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Neue Veröffentlichungen der Landesverwaltungsgerichte aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

295 Einträge · Letztes Datenupdate: 12.07.2025 10:00:32

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1008/001-2025  vom 23.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24. April 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985, zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

2.Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen

§ 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Schulrecht Verwaltungsstrafe Schulpflicht Schulbesuch
SchPflG 1985 §5 SchPflG 1985 §24
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1643/001-2024, LVwG-S-1644/001-2024  vom 23.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen Spruchpunkt 1. (betreffend einer Übertretung nach dem Versammlungsgesetz, hg. protokolliert zu LVwG-S-1643/001-2024) sowie gegen Spruchpunkt 2. (betreffend einer Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz, hg. protokolliert zu LVwG-S-1644/001-2024) des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 9. Juli 2024, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

I.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) auf den Betrag von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage und 20 Stunden) herabgesetzt wird.

II.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) auf den Betrag von EUR 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 2 Stunden) herabgesetzt wird.

III.Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19a Abs. 1 Z 1 VStG ist die erlittene Vorhaft am 20. November 2023 von 08:22 Uhr bis 09:20 Uhr (sohin 58 Minuten, das entspricht EUR Cent 48,--) auf die verhängte Geldstrafe bzw. in Höhe von 58 Minuten auf die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe jeweils betreffend Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses anzurechnen.

Ordnungsrecht Sicherheitspolizei Versammlungswesen Verwaltungsstrafe Versammlung öffentliche Ordnung Klimaschutz Klimanotstand Vorhaft Anrechnung
VersammlungsG 1953 §14 Abs1 SPG 1991 §81 Abs1 VStG 1991 §19a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-805/001-2025  vom 17.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 13.03.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.05.2025, zu Recht

I.Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet – gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 4. aufgehoben und das diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren jeweils gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Nichtraucherschutz Verwaltungsstrafe Inverkehrbringen elektronische Zigarette Außenverpackung
TNRSG 1995 §5d TNRSG 1995 §10c Abs2 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1883/001-2023  vom 16.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.04.2023, Zl. ***, betreffend Eintragung von akademischen Graden gemäß Passgesetz (PassG) 1992, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat

„1. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt genehmigt die Ausstellung eines Personalausweises mit der Eintragung der akademischen Grade „MA“, „Mag.“, „Mag.“, „Mag.“, „PhDr“.

2. Die Eintragung der akademischen Grade „Dr. Sc.“ und „DBA“ wird versagt.“

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ordnungsrecht Passrecht akademischer Titel Anerkennung Eintragung Personalausweis
PaßG 1992 §3 PassGDV 2006 §6
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-042/095/7072/2025  vom 02.06.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde der A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 20.3.2025, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), der Arbeitsstättenverordnung (AStV) und der Kälteanlagenverordnung den

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Zustellung Zustellversuch Hinterlegung hybrider Rückscheinbrief Zustellnachweis
ZustG §17 Abs3 ZustG §22 Abs1
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-327-10/2024-R1  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des Dr. MMag. M S, H, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH, Schruns, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.08.2024, Zl X, betreffend die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

-sowie 33 Abs 1 lit mdie Wortfolge „

-die Fristen für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in den Punkten 1., 2. und 3. mit sechs Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt werden

-die Frist für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in Punkt 4. mit zwölf Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Naturschutz Uferschutz Fließgewässer
NatSchG Vlbg 1997 §24 Abs2
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-314-2/2025-R15  vom 20.05.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Reinhold Köpfle über den Antrag der H, F, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH, Feldkirch, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie der Ausscheidensentscheidung betreffend das Vergabeverfahren „W, B“, zu Recht erkannt

I. Gemäß den §§ 3, 4 Abs 2 und 12 Abs 1 lit b und Abs 2 des Vergabenachprüfungsgesetzes wird der Antrag auf Nichtigerklärung als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 24 Abs 4 des Vergabenachprüfungsgesetzes wird der Antrag auf Ersatz derGebühren als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eineRevision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Vergaberecht Aufgliederung Preise unterblieben Festpreis Bauzeitplan unbehebbarer Mangel
BVergG 2018 §294 Abs3 BVergG 2018 §302 Abs1 Z5 BVerG 2018 §292 Abs1
97 Öffentliches Auftragswesen
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-340-15/2023-R18  vom 20.05.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde der A S, F, vertreten durch ifs Erwachsenenvertreterin Mag. Jana Zerlauth, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.08.2023, Zl X, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Sozialleistungen Sanktionen Bereitschaft Einsatz Arbeitskraft Behinderung
SLG Vlbg 2021 §20 Abs1 litb SLG Vlbg 2021 §16 Abs2
L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg L9205 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-105/049/5192/2025  vom 24.06.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. HOLZER über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwält:innen GmbH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Büro Grundsatz- u. Rechtsangelegenheiten, B 1.4, Referat Rechtsmittelvorentscheidungen und Staatsbürgerschaftserhebungen, vom 24.02.2025, Zl. ..., mit welchem der Antrag vom 05.02.2025 auf "Feststellung der Zuverlässigkeit" als unzulässig zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2025

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Gewerbeordnung Berufsdetektiv Zuverlässigkeit Arbeitnehmer Wissenserklärung Feststellungsverfahren rechtliches Interesse Umwegsunzumutbarkeit ordentliche Revision
GewO 1994 §130 Abs8 GewO 1994 §130 Abs9
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-883/001-2025  vom 23.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.01.2025, Zl. ***, betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1 bis 3 gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird

„Sie haben es als Halter der folgenden Katzen in ***, *** unterlassen, diese von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren zu lassen, obwohl diese mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten wurden und nicht zur Zucht verwendet wurden.

Die Mutterkatze des Katzenwurfes vom 30.3.2024 wurde von Mitte Jänner 2024 bis Juni 2024 nicht kastriert.

Die Mutterkatze des Katzenwurfes vom 23.8.2024 sowie die Mutterkatze des Katzenwurfes vom 30.8.2024 wurden von Mitte Juni 2024 bis 28.10.2024 nicht kastriert.

Sie haben dadurch gegen § 24 Abs. 1 TSchG iVm. Anlage 1 Pkt. 2 Abs. 10 der 2. Tierhaltungsverordnung verstoßen und wird über Sie gemäß § 38 Abs. 3, erster Strafsatz TSchG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

Darüber hinaus haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG Euro 40,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.“

2.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 4 gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Tierrecht Tierschutz Verwaltungsstrafe Katzen Halter tatbestandliche Handlungseinheit
TierschutzG 2005 §4 Z1 TierschutzG 2005 §38 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-127/001-2025  vom 17.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung der Beschwerde, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben.

2.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Verfahrensrecht Beschwerdevorentscheidung Unzuständigkeit
VwGVG 2014 §14 VwGVG 2014 §27 AVG 1991 §6
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2818/001-2023  vom 16.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 9. November 2023, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung von Kosten einer Ersatzvornahme in einem Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG in einer Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 9. November 2023 aufgehoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Verfahrensrecht Vollstreckungsverfahren Kosten Ersatzvornahme Anordnung Bescheid
VVG 1991 §4 Abs1 VVG 1991 §11 Abs1 AVG 1991 §62
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-021/051/10425/2024  vom 16.06.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch … Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.07.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung (GewO), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.04.2025

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Gewerbeberechtigung Kommanditist persönliche Abhängigkeit wirtschaftliche Abhängigkeit wirtschaftlicher Gehalt Anbieten eines Gegenstands Internet Verfolgungsverjährungsfrist objektiver Tatbestand
GewO 1994 §1 Abs4 GewO 1994 §366 Abs1 Z1
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-793/001-2024  vom 11.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 27.02.2024, ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.

2.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung anzeigepflichtige Vorhaben Verwaltungsstrafe Tatvorwurf Abänderungsbefugnis
BauO NÖ 2014 §15 Abs1 BauO NÖ 2014 §37 Abs1 Z1 VStG 1991 §44a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-119/001-2025  vom 10.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Kamerun, vertreten durch C und D, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16.12.2024, Zl. ***, durch mündliche Verkündung im Anschluss an die Verhandlung vom 28.05.2025 zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Antrag Aufenthaltskarte Aufenthaltsehe
NAG 2005 §30 Abs1 NAG 2005 §54 Abs7
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-186/001-2025  vom 10.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde der A AG in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13.1.2025, ***, betreffend Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die angeordneten Maßnahmen binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Erkenntnisses umzusetzen sind.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Lebensmittelrecht Maßnahme Anordnung Berichtspflicht Lebensmittelzusatzstoff
LMSVG 2006 §39 Abs1 32008R1333 Lebensmittelzusatzstoffe Art3 Abs2 lita 32008R1333 Lebensmittelzusatzstoffe Art5
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2052/001-2024  vom 10.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln an der Donau vom 22. August 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschafts-gesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretung der Nichtdurchführung einer Untersuchung der Abfälle der Schlüsselnummer 31411-45 im Jahr 2022 gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis betreffend diese Verwaltungsübertretung aufgehoben und dieses Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretung der Nichtvorlage eines Untersuchungsbefundes für das rund 5.300 t Recyclingmaterial der Schlüsselnummer 31490 (vorletzte Satz der Tatbeschreibung: „Ein Untersuchungsbefund für die rund 5.300 t Recyclingmaterial der Schlüsselnummer 31490 wurde ebenfalls nicht vorgelegt.“) gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis betreffend diese Verwaltungsübertretung wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Tulln an der Donau aufgehoben.

2.Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Verwaltungsstrafe Auflage Bestimmtheit Konkretisierungsgebot Tatumschreibung Tatort örtliche Zuständigkeit Unterlassungsdelikt
AWG 2002 §79 Abs2 Z11
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 47.36-4828/2024  vom 07.05.2025
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der A, Cgasse, D, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 18.10.2024, GZ: A5-139007/2024-19, den

Beschluss

gefasst

I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation

zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Beschwerdelegitimation Recht der Beschwerde Rechtsverletzung subjektives Recht Prozesslegitimation Parteistellung Bescheidbeschwerde Adressat Rechtsmittellegitimation Beschwer Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
AVG §8 AVG §10 VwGVG 2014 §7
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/17/1366-2  vom 02.07.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, ***** Z, DEUTSCHLAND, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2025, Zahl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Campinggesetz 2001

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Campingverbot Mangelnder Tatnachweis Nächtigung
CampingG Tir 2001 §3 Abs1
L57507 Camping Mobilheim Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/45/0560-8  vom 02.07.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt

„1. Der Mindestsicherungsantrag der Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, eingebracht über die Gemeinde X am 21.10.2024 wird gemäß § 14 Abs 3 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025, abgewiesen.

2. Der Mindestsicherungsantrag der Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, eingebracht über die Gemeinde Z am 20.11.2024 wird gemäß §§ 1 Abs 2 und 2 Abs 1 iVm §§ 5, 6 und 9 TMSG sowie § 14 Abs 3 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025, abgewiesen.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

besonderer Härtefall Zusatzleistung keine Notlage
MSG Tir 2010 §14 Abs3 MSG Tir 2010 §15
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/1367-2, LVwG-2025/32/1368-2  vom 01.07.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerden des Herrn AA, Adresse 1, ***** Z, DEUTSCHLAND, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2025, Zahl ***, und vom 06.05.2025 und ***, wegen Übertretungen nach dem Tiroler Campinggesetz 2001

zu Recht

1.Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beweiswürdigung Nächtigung im Campingauto nicht nachgewiesen Einstellung
CampingG Tir 2001 §2
L57507 Camping Mobilheim Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/45/0693-4  vom 30.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.03.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Einkommen voll anzurechnen zugeflossenes Vermögen
MSG Tir 2010 §15 Abs1 MSG Tir 2010 §2 Abs13
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-M-2/010-2019  vom 16.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Rechtsanwältin B, ***, ***, als gerichtlich bestellte Abwesenheitskuratorin, gegen seine Verbringung und Anhaltung in einer Betreuungseinrichtung zur Grundversorgung unbegleiteter minderjähriger Fremder in *** (belangte Behörde: Niederösterreichische Landesregierung, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***) den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die (als Anhaltung erachtete) Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung *** im Zeitraum von 26. bis 30. November 2018 richtet, gemäß § 28 Abs. 1 und 6 (jeweils erster Halbsatz) iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 829,80 innerhalb von zwei Wochen zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

3.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.

Maßnahmenbeschwerde Unterbringung Anhaltung Betreuungseinrichtung Obsorge Privatwirtschaftsverwaltung Zurückweisung
B-VG Art130 Abs1 Z2 GrundversorgungsG NÖ 2007 §5 KJHG NÖ 2013 §50
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-451/001-2025  vom 16.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 30. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

II. Darüber hinaus wird der Beschluss gefasst

1.Das Beschwerdebegehren auf Anordnung des Absehens von der Eintragung einer Vormerkung im Führerscheinregister gemäß § 30a Abs. 1 des Führerscheingesetzes – FSG wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG in Verbindung § 25a VwGG nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Ladungssicherung Hund
KFG 1967 §101 Abs1 lite KFG 1967 §134 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-629/001-2025, LVwG-AV-629/002-2025  vom 10.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22. April 2025, betreffend einen Abbruchauftrag nach der NÖ BO 2014, den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm§ 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Verfahrensrecht Zustellmangel Zustellungsbevollmächtigter Anfechtungsgegenstand Zurückweisung
ZustG §9 Abs3 VwGVG 2014 §31 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1222/001-2024  vom 10.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14.05.2025, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 19.05.2025

zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) auf den Betrag von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt wird.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Beladung Gesamtgewicht höchstes zulässiges Gesamtgewicht
KFG 1967 §2 Z32 KFG 1967 §101 Abs1 lita KFG 1967 §103 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-758/001-2025  vom 10.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsstelle, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25.02.2025, Zl. ***, betreffend eine Übertretung des Tierschutzgesetzes (TSchG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 26 Stunden) auf Euro 470,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 41 Stunden) erhöht wird und der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat

Sie haben als Tierhalter am 01.08.2024 auf Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb, Betriebs-Nr. *** in ***, ***, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt, indem Sie die Betreuung eines von Ihnen gehaltenen Mastschweines in einer Weise vernachlässigt haben, die für das Tier mit Schmerzen und Leiden verbunden war. Obwohl das Mastschwein typisches Schmerz- und Apathieverhalten (Kopfsenken, hängende Ohren, gekrümmter Rücken), somit eine deutliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens, zeigte, haben Sie das Schwein nicht separiert von der Gruppe untergebracht.

Übertretungsnorm: § 5 Abs. 1 und 2 Z 13 iVm. § 38 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG)

Strafnorm: § 38 Abs. 1 erster Strafsatz Tierschutzgesetz (TSchG)

Tierrecht Tierschutz Verwaltungsstrafe Tierquälerei Vernachlässigung
TierschutzG 2005 §5 Abs2 Z13 TierschutzG 2005 §38 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1074/002-2025  vom 05.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann im Verfahren über die Beschwerde von A, vertreten durch B Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22.4.2025, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), folgenden

Beschluss

1.Die B Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. wird als Vertreterin von A nicht zugelassen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Lebensmittelrecht Verwaltungsstrafe Verfahrensrecht berufsmäßige Parteienvertretung Vertretungsbefugnis Erwerbszwecke
AVG 1991 §10 Abs3 WTBG 2017 §2 Abs1 Z3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-569/001-2025  vom 04.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 20.03.2025, GZ. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Berichtigung der Meldedaten nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Melderecht Melderegister Berichtigung Antragsrecht
MeldeG 1991 §15 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1173/001-2024  vom 04.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch die C Rechtsanwalts-GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 02.05.2024, Zl. ***, betreffend Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) durch mündliche Verkündung zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

2.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Kurzparkzone Parken Ermahnung
Kurzparkzonen-ÜberwachungsV 1995 §2 Abs1 Z1 StVO 1960 §99 Abs3 lita
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/19/1417-3  vom 02.07.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch den Verein BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), den

Beschluss

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Mitwirkungspflicht Ermittlungspflicht
MSG Tir 2010 §3 MSG Tir 2010 §33 VwGVG 2014 §28 Abs3
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Steiermark: LVwG 90.39-2017/2025  vom 26.05.2025
Landesverwaltungsgericht Steiermark

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 08.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Steiermark

Salzamtsgasse 3, 8010 Graz

Zur Vertretung des angefochtenen

Gesetzes berufene Regierung

gemäß § 63 Abs 1 VfGG: Steiermärkische Landesregierung

Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Beschwerdeführerin: A, geb. *****

Bstraße, C

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Graz-UmgebungSozialreferat

D, E

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im hg zur GZ: LVwG 47.39-959/2025 protokollierten Verfahren über die Beschwerde der A, geboren am *****, B, C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.02.2025, GZ: BHGU-381944/2024-21, betreffend die Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG iVm § 62 VfGG den

A N T R A G

der Verfassungsgerichtshof möge

1. die Wortfolge „und unterhaltspflichtigen Angehörigen” im ersten Satz des § 6 Abs 1 des Gesetzes vom 23.02.2021 über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG) in der Stammfassung LGBl Nr 51/2021

in eventu

2. § 6 Abs 1 des Gesetzes vom 23.02.2021 über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG) in der Stammfassung LGBl Nr 51/2021

als verfassungswidrig aufheben.

Unterhaltspflichtige Angehörige Wirtschaftsgemeinschaft Leistungen Dritter Lebensgefährten Einkommen Sozialunterstützung Berechnung Berücksichtigung Sozialhilfe Gleichheitsgrundsatz Recht auf Unversehrtheit des Eigentums Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz
SUG Stmk 2021 §6 Abs1
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/3024-7  vom 01.07.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.09.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsstrafsache nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, der Tatzeitraum auf „zumindest von 01.10.2021 bis 03.01.2022“ eingeschränkt und die verhängte Geldstrafe auf Euro 3.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt. Dementsprechend werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 300,- neu festgesetzt.

2.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene

Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als dem Schuldspruch nachfolgender abschließender Nebensatz am Ende des ersten Absatzes angeführt wird

„… (vorliegt), ebenso wenig ein anderer in § 13a Abs 1 lit a TROG 2016 angeführter Fall vorgelegen hatte, der eine rechtlich statthafte Nutzung der Wohnung zu Freizeitwohnsitzzwecken erlaubt“.

3.Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freizeitwohnsitz Verkürzung Tatzeit Spruchkorrektur Verfolgungsverjährung
ROG Tir 2016 §13a
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Kärnten: KLVwG-1715/40/2024  vom 30.06.2025
Landesverwaltungsgericht Kärnten

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, in xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 04.08.2024, Zahl: xxx, wegen eines Abbruchauftrages gemäß § 45 K-BO 1996, mitbeteiligte Parteien: Mag. xxx, xxx, xxx und Dr. xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, in xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.06.2025, zu Recht

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

abgewiesen .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

unzulässig .

Baurecht Abbruchauftrag Teil- oder Vollabbruch Gefährdung der Interessen der Sicherheit Stockwerkeigentum Wagenregime Sicherheitsabsperrungen auf öffentlichem Grund
BauO Krnt §6 BauO Krnt §44 BauO Krnt §45 BauO Krnt §46 StVO §90
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten L82002 Bauordnung Kärnten 90/01 Straßenverkehrsordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/27/0561-1  vom 30.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.11.2022, Zl ***, betreffend ein Entschädigungsverfahren nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) den

I.Beschluss

1.Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.Im Übrigen wird zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den 15.03.2020 und 16.03.2020 sowie den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung für Verdienstentgang Gastgewerbebetrieb
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/46/1039-6  vom 30.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem LMSVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 300,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gebührentarif Gesundheitsbezogene Angabe Detox Entschlackung Wiederholung
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1
82/05 Lebensmittelrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/51/2839-25  vom 30.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde 1. der AA (Erstbeschwerdeführerin), geboren am XX.XX.XXXX, 2. des BB (Zweitbeschwerdeführer), geboren am XX.XX.XXXX, und 3. der mj CC (Drittbeschwerdeführerin), geboren am XX.XX.XXXX, alle StA Irak, alle wohnhaft in Adresse 1, **** Z, alle vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, Adresse 2, **** Y(keine Zustellvollmacht erteilt), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.09.2024, Zlen ***, *** und ***, betreffend jeweils eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.04.2025 und am 14.05.2025

zu Recht

1.Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, AA, geb am XX.XX.XXXX, StA Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, Adresse 2, **** Y, wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, BB, geb am XX.XX.XXXX, StA Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, Adresse 2, **** Y, wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat

„BB, geb am XX.XX.XXXX, StA Irak, wird ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ gemäß § 8 Abs 1 Z 7 iVm § 45 Abs 12 NAG erteilt.“

3.Der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin, mj CC, geb am XX.XX.XXXX, StA Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, Adresse 2, **** Y, wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat

„CC, geb am XX.XX.XXXX, StA Irak, wird ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ gemäß § 8 Abs 1 Z 7 iVm § 45 Abs 12 NAG erteilt.“

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU Kein dauerhaft schlechter physischer oder psychischer Gesundheitszustand Nachweispflicht Gesicherter Lebensunterhalt
NAG 2005 §45 Abs12 NAG 2005 §11 Abs2 Z4 NAG 2005 §11 Abs5 IntG 2017 §10 Abs3 Z2
41/02 Passrecht Fremdenrecht 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/35/1431-1  vom 30.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde der AA, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, Adresse 1, **** Z, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.5.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 (im Folgenden kurz: TCampG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Campingplatz Kampieren Unterkünfte Wiederherstellung
CampingG Tir 2001 §3 Abs1 CampingG Tir 2001 §3 Abs6 CampingG Tir 2001 §4 Abs4 litc CampingG Tir 2001 §4 Abs8 CampingG Tir 2001 §5 Abs1
L57507 Camping Mobilheim Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/46/1184-7  vom 30.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nichteignung Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Suchtgift
FSG 1997 §8 Abs1
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/2927-4  vom 27.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.10.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 - TGVG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen Almflächen zur Bewirtschaftung keinen Heimbetrieb keine nachhaltige Bewirtschaftung persönliches Hobby des Beschwerdeführers Wirtschaftlichkeit gar nicht angestrebt
GVG Tir 1994 §6 GVG Tir 1994 §6
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/45/0243-15  vom 27.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2024, Zl ***, nach Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Tagesstruktur Einzelbetreuungsmaßnahme
TeilhabeG Tir 2018 §11 Abs2 litd TeilhabeG Tir 2018 §17
L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/15/1470-1, LVwG-2025/15/1471-1  vom 26.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.05.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem WRG 1959 sowie dem TNSchG 2005

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gewässerschutz Anlage Strafverfahren Konkretisierungspflicht
WRG 1959 §9 NatSchG Tir 2005 §7 VStG §44a Z1
81/01 Wasserrechtsgesetz L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/40/1626-9  vom 25.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.05.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vermögensberatung
GewO 1994 §136a
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/27/0336-1  vom 24.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2023, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Skischule Dienstleistungsbetrieb mittelbare Auswirkung Vergütung für Verdienstentgang
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/1309-4  vom 24.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Y vom 13.03.2024, AZ: ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Tiroler Bauordnung 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die angefochtene baupolizeiliche Anordnung auf § 46 Abs 1 TBO 2022 (LGBl. Nr. 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl. Nr. 7/2025) gestützt wird.

Die Frist für die Beseitigung des auf Gst **1 KG ***** X errichteten Gebäudes wird mit 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Verpflichtete, bestimmt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Aliud Entfernungsauftrag
BauO Tir 2022 §46 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/22/1374-2, LVwG-2025/22/1375-2  vom 23.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden des Herrn AA, Adresse 1, D-***** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.5.2025, Zln. *** und *** wegen Übertretungen des Tiroler-Campinggesetz 2001

zu Recht

1.Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nächtigen außerhalb Campingplatz
CampingG Tir 2001 §3 Abs1
L57507 Camping Mobilheim Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/0118-2  vom 23.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA Tierschutzvereins, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Präsidentin BB, diese wiederum vertreten durch CC, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.12.2024, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Prüfung und Änderung der 5. Maßnahmenverordnung Wolf 2024, VBl. Nr. 51/2024

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Vollmacht in digitaler gescannter Form
AVG §10
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/41/1001-8  vom 20.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, pA CC, Adresse 1, ***** Z (Deutschland), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.03.2024, Zl ***, betreffend einer Übertretung nach dem LSD-BG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern teilweise Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 1 Stunde) herabgesetzt wird.

Nichtbereithalten A1 Dokument
LSD-BG 2016 §21 Abs1 Z1 LSD-BG 2016 §26 Abs1 Z3
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/15/2696-11  vom 18.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei AA, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.10.2023, Zl ***, betreffend naturschutzrechtliche Genehmigung für die Abfahrtsadaptierung „Ausfahrt CC“

zu Recht

1.Die Beschwerde wird aufgrund der im Rechtsmittelverfahren vorgenommenen Antragsänderung nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bildenden signierten Eingabe der mitbeteiligten Partei vom April 2025, Plan Nr ***, als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Sportanlagen Landesumweltanwalt Wegfall der Beschwer
NatSchG Tir 2005 §6 lite
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/26/2367-9  vom 18.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, die angefochtene Strafentscheidung behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verfolgungsverjährung Falsche Tatzeit
VStG §31 Abs1 VStG §44a
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/47/1505-17  vom 18.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, StA China, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 03.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Amtswegige Wiederaufnahme Niederlassungsbewilligung gerichtlich strafbare Handlung Erschleichen eines Bescheides
NAG 2005 §44 AVG §69 Abs3
41/02 Passrecht Fremdenrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/18/1142-2, LVwG-2025/18/1143-2  vom 18.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch Bgm AA, dieser wiederum vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.03.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005 (Spruchpunkt II.) und eine Befristung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 (Spruchpunkt I. B.)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass

-in Spruchpunkt II. der Antrag der Gemeinde Z vom 22.10.2024 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zurückgewiesen wird und

-in Spruchpunkt I. B. die Befristung gemäß § 112 WRG 1959 bis zum 30.07.2025 verlängert wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verbesserungsauftrag Antragsunterlagen
NatSchG Tir 2005 §42 Abs3 WRG 1959 §112 AVG §13 Abs3
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol 81/01 Wasserrechtsgesetz 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/35/0973-5  vom 18.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7.4.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem EGVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe von € 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, auf € 750,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 1 Stunde, herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der 2. Absatz des Spruchpunktes 1. („Dadurch, dass Sie … nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet.“) durch folgenden Absatz ersetzt wird

„Dadurch, dass Sie im Zuge einer tierschutzrechtlichen Kontrolle und Tierabnahme am 03.04.2024 gegenüber mehreren anwesenden Personen die Aussage ‚der Hitler hätte mit euch allen aufgeräumt‘ getätigt haben, haben sie nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit verharmlost und gutgeheißen.“

2.Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit € 75,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut
EGVG ArtIII Abs1 Z4 VerbotsG §3g
40/01 Verwaltungsverfahren 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/1296-2  vom 18.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2025, GZ ***, betreffend einer Übertretung nach dem WRG 1959

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte
WRG 1959 §22 Abs1 WRG 1959 §137 Abs2 Z7
81/01 Wasserrechtsgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/2768-3  vom 17.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kein Anspruch auf Mindestsicherung
MSG Tir 2010 §3 Abs2a MSG Tir 2010 §3 Abs4d MSG Tir 2010 §15 Abs1
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/13/0824-2  vom 17.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, CC,, Adresse 1, Postfach *** in **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2025, Zl ***, betreffend ein Lenkverbot in Österreich nach dem Führerscheingesetz (FSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bindungswirkdung an rechtskräftige Straferkenntnisse
FSG 1997 §4 Abs3 FSG 1997 §4 Abs6 FSG 1997 §7 FSG 1997 §24 Abs1 Z1 FSG 1997 §25 FSG 1997 §26 Abs3 FSG 1997 §29 FSG 1997 §30
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/34/1331-12  vom 17.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.4.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr 609/2013

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke Inverkehrbringen Tatzeit Austausch
VStG §45 Abs1 Z3 LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1
82/05 Lebensmittelrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/41/1000-8  vom 13.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, pA CC, Adresse 1, ***** Z(Deutschland), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.03.2024, Zl ***, betreffend einer Übertretung nach dem LSD-BG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entsendemeldung
VStG §9 Abs1 LSD-BG 2016 §19a Abs1 LSD-BG 2016 §26 Abs1 Z1
40/01 Verwaltungsverfahren 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Salzburg: 405-1/1272/1/16-2025  vom 22.05.2025
Landesverwaltungsgericht Salzburg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 07.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat über die Beschwerde des A (Erstbeschwerdeführer), [...], und des B (Zweitbeschwerdeführer), [...], beide vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, [...], gegen den Bescheid des Grundverkehrsbeauftragten von Salzburg (belangte Behörde) vom 18.02.2025, Zahl *aa-2024

zu Recht erkannt

I.Gemäß § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Grundverkehrsbeauftragte hat im fortzusetzenden Verfahren aufgrund der Anzeige vom 19.06.2024 betreffend den am **.06.2024 abgeschlossenen Kaufvertrag über die Liegenschaft EZ *bb KG *cc zwischen dem Zweitbeschwerdeführer als Verkäufer und dem Erstbeschwerdeführer als Käufer eine Erklärung gemäß § 19 Z 1 lit c S.GVG 2023 auszustellen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Grundverkehr Erklärung Erwerb Nachbargrundstück zum Zwecke der Gartenerweiterung keine materiell-rechtliche Prüfungsbefugnis des Grundverkehrsbeauftragten
S.GVG 2023 §16 Abs1 Z2 S.GVG 2023 §19 Z2 lita
L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-141/081/5616/2025  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau A. B., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 2, Sozialzentrum C., vom 04.03.2025, Zahl ..., mit welchem der Antrag vom 08.11.2024 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Aufforderung Einkommensbeleg Lebenshaltungskosten Aufforderung Einschränkung unklarer Auftrag unkonkreter Auftrag Rechtsunsicherheit Mitwirkung
MSG Wr 2010 §16 Abs1
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-202022/27/3167-1  vom 24.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Handelsbetrieb Juristische Person Vergütung für Verdienstentgang
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/27/0256-1  vom 24.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Immobilienmaklerbetrieb Dienstleistungsbetrieb Juristische Person Vergütung für Verdienstentgang
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/27/0683-2  vom 24.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.12.2022, Zahl *** betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Handels- und Dienstleistungsbetrieb Juristische Person Vergütung für Verdienstentgang
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/27/1014-1  vom 24.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.03.2023, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zahnarzt Dienstleistungsbetrieb Mittelbare Auswirkung Vergütung für Verdienstentgang
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/17/0513-8  vom 23.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von AA und BB, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei CC der Gemeinde Z GmbH, vertreten durch DD, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.02.2025, Zl ***, betreffend Verfahren nach der GewO 1994

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b Abs 1 GewO 1994 richtet, als unbegründet abgewiesen, im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Betriebsanlage Parteistellung
GewO 1994 §79c Abs2 GewO 1994 §359b
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/25/1401-1  vom 17.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde gemäß dem Vorlageantrag von AA, Adresse 1, **** Z vom 01.06.2025, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 27.03.2025, Zl ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beleidigende Schreibweise
BAO §112 Abs3
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-152/V/062/7241/2025  vom 11.06.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr.in HOLL, LL.M. über die Beschwerde der Frau A. B. (geb. ...1983, StA: Bosnien und Herzegowina) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 14.3.2025 zur GZ: ... betreffend die Zurückweisung der Anzeige vom 6.4.2021 zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

zu Recht

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Staatsbürgerschaft Erwerb durch Anzeige Mängelbehebungsauftrag Zurückweisung Unterlagen Unterschrift Reisedokument Lichtbild Antragszeitpunkt Register
AVG §13 Abs3 StbG §58c StbV 1985 §39d StbV 1985 §39c Abs2 StbV 1985 §39c Abs4
40/01 Verwaltungsverfahren 41/02 Staatsbürgerschaft
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-564/001-2025  vom 04.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 10.03.2025, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenverbot Antrag Aufhebung Gefährdungsprognose
WaffG 1996 §12 Abs7
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-358/001-2025  vom 03.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 25.02.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Eintragung eines Wasserbenutzungsberechtigten im Wasserbuch nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dem Antrag der A GmbH vom 13.1.2023, in der Fassung vom 24.7.2024, insofern Folge gegeben wird, als

a.die A GmbH zusätzlich zur B GmbH als Wasserberechtigte 1.) der „***“, Wasserbuchpostzahl ***, und 2.) der Wasserkraftanlage „***“, Wasserbuchpostzahl ***, im Wasserbuch einzutragen ist

b.das zur Wasserbuchpostzahl *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht mit den Grundstücken Nr. .*** und ***, beide KG ***, verbunden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Wasserbenutzungsrecht Wasserbuch dingliche Wirkung Liegenschaft Anlage
WRG 1959 §22 WRG 1959 §126 Abs5
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-123/002-2025  vom 03.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 27.11.2024, ZI. ***, betreffend eine Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 30.04.2025, zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Halte- und Parkverbot Behinderung
StVO 1960 §24 Abs1 lita StVO 1960 §29b Abs4
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-001/042/821/2025  vom 03.06.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. TESSAR über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 29.10.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wehrgesetz (WG), zu Recht

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Straferkenntnis Verwaltungsübertretung Verwaltungsstrafverfahren Wehrrecht Meldepflicht Rückverlegung des Wohnsitzes Studentenheim Aufhebung Einstellung
WehrG §11 Abs4 WehrG §50 Abs1
43/01 Wehrrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-101/042/10516/2024, VGW-101/V/042/10518/2024, VGW-101/V/042/10519/2024  vom 02.06.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerden

1.) der Frau A. B.

2.) der Frau C. D. und

3.) der Frau E. F.

gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 12.7.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz (WFPolG), zu Recht

A) zu 1) VGW-101/042/10516/2024 (A. B.)

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

B) zu 2) VGW-101/V/042/10518/2024 (C. D.)

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

C) zu 3) VGW-101/V/042/10519/2024 (E. F.)

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Brandschutz feuerpolizeilicher Übelstand behördlicher Auftrag Beseitigungsauftrag Nichtvorlage eines Befundes Überprüfungsbefund Gastherme Gerätetausch fehlende Rechtsgrundlage Betreiber Aufhebung
FPolG Wr 2015 §19 FPolG Wr 2015 §16 Abs2
L44109 Feuerpolizei Kehrordnung Wien
Landesverwaltungsgericht Salzburg: 405-13/1110/1/9-2025  vom 08.05.2025
Landesverwaltungsgericht Salzburg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Eva Vogl MES über die Beschwerde des A gegen den Bescheid [des Bürgermeisters] (belangte Behörde) vom 13.09.2024, Zahl ***, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024, Zahl ***, und Vorlageantrag vom 09.01.2025

zu Recht

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 13.09.2024, Zahl ***, ersatzlos behoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Abgabenrecht Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag bebautes Baulandgrundstück Garten bildet mit bebauter Grundfläche eine Einheit Eigenbedarf Wohnbedürfnis
ROG Slbg 2009 §77b ROG Slbg 2009 §5 Z6
L36005 Sonstige Landes- und Gemeindeabgaben
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-152/099/3276/2025, VGW-152/099/3277/2025  vom 30.04.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. HOFSTÄTTER über die Beschwerde 1) der Frau A. B., geboren am ...1970, und 2) der mj. C. B., geboren am ...2007, beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24.1.2025 betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.4.2025

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Staatsbürgerschaft Antrag auf Verleihung Antrag auf Erstreckung Verleihungshindernis verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Straßenverkehrsordnung Gesamtverhalten Prognose Wohlverhalten
StbG §10 Abs1 Z6
41/02 Staatsbürgerschaft
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-001/005/2879/2025  vom 05.06.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde des Dr.dent. Dr.med.dent. Dr.med.univ. A. B., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.01.2025, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG) und dem Zahnärztegesetz (ZÄG) iVm. der Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über die Art und Form der Bezeichnung von zahnärztlichen Ordinationsstätten (Schilderordnung - SchO-ÖZAK), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.05.2025 durch Verkündung

zu Recht erkannt

I.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 2.800,00 auf EUR 1.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 18 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt werden.

II.Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatvorwurf des genannten Spruchpunkts auf

„Sie haben am 09.08.2024 in Wien, C.-gasse, vor den beiden von ihnen erworbenen, ihrem Namen voranzustellenden inländischen akademischen Graden „Doktor der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“ und „Doktor der gesamten Heilkunde (Dr. med. univ.)“ vorsätzlich den Ihnen mit „Diplom“ der staatlich anerkannten ehemaligen Semmelweis Universität für Medizinische Wissenschaften Budapest (Semmelweis Orvostudományi Egyetem Budapest) vom 23.09.1999 verliehenen ungarischen akademischen Grad „Doktor der Zahnmedizin“ nicht in der in der genannten Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten Form („dr. dent.“), sondern stattdessen unberechtigt den inländischen akademischen Grad „Doktor“, in abgekürzter Form „Dr.“, auf Ihrem Ordinationsschild, in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, auf der Website www.B..at, auf der Internetplattform www.docfinder.at und auf der Internetplattform „LinkedIn“ geführt.“

und die verletzte Rechtsvorschrift auf „§ 116 Abs. 1 Z 2 iVm. § 88 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF“ zu lauten haben.

III.Dagegen wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, diese Spruchpunkte behoben und in Hinblick darauf das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

IV.Entsprechend der Herabsetzung der Strafe hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 38 VwGVG iVm. § 64 VStG von EUR 280,00 auf EUR 100,00 (10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe) herabgesetzt.

V.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

VI.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Verwaltungsübertretung unberechtigte Führung inländischer akademischer Grad Geldstrafe Herabsetzung Teilstattgebung
UniversitätsG 2002 §88 UniversitätsG 2002 §116
72/01 Hochschulorganisation
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-227/001-2025  vom 04.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, in ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.12.2024, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach dem NÖ Polizeistrafgesetz und dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 15.05.2025

zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde in beiden Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 bzw. 336 Stunden) auf den Betrag von jeweils 250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 150 Stunden) herabgesetzt werden.

Ordnungsrecht Sicherheitspolizei Verwaltungsstrafe Beschimpfung aggressives Verhalten
PolStG NÖ 1975 §1 litb SPG 1991 §82 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-M-26/001-2025  vom 03.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über den Antrag 1. des A und 2. der B, beide in *** und vertreten durch C Rechtsanwälte in ***, ***, der Beschwerde gegen eine am 30. April 2025 in *** erfolgte Abnahme von Tieren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den

BESCHLUSS

1.Gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG wird dem Antrag keine Folge gegeben.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Maßnahmenbeschwerde Verfahrensrecht Antrag aufschiebende Wirkung Konkretisierung
VwGVG 2014 §22 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-462/001-2025, LVwG-S-467/001-2025, LVwG-S-469/001-2025  vom 02.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerden des A, in ***, ***, SLOWAKEI, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28. Jänner 2025, Zl. ***, Zl. ***, und Zl. ***, jeweils betreffend Bestrafung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerden werden gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist die Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Arbeitsrecht Verfahrensrecht Vertretung Vollmacht Ausland Zustellung Übersetzung
AVG 1991 §10 Abs2 ZustG §11 VStG 1991 §46 Abs1a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1068/001-2024, LVwG-AV-52/001-2025  vom 30.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerden der A, in ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, 1. gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 26. Juni 2024, Zl. ***, (protokolliert zur Zahl LVwG-AV-1068/001-2024) sowie 2. gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 09. Dezember 2024, Zl. ***, (protokolliert zur Zahl LVwG-AV-52/001-2025), beide betreffend Baubewilligungen nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, (mitbeteiligte Parteien: 1. B und 2. D, beide in ***, ***, als Bauwerber bzw. Grundeigentümer) den

BESCHLUSS

1.Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Emissionen Baubeschreibung Verbesserung Verfahrensrecht Zurückverweisung Ermittlungspflicht
BauO NÖ 2014 §19 Abs2 Z7 BauO NÖ 2014 §48 VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-570/001-2025  vom 30.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18. Februar 2025, Zl. ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch eines Imbiss-Containers am Standort in ***, ***, Grundstück Nr. *** (Parkplatz beim ***), KG ***, zu Recht

1.Die Frist für die Durchführung des Auftrages wird mit 4 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

2.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag Leistungsfrist
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2 AVG 1991 §59 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-322/001-2022  vom 29.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21. Februar 2022, Zl. ***, betreffend die Erteilung eines Behandlungsauftrags nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

-in Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides

odie Nummerierung „1)“ zu entfallen hat

odie Wortfolge „im Ausmaß von 2 m Länge, ca. 1 m Breite (abhängig vom vom Fachunternehmen verwendeten Bagger) und 2 m Tiefe im Bereich des ehemaligen Kellerabganges“ durch die Wortfolge: „im Bereich der Verfüllungen des Kellers über die gesamte Anschüttungsfront bis zum Boden des Kellers“ ersetzt wird

odem ersten Satz folgender Satz angeschlossen wird: „Der Keller befindet sich im Bereich der auf der beiliegenden Skizze als „3 Scheune“ bezeichneten Fläche.

oder (ehemals) zweite und dritte Satz dieses Spruchpunktes durch folgende Wortfolge ersetzt wird

„Die Anschüttungsmaterialien sind binnen 1 Monat nach Offenlegung gemäß den Vorgaben der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) durch eine befugte Fachanstalt untersuchen zu lassen. Die Materialien sind gemäß den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Ergebnisse der grundlegenden Charakterisierung einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen oder nach den dafür geltenden Bestimmungen zu verwerten.

Wenn keine Untersuchung vorgenommen wird, sind die Abfälle binnen zwei Wochen nach Offenlegung von einem dazu befugten Entsorgungsunternehmen fachgerecht entsorgen zu lassen.

Eine entsprechende Entsorgungsbestätigung bzw. der Nachweis der rechtskonformen Verwertung ist der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach unverzüglich nach der Entsorgung bzw. der Verwertung vorzulegen.“

-die Leistungsfrist mit drei Monaten ab Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung neu festgesetzt wird und

-Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides sowie der daran anschließende Satz zu entfallen haben.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Behandlungsauftrag Abfallbegriff Ablagerung Verpflichteter
AWG 2002 §73 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-310/001-2025  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde von A gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04.12.2024, Zl. GA ***, betreffend Nichtstattgebung der Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 15.05.2024, Zl. GZ ***, zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Feststellungsantrag Sache des Verfahrens Parteistellung
BauO NÖ 2014 §70 Abs6
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-543/001-2025  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, vom 25. April 2025 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 19. März 2025, Zahl: ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 22. Oktober 2024, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe, zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes wird aufgehoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Finanzrecht Wasseranschlussabgabe Verfahrensrecht Berufung Mängelbehebungsauftrag Unzuständigkeit
BAO §85 Abs2 BAO §250 Abs1
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-109/007/12654/2023  vom 30.04.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 01.07.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des Mag.Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 40) vom 30.08.2023, Zl. ..., betreffend Vergütung für Verdienstentgang gemäß dem Epidemiegesetz, zu Recht

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG und § 32 Abs. 1 Z 1, Abs. 1a und Abs. 4 und Abs. 6 iVm § 7 und § 7b sowie § 50 Abs. 37 Epidemiegesetz iVm der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung und der EpiG-Berechnungsverordnung Folge gegeben, Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung) wird behoben, Spruchpunkt I (Abweisung) wird aufgehoben und zurückverwiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung Verdienstentgang Vermögensnachteil Absonderung Verkehrsbeschränkung Stattgabe Zurückverweisung
EpidemieG 1950 §7 EpidemieG 1950 §7b EpidemieG 1950 §32 EpidemieG 1950 §50 Abs37
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/40/3018-14  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2024, Zl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die dreimonatige Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B ab 10.06.2025 beginnt.

Anstatt „eine allenfalls bestehende andere ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung entzogen“ hat es zu lauten, wie folgt

„das Recht aberkannt, von einer allenfalls bestehenden, anderen ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Führerscheinentzug
FSG 1997 §26 Abs3
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 280/15/2025.002/007  vom 16.06.2025
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch AA Steuerberatung GmbH mit Sitz in ***, vom 20.12.2024, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 04.12.2024, GZ: ***, wegen Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz

zu Recht

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Verdienstentgang mit EUR *** festgesetzt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Epidemiegesetz Vergütung für den Verdienstentgang Kausalität bei Vermittlung von Profisportlern
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E 002/10/2025.011/011  vom 11.06.2025
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 24.01.2025 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 27.12.2024, Zahl: ***, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960

zu Recht

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Fundquelle der übertretenen Rechtsvorschrift des § 52 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 „BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 52/2024“ lautet.

II.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 72 Euro zu leisten.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Geschwindigkeitsüberschreitung umfangreiche Beweiswürdigung zur Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers
StVO 1960 §52 lita Z10a
90/01 Straßenverkehrsrecht
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-172/003/2447/2025  vom 23.05.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. SIMANOV über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. Dr. A. B., vertreten durch Herrn MMag. C. D., gegen den Feststellungsbescheid des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus) vom 10.12.2024, Zl. ..., mit welchem gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTK 2019 das Erlöschen der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen mit Ablauf des 24. September 2021 festgestellt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 23.5.2025

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Ziviltechniker Konkurs Vermögen Erlöschen Befugnis präventive Restrukturierungsmaßnahme Entschuldung Richtlinienumsetzung Anwendungsvorrang Wiederaufleben Rechtsgestaltungsbescheid
ZivTG 2019 §6 Abs3 ZivTG 2019 §4 Abs3 Z2 ZivTG 2019 §16 Abs1 Z4 32019L1023 Restrukturierungs-RL Art22
95/06 Ziviltechniker
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-111/077/5036/2024  vom 21.05.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. OPPEL über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 06.03.2024. Zl. ..., betreffend die Liegenschaft in Wien, C. Straße ONr. 47

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der beschwerdegegenständliche Bescheid behoben und dem Antrag vom 13.12.2023 auf Bewilligung des Gesamtabbruchs des Wohnhauses auf der Liegenschaft Wien, C. Straße 47, EZ ..., KG D., stattgegeben sowie der beantragte Gesamtabbruch nach Maßgabe des Einreichplans, der einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, gemäß § 60 Abs. 1 lit. d der Bauordnung für Wien bewilligt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Bauordnung Ansuchen Gesamtabbruch Abbruchbewilligung Bauwerk Schutzzone Vernachlässigung der Erhaltungspflicht Anrechnung von Versäumnissen der Rechtsvorgänger wirtschaftliche Abbruchreife Deckungsfehlbetrag Bescheidbehebung
BauO Wr §60 Abs1 litd
L82009 Bauordnung Wien
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-111/107/12085/2024  vom 20.05.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Tancos, LL.M. (WU), über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe .., Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 24.7.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach der Bauordnung für Wien (BO für Wien), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 04.02.2025 durch Verkündung

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „vierte Verlängerung der“ durch die Wortfolge „Erteilung einer“ ersetzt wird.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Baurecht Ansuchen Verlängerung befristete Bewilligung Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes Realisierung des geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes öffentliches Interesse Versagung Abweisung
BauO Wr §71
L82009 Bauordnung Wien
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-001/069/12997/2024  vom 09.05.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. HILLISCH über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 26.07.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Sanktionengesetz, zu Recht

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch

1. im Tatvorwurf die Wortfolge „laut Darstellung der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst“ entfällt und

2. bei der Nennung der verletzten Rechtsvorschrift anstelle der Wortfolge „§ 12 Sanktionengesetz“ die Wortfolge „§ 12 Abs. 1 iVm Abs. 3 Sanktionengesetz 2010, BGBl. I 36/2010, idF BGBl. I 50/2012, iVm Art. 3g Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der mit der Verordnung (EU) 2022/2474 vom 16. Dezember 2022 geänderten Fassung“ tritt.

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,– (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Die C. GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für diesen Kostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Straferkenntnis Verwaltungsübertretung Verwaltungsstrafverfahren Sanktionengesetz versuchte Bezahlung einer Rechnung Überweisungsversuch Erfüllung von Vertragspflichten Eisen- und Stahlerzeugnisse Russland zeitlicher Anwendungsbereich des Kaufverbots Verordnung (EU) Unionsrecht Abweisung
SanktG 2010 §12 Abs1 32014R0833 Restriktive Maßnahmen der EU als Reaktion auf die Invasion der Ukraine durch Russland
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten E3R E18000000
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-241/107/15904/2024/VOR  vom 05.05.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Tancos, LL.M. (WU), über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 17.6.2024, Zl. ..., mit welchem der Antrag vom 09.03.2024 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 und 01.04.2025

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als für den Monat Februar 2025 eine monatliche Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 67,90 und für den Monat April 2025 eine monatliche Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 5,68 zuerkannt wird. Hinsichtlich der anderen Monate im Zeitraum von März 2024 bis einschließlich April 2025 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Wohnbeihilfe Berechnung zumutbarer Wohnungsaufwand tatsächlicher Wohnungsaufwand anrechenbarer Wohnungsaufwand Mitwirkungspflicht Teilstattgebung
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §6 Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §7 Abs1 Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §7 Abs4 Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §8 Abs1 Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §13 Abs5
L83009 Wohnbauförderung Wien L83049 Wohnhaussanierung Wien
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/0608-7  vom 23.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.2.2025, ***, betreffend die Abweisung eines Mindestsicherungsantrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Zeitraum 12.12.2024 bis 31.12.2024 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 144,65, im Zeitraum 1.1.2025 bis 31.1.2025 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 274,46, im Zeitraum vom 1.2.2025 bis 28.2.2025 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 246,70 und schließlich im Zeitraum 1.3.2025 bis 31.3.2025 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 127,70 gewährt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes Verletzung Mitwirkungspflicht nachträgliche Übermittlung der relevanten Unterlagen
MSG Tir 2010 §5 MSG Tir 2010 §6
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/S2/0430-15  vom 20.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Mit Schriftsatz vom 24.2.2025, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt per Fax am 24.2.2025 um 10:57 Uhr, hat die AA, Adresse 1, **** Z (im weiteren kurz „Antragstellerin“ genannt), vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, in der von der CC, Adresse 3, **** Y (im weiteren kurz „Auftraggeberin“ genannt), vorgenommenen Vergabeverfahren „***“ den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer als Vorsitzende, den Richter Mag. Hengl als Berichterstatter und den Richter Dr. Rosenkranz als weiteres Mitglied des Senates 2 gemäß § 3 Abs 2 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2018 (TVNG 2018)

zu Recht

1.Die Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren „***“ zu Gunsten der DD wird gemäß § 14 Abs 1 TVNG 2018 für nichtig erklärt.

2.Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin die von dieser entrichtete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag in Höhe von Euro 3.000,- und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Höhe von Euro 1.500,-, sohin insgesamt Euro 4.500,-, binnen 14 Tagen zu Handen des ausgewiesenen Vertreters der Antragstellerin zu ersetzen.

3.Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Nichtigerklärung Zuschlagsentscheidung wegen Nichterfüllung der Brandschutzkriterien durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin
LVergabenachprüfungsG Tir 2018 §14
L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/44/2989-5  vom 17.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.10.2024, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abfallbehandlung Abfallsammlung in dubio pro reo
AWG 2002 §15 Abs3 Z1 AWG 2002 §24a Abs1
83 Naturschutz Umweltschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/13/0337-1  vom 17.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2025, GZ ***, betreffend die Abweisung von Mindestsicherungsleistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Freibetragsgrenze
MSG Tir 2010 §2 Abs2 lita MSG Tir 2010 §515 Abs1 MSG Tir 2010 §15 Abs5 lite
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/34/1081/9  vom 17.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA (FN ***), vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 3.3.2025, ***, betreffend Entziehung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.6.2025

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat

„Der AA (FN ***) mit Sitz in **** Z, Adresse 2, wird gemäß § 91 Abs 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 85 Z 2 2. Fall und § 13 Abs 5 erster Satz Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 150/2024, die Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ (GISA-Zahl ***) entzogen, weil CC als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA maßgeblichen Einfluss ausübt und gemäß § 13 Abs 5 erster Satz GewO 1994 persönlich von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist, da er bei der DD (FN ***), bei der ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs 3 GewO 1994 vorliegt, alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss war und die der AA gemäß § 91 Abs 2 erster Satz GewO 1994 gesetzte Frist zur organisatorischen Trennung ungenutzt verstrichen ist.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entziehung Gewerbeberechtigung Aussschlussgrund handelsrechtlicher Geschäftsführer maßgeblicher Einfluss Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
GewO 1994 §91 Abs2 GewO 1994 §85 Z2
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0867-8  vom 17.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.03.2025, Zahl: ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis vom 26.03.2025, Zl : ***, wird behoben und das Strafverfahren wird eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Täter Untersagung der Benützung Geschäftsführer einer GmbH
BauO Tir 2022 §67
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/0256-5  vom 16.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, ****Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.1.2025, ***, wegen eines baubehördlichen Auftrages zur Beseitigung eines Gebäudes samt Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Baubehördlicher Auftrag Änderung der Sach- und Rechtslage Nachträgliche Zurkenntnisnahme einer Bauanzeige
BauO Tir 2022 §46
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/39/0845-5  vom 16.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.03.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 22 Stunden) auf Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 2 Stunden) herabgesetzt wird.

2.Die Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde werden mit Euro 300,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verwendung baulicher Anlage zu anderen als bewilligtem Verwendungszweck
BauO Tir 2022 §67 Abs1 litm
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/45/3006-12  vom 12.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Waffenrechtliche Unverlässlichkeit Waffenrechtliche Überprüfung
WaffG 1996 §25 Abs1 WaffG 1996 §8 Abs6 Z1 WaffG 1996 §8 Abs6 Z2
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/40/0774-5  vom 12.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2025, Zl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als dass der Tatzeitraum statt vom 01.01.2018 auf 24.12.2022 geändert wird sowie die Passage statt „Sie haben seit ca 2018“ auf „Sie haben seit der Wintersaison 2022, zumindest seit 24.12.2022" geändert wird. Weiters wird die verhängte Geldstrafe von Euro 1.800,00 auf Euro 1.500,00 herabgesetzt.

2.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, Spruchpunkt 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 2. gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unbefugte Gewerbeausübung
GewO 1994 §366 Abs1
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/0630-3, VwG-2025/44/0631-3  vom 12.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2024, GZ ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Tiroler Fischereigesetz 2020, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde gegen den wasserrechtlichen Spruchpunk 1. wird Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das wasserrechtliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Der Beschwerde gegen den fischereirechtlichen Spruchpunk 2. wird insofern Folge gegeben, als dieser Spruchpunkt wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y behoben wird.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wasserkraftwerk Stauraumspülung
WRG 1959 §50 Abs8 WRG 1959 §32 FischereiG Tir 1952 §26 Abs1
81/01 Wasserrechtsgesetz L65507 Fischerei Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/19/0297-1  vom 11.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA Mag. Martin Dimai, Maximilianstraße 13/1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.10.2024, Zl ***, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2025, Zl ***, und einem Vorlageantrag vom 30.01.2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz (EpiG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Ausgangsbescheid bestätigt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Materielle Frist Verspätete Weiterleitung Unzuständige Behörde Elektronische Anbringen Rechtzeitigkeit Vergütung Verdienstentgang
EpidemieG 1950 §49 Abs4 EpidemieG 1950 §50 Abs29 AVG §33 Abs3 Z2 AVG §6 Abs1
82/02 Gesundheitsrecht allgemein 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/22/1345-1  vom 11.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 5.5.2025, Zl. *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die sechsmonatige Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM/B 10 Tage nach Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses an den Beschwerdeführer beginnt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Geisterfahrt
FSG 1997 §7 Abs3 lite
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/31/0836-3  vom 11.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch dessen Vater BB, Adresse 2, **** Y (keine Zustellvollmacht), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschat X vom 26.2.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Rehamaßnahme Kostenbeitrag des Betroffenen aus Einkommen Besondere soziale Härte
TeilhabeG Tir 2018 §23
L92107 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/0022-10  vom 11.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2024, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz 2005 (TSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben

2.als dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Strafverfahren zu diesem Spruchpunkt gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt wird

3.in Spruchpunkt 2. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage, 2 Stunden, herabgesetzt wird und

die verletzte Rechtsnorm

„§ 6 Abs 2c Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, idF BGBl. I Nr. 130/2022“

zu lauten hat.

4.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5.Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu entrichten.

Schlachtung Zwei hochträchtige Kühe Notschlachtung nur in einem Fall
TierschutzG 2005 §6 Abs2c
86/01 Veterinärrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/48/0143-23  vom 05.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.05.2025

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Eine ordentliche Revision gegen diese Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Untersagung der Freizeitwohnsitznutzung an Mieter
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-527/001-2025  vom 03.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 14. April 2025, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Gewerbeberechtigung Entziehung Insolvenzverfahren
GewO 1994 §13 Abs4 GewO 1994 §87 Abs1 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1407/001-2024  vom 02.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der 1. A und 2. des B, beide vertreten durch Rechtsanwältin C in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25. September 2024, Zl. ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Abbruchauftrags nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25. September 2024, Zl. ***, dahingehend abgeändert wird, dass im Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 10. Mai 2024, Zl. ***, der „Antrag auf Erlassung eines Abrissauftrages vom 23.10.2023, hieramts eingelangt am 27.10.2023“ als unzulässig zurückgewiesen wird.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag Antrag Nachbar
BauO NÖ 1996 §17 Abs1 Z9 BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-583/001-2025  vom 02.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. Mai 2025, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und Untersagung der Gewerbeausübung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht

1.)Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.)Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Handelsgewerbe Feststellung gewerberechtliche Voraussetzungen Untersagung
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb GewO 1994 §340
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1129/001-2024  vom 30.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29.07.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgeändert, dass dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 28.02.2024 für die Errichtung einer Umzäunung der Liegenschaft Grdst. Nr. ***, KG *** wird als unzulässig zurückgewiesen“.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Naturschutz naturschutzrechtliche Bewilligung Bauwerk Einfriedung
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-681/001-2025  vom 30.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 22.01.2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2025, zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatbeschreibung im Straferkenntnis wie folgt zu lauten hat

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 VStG) der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass durch Arbeiten dieser Gesellschaft der Straßenverkehr auf der Straße (Gehsteig, Parksteifen) beeinträchtigt wurde, obwohl Sie dafür keine Bewilligung der Behörde nach § 90 StVO 1960 besessen haben. Es wurde vor dem Haus in ***, ***, auf dem Gehsteig und auf dem gepflasterten, abgegrenzten Parkstreifen seitens der C GmbH ein Baugitter errichtet und dahinter eine Mulde aufgestellt und Baumaterial abgelagert, sodass der Gehsteig und der Parkstreifen nicht für den Straßenverkehr benutzbar waren.“

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Verkehrsbeeinträchtigung Bauarbeiten Straße
StVO 1960 §2 Abs1 Z1 StVO 1960 §90 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-777/001-2025  vom 30.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Forststraße Straße mit öffentlichem Verkehr Lenken Suchtgift
StVO 1960 §1 Abs1 StVO 1960 §5 StVO 1960 §99b Abs1b
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-8/001-2025  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde von A und C, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt D, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 06.12.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Feststellungsantrages hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 76a GewO (GewO), zu Recht

1.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gewerberecht Betriebsanlage Feststellungsantrag vereinfachtes Genehmigungsverfahren Anzeigeverfahren
GewO 1994 §74 GewO 1994 §76a
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1024/001-2025  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.4.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht

1.Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass Strafpunkt 2. aufgehoben und das Strafverfahren insoweit gemäß § 45 Z. 1 VStG eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 28,-- Euro zu leisten.

3.Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Verwaltungsstrafe Kennzeichenleuchten Tatbild Konkretisierung
KFG 1967 §14 Abs6 KFG 1967 §102 VStG 1991 §44a
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg: LVwG-458-26/2024-R9  vom 14.05.2025
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Eva-Maria Längle über den Einspruch (gewertet als: Beschwerde) des S H (geb am xx.xx.xxxx; StA: S), Aufenthaltstitel in KartenformB, gegen den Bescheid ( vom 15.10.2024, Zl X, betreffend die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, zu Recht erkannt

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als Daueraufenthalt – EUdas dem Aufenthaltstitel „

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Niederlassungsrecht Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" Beginn Gültigkeit Dokument
NAG 2005 §20 Abs3
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-111/074/13221/2024, VGW-111/V/074/13222/2024, VGW-111/V/074/13224/2024  vom 09.05.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 25.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. MANDL über die Beschwerden der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte OG, des Herrn Univ.-Prof. B. C. und der Frau Mag. D. C.-E., beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Großvolumige Bauvorhaben, vom 06.08.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach der Bauordnung für Wien (BO für Wien)

zu Recht erkannt

I.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben, der Antrag auf Bewilligung des Bauvorhabens wird abgewiesen und die Bauausführung wird untersagt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Baurecht Baubewilligungsverfahren subjektiv-öffentliche Nachbarrechte Untersagung der Bauausführung Ausprägung der funktionellen Einheit unterirdischer Gang kein einheitliches Gebäude eigenständige Gebäude Stattgabe Bescheidbehebung
BauO Wr §60 Abs1 lita BauO Wr §134a
L82009 Bauordnung Wien
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/25/1170-3  vom 12.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 05.05.2025, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.04.2025, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entsendemeldung
LSD-BG 2016 §19a
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/25/1171/3  vom 12.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, ****** Z, Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 05.05.2025, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.04.2025, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Sozialversicherungsdokument
LSD-BG 2016 §21 Abs1
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/22/1251-1  vom 11.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z v.d. Rechtsanwalt BB, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 3.1.2025, Zl. *** wegen Abweisung eines Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines nach § 39 Abs 3 FSG

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Führerscheinentzug Ausfolgung
FSG 1997 §39 Abs3
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-031/095/3224/2025-4  vom 11.06.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch seinen Richter Dr. Lukas Diem im Verfahren über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 6.2.2025, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 57 VfGG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG und Art. 89 Abs. 2 B-VG den

ANTRAG

der Verfassungsgerichtshof möge

-die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4.6.2024 mit der Bezeichnung „AKTENVERMERK vom 8. April 2024“, Zl. MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE, samt dem „Beiblatt I“ und dem „Beiblatt II“ der Beilagen der Verordnung

in eventu

-die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4.6.2024 mit der Bezeichnung „AKTENVERMERK vom 8. April 2024“, Zl. MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE, samt der „Anwesenheitsliste“, dem „Erlass der MD BD – 1402-1/2010“, dem „Beiblatt I“ und dem „Beiblatt II“ der Beilagen der Verordnung

in eventu

-die Punkte „Sachverhalt:“, „Ergebnis:“, „Geltungsbereich:“, „Betroffene Dienststellen:“, „Arbeitszeit:“, „Arbeitsdurchführung:“, Absicherung der Arbeitsstelle:“, „Allgemeines:“, „Halteverbote und Zusatztafeln:“ und „Drohnenflüge:“ der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4.6.2024 mit der Bezeichnung „AKTENVERMERK vom 8. April 2024“, Zl. MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE, samt dem „Beiblatt I“ und dem „Beiblatt II“ der Beilagen der Verordnung

in eventu

-die Punkte „Sachverhalt:“, „Ergebnis:“, „Geltungsbereich:“, „Betroffene Dienststellen:“, „Arbeitszeit:“, „Arbeitsdurchführung:“, Absicherung der Arbeitsstelle:“, „Allgemeines:“, „Halteverbote und Zusatztafeln:“ und „Drohnenflüge:“ der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4.6.2024 mit der Bezeichnung „AKTENVERMERK vom 8. April 2024“, Zl. MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE, samt der „Anwesenheitsliste“, dem „Erlass der MD BD – 1402-1/2010“, dem „Beiblatt I“ und dem „Beiblatt II“ der Beilagen der Verordnung

als gesetzwidrig aufheben.

Aktenvermerk Verordnungsqualität Amtsblatt gehörige Kundmachung Formulierung Publizität imperativer Charakter
StVO 1960 §90 Abs2 GO Mag Wr 2007 §40 Abs1 Z2
90/01 Straßenverkehrsordnung L00049 Amt der Landesregierung Wien
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/40/0530-4  vom 10.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des 1. AA und der 2. BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 30.01.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde des AA wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Die Beschwerde der BB wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Inverkehrbringen Elektronische Zigarette
TNRSG 1995 §14
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1486/001-2024  vom 05.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Veraltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Mai 2025, zur GZ. LVwG-AV-1486/002-2024 mit 220,45 Euro bestimmten Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2025 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Bescheinigung des Daueraufenthalts Existenzmittel Erwerbstätigkeit
NAG 2005 §51 NAG 2005 §52 NAG 2005 §53a Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-408/001-2025  vom 03.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 07.03.2025, Zl. ***, betreffend einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 02.06.2020 erlassenen Verbotes der Haltung von Tieren aller Art auf Dauer, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Tierrecht Tierschutz Haltungsverbot Prognose
TierschutzG 2005 §39 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-M-26/002-2025  vom 03.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter in der Beschwerdesache 1. A und 2. der B, beide in *** und vertreten durch C Rechtsanwälte in ***, ***, gegen eine am 30. April 2025 in *** erfolgte Abnahme von Tieren (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen) den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Maßnahmenbeschwerde Adressat subjektives Recht Zurückweisung
B-VG Art130 Abs1 Z2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-582/001-2025  vom 02.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vertreten durch B & C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 04.02.2025, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach dem NÖ Hundehaltegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.05.2025

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 15. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat bezogen auf die Spruchpunkte 1., 2. und 15. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils 20,-- Euro, sohin insgesamt von 60,-- Euro, zu leisten.

3.Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 3. bis 14. und 16. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Hundehaltung Verwaltungsstrafe Führen des Hundes Aufsicht
HundehalteG NÖ 2010 §1 HundehalteG NÖ 2010 §8 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-360/001-2025  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A gesellschaft m.b.H., in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.01.2022, Zl. ***, betreffend ein Anpassungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), den

BESCHLUSS

1.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.01.2022, ***, wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zurückverwiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Wasserbenutzungsrecht Anpassungsverfahren Verhältnismäßigkeit Verfahrensrecht Zurückverweisung Ermittlungspflicht
WRG 1959 §21a VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1482/001-2024  vom 23.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.10.2024, GZ. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Lenkberechtigung Entziehung Verkehrszuverlässigkeit Suchtgift
FSG 1997 §7 FSG 1997 §24
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1435/001-2024  vom 22.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die von (1.) A, (2.) B, (3.) C und (4.) D, alle vertreten durch E Rechtsanwälte in ***, ***, gemeinsam erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29.10.2024, AZ: ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Parteien: F und G, ***, ***), zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Bauvorhaben Einwendung Nachbar Immissionen
BauO NÖ 2014 §6 BauO NÖ 2014 §48
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-475/002-2025, LVwG-AV-475/001-2025  vom 22.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08. April 2025, ***, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts sowie letztmalige Vorkehrungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt

I.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht Wasserbenutzungsrecht Erlöschensfeststellung
WRG 1959 §27 Abs1 WRG 1959 §29 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-981/001-2025  vom 22.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 4. März 2025, ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gewerberecht Verwaltungsstrafe Betriebsanlage Änderung Konkretisierungsgebot Tatumschreibung
GewO 1994 §366 Abs1 Z3 VStG 1991 §44a Z1
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-141/051/1007/2025  vom 30.04.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 24.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region .., Sozialzentrum …, vom 23.12.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), in derer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.03.2025

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß § 17 Abs. 2 WMG für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis einschließlich 20.02.2025 der anteilige Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs vom Ruhen der Mindestsicherungsleistungen im Sinne des § 17 Abs. 1 WMG ausgenommen war.

Der anteilige, vom Ruhen ausgenommene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt für Jänner 2025 151,05 Euro und für den Zeitraum vom 01. bis einschließlich 20.02.2025 97,45 Euro.

Die Mietbeihilfe für Jänner und Februar 2025 in der gemäß § 9 WMG gebührenden Höhe von 202,16 Euro war vom Ruhen der Mindestsicherungsansprüche im Sinn des § 17 WMG nicht erfasst und ist dem Beschwerdeführer für diese beiden Monate in dieser Höhe zuzuerkennen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Strafhaft Mindestsicherung Ruhen grundsatzgesetzkonforme Auslegung Mietkosten
MSG Wr 2010 §17 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §4 Abs2 Z4
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien 67 Versorgungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/19/1199-2  vom 06.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol (I.) fasst und (II.) erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz (EpiG)

I. den Beschluss

1.Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt 4. (Gastronomiebereich) des angefochtenen Bescheides betreffend den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht

1.Die Beschwerde wird im Übrigen – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt 4. (Gastronomiebereich) und in Spruchpunkt 3. (Beherbergungsbereich) des angefochtenen Bescheides betreffend den Zeitraum 26.03.2020 bis 27.03.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verdienstentgang Entschädigung Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-101/070/3258/2025  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt seine Richterin Mag. Romaniewicz über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Berufungsbescheid des Berufungssenates der Stadt Wien, vom 26.02.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)

zu Recht

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Straßenverkehrsordnung Ausnahmebewilligung Kraftfahrzeug Parkpickerl Kurzparkzone Mietvertrag unterdurchschnittlich niedriges Entgelt keine näheren vertraglichen Vereinbarungen Voraussetzung Abweisung
StVO 1960 §45 Abs4 StVO 1960 §43 Abs2a Z1
90/01 Straßenverkehrsordnung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-567/001-2025  vom 26.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 20.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, diese vertreten durch die C Rechtsanwalts GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 11. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Arbeitsrecht Ausländerbeschäftigung Verwaltungsstrafe Kollektivvertrag Mindestlohn Verfahrensrecht Konkretisierungsgebot Tatvorwurf
AuslBG §18 AuslBG §28 Abs1 Z4 litb VStG 1991 §44a Z1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/1060-5  vom 10.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 29.03.2024 nach Erlassung der vorläufigen Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 18.03.2024, Zl 2127342 - über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.01.2024, Zl ***, betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2024

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat

Der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2024 an den Tourismusverband BB (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse C) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt vorläufig festgesetzt

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz Grundzahl

006 Beitragsruppe VI

150.000,00

10 15.000

Gesamtgrundzahl: 15.000

Promillesatz

Beitrag

Fonds

1,2

18,00

Verband

10 150,00

Gesamt

11,2

168,00

davon bereits abgestattet

168,00

einzuzahlender Betrag

0,00

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Pflichtbeitrag Schätzung
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1 BAO §200 Abs1 BAO §184 Abs1
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/1092-5  vom 10.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 12.04.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 13.03.2024, Zl *** - über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den berichtigten Bescheid 2022 der Tiroler Landesregierung vom 19.02.2024, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass es im Spruch wie folgt zu lauten hat

Der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbetrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC (Verbandsnummer ***, Ortsklasse C) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt endgültig festgesetzt

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent

Grundzahl

006 Beitragsgruppe VI (§ 1 Abs 4 Beitragsgruppenverordnung)

€ 39.830

10 3983

Gesamtgrundzahl: 3983

Promillesatz

Beitrag

Fonds

1,2

€ 4,80

Verband

13,0

€ 51,80

Gesamt

14,2

€56,60

davon bereits abgestattet

€ 669,10

Guthaben

€ 612,50

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Pflichtbeitrag Statistische Verweisung Kleinunternehmer Ernährungsberater
TourismusG Tir 2006 §35 Abs8 litc UstG 1994 §6 Abs1 Z27
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol 32/04 Steuern vom Umsatz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1480-4  vom 10.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes Unschlüssiges Betriebskonzept
GVG Tir 1996 §7
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1481-4  vom 10.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Höfegesetz (THG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schwächung des geschlossenen Hofes
HöfeG Tir §5
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/35/1144-2  vom 10.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.4.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem KFG 1967

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe von € 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 1 Stunde, auf € 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden, herabgesetzt wird.

2.Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit € 10,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bringungsgemeinschaft Land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht Beschluss der Vollversammlung Einspruch Satzung Land- und forstwirtschaftlicher Zweck Skiweg Spazierweg
GSLG Tir 1970 §1 Abs1 GSLG Tir 1970 §5 Abs3 GSLG Tir 1970 §14 Abs1 GSLG Tir 1970 §19
L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-111/077/14845/2024, VGW-111/077/15330/2024, VGW-111/V/077/14846/2024, VGW-111/V/077/15332/2024, VGW-111/V/077/14847/2024, VGW-111/V/077/15334/2024, VGW-111/V/077/14849/2024, VGW-111/V/077/15335/2024, VGW-111/V/077/14850/2024, VGW-111/V/077/15337/2024, VGW-111/V/077/14852/2024, VGW-111/V/077/15338/2024, VGW-111/V/077/14853/2024, VGW-111/V/077/15339/2024, VGW-111/V/077/14854/2024, VGW-111/V/077/15340/2024, VGW-111/V/077/14855/2024, VGW-111/V/077/15342/2024, VGW-111/V/077/14856/2024, VGW-111/V/077/15343/2024  vom 07.05.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. OPPEL über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., der Frau C. B., der D. GmbH, des Herrn Dipl.-Ing. E. F., des Herrn Mag. G. H., der Frau I. J., des Herrn K. J., des Herrn L. M., des Herrn Assoz. Prof. Dr. N. O. und der Frau Dr. P. Q., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Stadterneuerung II, vom 26.09.2024, Zl. ..., betreffend Bewilligung von baulichen Änderungen, Zubau und Errichtung eines Nebengebäudes gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO für Wien), und gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 13.09.2024, GZ: ..., betreffend Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß § 69 der Bauordnung für Wien (BO)

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben, der Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 13.09.2024, GZ: ..., ersatzlos behoben und der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Stadterneuerung II, vom 26.09.2024, Zl. ..., dahingehend abgeändert, dass das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung abgewiesen und die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Bauordnung Baubewilligungsverfahren subjektiv-öffentliche Nachbarrechte Einwendungen Dachgeschosszubau oberer Gebäudeabschluss Mansardendach Gebäudehöhe Konsensplan Untersagung des Bauvorhabens
BauO Wr §70 BauO Wr §69 BauO Wr §81 BauO Wr §134a
L82009 Bauordnung Wien
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1192/002-2024  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerden von A und B, beide ***, ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19. August 2024, Zl. ***, betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages nach der NÖ Bauordnung 2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2025, zu Recht

1.Den Beschwerden wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03. Mai 2024, Zl. ***, ersatzlos aufgehoben wird.

2.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Abbruchauftrag Bauwerk Eigentümer
BauO NÖ 2014 §35
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-317/002-2025  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, vom 31. Jänner 2025 gegen die Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 13. Dezember 2024, GZ. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Zahlung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe in 36 monatlichen Raten, den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Finanzrecht Aufschließungsabgabe Ergänzungsabgabe Verfahrensrecht Verspätung
BAO §108 BAO §245 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2259/001-2024  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GnbR, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19.09.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 41 Stunden) auf den Betrag von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch hat zu lauten

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen

Zeit: 06.09.2023

Ort: Grundstück ***, KG ***

Tatbeschreibung

Sie haben es als Adressat des forstpolizeilichen Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17.05.2023, GZ: ***, zu verantworten, dass jedenfalls am 06.09.2023, die hinsichtlich des Grundstückes ***, KG ***, aufgetragene verpflichtende Maßnahmen (Punkte 1. bis 4.) nicht umgesetzt waren und somit den gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 idgF vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht nachgekommen wurde.

Mit genanntem Bescheid vom 17.05.2023, rechtskräftig am 22.06.2023, wurden die nachfolgend aufgezählten Auflagen vorgeschrieben

1. Die gänzliche Entfernung des abgelagerten Materials von ca. 3.000 m³ bis auf die ursprüngliche natürliche Mineralbodenoberkante von der im beiliegenden Lageplan eingetragenen Teilfläche auf der Parzelle ***, KG ***, im Gesamtausmaß von ca. 1250 m² (inkl. Bachlauf), hat bis spätestens 31. Mai 2023 zu erfolgen.

2. Das zu entfernende Material ist nach den entsprechenden Eulatklassen ordnungsgemäß und nachweislich bis 30. Juni 2023 zu entsorgen. Die Nachweise hierüber sind der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha unaufgefordert bis 31. Juni 2023 zu übermitteln.

3. Die Entfernung des Erdmaterials hat so zu erfolgen, dass am verbleibenden Waldbestand kein weiterer Schaden, beispielsweise durch Bagger etc., verursacht wird.

4. Die an die Teilfläche angrenzenden Waldflächen dürfen nicht zum Befahren, Ablagern von Material oder Abstellen von Baugeräten verwendet werden.

5. Sollten die Bäume auf der Teilfläche innerhalb der heurigen Vegetationsperiode, absterben, sind diese durch eine Aufforstung von Pappeln im Verband 2 mal 2 Metern (5.000 Stück/ha) in den Blößen zu ersetzen.

6. Die Kultur ist so lange nachzubessern und zu pflegen bis sie im Sinne des § 13 Abs. 8 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. als gesichert anzusehen ist, d.h., bis die Pflanzen durch mindestens 3 Wachstumsperioden angewachsen sind und keine erkennbare Gefährdung mehr gegeben ist.

Die Erfüllung der Vorschreibungen ist laut Bescheid unverzüglich anzuzeigen.

Am 06.09.2023 wurde die Erfüllung der Vorschreibungen im Rahmen eines Lokalaugenscheines durch den Bezirksforsttechniker überprüft und festgestellt, dass Punkt 1. bis 4. nicht erfüllt waren.“

Landwirtschaft und Natur Forstrecht Verwaltungsstrafe Waldverwüstung Vorkehrungen Verschulden Schutzzweck
ForstG 1975 §172 Abs6 ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z33
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-M-43/001-2024, LVwG-M-17/001-2025  vom 26.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerden der A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen zwei am 20. Juni 2024 bzw. am 6. März 2025 durchgeführte amtstierärztliche Kontrollen (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Baden), durch Verkündung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 14. Mai 2025 zu Recht erkannt

1.Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat dem Bund gemäß § 35 VwGVG innerhalb von zwei Wochen Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 zu ersetzen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Maßnahmenbeschwerde amtstierärztliche Kontrolle Kontrollbefugnis Betretung Liegenschaft
B-VG Art130 Abs1 Z2 TierschutzG 2005 §36
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-453/001-2025  vom 19.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Vereins „A“ mit Sitz in *** vertreten durch den Obmann B, wohnhaft in ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 01.04.2025, Zl. ***, betreffend Auflösung des Vereins nach dem Vereinsgesetz 2002, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Vereinswesen Vereinsauflösung organschaftliche Vertreter Meldung
VerG 2002 §14 Abs2 VerG 2002 §29 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1025/001-2024  vom 19.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von A, p.A. B KFT in ***, ***, Ungarn, betreffend das Straferkenntnis des Bürgermeisters von St. Pölten vom 27.03.2024, Zl. ***, hinsichtlich des Ersatzes von Barauslagen, folgenden

BESCHLUSS

1.Die Beschwerdeführerin hat den Betrag von 88,60 Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 13. März 2025 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Güterbeförderungsrecht Verfahrensrecht Dolmetschergebühren Barauslagen Ersatz
VwGVG 2014 §52 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1344/002-2024  vom 14.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Landeshauptstadt St. Pölten gegen den Bescheid des Obmannes der B vom 17. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages nach dem NÖ Pflichtschulgesetz 2018, zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird der angefochtene Bescheid behoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bildung und Kultur Schulerhaltungsbeitrag Wohnsitz Jugendwohlfahrt
PSchG NÖ 2018 §51
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG- 2025/44/1140-1  vom 04.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2025, GZ ***, betreffend der Zurückweisung forstrechtlicher Anträge

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision gemäß Art **3 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rodung Verbesserungsauftrag
ForstG 1975 §19 Abs2 AVG §13 Abs3
80/02 Forstrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/3161-3, LVwG-2024/24/3162-3  vom 03.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerden des AA, vertreten durch RA Adresse 1, ***** Z, DEUTSCHLAND, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.10.2024, zu den Zahlen 1) *** (ha GZ LVwG-2024/24/3161) und 2) *** (ha GZ LVwG-2024/24/3162), betreffend Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat zu GZ *** und zu GZ *** einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 200,00 (sohin insgesamt Euro 400,00) zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Nichtbereithalten von Lohnunterlagen A1-Dokument
LSD-BG 2016 §22 Abs1 LSD-BG 2016 §28 Abs1 Z1 LSD-BG 2016 §21 Abs1 LSD-BG 2016 §26 Abs1 Z3
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/37/2651-12 , LVwG-2024/37/2652-12  vom 03.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen die Spruchteile A, B und C des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: CC; Organpartei: Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan; belangte Behörden: Landeshauptmann von Tirol und Tiroler Landesregierung), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Wiederverleihung Beschneiungsanlage Anlage zur Erzeugung von Schnee Grundeigentum Dienstbarkeit
WRG 1959 §12 WRG 1959 §29 WRG 1959 §32 WRG 1959 §102 NatSchG Tir 2005 §36 NatSchG Tir 2005 §43 VwGVG 2014 §28 VwGVG 2014 §29
81/01 Wasserrechtsgesetz L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/28/0568-7, LVwG-2025/28/0569-7  vom 03.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.01.2025, Zl *** (hieramtlich LVwG-2025/28/0568), wegen Übertretungen nach der Bauarbeiterschutzverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 auf Euro 400,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Spruchpunkt 2. in der Höhe von Euro 600,00 auf Euro 400,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und zu Spruchpunkt 3. in der Höhe von Euro 1.160,00 auf Euro 700,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Strafbeschwerde
BArbSchV 1994 §110 BArbSchV 1994 §4 ASchG 1994 §118 Abs3
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/3027-7  vom 02.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.10.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Dem Beschwerdeführer wird seinem Antrag vom 20.07.2023 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beschwerde stattgegeben Familienangehörige Sprachnachweis
NAG 2005 §11 Abs1 NAG 2005 §11 Abs2 NAG 2005 §21a Abs1 NAG 2005 §47
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/46/1542-2  vom 02.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem LMSVG

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konkretisierungsgebot Tatbestandselement Endverbraucher in Verkehr bringen Verfolgungsverjährung
VStG §44a
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-841/001-2025  vom 30.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Dissauer über die Beschwerde von A, *** ***, vertreten durch B ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.03.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zulässig.

Verkehrsrecht Verwaltungsstrafe Verfahrensrecht Strafverfügung Einspruch Strafhöhe Sache des Verfahrens
VStG 1991 §49 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-833/001-2024  vom 14.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. Mai 2024, Zl. ***, mit dem der am 23. Jänner 2024 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und wird dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Art 13 ARB 1/80 iVm § 49 Abs. 1 und § 47 Abs. 3 Z 2 FrG 1997 iVm Art 59 ZP iVm § 81 Abs. 2 NAG iVm § 11 Abs. 1 lit. A 3b NAG-DV iVm §°81 Abs. 16 Z 2 NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.04.2025, zur GZ. LVwG-AV-833/003-2024 mit 473,-- Euro bestimmten Barauslagen für den der mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher für Türkisch binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Rot-Weiß-Rot-Karte-plus Familienzusammenführung Assoziierungsabkommen EWG/Türkei Stillhalteklausel Unterhalt
NAG 2005 §81 FrPolG 1997 §47 Abs3 Z2 FrPolG 1997 §49 Abs1 ARB1/80 Art13
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-499/001-2025  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den RichterMag. Allraun über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA: Türkei, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 03.04.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu Recht

1.)Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.)Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Fremden- und Aufenthaltsrecht Rot-Weiß-Rot-Karte-plus Assoziierungsabkommen EWG/Türkei Stillhalteklausel unrechtmäßiger Aufenthalt Sprachnachweis
NAG 2005 §8 Abs1 Z2 NAG 2005 §21a Abs1 ARB1/80 Art13
Landesverwaltungsgericht Salzburg: 405-3/1402/1/4-2025  vom 08.05.2025
Landesverwaltungsgericht Salzburg

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von 1. Frau AA und 2. Herrn BB, beide …, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde XY vom 14.2.2025, Zahl xxxxx

zu R e c h t

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Baurecht; Errichtung einer Photovoltaikanlage auf bestehendem Gebäude Zurückweisung eines Nachbarantrags auf Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages keine Parteistellung der Nachbarn
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs6 BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3 BauPolG Slbg 1997 §7 Abs5 BauPolG Slbg 1997 §3a
L82005 Bauordnung Salzburg
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-141/051/1004/2025  vom 30.04.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 16.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum C., vom 23.12.2024, Zl. …, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.03.2025

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Rückforderungsbetrag mit 688,80 Euro festgesetzt wird.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rückforderung Mindestsicherung Ruhen des Anspruchs Ruhen der Mindestsicherungsleistung Strafhaft Mietbeihilfe Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs
WMG §17 Abs1 WMG §17 Abs2 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §4 Abs2 Z4
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien 67 Versorgungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/44/1256-2  vom 05.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.07.2024, Zahl ***, betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesstatistikgesetz 2000

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

EWStV §9 Abs1
BundesstatistikG 2000 §9 Z1 EWStV §9 Abs1
46/01 Bundesstatistikgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/46/2737-1  vom 05.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, betreffend den Ersatz der Barauslagen für eine Sachverständigengebühr in Höhe von Euro 780,00, welche mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2024, Zl ***, vorgeschrieben wurde

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis in seinem Ausspruch

„Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:“

[…]

„Euro 780,00 als Ersatz der Barauslagen für Sachverständigengebühr Vorschuss (Gutachten GMI Tirol)“

behoben wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kosten Barauslagen GMI Gebühren
StVO 1960 §5a VStG §64
90/01 Straßenverkehrsrecht 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/28/1149-1  vom 05.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde der Frau AA und des Herrn BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.03.2025, Zl ***, betreffend der Änderung des Familiennamens des gemeinsamen Kindes in „CC“

zu Recht

1.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.03.2025, Zl ***, wird zur Gänze behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Änderung Nachname Antragszurückziehung
NÄG 1938 §2 NÄG 1938 §3
41/03 Personenstandsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/1277-1  vom 05.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.03.2025, Zahl ***, betreffend der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung im Zusammenlegungsverfahren Z (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft Z, vertreten durch Obmann BB, Adresse 2, **** Z)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zusammenlegungsverfahren Vorläufige Übernahme
FlVfLG Tir 1996 §24
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/45/1257-1  vom 05.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.07.2024, Zahl *** betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesstatistikgesetz 2000

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Mikrozensus
BundesstatistikG 2000 §9 Z1 EWStV §9 Abs1
46/01 Bundesstatistikgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/26/2647-17  vom 04.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA und des BB, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei CC, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.07.2024, Zl ***, betreffend die Versagung einer baurechtlichen Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen

I. den Beschluss

1.Das den Rechtsmittelwerber AA betreffende Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht

1.Die Beschwerde des BB wird als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Abweisung des Baugesuchs für die die Wohnungen 4 und 5 betreffenden Baumaßnahmen auf § 34 Abs 4 lit a iVm § 34 Abs 3 lit b iVm § 29 Abs 4 Tiroler Bauordnung 2022 iVm § 13 Abs 3 sowie Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu stützen hat.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Glaubhaftmachung der Nichtverwendung als Freizeitwohnsitz
BauO Tir 2022 §29 Abs4 ROG Tir 2022 §13 Abs3 ROG Tir 2022 §13 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/24/0733-2  vom 03.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der Frau AA, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 4.3.2025, Zahl *** & ***, betreffend einer Angelegenheit nach dem Waffengesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Waffenverbot Gefährdungsprognose
WaffG 1996 §12
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/44/1265-2  vom 03.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol gegen den gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.04.2025, GZ ***, betreffend der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wanderweges zur AA im Landschaftsschutzgebiet BB (Antragstellerin: Tourismusverband CC, Adresse 1, **** Y)

zu Recht

1.Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben und das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zurückziehung des Bewilligungsantrages
NatSchG Tir 2005 §6 NatSchG Tir 2005 §10
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/20/1152-3  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, **** Y gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.04.2025, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vorstellung Einvernahme
AVG §57
40/01 Verwaltungsverfahren 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/37/0239-17  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 16.01.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift die Bestimmung des „§ 5 Abs 1“ anstatt § 5 Abs 2 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) zitiert wird.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Düngung Eintrag von Nährstoffen Abschwemmen
WRG 1959 §55p WRG 1959 §137 Abs1 Z15 Nitrat-Aktionsprogramm-VO §5 VwGVG 2014 §50 VwGVG 2014 §52
81/01 Wasserrechtsgesetz
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-555/001-2025  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwältin B, ***, ***, vom 29. April 2025 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 31. März 2025, Zl. ***, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18. November 2024, Zl. ***, mit dem Frau C, D und E die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Stützmauer auf Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** (Anschrift: ***, ***) erteilt wurde, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt worden war, zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Parteistellung Einschränkung Miteigentümer Zustimmung
BauO NÖ 2014 §6 Abs1 Z2 BauO NÖ 2014 §18 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/0647-1  vom 22.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2022, ***, wegen Vergütungsanspruch nach dem EpiG

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung für Verdienstentgang Beherbergungsbetrieb
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1411/001-2024  vom 22.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die gemeinsam von (1.) A, ***, *** und (2.) B, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 1.10.2024, ***, betreffend baupolizeiliche Aufträge nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), erhobene Beschwerde zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Photovoltaikanlage Bausperre Ortsbild
BauO NÖ 2014 §34 Abs2 ROG NÖ 2014 §30 Abs2 Z3 ROG NÖ 2014 §35 STROG NÖ 1999 §70 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-769/001-2025  vom 22.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 11. März 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Unlauterer Wettbewerb Verwaltungsstrafe Eintragung Verzeichnis Vertragsangebot
UWG 1984 §28a UWG 1984 §29 Abs2
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/2196-1  vom 21.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.07.2022, Zl ****, betreffend ein Entschädigungsverfahren nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

I.Beschluss

1.Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.Im Übrigen wird zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den 16.03.2020 sowie den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung für Verdienstentgang Entschädigungsverfahren Gastronomiebetrieb
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-167/001-2025  vom 21.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 20.01.2025, Zl. ***, betreffend Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Probefahrt Bewilligung Aufhebung Missbrauch
KFG 1967 §45 Abs6a
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/36/1026-1  vom 19.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde (1.) der AA und (2.) des BB, beide wohnhaft Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch die Rechtsanwälte CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.03.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Die Beschwerde (1.) der AA und (2.) des BB wird jeweils mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

-die in Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.03.2023, Zl ****, festgelegte Leistungsfrist nach § 46 Abs 1 TBO 2022 nunmehr mit „bis längstens 20.07.2025“ neu festgelegt wird, und

-in Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.03.2023, Zl ****, die Benützung gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022„mit sofortiger Wirkung“ untersagt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beseitigungsauftrag Leistungsfrist
BauO Tir 2022 §46 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1322/001-2024  vom 19.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B in *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 11.09.2024, ***, mit dem über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 09.07.2024, ***, betreffend das Bauvorhaben der C GmbH auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) entschieden wurde, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Nachbar Nachbarrecht Einwendung
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/49/0373-13  vom 16.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.1.2025, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hirsch Klasse I Klasse II Abschussplan Altersschätzung Zahnschliff
JagdG Tir 2004 §37a Abs1 JagdG Tir 2004 §70 Abs1 Z12
L65007 Jagd Wild Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/22/1145-1  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 1.4.2025, Zl. *** wegen eines Beseitigungsauftrages nach § 46 Abs 1 TBO 2022 sowie einer Benützungsuntersagung nach § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 betreffend ein auf Gp **1 KG ***** ohne Baubewilligung errichtetes Gebäude in Holzbauweise

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten haben (der Kostenspruch bleibt davon unberührt)

I. „Gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) wird AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, die Beseitigung des auf Gp **1 KG ***** ohne Baubewilligung errichteten Gebäudes in Holzbauweise im Ausmaß von ca 4 x 5 m aufgetragen.

Weiters ist der ursprüngliche Zustand auf Gp **1 KG ***** wiederherzustellen. Die oben beschriebenen Maßnahmen sind bis 1.8.2025 durchzuführen.“

II. “Gemäß § 46 Abs 6 lit a Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) wird AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, die Benützung des auf Gp **1 KG ***** ohne Baubewilligung errichteten Gebäudes in Holzbauweise im Ausmaß von ca 4 x 5 m mit sofortiger Wirkung untersagt.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beseitigungsauftrag Benützungsuntersagung
BauO Tir 2022 §46 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs1 lite
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0910-6  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bebauungsfrist
GVG Tir 1996 §11
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2019/43/0527-37  vom 12.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Julia Schmalzl über die Beschwerde der AA und des BB, beide vertreten durch die CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.02.2019, Zl *** betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Urgelände Bestehende Mauer Mittlere Wandhöhe
BauO Tir 2022 §6 Abs4 lita BauO Tir 2022 §6 Abs10
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/28/3031-8  vom 12.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.11.2024, Zl ***, wegen Übertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. mit jeweils Euro 30,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt weiters durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, vertreten durch CC, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.11.2024, Zl ***, zu den Einstellungspunkten 1. und 2. im Straferkenntnis (jeweils Einstellung nach § 45 Abs 1 VStG), wegen Übertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

4.Der Beschwerde im gegenständlichen Straferkenntnis wird zu Spruchpunkt 1. der Einstellung Folge gegeben, der diesbezügliche Spruch im Straferkenntnis behoben und wird dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zu Last gelegt

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener der DD mit Sitz in **** Y, Adresse 3, zu verantworten, dass diese - wie anlässlich einer in den Lagerräumlichkeiten der Firma DD, **** Y, Adresse 3, durchgeführten amtlichen Kontrolle am 16.03.2023 festgestellt wurde – als Importeurin iSd § 12 Abs 1 FPVO folgende Fertigpackungen zum Verkauf vorrätig gehalten und damit iSd § 24 Abs 3 MEG in Verkehr gebracht, obwohl festgestellt wurde, wie folgt

Produkt „Bio Spitzpaprika“ (190 g; Charge: ***, EAN: ***; Aufschrift auf der Packung: EE, Sorgfältig verarbeitet für: FF, Adresse 4, **** X)

Zur Angabe der Nennfüllmengendeklaration wurde eine unzulässige Maßeinheit und zwar „gr“ verwendet.

Fertigpackungen dürfen gemäß § 26 Abs 1 MEG gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.

Die gesetzlichen Maßeinheiten sind gemäß § 1 Abs 2 MEG mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben. Basiseinheit und deren Zeichen ist gemäß § 2 Abs 1 MEG für die Masse das Kilogramm (kg). Die Namen und Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden gemäß § 3 Abs 5 MEG durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g“ gebildet.

Nach § 11 Abs 1 Z 1 FPVO haben Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar die Angabe der Nennfüllmenge (Nenngewicht und Nennvolumen) zu tragen, ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter der Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG.

Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs 1 iVm § 26 Abs 1 iVm§ 1 Abs 2, § 2 Abs 1 und § 3 Maß- und Eichgesetz-MEG, BGBl Nr 152/1950,BGBl I Nr 203/2022 iVm § 11 Abs 1 Z 1 Fertigpackungsordnung-FPVO 1993, BGBlNr 867/1993, idF BGBl II NR 115/2009, dar.

Wegen der Verwaltungsübertretung wird über den Beschwerdeführer folgende Strafe verhängt: Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden und 30 Minuten) gemäß § 63 Abs 1 Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, BGBl. I 203/2022.

Ferner hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu bezahlen.

5.Der Beschwerde im gegenständlichen Straferkenntnis wird zu Spruchpunkt 2. der Einstellung Folge gegeben, der diesbezügliche Spruch im Straferkenntnis behoben und wird dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zu Last gelegt

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener der DD mit Sitz in **** Y, Adresse 3, zu verantworten, dass diese - wie anlässlich einer in deren Lagerräumlichkeiten der Firma DD, **** Y, Adresse 3, durchgeführten amtlichen Kontrolle am 16.03.2023 festgestellt wurde – als Importeurin iSd § 12 Abs. 1 FPVO folgende Fertigpackungen zum Verkauf vorrätig gehalten und damit iSd § 24 Abs. 3 MEG in Verkehr gebracht, obwohl folgende Verstöße festgestellt wurde, wie folgt

Produkt „Zuckererbsen (250 g, Charge: ***, EAN: ***; Aufschrift auf der Packung: GG)

Zur Angabe der Nennfüllmengendeklaration wurde eine unzulässige Maßeinheit und zwar „gramm“ verwendet.

Fertigpackungen dürfen gemäß § 26 Abs 1 MEG gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.

Die gesetzlichen Maßeinheiten sind gemäß § 1 Abs 2 MEG mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben. Basiseinheit und deren Zeichen ist gemäß § 2 Abs 1 MEG für die Masse das Kilogramm (kg). Die Namen und Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden gemäß § 3 Abs 5 MEG durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g“ gebildet.

Nach § 11 Abs 1 Z 1 FPVO haben Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar die Angabe der Nennfüllmenge (Nenngewicht und Nennvolumen) zu tragen, ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter der Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG.

Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs 1 iVm § 26 Abs 1 iVm § 1 Abs 2, § 2 Abs 1 und § 3 MEG, BGBl Nr 152/1950, BGBl I Nr 203/2022, iVm § 11 Abs 1 Z 1 iVm § 10 Abs 1 FPVO 1993, BGBl Nr 867/1993, idF BGBl II Nr 115/2009, dar.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über den Beschwerdeführer folgende Strafe verhängt: Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden und 30 Minuten) gemäß § 63 Abs 1 Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, BGBl. I 203/2022.

Ferner hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu bezahlen.

6.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fertigpackung Nennfüllmenge
MEG 1950 §3 Abs5 MEG 1950 §3 Abs5 MEG 1950 §3 Abs5 MEG 1950 §3 Abs5 MEG 1950 §26 MEG 1950 §63 FertigpackungsV 1993 §11
95/02 Maßrecht Eichrecht 82/05 Lebensmittelrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/35/0864-3  vom 12.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde der AA, FN ***, Adresse 1, **** Itter, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.2.2025, Zl. ***, betreffend ein Verfahren nach der GewO 1994 im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Gewerbes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass dessen erster Absatz sowie dessen Spruch wie folgt zu lauten hat

„Die AA, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Firmenbuchnummer ***, mit Sitz in **** Itter, Adresse 1, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Z mit Eingabe vom 24.01.2025 das Gewerbe ‚Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation‘ angemeldet und CC, geboren am XX.XX.XXXX, als gewerberechtlichen Geschäftsführer für dieses Gewerbe namhaft gemacht. Über dieses Anbringen ergeht folgender

Die Bezirkshauptmannschaft Z als Gewerbebehörde I. Instanz nach §§ 333 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß § 18 GewO 1994 iVm § 1 Abs 1 Z 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung fest, dass CC die Befähigung zur Ausübung des eingangs angeführten Gewerbes besitzt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieses von der AA angemeldeten Gewerbes am Standort **** Itter, Adresse 1, liegen vor.“

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

GewerbeanmeldungUnternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisationgewerberechtlicher GeschäftsführerZugangsvoraussetzungenBefähigungsnachweisindividuelle Befähigung fachliche Qualifikationfachliche Tätigkeit
GewO 1994 §9 Abs1 GewO 1994 §18 Abs1 GewO 1994 §18 Abs3 GewO 1994 §19 GewO 1994 §39 Abs1 GewO 1994 §39 Abs2 GewO 1994 §94 Z74 GewO 1994 §136 Abs3 GewO 1994 §339 GewO 1994 §340 UnternehmensberatungsV 2003 §1 Abs1 Z2 UnternehmensberatungsV 2003 §1 Abs2
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-041/046/11846/2024  vom 08.05.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. SCHMIED über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 12.07.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 27.3.2025

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020.“

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 380,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

III. Der Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG wird insofern erweitert, als er auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren umfasst.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Straferkenntnis Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Ausländerbeschäftigung Beschäftigungsbewilligung Beschäftigung
AuslBG §3 Abs1 AuslBG §28 Abs1 Z1 lita AuslBG §28 Abs7 ASVG §111 Abs2
60/04 Arbeitsrecht allgemein 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-041/046/11847/2024  vom 08.05.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. SCHMIED über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 12.07.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 27.3.2025

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm lautet: „§ 111 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020, in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016“ und die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 111 Abs. 2 erster Strafsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 154,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

III. Der Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG wird insofern erweitert, als er auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren umfasst.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Straferkenntnis Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Anmeldeverpflichtung Meldepflicht Dienstverhältnis Pflichtversicherung
ASVG §111 Abs1 Z1 ASVG §111 Abs2 ASVG §33 Abs1 ASVG §33 Abs2
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-041/046/2948/2025  vom 07.05.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. SCHMIED über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch die Rechtsanwalts GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk, vom 22.01.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 15.4.2025

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Straferkenntnis Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Ausländerbeschäftigung Anwendungsbereich Territorialitätsprinzip Tatzeitraum Auslandsaufenthalt Aufhebung Einstellung
AuslBG §1 Abs1 AuslBG §3 Abs1 AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
60/04 Arbeitsrecht allgemein 62 Arbeitsmarktverwaltung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/0791-2  vom 05.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.01.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 44,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/25/0728-5  vom 02.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, vom 14.03.2025 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.02.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 500,00 herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird aufgehoben.

2.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 50,00 neu festgesetzt.

3.Spruchberichtigung

Der Tatort hat richtig zu lauten: **** W, Adresse 3.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unterlagen nicht vollständig bereitgehalten
LSD-BG §21 Abs3 LSD-BG §26 Abs2
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/34/0850-26  vom 11.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.2.2025, Zl ***, betreffend Untersagung nach dem Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.6.2025

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat

„AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, wird gemäß § 4 Abs 8 erster Satz des Gesetzes vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 76/2024, als Veranlasser einer wesentlichen Änderung des Campingplatzes mit der Bezeichnung „Camping CC“ in **** Z, Adresse 3, auf dem Gst-Nr ***1 in EZ ***1 GB ***** Z, die Fortsetzung des Betriebs von insgesamt fünf Mobilheimen untersagt. Dabei handelt es sich um drei sogenannte Wohnfässer und zwei sogenannte Woodlodges, deren Lage in der untenstehenden Abbildung rot umrandet dargestellt ist. Die Vermietung und Nutzung dieser Mobilheime stellt eine Änderung im Betrieb des Campingplatzes dar, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 Tiroler Campinggesetz 2001 haben kann, insbesondere hinsichtlich sanitärer und hygienischer Bedingungen, der Ver- und Entsorgungseinrichtungen, des Brandschutzes sowie des Schutzes von Leben und Gesundheit.“

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250611_LVwG_2025_34_0850_26_00/image001.jpg

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Campingplatz wesentliche Änderung Ausführen eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne Anzeige Änderung im Betrieb Untersagung der Fortsetzung des Betriebs
CampingG Tir 2001 §2 CampingG Tir 2001 §4 CampingG Tir 2001 §5 CampingG Tir 2001 §17
L57507 Camping Mobilheim Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-413/002-2025  vom 23.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 27.1.2025, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Lenkberechtigung Entziehung gesundheitliche Eignung Verkehrsanpassung
FSG 1997 §3 Abs1 Z3 FSG 1997 §24 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1536/002-2024  vom 22.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in Liqu., vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26. Juni 2024, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Verfahrensrecht Vertretung
BauO NÖ 2014 §34 Abs2 RAO 1945 §8 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-457/001-2025  vom 20.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 02. April 2025, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, beschlossen

1.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 02. April 2025, ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zurückverwiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht gewässerpolizeilicher Auftrag Verfahrensrecht Zurückverweisung Ermittlungspflicht
WRG 1959 §138 VwGVG 2014 §28 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1614/001-2024  vom 19.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A OG, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13. November 2024, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die zur Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Gewerbliches Berufsrecht Personenbeförderungsgewerbe Taxi gewerberechtlicher Geschäftsführer persönliche Voraussetzungen Betätigungsumfang
GewO 1994 §39
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-520/001-2025  vom 19.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15. April 2025, Zl. ***, betreffend Abänderung des Bescheides vom 11. April 2025 durch Anordnung einer Nachschulung, Zl. ebenfalls ***, zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht begleitende Maßnahmen Verfahrensrecht Bescheid Abänderung
FSG 1997 §4 FSG 1997 §24 AVG 1991 §68 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-545/001-2025  vom 19.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des B gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 26. März 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages zu Recht

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Auskunftsrecht Umweltinformationen Auskunftsbegehren Verfahrensrecht Devolutionsantrag Anbringen Zurückweisung Unzuständigkeit
AVG 1991 §6 AVG 1991 §73 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1509/002-2024  vom 18.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07.11.2024, ***, betreffend die Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung von Auflagen nach dem Führerscheingesetz (FSG) unter gleichzeitiger Verfügung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit den Maßgaben bestätigt, dass im Ausspruch die Wortfolge „bis zum 15.10.2025“ ersetzt wird durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des 15. Oktober 2025“ und nach den Wortfolgen „MCV, CDT, GGT, GOT, GPT alle 3 Monate“ folgende Termine angeführt werden „15.07.2025 und 15.10.2025“. Die Befunde sind der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Fachgebiet Verkehr, fristgerecht vorzulegen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Lenkberechtigung Befristung Auflagen Alkohol
FSG 1997 §24 Abs4
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-M-28/001-2024  vom 16.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Richtlinienbeschwerde des A in ***, ***, gegen das Verhalten von „B, PI *** im Zuge einer Vorgangsweise einer Amtshandlung vom 23.04.2024“ (zuständige Dienstaufsichtsbehörde: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Richtlinienbeschwerde Verfahrensrecht Beschwerdebegehren Verbesserungsauftrag Zurückweisung
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1255/001-2024  vom 15.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Handelsgesellschaft m.b.H. in ***, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid des (nunmehr durch die D Rechtsanwalts GmbH vertretenen) Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15. März 2024, Zl. ***, aufgrund eines Vorlageantrags nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juni 2024, Zl. ***, durch den Stadtrat der Stadtgemeinde *** betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 an E auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. Juni 2024, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass deren Spruch wie folgt zu lauten hat

„Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07.03.2022, GZ: ***, ersatzlos aufgehoben.“

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht Baubewilligung Antrag Verfahrensrecht Unzuständigkeit
AVG 1991 §66 Abs4
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-513/001-2025  vom 15.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über den Antrag von A, B und C, alle vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25.03.2025, GZ. ***, den

BESCHLUSS

1.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Finanzrecht Aufschließungsabgabe Verfahrensrecht Antrag aufschiebende Wirkung Unzulässigkeit
BAO §2a BAO §254
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-101/092/4925/2025  vom 15.05.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des Dr. A. B., Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien vom 21.1.2025, Zl. ..., betreffend Sonderpauschalvergütung gemäß der Rechtsanwaltsordnung (RAO)

zu Recht

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Rechtsanwalt Verfahrenshilfeverteidiger Verfahrenshelfer Sonderpauschalvergütung angemessene Vergütung Vergütungsanspruch Substitut Schwellenwerte Voraussetzung Abweisung
RAO §16 Abs4
27/01 Rechtsanwälte
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-888/001-2025  vom 14.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 6. März 2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde, zu Recht

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides anzuführen ist: „§ 33 Abs. 2 bis Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gewerberecht Verwaltungsstrafe Verfahrensrecht Wiedereinsetzung
VwGVG 2014 §33 GewO 1994 §366 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1127/001-2023, LVwG-AV-1128/001-2023  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 27. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung eines Kostenersatzes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und vom 28. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung eines Kostenersatzes nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 27. Dezember 2022, Zl. ***, dahingehend abgeändert wird, dass der Kostenersatz € 37.101,90 statt € 37.173,63 beträgt und die Wortfolge „mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 01.01.2016, ***, ***, ***, ***, ***,“ durch die Wortfolge: „mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.10.2015, ***, 20.04.2016, ***, 12.04.2017, ***, 19.04.2018, ***, und 10.04.2019, ***,“ ersetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.Die Revision ist nicht zulässig.

Sozialrecht Leistungen der Sozialhilfe Mindestsicherung Kostenersatz Erbe Verjährung
MSG NÖ 2010 §26 Abs1 Z3 MSG NÖ 2010 §28 Abs1 SHG AusführungsG NÖ 2020 §32 Abs3
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2617/001-2024, LVwG-S-2616/001-2024  vom 12.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerden des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05.06.2024, Zl. ***, sowie vom 05.06.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerden werden gemäß § 7 Abs 4 Z 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Verwaltungsstrafe Verfahrensrecht elektronische Zustellung Verständigung
ZustG §35
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1983/004-2023  vom 08.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde 1. der Republik Österreich, sowie 2. der A Gesellschaft mbH, beide vertreten durch die Finanzprokuratur, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. März 2023, *** und ***, betreffend schifffahrtsrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt

I.Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert

1.Wasserrechtliche und schifffahrtsrechtliche Bewilligung werden für das (gegenüber dem mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Projekt) dahingehend abgeänderte Vorhaben erteilt, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht beansprucht wird und anstelle der über dieses Grundstück geplanten gewesenen „landseitigen“ Stromversorgung eine solche mittels Akkumulatoren und Photovoltaik-Ladeelementen zur „Nachtbezeichnung“ der Anlage gemäß § 3.23 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung erfolgt (die modifizierten Projektsunterlagen, erstellt von B, Zl. *** in der Fassung vom 09.04.2025, bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung).

2.Sowohl die wasserrechtliche als auch die schifffahrtsrechtliche Bewilligung werden befristet bis zum 30. April 2035 erteilt.

3.Folgende Baufristen nach § 51 Abs. 1 SchFG und § 112 Abs. 1 WRG 1959 werden festgelegt: - spätester Baubeginn: 01. Jänner 2029-späteste Bauvollendung: 31. Dezember 2029

Im übrigen, insbesondere in Bezug auf die einzuhaltenden Auflagen, bleibt der angefochtene Bescheid unberührt.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Wasserrecht wasserrechtliche Bewilligung schifffahrtsrechtliche Bewilligung Befristung Steganlage
WRG 1959 §38 SchiffahrtsG 1997 §47
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2123/001-2024  vom 08.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 5. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht

1.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. stattgegeben, dieser aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden) auf den Betrag von € 730,- (Ersatzfreiheitsstrafe 112 Stunden) herabgesetzt wird.

Sozialversicherungsrecht Verwaltungsstrafe zwischenstaatliche Sozialversicherung A1-Formular Bindungswirkung Anmeldung Schutzzweck
ASVG §33 Abs1 ASVG §111 Abs1 Z1 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs2
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1103/001-2024  vom 07.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, p.A. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Kraftfahrrecht Zulassungsevidenz Auskunftsbegehren rechtliches Interesse Pressefreiheit
KFG 1967 §47 Abs2a
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/S3/0595-10  vom 28.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Mit Schriftsatz vom 13.03.2025, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 13.03.2025, per Web-ERV um 12.03.44 Uhr, hat die Firma AA, Adresse 1, **** Z (im weiteren kurz Antragstellerin genannt), vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, die Nachprüfung der von der Stadt X, Adresse 3, **** X und der CC, Adresse 4, **** X, vertreten durch die vergebende Stelle: Magistratsabteilung III, Tiefbau, Adresse 3, **** X, wiederum vertreten durch die Magistratsabteilung I, Amt für Präsidialangelegenheiten, diese, vertreten durch den Referenten DD, Adresse 3, **** X(im weiteren kurz Auftraggeberin genannt), vorgenommenen Entscheidung vom 04.03.2025, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, betreffend das Vergabeverfahren: „Straßenmarkierungsarbeiten samt Nebenarbeiten im Stadtgebiet der Stadt X im Zeitraum 2025-2028 GZ: ***“, beantragt und gleichzeitig einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Der Senat 3 des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erkennt unter Vorsitz von Herrn Dr. Rosenkranz, Frau Mag.a Weißgatterer als Berichterstatterin und Herrn Mag. Hengl als weiteres Mitglied, gemäß § 3 Abs 2 TVNG 2018, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Entscheidung der Auftraggeberin vom 04.03.2025, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung im Vergabeverfahren: „Straßenmarkierungsarbeiten samt Nebenarbeiten im Stadtgebiet der Stadt X im Zeitraum 2025-2028 GZ: ***“, abgeschlossen werden soll, wird für nichtig erklärt.

2.Die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 18.03.2025, Zl *** wird aufgehoben.

3.Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin die von dieser entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von Euro gesamt Euro 4.500,00 (davon Euro 3.000,00 für den Nachprüfungsantrag und Euro 1.500,00 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) binnen 14 Tagen zuhanden der ausgewiesenen Rechtsvertreter der Antragstellerin zu bezahlen.

4.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Rahmenvereinbarung Unvollständiges Angebot
BVerG 2018 §39 BVerG 2018 §135 BVerG 2018 §141 BVerG 2018 §141 BVerG 2018 §137
97 Öffentliches Auftragswesen
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/3003-18  vom 26.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der türkischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.09.2024, Zl ***, mit dem ein bereits abgeschlossenes Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß § 69 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wiederaufgenommen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Arbeitsunfall Rauchfangkehrarbeiten
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16 AM-VO §34 Abs2 Z3
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/47/0009-10  vom 21.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin und BB, Adresse 1, **** Z, diese wiederum vertreten durch CC, DD und EE, im Vertretungsfalle FF, allesamt MitarbeiterInnen des Vereins zur Förderung des DOWAS, ***, Adresse 2**** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin folgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt

Gemäß §§ 5 und 9 TSMG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idF LGBl Nr 87/2023, für den Zeitraum 21.10.2024 – 31.10.2024 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 158,57. Die Leistung wird auf das Konto ***, ***, von AA, angewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Richtsatzüberschreitung Bedarfsgemeinschaft
MSG Tir 2010 §2 Abs4 MSG Tir 2010 §5 MSG Tir 2010 §9 MSG Tir 2010 §18 Abs3
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1504/001-2024  vom 16.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12.11.2024, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.04.2025 zu Recht erkannt

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenverbot Bedrohung aggressives Verhalten
WaffG 1996 §12 Abs1
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/34/1037-13  vom 15.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.3.2025, ***, betreffend Übertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Abwasserbeseitigungsanlage mechanische Reinigung biologische Reinigung Stand der Technik Bewilligungspflicht Subsidiarität der einzelnen Absätze des § 137 WRG
WRG 1959 §32 WRG 1959 §33b WRG 1959 §33g WRG 1959 §137 Abs2 Z5 WRG 1959 §137 Abs4 AAEV 1996 §1 Abs3 Z1 VStG §45 Abs1 Z2 1. Fall
81/01 Wasserrechtsgesetz 40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-139/001-2025  vom 15.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. Jänner 2025, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes nach dem Waffengesetz (WaffG)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Ordnungsrecht Waffenrecht Waffenverbot Antrag Aufhebung Gefährdungsprognose
WaffG 1996 §12 Abs7
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1121/001-2024  vom 09.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde ***, nunmehr vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, vom 20. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Behebung von Baugebrechen nach § 34 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), den

BESCHLUSS

1.Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baupolizeilicher Auftrag Verfahrensrecht Prozessvoraussetzung Rechtsschutzinteresse Gegenstandslosigkeit
BauO NÖ 2014 §34 VwGG §33 Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-108/001-2024  vom 07.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des A und 2. der B, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 12. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend Änderung einer Betriebsanlage des Genehmigungswerbers C, nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht

1. Die Beschwerden werden, soweit sie sich auf die Wahl des vereinfachten Verfahrens beziehen, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gewerberecht Betriebsanlage Änderung vereinfachtes Genehmigungsverfahren Nachbar Parteistellung
GewO 1994 §359b Abs1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1180/003-2024  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Schnabl aus Anlass der Beschwerde des Herrn A, ***, *** (USA), vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, **, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 13.12.2023, GZ. ***, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 28.06.2023, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erklärung des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, im Ausmaß einer Fläche von 1.975m² zum Bauplatz gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), abgewiesen wurde, den

BESCHLUSS

I.Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt

-die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 11.11.1993, Top 2, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26.09.1996, GZ. ***, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 08.10.1996 bis 23.10.1996, insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als damit für das Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, die Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ festgelegt wurde.

-die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 11.11.1993, Top 2, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26.09.1996, GZ. ***, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 08.10.1996 bis 23.10.1996, insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als damit für das Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, die Widmungen „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ und „Grünland – Park“ festgelegt wurden.

-in eventu die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 11.11.1993, Top 2, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26.09.1996, GZ. ***, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 08.10.1996 bis 23.10.1996, insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als damit für die Katastralgemeinde *** für Grundstücke, die die bisherige Widmung „Bauland“ aufgewiesen haben, die Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ festgelegt wurde.

-in eventu die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 11.11.1993, Top 2, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26.09.1996, GZ. ***, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 08.10.1996 bis 23.10.1996, insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als damit für die Katastralgemeinde *** für Grundstücke, die die bisherige Widmung „Bauland“ aufgewiesen haben, die Widmungen „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ und „Grünland – Park“ festgelegt wurden.

-in eventu die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 11.11.1993, Top 2, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26.09.1996, GZ. ***, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 08.10.1996 bis 23.10.1996, als gesetzwidrig aufzuheben.

II.Das Beschwerdeverfahren wird nach Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens fortgesetzt werden.

Bau- und Raumordnungsrecht Verordnung Antrag Aufhebung Gesetzwidrigkeit
B-VG Art139
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-111/055/3031/2025  vom 16.05.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. FORSTER über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei in Wien, vom 27. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Stabstelle Recht, vom 24. Jänner 2025, Zl. ..., mit dem ein Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs. 1a der Bauordnung für Wien abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. April 2025 durch Verkündung

zu Recht erkannt

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch vor der Wortfolge „Top Nr. 2“ die Wortfolge „Top Nr. 1,“ ergänzt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Bauordnung Kurzzeitvermietung Ansuchen Ausnahmebewilligung Wohnzone Abweisung
BauO Wr §129 Abs1a
L82009 Bauordnung Wien
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-2001/001-2024  vom 06.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 10.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 12. August 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als

- in der Tatbeschreibung das Zitat „zumindest bis“ durch das Zitat „am“ ersetzt wird, das Zitat „und serviciert“ entfällt sowie das Zitat „Reparatur- und Servicearbeiten“ durch das Zitat „Reparaturarbeiten“ ersetzt wird, und

- die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) auf den Betrag von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) herabgesetzt wird.

Gewerberecht Verwaltungsstrafe unbefugte Gewerbeausübung Nebenrecht
GewO 1994 §32
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1809/002-2024  vom 02.06.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Verordnungsprüfungsantrag

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von Herrn A, aktuell vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Juli 2024, Zl. ***, betreffend die mit Spruchpunkt 2. des genannten Straferkenntnisses erfolgte Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), den

BESCHLUSS

I.Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt

-die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, dem ganzen Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben

in eventu

-die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, für den Bereich der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien, von km 40,700 bis km 42,000 als gesetzwidrig aufzuheben.

II.Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt 2. des genannten Straferkenntnisses wird nach Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens fortgesetzt werden.

Hinweis

Der für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles zuständige Richter hegt dieselben Bedenken, die das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits in zwei weiteren Beschwerdesachen nach der StVO 1960 zur Stellung von Verordnungsprüfungsanträgen beim Verfassungsgerichtshof bewogen haben (siehe die beiden Anfechtungsbeschlüsse vom 7. und 8. Mai 2025, Zlen. LVwG-S-427/002-2025 und LVwG-71/002-2025).

Verkehrsrecht Verordnung Antrag Aufhebung Gesetzwidrigkeit
B-VG Art139
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/26/0210-3, LVwG-2025/26/0211-4  vom 28.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die beiden Beschwerden des AA, vertreten durch RAe BB, CC und DD, Adresse 1, **** Z, gegen die zwei Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom

-16.12.2024, Zahl ***, und

-19.12.2024, Zahl ***

betreffend mehrere Übertretungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 19.12.2024 wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 2. dieser Strafentscheidung behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt wird.

2.Im Übrigen werden die beiden Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

3.Folgerichtig wird der Kostenbeitrag für das Verfahren der belangten Behörde zu Zl *** mit Euro 50,00, neu festgesetzt.

4.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 (Euro 100,00 in Bezug auf die Strafentscheidung zu Zl *** und Euro 300,00 in Bezug auf die Strafentscheidung zu Zl ***) zu leisten.

5.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Strafverfahren Tiroler Wettunternehmergesetz Kennzeichnungspflichten Wettterminals
WettunternehmerG Tir 2019 §17 Abs2 WettunternehmerG Tir 2019 §18 Abs1 WettunternehmerG Tir 2019 §22 WettunternehmerG Tir 2019 §47 Abs1
L70307 Buchmacher Totalisateur Wetten Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/13/1212-2  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch ihre gewählte Erwachsenenvertreterin BB, **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.04.2024, GZ ***, betreffend eines Antrages auf Gewährung der Maßnahme Tagestruktur bei der Lebenshilfe Tirol GmbH nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG) zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der in Spruchpunkt 2 festgesetzte Kostenbeitrag (aus Pflegegeld pro Monat € 60,00 bzw. € 2,73 pro Arbeitstag) aufgehoben wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Keine rückwirkende Vorschreibung der Beitragspflicht
TeilhabeG Tir 2018 §25
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/17/3069-2  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 17.10.2024, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Antragszurückziehung Antragsbedürftiger Verwaltungsakt Baubewilligung
AVG §13 Abs7 VwGVG 2014 §27
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/19/0911-6  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol (I.) fasst und (II.) erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die gemeinsame Beschwerde des AA(Bf 1), geboren am XX.XX.XXXX, der BB(Bf 2), geboren am XX.XX.XXXX, sowie deren minderjährige Kinder CC (Bf 3), geb XX.XX.XXXX, DD (Bf 4), geb XX.XX.XXXX, und EE (Bf 5), geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, alle vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch FF, Mitarbeiterin des Vereins GG, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.02.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

I. den Beschluss

1.Die Beschwerde der minderjährigen Kinder CC(Bf 3), DD(Bf 4) und EE(Bf 5) wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht

1.Der Beschwerde des AA (Bf 1) und der BB (Bf 2) wird Folge gegeben und die angefochtene „Auflage“ „Sparsamer Umgang mit Eigenmittel – Verkauf KFZ ***“ samt Überschrift wird zur Gänze ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Sparsamer Umgang Auflage Verpflichtung zum Verkauf eines Kraftfahrzeuges Bedarfsgemeinschaft
MSG Tir 2010 §19 Abs1 litb
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/24/1199-1  vom 27.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni, über die Beschwerde des AA, wohnhaft in BB, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Y vom 14.04.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (EFS 18 Stunden) auf Euro 120,00 (EFS 10 Stunden) herabgesetzt wird.

2.Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 12,00 neu bestimmt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

einfuhrpflichtige Nichtunionsware Herabsetzung
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3
82/04 Apotheken Arzneimittel
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/2748-6  vom 26.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Säumnisbeschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, in einer Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht

1.Die Säumnisbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Säumnis Kein überwiegendes Verschulden der Behörde
VwGVG 2014 §8
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/19/2366-4  vom 23.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch BB, Mitarbeiterin des CC, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin, Frau AA, gemäß §§ 5 und 9 TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum von 16.07.2024 bis 31.07.2024 in der Höhe von 8,68 Euro und für den Zeitraum August und September 2024 monatlich in der Höhe von 16,82 Euro zuerkannt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Lebensgefährte Einkommen Bedarfsgemeinschaft
MSG Tir 2010 §18 Abs2 MSG Tir 2010 §18 Abs3
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/29/0967-8  vom 23.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, der BB, des CC und des DD, alle vertreten durch Rechtsanwalt EE, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.03.2025, Zl ***, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2022, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

erkannt

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wiederherstellung des vorigen Zustandes Duldungsverpflichtung zur Fremdgrundinanspruchnahme
BauO Tir 2022 §43
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/45/0157-10  vom 23.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.12.2024, Zl ***, betreffend die Vorschreibung einer Erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Erkennungsdienstliche Behandlung Verhältnismäßigkeit
SPG 1991 §65 Abs1
41/01 Sicherheitsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/1114-1  vom 22.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.03.2022, Zl ***, wegen Zurückweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG 1950

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zurückweisung
AVG §13 Abs3
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/2740-1  vom 22.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats X vom 23.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die weitere Benützung gemäß dem Bescheid des Stadtmagistrats X vom 23.09.2024, ***, mit sofortiger Wirkung untersagt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Adressat einer Benützungsuntersagung
BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/51/3133-10  vom 22.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX in Z, staatenlos (Palästina/Konventionsflüchtling), vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kein hinreichend gesicherter Lebensunterhalt
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 StbG 1985 §10 Abs5 StbG 1985 §10 Abs1b StbG 1985 §12 Abs1 Z3
41/02 Staatsbürgerschaft
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/0506-5  vom 22.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 29.1.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG 1996), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abweisung Entzug der Waffenbesitzkarte
WaffG 1996 §8 Abs3 Z5
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/51/0645-7, LVwG-2025/51/0672-7  vom 22.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.02.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) und des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gewässergefährdung Abfallbesitzer In dubio pro reo
WRG 1959 §31 Abs1 AWG 2002 §15 Abs5 NatSchG Tir 2005 §7 Abs2 lita Z1 VStG §45 Abs1 Z1 VStG §45 Abs1 Z2
81/01 Wasserrechtsgesetz 83 Naturschutz Umweltschutz L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-2034/008-2023  vom 20.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Aufhebung seines Beschlusses vom 12. Dezember 2023, Zl. LVwG-AV-2034/001-2023 und LVwG-AV-2024/002-2023, durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Dezember 2024, ***, durch seinen Grundverkehrssenat 1 unter dem Vorsitz des Richters HR Mag. Wimmer im Beisein der Richterin HR Mag. Clodi als Berichterstatterin und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Dr. Jilch und Schlegel über die Beschwerde des A, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha vom 23.03.2023, ***, mit welchem aufgrund des Antrages des B, geb. ***, ***, ***, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 06.10.2022, BRZ.:*** des Notariats C, abgeschlossen zwischen D, geb. ***, ***, ***, als Verkäufer einerseits und B, geb. *** als Käufer andererseits, betreffend die Grundstücke Nrn. .***, .***, *** und ***, alle KG ***, im Ausmaß von 18.287 m² erteilt

worden ist, nach Beschlussfassung gemäß § 14 Abs. 6 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (LVGG) in der geltenden Fassung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 und Abs.2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Landwirtschaft und Natur Grundverkehr grundverkehrsbehördliche Genehmigung Kaufgeschäft Interessentenstellung Eintrittsmöglichkeit
GVG NÖ 2007 §3 Z4 GVG NÖ 2007 §4 Abs1 GVG NÖ 2007 §6 GVG NÖ 2007 §11
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/0530-1  vom 19.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.01.2022, Zl ***, wegen Vergütungsanspruch nach dem EpiG

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Vergütung für Verdienstentgang Covid-19
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/12/0423-5  vom 16.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.01.2025, Zl ***, wegen 1. einer Übertretung des § 7 VStG in Verbindung mit § 1 Abs 3 Führerscheingesetz und 2. einer Übertretung des § 7 VStG in Verbindung mit § 36 lit a KFG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird zu beiden Spruchpunkten behoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zu beiden Spruchpunkten eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beitragstäter Beihilfe Vorsatz
VStG §7 FSG 1997 §1 Abs3
40/01 Verwaltungsverfahren 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/47/0137-17  vom 14.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, StA Türkei, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.09.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

„Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ Art 8 EMRK Prüfung Öffentliches Interesse (Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit)
NAG 2005 §41a NAG 2005 §11 Abs2 Z3 NAG 2005 §11 Abs2 Z4 NAG 2005 §11 Abs4
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/2/0792-1  vom 14.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

I.: 1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 66,00, zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.: Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über den Antrag der Frau AA vom 20.02.2024 auf „das elektronische Originaldokument auf folgende Mailadresse: ***@hotmail.com, einlangend bis 26.02.2024, zu senden“ den

Beschluss

1.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/30/2634-18  vom 14.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der türkischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.09.2024, Zl ***, mit dem ein bereits abgeschlossenes Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß § 69 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wiederaufgenommen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Übernahme Aufenthaltstitel
AVG §69 Abs1 Z1 NAG 2005 §47
40/01 Verwaltungsverfahren 41/02 Passrecht Fremdenrecht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-477/001-2025  vom 09.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 05.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 26. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Verkehrsrecht Straßenverkehr Verwaltungsstrafe Zuständigkeit Straße verkehrsfremde Zwecke Versammlung Auflösung
StVO 1960 §82 Abs1 StVO 1960 §99 Abs3 litd VersammlungsG 1953 §14
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-130/001-2025  vom 08.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Maier als Einzelrichterin über den mit Beschwerde vom 24. Jänner 2025 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 2024, Zl. *** gestellten Antrag des A in ***, *** sowie des B in ***, ***, auf vorläufigen Rechtsschutz den

BESCHLUSS

1.Den unter Punkt IV.4, IV.5 und IV.6 der Beschwerde angeführten Anträgen wird keine Folge gegeben.

2.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Landwirtschaft und Natur Verfahrensrecht Unionsrecht Antrag vorläufiger Rechtsschutz einstweilige Anordnung
31992L0043 FFH-RL Art16 VwGVG 2014 §13
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-743/001-2025  vom 06.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 03.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 500,00 zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Umweltrecht Abfallwirtschaft Verwaltungsstrafe Behandlungsauftrag gefährlicher Abfall Verpflichteter
AWG 2002 §15 Abs5b AWG 2002 §73 AWG 2002 §79 Abs2 Z21
Landesverwaltungsgericht Wien: VGW-151/016/330/2025  vom 09.05.2025
Landesverwaltungsgericht Wien

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.06.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des A. B., geb. am ...2002, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 2.1.2025 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 4.12.2024, Zl. ..., mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.8.2024 auf Feststellung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV zurückgewiesen wurde

zu Recht

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Aufenthaltsrecht Feststellung Zurückweisung Unionsrecht bescheidmäßige Erledigung
AEUV Art20
12010E020 AEUV Art20
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-1095/004-2024  vom 07.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 02.06.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin betreffend den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.04.2025, Zlen. LVwG-S-1095/002-2024 und LVwG-S-1095/003-2024, den

BESCHLUSS

1.Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.04.2025 zu den Zlen. LVwG-S-1095/002-2024 und LVwG-S-1095/003-2024 in seinem Spruchpunkt 3. betreffend den Ausspruch über die Festsetzung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit berichtigt, als der Ausdruck „€ 88,-“ auf „€ 60,-“ geändert wird.

2.Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verfahrensrecht Schulrecht Berichtigungsbeschluss
VwGVG 2014 §17 AVG 1991 §62 Abs4
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-M-39/001-2024  vom 20.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen ein am 13. Juni 2024 ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Mödling), nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 18. Februar 2025, zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 35 VwGVG innerhalb von zwei Wochen Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 zu ersetzen.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Maßnahmenbeschwerde Betretungsverbot Annäherungsverbot Dokumentation
B-VG Art130 Abs1 Z2 SPG 1991 §38a Abs6
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-721/001-2024  vom 07.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 18.03.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbeschreibung im Spruch wie folgt zu lauten hat

„Tatbeschreibung

Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit Verantwortliche der Firma B GmbH in ***, ***, zu verantworten, dass das genannte Unternehmen als DienstgeberIn C, geb. ***, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, bereits am 07.03.203 und am 08.03.2023 Filiale in ***, *** beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse in ***, *** zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Das genannte Unternehmen wäre als DienstgeberIn verpflichtet gewesen, die Beschäftigte vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 10.03.2023 um 11:03 Uhr und damit nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt erstattet:“

2.Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens idHv 146,-- Euro zu leisten.

3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Sozialversicherungsrecht Verwaltungsstrafe Dienstnehmer Pflichtversicherung Probearbeitsverhältnis Verschulden
ASVG §33 Abs1 ASVG §111 Abs1 Z1
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-AV-1149/001-2024  vom 06.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 02. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29. April 2025 zu Recht

1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit stattgeben, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung den Betrag von EUR 8.685,24 binnen vier Wochen auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu überweisen oder bei dieser Behörde einzuzahlen.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Bau- und Raumordnungsrecht baubehördlicher Auftrag Verfahrensrecht Ersatzvornahme Vorauszahlung
VVG 1991 §4
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/47/0008-10  vom 21.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2024, Zl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Richtsatzüberschreitung Bedarfsgemeinschaft besonderer Härtefall Finanzierungsbeitrag
MSG Tir 2010 §2 Abs4 MSG Tir 2010 §5 MSG Tir 2010 §9 MSG Tir 2010 §14 Abs3 litd MSG Tir 2010 §18 Abs3
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/24/3041-12  vom 20.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Waffenpass Ladendetektiv
WaffG 1996 §21
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/1257-8, LVwG-2024/29/1258-9  vom 20.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen

1.den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC und DD (LVwG-2024/29/1257) und

2.den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 an den Tourismusverband CC und DD (LVwG-2024/29/1258)

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC und DD wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC und DD endgültig festgesetzt wird wie folgt

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

VI Bildungsdienstleister

Promillesatz

Beitrag

Fonds

1,2

Verband

10,0

Gesamt

11,2

2.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 an den Tourismusverband CC und DD wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 an den Tourismusverband CC und DD endgültig festgesetzt wird wie folgt

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

IV Bildungsdienstleister

067 Betriebsberater und Unternehmensberater

707 Werbe- und Ankündigungsunternehmer, Werbeagenturen

Promillesatz

Beitrag

Fonds

1,2

Verband

10,0

Gesamt

11,2

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bildungsdienstleister Mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus
TourismusG Tir 2006 §2 TourismusG Tir 2006 §31 Abs2
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol L34007 Abgabenordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/39/1979-9  vom 20.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.06.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist der Benützungsuntersagung mit sofortiger Wirkung aufgetragen wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

fehlende Benützungsbewilligung Benützungsuntersagung
BauO Tir 2022 §46 Abs6 lite BauO Tir 2022 §46 Abs6 litg ROG Tir 2022 §13 Abs1 litb
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/12/2928-6  vom 20.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.10.2024, ***, im Zusammenhang mit einer Übertretung nach dem Versammlungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Keine führende Rolle Veranstalterin
VersammlungsG 1953 §2 Abs1
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/1603-1  vom 19.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2024, Zl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/48/2143-12  vom 19.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Z vom 17.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2024 und 04.02.2025

zu Recht

1.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt I b des angefochtenen Bescheids stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, als in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids die Wortfolge „und die weitere Nutzung der Holzterrasse auf der Holzlege (Gst. **1, KG ***** Y) zwischen dem Stöcklgebäude und dem Hauptgebäude zu Aufenthaltszwecken“ ersatzlos entfällt.

2.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bauauftrag Baukonsens Auslegung von Bauanzeige und Plänen
BauO Tir 2022 §46 Abs1 BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/25/1159-1  vom 15.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Adresse 1, D-***** Z, vom 06.05.2025, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Y vom 16.04.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Parken ohne Parkschein
ParkabgabeG Tir 2006 §14 Abs1 lita ParkabgabeG Tir 2006 §8 Abs1
L37067 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/37/0307-10, LVwG-2025/37/0309-10  vom 15.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt X (= belangte Behörde) vom 30.12.2024, Zl ***, und vom 15.01.2025, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Landes-Polizeigesetz, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt X vom 30.12.2024, Zl ***, und vom 15.01.2025, Zl ***, werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

es bei der jeweiligen Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG)

„§ 8 Abs 1 lit d LPolizeiG, LGBl Nr 60/1976 idF LGBl Nr 5/2020“

zu lauten hat.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von insgesamt Euro 20,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Landwirtschaftliche Kulturen Geschlossene Ortschaft Leinenzwang
LPolG Tir 1976 §6a Abs2a LPolG Tir 1976 §8 Abs1 litd VStG §5 VStG §19 VStG §21 VStG §45 VwGVG 2014 §47 VwGVG 2014 §50 VwGVG 2014 §52
L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Tirol 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/19/3298-12  vom 14.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 24.10.2022, Zl ***, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Rückersatz Kostenersatz Prinzip der Zuflussbetrachtung
MSG Tir 2010 §20 MSG Tir 2010 §22
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/2649-14  vom 14.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.07.2024, ***, betreffend Festsetzung der Wasseranschlussgebühr, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde gegen wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner in der Beschwerdesache der der CC, Adresse 3, **** Y, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.07.2024, ***, betreffend Festsetzung der Wasseranschlussgebühr, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, nachstehenden

Beschluss

1.Der Vorlageantrag der CC wird als gegenstandslos erklärt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wasseranschlussgebühr auch für Sakralbauten Kirchliche Rechtssubjekte Anschlusszwang
FAG 2017 §17 Abs3 Z4
30/02 Finanzausgleich L37297 Wasserabgabe Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/39/2802-3  vom 09.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.

Oberflächenentwässerung Recycling Neue Auflagen Bedingter Polizeibefehl
BauO Tir 2022 §46 Abs1
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Burgenland: E B07/10/2024.001/008  vom 15.05.2025
Landesverwaltungsgericht Burgenland

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, ***, ***, vom 03.10.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.09.2024, Zahl: ***, in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

zu Recht

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Gewerberecht; Betriebsanlage; Gastgewerbebetriebsanlage Fettabscheideanlage Fettabscheider; § 79c Abs. 1 enthält zwei Tatbestände in denen die Behörde vorgeschriebene Auflagen abzuändern hat wenn die Auflage zum Schutz des nach § 74 Abs. 2 zu wahrenden Interesses nicht mehr erforderlich ist oder für den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastende Auflagen eines ausreichenden Interessenschutz gewährleisten; keine Verhältnismäßigkeitsprüfung
GewO 1994 §79c Abs1 GewO 1994 §74 Abs2 Z5
50/01 Gewerbeordnung
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0744-6  vom 05.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisters der Stadt Z vom 02.12.2024, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verspätung Verspätungsantrag Covid-19
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/20/3020-7  vom 12.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid der Präsidentin des Tiroler Landtages vom 28.10.2025, Zl, ***, betreffend Auskunftsersuchen nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz

zu Recht

I. 1.Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. insoweit präzisiert, als die mit Eingaben vom 20.03.2024, 03.07.2024 und 10.08.2024 gestellten Auskunftsersuchen durch die damit transportierten Themenkomplexe wie folgt näher umschrieben werden

-Zuständigkeit von Ausschüssen des Tiroler Landtages bezüglich Diskriminierung und Menschrechtsverletzungen samt damit im Zusammenhang stehender Entschädigungszahlungen (Eingabe vom 20.03.2024)

-Meldungen von Nebentätigkeiten betreffend Abgeordnete zum Tiroler Landtag (Eingabe vom 03.07.2024)

-Aufgaben des Tiroler Landtages und seiner Hilfsorgane (Anfrage vom 10.08.2024)

II. 1.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II.A) des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass der Spruch zu lauten hat, dass die diesbezüglichen Anträge vom 24.04.2024 und 28.09.2024 zurückgewiesen werden.

2.Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchpunktes II.A) insoweit präzisiert, als die mit Eingaben vom 24.04.2024 und 28.09.2024 gestellten Ersuchen durch die damit transportierten Themenkomplexe wie folgt näher umschrieben werden

-Versagung der Berechtigung bezüglich Bild- und Tonaufzeichnungen in Sitzungen des Tiroler Landtages (Eingabe vom 24.04.2024)

-Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (Eingabe vom 28.09.2024)

III. 1.Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II.B) des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchpunktes II.B) insoweit präzisiert, als die mit Eingaben vom 10.08.2024, 13.08.2024 und 16.08.2024 gestellten Auskunftsersuchen durch die damit transportierten Themenkomplexe wie folgt näher umschrieben werden

-Verantwortlichkeit betreffend den Einkauf und die Verteilung des Toilettenpapiers (Eingabe vom 10.08./13.08.2024)

-Fertigungsklausel betreffend Erledigungen der Landtagspräsidentin und der Landesvolksanwältin (Eingabe vom 16.08.2024)

IV. 1.Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II.C) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

2.Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchpunktes II.C) insoweit präzisiert, als das mit Eingabe vom 09.07.2024 gestellte Ersuchen durch die damit transportierten Themenkomplexe wie folgt näher umschrieben wird

-Untersagung von Informations- und Datenweitergabe

-Ersuchen um Weitergabe von Daten

V. 1.Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

2.Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. insoweit präzisiert, als das mit Eingabe vom 03.07.2024 gestellte Auskunftsersuchen durch den damit transportierten Themenkomplex wie folgt näher umschrieben wird

-Meldungen von Nebentätigkeiten betreffend MitarbeiterInnen der Landtagsdirektion des Tiroler Landtages

VI. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 33 Abs 4 BV-G nicht zulässig.

Auskunft Landtagspräsidentin Befangenheit Wissenserklärung Verweis auf Homepage Datenschutz
AuskunftspflichtG Tir 1989 §2 AuskunftspflichtG Tir 1989 §3
L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0780-6  vom 07.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 22.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Abmeldung Feureungsanlage Kehrung
FPolO Tir 1998 §10 Abs3
L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/35/0026-6  vom 19.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, und Herrn BB, Adresse 2, **** Y, beide vertreten durch CC, öffentlicher Notar, Adresse 3, **** X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als DD vom 27.11.2024, ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969 (TLSG 1969), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Landwirtschaftliches Siedlungsverfahren Kaufvertrag Übertragung eines Betriebes Geschlossener Hof Wohngebäude Wirtschaftsgebäude Agrarstrukturverbesserung Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe Nachhaltige Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes Persönliche Beziehung der bäuerlichen Familie zum Betrieb
LSLG Tir 1969 §1 Abs1 LSLG Tir 1969 §1 Abs2 LSLG Tir 1969 §2 Z4 litb LSLG Tir 1969 §5
L66457 Landw Siedlungswesen Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/1150-1  vom 14.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2024, ***, wegen Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend konkretisiert, als es an Stelle von „geb. am XX.XX.XXXX“ zu lauten hat: „geb. am XX.XX.XXXX“

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 66,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/27/2049-1  vom 14.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2024, ***, wegen Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 66,00 zu bezahlen.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Schulpflichtverletzung
SchPflG 1985 §24
70/05 Schulpflicht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/36/1509-1  vom 14.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Grenzverlauf Nachbarbeschwerde Grenzkataster
BauO Tir 2022 §33
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/1571-1  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.05.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

I. Beschluss

1. Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. Im Übrigen wird zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den 16.03.2020 und den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gastgewerbe Vergütung Verdienstentgang Mittelbare Auswirkung
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/1606-2  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.05.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

I. Beschluss

1. Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. Im Übrigen wird zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den 16.03.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gastgewerbe Vergütung Verdienstentgang Mittelbare Auswirkung
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/1609-2  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.05.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

I. Beschluss

1. Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. Im Übrigen wird zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den 16.03.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gastgewerbe Vergütung Verdienstentgang mittelbare Auswirkung
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2022/27/1659-1  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, *** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.06.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

I. Beschluss

1. Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. Im Übrigen wird zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags betreffend den 16.03.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gastgewerbe Vergütung Verdienstentgang mittelbare Auswirkung
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/37/0600-1  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, Adresse 1, **** Z, dieser vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 29.01.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach § 138 Wasserrechts-gesetz 1959

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2025, Zl ***, aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Eigenmächtige Neuerung Wiederherstellung Erlöschen
WRG 1959 §138 VwGVG 2014 §24 VwGVG 2014 §28
81/01 Wasserrechtsgesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/37/0601-1, LVwG-2025/37/0602-1  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, Adresse 1, **** Z, dieser vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 29.01.2025, Zl ***, betreffend Wiederherstellungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Eigenmächtige Neuerung Wiederherstellung Erlöschen
WRG 1959 §138 NatSchG Tir 2005 §17 NatSchG Tir 2005 §29
81/01 Wasserrechtsgesetz L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/1113-1  vom 13.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.4.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (LPolizeiG)

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Unzuständige Behörde
VStG §49
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/39/2801-3  vom 12.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

I. IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit längstens sieben Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

und fasst weiters den

II. Beschluss

1.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konsenslose Bauführung Beseitigung keine Ersitzung eines Baukonsenses
BauO Tir 2022 §46 Abs1 PlanunterlagenV Tir 1998 §5
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/25/0620-6  vom 12.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, vom 20.02.2025 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Maß- und Eichgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 1.000,00 (im Nichteinbringungsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

2.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 100,00 neu festgesetzt.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Örtliche Zuständigkeit bei Filialen
VStG §27 Abs1
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/16/0535-6  vom 09.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des Vereins AA, vertreten durch BB, vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.02.2025, Zl 131-9/21-1/2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Fehlen von Plänen Nicht genehmigtes Vorhaben
AVG §13 Abs3 BauO Tir 2022 §29 BauO Tir 2022 §30
40/01 Verwaltungsverfahren L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/32/0683-5  vom 05.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 10.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Keine Bebauungsplanpflicht kein Mitspracherecht hinsichtlich § 5 TBO
BauO Tir 2022 §5 ROG Tir 2022 §31b ROG Tir 2022 §54
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/38/0745-5  vom 05.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Frau BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisters der Stadt X vom 02.12.2024, ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Verspätung Vergütungsantrag
EpidemieG 1950 §32
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/12/0244-4  vom 07.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker aufgrund des Vorlageantrages vom 21.12.2023 des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.11.2023, GZ: *** und ***, wegen der Beschwerde vom 11.09.2023 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2023, GZ: ***, berichtigt durch Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.06.2023, GZ: ***, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 in Höhe von Euro 6.636,90 für die Errichtung eines „landwirtschaftlichen Stadels – Lagerschuppen auf dem Grundstück Nr. **1, KG Z, EZ ***

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2023, GZ: ***, berichtigt durch Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.06.2023, GZ: ***, wird ersatzlos behoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Gerätestadel Stadel in Massivbauweise auf Sonderfläche nach §47 TROG Dynamische Verweisung
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs4 litb ROG Tir 2016 §47 Abs1 ROG Tir 2016 §41 Abs1 lita
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/36/2798-2  vom 06.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des em Rechtsanwalts AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 04.09.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Keine Bebauungsplanpflicht ÖROK
BauO Tir 2022 §33 Abs3 litf ROG Tir 2022 §31b Abs1
L82007 Bauordnung Tirol L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/40/0855-1  vom 05.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.03.2025, Zl *** über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kostenvorauszahlungsauftrag
VVG 1991 §4
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/41/0981-2  vom 05.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die einmonatige Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beginnt.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Geschwindigkeitsüberschreitung Bindungswirkung Entziehung der Lenkberechtigung
StVO 1960 §20 FSG 1997 §7 Abs3 Z4 FSG 1997 §26 Abs3
90/01 Straßenverkehrsrecht 90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/20/0997-1  vom 06.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Kostenbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.04.2025, ***, mit dem Euro 191,00 an Prüfungsgebühren für die Fahrprüfung vorgeschrieben wurden

zu Recht

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es sich bei dem unter anderem vorgeschriebenen Betrag von Euro 180,-- um eine Prüfungsgebühr für die abgelegte praktische Fahrprüfung für die Klassen C und C1 gemäß § 15 Abs 1 Z 4 Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 289/2013 handelt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Prüfungsgebühr
FSG 1997 §15
90/02 Führerscheingesetz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/47/0557-3  vom 05.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 14.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.02.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Veranstalterin Anmeldung Spontanversammlung
VersammlungsG 1953 §2 Abs1 VersammlungsG 1953 §19
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2023/32/0824-16  vom 06.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch die BB, BB, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 31.01.2023, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht

1.Die mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der der Gemeinde Y vom 31.01.2023, Zahl ***, erteilte Baubewilligung und der Kostenspruch über die Verwaltungsabgabe werden ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags
VwGVG 2014 §27
40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/29/2252-21  vom 06.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, **** Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.08.2024 (***), betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2022, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die weitere Benützung des Objektes HNr **1 in **** Z als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt wird.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Benützungsuntersagung als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung zweiter Rechtsgang Abweisung
BauO Tir 2022 §46 Abs6
L82007 Bauordnung Tirol
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-71/002-2025  vom 08.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), den

BESCHLUSS

1.Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt

-die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, dem ganzen Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben

in eventu

-die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, für den Bereich der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien, von km 40,700 bis km 42,000 als gesetzwidrig aufzuheben.

2.Das Beschwerdeverfahren wird nach Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens fortgesetzt werden.

Verkehrsrecht Verordnung Antrag Aufhebung Gesetzwidrigkeit
B-VG Art139
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: LVwG-S-427/002-2025  vom 07.05.2025
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 12.05.2025

Icon Entscheidungsart Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27.01.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), den

BESCHLUSS

I.Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt

-die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, dem ganzen Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben

in eventu

-die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, für den Bereich der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien, von km 40,700 bis km 42,000 als gesetzwidrig aufzuheben.

II.Das Beschwerdeverfahren wird nach Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens fortgesetzt werden.

Verkehrsrecht Verordnung Antrag Aufhebung Gesetzwidrigkeit
B-VG Art139
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2024/49/1898-5  vom 02.05.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 17.6.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 5.6.2024, ***, über die Beschwerde vom 22.1.2024 der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Insolvenzverwalter BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 22.12.2023, ***, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe

zu Recht

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zwangsstrafe Kommunalsteuerbefreiung
BAO §111 Abs1
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/20/0941-1  vom 30.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.03.2025, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Strafaufschub Strafvollzug Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe Erbringung gemeinnütziger Leistungen
StVG §3 StVG §3a VStG §54a
25/02 Strafvollzug 40/01 Verwaltungsverfahren
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/35/0483-9  vom 30.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von 1. Herrn AA, Adresse 1, **** Z, und 2. Herrn BB, Adresse 2, **** Y, vertreten durch AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.1.2025, ***, betreffend die Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bringungsrecht Einräumung Bringungsweg Bringungsnotstand Entschädigung
GSLG Tir §2 GSLG Tir §3 GSLG Tir §6
L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/36/0087-5  vom 30.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Gstir über die gemeinsame Beschwerde (1.) der AA und (2.) des BB, beide wohnhaft Adresse 1, **** Z und (3.) der Verlassenschaft nach CC, alle vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.11.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 - TGVG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt

1.Die Beschwerde (1.) der AA, (2) des BB und (3.) der Verlassenschaft nach CC wird jeweils als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Umgehungsgeschäft Vermächtnis
GVG Tir 1996 §6 Abs6
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/48/0017-12  vom 30.04.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 09.05.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1,**** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem ASchG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2025

zu Recht

1.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Strafbestimmung richtig lautet: § 12 Abs 4 Z 3 PSA-V, anstelle von § 13 Abs 4 Z 3 PSA-V, dies in Verbindung mit § 130 Abs 1 Z 26 ASchG in der angeführten Fassung.

2.Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 150,00, das sind 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

3.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Bedienung Tischkreissäge ohne Unterweisung
ASchG 1994 §130 Abs1 Z26 PSA-V 2014 §12 Abs4 Z3
60/02 Arbeitnehmerschutz
Landesverwaltungsgericht Tirol: LVwG-2025/50/0208-5  vom 20.06.2025
Landesverwaltungsgericht Tirol

Icon Veröffentlichungsdatum Veröffentlichungsdatum: 28.03.2025

Icon Entscheidungsart Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.1.2025, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004)

zu Recht

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

3.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

fremdes Jagdgebiet
JagdG Tir 2004 §42 Abs1
L65007 Jagd Wild Tirol