 §30 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-108/001-2026  vom 28.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch deren Geschäftsführer B, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12.12.2025, GZ. ***, betreffend Verbot der Nutzung einer Lagerhalle gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2024 (NÖ BO 2014)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Nutzungsverbot Verfahrensrecht Zuständigkeit
BauO NÖ 2014 §35 Abs3 BauPolZuständigkeitsübertragung NÖ 2017 §1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1127/001-2025  vom 28.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26.08.2025, Zl. ***, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht gewässerpolizeilicher Auftrag Beseitigungsauftrag eigenmächtige Neuerung öffentliches Interesse
WRG 1959 §105 Abs1 WRG 1959 §138 Abs1 lita
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1480/001-2025  vom 03.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 9. Oktober 2025, ***, betreffend des Verbotes der Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Tierrecht Tierschutz Haltungsverbot Anlasstat Prognose
TierschutzG 2005 §39 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1919/001-2025  vom 02.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 17. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden auf 16 Stunden herabgesetzt wird und der Tatzeitraum auf „15. März 2024 bis 17. Februar 2025“ korrigiert wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Verwaltungsstrafe Bauwerk Bewilligungspflicht Benützung Verschulden Verbotsirrtum Erkundungspflicht
BauO NÖ 2014 §37 Abs1 Z1 BauO NÖ 2014 §37 Abs2 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1192/001-2025  vom 30.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der B GmbH, ***, ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10.9.2025, ***, betreffend Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die angeordneten Maßnahmen binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses umzusetzen sind.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Lebensmittelrecht Maßnahmen Anordnung Vermarktung Kennzeichnung Werbung Information ökologisch/biologische Produktion
LMSVG 2006 §39 Abs1 EU-QuaDG 2016 §6 Abs8 32018R0848 Kennzeichnung ökologische/biologische Erzeugnisse Art16 Abs1 32018R0848 Kennzeichnung ökologische/biologische Erzeugnisse Art30 32018R0848 Kennzeichnung ökologische/biologische Erzeugnisse Art39 Abs1 litd 32018R0848 Kennzeichnung ökologische/biologische Erzeugnisse Art42 Abs1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2021/36/2205-4  vom 04.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats Z vom 21.07.2021, Zl ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Y, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 05.05.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Gehsteigbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 138/2019, wie folgt neu festgesetzt

Bauplatzanteil nach § 21 TVAG

Gehsteigbeitrags-satz

Baumassenanteil nach § 21 Abs 3 lit b und § 21 Abs 5 iVm § 9 Abs 4 vierter Satz TVAG

Prozentsatz gemäß§ 21 Abs 3 TVAG

Gehsteig-beitragssatz

70 v.H.

Gehsteigbeitrag gesamt Euro 1.111,49

Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unverändert.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gehsteigbetrag
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §21 Abs5 VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §9 Abs4
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1508/001-2025  vom 04.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über den Antrag des A, vertreten durch die B Rechtsanwalt KG, Rechtsanwaltsgesellschaft in ***, ***, betreffend Entscheidung der Streitigkeit in einer Angelegenheit des Informationsfreiheitsgesetzes zu Recht

I.Die mit Informationsbegehren vom 22. Oktober 2025 begehrten Informationen sind nicht zu erteilen.

II.Der Antrag der C GmbH auf Ersatz der Barauslagen wird abgewiesen.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Auskunftsrecht Informationsbegehren informationspflichtige Stelle Ausnahme abhängige Unternehmungen Kosten
InformationsfreiheitsG §13 Abs3 B-VG Art22a Abs3 AVG 1991 §74 Abs1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/28/2336-7  vom 03.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit wegen der Verhängung eines Waffenverbotes, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Waffenverbot Körperverletzung
WaffG 1996 §12
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/2539-3  vom 03.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA und der BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 1.7.2025, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nachbarbeschwerde behauptete Widersprüche zum Bebauungsplan des Bestandsgebäudes Trennbarkeit des Bauvorhabens Abstandsbestimmungen Pool
BauO Tir 2022 §33 Abs3
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/3306-3  vom 28.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA und des Herrn BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.11.2025, Zahl: ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung gemäß der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Den Beschwerden wird als stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.11.2025, Zl: ***, wird behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Herstellung des gesetzmäßigen Zustands Adressat des Auftrages
BauO Tir 2018 §46 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1451/001-2025  vom 28.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5. November 2025, Zl. ***, betreffend die Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Sozialrecht Leistungen der Sozialhilfe Lebensunterhalt Wohnbedarf Zuschlag Behinderung soziale Notlage
SHG AusführungsG NÖ 2020 §14 Abs1 Z5
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1517/001-2025  vom 05.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU) über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. Dezember 2025 betreffend die Nichterteilung von mit Antrag vom 10. September 2025 begehrten Informationen, den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Auskunftsrecht Informationsbegehren Gemeinde eigener Wirkungsbereich Instanzenzug
InformationsfreiheitsG §3 Abs3 InformationsfreiheitsG §11 Abs2 B-VG Art118 B-VG Art132 Abs5 GdO NÖ 1973 §60
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-723/001-2025  vom 04.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. A, geb. ***, 2. B, geb. ***, 3. C, geb. ***, 4. D, geb. ***, alle vertreten durch E, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 02.06.2025, Zl. ***, mit dem der Antrag des Erst-Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Anträge auf Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf die Zweit- bis Viert-Beschwerdeführer nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurden, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Staatsbürgerschaft Verfahrensrecht Antrag Mängelbehebungsauftrag Unterlagen Mangel
StbG 1985 §19 Abs2 StbV 1985 §2 Abs1 Z1 StbV 1985 §2 Abs2 AVG 1991 §13 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-406/001-2024  vom 02.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über Aufzählungspunkt 2 der Beschwerde des A gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 8. November 2023, Zl. *** betreffend Antrag auf gleichbleibende Vorschreibung der Wohlfahrtsfondbeiträge für das Jahr 2023 unter Erlass der Nachvorschreibung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Glöckl, LL.M. über Aufzählungspunkt 1 sowie 3 der Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 8. November 2023, Zl. *** betreffend Mahnungsstopp und Aufschlüsselung der Beiträge der letzten Jahre, den Beschluss

1.Der Antrag auf Erteilung eines Mahnstopps bis zur Klärung der Sachlage wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.Der Antrag auf transparente Aufschlüsselung der Wohlfahrtsfondsbeiträge der letzten Jahre unter Darstellung der jeweiligen Berechnungsschritte wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

3.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Freie Berufe Ärzte Wohlfahrtsfondsbeiträge Bemessungsgrundlage Nachforderung Ermäßigung berücksichtigungswürdige Umstände Sache des Verfahrens
ÄrzteG 1998 §109 BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §2 Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-829/001-2025  vom 27.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn C, geb. ***, StA: Irak, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26.06.2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und wird Herrn C, geb. am *** in ***, gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 27.01.2026 verliehen.

2.Weiters ist für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. d) Gebührengesetz 1957 eine Gebühr von € 1.126,-- zu entrichten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Hinweise

Für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist zudem gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes iVm Z 8 NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2026 eine Landes-Verwaltungsabgabe von € 1.317,- zu entrichten.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Landes-Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Staatsbürgerschaft rechtskräftig verliehen ist und ist von der für die Amtshandlung in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben (§ 3 und § 4 Abs. 1 Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz).

Gemäß § 34 Abs. 1 StbG ist einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn

1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat

2. hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind

3. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Staatsbürgerschaft Integration öffentliche Ordnung Prognose Verleihung
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 StbG 1985 §10 Abs1 Z6 StbG 1985 §12 Abs1 Z1 litb
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-783/001-2025  vom 25.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, geboren ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11. Juni 2025, ***, betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit nach dem Führerscheingesetz (FSG), wie folgt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Juni 2025, ***, wird mit der Maßgabe, dass im Ausspruch dieses Bescheides die Wortfolge „dass Sie sich innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen haben.“ ersetzt wird durch die Wortfolge „dass Sie sich innerhalb von vier Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses einer Nachschulung zu unterziehen und dies gegenüber der Behörde nachzuweisen haben.“, bestätigt.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht schwerer Verstoß Probezeit Verlängerung Nachschulung Kosten
FSG 1997 §4 Abs3 FSG 1997 §4 Abs6 Z2 lita FSG 1997 §4 Abs8
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/3014-1  vom 04.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.1.2025, ***, betreffend einer Angelegenheit nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitzpauschale
AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §3
L37307 Aufenthaltsabgabe Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/1979-6  vom 03.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.7.2025, ***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

unbefugte Bauführung Zustandsdelikt Falscher Tatzeitraum Bau weit vorher vollendet Verfolgungsverjährung eingetreten
BauO Tir 2022 §67 Abs1 lita
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/3162-3  vom 03.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.10.2025, Zl ***, ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Paritionsfrist neu mit 15.03.2026 festgesetzt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes
BauO Tir 2018 §53
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/15/1480-9  vom 02.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch die AA GmbH, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.05.2025, Zl ***, betreffend Verträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Seilbrücke in der BB-Schlucht“

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird.

2.Die für den 04.03.2026 anberaumte mündliche Verhandlung wird durch Beschluss abberaumt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragszurückziehung
NatSchG Tir 2005 §14 Abs4 AVG §13 Abs7
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/19/2057-12  vom 02.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die gemeinsame Beschwerde von AA, geboren XX.XX.XXXX, und ihren minderjährigen Kindern BB, geboren XX.XX.XXXX, CC, geboren XX.XX.XXXX, DD, geboren am XX.XX.XXXX, EE, geboren XX.XX.XXXX, FF, geboren XX.XX.XXXX, und GG, geboren XX.XX.XXXX, alle StA Bundesrepublik Deutschland und wohnhaft an der Adresse 1, Top ***, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 30.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Mitwirkungspflicht Kontoauszugsliste
MSG Tir 2010 §33
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/3231-3  vom 01.02.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, 6020 Innsbruck, vertreten durch Herrn BB, CC Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.08.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen einen Kostenbescheid

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat

„Aufgrund des Antrags vom 24.06.2025 wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG bewilligt.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wiedereinsetzung
AVG §71
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/3228-1  vom 30.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn BB, CC Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.08.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Führerscheingesetz (FSG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat

„Aufgrund des Antrags vom 24.06.2025 wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG bewilligt.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wiedereinsetzung
AVG §71
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/40/3127-1  vom 30.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.08.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung der Gewerbeberechtigung Nichteröffnung Konkurs
GewO 1994 §87
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/24/3036-5  vom 29.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, p.A. BB, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 22.09.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz

zu Recht

1.Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschwerdeführerin AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, als Rechtsnachfolgerin von Herrn CC, geboren am XX.XX.XXXX, verstorben am 29.01.2019 ist hinsichtlich der offenen Forderung iHv EURO 39.941,25 der DD zur Zahlung des auf sie entfallenden Anteils iHv EURO 17.132,10 an die DD, Adresse 2, **** Y, IBAN ***, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides verpflichtet.

Der Mehrbetrag von EURO 22.809,15 ist nicht von ihr zu entrichten.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Rückstandsausweis Bedingte Erbserklärung
KAG Tir 1957 §43
L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/30/3104-11  vom 29.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.03.2025, ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Ausfertigung in einem Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltsrecht Abweisung
NAG 2005 §25 Abs1 NAG 2005 §25 Abs2
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/34/3316-9  vom 29.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.11.2025, ***, betreffend Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.1.2026

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG)

„§ 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 204/2002, in Verbindung mit § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 45/2018“

zu lauten hat.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind EUR 100,00, zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unbefugtes Anbieten Schlüsseldienst Gesamtbild der Website Objektiver Empfängerhorizont
GewO 1994 §366 Abs1 Z1 GewO 1994 §1 Abs4 zweiter Satz GewO 1994 §94 Z59
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2655/001-2024  vom 29.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 8.11.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Suchtmittelgesetz – SMG, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 480 Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gesundheitsrecht Verwaltungsstrafe Suchtgift Verschreiben Telemedizin Tatort
SMG 1997 §10 Abs1 SMG 1997 §44 SuchtgiftV 1997 §14 VStG 1991 §2
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/40/0074-12  vom 28.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2025, Zl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsvermittlung
GewO 1994 §151a
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/15/3275-3  vom 27.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2025, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Wegfall der Haftpflichtversicherung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung der Gewerbeberechtigung Baumeistergewerbe Haftpflichtversicherung
GewO 1994 §99 Abs10 GewO 1994 §87 Abs1 Z4d
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/3037-2  vom 27.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2025, *** und ***

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verspäteter Einspruch verspätete Vorstellung
ZustG §35 VStG §49 VStG §57
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/2658-6  vom 27.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.10.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 (TPBBO 2020) iVm dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe des nachfolgenden Spruchpunktes 2. als unbegründet abgewiesen.

2.Bei den verletzen Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es „§ 15 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 (TPBBO 2020), LGBl Nr 138/2020“ zu lauten.

Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es „§ 21 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 (TPBBO 2020), LGBl Nr 138/2020 idF VBl Tirol Nr 118/2023 iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG), BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 18/2022“ zu lauten.

3.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beweiswürdigung Auffahren und Bereithalten eines Taxis Sitz des Taxiunternehmens
GelVerkG 1996 §15
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/51/1682-20  vom 27.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, StA China, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC und DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.06.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2026

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat

„Der Antrag des AA, geboren am XX.XX.XXXX, StA China, vom 09.04.2025 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ wird gemäß § 21 Abs 1 NAG, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 67/2024, abgewiesen.“

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.01.2026, Zl LVwG-2025/51/1682-19, mit Euro 75,90 bestimmten Barauslagen für die zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2026 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Niederlassungsbewilligung Forscher Gefährdungsprognose Öffentliche Interessen Inlandsantragsstellung
NAG 2005 §11 Abs2 Z1 NAG 2005 §11 Abs4 Z1 NAG 2005 §21 Abs1 NAG 2005 §21 Abs3 NAG 2005 §43c
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/22/3118-9  vom 26.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2025, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Zurücklenken auf einer Autobahnmautstelle
FSG 1997 §7 Abs3 Z3 lite FSG 1997 §26 Abs2a StVO 1960 §46 Abs4 lita
90/01 Straßenverkehrsrecht 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/30/0632-6  vom 26.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der türkischen Staatsangehörigen AA, geboren am xx.xx.xxxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.02.2025, Zl ***, betreffend die Erteilung von einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zusammenführung Unterhaltsleistung
NAG 2005 §47 Abs3 Z1
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1309/001-2025, LVwG-AV-1309/002-2025  vom 26.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 03. November 2025, Zahl: ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Nichtigerklärung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

und fasst den

BESCHLUSS

1.Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 iVm § 31 VwGVG abgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Verfahrensrecht Antrag amtswegige Aufhebung Zurückweisung Verfahrenshilfe Aussichtslosigkeit
AVG 1991 §68 Abs7 VwGVG 2014 §8a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1065/001-2024  vom 25.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwalts-KG in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 12.03.2024, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 24.10.2023, Zl. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags gemäß § 34 Abs 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) für das Bestandsgebäude auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.06.2025

zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 12.03.2024, Zl. ***, wie folgt zu lauten hat

„Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung vom 16.11.2023 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 24.10.2023, ZI. ***, insofern Folge gegeben, als der Spruch wie folgt zu lauten hat

„Gemäß § 34 Abs 2 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 32/2021, sind folgende Baugebrechen an der nördlichen Außenwand des Bestandsgebäudes auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, Anschrift: ***, ***, zu dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, Anschrift: ***, ***, zu beheben

-Die beiden im dritten (und letzten) Obergeschoss befindlichen beiden Öffnungen (zwei Panoramafenster) in der nördlichen Außenwand des Gebäudes ***, sowie

-das östliche der beiden im zweiten Obergeschoss befindlichen Fenster in der nördlichen Außenwand des Gebäudes ***

sind zu beseitigen und ist der konsensgemäße Zustand der nördlichen Außenwand des Gebäudes *** entsprechend dem Einreichplan des Baumeisters C in ***, zu Zl. ***, wiederherzustellen.

Die Frist zur Durchführung des baupolizeilichen Auftrages wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs 2 AVG mit vier Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung neu festgesetzt.“

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Baugebrechen Konsenslosigkeit
BauO NÖ 2014 §34
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/20/2095-6  vom 23.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund des Vorlageantrages vom 19.06.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 11.06.2024, Zl ***, über die Beschwerde der AA, **** Z, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2024, Zl ***, betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als beitragspflichtiger Nettoumsatz ein Betrag in Höhe von Euro 5.800,-- zugrunde gelegt wird und die Grundzahl (10 % davon) 580 beträgt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unwiderlegbare Nutzungsvermutung
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-423/003-2024  vom 02.02.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Jänner 2026, Zl. LVwG-AV-423/001-2024, betreffend die Beschwerde des Herrn A, in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. März 2024, Zl. ***, betreffend Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, den

BESCHLUSS

1.Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Jänner 2026 wird dahingehend berichtigt, als der Name des Beschwerdeführers anstelle von „C“ „A“ zu lauten hat.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig

(§ 25a VwGG).

Verfahrensrecht Waffenrecht Berichtigungsbeschluss
VwGVG 2014 §17 AVG 1991 §62 Abs4
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-125/001-2026  vom 30.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 24. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Verweigerung der beantragten Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber wie folgt neu gefasst: „Ihr Antrag vom 1. September 2025 auf Gewährung auf Zugang zu Informationen i.S.d. IFG, ergänzt um den Antrag auf Bescheiderlassung vom 11. November 2025, wird gemäß § 7 Abs. 2 IFG und bezogen auf das Vergabeverfahren darüber hinaus gemäß § 16 IFG i.V.m. § 17 AVG als unzulässig zurückgewiesen“.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Auskunftsrecht Informationsbegehren Akteneinsicht Subsidiarität
B-VG Art22a InformationsfreiheitsG §7 Abs2 InformationsfreiheitsG §16
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-423/001-2024  vom 29.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Dissauer über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. März 2024, Zl. ***, betreffend Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenbesitzkarte Verlässlichkeit körperliches Gebrechen
WaffG 1996 §8 Abs2 Z3 WaffG 1996 §21 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2034/001-2025  vom 28.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 01.10.2025, Zl. ***, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.12.2025, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft, zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die seitens der Behörde festgesetzte Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden) auf nunmehr € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden) herabgesetzt wird.

Landwirtschaft und Natur Verwaltungsstrafe Immissionsschutz Luft Kennzeichnung
IG-L 1997 §14a IG-L 1997 §30 Abs1 Z4
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-20/001-2026  vom 26.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A (künftig: Beschwerdeführer) als Konzessionär und Eigentümer der Apotheke B e.U., ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (belangte Behörde) vom 03.12.2025, *** (berichtigt durch Bescheid vom 11.12.2025, ***) mit dem Frau D (künftig: Konzessionswerberin) die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „***“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte in *** (berichtigt ***) *** erteilt wurde, zu Recht

1.Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Apothekenrecht Konzession Standort Betriebsstätte Verfahrensrecht Sache des Verfahrens
ApG 1907 §10 VwGVG 2014 §28 Abs1
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 006/15/2025.007/004  vom 22.01.2026
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 03.11.2025, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.10.2025, GZ: ***, wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959

zu Recht

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall VStG eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Wasserrecht Verwaltungsstrafverfahren Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einem Grundstück Vorwurf einer Gefährdung des Bodens bzw. des Grundwassers Auswechslung der Tat
VStG §44a VStG §44 Abs1 Z1 WRG 1959 §31 Abs3
81/01 Wasserrechtsgesetz 40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 30.6-1703/2023-59  vom 28.01.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, vertreten durch B, C-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.04.2023, GZ: BHGU/606220078904/2022

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 3 – 12 des bekämpften Straferkenntnisses stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG dahingehend

eingestellt.

II.Dadurch entfällt der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte 3 – 12 des angefochtenen Straferkenntnisses.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Beschäftigung Entgeltlichkeit Pflichtversicherung Dienstverhältnis Unentgeltlichkeit Freundschaft- und Gefälligkeitsdienste freiwillige Dienste Sommerfest persönliche Beziehung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
ASVG §4 Abs2 ASVG §33 Abs1 ASVG §111 Abs1 Z1 ASVG §111 Abs2
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 33.6-1702/2023-57  vom 28.01.2026
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch B, C-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.04.2023, GZ: BHGU/606220078903/2022

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 3 – 12 des bekämpften Straferkenntnisses stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG dahingehend

eingestellt.

II.Dadurch entfällt der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte 3 – 12 des angefochtenen Straferkenntnisses.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Beschäftigung Entgeltlichkeit Pflichtversicherung Dienstverhältnis Unentgeltlichkeit Freundschaft- und Gefälligkeitsdienste freiwillige Dienste Sommerfest persönliche Beziehung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
ASVG §4 Abs2 ASVG §33 Abs1 ASVG §111 Abs1 Z1 ASVG §111 Abs2
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1438/001-2024  vom 27.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 03. September 2024, Zl. ***, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Freie Berufe Kammern Wirtschaftskammer Grundumlage
WKG 1998 §123
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/12/1997-7  vom 28.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Durchführung eines Atemalkoholtests am 06.07.2025 gegen 19:45 Uhr und der anschließenden (vorläufigen) Abnahme des Führerscheins am 06.07.2025 in **** Z, durch - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft X zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion X, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

I. Beschluss

1.Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Durchführung eines Atemalkoholtests am 06.07.2025 gegen 19:45 Uhr in Adresse 3, **** Z, durch - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft X zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion X wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. und erkennt zu Recht

2.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die vorläufige Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs 1 FSG durch - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft X zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion X am Abend des 06.07.2025 in **** Z, als unbegründet abgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufforderung zum Alkomattest Vorläufige Abnahme des Führerscheins
StVO 1960 §5 Abs2 StVO 1960 §99 Abs2 litb FSG 1997 §39 Abs1
90/01 Straßenverkehrsrecht 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/20/2750-11  vom 28.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, **** Z, gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) und eine Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt 1. teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe von Euro 2.800,- auf Euro 1.200,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, herabgesetzt.

2.Der Spruch wird insoweit präzisiert als nach der der Wortfolge „Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, dass Sie“ die Worte „als Zulassungsbesitzerin“ eingefügt werden.

Beitragstäterschaft zur Alkofahrt Zulassungsbesitzerin Verschulden Vorsatz Gesundheitsbeeinträchtigung
StVO 1960 §99 Abs1a VStG §7
90/01 Straßenverkehrsrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/37/2622-1  vom 27.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2025, Zl ***, betreffend die Entziehung der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Waffenbesitzkarte Entzug der Waffenbesitzkarte Verlässlichkeit Verwahrung von Schusswaffen
WaffG 1996 §8 WaffG 1996 §25 WaffV 02te 1998 §3 WaffV 02te 1998 §4 VwGVG 2014 §24 VwGVG 2014 §28
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition 40/01 Verwaltungsverfahren 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2026/37/0040-2  vom 27.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.11.2025, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Arzeiwaren Einfuhr Einfuhrbescheinigung Beschlagnahme
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §2 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §4 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §5 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §6 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §17 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §19 ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21 VStG §39 VwGVG 2014 §44 VwGVG 2014 §50
82/04 Apotheken Arzneimittel 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/20/1561-3  vom 23.01.2026
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die direkt vorgelegte Beschwerde der AA,**** Z, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.03.2025, Zl ***, betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als beitragspflichtiger Nettoumsatz ein Betrag in Höhe von Euro 5.800,-- zugrunde gelegt wird und die Grundzahl (7,5 % davon) 435 beträgt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e***d u n g s g r ü n d e

Abgabenrecht Nutzen aus dem Tourismus Unwiderlegbare Nutzenvermutung
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-106/001-2025  vom 29.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch B in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.12.2024, Zl. ***, mit welchem die Berufung vom 04.10.2024 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 16.09.2024, Zl. ***, betreffend Vorschreibung von Verfahrenskosten in einem Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), abgewiesen wurde

zu Recht

1.Der Beschwerde wird in teilweiser Stattgebung der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 16.09.2024, Zl. ***, gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) dahingehend abgeändert wird, dass im Spruch dieses Bescheides im zweiten Satz die Anführung „€ 534,68“ durch die Anführung „€ 253,60“ ersetzt wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Verfahrensrecht Kommissionsgebühren Barauslagen nichtamtlicher Sachverständiger allgemeiner Aufwand Verwaltungsabgabe Gebühren
AVG 1991 §75 AVG 1991 §76 Abs1 AVG 1991 §77 LGdVwAbgG NÖ 1975 §1 Abs1 GebG 1957 §34 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-84/001-2026  vom 28.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 16.12.2025, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Polizeistrafgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Sicherheitspolizei Verwaltungsstrafe gefährliche Wildtiere Haltung
PolStG NÖ 1975 §6 PolStG NÖ 1975 §8
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1994/001-2025  vom 27.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.02.2026

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über den von A, geb. ***, ***, ***, in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 1.9.2025, ***, gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers folgenden

Beschluss

1.Dem Antrag wird stattgegeben und dem Antragsteller ein Verfahrenshilfeverteidiger, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 1.9.2025, ***, beigegeben.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Verwaltungsstrafe Verfahrenshilfe zweckentsprechende Verteidigung finanzielle Leistungsfähigkeit
VwGVG 2014 §40
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-153/001-2025  vom 27.01.2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.02.2026

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe der folgenden Änderungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen

a.Der Tatort lautet „Landesstraße *** nächst Straßenkilometer ***, Ortsgebiet von *** (im Gemeindegebiet von *** gelegen), Fahrtrichtung *** (Zentrum)“.

b.Sämtliche im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Bestimmungen der StVO 1960 (übertretene Verwaltungsvorschrift und Strafnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG) beziehen sich auf die Fassung BGBl. I 129/2023.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,– zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Höchstgeschwindigkeit Überschreitung Konkretisierungsgebot Tatort Korrektur
StVO 1960 §20 Abs2 StVO 1960 §99 Abs3 lita VStG 1991 §44a Z1
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-031/107/9640/2024-6  vom 26.02.2026
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch seinen Richter Tancos, LL.M. (WU), im Verfahren der Beschwerde des Herrn MMag. iur. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29.05.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm § 57 VfGG den

A n t r a g

der Verfassungsgerichtshof möge

die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben

in eventu

1. die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben

in eventu

2. die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt dem Plan mit der Plan Nr.: 17-1540 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben

in eventu

3. die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 und dem Plan mit der Plan Nr.: 17-1540 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben

in eventu

4. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, zur Gänze ab 01.08.2023 gesetzwidrig war

in eventu

5. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 zur Gänze ab 01.08.2023 gesetzwidrig war

in eventu

6. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt dem Plan mit der Plan Nr.: 17-1540 zur Gänze ab 01.08.2023 gesetzwidrig war

in eventu

7. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 und dem Plan mit der Plan Nr.: 17-1540 zur Gänze ab 01.08.2023 gesetzwidrig war

in eventu

8. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, zur Gänze ab 16.02.2024 gesetzwidrig war

in eventu

9. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 zur Gänze ab 16.02.2024 gesetzwidrig war

in eventu

10. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt dem Plan mit der Plan Nr.: 17-1540 zur Gänze ab 16.02.2024 gesetzwidrig war

in eventu

11. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 und dem Plan mit der Plan Nr.: 17-1540 zur Gänze ab 16.02.2024 gesetzwidrig war.

Halte- und Parkverbot Kundmachung Prüfung der Erforderlichkeit Anfechtung Anfechtungsumfang Verordnung Parkausweis Behindertenparkplatz begünstigte Person Invalidation
StVO §29b Abs1 StVO 1960 §43 Abs1 litb StVO 1960 §43 Abs1 litd
90/01 Straßenverkehrsordnung